Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1995, Az.: BVerwG 2 WD 12.95
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängen von Disziplinarmaßnahmen ; Herabsetzung eines Dienstgrades
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 12.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd Ulm - 26.01.1995 - AZ: S 6 VL 43/94
Rechtsgrundlagen
- § 34 WDO
- § 57 WDO
- § 23 Abs. 1 SG
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
Fundstellen
- BVerwGE 103, 275 - 278
- DokBer B 1996, 79-81
- NVwZ 1997, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1996, 33-34
- ZBR 1996, 57-58
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage der Maßnahmemilderung im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von geringwertigem Material oder einer kurzfristigen eigennützigen Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn.
- 2.
Der Soldat ist verpflichtet, alles zu tun, um den Eindruck zu vermeiden, die Bundeswehr sei ein "Selbstbedienungsladen" und Mittel des Verteidigungsetats würden vorschriftswidrig für private Zwecke verwendet.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major Cappey, Oberfeldwebel Rümenap als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der 27 Jahre alte Soldat besuchte zehn Jahre die Grund- und Hauptschule, die er mit Abschlußzeugnis vom 13. Juli 1984 verließ. Sodann durchlief er in der Zeit vom 10. August 1984 bis 23. Februar 1988 die Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker, die er mit der Gesamtnote "ausreichend" abschloß. Anschließend war er vom 17. März 1988 an als Montagearbeiter tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 3. Oktober 1988 als Eignungsübender zur Instandsetzungsausbildungskompanie ... in S. einberufen und am 3. Februar 1989 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre und zwei Monate, sodann auf acht Jahre und zwei Monate festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 2. Dezember 1996.
Der Soldat wurde mit Wirkung vom 3. Januar 1990 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom 3. Januar 1991 zum Stabsunteroffizier und am 18. Mai 1992 zum Feldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Januar 1989 als Kraftfahrzeug-/Panzerschlosser und Kranführer zur Stabskompanie .... Panzerdivision in S. versetzt. In der Zeit vom 3. Mai bis 7. Juli 1989 bzw. vom 3. Oktober bis 3. November 1989 schloß er den Unteroffizierlehrgang Teil 1 - allgemein militärischer Teil - und Teil 2 - allgemein militärischer Teil - erfolgreich ab; vom 20. November bis 20. Dezember 1989 nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 2 (Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier) - militärfachlicher Teil - mit der Note "befriedigend" teil. Danach wurde er vom 2. Januar 1990 bis zum 1. Februar 1991 als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier und Kraftfahrer B in seiner Kompanie verwendet und wechselte sodann auf den Dienstposten eines Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebels R/GEP. In der Zeit vom 16. Mai bis 16. Juli 1991 schloß er den Feldwebellehrgang (Instandsetzungsdienst/Instandsetzung Truppe) - allgemein militärischer Teil - erfolgreich ab und durchlief vom 27. August bis 22. Oktober 1991 den Feldwebellehrgang (Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzung Radfahrzeuge) - militärfachlicher Teil - mit ausreichendem Ergebnis. Vom 27. Oktober 1992 bis 27. April 1993 erfolgte seine Fachfortbildung zum "Meister im KfzMech-Handwerk", und zum 1. Oktober 1993 wurde der Soldat zur .../Führungsunterstützungsregiment ... in S. als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel R/GEP versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier vom 14. Februar 1991 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2", neunmal die Wertung "3" sowie dreimal die Wertung "4". In der Beurteilung vom 13. Januar 1994 erzielte er als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel Rad/gepanzertes Kraftfahrzeug in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" sowie einmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Demgegenüber weist die Beurteilung vom 20. September 1995 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", elfmal die Wertung "3" sowie zweimal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad mehr auf.
Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Silber seit 1993.
Das Bundeszentralregister enthält folgende Eintragungen über den Soldaten:
- 1.
Das Amtsgericht Saulgau verhängte am 4. September 1989 - 1 Cs 219/89 Hw - gegen ihn mit dem seit dem 21. September 1989 rechtskräftigen Strafbefehl wegen Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug, begangen in der Zeit vom 22. Juni bis 17. Juli 1989, eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 DM.
- 2.
Am 10. August 1994 setzte das Amtsgericht Riedlingen - Cs 165/94 - gegen ihn durch den seit dem 31. August 1994 rechtskräftigen Strafbefehl wegen fortgesetzten Fahrens mit einem nicht pflichtversicherten Kraftfahrzeug, begangen in der Zeit vom 25. März bis 16. Mai 1994, eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50 DM fest.
Wegen des Tatvorwurfs, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, verhängte der Kompaniechef der .../Führungsunterstützungsregiment ... gegen den Soldaten am 22. Dezember 1993 eine Disziplinarbuße in Höhe von 300 DM.
Die Dienstbezüge des seit dem 4. Dezember 1992 geschiedenen Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.973,87 DM brutto, 2.419,58 DM netto monatlich. Unter Berücksichtigung von monatlichen Abzügen für Pfändungen, vermögenswirksame Leistungen und eines Beitrages für das Bundeswehrsozialwerk in Höhe von insgesamt 903,20 DM werden ihm tatsächlich 1.516,38 DM netto ausgezahlt. Seine finanzielle Situation ist sehr angespannt; er hat im Rahmen seiner Ehescheidung Zahlungsverpflichtungen in einer Gesamthöhe von über 30.000 DM übernommen, die er in monatlichen Raten von 1.000 DM tilgt.
II.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers/Kommandeurs des Wehrbereichskommandos .... Panzerdivision vom 16. Juni 1994 am 21. Juni 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 4. November 1994 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Am 18. Oktober 1993 gegen 12.00 Uhr füllte der als Kfz/Panzerinstandsetzungsfeldwebel eingesetzte Soldat, während er in der Mittagspause in Halle 55 (Instandsetzung) der G.-Kaserne in Sigmaringen an seinem Privat-Kfz VW Passat, amtliches Kennzeichen SIG-CH 274, einen Ölwechsel durchführte, einen Liter Öl aus bundeswehreigenem Bestand in sein Fahrzeug ein.2.
Am 28. Oktober 1993 gegen 09.30 Uhr wechselte der Soldat in der Halle 56 der G.-Kaserne (Wartungshalle) während der regulären Dienstzeit und ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten das Getriebe seines o.a. Privat-Pkw's aus. Zum Ausbau des Getriebes zog er den ihm unterstellten damaligen Funker E. hinzu, der demzufolge in dieser Zeit seinen dienstlichen Verrichtungen nicht nachgehen konnte."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 26. Januar 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Die am 22. Dezember 1993 vom Kompaniechef verhängte sachgleiche Disziplinarbuße in Höhe von 300 DM hob sie auf (§ 89 Abs. 2 WDO).
Die Kammer hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1. SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Soldat habe sich als Portepee-Unteroffizier disqualifiziert. Er habe hier als Vertreter des Schirrmeisters und Verantwortlicher für die Ersatzteilbeschaffung in seinem Bereich eine Art Garantenstellung für die ordnungsgemäße, insbesondere dienstbezogene Verwendung der personellen und materiellen Leistungskraft der Bundeswehr. Es komme nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme von Untergebenen und Material aus Bundeswehrbeständen beobachtet, gemeldet oder gerügt werde. Vielmehr müsse verhindert werden, daß der Eindruck entstehe, die Bundeswehr sei ein "Selbstbedienungsladen" und Mittel des Verteidigungshaushaltes würden über den Rahmen der Fürsorge des Dienstherrn hinaus vorschriftswidrig für Privatzwecke verbraucht. Der Ersatz des entwendeten Motoröls nach der Tatentdeckung sei eine Selbstverständlichkeit und wirke sich im Disziplinarrecht nicht entlastend aus. Die Nichtablösung des Soldaten von seinem Dienstposten, etwa weil er tiefgreifend sein dienstliches Ansehen und sein Vertrauen verspielt habe, sei als für ihn günstiger Umstand zu berücksichtigen. Ebenso begünstigend wirke sich die disziplinare Ahndung mit einer einfachen Maßnahme aus, die der Kompaniechef rechtsirrig als ausreichend angesehen habe. Der Soldat habe es darüber hinaus nicht zu vertreten, daß seit der Tat im Oktober 1993 bis zum Urteilszeitpunkt eineinviertel Jahre vergangen seien, so daß sich auch dieser Umstand zu seinen Gunsten auswirken müsse, denn er habe dadurch eine Nachbewährung erbringen können. Die Führung des Soldaten sei nicht tadelfrei gewesen; zweimal habe er bestraft werden müssen. Andererseits stünden dem Soldaten mildernde Umstände in der Person zur Seite. Seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung, wie sie sich im Beurteilungsbild widerspiegele, weise eine überdurchschnittlich gute Bewertung auf. Der Soldat sehe mittlerweile ein, daß er sich falsch verhalten habe. Der Disziplinarvorgesetzte habe ihm sein Vertrauen nicht entzogen, sondern versucht, ihm erkennbar zu helfen. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände in der Tat und in der Person des Soldaten sei eine Dienstgradherabsetzung um nur einen Dienstgrad als gerade noch tat- und schuldangemessen anzusehen.
Gegen dieses dem Soldaten am 20. Februar 1995 zugestellte Urteil legte sein früherer Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. März 1995, der am 15. März 1995 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Antrag ein, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Das erstinstanzliche Urteil könne hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 keinen Bestand haben, soweit festgestellt werde, daß der Soldat einen Liter Öl der Bundeswehr für den Ölwechsel an seinem Passat verwendet habe. Vielmehr sei es nur ein halber Liter Öl gewesen, den der Soldat sodann aus eigenem Antrieb wieder ersetzt habe. Den Beweisantrag für diese Behauptungen habe das Gericht nicht berücksichtigt. Entscheidungserheblich sei vielmehr die Feststellung, daß der Soldat im Rahmen einer Nothilfemaßnahme nur so viel öl aus Bundeswehrbeständen in seinen Privat-Pkw nachgefüllt habe, wie erforderlich gewesen sei, um das Fahrzeug gefahrlos mit Hilfe des Motorantriebs von der Rampe/Grube wegbewegen zu können, weil die Rampe/Grube üblicherweise, so auch an diesem Tage, nach der Mittagspause wieder habe frei sein müssen. Diesen Sachverhalt habe auch die zur Sache gehörte Vertrauensperson, Hauptfeldwebel O., bestätigt, nämlich bekundet, daß lediglich ein "kleiner Rest (ca. 1 1/2 l)" gefehlt habe. Ferner sei das Maß der Schuld geringer zu beurteilen, wenn der behauptete Sachverhalt sich als wahr herausstelle. Soweit im Urteil ausgeführt werde, die Entnahme von Motoröl hätte auch nicht genehmigt werden können, da es in S. Tankstellen gebe, bei denen man jederzeit eine Dose Motoröl hätte kaufen können, wenn Kameradenhilfe nicht auf der Stelle möglich gewesen sei, könne der Kammer nicht gefolgt werden. Da sich der Soldat der Verpflichtung gegenüber gesehen habe, seinen Pkw von der Rampe/Grube wegbewegen zu müssen, um den nachfolgenden Dienst nicht zu gefährden, sei ihm keine Möglichkeit geblieben, rechtzeitig Ersatzöl an einer Tankstelle außerhalb des Kasernenbereiches zu kaufen. Diese Feststellungen in den Entscheidungsgründen hätten jedenfalls einer näheren Beweiserhebung bedurft. Zu Anschuldigungspunkt 2 sei die Feststellung nicht nachvollziehbar, der Soldat habe den Zeugen Ehret, der damals Funker in derselben Einheit gewesen sei, nach ca. eineinhalb Stunden gebeten, ihm beim Ausbau des Getriebes zu helfen. Wenn dies zutreffe, dann habe der Soldat den Zeugen Ehret erst etwa um 10.00 Uhr um Hilfeleistung gebeten, obwohl er sich dazu bereits gegen 8.30 Uhr entschlossen habe. Da sich die Kammer nicht mit seinem Beweisantrag auseinandergesetzt habe, daß der Zeuge Ehret ihm lediglich in der NATO-Pause (also um ca. 9.30 Uhr) behilflich gewesen sei, sei das Urteil fehlerhaft. Aus dem in der Hauptverhandlung vorgelegten Dienstplan der Einheit ergebe sich nämlich die als "Pause" bezeichnete Freistellung des Zeugen für diesen Zeitpunkt. Ferner sei das erstinstanzliche Urteil nicht auf die Aussage des Zeugen E. in der Hauptverhandlung eingegangen, "er habe an jenem Tag sowieso nichts zu tun gehabt". Entscheidungserheblich seien Feststellungen hierzu deshalb, weil eine Heranziehung des Zeugen E. während der Zeit, in der er vom Dienst freigestellt gewesen sei, disziplinarrechtlich gänzlich unbeachtlich sein oder zumindest schuldmindernd wirken müsse. Weiterhin sei die Feststellung fehlerhaft, der Zugführer des Soldaten habe durch "Befehl" veranlaßt, daß der Soldat für jenen Tag nachträglich Erholungsurlaub beantragt habe. Einen solchen Befehl habe der Zugführer nicht erteilt. Insgesamt sei das Urteil, falls sich die Sachverhaltsdarstellungen bewahrheiten sollten, hinsichtlich der Maßnahmebemessung nicht aufrechtzuerhalten. Selbst dann, wenn sich die vorgenannten Tatsachen als wahr herausstellen sollten, erscheine das Urteil als zu hart. In Fällen eines unzulässigen Zugriffs auf Wehrmaterial des Dienstherrn sei nicht immer eine Dienstgradherabsetzung geboten. Vielmehr sei hier nach Eigenart der Tat und dem Maß der Schuld von einem geringfügigen Dienstvergehen auszugehen. Im angefochtenen Urteil hätte wesentlich stärker bewertet werden müssen, daß der Soldat von seinem Dienstposten nicht abgelöst und sein dienstliches Ansehen sowie Vertrauen nicht verspielt worden seien. Dies ergebe sich bereits daraus, daß der zuständige Kompaniechef eine einfache Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet habe. Das disziplinargerichtliche Verfahren sei im übrigen einzustellen, weil die am 22. Dezember 1993 vom Kompaniechef verhängte Disziplinarbuße von 300 DM als völlig ausreichend bewertet werden müsse und ein darüber hinausgehendes Bedürfnis disziplinarer Ahndung nicht mehr bestehe.
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, die Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann G. sowie Stabsfeldwebel W. und der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Hauptfeldwebel Kn. sowie Hauptgefreiter der Reserve E. folgenden Sachverhalt festgestellt und rechtlich wie folgt gewürdigt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
a)
Am 18. Oktober 1993 fuhr der Soldat nach vorheriger Erlaubnis durch den Schirrmeister, Hauptfeldwebel Kn., bzw. seinen Zugführer, Stabsfeldwebel W., in der Mittagspause mit seinem Privat-Kraftfahrzeug in die Instandsetzungshalle der G.-Kaserne in S., um dort einen Ölwechsel nebst Filterwechsel durchzuführen. Nachdem er aus einem selbst mitgebrachten, schon angebrochenen 5 Liter-Kanister Öl in den Motor gefüllt hatte, stellte er fest, daß die Ölmenge nicht die Minimalmarkierung erreichte. Da er Sorge hatte, den Wagen in diesem Zustand mit Motorkraft zu bewegen, auch niemanden in der Halle sah, den er hätte um Hilfe bitten können, und das Auto nicht hinauszuschieben vermochte, weil die Reifen unmittelbar an der Grubenkante standen, entnahm er aus einer Meßkanne der Bundeswehr etwa einen halben bis einen Liter Motoröl und füllte ihn in seinen Wagen. Dabei wurde er von dem Zeugen Kn., der zufällig gegen 13.00 Uhr vorbeikam, beobachtet; da in der Nähe ein 20-Liter-Kanister mit Bundeswehröl stand, meldete der Zeuge Kn. seine Beobachtung dem Zugführer des Soldaten, dem Zeugen W.. Dieser ließ anschließend den Soldaten zu sich kommen, stellte ihn zur Rede und befahl ihm, am nächsten Tag die aus dem Bundeswehrbestand entnommene Ölmenge zu ersetzen. Der Soldat, der nach seiner glaubhaften Einlassung dies ohnehin hatte tun wollen, brachte am 19. Oktober 1993 eine Literdose Öl mit, stellte sie in das Handlager und machte dem Zeugen Kn. darüber Meldung.
Der Soldat hat sich dahin eingelassen, daß er beim Ölwechsel mit eigenem Vorrat die Minimalmarkierung nicht habe erreichen können und sich die fehlende Ölmenge aus dem Bundeswehrbestand "ausgeborgt" habe, in der Absicht, sie am nächsten Tag zu ersetzen; es sei ihm dabei darum gegangen, die Grube nach Ablauf der Mittagspause wieder freizumachen. Er habe den Zeugen Kn. nicht bemerkt, sonst hätte er ihn darauf angesprochen; er habe allerdings die Möglichkeit, sich außerhalb der Instandsetzungshalle nach Hilfe umzusehen, nicht in Betracht gezogen.
b)
Dadurch, daß der Soldat eine Ölmenge von einem halben bis einem Liter aus dem Bestand der Bundeswehr in seinen Pkw-Motor gefüllt, sich mithin Material des Dienstherrn zugeeignet hat, hat er gegen die Treuepflicht nach § 7 SG sowie gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Da er wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
a)
Am 28. Oktober 1993 trat der Soldat nach einem Urlaub wieder seinen Dienst an und fragte den Zeugen Kn., ob er den Schlüssel für die Hobby-Halle erhalten könne, um dort einen Getriebewechsel an seinem Privat-Kraftfahrzeug durchzuführen, wofür er sich einige Tage zuvor auf einem Schrottplatz ein gebrauchtes Getriebe besorgt hatte. Der Zeuge Kn. war damit einverstanden und ging davon aus, daß der Soldat den Getriebewechsel nach Dienstschluß durchführen würde. Nachdem der Soldat einige Zeit vergeblich auf den Schlüssel, der noch in den Händen eines anderen Kameraden war, gewartet hatte, meldete er sich beim Zeugen Kn. "in die Halle 56" (Wartungshalle) ab, ohne ihm zu sagen, daß er nunmehr die Absicht hatte, dort während der Dienstzeit das Getriebe an seinem Privat-Pkw auszuwechseln. Der Soldat fuhr sein Privat-Kraftfahrzeug in die Wartungshalle und begann etwa gegen 8.30 Uhr ohne fremde Hilfe mit dem Getriebewechsel. Darauf wurde der Zeuge E., der nicht dem Soldaten unterstellt, sondern als Kraftfahrzeug-Elektriker in der Instandsetzungsgruppe eingesetzt war, aufmerksam und bot dem Soldaten seine Hilfe an, falls dieser ihm dafür Geld geben würde. Der Soldat nahm das Angebot an, ohne die Vergütung zu konkretisieren. Der Zeuge E. arbeitete in der Zeit von etwa 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr mit und ging während der "NATO-Pause" in die Instandsetzungshalle, um dort etwas zu essen; nach einer halben Stunde kehrte er zurück und half dem Soldaten noch eine weitere halbe Stunde. Dann erschien der Zeuge Kn. und wies den Zeugen E. darauf hin, daß er sich an der Privattätigkeit des Soldaten nicht beteiligen dürfe, sondern umgehend zur Instandsetzungsgruppe zurückgehen solle; anschließend machte der Zeuge K. dem Zugführer, dem Stabsfeldwebel W., eine schriftliche Meldung über seine Beobachtungen in der Wartungshalle. Daraufhin ließ der Zugführer den Soldaten kommen, stellte ihn erneut zur Rede und befahl ihm, für denselben Tag nachträglich Erholungsurlaub zu beantragen, der ihm genehmigt wurde. Nach einigen Tagen gab der Soldat dem Zeugen E. für seine Mithilfe eine Vergütung von 50 DM.
Der Soldat hat sich dahin eingelassen, daß er den Zeugen E. nur deshalb gebeten habe, ihm zu helfen, weil dieser ihm gegenüber geäußert habe, er habe ohnehin nichts zu tun. Er habe den Zeugen nur in der "NATO-Pause", d.h. in der Zeit von 9.00 bis 9.30 Uhr, in Anspruch genommen und diese Zeitspanne nur unwesentlich um wenige Minuten überschritten.
b)
Dadurch, daß der Soldat die Wartungshalle ohne entsprechende Genehmigung in der Dienstzeit für einen privaten Getriebewechsel nebst Werkzeug des Dienstherrn benutzte und außerdem den Zeugen E. auf dessen Angebot, gegen ein Entgelt mithelfen zu wollen, außerhalb der "NATO-Pause" etwa eine Stunde lang beim Getriebewechsel mitarbeiten ließ, mithin Material und Personal des Dienstherrn eigennützig für sich in Anspruch genommen hat, hat er gegen seine Pflichten nach §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Des weiteren hat er dadurch, daß er den Zeugen E. der Gefahr disziplinarer Ermittlung und Maßregelung ausgesetzt hat, seine Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG verletzt. Denn zur Pflicht des Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen gehört es, ihn vor der Begehung von Dienstpflichtverletzungen und der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung zu bewahren (Beschluß vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - <BVerwGE 83, 285 [287]> m.w.N. und Urteil vom 4. April 1989 - BVerwG 2 WD 26.88 - <BVerwGE 86, 145 [147]>). Da er auch insoweit wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt.
b)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder am Vermögen seines Dienstherrn, so disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.). Denn ein solcher Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, wie sie strafrechtlich zu bewerten ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist.
Verletzt ein Soldat diese für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material für private Zwecke eingesetzt werden. Dabei kommt es auf die voraussichtliche Höhe eines durch zweckfremde Verwendung verursachten Schadens nicht an. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt insoweit eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen; sie haben den Anforderungen gerecht zu werden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung der Autorität gegenüber Untergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen. Die Öffentlichkeit hätte im übrigen kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Steuergelder nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden. Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die entwendeten oder unterschlagenen Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 86, 341 [f.] m.w.N.).
Diese Erwägungen finden hier Anwendung. Denn Gegenstand der in § 7 SG normierten Treuepflicht ist es, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Wahrnehmung ihrer durch die Verfassung festgelegten Aufgabenstellung beeinträchtigen oder zumindest in Frage stellen könnte. Denn die Bundeswehr kann den ihr in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Auftrag zur Verteidigung nur dann erfüllen, wenn einerseits ihre Angehörigen, ihr Gerät und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind und andererseits das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Der Soldat hatte in seiner Funktion als Wartungsgruppenführer und Vertreter des Schirrmeisters sowie als Verantwortlicher für die Ersatzteilbeschaffung in seinem Bereich eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße, insbesondere dienstbezogene Verwendung von Personal und Material der Bundeswehr (vgl. hierzu Urteile vom 21. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 31.85 - <BVerwGE 83, 105 [f.]>, vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <BVerwGE 86, 366 [f.]> m.w.N. und vom 21. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 6.94 -). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Inanspruchnahme von Untergebenen und Material aus Bundeswehrbeständen beobachtet, gemeldet, angezeigt oder gerügt wird. Der Soldat war vielmehr verpflichtet, alles zu tun, um bereits den Eindruck zu vermeiden, die Bundeswehr sei ein "Selbstbedienungsladen" und Mittel des Verteidigungsetats würden vorschriftswidrig für Privatzwecke verwendet.
Unerheblich ist hingegen, ob der Soldat 0,5 Liter oder einen Liter Motoröl aus Bundeswehrbeständen entwendet hat; denn auf die Höhe eines durch zweckfremde Materialverwendung verursachten Schadens des Dienstherrn kommt es nicht an. Des weiteren konnten die Umstände nicht mildernd berücksichtigt werden, daß der Soldat - unwiderlegt - von der Sorge ausging, durch Anlassen seines Wagens bei einem zu geringen Ölstand den Motor zu gefährden, mithin in eine subjektive Zwangslage geraten war, die er durch "Ausborgen" der fehlenden Ölmenge aus dem Bundeswehrvorrat überbrücken wollte, und daß er die ernsthafte Absicht hatte, den durch unzulässige Entnahme von Material des Dienstherrn hervorgerufenen Schaden am folgenden Tag zu ersetzen. Denn nach eigener Einlassung hat er sich außerhalb der Wartungshalle nicht um die Bereitschaft von Kameraden bemüht, ihm bei Entfernung seines Wagens aus der Wartungshalle oder vom Grubenrand zu helfen; und der Ersatz des aus Bundeswehrbeständen entnommenen Motoröls nach der Tatentdeckung ist eine Selbstverständlichkeit, so daß er sich im Disziplinarrecht nicht entlastend auswirken kann (vgl. Urteile vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148> und vom 22. April 1993 - BVerwG 2 WD 27.92 -).
Milderungsgründe in der Tat waren hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG Urteil vom 22. April 1993 a.a.O. m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 86, 341 [344] m.w.N.).
Ein Tatmilderungsgrund kann im übrigen weder in der Geringwertigkeit von Material noch in der kurzfristigen Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn gesehen werden. Denn auch unter solchen Voraussetzungen erweist sich die Zugriffshandlung eines Soldaten als ein schwerwiegendes Versagen, weil es für die disziplinare Würdigung vor allem auf die Wahrung seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit im Interesse der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ankommt. Der Senat folgt insoweit nicht der neueren Rechtsprechung des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, der mit Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - einen zusätzlichen Milderungsgrund bei der Bewertung disziplinarer Zugriffsdelikte anerkannt hat, wenn der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens eines Beamten infolge der geringen Höhe des insgesamt unterschlagenen Betrags und mangels erschwerender Umstände gemindert ist; dabei hat er den geringen Wert unter Orientierung an der Rechtsprechung zu § 248a StGB zur Zeit mit 50 DM angenommen, ohne damit eine starre Grenze festzusetzen. In diesem Zusammenhang hat der 1. Disziplinarsenat klarstellend hervorgehoben, daß die entscheidende Frage, ob der Beamte für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist, sich nur nach der Beurteilung seines gesamten Persönlichkeitsbildes beantworten läßt. Demgegenüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE a.a.O.) darauf abzustellen, daß ein Soldat, der in eigennütziger Weise Material und/oder Personal des Dienstherrn für sich in Anspruch nimmt, jedenfalls tiefgreifende Persönlichkeitsmängel erkennen läßt, zumal dann, wenn er wie im vorliegenden Fall als Wartungsgruppenführer eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße, insbesondere dienstbezogene Verwendung von Material und Personal der Bundeswehr hat.
Dieses Versagen des Soldaten im Kernbereich seiner Dienstpflichten stellt einen gravierenden Erschwerungsgrund seines Fehlverhaltens dar. Dabei ist zu seinen Lasten ferner zu berücksichtigen, daß er von seinem Zugführer, dem Zeugen W., schon wegen der Entnahme von Öl aus dem Bundeswehrbestand zur Rede gestellt worden war und zehn Tage später wegen des privaten Getriebewechsels in der Wartungshalle sowie wegen Beteiligung eines hilfsbereiten Wehrpflichtigen innerhalb der Dienstzeit erneut schwerwiegend versagte; diese Wiederholungstat innerhalb kurzer Zeit stellt ebenfalls einen gravierenden Erschwerungsgrund dar.
Der Senat hat im Rahmen seiner disziplinaren Würdigung Verständnis dafür gehabt, daß der Soldat zur Tatzeit in seinem persönlichen Bereich erheblichen Belastungen ausgesetzt war und gleichwohl in seinen Leistungen nicht nachgelassen, sie aber auch nicht zu steigern vermocht und somit keine Nachbewährung erbracht hat. Während der Soldat seine staatsbürgerlichen Pflichten nicht tadelfrei erfüllt hat, sondern zweimal wegen eines gleichartigen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestraft werden mußte, hat er sich im Dienst tadelfrei geführt. Als Milderungsgründe in der Person sind ihm auch die in der Berufungshauptverhandlung gezeigte Einsicht und Reue sowie seine Auszeichnung zugute zu halten.
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände in der Tat und in der Person des Soldaten erwies sich die Degradierung um einen Dienstgrad als erforderliche und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens.
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten, bestand nicht.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Cappey
Rümenap