Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1989, Az.: BVerwG 2 WD 26/88
Soldatendisziplinarrecht; Rechtswidriger Vermögensvorteil; Betrug; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 26/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 09.06.1988 - AZ: N 3 VL 7/88
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 29 Abs. 3 WDO
- § 111 Abs. 2 S. 2 WDO
- § 131 Abs. 1 WDO
- § 153a StPO
Fundstellen
- BVerwGE 86, 145 - 148
- NZWehrR 1979, 203-205
Redaktioneller Leitsatz
Ein Sanitätsgruppenführer, der in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten des Dienstherrn zu verschaffen, den ihm dienstlich unterstellten, mit solchen Aufgaben betrauten Unteroffizier ansinnt, ihm Verordnungen und Bestellscheine für die Lieferungen von Sehhilfen auf den Namen irgendwelcher wehrpflichtiger Brillenträger auszufüllen, begeht ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis verwirkt ist.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Fonrobert, Oberfeldwebel Fleer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Juni 1988 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Dem Soldaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von neun Monaten bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 27 Jahre alte Soldat besuchte zehn Jahre die Volks- und Hauptschule, die er mit dem Realschulabschluß beendete. Am 1. August 1977 begann er eine Lehre im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk, die er am 15. Juli 1980 erfolgreich abschloß. Nach seiner Ausbildung war er als Kraftfahrzeugmechaniker tätig, bis er zum 1. Oktober 1980 zur ... ausbildungskompanie ... in H. zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er als Gefreiter am 27. Juli 1981 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf vier, dann auf sechs Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde schließlich auf zwölf Jahre verlängert. Sie hätte demnach planmäßig am 30. September 1992 geendet.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung im Sanitätsdienst mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 7. Oktober 1982 zum Unteroffizier und am 23. Januar 1984 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung im Sanitätsdienst mit der Abschlußnote "gut" wurde er schließlich durch Urkunde vom 12. September 1985 am 11. Oktober 1985 zum Feldwebel ernannt.
Der Soldat wurde nach der Grundausbildung zur ...kompanie ... in B. versetzt und als Kfz- und Panzerschlosser verwendet. Vom 1. Januar 1981 an wurde er bei der 1./...bataillon ... in B. als Sanitätssoldat eingesetzt. Nachdem er an den Sanitätslehrgängen I und II mit gutem und befriedigendem Erfolg teilgenommen hatte, wechselte er vom 1. April 1982 an auf den Dienstposten eines Sanitätsunteroffiziers und Truppführers. Nach erfolgreicher Teilnahme am Sanitätslehrgang V wurde er bei derselben Einheit vom 1. Mai 1985 an als Sanitätsfeldwebel und Gruppenführer verwendet. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurde der Soldat zunächst vom 1. April bis 30. Juni 1987 zur 8./...bataillon ... in H. zur Dienstleistung nach Weisung des Kommandeurs kommandiert. Diese Kommandierung wurde schließlich bis 31. März 1988 verlängert. Vom 1. Juli 1988 an wurde er zur 8./...bataillon ... in H. versetzt und als Sanitätsfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt. In seinen Dienststellungen als Sanitätsunteroffizier und Sanitätsfeldwebel wurde der Soldat am 18. März 1983 und am 13. Juni 1986 jeweils mit "4 C" - ziemlich gut, uneingeschränkte Förderung möglich - beurteilt. Als Sanitätsfeldwebel und Gruppenführer wurden seine dienstlichen Leistungen in der Beurteilung vom 24. November 1988 in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "3" bewertet. Für die Bereiche Menschenführung und Einsatzführung wurde dem Soldaten der Ausprägungsgrad "B" verliehen. Seit Februar 1986 besitzt er das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold. Seit 1988 ist er berechtigt, die Schützenschnur in Gold zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten für den Soldaten keine Eintragungen.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von rund 2.650 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm tatsächlich rund 2.150 DM ausbezahlt. Der Soldat hat vom 31. Januar 1989 an für die Dauer von 18 Monaten Übergangsgebührnisse von monatlich rund 1.850 DM brutto, bei Zugrundelegung der Steuerklasse VI rund 1.350 DM netto in Monat erdient.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des ledigen Soldaten sind nach der Rückzahlung eines Darlehens über 10.000 DM Ende April 1989 geordnet.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Mai 1987 zu einem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Betrugs gegen den Soldaten. Das Amtsgericht B. stellte das Verfahren mit Beschluß vom 30. November 1987 - 5 Cs 801 Js 18696/87 - nach § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig ein und machte es dem Soldaten zur Auflage, eine Geldbuße in Höhe von 1.800 DM in drei Monatsraten an das Soldatenhilfswerk zu bezahlen. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Strafverfahren mit Beschluß des Amtsgerichts B. vom 21. Januar 1988 endgültig eingestellt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, teilweise sachgleichen, disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 25. Februar 1988, die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 9. Juni 1988 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers. Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Augenoptiker H., der sein Ladengeschäft in B., C. Str. 100, hat, war mit der Wehrbereichsverwaltung ... als Vertragslieferant für dienstlich zu stellende Brillen ins Geschäft gekommen, er erschien deswegen häufiger in der H.-Kaserne in B. und lernte auf diese Art und Weise den Soldaten kennen. Dieser knüpfte zu ihm Beziehungen an, nachdem im Herbst 1986 dem Soldaten seine Privatbrille entzwei gegangen war. Für eine neue Brille, die der Optiker H. dem Soldaten lieferte, versprach dieser ihm Verordnungs-/Bestellscheine für die Lieferung von Sehhilfen, Ersatzteilen, Reparaturen von Soldaten zukommen zu lassen, womit der Optiker H. einverstanden war, weil er im Geschäft mit der Bundeswehr bleiben wollte. Um dies durchzuführen, schrieb der Soldat am 13.10.1986 für sich persönlich einen Brillenbestell-/Reparaturschein SanForm Bw 0491/80/V Versorgungsnummer 7530/12/182/6938. Diesen schob er dem damaligen Truppenarzt des ...bataillon ..., dem Stabsarzt F., zur Unterschrift unter, der im Vertrauen auf die Redlichkeit des Soldaten unterschrieb. Anschließend quittierte der Soldat den Empfang der 'verordneten' Ersatzbrille und übergab den Bestellschein dann dem Optiker H., der daraufhin, obwohl er nichts geliefert hatte, einen Betrag von 75,80 DM einsetzte und diesen mit Rechnung vom 14.11.1986 mit anderen Rechnungsbeträgen gegenüber der Wehrbereichsverwaltung ... geltend machte und erstattet bekam. Im gleichen Zusammenhang sprach der Soldat Ende Oktober/Anfang November 1986 den ihm als SanGruppenführer des ...bataillon ... unterstellten Stabsunteroffizier S. an, mit dem Ziel, daß dieser ihm vier Vordrucke über die Verordnungs-/Bestellscheine für die Lieferung von Sehhilfen, Ersatzteilen, Reparaturen San-Form Bw 0491/80/V mit Namen irgendwelcher zur Entlassung anstehender wehrpflichtiger Brillenträger ausstellt, die zum damaligen Zeitpunkt selber keine Dienstbrille oder Brillenreparatur verordnet bekommen hatten. Mittels dieser gefälschten Verordnungs-/Bestellscheine für die Lieferung von Sehhilfen, Ersatzteilen, Reparaturen wollte der Soldat die Kosten für die ihm privat gelieferte Brille bei dem Optiker H. bezahlen. Stabsunteroffizier S. durchschaute jedoch die Absicht des Soldaten und lehnte eine solche Handlungsweise ab. Damit gab sich der Soldat zufrieden, griff sich dann aber selbst am 10.11.1986 fünf Vordrucke des besagten SanForm Bw über die Verordnungs-/Bestellscheine zur Lieferung von Sehhilfen, Ersatzteilen, Reparatur, zu denen er als Sanitätsgruppenführer ohne weiteres Zugang hatte. In diese 5 Vordrucke fügte er die Namen der folgenden Wehrpflichtigen: Gefreiter Thomas H., Gefreiter Karsten M. Hauptgefreiter Karsten Mo., Obergefreiter Klaus T. und Gefreiter Andreas K. ein, obwohl für diese Soldaten weder eine neue Dienstbrille noch eine Brillenrepartur verordnet worden war. Die so ausgefüllten Vordrucke unterschob er wiederum dem gutgläubigen Stabsarzt F. zur Unterschrift. Anschließend fälschte er die der Empfangsbestätigung dienenden Unterschriften dieser wehrpflichtigen Soldaten und übergab die Bestellzettel dann anschließend gegen Mitte November 1986 dem B. Augenoptiker H.. Dieser rechnete im Anschluß daran mit Rechnung vom 14.11.1986 für den Gefreiten Thomas H. 84,55 DM, für den Gefreiten Karsten M. 95,15 DM, für den Hauptgefreiten Karsten Mo. 89,25 DM, für den Obergefreiten Klaus T. 121,85 DM und für den Gefreiten Andreas K. 87,75 DM mit der Wehrbereichsverwaltung ... ab und erhielt somit für diese 5 Rechnungen zuzüglich der Rechnung für den Soldaten selbst von der Wehrbereichsverwaltung ... insgesamt 554,35 DM gezahlt. Diesen Betrag hat der Soldat nach Aufdeckung der Sache der Wehrbereichsverwaltung ... zurückerstattet. Die gesamte Angelegenheit ist bekanntgeworden nachdem Stabsunteroffizier S. im März 1987 gegenüber Hauptmann U. darüber gesprochen hatte. Der Soldat hat dann nach kurzer Bedenkzeit sein Fehlverhalten zugestanden."
Die Truppendienstkammer würdigte das Ansinnen des Soldaten an Stabsunteroffizier S., ihm bei der Fälschung von Vordrucken zum Zwecke eines betrügerischen Verhaltens gegenüber seinem Dienstherrn zu helfen, als vorsätzliche Verletzung seiner Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG). Das wahrheitswidrige Ausfüllen eines Brillenbestellscheins für seine Person am 13. Oktober 1986 und das Ausfüllen von Brillenbestellscheinen für weitere fünf Soldaten am 10. November 1986 würdigte die Kammer als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG). Die Schädigung des Dienstherrn durch dieses Verhalten bewertete sie als vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht (§ 7 SG), das gesamte Verhalten des Soldaten würdigte sie als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), die Pflichtverletzungen insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der Soldat habe mit seinem Dienstvergehen in einem wesentlichen Bereich seines Aufgabenfeldes eine schwere Verfehlung begangen. Er sei als Sanitätsgruppenführer für den Dienstbetrieb im Sanitätsbereich verantwortlich gewesen, und sei vor allem dem Stabsarzt F. gegenüber verantwortlich gewesen, daß diesem korrekte Belege zur Unterschrift vorgelegt würden. In der sicheren Annahme auf das Vertrauen, das ihm Stabsarzt F. in seiner Funktion als Sanitätsgruppenführer entgegengebracht habe, habe er dessen Vertrauen ausgenutzt und mißbraucht und ihm sechs Vordrucke über die Verordnung von Sehhilfen unterschoben. Nur mit der Unterschrift des Stabsarztes F. habe der Soldat die Manipulation mit dem Optiker H. gegenüber der Wehrbereichsverwaltung durchführen können. Das Risiko, daß die Sache bei dieser Gelegenheit dem Stabsarzt F. auffalle, sei wegen der Vielzahl der jeweils zu unterschreibenden Vorgänge für den Soldaten gering gewesen. Mit diesem Verhalten habe der Soldat einen erheblichen Vertrauensbruch gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten, wie aber auch gegenüber dem Dienstherrn begangen. Hinzu komme, daß er dem ihm unmittelbar unterstellten Stabsunteroffizier S. gegenüber seine Pflichten vernachlässigt habe, indem er bereit gewesen sei, ihn in seine Machenschaften hineinzuziehen. Insgesamt werfe daher dieses Dienstvergehen ein denkbar schlechtes Licht auf den Soldaten. Es beeinträchtige seine moralische Integrität und werfe durchaus die Frage auf, ob der Soldat noch weiter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit belassen werden könne. Die Kammer sehe allerdings die Vertrauensbasis zu dem Soldaten noch nicht restlos als zerstört an, wobei insbesondere die positiven Leistungen vor der Tat, wie aber auch nach der Tat zugunsten des Soldaten sprächen, ebenso wie die Tatsache, daß er bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht belastet sei. Schließlich sei auch der gesamte Komplex, der auch zu einer strafgerichtlichen Bestrafung des Optikers H. geführt habe, im wesentlichen durch das Geständnis des Soldaten aufgeklärt worden. Insgesamt gesehen habe es die Kammer daher für vertretbar gehalten, den Soldaten im Dienstverhältnis zu belassen. Danach habe aber eine Dienstgradherabsetzung ausgesprochen werden müssen. Eine Verfehlung im zentralen Aufgabenbereich eines Soldaten ziehe stets erhebliche disziplinare Folgen nach sich. Die Kammer habe unter Berücksichtigung der Beurteilung seiner Vorgesetzten den Soldaten insgesamt noch für geeignet gehalten, als Vorgesetzter in der Bundeswehr zu verbleiben. Wegen der Schwere der Tat erschien es allerdings angemessen, den Soldaten nicht nur um einen Dienstgrad aus der Dienstgradgruppe der Portepeeunteroffiziere zu degradieren, sondern es sei erforderlich gewesen, ihn um zwei Dienstgrade auf den untersten Vorgesetztendienstgrad herabzusetzen, um damit deutlich zu machen, welches Gewicht die Kammer dem begangenen Dienstvergehen beimesse. Die sich aus dieser Dienstgradherabsetzung für den Soldaten ergebenden Konsequenzen habe die Kammer durchaus bedacht. Sie wirkten sich dahingehend aus, daß der Soldat wohl versetzt werden müsse und daß er in Zukunft ein geringeres Einkommen zur Verfügung haben werde. Das seien aber nur die Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten.
Gegen diese ihm am 30. Juni 1988 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 26. Juli 1988 am 28. Juli 1988 eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen:
Die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme werde der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Angesichts des Unrechtsgehalts der Tat sei es nicht vertretbar, den Soldaten in der Bundeswehr zu belassen. Unter Berücksichtigung der Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtlicher Würdigung sei vielmehr die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten. Bei dem Dienstvergehen handele es sich um Betrug zum Nachteil des Dienstherrn in mißbräuchlicher Ausnutzung der besonderen Befugnisse eines Sanitätsgruppenführers. Dem Soldaten wäre es in einer anderen als der ihm zugewiesenen Funktion nicht möglich gewesen, die festgestellten betrügerischen Handlungen zu begehen. Als Sanitätsgruppenführer habe er ungehinderten Zugang zu den Blankoformularen der Brillenbestell-/Reparaturscheine gehabt. Nur in dieser Funktion habe er die Vordrucke mit falschem Namen versehen und dem gutgläubigen Truppenarzt zur Unterschrift vorlegen können. Insofern sei das Dienstvergehen noch schärfer zu ahnden als die recht häufigen - in betrügerischer Absicht vorgenommenen - Falschangaben bei Umzugs- und Reisekostenabrechnungen, zumal der Soldat seine Betrugshandlungen durch Fälschung der Unterschriften wehrpflichtiger Soldaten "absicherte". Ein Zeitsoldat, der in Mißbrauch seiner dienstlicheen Befugnisse den Dienstherrn betrüge und dabei mittels Urkundenfälschung eine erhebliche kriminelle Energie entfalte, erschüttere das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit so nachhaltig, daß er nicht im Dienst verbleiben könne. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, daß der Soldat bei der Vorbereitung der Betrugshandlungen versucht habe, einen unterstellten Stabsunteroffizier zu bewegen, für ihn die Formulare herauszusuchen und die Falscheintragungen vorzunehmen. Gründe, die ein Abweichen von der verwirkten Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Sei aber nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienstverhältnis unerläßlich, so könne und müsse sie auch gegen einen gut beurteilten, bis dahin nicht disziplinar gemaßregelten und strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Soldaten verhängt werden. Das Urteil dürfe deshalb keinen Bestand haben.
Auch der Soldat hat gegen das Urteil der Truppendienstkammer, das ihm am 4. Juli 1988 zugestellt worden war, mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. August 1988 am 4. August 1988 eine auf die Maßnahme beschränkte Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Maßnahme angemessen zu mildern.
Zur Begründung hat er vortragen lassen: Die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme, die Herabsetzung um zwei Dienstgrade, treffe den Soldaten, gemessen an der Schwere seiner Verfehlung und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, zu hart. Dem Truppendienstgericht sei zuzugeben, daß hier ein erheblicher Verstoß gegen die Dienstpflichten des Soldaten vorliege, der nicht ungeahndet bleiben könne. Jedoch würden bei der Wahl der Maßnahme, die in der Tat selbst und im sonstigen Verhalten des Soldaten liegenden Milderungsgründe zu wenig berücksichtigt. Hinsichtlich der Tat selbst sei noch einmal hervorzuheben, daß es sich um einen einzigen Vorfall gehandelt habe, wenngleich dieser in mehrere Einzelhandlungen zerfalle. Zu beachten sei ferner, daß die Tat dem Soldaten dadurch besonders leicht gemacht worden sei, daß die Formulare für ihn frei zugänglich gewesen seien und kaum Kontrolle ausgeübt worden sei. Mildernd zu würdigen sei auch das Verhalten des Soldaten nach der Tat. Er bereue seine Verfehlung aufrichtig und könne heute nicht mehr verstehen, wie es dazu gekommen sei. Er habe durch sein vorbehaltloses Geständnis die Aufklärung des Vorfalls erheblich gefördert, und er habe den der Wehrbereichsverwaltung entstandenden Schaden umgehend ersetzt. Vor allem aber seien die für die Beurteilung seiner weiteren Diensteignung guten dienstlichen Leistungen im allgemeinen zu beachten. Der Soldat habe am 18. Juni 1986 von Major I. eine recht gute Beurteilung mit "4 C" erhalten, die ihn als aufgeschlossen und verläßlich beschreibe und ihm eine große Bereitschaft zur Zusammenarbeit und ein ausgeprägtes Interesse bescheinige, sich und die ihm unterstellten Soldaten weiterzubilden. In Anbetracht des guten und korrekten Klimas, das sich unter der Führung des Soldaten in der Sanitätsgruppe herausgebildet habe, sowie seiner guten Leistungen im Sanitätsbataillon H. müsse er eher noch günstiger beurteilt werden. Auch nach der Tat habe sich der Soldat weiterhin als fähiger und gewissenhafter Soldat erwiesen. Die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entscheidende Frage, ob der Soldat weiterhin vertrauenswürdig sei und mit Führungsaufgaben von besonderer Verantwortlichkeit betraut werden könne, lasse sich mit einem sicheren "Ja" beantworten. Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der dem Soldaten wesensfremd sei. Der Soldat sei auch durch das laufende Verfahren hinreichend gewarnt worden, so daß in seiner weiteren Dienstzeit mit Bestimmtheit keine weiteren Unkorrektheiten mehr vorkommen würden. Daß eine Herabstufung um zwei Dienstgrade zu hart sei, zeige auch ein Vergleich mit Urteilen des 2. Wehrdienstsenats, in denen bei ähnlich schweren oder schwerwiegenderen Dienstvergehen mildere Maßnahmen verhängt worden seien. - Dies wird im einzelnen ausgeführt. - Im Vergleich zu diesen Fällen scheine die hier gewählte Maßnahme unangemessen hart. Zu beachten sei auch, daß der Soldat seit dem Vorfall nicht mehr befördert worden sei, so daß er ein einjähriges Beförderungsverbot praktisch bereits verbüßt habe. Vor allem unter Berücksichtigung der Einmaligkeit des Vorfalls sowie der guten dienstlichen Beurteilung des Soldaten erscheine eine Gehaltskürzung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Beförderungsverbot von einem kürzeren Zeitraum, ausreichend.
III
1.
Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Sowohl die zuungunsten des Soldaten geführte Berufung des Wehrdisziplinaranwalts als auch die Berufung des Soldaten ist ausdrücklich und nach der gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten war zurückzuweisen, die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme in erster Linie Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen sowie das Maß der Schuld zu berücksichtigen. Das Fehlverhalten des Soldaten wiegt nach Eigenart und Maß der Schuld außerordentlich schwer.
Der Soldat hat in sechs Einzelfällen seinen Dienstherrn betrogen, hat Urkunden gefälscht und sich dabei einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die vorsätzliche Bereicherung zum Nachteil des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall durch die Fälschung von Urkunden auch die Verletzung der Wahrheitspflicht, der ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon durch ihre ausdrückliche Normierung im Pflichtenkatalog des Soldatengesetzes zum Ausdruck. Eine Armee kann schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Obwohl diese Meldungen etc. nicht immer und sogleich überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall Entscheidungen unter Umständen von größter Tragweite getroffen werden. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert sich allein deshalb regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter und verwirkt damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad.
Entscheidend für die Bemessung der Maßnahme ist aber hier das Ansinnen des Soldaten an den ihm dienstlich unmittelbar unterstellten Stabsunteroffizier S. zu bewerten. Dieses Ansinnen an den Stabsunteroffizier S., ihm Vordrucke über die Verordnungs- und Bestellscheine für die Lieferung von Sehhilfen auf den Namen irgendwelcher zur Entlassung anstehender wehrpflichtiger Brillenträger auszufüllen, um sich damit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten des Dienstherrn zu verschaffen, stellt eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Fürsorge für Untergebene durch den Soldaten dar. Für Stabsunteroffizier S. gehörte es zu seinen Kernpflichten, die Vordrucke über die Verordnungs- und Bestellscheine für die Lieferung von Sehhilfen zu verwalten, sie gegebenenfalls auszufüllen und dem Truppenarzt zur Unterschrift vorzulegen. Durch sein Ansinnen wollte der Soldat folglich den Stabsunteroffizier S. dazu verleiten, seine Kernpflichten zu verletzen. Er hätte ihn damit einer strafrechtlichen und dienstrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, die wohl mit erheblicher Bestrafung und der Entfernung aus dem Dienstverhältnis geendet hätte. Zur Pflicht eines Vorgesetzten gehört es aber in erster Linie, den Untergebenen vor Dienstpflichtverletzungen zu bewahren und ihn zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten zu bestimmen. Diese Pflicht hat der Soldat durch sein Verhalten auf das Gröbste verletzt. Der Soldat hat zwar selbst nicht im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, er hat einen anderen aber bestimmen wollen, eine solche Tat für ihn zu begehen.
Für die Bewertung der Schwere der Tat ist zudem zu berücksichtigen, daß der Soldat als Sanitätsgruppenführer im San-Bereich ohne weiteres Zugang zu den entsprechenden Unterlagen, wie auch den Verordnungs- und Bestellscheinen zur Lieferung von Sehhilfen hatte. Seine Dienststellung hat es ihm demzufolge ermöglicht, ohne weiteres auf diese Formulare zuzugreifen. Desweiteren hat er seine Vertrauensstellung gegenüber dem. Truppenarzt auf das Gröblichste mißbraucht, als er diesem die von ihm gefälschten Formulare mit der Unterschriftsmappe zur Unterzeichnung unterschob. Ein Truppenarzt muß sich darauf verlassen können, daß ihm sein engster Mitarbeiter korrekte Unterlagen vorlegt, und er kann und braucht insbesondere nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß ihm ein Soldat in der Stellung eines Portepeeunteroffiziers gefälschte Unterlagen zur Unterschrift unterschiebt.
Nach Auffassung des Senats ist infolgedessen der Soldat dienstlich untragbar geworden, so daß als reinigende Maßnahme nur die härteste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, in Betracht kommen konnte.
Von dieser Maßnahme hätte nur abgesehen werden können, wenn besondere Milderungsgründe in der Tat zugunsten des Soldaten gesprochen hätten. Derartige Milderungsgründe lagen indes hier nicht vor. Der Soldat befand sich im Tatzeitraum nicht in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Der Soldat ist ledig, er war nicht übermäßig verschuldet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren zum Tatzeitpunkt angespannt, doch als geordnet zu bezeichnen. Auch ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder eine unbedachte Handlung, die als persönlichkeitsfremde Augenblickstat einzuordnen wäre, liegen hier nicht vor. Der Soldat wollte seine Tat dadurch vorbereiten, daß er den Stabsunteroffizier Schmidtke zu Pflichtwidrigkeiten verleitete. Als dieser dies strikt abgelehnt hatte, nahm er die entsprechenden Formulare an sich, fälschte sie und ließ sich von dem Optiker einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten des Dienstherrn gewähren. Dieser Geschehensablauf schließt einen schockartig ausgelösten Zwang im Handeln oder eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zwangsläufig aus. Zugunsten des Soldaten sprechen uneingeschränkt seine bis zu dem Vorfall tadelfreie Führung und seine in langer Dienstzeit erbrachten ordentlichen, ja sogar die Anforderungen deutlich übersteigenden dienstlichen Leistungen. Diese allein in der Person des Soldaten liegenden Gründe vermögen es aber nicht, ausnahmsweise eine Milderung der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hier verwirkten Maßnahme der Art nach zu begründen. Ist ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens.
Da in der Tat keine mildernden Umstände gegeben sind, liegt auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO vor, der es dem Senat erlaubt hätte, dem Soldaten seinen Dienstgrad oder einen herabgesetzten Dienstgrad für das Reserveverhältnis zu belassen.
Hingegen war der Soldat in Anbetracht seiner lange Zeit hindurch gezeigten überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und seiner über viele Jahre hinweg erbrachten tadelfreien Führung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Er ist dessen auch bedürftig, um Anschluß im Erwerbsleben zu finden. Der Soldat hat zwar den Zivilberuf eines Kfz-Mechanikers erlernt, wird bei der gegenwärtigen Wirtschafts- und Beschäftigungslage jedoch große Schwierigkeiten haben, eine Tätigkeit in diesem oder einem anderen Beruf zu finden. Dem Soldaten war deshalb ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von neun Monaten zu bewilligen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte und die Berufung des Soldaten zurückzuweisen war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.
Dr. Ehrl
Roth
Fonrobert
Fleer