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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1981, Az.: BVerwG 2 WD 9/80

Verletzung der Kameradschaftspflicht; Entwürdigende Behandlung von Untergebenen; Disziplinarmaßnahme; Disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 9/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 09.11.1979 - AZ: 4 VL 30/79

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 187 - 194
  • NZWehrR 1982, 68

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Verletzung der Kameradschaftspflicht des SG § 12 S. 2 ist es unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt hat.

  2. 2.

    Die entwürdigende Behandlung von Untergebenen kann nicht mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen hat - auch aus generalpräventiven Gründen - mindestens eine nachdrückliche disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung zu sein.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 19. und 20. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Major Kahle,
Hauptfeldwebel Potratz als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
am 20. Mai 1981
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. November 1979 aufgehoben.

Die Dienstbezüge des Soldaten werden wegen eines Dienstvergehens um ein Fünfzehntel für die Dauer eines Jahres gekürzt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Soldaten zur Last.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Soldat zwei Drittel, der Bund ein Drittel zu tragen, dem auch ein Drittel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt wird.

Gründe

1

I

Der 35 Jahre alte Soldat begann nach achtjährigem Besuch der Volksschule und fünfmonatigem Besuch der Handelsschule eine Kellner-Lehre, die er im September 1963 mit dem Gehilfenbrief abschloß. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er am 1. Juni 1965 den Beruf eines Maschinenstrickers ergriff.

2

Zum 4. Juli 1966 zur Bundeswehr einberufen, wurde er auf seine Bewerbung hin am 20. Oktober 1966 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nachdem er sich zu insgesamt zwölfjähriger Dienstzeit verpflichtet hatte, wurde ihm mit Urkunde vom 17. Februar 1975 am 21. Februar 1975 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 16. Januar 1976 zum Hauptfeldwebel. Er gehört seit 1. Oktober 1971 der Luftlandeversorgungskompanie ... in L. an und wurde dort seit 1. April 1975 als Transportzugführer verwendet. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde er im Mai 1979 von dieser Verwendung abgelöst. Bis 31. März 1980 leistete er Dienst im Stab der Luftlandebrigade ... Seit 1. April 1980 ist er wieder als Transportzugführer bei der Luftlandversorgungskompanie ... eingesetzt.

4

Die Beurteilungen des Soldaten als Unteroffizier mit Portepee vom 1. Oktober 1972, 2. September 1974, 3. März 1977, 12. Januar 1979 und 13. August 1980 lauten zusammenfassend jeweils auf "ziemlich gut" (4 C). Der bisher weder bestrafte noch disziplinar gemaßregelte Soldat besitzt den Fallschirmspringerschein und das belgische Schießabzeichen, ferner seit September 1974 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold und seit November 1977 die Schützenschnur in Gold.

5

Die Dienstbezüge des Soldaten, die sich aus der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage des Bundesbesoldungsgesetzes errechnen, betragen monatlich rund 2.875 DM brutto, 2.338 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Ein Darlehen von ursprünglich 30.000 DM tilgt er in monatlichen Raten von 350 DM. Seit Mai 1979 übt er eine Nebentätigkeit als Fahrlehrer aus und erzielt daraus Einkünfte in Höhe von knapp 500 DM netto.

6

Der seit 23. Juli 1965 verheiratete Soldat hat zwei Töchter im Alter von 15 und neun Jahren. Seine Ehefrau ist als Kontoristin vollbeschäftigt und verdient monatlich ca. 1.800 DM brutto.

7

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 3. August 1979 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten in folgenden Fällen schuldhaft verletzt zu haben:

"1.
Der Soldat, der seinerzeit als Zugführer des Transportzuges der Luftlandeversorgungskompanie ... eingesetzt war, äußerte am 8. Januar 1979 in der L.-Kaserne in L. gegenüber dem seinem Zug angehörenden Obergefreiten Ralf M. in Gegenwart der Gefreiten W. und B., als M. sich verspätet zum Dienst meldete, ob M. seiner Frau noch 'mit der Hand über den Arsch fahren' mußte.

An nicht mehr feststellbaren Tagen drohte er M. während des Dienstes, er werde ihm 'in den Arsch treten', 'die Eier langziehen', 'in die Eier treten' und nannte ihn einen 'Idioten'.

2.
An nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit von Februar bis April 1979 drohte der Soldat dem damals seinem Zug angehörenden Gefreiten Arnd S. in der L.-Kaserne in L. in Gegenwart anderer Zugangehöriger sieben- bis achtmal, er werde S. 'in den Arsch treten', 'in die Fresse hauen', 'die Eier gerben', 'den Sack abreißen'.

3.
An nicht näher feststellbaren Tagen im gleichen Zeitraum drohte der Soldat während des Dienstes dem ebenfalls seinem Zug angehörenden Gefreiten Uwe Si. er werde Si. 'den Arsch aufreißen', 'die Eier abreißen', 'die Eier abtreten' und 'ohrfeigen'.

An einem nicht näher feststellbarer. Tag in der Zeit vom 2. bis 6. April 1979 nannte er Si. in der L.-Kaserne in L. einen 'dahergelaufenden Penner' und einen 'schmuddeligen Trottel'.

An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte 1978 beauftragte der Soldat den Gefreiten Si. im Transportzugraum der Luftlandeversorgungskompanie ... in der L.-Kaserne in L., für ihn während des Dienstes auf der dem Soldaten gehörenden Schreibmaschine ein Sitzungsprotokoll eines Schützenvereins zu schreiben und versetzte Si. mit der flachen Hand mehrere leichte Schläge in den Nacken und an den Hals, weil er mit seiner Arbeit nicht zufrieden war.

In gleicher Weise verfuhr er im selben Raum am 5. April 1979, als Si. eine Verlustmeldung nicht so formulierte wie es der Soldat gerne gehabt hätte.

4.
An einem nicht näher feststellbaren Tag Anfang März 1979 äußerte sich der Soldat in der L.-Kaserne in L. gegenüber dem damals seinem Zug angehörenden Gefreiten Peter H., er laufe herum wie ein 'Kompanie-Penner'.

An einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Tag Ende März 1979 drohte er H. in der L.-Kaserne in L., er werde 'ihm gleich in den Arsch treten'.

5.
An nicht näher feststellbaren Tagen während einer Feldeinsatzübung seiner Kompanie im Raum N.-Berge in der Zeit vom 10. bis 16. März 1979

a)
betitelte der Soldat den seinem Zug angehörenden Gefreiten Jochen W. in Gegenwart eines Beifahrers mit den Worten 'Tortenarsch' und 'Trottel',

b)
nannte er den ebenfalls seinem Zug angehörenden Peter H. einen 'Idiot',

c)
den wiederum seinem Zug angehörenden Gefreiten Rainer F. einen 'alten Esel' und

d)
beschimpfte den Obergefreiten Ralf M. in Anwesenheit anderer Zugangehöriger mit den Worten 'Kompanie-Penner' und 'Trottel'.

6.
An einem nicht näher feststellbaren Tag Anfang April 1979 drohte der Soldat im Raum des Transportzuges der Luftlandeversorgungskompanie ... in der L.-Kaserne in L. zehn Soldaten seines Zuges, er werde ihnen 'in den Arsch treten' und 'hinter die Ohren hauen', falls sie noch einmal Sachen von seinem Schreibtisch zu nehmen wagen sollten.

7.
An einem wiederum nicht näher feststellbaren Tag in der Zeit vom 19. bis 23. März 1979 drohte der Soldat auf dem Truppenübungsplatz S. dem seinem Zug angehörenden und damals als Schrankenposten eingesetzten Gefreiten Bernd Ha. mit den Worten: 'Wenn das nicht so läuft, wie ich gesagt habe, reiße ich Ihnen die Eier ab'.

An einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Tag im März 1979 äußerte sich der Soldat im Zugraum des Transportzuges im Beisein anderer Soldaten, er werde Ha. 'den Sack abreißen'.

8.
An einem nicht näher feststellbaren Tag in der Seit von Mitte März bis Anfang April 1979 drohte der Soldat dem seinem Zug angehörenden Gefreiten Michael B., er werde B. 'den Arsch aufreißen'."

8

Durch Urteil vom 9. November 1979 verhängte die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel und ein Beförderungsverbot, jeweils für die Dauer eines Jahres. Mit Ausnahme dessen, daß der Soldat zu Anschuldigungspunkt 2 zu dem Gefreiten S. gesagt haben soll, er werde ihm "in die Fresse hauen", und zu Anschuldigungspunkt 3 zu dem Gefreiten, Si. geäußert haben soll, er werde ihm "die Eier abreißen", hielt: die Truppendienstkammer die gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe mit der Maßgabe für erwiesen, daß der Soldat zu Anschuldigungspunkt 1 den Obergefreiten M. auch gefragt haben könne, ob er "mit der Hand nicht vom Arsch seiner Frau heruntergekommen" sei, und zu Anschuldigungspunkt 6 den auf dem Flur angetretenen Angehörigen seines Zuges erklärt habe: "Wenn ich noch jemand erwische, der sich an meinem persönlichen Eigentum vergreift, dann haue ich ihm in die Schnauze" - oder "Fresse" -, "das mein ich wörtlich."

9

Das Truppendienstgericht würdigte das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 Abs. 1 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), zur Zurückhaltung bei Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Ansehens- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Zu den Anschuldigungspunkten 1 Abs. 2, 2, 3 Abs. 1 und 2, 4, 5 a, 5 b, 5 c, 5 d, 6, 7 und 8 nahm es jeweils einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), zur Zurückhaltung bei Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Disziplinwahrung (§ 17 Abs. 1 SG) und zur Ansehens- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) an. Zu Anschuldigungspunkt 3 Abs. 3 wertete es das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), zu Anschuldigungspunkt 3 Abs. 4 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Ansehens- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insgesamt hat der Soldat nach Ansicht der Kammer ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er kraft seiner Vorgesetztenstellung verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).

10

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

11

Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Soldat habe über mehrere Wochen hinweg eine Anzahl ihm unmittelbar Untergebener in einer Vielzahl von Fällen während des Dienstes beschimpft, beleidigt, in Anwesenheit anderer Mannschaftsdienstgrade der Lächerlichkeit preisgegeben und gedemütigt. Darüber hinaus habe er sich in zwei Fällen hinreißen lassen, einen untergebenen durch Handgreiflichkeiten in Form von leichten Schlägen herabzuwürdigen. Mit den Beschimpfungen der ihm als Zugführer anvertrauten Mannschaftsdienstgrade habe er zum Teil Drohungen verbunden, durch die seine Untergebenen eingeschüchtert worden seien. Zu seinen Lasten falle ferner ins Gewicht, daß er teilweise geschlechtsbezogene Ausdrücke gebraucht habe, die in besonderem maße geeignet seien, junge Menschen in ihrer Würde als Person zu verletzen. Er könne sich nicht zugute halten, daß durch die häufige Verwendung dieser Ausdrücke der eine oder andere Beschimpfte dagegen abgestumpft sei, Sein Vertrauen als Vorgesetzter habe er jedenfalls so erschüttert, daß selbst ein Vermittlungsversuch des für die Einheit zuständigen Geistlichen gescheitert sei. Sieber. Soldaten seines Zuges hätten daraufhin gegen ihn Beschwerde beim Kommandeur der Luftlandebrigade ... eingelegt, so daß er schließlich als Zugführer habe abgelöst werden müssen.

12

Der Soldat habe gegen die tragenden Grundsätze der Inneren Führung verstoßen, über die er als Portepee-Unteroffizier mit langjähriger Dienstzeit und als ehemaliger Jugend-Unteroffizier ausreichend unterrichtet gewesen sei. Ihn könne daher auch nicht entlasten, daß er seine Pflichtwidrigkeiten in vielen Anschuldigungspunkten jeweils nur im Zusammenhang mit einem festgestellten dienstlichen Fehlverhalten eines Untergebenen begangen habe; denn auch dieses habe ihn nicht berechtigt, mit einer Rüge eine Beleidigung, eine Demütigung oder eine Herabwürdigung zu verbinden. Ebensowenig spreche für ihn, daß er ähnliche Ausdrücke während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr immer wieder gehört habe. Auf das Fehlverhalten anderer könne er sich nicht berufen. Er sei vielmehr darauf hinzuweisen, daß ein derartiges Verhalten von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen die militärische Gemeinschaft zerstöre.

13

Mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Soldaten habe die Kammer gleichwohl von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen. Seine Pflichtwidrigkeiten seien persönlichkeitsfremd und würden sich wohl nicht wiederholen. Sie hätten sich überwiegend in einem Zeitraum abgespielt, in dem der Gesundheitszustand des Soldaten angegriffen gewesen sei, in dem er eheliche Schwierigkeiten durchgemacht habe und in dem er zeitweise von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Seine besondere körperliche und psychische Labilität in dieser Phase habe ihn die Hemmschwelle für seine Pflichtverletzungen leichter überwinden lassen. Das gehe schon daraus hervor, daß er in den zurückliegenden Jahren sich stets für Untergebene eingesetzt und bei ihnen Vertrauen genossen habe. Zu seinen Gunsten spreche ferner, daß er sich in seiner neuen Tätigkeit sehr schnell eingearbeitet habe und gute fachliche Leistungen zeige und daß er im Sommer 1979 einer von ihrer ehemaligen Schwiegertochter auf offener Straße mit einem Messer bedrängten 71jährigen Frau durch mutiges Eingreifen Hilfe geleistet und nur wegen des vorliegenden Verfahrens hierfür keine förmliche Anerkennung erhalten habe. Aus diesen Gründen habe die Kammer auf eine erzieherische Maßnahme erkannt, die einerseits für eine bestimmte Zeit eine laufbahnhemmende Wirkung habe und die andererseits den Soldaten über eine bestimmte Zeit hinweg eindringlich an seine Pflichten mahne.

14

Gegen diese ihm am 16. Januar 1980 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seine Verteidiger am 13. Februar 1980 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn einzustellen. In der Berufungshauptverhandlung hat er weiter hilfsweise begehrt, gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, insbesondere von einem Beförderungsverbot abzusehen.

15

Zur Begründung hat er vorgebracht:

16

Die Kammer sei lediglich den Belastungszeugen gefolgt und habe die Aussagen der ihn entlastenden Zeugen unbeachtet gelassen. Gerade gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen bestünden aber erhebliche Bedenken. Es müsse am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen gezweifelt werden. Die Anzeigen gegen ihn beruhten auf einem Komplott; denn es sei schlechthin unverständlich, daß er sich - mit Ausnahme des Vorfalls Mitte 1978 - ausgerechnet in der kurzen Zeit zwischen dem 8. Januar und dem 9. April 1979, in der er nur an 30 Arbeitstagen Dienst geleistet habe, zu den ihm vorgeworfenen Dingen habe hinreißen lassen. Auf die Vermittlung des Zeugen Pfarrer Ku. hin hätten er und die Zeugen M. und Si. vereinbart, mit den Beschwerden etwa ein Vierteljahr zu warten, um ihm (dem Soldaten) Gelegenheit zu geben, sich zu "bewähren". Mit ihm zusammen seien dann auch der Zeuge Ku. und sein Pfarrhelfer Sp. davon überrascht worden, daß die Beschwerden trotz dieser Vereinbarung nach wenigen Tagen in Lauf gesetzt worden seien und daß dabei der zuständige Dienstweg nicht eingehalten worden sei. Er (der Soldat) möge sich in dem einen oder anderen Fall im Ton vergriffen haben Niemals habe er jedoch einen seiner ihm untergebenen Soldaten beleidigt oder beleidigen wollen. Er sei davon ausgegangen, daß seine Untergebenen seine Ausdrucksweisen so, wie er sie habe verstanden wissen wollen, als Antrieb und Ansporn zu besonderen Leistungen aufgefaßt hätten. So sei dies auch jahrelang vorher schon geschehen. Auf dem Kasernenhof herrsche nun einmal ein anderer Ton als im Zivilleben. Es hieße den Bogen überspannen, wollte man daraus ein entwürdigendes und herabsetzendes Verhalten folgern. Er sei zudem immer nur aus einem bestimmten Anlaß gegen seine Soldaten vorgegangen. Für möglicherweise festzustellende Taten fehle ihm deshalb das Unrechtsbewußtsein, zumal er niemals ob seines Verhaltens gerügt, sondern immer als vorbildlicher Soldat beurteilt worden sei. Selbst der Generalinspekteur der Bundeswehr und der Wehrbeauftragte hätten in einem Fernsehbericht Ende Oktober 1979 bekundet, daß allgemein erhebliche Diskrepanzen zwischen den Grundsätzen der Inneren Führung und ihrer praktischen Anwendung bestünden.

17

Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat in der Berufungshauptverhandlung beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt, da der Soldat die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkainmer angreift und in erster Linie seinen Freispruch begehrt. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

20

3.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer milderen als der vom Truppendienstgericht verhängten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme.

21

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Jochen W., Michael B., Uwe Si., Bernhard Ha. und Elmar St. sowie der in der Berufungshauptverhandlung nach § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Ralf M., Arnd S., Peter H., Rainer F., Werner ... He., Hans-... M., Klaus-Dieter T., Karl-... Mü., Udo Ti., Walter Har., Friedhelm Li., Michael Di., Klaus Peter Na., Militärpfarrer Franz-... Ku., Pfarrhelfer Heinz Adolf Sp., Hauptmann Hans-Dieter L. und Major ... Gi. steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:

22

Der Soldat, der mit Leib und Seele seinen Dienst versieht, war energisch darauf bedacht, die seinem Transportzug gestellten Aufgaben gewissenhaft und optimal zu erfüllen. Aus diesem Grunde konnte er gegenüber Nachlässigkeiten und Unterlassungen seiner Untergebenen empfindlich reagieren. Bei solchen Gelegenheiten konnte er auch in einen impulsiven und rauhen, bei seiner Einheit aber nicht ganz außergewöhnlichen Ton verfallen. Am 15. Januar 1979 mußte sich der Soldat zur Behandlung eines Magengeschwürs in ein Krankenhaus begeben. Nach anschließender Kur und Nachkur trat er am 8. März 1979 seinen Dienst wieder an. Er hatte zu diesem Zeitpunkt aber seine gesundheitlichen Beschwerden noch nicht voll überwunden. Es waren vielmehr eheliche Schwierigkeiten hinzugetreten, die dazu führten, daß der Soldat und seine Ehefrau von März bis Ende Mai 1979 getrennt lebten. Der Soldat war daher in besonderem Maße überempfindlich und nervös, als er mit seinem Transportzug vom 10. bis 16. März 1979 an einer Kompanieübung und vom 19. bis 23. März 1979 an einem Scharfschießen teilzunehmen hatte.

23

Zu Anschuldigungspunkt 1 Abs. 1:

24

Am Montag, dem 8. Januar 1979, sollte der dem Transportzug angehörende Obergefreite Ralf M., ein Zeitsoldat mit vierjähriger Dienstverpflichtung, nach einem Wochenendausgang um 5.30 Uhr wieder seinen Dienst antreten. Zu diesem Zeitpunkt benachrichtigte M. jedoch den UvD fernmündlich, daß er wegen plötzlich aufgetretener Straßenglätte nicht mit seinem Pkw von seinem Familienwohnort Moers nach L. zurückfahren könne; er werde die Bundesbahn benutzen, wodurch sich seine Rückkunft verzögern werde. Als sich M. um 13.30 Uhr in der L.-Kaserne bei dem Soldaten zum Dienstantritt zurückmeldete, fragte ihn dieser im Beisein anderer Angehöriger des Zuges in ernstem Ton: "Sind Sie mit der Hand nicht vom Arsch Ihrer Frau weggekommen?" M. regte sich über diese Frage auf, zumal der Soldat Frau M. kannte und wußte, daß sie durch ein Huftgelenksleiden gehbehindert ist.

25

Der Soldat verteidigt sich zwar, er habe M. lediglich gefragt, ob er sich nicht von seiner Frau habe trennen können. Seine Einlassung wird jedoch widerlegt durch die Bekundungen des Zeugen M. und insbesondere des Zeugen B. der dabeistand, als der Soldat die Frage stellte, und der sich noch genau an deren Wortlaut erinnern kann. Der Senat vertraut vor allem dem Zeugnis des Gefreiten der Reserve B., weil dieser in der Berufungshauptverhandlung einen selbstsicheren und gewandten Eindruck hinterlassen und seine Wahrnehmungen klar und widerspruchsfrei, abgewogen und überlegt und frei von Emotionen wiedergegeben hat.

26

Zu Anschuldigungspunkt 1 Abs. 2:

27

Der Vorwurf, der Soldat habe M. an nicht mehr feststellbaren Tagen während des Dienstes gedroht, er werde ihm "in den Arsch treten", "die Eier langziehen", "in die Eier treten", und er habe ihn einen "Idioten" genannt, kann nicht nach § 118 Satz 1, § 103 Abs. 1 WDO zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, weil er zu wenig konkretisiert ist. Wie sich aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 WDO ergibt, reicht für eine wirksame Anschuldigung die Erklärung nicht aus, daß ein bestimmtes Verhalten angeschuldigt werden soll. Der dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muß in der Anschuldigungsschrift vielmehr so deutlich zum Ausdruck kommen, daß der Soldat sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann. Die Anschuldigungsschrift muß daher stets eine zeitlich, örtlich und sachlich substantiierte Schilderung der Vorgänge enthalten, aus denen der Wehrdisziplinaranwalt ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Soldaten ableitet. Das ist hier nicht geschehen. Weder der verfügende Teil der Anschuldigungsschrift vom 3. August 1979 noch der im Rahmen des Ermittlungsergebnisses darin wiedergegebene Sachverhalt bezeichnen Zeit und Ort dieser - im Gegensatz zu Nr. 5 d der Einleitungsverfügung verselbständigten - Vorwürfe. Es darf nicht dem Gericht zugeschoben werden, die tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung eines Dienstvergehens zu beschaffen (vgl. Dau, WDO § 96 RdNrn. 6 bis 8, insbesondere unter Hinweis auf BDHE 3, 279, 282 und BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1969 - 2 WD 45/69).

28

Zu Anschuldigungspunkt 2:

29

An nicht mehr feststellbaren Tagen zwischen dem 8. März und Anfang April 1979 beschimpfte der Soldat in der L.-Kaserne und bei Übungen den seinem Zug angehörenden wehrpflichtigen Gefreiten Arnd S., als dieser Aufträge nicht im Sinne des Soldaten ausführte, während des Dienstes etwa siebenbis achtmal in Gegenwart anderer Zucangehöriger mit den Worten "Ich trete Sie in den Arsch!", "Ich haute Sie in die Fresse!", "Ich werde Ihnen die Eier gerben!" und "Ich werde Ihnen den Sack abreißen!". S., der bereits im zweiten Dienstjahr stand, nahm dem Soldaten diese Ausdrücke nicht übel.

30

Der Soldat hat diesen von dem Zeugen S. geschilderten Geschehensablauf in der Berufungshauptverhandlung "im Kern" als richtig zugestanden.

31

Zu Anschuldigungspunkt 3 Abs. 1:

32

Ebenfalls an nicht mehr feststellbaren Tagen zwischen dem 8. März und Anfang April 1979 tadelte der Soldat in der Kaserne und bei Übungen den seinem Zug angehörenden wehrpflichtigen Gefreiten Uwe Si. bei Unkorrektheiten im Beisein anderer Zugangehöriger mit den Worten, er werde ihm "den Arsch aufreißen", ihm "die Eier abreißen" und ihm "die Eier abtreten". Si., der selbst angibt, ein schlechter Soldat gewesen zu sein, fühlte sich durch diese Ausdrücke dem Soldaten "ausgeliefert".

33

Der Soldat räumt ein, gegenüber Si. gesagt zu haben, "man" oder "ich sollte Ihnen den Arsch aufreißen". Er wird im übrigen überführt durch den Zeugen Si., der in der Berufungshauptverhandlung offen und überlegt ausgesagt hat. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht zudem, daß er ausdrücklich betont hat, er "möchte heute einen Ausspruch des Soldaten, er werde ihn 'ohrfeigen', nicht mehr bezeugen müssen". Insoweit hat sich infolgedessen der gegen den Soldaten erhobene Vorwurf nicht als gerechtfertigt erwiesen.

34

Zu Anschuldigungspunkt 3 Abs. 2:

35

Als der Zeuge Si. in der Zeit vom 2. bis 6. April 1979 in der L-Kaserne mehrmals in einem schmutzigen Arbeitsanzug und mit abgerissenen Knöpfen zum Dienst erschien, bezeichnete ihn der Soldat in seinem Unmut vor anderen Zugangehörigen als einen "dahergelaufenen Penner" und als einen "schmuddeligen Trottel". Si. fühlte sich dadurch beschimpft.

36

Der Soldat räumt ein, die genannten Ausdrücke gebraucht zu haben. Nach seiner Auffassung hätten die Soldaten mehr auf Sauberkeit halten und für ein zweimaliges Abholen der Wäsche in der Woche sorgen können.

37

Zu Anschuldigungspunkt 3 Abs. 3 und 4:

38

An einem nicht mehr feststellbaren Tag Mitte des Jahres 1978 fragte der Soldat kurz vor der Mittagspause in dem Transportzugraum der Kaserne die Angehörigen seines Zuges, wer ihm etwas auf der Schreibmaschine schreiben könne. Nachdem sich der Zeuge Si. gemeldet hatte, übergab er ihm ein längeres Protokoll über die Sitzung eines Schützenvereins, das Si. sogleich auf der dem Soldaten gehörenden Schreibmaschine abzuschreiben begann. Als Si. dabei einen Satz verdrehte, gab ihm der Soldat wissent- und wollentlich mit der flachen Hand einen Klaps in den Rücken. Si. empfand dabei keinen körperlichen Schmerz, fühlte sich aber gekränkt.

39

In gleicher Weise versetzte der Soldat am 5. April 1979 im Transportzugraum der Kaserne dem Zeugen Si. mit der flachen Hand einen Klaps in das Genick, um ihm seinen Unmut darüber zum Ausdruck zu bringen, daß er eine von dem Soldaten vorformulierte dienstliche Verlustmeldung fehlerhaft abgetippt hatte. Auch in diesem Fall fühlte sich Siebert nicht körperlich verletzt, aber beleidigt.

40

Der Soldat gesteht beide Handlungen zu. Er wendet lediglich ein, seiner Erinnerung nach habe der Gefreite B. das Protokoll des Schützenvereins geschrieben; er wird insoweit jedoch durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen Si. und B. widerlegt.

41

Zu Anschuldigungspunkt 4 Abs. 1:

42

An einem nicht mehr feststellbaren Tag im März 1979 erschien der dem Zug des Soldaten angehörende wehrpflichtige Gefreite Peter H in der L.-Kaserne zum Dienst in einem Arbeitsanzug, der einen Bügelknick am Kragen aufwies. Der Soldat beanstandete dies und sagte abschließend zu H: "Sie laufen herum wie ein Kompaniepenner."

43

Der Soldat räumt ein, diesen Ausspruch getan zu haben. Er meint allerdings, daß dies bei anderer Gelegenheit geschehen sei. Insoweit wird er jedoch durch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen H. widerlegt.

44

Zu Anschuldigungspunkt 4 Abs. 2:

45

An einem ebenfalls nicht mehr feststellbaren Tag Ende März 1979 rügte der Soldat den Zeugen H., der sich während des Routinedienstes in der Kaserne ungeschickt angestellt hatte, mit den Worten: "Ich trete Sie gleich in den Arsch!" H., der damals Soldat im ersten Dienstjahr war, fühlte sich durch diese Äußerung gekränkt.

46

Der Soldat trägt vor, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern. Er wird jedoch insoweit durch die eindeutige Aussage des Zeugen H. überführt.

47

Zu Anschuldigungspunkt 5:

48

Die Feldeinsatzübung vom 10. bis 16. März 1979, die im Raum N.-Berge stattfand, stellte an alle beteiligten Soldaten des Transportzuges erhöhte Anforderungen.

49

a)

Kurz vor dem Abmarsch des Zuges meldete der als Kraftfahrer eingeteilte Wehrpflichtige Jochen W. dem Soldaten, daß in seinem Dienstfahrzeug 6 1 Motoröl fehlten. Der Soldat war über diese Nachlässigkeit sehr verärgert und befürchtete, er werde deshalb den ihm gegebenen Zeitplan nicht einhalten können. Er rügte daher den im zweiten Dienstjahr stehenden Gefreiten W. und betitelte ihn dabei in Gegenwart eines Beifahrers mit den Worten "Tortenarsch" - im Sinne von "Lahmarsch" - und "Trottel". W. war darüber erbittert.

50

Der Soldat gesteht diesen Hergang zu. Der Zeuge W. hat zwar angegeben, die erwähnten Worte seien gefallen, als er während der Übung seinen Lkw in einem Dorf verkehrsbehindernd abgestellt habe. Der Senat hat dem jedoch keinen Glauben schenken können. Der Zeuge W. hat in der Berufungshauptverhandlung keinen sehr überzeugenden persönlichen Eindruck hinterlassen; er hat sich trotz der Vorhalte früherer Aussagen zur Unterstützung seines Gedächtnisses nur abwehrend, zurückhaltend und lückenhaft geäußert. Der Senat ist daher insoweit von der dem Soldaten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung ausgegangen.

51

b)

Während der Übung befahl der Soldat dem Gefreiten Peter H., mit seinem Dienst-Kfz einen bestimmten Auftrag zu erledigen. Da H. glaubte, er käme wieder an denselben Ort zurück, nahm er, als er wegfuhr, nicht alle seine persönlichen Ausrüstungsgegenstände mit. Das stellte der Soldat fest, nachdem er den Befehl erhalten hatte, mit seinem kurz vor dem Abmarsch zurückkehrte, tadelte ihn der Soldat deshalb und weil er sich so spät zurückmeldete. Er nannte H. dabei einen "Idioten". H. fühlte sich durch diesen Ausdruck verletzt.

52

Der Soldat schließt den erwähnten, durch den Zeugen H. bekundeten Ausspruch nicht aus.

53

c)

Bei einer Fahrt in Richtung H. führte der dem Transportzug angehörende Gefreite Rainer F. einen 0,4 t Dienst-VW, in dem der Soldat als Beifahrer mitfuhr. Als F. entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf die Bundesautobahn einfahren wollte, griff ihm der Soldat ins Steuer und rügte ihn mit den Worten: "Mensch, Du alter Esel, kannst Du nicht aufpassen!" F., der damals als Wehrpflichtiger in ersten Dienstjahr stand, ärgerte sich über diese Bemerkung.

54

Der Soldat gesteht den genannten Ausspruch ein und schildert überzeugend die Umstände, unter denen er gefallen ist.

55

Demgegenüber vermag der Senat nicht den Angaben des Zeugen F. zu folgen, der behauptet, die erwähnte Bemerkung sei als Tadel für ein falsches Abstellen eines Dienst-Lkw unter einer Scheune gefallen. Nach Auffassung des Senats irrt der Zeuge insoweit.

56

d)

Nachdem das Kran-Fahrzeug ausgefallen war, auf das der Zeuge M. eingewiesen war, mußte dieser kurzfristig ein anderes Dienstfahrzeug übernehmen. Diesem Fahrzeug fehlte die Plane. Da ein Munitionstransport angekündigt worden war, der nur mit Plane ausgeführt werden durfte, stellte der Soldat M. zur Rede, warum sein Fahrzeug keine Plane habe. Noch ehe M. zu Wort kam, um den Hergang zu erklären, betitelte ihn der Soldat in seiner Verärgerung vor anderen Zugangehörigen mit "Kompaniepenner" und "Trottel" und schickte ihn weg, um eine Plane zu holen. M. fühlte sich durch die Ausdrücke, mit denen ihn der Soldat belegt hatte, gekränkt.

57

Der Soldat räumt in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen M. diesen Geschehensablauf ein.

58

Zu Anschuldigungspunkt 6:

59

An einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang April 1979 entdeckte der Soldat, daß verschiedene Angehörige seines Zuges in der ihm gehörenden "Motorzeitschrift" geblättert hatten, die auf seinem Schreibtisch im Raum des Transportzuges in der L.-Kaserne lag. Der Soldat ärgerte sich über dieses "Herumschnüffeln" auf seinem Schreibtisch. Er ließ deshalb die gerade anwesenden zehn Soldaten seines Zuges im Flur antreten und herrschte sie an: "Wenn nochmal einer an meinen Schreibtisch geht, werde ich ihm eine in die Fresse hauen!" Mindestens die Gefreiten B., F., H., Ha. und Si. fühlten sich dadurch unangemessen angesprochen.

60

Der Soldat gesteht diesen Vorgang zu. Der Vorwurf, daß er den angetretenen Soldaten auch gedroht habe, er werde sie "in den Arsch treten", wenn sie es noch einmal wagen sollten, Sachen von seinem Schreibtisch zu nehmen, hat sich dagegen nicht erhärten lassen. Die Zeugen Si., W., B., Ha. und H. konnten sich nicht mehr daran erinnern, wie sich der Soldat bei dieser Gelegenheit ausgedrückt hatte.

61

Zu Anschuldigungspunkt 7 Abs. 1:

62

An einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 19. und 23. März 1979 teilte der Soldat bei dem Scharfschießen des Zuges auf dem Truppenübungsplatz S. den Gefreiten Bernhard Ha. als Schrankenposten ein. Er wies ihn eingehend in seine Aufgaben ein und ließ sich die von Ha. abzugebenden Meldungen, die dieser nicht auf Anhieb richtig wiedergeben konnte, mehrmals wiederholen. Beim Weggehen verlieh der Soldat seinem Auftrag Ha. gegenüber mit den Worten Nachdruck: "Wenn das nicht so klappt, reiße ich Ihnen die Eier ab!" Ha., damals Wehrpflichtiger im ersten Dienstjahr, fühlte sich durch diesen Ausspruch schockiert.

63

Der Soldat bringt vor, er könne sich an diesen Vorfall nicht mehr erinnern. Der Zeuge Ha. hat jedoch in der Berufungshauptverhandlung den Tathergang dem Senat überzeugend und glaubhaft berichtet.

64

Zu Anschuldigungspunkt 7 Abs. 2:

65

An einem ebenfalls nicht mehr näher feststellbaren Tag Ende März 1979 ermahnte der Soldat den mit Fristenarbeiten im Zugraum des Transportzuges beschäftigten Zeugen Ha., sorgfältig zu arbeiten, und äußerte dabei in Gegenwart anderer Angehöriger des Zuges dem Sinne nach: "Wenn ich Sie erwische, daß Sie bummeln, dann reiße ich Ihnen den Sack ab!" Ha. fühlte sich durch diese Bemerkung verletzt.

66

Der Soldat gibt zwar an, sich an dieses Geschehen ebenfalls nicht mehr erinnern zu können. Er wird jedoch auch insoweit durch die abgemessene und wohlüberlegte Aussage des Zeugen Ha. überführt.

67

Zu Anschuldigungspunkt 8:

68

Bei der Vorbereitung einer Fahrt des Zuges nach M. die Mitte März 1979 stattfand, hatte der Zeuge B. dem Soldaten eine Meldung zu erstatten, die unkorrekt ausfiel. Der Soldat verlangte daraufhin, daß B. die Meldung wiederhole, und tadelte ihn mit den Worten, er werde ihm "den Arsch aufreißen". B. empfand diese Äußerung nicht als Spaß und ärgerte sich darüber.

69

Der Senat folgt auch insoweit den bestimmten Angaben des Zeugen B. Der Soldat hat lediglich eingewendet, er könne sich an diesen Vorgang nicht mehr erinnern.

70

Anfang April 1979 kamen mehrere Angehörige des Transportzuges überein, sich gegen die abfälligen Äußerungen des Soldaten zur Wehr zu setzen. Zwischen dem 4. und 10. April 1979 verfaßten daher die Zeugen M., Ha., Si., W., F. und B. sowie die Gefreiten Ba., E. und En. Beschwerden gegen den Soldaten, die sie an den Kommandeur der Luftlandebrigade ... und an den Wehr beauftragten des Deutschen Bundestages adressierten und in denen sie sich im wesentlichen mit den Vorfällen befaßten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Der Zeuge Militärpfarrer Ku., den die Zeugen M. und Si. am 9. April 1979 davon unterrichteten, versuchte zu vermitteln und führte am 10. April 1979 ein längeres Gespräch mit dem Soldaten. Dabei wurde vereinbart, daß beide Seiten ihr Verhalten innerhalb eines bestimmten Zeitraums überprüfen sollten. Nachdem der Soldat aus einem vom 11. bis 23. April 1979 dauernden Urlaub zurückgekehrt war und sich nach Meinung der Beschwerdeführer nicht geändert hatte, wurden die Beschwerdeschreiben am 25. April 1979 von dem Zeugen M. gemeinsam in Lauf gebracht.

71

Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

72

Der Soldat hat dadurch, daß er zu den Anschuldigungspunkten 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie zu Anschuldigungspunkt 8 mit Wissen und Wollen Angehörige seines Zuges mit den Aussprüchen: "Sind Sie mit der Hand nicht vom Arsch Ihrer Frau weggekommen?", "Ich trete Sie in den Arsch!", "Ich haue Sie in die Fresse 1", "Ich werde Ihnen die Eier gerben!", "Ich werde Ihnen den Sack abreißen!", "Ich trete Sie gleich in den Arsch!". "Wenn nochmal einer an meinen Schreibtisch geht, werde ich ihn eine in die Fresse hauen!", "Wenn das nicht so klappt, reiße ich Ihnen die Eier ab!", "Wenn ich Sie erwische, daß Sie bummeln, dann reiße ich Ihnen den Sack ab!" sowie mit den Ausdrücken belegt hat, er werde dem betreffenden Soldaten "den Arsch aufreißen", "die Eier abreißen" und "die Eier abtreten", von seinen Befugnissen gegenüber ihm Untergebenen nicht unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Belange dieser Untergebenen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr die angesprochenen untergebenen herabgesetzt und gedemütigt. Er hat damit vorsätzlich gegen die ihm nach § 10 Abs. 3 SG obliegende Pflicht verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen.

73

Mit den erwähnten Aussprüchen und Ausdrücken hat er zugleich in jedem Fall die Würde und Ehre eines Kameraden verletzt und auf diese Weise vorsätzlich seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG mißachtet. Das gilt auch, soweit der Zeuge S. zum Anschuldigungspunkt 2 erklärt hat, er habe dem Soldaten die Ausdrücke, mit denen dieser ihn belegt hat, "nicht übel genommen". Das darin liegende nachträgliche Verzeihen des für den Zeugen als ehrverletzend und entwürdigend verständlichen Ausspruchs und der Entschluß des Zeugen, daraus für das künftige Verhältnis keine Folgerungen zu ziehen, beseitigen den Verstoß gegen § 12 Satz 2 SG nicht. Für die Verletzung der Kameradschaftspflicht ist es ohnehin unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt hat. Das Gebet, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten" ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Lediglich dann, wenn die Beteiligten oder der als Betroffener in Betracht kommende Kamerad vor Begehung der objektiv kameradschaftspflichtwidrigen Handlungen eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, daß dadurch ihre oder seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden, kann auch der Zusammenhalt der Truppe nicht gefährdet sein, so daß eine Verletzung des § 12 Satz 2 SG ausscheidet (vgl. BVerwG NZWehrr 1981, 28).

74

Gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats durch ein und dieselbe Handlung nebeneinander verstoßen werden (BVerwG NZWehrr 1973, 24; BVerwGE 53, 272, 274 [BVerwG 15.04.1977 - BVerwG II WD 34/76]) [BVerwG 15.04.1977 - II WD 34/76]. Durch den Gebrauch der erwähnten Aussprüche und Ausdrücke hat der Soldat darüber hinaus nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen und ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, sein dienstliches Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zu schädigen. Er hat somit auch vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

75

Dadurch, daß der Soldat zu den Anschuldigungspunkten 3 Abs. 2, 5 a und b Angehörige seines Zuges in seinem Unmut wissentlich und wollentlich als "dahergelaufener Penner", "schmuddeliger Trottel", "Tortenarsch" und "Idiot" betitelt hat, hat er ebenfalls vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Fürsorge für Untergebene nach § 10 Abs. 3 SG, zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Der Soldat hat als Vorgesetzter und Zugführer zwar das Recht - und die Pflicht -, auf Disziplin und Ordnung, Sauberkeit und Pünktlichkeit seiner Untergebenen zu achten und deren Fehler und Nachlässigkeiten zu beanstanden. Dieses Recht kann abfällige Kritik, negative Werturteile oder Tatsachenbehauptungen decken, die nach Inhalt und Sinn mißachtend sind. Es hat sich aber stets in den durch die Pflichten des Wehrdienstverhältnisses gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung zu bewegen und endet dort, wo die Kritik, das Werturteil oder die Tatsachenbehauptung unter den begleitenden umständen und konkreten Verhältnissen nicht mehr vertretbar ist, wo der Betroffene derartiges nach Form und Inhalt nicht mehr hinzunehmen braucht (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. § 6 SG). In diesem Sinne überschritt der Soldat die Grenzen rücksichtsvoller Achtung, als er den Gefreiten Si. vor anderen Zugangehörigen als "dahergelaufenen Penner" und "schmuddeligen Trottel" bezeichnete, auch wenn dieser wiederholt in einem schmutzigen Arbeitsanzug und mit abgerissenen Knöpfen zum Dienst erschien. Ebenso war es objektiv und subjektiv nicht mehr vertretbar, den Gefreiten W. in Gegenwart eines anderen Zugangehörigen als "Tortenarsch" zu beschimpfen, auch wenn es dieser verabsäumt hatte, rechtzeitig vor dem Abmarsch des Zuges zur Feldübung für den richtigen Ölstand seines Dienstfahrzeuges zu sorgen. Schließlich brauchte es der Gefreite H. nicht hinzunehmen, als "Idiot" betitelt zu werden, weil er seine persönlichen Ausrüstungsgegenstände auf eine Dienstfahrt nicht mitgenommen und sich von dieser Fahrt erst kurz vor dem Abmarsch der Einheit zurückgemeldet hatte. In gleicher Weise wurde die Ehre des Obergefreiten M. in demütigender Weise verletzt, als ihn der Soldat zu Anschuldigungspunkt 5 d im Beisein anderer Zugangehöriger aus Anlaß des Fehlens einer Plane an seinem Dienstfahrzeug einen "Kompaniepenner" und "Trottel" nannte, ohne ihm vorher Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt aufzuklären und sich zu entschuldigen. Auch in diesem Fall hat der Soldat vorsätzlich gegen seine Pflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

76

Unter den begleitenden Umständen und den einschlägigen konkreten Verhältnissen sowie in Anbetracht des Sprachgebrauchs einer reinen Männergesellschaft kann es dagegen noch nicht als beleidigend angesehen werden, daß der Soldat zu Anschuldigungspunkt 4 Abs. 1 den Gefreiten H. in bezug auf seinen unordentlichen Anzug abschließend mit den Worten tadelte: "Sie laufen herum wie ein Kompaniepenner!" Ebenso hatte es zu Anschuldigungspunkt 5 a der Zeuge W. hinzunehmen, von dem Soldaten als "Trottel" bezeichnet zu werden, als er in der allgemeinen Unruhe kurz vor dem befohlenen Abrücken der Einheit zur Feldübung meldete, daß dem ihm zugeteilten Dienstfahrzeug praktisch das gesamte Motoröl ausgegangen war. Insbesondere in dem durch die besonderen Belastungen der Übung geprägten Zusammenhang erscheint es auch als sozial adäquat, daß der Soldat zu Anschuldigungspunkt 5 c den Gefreiten F. mit den Worten rügte: "Mensch, Du alter Esel, kannst Du nicht aufpassen!", als dieser sich anschickte, eine "Geisterfahrt" auf der Bundesautobahn zu unternehmen.

77

Dadurch, daß der Soldat zu den Anschuldigungspunkten 3 Abs. 3 und 4 mit Wissen und Wollen dem seinem Zug angehörenden Gefreiten Si. zweimal, ohne ihn körperlich zu beeinträchtigen, jeweils einen leichten Klaps in den Rücken und in das Genick versetzte, um ihn für Nachlässigkeiten zu tadeln, hat er einen Untergebenen gedemütigt, die Würde und die Ehre eines Kameraden verletzt und die Achtung und das Vertrauen vernachlässigt, die sein Dienst als Soldat erfordert. Er hat damit insoweit ebenfalls vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten gemäß § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

78

Zu Punkt 3 Abs. 3 konnte die Fassung der Anschuldigungsschrift, der Soldat habe den Zeugen Si. "beauftragt ..., für ihn während des Dienstes ... zu schreiben", Anlaß geben zu bedenken, ob der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten auch Verstöße gegen das Verbot, Untergebene zu privaten Zwecken einzusetzen (§ 7 SG), und das Gebot, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zur Last legen wollte. Der Senat hat das im Hinblick darauf verneint, daß die in der Anschuldigungsschrift vorgenommene rechtliche Würdigung des angeschuldigten Sachverhalts dem Soldaten derartige Dienstpflichtverletzungen nicht vorgeworfen hat. Der Wehrdisziplinaranwalt ist zwar nicht verpflichtet, den angeschuldigten Sachverhalt rechtlich zu würdigen und anzugeben, welches Verhalten seiner Auffassung nach gegen welche Bestimmungen des Soldatengesetzes verstößt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 WDO). Tut er dies aber, so läßt sich in Zweifelsfällen aus den angeführten Vorschriften des Soldatengesetzes auf den Anschuldigungswillen schließen (BVerwG Urteil vom 26. September 1972 - 2 WD 60/71).

79

Der Soldat kann sich zu keiner der von ihm begangenen Pflichtverletzungen darauf berufen, nicht mit dem Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt zu haben oder einem Verbotsirrtum erlegen zu sein. Er ist, wie die Aussage seines früheren Disziplinarvorgesetzten Hauptmann L. und der persönliche Eindruck erweist, den er in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen hat, im Kern feinfühlig und empfindsam. Er besitzt sogar ein sehr ausgeprägtes Empfinden für Würde und Ehre. Das beweist die Tatsache, daß er sich im Juli 1978 seinerseits bei seinem Kompaniechef darüber beschwert hat, daß der Kompaniefeldwebel auf dem Kompaniezimmer vor Soldaten zu ihm gesagt hatte; "Sie müssen Ihre Ohren aufsperren!" Darüber hinaus hat der Soldat bereits vor der Kammer eingeräumt, sein Kompaniechef habe ihn darüber belehrt, daß Ausdrücke wie "Ich werde Euch den Arsch aufreißen!" nicht im Sinne der Inneren Führung seien.

80

Entgegen der Auffassung der Kammer hat der Soldat mit seinen ehrverletzenden Aussprüchen und Handlungen aber weder die Pflichtennorm des § 7 SG verletzt noch gegen seine Dienstpflichten nach § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG verstoßen. Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet dem Soldaten, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles 212 unterlassen, was die Bundewehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (BVerwGE 43, 48, 49[BVerwG 11.02.1970 - I WDB 10/69]; BVerwG Beschluß vom 19. März 1976 - 2 WDB 1/76 = NZWehrr 1977, 21, 29). Werden Würde und Ehre eines untergebenen verletzt, so wird zwar als Folge davon der militärische oder technische Ausbildungserfolg gefährdet, die Autorität des Vorgesetzten zerstört, die Gehorsamsbereitschaft des oder der Untergebenen untergraben und die militärische Disziplin und damit die Schlagkraft der Truppe in Frage gestellt (BDH Urteil vom 25. Januar 1966 - 2 WD 45/65 - und BVerwG Urteil vom 15. Februar 1979 - 2 WD 100/78). Das sind aber lediglich Auswirkungen der Pflichtverletzung, die mit den im Soldatengesetz festgelegten Pflichten des Soldaten nicht gleichgesetzt werden können. Die Pflichten, die hier verletzt wurden, die Schutznormen für die disziplinaren Rechtsgüter, sind allein die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG und die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG. Diese Bestimmungen stellen insoweit Spezialvorschriften gegenüber § 7 SG dar.

81

Wie der Senat ferner im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 36, 46 f [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68];  28, 55, 62 f [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]) im Beschluß vom 12. April 1978 (BVerwGE 63, 37, 38 f) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] dargelegt hat, zielen die Regelungen des § 10 Abs. 6 SG und des § 17 Abs. 1 SG nicht darauf ab, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten. Sie gehören vielmehr zum Kreis derjenigen Vorschriften des Soldatengesetzes, die den sich aus dem Wesen einer Armee ergebenden Grundsatz der Disziplin konkretisieren, und stellen demnach allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, die die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schütze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes einschränken. Sie dienen folglich zum Schütze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. Das innere Gefüge der entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG aufzustellenden Streitkräfte mußte so gestaltet werden, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Ohne Disziplin aber kann eine Armee nicht bestehen.

82

Um diesen Grundsatz auszugestalten, regelt § 10 Abs. 6 SG eine besondere Pflicht der Vorgesetzten, § 17 Abs. 1 SG eine solche der Untergebenen, Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Um sich dieses Vertrauen zu erhalten, verlangt § 10 Abs. 6 SG von jedem Offizier und Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen. Besonnenheit, Unvoreingenommenheit und ein sachliches, abgewogenes Urteil sind für einen Vorgesetzten unerläßlich, um seinen Untergebenen Vorbild sein zu können. Diese wiederum sind nach § 17 Abs. 1 SG gehalten, die dienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach einzurichten; denn militärische Führung und Autorität sind untrennbar. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um einen "Kampf der Meinungen", um eine geistige Auseinandersetzung, die immer ein Argumentieren, einen Austausch von Gedanken voraussetzt. Hier steht vielmehr ausschließlich Inhalt und Tragweite bestimmter Formulierungen in Frage. Soldatische Pflichten, die insoweit verletzt sein können, sind in § 10 Abs. 3 SG und § 12 Satz 2 SG eindeutig geregelt.

83

Durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten in den vorstehend aufgeführten Punkten hat der Soldat insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.

84

Dieses Dienstvergehen ist sehr ernst zu nehmen. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden. Es bildet auch die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde und der Ehre von Untergebenen erkauft wird. Eine menschenunwürdige und ehrverletzende Behandlung von Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen. Denn nur auf Überzeugung und Vertrauen baut sich der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher der militärischen Disziplin und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich. Dem hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, daß er die entwürdigende Behandlung von Untergebenen als Wehrstraftat in § 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Aber selbst dann, wenn ein derartiges Fehlverhalten noch nicht die Intensität erreicht hat, die ein strafgerichtliches Einschreiten erforderlich macht, so kann dieses Dienstvergehen wegen seiner Eigenart und Schwere nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden (BVerwG Urteile vom 28. Oktober 1975 - 2 WD 1/75 - und vom 8. Mai 1979 - 2 WD 69/78). Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen hat hier - auch aus generalpräventiven Gründen - mindestens eine nachdrückliche disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung zu sein.

85

In der vorliegenden Sache ist es in besonderem Maße erforderlich, den Soldaten auf das Pflichtwidrige seines Verhaltens hinzuweisen, weil er schon seit längerem dazu neigte, auf Nachlässigkeiten und Unterlassungen seiner Untergebenen empfindlich zu reagieren und dabei in einen impulsiven und rauhen Ton zu verfallen. Gegen ihn spricht ferner die Vielzahl seiner pflichtwidrigen Beleidigungen und Beschimpfungen, zu denen er sich in dem kurzen Zeitraum zwischen dem 3. März und Anfang April 1979 hinreißen ließ. Mit seinen rüden und vielfach geschlechtsbezogenen Kraftausdrücken hat er den ihm unterstellten jungen Wehrpflichtigen das denkbar schlechteste Beispiel gegeben. Ein Höchstmaß an Geschmacklosigkeit erreichte er, als er anläßlich der Rückmeldung des Zeitsoldaten M. am 8. Januar 1979 auch dessen ihm bekannte Ehefrau in seine abfällige Redewendung mit einbezog. Mit Ausnahme des Zeugen S. fühlten sich alle von ihm mißachtend behandelten Untergebenen herabgesetzt und gekränkt. Solch grobe Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung konnten nicht ohne Folgen bleiben. Alle in der Berufungshauptverhandlung gehörten Zeugen haben übereinstimmend das "Betriebsklima" in dem von dem Soldaten geführten Transportzug als ausgesprochen schlecht bezeichnet. Es war daher nur zu verständlich, daß fast die Hälfte der Angehörigen dieses Zuges sich in ihrem Unmut über den Soldaten beim Kommandeur der Brigade und beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages beschwerte. Das wiederum bewirkte, daß der Soldat von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte. Auch diese Auswirkungen des Dienstvergehens fallen ihm zur Last.

86

Zugunsten des Soldaten spricht jedoch, daß er niemals grundlos gegen Kameraden vorging und nicht beabsichtigte, ihnen böswillig den Dienst zu erschweren. Er hatte in allen Fällen Anlaß, das Verhalten seiner Untergebenen zu tadeln und sie zu besserer Pflichterfüllung anzuhalten. Sein Ziel, das er freilich auf falschem Wege verfolgte, war, die seinem Zug gestellten Aufgaben optimal zu erfüllen. Eine etwas strengere Reglementierung des Führungsstils in der Einheit hätte überdies das krasse Versagen des Soldaten Anfang des Jahres 1979 möglicherweise mildern können, zumal dessen Entgleisen in diesem Umfang persönlichkeitsfremd erscheint.

87

Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem Soldaten gewonnen hat, befand sich dieser damals in einer besonderen und außergewöhnlichen Phase, in der er selbst gegen geringe Nachlässigkeiten und Fehler seiner Umwelt maßlos reagierte. Der Soldat litt an einem Magengeschwür, das Mitte Januar 1979 seine Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich machte. Trotz Kur und Nachkur waren seine gesundheitlichen Beschwerden nicht voll behoben, als er sich mit seiner Einheit gleich nach Wiederantritt des Dienstes den besonderen Anforderungen einer mehrtägigen Feldübung und kurz darauf einem Scharfschießen auf dem Truppenübungsplatz unterziehen mußte. Hinzu kam seine psychische Belastung durch eheliche Schwierigkeiten, die zu einem Getrenntleben der Ehepartner in dem Zeitraum von März bis Ende Mai 1979 führten.

88

Bis zu den hier abzuurteilenden Vorfällen war der Soldat immerhin strafgerichtlich und disziplinar tadelfrei geblieben. Nach dem Urteil seiner Disziplinarvorgesetzten, das sich in seinen Beurteilungen widerspiegelt, lag er seit seiner Ernennung zum Feldwebel nach seinem Persönlichkeitsbild und mit seinen Leistungen deutlich über den Anforderungen, die an Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden, und war uneingeschränkt förderungswürdig. Der Zeuge Hauptmann L. hat ihn bis zu seiner Ablösung als Transportzugführer in das obere Drittel der Portepee-Unteroffiziere eingestuft. Auch während seines Einsatzes in der G-4-Abteilung im Stab der Luftlandebrigade ... seit Mai 1979 hat der Soldat in seiner Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit nicht nachgelassen, so daß ihn der Zeuge Major G. sogar mit "gut" bewerten konnte. Die Nachbewährung, die der Soldat dadurch erbracht hat, hat auch sein Dienstherr gewürdigt, indem er ihn seit 1. April 1980 wieder als Transportzugführer bei seiner früheren Einheit verwendet. Das Vertrauen, das dem Soldaten dadurch entgegengebracht wurde, hat er bisher gerechtfertigt. Der Senat glaubt ihm deshalb, daß er sein Fehlverhalten eingesehen hat und sich künftig bemühen wird, seine militärischen Pflichten Untergebenen gegenüber gewissenhaft zu erfüllen. Auch sein schon von der Kammer anerkanntes couragiertes außerdienstliches Eintreten für eine ihm fremde, auf offener Straße mit einem Messer bedrohte Frau spricht für ihn.

89

Der Senat hält es daher für erforderlich, aber auch für ausreichend, den Willen des Soldaten zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten dadurch zu unterstützen, daß er ihn durch eine Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Fünfzehntel für die Dauer eines Jahres immer wieder nachhaltig an das Gebot erinnert, die Würde und die Ehre des Menschen auch im dienstlichen Bereich zu achten. Eine Gehaltskürzung in diesem Umfang ist für den Soldaten angesichts seiner wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse auch tragbar.

90

4.

Da der Soldat verurteilt wurde, hat er gemäß § 130 Abs. 1 WDO die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Es erscheint auch nicht unbillig, ihn mit den insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO). Angesichts des teilweisen Erfolges der Berufung hält es der Senat aber gemäß § 131 Abs. 2 WDO für billig, von den Kosten des zweiten Rechtszuges zwei Drittel dem Soldaten und ein Drittel dem Bund aufzuerlegen und dem Bund nach § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO auch ein Drittel der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu überbürden.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Kahle
Potratz