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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1978, Az.: BVerwG 2 WD 50/77

Maßnahmebeschränkte Berufungen; Fristablauf; Absetzung des Urteils erster Instanz; Eintritt der Rechtskraft; Maßnahmebemessung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 50/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 63, 23 - 26

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei maßnahmebeschränkten Berufungen erfordert eine Überschreitung der Frist zur Absetzung des Urteils erster Instanz (StPO § 275 Abs. 1 S. 2 i.V.m. WDO § 85 Abs. 1 S. 1) im disziplinargerichtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) nicht zwingend eine Aufhebung des angefochtenen Urteils durch die Berufungsinstanz und eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.

2. Wird der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils und damit auch das Ende seiner Auswirkungen durch eklatante Fehler des Erstgerichts hinausgeschoben, so ist dies bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen.