Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1989, Az.: BVerwG 2 WD 50/86
Offizier; Überschreitung dienstlicher Kompetenzen; Private Zwecke; Disziplinargerichtliches Verfahren; Degradierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 50/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 03.06.1986 - AZ: N 14 VL 4/85
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 2 SG
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 10 Abs. 4 SG
- § 11 Abs. 1 SG
- § 12 S. 1 SG
- § 12 S. 2 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 32 WStG
Fundstellen
- BVerwGE 86, 218 - 226
- DokBer B 1990, 161-165
- NZWehrR 1990, 119-123
Amtlicher Leitsatz
Ein Offizier, der in einer Vielzahl von Fällen dienstliche Kompetenzen überschreitet, dienstliches Personal und Material unzulässigerweise einsetzt, bei Abrechnungen und im Verkehr mit anderen Dienststellen unwahre Angaben macht sowie dem Dienstherrn und den Kameraden Schaden zufügt, hat im disziplinargerichtlichen Verfahren die Degradierung verwirkt.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 24. bis 27. Oktober, 6. bis 10. und 13. bis 17. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth, ferner
Brigadegeneral von Consbruch, Major Lang als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 23. November 1989
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen des Wehrdisziplinaranwalts und des früheren Soldaten gegen das Urteil der 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 3. Juni 1986 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem früheren Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der jetzt 60 Jahre alte frühere Soldat besuchte von 1936 bis 1940 die Volksschule, danach eine Oberschule, die er wegen der Kriegsereignisse 1945 beenden mußte. Er durchlief dann eine dreieinhalbjährige Landwirtschaftslehre und bestand am 22. April 1949 die Landwirtschaftsprüfung. Nach mehrjähriger Volontär- und Volontärverwaltertätigkeit und einem Lehrgang an der Deutschen Landmaschinenschule in W. besuchte er die Höhere Landbauschule am selben Ort und bestand am 24. September 1954 die staatliche Abschlußprüfung. Er war dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter Landwirt" zu führen. Mit Urkunde des hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 23. August 1971 wurde der frühere Soldat deshalb zum Ingenieur graduiert und hat das Recht erhalten, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen. Am 14. April 1955 legte er die landwirtschaftliche Meisterprüfung mit Erfolg ab. Vom 15. Dezember 1954 bis 15. März 1955 war er beim Landesverband Kurhessischer Schafzüchter e.V. tätig. Danach besuchte er das landwirtschaftspädagogische Institut G. und bestand am 23. Februar 1957 die 1. Prüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen Berufsschulen für Jungen. Zulassungsbedingung für das Studium war entweder das Abitur oder der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung.
Auf Grund seiner Bewerbung für die Offizierlaufbahn der Bundeswehr wurde er zum 11. April 1957 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und mit Urkunde vom selben Tag am 17. Mai 1957 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde bis zum Abschluß des für ihn vorgesehenen Ausbildungsganges festgesetzt; mit Urkunde vom 10. November 1958 wurde ihm als Leutnant am 22. November 1958 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach Grund- und Vollausbildung beim Stab ... Panzerdivision (Flugabwehrbataillon) in K. wurde der frühere Soldat am 7. November 1957 zum Gefreiten und am 9. Dezember 1957 zum Fahnenjunker ernannt. Er bestand den 6. Fahnenjunkerlehrgang und die Offizierprüfung, wechselte auf seinen Antrag zur damaligen Quartiermeistertruppe und wurde am 22. Juli 1958 zum Fähnrich befördert. Im 6. Fähnrichlehrgang an der Quartiermeister-Truppenschule in A. erhielt er die Abschlußnote "gut" und wurde am 22. November 1958 zum Leutnant befördert. Danach war er Zugführer bei der Quartiermeisterkompanie ... in G. und vom 1. April 1959 an Zugführer in der Transportkompanie beim Versorgungsbataillon ... in A. Er wurde am 11. Mai 1960 zum Oberleutnant befördert und übernahm zum 1. September 1960 die Einheit als Kompaniechef. Nach vorangehender Kommandierung wurde er zum 1. Juni 1962 als Hörsaalleiter bei Fähnrichlehrgängen zur Technischen Truppenschule in B. versetzt. Er erhielt am 5. Juni 1962 den Dienstgrad eines Hauptmanns und war vom 1. April 1965 an Inspektionschef der Nachschubunteroffizierlehrinspektion ... Er nahm mit Erfolg am 36. Stabsoffizierlehrgang (H) teil, kam zum 1. Oktober 1967 als stellvertretender Bataillonskommandeur und S-3-Offizier zur 1./schweres Transportbataillon ... in K.-L. und wurde am 25. April 1968 zum Major befördert. Zum 1. September 1969 wurde er als Prüfstabsoffizier zum Personalstammamt der Bundeswehr in K. versetzt und übernahm nach vorhergehender Kommandierung vom 1. Oktober 1970 an als Bataillonskommandeur das schwere Transportbataillon ... in K.-L., das später in Transportbataillon umbenannt wurde. Am 27. November 1970 wurde er zum Oberstleutnant befördert. Zum 1. Oktober 1975 wurde er zum Heeresamt in K. versetzt und nach seinen Angaben sofort als Dezernent Organisation/Ausbildung eingesetzt. Nach vorangehender Kommandierung wurde er vom 1. April 1978 an als stellvertretender Kommandeur beim Korpsnachschubkommando ... in R. verwendet und übernahm zum 1. Oktober 1981 den Dienstposten des Kommandeurs des Korpsnachschubkommandos ... Zu diesem Zeitpunkt wurde er auch zum Oberst befördert.
Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er mit Wirkung vom 8. Oktober 1984 als Nachschubstabsoffizier und Leiter ATV zur Schule ...Technische Truppe ... in B. versetzt, zum 1. Oktober 1986 kam er als Nachschubstabsoffizier zum Heeresamt, Abteilung ..., in K.
Mit Ablauf des 30. September 1988 ist der frühere Soldat in den Ruhestand getreten.
Der frühere Soldat wurde zunächst mit "voll befriedigend" beurteilt. Er erhielt in den Beurteilungen vom 7. August 1970 und 25. Januar 1972 die Bewertung "ziemlich gut" - 4 C - und in den Beurteilungen vom 5. Februar 1974, vom 11. Februar 1976 und vom 27. Januar 1978 die Bewertung "gut" - 3 C -, in der Beurteilung vom 4. Februar 1980, in dem Beurteilungsvermerk vom 10. August 1981, in der Beurteilung vom 20. Juli 1983 und in der Kurzbeurteilung vom 20. Mai 1985 ebenfalls die Bewertung "gut", aber mit dem Eignungswert "B". Dieselbe Beurteilung erhielt er in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges von seinem damaligen Vorgesetzten.
Dem früheren Soldaten, der das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold und das Tätigkeitsabzeichen für Versorgungs- und Nachschubpersonal in Gold besitzt, wurde am 25. Juni 1973 vom Kommandeur Versorgungskommando ... eine förmliche Anerkennung erteilt, verbunden mit einem Sonderurlaub von zwei Tagen, weil er als Bataillonskommandeur die Umgliederung des Bataillons und die Umstellung der Ausbildung reibungslos abgewickelt und vorbildliche Erfolge erzielt hatte. Am 11. April 1982 wurde ihm die Dankurkunde für 25 Jahre Dienstzeit verliehen.
Weder Bundeszentralregister noch Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten.
Der frühere Soldat erhielt zuletzt Ruhgehaltsbezüge nach Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 15. Dienstaltersstufe monatlich 5.451,12 DM brutto, 4.815,22 DM netto betrugen. Davon sind an das BHW 1.129,70 DM abgetreten. Eine Hypothek in Höhe von 118.000 DM tilgt er in monatlichen Raten von 1.800 DM. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten sind geordnet.
Aus der am 26. Dezember 1953 geschlossenen Ehe des früheren Soldaten sind drei Söhne im Alter von 35, 32 und 28 Jahren hervorgegangen, die alle wirtschaftlich selbständig sind. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
II
Im November 1986 kam es zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten wegen des Verdachts des Betruges und des Mißbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken. Mit Beschluß der 12. großen Strafkammer des Landgerichts M. vom 11. Juni 1987 - 12 KLs 47 Js 883/84 (18/87) - wurde das Verfahren hinsichtlich dreier Anklagepunkte gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht in R. eröffnet. Mit Beschluß vom 12. Januar 1989 - 6 Ls 47 Js 883/84 - hat das erweiterte Schöffengericht in R. in der Sitzung vom selben Tag das Verfahren, soweit es durch den Beschluß des Landgerichts M. vom 11. Juni 1987 und in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1989 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war, wieder aufgenommen. Gemäß § 153 Abs. 2 StPO wurde das Verfahren insgesamt mit Zustimmung der Staatsanwalt und des früheren Soldaten auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten wurden der Landeskasse nicht auferlegt.
Bereits vor dem Strafverfahren war mit Verfügung des Inspekteurs des Heeres vom 24. Juli 1984 durch Obergabe an den früheren Soldaten am 31. Juli 1984 ein disziplinargerichtliches Verfahren rechtswirksam gegen ihn eingeleitet worden.
In der Anschuldigungsschrift vom 11. Juli 1985 wurde ihm folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
"1.
Der Soldat ließ sich zumindest fahrlässig pflichtwidrig in der Zeit vom November 1981 bis Mai 1984 in wenigstens 33 Fällen entgegen der ZDv 43/2 Nr. 401 von seiner Wohnung in R. von seinem wehrpflichtigen Fahrer mit einem Dienst-Kfz zu seiner Dienststelle nach R.-G. abholen:
1.1. 25. November 1981, 1.2. 15. Dezember 1981, 1.3. 23. Dezember 1981, 1.4. 28. Dezember 1981, 1.5. 11. März 1982, 1.6. 16. April 1982, 1.7. 03. September 1982, 1.8. 08. September 1982, 1.9. 09. September 1982, 1.10. 13. September 1982, 1.11. 30. September 1982, 1.12. 28. Oktober 1982, 1.13. 28. Dezember 1982, 1.14. 04. Februar 1983, 1.15. 09. Februar 1983, 1.16. 10. Februar 1983, 1.17. 18. Februar 1983, 1.18. 21. März 1983, 1.19. 25. März 1983, 1.20. 30. März 1983, 1.21. 31. März 1983, 1.22. 24. Mai 1983, 1.23. 26. Juli 1983, 1.24. 23. August 1983, 1.25. 30. November 1983, 1.26. 29. Dezember 1983, 1.27. 06. Januar 1984, 1.28. 14. März 1984, 1.29. 26. März 1984, 1.30. 08. Mai 1984, 1.31. 18. Mai 1984, 1.32. 21. Mai 1984, 1.33. 25. Mai 1984, wobei die auf seinen Befehl in den jeweiligen Fahrbefehl vom Schirrmeister eingetragene Fahrt bzw. der eingetragene Fahrzweck entweder gar nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wurde.
In wenigstens sechs Fällen ließ er sich auch zumindest fahrlässig pflichtwidrig entgegen der ZDv 43/2 Nr. 401 von seinem wehrpflichtigen Fahrer von seiner Dienststelle nach Hause fahren, so am:
1.34. 07. Dezember 1981, 1.35. 20. September 1982, 1.36. 21. Oktober 1982, 1.37. 02. November 1982, 1.38. 21. Dezember 1982, 1.39. 16. August 1983. 2.
Der Soldat ließ sich zumindest fahrlässig pflichtwidrig in der Zeit von Oktober 1981 bis März 1984 in wenigstens 55 Fällen entgegen der ZDv 43/2 Nr. 302, 401 anläßlich von Standortfahrten, inbesondere zu Dienstaufsichtsfahrten zum TrspBtl ... in R.-B. regelmäßig morgens von seiner Wohnung in R. von seinem wehrpflichtigen Fahrer mit einem Dienst-Kfz abholen, wobei jeweils unzulässige Umwege von mehreren Kilometern gefahren wurden:
2.1. 28. Oktober 1981, 2.2. 17. November 1981, 2.3. 26. November 1981, 2.4. 16. Februar 1982, 2.5. 08. März 1982, 2.6. 16. März 1982, 2.7. 02. April 1982, 2.8. 19. April 1982, 2.9. 21. April 1982, 2.10. 26. April 1982, 2.11. 16. Juni 1982, 2.12. 24. Juni 1982, 2.13. 01. September 1982, 2.14. 07. Oktober 1982, 2.15. 13. Oktober 1982, 2.16. 04. November 1982, 2.17. 01. Dezember 1982, 2.18. 17. Dezember 1982, 2.19. 22. Dezember 1982, 2.20. 25. Januar 1983, 2.21. 27. Januar 1983, 2.22. 21. Februar 1983, 2.23. 24. Februar 1983, 2.24. 15. März 1983, 2.25. 23. März 1983, 2.26. 12. April 1983, 2.27. 15. April 1983, 2.28. 20. April 1983, 2.29. 22. April 1983, 2.30. 27. April 1983, 2.31. 29. April 1983, 2.32. 27. Juni 1983, 2.33. 07. Juli 1983, 2.34. 13. Juli 1983, 2.35. 14. Juli 1983, 2.36. 19. Juli 1983, 2.37. 21. Juli 1983, 2.38. 28. Juli 1983, 2.39. 07. September 1983, 2.40. 19. September 1983, 2.41. 21. September 1983, 2.42. 22. September 1983, 2.43. 28. September 1983, 2.44. 22. Oktober 1983, 2.45. 28. Oktober 1983, 2.46. 04. November 1983, 2.47. 28. November 1983, 2.48. 29. November 1983, 2.49. 20. Dezember 1983, 2.50. 21. Dezember 1983, 2.51. 22. Dezember 1983, 2.52. 28. Dezember 1983, 2.53. 05. Januar 1984, 2.54. 13. März 1984, 2.55. 23. März 1984. 3.
In der Zeit von Juli 1983 bis September 1983 ließ sich der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig in wenigstens 14 Fällen anläßlich von im Rahmen der freien Heilfürsorge angeordneten Massagen entgegen der ZDv 43/2 Nr. 302, 327, 401 von seinem wehrpflichtigen Fahrer mit einem Dienst-Kfz morgens von seiner Wohnung abholen und zu einem privaten Masseur in R. und anschließend, teilweise nach weiteren Standortfahrten, zum Dienst in die Kaserne nach R.-G. fahren, wobei unzulässige Umwege von jeweils 4 km gefahren wurden:
3.1. 22. Juli 1983, 3.2. 25. Juli 1983, 3.3. 27. Juli 1983, 3.4. 29. Juli 1983, 3.5. 05. August 1983, 3.6. 12. August 1983, 3.7. 15. August 1983, 3.8. 17. August 1983, 3.9. 22. August 1983, 3.10. 24. August 1983, 3.11. 26. August 1983, 3.12. 02. September 1983, 3.13. 12. September 1983, 3.14. 23. September 1983. 4.
Der Soldat ließ sich zumindest fahrlässig pflichtwidrig in der Zeit vom Dezember 1981 bis Juli 1984 in wenigstens 27 Fällen entgegen der ZDv 43/2 Nr. 302 anläßlich von Dienstbesprechungen beim ... Korps und anderen Dienststellen in den 40 km von der Kaserne R.-G. entfernt liegenden Standort M. regelmäßig morgens von seiner in entgegengesetzter Richtung liegenden Wohnung von seinem wehrpflichtigen Fahrer mit einem Dienst-Kfz abholen, wobei unzulässige Umwege von jeweils ca. 14 km gefahren wurden:
4.1. 09. Dezember 1981, 4.2. 05. März 1982, 4.3. 07. April 1982, 4.4. 30. April 1982, 4.5. 12. Oktober 1982, 4.6. 11. November 1982, 4.7. 18. November 1982, 4.8. 02. Dezember 1982, 4.9. 13. Dezember 1982, 4.10. 16. Dezember 1982, 4.11. 03. Februar 1983, 4.12. 07. Februar 1983, 4.13. 14. April 1983, 4.14. 19. April 1983, 4.15. 21. April 1983, 4.16. 29. Juni 1983, 4.17. 20. Juli 1983, 4.18. 10. August 1983, 4.19. 16. August 1983, 4.20. 15. September 1983, 4.21. 03. November 1983, 4.22. 15. November 1983, 4.23. 06. Dezember 1983, 4.24. 08. Dezember 1983, 4.25. 09. Dezember 1983, 4.26. 31. Juli 1984, 4.27. 21. August 1984. 5.
Für den 04./05. Februar 1984 ließ sich der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig entgegen der ZDv 43/2 Nr. 301 und, da die erforderliche Genehmigung des Kommandeurs der Korpstruppen nicht vorlag und auch nicht hätte erteilt werden dürfen, entgegen der ZDv 43/2 Nr. 407 einen Einsatzfahrbefehl für eine Fahrt mit dem Dienst-Kfz von R. nach B. mit dem Fahrtzweck 'Teilnahme am Ball InstKdo ...' ausstellen, unterschrieb ihn und führte anschließend entgegen der ZDv 43/2 Nr. 305 zusammen mit seiner Ehefrau und einem wehrpflichtigen Fahrer die Fahrt von R. nach B. und zurück mit einer Fahrtleistung von 215 km durch.6.
Obwohl der Soldat reisefähig war, ließ er sich zumindest fahrlässig pflichtwidrig entgegen der ZDv 43/2 Nr. 302, 327 am 03. August 1982 mit einem Dienst-Kfz unter Mitnahme eines Fahrrads zur Bewegungstherapie ins Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. fahren und nach Beendigung des Aufenthalts am 27. August mit einem Dienst-Kfz wieder nach R. bringen, wobei insgesamt 675 km gefahren wurden.7.
Obwohl der Rechtsberater des ... Korps bereits gegen den Soldaten ermittelte, ließ er sich am 11. Juli 1984 zumindest fahrlässig pflichtwidrig zu rein privaten Zwecken mit einem von ihm selbst angeforderten Hubschrauber während der Dienstzeit von R. ins Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. fliegen, um sich dort von einem Oberstabsarzt, der im Jahre 1982 noch gar nicht im Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. tätig war, eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, daß ihm anläßlich seines Aufenthaltes im Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. im August 1982 die Mitnahme eines Fahrrads empfohlen worden sei. Diese Bescheinigung sollte ihn von dem Vorwurf im Anschuldigungspunkt 6. entlasten. Nach Ausstellung der Bescheinigung besuchte er aus kameradschaftlicher Verbundenheit, jedoch ohne dienstliche Notwendigkeit, einen mit ihm bekannten Oberst aus einem dem Heeresamt unterstellten Bereich, der sich im Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. in stationärer Behandlung befand und trat anschließlich den Rückflug an.8.
Am 09. Dezember 1982 ließ der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig entgegen der ZDv 43/2 Nr. 3018.1.
sich gegen 07.30 Uhr unter Benutzung eines Fahrbefehls mit dem eingetragenen Fahrtzweck 'Teilnahme an Planübung HFlaRgt ...' zunächst von seiner Wohnung in R. mit einem Dienst-Kfz abholen und nach H. fahren, wo sein Hund am Vortage wahrend der Jagd in eine Kanalröhre eingeschlieft war und8.2.
nach Rückkehr in die Kaserne R.-G. den damaligen Obergefreiten H. und einen weiteren Mannschaftsdienstgrad mit einem Dienst-Kfz - 2 to Lkw - Spitzhacken, Schaufeln, eine größere Anzahl von Stangen sowie Taschenlampen nach H. transportieren und sich seinerseits wiederum unter Benutzung des o.a. Fahrbefehls, zusammen mit dem Technischen Offizier des NschKdo ... Hauptmann S., im Dienst-Kfz erneut nach H. fahren, wo nunmehr für seine privaten Zwecke die Bergungsarbeiten durchgeführt wurden.9.
Während der Übung 'WINTEX 83' ließ sich der Soldat am 08. März 1983 zumindest fahrlässig pflichtwidrig9.1.
morgens mit einem auf seine Veranlassung aus R. in den Übungsraum geflogenen Hubschrauber von M./bei L. aus nach R. fliegen, um in seine Wohnung an einem Geburtstagsempfang seiner Ehefrau teilzunehmen und um anschließend von 15.00 bis 16.00 Uhr aus nicht zwingend dienstlicher Notwandigkeit zusammen mit dem Kommandeur VKK ... im Rahmen einer Schulleiterkonferenz ein Vorgespräch für spätere gemeinsame Veranstaltungen zu führen und9.2.
nach Rückkehr in den Übungsraum wegen des Geburtstages seiner Ehefrau erneut nach R. fliegen, wo er den Piloten, der nur im Rahmen der Übung WINTEX 83 Außenlandegenehmigung hatte, zu einer Außenlandung auf einer Pferdekoppel in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung veranlaßte, sich anschließend in seine Wohnung begab und erst am Abend, in der Nacht oder am nächsten Morgen mit einem Pkw in den Übungsraum anläßlich der Abschlußbesprechung zurückkehrte.10.
Anläßlich des 'Tages der offenen Tür' am 28. Mai 1983 beim NschKdo ... in R.-G. ließ der Soldat entgegen dem ihm bekannten schriftlichen Verbot des ... Korps vom 25. März 1983 Großgerät des Heeres nach R.-G. aus anderen Standorten heranschaffen und zwar:10.1. aus dem Standort W. vom FlaRgt ...:
- 1 FlaRak Pz Roland10.2. aus dem Standort D. vom ArtRgt ... und PzArtBtl ...:
- 1 Kanonenjagdpanzer
- 1 Panzerhaubitze M 110
- 1 Panzerhaubitze M 109
- 1 Feldhaubitze 7010.3. aus dem Standort M.-H. vom PzGrenBtl ... und PzBtl ...:
- 1 Kampfpanzer LEOPARD
- 1 SPz MARDER10.4. aus dem Standort L. von der HSchBrig ... und PzBrig ...:
- 1 Brückenlegepanzer BIBER (PzBrig 3)
- 1 Panzerbrücke (PzBrig 3)
- 1 Brückenlegepanzer (HSchBrig 52)
- 1 Kampfpanzer M 48 (HSchBrig 52)
- 1 Bergepanzer (HSchBrig 52)10.5. aus dem Standort F. von der HSchBrig ...: (hier 2./FArtBtl ...)
- 1 Feldhaubitze 105 mm11.
Auf Antrage der Wehrbereichsverwaltung ... - Vorprüfungsstelle - vom 10. Mai 1984 teilte der Soldat mit einem am 02. Juli 1984 bei der Wehrbereichsverwaltung ... - Vorprüfungsstelle - eingegangenem Schreiben wahrheitswidrig zur Vermeidung von Beanstandungen und etwaigen Regreßansprüchen mit:
'Eine Zuführung von Großgerät für den 'Tag der offenen Tür' ist nicht erfolgt. Da das InstBtl ... zu diesem Zeitpunkt eine Mobilmachungsübung mit SLT durchführte, wurde das zu transportierende Gerät für die Ausstellung am 'Tag der offenen Tür' mitgenutzt.'12.
Nach Erhalt eines Geldbetrages von 1.000,- DM, der dem S 1-Offz des NschKdo ..., Hauptmann B., bei einem Festkommers anläßlich des 25jährigen Bestehens des NschKdo ... am 28. Mai 1983 vom Bürgermeister der Patengemeinde M. mit einem Anschreiben für die Kameradschaftskasse ausgehändigt worden war, holte der Soldat unter zumindest fahrlässiger Mißachtung des Erlasses BMVg - VR IV 2 - Az. 17-02-08-06 - vom 21. Oktober 1969 (VMBl. S. 422) in Verbindung mit dem Erlaß BMVg - IV B 1 - 374/57 - vom 14. August 1957 (VMBl. S. 588) nicht unverzüglich die Genehmigung zur Annahme dieser Schenkung ein, sondern ließ den Betrag durch Hauptmann B. ca. 9 Monate auf dessen Dienstzimmer in einem Stahlblechschrank verwahren, bis er schließlich nach Besuch eines Beamten vom BMVg - ES - eine Genehmigung zur Annahme der Schenkung am 20. Februar 1984 beantragte.13.
Am 22. Juli 1983 ließ der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis seinen wehrpflichtigen Fahrer, den damaligen Gefreiten E., seinen Privat-Pkw während der Dienstzeit im Technischen Bereich in der Kaserne R.-G. waschen.14.
Am 23. August 1983 ließ der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis zwei Züge - ca. 55 Soldaten - der unterstellten NschAusbKp ... von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Erweiterung der Tontaubenschießanlage der Jägerkameradschaft R. e.V. auf dem Standortübungsplatz in R.-G. einen ca. 80-100 m langen und ca. 60 cm tiefen Graben auswerfen und nach Verlegung eines Starkstromkabels für eine von der Jägerkameradschaft R. e.V. gekaufte weitere Wurfmaschine wieder zuwerfen.15.
An zwei nicht mehr feststellbaren Tagen im Frühjahr 1982 ließ der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis den damaligen Obergefreiten Bi. von der 3./NschBtl ... sowie einen weiterer unterstellten Wehrpflichtigen eine Zwischenwand in einem der Bundeswehr-Jägerkameradschaft R. e.V. zur Nutzung überlassenen Raum des neben dem Tontaubenschießstand auf dem Standortübungsplatz R.-G. gelegenen 'Alten Forsthauses' wahrend der Dienstzeit entfernen.16.
Am 12., 13. und 14. Dezember 1983 setzte der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis drei unterstellte Soldaten des NschKdo ... entgegen der ZDv 43/2 Nr. 301 mit einem Dienst-Kfz in der Patengemeinde M. ein, um dort bei der Errichtung eines Vogelparks zu helfen, wobei er zur Verschleierung in den Fahrbefehl vom 12. Dezember 1983 'Erkundung einer Fernmeldeübung im Raum M.' und in den Fahrbefehlen vom 13. und 14. Dezember 1983 'Fernmeldeübung im Raum M.' eintragen ließ und diese nach Weigerung des für die Unterzeichnung von Fahrbefehlen zuständigen Chefs der Stabskompanie NschKdo ..., Hauptmann Ei., selbst unterzeichnete.17.
Am 07. März 1984 ließ der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis den damaligen Gefreiten R. als Fahrer und den Stabsunteroffizier K. nach deren Rückkehr von einer Dienstreise nach O. unter Abweichung von der Fahrstrecke mit einem Dienst-Kfz entgegen der ZDv 43/2 Nr. 301, 302 zu seiner Wohnung kommen und ließ sie anschließend auf seine Rechnung Einkäufe für die am 09. März 1984 vorgesehene Geburtstagsfeier seiner Ehefrau bei der Großeinkaufsfirma MCC in R.-G. mit dem Dienst-Pkw tätigen.18.
Nachdem der Soldat am Morgen des 08. März 1984 von dem Stabsunteroffizier K. erfahren hatte, daß dieser von dem Chef der Stabskompanie, Hauptmann Ei., keinen Fahrbefehl für ein Dienst-Kfz für weitere Einkäufe anläßlich des Geburtstages seiner Ehefrau erhalten hatte, brüllte er den Stabsunteroffizier K. an, ob er denn als Stabsunteroffizier nicht in der Lage sei, ein Dienst-Kfz zu besorgen.19.
Im Laufe des Vormittags des 08. März 1984 versuchte der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig den Chef der Stabskompanie, Hauptmann Ei., zur Ausstellung eines gegen die ZDv 43/2 Nr. 301 verstoßenden Fahrbefehls für den Einkauf weiterer Lebensmittel anläßlich des Geburtstags seiner Ehefrau zu bestimmen, was dieser jedoch ablehnte.20.
Am Nachmittag des 08. März 1984 setzte der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig während der Dienstzeit den Stabsunteroffizier K. zum Einkaufen von Lebensmitteln im Standort R. für den Geburtstag seiner Ehefrau - allerdings mit dem Privat-Kfz seines Sohnes - ein und ließ die auf seine Rechnung gekaufen Waren von diesem in seiner Wohnung abliefern.21.
Am 09. März 1984 ließ der Soldat zumindest fahrlässig pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis entgegen der ZDv 43/2 Nr. 301 einen Fahrbefehl für ein Dienst-Kfz mit dem vorgetäuschen Einsatzzweck 'Personentransport zur T. B.-Kaserne' ausstellen und in der Zeit von 14.00 Uhr bis 23.50 Uhr den damaligen Gefreiten He. in dessen Freizeit mit dem Dienst-Kfz mehrere Fahrten von der Kaserne R.-G. zum Offizierscasino in R.-B. zum Transport von Speisen, Küchengeräten, Bestecken und Tischdecken sowie zum Hin- und Rücktransport von zwei wehrpflichtigen Köchen des Feldkochausbildungszentrums in R.-G. anläßlich der privaten Geburtstagsfeier seiner Ehefrau im Offizierscasino in R.-B. durchführen.22.
Anläßlich einer im Auftrag des Kommandeurs der Korpstruppen ... Korps durch seinen Rechtsberater durchgeführten ersten Vernehmung am 18. Mai 1984 zu den Vorwürfen gegen ihn gerichteter anonymer Anzeigen übergab der Soldat in Kenntnis der Unrichtigkeit eine dienstliche Erklärung vom 26. März 1984 des damaligen Obergefreiten E., in der dieser u.a. wahrheitswidrig erklärte,
- niemals während oder nach der Dienstzeit den Privat-Pkw des Soldaten in der Kaserne gewaschen zu haben;
- den Soldaten mit dem Dienst-Kfz von zu Hause immer nur dann abgeholt zu haben, wenn Dienstaufsichtsfahrten im Bereich NschKdo ... durchgeführt werden mußten;
- Fahrten aus privatem Anlaß nicht durchgeführt zu haben.23.
In dem Verfahren auf Ablösung von seinem Dienstposten als Kommandeur NschKdo ... ließ er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 07. September 1984 zumindest fahrlässig wahrheitswidrig vortragen:
'... Zur Person des Hauptmann Ei. ist anzumerken, daß dieser sich in psychiatrischer Behandlung befindet; dementsprechend sind etwaige Äußerungen von ihm zu sehen.'
In der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 7. November 1985 wurden dem früheren Soldaten zusätzlich folgende Pflichtverstöße angelastet:
"1.
Für eine am 03. September 1981 durchgeführte Dienstreise zum Korpsdepot H. beantragte der Soldat in den ersten Septembertagen 1981 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten, wobei er verschwieg, daß es sich um eine Dienstreise im Rahmen der Dienstaufsicht anläßlich einer Mobilmachungsübung beim Korpsdepot H. handelte, so daß ihm mit Auszahlungsanordnung vom 15. September 1981 spätestens am 18. September 1981 anstatt der ihm zustehenden Aufwandsvergütung von DM 2,- zu Unrecht 0,5 Tagegeld in Höhe von DM 13,- ausgezahlt wurde.2.
Am 26. Februar 1982 ließ sich der Soldat entgegen der ZDv 43/2 Nr. 301, 305 und 407 von seinem wehrpflichtigen Fahrer mit einem Dienst-Kfz zusammen mit seiner Ehefrau zu einem Ball der Schule Technische Truppe ... von R. nach B. und zurück (Rückkehrzeit 03.45 Uhr) fahren, wobei er veranlagte, daß zum Zwecke der Verschleierung in den Fahrbefehl außer 'Teilnahme an dienstlicher Veranstaltung geselliger Art' noch 'Dienstbesprechung Schule Technische Truppe ...' eingetragen wurde.3.
Für die unter Nr. 2. durchgeführte Fahrt nach und zurück von B. beantragte der Soldat in den ersten Märztagen 1982 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten mit der wahrheitswidrigen Erklärung: ' Dienstbesprechung bei der Schule Technische Truppe ... in B.; Beginn der Reise 10.00 Uhr; Ende der Reise 20.15 Uhr', so daß ihm mit Auszahlungsanordnung vom 18. März 1982 spätestens am 31. März 1982 zu Unrecht 0,5 Tagegeld in Höhe von DM 15,50 ausgezahlt wurde.4.
Für eine am 23. April 1982 durchgeführte Dienstreise in der Zeit von 02.45 Uhr bis 14.00 Uhr beantragte der Soldat Ende April oder Anfang Mai 1982 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten, wobei er verschwieg, daß es sich beider Dienstreise schwerpunktmäßig um die Wahrnehmung von Dienstaufsicht anläßlich einer 36-Stunden-Übung im Rahmen einer Mobilmachungsübung beim Korpsdepot ... in P.-O. handelte, so daß ihm aufgrund Auszahlungsanordnung vom 06. Mai 1982 spätestens am 11. Mai 1982 anstatt der ihm zustehenden DM 2,- Aufwandsvergütung 0,5 Tagegeld in Höhe von DM 15,50 und Übernachtungsgeld in Höhe von DM 39,-, insgesamt DM 54,50, zu Unrecht ausgezahlt wurden.5.
Am 07. Mai 1982 ließ sich der Soldat nach kurzfristiger Dienstaufsicht bei einer ihm unterstellten Geräteeinheit, dem TrspBtl ... in Bad R. entgegen der ZDv 43/2 Nr. 301, 305, 407 von seinem wehrpflichten Fahrer mit einem Dienst-Kfz zusammen mit seiner Ehefrau nach E. bei B. fahren, um dort als Gast bei einem feierlichen Appell anläßlich des 25-jährigen Bestehens des InstKdo ... teilzunehmen. Anschließend fuhr er gegen Mittag wieder nach R. zurück und am Nachmittag zu Bekannten nach B., dann zum 'Blauen Ball' des InstKdo ... nach B. und in der Nacht wieder zurück nach R. (Rückkehrzeit 01.30 Uhr), wobei er veranlaßte, daß in den Fahrbefehl zum Zwecke der Verschleierung außer 'Dienstaufsicht bei TrspBtl ... Bad R.' noch 'Dienstbesprechung bei InstKdo ... B.' eingetragen wurde.6.
Für die unter Nr. 5 am 07. Mai 1982 durchgeführte Reise beantragte der Soldat im Mai oder Juni 1982 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten mit der wahrheitswidrigen Erklärung: 'Dienstaufsicht und Dienstbesprechung in B. R. und B., Beginn der Reise 06.30 Uhr, Ende der Reise 01.30 Uhr', was jedoch zunächst noch keine Auszahlung dem Soldaten nicht zustehender Geldbeträge zur Folge hatte.7.
Nach Beanstandung des unter Nr. 6 aufgeführten falschen Reisekostenantrages im Mai oder Juni 1982 beantragte der Soldat wiederum im Mai oder Juni 1982 für die am 07. Mai 1982 durchgeführte Reise erneut bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten mit der wahrheitswidrigen Erklärung: 'Dienstaufsicht und Dienstbesprechung in B. R. und B.; Beginn der Reise 06.30 Uhr, Ende der reise 18.00 Uhr', so daß ihm aufgrund Auszahlungsanordnung vom 21. Juni 1982 spätestens am 23. Juni 1982 0,5 Tagegeld in Höhe von DM 15,50 zu Unrecht ausgezahlt wurde. Am selben Tag wurden dem Soldaten aufgrund der unter Nr. 6 aufgeführten falschen Reisekostenrechnung, die trotz der Beanstandung bei der Truppenverwaltung weiter bearbeitet wurde, für die am 07. Mai 1982 durchgeführte Reise nochmals Reisekosten in Höhe eines Tagegeldes von DM 39,- ausgezahlt, obwohl dem Soldaten bekannt war, daß er auch auf diesen Betrag keinen Anspruch hatte.8.
Für eine am 22. Juni 1982 durchgeführte Dienstaufsichtsreise zum Korpsdepot ... nach V. nahm der Soldat am 13. Juli 1982 aufgrund einer ohne Antrag des Soldaten irrtümlich vom Rechnungsführer für eine zweitägige Dienstreise berechnete Reisekostenrechnung bei der Truppenverwaltung in R.-G. zwei Tagegelder von je DM 39, -, insgesamt DM 78,- entgegen und spiegelte mit seiner Unterschrift auf der Reisekostenrechnung schlüssig vor, die Voraussetzungen für die Zahlung der Reisekosten in dieser Höhe lägen vor, obwohl ihm für die Dienstaufsichtsfahrt allenfalls Reisekosten in Höhe von DM 15,50 zugestanden hätten.9.
Am 10. September 1982 ließ sich der Soldat entgegen der ZDv 43/2 Nr. 301 von seinem wehrpflichtigen Fahrer mit einem Dienst-Kfz anläßlich einer Bataillonsübergabe bei dem dem Soldaten nicht unterstellten NschBtlSw ..., zu der er als Gast eingeladen war, von R. nach W. und wieder zurück fahren.10.
Für die am 10. September 1982 durchgeführte Fahrt nach W. beantragte der Soldat im September 1982 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten mit der wahrheitswidrigen Behauptung 'Dienstaufsicht in W.', so daß ihm mit Auszahlungsanordnung vom 21. September 1982 spätestens am 24. September 1982 0,3 Tagegeld in Höhe von DM 9,30 zu Unrecht ausgezahlt wurden.11.
Für eine am 13. September 1982 durchgeführte Dienstaufsichtsreise mit einem Hubschrauber zu den Korpsdepots ... und zum Korpsdepot ... in H. beantragter der Soldat am 21. September 1982 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten, wobei er verschwieg, daß es sich um Wahrnehmung von Dienstaufsicht im Rahmen der Korpsübung 'Starke Wehr' handelte, so daß ihm am 22. September 1982 zu Unrecht 0,3 Tagegeld in Höhe von DM 9,30 ausgezahlt wurde, obwohl ihm, da die Dienstreise nicht über 8 Stunden dauerte, nicht einmal Aufwandsvergütung in Höhe von DM 2,- zugestanden hätte.12.
Für eine am 18. Oktober 1982 mit einem Hubschrauber durchgeführte Dienstaufsichtsreise nach L. beantragte der Soldat bei der Truppenverwaltung in R.-G. am 22. November 1982 Reisekosten mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die Dienstreise sei in der Zeit von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt worden, so daß ihm am 02. Dezember 1982 0,5 Tagegeld in Höhe von DM 15,50 zu Unrecht ausgezahlt wurde, obwohl ihm für die keine 6 Stunden dauernde Dienstreise überhaupt keine Reisekosten zustanden.13.
Für eine am 27. und 28. Januar 1983 durchgeführte Dienstreise beantragte der Soldat im Januar oder Februar 1983 bei der Truppenverwaltung in R. G. Reisekosten, wobei er verschwieg, daß es sich bei der Reise schwerpunktmäßig um die Wahrnehmung von Dienstaufsicht bei einer 16-Stunden-Übung im Rahmen einer Mobilmachungsübung beim Korpsdepot ... in W./T. handelte, so daß ihm mit Auszahlungsanordnung vom 10. Februar 1983 spätestens am 16. Februar 1983 Reisekosten von 2 Tagegeldern zu je DM 39,-, insgesamt DM 78,-, zu Unrecht ausgezahlt wurden, obwohl ihm lediglich Aufwandsvergütung von zweimal DM 7,30, insgesamt DM 14,60, zugestanden hätte.14.
Für eine am 03. Februar 1983 durchgeführte Dienstreise nach M. beantragte der Soldat im Februar oder März 1983 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die Dienstreise sei in der Zeit von 07.05 Uhr bis 16.45 Uhr durchgeführt worden, so daß ihm aufgrund Auszahlungsanordnung vom 16. März 1983 spätestens am 22. März 1983 zu Unrecht 0,5 Tagegeld in Höhe von DM 15,50 ausgezahlt wurde, obwohl die Dienstreise bereits um 14.00 Uhr beendet war und ihm daher lediglich 0,3 Tagegeld in Höhe von DM 9,30 zugestanden hätte.15.
Für, eine am 24. März 1983 durchgeführte Reise nach B. anläßlich einer Kommandoübergabe beim InstKdo ..., zu der der Soldat als Gast eingeladen war, beantragte der Soldat bei der Truppenverwaltung in R.-G. am 28. März 1983 Reisekosten, wobei er als Reisegrund außer 'Übergabe InstKdo ...', wahrheitswidrig 'Dienstbesprechung' angab, so daß ihm am 20. April 1983 zu Unrecht 0,5 Tagegeld in Höhe von DM 15,50 und Fahrtkosten für die Benutzung des eigenen Pkw's in Höhe von DM 57,78 DM, insgesamt DM 73,28 zu Unrecht ausgezahlt wurden.16.
Für eine am 12. Juli 1983 durchgeführte Dienstreise zum Korpsdepot ... in P.-O. beantragte der Soldat am 13. Juli 1983 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten mit der wahrheitswidrigen Behaupfung, das Dienstgeschäft habe um 13.00 Uhr begonnen und um 17.00 Uhr geendet, so daß ihm am 25. Juli 1983 0,3 Tagegeld in Höhe von DM 9,30 zu Unrecht ausgezahlt wurde.17.
Für eine am 04. April 1984 mit einem Hubschrauber durchgeführte Dienstreise zu den Korpsdepots V., D., H. und L. beantragte der Soldat am 05. April 1984 bei der Truppenverwaltung in R.-G. Reisekosten mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die Dienstreise habe um 07.15 Uhr begonnen und um 13.45 Uhr geendet, so daß ihm am 03. Mai 1984 zu Unrecht 0,3 Tagegeld in Höhe von DM 9,30 ausgezahlt wurde, obwohl die Dienstreise keine 6 Stunden dauerte.Hilfsweise schuldige ich den Soldaten an, zumindest durch fahrlässiges Verhalten in den unter Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10-17 aufgeführten Fällen Reisekosten, die ihm entweder überhaupt nicht oder nicht der Höhe nach zustanden, entgegengenommen und damit seine Dienstpflichten verletzt zu haben."
Die 14. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, die in großer Besetzung verhandelte, verurteilte den damals noch im aktiven Dienst befindlichen früheren Soldaten am 3. Juni 1986 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberstleutnants. Von den Verfahrenskosten hatte der frühere Soldat drei Viertel zu tragen. Ein Viertel der Kosten und ein Viertel der dem früheren Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen wurden dem Bund auferlegt.
Die Kammer stellte den früheren Soldaten in den Anschuldigungspunkten 7, 9 und 15 und in den Nachtragsanschuldigungspunkten 5, 7 (teilweise) und 16 von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung frei, hielt die übrigen Anschuldigungs- und Nachtragsanschuldigungspunkte für erwiesen und würdigte das Verhalten des früheren Soldaten in diesen Fällen als teils vorsätzliche, teils fahrlässige Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, begangen unter der verschärften Haftung eines Vorgesetzten (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, das Dienstvergehen des früheren Soldaten sei zum einen schwerpunktmäßig durch den Einsatz von Personen und Sachen zu nichtdienstlichen Zwecken gekennzeichnet. Der zweite Schwerpunkt des Dienstvergehens liege in der Kompetenzüberschreitung im Rahmen an sich dienstlicher Zwecke wie bei dem "Tag der offenen Tür" und den zahlreichen fehlerhaften Abrechnungen. Der hier festgestellte Mißbrauch seiner dienstlichen Befugnisse stelle sich in vielfältiger Weise als absolutes Versagen des früheren Soldaten im zentralen Bereich seiner soldatischen Pflichten dar. Er habe die Vermögensinteressen seines Dienstherrn auch hierbei auf nicht unerhebliche Weise beeinträchtigt. Hinzu kämen schließlich noch weitere Pflichtverstöße wie z.B. die Vorlage der von dem Wehrpflichtigen Emmerich abgegebenen falschen dienstlichen Erklärung sowie die bösartige Herabsetzung der Würde des unterstellten Hauptmanns Ei.. Zusammenfassend bleibe danach festzustellen, daß das Dienstvergehen seiner Eigenart nach in objektiver Hinsicht äußerst schwer wiege. Es sei geeignet gewesen, einen beträchtlichen Autoritätsverlust bei den Untergebenen des früheren Soldaten herbeizuführen und hätte diesen teilweise auch tatsächlich bewirkt. Die langdauernden und eklatanten Verstöße des früheren Soldaten gegen die Vorschriften ließen sich nur durch die Entwicklung der Gesellschaft erklären. In dieser habe sich in den letzten Jahren zunehmend die Ansicht verbreitet, man könne vom Staat alles nehmen. Dies habe zur Folge, daß sich Soldaten schließlich nicht mehr an den einschlägigen Vorschriften, sondern vielmehr ausschließlich an der allgemeinen Übung orientierten. Eine schleichende Veränderung des Rechtsbewußtseins sei die zwangsläufige Folge. In diesem Umfeld sei der frühere Soldat nach Persönlichkeit und Mentalität in besonderer Weise gefährdet gewesen, weil er aus seiner Sicht alles für seinen Dienst getan habe. Er habe geglaubt, er sei es seinem Auftrag schuldig, gemäß der großzügigen Praxis in immer erweiternder und großzügigerer Auslegung der Vorschriften zu verfahren, obwohl es sich objektiv um eine krasse Verletzung dieser Vorschriften gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer den früheren Soldaten noch in dem Dienstgrad eines Oberstleutnants für verwendbar gehalten. Dafür spräche auch sein sonst überaus günstiges Persönlichkeitsbild.
Gegen dieses ihm am 23. September 1986 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 21. Oktober 1986, das am 23. Oktober 1986 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, in vollem Umfang zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt mit dem Ziel der Verschärfung der verhängten Disziplinarmaßnahme.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4:
Das angefochtene Urteil habe bei den angeschuldigten 33 unzulässigen Abholfahrten von der Wohnung des früheren Soldaten zur Kaserne R.-G. lediglich fünf Fälle, bei den angeschuldigten 55 unzulässigen Abholfahrten von der Wohnung des früheren Soldaten mit anschließender Standortfahrt lediglich acht Fälle und bei den angeschuldigten 27 unzulässigen Abholfahrten von der Wohnung des früheren Soldaten mit anschließender Fahrt nach M. lediglich sieben Fälle als erwiesen angesehen, weil im übrigen die vielfältigen Einlassungen des früheren Soldaten nicht zu widerlegen gewesen seien. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Die Eintragungen in sämlichen Fahrbefehlen (Fahrtstrecke, Zweck der Fahrt, gefahrene Kilometer sowie die Zeiten) seien mit den Einlassungen des früheren Soldaten nicht zu vereinbaren. Er habe sich während des Ermittlungsverfahrens und während der mehrwöchigen Hauptverhandlung in so hohem Maße als unglaubwürdig erwiesen, daß seine Einlassungen nur als reine Schutzbehauptungen zu werten seien. Zwar habe er bereits in seiner ersten Vernehmung am 18. Mai 1984 entschieden in Abrede gestellt, jeweils mit einem Dienst-Pkw von seiner Wohnung zum Dienst abgeholt worden zu sein. Tatsächlich sei er jedoch sogar an diesem Tage morgens von seiner Wohnung in R., R.straße 13, mit einem Dienst-Pkw zum Nachschubkommando ... nach R.-G. befördert worden und habe zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrt zum ... Korps nach M. zur Vernehmung angetreten. Diese unzulässige Abholfahrt zum Dienst habe das Gericht auch als erwiesen angesehen (Anschuldigungspunkt 1.31.). Schwerpunkt der zwei gegen den früheren Soldaten gerichteten anonymen Anzeigen sei die ständige mißbräuchliche Benutzung eines Dienst-Kfz durch unzulässige Abholfahrten von der Wohnung gewesen. Dieser schwerwiegende Vorwurf sei im Zuge der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts durch die als Zeugen vernommenen wehrpflichtigen Fahrer, denen die einzelnen Fahrbefehle jeweils vorgehalten worden seien, bestätigt worden. Im Ergebnis hätten die Zeugen L., F. und E. übereinstimmend bekundet,
daß der frühere Soldat bei Standortfahrten mit Beginn zwischen 7.00 und 8.00 Uhr grundsätzlich von der Wohnung abgeholt worden sei;
daß es sich bei Fahrten mit Beginn zwischen 7.00 und 8.00 Uhr, kurzer Einsatzzeit und einer Fahrleistung um 15 km grundsätzlich um reine Abholfahrten des früheren Soldaten zum Dienst gehandelt habe;
daß der frühere Soldat bei Fahrten nach M. morgens von seiner Wohnung mit einem Dienst-Kfz abgeholt worden sei.
In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges seien den ehemaligen Fahrern des früheren Soldaten die einzelnen Fahrbefehle nicht vorgehalten worden. Die Zeugen seien vielmehr nur allgemein zu den mit dem früheren Soldaten durchgeführten Fahrten vernommen worden. Es überrasche deshalb nicht, daß die Zeugen bei der Vielzahl der von ihnen durchgeführten Fahrten und insbesondere wegen der inzwischen vergangenen Zeit ohne eingehende Prüfung der jeweiligen Fahrbefehle zu einzelnen Fahrten an bestimmten Tagen und zu den Fahrtzwecken überwiegend keine genauen Angaben hätten machen können. Bei richtiger Würdigung dieser Aussagen in Verbindung mit den Eintragungen in den jeweiligen Fahrbefehlen als Urkunden, müßten auch die Fälle, in denen das Gericht den früheren Soldaten freigestellt habe - zumindest aber in den unter Anschuldigungspunkt 1 aufgeführten Fällen - als erwiesen angesehen werden.
Der frühere Soldat selbst habe sich im Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. September 1984 wie folgt eingelassen:
"Der normale Dienstablauf geht so vonstatten, daß unser Mandant am Vorabend seine Sekretärin anweist, ihm für den Folgetag ein Dienst-Kfz vor seiner Privatwohnung für den nächsten Morgen zur Verfügung zu stellen, damit er Dienstreisen - insbesondere im Rahmen seiner oben geschilderten Dienstaufsicht - unternehmen kann."
Unterstelle man die Richtigkeit der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, so ergebe sich folgendes:
- 1.
Zeuge L., Fahrer des früheren Soldaten von Oktober 1981 bis August 1982 bei ca. 80 Fahrten:
keine Abholfahrt zum Dienst
zwei Abholfahrten mit anschließender Standortfahrt
eine Abholfahrt mit anschließender Fahrt nach M.;
- 2.
Zeuge F., Fahrer des früheren Soldaten von September 1982 bis April 1983 bei ca. 80 Fahrten:
eine Abholfahrt zum Dienst
zwei Abholfahrten mit anschließender Standortfahrt
drei Abholfahrten mit anschließender Fahrt nach M.;
- 3.
Zeuge E., Fahrer des früheren Soldaten von April 1983 bis März 1984 bei ca. 100 Fahrten:
keine Abholfahrt zum Dienst
vier Abholfahrten mit anschließender Standortfahrt
zwei Abholfahrten mit anschließender Fahrt nach M.;
- 4.
Zeuge So. Fahrer des früheren Soldaten von Mai 1984 bis Juni 1984 bei 19 Fahrten nach Aufnahme der Ermittlungen:
vier Abholfahrten zum Dienst.
Dieses Ergebnis stehe in krassem Widerspruch zu den Einlassungen der Zeugen sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung. Eine Korrektur durch die Berufungsinstanz sei daher dringend geboten.
Zu Anschuldigungspunkt 7:
Der Auffassung des Gerichts, der Hubschrauberflug am 11. Juli 1984 von R. nach Bad Z. zum Bundeswehrkrankenhaus und zurück sei dienstlich gerechtfertigt gewesen, könne nicht gefolgt werden. Es stehe fest, daß der Besuch des früheren Soldaten an diesem Tage bei Oberstabsarzt Le. im Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. mit der Bitte um Ausstellung einer Bescheinigung, daß den Patienten mit Übergewicht für die beabsichtigten bewegungstherapeutischen Maßnahmen vom Bundeswehrkrankenhaus das Mitbringen eines Fahrrads empfohlen werde, kein Dienstgeschäft gewesen sei. Der frühere Soldat habe hier ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt, um die Benutzung eines Dienst-Kfz unter Mitnahme eines Fahrrads anläßlich seines stationären Aufenthalts im Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. im August 1982 zu rechtfertigen (Anschuldigungspunkt 6). Aber auch der Besuch bei dem erkrankten Oberst St. sei für den früheren Soldaten kein Dienstgeschäft gewesen. Es werde daher an der Auffassung festgehalten, daß es sich hierbei um einen Krankenbesuch aus kameradschaftlicher Verbundenheit gehandelt habe. Selbst wenn dabei über allgemeine dienstliche Angelegenheiten gesprochen worden sei, werde dieser Besuch nicht zu einem Dienstgeschäft, für dessen Erledigung der Einsatz eines Hubschraubers mit hohem Kostenaufwand gerechtfertigt gewesen sei. Oberst St. sei nämlich nicht im Dienst gewesen und habe im Hinblick auf seine Erkrankung sogar Besuchsverbot gehabt. Die Schule Technische Truppe ... in B. sei durch einen Lehrgruppenkommandeur geführt worden. Dienstliche Angelegenheiten hätten daher mit diesem Vertreter erörtert werden müssen. Abgesehen davon, hätten die mit dem Zeugen St. während des Krankenbesuches besprochenen allgemeinen dienstlichen Angelegenheiten auch keine Dienstreise von R. nach B. gerechtfertigt.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil könne der Besuch bei Oberst St. auch keine zwei Stunden gedauert haben. Ausweislich des Flugeinsatzbefehls für den 11. Juli 1984 sei der Hubschrauber um 6.50 Z (8.50 Uhr Normalzeit) in R.-B. gestartet und dort nach Rückkehr aus Bad Z. um 10.10 Z (12.10 Uhr Normalzeit) gelandet. Da ein Hubschrauberflug von R. nach Bad Z. ca. eine Dreiviertelstunde dauere und im vorliegenden Falle durch die Zwischenlandungen in R.-G., wo der frühere Soldat zugestiegen und den Hubschrauber nach Rückkehr dort wieder verlassen habe, weitere Flugzeiten benötigt worden seien, könne sich der frühere Soldat maximal eineinhalb Stunden in Bad Z. aufgehalten haben. Während dieser Zeit habe er wegen der von ihm begehrten Bescheinigung eine Besprechung mit Oberstabsarzt Le. geführt und anschließend den erkrankten Oberst St. besucht. Hieraus ergebe sich, daß für dieses Gespräch über allgemeine dienstliche Angelegenheiten sehr wenig Zeit übrig geblieben sei. Nach alledem lägen die Voraussetzungen für die Benutzung eines Hubschraubers zum Erledigen eines Dienstgeschäftes nicht vor, so daß der frühere Soldat von dem im Anschuldigungspunkt 7 erhobenen Vorwurf einer Pflichtverfehlung nicht hätte freigestellt werden dürfen.
Zu Anschuldigungspunkt 9:
Auch hier vermöge die Freistellung des früheren Soldaten nicht zu überzeugen. Es stehe fest, daß er sich am 8. März 1983 während der Übung "WINTEX 83" morgens mit einem auf seine Veranlassung aus R.-B. in den Übungsraum geflogenen Hubschrauber von M. bei L. aus nach R. habe fliegen lassen, um in seiner Wohnung an einem Geburtstagsempfang seiner Ehefrau teilzunehmen. Dieser Aufenthalt sei auch nicht nur von kurzer Dauer gewesen und habe entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil auch nicht erst in der Mittagszeit begonnen. Ausweislich der Eintragungen des Piloten, des Zeugen W., im Flugeinsatzbefehl und Bordbuch sei dieser anläßlich seines ersten Fluges an diesem Tage bereits um 10.15 Z (11.15 Uhr Normalzeit) nach Absetzen des früheren Soldaten in R.-G. oder - wie das Gericht meint - auf einer Wiese vor dessen Wohnung wieder auf dem Flugplatz in R.-B. gelandet. Der frühere Soldat müsse sich daher anläßlich des Geburtstagsempfangs seiner Ehefrau ca. dreieinhalb Stunden, nämlich von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr, in seiner Wohnung aufgehalten haben. Es werde weiterhin daran festgehalten, daß die anschließende Teilnahme des früheren Soldaten zusammen mit dem Kommandeur Verteidigungskreiskommando ... in der Zeit von 15.00 bis 16.00 Uhr an der Schulleiterkonferenz dienstlich nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Im Hinblick auf die für die Erfüllung des Verteidigungsauftrages große Bedeutung der Übung "WINTEX 83" hätte der frühere Soldat von einer Teilnahme an dieser Konferenz, die im übrigen in erster Linie den Kommandeur des Verteigungskreiskommandos anging, Abstand nehmen müssen, zumal dort nur Vorgespräche für spätere gemeinsame Veranstaltungen geführt worden seien. Daran ändere auch nichts, daß sich der frühere Soldat vorher auf der Übung beim Kommandierenden General von dem gemeinsamen Mittagessen mit der Begründung abgemeldet habe, an einer Schulleiterkonferenz in R. teilnehmen zu müssen. Der Kommandierende General habe nämlich, wie sich aus seiner bei den Akten befindlichen Äußerung ergebe, die Hintergründe nicht überprüft und dem früheren Soldaten vertraut. Aber selbst wenn die kurzfristige Teilnahme von 15.00 bis 16.00 Uhr an der Schulleiterkonferenz tatsächlich erforderlich gewesen wäre, hätte der frühere Soldat nicht bereits gegen 9.00 Z (10.00 Uhr Normalzeit) den Übungsraum verlassen dürfen, zumal auch sein Stellvertreter nicht anwesend gewesen sei.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des angefochtenen Urteils sei der frühere Soldat erst am nächsten Tage (9. März 1983) mit einem Hubschrauber morgens wieder im Übungsraum erschienen, wo ihn der Zeuge F. vom Korpsdepot M. mit einem Dienst-Kfz zur Abschlußbesprechung nach N. gefahren habe. Am Vortage sei der frühere Soldat zwar kurzfristig nach der Schulleiterkonferenz zum Korpsdepot M. in den Übungsraum zurückgeflogen, habe diesen jedoch - ohne seinen Stab in der Kaserne L. aufzusuchen - nach kurzem Aufenthalt wieder verlassen und sei mit dem Hubschrauber nach R. zurückgeflogen, wo ihn auf seine Veranlassung der Zeuge W. auf einer Wiese gegenüber seiner Wohnung abgesetzt habe.
Das Gericht habe auf Grund der Aussagen der Zeugen W., We. und Wi. festgestellt, daß der frühere Soldat bereits anläßlich des ersten Fluges nach R. vor dem Geburtstagsempfang seiner Ehefrau auf einer Wiese gegenüber seiner Wohnung abgesetzt worden sei und nicht erst am Nachmittag des 8. März 1983 anläßlich eines zweiten Fluges von M. nach R., für den keine eindeutigen Anhaltspunkte vorlägen. Hiernach hätte der frühere Soldat nach Beendigung der Schulleiterkonferenz in den Übungsraum zurückgeflogen und nicht mehr nach R. zurückgekehrt sein müssen. Dem stehe jedoch die eindeutige Aussage des Zeugen F. gegenüber, nach der der frühere Soldat erst am 9. im Übungsraum gelandet sei. Der Zeuge sei sich seiner Sache absolut sicher gewesen und habe seine Aussagen detailliert zu begründen vermocht. Es bestünden keinerlei Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.
Die Aussage der Zeugin We. sei für die Frage, ob der frühere Soldat am 8. März 1983 bereits am Vormittag auf der Wiese gegenüber seiner Wohnung in R. mit einem Hubschrauber gelandet sei, unerheblich. Sie habe keine Angaben darüber gemacht, an welchen Tagen der frühere Soldat die von ihr beobachteten Hubschrauberlandungen auf der Wiese gegenüber seiner Wohnung durchgeführt habe.
Die Zeugin Wi., die sich im übrigen schon während der Vernehmung ihres Ehemanns im Sitzungssaal befunden habe und erst nach dessen Vernehmung von der Verteidigung als Zeugin benannt worden sei, habe über den Zeitpunkt der unzulässigen Außenlandung zwar eine eindeutige Aussage gemacht. Es sei jedoch nicht auszuschließen, daß sich die Zeugin im Datum geirrt habe, denn nach Aussage der Zeugin We. sei der frühere Soldat nicht nur einmal auf der Pferdekoppel gegenüber seiner Wohnung mit einem Hubschrauber gelandet.
Die Aussage des Zeugen W. sei in sich widersprüchlich und stehe im Gegensatz zu seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren, so daß an der Glaubwürdigkeit des Zeugen erhebliche Zweifel bestünden. Bereits in seiner ersten Vernehmung am 18. September 1984 habe der Zeuge erklärt, daß er den früheren Soldaten anläßlich des zweiten Fluges von M. nach R. auf der Pferdekoppel bei seiner Wohnung abgesetzt habe. Nach dieser Vernehmung habe der Zeuge vereinbarungsgemäß nach Einsicht in die Unterlagen die genauen Start- und Landezeiten fernmündlich bekanntgegeben. Danach habe die Außenlandung am 8. März 1983 gegen 17.15 Z (18.15 Uhr Normalzeit) in R.-A. stattgefunden. Am 20. September 1984 sei der Zeuge nochmals fernmündlich befragt worden, ob die Außenlandung auf der Pferdekoppel am 8. März 1983 möglicherweise bereits doch am Vormittag stattgefunden haben könne. Der Zeuge sei dabei geblieben, daß die Außenlandung am 8. März 1983 um 17.15 Z in A. durchgeführt worden sei. Nach Vernehmung des früheren Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung sei der Zeuge am 18. Dezember 1984 nochmals vernommen worden und ohne Einschränkung bei seinen vorherigen Aussagen geblieben. Bei dieser Sachlage sei seine Aussage in der Hauptverhandlung eindeutig unrichtig, er hätte damals vor seiner Aussage wenig Zeit gehabt, richtig zu überlegen. Da der Zeuge in der Hauptverhandlung weiter bekundet habe, er lasse sich auf den Landezeitpunkt nicht festlegen und er könne sich nicht mehr erinnern, müsse daraus der Schluß gezogen werden, daß seine Angaben in den vorherigen Vernehmungen richtig gewesen seien. Bei Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen müsse es als erwiesen angesehen werden, daß der frühere Soldat erst am Morgen des 9. März 1983 mit einem Hubschrauber wieder in den Übungsraum zurückgekehrt sei, um anschließend mit dem Zeugen F. zur Abschlußbesprechung nach N. zu fahren.
Zu Anschuldigungspunkt 14:
Das Gericht habe hier zu Recht eine vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzungen bejaht. Der Ansicht, der frühere Soldat habe insoweit zum Vorteil ausschließlich Dritter gehandelt, könne jedoch nicht gefolgt werden. Er sei nämlich Mitglied und Vorsitzender der Jägerkameradschaft e.V. gewesen und habe daher ein erhebliches Eigeninteresse an der Erweiterung des Tontaubenschießstandes gehabt.
Zu Punkt 5 der Nachtragsanschuldigung:
Entgegen der vom Gericht vertretenen Ansicht sei der Einsatz eines Dienst-Kfz für die Reise des früheren Soldaten und seiner Ehefrau am 7. Mai 1982 nach E./B. zur Teilnahme als Gast bei dem feierlichen Appell anläßlich des 25jährigen Bestehens des Instandsetzungskommandos ... pflichtwidrig gewesen, da er entgegen der ZDv 43/2 Nrn. 301, 305 und 407 durchgeführt worden sei. Der frühere Soldat habe auch die Unzulässigkeit dieser Fahrt nach E. erkannt, sonst hätte er nicht in den Fahrbefehl "Dienstbesprechung bei Instandsetzungskommando ... B." eintragen lassen. Der Zeuge N., ehemaliger Kommandeur der Korpstruppen, habe bekundet, daß anläßlich der Veranstaltung am 7. Mai 1982 beim Instandsetzungskommando ... keine Dienstbesprechung stattgefunden habe. Der frühere Soldat sei auch im Anschluß an den Appell gegen Mittag mit dem Dienst-Kfz wieder nach R. zurück und am Nachmittag zu Bekannten nach B. gefahren, dann zum "Blauen Ball" des Instandsetzungskommandos ... nach B. und in der Nacht wieder zurück nach R. (Rückkehrzeit 1.30 Uhr). Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen L. in Verbindung mit der an diesem Tag zurückgelegten Fahrleistung von 565 km. Der frühere Soldat möge im Anschluß an den Appell auf Gut B. bei E. auch kurzfristig die vom Instandsetzungskommando ... an verschiedenen Stellen angelegten Stationen, die eine übungsmäßige Instandsetzung darstellen sollten, angefahren haben. Es sei jedoch auszuschließen, daß anläßlich dieser Besichtigung über 300 km bis zur Weiterfahrt am Nachmittag zu Bekannten des früheren Soldaten nach B. angefallen seien. Entgegen der Annahme des Gerichts lägen die Besichtigungsstationen nicht bis zu 25 km voneinander entfernt, sondern sämtlich in der Nähe von Gut B.. Für das Anfahren der jeweiligen Besichtigungsstationen mit Ausgangspunkt B., wo der feierliche Appell stattgefunden habe, hätte es nicht mehr als einer Fahrtleistung von 10 km bedurft. Das ergebe sich aus den beim Instandsetzungskommando ... vorhandenen Befehlen und Übungsunterlagen.
Der Zeuge G., der bereits hinsichtlich seiner Aussagen zu Anschuldigungspunkt 10 (Tag der offenen Tür beim Nachschubkommando ... in R.) als unglaubwürdig anzusehen sei (vgl. S. 71, 72 des Urteils), habe auch in diesem Punkt nicht glaubhaft ausgesagt. Auf Befragen habe der Zeuge nämlich erklärt, man könne die Kilometer schwer abschätzen, die man zurücklege, um die einzelnen Stützpunkte zu erreichen. Es sei möglich, daß dabei auch 300 km gebraucht würden. Als Ergebnis der Beweisaufnahme zu diesem Punkt sei festzustellen, daß die Fahrt des früheren Soldaten am 7. Mai 1982 von R. über Bad R. nach B. bei E. zum Appell des Instandsetzungskommandos ..., von dort nach B. zu Bekannten, von B. nach Bi. zum "Blauen Ball" des Instandsetzungskommandos ... und zurück nach R. lediglich ca. 250 km beansprucht hätte. Die Differenz von über 300 km zu den tatsächlich an diesem Tag zurückgelegten 565 km lasse sich mit den von dem früheren Soldaten behaupteten Besichtigungsfahrten nach dem Appell auf Gut B. bei E. nicht erklären. Durch Urkunden und Zeugenbeweis sei vielmehr erwiesen, daß der frühere Soldat nach dem Appell und möglicherweise anschließenden kurzfristigen Besichtigungsfahrten wieder nach R. zurückgekehrt sei, um dort mit seiner Ehefrau Vorbereitungen für den am Abend beim Instandsetzungskommando ... in Bi. stattfindenden "Blauen Ball" zu treffen. Anschließend habe er pflichtwidrig mit dem Dienst-Kfz Bekannte in B. besucht und sei anschließend mit seiner Ehefrau im Dienst-Kfz zum Ball nach Bi. gefahren.
Zu den Punkten 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 der Nachtragsanschuldigung:
Die Feststellung des Gerichts, der frühere Soldat habe in diesen Punkten lediglich fahrlässig gehandelt, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe vielmehr zumindest mit bedingtem Vorsatz und mit der in § 263 StGB geforderten Bereicherungsabsicht gehandelt. Das ergebe sich insbesondere aus folgenden Erwägungen:
Die Kammer habe bei dem früheren Soldaten vorsätzlichen Reisekostenbetrug in den angeschuldigten Fällen u.a. mit der Begründung abgelehnt, er sei von seinem Naturell und von seiner Mentalität her nicht der Typ eines Betrügers. Mit dieser bemerkenswerten Aussage lasse sich ein nur fahrlässiges Verhalten des früheren Soldaten nicht schlüssig begründen, denn schließlich handele es sich nicht nur um einen Einzelfall. Der schwerwiegende Vorwurf, gegen die Wahrheitspflicht verstoßen zu haben, ziehe sich wie ein roter Faden durch die gesamte Anschuldigungs- und Nachtragsanschuldigungsschrift und sei in vielen Punkten vom Gericht auch als erwiesen angesehen worden. Das unter Anschuldigungspunkt 11 angeschuldigte Verhalten des früheren Soldaten, bei dem das Gericht eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach § 13 Abs. 1 SG bejaht habe, sei unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bereits als Betrug zu werten. Denn mit seiner falschen Erklärung gegenüber der Vorprüfungsstelle der Wehrbereichsverwaltung ... habe der frühere Soldat eindeutig etwaige Regreßansprüche vermeiden wollen. In diesem Zusammenhang sei ein - nicht angeschuldigter - jedoch in das Verfahren eingeführter Vorgang von besonderer Bedeutung. Mit Bericht vom 20. September 1983 habe die Vorprüfungsstelle der Wehrbereichsverwaltung ... eine am 6. April 1982 vom Nachschubkommando ... mit einem Dienst-Kfz durchgeführte Fahrt von R.-G. nach H. beanstandet, bei der im Fahrbefehl als Zweck der Fahrt "Dienstliche Veranstaltung geselliger Art gemäß ZDv 43/2 Nr. 407" angegeben gewesen sei, weil es sich um die Besichtigung einer Schnapsbrennerei gehandelt habe. Die Vorprüfungsstelle habe daher das Nachschubkommando ... um Kostenerstattung ersucht. Da der Zeuge Ei. als Chef der Stabskompanie für die Fahrbefehle verantwortlich gewesen sei, habe der frühere Soldat handschriftlich auf die Prüfungsbemerkung geschrieben: "Ei., Suppe selbst auslöffeln; hätte Geländebesprechung od. ähnl." Der frühere Soldat habe diese Bemerkung zwar später ausgestrichen und stattdessen nach Rücksprache geschrieben: "Kosten müssen ersetzt werden." Dieser Vorfall zeige jedoch deutlich, daß er bedenkenlos zu Falscheintragungen in den Fahrbefehlen bereit gewesen sei, um etwaige Regreßansprüche zu vermeiden.
Das Gericht habe festgestellt, daß die Masse der von dem früheren Soldaten unterschriebenen Fahrbefehle nicht mit der ZDv 43/2 zu vereinbaren gewesen sei. Er habe auch gewußt, daß viele der von ihm abgezeichneten Fahrbefehle unrichtig seien, zumal er selbst wiederholt falsche Fahrtzwecke bei der Ausstellung der jeweiligen Fahrbefehle angegeben habe. Bei dieser Sachlage habe der frühere Soldat - im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt darauf vertrauen können, daß die Eintragungen des Rechnungsführers in den jeweiligen Sammelreisekostenrechnungen, in denen die falschen Eintragungen in den jeweiligen Fahrbefehlen gutgläubig übernommen worden waren, richtig seien. Er hätte daher allen Anlaß gehabt, die von dem Rechnungsführer für ihn vorbereiteten Eintragungen in den jeweiligen Reisekostenrechnungen sorgfältig auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Wenn er statt dessen - wie das Gericht meint - die vorgelegten Reisekostenrechnungen jeweils ohne nähere Prüfung - und sogar zweimal - unterschrieben habe, obwohl er der Antragsteller gewesen sei, so habe er dabei doch zumindest billigend in Kauf genommen, daß ihm auf Grund falscher Eintragungen Reisekosten ausgezahlt worden seien, die ihm entweder überhaupt nicht oder nicht in der Höhe zugestanden hätten. Bei der Prüfung der Art des Verschuldens im Hinblick auf die wahrheitswidrigen Erklärungen in den jeweiligen Reisekostenrechnungen seien die Punkte 11, 12 und 17 der Nachtragsanschuldigung von besonderer Bedeutung. Hier handele es sich nämlich jeweils um Einzelreisekostenrechnungen des früheren Soldaten, weil dieser die Fahrten ohne seinen Fahrer mit einem Hubschrauber durchgeführt habe. Die Angaben über Art und Umfang dieser Dienstreisen in den Einzelreisekostenrechnungen könnten daher nur von dem früheren Soldaten allein herrühren, denn die Flugeinsatzbefehle mit ersichtlich anderen Eintragungen seien jeweils im Bereich des Heeresfliegerkommandos ... verblieben. Das sei ein Indiz dafür, daß der frühere Soldat nicht nur mit bedingtem Vorsatz, sondern mit direktem Vorsatz gehandelt habe.
Insgesamt sei festzustellen, daß der frühere Soldat in den angeschuldigten Fällen jeweils einen vorsätzlichen Reisekostenbetrug begangen habe. Bereits dieses Verhalten rechtfertige nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate eine Dienstgradherabsetzung. Bei Würdigung sämtlicher Dienstpflichtverletzungen habe sich der frühere Soldat damit als Stabsoffizier für die Bundeswehr untragbar gemacht.
Zur Maßnahmebemessung:
Die von der Kammer vorgenommenen Zumessungserwägungen beruhten auf teils unrichtigen Überlegungen sowie teilweise unzulässigen Rückschlüssen. Das Gericht habe das Urteil zum Anlaß genommen, in allgemeiner Form Mißstände in der Bundeswehr aufzuzeigen oder verbreitete, bedenkliche Verhaltensweisen militärischer Vorgesetzter anzuprangern. Es habe dabei auch die Frage gestellt, wie es möglich gewesen sei, daß ein so ranghoher Offizier sich jahrelang in derart eklatanter Weise über Vorschriften habe hinwegsetzen können, "ohne daß er jemals - nicht einmal unter dem Eindruck der Hauptverhandlung - die Bedeutung und Tragweite seines Handelns eingesehen habe". Nur unter der vom Gericht aufgestellten Behauptung, der frühere Soldat habe sich an der allgemeinen Übung orientiert, sei die Folgerung der Kammer, er sei ein "Opfer" dieser Übung geworden, richtig. Unzulässig sei aber auf jeden Fall der Schluß der Kammer, all dies habe "zu einer Einschränkung seiner disziplinaren Verantwortlichkeit" mit der Folge geführt, daß der frühere Soldat nicht nur als Stabsoffizier noch tragbar, sondern auch noch im Dienstgrad eines Oberstleutnants verwendbar sei.
Die von der Kammer für maßnahmemildernd gehaltene Überlegung, der frühere Soldat sei der "allgemeinen Übung" gefolgt und sei in seiner Persönlichkeitsstruktur besonders anfällig gewesen, sei von ihr erheblich überbewertet worden. Die mangelnde Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns nur oder nahezu ausschließlich mit seiner militärischen Sozialisation zu erklären, stelle eine zu hohe Gewichtung der Umstände und der Persönlichkeitsstruktur des früheren Soldaten in Relation zu dem von ihm begangenen Dienstvergehen dar. Die Kammer habe verkannt oder zumindest nicht genügend berücksichtigt, daß der frühere Soldat bereits sehr lange in verschiedenen Kommandeurfunktionen eingesetzt gewesen sei.
Als Kommandeur eines Nachschubkommandos gehöre die Ausübung von Dienstaufsicht zu seinen wichtigsten Verpflichtungen. Dies werde besonders deutlich, wenn man sich vor Augen halte, welche und wie viele Einheiten und Dienststellen sowie Personen zu diesem Bereich gehörten (Stab/Stabskompanie, drei Bataillone - davon eines Geräteeinheit -, drei Nachschubausbildungskompanien, ein Ausbildungszentrum, 19 Korpsdepots, ein Materiallager und ein Datenfernübertragungstrupp mit insgesamt ca. 2.200 Soldaten und zivilen Mitarbeitern). Dieser Verpflichtung sei der frühere Soldat - wie er in der mündlichen Verhandlung ständig betont habe - auch äußerst intensiv nachgekommen und habe dabei geprüft, ob sich die Untergebenen vorschriftengerecht verhielten. Dennoch habe die Kammer bei der Würdigung seiner eigenen Vorschriftentreue dem früheren Soldaten seine "Blauäugigkeit" bei Unterstellung einer allgemeinen Übung abgenommen und u.a. daraus sogar eine "Einschränkung seiner disziplinaren Verantwortlichkeit" hergeleitet. Diese Argumentation, die den früheren Soldaten zu einem unwissenden, vielleicht gar naiven "Opfer" mache, werde seiner Persönlichkeitsstruktur nicht gerecht und vermöge daher mit ihren Auswirkungen auf die Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zu überzeugen. Falls sich die Kammer dabei an § 21 StGB orientiert haben sollte, sei dies rechtsfehlerhaft. Da damit das Urteil zu Unrecht von einer "verminderten Schuldfähigkeit" ausgehe, habe die Kammer das Maß der Schuld als eines der wesentlichen Maßnahmebemessungskriterien des § 34 Abs. 1 WDO unrichtig bewertet. Schon daraus ergebe sich, daß die gegen den früheren Soldaten verhängte Disziplinarmaßnahme zu milde ausgefallen sei. Ebenfalls unrichtig erscheine, daß die Kammer die Folgen des Verfahrens für den früheren Soldaten sowohl für seine Laufbahn als auch in finanzieller Hinsicht mildernd berücksichtigt habe.
Unhaltbar schließlich sei die Überlegung der Kammer auf Seite 144 des Urteils hinsichtlich einer weitergehenden Dienstgradherabsetzung. So vertrete sie den Standpunkt, der frühere Soldat habe als Einzelperson die allgemeinen Entwicklungen und Tendenzen nicht zu vertreten, "die nur durch ernsthaftes Eingreifen von Seiten der militärischen Führung und verstärkte Dienstaufsicht durch Disziplinarvorgesetzte von oben nach unten unterbunden werden können". Hier habe die Kammer den Dienstgrad des früheren Soldaten und seine herausgehobene Funktion als Führer eines organisatorisch sehr selbständigen Kommandos zu wenig berücksichtigt. Dienstaufsicht auf und in dieser Hierarchieebene könne doch wohl kaum bedeuten, daß der Kommandeur der Korpstruppen als nächster Disziplinarvorgesetzter dienstliche Meldungen oder etwa Fahrbefehle der ihm unterstellten Korpstruppenkommandeure ständig auf ihre Richtigkeit überprüfe. Die Kammer habe in diesem Zusammenhang den früheren Soldaten behandelt wie einen jüngeren Soldaten, vielleicht im Rang eines Feldwebels, von dem noch zusätzlich bekannt sei, daß er ohnehin stärkerer Dienstaufsicht bedürfe. Bei einem solchen Soldaten könnte unterlassene Dienstaufsicht durch die Vorgesetzten erhebliches Gewicht haben; für einen Stabsoffizier in hoher Kommandeurfunktion könne das nicht in gleichem Umfang gelten. Es sei auch abwegig, daß die von dem früheren Soldaten begangenen Pflichtverletzungen, wie das Abholen mit Dienst-Kfz von zu Hause, Tag der offenen Tür, Abrechnung von Dienstreisen, um nur einige zu nennen, im Vorgriff auf künftige Vorschriftenänderungen schon heute quasi sanktioniert würden. Für die Änderung gerade dieser Vorschriften bestehe kein berechtigter Anlaß. Die Überlegungen der Kammer seien insoweit nicht nachzuvollziehen. Eine weitergehende Dienstgradherabsetzung erscheine daher zwingend. Selbst auf der Grundlage des von der Kammer festgestellten Sachverhalts sei die Frage, ob der frühere Soldat als Stabsoffizier noch tragbar sei, neu zu beantworten. Insbesondere erfordere die Frage der Schuldform der aus dem Reisekostenbereich angeschuldigten Fälle sowie die von der Kammer vorgenommenen Maßnahmebemessungserwägungen eine Überprüfung des Urteils in vollem Umfang.
Der frühere Soldat, dem das Urteil am 25. September 1986 übergeben worden ist, hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Oktober 1986, der am Montag, dem 27. Oktober 1986, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er hat beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen, weiter hilfsweise, das Verfahren an das Truppendienstgericht Nord zurückzuverweisen und die Kosten beider Rechtszüge sowie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund zu überbürden.
Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt (soweit noch erheblich):
Die Berufung wende sich gegen Verfahrens- und materielle Fehler des Ersturteils.
I.
Verfahrensfehler:
1.
Befangenheit des Vorsitzenden.
Die Befangenheit des Vorsitzenden sei am ersten Verhandlungstag gerügt worden. Auf die insoweit zu Protokoll gegebenen Erklärungen werde Bezug genommen.
a)
Der frühere Soldat habe sich mit Unterbrechungen in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis Oktober 1984 als ehrenamtlicher Richter mit dem Vorsitzenden in derselben Spruchkammer befunden. In dieser Zeit sei es darüber hinaus auf Grund der Dienststellung des früheren Soldaten und auf Grund der Funktion des Vorsitzenden zu häufigen beruflichen Kontakten, so anläßlich von Disziplinarfällen unterstellter Soldaten und anläßlich von Weiterbildungsveranstaltungen, gekommen. Diese, eine Sympathie nahelegende Verbindung konnte sich - jedenfalls sei dies nicht auszuschließen - beim Vorsitzenden ins Gegenteil verkehrt haben, um eine Befangenheit zugunsten des früheren Soldaten von vorneherein auszuschließen. Jedenfalls habe der Vorsitzende als ehemaliger "Richterkollege" des früheren Soldaten diesem nicht so unbefangen gegenübertreten können, wie dies von der Intention des Gesetzgebers her gewünscht werde.
b)
Im Bereich des ... Korps und im Standort R. sei der in M. tätige Wehrdisziplinaranwalt, Regierungsdirektor Se., als Nachfolger des im Herbst 1986 ausgeschiedenen Vorsitzenden Richters Fr.
bereits vor und während der Hauptverhandlungsphase im Gespräch gewesen. Auch diese unglückselige Verknüpfung von Gericht und Wehrdisziplinaranwaltschaft im Sinne einer Sukzession habe das Klima der Hauptverhandlung gegen den früheren Soldaten belastet, habe doch während der gesamten Zeit die Vorstellung nahegelegen, daß die Anklagebehörde auf den Sitz des Vorsitzenden Richters nachrücken würde. Hierdurch habe der frühere Soldat den Eindruck gewinnen müssen, daß zwischen dem Gericht und der Wehrdisziplinaranwaltschaft Kontakte bestünden, die - von ihm uneinsehbar - über die Zusammenarbeit im Verfahren hinausgingen.
c)
Diese Befangenheitsmomente hätten sich dadurch verstärkt, daß der Vorsitzende in einem dem Umfang und Ausmaß vergleichbaren Disziplinarverfahren gegen 23 Feldjäger im Jahre 1980 von § 70 WDO keinen Gebrauch gemacht habe, obgleich in jenem Fall die Ermessensvoraussetzungen eher vorgelegen hätten. Die gleichwohl beschlossene große Besetzung habe den Eindruck entstehen lassen, daß der Vorsitzende sich selbst - zumindest unbewußt - befangen gefühlt und seine Befangenheit durch die Hinzuziehung zwei weiterer Berufsrichter weitgehend neutralisieren habe wollen. Der Befangenheitsantrag sei noch am ersten Verhandlungstag abgelehnt worden.
2.
Schlafender Vorsitzender.
Am letzten Verhandlungstag, dem 28. Mai 1986, sei von 9.00 bis 20.30 Uhr mit einer Unterbrechung von einer Stunde Mittagspause verhandelt worden. Der Tag sei den Plädoyers der Wehrdisziplinaranwaltschaft - zwei Plädoyers - und der Verteidigung und dem letzten Wort des früheren Soldaten vorbehalten gewesen. Nach dem, lediglich durch eine kleine Kaffeepause unterbrochenen, ca. viereinhalbstündigen Plädoyer der Verteidigung in der Zeit von 15.45 bis kurz nach 20.00 Uhr habe der frühere Soldat das ihm eingeräumte letzte Wort vorgetragen, wozu er ca. eine viertel Stunde benötigt habe. Wegen der offensichtlichen Absence des Vorsitzenden, der eingeschlafen gewesen sei, habe der frühere Soldat hierbei bereits mehrfach die Stimme laut angehoben. Als der frühere Soldat sein letztes Wort gesprochen hatte, sei er von dem Vorsitzenden aufgefordert worden, nunmehr sein letztes Wort zu sprechen. Hierauf habe der frühere Soldat den Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, daß er dies gerade getan habe. Es sei eine peinliche Situation entstanden. In diesem Augenblick sei offensichtlich geworden, daß der Vorsitzende, der schon während des Plädoyers der Verteidigung Mühe gehabt habe, wach zu bleiben, das letzte Wort des früheren Soldaten gar nicht zur Kenntnis genommen habe, weil er im Sinne der hierzu vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1986, 2721 [BVerwG 24.01.1986 - BVerwG 6 C 141/82]) aufgestellten Kriterien geschlafen habe. Hierfür spreche auch, daß der frühere Soldat und die Verteidigung am Tage der Urteilsverkündung von einem Justizangestellten gebeten worden seien, ihm doch "für das Protokoll" das letzte Wort, das der frühere Soldat aufgezeichnet hatte, zukommen zu lassen; einer Bitte, der nicht nachgekommen worden sei. Hierfür spreche schließlich, daß das Ersturteil in den unten noch zu benennenden Positionen dem früheren Soldaten Uneinsichtigkeit vorgehalten habe, während dieser in seinem letzten Wort bekannt habe, in einigen Punkten gefehlt zu haben. Da insoweit das Erstgericht während des letzten Wortes des früheren Soldaten nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, sei das Ersturteil fehlerhaft.
3.
Unterbliebene Belehrung des früheren Soldaten durch den Wehrdisziplinaranwalt.
Weder bei seiner ersten Ladung noch bei seiner ersten Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt am 18. Mai 1984 sei der frühere Soldat gemäß § 90 Abs. 2 WDO belehrt worden. Dieser Hinweis solle der Verwirklichung des Gesetzesanspruchs eines Soldaten dienen, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen zu können (§ 84 Abs. 1 Satz 1 WDO). Die unterbliebene Konsultationsmöglichkeit wäre für den früheren Soldaten vor allem deshalb von Bedeutung gewesen, weil es gerade von der Beratung vor der ersten Äußerung zur Sache häufig abhänge, ob der Soldat aussagen solle oder nicht, und wie er seine Verteidigungsstrategie aufbauen solle (Dau, WDO § 90 RdNr. 11). Dies gelte im vorliegenden Fall besonders auch deshalb, weil der frühere Soldat bis zu seiner Vernehmung am 18. Mai 1984 durch den Wehrdisziplinaranwalt anwaltliche Hilfe nicht in Anspruch genommen habe; am selben Tag habe der frühere Soldat die dienstliche Erklärung des Obergefreiten E. zu den Akten gegeben, was er womöglich nach anwaltlicher Beratung unterlassen hätte. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung sei bis dato auch unterblieben, weil der "KdK" und der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten am 10. Mai 1984 noch eröffnet hätten, die Ermittlungen würden zu seinem Schütze durchgeführt. Erst am 22. Juni 1984 habe es dem früheren Soldaten gedämmert, daß gegen ihn ermittelt werden könnte; erst am 13. Juli 1984 habe er erstmalig einen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit konsultiert. Das Unterbleiben der in § 84 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 2 Satz 5 WDO vorgeschriebenen Konsultationsbelehrung sei für den früheren Soldaten im Verlauf des späteren Verfahrens auch insoweit von Belang gewesen, als seine Verteidigung zum Anlaß genommen worden sei, weitere Ermittlungen gegen ihn zu führen und weitere Anschuldigungspunkte gegen ihn zu sammeln und vor Gericht zu bringen. Wie die Anschuldigungspunkte Nr. 22 (dienstliche Erklärung E.) und 23 (psychiatrische Behandlung Hauptmann Ei.) zeigten, sei das Truppendienstgericht der insoweit von Anfang an fehlerhaften Ermittlungsweise durch den Wehrdisziplinaranwalt bis hin zu seinen Urteilsgründen gefolgt.
4.
Öffentlichkeit des Verfahrens.
Antragsgemäß sei die Hauptverhandlung öffentlich verlaufen. Die Öffentlichkeit sei jedoch zeitweise nicht hergestellt gewesen. Der Sohn des früheren Soldaten, Leutnant Jörg I. der der Verhandlung beinahe täglich beigewohnt habe und der sich in einem Beschwerdeverfahren gegen den Wehrdisziplinaranwalt Se. befinde, habe am 14. Mai 1986 um 11.30 Uhr und am Nachmittag desselben Tages keine Möglichkeit gehabt, die regelmäßig verschlossene Eingangstür des Gebäudes des Truppendienstgerichts Nord zu öffnen. Dies sei normalerweise dadurch geschehen, daß man einen Klingelknopf betätigte, woraufhin dann geöffnet worden sei. Zu den beiden oben genannten Zeitpunkten sei Herrn I. junior jedoch am Vormittag überhaupt nicht und am Nachmittag erst mit einer Verzögerung von 30 Minuten geöffnet worden, so daß er erst anschließend an der Verhandlung habe teilnehmen können. Es entziehe sich der Kenntnis des früheren Soldaten, zu welchen anderen Zeiten die Öffentlichkeit entgegen der Ausnahme des § 101 Abs. 2 Satz 1 WDO noch ausgeschlossen gewesen sei.
Der unter diesem Verfahrensmangel leidende Verfahrensabschnitt werde nicht mehr nachzuholen sein; vielmehr werde der Verfahrensmangel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu führen haben, weil er die Verteidigung des früheren Soldaten beeinträchtigt habe (Dau, a.a.O. § 101 RdNr. 18): Der frühere Soldat, der bereits in der Hauptverhandlung durch die langen Ermittlungen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei und sich immer noch in ärztlicher Behandlung befinde, habe - auch auf ärztliches Anraten - der Unterstützung seiner engsten Familienanhörigen während der Hauptverhandlung bedurft. Aus diesem Grunde habe seine Gattin täglich ununterbrochen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden aus der Hauptverhandlung entfernt worden sei, an den Verhandlungen teilgenommen, sein Sohn Jörg wann immer dieser es habe einrichten können. Herr I. junior sei Medizinstudent im ersten Staatsexamen und befinde sich als Doktorand im klinischen Semester. Der frühere Soldat habe infolge der Belastung durch die Hauptverhandlung der möglichst ständigen Anwesenheit seines medizinisch ausgebildeten Sohnes bedurft, der über den gesundheitlichen Zustand seines Vaters voll informiert gewesen sei und jeder Zeit hätte sachkundige Hilfe leisten können. Hierbei sei es nicht nur um die psychische Unterstützung des früheren Soldaten, es sei ferner darum gegangen, diesem aktuelle Informationen während der Hauptverhandlungstage zuzutragen, wie z.B. die laufenden Presseveröffentlichungen u.a. in der M. Volkszeitung. Bereits am zweiten Verhandlungstag, an dem Herr I. junior ausgeschlossen gewesen sei, wäre der frühere Soldat auf diese Informationen dringend angewiesen gewesen. Die Presseberichte seien während der Verhandlung angesprochen worden. Der frühere Soldat hätte sich hierauf vorbereiten können, wenn durch die Öffentlichkeit des Verfahrens während der gesamten Verfahrensdauer auch sein Sohn Zutritt zum Gerichtssaal gehabt hätte.
5.
Urteilsabsetzung.
Das am 3. Juni 1986 verkündete Ersturteil hätte gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StPO grundsätzlich innerhalb von sieben Wochen, d.h. bis Ende Juli 1986, schriftlich abgesetzt werden müssen. Gründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO seien nicht ersichtlich. Auch wenn - anders als im Strafverfahren - die Überschreitung der Sieben-Wochen-Frist nicht zwingend eine Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das angerufene Gericht nach sich ziehe, müsse das Verfahren gemäß der - soweit ersichtlich nicht veröffentlichten - Entscheidung des angerufenen Gerichts vom 31. März 1978 an das Truppendienstgericht zurückverwiesen werden. Dies habe insbesondere zu gelten, nachdem die schriftlichen Entscheidungsgründe dem früheren Soldaten erst am 25. November 1986 zugänglich gemacht wurden, und so statt der Sieben-Wochen-Frist zwischen Urteilsverkündung und Aushändigung an den früheren Soldaten drei Monate und drei Wochen gelegen hätten.
II.
Zur Person des früheren Soldaten.
Die Darstellungen im Ersturteil über die Person des früheren Soldaten enthielten Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten:
1.
Der frühere Soldat habe seine Zulassung zum Studium am landwirtschaftspädagogischen Institut der J. -L. -Hochschule durch Abschluß der Höheren Landbauschule W. erlangt und damit auch die Anerkennung der Hochschulreife, während die Urteilsgründe lediglich eine erfolgreich abgeschlossene erste Prüfung für das Lehramt bescheinigten.
2.
Zu den geschilderten Verwendungen sei richtig zu stellen, daß der frühere Soldat von Mai 1962 bis April 1964 Hörsaalleiter der Fähnriche (Berufs- und Zeitsoldaten) gewesen sei und in der Zeit von April 1964 bis September 1967 als Inspektionschef der Unteroffizierlehrinspektion eingesetzt gewesen sei.
3.
Im Heeresamt sei der frühere Soldat nicht erst als Nachschubstabsoffizier, sondern sogleich ab Oktober 1975 als Dezernent für die Organisation und Ausbildung eingesetzt gewesen.
III.
Anschuldigungsschrift:
1.
Ausschließlich Abholfahrten von zu Hause.
a)
Die Anschuldigungen zu Nr. 1 träfen insgesamt nicht zu. Der Wehrdisziplinaranwaltschaft hätte es freigestanden, 33 oder mehr Fälle ohne den einschränkenden Zusatz "wenigstens" anzuschuldigen; hiervon habe sie aber keinen Gebrauch gemacht. Hinzu komme, daß das Gericht die geschilderten fünf Fälle deshalb als erwiesen angesehen habe, weil der frühere Soldat angeblich "zugegeben" habe, bei diesen fünf Fahrten von zu Hause mit dem Dienstfahrzeug der Dienststelle abgeholt worden zu sein. Die Protokolleinsicht zeige, daß
der frühere Soldat dies unumwunden nicht zugegeben habe,
die Begründung, die der frühere Soldat bei seiner Einräumung gegeben habe, vom Erstgericht in keiner Weise gewürdigt worden sei.
So habe es sich bei der Fahrt zum Anschuldigungspunkt Nr. 1.30 um eine ganztägige Geländebesprechung gehandelt, bei der Fahrt Nr. 1.31 um eine Besprechung mit General N. und dem Wehrdisziplinaranwalt Se.; anschließend sei die Fahrt nach M. erfolgt. Bei der angeblich "zugegebenen" Fahrt des Anschuldigungspunktes Nr. 1.32 habe es sich um eine Fahrt zur Kommandeurtagung nach A. auf Grund eines Sammelfahrbefehls gehandelt, bei der Gepäck mitgeführt worden sei und bei der auch die Kommandeure von 110 und 170 mitgefahren seien. Alle Fahrgäste hätten Gepäck für insgesamt vier Tage mitzunehmen gehabt einschließlich Kampfanzug, Dienstanzug, Mantel und Koffer. Bei der Fahrt Nr. 1.33 habe es sich um eine Dienstfahrt zum ... Korps gehandelt, vor der die Oberstleutnante Go. und H. in die wichtigsten Besprechungspunkte der Kommandeurtagung in A. hätten eingewiesen werden müssen. Diese Hintergründe hätte das Erstgericht in seinen Urteilsgründen nicht schlichtweg übergehen dürfen. Das Protokoll werde diese oben geschilderten Erklärungen des früheren Soldaten bestätigen.
b)
Wenn die Anschuldigungsschrift "in wenigstens sechs Fällen" davon ausgehe, daß der frühere Soldat sich zumindest fahrlässig pflichtwidrig von seinem wehrpflichtigen Fahrer von seiner Dienststelle nach Hause habe fahren lassen (Nrn. 1.34 bis 1.39), sei hierzu anzumerken, daß der frühere Soldat in der Verhandlung herausgestellt habe, daß jeder dieser Fahrten eine sorgfältige Abwägung über die Rechtfertigung des Einsatzes eines Dienst-Kfz durch ihn vorangegangen sei. Abzuwägen sei hierbei auch die Gefahr gewesen, unter Alkoholeinfluß nach dienstlichen Veranstaltungen nicht mehr den Privatwagen benutzen zu können. Die Anschuldigung in diesem Punkt, der frühere Soldat habe in den drei Jahren seiner Kommandeurszeit sechs pflichtwidrige Nachhausefahrten durchführen lassen, zeige, in welchen Relationen die angeblichen Pflichtwidrigkeiten zu seinem dienstlichen Eifer und Engagement gestanden hätten, sie zeige auch, mit welcher Inbrunst die Wehrdisziplinaranwaltschaft versucht habe, Pflichtwidrigkeiten des früheren Soldaten aufzudecken. Zu denjenigen dieser Fahrten, die das Erstgericht für erwiesen angesehen habe (Nrn. 1.35 bis 1.39) sei folgendes festzustellen:
Die Fahrt 1.35 habe u.a. von der Geburtstagsfeier des Hauptmanns Ho., bei der Alkohol getrunken worden sei, nach Hause geführt.
Bei der Fahrt 1.36 habe es sich um eine Kommandeurbesprechung auf Standortebene in der G. - W. -
Kaserne am 28. Oktober 1982 gehandelt, die mit einem kameradschaftlichen Umtrunk geendet habe. Die Fahrt 1.37 habe am 2. November 1982 stattgefunden, als anläßlich einer Kommandeurbesprechung in B. ein Geburtstagsumtrunk um 17.30 Uhr geendet habe.
Die Fahrt 1.38 habe mit einer Abschlußfeier der Offizierheimgesellschaft geendet, bei der der Jahresabschluß mit Freibier begangen worden sei. Soweit der frühere Soldat angeschuldigt worden sei,
"in wenigstens sechs Fällen" pflichtwidrig Nachhausefahrten durchgeführt zu haben, gelte auch hier, daß dieser Vorwurf mit vom Erstgericht angenommenen fünf erwiesenen Fällen insgesamt nicht durchgedrungen sei.
2.
Umwegfahrten.
Von den insgesamt angeschuldigten 55 Fahrten habe das Erstgericht acht Fahrten als erwiesen angesehen. Der insoweit verwendete Begriff der Regelmäßigkeit könne angesichts der Tatsache nicht akzeptiert werden, daß zwischen der Dienstübernahme seines Kommandos am 24. September 1981 bis zu seiner Dienstenthebung am 8. Oktober 1984 der frühere Soldat 750 Diensttage mit regelmäßigen Dienstaufsichtsfahrten absolviert habe, d.h. die 55 angeblichen Umwegfahrten seien lediglich 7,3 %. Von diesen 55 Fällen habe das Erstgericht mit acht Fällen 14,5 % für erwiesen erachtet. Es habe dabei die Einlassung des früheren Soldaten, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen abholen lassen und den Straßenverkehr nicht gefährden wollen, nicht als durch die Klausel der akuten Notlage der Nr. 401 der ZDv 43/2 gedeckt angesehen. Diese Feststellung habe das Erstgericht jedoch nicht ohne weitere Beweiserhebung treffen können. Die gutachtlich von Professor Ro. seit 1979 festgestellten Hüftbeschwerden des früheren Soldaten hätten hierbei ebensowenig Berücksichtigung gefunden wie die Tatsache, daß der frühere Soldat seit 1982 immer wieder ärztliche Betreuung in Anspruch habe nehmen müssen.
3.
Abholfahrten Massage.
Auch in diesen Fällen habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft davon abgesehen, die Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle getrennt anzuschuldigen. Auch insoweit habe sich das Erstgericht über die Frage des Gesundheitszustandes des früheren Soldaten hinweggesetzt. In jedem der hier angeschuldigten Fälle sei der frühere Soldat behandlungsbedürftig gewesen, denn er habe den Masseur nicht ohne Not aufgesucht. Der frühere Soldat habe sämtliche beteiligten Ärzte - auch Sachverständige - von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden, um dem Erstgericht Aufklärung über seinen Gesundheits-/Krankheitsszustand zu ermöglichen. Von dieser Möglichkeit habe das Erstgericht bedauerlicherweise Weise keinen Gebrauch gemacht. Statt dessen habe es sich mit der Feststellung begnügt, "zumindest waren die Fahrten jeweils von der Wohnung des Soldaten aus ... nicht gerechtfertigt". Diese Feststellung sei auch deshalb unzutreffend, weil dem früheren Soldaten die Verpflichtung zu seiner Gesunderhaltung obliege (§ 17 Abs. 4 SG). Seiner Verpflichtung zum treuen Dienen meinte der frühere Soldat deshalb am besten dadurch nachzukommen, daß er seine Massagezeiten besonders früh legte, um seinen Dienst spätestens ab 9.00 Uhr aufnehmen zu können; die entsprechende Bescheinigung von Dr. Leo. sei laut Protokoll verlesen worden.
4.
Abholfahrten von zu Hause.
Von 27 insoweit angeschuldigten Fällen habe die Kammer sieben Fälle (26 %) für erwiesen erachtet. Hinsichtlich der übrigen Fälle habe das Erstgericht mit seiner Formulierung, seine diesbezüglichen Einlassungen hätten dem früheren Soldaten "nicht widerlegt werden" können, zum Ausdruck gebracht, daß auch diese 73 % die Anschuldigungspunkte gerechtfertigt hätten, wenn sie dem früheren Soldaten nur hätten bewiesen werden können. Dies zeige eine in dieser Formulierung zutage tretende Voreingenommenheit gegenüber den Einlassungen des früheren Soldaten, die sich an vielen Stellen des Urteils wiederhole.
Die Fahrt der Anschuldigungsschrift Nr. 4.27 sei in den Entscheidungsgründen (S. 46) unrichtig dargestellt. Der Zeuge Oberstleutnant Go. habe keineswegs "bekundet", er habe den früheren Soldaten vor Antritt der Fahrt mit seinem Privat-Pkw von dessen Wohnung zum Dienstkommando in der Kaserne R.-G. zunächst abholen wollen, damit dieser die unzulässige Abholfahrt nicht durchführe. Oberstleutnant Go. habe vielmehr zeitlich falsch disponiert gehabt: Der bestellte Dienstwagen habe dann aus Zeitgründen eingesetzt werden müssen, nachdem der Befehl bestanden habe, sich um 9.00 Uhr beim "KdK" zu melden. Deshalb habe der frühere Soldat dem Fahrer auch eine schnellere Wegstrecke befohlen und im Fahrbefehl die Abweichung entsprechend eingetragen.
Zu den Anschuldigungspunkten Nrn. 1 bis 4 sei zusammenfassend folgendes festzustellen:
a)
Daß in keinem dieser Anschuldigungspunkte die minimal angeschuldigte Anzahl von Fällen ("wenigstens") zum Erfolg der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführt habe, sei bereits oben ausgeführt worden; der frühere Soldat sei deshalb in allen vier Anschuldigungspunkten insgesamt freizustellen.
b)
Die Kammer führe einleitend zur Verfahrensweise im Zusammenhang mit den (Sammel-)Fahrbefehlen aus, die Fahrer hätten die jeweiligen Fahrstrecken und die Einsatzzwecke bei Sammelfahrbefehlen "mit den entsprechenden Kilometerangaben und -zeiten ... jeweils auf der Rückseite ... nach den Angaben des Soldaten" ausgefüllt; dies treffe nicht zu: Im Gegenteil habe die Beweisaufnahme ergeben, was in der Truppenpraxis üblich sei, nämlich, daß die Fahrer ihre Eintragungen nach eigener Einschätzung und häufig leider auch eigenem Gutdünken vornähmen. Auch an dieser Stelle zeige sich, wie truppenpraxisfremd das in der großen Besetzung tagende Gericht geurteilt habe, das während der Verhandlung zu den vier Anschuldigungspunkten erhebliche Mühe gehabt habe, der Anschuldigungsschrift zu folgen, weil sich aus den häufig unrichtig ausgestellten Fahrbefehlen keine Ansatzpunkte für Beweise gegen den früheren Soldaten ergeben hätten.
c)
Soweit in diesen Anschuldigungspunkten gegen die ZDv 43/2 vom früheren Soldaten objektiv verstoßen worden sei, habe das Gericht die Möglichkeit ungeprüft gelassen, daß diese Verstöße nicht schuldhaft begangen worden seien (§ 34 Abs. 1 WDO); im Gegenteil sei das Erstgericht der Auffassung gewesen, der Verbotsirrtum, in dem der frühere Soldat sich befunden habe, sei dadurch vermeidbar gewesen, daß er "diese Vorschrift (seil: ZDv 43/2) als Lehrer an der Schule in B. gelehrt" habe, wobei es übersehen habe, daß diese Tätigkeit 1962, d.h. vor 24 Jahren, ausgeübt worden sei.
d)
Das Erstgericht habe insoweit den Eindruck nicht vermeiden können, generalpräventiv tätig sein zu wollen, wenn es in diesem Zusammenhang die "unzulässigen Fahrten ... von allen Kommandeuren in entsprechender Dienststellung" erwähnte, auf deren Gewohnheiten sich der frühere Soldat ebenso berufen habe wie auf die Gewohnheiten seiner Vorgesetzten. Insoweit verstoße das Erstgericht im Urteil gegen Art. 1 GG, wonach das Gebot zum Schütze der Menschenwürde auch einem Gericht untersage, den Menschen als Mittel zum Zweck der Einhaltung der militärischen Vorschriften in der Bundeswehr zu benützen. An Oberst ... sollte offenbar auch in diesen minimalen Prozentpunkten objektiver Verfehlungen ein Exempel statuiert werden; insoweit habe sich das Erstgericht auch in den Dienst der Wehrdisziplinaranwaltschaft gestellt.
e)
Dies zeige die - eigentlich unnötige - Feststellung des Erstgerichts, daß gegen den früheren Soldaten, soweit er von den Vorwürfen freigestellt worden sei, nach wie vor ein erheblicher Tatverdacht bestehe, weil die als Zeugen gehörten Fahrer bekundet hätten, "den Soldaten recht häufig von daheim abgeholt zu haben". Hätte sich das Gericht auf die objektiv beweisbaren Tatsachen beschränkt, hätte es einräumen müssen, daß Aussagen wie die des Zeugen L., er habe den früheren Soldaten in "mehr als 50 % aller vorgenommenen Fahrten von daheim abgeholt", nicht eine einzige angeschuldigte Fahrt belege. Auch insoweit hätte der frühere Soldat deshalb nicht von der Masse, sondern von sämtlichen Anschuldigungspunkten freigestellt werden müssen. Der "erhebliche Tatverdacht" habe aber offensichtlich bei der Maßnahmebemessung und bei der Kostenquotelung, die das Erstgericht vorgenommen habe, eine maßgebliche Rolle gespielt.
f)
Zutreffend erkenne das Erstgericht, daß die mangelhafte Ausfüllung der Fahrbefehle nicht Gegenstand der Anschuldigung sei.
5.
"Blauer Ball".
Das Erstgericht gehe unzutreffend davon aus, der frühere Soldat habe "sich eingelassen, er habe gewußt, daß er die entsprechende Genehmigung für die Teilnahme an der Veranstaltung 'Blauer Ball' vom KdK nicht bekommen hätte"; eine solche Einlassung liege nicht vor. Die Kammer verkenne im übrigen den besonderen Zusammenhang mit dem Standort Bi., wo das Hauptquartier des ... Britischen Korps disloziert sei und der Stab des Instandsetzungskommandos als einzige deutsche Dienststelle liege. Es verkenne die kameradschaftliche und gesellschaftliche Pflicht eines Obristen, der Kommandeur eines Nachschubkommandos sei, dem Kameraden Oberst vom Instandsetzungskommando bei Empfängen für ausländische Gäste zur Seite zu stehen, ebenso wie die Unmöglichkeit, nach einem solchen Ball morgens zwischen 1.00 und 2.00 Uhr wieder zurück nach R. zu fahren. Dies sei angesichts des auf Bällen üblichen Alkoholkonsums ebenso unmöglich wie eine Fahrt mit der Bundesbahn, womit zumindest die dritte Voraussetzung der Nr. 407 a.F. ZDv 43/2 (Unmöglichkeit der Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel) gewahrt sei. Das wortgetreue Abstellen insbesondere auch auf die kummulativen Voraussetzungen der Nr. 407 a.F. ZDv 43/2 werde der Truppenpraxis ebensowenig gerecht wie den lauteren Motiven des früheren Soldaten.
6.
Fahrt Bad Z..
Hierzu stelle das Erstgericht unzutreffend fest, der frühere Soldat habe "sich ... vom Schirrmeister einen Fahrbefehl" ausstellen lassen. Nicht der frühere Soldat habe diesen Fahrbefehl angefordert; der Fahrbefehl sei auf Grund der dem früheren Soldaten erteilten ärztlichen Bescheinigung durch die Stabskompanie ausgefertigt worden. Leider lasse das Erstgericht die Begründung seiner Oberzeugung vermissen, "daß der Soldat damals gar nicht krank war". Als Begründung hierfür untauglich sei jedenfalls die insoweit herangezogene Bekundung des Zeugen Dr. Rod. der den früheren Soldat noch 14 Tage vor der Abfahrt als zuständiger Truppenarzt bei Gesundheit gesehen habe. Denn der Gesundheitszustand des früheren Soldaten 14 Tage vor der Abfahrt könne für den Gesundheitszustand zur Zeit der Abfahrt nicht herangezogen werden, vor allem nicht allein dadurch, daß der Zeuge Dr. Rod. den früheren Soldaten damals "bei Gesundheit gesehen" haben wolle. Mit diesem "Sehen" werde der Zeuge Dr. Rod. die bei dem früheren Soldaten seit 1979 festgestellte Hüftarthrose sicherlich nicht mitdiagnostiziert haben. Unverständlich erscheine auch der weitere Begründungsversuch des Erstgerichts, der frühere Soldat habe sich auf eine Krankheit insoweit nicht berufen. Die Kammer habe - auch hier wieder lebensfremd - offensichtlich nicht überlegt, aus welchem Grunde der frühere Soldat das Bundeswehrkrankenhaus in Bad Z. aufgesucht habe; hätte sie sich wenigstens insoweit von ihrer Lebenserfahrung leiten lassen, was immerhin im außermilitärischen Bereich möglich gewesen wäre, wäre sie davon ausgegangen, daß nur ein kranker oder in seiner Gesundheit zumindest beeinträchtigter Mensch ein Krankenhaus aufsuche. Das Erstgericht habe statt dessen einen fahrlässigen Treuepflichtverstoß (§ 7 SG) festgestellt und diesen damit begründet, der frühere Soldat hätte sich nicht darauf berufen dürfen, "die Fahrt mit einem Dienstfahrzeug (auf einen Befehl des Stabsarztes) durchführen zu müssen". Auch wenn - wie das Gericht zutreffend erkenne - "der Truppenarzt lediglich Empfehlungen aussprechen kann, über die der zuständige Disziplinarvorgesetzte zu entscheiden hat", ändere dies nichts daran, daß der zur Gesunderhaltung verpflichtete Soldat (§ 17 Abs. 4 SG) vor allem im Rang eines Obristen und in der Funktion eines Nachschubkommandeurs, zumindest subjektiv selbst entscheiden darf, wie er den Gesundungszweck am ehesten erreicht und wie er hierbei die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahrt. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Feststellung des Erstgerichts, "bei umsichtiger und gewissenhafter Überprüfung hätte (der frühere Soldat) ohne weiteres erkennen können und müssen, daß er nicht krank war und deshalb eine Weisung des Truppenarztes, das Dienstfahrzeug zu benützen, allein schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kam".
7.
Freistellung.
8.
Jagdhund.
Mündliche und schriftliche Urteilsgründe wichen in bemerkenswerter Weise von der Erörterung dieser Anschuldigungspunkte in der Hauptverhandlung ab. Dort habe das Gericht Verständnis für die Rettungsversuche und die Rettung des Hundes durch den früheren Soldaten auch unter Einsatz von militärischen Hilfsmitteln gezeigt und lediglich mahnend darauf hingewiesen, der frühere Soldat hätte sich anschließend bei der zuständigen Truppenverwaltung nach den durch diese Rettung entstandenen Kosten erkundigen sollen, um hierdurch seine Bereitschaft zu dokumentieren, diese zu erstatten. Anders nun die schriftlichen Entscheidungsgründe: Das Gericht stelle einen Verstoß gegen § 7, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 1 SG fest. Diese Würdigung sei rechtlich und menschlich nicht haltbar. Auch das Gericht habe in der Hauptverhandlung - sehe man von den mündlichen Entscheidungsgründen ab - keinen Zweifel daran gelassen, daß sich jeder anständige Mensch gegenüber dem eingeschlieften Tier ebenso verhalten hätte. Es sei sicher nicht nur der Privatmann ... ewesen, der seinen Jagdhund habe retten wollen, sondern es sei zugleich der Soldat Oberst ... gewesen, der mit dieser Maßnahme eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr habe vermeiden müssen (§ 17 Abs. 2 und 3 SG), also alle zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich der militärischen habe nutzen müssen, um den Hund vor dem sicheren Verrecken zu bewahren. Es lasse sich nur ahnen, wie die Öffentlichkeit, insbesondere die örtliche Presse, darauf reagiert hätte, wenn der frühere Soldat anders gehandelt hätte. Tatsächlich sei das Ersturteil insoweit unrichtig, als es davon ausgehe, der frühere Soldat habe dem Obergefreiten H. insoweit einen Befehl erteilt; dies sei nicht passiert, auch nicht in Gestalt eines Fahrbefehls. Rechtlich begegne die Würdigung der Kammer dem Bedenken, den Schuldaspekt des übergesetzlich entschuldigenden Notstandes, der von der Verteidigung eingebracht worden sei, nicht gewürdigt zu haben. Der frühere Soldat habe seinerzeit zu entscheiden gehabt, ob er den Dingen ihren Lauf lasse - dies hätte zum Tod des Hundes geführt -, oder ob er zur Verhütung dessen auf Mittel zurückgreife, die den militärischen Einsatz zu nichtdienstlichen Zwecken beinhalteten. Bei dieser Abwägung hätten sich deshalb einerseits die Endgültigkeit des Todes des Hundes und ein Vermögensschaden des Bundes, der rekompensationsfähig war, gegenübergestanden. Der frühere Soldat habe sich so entschieden, daß er der zweiten Alternative den Vorzug gegeben habe und die Vermögensschäden gegenüber dem Tod des Hundes in Kauf genommen habe. Damit entfalle ein Schuldvorwurf.
9.
Freistellung.
10.
"Tag der offenen Tür."
Zu diesem Anschuldigungspunkt habe das Gericht den von der Verteidigung angebotenen Zeugen Brigadegeneral a.D. Fe. nicht geladen. Alles am 28. Mai 1983 nach L. und F. zurückgeführte Großgerät des Brigadegenerals a.D. Fe. habe innerhalb der 50-km-Grenze der ZDv 43/2 Nr. 350 gelegen; insoweit habe ein Vorschriftenverstoß überhaupt nicht vorgelegen, was die Kammer auszuführen unterlassen habe. Die insoweit unrichtigen Aussagen von General N. und Hauptmann S. seien in die freie Beweiswürdigung positiv eingeflossen; die abweichenden, zum Teil konträren Aussagen der Obristen Gü. und D., des Majors Lef. und des Hauptfeldwebels Leu. seien hingegen überhaupt nicht oder mit umgekehrten, den Aussagen zuwiderlaufenden Tendenzen verwertet worden. Die "sich angeblich häufenden negativen Prüfungsbemerkungen des Bundesrechnungshofes", auf die "in diesen Fällen (seil: Tage der offenen Tür) .... verwiesen" worden sei, seien nicht Verhandlungsgegenstand gewesen.
Daß ein Befehl der übergreifenden Kommandobehörde, des ... Korps, nicht vorgelegen habe und daß das Nachschubkommando ... als sozusagen einziger "Nutznießer" der Veranstaltung aufgetreten sei, werde der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt, ohne daß die Zweifelhaftigkeit gerade der Befehlslage zutreffend gewürdigt worden wäre. Hierzu sei allein den von Haß geprägten Äußerungen des Generals N., des ehemaligen "KdK", geglaubt worden, der einerseits nachträglich ein Interesse daran habe haben müssen, seine Verantwortung für einen etwaig erteilten Befehl in Abrede zu stellen und der andererseits auch vom Erstgericht insoweit als unglaubwürdig entlarvt worden sei, als "der Zeuge Generalmajor a.D. N. ... im Verfahren eine 'vernichtende' Beurteilung über den Soldaten abgegeben hat", weil "bei diesem Zeugen das verletzte Selbstgefühl derart erkennbar im Vordergrund (stand), daß die Kammer dieser Beurteilung nur geringen Wert beigemessen hat". Noch nicht einmal der Zeuge N. habe bestritten, von der Vorbereitung und der Durchführung des Tags der offenen Tür durch Meldungen informiert gewesen zu sein und persönlich anläßlich der Übung "Frischer Wind" von dem früheren Soldaten eingewiesen worden zu sein, der ihm den genauen Ablauf ausführlich geschildert habe, wie die Protokolle im einzelnen zeigten. Falsch sei auch die Feststellung des Erstgerichts, "bei diesen Absprachen (seil: zwischen Oberstleutnant Go. und den heranführenden Einheiten) (sei) jeweils vereinbart worden, daß das Gerät in der Verantwortung des Nachschubkommandos ... aus den jeweiligen Standorten nach R. transportiert und wieder zurückgebracht werden müßte". Weder Oberstleutnant Go. noch ein anderes Beweismittel habe das Erstgericht zu dieser Feststellung führen können. Das Ersturteil berücksichtige nicht die Aussagen der Zeugen Major Lef., Hauptfeldwebel Leu. und Oberstleutnant G., nach deren übereinstimmendem Inhalt das Großgerät für die Mob-Übung erforderlich gewesen sei und zu der Ausbildung der eingezogenen Reservisten das Verzurren von Großgerät auf den "SLT" und Fahren dieser "SLT" in belastetem und unbelastetem Zustand gehört habe.
Dem an anderer Stelle als unglaubwürdig qualifizierten Zeugen N. schenke das Erstgericht Glauben, soweit dieser der Einlassung des früheren Soldaten widerspreche, er habe "diese Zustimmung des KdK ... als möglichen Befehl aufgefaßt, mit dem der vorangegangene schriftliche aufgehoben worden sei", obgleich der Zeuge Oberstleutnant Go. hierzu "bekundet (hat): der Soldat habe ihm nach der Rückkehr vom KdK mitgeteilt, er habe diesem vorgetragen, ohne die Ausstellung militärischen Großgeräts könne der 'Tag der offenen Tür' nicht attraktiv gestaltet werden". Auch gehe die Kammer ungeprüft von der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen Hauptmann S. aus, der mit seiner "Bekundung", "er habe lediglich von der Ablehnung (seil: des Antrags des Soldaten) erfahren, ... den Inhalt des Antwortschreibens des ... Korps ... habe er nicht zur Kenntnis bekommen" - womöglich unwissentlich - eine unrichtige Aussage gemacht habe. Hauptfeldwebel Leu. habe als Zeuge ausgeführt, Hauptmann S. habe die Planung der Gerätezuführung angeordnet und entsprechende Gespräche geführt; der Zeuge S. sei auch vom früheren Soldaten genau eingewiesen worden. Daß "die Mob-Übung ... dabei stets im Hintergrund gestanden" habe, widerspreche eklatant den Aussagen der anderen Zeugen, wie etwa der des Oberstleutnants G., dem die Kammer "wiederholt bohrende Fragen" gestellt habe, und der es gleichwohl "für unerläßlich" gehalten habe, das Großgerät für den Beginn der Mob-Übung verfügbar zu haben, "weil die Übenden zunächst das neue Großgerät hätten kennenlernen müssen, um einen ordnungsgemäßen Abschub während der Übung damit vornehmen zu können", und der als "zuständiger Kommandeur des Instandsetzungsbataillons ... für die Mob-Übung veranlaßt" habe, das Gerät zu beschaffen. Die bohrende Befragung, zu der die Kammer sich bekennt, habe demnach auch den Zeugen Oberstleutnant G. nicht von dem Wesenskern seiner Aussage abbringen können, daß die Zuführung des Großgeräts für die Mob-Übung nicht nur sinnvoll, sondern sogar militärisch notwendig gewesen sei, und zwar als Übungszweck der 5./Instandsetzungsbataillon .... Diese Aussage sei von Major Lef. und Hauptfeldwebel Leu. bestätigt worden. So habe es zwar durchaus die "unterschiedlichen Darstellungen" über Beschaffung und Nutzung des Großgerätes für einerseits den "Tag der offenen Tür", andererseits die Mob-Übung des Instandsetzungsbataillon ... gegeben, auf die die Kammer abstelle. Keinen Anlaß habe es jedoch - zumindest von der quantitativen Mehrheit der Zeugen her - gegeben, den den früheren Soldaten belastenden Aussagen mehr Glauben zu schenken als den den früheren Soldaten entlastenden. Im Gegenteil stütze das Erstgericht seine "Erkenntnis" u.a. auch wiederum auf den Zeugen Generalmajor a.D. N., den es an anderen Orten als nicht glaubwürdig abqualifiziert, der "für eine Aufhebung seines Befehles ... keine Veranlassung gesehen" haben will, und verkenne hierbei, daß der Zeuge nicht in einem Punkt glaubwürdig, einem anderen unglaubwürdig sein könne. Dies müsse insbesondere angesichts der Vorhaltungen gelten, die die Verteidigung dem Zeugen N. in der Hauptverhandlung gemacht habe, er habe am "Tag der offenen Tür", dem 28. Mai 1983, persönlich vor Ort alles Großgerät gesehen, was an diesem Tage zur Verfügung gestanden habe. Der Zeuge habe den "Tag der offenen Tür" sogar im Rahmen einer Kommandeurbesprechung in Gegenwart des Oberst Dr. des Pionierkommandos ... ausdrücklich gelobt. Die Protokolle widerlegten die Auffassung des Erstgerichts in seinen Entscheidungsgründen, "klarere Abgrenzungen zwischen dem Nachschubkommando ... und dem dafür zuständigen Instandsetzungskommando ... bzw. unmittelbar mit dem Instandsetzungsbataillon ... (hatten)... von keinem der gehörten Zeugen bekundet werden" können. Der insoweit von der Verteidigung angebotene Oberstleutnant Sto. Stellvertretender Kommandeur des Instandsetzungskommandos ... sei als Zeuge nicht gehört worden, weil er nicht geladen worden sei. Um so weniger sei es zutreffend, daß "durch das Offenlassen gerade solcher Fragen, aus denen die offizielle Nutzung des Geräts für die Übung hätte geschlossen werden können", diese beiden Zeugen - Oberstleutnant Go. und Oberstleutnant G. - der Kammer "in hohem Maße unglaubwürdig" erschienen seien. Wäre dies so gewesen, hätte die Kammer das tun sollen, worauf sie verzichtet habe, nämlich der von ihr selbst "für nötig erachteten Vereidigung des Zeugen G." Raum zu geben. Denn der Kammer obliege die Pflicht, die Wahrheit zu ermitteln und hierzu alle erforderlichen Mittel zu ergreifen; es widerspreche dieser Pflicht, im Zuge der Wahrheitsfindung einzuhalten, wenn weitere zur Wahrheitsfindung taugliche Mittel unerschöpft seien. Die Kammer habe gleichwohl nicht einmal Zweifel an den angeschuldigten Verstößen gehabt, sonst hätte sie in dubio pro reo entscheiden müssen. Dabei habe sich die Kammer auch der Tatsache bewußt sein müssen, daß auf den früheren Soldaten erhebliche Regreßforderungen zukommen könnten, die - entgegen der auf Seite 72 geäußerten Feststellung - ihm gegenüber auch bereits von der Wehrbereichsverwaltung ... auf Betreiben der Wehrdisziplinaranwaltschaft in Form eines Schadensberichts über 106.000 DM geltend gemacht worden seien. Unrichtig sei zudem die Feststellung des Erstgerichts von der angeblichen Schuld des früheren Soldaten. Hierzu gehe das Erstgericht davon aus, der frühere Soldat habe vorsätzlich gehandelt. Dies lasse sich nicht aus der - an sich zutreffenden - Feststellung folgern, "ohne seinen Willen wäre kein einziges Gerät nach R. gebracht worden". Der frühere Soldat habe sich vielmehr auf eine - wenn auch nicht durchsichtige - Befehlsgebung seines "KdK" verlassen; er habe sich ferner darauf verlassen, daß der "KdK" zu seinem Befehl stehen würde. Schließlich habe er sich an der Vorbereitung des "Tags der offenen Tür" meistenteils nicht am Standort befunden. "Initiator" sei er insoweit gewesen, als er zur Durchführung des "Tags der offenen Tür" seines Kommandos den Übungszweck der Mob-Übung hiermit symbiotisch verknüpft habe. Hiermit habe er den Vorstellungen der übergeordneten Führung entsprochen, die in Gestalt des "KdK", Generalmajor a.D. N., immer wieder die Notwendigkeit der Öffentlichkeitsarbeit betont habe.
11.
Stellungnahme zum "Tag der offenen Tür".
Das Erstgericht werfe dem früheren Soldaten vor, eine objektiv falsche Stellungnahme abgegeben zu haben, als er die Wehrbereichsverwaltung ... habe wissen lassen, "eine Zuführung von Großgerät für den Tag der offenen Tür ist nicht erfolgt. Da das Instandsetzungsbataillon ... zu diesem Zeitpunkt eine Mobilmachungsübung mit SLT durchführte, wurde das zu transportierende Gerät für die Ausstellung am Tag der offenen Tür mitgenutzt, siehe hierzu dort vorliegende Stellungnahme des Instandsetzungskommandos ... vom 9. Februar 1984".
Diese Stellungnahme sei objektiv nicht falsch, sondern zutreffend, insbesondere da sie sich auf die Stellungnahme des Instandsetzungskommandos 1 vom 9. Februar 1984 beziehe, das von der Wehrbereichsverwaltung ... angeschrieben worden sei, nicht jedoch dem Kommando des früheren Soldaten unterstanden habe. Die Stellungnahme des früheren Soldaten sei auch insofern voll zutreffend, als sich die Begründung der eingangs getroffenen Feststellung, die Zuführung von Großgerät für den "Tag der offenen Tür" sei nicht erfolgt, auf die Mobilmachungsübung des Instandsetzungsbataillons ... stütze, dessen Gerät "mitgenutzt" worden sein solle, wie dies auch der Fall gewesen sei. Aus der Tatsache, daß dieses Großgerät zum größten Teil am Abend des 28. Mai 1983 wieder zurückgeführt worden sei, rechtfertige sich die vom Erstgericht vertretene Auffassung nicht, wenn man - wie die Beweiswürdigung ergeben habe - gewußt habe, daß der Transport das Ausbildungsziel und somit der Weg sozusagen das Ziel gewesen sei. Unrichtig sei schließlich die Feststellung, der frühere Soldat habe von dieser Rückführung am selben Tag gewußt; es sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Kenntnis sei angesichts des Fehlens einer objektiven Verfehlung auch unerheblich.
12.
1.000 DM der Gemeinde M.
Der frühere Soldat habe zwar gegen die im Ersturteil zitierten Bestimmungen nach Erlaßlage des Bundesministers der Verteidigung dadurch verstoßen, daß er die unverzügliche Meldefrist nicht beachtet habe. Unrichtig stelle das Erstgericht jedoch fest, es habe eine "unterlassene Einholung der Genehmigung" vorgelegen.
Der frühere Soldat habe die Genehmigung bei seinem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, dem "KdK", am 30. Mai 1983 durch seine Meldung dahin eingeholt, als er diesem über den Verlauf des Tages berichtet habe. Ohne die Verantwortung des früheren Soldaten verlagern zu wollen, der lediglich - wie üblich - den Dienstweg eingehalten habe, sei festzustellen, daß dieser leider auch von seinem Vorgesetzten, dem insoweit eine Fürsorgepflicht oblegen hätte, nicht auf die erwähnte Erlaßlage aufmerksam gemacht worden sei. Dies sei ebensowenig im September 1983 geschehen, als dem "KdK" die Tonbildschau über das Nachschubkommando ... gezeigt worden sei und dabei der eventuelle Kauf eines Vorführgerätes aus den 1.000 DM besprochen worden sei. Leider sei auch die abschließende Feststellung des Erstgerichts zu diesem Punkt, der frühere Soldat habe "den Sachverhalt zugegeben und eingeräumt, daß es lange unentschieden geblieben sei, wie man das Geld anlegen solle", insoweit unrichtig, als der frühere Soldat sich nicht so, sondern dahingehend eingelassen habe, er habe veranlaßt, daß das Geld nicht der sogenannten Kameradschaftskasse zugeführt worden sei. Über den Verwendungszweck - Verschönerung des Stabsgebäudes - sei bereits im Spätherbst 1983 eine Entscheidung getroffen worden. Dies hätte das Gericht angesichts der im Protokoll enthaltenen Aussage des Zeugen Bergmann wissen können.
13.
Waschen des Privat-Kfz.
Der frühere Soldat habe diesen Anschuldigungspunkt eingeräumt und sich auf eine dienstliche Ausnahmesituation berufen sowie darauf, daß er aus Fürsorge gegenüber seinem Fahrer so und nicht anders gehandelt habe. Ein weiterer dienstlicher Einsatz des Fahrers habe sich durch die seit 1982 in Kraft befindliche Dienstzeitregelung mit den 55,9-Stunden-Limit verboten. Ober das Vorliegen einer Wehrstraftat habe das Wehrdienstgericht nicht zu befinden gehabt.
14.
Schanzen Bundeswehrjägerkameradschaft.
Zutreffend habe der Soldat das Nachschubbataillon ... aufgefordert, bei Gelegenheit von Schanzarbeiten im Rahmen der Gefechtsausbildung die Verlegung des Kabels zu unterstützen. Diese Initiative habe auf einer Kommandeurbesprechung beruht, die 1982 auf der Standortebene des Verteidigungskreiskommandos stattgefunden hätte und in der gemeinsam festgelegt worden sei, daß der Schießstand umgebaut und erweitert werden sollte. Mit der Organisation der Durchführung habe der Vorstand der Bundeswehrjägerkameradschaft Herrn Hauptmann S. und Herrn L.-H. beauftragt. Herr S. habe den Kauf der Anlage der Bundeswehrjägerkameradschaft angeboten und vermittelt, der dann vom Vorstand auch beschlossen worden sei. Das Ersturteil enthalte insofern einige Unrichtigkeiten, als nicht in R., sondern im Kreis St. einige Tontaubenschießanlagen geschlossen worden seien, was zum Erwerb der betroffenen Anlage geführt habe, und der frühere Soldat sich nicht im August 1983, sondern im Juli 1983 an das Nachschubbataillon ... gewandt habe. Zu keiner Zeit habe - wovon das Erstgericht irrig ausgehe - der frühere Soldat irgendeinen ihm unterstellten Soldaten einen Befehl gegeben und zu keinem Zeitpunkt habe er Zeiten, Stärke des einzusetzenden Personals und/oder andere Details in irgendeiner Weise festgelegt. Hauptmann S. habe die Soldaten in die Arbeiten nicht - so lese sich die Begründung - als Vorgesetzter und Soldat, sondern als Beauftragter der Bundeswehrjägerkameradschaft eingewiesen. Das Erstgericht verkenne in diesem Anschuldigungspunkt die dienstlichen Zusammenhänge zwischen den von den Soldaten verrichteten Arbeiten und dem für die Bundeswehrjägerkameradschaft erstrebten Zweck und die Einflüsse des früheren Soldaten auf die einzelnen Tätigkeiten. Bei seiner Initiative sei der frühere Soldat davon ausgegangen, daß die Verlegung des Kabels im Rahmen von Schanzarbeiten der Gefechtsausbildung durchführbar gewesen sei, ohne daß er sich insoweit um Details gekümmert habe. Daß Schanzarbeiten zur Aushebung von Schützenmulden und Kampfständen in anderen Ausmaßen als in den vom Erstgericht akribisch festgehaltenen Maßen "80 m Länge, 60 cm Tiefe und 40 cm Breite" beständen, könne nicht dazu führen, die dienstliche Initiative als "unzulässig" zu disqualifizieren, denn auch Kampfstände und Schützenmulden würden - zumindest im Ernstfall, für den geübt werde - nicht maßgeschneidert ausgehoben; beiden Schanzarbeiten sei die handwerkliche Tätigkeit des Schanzens mit dem Spaten durchaus gemeinsam. Die Erreichung des Zweckes für die Bundeswehrjägerkameradschaft decke sich insoweit mit dem Ausbildungsziel, auch wenn das Erstgericht sich die Bedenken gegen die Unzulässigkeit "dieses Befehls" - der keiner war - durch "dem Soldaten unterstellte Vorgesetzte deutlich" habe machen lassen. Hätte der frühere Soldat einen Graben gleichen Ausmaßes ausheben lassen, ohne ein Kabel für die BundeswehrJägerkameradschaft zu verlegen, also ohne deren Zwecke mitzuberücksichtigen, wäre es zu einer Disqualifizierung seiner Initiative als unzulässig nicht gekommen. Hierzu wäre es noch nicht einmal dann gekommen, wenn die Soldaten die Schanzarbeiten an derselben Stellung durchgeführt hätten, ohne das zweckbestimmte Kabel zu verlegen. Die insoweit zulässige Initiative des früheren Soldaten könne nicht dadurch unzulässig werden, daß er hiermit gleichzeitig Zwecke der Bundeswehrjägerkameradschaft verfolgt habe. Dies habe das Erstgericht in lebensfremder Sicht ignoriert. Für den früheren Soldaten sei der dienstliche Hintergrund - Öffentlichkeitsarbeit, Verbindung zur Jägerschaft, kameradschaftliche Zusammenkünfte in der Bundeswehrjägerkameradschaft - ausschlaggebend gewesen, sowie die Tatsache, daß die Anlage auch durch militärische Verbände der Heeresflieger und der Luftwaffe benutzt worden sei. Dies hätten die Zeugen Oberstleutnant Si. vom Verteidigungskreiskommando und Major Kr., Vorsitzender der Bundeswehrjägerkameradschaft, bestätigt, wenn das Erstgericht sie als Zeugen gehört hätte. Zu einer Subsumtion des Verhaltens des früheren Soldaten unter § 32 WStG sei das Truppendienstgericht nicht berufen gewesen.
15.
Freistellung.
16.
Vogelpark M.
Zur Vorgeschichte der Patenschaft zwischen dem Nachschubkommando ... und der Gemeinde M. stelle das Erstgericht lediglich fest, die Patenschaft sei "von dem Soldaten mit viel Einsatz gefördert" worden. Es lasse die Feststellung vermissen, daß der Vogelpark 1975 mit Hilfe der Bundeswehr erstellt worden sei. Dieser Zusammenhang sei für das Begreifen der Patenschaft und das Engagement des früheren Soldaten hierfür nicht ohne Belang. Das Erstgericht stelle das Ergebnis der Beweiserhebung unrichtig dar, wenn es ausführe,
der frühere Soldat habe sich dahingehend geäußert, "diese Arbeiten seien aber nicht für jedermanns Ohren bestimmt";
"auf die gezielte Frage eines der Soldaten" hätte der frühere Soldat geantwortet, "daß es sich nicht um einen dienstlichen Auftrag handele".
Vielmehr habe der frühere Soldat von vornherein klargestellt, daß die Patenschaft mit der Gemeinde M. keine Einbahnstraße sei, daß für die übergebenen 1.000 DM zur Verschönerung des Stabsgebäudes eine irgendwie geartete Gegenleistung erbracht werden müsse und daß diese Gegenleistung nicht dienstlichen Zwecken diene. Dies habe der Zeuge Hauptmann B. über die Besprechungen ausgesagt, wie die Protokolle auswiesen. Wenn der Zeuge Bl. hierzu bemerkenswert abweichende Aussagen gemacht habe, sei denen mit Skepsis zu begegnen. Es könne davon ausgegangen werden, daß Oberfeldwebel Bl. Bedenken an den Befehlen des früheren Soldaten erst dadurch gekommen seien, daß gegen diesen ein Verfahren eröffnet worden sei, insbesondere dadurch, daß der Wehrdisziplinaranwalt den Zeugen Bl. hierzu vernommen - und damit natürlicherweise beeinflußt - habe. Denn nachdem der frühere Soldat klargestellt gehabt habe, daß es sich um einen Auftrag zu einem nicht dienstlichen Zweck handele, könnten dem Zeugen Bl. "erhebliche Zweifel hinsichtlich des dienstlichen Zwecks" gar nicht mehr gekommen sein; dieser Widerspruch mache den Zeugen Bl. unglaubwürdig. Das Erstgericht habe dies nicht gesehen. Statt dessen habe es die Entscheidung des Oberstleutnants Go., "daß es sich um einen Befehl handele, den er (scil: Oberfeldwebel BL.) auszuführen habe", ohne Kausalitätsprüfung dem früheren Soldaten zugerechnet. Der Erstgericht habe auch unterlassen, die Widersprüche in den Aussagen des Oberfeldwebels Bl. und des Hauptmanns B. einander gegenüberzustellen, sei es durch Gegenüberstellung der Zeugen oder sei es durch Abwägung oder sei es durch eine Entscheidung in dubio pro reo. Das Erstgericht unterlasse ferner, dem früheren Soldaten bei seinen angeblichen Verstößen einen Rechtfertigungsgrund zur Seite zu stellen; als solcher käme § 34 StGB in Betracht.
17.- 21.
Geburtstag Ehefrau 8. März 1984.
a)
In diesen Anschuldigungspunkten sei bereits von der Wehrdisziplinaranwaltschaft unrichtig ermittelt worden. Der frühere Soldat sei davon ausgegangen, daß die Einkäufe am Abend des 7. März 1984 (Donnerstag) zeitgleich mit den Einkäufen für den Berufsförderungsdienst erfolgen könnten. Für die letztgenannten Einkäufe sei ein Dienst-Kfz freigestellt worden, um die Ausbildung im Rahmen des Berufsförderungsdienstes sicherzustellen. Eine gesonderte Fahrt des/der Dienst-Kfz sei von dem früheren Soldaten zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt und zu keinem Zeitpunkt befohlen worden.
Anschuldigungspunkt 20 gehe fälschlich davon aus, die eingekauften Waren seien in der Wohnung des früheren Soldaten abgeliefert worden; die Waren seien entsprechend der oben genannten Ausführungen im Feldkochausbildungszentrum abgeliefert worden. Der Befehl, der in Nr. 21 der Anschuldigungsschrift dem früheren Soldaten unterstellt werde, sei nicht von ihm erteilt worden.
b)
Leider habe das Erstgericht sich trotz der sachlich unzutreffenden Ermittlungen nicht davon abbringen lassen, den früheren Soldaten insoweit gemäß § 10 Abs. 4 und 3; § 12, § 7 SG zu verurteilen und zudem - insoweit erneut unzuständig - § 32 WStG heranzuziehen. Ferner habe es die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Ermittlungsbehörde um eigene unrichtige Sachverhaltsfeststellungen erweitert. So sei z.B. unrichtig, daß der frühere Soldat "ursprünglich" den Plan verfolgt habe, mit den Vorbereitungen der Geburtstagsfeier seiner Gattin den Hauptfeldwebel Hor. zu beauftragen; dies sei ursprünglich nicht so gewesen, sondern habe sich erst nach dem Februar 1984 so ergeben, als dem früheren Soldaten bekanntgeworden sei, daß durch die Übung Crested Eagle die Räumlichkeiten in den Kasinos Bl. und G. nicht zur Verfügung stehen würden.
Es möge zwar sein, daß der Zeuge R. Hauptmann Ei. gemeldet habe, "daß er auf dem Rückweg zur Wohnung des sich damals im Urlaub befindlichen Soldaten befohlen" worden sei; hieraus ergebe sich jedoch zugleich, daß der Befehl nicht von dem sich im Urlaub befindlichen früheren Soldaten erteilt worden sein konnte, sondern - dies habe die Beweisaufnahme ergeben - von Oberstleutnant Go., der insoweit zugegebenermaßen im Interesse des früheren Soldaten gehandelt habe. Dies rechtfertige es gleichwohl nicht, den Mißbrauch der Befehlsbefugnis dem früheren Soldaten zuzurechnen.
Das Erstgericht lasse den Einsatz von Soldaten und Dienst-Kfz für die private Feier von Frau I. einerseits und für das Feldkochausbildungszentrum andererseits verschwimmen. Der Zeuge K. sei im Feldkochausbildungszentrum eingesetzt gewesen, in dem im Rahmen der Berufsförderung Feldköche zu Kochgehilfen ausgebildet worden seien, und für diese Aufgabe habe ihm ein VW-Bus zur Verfügung gestanden, der nach den Vorstellungen des früheren Soldaten gleichzeitig auch zu Besorgungen für das private Fest habe eingesetzt werden sollen; derselbe VW-Bus habe auch am 8. März 1984 (Freitag) zur Verfügung gestanden. Das Ersturteil lese sich hingegen, als habe der frühere Soldat den Zeugen K. in nicht näher beschriebener Weise gezwungen, "mit dem Dienstfahrzeug zu einer Großeinkaufsfirma zu fahren, um dort Lebensmittel auf Rechnung des Soldaten (einzukaufen)", ohne deutlich zu machen, in welcher Art und Weise dieser unterstellte Zwang habe ausgeübt worden sein sollen. Hierzu hätte es näherer Sachaufklärung bedurft. Auch sonst sei jegliche Feststellung darüber zu vermissen, ob der frühere Soldat Stabsunteroffizier K. etwa einen Befehl erteilt habe. Die Verwunderung des früheren Soldaten darüber, daß an diesem Freitag, dem 8. März 1984, angeblich kein Fahrzeug zur Verfügung habe stehen sollen, habe denn auch nicht daher gerührt, daß für die von ihm geplante private Feier das Fahrzeug nicht verfügbar gewesen war, sondern daher, daß für das Feldkochausbildungszentrum der VW-Bus nicht einsatzbereit gewesen sein sollte. Das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen K., der sich angeblich "sehr betroffen und beleidigt" gefühlt habe, überbewertet; diese Überbewertung knüpfe offensichtlich an die vom Zeugen verwendete Vokabel "auszählen ..." an. Insoweit verstelle sich das Erstgericht die zusätzliche Erkenntnis, daß dem früheren Soldaten die Unterstützung beim Einkauf ausdrücklich angeboten gehabt habe.
Das Erstgericht sei unkritisch dem problematischen Zeugen Ei. gefolgt, der den früheren Soldaten in diesen Anschuldigungspunkten schwer belastet habe ("sabotieren, manipulieren"). Dabei hätten sich während der Hauptverhandlung, wie aus dem Protokoll ersichtlich, hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, Herrn Ei. nicht uneingeschränkt zu glauben; gerade der Anschuldigungspunkt 23 und die kameradschaftliche Hilfe, die der frühere Soldat gegen den ihm untergebenen Hauptmann Ei. hinsichtlich dessen Ehe habe zuteil werden lassen, hätten das Erstgericht skeptisch machen müssen. Statt dessen habe das Erstgericht in diesen sensiblen Bereichen - offensichtlich zum Schutz des Zeugen - abgewiegelt und die belastenden Aussagen des Zeugen Ei. uneingeschränkt zuungunsten des früheren Soldaten verwertet. Es erscheine auch nicht glaubwürdig, daß der Zeuge Ei. sich nach mehr als zwei Jahren noch expressis verbis an die Vokabeln "sabotieren" und "manipulieren" erinnern könne. Zutreffend stelle das Erstgericht fest, daß der Zeuge Hauptfeldwebel Sta. den Befehl vom 9. März 1984 von seinem Kompaniechef "über den Kommandeur Transportbataillon ..." erhalten habe, mithin nicht vom früheren Soldaten. Ihm aber werde der Mißbrauch der Befehlsbefugnis zugerechnet, obgleich die Befehle dieser geschilderten Befehlskette lediglich in seinem Interesse erteilt worden seien und obgleich das Erstgericht festgestellt habe, daß der frühere Soldat einen Fahrbefehl für den VW-Bus bei der Schirrmeisterei lediglich angefordert habe. Auch diese Feststellung sei jedoch unrichtig. Jedenfalls sei sie durch die Beweisaufnahme nicht gedeckt. Nach Kenntnis des früheren Soldaten, der auch am 9. März 1984 in Urlaub gewesen sei, könne dieser Fahrbefehl nur entweder von Oberstleutnant Stor. oder von Oberstleutnant Go.veranlaßt worden sein, die ihm kameradschaflich für seine Familienfeier hätten helfen wollen.
c)
Bei seiner Würdigung der Verurteilung in diesem Punkte habe das Erstgericht folgende, den früheren Soldaten enlastende Aspekte ignoriert:
Grundsätzlich könnten und sollten Familienfeiern in den Kasinos begangen werden. Damit sei ein Einsatz von Soldaten immer verbunden. Insbesondere im Standort R. sei eine gegenseitige Unterstützung der Offizier-/Unteroffizierheimgesellschaften Gepflogenheit gewesen;
die ursprüngliche Planung des früheren Soldaten habe wegen der Übung Crested Eagle umgeworfen werden müssen;
die Einlassung des früheren Soldaten, "eine Geburtstagsfeier in einer Gaststätte oder mit einem Party-Service durchzuführen", sei dem früheren Soldaten offenbar nicht geglaubt worden, sondern ohne weitere Begründung erscheine sie lediglich vor der Feststellung der Verstöße gegen die zitierten Vorschriften des Soldaten- und des Wehrstrafgesetzes. Dabei sei die Einlassung auch insoweit glaubwürdig gewesen, als diese ergebnislosen Versuche des früheren Soldaten in der Karnevalswoche stattgefunden hätten, in der Gaststätten und Party-Service-Unternehmen auch nach Kenntnis des Erstgerichts üblicherweise ausgebucht seien.
Nach den zahlreichen Verhandlungstagen, die der Erörterung der Anschuldigungspunkte 17 bis 21 vorausgegangen waren, müsse sich beim Erstgericht der Eindruck festgesetzt haben, daß an den vielen kleinen Vorwürfen, die die Wehrdisziplinaranwaltschaft in langen Bemühungen zusammengesucht hatte, irgendetwas dran sein müsse.
22.
Dienstliche Erklärung E.
Die Kammer habe den früheren Soldaten insoweit verurteilt, "durch die Vorlage dieser ihm bekannt unrichtigen Erklärung ... vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG)" verstoßen zu haben, und zwar hinsichtlich der Punkte 2 und 3 dieser Erklärung.
a)
Was die Nr. 2 anbelange - Waschen des Privat-Pkw sei dem früheren Soldaten bei der Vorlage der Erklärung nicht mehr bewußt gewesen, daß dies durch den Zeugen E. geschehen sei. Als der frühere Soldat Oberstleutnant H. gebeten habe, eine entsprechende Erklärung des Obergefreiten E. zu besorgen, habe er lediglich die Absicht verfolgt, Gerüchten entgegenzuwirken, Soldaten hätten mehr oder weniger regelmäßig seinen Privatwagen gepflegt.
b)
Nr. 3 der dienstlichen Erklärung E. sei sachlich zutreffend; zumindest hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, daß die Einlassung des früheren Soldaten, er sei immer nur für Dienstaufsichtsfahrten von zu Hause abgeholt worden, und Fahrten aus privatem Anlaß wären nicht durchgeführt worden, in der Hauptverhandlung nie widerlegt worden sei und auch nie habe widerlegt werden können. Nr. 3 der dienstlichen Erklärung entspreche deshalb der Wahrheit.
23.
Psychiatrische Behandlung Ei.
Auch dieser Anschuldigungspunkt sei bereits oben als Musterbeispiel dafür herangezogen worden, daß nicht nur die Wehrdisziplinaranwaltschaft, sondern auch in deren Gefolge die Kammer nichts unversucht gelassen habe, um den früheren Soldaten in seiner Verteidigung zu behindern. Nicht ohne Grund habe die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit der nachträglichen Aufnahme dieses Anschuldigungspunktes in ihren Ermittlungen versucht, einen Keil zwischen den früheren Soldaten und seinen Verteidiger dadurch zu treiben, daß ihm dessen Vorbringen angelastet worden sei. Mit diesem Verhalten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zeige sich die bedauernswerte Tendenz der Ermittlungsbehörden, weniger an der Aufdeckung der Wahrheit als vielmehr an der Unterwerfung des Ermittlungsobjektes Soldat interessiert zu sein.
Zum Anschuldigungskomplex der Nrn. 17 bis 21 sei oben bereits ausgeführt worden, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen Hauptmann Ei. bei der Kammer auf größte Bedenken hätte stoßen müssen. Hauptmann Ei. habe den früheren Soldaten wegen seiner Schwierigkeiten in der Ehe mit einer Irin in sein Vertrauen gezogen, habe aber damals feststellen müssen, daß der frühere Soldat ihm nicht unkritisch gegenüberstand, weil dieser teilweise die Partei der Ehefrau Ei. ergriffen habe. Seither sei auch das dienstliche Verhältnis der Soldaten zueinander gestört gewesen, insbesondere, nachdem Hauptmann Ei. seinerzeit empfohlen worden war, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. An der Wende ihrer Beziehungen habe Hauptmann Ei. dem früheren Soldaten gemeldet, er befinde sich nunmehr in Behandlung bei Dr. Gr. der als Neurologe und Psychiater praktiziere. Dies sei der Hintergrund für die Information des früheren Soldaten und seines Verteidigers gewesen, schriftsätzlich vorzutragen, daß Hauptmann Ei. sich in psychiatrischer Behandlung befinde und Aussagen von ihm sowohl in diesem Licht als auch im Licht der inzwischen gestörten Beziehungen der Soldaten zueinander zu sehen seien. An dieser Vorgeschichte der Beziehungen der Soldaten zueinander habe das Gericht kein Interesse gezeigt, obgleich sie für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, die von der Verteidigung gerade in Zweifel gezogen worden sei, Relevanz hatte. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen hätte auch ohne diese Vorgeschichte auf Grund des pathogenen Auftretens des Zeugen Ei. der Kammer augenfällig sein müssen. Statt dessen habe der Zeuge nach Auffassung der Kammer "glaubhaft bekundet", sich nicht in psychiatrischer Behandlung befunden zu haben, was dieser ohne Gefahr deshalb habe tun können, weil die Aufklärung des wahren Sachverhalts wegen der ärztlichen Schweigepflicht von Dr. Gr. unmöglich sein werde. Die Kammer habe den "Beweis-Notstand" des früheren Soldaten ignoriert und sei statt dessen zu seinen Lasten davon ausgegangen, die schriftsätzlich vorgetragene Behauptung der Verteidigung sei unrichtig. Die Kammer gelange deshalb zu dem Ergebnis, der frühere Soldat habe einen Vertrauensbruch gegenüber Hauptmann Ei. begangen und gegen § 10 Abs. 3, § 12 SG verstoßen. Der Vorwurf der Vorsatztaten könne jedoch rechtlich nur greifen, wenn der frühere Soldat die Behauptung der psychiatrischen Behandlung aufgestellt habe in dem Wissen, daß Hauptmann Ei. sich nicht in psychiatrischer Behandlung befunden habe/befinde. Dieses Wissen habe der frühere Soldat nicht gehabt, der im Gegenteil von der Richtigkeit seiner Behauptungen ausgegangen sei/ausgehe. Hiermit scheide der Vorsatz-Vorwurf aus. Die Kammer hätte deshalb allenfalls auf fahrlässige Begehung erkennen können, und auch dies lediglich hinsichtlich § 12 SG, denn wenn die Verletzung der §§ 10 und 12 SG kollidierten, verletze der Vorgesetzte nicht seine Fürsorgepflicht, sondern nur die Pflicht zur Kameradschaft (BVerwG NZWehrr 1972, 152), so daß § 10 SG konsumiert werde. Gegen die Kameradschaftspflicht des § 12 SG habe der frühere Soldat zwar auch fahrlässig verstoßen können; die Verletzung dieser Dienstpflicht setze aber begrifflich das Bewußtsein voraus, mit dem geübten Verhalten einen Kameraden zu treffen. Dieses Bewußtsein habe der frühere Soldat, als er seinen Verteidiger informiert habe, nicht gehabt; insoweit genüge ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht (Scherer, SG 5. Aufl.§ 12 RdNr. 10 mit hinsichtlich der Fahrlässigkeit abweichender Auffassung BVerwGE 33, 90[BVerwG 20.07.1967 - I WD 13/67]). Es möge sein, daß die Kammer den Fahrlässigkeitsvorwurf aus diesen Rechtsgründen nicht geprüft habe; die insoweit lapidaren Entscheidungsgründe ließen jedoch eher vermuten, daß die Kammer diese Problematik übersehen habe. Die Kammer habe ferner ungeprüft gelassen, ob dem früheren Soldaten § 193 StPO analog als Rechtfertigungsgrund zur Seite stehe.
IV.
Zur Nachtragsanschuldigung
Mit der Nachtragsanschuldigung seien keineswegs alle durch anonyme Anzeigen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe erfaßt worden (wird ausgeführt). Die Historie der anonymen Anzeigen und die unterschiedliche Reaktion der Wehrdisziplinaranwaltschaft hierauf zeige einerseits, daß gegen den früheren Soldaten ein vehementes Kesseltreiben stattgefunden habe, andererseits, daß die Wehrdisziplinaranwaltschaft willkürlich und entgegen dem ihr obliegenden Legalitätsprinzip einen Teil der Vorwürfe aufgegriffen, einen anderen Teil unverfolgt gelassen habe. Was hieran nachdenklich stimme, sei die Billigung, die das oben genannte Kesseltreiben gegen den früheren Soldaten durch das Erstgericht in Wendungen gefunden habe, die sich expressis verbis außerhalb der gesetzlichen und rechtlichen Ordnung bewegten, wenn z.B. die Wehrbeschwerdeordnung als unzulängliches Instrument gekennzeichnet werde, wenn die Anonymität der Initiatoren nicht etwa als verwerflich, sondern als nützlich hingestellt werde und dies sogar im Sinne eines gesetzlichen Regelungsbedarfs und wenn damit das Erstgericht der außergesetzlichen Beseitigungsmöglichkeit mißliebiger Vorgesetzter durch anonyme Untergebene das Wort rede. Als paradox müsse auch empfunden werden, daß das Gericht diese Art der Wehrzersetzung noch unter Berufung auf "die militärische Ordnung" stütze.
Die Nachtragsanschuldigung enthalte einzelne Vorwürfe des Reisekostenbetrugs. Sie sei keine eigene Anschuldigung, sondern eine Ergänzung der Hauptanschuldigung und teile deshalb die Voraussetzungen, die die Anschuldigungsschrift einengten. Dort werde der frühere Soldat angeschuldigt, "seine Dienstpflichten als Kommandeur des Nachschubkommandos ...schuldhaft verletzt zu haben"; entsprechend verstehe sich die Nachtragsanschuldigung als Anschuldigung "im Nachtrag zu der Anschuldigungsschrift vom 11. Juli 1985". Der frühere Soldat habe sein Kommando am 23. September 1981 übernommen, weshalb aus diesen Gründen alle vorzeitigen Fälle wie der Fall des 3. September 1981 nicht wirksam angeschuldigt seien; eine Auffassung, die von der Kammer nicht geteilt werde, weil diese das oben genannte Wesen der Nachtragsanschuldigung verkenne.
1.
3. September 1981.
Zu den diesbezüglichen Ausführungen der Kammer werde nur für den Fall Stellung genommen, daß das Berufungsgericht der Verteidigung insoweit nicht folgen sollte. Der frühere Soldat habe sich nicht lediglich dahingehend "eingelassen, er habe den Reisekostenantrag nicht selbst ausgefüllt, sondern der Rechnungsführer". Er habe sich auch geäußert, er habe am 3. September 1981 nicht nur das Mob-übende Korpsdepot ... im Rahmen seiner Dienstaufsicht aufgesucht, sondern weitere Dienstgeschäfte wahrgenommen, die ihn zum Korpsdepot ... in L., zum "NAZ 100" am selben Ort und zur Standortverwaltung D. geführt hätten. Der Vorwurf, statt 2 DM 13 DM erhalten zu haben, sei damit bereits objektiv tatbestandlich zu Unrecht erhoben worden.
2.
26., 27. Februar 1982 Dienstreise.
In diesem Punkt sei die Kammer der Einlassung des früheren Soldaten, "er habe hier eine Dienstreise durchgeführt, um an der Schule Besprechungen über Mobilmachungsübungen sowie Offizierlehrgänge durchzuführen", nicht gefolgt, sondern habe das Vorliegen einer Dienstreise "auf Grund des Beweisergebnisses", u.a. der Einvernahme des "Duz-Freundes T.", verneint. Es habe damit, ohne die unterstellte Unglaubwürdigkeit des "Duz-Freundes T." zu rügen oder die Einlassung des früheren Soldaten als Schutzbehauptung abzuqualifizieren, dem Kommandeur eines Nachschubkommandos die Kompetenz abgesprochen, selbst Dienstbesprechungen anzusetzen und durchzuführen, was von einer bemerkenswert hohen Unkenntnis der Truppenpraxis spreche. Es habe sein soldatisches Engagement mit einem nachträglichen Übel sanktioniert. Zur Absicherung dieser unhaltbaren Position stelle die Kammer lapidar fest, "die Fahrt nach B. wurde auch durch die Besprechung mit dem zukünftigen Bataillonskommandeur, dem Zeugen OTL T., nicht zu einer Dienstreise", offensichtlich weil "die von dem Zeugen T. angegebenen Besprechungspunkte ... keine Dringlichkeit für eine solche Besprechung gerade an diesem Tage erkennen" ließen. Einer ordentlich besetzten Kammer mit militärischem Übergewicht wäre diese Fehleinschätzung womöglich nicht unterlaufen; wenn das Erstgericht schon mit der Beurteilung der in der Truppe gepflegten Usancen Schwierigkeiten gehabt habe, werde es erst recht nicht in der Lage gewesen sein, die Dringlichkeiten einer Besprechung eines Nachschubkommandeurs mit seinem zukünftigen Bataillonskommandeur zutreffend einzustufen. Das Erstgericht habe ferner die Besprechung mit dem Kommandeur der Lehrgruppe A, die ein weiterer Besuchsanlaß gewesen sei, außer acht gelassen. Schließlich habe es auch die Aussage von Oberst St. nicht gewürdigt, der einen dienstgeschäftlichen Charakter des Aufenthalts des früheren Soldaten am 26. Februar 1982 in B. betont habe.
3.
26. Februar 1982 Sammelreisekostenrechnung.
Aus der zutreffenden Würdigung der zu oben Nr. 2 erhobenen Vorwürfe ergebe sich, daß auch der zu Nr. 3 erhobene Vorwurf nicht aufrechterhalten werden könne. Der frühere Soldat könne ferner gegen seine Pflichten aus §§ 7, 13 Abs. 1 SG nicht durch die Entgegennahme von Reisekosten auf Grund einer Sammelreisekostenabrechung verstoßen haben, die der Rechnungsführer "für die Fahrt zum Ball nach B. erstellte".
4.
19. bis 24. April 1982.
Bei den zu diesem Punkt im Rahmen seiner Einlassung vom früheren Soldaten erwähnten "noch zwei weiteren Dienststellen" handele es sich um das Feldersatzbataillon ... in P. sowie das Korpsdepot ... in T., das ca. 15 km von P. O. entfernt loziert sei. Diesen, den früheren Soldaten entlastenden Dienstbesuchen habe das Erstgericht keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt, als es sich seine "Überzeugung" gebildet habe, der frühere Soldat habe die Dienstreise unternommen, "um die Mobilmachungsübung zu besuchen". Die Theorie der Mobilmachungsübung habe sich hingegen bei zutreffender Würdigung gar nicht als stichhaltig erweisen können, nachdem die Leitung der Übung beim Leiter "NAZ 100" gelegen habe und der frühere Soldat gar nicht Übungsteilnehmer gewesen sei und er dementsprechend auch weder Verpflegung noch Unterkunft entgegengenommen habe. Zumindest die Übungsteilnahme des früheren Soldaten wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, ihn auf das "Buschgeld" zu verweisen. Die Bekundung des Zeugen Bä ... sei insoweit unerheblich.
Die Schlußfolgerung der Kammer, der frühere Soldat, der seine Dienstaufsicht bei der Mobilmachungsübung um 4.15 Uhr begonnen und sie dort um 10.30 Uhr beendet habe, habe sich damit "über sechs Stunden im Korpsdepot ... (aufgehalten), so daß der Schwerpunkt seiner Reise Dienstaufsicht wärend der Mobilmachungsübung war", sei unrichtig, weil es hierbei die Zeit, die der frühere Soldat im Rahmen seiner Dienstaufsicht beim Feldersatzbataillon ... verbracht habe, zu der Zeit hinzugeschlagen habe, die der frühere Soldat bei der Mob-Übung - wenn auch nicht als deren Teilnehmer verbracht habe. Abschließend dürfe zu diesem Punkt bemerkt werden, daß die von der Kammer vertretene "Schwerpunkttheorie" insofern jeglichen Praxisbezuges entbehre, als nicht angenommen werden könne, daß ein auf Dienstreise befindlicher Kommandeur etwa unter Zuhilfenahme einer Stoppuhr seine Dienstzeiten in Mob-Übungs-Dienstzeiten und Dienstaufsichts-Dienstzeiten zerlege, um anschließend hierüber mit der Truppenverwaltung Abrechnungen zu führen; von diesem Bild des Kommandeurs habe sich die Kammer jedoch offensichtlich leiten lassen.
5.
7. Mai 1982 Fahrbefehl.
Der frühere Soldat sei insoweit freigestellt worden, wenn auch die Kammer es nicht unterlassen habe, darauf hinzuweisen, er habe mit seinem Weg über B. zu Verwandten, bei denen er sich für den Ball in Bi. zurechtmachen konnte, gegen seine Pflichten zu treuem Dienen und zum Gehorsam verstoßen; hierbei sei die Kammer offensichtlich davon ausgegangen, daß der frühere Soldat und seine Gattin sich nach dem Truppenbesuch am Vormittag auch im Dienst-Kfz hätten umziehen, waschen und für den Ball zurechtmachen können.
6.
7., 8. Mai 1982 Reisekostenabrechnung.
Dieser Nachtragsanschuldigungspunkt verkenne, daß in der Bundeswehr und in der Bundeswehrverwaltung grundsätzlich zu Verabschiedungen, Jubiläen u.ä. von den verantwortlichen Leitern/Kommandeuren Dienstreisen angeordnet würden, damit bei eventuellen Unfällen Versicherungsschutz bestehe. Der Vorwurf der Kammer bestehe im wesentlichen - soweit erkennbar - darin, der frühere Soldat habe eine falsche Eintragung in der Sammelreisekostenrechnung nicht hinreichend überprüft, die einerseits die Eintragung des Rechnungsführers "Dienstaufsicht und Dienstbesprechung in Bad Rothenfelde und Bielefeld" enthalte, andererseits aber auch den Vermerk "Dienstbesprechung beim Instandsetzungskommando ... in Bi.". Die Kammer lasse offen, weshalb dieser letzte Vermerk eine "falsche Eintragung" enthalten solle. Die Entscheidung sei in diesem Punkt nicht schlüssig.
7.
7. Mai 1982 Entgegennahme Reisekosten.
In demselben Zusammenhang stelle die Kammer den früheren Soldaten im Nachgang zu Nr. 5 der Nachtragsanschuldigungsschrift frei, belaste ihn aber mit der pflichtwidrigen Entgegennahme von 39 DM nach § 7 SG. Die Entscheidungsgründe in diesem Punkt seien weder in sich schlüssig noch machten sie die Ausführungen der Kammer zu Nr. 6 der Nachtragsanschuldigungsschrift verständlich.
8.
21. bis 23. Juni 1982.
Unrichtig sei, daß der frühere Soldat sich "in der Schirrmeisterei einen Fahrbefehl mit dem Gültigkeitsdatum 22. und 23. Juni 1982 (habe) ausstellen" lassen. Zutreffend sei, daß der Rechnungsführer einen derartigen Fahrbefehl in die Hände bekommen habe und daß er wie die Kammer zutreffend erkannt habe - "bei seinen Eintragungen irrtümlich davon ausgegangen (ist), daß es sich hierbei um eine zweitägige Fahrt gehandelt hat". Die Kammer halte den früheren Soldaten auch hinsichtlich der zugegebenen Irrtümer des Rechnungsführers für "allein verantwortlich" und lasse deshalb das Mitverschulden im Rahmen der Prüfung des § 34 WDO außer Betracht.
9.
10. September 1982 Sammeleinsatzfahrbefehl.
In diesem Punkt unterstelle die Kammer dem früheren Soldaten eine pflichtwidrige (§§ 7, 11 Abs. 1 SG i.V.m. ZDv 43/2 Nr. 301) Beschriftung eines Sammeleinsatzfahrbefehls mit der Begründung, die Fahrt des früheren Soldaten mit seinem Dienstfahrzeug von R. nach W. und zurück sei keine Dienstfahrt gewesen, weil die vom früheren Soldaten behauptete Dienstaufsicht nicht vorgelegen haben könne; denn "Dienstaufsicht bei einer militärischen Einheit kann nach den Grundregeln militärischer Führung nur der ausüben, der auch Kommandogewalt über die Einheit hat". Auch in diesem Punkt habe sich juristisch-begriffliche Sicht unter dem Alibi der "Grundregeln militärischer Führung" gegenüber militärischer Truppenpraxis durchgesetzt. Dies sei um so bemerkenswerter, als die Dienstanweisung für den Kommandeur des Nachschubkommandos - den früheren Soldaten - der Kammer vorgelegen habe; hierin seien klare Bestimmungen für die Begriffe der Fachaufsicht im Rahmen der Dienstaufsicht angegeben. Das Nachschubbataillon Sonderwaffen (Sw) sei jeweils auch zu den ein- bis zweimal jährlich stattfindenden Zusammenziehungen der Kommandeure eingeladen worden, bei denen die Fragen, die die Nachschubtruppe betrafen, behandelt worden seien. An diesen Tagungen habe der Kommandeur des Nachschubbataillons Sw ausnahmslos teilgenommen. Die besonderen Fragen der Ausbildung, der gegenseitigen Unterstützung und der gemeinsamen Teilnahme an Übungsvorhaben, sowie die Fragen der Unteroffiziers- und Offiziersweiterbildung seien durch den früheren Soldaten im Auftrag des Kommandierenden Generals zu koordinieren gewesen. All dies sei der Kammer bekannt gewesen, es sei von ihr aber offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen worden. In dieser Unkenntnis habe sie den früheren Soldaten in W. "als Gast" eingestuft, ohne in der Konsequenz zu überlegen, ob der frühere Soldat sich in jenen Tagen in seiner Eigenschaft als Soldat oder etwa in Urlaub in W. befunden haben solle.
10.
10. September 1982 Sammelreisekostenrechnung. Ergänzend zu den Ausführungen zu Nr. 9 müsse in beiden Punkten der Nachtragsanschuldigung festgestellt werden, daß der frühere Soldat zumindest in dem Glauben gehandelt habe, Dienstaufsicht zu üben und Dienst zu tun, als er bei der Bataillonsübergabe in W. teilgenommen habe; dies hätte die Kammer aus seiner Einlassung schließen müssen. Insoweit würde zumindest jeglicher Schuldvorwurf entfallen, weshalb die Kammer insoweit auch lediglich "objektiv einen Verstoß" gegen §§ 7, 13 Abs. 1 SG festgestellt habe.
11.
13. September 1982.
Bei der in der Zeit vom 10. bis 17. September 1982 stattgefundenen Gefechtsübung "Starke Wehr" handele essich im Gegensatz zur Auffassung der Kammer nicht um eine Mob-Übung. Der frühere Soldat habe hieran auch nicht als Übungsteilnehmer, sondern als Übungsbeobachter teilgenommen, auch hier wieder, ohne Verpflegung und/oder Unterkunft empfangen zu haben. Sowohl 1985 als auch 1986 seien sämtliche Übungsbeobachter sämtlicher Korpsgefechtsübungen, soweit sie nicht amtliche Unterkunft und/oder Verpflegung in Anspruch genommen hätten, mit Reisekosten abgegolten worden; dies sei zu den praktischen Gepflogenheiten festzustellen. Nur die an der Gefechtsübung "Starke Wehr" teilnehmenden Teile des Gefechtskommandos seien mit Aufwandsvergütung abzufinden gewesen, nicht der frühere Soldat. Die Kammer, der diese Fakten hätten bekannt sein können, weil der frühere Soldat sich entsprechend eingelassen habe, sei insoweit den unzureichenden Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft gefolgt und sei auf Grund ihrer eigenen Unkenntnis offenbar nicht in der Lage gewesen, deren Irrtümer aufzuklären.
12.
18. Oktober 1982.
Der frühere Soldat sei insoweit nicht entlastet worden, obgleich zwischen seiner Dienstreise am 18. Oktober 1982, seinem Abrechnungsantrag vom 22. November 1982 und der Auszahlung der Reisekosten am 2. Dezember 1982 insgesamt sechs Wochen gelegen hätten. Der frühere Soldat bekenne sich zu seinem diesbezüglichen Irrtum. Die Eintragungen auf dem Flugbefehl, auf die die Kammer sich bei ihrem Vorwurf stütze (§§ 7, 13 Abs. 1 SG), seien nach genauer Überprüfung durch das Heeresfliegerkommando ... insgesamt unrichtig. Dies hätte die Kammer insoweit nicht verkennen dürfen, als der Flugeinsatzbefehl zwei Flugauftragsnummern anführe; allein hieraus sei zu schließen, daß die Zeitangaben 7540 und 7547 gar nicht richtig sein konnten. Der frühere Soldat vermöge nicht auszuschließen, daß sein Irrtum auf einer Verwechslung mit einem Flug von L. nach M. und G. am 20. Oktober desselben Jahres beruhe; bei diesem Dienstflug handele es sich imübrigen um einen, den der frühere Soldat - wie er inzwischen habe feststellen können - nie abgerechnet habe. Bedauernswerterweise habe die Kammer bei den Komplexen Reisekosten und Fahrbefehle jeglichen Mitarbeitern des früheren Soldaten, sogar der Wehrdisziplinaranwaltschaft und sich selbst, entschuldbare Irrtümer zugestanden, nur dem früheren Soldaten nicht.
13.
27. Januar 1983.
Die Kammer habe es sich auch hier nicht nehmen lassen, darauf hinzuweisen, daß "die Mitnahme von Personenwagen der Bundeswehr auf Dienstreisen im Luftfahrzeug verboten ist", obgleich dieser Tatausschnitt noch nicht einmal vom Wehrdisziplinaranwalt angeschuldigt worden sei und die Kammer allein deshalb gut daran getan hätte, die im Lauf der langen Kauptverhandlung sich mehr und mehr gegen den früheren Soldaten richtende Atmosphäre nicht noch durch zusätzliche Anmerkungen zu trüben. Hätte es den Sachverhalt zutreffend recherchiert, wäre dem Erstgericht aufgefallen, daß das Korpsdepot ... im Jahre 1983 noch gar nicht existiert habe. Unrichtig sei schließlich, daß "schon nach der Einlassung des Soldaten ... sein Aufenthalt während der Mobilmachungsübung so überwiegend (war), daß zeitlich die übrigen Dienstgeschäfte weit zurückstehen" mußten. Dabei handele es sich lediglich um ein subjektives Vorverständnis der Kammer. Auch bei dieser Mob-Übung sei der frühere Soldat weder Übungsteilnehmer gewesen noch habe er Verpflegung und/oder Unterkunft erhalten; auch bei dieser Übung habe er rund um die Uhr Dienstaufsicht durchgeführt, ohne daß sich die Aufteilung in "Teilnahme" an der Mob-Übung einerseits und Wahrnehmung von Dienstgeschäften andererseits heute noch nach Stunden oder gar Minuten auseinanderhalten ließe. Statt insoweit in dubio pro reo zu entscheiden, habe die Kammer noch nicht einmal die den früheren Soldaten entlastenden Eintragungen im Wachbuch des Korpsdepots ..., H. und die zu Protokoll genommene Aussage von Oberleutnant Sch. in seinen Entscheidungsgründen erwähnt. Auch insoweit werde sich das Erstgericht eine Revision gefallen lassen müssen.
14.
3. Februar 1983.
Der frühere Soldat räume die ihm insoweit gemachten Vorwürfe ein.
15.
24. März 1983.
Der Befehl des "KdK" für diese Reise werde dem Senat vorgelegt werden. Bereits vor dem Erstgericht habe sich der frühere Soldat dahingehend eingelassen, die hierzu an alle Korpstruppenkommandeure mit Damen ergangene Einladung sei sowohl generell von allen als auch insbesondere subjektiv von ihm als Befehl des "KdK" aufgefaßt worden.
Der Zeuge oberst Gü. werde auch bestätigen, daß bei der Einladung des "KdK" zum 23. März 1983 und zur Dienstbesprechung der Obristen der Instandsetzungstruppe durch General Dr. N., zu der ebenfalls die Damen eingeladen und mit dem Dienst-Kfz angereist seien, ebenso verfahren worden sei, so daß das dem früheren Soldaten vorgeworfene Verhalten der üblichen Truppenpraxis entspreche. Der frühere Soldat habe die Dienstbesprechungen im Reisekostenantrag auch vermerken lassen, da er die Gelegenheit habe nutzen wollen, in Bi. Vorbesprechungen für die Unterstützung des Unternehmens "25 Jahre Nachschubkommando" mit dem Stab des Instandsetzungskommandos ... zu führen. Die Kammer habe diese Einlassung des früheren Soldaten nicht nur nicht geglaubt, sondern sie noch nicht einmal für die Entscheidungsgründe für erwähnenswert gefunden. Die Würdigung, die dieser Punkt durch die Kammer erfahren habe, lege erneut die Vermutung nahe, daß ihr nicht bekanntgewesen sei, wie Kommandoübergaben - nämlich in festlichem Rahmen - stattzufinden pflegten, und daß damit - den Gepflogenheiten der Truppenpraxis entsprechend - Dienstbesprechungen regelmäßig verbunden würden, um den Teilnehmern Versicherungsschütz bei Unfällen zu ermöglichen. Diese Usancen der Truppe hätten wenigstens bei Schuldzumessungsgesichtspunkten Berücksichtigung finden müssen.
16.
12. Juli 1983.
Hier sei der frühere Soldat von dem Vorwurf einer Pflichtverfehlung freigestellt worden.
17.
4. April 1984.
In diesem Punkt enthielten der Flugbefehl und die Eintragungen in den Dienstaufsichtsbüchern der Korpsdepots widersprüchliche Angaben:
a)
Im Korpsdepot ... V. sei die Anwesenheit des früheren Soldaten bescheinigt, jedoch ohne Zeitangaben. Im Korpsdepot ... D. sei die Anwesenheit des früheren Soldaten von 9.45 bis 10.35 Uhr bescheinigt, im Korpsdepot ... H. von 10.00 bis 11.30 Uhr und im Korpsdepot ... in L. sei der frühere Soldat gemäß Eintragung um 12.00 Uhr erschienen, ohne daß über das Ende seines Dienstgeschäftes dort eine Eintragung vorhanden wäre. Zutreffend sei, daß sich die Eintragungen zu D. und H. (9.45 bis 10.30 Uhr; 10.00 bis 11.30) widersprächen.
b)
Dies müsse aber noch nicht gegen die Richtigkeit dieser Eintragungen im Verhältnis zu den anderslautenden Eintragungen im Flugbefehl sprechen; denn dort seien die Besuche bei den Korpsdepots ... H. und ... L. überhaupt nicht enthalten. Dies spreche für die Unrichtigkeit des Flugbefehls. Das habe die Kammer nicht gehindert, die Abflugzeit im Flugbefehl als zutreffend zu unterstellen. Würde dies stimmen, hätte jedoch das Pensum der Dienstaufsichten bei den vier Korpsdepots vom früheren Soldaten gar nicht eingehalten werden können. Das Gericht habe insoweit keine ordentliche Beweiswürdigung vorgenommen, als es diese Widersprüche nicht aufgeklärt und erneut gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen habe. Diese Tendenz der Kammer möge angesichts der bemerkenswerten Detailrecherchen der Wehrdisziplinaranwaltschaft am Ende einer Vielzahl von jeweils langen Hauptverhandlungstagen menschlich erklärlich sein; aber einer ordentliche Prozeßführung entspreche sie nicht.
Zu der den Nachtragskomplex abschließenden Würdigung der Kammer dürfe folgendes angeführt werden:
a)
Die Kammer gehe von fahrlässigen Rechtsverstößen des früheren Soldaten aus und bescheinige ihm "in höchstem Maße" Leichtfertigkeit und "ungewöhnliche Gleichgültigkeit". Hierbei übersehe die Kammer, daß der frühere Soldat in 750 Tagen als Kommandeur schätzungsweise zwischen 1.000 und 2.000 Fahrbefehle und schätzungsweise ca. 200 Reisekostenabrechnungen unterzeichnet haben mag, daß von dieser immensen Zahl die Wehrdisziplinaranwaltschaft 17 Nachtragsanschuldigungspunkte sammeln konnte und daß von diesen 17 Anschuldigungspunkten lediglich elf und davon Nr. 7 nur zur Hälfte, ausgereicht hätten, die erhobenen Vorwürfe objektiv zu stützen. In dieser Relation betrachtet sei die Auffassung der Kammer unrichtig, "daß der Soldat eine nicht geringe Anzahl von Dienstreisen reisekostenmäßig falsch abgerechnet hat". Im Gegenteil sei die Zahl der Verstöße gegen pflichtgemäße Reisekostenabrechnungen minimal. Bei dieser Quote dürfte es sich um eine Quote handeln, die bei Soldaten in vergleichbarer Dienststellung in der Hektik der Dienstgeschäfte des Truppenalltags nicht selten erreicht werden dürfte. Natürlich entlaste dies den früheren Soldaten nicht; natürlich habe er sich an seine Dienstvorschriften zu halten. Aber die Nichtbeachtung der Relationen und Dimensionen durch die Kammer habe zu diesem verfehlten Fahrlässigkeitsvorwurf führen müssen.
b)
Bei ihrem Fahrlässigkeitsvorwurf hätte sich die Kammer daran orientieren müssen, daß Sorgfaltspflichtverletzungen zunächst objektiv und nach dem allgemeinen Maßstab der Anforderungen zu bestimmen seien, die an einen einsichtigen und besonnenen Soldaten in der konkreten Lage des früheren Soldaten als Kommandeur Nachschubkommando ... zu stellen seien (vgl. Lackner, StGB 13. Aufl. § 15 Abs. 3 Satz 1 a). Ein Ausmessen des Fahrlässigkeitsvorwurfes auf dieser Grundlage mit einem allgemeinen Maßstab der Anforderungen des Truppenalltags habe nicht stattgefunden. Die Kammer habe auch ungeprüft gelassen, ob der Erfolg in Gestalt der Schädigung des Bundes seinen Grund gerade in der dem früheren Soldaten vorgeworfenene Sorgfaltspflichtsverletzung habe, also auch bei gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre. Hätte die Kammer diese Kausalitätsprüfung vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß auch die Truppenverwaltung nachlässig gearbeitet habe und hierdurch der Erfolg selbst bei pflichtgerechtem Verhalten des früheren Soldaten eingetreten wäre. Insoweit gehe der Fahrlässigkeitsvorwurf, den das Gericht auf Grund der hilfsweisen Anschuldigung aufrechterhalten habe, fehl.
c)
Dem Vorsatzvorwurf der Wehrdisziplinaranwaltschaft sei die Kammer hinsichtlich der Punkte 2 und 9 gefolgt und habe dem früheren Soldaten insoweit einen vermeidbaren Verbotsirrtum unterstellt. Truppenalltag und Erlaßlage ließen einen Soldaten im Rang eines Obristen hier vor der Wahl stehen, entweder seine - zumindest gesellschaftlichen - Dienstpflichten nicht wahrzunehmen, indem er an derartigen gesellschaftlichen Anlässen nicht teilnehme, oder Vorschriften zu mißachten. Mangels anderer Handlungsalternativen sei der Verbotsirrtum, den die Kammer dem früheren Soldaten attestiert habe, deshalb nicht vermeidbar; er habe vielmehr auf Grund mangelnder Handlungsalternativen davon ausgehen müssen, daß seine Handlungsweise die einzige richtige sei.
V.
Maßnahmebemessung.
Bei der Maßnahmebemessung lasse sich die Kammer teilweise von unrichtigen Vorstellungen leiten.
1.
Bestandteil der von der Kammer herangezogenen Grundsätze der Inneren Führung sei die Verlagerung von Verantwortung auf den Soldaten. In dieser Selbstverantwortung habe der frühere Soldat häufig auf Grund eigener Initiative mehr getan, als er pflichtgemäß hätte tun müssen und damit dem Leitbild der Inneren Führung im Sinne von Selbstverantwortung durchaus entsprochen. Auch wenn kein Zweifel daran aufkommen dürfe, daß alle militärischen Vorschriften Respekt erheischten, habe der frühere Soldat in seiner Dienststellung dem Bild der Inneren Führung mehr entsprochen als ein vergleichbarer Kommandeur, der - nicht umsonst sagt der Volksmund: - "Dienst nach Vorschrift" geleistet habe.
2.
Was bei der Unterscheidung des Erstgerichts in Einsätze von Personen und Sachen
zu ausschließlich privaten Zwecken
zu privaten Zwecken mit dienstlichem Bezug
zum Vorteil ausschließlich Dritter
den letzten Komplex anbelange, sei das Erstgericht darauf hingewiesen worden, daß die Bundeswehr aus politischen Gründen in der Vergangenheit bemüht gewesen und in der Gegenwart noch sei, sich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit positiv durch Hilfeleistungen darzustellen, sei es bei Sturmfluten, Deicheinbrüchen, Erdbeben-Katastrophen usw. Dieser Tendenz habe der frühere Soldat sich in berechtigter Weise verpflichtet gefühlt, was sich zu seiner Entlastung nicht hinreichend niedergeschlagen habe.
3.
Die "bösartige Herabsetzung der Würde des unterstellten Hauptmanns Ei." sei durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen der Verteidigung des früheren Soldaten gerechtfertigt (§ 193 StPO). Zursubjektiven Herabsetzung der Würde sei es allein dadurch gekommen, daß das Verteidigungsvorbringen Hauptmann Ei. zugänglich gemacht worden sei.
4.
Zu Unrecht und grundlos bescheinige die Kammer dem früheren Soldaten eine "Garantenstellung", auf Grund derer "das Dienstvergehen seiner Eigenart nach in objektiver Hinsicht äußerst schwer wiegt". Insoweit habe das Verkennen der Relationen der Vielzahl der Tätigkeiten des früheren Soldaten zu der Vielzahl der angeschuldigten Vorwürfe und der geringen Zahl der Anschuldigungspunkte, die im Urteil noch Bestand hätten haben können, der Kammer die Feder geführt und zu einer auch insoweit unrichtigen Maßnahmebemessung verleitet.
5.
Zu Unrecht gehe die Kammer davon aus, der frühere Soldat nehme "nach wie vor irrig an", seiner hohen Pflicht als Staatsbürger in Uniform gerecht geworden zu sein; in seinem letzten Wort, das mindestens vom Vorsitzenden zwischen 20.10 und 20.30 Uhr am letzten Verhandlungstage nicht mehr wahrgenomen worden sei, habe der frühere Soldat im Gegenteil anerkannt, gefehlt zu haben.
6.
Die Resonanz, die das Disziplinarverfahren ... in den Medien Norddeutschlands - so auch im dortigen dritten Programm - gefunden habe, könne dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit eher geschadet haben. Dies dem früheren Soldaten anzulasten, sei verfehlt; das negative Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit durch das "Disziplinarverfahren " wäre vermieden worden, wenn angesichts der wenigen und minimalen Vorwürfe, die im Ersturteil zu Recht Bestand behalten hätten, das Disziplinarverfahren außergerichtlich durchgeführt worden wäre, wie dies im Korps im Gespräch gewesen sei, oder wenn es - wie die Verteidigung mehrfach beantragt habe - eingestellt worden wäre. Ebenso sei der Autoritätsverlust, den dasErstgericht beklage, nicht so sehr auf das Verhalten des früheren Soldaten in seinem Nachschubkommando und am Standort zurückzuführen, sondern überwiegend durch die Art und Weise der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft, die hiermit erhebliche Unruhe in den Standort getragen habe. Daher sei nicht nur unzutreffend, daß - wie die Kammer feststelle - der frühere Soldat es gewesen sei, der der Bundeswehr immateriellen Schaden zugefügt habe. Unrichtig sei auch, daß er ihr "großen materiellen Schaden ..." zugefügt habe; denn ausgehend davon, daß die Kammer hiermit nicht die geringfügigen Beträge der Nachtragsanschuldigung meine, sondern den "Tag der offenen Tür" zum 25jährigen Bestehen des Nachschubkommandos ..., hätte der frühere Soldat insoweit freigestellt werden müssen.
7.
Das Gericht gehe bei seiner Maßnahmebemessung von der Prämisse aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme "durch den Wehrdisziplinaranwalt ..." wäre nach der Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte an sich nur eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht gekommen. Die Heranziehung dieser Prämisse übersehe, daß der frühere Soldat in einer zutreffenden Beweiswürdigung nicht in einem einzigen Fall ohne Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgrund "ausschließlich (zu) privaten Zwecken" gehandelt habe. Die Kammer habe immerhin insoweit der Persönlichkeitsstruktur des früheren Soldaten Rechnung getragen, auch wenn sie ihm - an anderer Stelle "Selbstherrlichkeit" unterstelle, "die ihn schließlich in die Wahnvorstellung versetzte, er könne nicht nur alles, sondern letztlich dürfe er es auch, um ..." - und insoweit wieder zutreffend - "...im übergeordneten Interesse einen dienstlichen Auftrag optimal zu erfüllen". Diese Einstellung sei in der Tat Antriebsfeder für das Handeln des begeisterten früheren Soldaten gewesen, der in seinem letzten Wort die Frage gestellt habe, ob er überhaupt den richtigen Beruf gewählt habe. Aus diesen Worten habe die Verzweiflung eines Soldaten gesprochen, der in seinen letzten Berufsjahren wegen minimaler Überschreitung seiner Kompetenzen in wenigen Fällen gezwungen werde, die Last eines großformatigen Disziplinarverfahrens zu tragen, dem er seine Gesundheit teilweise schon geopfert habe.
8.
Das Erstgericht habe sich der Auffassung der Verteidigung, der frühere Soldat sei als "Opfer (ausersehen), das aus politischen Gründen 'geschlachtet' werden soll, obwohl er sich nahezu unschuldig fühlt", nicht anschließen können. Auch dem Erstgericht könne aber nicht entgangen sein, daß das Disziplinarverfahren ... zu gravierenden Verhaltensveränderungen im Bereich des ... Korps und am Standort R. geführt habe, woraus ersichtlich werde, daß die generalpräventiven Überlegungen der aus Bonn gesteuerten Wehrdisziplinaranwaltschaft wenigstens zu dem angestrebten Ergebnis geführt hätten. Die Grenzen dieser "generalpräventiven Absicht" sehe das Gericht mit der Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten zum Oberstleutnant eingehalten, verkenne aber - insoweit wieder zutreffend - nicht, daß "die einschlägigen Vorschriften, vorausgesetzt man wäre gewillt, den Besonderheiten des militärischen Dienstes weitergehend Rechnung zu tragen, in einem vertretbaren Rahmen erweitert werden (müßten), um die vorstehend dargestellte allgemeine Übung auf eine legale Basis zu stellen. Ein Untätigbleiben dürfte insoweit kaum vertretbar sein. ..." Diesem Regelungsbedarf und der Diskrepanz zwischen Truppenalltag und Vorschriftenlage sei der frühere Soldat im Ersturteil in den wenigen dort aufrechterhaltenen Anschuldigungspunkten zum Opfer gefallen. Es werde die vornehme Pflicht des Senats sein, die Entscheidung des Erstgerichts insoweit zu korrigieren.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schreiben vom 26. Januar 1987 zu den in der Berufung des früheren Soldaten erhobenen Verfahrensrügen eingehend Stellung genommen; er hält sie für unbegründet.
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).
2.
Beide Rechtsmittel sind in vollem Umfang eingelegt worden, denn sie wenden sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und dessen rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfestellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und daraus die entsprechenden Folgerungen zu ziehen.
3.
Weder die Berufung des wehrdisziplinaranwalts noch die des früheren Soldaten erwiesen sich als begründet.
3.1.
Der Senat konnte schwere Verfahrensmängel des ersten Rechtszuges nicht feststellen.
a)
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Vorsitzende der Truppendienstkammer, Vizepräsident F., befangen gewesen sein soll. Vizepräsident F. hat sich zu dem Befangenheitsantrag, der auch schon im ersten Rechtszug eingebracht und damals abgelehnt worden ist, in seiner dienstlichen Erklärung vom 13. Mai 1986 wie folgt geäußert:
1.
Oberst ... habe an einer Hauptverhandlung am 20. Mai 1980 und am 16. August 1983 sowie an einer Beschwerdesitzung am 14. November 1979 als ehrenamtlicher Richter seiner Kammer teilgenommen.
2.
Außerdienstliche Begegnungen zwischen Oberst ... und ihm hätten bei zwei oder drei Kommandeurtagungen stattgefunden, zu denen er vom "KdK" jeweils eingeladen gewesen sei und lediglich über allgemeine Probleme zwischen dem Truppendienstgericht und der Truppe referiert habe. Außer einer jeweiligen Begrüßung und Austausch von Höflichkeitsbezeugungen habe kein intensives Gespräch stattgefunden. Keinesfalls sei bei einer dieser Begegnungen ein besonders freundschaftliches oder kontroverses Thema erörtert worden.
3.
Von der Absicht, Regierungsdirektor Se. als seinen Nachfolger zu ernennen, habe er zwar gehört, aber er sei an der Entscheidungsfindung nicht beteiligt gewesen.
Aus der Tatsache allein, daß der frühere Soldat in drei Fällen als ehrenamtlicher Richter unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten F. tätig war, kann eine Befangenheit des Vorsitzenden nicht hergeleitet werden; denn sie ist nicht geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Kammervorsitzenden F. zu rechtfertigen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO).
Dasselbe gilt für die wenigen Kontakte zwischen dem früheren Soldaten und Vizepräsident F. anläßlich von Kommandeurtagungen, zu denen auch F. vom F. "KdK" eingeladen worden war und die sich auf die "jeweilige Begrüßung und den Austausch von Höflichkeitsbezeugungen" beschränkten.
Schließlich ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende dadurch befangen gewesen sein soll, daß damals anscheinend der Wehrdisziplinaranwalt, Regierungsdirektor Se., als einer seiner möglichen Amtsnachfolger im Gespräch war.
Ebenso spricht die Anordnung der großen Besetzung der Truppendienstkammer nicht für eine Befangenheit des Vorsitzenden, denn diese Maßnahme war durch den Umfang des Verfahrens bedingt (§ 70 WDO).
b)
Der Senat konnte ferner nicht feststellen, daß der Vorsitzende, Vizepräsident F., in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bei dem Schlußwort des früheren Soldaten geschlafen haben soll. Die am 3. August 1989 durch den vom Senat beauftragten Richter kommissarisch vernommenen Zeugen
Vizepräsident a.D. F.,
Oberst a.D. H.
Frau He.
Frau I.,
Regierungsdirektor Se.
haben sich hierzu wie folgt geäußert: Vizepräsident a.D. F. hat bekundet, er habe bei dem Schlußwort des früheren Soldaten nicht geschlafen. Möglicherweise habe er mit gesenktem Kopf dagesessen, wie es seine Gewohnheit sei, wenn er intensiv zuhöre. Er habe dem früheren Soldaten nur deshalb nochmals das letzte Wort erteilt, weil er dessen Ausführungen wegen ihrer Dauer als Ergänzung des Verteidigerplädoyers angesehen habe.
Regierungsdirektor Se. hat ein Schlafen des Vorsitzenden nicht bemerkt.
Die übrigen Zeugen konnten Anzeichen dafür, daß der Vorsitzende geschlafen habe, nicht angeben. Sie schlossen dies nur daraus, daß dieser dem früheren Soldaten ein zweites Mal das "letzte Wort" erteilt hat. Unter diesen Umständen konnte allein aus der Tatsache, daß der Vorsitzende dem Schlußwort des früheren Soldaten mit gesenktem Kopf gelauscht hat, nicht geschlossen werden, er habe geschlafen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Januar 1986 - 6 C 141/82 - (NJW 1986, 2721) ausgeführt hat, "sind selbst Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit dem Schlaf noch kein hinreichendes Anzeichen dafür, daß der betr. Richter die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr wahrnehmen kann. Auch das Schließen der Augen allein, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, daß der Richter schläft; diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden. Unter diesen Umständen kann erst dann davon ausgegangen werden, daß ein Richter schläft oder in anderer Weise 'abwesend' ist, wenn andere, sichere Anzeichen hinzukommen wie etwa tiefes, hörbares und gleichmäßigen Atmen oder gar Schnarchen, ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung u.ä.". Derartiges ließ sich hier aber nicht feststellen.
Eine "Absence" des Vorsitzenden der Truppendienstkammer folgt auch nicht daraus, daß er den früheren Soldaten nach dessen Ausführungen im Anschluß an das Plädoyer seines Verteidigers erneut aufgefordert hat, das "letzte Wort" zu sprechen. Dies geschieht in der Gerichtspraxis häufig dann, wenn die Ausführungen nach Inhalt und/oder Dauer vermuten lassen, daß zunächst das Verteidigerplädoyer ergänzt werden sollte.
Auch die Tatsache, daß der Protokollführer um die schriftlichen Aufzeichnungen bat, die sich der frühere Soldat für sein Schlußwort angefertigt hatte, kann nicht zum Beweis für ein Schlafen des Vorsitzenden herangezogen werden; denn diese Bitte geschah nach der Überzeugung des Senats nicht auf Weisung des Vorsitzenden, sondern entsprang ausschließlich dem Wunsch des Protokollführers, der diese Unterlagen offenbar bei der Anfertigung des Protokolls benutzen wollte.
c)
Die weitere Rüge, der frühere Soldat sei weder bei seiner ersten Ladung noch bei seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt am 18. Mai 1984 gemäß § 90 Abs. 2 WDO belehrt worden, geht fehl. Wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 1987 zutreffend ausgeführt hat, ist die Belehrung nach § 90 Abs. 2 WDO erforderlich bei Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts. Bei seiner Vernehmung am 18. Mai 1984 wurde der frühere Soldat aber gemäß § 28 WDO durch den Disziplinarvorgesetzten vernommen und dementsprechend auch ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 4 WDO belehrt. Zur Beauftragung des Rechtsberaters war der Disziplinarvorgesetzte, der Kommandeur der Korpstruppen, befugt (BVerwG Beschluß vom 29. März 1984 - 1 WB 144/82). Erst mit der Vorlage durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten an die Einleitungsbehörde, den Inspekteur des Heeres, vom 22. Juni 1984 nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WDO mündete das Ermittlungsverfahren des Disziplinarvorgesetzten in das disziplinargerichtliche Verfahren, das mit der dem früheren Soldaten am 31. Juli 1984 zugestellten Einleitungsverfügung vom 24. Juli 1984 förmlich eröffnet wurde. Erst von da an bestand auch die Verpflichtung zu einer Belehrung nach § 90 Abs. 2 Satz 3 WDO, während im Verfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten ein Verteidiger, wäre er von dem früheren Soldaten zur Vernehmung vom 18. Mai 1984 mitgebracht worden, zurückgewiesen hätte werden dürfen (vgl. BVerwGE 53, 146).
d)
Warum der Sohn des früheren Soldaten, der Zeuge Jörg I., am zweiten Verhandlungstag, dem 14. Mai 1986, am Vormittag um 11.30 Uhr überhaupt nicht und am Nachmittag erst mit einer Verzögerung von fünf bis zehn Minuten als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen konnte, weil die verschlossene Tür zum Gerichtsgebäude trotz anhaltender Betätigung des Klingelknopfes nicht geöffnet wurde, konnte vom Senat nicht aufgeklärt werden. Der hierzu am 3. August 1989 durch den vom Senat beauftragten Richter kommissarisch vernommenen Zeuge Regierungsamtmann G. hat bekundet, die Tür zum Gerichtsgebäude sei in Absprache mit dem Vorsitzenden während des Verfahrens verschlossen geblieben, weil man mit Störungen des Verfahrens habe rechnen müssen. Es seien aber organisatorische und personelle Vorkehrungen (die der Zeuge im einzelnen dargestellt hat) getroffen worden, um einen ungehinderten Zutritt zu dem öffentlichen Verfahren zu gewährleisten. Er könne sich daher nicht erklären, warum der Sohn des früheren Soldaten am Vormittag des 14. Mai 1986 überhaupt keinen und am Nachmittag dieses Tages erst nach Verzögerung Einlaß erhalten habe.
Der Zeuge Jörg I. hat bei derselben Vernehmung ausgesagt, er habe am Vormittag des 14. Mai 1986 an der Tür des Gerichtsgebäudes geläutet, weil er kurze Zeit an der Verhandlung habe teilgenehmen wollen. Als ihm nicht geöffnet worden sei, sei er nach fünf bis zehn Minuten weggegangen, weil er einen anderen Termin habe wahrnehmen müssen. Am Nachmittag desselben Tages sei ihm nicht sofort, sondern erst nach fünf bis zehn Minuten Klingeln geöffnet worden und er habe danach an der Verhandlung teilgenommen.
Der Senat hat die von dem Zeugen Jörg I. glaubhaft bekundete Nichtzulassung bzw. verzögerte Zulassung zur Hauptverhandlung nicht als schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO gewertet, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung genötigt hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß der frühere Soldat durch das Unterbleiben einer kurzzeitigen Teilnahme seines Sohnes an der Hauptverhandlung bzw. durch dessen erst fünf bis zehn Minuten spätere Teilnahme etwa in seiner Verteidigung behindert oder des familiären Beistandes oder der medizinischen Betreuung beraubt worden wäre.
e)
Richtig ist, daß das Urteil der Truppendienstkammer nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz, 1. Alternative StPO binnen sieben Wochen zu den Akten gebracht wurde. Aber wie der Senat im Urteil vom 31. März 1978 - 2 WD 50/77 - (BVerwGE 633, 23 = NZWehrr 1978, 149) ausgeführt hat, zwingt der Verstoß gegen diese Bestimmung nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Diese Entscheidung bezog sich auf eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung, sie muß daher um so mehr dann gelten, wenn es sich wie hier um eine volle Berufung handelt, bei der der Senat ohnehin eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen hat. Etwaige durch die verzögerte Urteilsabsetzung verursachte Fehler in der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts würden dadurch bedeutungslos.
3.2.
Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen.
Aussagen der Zeugen Stabsfeldwebel Bä., Obergefreiter Bi., Oberleutnant Fe. Hauptfeldwebel Ha., Oberstleutnant H., Hauptfeldwebel Kö., Hauptmann der Reserve Kön., L.-H. Hauptfeldwebel Leu., Generalmajor a.D. N. Oberst Ra. Obergefreiter der Reserve R., Oberleutnant Sch. Hauptfeldwebel Schn., Oberstabsfeldwebel Sie., Oberstleutnant Si., Oberfeldwebel Sp., Oberstleutnant i. G. Stor. Hauptmann der Reserve Strei., Oberst St., Hauptfeldwebel V., Major Wi. und Oberleutnant Wö. sowie auf Grund der in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Aussagen der Zeugen Hauptmann a.D. B., Oberfeldwebel der Reserve Bl., Feldwebel der Reserve Bau. Oberst D., Major Ei., Obergefreiter der Reserve E., Gefreiter der Reserve F. Oberstleutnant G., Oberstleutnant Go., Oberst a.D. Gü., Oberleutnant Hab., Obergefreiter der Reserve He., Hauptfeldwebel Hor., Leutnant Jörg-Matthias I., Frau Marianne I., Regierungsoberinspektor Ka. Major Le.Stabsunteroffizier der Reserve K., Obergefreiter der Reserve L., Obergefreiter der Reserve M., Brigadegeneral a.D. Dr. Ni. Oberfeldarzt i.R. Dr. Rod., Oberstleutnant der Reserve Ran., Hauptmann S., Leutnant So. Hauptfeldwebel Sta. Hauptfeldwebel Te. Oberstleutnant T., Hauptmann W. und Frau Karin Wi. steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:
Zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 4:
In den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 wird dem früheren Soldaten die mißbräuchliche Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen vorgeworfen mit der Maßgabe, daß dieser Einsatz "in wenigstens" den im einzelnen aufgeführten Fällen erfolgt sei. Diese Formulierung will die Verteidigung dahin ausgelegt wissen, daß der frühere Soldat in dem gesamten jeweiligen Anschuldigungspunkt freizustellen sei, wenn nicht jeweils alle darin aufgeführten Fahrten nachzuweisen seien. Dieser Meinung ist der Senat nicht gefolgt. Nach dem normalen Sprachgebrauch wird "wenigstens" im Sinne von "Mindestmenge" verwendet, soll also auch hier bedeuten, der frühere Soldat habe das Dienstkraftfahrzeug über die aufgeführten Fahrten hinaus vermutlich in noch weiteren Fällen rechtswidrig eingesetzt. Damit werden die in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Fahrten der unbeschränkten Prüfung des Gerichts unterbreitet, das zu würdigen hat, ob, gegebenenfalls in wie vielen und welchen Fällen eine mißbräuchliche Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges durch den früheren Soldaten nachweisbar ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten eine Pflichtenverfehlung nur dann vorwerfen wollte, wenn alle in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Fahrten erweislich seien, denn jede einzelne von der Anschuldigung erfaßte Fahrt verstößt, wenn sie erwiesen ist, bereits für sich gegen die Vorschrift.
Zum Anschuldigungspunkt 1 (Abholfahrten von und zu der Wohnung):
Da der frühere Soldat grundsätzlich bestreitet, an den angeschuldigten Tagen sich mit dem Dienstkraftfahrzeug morgens von seiner Wohnung in R., S.weg 60, ab 1. Dezember 1983: R.straße 13, hat abholen und zur Kaserne G. bringen lassen, hat der Senat dessen jeweilige Fahrer unter Vorlage der Fahrbefehle zu den einzelnen Fahrten vernommen. Keiner der Fahrer, Obergefreiter der Reserve E. Obergefreiter der Reserve L. Obergefreiter der Reserve M. Gefreiter der Reserve F. und der damalige Gefreite der Reserve So. konnten sich jedoch an konkrete Fahrten erinnern, haben aber übereinstimmend bekundet, daß sie den früheren Soldaten häufig morgens von zu Hause abgeholt, zur Dienststelle gefahren und abends wieder heimgebracht haben. Der Senat konnte unter diesen Umständen Abholfahrten nur aus den Fahrbefehlen entnehmen. Da die darin angegebenen "Fahrtzwecke" aber meist unrichtig sind, waren Abholfahrten nur erweislich, wenn die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Fahrt und der Meldung des Fahrers bei dem früheren Soldaten, die Zeitdauer der Fahrt, und die zurückgelegte Wegstrecke (Kaserne G. - S.weg 60 = 7,3 km; Kaserne G. - R.straße 13 = 6,7 km) zwingend die Annahme einer Abholfahrt geboten. Gelegentlich ließ sich bereits aus dem im Fahrbefehl angegebenen "Fahrtzweck" die Durchführung einer Abholfahrt entnehmen, während andererseits im Fahrbefehl angegebene andere Fahrtzwecke nicht unbedingt gegen eine Abholfahrt sprachen, weil diese Angaben häufig unrichtig sind. Nach Angaben der Zeugen - auch der frühere Soldat hat es eingeräumt - stimmten vor allem die im Fahrbefehl als "Fahrtzweck" angegebenen Fahrten zur "Dienstaufsicht beim Transportbataillon ..." oder zum "Besuch von Dienststellen der Bundeswehr" in vielen Fällen nicht mit den tatsächlich ausgeführten Fahrten überein. Der Zeuge Major Ei. hat dem Senat geschildert, wie er zu Beginn seiner Tätigkeit als Kompaniechef der Stabskompanie des Nachschubkommandos ... die im Fahrbefehl jeweils aufgeführten "Zieleinheiten" fernmündlich von der Ankunft des früheren Soldaten unterrichten wollte, bis ihm bedeutet worden sei, dies sei unnötig, weil der frühere Soldat keinesfalls immer die Fahrt ausführe, die im Fahrbefehl angegeben sei.
Der Senat hat in Anwendung der o.a. Voraussetzungen folgende acht Fahrten als Abholfahrten des früheren Soldaten von seiner Wohnung zur Kaserne R.-G. und zurück festgestellt:
1.1
Am 25. November 1981 hatte sich der Fahrer Schütze L. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 130/11/81 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu meiden und er hat die Fahrt auch erst zu diesen Zeitpunkt angetreten. Der Senat hat dennoch eine Abholfahrt bejaht, denn die Fahrt war um 8.15 Uhr beendet, die Fahrstrecke betrug 15 km und als "Einsatz-Fahrzweck" ist zudem auf der Rückseite des Fahrbefehls angegeben: "Kommandeur abholen".
1.9
Am 9. September 1982 begann die Dienstfahrt nach dem Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 72/09/82 um 7.15 Uhr, ihr Ende ist nicht richtig angegeben, die zurückgelegte Wegstrecke betrug 15 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist eingetragen: "Abholen Oberst ...".
1.22
Am 24. Mai 1983 hatte sich der Fahrer Schütze E. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl 98/05/83 um 7.00 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden, er trat jedoch die Fahrt erst um 7.15 Uhr an. Sie war um 7.45 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 15 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Dienstaufsicht beim 1./Transportbataillon ...". Dies kann jedoch nicht zutreffen, weil die einfache Entfernung von der Kaserne R.-G. zur Kaserne R.-G. zum Transportbataillon ... 9, 8 km betrug.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, er könne nicht ausschließen, von seiner Wohnung abgeholt worden zu sein.
1.30
Am 7. Mai 1984 hatte sich der Fahrer Schütze So. nach dem Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 22/05/84 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.00 Uhr an, sie war um 7.45 Uhr beendet. Die Fahrtstrecke betrug 13 km, als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Transport Oberst ...".
1.31
Am 18. Mai 1984 hatte sich der Fahrer Schütze So. nach dem Sammel-Einsatzfahrbefehl-Nr. 109/05/84 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.20 Uhr an, sie war um 7.50 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 14 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Transport Oberst ...".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe damals von den gegen ihn laufenden disziplinaren Ermittlungen erfahren und sich nicht in der Lage gesehen, mit dem eigenen Pkw zur Vernehmung nach M. zu fahren.
1.32
Am 21. Mai 1984 hatte sich der Fahrer Schütze So. nach dem Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 119/05/84 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.15 Uhr an, sie war um 7.40 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 14 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Transport Oberst ...".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe sich von seiner Wohnung abholen lassen, weil er für die nachfolgende, vier Tage dauernde Tagung umfangreiches Gepäck (Kleidung, Akten) habe mitnehmen müssen.
1.33
Am 25. Mai 1984 hatte sich der Fahrer Schütze So. nach den Eintragungen in dem Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 144/05/84 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.15 Uhr an, sie war um 7.45 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 14 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Transport Oberst ...".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe sich an diesem Tag von der Wohnung abholen lassen, weil er sich nicht in der Lage gefühlt habe, seinen eigenen Pkw zu steuern, und weil wegen einer Besprechung beim I. Korps die Oberstleutnante Go. und H. noch in die wichtigsten Besprechungspunkte hätten eingewiesen werden müssen.
Die übrigen angeschuldigten Fälle von Abholfahrten von der jeweiligen Wohnung zur Kaserne R.-G. konnten dem früheren Soldaten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden.
Soweit dem früheren Soldaten vorgeworfen wird, er habe sich bei den Fahrten 1.34 bis 1.39 von der Kaserne R.-G. mit dem Dienstkraftfahrzeug zu seiner Wohnung fahren lassen, konnte ihm nicht widerlegt werden, daß er die Fahrten 1.34 bis 1.38 nicht von der Kaserne, sondern von anderen Orten oder Dienststellen aus nach Hause angetreten hat; damit entfiel der angeschuldigte Tatvorwurf in diesen Fällen. Anders bei der Fahrt
1.39:
Am 16. August 1983 war der frühere Soldat als ehrenamtlicher Richter beim Truppendienstgericht Nord in M. tätig. Im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 60/08/83 ist eingetragen: "17.00 bis 17.30 Uhr Transport eines Soldaten, km 17".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er sei vom Truppendienstgericht aus zunächst in die Kaserne G. zurückgefahren und habe sich dann nach Hause fahren lassen.
Die festgestellten sieben Abholfahrten des früheren Soldaten von seiner jeweiligen Wohnung zur Kaserne sind rechtlich wie folgt zu würdigen:
Der frühere Soldat war zu diesen Fahrten nicht berechtigt. Gemäß Nr. 401 der "Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr" (ZDv 43/2) dürfen Dienstkraftfahrzeuge zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle benützt werden von Angehörigen der Bundeswehr in Besoldungsgruppe B 7 und höher, von Kommandeuren und Dienststellenleitern der Besoldungsgruppen B 6 oder B 5, wenn eine Einzelgenehmigung des Bundesministers der Verteidigung erteilt worden ist, sowie in hier nicht in Betracht kommenden Einzelfällen.
Der frühere Soldat hat mit der Durchführung dieser unzulässigen Fahrten dem Dienstherrn Schaden zugefügt und damit gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen, er hat Befehle zu unzulässigen Zwecken erteilt (§ 10 Abs. 4 SG), hat gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) verstoßen, denn die ZDv 43/2 war für ihn ein Befehl, und ist nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Der frühere Soldat hat ausdrücklich bestätigt, daß er gewußt habe, solche Abholfahrten seien unzulässig. Er hat damit die angegebenen Pflichten vorsätzlich verletzt.
Ebenso war die Fahrt des früheren Soldaten von der Kaserne zu seiner Wohnung am 16. August 1983 unzulässig. Nr. 401 ZDv 43/2 läßt zwar solche Fahrten auf Anordnung des Dienststellenleiters zu bei unvorhergesehener Überschreitung der normalen Arbeitszeit um mehr als zwei Stunden, wenn das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist; aber diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Auch in diesem Fall hat der frühere Soldat damit vorsätzlich gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 2 (Abholung - Umwegfahrten):
Von den angeschuldigten 55 Fällen, in denen der frühere Soldat von seiner jeweiligen Wohnung abgeholt worden sein soll, um von dort aus Dienststellen, den Arzt oder das Krankenhaus aufzusuchen, wobei Umwege von mehreren Kilometern gefahren worden seien, hat der Senat unter Anwendung der im Anschuldigungspunkt 1 dargestellten Kriterien folgende Fahrten als im Sinne der Anschuldigung erwiesen betrachtet:
2.6
Am 16. März 1982 hatte sich der Fahrer Gefreiter L. nach den Eintragungen im Einzel-Einsatzfahrbefehl Nr. 92/03/82 um 7.15 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden, entlassen wurde er um 9.00 Uhr, die Fahrtstrecke betrug 45 km. Als "Zweck der Fahrt/des Einsatzes" ist angegeben: "Transport eines Soldaten zum J. Krankenhaus".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er könne sich zwar nicht mehr genau erinnern, er sei aber an diesem Tag vermutlich morgens um 7.30 Uhr ins J.-Krankenhaus R. zur Blutuntersuchung bestellt gewesen. Anschließend habe er einen Offizier vom Heeresamt K. vom Bahnhof R. abholen lassen; so seien die im Fahrbefehl angegebenen Kilometer erklärlich.
2.10
Am 26. April 1982 hatte sich der Fahrer Gefreiter L. nach den Eintragungen im Einzel-Einsatzfahrbefehl Nr. 141/04/82 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden und wurde um 9.00 Uhr entlassen, die Fahrtstrecke betrug 48 km. Als "Zweck der Fahrt/des Einsatzes" ist angegeben: "Arztbesuch". Der frühere Soldat hat eingeräumt, daß er sich an diesem Tag von seiner Wohnung habe abholen und zunächst zum Arzt habe bringen lassen.
2.13
Am 1. September 1982 hatte sich der Fahrer Schütze F. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefahl Nr. 01/09/82 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er hat die Fahrt zu diesem Zeitpunkt angetreten und wurde um 8.30 Uhr entlassen, die Fahrtstrecke betrug 28 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Transport eines Soldaten, Oberst ...".
Der frühere Soldat konnte sich an diese Fahrt nicht mehr erinnern; er wird jedoch durch die in sich stimmigen Eintragungen im Fahrbefehl überführt.
2.21
Am 27. Januar 1983 hatte sich der Fahrer Gefreiter F. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 151/01/83 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.00 Uhr an und wurde um 11.00 Uhr entlassen, die Fahrtstrecke betrug 29 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Fahrt zum Flughafen B.".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, es sei möglich, daß er an diesem Tag von seiner Wohnung im S.weg abgeholt worden sei.
2.26
Am 12. April 1983 hatte sich der Fahrer Gefreiter F. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 40/04/83 um 7.40 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.20 Uhr an und wurde um 10.00 Uhr entlassen, die Fahrtstrecke betrug 21 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Transport von O. zum Arzt".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe sich damals von zu Hause abholen und zunächst ins Krankenhaus R. fahren lassen, weil er unter Herzrhythmusstörungen gelitten habe.
2.27
Am 15. April 1983 hatte sich der Fahrer Gefreiter F. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 59/04/83 um 7.45 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.40 Uhr an, sie war um 10.00 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 18 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Transport von Oberst ... zum Arzt".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe sich an diesem Tag zu einer erneuten Untersuchung zunächst ins Krankenhaus R. fahren lassen. 2.28 Am 20. April 1983 hatte sich der Fahrer Schütze E. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 83/04/83 um 7.45 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.30 Uhr an, sie war um 9.00 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 29 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Transport zum Arzt".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe sich an diesem Tag ebenfalls zur ärztlichen Untersuchung in R. zunächst von zu Hause abholen lassen.
2.29
Am 22. April 1983 hatte sich der Fahrer Schütze E. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 111/04/83 um 7.45 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.30 Uhr an, sie war um 8.50 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 29 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Fahrt zum Arzt".
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe damals unter akuten Herzrhythmusstörungen gelitten und habe sich daher, um den Straßenverkehr nicht zu gefährden, von zu Hause abholen und zunächst zur Untersuchung in R. bringen lassen.
2.30
Am 27. April 1983 hatte sich der Fahrer Schütze E. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 130/04/83 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er hat die Fahrt zu diesem Zeitpunkt auch angetreten, sie war um 9.00 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 18 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Fahrt zum Arzt". Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe sich damals aus gesundheitlichen Gründen von zu Hause abholen und zunächst zum Arzt in R. bringen lassen.
2.31
Am 29. April 1983 hatte sich der Fahrer Schütze E. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 147/04/83 um 7.30 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt zu diesem Zeitpunkt an, sie war um 14.15 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 22 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Besuch beim Arzt". Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen von daheim abholen und zunächst zum Arzt in R. bringen lassen.
2.41
Am 21. September 1983 hatte sich der Fahrer Gefreiter E. nach den Eintragungen im Sammel-Einsatzfahrbefehl Nr. 143/09/83 um 7.15 Uhr bei dem früheren Soldaten zu melden. Er trat die Fahrt um 7.00 Uhr an, sie war um 15.00 Uhr beendet, die Fahrtstrecke betrug 29 km. Als "Einsatz-Fahrzweck" ist angegeben: "Dienstaufsicht beim Transportbataillon ...."
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe an diesem Tag neben der Dienstaufsicht beim Transportbataillon ... auch noch die Marschausbildung bei einem 48-km-Marsch beobachtet; ob er von zu Hause abgeholt worden sei, wisse er nicht mehr. Er wird jedoch insoweit durch die in sich übereinstimmenden Eintragungen im Fahrbefehl überführt.
In den festgestellten elf Fahrten war der frühere Soldat nicht berechtigt, sich mit dem Dienstkraftfahrzeug von seiner Wohnung abholen zu lassen. Er ist zwar in den Fällen 2.13, 2.21, und 2.41 nicht zur Kaserne gebracht worden, sondern hat von seiner Wohnung aus Fahrten zu dienstaufsichtlichen Zwecken unternommen, aber dadurch Umwegfahrten von jeweils mehreren Kilometern in Kauf genommen. Dies verstieß gegen Nr. 302 ZDv 43/2, nach der bei dem Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzuwenden sind. Soweit sich der frühere Soldat in den Fällen 2.6, 2.10, 2.26, 2.27, 2.28, 2.29, 2.30 und 2.31 zunächst zum Arzt bzw. zum Krankenhaus fahren ließ, handelt es sich dabei um den Einsatz eines Dienstkraftfahrzeuges zu einem nichtdienstlichen Zweck, denn dem früheren Soldaten stand zwar freie Heilfürsorge zu, aber dabei durfte er nicht den Dienstwagen benützen. Gemäß Nr. 1403 Abs. 1 ZDv 60/7 "Verwaltungsbestimmungen ... für die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung" sind Reisen im Rahmen der freien Heilfürsorge keine Dienstreisen. Nach Nr. 301 ZDv 43/2 sind Dienstkraftfahrzeuge aber grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken einzusetzen. Die Fahrt von der Wohnung des früheren Soldaten zum Arzt und zum Krankenhaus war jeweils auch weder ein Krankentransport noch durch eine akute Notlage (Nr. 401 ZDv 43/2) gedeckt.
Der frühere Soldat verstieß damit in den insgesamt elf zum Anschuldigungspunkt 2 festgestellten Fällen objektiv gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Er hat vorgebracht, er habe Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug von seiner Wohnung zu Einheiten und Dienststellen zu dienstaufsichtlichen Zwecken sowie zum Arzt und Krankenhaus für erlaubt gehalten. Dies konnte ihm nicht widerlegt werden; der Senat hat ihm insofern einen Verbotsirrtum zugebilligt. Dieser Irrtum wäre aber vermeidbar gewesen, denn der frühere Soldat hätte sich ohne Mühe nach der Rechtslage erkundigen oder diese selbst den Vorschriften entnehmen können. Seine Schuld in Form des Vorsatzes wird damit nicht beseitigt (vgl. § 17 Satz 2 StGB; GrSen BGHSt 2, 194[BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]).
Zum Anschuldigungspunkt 3 (Fahrten zum Masseur):
Der frühere Soldat hat sich am 22., 25., 27. und 29. Juli 1983, am 5., 12., 15., 17., 22., 24. und 26. August 1983 sowie am 2., 12., und 23. September 1983 von seiner Wohnung in R., S.weg, mit dem Dienstkraftfahrzeug abholen und zum Masseur Dr. Leo. in R. H. Straße 6, fahren lassen.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe damals Schmerzen im Knie und in der Hüfte gehabt und deshalb mit dem eigenen Pkw nicht fahren können. Aus zeitlichen Gründen sei er zunächst nicht zum Dienst, sondern gleich zum Masseur gefahren. Er habe dies für erlaubt gehalten.
Bei den 14 Fahrten des Anschuldigungspunktes 3 handelt es sich wiederum um Privatfahrten des früheren Soldaten; der Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges hierzu verstieß gegen die Nrn. 301, 302 und 401 ZDv 43/2. Der frühere Soldat verletzte dadurch seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Auch hier konnte dem früheren Soldaten nicht widerlegt werden, daß er diese Fahrten für erlaubt hielt. Sein Verbotsirrtum wäre aber vermeidbar gewesen, weil er ohne weiteres hätte feststellen können, ob der Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges für die Fahrt zum Masseur und seine Abholung von seiner Wohnung zu diesem Zweck rechtlich zulässig war. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum beseitigt den Vorsatz nicht, der frühere Soldat hat also auch hier vorsätzlich die oben genannten Pflichten verletzt.
Zum Anschuldigungspunkt 4 (Abholfahrten nach Münster):
Im Anschuldigungspunkt 4 hielt der Senat in 17 Fällen für erwiesen, daß sich der frühere Soldat bei Dienstfahrten nach M. von seiner Wohnung in R. S.weg, abholen ließ und dadurch mehrere Kilometer Umweg in Kauf genommen hat. Es handelt sich dabei um folgende Fälle:
4.1
Dienstfahrt am 9. Dezember 1981 von R.-G. P. nach M. über G. Fahrtstrecke 94 km. Der frühere Soldat konnte nicht ausschließen, daß er bei dieser Gelegenheit von zu Hause abgeholt worden ist.
4.3
Dienstfahrt am 7. April 1982 von R.-G. nach M. über G., Fahrtstrecke 97 km. Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er sei entweder von zu Hause abgeholt worden oder die Kilometerzahl ergebe sich aus der Wegstrecke über Steinfurt. Dem widerspricht jedoch die Eintragung im Fahrbefehl, wonach die Fahrt über G. ausgeführt worden ist.
4.4
Dienstfahrt am 30. April 1982 von R.-G. nach M. über G. Fahrtstrecke 98 km. Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, wahrscheinlich sei er an diesem Tag von zu Hause abgeholt worden.
4.5
Dienstfahrt am 12. Oktober 1982 von R.-G. nach M. über E.-G., Fahrtstrecke 97 km.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, er sei anläßlich der Fahrt wahrscheinlich von zu Hause abgeholt worden.
4.6
Dienstfahrt am 11. November 1982 von R.-G. nach M. über E.-G., Fahrtstrecke 144 km.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe an diesem Tag wahrscheinlich noch eine andere dienstaufsichtliche Tätigkeit ausgeübt.
4.7
Dienstfahrt am 18. November 1982 von R.-G. nach M. über E.-G., Fahrtstrecke 143 km.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, bei dieser Fahrt habe seine Frau mitgenommen werden dürfen, es sei daher durchaus möglich, daß er von zu Hause abgeholt worden sei.
4.8
Dienstfahrt am 2. Dezember 1982 von R.-G. nach M. über E.-G. Fahrtstrecke 123 km.
Der frühere Soldat konnte sich an diese Fahrt nicht mehr erinnern. Ebensowenig der damalige Fahrer, Gefreiter der Reserve F., der aber bekundet hat, er habe bei solchen Fahrten den früheren Soldaten immer von zu Hause abgeholt.
4.9
Dienstfahrt am 13. Dezember 1982 von R.-G. nach M. über E.-G., Fahrtstrecke 122 km. An diesem Tage war der frühere Soldat als ehrenamtlicher Richter beim Truppendienstgericht Nord in M. tätig.
Der frühere Soldat konnte sich nicht mehr erinnern, ob er an diesem Tag von zu Hause abgeholt worden sei; auch hier wird er wieder durch die o.a. Aussage des Zeugen F. überführt.
4.10
Dienstfahrt am 16. Dezember 1982 von R.-G. nach M. über E.-G., Fahrtstrecke 112 km.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, er sei bei dieser Fahrt wahrscheinlich von zu Hause abgeholt worden.
4.11
Dienstfahrt am 3. Februar 1983 von R.-G. nach E.-G., Fahrtstrecke 99 km.
Der frühere Soldat hat eine Abholung bei dieser Fahrt eingeräumt.
4.12
Dienstfahrt am 7. Februar 1983 von R.-G. nach M. über E.-G. Fahrtstrecke 103 km.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, er sei wahrscheinlich von zu Hause abgeholt worden.
4.13
Dienstfahrt am 14. April 1983 von R.-G. nach M. über E.-G., Fahrtstrecke 104 km.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er könne sich nicht erinnern, daß er von zu Hause abgeholt worden sei, könne sich die erhöhte Kilometerzahl aber nicht erklären. Der Senat hat eine Abholfahrt im Hinblick auf die Aussage des Fahrers, des Gefreiten der Reserve F., bejaht.
4.14
Dienstfahrt am 19. April 1983 von R.-G. nach M. über E.-G., Fahrtstrecke 124 km.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, er sei an diesem Tag mit dem Dienstkraftfahrzeug von zu Hause abgeholt worden.
4.15
Dienstfahrt am 21. April 1983 von R.-G. nach M. über E.-G. Fahrtstrecke 95 km.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, er sei an diesem Tag wahrscheinlich von zu Hause abgeholt worden.
4.18
Dienstfahrt am 10. August 1983 von R.-G. nach M. über E., Fahrtstrecke 98 km.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er sei an diesem Tag nicht von zu Hause abgeholt worden. Der Senat hat jedoch eine Abholfahrt auf Grund der gefahrenen Kilometerzahl und der Aussage des Fahrers, des Obergefreiten der Reserve M., für erwiesen erachtet.
4.19
Dienstfahrt am 16. August 1983 von R.-G. nach M. über E.-G. Fahrtstrecke 106 km.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, er sei an diesem Tag wahrscheinlich von zu Hause abgeholt worden.
4.21
Dienstfahrt am 3. November 1983 von R.-G. nach M. über R.-G., Fahrtstrecke 126 km.
Der frühere Soldat hat eingeräumt, daß er an diesem Tag wahrscheinlich von zu Hause abgeholt worden sei.
Bei den übrigen in diesem Anschuldigungspunkt aufgeführten Fahrten konnte dem früheren Soldaten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, daß er sich von zu Hause hat abholen lassen. Bei den Fahrten 4.23 bis 4.27 mußte der frühere Soldat schon deshalb von einem Pflichtverstoß freigestellt werden, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits die Wohnung in R., R.straße, bezogen hatte und danach eine Abholfahrt für die Fahrt nach M., die dann nach der Einlassung des früheren Soldaten über S. führte, keine Umwegfahrt gewesen wäre.
In den festgestellten 17 Fällen hat der frühere Soldat bei der Dienstfahrt nach M. jeweils eine Umwegfahrt von mehreren Kilometern in Kauf genommen und damit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Dienstreisen (Nr. 302 ZDv 43/2) nicht beachtet. Da er dies mit Wissen und Wollen getan hat, hat er vorsätzlich gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 5 ("Blauer Ball" in Bi.):
Der frühere Soldat war vom Kommandeur des Instandsetzungskommandos ... in Bi. zum "Blauen Ball" des Kommandos eingeladen worden, der von 4. auf 5. Februar 1984 dort stattfand. Es handelte sich dabei um eine jährlich durchgeführte repräsentative Veranstaltung der Bundeswehr in der Stadt Bi. Der frühere Soldat ließ sich einen Fahrbefehl für das Dienstkraftfahrzeug Opel 1700, Y., für die Fahrt von R. nach B. ausstellen, den er persönlich unterzeichnete. Als "Zweck der Fahrt/des Einsatzes" war angegeben: "Teilnahme am Ball Instandsetzungskommando ...". Am 4. Februar 1984 ließ er sich um 18.30 Uhr mit dem Dienstkraftfahrzeug von seiner Wohnung in R. abholen und fuhr zusammen mit seiner Ehefrau nach Bi. zum Ball des Instandsetzungskommandos. Die Rückfahrt war am 5. Februar 1984 um 2.00 Uhr beendet. Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dazu eingelassen, die Zusammenarbeit zwischen dem Nachschubkommando und dem Instandsetzungskommando sei sehr eng gewesen, da beide zur Technischen Truppe gehörten und auf enge Zusammenarbeit miteinander angewiesen seien. Er habe geglaubt, aus kameradschaftlicher Verpflichtung an dem Ball des Instandsetzungskommandos teilnehmen zu müssen, weil in Bi., wo sich das Hauptquartier des ... Britischen Korps befinde, der Stab des Instandsetzungskommandos die einzige deutsche Dienststelle sei. Er habe daher Oberst D., dem Kommandeur des Instandsetzungskommandos bei dem Empfang der ausländischen Gäste zur Seite stehen wollen. Daß für eine Dienstreise zum Ball die Genehmigung des "KdK" erforderlich sei, habe er nicht bedacht. Im übrigen habe der "KdK" erwartet, daß die ihm unterstellten Kommandeure solche Veranstaltungen besuchten und habe an der Ausführung von Dienstreisen zu diesem Zweck nichts auszusetzen gehabt.
Oberst D. hat als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, daß zwischen dem Instandsetzungskommando und dem Nachschubkommando enge dienstliche Beziehungen bestanden hätten. Es sei daher zwar erwartet worden, daß sich die Kommandeure der Korpstruppen bei solchen Gelegenheiten besuchten und einander unterstützten, aber dafür wären die entsprechenden dienstlichen Mittel nicht bereitgestellt worden. Er habe sich insoweit von seinem Dienstherrn "im Regen stehengelassen" gefühlt.
Bei dem "Blauen Ball" in Bi. handelte es sich um eine dienstliche Veranstaltung geselliger Art. Die Teilnähme daran war vom "KdK" nur für den Bereich des Instandsetzungskommandos angeordnet, dem früheren Soldaten jedoch keine Erlaubnis zur Teilnahme erteilt worden. Der Einsatz eines Dienstkraftfahrzeuges für die Fahrt des früheren Soldaten zu dem Ball war durch die Vorschriftenlage nicht gedeckt. Dienstkraftfahrzeuge konnten bei dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art nach Nr. 407 ZDv 43/2 in der damals geltenden Fassung für die Hin- und Rückfahrt von Angehörigen der Bundeswehr eingesetzt werden. Über den 30-km-Bereich hinaus durften sie jedoch nur dann bereitgestellt werden, wenn die Veranstaltung am Dienstort der vorgesetzten Dienststelle stattfand, die Anwesenheit von Teilnehmern aus dem nachgeordneten Bereich dienstlich angeordnet war und die Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel nicht möglich war. Die genannten Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Für den früheren Soldaten fand der Ball in Bi. weder am Dienstort seiner vorgesetzten Dienststelle statt, denn die vorgesetzte Dienststelle des früheren Soldaten war der "KdK" in M., noch wurde sie von diesem Vorgesetzten durchgeführt, noch war seine Teilnahme dienstlich angeordnet worden und zudem wäre auch die Benutzung von regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln möglich gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung einer Dienstreise nach der Vorschriftenlage durch den "KdK" überhaupt zulässig gewesen wäre, jedenfalls lag eine solche Genehmigung nicht vor. Es mag ferner zutreffen, daß der frühere Soldat aus dienstlichen Motiven zu dem Ball gefahren ist, um dem Kommandeur des Instandsetzungskommandos zur Seite zu stehen und weil er glaubte, seine Anwesenheit sei bei der besonderen Lage des Standortes Bi. erforderlich. Dies sind aber Gesichtspunkte, die bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden müssen, nicht aber die Fahrt als Dienstfahrt rechtfertigen können.
Der frühere Soldat, der wußte, daß es sich hier nicht um eine Dienstfahrt handelte, hat damit vorsätzlich gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. den Nrn. 301, 407 ZDv 43/2) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 6 (Hin- und Rückfahrt zum Bundeswehrkrankenhaus Bad Z.):
Der damalige Truppenarzt des Nachschubbataillons ... in R.-G., der Zeuge Oberfeldarzt i. R. Dr. Rod. hatte dem früheren Soldaten zur Besserung seiner Beschwerden im Bewegungsapparat, zur Kreislaufstabilisierung und Gewichtsreduzierung einen stationären Aufenthalt im Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. empfohlen. Der für den früheren Soldaten zuständige Sanitätsbereich Nachschubbataillon ... vereinbarte mit dem Bundeswehrkrankenhaus im August 1982 einen Aufnahmetermin für den früheren Soldaten, dem von Dr. Rod. auch die Mitnahme eines Fahrrads zur Unterstützung der Therapie empfohlen worden war. Der frühere Soldat ließ sich daraufhin von dem Schirrmeister einen Fahrbefehl für das Dienstkraftfahrzeug VW 8-Sitzer, Y-..., für den 3. August 1982 ausstellen und von dem Vertreter des Chefs der Stabskompanie, Hauptmann O., unterschreiben. Mit diesem Dienstkraftfahrzeug fuhr er nach Bad Z. und nahm dabei sein Fahrrad mit. Nach Beendigung des stationären Aufenthalts am 27. August 1982 ließ er sich mit demselben Dienstkraftfahrzeug von Bad Z. nach R. abholen. Den Fahrbefehl unterzeichnete diesmal Oberstleutnant Go.
Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung wiederum dahin eingelassen, vom Truppenarzt sei angeordnet worden, daß die Reise zum Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. mit dem Dienstkraftfahrzeug durchzuführen sei. Er sei daher von der Rechtmäßigkeit dieser Fahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug überzeugt gewesen. Er sei damals gesundheitlich erheblich beeinträchtigt gewesen und habe geglaubt, im Interesse seiner Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 SG) sei die Reise zum Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. eine Dienstreise. Dies konnte ihn nicht entlasten.
Der Zeuge Oberfeldarzt i.R. Dr. Rod. hat erklärt, der frühere Soldat sei damals in vollem Umfange reisefähig gewesen.
Auch aus den beigezogenen Gesundheitsunterlagen, deren Verwertung im Verfahren der frühere Soldat zugestimmt hat, ergibt sich, daß er weder bei seiner Aufnahme in das Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. noch zu irgend einem Zeitpunkt nach Durchführung des stationären Aufenthalts in seiner Dienstfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
Die Fahrt des früheren Soldaten mit dem Dienstkraftfahrzeug zum Bundeswehrkrankehaus Bad Z. war daher unzulässig. Der frühere Soldat war zur damaligen Zeit nicht so schwer erkrankt, daß der Transport nur mit einem Krankenkraftwagen hätte durchgeführt werden können. Nach Nr. 401 ZDv 43/2 können Dienstkraftfahrzeuge auf Anordnung des Dienststellenleiters zwar eingesetzt werden bei Vorliegen einer akuten Notlage, wenn diese während oder außerhalb des Dienstes entsteht und das Benutzen anderer Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen lagen jedoch hier sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt nicht vor. Es handelte sich daher bei diesen Fahrten um Privatfahrten des früheren Soldaten, zu denen er das Dienstkraftfahrzeug nicht hätte einsetzen dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob vom Truppenarzt bei der Einweisung die Benutzung eines Dienstkraftfahrzeuges "angeordnet" worden war, denn der Truppenarzt konnte keinesfalls den Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges anordnen, sondern allenfalls empfehlen.
Der frühere Soldat hat mit dem Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges zur Hin- und Rückfahrt gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nrn. 301, 302, 327, 401 ZDv 43/2) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Dem früheren Soldaten war jedoch nicht zu widerlegen, daß er den Einsatz des Dienstkraftfahrzeuges für erlaubt gehalten hat. Er hat sich daher in einem Verbotsirrtum befunden, der aber vermeidbar gewesen wäre, denn er hätte sich unschwer nach der Rechtmäßigkeit des Einsatzes des Dienstkraftfahrzeuges erkundigen oder die einschlägigen Bestimmungen aus den Vorschriften der ZDv 43/2 und ZDv 60/7 entnehmen können. Damit hat er vorsätzlich gehandelt; denn ein vermeidbarer Verbotsirrtum beseitigt den Vorsatz nicht.
Zum Anschuldigungspunkt 7 (Flug mit dem Hubschrauber zum Bundeswehrkrankenhaus Bad Z.):
Am 11. Juli 1984 flog der frühere Soldat mit einem Hubschrauber des Heeresfliegerregiments H. aus R.-B., den er angefordert hatte, von R.-G. zum Bundeswehrkrankenhaus nach Bad Z. Ausweislich des Flugeinsatzbefehl startete der Hubschrauber in R.-B. um 6.50 Uhr Z und landete dort wieder um 10.10 Uhr Z. Gegen 9.30 Uhr Ortszeit ließ sich der frühere Soldat in der Internistischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses Bad Z. von Oberstabsarzt Dr. Le. eine Bescheinigung darüber ausstellen, daß für Patienten mit Übergewicht für die beabsichtigten bewegungstherapeutischen Maßnahmen vom Bundeswehrkrankenhaus die Mitnahme eines Fahrrads empfohlen werde. Mit dieser Bescheinigung wollte der frühere Soldat die durch den Zeugen Dr. Rod. bestätigte Empfehlung nachweisen, daß er sein Fahrrad im August 1982 zu dem stationären Aufenthalt im Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. habe mitnehmen sollen. Anschließend besuchte der frühere Soldat seinen späteren Disziplinarvorgesetzten, Oberst St., der damals schwerkrank im Bundeswehrkrankenhaus lag und flog danach wieder zurück.
Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er sei nicht wegen der ärztlichen Bescheinigung nach Bad Z. geflogen, sondern um Oberst St. zu besuchen. Oberst St. der Kommandeur der Schule Technische Truppe ... in B., sei damals bereits einige Wochen lang im Bundeswehrkrankenhaus Bad Z. gelegen und ihm, dem früheren Soldaten, sei von Oberst Le. vom Heeresamt dringend empfohlen worden, ihn zu besuchen. Überdies habe er mit Oberst St. dienstliche Angelegenheiten besprechen wollen. Zwischen der Schule in B. und dem Nachschubkommando hätten stets enge dienstliche Kontakte bestanden, das Kommando habe gewissermaßen als "Lehrbataillon" für die Schule fungiert, und daher sei es notwendig gewesen, dienstliche Angelegenheiten zu besprechen. Mit dem Stellvertreter des Oberst St. der während dessen Erkrankung die Schule geführt habe, habe er die dienstlichen Angelegenheiten nicht besprechen können, weil nur Oberst St. über die seinerzeit aktuelle Offiziernachwuchsausbildung umfangreiche Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus seien mit ihm auch Grundsatzfragen erörtert worden.
Nach der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des Oberst St. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat dieser erklärt, es sei ihm damals sehr schlecht gegangen und der zweistündige Besuch des früheren Soldaten, bei dem fast ausschließlich über dienstliche Dinge geredet worden sei, habe ihm sehr gut getan.
Dem früheren Soldaten war demnach nicht zu widerlegen, daß er vor allem deshalb nach Bad Z. geflogen ist, um Oberst St. zu besuchen, und daß er die ärztliche Bescheinigung über die Mitnahme eines Fahrrads nur gelegentlich dieses Besuches besorgen wollte. Der Senat ist zwar der Auffassung, daß eine zwingende dienstliche Notwendigkeit für den Besuch von Oberst St. nicht gegeben war, denn der frühere Soldat konnte gar nicht wissen, ob er wegen dessen schwerer Erkrankung überhaupt zu diesem vorgelassen würde und ob dieser in der Lage sei, dienstliche Dinge zu erörtern. Auf jeden Fall hätte die Besprechung auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden können. Der Senat hält aber nicht für widerlegbar, daß der frühere Soldat tatsächlich der Meinung war, es sei eine dienstliche Notwendigkeit gegeben gewesen, Oberst St. zu besuchen. Der frühere Soldat befand sich daher insoweit in einem Tatbestandsirrtum, der im Hinblick auf die Empfehlung des Oberst Le. für ihn auch nicht vermeidbar war. Der frühere Soldat war daher in diesem Anschuldigungspunkt von dem Vorwurf eines Pflichtverstoßes freizustellen.
Zum Anschuldigungspunkt 8 (Bergung des Jagdhundes):
Am 8. Dezember 1982 war der Jagdhund des früheren Soldaten während einer Jagd in eine Kanalröhre in H. südlich von R. eingeschlieft und nicht mehr zum Vorschein gekommen. Der frühere Soldat ließ eine Jacke an der Einschliefstelle liegen, um den Hund zu veranlassen, dorthin zurückzukehren. Er hatte damit aber keinen Erfolg. Für den Morgen des nächsten Tages, des 9. Dezember 1982, hatte der frühere Soldat an sich eine Teilnahme an einer Planübung des Heeresfliegerregiments ... vorbereitet. Um jedoch den Hund aus der Kanalröhre zu retten, ließ er sich zu Dienstbeginn mit dem Dienstkraftfahrzeug von seiner Wohnung abholen und begab sich unter Benutzung des für die Planübung ausgestellten Fahrbefehls nach H. Es gelang ihm wiederum nicht, den Hund aus der Kanalröhre zu holen. Er fuhr deshalb in die Kaserne zurück und ließ einen Fahrbefehl für ein Dienstkraftfahrzeug 2 to-Lkw ausstellen mit dem im Fahrbefehl angegebenen Fahrtzweck: "Transport von Bundeswehrmaterial im Standort" und befahl dem Obergefreiten H. gegen 9.20 Uhr, zusammen mit einem weiteren Soldaten Spitzhacken, Schaufeln, Taschenlampen und eine Anzahl von Stangen nach H. zu transportieren. Er selbst fuhr mit Hauptmann S., dem Technischen Offizier des Kommandos, mit seinem Dienstkraftfahrzeug unter Benutzung des ersten Fahrbefehls ebenfalls nach H. zurück. Dort konnte der Hund schließlich mit Hilfe von Gemeindearbeiter und eines Bauern, der seinen Schaufellader einsetzte, lebend ausgegraben werden. Der Einsatz war um 14.30 Uhr beendet. Das Dienstkraftfahrzeug des früheren Soldaten hatte bei diesem Unternehmen 102 km, der 2-to-Lkw insgesamt 62 km zurückgelegt. Auf dem Fahrbefehl des Lkw ist auf der Rückseite eingetragen: "Transport von Bundeswehrmaterial zum Transportbataillon ... Materialgruppe".
Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dazu eingelassen, er habe den Einsatz von dienstlichen Fahrzeugen zur Rettung des Hundes für erlaubt gehalten. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, andernfalls wäre das Tier in der Röhre verendet.
Soweit in dem Fahrbefehl für den 2-to-Lkw ein unrichtiger Fahrtzweck angegeben ist, sollte damit die tatsächlich durchgeführte Fahrt verschleiert werden. Der frühere Soldat, auf dessen Weisung dies geschah, hat damit vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Nach Nr. 426 ZDv 43/2 können bei Fällen dringender Nothilfe zur Rettung von Menschenleben und von Tieren Dienstkraftfahrzeuge eingesetzt werden. Ein Fall dringender Nothilfe lag allerdings nicht mehr vor, denn der Hund des früheren Soldaten war bereits einen Tag vorher in die Kanalröhre eingeschlieft und der frühere Soldat hätte inzwischen zivile Rettungsdienste, wie Feuerwehr oder Gemeinde, in Anspruch nehmen können. Der frühere Soldat wäre aber am 8. Dezember 1982 befugt gewesen, zur sofortigen Rettung des Hundes Dienstkraftfahrzeuge im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzusetzen. Wenn er dies erst einen Tag später tat, hat er die Voraussetzung der "dringenden Nothilfe" verkannt und befand sich damit in einem Tatbestandsirrtum, der allerdings bei der ihm möglichen und zumutbaren Prüfung der dienstlichen Vorschriften vermeidbar gewesen wäre. Er hat insoweit fahrlässig (vgl. § 16 Abs. 1 StGB) gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nrn. 301, 426 ZDv 43/2) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 9 (Hubschrauberflug am 8. März 1983):
Im März 1983 fand die NATO-Übung "WINTEX 83" statt. Der Stab des Nachschubkommandos ... war während dieser Übung beim Korpsgefechtsstand in der Kaserne in L. untergebracht. Der frühere Soldat übernachtete während der Übung in dem in der Nähe der Kaserne L. gelegenen Korpsdepot M. Für den 8. März 1983 hatte der Kommandierende General des ... Korps die Korpstruppenkommandeure zu einem gemeinsamen Mittagessen nach N./L. eingeladen. Der frühere Soldat meldete sich am Vorabend bei dem Kommandierenden General von dem gemeinsamen Mittagessen mit der Begründung ab, er müsse aus dienstlichen Gründen an einer Schulleiterkonferenz in R. teilnehmen, was ihm gestattet wurde. Der frühere Soldat forderte für die Dienstreise nach R. einen Hubschrauber vom Heeresfliegerregiment ... aus dem Standort R.-B. an. Dort wurde für diesen Flug ein Einsatzbefehl erstellt mit dem Auftrag "Verbindungsflug für Nachschubkommando ... im Rahmen Übung WINTEX 83" und dem Piloten Außenlandegenehmigung erteilt. Am Morgen des 8. März 1983 um 9.00 Uhr NZ flog der damalige Oberleutnant W. als Pilot mit einem Hubschrauber "Alouette" in den Übungsraum und landete im Korpsdepot M. bei L., wo der frühere Soldat zustieg. Sie flogen nach R. zurück und landeten auf einer Pferdekoppel unweit der Wohnung des früheren Soldaten im S.weg; der Hubschrauber kehrte in den Fliegerhorst B. zurück. Der frühere Soldat suchte seine Wohnung auf - seine Ehefrau hatte an diesem Tag Geburtstag - und fuhr gegen 14.30 Uhr von seiner Wohnung mit einem Dienstkraftfahrzeug zu dem ca. 7 km enfernt liegenden Verteidigungskreiskommandos ... in der D.-Kaserne in R., wo er den Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos, Oberstleutnant Si. abholte, um anschließend zusammen mit ihm zur ca. 2, 4 km entfernt liegenden G.-Schule zu fahren, wo er um 15.00 Uhr an einer Schulleiterkonferenz teilnahm. Der Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos war zu dieser Konferenz eingeladen worden. U.a. sollte dabei die Zusammenarbeit zwischen Schule und Bundeswehr besprochen werden. Da Oberstleutnant Si. erst kurze Zeit im Standort war und nicht allein zur Konferenz gehen wollte, hatte er den früheren Soldaten um Teilnahme gebeten und dieser hatte eingewilligt. Er, der frühere Solat, machte auf der Konferenz Vorschläge zur praktischen Durchführung der Zusammenarbeit und bot u.a. an, während des "Tags der offenen Tür" anläßlich der 25-Jahr-Feier des Nachschubkommandos ... einen Informationsstand speziell für Lehrer einzurichten und bat die Schulleiter, diesen Hinweis entsprechend weiterzugeben. Ferner besprach man Pläne für eine künftige Zusammenarbeit. Der frühere Soldat und Oberstleutnant Si. beteiligten sich ca. eine Stunde an der Veranstaltung, danach fuhren beide zum Verteidigungskreiskommando ... zurück. Von dort flog der frühere Soldat anschließend mit dem Hubschrauber wieder in den Übungsraum.
Es hat sich nicht erweisen lassen, daß der frühere Soldat, wie ihm die Anschuldigung vorwirft, am 8. März 1983 zweimal aus dem Übungsraum nach R. geflogen ist. Der Zeuge Hauptmann W. hat erklärt, er habe nur einen Flug mit dem früheren Soldaten durchgeführt und diesen bereits am Vormittag auf der Pferdekoppel in der Nähe seiner Wohnung abgesetzt. Er, W., habe Genehmigung zur Außenlandung gehabt und dem früheren Soldaten den Vorschlag gemacht, in der Nähe von dessen Wohnung zu landen, um ihm den Weg von der Kaserne zur Wohnung zu ersparen.
Nach dieser Aussage war der frühere Soldat von dem Vorwurf freizustellen, er habe sich zweimal aus dem Übungsraum nach R. fliegen lassen und habe den Piloten des Hubschraubers zu einer Außenlandung veranlaßt. Es konnte dem früheren Soldaten ferner nicht nachgewiesen werden, daß die Schulleiterkonferenz keine zwingende dienstliche Notwendigkeit für ihn darstellte. Der frühere Soldat hatte nicht nur die Genehmigung des Kommandierenden Generals erhalten, die Schulleiterkonferenz zu besuchen, sondern war von Oberstleutnant Si. auch gebeten worden, ihn zur Schulleiterkonferenz zu begleiten. Diese Bitte war verständlich, denn Oberstleutnant Si. kannte die an der Konferenz teilnehmenden Lehrkräfte noch nicht persönlich, während der frühere Soldat, der sich seit langem am Standort befand, vielfältige Kontakte zu Schulkreisen aufgebaut hatte. Es ist einsichtig, daß die Teilnahme des dienstgradhöheren früheren Soldaten an der Schulleiterkonferenz erheblich positivere Auswirkungen hatte, als wenn etwa Oberstleutnant Si. allein die Konferenz besucht hätte. Der Senat ist daher davon ausgegangen, daß sich der frühere Soldat in erster Linie wegen des Besuchs der Schulleiterkonferenz, nicht etwa wegen des Geburtstags seiner Ehefrau, aus dem Übungsraum zurückfliegen ließ. Daß er diese Gelegenheit nutzte, um für einige Stunden seine Wohnung aufzusuchen und seiner Ehefrau zum Geburtstag zu gratulieren, ist verständlich, kann ihm aber nicht als Pflichtverstoß vorgeworfen werden. Der frühere Soldat war daher in diesem Anschuldigungspunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.
Zum Anschuldigungspunkt 10 (Tag der offenen Tür am 28. Mai 1983):
Mit Schreiben vom 23. Februar 1983 beantragte der frühere Soldat beim ... Korps die Durchführung eines "Tags der offenen Tür", anläßlich des 25jährigen Bestehens des Nachschubkommandos ... am 28. Mai 1983, verbunden mit einer Waffen-, Fahrzeug- und Geräteschau. Dazu werde aus dem Bereich des ... Korps im einzelnen aufgeführtes Großgerät benötigt. Die Sachbearbeiter des ... Korps hielten den vorgesehenen Aufwand aber für zu hoch und befürchteten Beanstandungen durch den Bundesrechnungshof. Demgemäß wurde mit Schreiben des ... Korps vom 25. März 1983 dem Nachschubkommando zwar die Genehmigung zur Durchführung des "Tags der offenen Tür" erteilt, aber mit der Auflage, nur das zu diesem Zeitpunkt am Standort vorhandene Großgerät vorzuführen. Die Zuführung von Großgerät aus anderen Bereichen wurde ausdrücklich nicht genehmigt.
In einer mündlichen Besprechung mit dem Kommandeur der Korpstruppen vom 8. April 1983 versuchte der frühere Soldat wiederum, eine Bewilligung für die Zuführung von Großgerät zu erreichen; sie wurde jedoch erneut abgelehnt. Bei dieser Besprechung teilte der frühere Soldat dem "KdK" mit, daß zu dem Zeitpunkt des "Tags der offenen Tür" im Standort Großgerät vorhanden sei, welches das Instandsetzungsbataillon ... fur die Durchführung einer Mob-Übung benötige. Gegen die Vorführung von ohnehin im Standort vorhandenem Großgeräts hatte der "KdK" nichts einzuwenden.
Nach der Rückkehr von der Besprechung teilte der frühere Soldat seinem Stellvertreter, Oberstleutnant Go., mit, der "KdK" sei einverstanden, das für die etwa zeitgleich stattfindende Mob-Übung des Instandsetzungsbataillons ... nach R. herangeschaffte Großgerät auch am "Tag der offenen Tür" zu zeigen. Außerdem bestimmte er, daß auch Großgeräte der Heimatschutzbrigade ... und der Panzerbrigade ... in L. zum "Tag der offenen Tür" herangezogen werden sollten. Er selbst war im Mai 1983 aus verschiedenen Anlässen weitgehend vom Standort abwesend und erst wenige Tage vor der Veranstaltung wieder im Kommando. Über grundlegende Entscheidungen und den Fortgang der Beschaffung des Großgeräts war er aber immer informiert. Oberstleutnant Go. besprach nun mit den verschiedenen Verbänden die Zuführung von Großgerät und erhielt von diesen die Zusage für die Abstellung des Gerätes. Bei diesen mündlichen Vereinbarungen, die ohne einen Befehl der übergreifenden Kommandobehörde getroffen wurden, wurde als Zweck der Zuführung "Durchführung der Großgeräteschau" oder "Durchführung eines Tags der offenen Tür" angegeben. Es wurde vereinbart, daß das Großgerät durch das Nachschubkommando ... von den jeweiligen Standorten abgeholt und wieder zurückgeführt werden sollte. Da das Kommando selbst über keine Schwerlasttransporter (SLT) verfügte, wurde mit dem Instandsetzungsbataillon ..., dessen Kommandeur damals Oberstleutnant G. war, und das ebenfalls in der Kaserne R.-G. stationiert ist, und mit dem Chef von dessen 5. Kompanie, damals Hauptmann Lef., abgesprochen, die Transporte durch diese Kompanie durchführen zu lassen. Die Geräte aus ... und F. von der Heimatschutzbrigade ..., der Panzerbrigade ... und dem Feldartilleriebataillon ... wurden von der Instandsetzungskompanie ... in L. befördert. Die Einzelheiten wurden von Hauptmann S. dem Technischen Offizier des Kommandos, mit dem jeweiligen Ansprechpartner der abstellenden Einheiten abgesprochen. Im Zuge dieser Vereinbarung wurde folgendes Großgerät aus dem Bereich des ... Korps nach R.-G. geführt:
- 1.
aus dem Standort W. vom Flugabwehrregiment ...
ein Flugabwehrraketenpanzer "Roland";
- 2.
aus dem Standort D. vom Artillerieregiment ... und Panzerartilleriebataillon ...
in Kanonenjagdpanzer
eine Panzerhaubitze M 110
eine Panzerhaubitze M 109
eine Feldhaubitze 70;
- 3.
aus dem Standort M.-H. vom Panzergrenadierbataillon ... und Panzerbataillon ...
ein Kampfpanzer "Leopard"
ein Schützenpanzer "Marder";
- 4.
aus dem Standort L. von der Heimatschutzbrigade ... und der Panzerbrigade ...
ein Brückenlegepanzer "Biber" (Panzerbrigade ...)
eine Panzerbrücke (Panzerbrigade ...)
ein Brückenlegepanzer M 48 (Heimatschutzbrigade ...)
ein Kampfpanzer M 48 (Heimatschutzbrigade ...)
ein Bergepanzer (Heimatschutzbrigade ...);
- 5.
aus dem Standort F. von der Heimatschutzbrigade ... (2./Feldartilleriebataillon ...)
eine Feldhaubitze 105 mm.
Das Großgerät aus den Standorten W., M.-H. und D. (mit Ausnahme der Feldhaubitze 70, die von der Einheit selbst befördert wurde) wurde am 25. und 26. Mai 1983 mit SLT von der 5./Instandsetzungsbataillon ... nach R.-G. geschafft. Das Gerät aus L. wurde am 25. und 27. Mai 1983 mit SLT der Instandsetzungskompanie ... befördert. Die Feldhaubitze 105 mm aus F. wurde von der 2./Feldartilleriebataillon ... am 28. Mai 1983 zum "Tag der offenen Tür" nach R.-G. gefahren. Alles Großgerät wurde am "Tag der offenen Tür" in einer von insgesamt 42 Stationen gezeigt. Das Gerät aus L. und F. sowie die Feldhaubitze 70 aus dem Standort D. wurden bereits nach Abschluß der Veranstaltung am selben Tag wieder zurückbefördert. Das übrige Großgeräte aus W., D. und M.-H. wurde mit SLT von der 5./Instandsetzungsbataillon ... am 30. Mai 1983 zurückgebracht. Die Rückfahrt begann gegen 17.00 Uhr; nach Erledigung des Auftrages verlegten die SLT in den Übungsraum des am 30. Mai 1983 zur Mob-Übung ausgerückten Instandsetzungsbataillons ....
Die Begleitfahrzeuge für den Großgerätetransport wurden zum Teil von den abstellenden, zum Teil von den transportierenden Einheiten gestellt. Insgesamt wurden über 11.500 km zurückgelegt, es entstanden Kosten von mehr als 96.000 DM.
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, er habe geglaubt, der "KdK" habe mündlich die Genehmigung zur Heranschaffung des Großgeräts erteilt. Die Zuführung des Geräts aus L. und F. habe er fur zulässig gehalten, weil diese Orte noch innerhalb der 50-km-Grenze lägen. Das übrige Großgerät habe das Instandsetzungsbataillon II für die am 30. Mai 1983 beginnende Mob-Übung ohnehin benötigt. Im übrigen sei der "KdK" am "Tag der offenen Tür" anwesend gewesen, habe das ausgestellte Großgerät besichtigt und sich lobend über die Durchführung des "Tages der offenen Tür" ausgesprochen.
Diese Einlassung konnte den früheren Soldaten nicht entlasten.
Der Zeuge Generalmajor a.D. N. hat in seiner Aussage vor dem Truppendienstgericht, die in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesen wurde, ausdrücklich erklärt, er habe keine Zustimmung zur Heranschaffung des Großgeräts für den "Tag der offenen Tür" gegeben, auch nicht "augenzwinkernd". Er habe keine Veranlassung gehabt, sich von seinem schriftlich gegebenen Befehl, daß nur das am Standort vorhandene Großgerät für den "Tag der offenen Tür" benützt würden dürfe, zu distanzieren. Er habe aber gegen eine Verwendung von Großgerät, das für die Mob-Übung des Instandsetzungsbataillon ... herangeschafft worden sei, nichts einzuwenden gehabt, da dadurch keine zusätzlichen Kosten angefallen wären. Bei seiner Besichtigung des Großgeräts am "Tag der offenen Tür" sei er davon ausgegangen, daß das gezeigte Gerät für die Mob-Übung des Instandsetzungsbataillons ... herangeführt worden sei. Der Senat hielt diese Aussage für glaubhaft und sah gemäß § 118 Satz 3 WDO von der wiederholten Vernehmung des Zeugen ab.
Das Großgerät aus L. und F. wurde ausschließlich für den "Tag der offenen Tür" herangeführt. Seine Verwendung bei der Mob-Übung des Instandsetzungsbataillons ... war niemals vorgesehen, was schon dadurch ausgeschlossen war, daß es unmittelbar nach Abschluß der Veranstaltung, am Abend des 28. Mai 1983, wieder zurückbefördert wurde. Der frühere Soldat kann sich insoweit nicht darauf berufen, daß nach Nr. 350 ZDv 43/2 im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen im Umkreis von 50 km ausgeführt werden dürfen. Denn es war ihm untersagt, Gerät aus anderen Standorten zu verwenden, um Kosten zu vermeiden. Gerade dies geschah aber mit der Heranschaffung des Großgeräts aus den genannten Orten.
Hinsichtlich des Geräts aus W., D. und M.-H. ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß es ebenfalls ausschließlich zur Verwendung für den "Tag der offenen Tür" des Nachschubkommandos ... herangeschafft worden ist. Die zeugen Oberstleutnant G. und Major Lef. der während der Mob-Übung die 5./Instandsetzungsbataillon abführte, haben zwar bekundet, das Gerät sei zur Einweisung der Reservisten im "Vorlauf" der Mob-Übung erforderlich gewesen und hätte auch dann herangeschafft werden müssen, wenn es nicht für den "Tag der offenen Tür" des Nachschubkommandos verwendet worden wäre. Diese Aussagen waren nicht glaubhaft. Die Mob-Übung des Instandsetzungsbataillons begann am 30. Mai 1983. An diesem Tag kamen die Reservisten in die Einheit. Es mag zutreffen, wie Major Lef. bekundet hat, daß deren Einschleusung in vier Stunden beendet war. Danach mußten die Fahrer aber in die SLT eingewiesen werden und - bevor sie im Straßenmarsch eingesetzt wurden - das Fahren im Kasernenbereich üben. Da der Abtransport der Geräte am 30. Mai 1983 gegen 17.00 Uhr begann, blieb für ein übungsmäßiges Verladen und Verzurren des Geräts keine Zeit. Weder Oberstleutnant G. noch Major Lef. konnten aus eigener Anschauung von solchen Übungen, für die das Großgerät angeblich habe herangeschafft werden müssen, berichten. Hingegen hat der Zugführer des Abschubzuges, Hauptfeldwebel Leu., bei seiner Aussage im ersten Rechtszug, die in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurde, erklärt, er habe nicht mit dem Gerät geübt. Nach seiner Erinnerung habe das Gerät nur zum Abtransport bereitgestanden. Naturgemäß war das Verladen und Verzurren des Geräts und sein Rücktransport mit Reservisten als Fahrer und/oder Beifahrer für diese ein Übungsvorgang. Aber der Abtransport war kein organischer Teil der Mob-Übung, und das Großgerät wäre für diese kurzzeitige Übungsdauer allein auch nicht herangeschafft worden. Andernfalls wäre das Großgerät vom Instandsetzungsbataillon ... beschafft worden und das Nachschubkommando ... hätte das Gerät nur mitbenutzt. Das Gegenteil war der Fall: Das Gerät wurde ausschließlich vom Nachschubkommando ... im Wege der "Kameradenabsprache" beschafft und vom Instandsetzungsbataillon ... mitbenützt, wenn man das Verladen und den Rücktransport des Geräts überhaupt als "Mitbenützung" ansehen will. Damit in Einklang steht die Aussage des Hauptmanns S., der die Einzelheiten der Gerätebeschaffung mit den Ansprechpartnern der abgebenden Einheiten vereinbart hat, er habe erst nach dem "Tag der offenen Tür" gehört, daß die Mob-Übung die Heranschaffung des Geräts begründen sollte. Die Überlappung der Mob-Übung des Instandsetzungsbataillons ... mit dem "Tag der offenen Tür" sei bei seinen Gesprächen mit dem damaligen Hauptmann Lef. nur insofern berücksichtigt worden, als das Instandsetzungsbataillon ... mit den wenigen SLT seiner 5. Kompanie die Ausstellungsstücke nicht zeitgerecht hätte zurücktransportieren können, mit der größeren Anzahl der für die Übung zugeführten SLT aber dazu in der Lage gewesen sei. Von Anfang an sei klar gewesen, daß das Großgerät - soweit es nicht schon am 28. Mai 1983 zurückbefördert worden sei - am 30. Mai 1983 abgefahren werden sollte.
Damit stimmt ferner überein, daß es eine organisatorische und befehlsgeberische Regelung über die Weiterbenutzung des Großgeräts zwischen dem Nachschubkommando ... und dem Instandsetzungsbataillon ... nicht gegeben hat, wenn man von der bloßen Absprache über An- und Abtransport einmal absieht, und daß die Beschaffung des Großgeräts nicht auf einem Befehl der übergeordneten Dienststelle, sondern ausschließlich auf dem "Kaineradendienstweg" beruhte. Der Senat ist aus diesen Gründen überzeugt, daß die "Mitbenutzung" des Großgeräts durch das Instandsetzungsbataillon ... bei dessen Mob-Übung nur ein Vorwand war, um das Verbot des "KdK" zu umgehen und das Großgerät am "Tag der offenen Tür" zeigen zu können. Der frühere Soldat war entschlossen, diesen Tag attraktiv zu gestalten; das glaubte er in Konkurrenz zu den Heeresfliegern und der Luftwaffe am Standort R. nur durch eine "Waffen- und Geräteschau des Heeres" bewirken zu können. Dazu benutzte er das Instandsetzungsbataillon ... als Transporteur des vom Nachschubkommando ... entliehenen Gerätes. Dabei ist bemerkenswert, daß die Geräteschau nur eine von 42 Stationen beim "Tag der offenen Tür" war, wenn sicher auch die am meisten besuchte.
Der frühere Soldat hat mit der befehlswidrigen Heranschaffung des Großgeräts dem Dienstherrn Schaden zugefügt und somit gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen, er war ungehorsam gegen den Befehl seines nächsten Vorgesetzten (§ 11 Abs. 1 SG) und er ist nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Er hat in allen Punkten mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich gehandelt.
Zum Anschuldigungspunkt 11 (Bericht an Vorprüfungsstelle der Wehrbereichsverwaltung ...):
Mit Schreiben vom 10. Mai 1984 an das Nachschubkommando ... bemängelte die Wehrbereichsverwaltung ... - Vorprüfungsstelle -, daß anläßlich des "Tags der offenen Tür" mehr als 11.589 km mit Dienstkraftfahrzeugen zurückgelegt wurden und daß an diesen Tag Großgerät des Heeres gezeigt wurde, das zum Teil aus anderen Standorten stammen müsse. Dieser Aufwand überschreite den in den maßgeblichen Bestimmungen gesetzten Rahmen erheblich.
Mit einem von dem früheren Soldaten unterzeichneten Schreiben, das am 2. Juli 1984 bei der Wehrbereichsverwaltung ... - Vorprüfungsstelle - einging, meldete der frühere Soldat:
"Eine Zuführung von Großgeräten für den Tag der offenen Tür ist nicht erfolgt. Da das Instandsetzungsbataillon ... zu diesem Zeitpunkt eine Mobilmachungsübung mit SLT durchführte, wurde das zu transportierende Gerät für die Ausstellung am Tag der offenen Tür mitgenutzt, (siehe hierzu dort vorliegende Stellungnahme des Instandsetzungskommandos ... vom 9. Februar 1984)"
Die Stellungnahme des Instandsetzungskommandos ..., die auf Ersuchen der Wehrbereichsverwaltung ... - Vorprüfungsstelle - vom 17. Januar 1984 mit Schreiben vom 9. Februar 1984 erging, hat folgenden Wortlaut:
"1.
Aus Anlaß des 'Tages der offenen Tür' des Nachschubkommandos ... am 28.5.1983 wurden durch Instandsetzungskommando ... (hier: Instandsetzungsbataillon ...) keine Transporte durchgeführt.2.
In dem in Frage stehenden Zeitraum hat Instandsetzungsbataillon ... mit seiner 5. Kompanie (Instandsetzungsabschubkompanie ... - Stärke: 195 Soldaten) eine Mob-Übung durchgeführt. Schwerpunkt und Übungsziel dieser Mob-Übung war es, die Tiefladerbesatzungen aus- und weiterzubilden. Hierzu gehört neben der Handhabung der SLT 50-2 eine intensive Einweisung im Be- und Entladen mit den unterschiedlichsten Rad/Ketten-Kfz und Fahrübungen in beladenem Zustand.3.
Zur Vorbereitung und Durchführung der Mob-Übung war die Zuführung von zahlreichen Leihgaben (SLT 50-2 und entsprechender Panzerfahrzeuge) aus dem gesamten Korpsbereich zum Instandsetzungsbataillon 120 notwendig."
Diese Stellungnahme war, wie der frühere Soldat wußte, ebenfalls unrichtig. Oberst D., der Kommandeur des Instandsetzungskommandos ... räumte gegenüber dem "KdK" ein, daß "bei der Formulierung und Abfassung der Stellungnahme nicht die Sorgfalt und Ausführlichkeit aufgewendet" wurde, "die notwendig gewesen wäre". Er wurde deshalb vom "KdK" mit Schreiben vom 22. März 1985 gerügt.
Mit seiner falschen Erklärung gegenüber der Wehrbereichsverwaltung ... - Vorsprüfungsstelle - hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 12 (Geldspende durch die Patengemeinde M.):
Anläßlich des 25jährigen Bestehens des Nachschubkommandos veranstaltete das Kommando am 28. Mai 1983 auch einen Festkommers, zu dem Aktive, Ehemalige und Freunde des Kommandos eingeladen waren, u.a. auch Vertreter der Patengemeinde M. Persönlich anwesend waren der Bürgermeister Ros. und der Gemeindedirektor Bu. Der Bürgermeister der Gemeinde M. übergab vor seiner Begrüßungsansprache dem damaligen S-1-Offizier des Nachschubkommandos ... Hauptmann B. einen Umschlag und erklärte ihm, er enthalte einen Geldbetrag von der Patengemeinde zur Erinnerung an die guten partnerschaftlichen Beziehungen. Das Kommando solle sich aus Anlaß des 25jährigen Jubiläums etwas zur Erinnerung kaufen. In dem Umschlag befand sich ein Geldbetrag von 1.000 DM (zehn 100-DM-Scheine) und ein Anschreiben der Gemeinde M. vom 28. Mai 1983. Hauptmann B. informierte den früheren Soldaten über die Schenkung, der das Anschreiben der Gemeinde M. am darauffolgenden Montag (30. Mai 1983) abzeichnete. Der Geldbetrag wurde im Stahlblechschrank im Dienstzimmer des S-1-Offiziers verwahrt. Nach Aussage des Hauptmanns B. war ihm klar, daß es unzulässig gewesen wäre, den Spendenbetrag der Gemeinschaftskasse (Offizierskasse) ohne weiteres zufließen zu lassen. Daher wurde er bis zur Entscheidung über die Verwendung des Betrages gesondert aufbewahrt. Er, B., habe aber nicht gewußt, daß zur Annahme der Schenkung eine Erlaubnis habe eingeholt werden müssen und habe deshalb seinen Kommandeur auch nicht darauf hingewiesen.
Auf Grund einer anonymen Anzeige gegen den früheren Soldaten vom 22. Dezember 1983 an den Bundesrechnungshof, die an das Referat ES des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) weitergeleitet wurde, suchte der damalige Regierungsamtsrat De. vom Bundesministerium der Verteidigung - ES - am 16. Februar 1984 das Nachschubkommando ... in R.-G. auf und erörterte mit dem früheren Soldaten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Nach einem Aktenvermerk De. vom 21. Februar 1984 habe ihm der frühere Soldat dabei erklärt, er habe von der Gemeinde M. für die Mithilfe beim Bau eines gemeindlichen Vogelparks 1.000 DM erhalten. Den Betrag habe er auf ein Sperrkonto bei der Sparkasse R. festgelegt. Diese Einlassung des früheren Soldaten war unzutreffend. Vier Tage nach dem Informationsbesuch De. beantragte der frühere Soldat mit Schreiben vom 20. Februar 1984, also ca. neun Monate nach Empfang der 1.000 DM, beim "KdK" ... Korps die Genehmigung zur Annahme der Schenkung. Offenbar auf Bitte des früheren Soldaten teilte die Gemeinde M. mit Schreiben vom 28. Februar 1984 dem Nachschubkommando ... mit, die Gemeinde würde sich freuen, wenn der gespendete Betrag zur Verschönerung des Stabsgebäudes Verwendung finden könne. Unter dieser Voraussetzung wurde die Annahme der Schenkung am 16. März 1984 vom BMVg genehmigt und daraufhin bestimmungsgemäß verwandt.
Der frühere Soldat hätte nach dem Erlaß des BMVg - VR IV - 17-02-08-06 - vom 21. Oktober 1969 (VMBl S. 422) in Verbindung mit dem Erlaß BMVg - IV B 1 - 374/57 - vom 14. August 1957 (VMBl S. 588) die Zustimmung zur Annahme der Schenkung unverzüglich beim BMVg einholen müssen.
Der frühere Soldat hat sich hierzu eingelassen, er habe von einer Genehmigungspflicht zur Annahme der Schenkung nichts gewußt. Er sei auch von seinem Stab nicht entsprechend informiert worden. Er habe im übrigen wiederholt mit dem "KdK" über die Schenkung gesprochen, weil man zunächst beabsichtigt habe, von dem Geld ein Vorführgerät für die Bild- und Tonschau über das Nachschubkommando ... zu erwerben. Da der Preis dafür aber zu hoch gewesen sei, habe man über eine andere Verwendung der Spende nachgedacht und das Geld solange gesondert aufbewahrt.
Dem früheren Soldaten konnte nicht nachgewiesen werden, daß er die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung zur Annahme des Geldbetrags kannte. Er befand sich daher in einem Verbotsirrtum, der für ihn auch unvermeidbar war. Weder sein Stab, noch Verwaltungsdienststellen oder sein nächster Disziplinarvorgesetzter haben ihn über diese Bestimmung informiert. Damit entfällt eine Schuld des früheren Soldaten (vgl. § 17 Satz 1 StGB); er mußte im Anschuldigungspunkt 12 von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freigestellt werden.
Zum Anschuldigungspunkt 13 (Waschen des Privatkraftfahrzeuges):
Am 22. Juli 1983 ließ der frühere Soldat sein Privatkraftfahrzeug von seinem Fahrer, dem damaligen wehrpflichtigen Gefreiten E., während der Dienstzeit im technischen Bereich der Kaserne R.-G. waschen.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe an diesem Tag einer Einladung des Gemeindedirektors der Patengemeinde M. folgen müssen, und da ihm kein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestanden habe und er nicht mit seinem verschmutzten Privatkraftfahrzeug nach M. habe fahren wollen, sei es notwendig gewesen, seinen Wagen in der Kaserne waschen zu lassen. Beim Einsatz eines Dienstkraftfahrzeugs mit Fahrer wäre der Zeit- und Kostenaufwand erheblich höher gewesen.
Diese Einlassung konnte den früheren Soldaten nicht entlasten. Der Einsatz von Soldaten für private Zwecke ist schlechthin verboten. Wenn der frühere Soldat glaubte, einen Besuch in M. nicht mit einem verschmutzten Privatkraftfahrzeug unternehmen zu sollen, dann mußte er diesen in einer privaten Waschanlage reinigen lassen, durfte dies aber nicht im dienstlichen Bereich durch einen Soldaten erledigen lassen.
Der frühere Soldat hat mit dem Einsatz eines Soldaten für private Zwecke das Vermögen des Dienstherrn geschädigt und damit gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen, er hat Befehle zu nichtdienstlichen Zwecken erteilt (§ 10 Abs. 4 SG) und ist nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Hingegen hat er nicht die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Wie der Senat in dem Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 WD 22/87 - ausgeführt hat, wird die Pflicht, für Untergebene zu sorgen, nur dann verletzt, wenn ein Vorgesetzter pflichtwidrig ein ihm als solchem obliegendes Tätigwerden zugunsten des Untergebenen unterläßt oder seine Stellung als Vorgesetzter zum Nachteil des Untergebenen einsetzt (vgl. BVerwG NZWehrr 1972, 152). Die Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen, ist aber keine Obliegenheit zugunsten des Untergebenen. Durch die Ausführung des Befehls des früheren Soldaten setzte sich sein Fahrer auch keiner strafrechtlichen oder disziplinaren Verfolgung aus, da die Ausführung eines Befehls zu nichtdienstlichen Zwecken im Unterschied zur Ausführung einer befohlenen Straftat für den Untergebenen kein Dienstvergehen darstellt.
Der frühere Soldat hat insoweit vorsätzlich gehandelt. Der Senat hält für glaubhaft, daß er der Meinung gewesen ist, das Waschen seines Privatkraftfahrzeuges durch einen Soldaten sei in diesem Falle zulässig, daß er sich also in einem Verbotsirrtum befunden hat. Dieser Verbotsirrtum war aber ohne weiteres vermeidbar, denn der frühere Soldat hätte sich nämlich nur bei dem Chef der Stabskompanie danach erkundigen müssen, ob das Waschen des Privatkraftfahrzeuges durch einen wehrpflichtigen Soldaten im dienstlichen Bereich zulässig war. Hauptmann Ei. hätte ihm mit Sicherheit die zutreffende Antwort erteilt.
Zum Anschuldigungspunkt 14 (Erweiterung der Tontaubenschießanlage):
Am Standort R. befindet sich eine "Bundeswehr-Jägerkameradschaft R. e.V.". Nach deren Satzung vom 24. Januar 1983 können Mitglieder werden:
Jagdscheininhaber als Soldaten der Bundeswehr (aktiv, der Reserve, im Ruhestand) und der mit ihr verbündeten Streitkräfte,
Jagdscheininhaber als Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr und der mit ihr verbündeten Streitkräfte,
Jäger und andere Personen aus dem zivilen Bereich, die sich der Bundeswehr und der Jagd besonders verbunden fühlen.
Auf Grund eines Gestattungsvertrages aus dem Jahre 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundeswehr-Jägerkameradschaft errichtete die Bundeswehr-Jägerkameradschaft auf dem Gelände des Standortübungsplatzes R.-G. einen Wurftaubenschießstand. Nach § 2 des Gestattungsvertrages obliegt die Errichtung und laufende bauliche Unterhaltung des Wurftaubenschießstandes dem Benutzer. Mit Schreiben vom 3. Mai 1982 beantragte die Bundeswehr-Jägerkameradschaft beim Standortältesten des Standortes R. die Zustimmung zur Erweiterung des bestehenden Schießstandes um eine Tontaubenschießanlage "Skeet", die in Eigenbauweise erstellt werden sollte. Im Kreis St. waren aus Umweltschutzgründen einige Tontaubenschießanlagen geschlossen worden, so daß die Bundeswehr-Jägerkameradschaft zu günstigem Preis zwei zusätzliche Wurfmaschinen kaufen konnte, mit denen sie die Schießanlage erweitern wollte. Obwohl eine endgültige Genehmigung noch nicht vorlag, wurde im August 1983 mit den vorbereitenden Arbeiten begonnen. Im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen wurde ein sogenanntes "Hoch- und Niederhaus" durch Angehörige der Bundeswehr-Jägerkameradschaft, aber auch durch Arbeiter der Wehrbezirksverwaltung R.-G. und zivile Arbeitnehmer des Korpsdepots aus F. durchgeführt. U.a. mußte dabei ein Starkstromkabel verlegt werden. Der frühere Soldat rief im Juli 1983 in Gegenwart des ebenfalls der Bundeswehr-Jägerkameradschaft angehörenden Hauptmanns S. beim Nachfschubbataillon ... in R.-G. an und befahl für den 23. August 1983 den Einsatz von zwei Zügen aus der dem Nachschubbataillon ... unterstellten Ausbildungskompanie ... zur Kabelverlegung. Der damalige Kompaniechef der Nachschubausbildungskompanie ..., Hauptmann Wes., gab am 22. August 1983 dem damaligen Hauptfeldwebel Kö. den Befehl, am 23. August 1983 mit seinem Rekrutenzug und dem Rekrutenzug von Hauptfeldwebel Hö. am Tontaubenschießstand Arbeiten durchzuführen. Am 23. August 1983 marschierten die Hauptfeldwebel Kö. und Hö. um 7.45 Uhr mit zwei Zügen (ca. 50 Rekruten) und fünf Ausbildern zum Tontaubenschießstand und wurden dort gegen 8.00 Uhr von Hauptmann S. in ihren Auftrag eingewiesen. Sie hoben zur Verlegung eines Erd-Kabels einen ca. 80 m langen und ca. 60 cm tiefen und ca. 40 cm breiten Graben aus. Nachdem das Kabel verlegt war, wurde der Graben wieder zugeworfen. Die Arbeiten dauerten bis gegen 12.00 Uhr, nach der Mittagspause marschierten die Züge wieder zur Kaserne zurück, die in einer Entfernung von 500 bis 700 m liegt. An Bundeswehrmaterial wurden diverse Schaufeln und Spaten und die Klappspaten der Rekruten verwendet.
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, er habe zur Aushebung des Grabens keinen Befehl gegeben, sondern den stellvertretenden Bataillonskommandeur des Nachschubbataillons ... nur gebeten, im Rahmen von Schanzarbeiten die Arbeiten zur Erweiterung der Tontaubenschießanlage zu unterstützen. Den Auftrag an Hauptmann Wes. habe gegeben.
Hauptmann S. hat dagegen in der Berufungshauptverhandlung entschieden und glaubhaft in Abrede gestellt, daß von ihm der Auftrag an Hauptmann Wes ... gegeben worden sei und hat darauf hingewiesen, daß er dazu als Dienstgradgleicher gar nicht in der Lage gewesen wäre.
Er, S., sei selbst dabei gewesen, als der frühere Soldat mit Hauptmann Wes. in dieser Sache telefoniert habe. Die Arbeiten bei der Verlegung des Starkstromkabels ließen sich mit Schanzarbeiten nicht vergleichen. Zwar werde in beiden Fällen auch körperliche Arbeit geleistet, die Aushebung von Schützenmulden geschehe jedoch in einem dafür geeigneten Gelände und diene einem ganz anderen Ausbildungszweck.
Die Einlassung des früheren Soldaten ist damit widerlegt. In der Tat ist nicht vorstellbar, daß sich Hauptmann Wes ... von dem dienstgradgleichen Hauptmann S. einen entsprechenden Befehl zur Durchführung der Arbeiten hätte geben lassen. Hauptfeldwebel Kö., der Hauptmann Wes. darauf hingewiesen hatte, daß es sich hier um Arbeiten zu nichtdienstlichen Zwecken handele, hat in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges ausgesagt, Hauptmann Wes. habe ihm erwidert, er sei sich darüber im klaren. Auch deshalb ist es gänzlich ausgeschlossen, daß sich Hauptmann Wes. von Hauptmann S. einen Auftrag zur Durchführung von Arbeiten zu nichtdienstlichen Zwecken hätte aufdrängen lassen.
Die Arbeiten zur Aushebung des Grabens für die Verlegung des Starkstromkabels hatten mit Schanzarbeiten nur die körperliche Betätigung gemeinsam. Bei der Aushebung des Grabens wurde zwar auch körperliche Arbeit geleistet, aber ohne Berücksichtigung der bei Schanzarbeiten vorherrschenden taktischen Überlegungen. Beide Arbeiten verfolgen ganz verschiedene Zwecke und lassen sich demnach nicht vergleichen. Dies war auch dem früheren Soldaten bekannt.
Mit dem Befehl zur Durchführung von nichtdienstlichen Arbeiten hat der frühere Soldat daher vorsätzlich die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Zum Anschuldigungspunkt 15 (Arbeiten im "Alten Forsthaus"):
Auf dem Standortübungsplatz in R.-G. befindet sich in unmittelbarer Nähe der Tontaubenschießanlage und der Standortschießanlage ein Gebäude, das "Altes Forsthaus" genannt wird. Dieses Gebäude wurde von 1969 bis 1981 von einer privaten Firma gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts benutzt und sollte anschließend wegen Fehlens des erforderlichen Schutzabstandes zu dem Munitionslager abgerissen werden. Dieser Plan wurde allerdings später von der Standortverwaltung R. fallengelassen; einige Räume des Hauses dienen nunmehr zur Einlagerung von Scheibenmaterial und als Ausweichlager von Material und Gerät der Wehrbezirksverwaltung. Auf Wunsch der Bundeswehr-Jägerkameradschaft wurde ein größerer Raum dieses Gebäudes von der Standortverwaltung R. dem Verein zur Benutzung überlassen. Die Renovierung dieses Raumes war Angelegenheit der Bundeswehr-Jägerkameradschaft, die im Zuge dieser Arbeiten eine Zwischenwand entfernen, Wände und Decken holzvertäfeln und einen Teppichboden verlegen ließ.
Der Obergefreite der Reserve Bi., der von Januar 1981 bis März 1982 Angehöriger der 3. Kompanie des Nachschubbataillons ... war, hat während dieser Zeit mit noch einem Soldaten aus der Kompanie, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnern kann, im "Alten Forsthaus" zwei Tage während der Dienstzeit gearbeitet und eine Zwischenwand entfernt. Der Bauschutt wurde mit einer Schubkarre vor der Hütte abgekippt.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe nicht die Anweisung erteilt, daß Bi. während der Dienstzeit Arbeiten in dem der Bundeswehr-Jägerkameradschaft überlassenen Raum ausführe. Bi. habe mit Genehmigung der Bundeswehr-Jägerkameradschaft den Tontaubenschießstand in R.-G. benützt und habe sich als Fachmann für Bauarbeiten angeboten, die Zwischenwand zu entfernen. Er, der frühere Soldat, habe ihm die Durchführung der Arbeiten lediglich anheimgestellt.
Weder der Zeuge Hauptmann S. noch der Zeuge L. H., Bezirksverwalter beim Jagdbombergeschwader und vertretungsweise in der Kaserne R.-G. eingesetzt, konnten bekunden, wer den Befehl zur Durchführung dieser Arbeiten an den Obergefreiten der Reserve Bi. gegeben hat.
Da somit nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte, daß der frühere Soldat den Befehl zu diesen nichtdienstlichen Arbeiten erteilt hat, mußte er von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung in diesem Anschuldigungspunkt freigestellt werden.
Zum Anschuldigungspunkt 16 (Arbeiten im Vogelpark M.):
Wie oben bereits erwähnt, besteht zwischen dem Nachschubkommando ... und der Gemeinde M. eine Patenschaft. Im Zuge dieser Verbindung wurde in früheren Jahren vom Nachschubkommando ... in M. ein Vogelpark errichtet. Anläßlich eines Besuches der Gemeinde durch Offiziere und Unteroffiziere des Kommandos im November 1983 trat die Gemeinde an den früheren Soldaten mit der Bitte heran, beim Bau einer Greifvogelvoliere mit drei Soldaten zu helfen. Der frühere Soldat, der im Hinblick auf die bisherige gute Zusammenarbeit der Gemeinde diesen Wunsch nicht abschlagen wollte, andererseits aber Bedenken hatte, weil er sich über den nichtdienstlichen Charakter eines solchen Einsatzes im klaren war, ließ Anfang Dezember 1983 Oberfeldwebel Bl., damals Führer der Fernmeldegruppe, mit zwei Wehrpflichtigen der Gruppe zu sich kommen und erklärte ihnen im Beisein von Hauptmann Ei. Hauptmann B. und Oberstleutnant Go., er sei bei der Gemeinde M. im Wort, beim Bau einer Greifvogelvoliere Hilfe zu leisten. Ob der frühere Soldat dabei von einem "freiwilligen Einsatz" gesprochen und ob er die Frage eines Wehrpflichtigen, ob dies ein dienstlicher Einsatz sei, bejaht oder verneint, oder ob er bei der Antwort geschwankt hat, ließ sich nicht mehr aufklären. Jedenfalls war klar, daß der Einsatz während der Dienstzeit durchgeführt werden sollte.
Oberfeldwebel Bl. der bei der Sache "ein schlechtes Gefühl" hatte, hatte jedenfalls nicht den Eindruck, daß es sich hier um einen freiwilligen Einsatz handele. Er meldete sich am nächsten Tag bei seinem Kompaniechef, Hauptmann Ei., und fragte ihn, ob er den Auftrag ablehnen könne. Ei. der nach dem Eindruck Bill von der Sache ebenfalls "nicht angetan" war, bot ihm an, ihn für den nächsten Morgen bei dem früheren Soldaten anzumelden, dem er dann seine Bedenken vortragen könne. Am nächsten Morgen war der frühere Soldat aber nicht im Kommando anwesend, und Bl. besprach die Angelegenheit daher mit dessen Stellvertreter, Oberstleutnant Go.. Dieser erklärte ihm, es handele sich um eine rein dienstliche Sache, der Auftrag müsse durchgeführt werden.
Am 12., 13. und 14. Dezember 1983 wurde daraufhin ein Dienstkraftfahrzeug des Nachschubkommandos ... eingesetzt, das Bl. mit zwei Soldaten der Fernmeldegruppe nach M. beförderte, wo sie im Vogelpark Maschendraht über das Holzbalkengerüst der Voliere spannen sollten. Da die Balken vereist waren, wollte Oberfeldwebel Bl. aber nicht verantworten, seine Leute auf den ca. 3 m über dem Boden liegenden Balken arbeiten zu lassen. Statt dessen wurden Gräben für die Errichtung eines Zaunes ausgehoben. Das Einsatzkommando wurde in M. verpflegt und abends jeweils wieder zur Kaserne zurückbefördert.
Für den Einsatz in M. wurden Fahrbefehle ausgestellt, in denen als "Fahrtzweck" am ersten Tag des Einsatzes "Erkundung einer Fernmeldeübung im Raum M.", während der beiden folgenden Tage "Fernmeldeübung im Raum M. eingetragen war. Da sich Hauptmann Ei. weigerte, die Fahrbefehle zu unterschreiben, unterzeichnete sie der frühere Soldat selbst.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe die Arbeiten zur Unterstützung der Gemeinde M. für vertretbar gehalten. Vom "KdK" sei größter Wert auf eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit gelegt worden. Durch eine Unterstützung der Gemeinde bei der Erweiterung des vom Nachschubkommando ... gebauten Vogelparks habe er die Pflege der Partnerschaft fördern wollen. Eine Partnerschaft sei keine Einbahnstraße, in der man immer nur in einer Richtung fahren könne. Schließlich sei keiner der Soldaten zu den Arbeiten gezwungen worden, und der Fernmeldezug habe sich in Umgliederung befunden, so daß ohnehin nur wenig dienstliche Arbeiten angefallen seien.
Diese Einlassung konnte den früheren Soldaten nicht entlasten. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Besprechung mit Oberfeldwebel Bl. und den Fernmeldesoldaten das Wort "freiwillig" gefallen ist, denn der frühere Soldat konnte während der Dienstzeit einen freiwilligen Einsatz der Soldaten zu nichtdienstlichen Zwecken ohnehin nicht anordnen. Der Einsatz war auch nicht durch die Pflege der Partnerschaftsbeziehungen gerechtfertigt (vgl. den Erlaß "Patenschaften von Einheiten und Verbänden mit Soldaten und Gemeinden", VMBl 1981 S. 329).
Wenn der frühere Soldat glaubte, der Gemeinde helfen zu müssen, hätte er korrekt nach den Bestimmungen des Erlasses über die "Förderung der Ausbildung der Truppe durch Übernahme von Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet" (VMBl 1978 S. 90) vorgehen müssen. Daß er selbst den Einsatz für unzulässig hielt, zeigen die zur Verschleierung des wahren Fahrtzweckes in den Fahrbefehlen gemachten Angaben. Im übrigen ist unzutreffend, daß damals der Fernmeldezug umgegliedert wurde. Das Nachschubkommando ... verfügte seit längerer Zeit nur noch über eine Fernmeldegruppe von fünf bis sechs Fernmeldesoldaten; ob diese damals dienstlich voll ausgelastet waren, ist unerheblich, denn auf keinen Fall durften sie zu privaten Arbeiten herangezogen werden.
Der frühere Soldat hat infolgedessen vorsätzlich gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 17 (Umwegfahrt und Einkäufe für private Zwecke):
Am 8. März 1984 jährte sich der Geburtstag der Ehefrau des früheren Soldaten. Die Geburtstagsfeier sollte am Freitag, dem 9. März 1984, im Offizierheim der Kaserne R.-B. stattfinden, weil das Offizierheim in der Kaserne R.-G. wegen der Übung "CRESTED EAGLE" besetzt war. Sie sollte zunächst von dem Hauptfeldwebel Hor. vorbereitet und durchgeführt werden, der innerhalb der Ausbildungskompanie ... im Feldkochausbildungszentrum in R.-G. Feldköche ausbildete. Hor. konnte aber seine Zusage nicht einhalten, weil er sich bis zum 9. März 1984 im Bundeswehrkrankenhaus O. in stationärer Behandlung befand. Am 7. März 1984 besuchte Stabsfeldwebel Ko. in einem Dienstkraftfahrzeug zusammen mit Stabsunteroffizier K. und dem damaligen Schützen R. als Fahrer im dienstlichen Auftrag Horch im Bundeswehrkrankenhaus O.. Zunächst sollte auch die Ehefrau des Hauptfeldwebels Hor. an der Fahrt teilnehmen. Hauptmann Ei. war damit einverstanden, wies aber den Fahrer darauf hin, daß eine Umwegfahrt zur Abholung der Ehefrau Hor. nicht zulässig sei. Kurz vor Antritt der Fahrt meldete R. ihm, er habe den Befehl bekommen, auf dem Rückweg von O. zur Wohnung des früheren Soldaten zu kommen. Ei. befand sich nunmehr in einer unangenehmen Situation, denn er hatte R. ausdrücklich befohlen, keine Umwegfahrten zu machen. Er rief daher Oberstleutnant Go. an, der ihm befahl, R. zu ihm zu schicken. Für ihn, Ei., sei dann die Sache erledigt. Ei. erfuhr erst am nächsten Tag, daß K. und R. auf dem Rückweg von O. zur Wohnung des früheren Soldaten gefahren waren.
Anläßlich ihres Besuches bei Hauptfeldwebel Hor. im Bundeswehrkrankenhaus O. sagte auch Hor. dem Stabsunteroffizier K. er solle auf dem Rückweg zur Wohnung des früheren Soldaten kommen. K. und R. fuhren daher bei der Rückfahrt unter Abweichung von der vorgeschriebenen Fahrstrecke zur Wohnung des früheren Soldaten in R., R.straße. Dort fragte der frühere Soldat den Stabsunteroffizier K., ob er am Wochenende für ihn kochen könne. K. entgegnete, das ginge nicht, da seine Ehefrau in anderen Umständen sei und jeden Tag mit der Entbindung gerechnet werden müsse. Er könne aber für ihn Einkäufe tätigen, und zwar noch vor dem Wochenende. Darauf händigte ihm der frühere Soldat einen Geldbetrag aus. Anschließend fuhren K. und R. zu einer Großeinkaufsfirma und kauften dort verschiedene Lebensmittel für die Geburtstagsfeier ein.
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, es sei üblich, daß Geburtstagsfeiern im Offizierkasino abgehalten würden, wobei sich die Einschaltung von Bundeswehr-Soldaten und Dienstkraftfahrzeugen nicht völlig ausschließen lasse. Auch insoweit habe ein dienstlicher Zusammenhang bestanden. Im übrigen habe er nicht befohlen, daß K. und R. auf dem Rückweg von O. zu seiner Wohnung fahren sollten.
Es hat sich nicht klären lassen, wer R. und K. konkret den Befehl zu der Umwegfahrt gegeben hat. Der Senat ist aber überzeugt davon, daß der Anstoß dazu von dem früheren Soldaten ausgegangen ist. Nur in seinem Interesse lag es, die Vorbereitungen für den Geburtstag seiner Ehefrau zu treffen, und dies konnte er nur, da er sich in Urlaub befand, wenn der Stabsunteroffizier K. bei ihm vorbeikam.
Mit dem Befehl zur Umwegfahrt und mit der Verwendung von Soldaten und einem Dienstkraftfahrzeug zu privaten Zwecken hat der frühere Soldat gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nrn. 301, 302 ZDv 43/2) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Der frühere Soldat wußte auch, daß er Soldaten und Dienstkraftfahrzeug nicht für private Zwecke verwenden durfte, er hat daher mit Wissen und Wollen, d.h. mit Vorsatz gehandelt.
Zum Anschuldigungspunkt 18 (Zurechtweisung von Stabsunteroffizier K.):
Am 8. März 1984 sollte Stabsunteroffizier K. weitere Einkäufe für die Geburtstagsfeier der Ehefrau des früheren Soldaten erledigen. Er benötigte dazu ein Dienstkraftfahrzeug. Als er sich am Morgen des 8. März 1984 bei Hauptmann Ei. meldete, um einen Fahrbefehl für ein Dienstkraftfahrzeug zu erhalten, lehnte dieser ab, einen Fahrbefehl auszustellen, weil es sich um eine Privatangelegenheit des früheren Soldaten handele. Nach dem Eintreffen des früheren Soldaten in der Kaserne fragte dieser Stabsunteroffizier K. warum er noch nicht zum Einkaufen gefahren sei. K. entgegnete, daß ihm Hauptmann Ei. für diesen Zweck kein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung stelle. Daraufhin herrschte ihn der frühere Soldat in "sehr scharfem Ton" an, ob er als Stabsunteroffzier nicht in der Lage sei, ein Dienstkraftfahrzeug zu besorgen. K. war durch diese Zurechtweisung beleidigt und verärgert.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, es habe sich damals anscheinend um ein Mißverständnis gehandelt. Er habe nicht gewollt, daß dem Stabsunteroffizier K. zum Einkaufen der Lebensmittel ein gesondertes Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, sondern habe geglaubt, die Einkäufe für den Geburtstag seiner Ehefrau würden im Rahmen der Einkäufe von Lebensmitteln für das Feldkochausbildungszentrum mit erledigt.
Diese Einlassung hielt der Senat für eine Schutzbehauptung. Wenn Stabsunteroffizier K. einen Fahrbefehl zum Einkauf von Lebensmitteln für den Dienstgebrauch mit dem Dienstkraftfahrzeug des Feldkochausbildungszentrums von Hauptmann Ei. erbeten hätte, hätte dieser nicht abgelehnt und nicht ablehnen können. K. wollte aber ausschließlich für den Einkauf von Lebensmitteln für die Geburtstagsfeier der Ehefrau des früheren Soldaten ein Dienstkraftfahrzeug, und nur darum lehnte Hauptmann Ei. die Ausstellung eines Fahrbefehls ab. Mit der Zurechtweisung des Stabsunteroffiziers K. hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 19 (Anstiftung zur Manipulation eines Fahrbefehls):
Nachdem Stabsunteroffizier K. dem früheren Soldaten gemeldet hatte, daß er von Hauptmann Ei. kein Dienstkraftfahrzeug für den Einkauf von Lebensmitteln zur Verfügung gestellt bekomme, versuchte dieser fernmündlich und später in einem persönlichen Gespräch, Hauptmann Ei. dazu zu bestimmen, für den Einkauf von Lebensmitteln durch Stabsunteroffizier K. einen Fahrbefehl auszustellen und ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Da Ei. dies erneut ablehnte, stellte ihm der frühere Soldat die Frage, ob er noch "hinter ihm stehen" würde. Ferner sagte er, er habe den Eindruck, Ei. wolle die für den nächsten Tag vorgesehene Geburtstagsfeier im Offizierkasino R.-B. sabotieren. Ei. erklärte dem früheren Soldaten, Stabsunteroffizier K. habe ihm gesagt, das Dienstkraftfahrzeug solle für den Einkauf von Lebensmitteln für eine von dem früheren Soldaten vorgesehene private Feier eingesetzt werden; aus diesem Grunde sehe er sich nicht in der Lage, die Genehmigung für den Einsatz eines Dienstkraftfahrzeuges zu erteilen. Der frühere Soldat erwiderte ihm, er wisse zwar, daß zur Zeit gegen ihn, den früheren Soldaten, Ermittlungen liefen, er sei jedoch nicht bereit, die für den nächsten Tag vorgesehene Feier ins Wasser fallen zu lassen. Er forderte dann Ei. sinngemäß auf, er solle doch einfach einen Fahrbefehl "manipulieren". Da sich Hauptmann Ei. wiederum weigerte, beendete der frühere Soldat abrupt das Gespräch.
Der frühere Soldat hat bestritten, er habe von Hauptmann Ei. verlanat, dieser solle einen Fahrbefehl "manipulieren". Der Senat hält die Aussage des Hauptmanns Ei. aber für glaubhaft. Dafür spricht nicht nur, daß der jetzige Major Ei. als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen und daß er seine Aussage insoweit bei mehreren Vernehmungen stets gleichbleibend wiederholt hat, dafür spricht vor allem, daß der frühere Soldat in Fahrbefehlen häufig einen unzutreffenden Fahrtzweck eintragen ließ, wenn dies ihm und seinen Absichten dienlich war. So ist unbestreitbar, daß viele Fahrbefehle, die den Einsatzzweck "Dienstaufsicht beim Transportbataillon ..." enthalten, nicht zu einer Fahrt zu dieser Einheit benutzt wurden. Dafür spricht auch ein anderer Vorfall. Im Rahmen der Offizierweiterbildung wurde von den Offizieren des Nachschubkommandos ...eine Schnapsbrennerei besichtigt; auf dem Fahrbefehl war eingetragen: "Dienstliche Veranstaltung geselliger Art". Die Vorsprüfungsstelle der Wehrbereichsverwaltung ... beanstandete dies aber und forderte Ersatz der Kosten. Daraufhin vermerkte der frühere Soldat auf dem Schreiben: "Ei." Suppe selbst auslöffeln, hätte Geländebesprechung od. ähnl.". Er strich diese Bemerkung zwar wieder und die Kosten wurden erstattet, aber der Vorfall zeigt, daß der frühere Soldat offenbar bereit war, Fahrbefehle hinsichtlich des Fahrtzwecks nach seinem Gutdünken zu manipulieren.
Mit dem Versuch einer Anstiftung des Hauptmanns Ei. zur Begehung eines Dienstvergehens hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 20 (Einkauf von Lebensmitteln für private Zwecke):
Gegen Mittag des 8. März 1984 rief Hauptmann Ei. Stabsunteroffizier K. an und befahl ihm, zum Kompaniegebäude zu kommen. Er solle zusammen mit dem Sohn des früheren Soldaten und mit dessen privatem Kraftfahrzeug Lebensmittel für die Geburtstagsfeier der Ehefrau des früheren Soldaten einkaufen. Dies geschah dann auch und die Lebensmittel wurden in das Feldkochausbildungszentrum befördert. Ob der Einkauf der Lebensmittel durch Stabsunteroffizier K. zusammen mit dem Sohn des früheren Soldaten noch während der Dienstzeit geschah, ließ sich nicht mehr klären.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, die Einkäufe seien erst nach Dienstende erfolgt. Stabsunteroffizier K. hat als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, nach seiner Erinnerung habe er die Einkäufe zusammen mit dem Sohn des früheren Soldaten in seiner Freizeit erledigt.
Damit konnte der angeschuldigte Sachverhalt nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, der frühere Soldat war daher in diesem Anschuldigungspunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.
Zum Anschuldigungspunkt 21 (Transport von Soldaten und Material der Bundeswehr für private Zwecke):
Am 9. März 1984, dem Freitag nach Ascherwittwoch, mußte sich der damalige Gefreite He., der von der 1./Transportbataillon in R.-B. zur Dienstleistung beim Feldkochausbildungszentrum abgestellt war und dort als Geschäftszimmersoldat und Kraftfahrer verwendet wurde, gegen 13.00 Uhr bei Hauptmann Ei. melden. Dieser erklärte ihm in Gegenwart von Hauptfeldwebel Schn., er, He., müsse nachmittags und abends auf Grund eines Befehls des früheren Soldaten als Fahrer eingesetzt werden. He. glaubte zu erkennen, daß Hauptmann Ei. "nicht ganz hinter dem Befehl stehe". He. war von dem Einsatz nicht erfreut, denn er wollte nach Dienstschluß zu seiner Wohnung in O. fahren. Er fragte daher noch, ob nicht ein anderer Soldat aus dem Standort R. die Fahrten übernehmen könne. Hauptmann Ei. erklärte ihm jedoch, es müsse ein Fahrer sein, der sich mit den Verhältnissen beim Feldkochausbildungszentrum auskenne.
Auf Veranlassung des früheren Soldaten war für den 9. März 1984 vom Schirrmeister der Stabskompanie Nachschubkommando ... ein Fahrbefehl für ein Dienstkraftfahrzeug VW Pritsche mit dem Einsatzzweck "Personentransport zur T.-B.-Kaserne" ausgestellt worden. Hauptmann Ei. unterschrieb diesen Fahrbefehl, weil er zunächst nicht wußte, daß es sich wiederum um einen Einsatz zu einem nichtdienstlichen Zweck handelte. Erst später erfuhr er, daß das Dienstkraftfahrzeug für Fahrten anläßlich der Geburtstagsfeier der Ehefrau des früheren Soldaten im Offizierkasino R.-B. eingesetzt wurde.
Auf Grund des ihm erteilten Befehls fuhr He. vom Feldkochausbildungszentrum in R.-G. zunächst zwei wehrpflichtige Köche der Ausbildungskompanie ... sowie Speisen, Küchengerät, Zutaten u.a. zum Offizierheim nach R.-B. Anschließend kehrte er gegen 15.00 Uhr nach R.-G. zum Feldkochausbildungszentrum zurück, holte Bestecke, Tischdecken und andere Sachen, die für die Vorbereitung der Geburtstagsfeier der Ehefrau des früheren Soldaten benötigt wurden und transportierte diese Gegenstände nach R.-B.. Dort bereiteten inzwischen die Köche das Abendessen für die Geburtstagsfeier vor. Gegen 22.50 Uhr fuhr He. die beiden Köche und das Gerät nach R.-G. zurück. Nach Abladen des Materials im Feldkochausbildungszentrum fuhr er die beiden wehrpflichtigen Köche zum Standortübungsplatz, wo die Ausbildungskompanie ... während des Wochenendes eingesetzt war. Um 23.50 Uhr war für He. der Einsatz beendet. Er bekam später dafür einen Tag Freistellung vom Dienst. Mit dem Dienstkraftfahrzeug wurden an diesem Tag insgesamt 50 km gefahren.
Der frühere Soldat hat sich in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges eingelassen, er habe zur Durchführung der Geburtstagsfeier keine andere Wahl gehabt, denn das Kasino in R.-G. sei während der Übung "CRESTED EAGLE" belegt gewesen, einen privaten Party-Service habe er zur damaligen Zeit nicht erhalten und auch ein Ausweichen in umliegende Gaststätten sei kurzfristig nicht möglich gewesen. Die beiden Köche habe er finanziell abgefunden. Das konnte ihn nicht entlasten.
Mit dem Einsatz des Gefreiten He. und des Dienstkraftfahrzeuges für private Zwecke hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nrn. 301, 302 ZDv 43/2) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 22 (Verwendung der Erklärung des Obergefreiten E.):
Nach Aufnahme der Ermittlungen gegen den früheren Soldaten durch Beamte des Referates ES des Bundesministeriums der Verteidigung auf Grund von anonymen Anzeigen wandte sich der frühere Soldat am 26. März 1984 an den S-3-Stabsoffizier des Nachschubkommandos ..., Oberstleutnant H., und bat ihn, zu drei Punkten den Obergefreiten E. in Form einer dienstlichen Erklärung zu vernehmen. Er sagte ihm, daß die insoweit gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen würden. Oberstleutnant H. befahl daraufhin den Obergefreiten E. zu sich und dieser sagte aus, was in einer dienstlichen Erklärung vom 26. März 1984 niedergelegt wurde. E. unterzeichnete dann die Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:
"Ich erkläre in Gegenwart von Oberstleutnant H., Nachschubstabsoffizier und S-3-Stabsoffizier, daß ich E., Edgar, Obergefreiter, geboren
1.
...2.
niemals während oder nach der Dienstzeit den Privat-Pkw des Oberst in der Kaserne gewaschen habe;3.
Oberst ... mit dem Dienst-Kfz von zu Hause immer nur dann abgeholt habe, wenn wir Dienstaufsichtsfahrten im Bereich Nachschubkommando ... durchführen mußten. Fahrten aus privatem Anlaß wurden nicht durchgeführt.Meine Angaben habe ich nach bestem Wissen gemacht; sie sind in allen Punkten wahr und vollständig. Ich bin mir bewußt, daß die Abgabe einer falschen Erklärung disziplinarrechtlich als Dienstvergehen (§ 23 SG) und strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) verfolgt werden kann."
Auf Grund der gegen den früheren Soldaten in den anonymen Anzeigen erhobenen Vorwürfe beauftragte der damalige "KdK", Generalmajor N. als nächster Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten den Rechtsberater der Korpstruppen mit der Aufklärung des Sachverhalts, um eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen zu können. Im Zuge seiner ersten Vernehmung durch den Rechtsberater am 18. Mai 1984 oder wenige Tage später im Zuge einer mündlichen Unterredung übergab der frühere Soldat mehrere Bescheinigungen zu seiner Entlastung zu den Akten, u.a. die dienstliche Erklärung des damaligen Obergefreiten E..
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, er habe lediglich die Aussage des Obergefreiten E. sicherstellen wollen, weil dieser kurz vor seiner Entlassung aus der Bundeswehr gestanden habe. Er habe sich an das Waschen seines Privatkraftfahrzeuges durch E. in der Kaserne nicht mehr erinnern können. Im übrigen sei er zur damaligen Zeit noch davon ausgegangen, daß nur zu seinem Schütze ermittelt würde.
Dem früheren Soldaten konnte nicht widerlegt werden, daß er das einmalige Waschen seines Privatkraftfahrzeuges in der Kaserne am 22. Juli 1983 vergessen hatte. Ferner war ihm nicht zu widerlegen, daß er unter "Fahrten aus privatem Anlaß" nur Fahrten im Sinne der Nr. 405 ZDv 43/2 verstanden hat, die ausschließlich aus persönlichen Gründen ohne dienstlichen Bezug unternommen wurden, wie z.B. eine Fahrt zum Friseur. Insoweit mußte er von dem Vorwurf einer Wahrheitspflichtverletzung freigestellt werden.
Hingegen hat der frühere Soldat gewußt, daß er mit dem Dienstkraftfahrzeug von zu Hause abgeholt worden war, auch in Fällen, in denen anschließend keine Dienstaufsichtsfahrten im Bereich des Nachschubkommandos ... durchgeführt wurden. Wenn er gleichwohl diese Erklärung in den dienstlichen Verkehr einführte, dann verstieß er damit vorsätzlich gegen die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zum Anschuldigungspunkt 23 (Herabsetzende Äußerung über Hauptmann Ei.):
In dem Schriftsatz des Verteidigers des früheren Soldaten vom 7. September 1984 an den "KdK" wird folgendes ausgeführt:
"Zur Person des Hauptmanns Ei. ist anzumerken, daß dieser sich in psychiatrischer Behandlung befindet; dementsprechend sind etwaige Äußerungen von ihm zu sehen."
In einem Gespräch mit dem "KdK", Generalmajor N., am 24. September 1984 identifizierte sich der frühere Soldat auf Frage "nach Form und Inhalt" mit diesem Schriftsatz.
Dieses Vorbringen im Schriftsatz war unzutreffend, denn Hauptmann Ei. befand und befindet sich nicht in psychiatrischer Behandlung. Hauptmann Ei. hatte Schwierigkeiten in seiner Ehe und hatte seine Probleme dem früheren Soldaten anvertraut. Dieser riet ihm, zusammen mit seiner Ehefrau einen Psychiater aufzusuchen, um mit dessen Hilfe zu versuchen, dadurch die ehelichen Schwierigkeiten zu überwinden. Dies tat Ei. auch, befand sich aber selbst nicht in psychiatrischer Behandlung.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, nach seiner Erinnerung habe ihm Hauptmann Ei. gemeldet, daß er bei einem Psychiater gewesen sei. Im übrigen könne die Erklärung, jemand befindet sich in psychiatrischer Behandlung, nicht als kränkend oder herabsetzend angesehen werden.
Dem früheren Soldaten ist demnach nicht nachzuweisen, daß er tatsächlich gewußt hat, daß sich Hauptmann Ei. nicht in psychiatrischer Behandlung befand. Insoweit ist ihm nur eine fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorzuwerfen. Die Einlassung des früheren Soldaten, die Erklärung, eine Person befinde sich in psychiatrischer Behandlung, sei für diese nicht kränkend, geht fehl. Die Herabsetzung des damaligen Hauptmanns Ei. liegt nämlich nicht in dieser Tatsachenbehauptung, sondern in der Wertung "dementsprechend sind etwaige Äußerungen von ihm zu sehen ...". Damit soll dem Empfänger dargetan werden, die Aussagen des Hauptmanns Ei. konnten nicht für voll genommen werden, weil sie von einem Menschen gemacht worden seien, der psychiatrische Behandlung nötig habe. Ob der frühere Soldat den Hauptmann Ei. herabwürdigen wollte, ist dabei unerheblich. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert an, und dieser konnte von einem verständigen Empfänger nur in dem o.a. Sinn verstanden werden.
Es mag zutreffen, daß das Gespräch des früheren Soldaten mit Generalmajor N. am 24. September 1984 nur von kurzer Dauer war und daß ihn der Zeuge N. lediglich fragte, ob er sich mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. September 1984 nach Form und Inhalt identifiziere, aber diese Frage hätte der frühere Soldat nicht mit "ja" beantworten müssen, sondern hätte Einschränkungen machen können. Er kannte den Schriftsatz und mußte sich darüber im klaren sein, daß manche Formulierungen darin geeignet waren, seinen Vorgesetzten in Rage zu bringen. Wenn er sich in diesem Bewußtsein mit dem Schriftsatz sowohl seinem Inhalt wie seiner Form nach identifizierte, dann muß er sich diesen auch zurechnen lassen.
Der frühere Soldat kann sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, denn dieser im Strafrecht (§ 193 StGB) anerkannte Rechtfertigungsgrund ist im Disziplinarrecht nach herrschender Meinung nicht anwendbar (vgl. Dau, WDO Vorbem. zu § 7 RdNr. 19 m.w.N.).
Der frühere Soldat hat mit der Herabsetzung der Person des Hauptmanns Ei. vorsätzlich die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Zur Nachtragsanschuldigung:
Die Verteidigung hat eingewendet, der Nachtragsanschuldigungspunkt 1 sei nicht wirksam angeschuldigt, weil sich der Vorfall am 3. September 1981 ereignet habe, zu einer Zeit, als der frühere Soldat noch nicht Kommandeur, sondern nur stellvertretender Kommandeur des Nachschubkommandos ... gewesen sei. In der Anschuldigungsschrift würden dem früheren Soldaten aber ausdrücklich nur Pflichtverfehlungen vorgeworfen, die er als Kommandeur des Nachschubkommandos ... begangen habe. Die Nachtragsanschuldigung sei lediglich eine Ergänzung der Anschuldigung und daher deren Voraussetzungen unterworfen, die im Anschuldigungspunkt 1 in zeitlicher Hinsicht nicht vorlägen.
Der Senat ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es ist zwar zutreffend, daß die Nachtragsanschuldigung eine Ergänzung der Anschuldigung ist, sie ist aber in ihrem Inhalt selbständig, kann also auch Pflichtenverfehlungen umfassen, die vor denjenigen der Anschuldigungsschrift begangen worden sind. Die von der Verteidigung vertretene Auffassung würde zur Folge haben, daß bei der Anschuldigung eines leichten Dienstvergehens ein später entdecktes schweres Dienstvergehen, das vor dem in der Anschuldigung umfaßten Zeitraum begangen wurde, nicht mehr im Wege der Nachtragsanschuldigung in das Verfahren einbezogen werden könnte und in einem neuen Verfahren angeschuldigt werden müßte. Dies entspräche nicht den Grundsätzen der Prozeßökonomie und der Beschleunigung des Verfahrens und läge auch nicht im wohlverstandenen Interesse des beschuldigten Soldaten.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 1 (Reisekosten für die Dienstreise am 3. September 1981):
Am 3. September 1981 führte der frühere Soldat, der zu diesem Zeitpunkt Kommandeur der Korpsdepots und stellvertretender Kommandeur des Nachschubkommandos ... war, eine Dienstaufsichtsfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug zum Korpsdepot ... in H., südöstlich von B. durch. Zweck der Dienstreise war gemäß Fahrbefehl vom 3. September 1981 "Dienstaufsicht Korpsdepot", die Fahrtstrecke war angegeben mit "R. - BAB - B 215 - H.". Für diese Dienstreise beantragte der frühere Soldat bei der Truppenverwaltung Reisekosten. Der Rechnungsführer, Oberfeldwebel Te., erstellte eine Sammelreisekostenrechnung und entnahm - wie üblich - die dafür notwendigen Angaben dem o.a. Fahrbefehl. Beim Korpsdepot ... in H. wurde in der Zeit vom 31. August bis zum 5. September 1981 eine Mobilmachungsübung durchgeführt. Dies ergab sich aber weder aus dem Fahrbefehl, noch wußte der Rechnungsführer davon. Die unvollständigen Angaben bestätigte der frühere Soldat mit seiner Unterschrift ausdrücklich "für die Richtigkeit der Angaben" und erhielt ein halbes Tagegeld in Höhe von 13 DM ausbezahlt.
Gemäß dem zur Ausführung des § 17 Abs. 1 BRKG ergangenen Erlaß BMVg - Fü S I 1 - 21-01-11 - vom 1. Februar 1974 Abschnitt a Nr. 1. (6) sind Mobilmachungsübungen von Mob-Truppenteilen und Mob-Dienststellen (einschließlich Geräteeinheiten) besondere Dienstgeschäfte. Gemäß Abschnitt d. Nr. 15. des Erlasses sind besondere Dienstgeschäfte auch Dienstreisen, soweit und solange sie der Dienst- und Fachaufsicht bei besonderen Dienstgeschäften dienen. Für besondere Dienstgeschäfte wird einem Berufssoldaten gemäß Erlaß BMVg - S II 4 - 21-01-11 - vom 1. Februar 1974 Nr. 2. a) und b) i.V.m. Erlaß BMVg - Fü S I 1 - 21-01-11 - vom 1. Februar 1974 bei ununterbrochener Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort von mehr als acht bis zwölf Stunden eine Aufwandsvergütung von 2 DM, bei einer Dauer von mehr als zwölf Stunden von 7,30 DM gewährt.
Dem früheren Soldaten hätte danach für die Dienstaufsicht bei der Mob-Übung im Korpsdepot ... in H. nur eine Aufwandsvergütung zugestanden.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe im Rahmen der Dienstaufsicht aber nicht nur das Mob-übende Korpsdepot ... in H. aufgesucht, sondern darüber hinaus weitere Dienstgeschäfte beim Korpsdepot ... und NAZ ... in L. und bei der Standortverwaltung in D. durchgeführt. Der zeitliche Schwerpunkt der Dienstaufsicht habe nicht im Korpsdepot ... in H. gelegen.
Diese Einlassung konnte dem früheren Soldaten nicht widerlegt werden. In dem Fahrbefehl sind zwar L. und D. nicht angegeben, aber da L. auf der Fahrtstrecke nach H. liegt, war dies nicht erforderlich.
Zu einer Fahrt von H. nach D. hätte der Fahrbefehl zwar ergänzt werden müssen, aber aus dem Fehlen einer entsprechenden Angabe im Fahrbefehl läßt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit schließen, daß der frühere Soldat nicht in D. gewesen ist und dort keine Dienstgeschäfte vorgenommen hat.
Da der zeitliche Schwerpunkt der Dienstaufsicht somit nicht bei der Mob-Übung lag, stand dem früheren Soldaten das halbe Tagegeld zu und er war insoweit von dem Vorwurf einer Schädigung des Dienstherrn freizustellen. Er war jedoch verpflichtet, in dem Reisekostenantrag die tatsächlich durchgeführte Dienstreise in ihrem vollen Ablauf anzugeben. Dies hat er unterlassen und damit gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Da die Sammelreisekostenrechnung von dem Rechnungsführer Oberfeldwebel Te. erstellt wurde, und dem früheren Soldaten nicht nachgewiesen werden konnte, daß er die Falschangaben mindestens billigend in Kauf genommen hat, hat er die angegebenen Pflichten nur fahrlässig verletzt.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 2 (Ball in B.):
Am 26. Februar 1982 fand an der Schule Technische Truppe ... in B. ein Ball statt, zu dem der frühere Soldat nebst Gattin vom Schulkommandeur eingeladen worden war. Für den 26. und 27. Februar 1982 ließ er sich für die Fahrt von R. nach B. und zurück einen Fahrbefehl ausstellen, in dem als Zweck der Fahrt "Dienstbespr. STTR .../FSHWi B. u. Teilnahme an dienstl. Veranstaltung geselliger Art" angegeben war. Der Fahrer Gefreiter L. holte den früheren Soldaten und seine Gattin am 26. Februar 1982 gegen 10.00 Uhr von dessen Wohnung ab und fuhr sie nach B., wo man gegen 14.00 Uhr eintraf. Am Nachmittag hielt sich der frühere Soldat in der Schule auf. Er fuhr gegen 19.00 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau im Dienstkraftfahrzeug zur Wohnung des Oberstleutnants T., mit dem er befreundet war, um diesen und dessen Gattin zum Ball abzuholen. Nach dem Ball fuhren die Ehepaare zur Wohnung der Familie T. zurück. Gegen 1.00 Uhr morgens des 27. Februar 1982 trat das Ehepaar ... dann die Rückfahrt nach R. an, wo es gegen 3.45 Uhr eintraf.
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, er habe am Nachmittag des 26. Februar 1982 ab 14.00 Uhr mit Oberstleutnant T. sowie Oberst P. Dienstbesprechungen über Themen wie Mob-Übungen, Offizierslehrgänge, Bataillonsübergabe, Jahresausbildungsbefehl 1983 und andere militärische Fragen geführt. Mit der Schule in B. habe ein so enges dienstliches Verhältnis bestanden, daß häufige Dienstreisen erforderlich gewesen seien.
Der Zeuge Oberstleutnant T., der damals dem Schulstab angehörte und zu diesem Zeitpunkt bereits als künftiger Kommandeur des Nachschubbataillons ... in R. vorgesehen war, hat in der Berufungshauptverhandlung glaubwürdig bestätigt, er habe mit dem früheren Soldaten am 26. Februar 1982 in der Zeit etwa von 14.00 bis 16.00 Uhr eine dienstliche Besprechung geführt. Der frühere Soldat habe ihm den Jahresausbildungsplan mitgebracht, es sei darüber gesprochen worden, wie er, der frühere Soldat, sich die Bataillonsführung vorstelle, ferner über Mob-Übungen, über den "Tag der offenen Tür" anläßlich des 25jährigen Bestehens des Nachschubkommandos ..., über die Bataillonsübergabe und über dienstliche Schwerpunkte. Es sei zutreffend, daß zwischen der Schule Technische Truppe ... in B. und dem Nachschubkommando ... eine enge dienstliche Zusammenarbeit bestehe. Den Offizieranwärtern, die an der Schule Lehrgänge machten, werde die praktische Arbeit beim Nachschubkommando ... vorgeführt. Da die Schule selbst über kein Lehrbataillon verfüge, diene das Nachschubkommando ... als "Ersatz" dafür. Da der frühere Soldat als Praktiker und von seiner früheren Tätigkeit im Heeresamt an Ausbildungsfragen lebhaft interessiert sei, habe sich eine sehr enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit in theoretischer und praktischer Hinsicht zwischen der Schule und dem Nachschubkommando ... entwickelt, die dazu geführt habe, daß ca. vierteljährlich dienstliche Besprechungen zwischen den Kommandeuren und Stäben stattgefunden hätten. Gegen 16.00 Uhr habe der frühere Soldat nach dem Aufenthalt von Oberst P. gefragt, den er für weitere dienstliche Gespräche habe aufsuchen wollen. Ob der frühere Soldat zu P. gegangen sei, wisse er nicht, er, Tönges, habe danach die Schule verlassen.
Oberst PCI konnte als Zeuge nicht vernommen werden, weil er am 3. Oktober 1983 tödlich verunglückt ist.
Dem früheren Soldaten konnte demnach nicht widerlegt werden, daß er am 26. Februar 1982 dienstliche Gespräche an der Schule Technische Truppe ... in B. geführt hat. Bei den offenbar engen dienstlichen Verbindungen zwischen der Schule und dem Nachschubkommando ... sowie der vorgesehenen Verwendung des Oberstleutnant T. als Bataillonskommandeur des Nachschubbataillons ... kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß solche Dienstgespräche erforderlich waren. Die Anschuldigung, der frühere Soldat habe die "Dienstbesprechung Schule Technische Truppe ..." nur zum Zweck der Verschleierung seiner Teilnahme am Ball angegeben, ließ sich daher nicht erweisen. Daß er die Dienstbesprechung an dem Tag geführt hat, an dem auch der Ball stattfand, war sicher von ihm so beabsichtigt, macht die Dienstbesprechung, wenn sie an sich erforderlich war, aber nicht rechtswidrig. Der frühere Soldat war in diesem Anschuldigungspunkt daher von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 3 (Reisekosten für die Fahrt nach B.):
Für die unter Nr. 2 durchgeführte Fahrt erstellte der Rechnungsführer, der damalige Oberfeldwebel Te., eine Sammelreisekostenrechnung und entnahm als Grund für die Dienstreise dem Fahrbefehl die Begründung "Dienstbesprechung bei der Schule Technische Truppe ..., B.". Als Beginn der Dienstreise wurde 10.00 Uhr angegeben, als deren Ende - fiktiv - 20.15 Uhr. Der frühere Soldat erhielt ein halbes Tagegeld in Höhe von 15,50 DM.
Da die Reise des früheren Soldaten zur Schule Technische Truppe ... in B. einen dienstlichen Zweck verfolgte, war der frühere Soldat berechtigt, sie als Dienstreise abzurechnen. Die Abrechnung war auch bezüglich der Dauer der Dienstreise richtig, weil der Schulball nicht miteinbezogen war. Der frühere Soldat war daher auch im Nachtragsanschuldigungspunkt 3 von dem Vorwurf der Pflichtverletzung freizustellen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 4 (Reisekosten für die Dienstreise am 23. April 1982):
In der Zeit vom 19. bis 24. April 1982 fand im Korpsdepot ... in P. O. eine Einsatzübung einer Mob-Übung des Korpsdepots L. statt, bei der der frühere Soldat Dienstaufsicht ausüben wollte. Der Fahrer Gefreiter L. fuhr am 23. April 1982 um 2.45 Uhr von der Kaserne R.-G. ab, frühstückte noch in der Wohnung des früheren Soldaten, so daß die Weiterfahrt um ca. 3.15 Uhr angetreten wurde. Nach Aussage des Zeugen Oberleutnant Fed. der damals Schiedsrichter bei der Umschlagübung in P.-O. war, kam der frühere Soldat dort um ca. 4.30 Uhr an. Im Besucherbuch des Depots ist eingetragen und mit seiner Unterschrift bestätigt, der Aufenthalt des früheren Soldaten habe von 5.00 bis 10.30 Uhr gedauert. Im weiteren Verlauf des Vormittags besuchte der frühere Soldat auch noch das in P. O. gelegene Feldersatzbataillon ... und das in T. (ca. 15 km nordöstlich von P. O.) gelegene Korpsdepot .... Die Dienstfahrt war gegen 14.00 Uhr in R. beendet. Der Fahrbefehl, der dem Rechnungsführergehilfen als Grundlage zur Erstellung der Sammelreisekostenrechnung diente, wies für diese Fahrten als Reisezweck "Dienstaufsicht in Korpsdepots ... und Feldersatzbataillon ..." aus. Diese Angaben bestätigte der frühere Soldat mit seiner Unterschrift "für die Richtigkeit der Angaben", ohne daß der Eintrag im Reisekostenantrag den Hinweis erhielt, daß die Dienstaufsicht u.a. bei einer Mob-Übung stattgefunden habe. Dementsprechend wurden an den früheren Soldaten Reisekosten in Höhe von 54,50 DM ausbezahlt.
Nach der o.a. Aussage des Zeugen Oberleutnant Fed. ist der frühere Soldat bereits um 4.30 Uhr im Korpsdepot ... eingetroffen. Selbst wenn man aber von der Eintragung im Besucherbuch ausgeht, nach der der frühere Soldat erst um 5.00 Uhr dort angekommen ist, hat er sich bis 10.30 Uhr, also fünfeinhalb Stunden, zur Dienstaufsicht bei der Mob-Übung aufgehalten. Rechnet man eine Rückfahrdauer von ca. eineinhalb Stunden, kann die Dienstaufsicht bei den übrigen Einheiten selbst ohne Berücksichtigung der Anfahrtszeiten maximal nur ca. zwei Stunden betragen haben. Der zeitliche Schwerpunkt der Dienstaufsichtsfahrt lag daher bei der Mob-Übung.
Der frühere Soldat hat sich dahin eingelassen, die Dienstaufsicht bei der Mob-Übung habe nicht den überwiegenden Teil der Dienstreise ausgemacht und im übrigen sei er nicht Übungsteilnehmer gewesen, weil die Leitung der Übung beim Leiter des NAZ ... gelegen habe. Das kann ihn nicht entlasten.
Hinsichtlich des Schwerpunktes der Dienstreise wurde bereits oben ausgeführt, daß dieser bei der Mob-Übung lag. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob der frühere Soldat Leiter der Mob-Übung und damit Übungsteilnehmer war; es genügt, daß er Dienstaufsicht dabei ausgeübt hat, denn damit war er nach dem o.a. Erlaß vom 1. Februar 1974 nicht zum Empfang von voller Reisekostenvergütung, sondern lediglich von Aufwandsvergütung berechtigt. Es kann dem früheren Soldaten jedoch nicht widerlegt werden, daß er angenommen hat, er habe aus den von ihm genannten Gründen Anspruch auf Reisekostenvergütung. Er hat damit zwar objektiv die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt, aber nur in der Schuldform der Fahrlässigkeit (vgl. § 16 Abs. 1 StGB). Denn er hätte bei der ihm möglichen und zumutbaren Anspannung seiner geistigen Kräfte den Sachverhalt richtig einschätzen und die Rechtslage erkennen können.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 5 (Appell in E. und Ball in Bi.):
Am 7. Mai 1982 feierte das Instandsetzungskommando ... in Bi. sein 25jähriges Bestehen mit einem feierlichen Appell in E. bei Bi. und am Abend mit dem "Blauen Ball" in Bi.. Zu dieser Veranstaltung war der frühere Soldat mit seiner Gattin vom "KdK" eingeladen.
Auf seine Veranlassung wurde für den 7. Mai 1982 ein Fahrbefehl mit folgendem "Fahrtzweck" ausgestellt:
"Dienstaufsicht bei TrspBtl. ... Bad R., Dienstbesprechung bei Inst-Kdo ... Bi.".
Der Fahrer Gefreiter L. fuhr um 6.30 Uhr von der Kaserne R.-G. ab, holte den früheren Soldaten und dessen Ehefrau von ihrer Wohnung ab und brachte sie nach Bad R., das ca. 70 km vom Standort R. entfernt liegt, wo man gegen 9.15 Uhr eintraf. Dort blieb der frühere Soldat ca. eine Stunde in dem dortigen Korpsdepot und fuhr um 10.15 Uhr weiter nach E. bei Bi., wo gegen 11.00 Uhr der feierliche Appell des Instandsetzungskommandos ... stattfand. Nach dem Mittagessen fuhr der frühere Soldat noch zu den vom Instandsetzungskommando ... auf gebauten Behelfs-Instandsetzungspunkten im Gelände und legte dabei eine Strecke von ca. 25 km zurück. Danach fuhr er in Begleitung seiner Ehefrau nach B. zu Bekannten, zog sich dort um, besuchte den Ball und ließ sich mit dem Dienstkraftfahrzeug wieder nach Hause fahren, wo er gegen 1.30 Uhr des nächsten Tages (8. Mai 1982) eintraf.
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, zu dem Besuch des Balles habe er eine Dienstreise durchführen können, denn der "KdK" habe ihn selbst eingeladen, diese Einladung habe er, der frühere Soldat, als Befehl aufgefaßt. Im übrigen sei es üblich gewesen, daß die unterstellten Kommandeure einer solchen Einladung gefolgt seien und niemand habe bis dahin etwas gegen eine Dienstreise gehabt.
Der Senat hielt den früheren Soldaten für berechtigt, die Fahrt zum feierlichen Appell in E. als Dienstreise durchzuführen. Wie der Zeuge Oberst a.D. Gü. der damalige Kommandeur des Instandsetzungskommandos ... als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt hat, bestanden zwischen dem Nachschubkommando ... und dem Instandsetzungskommando ... enge dienstliche Beziehungen, weil beide zur Technischen Truppe gehören und in ihren dienstlichen Aufträgen voneinander abhängig sind. Deshalb seien auch häufig Besprechungen notwendig gewesen, und ein persönlicher Kontakt zwischen den Kommandeuren habe sich als sehr nützlich für die Durchführung der gegenseitigen dienstlichen Aufträge erwiesen. Es sei richtig, daß der "KdK" die Anwesenheit der Kommandeure, die er dazu eingeladen hatte, erwartet habe und daß solche Fahrten als Dienstreisen durchgeführt worden seien.
Generalmajor a.D. N. hat bei seiner Aussage vor dem Truppendienstgericht, die in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurde, erklärt, die Einladung sei kein Befehl gewesen, es habe den Kommandeuren freigestanden, zu solchen Veranstaltungen zu erscheinen oder nicht.
Dies mag formell zwar so gewesen sein, der Senat ist aber überzeugt davon, daß der "KdK" erwartete, daß seiner Einladung gefolgt wurde und daß die bei solchen Gelegenheiten durchgeführten Dienstreisen von ihm geduldet wurden. Der frühere Soldat war insoweit von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.
Der Senat konnte nicht aufklären, warum bei dieser Reise - nach der Eintragung im Fahrbefehl - eine Fahrstrecke angefallen ist, die ca. 220 km über die normale Hin- und Rückfahrt hinausging. Die ursprüngliche Einlassung des früheren Soldaten, diese Kilometer seien bei dem Aufsuchen der Geländepunkte entstanden, hat er in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten, und sie können dabei nach den tatsächlichen Wegstrecken auch nicht entstanden sein. So liegt zwar der Verdacht nahe, daß der frühere Soldat nach dem feierlichen Appell und der Besichtigung der Geländepunkte nochmals nach R. zurückgekehrt und erst am Abend über B. zum "Blauen Ball" nach Bi. gefahren ist, aber dies läßt sich mit einer zur Verurteilung notwendigen Sicherheit nicht nachweisen.
Der frühere Soldat hat aber im Fahrbefehl eintragen lassen: "Dienstbesprechung bei Inst-Kdo ... Bi.". Dies entsprach nicht der Wahrheit. Eine "Dienstbesprechung" in Enger war weder vorgesehen noch wäre sie zeitlich möglich gewesen. Der frühere Soldat wußte dies auch und hat daher vorsätzlich gegen die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 6 (Reisekosten für die Fahrt nach Bi.):
Für die unter Nachtragsanschuldigungspunkt 5 geschilderte Fahrt nach E. und Bi. beantragte der frühere Soldat Reisekosten. Der Rechnungsführer Te. übernahm die entsprechenden Angaben aus dem Fahrbefehl, in dem außer der Dienstbesprechung beim Transportbataillon ... in Bad R. auch "Dienstbesprechung beim Inst-Kdo ... B." und das Ende der Dienstreise mit "1.30 Uhr" angegeben war. In Wirklichkeit fand der feierliche Appell in E. und nur der "Blaue Ball" in Bi. statt, und das Ende des Dienstgeschäfts lag wesentlich früher. Der frühere Soldat bestätigte diese unrichtigen Angaben mit seiner Unterschrift "für die Richtigkeit der Angaben" und gab die Sammelreisekostenrechnung in den Geschäftsgang, um die Reisekosten zu erhalten.
Diese wurden aber wegen der Beanstandung der Reisekostenrechnung durch den Truppenverwaltungsbeamten zunächst nicht ausbezahlt.
Der frühere Soldat hat das Vermögen des Dienstherrn durch die Falschangabe des Endes der Dienstreise mit 1.30 Uhr konkret gefährdet und damit vorsätzlich gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Er hat mit der unwahren Angabe auch vorsätzlich die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Der Senat hat eine Betrugsabsicht des früheren Soldaten aber verneint, weil es ihm nach Auffassung des Senats bei der falschen Angabe primär dar auf ankam, die Dienstreise zu rechtfertigen, nicht, rechtswidrig Reisekosten zu erhalten.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 7 (Zweimalige Auszahlung der Reisekosten für die Dienstreise am 7. Mai 1982 nach E.):
Bei der Abrechnung der Reise nach E./Bi. (Nachtragsanschuldigungspunkt 5) entnahm der Rechnungsführer Te. wie dargestellt, die Angaben wiederum dem Fahrbefehl, der anstatt des feierlichen Appells in E. und des "Blauen Balls" in Bi. die Angabe "Dienstaufsicht bei Trsp. Btl ... Bad R., Dienstbesprechung bei Inst-Kdo ... Bi." enthielt und in dem das Ende der Dienstreise mit 1.30 Uhr des nachfolgenden Tages angegeben war. Dem damaligen Truppenverwaltungsbeamten, dem Zeugen Ka. fiel auf, daß es sich um ungewöhnliche Zeiten für eine Dienstreise handelte und ließ die Angelegenheit nachprüfen. Dabei stellte sich heraus, daß in die Zeit der "Dienstbesprechung" der "Blaue Ball" miteinbezogen worden war. Daher wurde eine neue Sammelreisekostenrechnung erstellt. Die Begründung für die Dienstreise blieb darin gleich, aber das Ende der Dienstreise wurde - fiktiv - auf 18.00 Uhr festgesetzt. Auf Grund dieser Angaben wurde dem früheren Soldaten ein halbes Tagegeld in Höhe von 15,50 DM ausgezahlt. Am selben Tag - wahrscheinlich dem 23. Juni 1982 - wurden dem früheren Soldaten auf Grund der ursprünglichen unter Nachtragsanschuldigungspunkt 6 erwähnten Sammelreisekostenrechnung, die trotz der Beanstandung des Truppenverwaltungsbeamten weiterbearbeitet worden war, nochmals Reisekosten in Höhe eines Tagesgeldes (39 DM) ausbezahlt.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe nicht darauf geachtet, welche Begründung für die Dienstreise angegeben worden sei, und habe ferner nicht bemerkt, daß ihm für dieselbe Dienstreise zweimal Reisekosten ausbezahlt worden seien.
Diese Einlassung konnte dem früheren Soldaten nicht widerlegt werden. Es trifft zu, daß der frühere Soldat Verwaltungsangelegenheiten höchst nachlässig behandelte, so daß es glaubhaft erschien, daß er die falsche Begründung der Dienstreise nicht bemerkt und tatsächlich angenommen hat, ihm stünden die Reisekosten für verschiedene Dienstreisen zu. Er hat dabei aber nicht die erforderliche, ihm zumutbare Sorgfalt beachtet und daher bei der unrichtigen Begründung der Dienstreise fahrlässig gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Eine Verletzung der Treuepflicht ist ihm hingegen nicht vorzuwerfen, da ihm ein halbes Tagegeld wegen seiner Teilnahme an dem feierlichen Appell des Instandsetzungskommandos 1 in Enger zustand. Mit der Entgegennahme des zweiten vollen Tagegeldes für dieselbe Dienstreise verstieß der frühere Soldat aber fahrlässig gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Er hätte dies bei der ihm zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt bei der Abrechnung und dem Empfang von Reisekosten vermeiden können.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 8 (Entgegennahme falsch berechneter Reisekosten):
Am 21. Juni 1982 wurde auf Veranlassung des früheren Soldaten ein Fahrbefehl erstellt, der für den 22. und 23. Juni 1982 gültig war. Als "Fahrtzweck" waren angegeben: "Besuch im BWK Bad Z. und Dienstaufsicht im Korpsdepot ... V.. Die erste Fahrt am 22. Juni 1982 dauerte von 5.45 Uhr bis 7.45 Uhr (Bundeswehrkrankenhaus), die zweite Fahrt am selben Tag von 12.00 bis 13.00 Uhr (Dienstaufsicht beim Korpsdepot ...) und eine dritte Fahrt von 14.50 bis 17.50 Uhr (ebenfalls Dienstaufsicht beim Korpsdepot ...). In der zuletzt genannten Zeitangabe ist auch die Rückfahrt enthalten, da das Ende der Dienstreise ebenfalls mit 17.50 Uhr angegeben ist. Nach der Aussage des damaligen Kommandanten des Korpsdepots ... des Hauptfeldwebels Ha., in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges, die in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden ist, befand sich der frühere Soldat nur am 22. Juni 1982 im Korpsdepot ....
Auf Grund des Fahrbefehls erstellte der Rechnungsführer Te. irrtümlich eine Sammelreisekostenrechnung für zwei Tage, dem 22. und 23. Juni 1983. Da der Aufenthalt beim Bundeswehrkrankenhaus reisekostenrechlich keine Berücksichtigung fand und der Fahrbefehl keine Trennung der Tage auswies, trug der Rechnungsführer fehlerhaft als dienstliche Abwesenheit des früheren Soldaten die Zeit vom 22. Juni, 9.45 Uhr, bis 23. Juni 1982, 17.50 Uhr, in die Sammelreisekostenrechnung ein. Im Gegensatz zu den anderen in der Nachtragsanschuldigung aufgeführten Sammelreisekostenrechnungen fehlt hier die Bestätigung des früheren Soldaten für die Richtigkeit der Angaben. Er hat jedoch bei der Auszahlung der Reisekosten mit seiner Unterschrift eine Empfangsbescheinigung über den Betrag von 78 DM geleistet. Tatsächlich hätten dem früheren Soldaten nur 15,50 DM zugestanden.
Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung nicht dazu geäußert. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat er sich eingelassen, der Fehler liege beim Rechnungsführer, der den Fahrbefehl nicht gewissenhaft genug geprüft habe. Er selbst habe bei der Entgegennahme des Geldes nicht gewußt, für welche Dienstreise das Geld bestimmt gewesen sei.
Es trifft zu, daß die falsche Reisekostenrechnung durch den Rechnungsführer erstellt worden ist, der die Gültigkeitsdauer des Fahrbefehls ungeprüft auf die Zeitdauer der Dienstreise übertrug. Da der frühere Soldat die Richtigkeit der Angaben nicht selbst bestätigt hat, kann ihm insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Es kann ihm ferner nicht widerlegt werden, daß er bei der Entgegennahme der Reisekosten nicht gewußt hat, daß es sich um eine eintägige Dienstreise handelte und ihm nur ein viel geringerer Betrag zugestanden hätte. Dies hätte sich ihm bei der Vielzahl der von ihm unternommenen Dienstreisen aber angesichts der Höhe der Vergütung aufdrängen müssen. Der frühere Soldat wäre daher verpflichtet gewesen, zu prüfen und festzustellen, für welche Dienstreise ihm die Reisekosten ausbezahlt wurden und ob es sich dabei tatsächlich um eine ein- oder zweitägige Dienstreise gehandelt hat. Da er die von ihm zu fordernde und auch zu erbringende Sorgfalt nicht beachtet hat, hat er fahrlässig gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 9 (Dienstreise zur Bataillonsübergabe nach W.):
Am 10. September 1982 fand in W. beim Nachschubbataillon Sonderwaffen ... eine Bataillonsübergabe statt. Dieses Bataillon unterstand gemäß Ziffer 5 a des Organisationsbefehls Nr. 429/80 (H) - BMVg Fü H IV 4 - Az 10-30-25/VS-NfD - vom 19. Juni 1980 - dem Artilleriekommando ... in jeder Hinsicht. Der Artilleriekommandeur ... lud den früheren Soldaten zu der Bataillonsübergabe ein. Dieser ließ sich einen Sammelfahrbefehl ausstellen, in dem als Zweck der Fahrt "Teilnahme an Übung 'starke Wehr' (Bataillonsübergabe Übersetzung in N.)" angegeben wurde. Am 10. September 1982 ließ sich der frühere Soldat mit einem Dienstkraftfahrzeug von R. nach W. und zurück fahren.
Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dazu nicht eingelassen. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat er vorgebracht, er habe nicht als Gast an der o.a. Veranstaltung teilgenommen, sondern diese Dienstreise im Rahmen seiner Fachaufsicht durchgeführt. Das Nachschubbataillon Sonderwaffen ... gehöre zur Nachschubtruppe, werde personell von dieser ergänzt und sei in allen personellen Fragen auf die Nachschubtruppe angewiesen. Er, der frühere Soldat, habe sich daher verantwortlich gefühlt für die Fragen der Ausbildung, der gegenseitigen Unterstützung, der gemeinsamen Teilnahme an Übungsvorhaben sowie der Unteroffizier- und Offizierweiterbildung.
Der Zeuge Brigadegeneral a.D. Dr. Ni. hat in der Berufungshauptverhandlung bestätigt, daß es zwischen dem Nachschubkommando ... und dem Nachschubbataillon Sonderwaffen ... einen Ausbildungsverbund gegeben habe. Dies sei in Übereinstimmung und Absprache mit dem Artilleriekommandeur ... geschehen. Der Zeuge, der damals im Heeresamt General der Technischen Truppe war, hat ferner erklärt, Oberst ... sei beim Nachschubbataillon Sonderwaffen ... Oberst ... sei beim Nachschubbataillon Sonderwaffen ... gewissermaßen als sein verlängerter Arm tätig geworden. Er halte daher die Anwesenheit des früheren Soldaten bei der Bataillonsübergabe für ein Dienstgeschäft.
Auch der Zeuge Oberstleutnant a.D. Ran ..., zur damaligen Zeit Kommandeur des Nachschubbataillons Sonderwaffen ... hat dem Senat dargelegt, daß das Bataillon zwar dienstaufsichtlich dem Artilleriekommandeur ... unterstellt war, daß es aber umfang- und strukturmäßig zur Nachschubtruppe gehörte, die für Personal, Ausbildung und Materialersatz zuständig gewesen sei. Er habe es daher als selbstverständlich angesehen, daß der zuständige nächste Nachschubkommandeur zur Bataillonsübergabe erschienen sei.
Der Senat hielt unter diesen Umständen die Reise des früheren Soldaten zur Bataillonsübergabe in W. für ein Dienstgeschäft, das er im Rahmen einer Dienstreise erledigen durfte. Der frühere Soldat war daher auch in diesem Punkt vom Vorwurf der Anschuldigung freizustellen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 10 (Reisekosten für die Fahrt nach W. zur Bataillonsübergabe):
Für die Fahrt nach W. erstellte der Rechnungsführer Te. für den früheren Soldaten und seinen Fahrer Schütze F. eine Sammelreisekostenrechnung, in der er die Reise mit "Dienstaufsicht in W." begründete. Der frühere Soldat unterzeichnete "für die Richtigkeit der Angaben". Damit sagte er in einer dienstlichen Angelegenheit nicht die Wahrheit; denn bei der Bataillonsübergabe in W. übte er keinesfalls Dienstaufsicht, sondern allenfalls Fachaufsicht aus. Das war ihm auch bewußt. Er hat dadurch vorsätzlich gegen die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Da der frühere Soldat tatsächlich eine Dienstreise, zwar nicht im Rahmen seiner Dienst-, aber seiner Fachaufsicht, angetreten hatte, waren seine Ansprüche auf Reisekosten zu prüfen. Allerdings standen ihm nicht die geltend gemachten und ausgezahlten drei Zehntel Tagegeld zu, denn die Bataillonsübergabe war nach dem für ihre Durchführung erlassenen Befehl vom 1. Juli 1982 für alle Teilnehmer ein besonderes Dienstgeschäft im Sinne des Erlasses vom 1. Februar 1974. Dies galt auch für den früheren Soldaten, weil er im Rahmen der Fachaufsicht an der Bataillonsübergabe teilnahm, so daß er somit nur Aufwandsvergütung, nicht aber Reisekosten, hätte beanspruchen können. Eine Aufwandsvergütung wäre ihm aber nicht zu zahlen gewesen, da seine Abwesenheit vom Dienstort weniger als acht Stunden betragen hatte.
Die Einlassung des früheren Soldaten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges, es sei ihm nicht bewußt gewesen, an einem besonderen Dienstgeschäft teilgenommen zu haben, konnte ihm jedoch nicht widerlegt werden. Auf Grund dieses Tatbestandsirrtums (vgl. § 16 Abs. 1 StGB) konnte der Senat infolgedessen die Empfangnahme der Reisekostenvergütung nur als fahrlässigen Verstoß des früheren Soldaten gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) werten.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 11 (Dienstaufsicht im Rahmen der Übung "Starke Wehr"):
In der Zeit vom 10. bis 17. September 1982 fand beim ... Korps die Gefechtsübung "Starke Wehr" statt. Das Nachschubkommando ... nahm daran u.a. mit den Korpsdepots ... und ... teil. In dem vom früheren Soldaten selbst herausgegebenen und unterschriebenen "Befehl Nr. 1 für den Einsatz Nachschubkommando ... bei der Gefechtsübung des ... Korps Starke Wehr 1982", Nachschubkommando ... S 3 - Az. 34-32 - vom 25. Juni 1982 wurde in Nr. 4 Abs. 1 darauf hingewiesen, daß für alle daran teilnehmenden Soldaten die Übung ein besonderes Dienstgeschäft im Sinne des Erlasses BMVg - Fü S I 1 - Az. 21-01-11 - vom 1. Februar 1974 sei.
Am 13. September 1982 führte der frühere Soldat zunächst mit dem Dienstkraftfahrzeug eine Fahrt von R.-G. über U. nach B. durch. Zweck dieser Fahrt war gemäß Fahrbefehl "Teilnahme Übung 'Starke Wehr' ... Korps G 4 - Az. 34-32 - vom 1.7.82". Dieser Fahrtzweck wurde auf der Rückseite konkretisiert: "Teilnahme an Pontonverladung auf Eisenbahn in U., Oberst ... Oberleutnant S. Transport der Soldaten zum Hubschrauber." Beginn dieser Fahrt war um 9.15 Uhr, ihr Ende um 11.30 Uhr. Im Anschluß an diese Fahrt ließ sich der frühere Soldat mit einem Hubschrauber des Heeresfliegerregiments ... zu den Korpsdepots ... und ... nach H. fliegen, um dort Dienstaufsicht auszuüben. Diese Dienstaufsicht wurde im Rahmen der Übung "Starke Wehr" durchgeführt. Der Flug begann gemäß Flugeinsatzbefehl um 11.30 Uhr NZ und endete nach einer Landung in R.-B., wo der frühere Soldat ausstieg, in R. (W.) um 19.30 Uhr NZ. Der damalige Pilot des Hubschraubers, der Zeuge Feldwebel der Reserve Bau. hat in der Berufungshauptverhandlung glaubwürdig bestätigt, daß es sich bei den angegebenen Zeiten um "Realzeiten" handelt, die tatsächlich geflogen worden sind.
Der frühere Soldat beantragte mit Reisekostenrechnung vom 21. September 1982 Reisekostenvergütung für die "Dienstaufsicht in den Korpsdepots ... und ... am 13. September 1982 von 11.00 bis 18.00 Uhr". Er versicherte in der Reisekostenrechnung pflichtgemäß die Richtigkeit seiner Angaben. In der Reisekostenrechnung fehlte jedoch der Hinweis, daß die Dienstaufsicht im Rahmen der Übung "Starke Wehr" durchgeführt wurde. Am 22. September 1982 wurden ihm daher für die Dienstaufsichtsreise ein Drittel Tagegeld in Höhe von 9,30 DM ausgezahlt, obwohl ihm noch nicht einmal Aufwandsvergütung in Höhe von 2 DM zugestanden hätte, weil die Dauer der Dienstreise unter acht Stunden lag.
Der frühere Soldat hat sich dazu in der Berufungshauptverhandlung nicht eingelassen. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat er vorgetragen, er sei kein Übungsteilnehmer gewesen, sondern nur Übungsbeobachter und habe weder Unterkunft noch Verpflegung in Anspruch genommen.
Die Angaben zur Begründung der Reisekostenrechnung wurden in diesem Fall nicht einem Fahrbefehl entnommen, weil ein solcher wegen des Fluges nicht existierte. Da auch der Flugeinsatzbefehl dem Nachschubkommando ... nicht vorlag, können sie daher nur von dem früheren Soldaten selbst gemacht und seiner Sekretärin zum Erstellen der Reisekostenrechnung mitgeteilt worden sein. Mit der Unterlassung der Angabe, daß die Dienstaufsicht im Rahmen der Übung "Starke Wehr" stattgefunden habe, hat er daher vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Soweit der frühere Soldat glaubte, er dürfe als "Übungsbeobachter" Reisekostenvergütung anstelle von Aufwandsvergütung abrechnen, traf dies nicht zu. Nach Nr. 15 des o.a. Erlasses BMVg vom 1. Februar 1974 sind besondere Dienstgeschäfte auch Dienstreisen, soweit und solange sie der Dienst- und Fachaufsicht bei besonderen Dienstgeschäften dienen. Der frühere Soldat befand sich daher in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB), der aber vermeidbar gewesen wäre, denn er hätte sich, was ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, nur bei der Truppenverwaltung oder bei seinem Stab nach der Rechtslage erkundigen müssen. Mit der Entgegennahme der Reisekostenvergütung verstieß der frühere Soldat daher fahrlässig gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 12 (Dauer der Dienstreise am 18. Oktober 1982):
Am 18. Oktober 1982 führte der frühere Soldat im Rahmen seiner Dienstaufsicht mit einem Hubschrauber des Heeresfliegerregiments ... einen Flug zum Korpsdepot L. durch. Gemäß der auf Veranlassung des früheren Soldaten durch dessen Sekretärin erstellten Reisekostenrechnung, in der er am 22. November 1982 pflichtgemäß die Richtigkeit seiner Angaben versicherte, dauerte die Dienstreise von 9.00 bis 18.00 Uhr, insgesamt daher neun Stunden. Auf Grund dieser Angaben erhielt er 15,50 DM an Reisekosten ausbezahlt.
Nach dem Flugeinsatzbefehl dauerte die Dienstreise aber nur von 11.10 bis 16.25 Uhr NZ, daher fünf Stunden und 15 Minuten. Der damalige Pilot des Hubschraubers, der Zeuge Feldwebel der Reserve Bau. hat wiederum überzeugend und glaubhaft bestätigt, daß die im Flugeinsatzbefehl angegebenen Zeiten zutreffend seien.
Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dazu nicht eingelassen. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges hat er eingeräumt, er habe seiner Sekretärin irrtümlich falsche Angaben gemacht, weil er diesen Flug mit einem anderen, längerdauernden verwechselt habe.
Diese Einlassung konnte dem früheren Soldaten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit widerlegt werden. Mit den falschen Angaben in seiner Reisekostenrechnung und der Entgegennahme einer ihm nicht zustehenden Reisekostenvergütung hat er fahrlässig gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 13 (Dienstaufsicht bei der Mob-Übung in W./T. vom 27./28. Januar 1983):
In der Zeit vom 24. bis 29. Januar 1983 fand beim Korpsdepot ... in W./T. eine Mobilmachungsübung statt, in deren Rahmen vom 27. Januar 1983, 15.00 Uhr, bis 28. Januar 1983, 10.00 Uhr, eine Umschlag- und Sicherungsübung durchgeführt wurde. Der frühere Soldat flog am 27. Januar 1983 mit einem Hubschrauber des Heeresfliegerregiments ... von R.-B. zunächst zum Korpsdepot ... in H., wo er gegen Mittag eintraf. Mit dem im Hubschrauber mitgebrachten Dienstkraftfahrzeug wurde die Dienstreise von H. aus fortgesetzt. Gemäß Fahrbefehl fuhr der frühere Soldaten von 12.15 bis 12.30 Uhr nach B.-H. zum Truppenübungsplatz und nach kurzem Aufenthalt weiter zum Korpsdepot ... in L.. In der Zeit von 12.45 bis 23.00 Uhr führte er im Wechsel Dienstaufsicht bei den Korpsdepots ... (H.), (L.) und ... (T.) durch. Die Dienstaufsicht im Korpsdepot ... dauerte - wie sich aus dem Wachbuch ergibt - von 13.30 bis 14.00 Uhr. Der frühere Soldat bestätigte dort mit eigenhändiger Unterschrift, Dienstaufsicht durchgeführt zu haben. Danach traf er gegen 15.00 Uhr beim Korpsdepot ... ein, wo er bei der gegen 15.00 Uhr stattfindenden Befehlsausgabe zugegen war und einige Zeit blieb. Im Diensttagebuch des Korpsdepots ... hat der frühere Soldat eigenhändig eingetragen: "27./28.1.83 Oberst ... - Mob-Übung 15.00 Uhr bis 10.00 Uhr Dienstaufsicht - ...". Der Kommandant des Depots, der Zeuge Oberstabsfeldwebel Sie., dessen Aussage in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges in der Berufungshauptverhandlung verlesen wurde, konnte sich erinnern, daß der frühere Soldat am Abend und in der Nacht vom 27./28. Januar 1983 vier- bis fünfmal bei Übungseinlagen und Dienstbesprechungen anwesend war. Seine Besuche dauerten jeweils eine Stunde bis eineinhalb Stunden, der frühere Soldat war nach Ansicht des Zeugen "fast allgegenwärtig". Um 22.00 Uhr war der frühere Soldat im Korpsdepot ... und kontrollierte dort die Wachen. Zwischen 23.00 Uhr am 27. Januar und 4.35 Uhr am 28. Januar 1983 hielt er sich dann wieder im Korpsdepot ... in T. auf. Um 5.00 Uhr führte er eine erneute Wachkontrolle beim Korpsdepot ... in H. durch, wie sich aus dem Besucher-/Wachbuch des Depots ergibt. In der Zeit von 7.30 bis 9.00 Uhr nahm der frühere Soldat an einer Besprechung bei der Standortverwaltung C. teil, wo es um Personal für das Depot H. ging. Spätestens ab 9.30 Uhr beteiligte er sich im Korpsdepot ... an einer Dienstbesprechung, an die sich die Verabschiedung des früheren Soldaten anschloß, der um 10.00 Uhr die Rückfahrt nach R. antrat, wo er um 12.45 Uhr ankam.
Die vom Rechnungsführer Te. auf Grund des Fahrbefehls ausgefüllte Sammelreisekostenrechnung weist als Begründung für die Dienstreise "Dienstaufsicht in B.-H. u.a." aus, ohne Hinweis auf die Mob-Übung. Diese Sammelreisekostenrechnung zeichnete der frühere Soldat mit seiner Unterschrift "für die Richtigkeit der Angaben". Er erhielt für die Dienstreise zwei Tagegelder in Höhe von 78 DM.
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, der Schwerpunkt der Dienstaufsicht habe nicht bei der Mob-Übung gelegen, sondern er habe in mindestens gleichem zeitlichen Umfang die Dienstaufsicht bei anderen Einheiten ausgeübt. Im übrigen sei er nicht Übungsteilnehmer gewesen und habe weder Unterkunft noch Verpflegung in Anspruch genommen.
Der Senat konnte auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der ihm vorliegenden Unterlagen und der verlesenen Zeugenaussagen nicht eindeutig klären, in welchem zeitlichen Umfang der frühere Soldat Dienstaufsicht bei der Mob-Übung bzw. bei anderen Einheiten und Dienststellen durchgeführt hat. Dem früheren Soldaten war daher nicht nachzuweisen, daß der zeitliche Schwerpunkt der Dienstaufsicht im Korpsdepot ... bei der Mob-Übung lag. Er war somit berechtigt, die Fahrt als Dienstreise abzurechnen. Er wäre jedoch verpflichtet gewesen, den tatsächlichen Reiseverlauf und somit auch seinen Aufenthalt bei der Mob-Übung und dessen Dauer anzugeben. Wie oben ausgeführt, hätte er auch als "Übungsbeobachter" nur Aufwandsvergütung erhalten, weil nach dem zitierten Erlaß des BMVg vom 1. Februar 1974 die Dienstaufsicht bei besonderen Dienstgeschäften nur mit Aufwandsvergütung, nicht mit Reisekostenvergütung abgefunden wird. Der frühere Soldat hat in Verkennung dieser Tatsache und in Anbetracht seiner unvollständigen Angaben in der Reisekostenrechnung fahrlässig gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 14 (Abrechnung der Dienstreise vom 3. Februar 1983):
Am 3. Februar 1983 führte der frühere Soldat eine Dienstreise nach Münster zum I. Korps durch. Der Sammelfahrbefehl enthält als Fahrzweck "Teilnahme an Besprechung beim G 4 im ... Korps in M.". Die Eintragungen auf der Rückseite des Sammelfahrbefehls sind spezifizierter und lauten:
Nr. 1 Fahrstrecke: "R.-E.-G.-M.", Fahrzweck: "Teilnahme an Besprechung G 4 beim ... Korps", von 7.05 bis 14.00 Uhr.
Nr. 2 Fahrstrecke: "StO R.", Fahrzweck: "Besuch von Dienststellen der Bundeswehr" von 14.05 bis 16.45 Uhr.
Die von dem Rechnungsführer Te. ausgefüllte Sammelreisekostenrechnung enthält als Begründung für die Auszahlung der Reisekosten nur "Dienstbesprechung in M.". Die Dienstreise dorthin sollte von 7.05 bis 16.45 Uhr stattgefunden haben. Der Rechnungsführer hatte bei der Übertragung der Zeiten vom Sammelfahrbefehl in die Sammelreisekostenrechnung nämlich irrtümlich angenommen, die Dienstreise nach M. habe erst um 16.45 Uhr geendet. Er hatte nicht bemerkt, daß diese Dienstreise bereits um 14.00 Uhr beendet war und danach eine weitere Fahrt von 14.00 bis 16.45 Uhr im Standort R. folgte, für die Reisekosten nicht anfielen. Dadurch erhielt der frühere Soldat, der die vom Rechnungsführer eingetragenen Angaben "für die Richtigkeit der Angaben" gezeichnet hatte, anstatt drei Zehntel Tagegeld in Höhe von 9,30 DM ein halbes Tagegeld in Höhe von 15,50 DM.
Der frühere Soldat hat sich dahin eingelassen, er habe den Fehler des Rechnungsführers nicht bemerkt, da er sich nie intensiv um die Abrechnung von Reisekosten gekümmert habe.
Dein früheren Soldaten konnte nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, daß er den Fehler des Rechnungsführers bemerkt hat. Er wäre aber verpflichtet gewesen, die Reisekostenrechnung, die er mit seiner Unterschrift "für die Richtigkeit der Angaben" bestätigt hat, nachzuprüfen. Er hat damit und mit der Entgegennahme des überhöhten Tagegeldes fahrlässig gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkte 15 (Kommandoübergabe in Bi. am 24. März 1983).:
Am 24. März 1983 fand beim Instandsetzungskommando ... in Bi. die Kommandoübergabe statt, zu der der frühere Soldat vom "KdK" eingeladen worden war. Der frühere Soldat benutzte für die Fahrt nach Bi. sein eigenes Privatkraftfahrzeug und beantragte am 28. März 1983 bei der Truppenverwaltung Reisekosten, wobei er als Grund der Reise in der Reisekostenrechnung angab: "Dienstbesprechung Übergabe Instandsetzungskommando ...". Die Dienstreise dauerte von 7.30 bis 16.00 Uhr. Am 20. April 1983 erhielt der frühere Soldat Tagegeld in Höhe von 15,50 DM und Fahrkosten in Höhe von 57,78 DM, insgesamt 73,28 DM.
Der frühere Soldat hat sich dahin eingelassen, er habe die Einladung des "KdK" zur Kommandoübergabe als Befehl aufgefaßt. Im übrigen habe er bereits am Vortag schon an einer Dienstbesprechung in Bi. teilgenommen, die der General der Technischen Truppe, Dr. Ni., abgehalten habe und zu der er, der frühere Soldat, eingeladen gewesen sei.
Der Senat ist zu der Auffassung gelangt, der frühere Soldat habe die Kommandoübergabe als Dienstgeschäft ansehen dürfen. Sowohl Oberst a.D. Gü., der ehemalige Kommandeur des Instandsetzungskommandos ... wie sein Nachfolger, Oberst D. haben als Zeugen in der Berufungshauptverhandlung erklärt, es treffe zu, daß am 23. März 1983 in Bi. eine Dienstbesprechung mit Dr. Ni. stattgefunden habe, an der die Kommandeure der Korpstruppen teilgenommen hätten. Deren Teilnahme auch an der Kommandoübergabe am nachfolgenden Tag sei als selbstverständlich angesehen worden. Zwischen dem Nachschubkommando ... und dem Instandsetzungskommando ... beständen enge dienstliche Beziehungen, weil beide zur gegenseitigen Zusammenarbeit angewiesen seien. Es habe häufig dienstliche Besprechungen zwischen den Kommandeuren gegeben, und der persönliche Kontakt sei der Durchführung der dienstlichen Aufgaben entschieden förderlich gewesen. Dienstreisen der Kommandeure zu Gelegenheiten wie einer Kommandoübergabe seien von den Vorgesetzten gewünscht und niemals beanstandet worden.
Unter diesen Umständen konnte dem früheren Soldaten nicht vorgeworfen werden, daß er die Fahrt nach Bi. zur Kommandoübergabe als Dienstreise abgerechnet hat. Er hat in dem Reisekostenantrag neben der Begründung "Dienstbesprechung in Bi." zutreffend zusätzlich angegeben: "Übergabe Instandsetzungskommando ...", so daß nicht erwiesen ist, daß die Auszahlung der Reisekosten auf Grund der Angabe "Dienstbesprechung", die am 24. März 1983 nicht stattgefunden hat, geschah. Der frühere Soldat war daher in diesem Anschuldigungspunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung insgesamt freizustellen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 16 (Abrechnung der Dienstreise vom 12. Juli 1983):
Am 12. Juli 1983 führte der frühere Soldat mit seinem Privatkraftfahrzeug eine Dienstreise zum Korpsdepot ... in P. O. durch. Die vom Vorzimmerpersonal des früheren Soldaten auf dessen Veranlassung ausgefüllte Reisekostenrechnung enthielt als Grund der Reise "Besprechung beim Korpsdepot, Antritt der Reise am 12.7. um 11.30 Uhr, Beginn des Dienstgeschäftes um 13.00 Uhr, Beendigung des Dienstgeschäftes um 17.00 Uhr, Ende der Dienstreise um 18.30 Uhr".
Der frühere Soldat trat die Hinfahrt nach P. O. tatsächlich um 11.30 Uhr an, hatte aber nach seiner unwiderlegbaren Einlassung gegen 13.00 Uhr kurz vor der Autobahnausfahrt M. eine Reifenpanne, deren Behebung sich verzögerte, weil der Wagenheber nicht funktionierte, so daß erst ein anderer beschafft werden mußte. Gegen 15.00 Uhr kam der frühere Soldat schließlich im Korpsdepot ... in P. O. an und hielt sich dort bis 16.00 Uhr auf. Kurz nach 16.00 Uhr verließ er das Depot und fuhr dann nach R., wo er mit dem Major der Reserve Kön. von Beruf Steuerberater, bis 17.00 Uhr, die steuerliche und finanzielle Situation der Unteroffizierheimgesellschaft besprochen haben will.
Der frühere Soldat hat sich dazu eingelassen, er habe den Zeitpunkt der Reifenpanne als Beginn des Dienstgeschäftes angesehen.
Der frühere Soldat befand sich damit in einem Tatbestandsirrtum (vgl. § 16 Abs. 1 StGB), der aber bei logischem Nachdenken, zu dem der frühere Soldat fähig war, vermeidbar gewesen wäre. Er hat durch die falschen Angaben in der Reisekostenrechnung, deren Richtigkeit er sogar pflichtgemäß versicherte, somit fahrlässig gegen die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der frühere Soldat die Besprechung mit dem Steuerberater Kön. als Dienstgeschäft ansehen durfte, weil die Dienstreise auch dann über sechs Stunden gedauert hat, wenn man die Besprechung beim Major der Reserve Kön. außer acht läßt. Gemäß § 9 Abs. 3 BRKG standen damit dem früheren Soldaten für die mehr als sechs Stunden dauernde Dienstreise drei Zehntel Tagegeld in Höhe von 9,30 DM zu. Er war daher von dem Vorwurf einer Schädigung des Dienstherrn (§ 7 SG) freizustellen.
Zum Nachtragsanschuldigungspunkt 17 (Abrechnung der Dienstreise vom 4. April 1984):
Am 4. April 1984 führte der frühere Soldat Dienstaufsicht bei den Korpsdepots ..., und ... durch. Als Transportmittel benutzte er einen Hubschrauber des Heeresfliegerregiments .... Nach dem Sammelfahrbefehl Nr. 14/04/84 vom 4. April 1984 ließ sich der frühere Soldat zunächst um 6.50 Uhr mit einem Dienstkraftfahrzeug zur "Dienstaufsicht im Transportbataillon ..." abholen. Die Fahrt endete um 8.30 Uhr. Der frühere Soldat flog dann laut dem Flugeinsatzbefehl um 8.25 Uhr NZ in R.-G. ab, führte die Dienstaufsicht in den genannten Depots durch und landete um 13.35 Uhr NZ wieder in R.-G.. Danach dauerte die Dienstreise etwas mehr als fünf Stunden.
Einen Tag später, am 5. April 1984, beantragte der frühere Soldat mit Reisekostenrechnung Reisekostenvergütung. In dem Antrag war als Grund der Reise angegeben "Dienstaufsicht bei den Korpsdepots ...," ferner "Beginn der Dienstreise am 4.4.1984 um 7.15 Uhr, Ankunft in V. um 8.00 Uhr, Beginn des Dienstgeschäftes um 8.00 Uhr, Ende des Dienstgeschäftes um 12.30 Uhr, Beginn der Rückreise um 12.30 Uhr und Ende der Dienstreise um 13.45 Uhr in R.." Der frühere Soldat versicherte mit seiner Unterschrift "pflichtgemäß" die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben. Danach dauerte die Dienstreise sechseinhalb Stunden. Auf Grund seiner Angaben erhielt er drei Zehntel Tagegeld in Höhe von 9,30 DM als Reisekostenvergütung ausbezahlt.
Der frühere Soldat hat sich eingelassen, daß zwei Zwischenlandungen im Flugeinsatzbefehl nicht genannt worden seien.
Der damalige Pilot, Oberleutnant Hab., hat in der Berufungshauptverhandlung überzeugend und glaubhaft ausgesagt, die im Flugeinsatzbefehl angegebenen Zeiten seien aus dem Bordbuch übernommen worden und enthielten die tatsächlich geflogenen Zeiten zwischen erstem Start und letzter Landung, Wartezeiten seien nicht eingetragen. Es sei möglich, daß zwei weitere Landungen durchgeführt worden seien, er habe dazu nach dem Flugeinsatzbefehl die Erlaubnis gehabt. Da es sich aber nicht um Außenlandungen gehandelt habe, sei eine nachträgliche Eintragung im Flugeinsatzbefehl nicht erforderlich gewesen.
Die Angaben in der Reisekostenrechnung stammen ausschließlich von dem früheren Soldaten, denn ein Fahrbefehl, aus dem der Rechnungsführer die Daten hätte entnehmen können, lag nicht vor, und der Flugeinsatzbefehl war für den Rechnungsführer nicht verfügbar. Der Senat ist davon überzeugt, daß der frühere Soldat am Tag nach Beendigung der Dienstreise die Daten der Reisezeit und der vor der Dienstreise im Standort R. durchgeführten Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug noch kannte. Diese Tatsachen konnte er, als er am nächsten Tag die Reisekostenrechnung unterschrieb, noch nicht vergessen haben. Aus ihnen folgt zwingend, daß die Dienstreise mit dem Hubschrauber nicht um 7.15 Uhr begonnen haben konnte.
Mit der unrichtigen Angabe in der Reisekostenrechnung und der Entgegennahme des ihm mithin nicht zustehenden Tagegeldes hat der frühere Soldat vorsätzlich gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Der Senat konnte für dieses Fehlverhalten des früheren Soldaten keinen anderen Beweggrund feststellen, als daß er sich einen rechtswidrigen, ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschaffen wollte.
Mit den angeführten schuldhaften Pflichtverletzungen hat der frühere Soldat insgesamt ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).
3.3.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
In seiner Eigenart wird das Dienstvergehen des früheren Soldaten dadurch charakterisiert, daß es eine erhebliche Anzahl von Pflichtverstößen umfaßt, die ausschließlich den dienstlichen Bereich betreffen und fundamentale soldatische Pflichten berühren. Es umfaßt vier Komplexe, die sich teilweise überschneiden:
- 1.
Das Überschreiten der dienstlichen Kompetenzen,
- 2.
der unzulässige Einsatz von dienstlichem Personal und Material,
- 3.
die Unwahrhaftigkeit bei Abrechnungen und im Verkehr mit Dienststellen,
- 4.
die Schädigung des Dienstherrn und von Kameraden.
Der frühere Soldat war als Kommandeur des Nachschubkommandos ... zwar befugt, für sich Dienstreisen in eigener Zuständigkeit anzuordnen (Nr. 2.2 des Erlasses über die Anordnung von Dienstreisen vom 18. Juni 1980 - VMBl S. 327). Aber er überschritt diese Kompetenz, wenn er für sich eine Dienstreise zu einer Veranstaltung geselliger Art ("Blauer Ball" des Instandsetzungskommandos ... in Bi. - Anschuldigungspunkt 5) anordnete, die nach den Bestimmungen der ZDv 43/2 nicht zulässig war. Es war ihm ferner nicht gestattet, sich mit dem Dienstkraftfahrzeug von zu Hause abholen und zur Dienststelle, zum Masseur, zum Arzt oder zum Krankenhaus bringen zu lassen, und es war ebenso unzulässig, Dienstfahrten von seiner Wohnung aus anzutreten, wenn dabei Umwege gefahren werden mußten. Der frühere Soldat mißachtete das Verbot des "KdK", seines nächsten Vorgesetzten, zur Durchführung des "Tags der offenen Tür" Großgerät des Heeres aus anderen Standorten heranschaffen zu lassen, unterlief es mit einem Vorwand und verursachte dadurch beträchtlichen Schaden. Er setzte Soldaten, Bundeswehrfahrzeuge und -geräte für private Zwecke ein, teils für persönliche Dienste wie beim Waschen seines Privatkraftfahrzeugs, bei der Rettung seines Jagdhundes oder bei der Durchführung der Geburtstagsfeier seiner Ehefrau, teils zur Unterstützung Dritter wie bei den Arbeiten für die "Bundeswehr-Jägerkameradschaft Rheine e.V." oder für die Patengemeinde M. Bei der Abrechnung von Dienstreisen ging der frühere Soldat höchst leichtfertig vor und machte im Fall des Nachtragsanschuldigungspunktes 17 sogar absichtlich falsche Angaben über die Dauer der Dienstreise, um ihm nicht zustehende Reisekosten zu erhalten. Ebenso ließ er in vielen Fällen - sei es aus Nachlässigkeit oder zur Verschleierung des tatsächlichen Fahrtzweckes - falsche Angaben in Fahrbefehle eintragen. Er verletzte die Wahrheitspflicht auch bei seiner unzutreffenden Meldung an die Wehrbereichsverwaltung ... über die Aufwendungen zum "Tag der offenen Tür" und ließ sich dazu hinreißen, die Erklärung eines Wehrpflichtigen, deren Unrichtigkeit er kannte, seinem Vorgesetzten vorzulegen, um sich von den in den anonymen Anzeigen gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu entlasten. Er schädigte mit dem unzulässigen Einsatz von Bundeswehrpersonal und -material und mit den unrichtigen Reisekostenabrechnungen das Vermögen des Dienstherrn und beleidigte und kränkte seine Untergebenen Stabsunteroffizier K. und Hauptmann Ei. durch sein herabwürdigendes Verhalten.
Die angeführten Handlungen des früheren Soldaten verstoßen gegen grundlegende soldatische Pflichten. Mit seinem Dienstherrn in gegenseitiger Treue verbunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG), erwuchs dem früheren Soldaten aus seinem Dienstverhältnis die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Dienstherrn nicht geschädigt wurde. Statt dessen hat er mit seinen falschen Reisekostenabrechnungen, mit dem Heranschaffen des Großgeräts für den "Tag der offenen Tür" sowie dem unzulässigen Einsatz von Bundeswehrpersonal und -material dem Dienstherrn selbst Schaden zugefügt. Bei den unrichtigen Reisekostenabrechnungen handelt es sich zwar nur um relativ geringe Beträge. Aber darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr der darin liegende Verstoß gegen die geschuldete Treuepflicht. Um so gewichtiger ist dieser Pflichtenverstoß allerdings, wenn der Schaden, wie bei der Durchführung des "Tags der offenen Tür", beträchtlich ist.
Der unzulässige Einsatz von Bundeswehrpersonal und -material hat über den dem Dienstherrn dadurch entstehenden Schaden hinaus noch einen weiteren negativen Aspekt. Die Bundeswehr ist kein "Selbstbedienungsladen" für private Interessen; Soldaten und dienstliches Material sind ausschließlich zur Durchführung der Verteidigungsaufgaben bestimmt. Der Steuerzahler, der die beträchtlichen Verteidigungslasten zu tragen hat, hat mit Recht kein Verständnis dafür, wenn die für die Aufrechterhaltung der Verteidigungsbereitschaft bereitgestellten Mittel mißbraucht werden. Die Öffentlichkeit reagiert empfindlich auf Fälle solchen Mißbrauchs, und die Bundeswehr hat daher ein besonderes Interesse daran, unzulässige Einsätze von Soldaten und Bundeswehrmaterial zu unterbinden. Da die Fälle mißbräuchlicher Verwendung immer wieder vorkommen, muß auch mit disziplinaren Mitteln dagegen eingeschritten werden.
Bei dem Einsatz von Bundeswehrpersonal und -material mußte der frühere Soldat Befehle zu nichtdienstlichen Zwecken erteilen. Dieser Pflichtenverstoß wiegt ebenfalls nicht leicht. Dem Vorgesetzten ist die Befehlsbefugnis ausschließlich zur Durchführung dienstlicher Aufgaben eingeräumt, und nur in diesen Fällen hat er Anspruch auf Gehorsam seiner Untergebenen. Ein Vorgesetzter, der seine Befehlsbefugnis zu nichtdienstlichen Zwecken mißbraucht, schädigt sein Ansehen und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und untergräbt seine Autorität. Daß der frühere Soldat bei seinen Untergebenen in der Tat seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich eingebüßt hat, ergab sich aus den Bekundungen etwa der Zeugen Oberfeldwebel der Reserve Bl. Major Ei. und Hauptfeldwebel Kö.. Welches Gewicht der Gesetzgeber dem Befehlsmißbrauch zu unzulässigen Zwecken beimißt, folgt aus der Tatsache, daß dieser Tatbestand in § 32 WStG sogar als Straftatbestand pönalisiert ist. Der frühere Soldat hat zudem seine Untergebenen in Loyalitätskonflikte gestürzt, wenn er ihnen die Durchführung von dienstlichen Aufgaben befahl, wenn er verlangte, daß Fahrbefehle manipuliert würden und wenn er sich selbstherrlich über bindende Vorschriften hinwegsetzte.
Der frühere Soldat hat nach seiner glaubhaften Einlassung bei den ihm unterstellten Einheiten intensiv Dienstaufsicht geübt und die Einhaltung der gegebenen Befehle und Vorschriften überwacht. Für sich selbst hat er hingegen die Freiheit in Anspruch genommen, sich über bestehende Vorschriften hinwegzusetzen, wenn sie ihm unbequem waren, wenn sie seinen Absichten im Wege standen oder wenn er sie nach eigenem Gutdünken für "realitätsfern" ansah. Er hat aber nicht nur eine geringe Vorschriftentreue bewiesen, sondern hat sich im Anschuldigungspunkt 10 auch über den ausdrücklichen Befehl seines nächsten Disziplinarvorgesetzten hinweggesetzt. Ungehorsam ist für einen Soldaten ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Die Bundeswehr ist auf dem Prinzip von Befehl, Gehorsam und Disziplin aufgebaut. Der Vorgesetzte, der Gehorsam von seinen Untergebenen fordert, darf nicht die ihm selbst erteilten Befehle mißachten. Er macht sich dadurch unglaubwürdig und untergräbt die Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen. Diese Folge tritt auch ein bei ungerechter und kränkender Behandlung der Untergebenen. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen anherrscht, weil er einen Befehl zu nichtdienstlichen Zwecken nicht ausführen konnte, oder der von Untergebenen die Manipulierung von dienstlichen Urkunden verlangt, verstößt in grober Weise gegen die Fürsorgepflicht und die Kameradschaftspflicht. Die Fürsorgepflicht gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das Gefühl haben müssen, daß sie vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer Person geachtet und menschlich behandelt werden. Die Kameradschaftspflicht ist nicht minder wichtig, denn "der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft" (§ 12 Satz 1 SG). Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewußtsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich damit auch die Einsatzbereitschaft der Truppe.
Ernstzunehmen sind auch die Verstöße des früheren Soldaten gegen die Wahrheitspflicht. Sie ist allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert und hat in der Tat im militärischen Bereich eine besondere Bedeutung. Denn eine Armee kann schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich der Vorgesetzte nicht darauf verlassen kann, daß Meldungen und Berichte seiner Untergebenen der Wahrheit entsprechen. Dies gilt vor allem im Verteidigungsfall, wo unter Umständen auf Grund von Meldungen Entschlüsse von weitreichender Bedeutung gefaßt werden müssen. Dies gilt aber nicht minder im Frieden, um den Eintritt von Schäden zu verhüten. Deshalb hat die Wahrheitspflicht nicht nur im engeren dienstlichen Bereich, sondern auch in Verwaltungsangelegenheiten große Bedeutung. Gerade bei der Abrechnung von Reise-, Umzugskosten und ähnlichem ist der Dienstherr auf die Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben durch den Antragsteller angewiesen, weil in diesem Bereich die Fakten meist nicht nachzuprüfen sind oder ihre Kontrolle einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Deshalb wird von jedem Antragsteller auch die Versicherung verlangt, daß seine Angaben in der Sache richtig sind. Der frühere Soldat hat diese Versicherung auch jeweils abgegeben - mit Ausnahme des Falles im Nachtragsanschuldigungspunkt 8 -, gleichwohl aber aus Nachlässigkeit, Leichtfertigkeit und in einem Falle sogar mit Absicht falsche Angaben gemacht und ihm nicht zustehende Geldbeträge entgegengenommen. Er kann sich nicht darauf berufen, er habe diesen Dingen keine Bedeutung beigemessen, sondern sich vordringlich um die eigentlich militärischen Aufgaben gekümmert. Denn die ordnungsgemäße Abrechnung von Auslagen, die der Dienstherr erstattet, gehört zu den nicht minder wichtigen Pflichten eines jeden Soldaten. Es mag noch begreiflich sein, daß der frühere Soldat aus Gründen der Zeitersparnis die Angaben für die Reisekostenrechnung durch den Rechnungsführer den Fahrbefehlen entnehmen und von ihm auch die Reisekostenrechnung entwerfen ließ. Aber gerade weil er wußte, daß die Eintragungen in den Fahrbefehlen häufig unrichtig waren, hätte er die Pflicht gehabt, die Angaben in der Reisekostenrechnung zu überprüfen, und in den Fällen, in denen die Dienstreise mit dem Hubschrauber durchgeführt wurde und die Daten daher ausschließlich durch den früheren Soldaten angegeben werden konnten, auf ihre Richtigkeit zu achten. Beides wäre ohne ins Gewicht fallenden Zeitaufwand möglich gewesen. Besonders gravierend ist naturgemäß die Wahrheitspflichtverletzung im Nachtragsanschuldigungspunkt 17, wo der Senat als Beweggrund für die Angabe falscher Daten nur die Bereicherungsabsicht feststellen konnte.
Durch die aufgeführten Pflichtverstöße hat der frühere Soldat seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße beeinträchtigt und hat, obwohl er als Vorgesetzter zu vorbildhaftem Erfüllen seiner dienstlichen Pflichten gehalten war (§ 10 Abs. 1 SG), ein sehr schlechtes Beispiel gegeben.
Auch die Schuld des früheren Soldaten ist nicht gering. Er hat in den Anschuldigungspunkten 1, 4, 5, 8 (teilweise), 10, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 22 (teilweise), 23 (teilweise) und in den Nachtragsanschuldigungspunkten 5 (teilweise), 6, 10 (teilweise), 11 (teilweise) und 17 vorsätzlich gehandelt. Er setzte sich also trotz der Kenntnis der Unzulässigkeit seiner Handlungen mit Wissen und Wollen über das Verbot hinweg und hat damit eine erstaunliche Geringschätzung der für ihn maßgeblichen Vorschriften gezeigt. In einer weiteren Reihe von Fällen befand sich der frühere Soldat zwar in einem Verbotsirrtum, der aber vermeidbar gewesen wäre (Anschuldigungspunkte 2, 3, 6, 13), denn nach seiner Ausbildung und Erfahrung hätten ihm seine Vorhaben Anlaß geben müssen, über deren mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, ob das von ihm Beabsichtigte erlaubt oder verboten war. Das Handeln im vermeidbaren Verbotsirrtum wiegt naturgemäß leichter als das mit direktem Vorsatz (vgl. § 17 Satz 2 StGB), aber schwerer als die bloße Fahrlässigkeit, die in den Fällen 8 (teilweise) und 23 (teilweise) der Anschuldigungsschrift sowie in den Nachtragsanschuldigungspunkten 1, 4, 7, 8, 10 (teilweise), 11 (teilweise), 12, 13, 14 und 16 gegeben ist. Dabei ist hier noch zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat bei den Reisekostenabrechnungen grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Motive seines Fehlverhaltens und die Antriebe, die ihn dazu geführt haben, sich über Befehle und Bestimmungen hinwegzusetzen, sind unterschiedlicher Natur und von verschiedenem Gewicht. Soweit sein Fehlverhalten aus persönlichen Gründen geschah (Abholung von zu Hause, Hunderettung, Fahrten zum Masseur, Durchführung der Geburtstagsfeier seiner Ehefrau) diente der Einsatz von Bundeswehrkraftfahrzeugen und -personal seiner Bequemlichkeit und seinem Eigennutz. Es muß jedoch hinzugefügt werden, daß der frühere Soldat im übrigen seinen Dienst mit überdurchschnittlichem Engagement versah, daß er ohne Rücksicht auf sein Familienleben dienstliche Belange in den Vordergrund stellte und auch seine Freizeit opferte, wenn er dies dienstlich für erforderlich hielt. Als Folge dieses erhöhten Einsatzes hatte der frühere Soldat das Gefühl, er könne gewissermaßen zum Ausgleich ohne moralische Bedenken dienstliche Leistungen in Anspruch nehmen, die ihm nach den Vorschriften nicht zustanden. Die Fahrten zum Arzt und ins Krankenhaus glaubte er dadurch gerechtfertigt, daß es seine Pflicht sei, sich gesund zu erhalten und Zeit zu sparen für seine dienstlichen Aufgaben. Andere unzulässige Dienstfahrten wie z.B. den Besuch des sogenannten "Blauen Balls" in Bi. am 4./5. Februar 1984 hielt er für vertretbar, weil er es als wünschenswert ansah, daß die Bundeswehr wegen der Anwesenheit der englischen Offiziere durch möglichst viele hohe Dienstgrade vertreten sei und den Instandsetzungskommandeur unterstütze. Auch bei dem "Tag der offenen Tür" am 28. Mai 1983 glaubte er im Interesse der Bundeswehr zu handeln, als er die Veranstaltung durch die Ausstellung von Großgerät des Heeres für die Besucher möglichst attraktiv zu machen suchte, wobei freilich auch die Konkurrenz zu den Heeresfliegern und zur Luftwaffe am selben Dienstort eine Rolle spielte. Die Einsätze für die Bundeswehr-Jägerkameradschaft und die Patengemeinde M. hielt der frührer Soldat als Öffentlichkeitsarbeit für geboten. Der Bundeswehr-Jägerkameradschaft gehörten nämlich nicht nur Soldaten, sondern auch Zivilpersonen an, zwischen dem Nachschubkommando ... und der Patengemeinde M. bestand eine enge Beziehung, die dazu geführt hatte, daß der Vogelpark der Gemeinde in früheren Jahren vom Nachschubkommando ... erbaut worden war, und die sich weiter daraus ergab, daß die Gemeinde ihrerseits dem Nachschubkommando ... zu dessen 25-Jahr-Feier einen größeren Geldbetrag gespendet hatte. Die Lässigkeit, mit der der frühere Soldat Reisekostenabrechnungen behandelte, spiegelt seine Abneigung gegen jede Art von "Papierkrieg" wieder und seine Meinung, er müsse sich primär den vordringlichen rein militärischen Aufgaben widmen. Dem widerspricht allerdings die Tatsache, daß der frühere Soldat wußte, daß ihm nur bei einer bestimmten Dauer der Abwesenheit Reisekosten zustanden und daß er im Nachtragsanschuldigungspunkt 17 gezielt falsche Angaben machte, um die zur Erlangung der Reisekostenvergütung erforderliche Dienstreisezeit zu erreichen. Nicht zu verkennen ist aber, daß die Beweggründe des früheren Soldaten - wie besonders im Anschuldigungspunkt 10 deutlich wird - nicht nur den eigenen Interessen dienten, sondern in erster Linie auf eine möglichst günstige Repräsentation der Bundeswehr abzielten, wenn er dabei auch im Übereifer über das Ziel hinausschoß. Er hat seine Ziele dabei mit großer Selbstherrlichkeit verfolgt und sich über Befehle und Bestimmungen hinweggesetzt, wenn er es für erforderlich hielt und glaubte, die Prioritäten in dienstlichen Angelegenheiten selbst setzen zu können. Das dienstliche Verhalten eines hohen Offiziers kann aber nicht auf Selbstverwirklichung und Selbstdarstellung ausgerichtet sein, sondern muß ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung geben. Je höher der Dienstgrad, desto stärker und überzeugender muß das Beispiel sein, denn jede Institution ist so gut wie ihre Repräsentanten. Dabei kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der frühere Soldat Verstöße gegen die Vorschriften auch bei gleichgestellten Kameraden sah und erlebte, daß solche Übergriffe toleriert wurden. Zu seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, daß er die falsche Erklärung des Zeugen E. und die herabwürdigende Äußerung über Major Ei. unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens abgab, das wegen anonymer Anzeigen gegen ihn eingeleitet worden war. Das mindert das Gewicht dieser Handlungen, die objektiv gesehen, doch erhebliche Charaktermängel offenbaren.
Die Auswirkungen seines Dienstvergehens bestehen nicht nur darin, daß der frühere Soldat von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte und die Personalabteilung zu einer Umdisposition zwang, sondern auch in der Tatsache, daß das Fehlverhalten Anstoß erregte, wie die anonymen Anzeigen beweisen, die von Personen aus der dienstlichen Umgebung des früheren Soldaten stammen müssen, da ihre Detailkenntnis anders nicht zu erklären ist.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, die Summe seiner Pflichtverletzungen, die Schuld des früheren Soldaten, zum Teil seine Beweggründe und die Auswirkungen der Tat disqualifizieren ihn in seinem zuletzt innegehabten Dienstgrad und machen eine Herabsetzung im Dienstgrad unvermeidlich. Die Degradierung konnte aber auf einen Dienstgrad beschränkt werden wegen der Milderungsgründe, die in der Person des früheren Soldaten liegen. Er hat sich bisher tadelfrei geführt, ist als Staatsbürger straffrei geblieben und als Soldat disziplinar nicht gemaßregelt worden. Er hat sich in seiner langen Dienstzeit immer mit Engagement dem Dienst gewidmet, war mit Freude und Begeisterung Soldat und hat überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht, wie seine günstigen Beurteilungen, seine förmliche Anerkennung und seine Auszeichnungen beweisen. Daß der frühere Soldat dabei - wie das vorliegende Verfahren beweist - zuweilen über das Ziel hinausgeschossen ist und die Schranken seiner dienstlichen Kompetenzen verkannt hat, mindert im übrigen nicht den Wert seines Einsatzes für die dienstliche Sache.
Der Senat ist sich bewußt, daß diese Degradierung den früheren Soldaten hart trifft und Auswirkungen für seine Familie hat. Der frühere Soldat muß dies aber als Folge seines schuldhaften pflichtwidrigen Handelns hinnehmen. Er kann nicht besser gestellt werden als andere Soldaten in vergleichbaren Fällen, denn dies wäre unangemessen und ungerecht.
4.
Die Berufungen des früheren Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts waren aus diesen Gründen mit der Kostenfolge zurückzuweisen, die sich in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO ergibt. Entsprechend dem Grundgedanken der § 132 Abs. 3 Satz 1, § 131 Abs. 2 Satz 1 WDO war der frühere Soldat aus Billigkeitsgründen auch von der Hälfte der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Roth
Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter Brigadegeneral von Consbruch und Major Lang ist mit Ablauf des 31. Dezember 1989 beendet (§ 73 Abs. 4 Satz 2 WDO). Da diese beiden Soldaten somit ihre Richtereigenschaft verloren haben, dürfen sie bei der Unterzeichnung des Urteils nicht mehr mitwirken. Hacker