Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1985, Az.: BVerwG 2 WD 61/84

Dienstvergehen eines Soldaten durch fortgesetzte veruntreuende Unterschlagung von Lebensmitteln aus der Truppenküche; Differenzierung zwischen Lebensmitteln für die Truppenverpflegung und übrig gebliebenen Resten der Abendverpflegung bei der Maßnahmenbemessung; Geringer Wert des veruntreuten Gutes als Milderungsgrund; Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 61/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 11.09.1984 - AZ: M 4 VL 2/84

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. April 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstleutnant Sendele,
Stabsfeldwebel Lüdiger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 11. September 1984 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und in der Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Hund auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, von Zivilberuf Koch, wurde zum 4. Oktober 1976 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, bewarb und verpflichtete sich danach als freiwillig längerdienender Soldat und wurde am 17. März 1977 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Verpflichtungszeit beträgt nach einer Zwischenverlängerung nunmehr zwölf Jahre und wird planmäßig mit Ablauf des 30. September 1988 enden.

2

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat als Richtschütze zur 1./Jägerbataillon ... versetzt, danach als Feldkoch und Kraftfahrer CE eingesetzt und bestand einen Unteroffiziergrundlehrgang Verpflegung mit der Abschlußnote "ausreichend". Er wurde seit dem 1. Januar 1979 als Feldkochunteroffizier verwendet, am 5. März 1979 zum Unteroffizier und am 10. Juli 1980 zum Stabsunteroffizier befördert. Zum 1. Dezember 1980 wechselte er auf den Dienstposten eines Verpflegungsfeldwebels und bestand einen Unteroffizieraufbaulehrgang Nachschubdienste Verpflegung mit der Abschlußnote "befriedigend". Er wurde am 13. Januar 1982 zum Feldwebel befördert.

3

Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde ihm mit Verfügung des Kommandeurs des Instandsetzungsbataillons ... vom 3. März 1983 gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes und das Tragen der Uniform verboten. Mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 16. März 1983, dem Soldaten ausgehändigt am 22. März 1983, wurde er gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, die Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde angeordnet. Die Maßnahmen nach § 120 WDO wurden mit Verfügung des Kommandeurs der .... Panzergrenadierdivision vom 18. Dezember 1984 aufgehoben; der Soldat wurde zum 2. Januar 1985 zur 1./Panzerartilleriebataillon ... in A. kommandiert, wo er wieder als Verpflegungsfeldwebel eingesetzt ist.

4

Der zunächst mit "voll befriedigend" beurteilte Soldat erhielt in seiner früheren Einheit als Verpflegungsfeldwebel die Beurteilung "ausreichend", in seiner jetzigen Verwendung wird er mit "ziemlich gut" beurteilt.

5

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält nur die Eintragung über die sachgleiche strafgerichtliche Verurteilung; der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.

6

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 4. Dienstaltersstufe in Höhe von 2.558,46 DM brutto, ca. 2.280 DM netto, mit Sparzulage und Kindergeld ca. 2.440 DM netto. Seine finanzielle Lage ist angespannt. Aus einem Hausbau ist er mit monatlichen Tilgungsraten von 1.500 DM belastet. Ein weiteres Darlehen, das noch mit 10.000 DM valutiert, tilgt er in monatlichen Raten von rund 335 DM. Aus einer vermieteten Wohnung seines Hauses erzielt er monatliche Mieteinnahmen von 450 DM. Seine Ehefrau hat gegen Entgelt ein Kind in Tagespflege genommen und verdient außerdem als Putzhilfe wöchentlich 40 DM netto. Ferner wird die Familie von den Schwiegereltern des Soldaten, mit Naturalien unterstützt.

7

Aus der am 27. Juli 1979 geschlossenen Ehe des Soldaten sind zwei Kinder im Alter von fünf Jahren und von fünf Monaten hervorgegangen.

8

II

Im März 1983 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Kassel vom 7. Dezember 1983 - 331 Js 7021/83 - 40 Ls - wegen fortgesetzter veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt.

9

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der .... Panzergrenadierdivision vom 16. März 1983 durch Übergabe an den Soldaten am 22. März 1983 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 17. Februar 1984 der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

10

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 11. September 1984 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten. Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die nachfolgenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde:

"Aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte sowie aufgrund der ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Angeklagte in der Zeit von Mai 1982 bis Dezember 1982 als Verpflegungsfeldwebel der 1./Instandsetzungsbataillon ... in K. jedes Wochenende Lebensmittel von geringem Wert in rechtsmäßiger" (richtig: rechtswidriger) "Zueignungsabsicht mit nach Hause nahm."

11

Die Kammer führte in Ergänzung dieses Sachverhalts unter anderem aus, der Soldat habe sich zu dem Vorwurf der Veruntreuung von Lebensmitteln aus der Truppenküche dahin eingelassen, er habe während der genannten Zeit ein- bis zweimal wöchentlich in der Truppenküche für seinen Bedarf Wurstbrote geschmiert, wenn er nach Dienstschluß zu seinem Hausneubau gefahren sei. Dazu stellte sie fest, daß diese Einlassung den bindenden Feststellungen des Strafurteils nicht entgegenstehe. Die Kammer würdigte den Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

12

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

13

Die Veruntreuung anvertrauten Gutes des Dienstherrn sei eine so schwerwiegende Vertrauensverletzung, daß im Regelfall die Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt sei. Von dieser Disziplinarmaßnahme sei auch sie ausgegangen, habe aber als mildernd gewertet, daß der Wert des veruntreuten Gutes gering gewesen sei. Mildernd habe sie auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zur Tatzeit berücksichtigt, ferner seine bisher tadelfreie Führung und seine ordentliche Dienstleistung. Sie habe aber trotz dieser Milderungsgründe die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad für unabweisbar gehalten.

14

Gegen dieses ihm am 25. Oktober 1984 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 22. November 1984, der am 23. November 1984 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil zu einem Beförderungsverbot zu mildern. In der Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:

15

Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts wiege das Dienstvergehen nicht schwer. Die bei Einleitung des Verfahrens gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe, er habe Lebensmittel in größerem Ausmaß entwendet, hätten sich als unrichtig herausgestellt. Geblieben sei nur, was der Soldat selbst zugestanden habe, daß er sich nämlich wöchentlich ein- oder zweimal während einer gewissen Zeit ein oder zwei Brote geschmiert habe, weil er vom Dienst zur Baustelle gefahren sei und deshalb keine Zeit mehr gehabt habe, zu Hause eine Mahlzeit einzunehmen. Eine solche Praxis sei im Truppenküchenbetrieb üblich. Es sei daher nicht einzusehen, daß als Ausgangspunkt der Maßnahmeerwägungen hier die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht komme. Der materielle Schaden, den der Soldat seinem Dienstherrn zugefügt habe, sei geradezu unbedeutend. Die finanziellen Verhältnisse des Soldaten seien sehr angespannt; seine Ehefrau habe seit Februar 1983 kein Arbeitslosengeld mehr erhalten und auch keine Einnahmen durch ein Pflegekind gehabt. Inzwischen sei ein zweites Kind geboren worden. Der Soldat habe sich bisher auch tadelfrei geführt und sei seinen Pflichten im privaten und dienstlichen Bereich nach seinen Kräften nachgekommen. Unter diesen Umständen stehe die von der Kammer erkannte Dienstgradherabsetzung in keinem Verhältnis zu dem eingetretenen unbeachtlichen Schaden und dem zu erhebenden Schuldvorwurf. Der Soldat sei auch durch die langdauernde Dienstenthebung in seiner Stellung als Soldat erheblich beeinträchtigt worden. Daß es dazu überhaupt gekommen sei, könne dem Soldaten im Gegensatz zur Auffassung der Kammer nicht erschwerend zugerechnet werden. Deswegen sei auch deren Schlußfolgerung falsch, die Herabsetzung des Soldaten im Dienstgrad sei unabweisbar. Eine derartige Degradierung sei weder schuldangemessen, noch entspreche sie der Persönlichkeit des Soldaten. Äußerstenfalls könne man hier ein Beförderungsverbot verhängen.

16

Die von dem Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 26. November 1984 eingelegte Berufung zuungunsten des Soldaten hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt im Februar 1985 zurückgenommen.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Die Berufung des Soldaten ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; denn er greift weder die Tat- und Schuldfeststellungen noch die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts an, sondern begehrt nur eine Milderung der erkannten Maßnahme. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die Rechtsfolgen zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

19

Das angefochtene Urteil erwies sich als auslegungsbedürftig. Die Kammer hat im Zusammenhang mit ihren ergänzenden Feststellungen zwar nicht ausdrücklich klargestellt, ob sie diese Einlassung des Soldaten für unwiderlegt gehalten und damit zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat. Daß dies aber tatsächlich ihre Absicht war, ergibt sich nach Ansicht des Senats aus dem auf die Wiedergabe der Einlassung folgenden Satz: "Diese Einlassung steht den bindenden Feststellungen des Strafurteils nicht entgegen."

20

Die Kammer hat ferner expressis verbis nichts darüber gesagt, ob der Soldat die für seinen privaten Bedarf vorgesehenen Brote und deren Belag aus den zur Ausgabe bestimmten Vorräten der Truppenküche genommen oder ob er - wie er sich vor dem Schöffengericht in Kassel und auch vor der Kammer eingelassen hat - dazu nur die Lebensmittel benutzt hat, die als Abendverpflegung ausgegeben, aber nicht aufgegessen worden waren und deshalb wieder in die Küche zurückkamen. Diese Reste durften - soweit es sich nicht um Frischhaltepackungen handelte - nicht wieder als Lebensmittel verwendet, sondern mußten dem Abfall zugeführt werden. Da die Kammer dem Soldaten offenbar geglaubt hat, er habe sich die Wurstbrote geschmiert, wenn er nach Dienstschluß - d.h. nach Abschluß der Abendverpflegung, bei der er anwesend sein mußte - zu seinem Hausneubau gefahren sei, hat der Senat das angefochtene Urteil dahin ausgelegt, daß die Kammer dem Soldaten auch abgenommen hat, daß die Brote und deren Belag aus zurückgegebenen Resten der Abendverpflegung stammten. Andernfalls hätte der Senat das erstinstanzliche Urteil wegen unklarer und widersprüchlicher Tatfeststellungen nach § 116 Abs. 2 WDO aufheben und die Sache an eine andere Truppendienstkammer zurückverweisen müssen.

21

3.

Die Berufung des Soldaten mußte Erfolg haben.

22

Der Kammer ist zwar darin zuzustimmen, daß die Veruntreuung dem Täter anvertrauten Eigentums des Dienstherrn einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Treuepflicht darstellt, daß als Regelmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht kommt. Ihre Erwägungen, Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung sei auch im vorliegenden Fall die disziplinare Höchstmaßnahme, gehen jedoch fehl. Die Kammer hat verkannt, daß der Soldat nicht Lebensmittel veruntreut hat, die für die Truppenverpflegung bestimmt waren und deren Fehl entsprechende Ergänzungseinkäufe erforderlich gemacht hätte, sondern daß er für seine privaten Zwecke nur übriggebliebene Reste der Abendverpflegung verwendete. Er hat daher im Grunde nur der Bestimmung zuwidergehandelt, diese Restlebensmittel dem Abfall zuzuführen. Das Gewicht seiner Verfehlung ist daher nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Lebensmittel aus Vorratsbeständen der Bundeswehr veruntreut werden. Es kann dahinstehen, ob die an einen Landwirt der Umgebung gelieferten Abfälle der Truppenküche von diesem bezahlt werden mußten oder - wie sich der Soldat in der Berufungshauptverhandlung eingelassen hat - unentgeltlich an diesen gingen; jedenfalls war der Wert der von dem Soldaten veruntreuten "Lebensmittel" unbedeutend. Hinzu kommt, daß er nach seiner glaubhaften Einlassung in der Berufungshauptverhandlung täglich vor Augen hatte, wie etwa das zivile Küchenpersonal mit Duldung der Vorgesetzten aus Beständen der Truppenküche ohne Bezahlung ein Frühstück erhielt. Dieser Umstand war geeignet, sein subjektives Unrechtsbewußtsein weiter zu mindern.

23

Auch in der Person des Soldaten liegen Milderungsgründe vor. Er hat sich bis dahin tadelfrei geführt, hat ordentliche dienstliche Leistungen und auf seinem neuen Dienstposten sogar eine erhebliche Nachbewährung erbracht. Er wird jetzt "ziemlich gut" beurteilt, und sein Disziplinarvorgesetzter ist offenbar bestrebt, ihn auf diesem Dienstposten weiterzuverwenden.

24

Im Hinblick auf das geringe Gewicht der Verfehlung des Soldaten und sein günstiges Persönlichkeitsbild hielt der Senat zur Ahndung des Dienstvergehens nur eine Kürzung der Dienstbezüge für angemessen. Diese Maßnahme konnte jedoch nicht mehr verhängt werden. Da der Soldat wegen des Sachverhalts bereits strafgerichtlich bestraft worden ist, wäre nach § 8 Satz 1 WDO eine zusätzliche Gehaltskürzung nur zulässig, wenn sie erforderlich wäre, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wäre. Beide Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Das Verfahren war daher gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 118 Satz 1 WDO einzustellen.

25

4.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 5 und § 132 Abs. 1 WDO.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Sendele
Lüdiger