Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1987, Az.: BVerwG 2 WDB 11/86
Soldatenrecht; Dienstpflicht; Gelöbnis; Vorgesetztenpflicht; Kompaniechef; Dienstaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 11/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 83, 285 - 289
- DVBl 1987, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3213-3214 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 64 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Pflichten zu treuem Dienen und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich gebieten, das feierliche Gelöbnis ohne Einschränkung abzulegen.
- 2.
Die Pflichten eines Vorgesetzen zur Dienstaufsicht und zur Fürsorge für seine Untergebenen enden weder mit dem Dienst noch an den Toren dienstlicher Unterkünfte und Anlagen. Dienstaufsicht umfaßt die Pflicht, die Untergebenen zur treuen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor dem Begehen vor Pflichtverletzungen und vor der Gefahr disziplinarer Maßregelung zu bewahren.
- 3.
Ein Kompaniechef handelt pflichtwidrig, wenn er untätig bleibt, obwohl er weiß, daß ihm unterstellte Wehrpflichtige das feierliche Gelöbnis unter einem Vorbehalt ablegen wollen.
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Ilsemann, Hauptmann Eidt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Soldaten werden die Disziplinarverfügung des Kommandierenden Generals des ... Korps vom 20. Februar 1986 und der Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Heeres vom 30. Mai 1986 aufgehoben.
Die dem Soldaten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Beschwerdeführer gehört als Soldat auf Zeit der Teilstreitkraft Heer an. Seine auf 14 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 1987 enden. Vom 6. Juli 1981 bis zum 29. Dezember 1985 war er als Kompaniechef der 2./Panzergrenadierbataillon ... in I. eingesetzt.
Mit fernschriftlicher Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 2 - vom 3. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer unter vorangehender Kommandierung vom 30. Dezember 1985 an mit Wirkung vom 1. Januar 1986 zum Stab/Stabskompanie ... Korps nach U. versetzt, wo er bis zu seiner Freistellung vom militärischen Dienst vom 1. Februar bis 30. Juni 1987 als S-3-Offizier verwendet wurde.
Gegen diese Versetzung hat sich der Soldat beschwert. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - anhängig. Dieser hat das Verfahren mit Beschluß vom 17. April 1986 - 1 WB 28/86 - bis zum Abschluß des hier zur Entscheidung stehenden Wehrdisziplinarbeschwerdeverfahrens ausgesetzt.
Am 11. November 1985 unterzeichneten 20 dem Beschwerdeführer unterstellte Rekruten, die tags darauf das feierliche Gelöbnis abzulegen hatten, folgende an den BMVg gerichtete Erklärung:
"Am 12.11.1985 geloben wird der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Aufgrund unserer persönlichen Gewissensentscheidung sehen wir uns an dieses Gelöbnis nur gebunden, wenn die Bundesrepublik Deutschland und ihre Verbündeten keine Atom-, biologische sowie chemische Waffen einsetzen."
Weil der Beschwerdeführer glaubte, im Zusammenhang mit dieser Erklärung und den Umständen, die zu der Erklärung führten, in den Verdacht geraten zu sein, Pflichtverletzungen begangen zu haben, beantragte er am 25. November 1985 die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich (§ 88 WDO).
Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Kommandeurs der 10. Panzerdivision vom 10. Dezember 1985 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Grund der im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Vernehmungen der beteiligten Soldaten und eigenen Einlassung des Antragstellers habe eine pflichtwidrige Mitwirkung an der fraglichen Erklärung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden können.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 1985 hob der Kommandierende General des ... Korps diese Entscheidung auf, da er deren Begründung nicht teilte. Er wies den Kommandeur der ... Panzerdivision an, den Antrag des Beschwerdeführers in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht erneut zu überprüfen und dabei § 7, § 10 Abs. 2, 3 und 6, § 12, § 15 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 2 SG in die Prüfung eines Dienstvergehens einzubeziehen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in den Zuständigkeitsbereich des Kommandierenden Generals des ... Korps versetzt worden war, kam es zu derartigen Ermittlungen nicht mehr. Der Kommandierende General des ... Korps führte als nunmehr zuständige Einleitungsbehörde Vorermittlungen zur Vorbereitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens durch, um deren Vornahme er am 3. Januar 1986 den Wehrdisziplinaranwalt beim ... Korps ersuchte. Diese Vorermittlungen erfolgten in der Zeit vom 20. Januar bis zum 7. Februar 1985. Neben der eingehenden Vernehmung der bereits im November 1985 vernommenen Zeugen erstreckten sich die Ermittlungen auch auf die Anhörung von drei weiteren Zeugen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 1986 wies der Kommandierende General des ... Korps schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 88 WDO zurück. Gleichzeitig verhängte er gegen ihn einen strengen Verweis. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gegen seine Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung nach § 10 Abs. 1 SG verschärft hafte. Diese Verfehlungen wögen jedoch nicht so schwer, daß ein disziplinargerichtliches Verfahren geboten wäre. Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme sei deshalb ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Pflichtwidrige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten.
Die dem Beschwerdeführer am selben Tage ausgehändigte Disziplinarverfügung beschrieb das Dienstvergehen wie folgt:
"Er hat in I.
- am Abend des 24.10.1985 als Kompaniechef in einer Gesprächsrunde, zu der die Friedensinitiative Tuttlingen in eine I. Pizzeria eingeladen hatte, und an der außer ihm auch drei seiner zum 01.10. 1985 einberufenen Rekruten, darunter der Vertrauensmann und dessen Stellvertreter, teilnahmen, es unterlassen, sich zu der durch einen seiner Rekruten vorgetragenen Absicht, das feierliche Gelöbnis nicht abzulegen, zu äußern, und darüber hinaus jeden klärenden oder fürsorglich-warnenden Hinweis unterlassen, als der Vorschlag eines ehemaligen Soldaten erörtert wurde, in Verbindung mit dem am 12. 11.1985 abzulegenden feierlichen Gelöbnis eine Aktion - wie z.B. einen Zusatz zum Gelöbnis - von Rekruten gegen den Einsatz von ABC-Waffen durch die NATO durchzuführen, obwohl er hätte erkennen müssen, daß die ihm unterstellten Soldaten Gefahr liefen, gegen ihre Pflicht zum treuen Dienen, zum Ablegen des feierlichen Gelöbnisses sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu verstoßen, und es sich ihm hätte aufdrängen müssen, daß ein Tätigwerden geboten war;
- in der Zeit vom 25. bis 31.10., spätestens jedoch beim Unterricht am 31.10.1985 mit dem Thema 'Eid und feierliches Gelöbnis', in der O.-Kaserne es unterlassen, mit seinen Rekruten, zumindest den drei an der öffentlichen Gesprächsrunde vom 24.10. 1985 beteiligten, über die Problematik einer Zusatzerklärung zum feierlichen Gelöbnis zu sprechen und sie fürsorglich darauf hinzuweisen, daß eine Aktion - wie z.B. ein Zusatz zum feierlichen Gelöbnis - einen Verstoß gegen soldatische Pflichten bedeuten könnte;
- in der Zeit vom 25. bis 31.10.1985 es in der O.-Kaserne in I. unterlassen, seinen Bataillonskommandeur, der das feierliche Gelöbnis am 12.11. 1985 abzunehmen hatte, über die Gespräche vom Abend des 24.10.1985 zu informieren, obwohl er wegen des Verlaufs und des Inhalts der Gespräche mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß einige Rekruten eine Erklärung zum feierlichen Gelöbnis abgeben und mit einer solchen Erklärung unter Umständen gegen Dienstpflichten verstoßen würden;
- am Nachmittag des 11.11.1985 in der O.-Kaserne, als er nach einem Gespräch mit dem Vertrauensmann der Mannschaften und dessen zwei Stellvertretern wußte, daß der Vertrauensmann und einige weitere Rekruten seiner Einheit eine Zusatzerklärung zum feierlichen Gelöbnis abzugeben im Begriffe waren, jegliche Sachaufklärung hinsichtlich des möglichen Inhalts und der Anzahl der Beteiligten unterlassen, obwohl er, insbesondere auf Grund der Gespräche vom 24.10.1985, als nächster Disziplinarvorgesetzter hätte erkennen müssen, daß ein Einschreiten zur Verhinderung eines möglichen Fehlverhaltens ihm anvertrauter Soldaten dringend geboten war, sondern lediglich geraten, eine solche Erklärung an das Bundesministerium der Verteidigung zu senden;
- am 12.11.1985 in der O.-Kaserne, nachdem ihm als Kompaniechef um 07.30 Uhr, also noch geraume Zeit vor dem feierlichen Gelöbnis um 18.00 Uhr desselben Tages, die an das BMVg gerichtete Erklärung der 20 Rekruten vom 11.11.1985
'Am 12.11.1985 geloben wir der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.Aufgrund unserer persönlichen Gewissensentscheidung sehen wir uns an dieses Gelöbnis nur gebunden, wenn die BRD und ihre Verbündeten keine Atom-, biologischen sowie chemischen Waffen einsetzen!'
vorgelegt worden war, in der ihm bis zum feierlichen Gelöbnis verbliebenen Zeit nichts unternommen, um die Beweggründe der Soldaten, die die Erklärung unterzeichnet hatten, aufzuklären und auf ihre Entscheidung Einfluß zu nehmen."
Gegen diese Maßregelung legte der Beschwerdeführer am 21. Februar 1986 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 11. März 1986 begründete.
Zur Begründung führte er aus:
Die Aufhebung der Entscheidung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 10. Dezember 1985 durch den Kommandierenden General des ... Korps sei unzulässig gewesen. Wie aus § 7 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 WDO folge, habe die Aufhebungsverfügung vom 21. Dezember 1985 nicht in die Selbständigkeit des Kommandeurs eingreifen dürfen, der als die zuständige Einleitungsbehörde nach § 88 Abs. 1 Satz 4 WDO in bezug auf die disziplinare Erledigung des Selbstreinigungsverfahrens ausschließlich entscheidungsbefugt gewesen sei. Sogar dem BMVg als der obersten Einleitungsbehörde sei es in dem vergleichbaren Fall einer Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 95 WDO verwehrt, die Einsteilungsverfügung aufzuheben oder zu ändern. Es dürfe allenfalls ein neues Verfahren eingeleitet werden, was jedoch durch den Bescheid des Kommandierenden Generals ersichtlich nicht geschehen sei. Auch könne dessen Vorgehen weder damit begründet werden, daß bei der Entscheidung des Kommandeurs der ... Panzerdivision der Sachverhalt noch nicht aufgeklärt gewesen sei, noch daß im Anschluß hieran wesentlich neue Erkenntnisse zutage getreten seien, überdies sei der Kommandierende General an die Entscheidung des Kommandeurs hinsichtlich des Antrages nach § 88 WDO und die darin enthaltene Feststellung, der Beschwerdeführer habe kein Dienstvergehen begangen, gebunden gewesen. Selbst nach der Versetzung des Beschwerdeführers in den Zuständigkeitsbereich des Kommandierenden Generals habe dieser keine Disziplinarmaßnahme verhängen dürfen.
Dessen ungeachtet sei die Maßnahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Bei der Behandlung der Angelegenheit sei zunächst gegen den in § 9 Abs. 1 WDO normierten Beschleunigungsgrundsatz verstoßen worden, da die Ermittlungen seitens des Kommandierenden Generals erst am 20. Januar 1986 begonnen hätten. Auch das - allein zulässige - erzieherische Moment einer einfachen Disziplinarmaßnahme müsse im vorliegenden Fall nach Ablauf eines Zeitraumes von elf Wochen, der zwischen dem Bekanntwerden des Sachverhalts und der Formulierung des disziplinaren Vorwurfs gelegen habe, sehr in Frage gestellt werden. Eine solche erzieherische Funktion erfülle vielmehr die mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer und seine Familie verbundene Versetzung, und zwar in eine Verwendung, die in Ermangelung von unterstellten Soldaten ohnedies eine Wiederholungsgefahr ausschließe. An diesem Umstand und auf Grund der Verbindung zu dem beim 1. Wehrdienstsenat anhängigen Versetzungsbeschwerdeverfahren werde auch deutlich, daß mit der nunmehr verhängten Disziplinarmaßnahme allein das Ziel verfolgt werde, "Wirkung" beim Wehrdienstsenat zu erzeugen, andere Soldaten im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle abzuschrecken und an dem Beschwerdeführer ein "Exempel zu statuieren". Daneben sei auch aufschlußreich, daß sein damaliger Bataillonskommandeur - Oberstleutnant L. - bislang noch nicht zur Verantwortung gezogen worden sei, obwohl auch dieser bis zum 21. November 1985 in dem Verhalten der Rekruten kein Dienstvergehen gesehen habe. Im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer habe Oberstleutnant L. dies sogar den Rekruten ausdrücklich mitgeteilt und bei der "Nachbesserung" der Zusatzerklärung mitgewirkt.
Ferner könne die Disziplinarmaßnahme in materieller Hinsicht auch deshalb keinen Bestand haben, da die fragliche Zusatzerklärung der Rekruten zu dem feierlichen Gelöbnis vom 12. November 1985 dienstrechtlich nicht zu beanstanden sei. Zunächst müsse schon in Frage gestellt werden, ob die Zusatzerklärung, die ja an den BMVg gerichtet gewesen und diesem erst nach der Ablegung des feierlichen Gelöbnisses zugegangen sei, überhaupt "wirksam abgegeben" worden sei. Selbst wenn man unterstelle, daß insofern die Bekanntgabe der Erklärung vor der Ablegung des Gelöbnisses gegenüber dem Bataillonskommandeur ausreiche, handele es sich lediglich um einen "inneren Vorbehalt", der jedoch die Wirksamkeit des am 12. November 1985 uneingeschränkt - nämlich ausschließlich mit dem in § 9 Abs. 2 SG normierten Wortlaut - abgelegten feierlichen Gelöbnisses nicht beeinträchtigt habe. Der Ablegung des Gelöbnisses sei überdies keine konstitutive Wirkung beizumessen. Das Gelöbnis diene allein dem in feierlicher Form vorgenommenen Bekenntnis zu der bereits mit der Einberufung des Soldaten bestehenden Grundpflicht des § 7 SG und tangiere deshalb auch die in § 11 SG enthaltene Gehorsamspflicht nicht. Dementsprechend werte man die Verweigerung oder Einschränkung des Gelöbnisses lediglich als Ausdruck eines inneren Vorbehalts, der Zweifel an der Eignung für einen höheren Dienstgrad rechtfertige, dessen disziplinare Maßregelung jedoch in Anbetracht des ethischen Gehalts dieses Treuebekenntnisses unangemessen sei. Ferner müsse der von den Rekruten zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt gegenüber dem Einsatz von ABC-Waffen seitens der Bundesrepublik Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen hingenommen werden. So sei es mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und der Gewissensfreiheit unvereinbar, die Abgabe eines Bekenntnisses zu verlangen, zu dem der Betroffene innerlich nicht stehe. Dabei dürfe auch nicht unbeachtet bleiben, daß die Rekruten von dem ihnen demzufolge zustehenden Recht einer Gelöbnis Verweigerung nicht einmal Gebrauch gemacht, sondern das weniger einschneidende Mittel der Zusatzerklärung zu dem an sich wirksam abgelegten Gelöbnis gewählt hätten.
Schließlich habe er zu keinem der in der Disziplinarverfügung genannten Zeitpunkte erkennen können, daß die ihm damals unterstellten Soldaten bereits in ein Dienstvergehen verstrickt gewesen seien bzw. erst noch Gefahr laufen könnten, darin verstrickt zu werden. Da das Problem, ob sich die Rekruten eines Dienstvergehens schuldig gemacht hätten, nach wie vor ungelöst sei, habe er damals - in Übereinstimmung mit seinem Bataillonskommandeur - von einem Verbot der Zusatzerklärung abgesehen. Er habe sich vielmehr für die Einhaltung der Grundsätze der Inneren Führung entschieden, nämlich einen politischen Willensbildungs- und Artikulierungsprozeß nicht zu unterdrücken.
Der Kommandierende General des ... Korps nahm mit Schriftsatz vom 11. April 1986 zur Beschwerde Stellung. Er hielt sie für unbegründet.
Mit Bescheid vom 30. Mai 1986, der dem Beschwerdeführer am 6. Juni 1985 ausgehändigt wurde, wies der Inspekteur des Heeres (InspH) die Beschwerde zurück. Die zunächst fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wurde am 10. Juni 1986 fernschriftlich richtiggestellt und dem Beschwerdeführer am 12. Juni 1986 ausgehändigt.
Der InspH erkannte in dem in der 3. Strichaufzählung der angefochtenen Disziplinarverfügung enthaltenen Vorwurf keine Pflichtverletzung und faßte die Disziplinarformel wie folgt:
"Er hat in I. als Kompaniechef
1.
am Abend des 24.10.1985 in einer Gesprächsrunde, zu der die Friedensinitiative Tuttlingen in eine I. ... er Pizzeria eingeladen hatte, und an der außer ihm auch drei der zum 01.10.1985 einberufenen Rekruten, die ihm unterstellt waren, darunter der Vertrauensmann und dessen Stellvertreter, teilnahmen, jeden klärenden oder fürsorglich-warnenden Hinweis unterlassen, als einer dieser Rekruten seine Absicht vortrug, das feierliche Gelöbnis nicht abzulegen und als der Vorschlag eines ehemaligen Soldaten erörtert wurde, in Verbindung mit dem am 12.11.1985 abzulegenden feierlichen Gelöbnis eine Aktion - wie z.B. einen Zusatz zum Gelöbnis - von Rekruten gegen den Einsatz von ABC-Waffen durch die NATO durchzuführen, obwohl er hätte erkennen können und müssen, daß die ihm unterstellten Soldaten mit einer solchen Aktion Gefahr liefen, gegen ihre Dienstpflichten zu verstoßen und dies zu dienstlichen Nachteilen für sie führen konnte;2.
in der Zeit vom 25. bis 31.10.1985, spätestens jedoch beim Unterricht am 31.10.1985 mit dem. Thema 'Eid und feierliches Gelöbnis' in der O.-Kaserne es unterlassen, mit den ihm unterstellten Rekruten, zumindest mit den drei an der Gesprächsrunde vom 24.10.1985 beteiligten Rekruten, über die Problematik einer Zusatzerklärung zum feierlichen Gelöbnis zu sprechen und sie fürsorglich-warnend darauf hinzuweisen, daß eine solche Aktion einen Verstoß gegen ihre Dienstpflichten bedeuten und zu dienstlichen Nachteilen für sie führen könnte; es hätte sich ihm um so mehr aufdrängen müssen, daß ein Tätigwerden geboten war, da er sich in dieser Zeit auf den Unterricht am 31.10.1985 vorbereitete und daher die Problematik einer Zusatzerklärung noch deutlicher hätte erkennen können und müssen;3.
am Nachmittag des 11.11.1985 in der O.-Kaserne, als er nach einem Gespräch mit dem Vertrauensmann der Mannschaften und dessen zwei Stellvertretern wußte, daß der Vertrauensmann und einige weitere Rekruten seiner Einheit eine Zusatzerklärung zum feierlichen Gelöbnis mit möglicherweise politischem Inhalt noch im Dienst, zumindest jedoch in der dienstlichen Unterkunft, zu erarbeiten und abzugeben im Begriffe waren, jegliche Sachaufklärung, z.B. hinsichtlich des möglichen Inhalts, der Anzahl der beteiligten Rekruten sowie Warnungen vor dienstlichen Nachteilen, wegen eines möglichen Fehlverhaltens ihm anvertrauter Soldaten unterlassen, sondern lediglich geraten, eine solche Erklärung auf dem Dienstweg an das Bundesministerium der Verteidigung zu senden;4.
am 12.11.1985 in der O.-Kaserne, nachdem ihm um 07.30 Uhr, also noch geraume Zeit vor dem Ablegen des feierlichen Gelöbnisses um 18.00 Uhr desselben Tages, die an das Bundesministerium der Verteidigung gerichtete, von 20 Rekruten unterzeichnete Erklärung vom 11.11.1985
'Am 12.11.1985 geloben wir der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Aufgrund unserer persönlichen Gewissensentscheidung sehen wir uns an dieses Gelöbnis nur gebunden, wenn die BRD und ihre Verbündeten keine Atom-, biologischen sowie chemischen Waffen einsetzen.'
vorgelegt worden war, in der verbliebenen Zeit nichts unternommen, um die beteiligten Soldaten darauf hinzuweisen, daß die Abgabe der Erklärung mit diesem Inhalt pflic widrig sein könnte und daher dienstliche Nachteile drohen könnten, um sie dadurch gegebenenfalls zur Korrektur zu bewegen."
Zur Begründung führte er aus:
Die zulässige Beschwerde sei nicht begründet, denn der Beschwerde führer habe ein Dienstvergehen begangen, zu dessen Ahndung die Verhängung eines strengen Verweises nicht als zu hart angesehen werden könne.
Nicht zu beanstanden sei, daß der Kommandierende General des ... Korps die Entscheidung des Kommandeurs der ... Panzerdivision aufgehoben und schließlich selbst im Rahmen des Verfahrens nach § 88 WDO eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt habe. Die Aufhebung habe zulässigerweise durch den Kommandierenden General in seiner Eigenschaft als nächsthöhere Einleitungsbehörde im Wege der Dienstaufsicht gegenüber dem Kommandeur als der nachgeordneten Einleitungsbehörde erfolgen dürfen. Dies habe insbesondere auch keinen unzulässigen Eingriff in die Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten dargestellt, da die für die Ausübung der Disziplinargewalt geltende Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 1 WDO auf Einleitungsbehörden nicht entsprechend angewandt werden dürfe. Der Hinweis auf § 95 WDO ginge schon deshalb fehl, weil eine hiernach verfügte Einstellung - im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall - ein bereits förmlich eingeleitetes disziplinargerichtliches Verfahren betreffe. Infolge der Versetzung des Beschwerdeführers sei, da bis zum 1. Januar 1986 durch den Kommandeur der ... Panzerdivision keine neue Entscheidung mehr getroffen worden sei, nunmehr der Kommandierende General des ... Korps als Einleitungsbehörde für die Entscheidung über den Antrag nach § 88 WDO und somit auch für die disziplinare Erledigung im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 WDO zuständig geworden. Für eine Aufhebung des strengen Verweises nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 WDO habe deshalb keine Veranlassung bestanden.
Darüber hinaus habe keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 WDO vorgelegen, wobei ein solcher Verstoß für sich alleine ohnedies nicht zu einer Aufhebung der Disziplinarmaßnahme hätte führen können. Auf Grund der Komplexität des Sachverhalts hätten umfangreiche Vernehmungen durchgeführt werden müssen, zumal auch die bislang vorgenommenen Ermittlungen nicht ausreichend gewesen seien.
Schließlich habe der Kommandierende General auch zu Recht entschieden, daß der Beschwerdeführer durch die ihm vorgeworfenen Unterlassungen Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe.
Der Beschwerdeführer habe am Abend des 24. Oktober 1985 gegen die ihm als Kompaniechef obliegende Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und die Pflicht zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG verstoßen. Er hätte nämlich als erfahrener Vorgesetzter erkennen müssen, daß er zu den in der Gesprächsrunde angesprochenen Komplexen der Gelöbnisverweigerung und einer eventuellen Zusatzerklärung etwas Klarstellendes hätte sagen müssen. Ihm hätte sich dabei aufdrängen müssen, daß dort etwas diskutiert worden sei, was hinsichtlich der Erklärung vielleicht seinen eigenen politischen Vorstellungen entsprochen habe, für die Rekruten aber wegen möglicher Pflichtverletzungen nachteilige Folgen hätte haben können. Auch wenn weniger die Gefahr bestanden hätte, daß das, was diskutiert worden sei, nach der Realisierung zu einer förmlichen Disziplinierung der Rekruten hätte führen können, so hätten doch Gefahren in Form von Konsequenzen für die weitere persönliche und dienstliche Lebensplanung der Soldaten - etwa durch Unterbleiben einer Beförderung und gegebenenfalls einer Übernahme als Soldat auf Zeit - bestanden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die konkrete pflichtenrechtliche Einordnung der bei der Diskussion zur Sprache gekommenen Aktion und die möglichen rechtlichen Konsequenzen tatsächlich nicht geläufig gewesen sein sollten - wovon allerdings bei ihm als erfahrenem und in der Friedensinitiative engagiertem Kompaniechef kaum ausgegangen werden könne -, hätte er zumindest darauf hinweisen müssen, daß es Probleme geben könnte, denen er nachgehen und deren Lösung er den teilnehmenden Rekruten alsdann mitteilen würde. Auf Grund seines Schweigens habe dagegen bei den Soldaten der Eindruck entstehen müssen, sich bei der Diskussion über das Gelöbnis, die Verweigerung und die Zusatzerklärung betreffend, in einem pflichtenrechtlichen Freiraum zu bewegen. Entscheidend sei dabei auch nicht die Frage gewesen, ob es tatsächlich zu dem angesprochenen Vorhaben der Rekruten kommen werde. Ein "Einhaken" des Beschwerdeführers sei vielmehr schon deshalb zwingend geboten gewesen, weil für ihn nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, daß der Inhalt des Gesprächs unter keinem Gesichtspunkt pflichtenrechtlich hätte relevant werden können. Dem Beschwerdeführer könne zwar hinsichtlich des Vorwurfs nicht widerlegt werden, daß er die Voraussetzungen seiner Verpflichtung zum Eingreifen verkannt und sich somit in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden habe. Ihm sei jedoch Fahrlässigkeit anzulasten, da er hätte erkennen können und müssen, daß sein Eingreifen erforderlich gewesen sei, als seine Rekruten über das Thema "Gelöbnis" - Verweigerung und Zusatzerklärung - diskutiert hätten.
Diese Pflichtverletzungen hätten auch noch nach dem 24. Oktober 1965, und zwar bis zu dem am 31. dieses Monats angesetzten Unterricht, fortgedauert. Der Beschwerdeführer hätte nämlich in der vor dem Unterrichtstermin liegenden Zeit zumindest mit den an der Gesprächsrunde vom 24. Oktober 1985 beteiligten Rekruten ein klarstellendes Gespräch führen müssen, zumal er sich auf Grund der stofflichen Vorbereitung des Unterrichts nunmehr der Problematik des damals diskutierten "Gelöbniskomplexes" hätte erinnern können und müssen. Spätestens jedoch am 31. Oktober 1985 hätte er innerhalb des Unterrichts gegenüber allen Soldaten auf diese Problematik eingehen müssen. Zwar könne davon ausgegangen werden, daß dort intensiv auf die Bedeutung des Gelöbnisses eingegangen worden sei, auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise nicht deutlich genug gemacht habe, daß das Ablegen des Gelöbnisses eine ausdrückliche Dienstpflicht und folglich die Verweigerung ein Dienstvergehen darstelle. Primär sei es jedoch die Aufgabe des als Kompaniechef zur Fürsorge und Dienstaufsicht verpflichteten Beschwerdeführers gewesen, auf die Problematik einer - wie auch immer gearteten - Zusatzerklärung zum Gelöbnis hinzuweisen, denn ohne diese Unterlassung wäre es höchstwahrscheinlich nicht zu der Abgabe der von 20 Soldaten unterzeichneten pflichtwidrigen Erklärung gekommen. Hinsichtlich des Schuldvorwurfs gelte das bereits zu Nr. 1 der Disziplinarformel Gesagte, so daß den Beschwerdeführer auch hier Fahrlässigkeit träfe.
Der Beschwerdeführer müsse hingegen von dem in der 3. Strichaufzählung der Disziplinarverfügung vom 20. Februar 1986 enthaltenen Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freigestellt werden. Da er bis zum 31. Oktober 1985 nicht zwingend habe vorhersehen müssen, daß einige Rekruten später tatsächlich eine unter Umständen pflichtwidrige Erklärung abgeben würden, hätte eine Meldepflicht gegenüber dem Batailionskommandeur zunächst aus diesem Grund nicht bestanden. Eine solche Pflicht hätte aber auch schon deshalb nicht gefordert werden können, weil Oberstleutnant L. durch seinen S-2-Offizier, den er zur Beobachtung in die Pizzeria geschickt habe, über den Inhalt der Gesprächsrunde informiert gewesen sein dürfte.
Anders wäre es aber bei dem nächsten Vorwurf, demzufolge der Beschwerdeführer sich am Nachmittag des 11. November 1985 pflichtwidrig verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich hier erneut - und zwar gröblich - seine Pflichten als Disziplinarvorgesetzter nach § 10 Abs. 2 und 3 SG verletzt. Außerdem sei er durch seine Unterlassung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG geforderten Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nicht gerecht geworden. Auf Grund seiner Einlassung sei nämlich jetzt deutlich geworden, daß er an diesem Tag ausdrücklich erkannt habe, daß einige ihm als Kompaniechef anvertraute Rekruten anläßlich des Gelöbnisses eine kritische Erklärung an den BMVg hätten absenden wollen. Ob damals tatsächlich von einer "Gelöbniseinschränkung" oder nur einer "Zusatzerklärung zum Gelöbnis" die Rede gewesen sei, sei für den pflichtenrechtlichen Vorwurf unerheblich. Denn die seitens des Beschwerdeführers erfolgte Reaktion in Form einer Meldung an seinen Kommandeur habe allenfalls nur einen Teilaspekt seiner Verpflichtung zum Einschreiten abgedeckt. Entscheidend sei vielmehr seine "Nicht-Reaktion" gegenüber den Rekruten, zumal jetzt auch die Möglichkeit einer verbotenen politischen Betätigung in der Kaserne eine Aufklärung und gegebenenfalls ein Einschreiten erfordert hätten. Die einzige, neben der anschließenden Meldung an den Bataillons-Kommandeur erfolgte Reaktion, nämlich der Hinweis an die Rekruten, man möge die Erklärung auf dem Dienstweg an das Bundesministerium der Verteidigung senden, sei eine eklatante Verletzung der Pflichten als Kompaniechef gewesen. Davon sei er als "tatnächster" Disziplinarvorgesetzter auch nicht etwa deshalb entbunden gewesen, weil Oberstleutnant L. sich damit begnügt habe, die Rekruten für den nächsten Tag zu sich zu bestellen. Im Unterschied zu den bisherigen Vorwürfen habe dem Beschwerdeführer nunmehr Vorsatz zur Last gelegt werden müssen. Da er am 11. November 1985 alle für sein Eingreifen erforderlichen Umstände gekannt habe, sich aber irrtümlich nicht für verpflichtet gehalten habe einzugreifen, habe dieser Irrtum über die Garanten- bzw. Handlungspflicht nach § 17 StGB zum Vorwurf einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung geführt. Ein solcher Verbotsirrtum hätte nur dann die Schuld des Beschwerdeführers entfallen lassen, wenn der Irrtum für ihn unvermeidbar gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da der Beschwerdeführer am Nachmittag des 11. November 1985 konkret gewußt habe, daß in seiner Kompanie "noch was laufen würde". Auch das irrtumsbedingte Verhalten des Bataillonskommandeurs habe insofern keinen Einfluß auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als dem "tatnächsten" Disziplinarvorgesetzten gehabt.
Schließlich träfen den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Unterlassens am 12. November 1985 im wesentlichen die gleichen Vorwürfe wie bei seinen pflichtwidrigen Versäumnissen am Vortage. Ihm habe zwar zugebilligt werden können, die Pflichtwidrigkeit der Erklärung am Morgen des 12. November 1985 noch nicht in dem Ausmaß und in der rechtlichen Konkretheit erkannt zu haben, wie dies in der Tat erst später deutlich geworden sei. Er habe jedoch - ausgehend von seiner eigenen Einlassung - nunmehr offensichtlich die Umstände, die ihn zu einem Eingreifen hätten veranlassen müssen, erkannt. Die Reaktion des Beschwerdeführers habe jedoch lediglich darin bestanden, die Erklärung nach Kenntnisnahme mit einem Eingangsstempel zu versehen und direkt an den Bataillonskommandeur weiterzuleiten. In dieser "Nicht-Reaktion" gegenüber den Rekruten sei der entscheidende Vorwurf zu sehen, wobei es auch nicht darauf ankomme, ob die Erklärung durch den Beschwerdeführer oder etwa Oberstleutnant L. hätte verhindert werden können. Dem Beschwerdeführer hätte sich vielmehr aufdrängen müssen, daß das Handeln der Soldaten am Vorabend eine unerlaubte politische Betätigung gewesen sei, wobei es nicht auf seine eigene Bewertung der Erklärung als erlaubt oder nicht erlaubt angekommen sei. Auch seine Erfahrung hätte ihn veranlassen können und müssen, die Soldaten auf mögliche Pflichtverletzungen in bezug auf die Erklärung und die damit verbundenen Gefahren und Konsequenzen hinzuweisen. Die "Nicht-Reaktion" sei auch nicht mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine dienstliche Belastung am 12. November 1985 oder seinem Vorbringen, dieser Tag sei "vollständig in der Hand des Bataillonskommandeurs" gewesen, zu rechtfertigen. Hinsichtlich des Schuldvorwurfs habe zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müssen, daß er sich wie bei seinem Verhalten am 11. November 1985 ebenfalls in einem Verbotsirrtum befunden habe. Auch dieser Irrtum sei jedoch vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe nämlich erkennen müssen, daß seine Verantwortlichkeit als Kompaniechef von dem mittags zwischen Oberstleutnant L. und den Unterzeichnern der Erklärung angesetzten Gespräch unberührt geblieben sei.
Unter Beachtung der in § 34 Abs. 1 WDO und § 10 Abs. 1 SG enthaltenen. Maßnahmebemessungsvorschriften habe der Kommandierende General des ... Korps das Dienstvergehen des Beschwerdeführer letztlich auch zutreffend gewürdigt.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 1986 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich weitere Beschwerde eingelegt.
Der InspH hat mit Schreiben vom 4. Juli 1986 die Zurückweisung der weiteren Beschwerde beantragt und sich zur Begründung auf seine Beschwerdeentscheidung vom 30. Mai 1986 bezogen.
Zur Begründung der weiteren Beschwerde haben die Rechtsanwälte die den Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem 1. Wehrdienstsenat vertreten, Stellung genommen. Sie haben in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 1985 auf ihr Vorbringen in dem Versetzungsbeschwerdeverfahren Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer selbst hat mit Schreiben vom 11. Juli 1986 seine schon gegenüber der ursprünglichen Disziplinarverfügung vorgebrachten Gründe vertieft und ergänzend vorgetragen:
Der in Nr. 1 der Disziplinarformel durch den InspH erhobene Vorwurf der Untätigkeit gehe fehl, da in der Pizzeria "in der kurzen diesbezüglichen Phase des Gesprächs" stets nur davon die Rede gewesen sei, "anläßlich des Gelöbnisses irgendwie zum Ausdruck zu bringen, daß man Bedenken gegen den Einsatz von Massenvernichtungsmitteln zur Verteidigung habe". Denjenigen Rekruten aber, der damals die Absicht kundgetan habe, das Gelöbnis verweigern zu wollen, habe er ordnungsgemäß beim Unterricht am 31. Oktober 1985 und schon vorher "in einem kameradschaftlichen Gespräch" über die Konsequenzen eines solchen Vorhabens belehrt.
Da in der Truppe allgemein nicht bekannt sei - dies könne jedenfalls auch der einschlägigen Ausbildungshilfe nicht eindeutig entnommen werden -, daß die Verweigerung des Gelöbnisses eine Dienstpflichtverletzung darstelle, entfalle neben dem in der Nr. 1 auch der in der Nr. 2 der Disziplinarformel erhobene Vorwurf.
Die beiden letzten Vorwürfe seien ebenfalls nicht haltbar. Soweit er einen Verdacht gehabt habe, es werde gegen das Verbot der politischen Betätigung im Dienst verstoßen, sei er durchaus ermittelnd tätig geworden. Dabei habe er herausgefunden, daß der Panzergrenadier Nikodem die Zusatzerklärung am 11. November 1985 nach 17.00 Uhr verfaßt habe, so daß der Verdacht der politischen Betätigung im Dienst sich erledigt habe. Im übrigen sei ihm seine "Nicht-Reaktion" auch nicht zurechenbar. Er habe nämlich nicht erkennen können, daß die Zusatzerklärung zu dem feierlichen Gelöbnis eine substantiierte Warnung seiner Rekruten zwingend hätte erfordern können. So habe er am 11. November 1965 lediglich damit gerechnet, daß ein unverbindliches Schreiben einiger weniger Rekruten an den BMVg beabsichtigt gewesen sei, in dem diese sich kritisch mit der atomaren Verteidigungsstrategie auseinandersetzen. Weil er dies für einen alltäglichen Vorgang gehalten habe, habe er auch den Rat gegeoen, das Schreiben auf dem Dienstweg abzusenden, jedoch nicht ohne seinerseits den Kommandeur hierüber zu informieren. Als er dann am nächsten Tag den genauen Inhalt der Erklärung erfahren habe, sei er zwar überrascht und betroffen gewesen, aber auch jetzt habe er in der größeren Verbindlichkeit der Formulierung eine durchaus beachtliche pädagogische Herausforderung für die politische Bildung, nicht jedoch die Pflicht gesehen, die Soldaten unter Drohung mit möglichen Sanktionen zur Korrektur zu bewegen. In Anbetracht der rechtlich und ethisch-moralisch komplizierten Materie, zu deren Analysierung selbst Juristen der Bundeswehr zehn Tage benötigt hätten, und dem Zeitdruck, dem er bei der Vorbereitung des feierlichen Gelöbnisses ausgesetzt gewesen sei, habe er eine Pflicht zum Einschreiten auch nicht erkennen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten dieses Verfahrens sowie auf die Akten 1 WB 28/86 und 1 WB 137/85 des beim 1. Wehrdienstsenat anhängigen Versetzungsbeschwerdeverfahrens nebst den dortigen Beiakten verwiesen, die der Senat zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat.
II
1.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 16 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 WBO). Der Senat hat daüber nach § 38 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 WDO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: vgl. die Beschlüsse vom 20. Mai 1985 - 2 WDB 17/84 - und vom 16. Juli 1986 - 2 WDB 5/86).
2.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
2.1.
Die von dem Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel ließen keinen Gesetzesverstoß erkennen.
a)
Der InspH war nach § 38 Nr. 2 Satz 1 WDO für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig, es der Kommandierende General des ... Korps, der ihm unterstellt ist, die einfache Disziplinarmaßnahme gegen den Beschwerdeführer verhängt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Kommandierende General nach dessen Versetzung zum Stab des ... Korps auch für die disziplinare Erledigung des Selbstreinigungsverfahrens zuständig geworden (§ 88 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 87 Abs. 1 und 3 Satz 1 WDO und dem Erlaß über Einleitungsbehörden nach § 87 WDO, ZDv 14/3 B 170). Dem steht nicht entgegen, daß der Kommandeur der ... Panzerdivision als damals zuständige Einleitungsbehörde durch die Entscheidung vom 10. Dezember 1985 den Antrag des Beschwerdeführers nach § 88 WDO mit der Feststellung, ein Dienstvergehen sei nicht nachweisbar, zurückgewiesen hat. Eine solche Entscheidung ist weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig, so daß der Kommandierende General des ... Korps hieran auch nicht gebunden war. Mit der Feststellung des Kommandeurs der ... Panzerdivision, dem Beschwerdeführer könne kein Dienstvergehen nachgewiesen werden, war zudem kein Verzicht auf die weitere Ausübung der Disziplinargewalt, bezogen auf denselben Sachverhalt, verbunden, zumal ein solcher Verzicht nicht den nächsthöheren Vorgesetzten, im Verfahren nach § 88 WDO also nicht die nächsthöhere Einleitungsbehörde, zu binden vermochte. Darüber hinaus war die Ausübung von Disziplinarbefugnissen durch den Kommandierenden General des ... Korps auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 43, 35, 37 [BVerwG 27.11.1969 - II WD 64/69] m.w.N.; BVerwG NJW 1985, 215 f. [BVerwG 06.07.1984 - 1 DB 21/84]; Dau, WDO § 95 RdNr. 18; Fürst GKÖD II J 058 RdNr. 13, J 059 RdNrn. 11 ff.).
Dem Beschwerdeführer ist schließlich nicht zu folgen, der Kommandierende General des ... Korps habe durch die Aufhebung der Entscheidung des Kommandeurs der ... Panzerdivision und dessen Anweisung, den Antrag nach § 88 WDO in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht erneut zu überprüfen, in unzulässiger Weise in dessen Disziplinarbefugnisse eingegriffen. Zwar entscheidet nach § 31 Abs. 1 WDO der Disziplinarvorgesetzte alleinverantwortlich über die Frage einer (einfachen) disziplinaren Maßregelung eines ihm unterstellten Soldaten. Diese Vorschrift ist jedoch - worauf der InspH in dem Beschwerdebescheid zu Recht hingewiesen hat - auf Einleitungsbehörden nicht anwendbar (BVerwG Urteil vom 26. April 1973 - 2 WD 26/77). Das Verfahren nach § 88 WDO bewegt sich nämlich auf der Ebene der Einleitungsbehörde und beläßt ihr aus Gründen der Verfahrensökonomie und nicht zuletzt wegen der größeren Sachnähe (vgl. BT-Drucks. VI/1834 S. 56 zu Nr. 75; Dau, WDO § 88 RdNr. 17) ausdrücklich die Zuständigkeit zur disziplinaren Erledigung mit einer einfachen Maßnahme, wenn sie von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens absieht (§ 88 Abs. 1 Satz 4 WDO). Auf Grund des hierarchischen Aufbaus der Einleitungsbehörden ist die nächsthöhere Einleitungsbehörde befugt, der nachgeordneten Einleitungsbehörde Weisungen zu erteilen und deren Entscheidungen im Wege der Dienstaufsicht zu beanstanden und aufzuheben (BVerwG Urteil vom 26. April 1973 - 2 WD 26/72 -; Dau, WDO § 31 RdNr. 6; Fürst, GKÖD II J 061 RdNrn. 18 ff.). Insoweit geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kommentierung bei Dau, WDO § 95 RdNr. 1 f. fehl. Sie betrifft im Unterschied zum vorliegenden Verfahren die Einstellung eines bereits eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kommandierende General des O. Korps die ihm nachgeordnete Einleitungsbehörde angewiesen hätte, den Beschwerdeführer disziplinar zu maßregeln (vgl. BVerwG Beschluß vom 14. November 1984 - 2 WOB 11/84). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Weisung erfolgte vielmehr mit dem Ziel einer weiteren Sachaufklärung, zumal die im Bereich des Kommandeurs der ... Panzerdivision durchgeführte Sachverhaltsermittlung wegen der überwiegend im Frage-/Antwort-Stil durchgeführten Zeugenvernehmungen nur als bedingt brauchbar angesehen werden konnte. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO, der zwar außerhalb des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht über § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO anwendbar ist, jedoch allgemein zu beachtende Grundregeln für eine Zeugenvernehmung enthält (vgl. LR-Dahs, StPO Großkommentar 24. Aufl. § 69 RdNr. 2), sollte ein Zeuge seine Aussage zunächst tunlichst im Zusammenhang machen und nicht in der Art eines Interviews vernommen werden (vgl. Dau, WDO § 28 RdNrn. 9 ff., 12 S. 261 oben). Dies schließt natürlich nicht aus, daß ergänzend (vgl. § 69 Abs. 2 StPO) oder in Einzelfällen (vgl. LR-Dahs a.a.O. Nr. 7) Fragen gestellt werden. Unangebracht ist es jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall geschehen - den Zeugen zu den Kernfragen die - möglichen - Antworten vorformuliert gleichsam "in den Mund gelegt werden" (vgl. Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd. II Vernehmungslehre 1981 RdNrn. 559, 711; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage 2. Aufl. S. 58). Das von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, der Kommandierende General des ... Korps könne sein Vorgehen nicht einmal mit der im unterstellten Bereich ungenügenden Sachverhaltsaufklärung begründen, ist somit nicht zutreffend.
b)
Ferner konnte von einer Verletzung des in § 9 Abs. 1 WDO normierten Beschleunigungsgrundsatzes keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß die Durchführung der Vernehmungen erst am 20. Januar 1986 - also knapp drei Wochen nach dem durch die Versetzung bedingten Zuständigkeitswechsel der Einleitungsbehörden - begonnen hätte, übersieht er, daß dieser Zeitraum nicht ungenutzt verstrich, sondern durch die Anforderung der entstandenen Vorgänge und die Einarbeitung in die komplexe Materie ausgefüllt war. Das Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 WDO dient dem Schutz des betroffenen Soldaten. Es fordert eine rasche Aufklärung und Entscheidung von disziplinaren Sachverhalten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß ein disziplinarer Sachverhalt übereilt und deshalb unvollständig aufgeklärt wird (vgl. Dau, WDO § 9 RdNrn. 13 f.).
Soweit der Beschwerdeführer das "erzieherische Moment" in Frage stellt, wenn ein Zeitraum von elf Wochen zwischen dem Bekanntwerden des Sachverhalts und der Verhängung der Maßnahme liegt, ist er auf § 9 Abs. 2 WDO zu verweisen. Danach dürfen einfache Disziplinarmaßnahmen innerhalb von sechs Monaten seit Begehung des Dienstvergehens verhängt werden (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 2. März 1977 - 2 WDB 24/76 -; ferner Ozapski in DÖD 1982, 241). In Anbetracht der rechtlich und tatsächlich schwierigen Überprüfung des Geschehens sowie des Umstandes, daß verschiedene Einleitungsbehörden bei der Bearbeitung des Antrages nach § 88 WDO tätig werden mußten, hat der Kommandierende General des ... Korps seine Entscheidung in angemessener Frist getroffen und das Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 WDO beachtet.
c)
Verfassungsrechtlich unbedenklich war auch die Neufassung der Disziplinarverfügung durch den InspH.
Eine Änderung des Sachverhalts der Disziplinarverfügung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 WDO) wäre zwar nach deren Aushändigung unzulässig, wenn darin ein anderer Geschehensablauf und andere Pflichtverletzungen dem Soldaten vorgeworfen würden (BVerwG Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - 2 WDB 9/85 - und vom 18. Februar 1986 - 2 WDB 5/85 -; vgl. Dau, WDO § 38 RdNrn. 28 f.). Die Neufassung gibt hier jedoch denselben Sachverhalt wieder, der dem Beschwerdeführer bereits in der ursprünglichen Disziplinarverfügung des Kommandierenden Generals des ... Korps zur Last gelegt worden war. Die in der Disziplinarverfügung vorgenommene Präzisierung (Nrn. 2 und 4) gründet auf der teilweise abweichenden Bewertung der Schuldform (Nrn. 3 und 4) und enthält insofern keine unzulässige Sachverhaltsänderung. Schließlich kann in der Freistellung von der 3. Strichaufzählung des Vorwurfs der ursprünglichen Disziplinarverfügung durch den InspH und der Bestätigung des vom Kommandierenden General des ... Korps verhängten strengen Verweises kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 38 Nr. 4 WDO) gesehen werden (vgl. BDHE 4, 165; Dau, WDO § 38 Nr. 62). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut verbietet diese Vorschrift lediglich die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme. Sie zwingt jedoch nicht zu einer Milderung, selbst wenn auf die Beschwerde von den in der Disziplinarverfügung festgestellten Pflichtverletzungen einzelne Vorwürfe ausgeschieden werden.
2.2.
Der Senat hält auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers - soweit ihr gefolgt werden konnte - und der Aussagen der Panzergrenadiere Ni., Ri., F., Ne., St., No., Ke., V., Ho., Stö., Kl., Md., Kr., Sp., Sc., Se., Schm., Sm., Ba., K., K., We. und Pe. sowie der Stellungnahme des Oberstleutnants L. im Rahmen der Ermittlungen folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Zu Nr. 1 der Disziplinarformel:
Am 3. Oktober 1985 hielt der Beschwerdeführer den erst drei Tage zuvor einberufenen Rekruten seiner Kompanie, der 2./Panzergrenadierbataillon L., einen zweistündigen "Chef-Erstunterricht" zum Thema "Befehl und Gehorsam". Dabei fiel ihm auf, daß sich die Mehrzahl dieser Grundwehrdienst leistenden, im Gegensatz zu früheren Jahrgängen, hochmotiviert, politisch interessiert und zeitgeschichtlich informiert erwies. Selbstbewußt und offen sprachen die Rekruten die Probleme an, die sie bewegten, und scheuten sich nicht, viele Fragen an den Beschwerdeführer zu stellen, auch solche, die dessen persönliches politisches Engagement betrafen. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Fragen.
Am 16. Oktober 1985 lud die "Friedensinitiative Tuttlingen" die Rekruten des Standorts I. über deren Vertrauensleute und die Chefs der dort stationierten drei Ausbildungskompanien zu einem Gespräch über "Gelöbnis und Bundeswehr allgemein" ein. Der Beschwerdeführer, der zwar in einer "Bezugsgruppe" der "Tuttlinger Friedensinitiative" mitarbeitet, erhielt jedoch erst einige Tage später Kenntnis von dieser Einladung, erstmals durch einen anderen Kompaniechef. Das Gespräch fand am Abend des 24. Oktober 1985 von 20.00 Uhr an in einer Pizzeria in I. statt. Neben vier Angehörigen der "Friedensinitiative Tuttlingen" und einem Vertreter der örtlichen Presse nahmen daran nur drei Rekruten aus der Kompanie des Beschwerdeführers teil, und zwar der Vertrauensmann, Panzergrenadier Ni., der stellvertretende Vertrauensmann, Panzergrenadier We., und Panzergrenadier Kr., der allerdings erst eine halbe Stunde nach Veranstaltungsbeginn erschien. Auf Anraten seines Bataillonskommandeurs fand sich auch der Beschwerdeführer zu dem Gespräch ein, obwohl er erst an diesem Tag von einer Brigadegefechtsübung zurückgekehrt und sehr müde war. Er trug, ebenso wie die drei Rekruten, Zivil. Von einem Nebentisch aus verfolgte der S-2-Offizier des Bataillons auf Weisung seines Kommandeurs die Veranstaltung.
In der auch kontrovers geführten Diskussion wurden viele Themen angesprochen, darunter die Beteiligung von Soldaten an der politischen Meinungsbildung. Bei dieser Gelegenheit äußerte ein Vertreter der Friedensinitiative, der sich als Obergefreiter der Reserve vorgestellt hatte, sinngemäß, man müsse mal was machen, um die Position der Wehrpflichtigen gegenüber den Politikern zur Sprache zu bringen. Dazu würde sich vielleicht ein öffentliches Gelöbnis eignen. Wenn er nochmals geloben müßte, würde er dazu eine Erklärung an die politische Führung abgeben, in der er zum Ausdruck brächte, daß er den Einsatz von Massenvernichtungsmitteln zur Verteidigung für falsch halte. Der Gedanke einer derartigen Zusatzerklärung anläßlich eines Gelöbnisses wurde daraufhin in der Gesprächsrunde aufgegriffen und etwa zwei Minuten lang erörtert. Der Wortlaut der Diskussionsbeiträge läßt sich nicht mehr sicher rekonstruieren.
Der Beschwerdeführer hat sich dahin eingelassen, daß bei dem Gespräch ein Entschluß zu einem derartigen Handeln von den ihm unterstellten Soldaten weder allgemein noch im Hinblick auf das den Rekruten bevorstehende Gelöbnis nicht einmal im Ansatz erkennbar, geschweige denn gefaßt worden sei, noch daß gar eine Erklärung dergestalt formuliert worden sei, daß die Bindung an das Gelöbnis nicht aufrechterhalten werden solle, wenn die Bundesrepublik Deutschland ABC-Waffen einsetzen würde.
Der Panzergrenadier Ni. hat diese Einlassung bestätigt. Er, der Zeuge, habe die Ablegung des feierlichen Gelöbnisses bejaht und darauf hingewiesen, daß er gelernt habe, daß rechtmäßige Befehle zu befolgen seien. Dem habe der Beschwerdeführer zugestimmt. Die Idee einer alternativen Erklärung zu dem Gelöbnis oder die Möglichkeit dazu, die in den Raum gestellt worden sei, habe erst noch durchdacht werden müssen. Seiner Auffassung nach sei es fraglich geblieben, ob sie, die Rekruten, überhaupt etwas in dieser Richtung tun sollten, so daß der Beschwerdeführer nicht den Eindruck habe gewinnen müssen, daß es anläßlich des ihnen bevorstehenden feierlichen Gelöbnisses zu einer Aktion kommen werde.
Der Panzergrenadier We., der eingangs des Gesprächs betont hatte, daß das bevorstehende feierliche Gelöbnis für ihn einen ganz hohen Stellenwert habe, meinte, der Obergefreite der Reserve habe eine Zusatzerklärung zu dem Gelöbnis vorgeschlagen, die im Wortlaut etwa derjenigen entsprochen habe, die am 11. November 1985 von 20 Rekruten unterschrieben worden sei. Er, der Zeuge, habe in der Diskussion erklärt, die Idee einer Einschränkung des Gelöbnisses für den Fall des Einsatzes von ABC-Waffen durch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Verbündeten höre sich gar nicht schlecht an.
Der Panzergrenadier Kr. äußerte - nach seinen Angaben - schließlich zu den Gedanken des Obergefreiten der Reserve, daß er sich auch schon etwas derartiges überlegt habe noch bevor er zur Bundeswehr gekommen sei und daß er sich schon damals wie auch heute klar darüber (gewesen) sei, daß er das Gelöbnis überhaupt nicht ablegen werde. Er habe jedoch damals bereits gewußt, so fügte er hinzu, daß der Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung des Gelöbnisses sei.
Der Beschwerdeführer selbst, der vorher im Verlauf des Gespräches betont hatte, daß das feierliche Gelöbnis für ihn das Beste sei, was bisher von einem deutschen Soldaten verlangt worden sei, gab zu dem Vorschlag des Obergefreiten der Reserve und zu den Diskussionsbeiträgen seiner Rekruten keine Stellungnahme ab. Er tat dies mit Wissen und Wollen auch nicht zu den Überlegungen, die der Panzergrenadier Kr. für sein Verhalten kundgetan hatte, weil er es für verfehlt hielt, in dieser konkreten Situation aufzuzählen, welche dienstlichen Konsequenzen ein derartiges Handeln für den Rekruten eventuell haben könnte. Er merkte sich aber Kr. vor und beschloß, ihn in den nächsten Tagen darauf anzusprechen. Inzwischen nahm das Gespräch seinen Fortgang.
Der Senat hat keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß die Zeugen Ni., We. und Kr. ihre Aussagen über die Erörterungen bei dem Gespräch am 24. Oktober 1935 unbeeinflußt, nach bestem Wissen und nach gründlicher Prüfung ihres Erinnerungsvermögens abgegeben haben. Er vermag selbst in den Ausführungen des Panzergrenadiers We. keinen Anhalt dafür zu finden, daß - entgegen der Einlassung des Beschwerdeführers und deren Bestätigung durch den Zeugen Ni. - auch nur einer der anwesenden Rekruten zu diesem Zeitpunkt bereits den Entschluß gefaßt oder zu erkennen gegeben hatte, das am 12. November 1985 bevorstehende feierliche Gelöbnis durch einen Zusatz zu ergänzen oder einzuschränken. Das wird bestätigt durch die Bekundungen des Panzergrenadiers Ho., der sich über die Diskussion in der Pizzeria berichten ließ, daß "über die Ablegung des Gelöbnisses gesprochen wurde. Es war aber noch nicht die Rede von einer Einschränkung des Gelöbnisses". Letzte Zweifel in dieser Hinsicht sind nach dem Grundsatz der dem Beschwerdeführer günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung im Sinne seiner Einlassung zu beheben.
Zu Nr. 2 der Disziplinarformel:
In den Tagen vom 25. bis 30. Oktober 1985, die das Wochenende vom 25./27. Oktober 1985 umschlossen, war der Beschwerdeführer dienstlich stark in Anspruch genommen. Gleichwohl versuchte er in diesem Zeitraum mit seinen Rekruten "im Gespräch zu bleiben", indem er unter anderem zweimal mit ihnen gemeinsam das Mittagessen einnahm. Gemäß seinem am 24. Oktober 1985 in der Pizzeria gefaßten Entschluß sprach er auch mehrmals den Panzergrenadier Kr. an und versuchte ihn zu überzeugen, das feierliche Gelöbnis abzulegen. Er meinte, er könne Kr. noch eine Entscheidungshilfe geben, da er ihn noch nicht für endgültig entschlossen hielt, das Gelöbnis zu verweigern.
Vom 28. Oktober 1985 an bereitete sich der Beschwerdeführer ferner auf eine staatsbürgerliche Unterrichtung seiner Rekruten zum Thema "Wofür dienen wir" sowie zu deren Unterweisung über das am 12. November 1985 abzulegende feierliche Gelöbnis vor. Diese Unterweisung führte er sodann im Rahmen eines Ganztages-Seminars am 31. Oktober 1985 von 10.00 bis 12.00 Uhr vor der Kompanie durch. Zur Einarbeitung in das Thema "Eid und Gelöbnis" und zu dessen Darstellung im Unterricht am 31. Oktober 1985 stützte er sich auf die im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 4 - vom Zentrum Innere Führung herausgegebene Ausbildungshilfe "Diensteid und feierliches Gelöbnis". Darin heißt es in Abschnitt II B Nr. 4 (Seite 17):
"Folgen der Eides- bzw. Gelöbnisverweigerung
Diensteid und feierliches Gelöbnis sind gesetzlich begründete Dienstpflichten. Die Verweigerung des Eides bzw. des Gelöbnisses bleibt nicht ohne Folgen:
Bei Berufs- und Zeitsoldaten ist die Verweigerung des Diensteides ein zwingender Entlassungsgrund. Mit der Entlassung geht auch ein eventuell erworbender Dienstgrad verloren.
Das Dienstverhältnis Wehrpflichtiger bleibt von einer Gelöbnisverweigerung unberührt. Solange ein Wehrpflichtiger sich weigert, das feierliche Gelöbnis abzulegen, wird er regelmäßig nicht befördert. Denn die Gelöbnisverweigerung weckt Zweifel an der Eignung des Soldaten für einen höheren Dienstgrad. Eine disziplinare Maßregelung allein wegen der Weigerung des Soldaten, das feierliche Gelöbnis abzulegen, ist in Anbetracht des ethischen Gehalts dieses Treuebekenntnisses unangemessen.
Merke:
Verweigerung des Diensteides ist ein gesetzlicher Entlassungsgrund.
Bei Gelöbnisverweigerung unterliegt der Soldat im vollen Umfang den soldatischen Pflichten."
Der Beschwerdeführer nahm auch den Hinweis der Ausbildungshilfe auf die darin abgedruckten Dokumente 6 und 12 zur Kenntnis, die sich mit der Frage einer disziplinaren Maßregelung eines Soldaten befassen, der sich weigert, das feierliche Gelöbnis abzulegen. Er verwertete den Inhalt dieser Dokumente in seinem Unterricht. Sie lauten (Abschnitt II E Seiten 24 und 26 der Ausbildungshilfe):
"6.
Weigerung wehrpflichtiger Soldaten, das feierliche Gelöbnis abzulegen (Fernschreiben BMVtdg - Fü S I 3 - vom 30.4.1958, mghu 7036):'Nach § 9 Abs. 2 SG ist der Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, verpflichtet, sich zu seinen Pflichten durch das feierliche Gelöbnis zu bekennen. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung könnte die Ablegung des feierlichen Gelöbnisses auch denjenigen Soldaten befohlen werden, die zu erkennen geben, daß sie dieser Dienstpflicht nicht nachkommen wollen. Die Durchsetzung dieses Befehls ist in der Bundeswehr jedoch stets als unvereinbar mit dem ethischen und religiösen Gehalt sowie der unserem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eigenen Rücksichtnahme auf die Gewissensfreiheit des Staatsbürgers empfunden worden. Aus diesem Grunde ist von einem Befehl, das feierliche Gelöbnis abzulegen, Abstand zu nehmen. Statt dessen sollte stets versucht werden, den Soldaten, der sich nicht zu seinen Pflichten bekennen will, in einer persönlichen Aussprache vom Sinn und von der Bedeutung des feierlichen Gelöbnissen zu überzeugen. Bleibt der Soldat bei seiner Weigerung, so ist er darüber zu belehren, daß er gleichwohl in vollem Umfang den soldatischen Pflichten unterliegt. Rechtsfolgen der Verweigerung des feierlichen Gelöbnisses: Es erfolgt keine Entlassung, auch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes, es sei denn, daß eine über die bloße Gelöbnisverweigerung hinausgehende Dienstpflichtverletzung (ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder der Sicherheit der Truppe) vorliegt. Solange der Soldat das feierliche Gelöbnis nicht ablegt, ist er von jeglicher Beförderung auszuschließen.
Ich bitte, den Ihnen nachgeordneten Bereich unverzüglich zu unterrichten.' ...
12.
Auszug aus 'Fragestunde des Deutschen Bundestages zu Diensteid und feierlichem Gelöbnis', (zitiert aus 'Bundeswehr aktuell' vom 2.5.1984)Feierliches Gelöbnis:
Dienstpflicht für alle Wehrpflichtigen
Frage: Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß, wenn ein Wehrpflichtiger einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtung nach § 9 Soldatengesetz nicht nachkommt, dieser nicht befördert werden kann?
Anwort: Nach § 9 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) bekennen sich Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: 'Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.' Der Wortlaut der Gelöbnisformel ist mithin vom Gesetz vorgegeben. Das feierliche Gelöbnis kann daher nur im ganzen abgelegt oder verweigert werden.
Die Bundesregierung sieht in der Weigerung eines Soldaten, das feierliche Gelöbnis abzulegen, den Ausdruck eines inneren Vorbehalts gegen seine gesetzlichen Pflichten. Ein solcher Vorbehalt begründet Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Soldaten, die neben seiner Befähigung und Leistung Voraussetzung für jede Beförderung ist.
Diese Soldaten werden daher regelmäßig nicht befördert, solange die Zweifel an ihrer uneingeschränkten Eignung nicht ausgeräumt sind.
Frage: Bedeutet es nach Meinung der Bundesregierung die Aufforderung zu einem Dienstvergehen, wenn ein militärischer Vorgesetzter einem Wehrpflichtigen empfiehlt, einem wesentlichen Teil des Gelöbnisses nicht nachzukommen?
Antwort: Die Pflicht, das feierliche Gelöbnis abzulegen, ist eine Dienstpflicht für alle Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.
Wenn ein Vorgesetzter empfiehlt, dieser Pflicht nicht nachzukommen, fordert er zur Dienstpflichtverletzung auf und verletzt seinerseits seine Dienstpflicht."
Der Beschwerdeführer betonte in seinem Unterricht ausdrücklich, daß die Pflicht bestehe, das Gelöbnis zu leisten, setzte allerdings nicht hinzu, daß die Verletzung dieser Pflicht ein Dienstvergehen sei. Er merkte an, daß ein Rekrut sich überlege, das Gelöbnis nicht abzulegen, und stellte dazu fest, daß man niemanden gegen sein Gewissen zu einer positiven Gelöbnisentscheidung zwingen könne. Gegen Ende seines Unterrichts führte er schließlich die Folie 3 zu der erwähnten Ausbildungshilfe vor, die schlagwortartig zusammenfaßt (Seite 36):
"Diensteid und feierliches Gelöbnis
Rechtliche Bedeutung:
Bekräftigung der Grundpflicht des Soldaten Auswirkungen der Verweigerung:
Berufs- und Zeitsoldaten
- Entlassung/Verlust des DienstgradesWehrpflichtige
- keine Entlassung
- soldatische Pflichten bleiben
- keine Beförderung."
Die bei dem Pizzeria-Gespräch am 24. Oktober 1985 erörterte Idee, das Gelöbnis mit einer Zusatzerklärung zu versehen, sprach der Beschwerdeführer seinen Rekruten gegenüber weder bei den Zusammentreffen in der Zeit vom 25. bis 30. Oktober 1985 noch bei seinem Unterricht am 31. Oktober 1985 an. Er hielt das nicht für erforderlich, da sich weder die Ausbildungshilfe mit einem solchen Thema befaßte noch für ihn erkennbar war, daß seine Rekruten dahingehende Gedanken aufgegriffen oder gar weiterverfolgt hätten. Tatsächlich kam während einer Unterrichtspause am 31. Oktober 1985 unter einigen Rekruten erstmals die Sprache darauf, daß man das feierliche Gelöbnis durch eine Erklärung bezüglich des Einsatzes von ABC-Waffen im Erstschlag einschränken könnte.
Zu Nr. 3 der Disziplinarformel:
Vom 3. bis 8. November 1985 nahm der Beschwerdeführer mit einer anderen Kompanie an einer Gefechtsübung teil. Als er am Morgen des 11. November 1985 wieder den Dienst in seiner Kompanie angetreten hatte, meldete ihm gegen 9.00 Uhr der Panzergrenadier Kr., daß er das Gelöbnis am 12. November 1985 nicht ablegen werde. Der Beschwerdeführer wies Kr. nochmals auf die Folgen einer solchen Handlungsweise hin und vermittelte ihm ein Gespräch mit dem Standortpfarrer. Da er befürchtete, infolge seiner Abwesenheit den "inneren Kontakt" zu den ihm unterstellten Soldaten verloren zu haben, befahl er die Vertrauensleute, die Panzergrenadiere Ni., We. und Pe., sowie den Panzergrenadier Kr. für den Nachmittag um 15.30 Uhr, den ihm nächstmöglichen Termin, zu sich. Bei dieser Gelegenheit sprach er nochmals mit Kr. ... und fragte dann die Vertrauensleute, ob noch andere Soldaten Schwierigkeiten mit der Ablegung des Gelöbnisses hätten. Darauf anworteten diese, man stehe schon voll zu dem Gelöbnis, aber einige Wehrpflichtige hätten noch Probleme mit dem in der NATO-Strategie vorgesehenen Einsatz von Massenvernichtungsmitteln. Ni. und Pe. erklärten, sie überlegten, das Gelöbnis zum Anlaß zu nehmen, ihre Schwierigkeiten in Form einer Erklärung, eines Briefes oder dergleichen dem BMVg mitzuteilen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, was sie denn in diesen Brief hineinschreiben wollten, antworteten sie, das wüßten sie auch nicht so genau. Der Beschwerdeführer bestätigte den Soldaten, daß sie dem BMVg einen Brief schreiben könnten; sie sollten diesen aber auf dem Dienstweg vorlegen. Er erörterte anschließend das Gespräch mit seinem Kompaniefeldwebel, der ihm versicherte, daß es im Zusammenhang mit dem Gelöbnis keine Unruhe oder dergleichen in der Kompanie gebe. Auf den Rat des Kompaniefeldwebels hin meldete der Beschwerdeführer die Äußerungen von Kr., Ni. und Pe., die er an sich für harmlos, aber interessant hielt, fernmündlich seinem Bataillonskommandeur. Dieser pflichtete ihm bei, daß der Vorgang interessant sei, und befahl die Panzergrenadiere Ni. und Kr. für den folgenden Tag um 8.00 Uhr zu sich. Ohne noch mit den Rekruten gesprochen zu haben, die er beim Essen wähnte, verließ der Beschwerdeführer gegen 17.40 Uhr die Kaserne, um sich nach Hause zu begeben.
Tatsächlich hatte sich jedoch der Panzergrenadier Nikomen nach seiner Meldung bei dem Beschwerdeführer mit einigen anderen Rekruten zunächst während einer bis Dienstschluß dauernden zbV-Stunde auf einer Stube der Unterkunft und sodann im Leseraum der Kompanie zusammengesetzt, um den Inhalt einer Erklärung zu ihrem Gelöbnis zu diskutieren. Ni. formulierte schließlich handschriftlich die eingangs wiedergegebene, an das "Bundesministerium für Verteidigung" gerichtete "Erklärung" unter dem Betreff "Feierliches Gelöbnis am 12.11.1985". Diese Erklärung wurde noch am gleichen Abend von 20 Rekruten, die sich nach und nach im Leseraum eingefunden hatten, unaufgefordert und freiwillig unterschrieben.
Panzergrenadier We. hat zwar behauptet, Ni. habe dem Beschwerdeführer bereits anläßlich der Meldung am Nachmittag des 11. November 1985 erläutert, daß ca. 20 Soldaten der Kompanie das feierliche Gelöbnis unter einer Einschränkung ablegen würden, der Senat hält dies jedoch durch die Aussagen der Zeugen Ni., Pe. und Kr. sowie durch die Einlassung des Beschwerdeführers für widerlegt.
Zu Nr. 4 der Diszlplinarformel:
Am 12. November 1985 um 18.00 Uhr hatten die Wehrpflichtigen der 2./Panzergrenadierbatail Ion ... das feierliche Gelöbnis abzulegen. Am Morgen dieses Tages, nach Dienstbeginn um 7.30 Uhr, übergab Panzergrenadier Ni. dem Beschwerdeführer die a T. Vorabend verfaßte und unterschriebene "Erklärung". Deren Inhalt überraschte den Beschwerdeführer und machte ihn betroffen. Er "erkannte darin zwar Keine Pflichtverletzung, jedoch erstaunte ihn die Schärfe und Konsequenz, mit der die jungen Soldaten ihre Überlegungen formuliert hätten". Er sah darin eine "beachtliche mittelfristige pädagogische Herausforderung für die politische Bildung". Er erörterte weder sogleich noch im Laufe des Tages mit Ni. oder anderen Rekruten die "Erklärung", sondern übergab das Schriftstück dem Kompaniefeldwebel zur Registrierung und Weiterleitung an den Bataillonskommandeur.
Nach dem Erhalt des Schriftstückes befahl Oberstleutnant L. die 20 Unterzeichner noch am selben Tag für 13.30 Uhr zu sich. Er erläuterte ihnen, daß die "Erklärung" sie nicht von ihren Rechten und Pflichten als Soldaten entbinden würde, für sie aber auch keine dienstlichen Nachteile hätte. Er befragte jeden einzelnen danach, wie die "Erklärung" zustandegekommen sei und ob er sich überlegt habe, was er da unterschrieben habe. Um den Eindruck auszuräumen, die "Tuttlinger Friedensinitiative" stehe hinter der Sache, schlug der Bataillonskommandeur vor, das Schreiben neu zu fassen. Mit der Schreibmaschine wurde daraufhin die Adresse, der Betreff und der Text der "Erklärung" mit dem ursprünglichen Datum "11.11.1985" nochmals niedergelegt, wobei die Abkürzung "BRD" in "Bundesrepublik Deutschland" geändert wurde, und folgender Absatz angefügt:
"2.
Diese Erklärung steht nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Beeinflussung durch eine bestimmte politische Gruppierung."
Mit Ausnahme eines Soldaten, der seine Meinung inzwischen grundlegend geändert hatte, unterschrieben die übrigen 19 Rekruten auch dieses Schriftstück.
Das feierliche Gelöbnis wurde am Abend des 12. November 1985 ohne besondere Vorkommnisse abgelegt. Panzergrenadier Kr., der auf Befehl des Bataillonskommandeurs nicht zusehen durfte, hatte in dieser Zeit auf Weisung des Beschwerdeführers die Gründe niederzuschreiben, die ihn zur Verweigerung des Gelöbnisses bewogen.
Am 21. November 1985 eröffnete Oberstleutnant L. den Unterzeichnern der "Erklärung" erstmals, daß sie damit ein Dienstvergehen begangen hätten.
b)
Auf Grund dieses Sachverhalts sind dem Beschwerdeführer keine schuldhaften Verletzungen dienstlicher Pflichten nachzuweisen.
Zu Nr. 1:
Die Pflichten eines Vorgesetzten zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG und zur Fürsorge für seine Untergebenen nach § 10 Abs. 3 SG enden weder mit dem Dienst noch an den Toren dienstlicher Unterkünfte und Anlagen. Die Pflicht zur Dienstaufsicht bedeutet die Pflicht zur Überwachung der Untergebenen, um sie zur treuen Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und um das Begehen von Pflichtverletzungen zu verhindern (BVerwGE 53, 178, 182 [BVerwG 06.07.1976 - II WD 11/76]; BVerwG NZWehrr 1984, 74; vgl. Scherer, SG 5. Aufl. § 10 RdNr. 2). Diese Pflicht trifft insbesondere den Vorgesetzten, der als Kompaniechef nach § 1 Abs. 1 VorgV auch für das militärisch relevante Verhalten seiner Untergebenen in und außer Dienst Verantwortung trägt, auch außerhalb des Dienstes. Er hat dem Dienstherrn die Aufrechterhaltung der Disziplin seiner Untergebenen zu garantieren. Die Dienstaufsicht muß aber auch ausgeübt werden, um die Untergebenen vor Nachteilen und Schäden zu bewahren und jede drohende Gefahr eines materiellen oder immateriellen Schadens von ihnen abzuwenden. Insoweit berührt sich die Pflicht nach § 10 Abs. 2 SG mit der Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG, für seine Untergebenen zu sorgen. Die Fürsorge des Vorgesetzten muß seine Untergebenen auch vor der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung bewahren (BVerwG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 WD 46, 55/84). Das erfordert von dem Vorgesetzten zum einen, daß er sich über das Verhalten seiner Untergebenen unterrichtet, und zum anderen, daß er die erforderlichen Konsequenzen aus seinen Feststellungen zieht und die notwendigen Maßnahmen trifft. Wie und wann er tätig wird, liegt dabei allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. ZDv 3/1 Nrn. 903 ff.). Bleibt er untätig, so ist im Gegensatz zum Strafrecht disziplinarrechtlich aber nicht nur ein Unterlassen äußerster gemeinschaftswidriger Verhaltensweisen relevant (vgl. Fürst, GKÖD II J 226 RdNr. 30). Während die Gemeinschaft von dem Staatsbürger nur ein "ethisches Minimum" fordert, kann der Dienstherr nach § 10 Abs. 2 und 3 SG von einem militärischen Vorgesetzten gerade mehr als das Mindeste verlangen, nämlich ein aktives Tun, um den Forderungen seines Dienstverhältnisses gerecht zu werden.
Das bedeutet, daß dem Beschwerdeführer hier das Unterlassen eines klärenden oder fürsorglich-warnenden Hinweises gegenüber den drei Rekruten seiner Kompanie anläßlich des Gesprächs in der I. Pizzeria am 24. Oktober 1985 als Pflichtwidrigkeit zur Last zu legen wäre, wenn sich im Verlauf der Diskussion konkret abgezeichnet hätte, daß seine Untergebenen im Begriffe waren, Pflichtverletzungen zu begehen oder sich der Gefahr disziplinarer Maßregelung auszusetzen.
Das war bei den Panzergrenadieren Ni. und We. nicht der Fall. Die Soldaten der Bundeswehr haben das Recht, Form und Inhalt des feierlichen Gelöbnisses nach § 9 Abs. 2 SG und ihr persönliches Verhältnis zu diesem Treuebekenntnis zur Bundesrepublik Deutschland in einer Gesprächsrunde außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch kritisch zu erörtern. Gemäß § 6 Satz 1 SG, der die Grundlagen der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und das Leitbild vom "Staatsbürger in Uniform" verdeutlichen soll, hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Ihm stehen daher während seines Dienstverhältnisses auch die Grundrechte der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG zu. Er darf mithin seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen versammeln (BVerwG NZWehrr 1986, 161 = NJW 1987, 82). Nicht erweisbar war, daß die Rekruten Ni. und We. darüber hinaus bei dem Gespräch am 24. Oktober 1985 schon den Entschluß faßten und erkennbar werden ließen, das feierliche Gelöbnis am 12. November 1985 nur unter einem Vorbehalt abzulegen. Potentiellen Gefahren, die dienstlichen Pflichten oder den Untergebenen in der Nachwirkung des Gespräches hätten drohen können, konnte der Beschwerdeführer noch in dem Unterricht über die Bedeutung des feierlichen Gelöbnisses, zu dem er nach ZDv 10/8 Nr. 121 verpflichtet war, begegnen.
Der Obergefreite der Reserve, der den Gedanken einer Zusatzerklärung zu dem feierlichen Gelöbnis in die Diskussion einbrachte, war dem Beschwerdeführer nicht unterstellt, ihm gegenüber hatte dieser keine Vorgesetztenpflichten wahrzunehmen.
Dagegen macht der Gesprächsbeitrag des Panzergrenadiers Kr. er sei sich darüber klargeworden, das Gelöbnis überhaupt nicht abzulegen, greifbar die Gefahr deutlich, dieser Soldat werde seine Pflichten verletzen und sich dienstlichen Nachteilen aussetzen. Gemäß § 9 Abs. 2 SG zählt es zu den Dienstpflichten der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sich durch das feierliche Gelöbnis zu ihren Pflichten zu bekennen. Wenngleich das Soldatengesetz, anders als bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 45 Abs. 2 Nr. 4, § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2 SG), bei solchen Wehrpflichtigen keine Folgen an die Weigerung knüpft, das innen vorgeschriebene Treuepekenntnis zur Bundesrepublik Deutschland abzulegen, so stellt die Gelöbnisverweigerung doch tatbestandsmäßig eine Verletzung der Pflicht nach § 9 Abs. 2 SG dar, die pflichtwidrig und schuldhaft sein kann. Das erkannte jedenfalls im Ansatz auch der Beschwerdeführer, der sich deshalb Kr. vormerkte und beschloß, ihn in den nächsten Tagen auf seine Überlegungen anzusprechen. Dadurch, daß er derartiges nicht sogleich noch im Verlauf des Gespräches am 24. Oktober 1985 tat, verletzte er weder die Dienstaufsichtspflicht nach § 10 Abs. 2 SG noch die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG. Es lag vielmehr in der konkreten Situation in seinem pflichtgemäßen Ermessen, mit Kr., der allein eine Gelöbnisverweigerung zur Sprache gebracht hatte, auch gesondert ein Gespräch über dieses Thema zu führen und die allgemeine Diskussion, die den Gegenstand nicht aufgriff, Fortgang nehmen zu lassen. Dagegen war das Schweigen des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Panzergrenadiers Kr. in der Gegesprächsrunde für ihn als Vorgesetzten im Diensgrad eines Hauptmanns und in der Funktion eines Kompaniechefs geeignet, sein dienstliches Ansehen und damit die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, zu beeinträchtigen. Sein völliges Übergehen eines von einem Untergebenen angekündigten - objektiven - Pflichtenverstoßes konnte bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gegenüber dem Dienstherrn und seiner Fürsorge gegenüber Untergebenen wecken. Ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, ist für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG unerheblich (BVerwGE 46, 41, 43) [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30/72]. Da sich der Vorgang jedoch außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen abspielte, hätte, um eine Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG zu begründen, der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft beeinträchtigen müssen. So erheblich war das Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der Umstände des Einzelfalles hier jedoch nicht zu bewerten. Er brauchte die Gesprächsrunde nicht zu unterbrechen, um Kr. einen Vortrag über die Bedeutung und die Folgen einer Gelöbnisverweigerung zu halten. Es hätte schon die Bemerkung genügt, daß er mit Kr. noch über dieses Thema sprechen werde. Allein in dem Unterlassen eines derartigen allgemeinen Hinweises in einer fortschreitenden Diskussion mit Außenstehenden kann ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von dem Verhalten Kenntnis haben würde, aber noch keine ernst zu nehmende Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sehen. Der Gesetzgeber hat damit, daß er in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG hinsichtlich der Achtungs- und Vertrauenswahrung weniger strenge Anforderungen an das Verhalten im außerdienstlichen Bereich stellte, gerade den Zweck verfolgt, den Soldaten nicht für jedes Fehl verhalten im privaten Bereich (im weitesten Sinne) zur Verantwortung zu ziehen.
Zu Nr. 2:
In der Zeit vom 25. bis 31. Oktober 1985 hat der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten nach § 10 Abs. 2 und 3 SG gegenüber dem Panzergrenadier Kr. erfüllt, indem er diesen mehrmals auf dessen Überlegungen ansprach, das feierliche Gelöbnis zu verweigern, und ihn zu überzeugen versuchte, das Treuebekenntnis abzulegen.
Die Problematik einer Zusatzerklärung zu dem Gelöbnis zu erörtern, bestand für ihn weder mit Kr. noch mit Ni. und We. oder anderen, ihm unterstellten Rekruten greifbarer Anlaß, erstmals in einer Unterrichtspause am 31. Oktober 1985 gewann in Abwesenheit des Beschwerdeführers bei einigen Rekruten der Gedanke Gestalt, man Könnte das Gelöbnis durch eine Erklärung bezüglich des Einsatzes von ABC-Waffen im Erstschlag einschränken. Für den Beschwerdeführer zeichnete sich jedoch in den Tagen vom 25. bis 31. Oktober 1985 in keinem Augenblick konkret ab, daß irgendeiner seiner Untergebenen im Begriffe war, insoweit Pflichtverletzungen zu begehen oder sich der Gefahr disziplinarer Maßregelung auszusetzen. Er hat daher auch in diesem Fall weder seine Dienstaufsichtspflicht nach § 10 Abs. 2 SG noch seine Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG verletzt.
Von sich aus ohne besonderen Anlaß auf Bedeutung und Folgen einer Zusatzerklärung zu dem feierlichen Gelöbnis einzugehen, mußte sich dem Beschwerdeführer nicht aufdrängen. Derartiges konnte von ihm auch nicht verlangt werden. Die einschlägigen Dienstvorschriften (vgl. ZDv 10/8, ZDv 12/1, ZDv 14/5 B 193) und Ausbildungshilfen ("Diensteid und feierliches Gelöbnis", "Der militärische Eid - Bedeutung und Wandel") gehen darauf nicht ein, sondern behandeln ausschließlich die Eides- und Gelöbnisverweigerung und deren Folgen. Dem Beschwerdeführer kann daher in diesem Punkt auch nicht vorgeworfen werden, gegen seine Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen zu haben. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG ist ihm ohnehin nicht angelastet worden.
Zu Nr. 3:
Ein Grund zu sofortigem Handeln ergab sich für den Beschwerdeführer ferner nicht, als er bei der von ihm befohlenen Vorsprache der Vertrauensleute am Nachmittag des 11. November 1985 erfuhr, daß einige Wehrpflichtige noch Probleme "mit dem in der NATO-Strategie vorgesehenen Einsatz von Massenvernichtungsmitteln hätten". Die Auseinandersetzung mit wehr- und sicherheitspolitischen Fragen und die Erörterung der Grundlagen der militärischen Verteidigung und der militärischen Strategien ist den Soldaten der Bundeswehr nicht verwehrt (vgl. Altenburg, Treuepflicht und Toleranzgebot, Information für die Truppe 11/86 S. 3). Diese Themen sind selbst Inhalte der politischen Bildung in der Bundeswehr (ZDv 12/1 Nrn. 301 ff.) und gehören ebenso zum staatsbürgerlichen Unterricht und zur Truppeninformation während des Grundwehrdienstes (ZDv 12/1 Nrn. 401 ff.) wie die Unterweisung im Kriegsvölkerrecht. Dabei werden auch die Fragen angesprochen, die sich im Zusammenhang mit der Verwendung von chemischen oder bakteriologischen Kampfmitteln stellen sowie die Ausrüstung mit Atomwaffen, die Ausbildung an ihnen und deren Einsatz betreffen (ZDv 15/10 Nrn. 77 ff., 80 f., 82 ff.). Der Beschwerdeführer durfte daher die ihm gemeldeten Unklarheiten und Bedenken seiner Rekruten bezüglich eines Einsatzes von Massenvernichtungsmitteln als pädagogische Herausforderung im Rahmen seines Erziehungsauftrags als Kompaniechef werten und sich deren Aufarbeitung im Rahmen des Unterrichts, der den Soldaten nach § 33 SG zu erteilen ist, vormerken.
Die Erklärungen der Panzergrenadiere Ni. und Pe. ..., die überlegten, das Gelöbnis zum Anlaß zu nehmen, ihre Schwierigkeiten bezüglich einer Verwendung von ABC-Waffen in Form einer Erklärung, eines Briefes oder dergleichen dem BMVg mitzuteilen, schuf für den Beschwerdeführer ebenfalls noch keine Verpflichtung zu dienstaufsichtlichem oder fürsorglichem Eingreifen. Da beide Rekruten auf seine Frage antworteten, sie wüßten auch noch nicht so genau, was sie in diesem Brief zum Ausdruck bringen wollten, war eine konkrete Gefahr dafür nicht zu erkennen, daß Untergebene im Begriffe waren, Pflichtverletzungen zu begehen oder sich disziplinarer Maßregelung auszusetzen. Mehr als das Petitions- oder Beschwerderecht der Soldaten (§§ 6, 34 SG, Art. 17 GG) stand hier noch nicht zur Debatte (vgl. ZDv 12/1 Nr. 107 i.V.m. Anlage 1 Abs. 3 h). Durch seinen Rat, den Brief auf dem Dienstweg vorzulegen (vgl. ZDv 54/1 Nr. 110), behielt sich der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten zur Aufklärung und zum Eingreifen vor und wurde dadurch seiner Verantwortung für das Verhalten und das Wohl seiner Untergebenen und für sein eigenes dienstliches Ansehen gerecht. Er hat damit die ihm nach § 10 Abs. 2 und 3 sowie nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG obliegenden Pflichten erfüllt.
Der Beschwerdeführer mußte am Nachmittag des 11. November 1985 auch keine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SG unzulässige politische Betätigung seiner Untergebenen im Dienst befürchten. Als er die Rekruten Ni. und Pe. entließ, war weder zu erwarten, daß es ihnen gelingen würde, der ihnen noch völlig nebulös vorschwebenden Erklärung bis Dienstschluß Gestalt zu verschaffen, noch daß ihre Schreiben in der endgültigen Fassung eine Betätigung zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung darstellen würden. Aus der Kenntnis seiner Untergebenen mußte der Beschwerdeführer nicht einmal daran zweifeln, daß die Rekruten bei der Abfassung ihrer Erklärungen in der Freizeit, aber innerhalb der dienstlichen Unterkunft die Grenzen des § 15 Abs. 2 SG gefährden oder überschreiten würden. Für ihn bestand daher auch in dieser Hinsicht keine Pflicht zu dienstaufsichtlichem oder fürsorglichem Handeln.
Zu Nr. 4:
Als Panzergrenadier Ni. am Morgen des 12. November 1985 dem Beschwerdeführer die "Erklärung" vom 11. November 1985 übergab, war dieser zu Recht betroffen. Mit der Kundgabe, sie sähen sich an das Gelöbnis nur gebunden, wenn die Bundesrepublik Deutschland und ihre Verbündeten keine Atom-, biologischen sowie chemischen Waffen einsetzen, verknüpften die 20 Unterzeichner des Schriftstücks ihr Treuebekenntnis zur Bundesrepublik Deutschland und zu ihren soldatischen Pflichten rechtlich mit einer (auflösenden) Bedingung. Da der Beschwerdeführer die "Erklärung" pflichtgemäß an den Bataillonskommandeur weiterleitete, der nach ZDv 10/8 Nr. 105 das feierliche Gelöbnis für die Bundesrepublik Deutschland entgegenzunehmen hatte, und da dieser den Vorbehalt noch vor der Ablegung des Treuebekenntnisses am Abend des 12. November 1985 kannte, war das feierliche Gelöbnis der 19 Rekruten, die nach der Meldung bei Oberstleutnant L. noch an dem Vorbehalt festhielten, nichtig (vgl. § 116 Satz 2 BGB). Darüber hinaus ließ der Wortlaut der "Erklärung" denkbar erscheinen, daß deren Unterzeichner ihre Bereitschaft zum Befolgen von Befehlen einschränken und dadurch bereits mit der Übergabe der "Erklärung" in den Geschäftsgang - jedenfalls objektiv - gegen ihre Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstießen (vgl. Heuer, Das Prinzip von Befehl und Gehorsam und der Einsatz von Kernwaffen, NZWehrr 1986, 98). Die Pflichten zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG, zur Fürsorge für Untergebene nach § 10 Abs. 3 SG und zur Wahrung von Achtung und Vertrauen im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG geboten infolgedessen dem Beschwerdeführer ein Tätigwerden von dem Augenblick an, in dem ihm die "Erklärung" nach der Übergabe des Schriftstücks zur Kenntnis gekommen war. Diese Rechtspflicht, deren Unterlassen ihm bis zum Zeitpunkt der Ablegung des feierlichen Gelöbnisses am 12. November 1985 um 18.00 Uhr zur Last gelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer verletzt, zum einen deshalb, weil er sich lediglich darauf konzentrierte, daß seine Rekruten das feierliche Gelöbnis überhaupt ablegen würden, zum anderen deshalb, weil er in der "Erklärung" keine Pflichtverletzung erkannte. Letzteres begründet einen Verbots-(Gebots-)Irrtum, da dem Beschwerdeführer bei dem ihm vorgeworfenen Unterlassen die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Er konnte diesen Irrtum auch nicht vermeiden; denn er war mit den hier zu beurteilenden, nicht einfach zu lösenden rechtlichen Fragen am 12. November 1985 zum ersten Mal konfrontiert worden. Weder in seiner Ausbildung noch vorher in seiner Dienstlaufbahn wer er mit Derartigem befaßt worden noch wurde eine solche Problemstellung in den ihm erteilten Dienstvorschriften oder in der ihm zugänglichen Literatur erwähnt. Das beweist schlagend auch die Reaktion seines Bataillonskommandeurs auf die "Erklärung" im Verlauf des 12. November 1985. Oberstleutnant L. befahl die 20 Unterzeichner des Schriftstücks deshalb zu sich, weil er darin eine von außen gesteuerte politische Aktion vermutete, nicht etwa deshalb, weil er die im Inhalt der "Erklärung" liegenden Pflichtenverstöße erkannte und verhindern oder beheben wollte. Er erklärte den Rekruten ausdrücklich, daß ihnen durch die Abgabe der "Erklärung" keine dienstlichen Nachteile entstehen würden. Da hier die Sach- und Rechtslage am 12. November 1985 zu würdigen ist, muß der Umstand außer Betracht bleiben, daß der Bataillonskommandeur den Unterzeichnern der "Erklärung" (erstmals) am 21. November 1985 eröffnete, sie hätten damit ein Dienstvergehen begangen. Der Beschwerdeführer handelte somit im Sinne des § 17 StGB ohne Schuld, als er am 12. November 1985 durch Unterlassen gegen seine Dienstpflicht verstieß. Er hat daher kein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
3.
Aus diesen Gründen müssen die Disziplinarverfügung des Kommandierenden Generals des ... Korps vom 20. Februar 1986 und der Beschwerdebescheid des InspH vom 30. Mai 1986 aufgehoben werden.
Die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen sind gemäß § 38 WDO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Ehrl
Roth
Ilsemann
Eidt