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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1994, Az.: BVerwG 2 WD 6.94

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ; Beurteilung dienstlicher Leistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 6.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord Münster - 15.09.1993 - AZ: N 12 VL 16/93

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 143 - 148
  • DokBer B 1995, 63-67
  • NVwZ 1995, 497 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1995, 32-34
  • ZBR 1995, 43-44

Amtlicher Leitsatz

Wer als Vorgesetzter in Kenntnis entgegenstehender Vorschriften des Bundesministers der Verteidigung die Beschaffung von Materialien befiehlt und sich damit bewußt über einschlägige Verbote hinwegsetzt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 21. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberst Sauer, Oberstleutnant Heinzelmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 44 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule und von 1960 an ein neusprachliches und mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium, an dem er am 8. Juni 1967 die Reifeprüfung ablegte. Von Oktober 1967 bis 31. März 1972 studierte er an der Universität Hamburg Medizin, ohne jedoch an einer Abschlußprüfung teilzunehmen.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum 3. Juli 1972 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt, wurde er durch Urkunde vom 30. Juni 1972 am 5. Juli 1972 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerschützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier, sodann auf sechs Jahre festgesetzt. Durch Urkunde vom 28. März 1977 wurde ihm als Oberleutnant am 6. April 1977 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 17. April 1974 zum Leutnant, am 18. Februar 1977 zum Oberleutnant, am 21. November 1980 zum Hauptmann, mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 zum Major und mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Oberstleutnant ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung bei der .../Panzerbataillon 83 in L. nahm er im Rahmen einer Kommandierung vom 4. Januar bis 29. Juni 1973 zur Kampftruppenschule II/III in Munster am Offizieranwärterlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. Oktober 1973 wurde er zur Bundeswehrhochschule in M. zur Teilnahme am Studium der Pädagogik versetzt und legte dort am 12. Januar 1977 die Diplomhauptprüfung des Hochschulstudienganges Pädagogik mit der Gesamtnote "befriedigend" ab; am 1. Februar 1977 wurde ihm der akademische Grad "Diplom-Pädagoge" verliehen. Nach seiner Versetzung als Zugführeroffizier zur .../Panzerbataillon ... in L. zum 1. Februar 1977 absolvierte er im Rahmen seiner Kommandierungen vom 19. April bis 9. Oktober 1977 zur Offizierschule des Heeres in H. den Offizierlehrgang Teil A 1 sowie vom 14. März bis 21. Juli 1978 zur Kampftruppenschule ... in M. den Offizierlehrgang Teil B jeweils mit befriedigendem Ergebnis. Vom 1. Oktober 1980 an wurde er bei der .../Panzerbataillon ... als Kompaniechef verwendet. Zum 1. Dezember 1980 wurde er auf eigenen Wunsch als Kompaniechef zur .../Panzerbataillon ... in K. versetzt.

5

Nach seiner Teilnahme an dem mit der Note "gut" abgeschlossenen Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C vom 14. Dezember 1981 bis 1. April 1982 an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg wurde der Soldat zum 1. Dezember 1983 zunächst als Panzeroffizier und Kompaniechef zur .../Panzerbataillon ... in M., sodann zum 1. April 1985 als Panzerstabsoffizier und Kompaniechef zur .../Panzerbataillon ... versetzt und wechselte zum 1. Oktober 1986 auf den Dienstposten eines Panzerstabsoffiziers und Stellvertretenden Bataillonskommandeurs bei seiner Einheit. Zum 1. Oktober 1988 wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 26. bis 30. September 1988 zur Offizierschule des Heeres in Hannover versetzt und als S 3-Stabsoffizier A, Lehrstabsoffizier Taktik sowie Hörsaalleiter verwendet, nahm bei der dortigen Lehrgruppe A im Rahmen einer Kommandierung vom 3. bis 20. Juli 1990 am Kommandeurlehrgang teil und durchlief im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 8. Oktober 1990 bis 27. Juni 1991 zur Führungsakademie der Bundeswehr in H. den Verwendungslehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst. Zum 1. April 1991 wurde er als Panzerstabsoffizier und Bataillonskommandeur zur .../Panzerbataillon ... in A. sowie zum 1. April 1993 als G 3-Stabsoffizier zum Stab/Stabsquartier Heeresamt in K. versetzt.

6

Der Soldat konnte sich in der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen von "4 C" ("ziemlich gut, uneingeschränkte Förderung") in den Jahren 1977 und 1980 über "3 C" ("gut, uneingeschränkte Förderung") im Jahre 1981 auf "2 B" ("sehr gut, besondere Förderung") in den Jahren 1984 und 1986 sowie "2 A" ("sehr gut, Spitzengruppe") in der Beurteilung vom 8. Mai 1987 steigern. Am 20. Juni 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" sowie einmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 26. Juni 1991 erzielte er fünfmal die Note "1", achtmal die Note "2" sowie einmal die Note "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zu Einsatz- und Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; über seine herausragenden charakterlichen Merkmale und sein berufliches Selbstverständnis wurde ausgeführt:

"Oberstleutnant S. ist ein herausragender Offizier. In seiner gradlinigen Kantigkeit, dem bekundeten und vorgelebten Berufsethos hebt er sich wohltuend ab. OTL Schröder dient mit Passion. Diszipliniert und absolut loyal ist er mit seinem klaren, an positiv-preußische Tugenden erinnernden Warthaltungen, in besonderer Weise befähigt, junge Soldaten nicht nur auszubilden, sondern vor allem zu erziehen. Seine geistig-fachliche Kompetenz und sein gradliniger Charakter lassen diesen tüchtigen, schwungvollen Mann in besonderer Weise zum militärischen Führer geeignet erscheinen. Schon heute ist zu erkennen, daß Oberstleutnant S. das Format hat, einmal Dienstposten der A 16-Ebene zu bekleiden."

7

In der Beurteilung vom 11. Februar 1993 erhielt er in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "1", siebenmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; ergänzend wurde ausgeführt:

"Oberstleutnant S. ist ein Offizier mit hohem Leistungsvermögen, ausgeprägtem Pflichtbewußtsein und außergewöhnlichem Berufsstolz. Bei seiner starken Ausrichtung auf das Offizierkorps in der Erziehungs- und Führungsarbeit läuft er Gefahr, das Unteroffizierkorps - insbesondere die erfahrenen Unteroffiziere mit Portepee - zu vernachlässigen. Seine leidenschaftliche Ausrichtung auf die Erziehung und Ausbildung des Offiziernachwuchses im Stil und Inhalt auf traditionelle preussisch-deutsche Wertvorstellungen sind Ausdruck seiner ethischen Orientierung. Oberstleutnant S. ist von seiner Motivations- und Qualifikationslage her ein hervorragender Offizier, der in Taktik, den Grundsätzen der Operationsführung und in der Ausbildung seiner Truppengattung erfahren ist. Mängel in der Menschenführung, die nicht im Bereich willentlichen Fehlverhaltens, sondern eher in einer eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit - einer Antenne - für das innere Klima und die Befindlichkeit des Verbandes/seiner Untergebenen liegen, sollten dazu Anlaß geben, ihn künftig nicht mehr in Führungsverwendungen zu bringen."

8

Der Divisionskommandeur Generalmajor W. nahm hierzu als nächsthöherer Vorgesetzter wie folgt Stellung:

"Bei Oberstleutnant S. handelt es sich um einen Soldaten von hoher fachlicher Kompetenz. Als Führer im Gefecht, in der Schieß- und Gefechtsausbildung sowie in der Erziehung seines Offiziernachwuchses leistete er Beispielhaftes. Fachlich bester Bataillonskommandeur der Division! Seine soziale Kompetenz ist weniger stark ausgeprägt. Er muß lernen, daß durch hohe Anforderung entstehende Spannungen im Gespräch, durch das Schaffen eines kooperativen Führungsstils abgebaut werden müssen. Dies ist nicht in ausreichendem Maße geschehen. Im Grundsatz bestätige ich die Beurteilung. Auf Grund eigener Beobachtungen über fast zwei Jahre habe ich die Einzelmerkmale F 02 und F 13 von 2 auf 1 und bei G 03 auf B angehoben."

9

In der Beurteilung vom 11. Juli 1994 erzielte der Soldat in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "1" sowie viermal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; ergänzend wurde über ihn ausgeführt:

"S's Persönlichkeit ist bestimmt durch hohes Leistungsvermögen, ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein und den Willen, überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erbringen. Er erscheint ehrgeizig, ohne dabei Ellenbogen zu gebrauchen. Ich halte ihn für besonders förderungswürdig. Sein Leistungsbild qualifiziert ihn für höherwertige Dienstposten, vor allem im Bereich der Planung und Organisation."

10

Als nächsthöherer Vorgesetzter nahm Generalmajor und Chef des Stabes O. hierzu wie folgt Stellung:

"Ich stimme der Beurteilung zu; OTL i.G. S. gehört zu den Leistungsträgern im Stab des Heeresamtes. Besonders hervorzuheben sind S's Genauigkeit in der Stabsarbeit, seine Einsatzbereitschaft und seine Gradlinigkeit im Denken. S's Fähigkeit, im Team zu arbeiten, ist stark ausgeprägt. S. ist körperlich geübt und spannkräftig. Den dienstlichen Anforderungen ist er in körperlicher Hinsicht spielend gewachsen."

11

Der Soldat ist Träger des Leistungsabzeichens in Gold seit 1989, des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber seit 1987 und der Schützenschnur in Gold seit 1989.

12

Er erhielt zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, und zwar

  1. 1.

    vom Kommandeur Panzerbataillon 153 am 22. Juli 1983, weil er als Kompaniechef vom 1. Januar bis 18. Juli 1983 überdurchschnittlichen Einsatz, großes Engagement, Einfallsreichtum und phantasievolle Ausbildungsgestaltung gezeigt sowie einen wesentlichen Beitrag zum erfolgreichen Abschluß eines Truppenübungsplatzaufenthaltes geleistet hatte.

  2. 2.

    vom Kommandeur Panzerlehrbataillon 93 am 1. Oktober 1984, weil er eine Lehrübung mit persönlichem Einsatz und großer Selbständigkeit vorbereitet und vor wichtigen in- und ausländischen Gästen fehlerfrei geleitet hatte.

13

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

14

Seine Dienstbezüge berechnen sich aus der 12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 7.538,13 DM brutto sowie unter Berücksichtigung des Kindergeldes für fünf Kinder 7.047,72 DM netto; bei einem monatlichen Abzug in Höhe von 55,50 DM für das Bundeswehrsozialwerk werden ihm unter Berücksichtigung eines Mietzuschusses von 600 DM tatsächlich 7.592,22 DM ausgezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.

15

Der Soldat ist seit 14. November 1980 verheiratet; aus der Ehe sind drei Töchter und zwei Söhne im Alter von 13, elf, zehn, acht und fünf Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.

16

II.

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 15. Dezember 1992 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 6. Juli 1993, den Soldaten am 15. September 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten.

17

Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Am 06.09.1991 erteilte der Soldat in Augustdorf dem Zeugen Hauptmann H., der als S 4-Offizier des PzBtl 214 eingesetzt war, den Auftrag, Hinweisschilder aus Plastik für das Bataillon und die Kompanien zu beschaffen, weil die selbstgefertigten Holzschilder nicht ausreichten und nicht seinen Vorstellungen entsprachen. Bei der Vorbereitung des Auftrages stellte der Zeuge H. fest, daß der Vorgänger des Soldaten im Jahre 1990 den Versuch unternommen hatte, Hinweisschilder aus Plastik zu beschaffen. Der an das I. Korps gerichtete Antrag wurde damals dem Bundesminister der Verteidigung - FüH V 3 - vorgelegt und durch Erlaß vom 17. April 1990 wie folgt beschieden:

'Mit o.a. Bezug 1. wurde Heeresamt - Abt VIII 2 (2) durch I. Korps ein Antrag des Panzerbataillon 214 zur Genehmigung einer dezentralen Beschaffung von Hinweistafeln mit taktischen Zeichen zur Entscheidung vorgelegt. Aus grundsätzlichen Erwägungen wurde der Antrag FüH V 3 zur Entscheidung vorgelegt.

I. Korps schlägt o.a. Bezug 1. vor, diese Artikel in die 'Liste der Versorgungsgüter, die dezentral zu beschaffen sind', aufzunehmen, weil diese Schilder generell von allen TrTeilen benötigt und die Beschaffung über Rahmenverträge kostengünstiger und mit weniger Aufwand als bisher zu erreichen wäre.

Aus grundsätzlichen Erwägungen und Gründen der Sparsamkeit wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Eine Erleichterung bei der Beschaffung würde dem Zwang zum sorgfältigen und sparsamen Umgang mit den verfügbaren Schildern entgegenstehen. Die Genehmigung würde die im Rahmen 'REVI' verfolgte Absicht unterlaufen. PzBtl 214 ist deshalb anzuweisen, die benötigten Schilder wie bisher mit eigenen Mitteln anzufertigen.'

Der Zeuge H. trug daraufhin dem Soldaten den Sachverhalt vor und wies ihn darauf hin, daß somit die Beschaffung auf dem Dienstwege nicht möglich sei. Da der Soldat jedoch wußte, daß das PzLehrBtl 93 in Munster Plastikschilder dieser Art besaß, ließ er sich die Unterlagen für diese Beschaffung kommen und befahl dem Zeugen H. am 17.09.1991, nach diesem Muster die Beschaffung in die Wege zu leiten. Aus den Unterlagen ergab sich, daß die Plastikschilder bei der Firma Heinelt in Dortmund unter der Zusicherung der Truppenverwaltung, daß Haushaltsmittel dafür zur Verfügung ständen, zum Preise von 835,85 DM bezogen worden waren. Nachdem der Zeuge H. den Bedarf an Plastikschildern und die Kosten in Höhe von ca. 790,- DM ermittelt hatte, wandte er sich noch einmal an den Soldaten und wiederholte dabei seine Bedenken, zumal die Firma Heinelt nicht zu den Vertragsfirmen gehörte, mit der Verträge im Rahmen der dezentralen Beschaffung abgeschlossen werden durften. Der Soldat ließ sich aber nicht beirren, sondern ermahnte den Zeugen H. eindringlich, den ihm gegebenen Befehl trotz allem auszuführen. Er war bereit, das Risiko einzugehen, daß bei einer späteren Überprüfung durch die Vorprüfungsstelle oder durch den Bundesrechnungshof ein Verstoß gegen den Erlaß des BMVg festgestellt wurde, hoffte dabei aber insgeheim, daß er dann von seinen Vorgesetzten Rückendeckung erhielt. Der Zeuge Hauptmann H., der vor einiger Zeit schon einmal wegen eines erfolglosen Beschaffungsauftrages von dem Soldaten heftig kritisiert worden war, fühlte sich in einer Zwangslage. Auf der einen Seite war ihm bewußt, daß der Kommandeur von ihm Verbotenes verlangte, auf der anderen Seite wollte er sich nicht noch einmal dem Vorwurf ausgesetzt sehen, daß es ihm an der nötigen Flexibilität bei der Beschaffung der vom Kommandeur als dienstlich notwendig angesehenen Sachen mangele. Da auch eine Rücksprache mit dem Leiter der Truppenverwaltung, dem Zeugen Regierungsoberinspektor He., ihm nicht weitergeholfen hatte, überlegte er, wie er das Verbot des BMVg und die Haushaltsvorschriften, die eine dezentrale Beschaffung über 400,- DM nicht zuließen, umgehen könnte. Zunächst entschied er sich, statt einen Beschaffungsauftrag zwei Beschaffungsaufträge mit den Auftrags-Nrn. 171/91 und 16/92 über Beträge von 390,- DM und 400,- DM der Firma Heinelt in D. zu erteilen. Anders als das PzLehrBtl 93 bestellte er bei der Firma aber keine fertigen Schilder, sondern Plastikmaterial für die Herstellung von Hinweisschildern, nachdem er vorher mit der Firma mündlich vereinbart hatte, daß sie dem Bataillon entgegen dem schriftlichen Auftrag fertige Plastikschilder liefern sollte. Auf diese Weise erhielt das Bataillon im November 1991 und im Januar 1992 Hinweisschilder im Gesamtwert von 791,- DM, die die Truppenverwaltung des PzBtl 214 in Unkenntnis der Hintergründe des Auftrages bezahlte. Später meldeten weitere Kompanien des Bataillons ihren Bedarf an Plastikschildern an. Eine Beschaffung wurde auf Entscheidung des Soldaten jedoch zurückgestellt, weil dafür zu hohe Geldbeträge hätten aufgewendet werden müssen. Von der Art und Weise der Beschaffung der Plastikschilder erhielt der Soldat erst nach der Lieferung Kenntnis.

Ende November 1991 erteilte der Soldat dem Zeugen H. den Befehl, neues Briefpapier mit Aufdruck 'Kommandeur' und Prägewappen des Bataillons nebst Karten und Umschlägen zu beschaffen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Beschaffung stellte der Zeuge H. fest, daß nach der ZDv 64/1 Anlage 17/1 (Nr. 325) I. 2. und II. 4. die Verwendung von 'Kommandeurbriefbögen' nur ab Brigadekommandeur aufwärts zulässig ist. Außerdem brachte er in Erfahrung, daß die 'Kommandeurbriefbögen' vorher aus Spenden des Fördervereins des Bataillons von einer Firma gekauft worden waren, die nicht zu den Rahmenvertragsfirmen gehörte. Nachdem der Zeuge H. vom Zeugen Regierungsoberinspektor He. gehört hatte, daß für die Beschaffung dieses Briefpapiers keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden könnten, meldete er sich bei dem Soldaten und erklärte ihm, daß das Briefpapier gemäß ZDv 64/1 nicht beschafft werden dürfe und er auch sonst keine Möglichkeit sehe, daran zu kommen. Der Soldat reagierte daraufhin unwirsch und wiederholte seinen Befehl mit dem Hinweis, daß das Briefpapier in anderen Bataillonen vorhanden sei und es daher Möglichkeiten geben müsse, es zu besorgen. Der Förderverein des Bataillons, auf den der Zeuge H. noch hingewiesen hatte, sei nicht zu bemühen. Der Zeuge Harms fühlte sich von dem Soldaten nun derartig unter Druck gesetzt, daß er sogar nach illegalen Wegen suchte, um den Befehl seines Kommandeurs auszuführen. Er befürchtete, daß der Kommandeur ihm das sonst verübeln und dies in seiner bevorstehenden Beurteilung zum Ausdruck bringen könnte mit der Folge seiner Versetzung aus dem Standort Augustdorf, an den er aus persönlichen und familiären Gründen gebunden war. Nachdem er erfahren hatte, daß die Druckerei, die das von dem Soldaten befohlene Briefpapier liefern konnte, nicht zu den Vertragsfirmen der Standortverwaltung Augustdorf gehörte, nahm er Verbindung mit dem ihm bekannten Inhaber der Firma Koppenberg in A. auf, die die Bundeswehr im Rahmen der dezentralen Beschaffung mit Kfz-Teilen beliefert. Dieser brachte ihn auf die Idee, den Kauf des Briefpapiers mit einem fingierten Auftrag über eine Drittfirma zu bewerkstelligen. Nach der Vorstellung des Zeugen H. war dies intern über die Z-Karte abzuwickeln. Daher setzte er sich mit dem Mat-Nachweis-Unteroffizier in Verbindung und bat ihn um Unterstützung. Dieser machte dann dem Zeugen H. den Vorschlag, einen Kameraden vom InstZug des PzBtl zu bitten, einige D-codierte Kfz-Ersatzteile herauszusuchen und in 'DUV-VTT' einzugeben. Die eingelassene Diskette würde dann zum Mat-Nachweis gehen, würde dort überspielt werden und hätte zur Folge, daß ein positiver Ausdruck mit D-codierten Teilen entstünde, die dann zu beschaffen seien. Der Zeuge H. akzeptierte diesen Vorschlag, so daß dann mit Auftrag 1/92 vom 08.01.1992 von der Firma Koppenberg in A. 10 Ersatzteile für das Krad Hero Var 2 Y - 708646 zu Preisen beschafft wurden, die der Nachweis-Unteroffizier selbst so festgesetzt hatte, daß sie in ihrer Gesamtsumme dem Geldbetrag entsprachen, der für das Briefpapier des Bataillonskommandeurs aufzuwenden war. Die Truppenverwaltung des Bataillons, die von diesen Machenschaften keine Kenntnis hatte, wies den Rechnungsbetrag in Höhe von 581,40 DM nach Eingang des Briefpapiers zur Zahlung an. Nachdem die Firma Koppenberg den Geldbetrag erhalten hatte, überwies sie ihn sofort absprachegemäß an die Druckerei. Der Soldat wußte von diesen Manipulationen nichts. Er hatte sich vorgestellt, daß das Briefpapier notfalls auch ohne Zusage von Haushaltsmitteln seitens der Truppenverwaltung gekauft würde."

18

Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Beachtung der Gesetze und dienstlichen Vorschriften bei der Befehlsgebung (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

19

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

20

Der zweifache Ungehorsam des Soldaten stelle dienst- und disziplinarrechtlich ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen dar. Da keine Armee ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam bestehen könne, gehöre die Pflicht zum Gehorsam zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehle die Bereitschaft zum Gehorsam, könne die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Verstöße gegen Vorschriften und Befehle, die die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln zum Ziele hätten, seien keine Bagatellsachen oder Kavaliersdelikte, auch wenn sie in der Praxis als solche oft behandelt würden. Angesichts der seit Jahren angespannten Haushaltslage des Bundes gehöre der sparsame Umgang mit dem Geld des Dienstherrn zu den zentralen Forderungen an die Vorgesetzten, die über Haushaltsmittel zu verfügen hätten. Werde ein Vorgesetzter in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet sei, dieser Forderung nicht gerecht, gebe er ein schlechtes Beispiel und schädige in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und zugleich seine dienstliche Autorität. Maßnahmeverschärfend habe sich auswirken müssen, daß der Soldat vorsätzlich die ministeriellen Beschaffungsverbote mißachtet habe und dabei zum Teil Haushaltsmittel ausgegeben habe, die der Befriedigung seiner persönlichen Eitelkeiten gedient hätten. Hinzu komme, daß er durch seine pflichtwidrigen Befehle den mit der Beschaffung beauftragten S 4-Offizier in eine schwierige Lage gebracht habe. Zwar sei dem Soldaten nicht persönlich zuzurechnen, daß der Zeuge Harms durch strafbare Handlungen die geforderten Beschaffungen durchgeführt habe. Er müsse aber dafür einstehen, daß er den Untergebenen entgegen seiner Fürsorgepflicht mit der Ausführung verbotswidriger Befehle beauftragt und damit der Gefahr eigener Fehlleistungen ausgesetzt habe. Zugunsten des Soldaten spreche, daß er sich bisher tadelfrei geführt und zum Teil hervorragende dienstliche Leistungen erbracht habe, die sowohl durch die ihm erteilten förmlichen Anerkennungen als auch durch ausgezeichnete Beurteilungen belegt seien. Negativ sei dagegen zu werten, daß er es als Bataillonskommandeur nicht verstanden habe, die Prinzipien der inneren Führung zu beachten, sondern sich eines unzeitgemäßen, autoritär-patriarchalischen Führungsstils bedient habe; das sei einer der wesentlichen Gründe für seine vorzeitige Ablösung als Bataillonskommandeur gewesen. Nach Abwägung aller Umstände sei die Kammer der Auffassung, daß sich der Soldat für eine gewisse Zeit als beförderungswürdig erwiesen habe und deswegen mit einem Beförderungsverbot habe gemaßregelt werden müssen, wobei eine Dauer von 18 Monaten als angemessen erschienen sei.

21

Gegen diese dem Soldaten am 4. November 1993 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. November 1993, der am 30. November 1993 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren einzustellen.

22

Zur Begründung hat er ausgeführt:

23

Dem Soldaten, dessen dienstlicher Werdegang in dem Urteil zutreffend geschildert worden sei, werde vorgeworfen, dem Hauptmann H. zwei rechtswidrige Befehle erteilt zu haben, und zwar insoweit, als er diesem befohlen habe, Kunststoffhinweisschilder sowie Kommandeurspapier zu beschaffen. Das angefochtene Urteil führe zu Recht aus, der Befehl zur Beschaffung der Hinweisschilder habe nach einem Muster durchgeführt werden sollen; an diesen Befehl habe sich Hauptmann H. nicht gehalten. Das Urteil weise zu Recht darauf hin, daß der Beschaffungsvorgang dem Soldaten erst nach der Lieferung zur Kenntnis gekommen sei. Hinsichtlich des Briefpapiers sei darauf hinzuweisen, daß dieses Papier seit zehn Jahren vorhanden gewesen sei und von vier vorherigen Kommandeuren bei Bedarf benutzt worden sei. Dieses Papier habe Hauptmann H. kaufen sollen. Der Soldat hätte niemals sein Einverständnis zu der Art der Beschaffung dieses Papiers gegeben. Der Soldat betone ausdrücklich, daß er diese Befehle nie erteilt hätte, wenn er auch nur geahnt hätte, was sich Hauptmann H. hinsichtlich der Art der Beschaffung ausdenken würde. Für ihn sei beides ein ganz normaler Beschaffungsvorgang gewesen, und er sei davon ausgegangen, daß Hauptmann H. entsprechend handeln werde. Das angefochtene Urteil befasse sich überwiegend mit der Schilderung der Beschaffungsvorgänge durch Hauptmann H., von denen der Soldat keinerlei Kenntnis gehabt habe. Im Grunde gebe das Gericht in dem angefochtenen Urteil nur die subjektive Einlassung des Hauptmanns H. wieder, die allenfalls dazu habe dienen können, sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Zutreffend sei, daß der Soldat die Befehle in Kenntnis der Tatsache, daß die Beschaffungsvorgänge verboten gewesen seien, gegeben habe. Er sei angesichts von Gesamtkosten in Höhe von ca. 1.300 DM davon ausgegangen, daß insbesondere die Beschaffung der Kunststoffschilder dem Sparsamkeitsgebot nicht zuwiderlaufe. Dies gelte um so mehr, als Kunststoffschilder nicht nur besser aussähen, sondern auch länger halten würden als Holzschilder und darüber hinaus keine Wartung und Pflege bedürften. Es sei auch nicht festgestellt worden, daß die Beschaffung von Plastikschildern im Endeffekt unwirtschaftlicher gewesen sei als das Bemalen selbst hergestellter Holzschilder. Es sei zu betonen, daß der Soldat noch nie von einem Untergebenen die Verletzung militärischer Pflichten verlangt habe. Er habe Hauptmann H. auch keineswegs Veranlassung gegeben, sich die gewünschten Gegenstände durch kriminelle Handlungen zu beschaffen, und stets erklärt, wenn diese Anschaffungen bei der Überprüfung der Truppenverwaltung beanstandet würden, stehe er als Kommandeur dafür gerade. Unterstellt, Hauptmann H. hätte sich an die Anweisungen des Soldaten gehalten und die Gegenstände wären wie üblich beschafft und bezahlt worden, so hätte dieser Beschaffungsvorgang allenfalls bei einer Überprüfung der Truppenverwaltung beanstandet werden können mit der Konsequenz, daß der Soldat in Höhe von ca. 1.300 DM in Regreß genommen worden wäre. In diesem Fall hätte mit Sicherheit niemand erwogen, gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten. Dieses sei offenkundig nur deshalb geschehen, weil der kriminelle Beschaffungsvorgang des Hauptmanns H. aufgedeckt worden sei. Das entsprechende Verfahren gegen Hauptmann H. sei von dem Soldaten selbst initiiert und sodann abgegeben worden, weil er die entsprechenden Befehle erteilt habe. Das Gericht beurteile Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen sowie das Maß der Schuld und bezeichne das Verhalten des Soldaten keineswegs als schweres, sondern als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen. Selbstverständlich wisse der Soldat, daß er Befehle zu beachten habe, insbesondere natürlich solche, die für die Funktionsfähigkeit einer Armee erforderlich seien. Unbestreitbar handele es sich hier aber nicht um derartige Anweisungen oder Befehle. Der Soldat habe auch nicht gegen das Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln verstoßen. Insoweit wäre zu klären, ob tatsächlich die von ihm befohlenen Beschaffungen unwirtschaftlich gewesen seien. Die Unterstellung, der Soldat habe Haushaltsmittel ausgegeben, die der Befriedigung seiner persönlichen Eitelkeit gedient hätten, sei durch absolut nichts belegt. Das Briefpapier habe er wie seine Vorgänger nach außen hin verwenden und mit Sicherheit nicht sein eigenes Ansehen gegenüber Dritten erhöhen wollen. Die Hinweisschilder hätten nichts mit persönlicher Eitelkeit zu tun, sondern der Ausschilderung in den Kompanien gedient, zumal bereits andere Bataillone über diese Schilder verfügt hätten. Das Urteil widerspreche sich insoweit, als es einerseits ausführe, die Fehlleistungen des Hauptmanns H. seien dem Soldaten nicht persönlich zuzurechnen, andererseits aber ausführe, Hauptmann H. sei in eine schwierige Lage gebracht und damit der Gefahr eigener Fehlleistungen ausgesetzt worden. Die Fehlleistungen des Hauptmanns H. seien für den Soldaten nicht vorhersehbar gewesen. Hauptmann H. habe sich selbst in seine schwierige Lage gebracht, weil er offenkundig nicht in der Lage gewesen sei, die verlangte Ware einfach auf legalem Weg zu beschaffen. Wie das Truppendienstgericht zu der Feststellung komme, der Soldat habe sich eines unzeitgemäßen, autoritären Führungsstils bedient und dies sei einer der wesentlichen Gründe für seine vorzeitige Ablösung als Kommandeur gewesen, sei nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht nachvollziehbar. Der Soldat sei als Kommandeur nur deshalb abgelöst worden, weil gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Da das Urteil im Ausspruch überzogen sei, müsse es aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

24

III.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden; denn der Soldat räumt die befehlswidrige Anordnung der beiden Beschaffungsvorgänge sowie die hierin liegenden Pflichtverstöße ein und rügt lediglich die Maßnahmebemessungserwägungen der Kammer. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

26

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

27

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, daß Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

28

Das Dienstvergehen erweist sich angesichts der Vielzahl der Pflichtverletzungen des Soldaten und ihrer facettenreichen Eigenart sowohl aus generellen Erwägungen als auch unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Falles als schwerwiegend.

29

Grundsätzlich stellt der wiederholte Verstoß des Soldaten sowohl gegen die Pflicht zum treuen Dienen als auch gegen das Prinzip von Befehl und Gehorsam ein erhebliches Versagen dar. Gegenstand der in § 7 SG normierten Treuepflicht ist es, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was ihren durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte. Die Bundeswehr kann den ihr in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Verfassungsauftrag zur Verteidigung nur dann erfüllen, wenn einerseits ihre Angehörigen, ihr Gerät und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind und andererseits das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt dabei eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen; so hat ein entscheidungsbefugter Einheitsführer eine entsprechende Garantenstellung für die ordnungsmäßige, insbesondere dienstbezogene und wahrheitsgemäße Verwendung der personellen und materiellen Leistungskraft der Bundeswehr (Urteile vom 21. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 31.85 - <BVerwGE 83, 105 [f.]> und vom 29. November 1990 - BVerwG 2 WD 28.90 - <BVerwGE 86, 366 [f.]> m.w.N.) Das innere Gefüge der Streitkräfte wird vor allem durch das in § 11 SG festgelegte Prinzip von Befehl und Gehorsam und durch den Grundsatz der Disziplin geprägt, die auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen beruht. Der Vorgesetzte ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 2 SG); er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstößen von Soldaten gegen ihre Dienstpflichten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise nach § 10 Abs. 5 Satz 2 SG durchzusetzen (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [68 f.]>). Da das Rechtsstaatsprinzip jedes Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit unterwirft und auch die Bundeswehr als Teil der Exekutive gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, hat jeder Soldat in Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrages nicht nur die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, sondern im Rahmen der hierarchischen Organisation und Gliederung de Verteidigungsressorts auch einschlägige Dienstvorschriften, ministerielle Erlasse und Befehle seiner militärischen Vorgesetzten zu befolgen, selbst wenn es nicht um die militärisch essentielle Aufgabenerfüllung, sondern um die korrekte Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten in der Truppe geht. Vorsätzlicher Ungehorsam gegen Befehle eines Vorgesetzten und vorsätzliches Nichtbefolgen von Dienstvorschriften sowie einschlägiger Erlasse des Bundesministers der Verteidigung stellen demgemäß stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen eines Soldaten dar. Denn eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört ebenso wie die Pflicht zum treuen Dienen zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Ist ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat und deshalb z.B. in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs wegen seiner herausgehobenen Funktion in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, vorsätzlich ungehorsam, so gibt er seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit ein Schaden durch Unterlassen der Befolgung eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots eingetreten ist (vgl. Urteile vom 7. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 6.88 - <BVerwGE 86, 30 [f.]>, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [f.]>; vom 14. November 1991 - BVerwG 2 WD 12.91 - <BVerwGE 93, 196 [198]> und vom 26. Februar 1992 - BVerwG 2 WD 51.91 -).

30

Gerade wenn es sich - wie hier - um die eher nebensächliche Beschaffung von Material, wie Briefpapier und Hinweisschilder, handelt, das nicht unmittelbar der Erfüllung des militärischen Auftrages, sondern mehr dem Repräsentationsbedürfnis bzw. dem äußeren Habitus des Verbandes dient, erweist sich das Fehlverhalten des Soldaten als ein ernstzunehmendes Versagen in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs und Disziplinarvorgesetzten. Denn die Inanspruchnahme und Verwendung finanzieller Mittel, die nach der Bewilligung durch den Haushaltsgesetzgeber im Rahmen des Verteidigungshaushalts zur Verfügung gestellt werden, haben entsprechend der Verwendungsplanung und Bedarfslage zu erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der vorrangigen Erfüllung militärischer Aufgaben gehen. Soweit einschlägige Erlasse oder Dienstvorschriften des Bundesministers der Verteidigung eine Materialbeschaffung ausdrücklich untersagen, stehen sie dem Einsatz entsprechender finanzieller Mittel für einen solchen Zweck eindeutig entgegen und sind daher für jeden Angehörigen der Streitkräfte bindend. Wer gleichwohl die einschlägigen Gebote oder Verbote bei Ausgabe der im Verteidigungshaushalt zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht beachtet, macht sich eines fehlsamen, jedenfalls eines unökonomischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln schuldig und handelt damit pflichtwidrig. Auch soweit im Einzelfall der strafrechtliche Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB objektiv oder subjektiv nicht erfüllt ist, kann sich ein unökonomisches Verhalten durch unwirtschaftliche oder nicht sparsame Mittelverwendung im Sinne des § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz selbst ohne die Folge einer Vermögensschädigung des Dienstherrn als pflichtwidriges Verhalten zu dessen Lasten darstellen (vgl. hierzu Weiß in Fürst GKÖD Disziplinarrecht des Bundes und der Länder Teil 2, J 930, RdNrn. 1 f., 25 f.). Erteilt also ein Vorgesetzter den Befehl zu einer Materialbeschaffung, die nach seiner Kenntnis durch Erlasse und Dienstvorschriften des Bundesministers der Verteidigung ausdrücklich untersagt worden ist, so setzt er sich erst recht pflichtwidrig über die einschlägigen Verbote hinweg und begeht insoweit ein gravierendes Dienstvergehen. Denn dadurch werden finanzielle Mittel des Verteidigungshaushalts, die für die vorrangige Erfüllung der essentiellen militärischen Aufgaben eingeplant und zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur in unzulässiger Weise verausgabt, sondern auch in Relation zu dem von der obersten Dienstbehörde und dem Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt vorgegebenen Zweck verschwendet. Dabei kann es nicht darauf ankommen, in welchem Umfang und aus welchen Erwägungen sie verwendet werden, weil sie im Ergebnis im Rahmen der Mittelbewilligung und Verwendungsplanung an anderer Stelle fehlen. Angesichts der von Jahr zu Jahr zunehmenden parlamentarischen Bestrebungen, den Verteidigungshaushalt im Rahmen der gesamtstaatlichen Einsparungen immer weiter zu reduzieren, hat der Soldat hier durch seine in Kenntnis entgegenstehender Vorschriften befohlene Materialbeschaffung als Bataillonskommandeur eigenmächtig und unverantwortlich gehandelt; außerdem hat er es dem ihm unterstellten Hauptmann H. bei der Erteilung seiner befehlswidrigen Aufträge überlassen, darüber zu befinden, ob und auf welchem Weg er sie erfüllen konnte, ohne sich seinerseits später um dessen weitere Schritte zur Realisierung zu kümmern.

31

Wiegt an sich schon jeder vorsätzliche Ungehorsam eines Soldaten in Vorgesetztenstellung schwer, so fällt hier zu Lasten des Soldaten weiter erschwerend ins Gewicht, daß er wiederholt vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht verstoßen und auch dann noch an seinen Befehlen festgehalten hat, als Hauptmann H. als deren Adressat ihn jeweils ausdrücklich auf die entgegenstehenden einschlägigen Erlasse und Dienstvorschriften des Bundesministers der Verteidigung hingewiesen hatte. Dadurch hat er den S 4-Offizier, der seiner Disziplinargewalt sowie Beurteilungszuständigkeit unterstand, mithin von ihm abhängig war, nicht nur in einen Loyalitätskonflikt gebracht, sondern jeweils auch den maßgeblichen Impuls für dessen dienst- und strafrechtlich relevantes Fehlverhalten gegeben.

32

Damit hat er zugleich seine Fürsorgepflicht gemäß § 10 Abs. 3 SG und - worauf die Kammer nicht eingegangen ist - unkameradschaftlich gehandelt und damit seine Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG verletzt, da diese beiden Dienstpflichten sich nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nicht gegenseitig ausschließen, sondern durch ein und dieselbe Handlung nebeneinander verletzt werden können (Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerGE 73, 187 [189]>, vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - jeweils m.w.N.). Es gehört zur Pflicht eines jeden Soldaten in Vorgesetztenstellung gegenüber einem Untergebenen, der zugleich sein Kamerad ist, diesen vor Dienstpflichtverletzungen sowie der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung zu bewahren und zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten (Urteile vom 4. April 1989 - BVerwG 2 WD 26.88 - <BVerwGE 86, 145 [147]> und vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]>); jedenfalls darf er ihn durch sein Ansinnen oder die Erteilung eines Befehls nicht der Gefahr einer strafrechtlichen und/oder dienstrechtlichen Verfolgung aussetzen (BVerGE 86, 145 [147]). Soweit der Soldat hier ferner seine Befehlsbefugnis gemäß § 10 Abs. 4 SG mißbraucht hat, liegt darin eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie seiner Autorität bei den Untergebenen.

33

Erschwerend ist hier nicht nur die Wiederholungstat als solche, sondern als deren Auswirkung auch die Tatsache zu werten, daß der Soldat durch die Erteilung der den einschlägigen Erlassen und Dienstvorschriften des Bundesministers der Verteidigung widersprechenden Befehle zweimal in seiner Funktion als Disziplinarvorgesetzter gravierend versagt hat. Gerade ein Bataillonskommandeur und Stabsoffizier in herausgehobener Stellung ist in besonderem Maße für die Erfüllung der Dienstpflichten in seinem Verband verantwortlich und muß selbst Gehorsambereitschaft vorleben, wenn er von seinen Untergebenen Gehorsam erwartet und verlangen muß. Erteilt er jedoch seinerseits einen rechtswidrigen Befehl, so bringt er den Untergebenen in die Gefahr, im Spannungsfeld zwischen bewußt eigenverantwortlicher Vorschriftentreue und erkennbar pflichtwidriger Willfährigkeit gegenüber einem Vorgesetzten zu versagen. Je höher Dienstgrad und Dienststellung eines Soldaten sind, desto mehr Ansehen und Vertrauen benötigt er; je höher er in den Dienstgradgruppen steigt, desto größere Anforderungen sind an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. BVerwGE 93, 196 [198] m.w.N.).

34

Der Soldat kann hier entgegen der Auffassung der Verteidigung zu seiner Entlastung nicht geltend machen, daß für ihn eine Umsetzung seines Befehls durch den Hauptmann H. unter Mißachtung von Strafvorschriften nicht vorhersehbar war. Denn da es insoweit lediglich an einem maßnahmeerhöhenden Umstand fehlt, kann darin jedenfalls kein Maßnahmemilderungsgrund gesehen werden (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>). Auch eine angeblich "vorgefundene", rechtswidrige Praxis der dienstlichen Beschaffung von Hinweisschildern und speziellem Briefpapier vermag das Handeln des Soldaten nicht zu rechtfertigen; denn nach der Rechtsordnung gibt es keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.

35

Die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe, nämlich seine tadelhafte Führung in und außer Dienst über lange Zeit, seine Auszeichnungen sowie die ihm erteilten förmlichen Anerkennungen und vor allem seine hervorragenden dienstlichen Leistungen, können nicht dazu führen, von der Maßnahmeart eines Beförderungsverbots abzusehen. Diese Aspekte haben jedoch schon in der Bemessung der Dauer des verhängten Beförderungsverbots hinreichende Berücksichtigung durch die Kammer gefunden. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens erweist sich daher die von der Kammer verhängte Maßnahme als erforderliche und angemessene, jedenfalls nicht als eine zu harte Ahndung des Fehlverhaltens des Soldaten.

36

4.

Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO) besteht nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Hacker
Dr. Schwandt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Hacker
Sauer
Heinzelmann