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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1967, Az.: BVerwG I WD 13/67

Bruch des Ehrenwortes gegenüber einem Kameraden; Verpflichtung zum Schweigen über eine durch einen Kameraden begangene Straftat; Offenbarung einer durch einen Kameraden begangenen Straftat; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Pflicht eines Soldaten zum treuen Dienen; Kameradschaftspflicht eines Soldaten; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG I WD 13/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG A - 21.02.1967

Fundstelle

  • BVerwGE 33, 90 - 92

Der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Schallmayer, ...,
Oberleutnant Baehr, ..., als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts A vom 21. Februar 1967 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden dem Beschuldigten voll, die Kosten des zweiten Rechtszugs dem Bund zu zwei Drittel, dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt.

Gründe

1

I

Der ... in Ribnitz (Mecklenburg) als Sohn eines Verwaltungsangestellten geborene Beschuldigte besuchte in seiner Heimatstadt die Grundschule und die Oberschule und bestand 1958 die Reifeprüfung. Zum Universitätsstudium in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) wurde er nicht zugelassen. Er sollte zunächst als Hilfsarbeiter arbeiten oder sich verpflichten, in der Nationalen Volksarmee Wehrdienst zu leisten. Beides wollte er nicht. Im September 1958 übersiedelte er deshalb in die Bundesrepublik Deutschland und studierte nach Anerkennung der Reifeprüfung der SBZ zwei Semester Bauingenieurwesen und zwei Semester politische Wissenschaften.

2

Auf Grund seiner Bewerbung um Einstellung als Zeitoffizieranwärter wurde er am 16.4.1962 in die Bundeswehr einberufen und mit Urkunde vom 2.4.1962, ausgehändigt am 19.4.1962, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit endet am 15.4. 1968. Mit Urkunde vom 24.8.1965 wurde er zum Oberleutnant ernannt. Seit Ende November 1966 gehört er zum IV./Fernmelderegimerit ... in G..

3

Er wurde durchweg bis Ende 1963 mit "Ausreichend", seit Anfang 1964 bis zum Beginn des disziplinargerichtlichen Verfahrens mit "Befriedigend" beurteilt. Hervorgehoben wurden seine Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit, sein Fleiß, sein Leistungswille, seine Zielstrebigkeit, sein Pflichtbewußtsein und seine große Gewissenhaftigkeit. Im übrigen wurde er als noch sehr jungenhaft, unbekümmert und unkompliziert bezeichnet. Mit Entscheid des Kommandeurs der Flugzeugführerschule S vom 9.3.1966 wurde er aus der Ausbildung zum Transportflugzeugführer abgelöst, da seine Spannkraft plötzlich nachlasse und sich dazu hektische Nervosität einstelle, so daß er dann nicht mehr den notwendigen Überblick behalte. Er beschwerte sich gegen die Ablösung ohne Erfolg.

4

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er erhält bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.1.1962 Dienstbezüge nach der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 m.Z. Nächster Steigerungstermin ist der 1.1.1968. Er ist ledig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Er beabsichtigt, sich weiterzuverpflichten.

5

II

In dem durch Verfügung des Amtschefs des Luftwaffenamts vom 6.6.1966 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 6.10. 1966 folgendes zur Last gelegt:

"Obwohl er seinem Stubenkameraden, Leutnant Gr., der ihm nach Rückkehr von einer Zechtour am 1.10. 1965 aus seiner Sparbüchse heimlich 21 DM entwendet hatte, am 2.10.1965 ehrenwörtlich und mit Handschlag versprochen hatte, über den Diebstahl mit niemandem zu sprechen und darüber auch keine Meldung zu erstatten, hat der Beschuldigte am 4.10.1965 in B. als ihn sein Inspektionschef, Major Ro., fragte, warum er von Leutnant Gr. getrennt untergebracht werden wolle, ohne Umschweife und ohne Leutnant Gr. zu verständigen erklärt, Leutnant Gr. habe bestohlen.

In seinen Vernehmungen vom 11.10.1965 in Kl. durch Major Ho. und vom 21.3.1966 in der öffentlichen Sitzung des Schöffengerichts B. in B. erklärte er als Zeuge, er habe sich am 4.10.1965 nicht mehr an sein Ehrenwort gebunden gefühlt. Demzufolge enthält auch das gegen Lt Gr. ergangene Urteil vom 21.3.1966 (AG B. - Az (81) 6 Ls 2/66 -) die Feststellung, der Beschuldigte habe seinem Dienstvorgesetzten 'unter Bruch seines zuvor gegebenen Ehrenworts den Diebstahl' des Leutnants Gr. offenbart."

6

Der Beschuldigte habe dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten aus § 7, § 10 Abs. 1, § 12 und § 17 Abs. 2 SG verletzt. Das Truppendienstgericht erkannte gegen den Beschuldigten mit Urteil vom 21.2.1967 wegen eines."schuldhaft" begangenen Dienstvergehens - Verletzung der Dienstpflichten aus § 10 Abs. 1,. § 12 und § 17 Abs. 2 SG - auf Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel der Dienstbezüge auf die Dauer von sechs Monaten.

7

Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Beschuldigten Berufung zum Bundesdisziplinarhof ein mit dem Antrag, den Beschuldigten freizusprechen.

8

Der Wehrdisziplinaranwalt beantragte Zurückweisung der Berufung als unbegründet.

9

III

Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

10

Da das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt worden ist, hatte der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen. Hierbei war davon auszugehen, daß der zweite Absatz des verfügenden Teils der Anschuldigung keinen selbständigen Vorwurf enthält, sondern lediglich den ersten Absatz erläutert.

11

Die erneute Hauptverhandlung ergab folgenden Sachverhalt:

12

Der Beschuldigte und Leutnant Gröver kennen sich, seit der Grundausbildung. Seit August 1965 bewohnten sie bei der 1. Ausbildungsstaffel Flugzeugführerschule "S" in B., der sie als Flugschüler-Offiziere angehörten, ein Zimmer.

13

Am 30.9.1965 (Donnerstag) machten beide Offiziere einen Stadtbummel durch B.. Sie hielten sich zuletzt gemeinsam in einem Lokal auf. Der Beschuldigte verließ die Tischrunde gegen 24.00 Uhr und begab sich in die Unterkunft. Bevor er schlafen ging, legte er je einen zusammengefalteten 20,- DM und 50,- DM Schein unter seine in seinem Schrank stehende, mit Münzen gefüllte Sparbüchse, auf der eine Schachtel mit Manschettenknöpfen lag. Dann schloß er den Schrank ab und ließ den Schlüssel stecken.

14

Leutnant Gr. zechte noch bis 2.30 Uhr oder 3.00 Uhr weiter, fuhr dann, durch den in erheblicher Menge genossenen Alkohol - etwa zehn große Gläser Bier, eine halbe Flasche Wein und einen Doppelkorn - unsicher geworden, mit einer Taxe in die Kaserne zurück und begab sich auf daß mit dem Beschuldigten gemeinsam bewohnte Zimmer. Dort verursachte er große Unordnung, indem er insbesondere die Bekleidung des Beschuldigten im Zimmer verstreute. Dann öffnete er den Schrank des Beschuldigten, nahm dessen Sparbüchse heraus, warf dabei versehentlich die beiden darunter liegenden Geldscheine zu Boden, erweiterte mit einem Werkzeug den Einwurfschlitz der Büchse und schüttelte etwa 21 DM in verschiedenen Silbermünzen heraus. Hierauf stellte er die Büchse in den Schrank zurück, legte die Schachtel mit den Mannschettenknöpfen wieder auf die Sparbüchse, verschloß den Schrank, legte das Kleingeld zu seinem übrigen Tascheninhalt auf den Tisch und ging zu Bett.

15

Als der Beschuldigte am 1.10.1965 (Freitag) gegen 7.15 Uhr aufstand, stellte er die Unordnung im Zimmer fest. Unter anderem lagen seine Mütze auf dem Nachttisch des Leutnants Gr., seine Wäsche unter dem Tisch, der 20,- DM und der 50,- DM Schein vor dem Schrank. Der Schrank war verschlossen, der Schlüssel steckte im Schloß. Der Beschuldigte legte das Geld wieder unter die Sparbüchse, weckte Leutnant Gr. und machte ihn auf die Unordnung aufmerksam. Leutnant Gr. klagte über einen "dicken Kopf", kannte sich an nichts erinnern, meinte aber, die Unordnung müsse wohl von ihm herrühren. Später fand Leutnant Gr. bei seinem Tascheninhalt das Silbergeld und erkannte, daß es ihm nicht gehören konnte. Nunmehr kam ihm der Zusammenhang zwischen diesem Geld und der Sparbüchse des Beschuldigten in den Sinn, und er beschloß, das Geld bei sich bietender Gelegenheit unbemerkt in die Büchse zurückzustecken. Dazu hatte er jedoch keine Gelegenheit mehr, weil der Beschuldigte seitdem seinen Schrank verschlossen hielt.

16

Als der Beschuldigte am 2.10.1965 (Samstag) - zum ersten Mal nach dem vorangegangenen Morgen - die Sparbüchse in die Hand nahm, bemerkte er die gewaltsame Verbreiterung des Einwurfschlitzes, die ihm vorher nicht aufgefallen war. Er stellte daraufhin fest, daß aus der Büchse Silbermünzen in einem nicht genau feststellbaren Betrag entnommen worden waren, und hielt den Diebstahl am Nachmittag Leutnant Gr. als dem mutmaßlichen Täter vor. Dieser bestritt zunächst, am Schrank gewesen zu sein. Im Verlauf dar Unterhaltung fragte er den Beschuldigten, worauf es ihm ankomme. Der Beschuldigte antwortete, er wolle den Schaden ersetzt haben und wissen, wer der Täter sei; andernfalls würde er den Vorfall dem Staffelchef melden. Leutnant Gr. bat, das nicht zu tun, da der erste Verdacht auf ihn fiele. Er erbot sich, 25 DM zu zahlen. Schließlich gab er zu, daß nur er der Täter sein könne. Er gab dem Beschuldigten 30 DM. Zugleich fragte er den Beschuldigten, ob die Sache damit erledigt sei. Der Beschuldigte bejahte dies. Da er kein Interesse an einer Weiterverfolgung der Angelegenheit hatte, versprach er dem Leutnant Gr., auf dessen Bitte, mit "niemandem" über die Angelegenheit zu sprechen. - Anschließend vereinbarten beide Offiziere noch, daß sie versuchen wollten, auseinander gelegt zu werden. Der Zeitpunkt schien günstig, weil eine Umbelegungsaktion vorgesehen war. Als Grund sollte angegeben werden, daß der eine rauche, der andere schnarche, man sich durch zeitlich verschiedene Heimkehr beim Schlafen störe und persönliche Differenzen beständen. Sie vereinbarten ferner, am 4.10.1965 (Montag) gemeinsam dem Staffelchef Major Ro. das Anliegen vorzutragen.

17

Am Montag früh versuchten beide Offiziere zunächst vergeblich Major Ro. zu sprechen. Als er dann kam, stand Leutnant Gr. nicht zur Verfügung, so daß der Beschuldigte nunmehr allein zu Major Ro. ging und, zunächst ohne Angabe von Gründen, um Auseinanderlegung bat. Major Ro. wollte die Gründe wissen. Der Beschuldigte gab nunmehr die abgesprochenen Gründe an. Major Ro. ließ diese Gründe nicht gelten, erklärte es dem Sinne nach als zur Ausbildung gehörend, mit solchen Umständen fertig zu werden und miteinander auszukommen, und fragte nach den persönlichen Differenzen. Darauf sagte der Beschuldigte nach einigem Zögern: "Leutnant Gr. hat mich bestohlen." Er fügte hinzu, daß er an der Tatverfolgung nicht interessiert sei und daß er dem Leutnant Gr. versprochen habe, nicht über die Sache zu sprechen.

18

Leutnant Gr. der die Tat zunächst nicht zugab, wurde daraufhin wegen schweren Diebstahls angeklagt und durch Urteil des Schöffengerichts B. vom 21.3.1966 wegen Volltrunkenheit zu 1.000 DM Geldstrafe verurteilt. Im anschließenden disziplinargerichtlichen Verfahren wurde er durch Urteil des Truppendienstgerichts A vom 16.9.1966 - A 2 VL 39/66 - zur Kürzung seines Gehalts um ein Zwanzigstel seiner jeweiligen Dienstbezüge auf die Dauer eines Jahres verurteilt.

19

Der Beschuldigte gibt diesen Sachverhalt zu. Er bestreitet jedoch den Vorwurf der Anschuldigung, sein Versprechen mit einem Ehrenwort oder Handschlag bekräftigt zu haben. Damals sei ihm nach einer solchen Bekräftigung nicht zumute gewesen. Überdies habe sich sein Versprechen nicht darauf bezogen, auch dem Disziplinarvorgesetzten gegenüber zu schweigen. Zu dem letzten Punkt ist der Senat dem Beschuldigten nicht gefolgt. Die Absprache konnte ihrer Natur nach auch für den Beschuldigten nur den Sinn haben, jede Bloßstellung des Leutnants Gr. zu vermeiden. Zu diesem Zwecke wurde auch vereinbart, dem Disziplinarvorgesetzten bestimmte vorgeschobene Gründe für den erstrebten Zweck bekanntzugeben.

20

IV

Das Versprechen des Beschuldigten war bindend und nicht etwa wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das Verhalten des Leutnants Gr. erfüllt zwar die objektiven Merkmale eines schweren Einbruchdiebstahls. Daß dieser aber im Zustand der Volltrunkenheit begangen worden war, ergab sich auch für den Beschuldigten schon aus den näheren Tatumständen und der mit dem Bild eines überlegten Einbruchdiebstahls kaum zu vereinbarenden Unachtsamkeit bei dem Verstreuen der beiden mit der Sparbüchse beschwerten Geldscheine. Das Verhalten des Leutnants Gr. erschien sonach dem Beschuldigten nicht als eine Tat, die zur Wahrung eines der Kameradschaft gegenüber höherrangigen Gutes, etwa der Freihaltung der Bundeswehr von ungeeigneten Soldaten, hätte dem Disziplinarvorgesetzten gemeldet werden müssen. Da der Soldat in solchen Fällen nicht verpflichtet ist, das Fehlverhalten eines Kameraden seinem Disziplinarvorgesetzten zu melden (vgl. Scherer, Anm. I 2 zu § 13 SG), andererseits Major Ro. eine Meldung nach § 13 Abs. 2 SG nicht verlangt hatte, war der Beschuldigte über sein Wissen verfügungsbefugt, sein Versprechen, die Tat Gr. nicht zu offenbaren, mithin gültig. Für die verpflichtende Wirkung des Versprechens oder für das Ausmaß der Verpflichtung ist im übrigen ohne Belang, ob das Versprechen - wie der Zeuge Gr. bekundet hat - mit einem sogenannten "Ehrenwort", einem "Wort", einem Handschlag oder sonstwie bekräftigt wurde. Eine besondere Herausstellung des unter Offizieren gegebenen Ehrenwortes mit entsprechendem disziplinarrechtlichem Schutz ist heutiger Rechtsauffassung fremd; sie würde dem Leitbild vom Soldaten als Bürger in Uniform zuwiderlaufen. Die Bekräftigung eines Versprechens kann lediglich in strittigen Fällen Anhaltspunkte für seine Ernstlichkeit liefern, also Beweiszwecken dienen. Da der Beschuldigte aber das Versprechen als solches nicht bestreitet, kommt der Abgabe einer Beteuerungsformel auch unter diesem Gesichtpunkt keine Bedeutung zu.

21

Da der Beschuldigte somit sein Versprechen, ohne durch eine höhere Rechtspflicht dazu gehalten zu sein, gebrochen hat, hat er objektiv unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG gegen seine Pflicht verstoßen, sein persönliches Ansehen zu wahren (§ 17 Abs. 2 SG) und sich kameradschaftlich zu verhalten (§ 12 SG).

22

Dem Beschuldigten fehlte aber das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Sein Verhalten kann subjektiv nur dahin erklärt werden, daß er gegenüber der drängenden Frage seines Vorgesetzten nach den Gründen der von ihm geltend gemachten persönlichen Differenzen mit Leutnant Gr. keinen Weg mehr fand, die Wahrheit zu verbergen. Allein das entspricht seiner in den Beurteilungen immer wieder anerkannten und auch in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat zutage getretenen offenen und ehrlichen Art. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Beschuldigte sein Versprechen aus eigennützigen Gründen - um auf jeden Fall von Leutnant Gr. getrennt zu werden - gebrochen hat.

23

Der Beschuldigte hätte jedoch die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bei der gebotenen Anspannung seiner Geisteskräfte erkennen können. Es hätte sich beispielsweise die Möglichkeit geboten, zunächst erneut mit dem Zeugen Gr. Rücksprache zu nehmen oder auch Major Ro. zu bitten, ihm die Beantwortung der Frage nach Art und Grund der persönlichen Differenzen zwischen ihm und dem Zeugen Leutnant Gr. zu erlassen. Da er somit die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande war, und da er aus diesem Grund die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens überhaupt nicht in den Kreis der Betrachtung gezogen hat, ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der Beschuldigte ist demnach eines fahrlässigen Verstoßes gegen seine Dienstpflichten aus § 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SG schuldig; der objektiv festgestellte Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) kann ihm daneben nicht angelastet werden, da gegen diese Pflicht nur vorsätzlich verstoßen werden kann (vgl. Scherer Anm. II 4 zu § 12 SG).

24

V

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Beschuldigten um einen offenen, ehrlichen, durchweg recht ordentlich beurteilten Offizier handelt, der sich bisher in der Bundeswehr einwandfrei geführt hat. Dem Beschuldigten ist zudem das Überraschungsmoment zugute zu halten, das in dem von ihm nicht vorausgesehenen Verlauf des Gesprächs mit Major Ro. lag. Auch spricht es für den Beschuldigten, daß er nach seiner nicht widerlegten Aussage seinen Worten über den Diebstahl seines Kameraden sofort die Erwähnung seines Versprechens und die Mitteilung folgen ließ, er sei an einer Verfolgung der Angelegenheit nicht interessiert. Schließlich hat der Senat erwogen, daß die Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht annähernd das gleiche Gewicht besitzt wie jene des Leutnants Gr.. Aus all diesen Gründen wäre gegen den Beschuldigten nur eine einfache Disziplinarstrafe in Betracht gekommen. Eine solche kann aber nicht mehr verhängt werden, da die Einleitungsverfügung dem Beschuldigten am 22.6.1966, also etwa achteinhalb Monate nach der Tat, zugestellt worden ist (§ 7 Abs. 2 WDO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 2 WDO.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Schallmayer
Baehr