Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1984, Az.: BVerwG 1 WB 144/82

Vorgesetzter; Militärisches Organisationsverständnis; Überordnungsverhältnis; Unterordnungsverhältnis; Divisionskommandeur; Wehrbeschwerdeangelegenheit; Sachverhaltsaufklärung; Offiziere des Sanitätsdienstes; Sanitätsbereitschaftsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 144/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1984, 172-174
  • NZWehrR 1984, 163-165

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vorgesetzter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann auch derjenige sein, von dem von einem ihm nicht unterstehenden Soldaten eine Entscheidung begehrt wird, die er nur als Vorgesetzter in einem dem militärischen Organisationsverständnis eigenen Über-/Unterordnungsverhältnis erlassen kann und durch die für den die Entscheidung begehrenden Soldaten in verbindlicher, seine Rechtssphäre berührender Weise festgestellt wird, wie er sich im Hinblick auf die von ihm begehrte Entscheidung zu verhalten hat.

  2. 2.

    Der Divisionskommandeur oder ein Offizier in vergleichbarer Stellung ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, den seinem Stabe angehörenden Rechtsberater bei der Aufklärung des Sachverhalts in einer Wehrbeschwerdeangelegenheit einzuschalten.

  3. 3.

    Offiziere des Sanitätsdienstes dürfen, nicht nur zum Sanitätsbereitschaftsdienst herangezogen werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. März 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst i.G. Wischmeier, Hauptmann Schulz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes und gehört als Sanitätsdienstoffizier (SanDstOffz) der Teileinheit Kommando-Arzt/Lufttransportkommando (KdoArzt/LTKdo) in M. an.

2

Unter dem 5. Februar 1980 richtete er folgendes Schreiben an die im gleichen Standort benachbarte Luftwaffensanitätsstaffel des Luftwaffenunterstützungsgruppenkommandos Nord (LwSanStff/LwUGrpKdoN):

"Mit Wirkung vom 01.02.1980 bin ich von KdoArzt/LwAusbKdo in Mahn zu KdoArzt/LTKdo versetzt worden. Da ich in Wahn - wie auch an meinen anderen Dienstorten - einschlägigen Bestimmungen entsprechend, als Angehöriger des Sanitätsdienstes immer an Bereitschaftsdiensten der LwSanStff beteiligt war, melde ich mich hiermit zur Einteilung zur Sanitätsbereitschaft der LwSanStff/LwUGrpN."

3

Dieses Schreiben leitete der Staffelchef der LwSanStff/LwUGrpKdoN am 7. Februar 1980 urschriftlich mit dem Vermerk an den Antragsteller zurück, daß der Einsatz als Leiter der Sanitätsbereitschaft nicht erforderlich sei, da genügend eigenes Personal vorhanden sei; Unteroffiziere mit Portepee und Offiziere des KdoArzt/LwUGrpKdoN seien bereits aus diesem Dienst herausgelöst worden. Daraufhin beantragte der Antragsteller erneut mit Schreiben vom 21. Mai 1980 und 16. Dezember 1980 bei der LwSanStff/LwUGrpKdoN, ihn zum Sanitätsbereitschaftsdienst einzuteilen. Das Schreiben des Antragstellers vom 16. Dezember 1980 wurde diesem urschriftlich mit der Entscheidung des KdoArzt/LwUGrpKdoN, Oberstabsapotheker M., vom 29. Dezember 1980 zurückgesandt, daß die Art der Aufgabenstellung des Sanitätsbereitschaftsdienstes in der seit Februar 1980 geltenden Form die Einteilung eines Offizierdienstgrades nicht zulasse, weil dieser Dienst dem UvD-Dienst vergleichbar sei. Neben dem Arzt vom Dienst sei eine aufsichtführende Sanitätsbereitschaft nicht vorhanden. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei daher nicht möglich. Ein Abdruck dieser Entscheidung ging an den Chef des Stabes LTKdo und den KdoArzt/LTKdo. Wann diese Entscheidung dem Antragsteller ausgehändigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich und konnte auch nicht ermittelt werden.

4

Mit Schreiben an den Kommandierenden General Luftwaffenunterstützungskommando (LwUKdo) vom 17. Januar 1981, dort eingegangen am 22. Januar 1981, wandte sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags und bat, "das nach der WBO vorgeschriebene Verfahren einzuleiten". Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, nach den Bestimmungen der ZDv 10/6 Anhang Teil A Anlage 14, seien Soldaten des Sanitätsdienstes zum Sanitätsbereitschaftsdienst heranzuziehen; SanDstOffz seien hierbei nicht ausgenommen.

5

Die Entscheidung, ihn nicht zum Sanitätsbereitschaftsdienst bei der LwSanStff/LwUGrpKdoN einzuteilen, sei fachlich nicht fundiert, auch sei für die Entscheidung der Chef der LwSanStff zuständig gewesen. Dieser habe sich der Entscheidung lediglich mit einem, den Antrag nicht befürwortenden Vermerk entzogen und die Entscheidung selbst dem an der Sache unbeteiligten sowie unzuständigen KdoArzt/LwUGrpKdoN überlassen. Darüber hinaus habe Hauptmann Sch. beim KdoArzt/LwUGrpKdoN, seinen, des Antragstellers, Antrag unter Überschreitung seiner Kompetenzen an sich gezogen und in seiner, des Antragstellers, Abwesenheit in unzulässiger und unkameradschaftlicher Weise seinen unmittelbaren Vorgesetzten eröffnet.

6

Unter dem 27. Januar 1981 richtete daraufhin der Rechtsberater LwUKdo, der mit der Bearbeitung der Angelegenheit unter Mitwirkung der Referenten A 1 und A 3 beauftragt war, folgendes Schreiben an den Antragsteller:

"Ihr Schreiben vom 17.01.81, das ich nach dem letzten Satz auf Blatt 6 als Beschwerde ansehen soll, ist hier eingegangen.

Es handelt sich um eine truppendienstliche Beschwerde (vergl. auch § 23 Abs. 1 und 3 WDO, die entsprechend im Beschwerdeverfahren anzuwenden sind).

Ihr Schreiben bedarf einiger Klarstellungen:

1.
Gegen welche - wann ergangene - Maßnahme welcher Person wollen Sie sich beschweren?

2.
Meinen Sie, daß Sie die Beschwerdefrist von 2 Wochen noch § 6 WBO eingehalten haben?

3.
Sollen Sie die beantragten Dienste zusätzlich zu den Diensten leisten, zu denen Sie von Ihrem Disziplinarvorgesetzten eingeteilt werden oder statt solcher Dienste?

4.
Hat Ihr Disziplinarvorgesetzter, in dessen Direktionsrecht im Fall einer Einteilung eingegriffen wird, Ihren Anträgen zugestimmt?

5.
Meinen Sie, daß Sie gegen die LwSanStff der LwUGrp N, die einem Kommandobereich angehört, der für Sie nicht zuständig ist, einen Rechtsanspruch auf Einteilung zur Dienstleistung haben? Inwiefern?

6.
Existiert ein Beschwerdeverfahren wegen Ihrer Einteilung zu Diensten durch Ihren Disziplinarvorgesetzten? Ist das evtl. Verfahren rechtskräftig entschieden worden oder wo und unter welchem Aktenzeichen ist es anhängig? Sind ggf. bereits Entscheidungen ergangen und wie lauten sie?

7.
Nehmen Sie ggf. zu den Möglichkeiten der Aussetzung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 WBO bzw. der Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Frist und Wichteinlegen an zuständiger Stelle nach § 12 Abs. 3 WBO Stellung?"

7

Der Antragsteller lehnte eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen mit Schreiben vom 16. Februar 1981 mit der Begründung ab, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WBO sei die Bestellung des Ermittlungsführers im Beschwerdeverfahren ausschließlich auf Offiziere beschränkt. Die Beauftragung des Rechtsberaters stehe eindeutig im Widerspruch zur Wehrbeschwerdeordnung. Er Werte im übrigen die Vorhaltungen des Rechtsberaters als Verstoß gegen § 2 WBO, da die vorgenommenen förmlichen und sachlichen Beanstandungen der Beschwerdeschrift geeignet seien, ihn in unzulässiger Weise zur Korrektur der Beschwerde zu veranlassen. Erschwerend komme Hinzu, daß der Rechtsberater sein Schreiben vom 27. Januar 1981 ihm über seinen Disziplinarvorgesetzten zugeleitet habe, er bat, sein Schreiben insoweit als Beschwerde zu werten.

8

Da der Antragsteller sich außerdem mit Schreiben vom 20. November 1980 gegen den Chef des Stabes LTKdo darüber beschwert hatte, daß er als Angehöriger des Sanitätsdienstes zum Offizier vom Gefechtsstandsdienst eingeteilt worden war, und nach Zurückweisung dieser Beschwerde durch den Kommandeur LTKdo unter dem 18. Januar 1981 weitere Beschwerde zum Luftwaffenamt eingelegt hatte, setzte der Kommandierende General LwUKdo mit Bescheid vom 20. Februar 1981 die Entscheidung über die Beschwerde vom 17. Januar 1981 "wegen des Verfahrenshindernisses der teilweisen Rechtshängigkeit" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Amtschef des Luftwaffenamtes anhängigen Beschwerdeverfahrens aus.

9

Mit einem Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vom 25. März 1981 beschwerte sich der Antragsteller darüber, daß seine gegen die Beteiligung des Rechtsberaters LwUKdo gerichtete Beschwerde vom 16. Februar 1981 beim LwUKdo festgehalten und nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechend behandelt wurden sei.

10

Nachdem der Amtschef des Luftwaffenamtes die weitere Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 26. März 1981 zurückgewiesen hatte und der Antragsteller gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hatte, wies der Kommandierende General LWUKdo mit Bescheid vom 8. Mai 1981 die Beschwerde des Antragstellers vom 17. Januar 1981 zurück. Zur Begründung führte er aus, für die Entscheidung sei er zuständig, da der jetzige Kommandeur des LwUGrpKdoN seinerzeit als Chef des Stabes und Stellvertretender Kommandeur bei den besonderen Verhältnissen der LwSanStff/LwUGrpKdoN den Befehl über die Abschaffung des Dienstes eines Offiziers des Sanitätsbereitschaftsdienstes selbst erlassen und gemeldet hatte, daß er sich durch die Wehrbeschwerde selbst betroffen fühle. Ob der Antragsteller seine Beschwerde vom 17. Januar 1981 fristgerecht eingelegt habe, sei zumindest zweifelhaft. Seinem Antrag stehe entgegen, daß sein Disziplinarvorgesetzter ihn weiterhin als Offizier vom Gefechtsstandsdienst einteilen lasse, dies rechtskräftig bestätigt worden sei und der Kommandierende General weder Veranlassung noch die Möglichkeit habe, in das Direktionsrecht des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers einzugreifen. Er habe auch keine Veranlassung, in die für den Bereich des LwUGrpkdoN hinsichtlich des Dienstes eines Offiziers der LwSanitätsbereitschaft getroffene Regelung einzugreifen.

11

Gegen den ihm am 11. Mai 1981 ausgehändigten Beschwerdebescheid des Kommandierenden Generals LwUKdo legte der Antragsteller mit Schreiben an den Inspekteur der Luftwaffe (InspLw) vom 20. Mai 1981 weitere Beschwerde ein. Diese begründete er zunächst nur damit, daß der Kommandierende General bei seiner Entscheidung befangen gewesen sei. Er habe während des Verfahrens Beschwerde gegen den Rechtsberater LwUKdo eingelegt; weil dieser entgegen der Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 2 WBO als Ermittlungsführer tätig geworden sei, diese Tätigkeit jedoch ausschließlich auf Offiziere beschränkt sei. Diese Beschwerde sei beim LwUKdo nieder- bzw. festgehalten worden. Erst mit Schreiben vom 15. Mai 1982 vertiefte der Antragsteller dann diese Ausführungen und machte geltend, auch beim InspLw werde seine Beschwerde "in gesetzwidriger Weise durch dessen Rechtsberater" bearbeitet. Eingehend trug der Antragsteller vor, warum seiner Ansicht nach völkerrechtliche und organisatorische Gründe gegen die derzeitige Regelung des Sanitätsbereitschaftsdienstes im Standort M. sprechen würden. Sein Einsatz im Gefechtsstand des LTKdo sei zu keiner Zeit geboten gewesen noch erforderlich. Dagegen führe die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Versorgung erkrankter bzw. verletzter Soldaten im Standortbereich an Wochenenden und Feiertagen seit Februar 1980 zu einer unverändert hohen Dienstzeitbelastung des zum Sanitätsbereitschaftsdienst eingeteilten Sanitätspersonals. Als solches würden nur die Sanitätsfeldwebel des Sanitätszentrums und der Hauptfeldwebel des KdoArzt/LTKdo herangezogen, jedoch ohne Beteiligung der jetzt noch zu Wach-/Bereitschaftsdiensten Befohlenen SanDstOffz und Sanitätsfeldwedel des LwUGrpKdoN und des LTKdo.

12

Der InspLw wies die weitere Beschwerde vom 20. Mai 1981 mit Bescheid vom 10. August 1982 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der BMVg habe auf die Beschwerden des Antragstellers vom 17. und 18. August 1981, die sich gegen die Beauftragung des Rechtsberaters InspLw mit der Vorbereitung einer Beschwerdeentscheidung einschließlich der Ermittlungen richteten, festgestellt, daß unselbständige Teilaspekte des beim InspLw anhängigen weiteren Beschwerdeverfahrens nicht vorab zum Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens gemacht werden dürften. Er habe auch im Wege der Dienstaufsicht geprüft und anerkannt, daß die bisherige Behandlung der Beschwerde und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Frage nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Beauftragung des Rechtsberaters des Kommandierenden Generals LWUKdo mit der Vorbereitung der Beschwerdeentscheidung gelte sinngemäß das gleiche. In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens sei es zweck- und rechtmäßig, mit der Bearbeitung der Beschwerde einschließlich der Ermittlungen einen Juristen, der die Befähigung zum Richteramt aufweise, zu betrauen. Das Vorbringen des Antragstellers habe zu Recht nicht zu einem gesonderten Beschwerdeverfahren geführt. Der Kommandierende General LwUKdo habe die Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Einteilung zum Sanitätsbereitschaftsdienst durch den KdoArzt/LwUGrpKdoN richte, zu Recht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig angesehen. Er habe auch zu Recht darauf hingewiesen, daß der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers ihn weiterhin als Offizier vom Gefechtsstandsdienst einteilen lasse, dies durch den unanfechtbar gewordenen Beschwerdebescheid des Amtschefs des Luftwaffenamtes vom 26. März 1981 als rechtmäßig bestätigt worden sei und in das Direktionsrecht eines Disziplinarvorgesetzten, der dem Kommandierenden General LwUKdo truppendienstlich nicht unterstehe, nicht eingegriffen werden könne.

13

Gegen die ihm am 16. August 1982 ausgehändigte Entscheidung des InspLw hat der Antragsteller mit einem am 30. August 1982 beim InspLw eingegangenen Schreiben vom 26. August 1982 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der InspLw hat den Antrag unter dem 12. Oktober 1982 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

14

Unter teilweiser Wiederholung des bereits im Vorverfahren Vorgetragenen führt der Antragsteller ergänzend aus, er sei bis zu Beginn seiner Verwendung in M. an den vorherigen Standorten ausschließlich zu Nach- oder Bereitschaftsdiensten in Sanitätseinrichtungen eingeteilt worden, da die Bestimmungen der ZDv 10/6, Anlage 14 Anhang Teil A, eine vorrangige Heranziehung der Soldaten des Sanitätsdienstes zu Bereitschaftsdiensten in Sanitätseinrichtungen vorschreibe. Diese Regelung garantiere, daß das Sanitätspersonal bereits im Frieden nur zu den Tätigkeiten herangezogen werde, die es auch im Kriege ausführen dürfe, ohne seinen völkerrechtlichen Schutz zu verlieren. Seine Anträge, ihn an Wochenenden und Feiertagen als Leiter der Sanitätsbereitschaft im Sanitätszentrum M. einzuteilen, seien zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, es stehe genügend eigenes Personal zur Verfügung. Er habe dies im Verlauf des Verfahrens klar widerlegt; Offiziere und Unteroffiziere der beiden Kommandobehörden würden durchschnittlich einmal Monatlich zu Nach- und Bereitschaftsdiensten, die Unteroffiziere des Sanitätszentrums M. dagegen vier- bis fünfmal monatlich zu Bereitschaftsdiensten eingeteilt. Auf Initiative des Hauptpersonalrats beim BMVg habe sich der Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens mit der Angelegenheit befaßt. Als Ergebnis seiner Prüfung habe er mit Schreiben vom 30. Juli 1982 dem Hauptpersonalrat beim BMVg u.a. mitgeteilt, daß eine Einteilung zu Nach- und Bereitschaftsdiensten im Truppendienst aus fachdienstlicher Sicht nur dann zulässig sei, wenn die Teilnahme des betroffenen Angehörigen des Sanitätsdienstes an einem sanitätsdienstlichen Bereitschaftsdienst seiner Sanitätseinrichtung oder der des Standortes nicht in Frage käme; der Einsatz im Fachdienst und damit die Erhaltung und Förderung des fachlichen Könnens hätten im Sanitätsdienst Vorrang. Die in Frage kommenden zuständigen Fachdienstvorgesetzten seien mit der Frage überhaupt nicht befaßt worden. Sein direkter Vorgesetzter, der KdoArzt/LTKdo, der die Verhältnisse vor Ort genau kenne und bestens beurteilen könne, habe wiederholt auf die Notwendigkeit seines Einsatzes im Sanitätszentrum Münster hingewiesen. Selbst sein Disziplinarvorgesetzter, der Stellvertretende Kommandeur und Chef des Stabes LTKdo, habe sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, daß er keine Einwände gegen eine Teilnahme am Sanitätsbereitschaftsdienst habe. Der Chef der LwSanStff/LwUGrpKdoN, Hauptmann H., hätte daher seinem Antrag vom 5. Februar 1980 stattgeben müssen.

15

Seine gegen die Beteiligung des Rechtsberaters LwUKdo, Leitender Regierungsdirektor D., am 16. Februar 1980 eingelegte Beschwerde, sei, wie sich inzwischen zweifelsfrei herausgestellt habe, nieder- bzw. festgehalten und nicht nach den einschlägigen Vorschriften behandelt worden. Der Beamte habe in rechtswidriger Weise im damals anstehenden Beschwerdeverfahren die Aufklärung des Sachverhalts betrieben und ihn darüber hinaus in ultimativer Art mit Schriftsatz vom 27. Januar 1981 zur Korrektur der Beschwerde veranlassen wollen. Da seine Zuständigkeit nicht gegeben gewesen sei, habe der Kommandierende General LwUKdo diese Beschwerde unverzüglich weiterleiten müssen. Schließlich sei auch die Beauftragung des Rechtsberaters der LwUKdo und des Rechtsberaters des InspLw mit der Aufklärung des Sachverhalts als Ermittlungsführer in seiner Beschwerdeangelegenheit mit § 6 SG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und § 10 Abs. 4 SG nicht vereinbar. Dies widerspreche auch den Bestimmungen in § 10 Abs. 1 Satz 2 WBO, wonach ein Offizier mit der Aufklärung des Beschwerdesachverhalts zu beauftragen sei. Hätte der Gesetzgeber die Einschaltung der als Nichtverfahrensbeteiligte geltenden Rechtsberater in Beschwerdeverfahren gewollt, wäre dies sicherlich in die Wehrbeschwerdeordnung eingebracht worden, was aber bewußt nicht geschehen sei.

16

Er sei auch der Auffassung, daß der InspLw befangen gewesen sei, nachdem er, der Antragsteller, sich gegen die Beauftragung des Rechtsberaters beschwert habe.

17

Der Antragsteller beantragt:

  1. "a)

    Die Verpflichtung auszusprechen, daß ich entsprechend meinen Anträgen vom 05.02., 21.05, und 16.12.1980 ausschließlich zu Bereitschaftsdiensten innerhalb des Fachdienstes im Sanitätszentrum M. herangezogen werde.

  2. b)

    Festzustellen, daß das Wieder-/Festhalten meiner gegen den WDA/RB beim LwUKdo gerichteten Beschwerde vom 16.02.1981 rechtswidrig war.

  3. c)

    Festzustellen, daß die vom WDA/RB des LwUkdo als Ermittlungsführer im Beschwerdefall vom 17.01.1981 und vom RB/Fü L als Ermittlungsführer in den Beschwerdefällen vom 25.02./20.5.1981 vorgenommene Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig war."

18

Der InspLw beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19

Er trägt vor, es begegne keinen bedenken, daß der Kommandierende General des LwUKdo nicht zugunsten des Antragstellers von der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde vom 17. Januar 1981 ausgegangen sei, sondern diese Beschwerde zum Nachteil des Antragstellers als unzulässig gewertet habe. Der Antragsteller habe es nämlich abgelehnt, unter anderem an der Klärung der Frage mitzuwirken, ob der am 30. Dezember 1980 an ihn abgesandte Bescheid des LwUGrpKdoN vom 29. Dezember 1980 durch die am 22. Januar 1981 beim LwUKdo eingegangene Beschwerde vom 17. Januar 1981 fristgerecht angefochten worden sei. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde vom 17. Januar 1981 sei das begehren des Antragstellers vom 16. Dezember 1980, ab 1. Januar 1981 in der Sanitätsbereitschaft der LwSanStff/LwUGrpKdoN dienstlich eingesetzt zu werden, auch nicht begründet. Einem derartigen Einsatz stehe zunächst entgegen, daß allein dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers das Recht zustehe, dessen dienstlichen Einsatz - entsprechend den seinem Truppenteil zugewiesenen Aufgaben - festzulegen. Hinzu komme, daß der Antragsteller entgegen seiner Auffassung für die Sanitätsbereitschaft der LwSanStff/LwUGrpKdoN, wie dies von dieser wiederholt dargetan worden sei, dienstlich nicht gebraucht werde. Dies sei dem Antragsteller schließlich auf seinen Antrag vom 16. Dezember 1980 hin am 29. Dezember 1980 ausdrücklich durch den KdoArzt/LwUGrpKdoN, der als Abteilungsleiter im Auftrag des Kommandeurs LwUGrpKdoN entschieden habe, mitgeteilt worden. Inwiefern vor der Antworterteilung auch noch andere bzw. höhere Fachdienststellen hätten eingeschaltet werden müssen, sei unerfindlich. Ebensowenig sei einzusehen, inwiefern sich an dem nicht bestehenden Bedarf der LwUGrp dadurch etwas ändern solle, daß seine Vorgesetzten den dortigen Einsatz des Antragstellers möglicherweise für notwendig bzw. unbedenklich gehalten hätten.

20

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten bezug genommen.

21

II

1.

Der gegen die Ablehnung, den Antragsteller ausschließlich zum Bereitschaftsdienst in dem von der LWSanStff/LwUGrpKdoW eingerichteten Sanitätszentrum M. heranzuziehen, gerichtete Hauptantrag ist zulässig.

22

a)

Nach § 1 WBO kann sich der Soldat beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Gerichtlicher Rechtsschutz durch die Wehrdienstgerichte wird nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 WBO nur gewährt, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verletzung derjenigen Rechte oder eine Verletzung derjenigen Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Das Antragsverfahren nach den §§ 17, 21 WBO setzt voraus, daß die Verletzung solcher Rechte und Pflichten geltend gemacht wird, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Ober-/Unterordnung beruhen (BVerwGE 63, 204 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 67/77] m.w.H.) und daß es sich bei den beanstandeten Verhaltensweisen um dienstliche Maßnahmen handelt.

23

Daß der Antragsteller sich mit seinem begehren auf Einteilung zum Bereitschaftsdienst nicht an einen seiner Vorgesetzten gewandt hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entgegen. Nach § 17 Abs. 1 Satz L WBO kann der Soldat die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Vorgesetzter im Sinne dieser Bestimmung kann auch derjenige sein, von dem von einem ihm nicht unterstehenden Soldaten eine Entscheidung begehrt wird, die er nur als Vorgesetzter in einem dem militärischen Organisationsverständnis eigenen Ober-/Unterordnungsverhältnis erlassen kann und durch die für den die Entscheidung begehrenden Soldaten in verbindlicher, seine Rechtssphäre berührender Weise festgestellt wird, wie er sich im Hinblick auf die von ihm begehrte Entscheidung zu verhalten hat. Der KdoArzt/LwUGrpKdoN hat in einer dem Kommandeur LwUGrpN als Vorgesetzten der SanStff zuzurechnenden Entscheidung für den Antragsteller verbindlich festgestellt, daß die von diesen begehrte Verwendung nicht in Betracht komme. Der Antragsteller kann gegen diese als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu wertende Entscheidung die gerichtliche Entscheidung begehren.

24

b)

Ob der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 17. Januar 1981 den Bescheid des Kommandeurs LwUGrpN vom 29. Dezember 1980 fristgerecht angefochten hat, kann dahingestellt bleiben. Unabhängig davon, daß nicht mehr feststellbar ist, wann der angefochtene Bescheid dem Antragsteller ausgehändigt wurde, kann die Versäumung der Beschwerdefrist im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden, wenn die zur Entscheidung über die Beschwerde zunächst berufene Stelle gleichwohl zur Sache entschieden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Dezember 1978 - 1 WB 61/78 - m.w.H.). Der Kommandierende General LwUKdo hat sich nämlich bei seiner Entscheidung vom 8. Mai 1981 nicht auf eine Fristversäumnis berufen. Der InspLw hat übersehen, daß der Kommandierende General LwUKdo die Frage, ob der Antragsteller den angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1980 mit der Beschwerde vom 17. Januar 1981 fristgerecht angefochten hat, dahingehend beantwortet hat, daß dies als zweifelhaft bezeichnet werden könne, letztlich aber die Frage dahingestellt gelassen und zur Sache entschieden hat.

25

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

26

a)

Über den Antrag auf Heranziehung zum Bereitschaftsdienst hat der für diese Entscheidung zuständige Vorgesetzte entschieden.

27

Der dem LTKdo angehörende Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung einer anderen Dienststelle der Bundeswehr, nämlich des LwUGrpKdoN. Deren KdoArzt hat, wie sich aus seiner Unterschrift unter dem angefochtenen Bescheid ergibt, in seiner Eigenschaft als "Abteilungsleiter" im Kommando des LwUGrpKdoN und "im Auftrag" den Bescheid erlassen. Seine Entscheidung ist daher als Organhandeln dem Kommando zuzurechnen. In seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter war der KdoArzt auch berechtigt, über den vom Antragsteller an den Chef der LwSanStff gerichteten Antrag zu entscheiden, denn es bleibt dem höheren Vorgesetzten vorbehalten, in strittigen Fragen von sich aus zu entscheiden. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Einteilung zum Sanitätsbereitschaftsdienst wiederholt gestellt. Nachdem der Antragsteller sich mit der Verbescheidung seines ersten Antrags vom 5. Februar 1980 durch den Chef der LwSanStff nicht zufrieden gegeben und einen erneuten Antrag gestellt hat, war es diesem unbenommen, seine vorgesetzte Dienststelle um Entscheidung zu bitten, wie es hier geschehen ist.

28

Die Entscheidungsbefugnis des Chefs der LwSanStff und des Kommandeurs LwUGrpN, dem - wie ausgeführt - die Entscheidung des KdoArztes zuzurechnen ist, war auch nicht, wie der Antragsteller meint, durch die Vorgesetztenverordnung ausgeschlossen. Nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers war zunächst einmal weder in der LwSanStff noch beim KdoArzt des LwUGrpKdoN ein als Fachvorgesetzter in Betracht kommender Sanitätsoffizier (Arzt) vorhanden. Die vom Antragsteller begehrte Entscheidung betraf indes ohnehin eine dem Einheitsführer vorbehaltene organisatorische Frage und keine ausschließlich durch einen mit Fachwissen ausgestatteten Fachvorgesetzten zu entscheidende. Damit waren sowohl der Chef der LwSanStff wie auch der Kommandeur als Vorgesetzte im Sinne des § 1 der Vorgesetztenverordnung zur Entscheidung berufen.

29

b)

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet sein zuständiger Vorgesetzter nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Antragsteller gehört dem LTKdo an und wird hier zum Offizier vom Gefechtsstandsdienst eingeteilt. Der Chef des Stabes LTKdo hat es abgelehnt, den Antragsteller von dieser Einteilung zu entbinden. Die gegen diese Verwendungsentscheidung vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der Amtschef des Luftwaffenamtes auf die weitere Beschwerde hin mit Bescheid vom 26. März 1981 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtsbeständig geworden, nachdem der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nicht beantragt hat.

30

Der Kommandierende General LwUKdo hat sich bei seiner Entscheidung zu Recht auf die Entscheidung des für den Einsatz des Antragstellers zuständigen Vorgesetzten berufen. Unabhängig davon bestand für die begehrte Verwendung kein Bedarf. Daß sich der KdoArzt/LwUGrpKdoN darauf berufen hat, die Aufgabenstellung des Sanitätsbereitschaftsdienstes lasse die Einteilung eines Offizierdienstgrades nicht zu, weil dieser Dienst dem UvD-Dienst vergleichbar sei und daher von Unteroffizieren gestellt werde, ist nicht zu beanstanden. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Offiziere des Sanitätsdienstes nur zum Sanitätsbereitschaftsdienst herangezogen werden dürfen. Auch aus den vom Antragsteller vorgelegten Erlassen und Bestimmungen des BMVg ist dies nicht zu entnehmen. Anlage 14 Anhang Teil A der ZDv 10/6 besagt lediglich, daß bei Soldaten des Sanitätsdienstes dem Bereitschaftsdienst in Sanitätseinrichtungen Vorrang einzuräumen ist, bestimmt aber im übrigen, daß sie zu Nach- und Bereitschaftsdiensten im gleichen Maße heranzuziehen sind wie Soldaten des Truppendienstes. Etwas anderes ist auch nicht der vom Antragsteller vorgelegten Anweisung des Generalarztes der Luftwaffe D 14/74 zu entnehmen. Soweit der Generalarzt der Luftwaffe in seiner Weisung vom 2. Mai 1978 Az. 12-10-00 VS-NfD, um eine einheitliche Lösung zu erreichen, angeordnet hat, daß auch das bisher nicht am Bereitschaftsdienst beteiligte Sanitätspersonal in Stäben, Fachkommandos, Kommandobehörden und höheren Kommandobehörden am Bereitschaftsdienst der örtlichen LwSanStff teilnehmen soll, kann sich diese Anordnung - unabhängig von der Frage des Einverständnisses des Vorgesetzten des betreffenden Soldaten - nur auf eine dienstgradgerechte Verwendung beziehen. Eine solche Verwendungsmöglichkeit war aber gerade für den Antragsteller als SanDstOffz nicht gegeben, weil im Rahmen des Sanitätsbereitschaftsdienstes nur eine Verwendungsmöglichkeit für Unteroffizierdienstgrade besteht. Dies bestreitet der Antragsteller letztlich auch nicht; er trägt jedoch seine eigenen organisatorischen Vorstellungen vor und macht Zweckmäßigkeitserwägungen gegen die bestehende Regelung geltend. Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, daß planerische Vorstellungen und organisatorische Maßnahmen, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will, grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stehen. Es handelt sich hierbei in erster Linie uni Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimm tun Soldaten begründen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Entscheidungen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Eine gegebenenfalls nachprüfbare Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch solche auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbare Grundsätze ist hier - wie oben ausgeführt - nicht gegeben.

31

3.

Soweit der Antragsteller sich im übrigen mit seinen Feststelungsanträgen gegen die Beteiligung der Rechtsberater beim LwUKdo und beim InspLw wendet, ist der Antrag unzulässig.

32

Das Verhalten militärischer Vorgesetzter innerhalb eines Wehrbeschwerdeverfahrens selbst kann nicht zum Gegenstand eines selbständigen Antrags nach § 17 WBO gemacht werden. Der Soldat ist dadurch ausreichend geschützt, daß er im Verfahren der Hauptsache die entsprechenden Rügen vorbringen kann. Für eine darüber hinausgehende gerichtliche Feststellung eines Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stelle der Bundeswehr gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschlüsse von 23. Dezember 1970 - 1 WB 93/70 - und vom 10. April 1980 - 1 WB 118/79).

33

Die vom Antragsteller gerügte Beauftragung der Rechtsberater des LwUKdo und des InspLw mit der Aufklärung des Sachverhalts berührt im Übrigen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht. Eine solche Beteiligung von Rechtsberatern an Beschwerdeverfahren verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WBO kann der entscheidende Vorgesetzte die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. Diese Regelung entspricht wörtlich der in § 28 Abs. 2 Satz 1 WDO für das Disziplinarverfahren getroffenen Bestimmung. Durch diese Vorschrift soll es den stark belasteten Disziplinarvorgesetzten ermöglicht werden, die Aufklärungstätigkeit teilweise zu delegieren (vgl. Bericht des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 16. Juni 1972 - BT-Drucks. VI/3541 - zu Art. I Nr. 21 und Art. III Nr. 5 des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts), und damit das Verfahren im Interesse der betroffenen Soldaten zu beschleunigen, bei beiden Regelungen ist offenbar in erster Linie an den untersten mit Disziplinargewalt ausgestatteten Vorgesetzten gedacht, nämlich den Kompaniechef oder Offiziere in vergleichbarer Stellung. Dies ist aus den ebenfalls gleichlautenden Bestimmungen in § 10 Abs. 1 Satz 3 WBO und § 28 Abs. 2 Satz 2 WDO zu entnehmen, wonach der entscheidende Vorgesetzte "in Fällen von geringer Bedeutung ... auch den Kompaniefeldwebel ... mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen (kann)".

34

Ob der über die Beschwerde entscheidende Vorgesetzte, der in dem ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden Stab über einen juristisch ausgebildeten Beamten verfügt, auch diesen mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragen kann, ist in der Wehrbeschwerdeordnung nicht geregelt. In der Wehrdisziplinarordnung ist demgegenüber in § 86 Abs. 2 festgelegt, daß die Einleitungsbehörde - in der Regel der Divisionskommandeur, ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in vergleichbarer Dienststellung (§ 87 Abs. 1 WDO) - in einem disziplinargerichtlichen Verfahren zur Vorbereitung ihrer Entschließung den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen kann. Der nach § 74 WDO bestellte Wehrdisziplinaranwalt ist zugleich im Hauptamt der in den Divisionsstäben und höheren Stäben und Kommandobehörden vorhandene Rechtsberater (vgl. Dau, WDO § 74 Anm. 2). Kann der Divisionskommandeur oder ein Offizier in vergleichbarer Stellung schon bei der Vorbereitung einer für den betroffenen Soldaten so einschneidenden Entscheidung wie der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens den Rechtsberater in seiner Eigenschaft als Wehrdisziplinaranwalt einschalten, ist nicht einzusehen, warum er aus Rechtsgründen gehindert sein sollte, den seinem Stabe in einer einem Stabsoffizier vergleichbaren Stellung angehörenden Rechtsberater, der als juristisch ausgebildeter Beamter des höheren Dienstes über die entsprechende Sachkunde verfügt, nicht auch bei der Aufklärung des Sachverhalts in einer Wehrbeschwerdeangelegenheit einzuschalten. Das Wehrbeschwerderecht und das Wehrdisziplinarrecht hat der Gesetzgeber ausdrücklich in weiten Bereichen identisch geregelt (vgl. BVerwGE 46, 29, 34) [BVerwG 26.09.1972 - I WB 42/72]. Der Senat hat darüber hinaus stets die Auffassung vertreten, daß die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung für das Wehrbeschwerdeverfahren heranzuziehen sind, soweit keine andere Regelung getroffen ist, und soweit sie nicht zu dem Sinn und Zweck des Wehrbeschwerdeverfahrens im Widerspruch stehen. In dieser Hinsicht bestehen gegen eine sinngemäße Anwendung des § 86 Abs. 2 WDO auf die Beauftragung eines Rechtsberaters mit der Aufklärung eines Sachverhalts in einem Wehrbeschwerdeverfahren keine Bedenken. Die Verantwortung für das Verfahren bleibt hierbei bei dem entscheidenden Vorgesetzten (vgl. auch Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 10 Anm. 14; Dau, WDO § 28 Anm. 17). Dieses Ergebnis entspricht auch dem im militärischen Bereich üblichen Stabsprinzip, daß der verantwortliche Kommandeur/Befehlshaber Entscheidungen durch sachkundige und über Spezialwissen verfügende Angehörige seines Stabes vorbereiten läßt.

35

Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, das Verfahren sei durch den Kommandierenden General LwUKdo verzögert worden. Gegen Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag ist der Soldat durch die Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung ausreichend geschützt. Wird die Entscheidung über die Beschwerde über den Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert, so hat er die Möglichkeit, im liege der Untätigkeitsbeschwerde den nächsthöheren Vorgesetzten anzurufen bzw. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, daß das Verfahren unnötig verzögert worden sei, besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1975 - 1 WB 112/74).

36

4.

Der Antrag ist somit teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückzuweisen.

37

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Wischmeier
Schulz