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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1979, Az.: BVerwG 2 WD 69/78

Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Soldaten; Simulierung eines Herzinfarkts; Eintritt der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 69/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 02.06.1978 - AZ: 7 VL 10/78

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberstleutnant von Perbandt, Oberleutnant Jacobs als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 2. Juni 1978 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens und in der Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben.

Die Dienstbezüge des Soldaten werden um ein Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, im früheren Zivilberuf Bundesbahnbediensteter, wurde auf Grund seiner Bewerbung als freiwillig längerdienender Soldat zum 7. Januar 1958 zur Bundeswehr einberufen und am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Verpflichtungszeit war zuletzt auf 15 Jahre festgesetzt; am 26. Februar 1968 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2

Der Soldat wurde als Bordfunker ausgebildet und als Bordnavigationsfunker eingesetzt. Nachdem er einen Stabsfeldwebellehrgang bestanden hatte, wurde er am 28. Oktober 1970 zum Stabsfeldwebel und am 15. Dezember 1972 zum Oberstabsfeldwebel befördert. Er wurde zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen und bestand den Offizierlehrgang mit der Abschlußnote "gut". Er wurde am 16. Oktober 1973 zum Oberleutnant befördert und als Bordnavigationsfunkoffizier verwendet. Auf seinen Antrag auf Ablösung von seinem Dienstposten wurde er zum 16. Dezember 1975 als S 3-Offizier zum Stab/Stabskompanie Verteidigungsbezirkskommando ... in N. versetzt. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist, wurde er zum 26. September 1977 einige Monate zum Verteidigungskreiskommando ... in L. kommandiert und dort ebenfalls als S 3-Offizier eingesetzt. Seit dem 1. April 1979 ist er zum Stab Luftwaffenamt in K. versetzt.

3

Der Soldat wurde als Bordnavigationsfunkstabsfeldwebel und als Bordnavigationsfunkoffizier überwiegend mit "ziemlich gut", im Verteidigungsbezirkskommando mit "voll befriedigend" beurteilt. Er wird in den Beurteilungen als schwungvoller und selbstbewußter Offizier bezeichnet, der viel Sachkunde, Initiative und Einsatzfreude zeige. An Mängeln werden eine zu große Impulsivität und zu wenig Selbstdisziplin gerügt.

4

Der Soldat erhielt am 26. Juli 1968 eine förmliche Anerkennung für 3.000 Flugstunden als Bordnavigationsfunker und eine weitere förmliche Anerkennung am 30. Oktober 1972, weil er seine 4.000ste Flugstunde als Bordnavigationsfunker vollendet und dabei ein hohes Maß an fachlichem Können und steter Einsatzbereitschaft bewiesen habe. Er ist berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen des fliegenden Personals der Luftwaffe, das Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr für Bordfunker und das Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr für Bordnavigationsfunker zu tragen.

5

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister über den Soldaten enthält keine Eintragung über eine strafgerichtliche Verurteilung.

6

Disziplinar wurde der Soldat durch den Kommandeur des Verteidigungsbezirkskomnandos ... mit Verfügung vom 23. Juni 1976 mit einer Disziplinarbuße von 300 DM gemaßregelt, weil er am 18. Juni 1976 so viel Alkohol getrunken hatte, daß er seinen um 15.00 Uhr beginnenden Dienst als "Offizier vom Standortdienst" nicht ordnungsgemäß wahrnehmen konnte und durch einen anderen Offizier abgelöst werden mußte.

7

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 10. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich ca. 2.470 DM netto. Von diesen Dienstbezügen sind monatlich 375 DM an das BHW abgetreten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

8

Der Soldat ist seit dem 12. Februar 1961 verheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von 17 und 9 Jahren hervorgegangen. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

9

II

In dem durch Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich vom 11. August 1977 durch Übergabe an den Soldaten am 22. August 1977 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 14. März 1978 als Dienstvergehen zur Last gelegt, er habe am 17. Februar 1977 im Clubraum des Verteidigungsbezirkskommandos ... in N. den Kommandeur und dessen Ehefrau und die anwesenden dienstgradhöheren und dienstgradniedrigeren Kameraden beleidigt sowie danach zweimal einen Herzinfarkt simuliert.

10

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte sprach den Soldaten mit Urteil vom 2. Juni 1978 eines Dienstvergehens schuldig, stellte jedoch das Verfahren ein und legte dessen Kosten sowie die dem Soldaten im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auf. Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Wegen eines am 23. August 1976 erlittenen Herzinfarktes befand sich der Soldat zunächst in stationärer Behandlung im Krankenhaus S. und im Anschluß daran seit dem 17. September 1976 krank zu Hause in S. Um den Kontakt zu den Kameraden seiner Dienststelle nicht abreißen zu lassen, besuchte der Soldat einige Male das Verteidigungsbezirkskommando .... Nach einem solchen Besuch im Januar 1977, bei dem der Soldat auch im Offizier-Clubraum mit Kameraden Alkohol getrunken hatte, erklärte der damalige Kommandeur des Verteidigungsbezirkskommandos - Oberst M. - in einer Abteilungsleiter- oder Offizierbesprechung, daß er Besuche des Soldaten in der Dienststelle nicht gern sähe und insbesondere nicht wünsche, daß mit dem Soldaten, solange er krank geschrieben sei, im Offizier-Clubraum Alkohol getrunken werde.

Am Nachmittag des 17. Februar 1977 besuchte der Soldat erneut seine Dienststelle in N. Er wollte dort in erster Linie ein ihm gehörendes Bücherregal abholen. Nach seinem Eintreffen im Stabsgebäude gegen 14.30 Uhr begab er sich zunächst zu Oberleutnant B. Bei diesem beklagte er sich unter anderem über Oberst M. und Major W. wegen seiner noch nicht erfolgten Beförderung zum Hauptmann sowie der Zurückstellung seiner planmäßigen Beurteilung. Bereits jetzt machte er auf den Zeugen B. einen erregten Eindruck. Der Soldat wollte dann den Zeugen B. zu einem Glas Wein einladen. Dieser stimmte zu, im Hinblick auf den vom Kommandeur geäußerten Wunsch jedoch unter der Voraussetzung, daß man im Dienstzimmer des Oberleutnants P. bleibe und nicht in den Clubraum gehe. Der Soldat holte daraufhin eine Flasche (1 Liter) Rotwein aus dem Clubraum und trank davon im Dienstzimmer des Oberleutnants B. 2 Gläser (je 0,25 Liter). Je ein Glas tranken Oberleutnant B. und der noch hinzugekommene Hauptmann Mo.

Während der Soldat sich bei Oberleutnant B. aufhielt, erfuhr er, daß Oberleutnant B. am Tage zu vor Geburtstag hatte und Angehörige des Stabes zu einem Umtrunk gegen 15.30 Uhr geladen hatte. Obwohl ihm von Oberleutnant B. zu verstehen gegeben worden war, daß er den Soldaten wegen des vom Kommandeur geäußerten Wunsches nicht einladen könne, befand sich der Soldat gegen 16.00 Uhr, als Oberleutnant B. zusammen mit Oberstleutnant L. dem stellvertretenden Kommandeur des Verteidigungsbezirkskommandos, den Clubraum betrat, unter den übrigen anwesenden Gästen. Der Soldat fragte den stellvertretenden Kommandeur, ob er bleiben könne, da ihm der Arzt den Genuß von 2 bis 3 Gläser Wein erlaubt habe. Oberstleutnant L. erhob mit einem Hinweis darauf, daß er nicht eingeladen habe, keine Einwände. Daraufhin verblieb der Soldat bei der Geburtstagsrunde im Clubraum und trank Rotwein. Er unterhielt sich zunächst überwiegend mit Leutnant D. der, als ihm das Gespräch von Seiten des Soldaten zu erregt geführt wurde, gegen 17.00 Uhr die Runde verließ. Kurze Zeit danach kam Major W. mit einigen Unteroffizieren des Stabes des Verteidigungsbezirkskommandos nach Abschluß einer Unteroffizier-Weiterausbildung zu dem Geburtstagsumtrunk. Der Soldat unterhielt sich mit den in seiner unmittelbaren Nähe sitzenden Offizieren und Unteroffizieren in erster Linie weiterhin über seine noch nicht erfolgte Beförderung, die Zurückstellung seiner Beurteilung und auch über die gegen ihn seiner Meinung nach zu Unrecht verhängte Disziplinarmaßnahme vom 23.6.1976. Beleidigende Äußerungen oder Beschimpfungen über bestimmte Personen fielen zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Gegen 18.00 Uhr fuhr der Soldat die Zeugin T. mit seinem Kraftfahrzeug nach Hause. Er hatte sich ihr hierzu mit der Bemerkung: 'Ich fahr sowieso nach Hause' angeboten. Die Zeugin nahm das Angebot an, da sie nicht den Eindruck hatte, der Soldat sei in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt. Die übrigen Teilnehmer an der Geburtstagsrunde waren erleichtert wegen des Wegganges des Soldaten. Sie gingen davon aus, daß er nunmehr nach Hause fahre. Uni so erstaunter waren sie, als nach etwa 20 Minuten die Tür aufgestoßen wurde und der Soldat mit der Bemerkung erschien, 'da sei er wieder' und 'damit hätten sie - die Anwesenden - wohl nicht gerechnet'. Als er in diesem Zusammenhang auch 'ihr Arschlöcher' sagte, reagierte einer der Anwesenden darauf mit dem Rückruf: 'Selber Arschloch'. Nach der Rückkehr des Soldaten holte der ebenfalls anwesende Leutnant M. Alkoholteströhrchen hervor, die er noch seit seiner Dienstzeit bei der Feldjägertruppe im Besitz hatte. Aus Spaß bliesen einige der an dem Umtrunk teilnehmenden Soldaten hinein. Bei dem Soldaten wie auch bei den anderen verfärbte sich die Atemluft. Major W. erklärte dem Soldaten, nicht mehr mit seinem eigenen Fahrzeug nach Hause, nämlich von N. nach S., fahren zu dürfen. Da dem Soldat nicht einsah, daß Major W. ein solches Verbot nur an ihn richtete, erhob er Einwände. In dem nun folgenden Disput gab Major W. zu erkennen, daß er den Soldaten notfalls durch Einschalten der Polizei am Fahren zu hindern gedenke. Der Soldat rief nun seinerseits bei der Polizeidienststelle in N. an. Er erklärte dem Polizeibeamten, daß im Dienstgebäude des Verteidigungsbezirkskommandos Soldaten Alkohol tränken, die später noch ein Kraftfahrzeug führen würden. Er regte eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit an. Es wurde dem Soldaten von Seiten der Polizei erwidert, man solle die Angelegenheit unter sich, bereinigen. Oberleutnant S., der zuvor die Ankündigung des Soldaten mitbekommen hatte bei der Polizei anzurufen, vergewisserte sich bei der Vermittlung, ob dies tatsächlich, geschehen sei. Nach entsprechender Bestätigung rief er ebenfalls bei der Polizei an, um den Grund des Anrufes des Soldaten zu klären. Auch ihm wurde von der Polizei bedeutet, die Angelegenheit selbst zu bereinigen. Als Oberleutnant S. dann in den Clubraum zurückkehrte, den Anruf des Soldaten und den Inhalt des Gespräches bei der Polizei mitteilte, rief dies eine allgemeine Entrüstung hervor. Der Zeuge Hauptfeldwebel Sc. nahm seine Uniformjacke mit den Worten: 'Mit so einem Kameradenschwein setze ich mich nicht mehr an einen Tisch' und wollte gehen.

Bereits vor diesem Telefongespräch kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Soldaten und Hauptfeldwebel Sc. Nachdem die beiden sich zunächst über belanglose Themen unterhalten hatten, wechselte der Soldat auf die Disziplinarbuße vom 23. Juni 1976 über und über seine angebliche falsche Verwendung im Stab des Verteidigungsbezirkskommandos. Hauptfeldwebel Sc. versuchte den Soldaten, der in seinen Ausführungen immer heftiger wurde, zu besänftigen, blieb jedoch erfolglos. In dieser Auseinandersetzung belegte der Soldat den Kommandeur, Oberst M., mit Ausdrücken wie sinngemäß: 'Drecksack'. Er behauptete, den Herzinfarkt durch das Verhalten des Kommandeurs ihm gegenüber erlitten zu haben, durch den Kommandeur verheizt worden zu sein. Auch den Erwerb des Ritterkreuzes des Oberst M. im 2. Weltkrieg stellte der Soldat in einen Zusammenhang mit 'verheizen' Untergebener. In seiner sich immer steigernden Erregung ging der Soldat soweit, auch die Ehefrau des Kommandeurs in seine Tiraden einzubeziehen und sie als 'spindeldürre Fotze' zu bezeichnen. Hauptfeldwebel Sc. reagierte empört auf die Äußerungen des Soldaten, er verbat sich Beleidigungen des Kommandeurs sowie dessen Ehefrau und sagte dem Soldaten: 'Wenn Sie Unteroffizier wären, hätte ich Ihnen einen aufs Maul geschlagen'. Er wurde daraufhin vom Soldaten als 'heruntergekommener Heeresmuffel' und ähnlich bezeichnet.

Nachdem sich Hauptfeldwebel Sc. vom Soldaten abgewandt hatte, setzte der Soldat seine vorwürfe wegen seiner noch nicht erfolgten Beförderung gegenüber dem Major W., S 1 des Verteidigungsbezirkskommandos seit Ende November 1976, fort. Unter Bezugnahme auf den Umstand, daß die S 1 - Planstelle als A 11 Dienstposten ausgewiesen ist, bezeichnete er den Zeugen Major W. als abgetakelten oder abgeschossenen Major. Den Ausspruch gegenüber dem Zeugen 'Sie können sich Ihren Oberstleutnant an den Hut stecken' erwiderte Major W. mit 'Sie sich Ihren Hauptmann auch'.

Wahrend dieser 'Unterhaltung' fielen vom Soldaten wiederholt bezogen auf Angehörige des Stabes Verteidigungsbezirkskommando ... Ausdrücke wie Arschlöcher, Faulenzer und ähnliches. Nach einer dieser vom Soldaten abgegebenen Äußerung über andere Angehörige des Stabes ging Major W. mit der Bemerkung: 'Jetzt wird es höchste Zeit, daß Sie verschwinden' um den Tisch herum auf den Soldaten zu und faßte ihn am Oberarm, um ihn hochzuziehen und aus dem Raum zu drücken. Der Soldat sank, kaum daß er aus dem Stuhl hoch war, in sich zusammen auf den Boden. Er faßte an sein Herz, röchelte und verlangte einen Arzt. Der Gefreite U. kniete sich zum Soldaten nieder und fühlte den Puls. Außer einem leicht erhöhten Puls konnte er keine Anzeichen einer ernsten Erkrankung erkennen. Hauptfeldwebel Se. im Sanitätswesen ausgebildet, bemühte sich ebenfalls um den Soldaten. Auch er konnte keine Anzeichen eines ernsthaften Herzanfalls feststellen. Da er dennoch den Soldaten nicht aufheben wollte, zog er ihn an den Beinen in den Vorraum. Nach nur wenigen Minuten erschien der Soldat wiederum im Clubraum. Er setzte seine Redereien um die bereits dargestellten Themen in gleicher Weise fort und trank dazu weiterhin Rotwein. Als er erneut den Major W. mit herabsetzenden Äußerungen belegte, rief dieser dem Soldaten über den Tisch zu: 'Wenn Sie jetzt nicht das Maul halten, schlage ich Ihnen einen rein'. Der Soldat entgegnete: 'Schlagen Sie doch, mit Ihnen gehe ich vor das Truppendienstgericht'. Nunmehr rief Major W.: 'Werft doch endlich das besoffene Schwein raus' und sprang über den Tisch, um den Soldaten an den Rockaufschlägen zu fassen und erneut aus dem Raum zu drücken. Wiederum fiel der Soldat zu Boden und verlangte nach einem Arzt.

Als der Soldat wenig später aufstand und weiterhin Rotwein trinken wollte, nahm ihm Oberleutnant Sch. das Glas aus der Hand und schüttete den Wein weg. Die angebrochene Flasche Rotwein schloß er in den Kühlschrank ein aus dem er zuvor eine Flasche Cola und eine Flasche Fanta entnommen hatte. Oberleutnant Sch. setzt sich nun mit dem Soldaten an einen Nebentisch, wo der Soldat hastig die Flasche Coca Cola und im Anschluß daran die Flasche Fanta austrank. Nach einiger Zeit setzte sich der Soldat, der inzwischen auffallend ruhig geworden war, wieder an die große Tafel, ohne sich in der Folgezeit noch an Gesprächen zu beteiligen. Kurz nach 20.00 Uhr verließ er das Verteidigungsbezirkskommando und fuhr mit seinem Fahrzeug nach S. zurück. Als Major W. die Wegfahrt des Soldaten bemerkt hatte, verständigte er die Polizeidirektion in S. von der Fahrt des Soldaten nach vorangegangenem Alkonolgenuß. Den Soldaten wurden um 23.00 und 23.30 Uhr 2 Blutproben entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,15 bzw. 1,06 Promille zeigten. Der Soldat hat während seiner Anwesenheit im Verteidigungsbezirkskommando mindestens 2 Liter Rotwein und nach Rückkehr in seine Wohnung gegen 21.00 Uhr noch einige Cognac getrunken."

11

Die Einlassung des Soldaten, er habe beim jeweiligen Hinfallen plötzlich Herzschmerzen verspürt, die bei Anwendung des mitgeführten medizinischen Inhalationssprays rasch vorübergegangen seien, hielt die Kammer für nicht widerlegbar und stellte ihn daher von dem Vorwurf, Herzanfälle simuliert zu haben, frei. Den übrigen Sachverhalt würdigte sie als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und vorsätzliche Verletzung der eigenen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus: Ehrenkränkungen der hier festgestellten Art seien in hohem Maße zu mißbilligen. Die Verletzung der Kameradschaftspflicht durch den Soldaten wiege um so schwerer, als Hauptfeldwebel Sc. dienstgradniedriger gewesen sei und auch Mannschaftsdienstgrade und zivile Angehörige des Stabes Zeugen der Entgleisung gewesen seien. Hinzu komme, daß der Soldat, der als Offizier und Vorgesetzter zu vorbildlicher Pflichterfüllung gehalten sei (§ 10 Abs. 1 SG), hier ein sehr schlechtes Beispiel gegeben habe. Die Kammer habe jedoch von der Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme abgesehen, weil sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen sei, daß die Steuerungsfähigkeit des Soldaten bei seinem Fehlverhalten wegen einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert gewesen sei. Es handele sich bei dem Soldaten um einen energischen, ehrgeizigen, impulsiven, zum Teil rechthaberischen und leicht erregbaren Charakter, der nach Alkoholgenuß rasch aggressiv werde und dessen Hemmungsvermögen dann erheblich herabgesetzt sei. Zur Tatzeit sei der Soldat hochgradig erregt und daher in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Bei der Bewertung des Dienstvergehens hätten zugunsten des Soldaten auch die nicht gerade als glücklich zu bezeichnenden Reaktionen der dienstgradgleichen oder dienstgradhöheren Kameraden nicht unberücksichtigt bleiben können. Schließlich habe dem Soldaten auch zugute gehalten werden müssen, daß er über viele Jahre hinweg seinen Dienst mit überdurchschnittlichen Leistungen und ohne Beanstandungen versehen habe. Da unter diesen Umständen eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme noch nicht verwirkt gewesen sei, habe das Verfahren nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO eingestellt werden müssen, da eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen der Verjährungsvorschriften des § 9 Abs. 2 und 4 WDO nicht mehr habe verhängt werden können.

13

Gegen dieses ihm am 20. Juni 1978 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 14. Juli 1978, der am 18. Juli 1978 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

14

Zur Begründung hat er ausgeführt:

15

Das Truppendienstgericht habe Eigenart und Schwere des festgestellten Dienstvergehens nicht richtig gewertet. Der Soldat habe mit seinem Verhalten am 17. Februar 1977 in eklatanter Weise gegen Grundpflichten eines Soldaten verstoßen. Wer von seinem Kommandeur behaupte, er habe sich das Ritterkreuz durch "Verheizen" seiner Kameraden verdient, verstoße in einer nicht zu überbietenden schäbigen Art gegen die Kameradschaftspflicht. Eine solche Mißachtungskundgebung könne nicht hingenommen werden. Hinzu komme, daß der Zuhörerkreis nicht nur aus Offizierkameraden, sondern auch aus Unteroffizieren, wehrpflichtigen Mannschaften und zivilen Mitarbeitern der Bundeswehr bestanden habe. Es frage sich, ob sich der Soldat nicht schon allein mit dieser Äußerung als Offizier und Vorgesetzter disqualifiziert habe. Die übrigen Mißachtungskundgebungen bezüglich seines Kommandeurs, dessen Ehefrau, dienstgradhöheren Kameraden und Unteroffizieren hätten sich genau im Rahmen des oben Gesagten bewegt. Unwürdiger könne sich ein Offizier kaum noch verhalten; er beweise damit sowohl sein menschliches Versagen wie auch sein Versagen als Vorbild, welches er als Offizier zu sein habe. Hierauf könne nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme als angemessene disziplinare Reaktion folgen.

16

Der Soldat habe sich bei seinem Dienstvergehen durchaus zielgerichtet verhalten und gezeigt, daß er steuerungsfähig gewesen sei und bei ihm keinesfalls eine verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Er habe lediglich charakterbedingt seinen Willen zur Selbstbeherrschung nicht ausreichend mobilisiert oder nicht mobilisieren vollen. Aber selbst wenn man bezüglich der Schuldfähigkeit des Soldaten verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund hochgradiger Erregung, verbunden mit Alkoholeinfluß, feststellen könne, habe das Truppendienstgericht dies dem Soldaten zu Unrecht als maßnahmemindernd zugute gehalten. Verminderte Steuerungsfähigkeit könne zwar im Tatstrafrecht und Repressionsstrafrecht mildernd wirken, müsse dagegen im Präventionsstrafrecht straferhöhend wirken, besonders dann, wenn sie, wie hier, durch Einnahme von Alkohol selbst herbeigeführt worden sei. Eine angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme sei im übrigen auch erforderlich, um dem Soldaten eine neue Orientierung zu ermöglichen.

Entscheidungsgründe

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Die Berufung ist nach ihrem Antrag und nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und dessen rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

19

3.

Die Berufung erwies sich als begründet; denn das Dienstvergehen hat so erhebliches Gewicht, daß es nur mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme angemessen geahndet werden kann.

20

Der Soldat hat bei der Geburtstagsfeier am 17. Februar 1977 Vorgesetzte, dienstgradniedrigere Kameraden und außenstehende Dritte massiv angegriffen und beleidigt und sie dadurch in ihrer Ehre und Würde verletzt. Er hat nicht nur die Angehörigen der Dienststelle pauschal mit vulgären Bezeichnungen bedacht, sondern auch die anwesenden Kameraden Major W. und Hauptfeldwebel Schmoll mit herabsetzenden Äußerungen angegriffen. Sein aggressives Verhalten gipfelte in den Ausfällen gegen den Kommandeur der Dienststelle, Oberst M. und dessen Ehefrau; beide waren nicht anwesend. Den Kommandeur beschimpfte er als "Drecksack", machte ihn verantwortlich für den erlittenen Herzinfarkt und warf ihm schließlich vor, er habe seine hohe Kriegsauszeichnung nur durch "Verheizen" Untergebener erhalten. Diese Vorwürfe waren trotz ihrer Absurdität für den Betroffenen außerordentlich ehrenrührig; denn es gibt für einen Offizier wohl kaum einen schlimmeren Vorwurf als den, er habe im Kriege seine Untergebenen nur zur Befriedigung des eigenen Ehrgeizes in den Tod geschickt. Schließlich beleidigte der Soldat auch die Ehefrau des Kommandeurs mit unflätigen Schimpfworten. Daß sich dieses abstoßende Fehlverhalten des Soldaten, das in Gegenwart wehrpflichtiger Mannschaften geschah, für das "Betriebsklima" der Dienststelle und für die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten außerordentlich negativ auswirken mußte, liegt auf der Hand. Nach seiner objektiven Art und Schwere - davon ist bei der Maßnahmebemessung gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 5 WDO auszugehen - hätte das Dienstvergehen zumindest mit einem länger dauernden Beförderungsverbot geahndet werden müssen. Daran sah sich der Senat jedoch gehindert, weil die Schuldfähigkeit des Soldaten zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war. Der im ersten Rechtszug vernommene Sachverständige, Oberfeldarzt Dr. B. hält die Steuerungsfähigkeit des Soldaten zur Tatzeit unter Berücksichtigung seiner hochgradigen Erregung im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol für erheblich beeinträchtigt. Der Zeuge OFA d.R. Dr. A., der den Soldaten nach einem von ihm am 18. Februar 1977 begangenen Suicidversuch im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. untersucht hatte, schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen an und führt die hochgradige Erregung des Soldaten zur Tatzeit auf seine pectanginösen Beschwerden und die dadurch bedingten Angstzustände mit existenzieller Bedrohung zurück. Auch der Zeuge Diplom-Psychologe Dr. O. der bei der Behandlung des Soldaten im Bundeswehrzentralkrankenhaus eingeschaltet worden war, ist der Auffassung, daß sich der Soldat an jenem Abend infolge gesundheitlicher Vorbeschädigung in Verbindung mit Alkoholkonsum in einem Ausnahmezustand befunden habe.

21

Der Senat schließt sich der Meinung des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen an. Der Soldat, der gesundheitlich durch den im August 1976 erlittenen Herzinfarkt und durch die Nachwirkungen einer noch nicht ausgeheilten Hepatitis zur Tatzeit noch erheblich beeinträchtigt war, befand sich, als er am 17. Februar 1977 die Dienststelle betrat, bereits in erregtem Gemütszustand, weil er die am 23. Juni 1976 gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme für ungerechtfertigt hielt und darüber nicht hinwegkommen konnte und weil ihm ferner die angebliche Äußerung des Kommandeurs hinterbracht worden war, dieser wolle "den Herrn", solange er krank geschrieben sei, nicht mehr in der Dienststelle sehen. Durch den im Lauf des Nachmittags und Abends genossenen Alkohol und die dadurch eintretende Enthemmung geriet der Soldat in eine immer stärkere Erregung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß er nach dem ärztlichen Befund zur Tatzeit zwar nur eine relativ niedrige Blutalkoholkonzentration hatte (0,86 Promille), daß das Gutachten aber davon ausgeht, der Soldat habe im Lauf des Abends nur einen Liter Rotwein getrunken, während es nach seiner glaubhaften Einlassung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa zwei Liter Rotwein waren, da er schon beim Zusammensein mit Olt Boxheimer 1/2 l getrunken hatte und während der Geburtstagsfeier bereits die zweite Flasche mit einem Liter Inhalt konsumierte. Die Alkoholwirkung muß daher stärker gewesen sein, als sich aus dem Gutachten ergibt. Der hochgradige Erregungszustand des Soldaten, der ohnehin charakterlich als energisch, impulsiv, zum Teil als rechthaberisch und leicht erregbar geschildert wird, entlud sich, als er von Major Wöhler darauf hingewiesen wurde, daß er infolge des genossenen Alkohols nicht mehr mit seinem Pkw nach Hause fahren dürfe und daß dies notfalls mit Hilfe der Polizei unterbunden würde. Der Soldat hielt sich für ungerecht behandelt, weil er die anderen Teilnehmer an der Geburtstagsfeier für ebenso angetrunken hielt wie sich selbst, während er allein an der Fahrt nach Hause gehindert werden sollte, und machte seinem Ärger in den festgestellten Beleidigungen und Beschimpfungen Luft. Unter diesen Umständen kann nicht von der vollen Schuldfähigkeit des Soldaten ausgegangen werden. Er selbst bestreitet zwar seine Schuldfähigkeit überhaupt, weil er sich an die Vorgänge an diesem Abend nicht mehr erinnern könne. Dieses Vorbringen ist jedoch unbeachtlich, weil die insoweit für den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts die Schuldfähigkeit des Soldaten bejahen. Hingegen hatte der Senat über eine verminderte Schuldfähigkeit des Soldaten, weil sich diese nur auf die Maßnahmebemessung auswirkt, erneut zu entscheiden. Wenn der Wehrdisziplinaranwalt eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Soldaten deshalb verneint, weil dieser zielgerichtet gehandelt habe, verkennt er, daß sich beides gegenseitig nicht ausschließt. Der Soldat war zwar in der Lage, das Geschehen an jenem Abend zu erfassen und sinngemäß darauf zu reagieren, jedoch war es ihm infolge der erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht möglich, sich zu beherrschen und seine Reaktionen sozialadäquat zu bemessen.

22

Infolge der objektiven Schwere des Dienstvergehens hielt der Senat die Verhängung nur einer einfachen Disziplinarmaßnahme nicht für angebracht, im Hinblick auf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Soldaten aber eine Gehaltskürzung für eine ausreichende Ahndung des Dienstvergehens. Der Wehrdisziplinaranwalt ist zwar der Auffassung, daß selbst eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Soldaten, wenn man diese annehmen volle, nicht mildernd berücksichtigt werden könne, weil dieser die alkoholbedingte Enthemmung zu vertreten habe. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, daß der genossene Alkohol nicht allein die Ursache für die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Soldaten war, und ferner, daß der Soldat vor diesem Vorfall nicht wissen konnte, daß er bei Alkoholgenuß in dieser Weise aggressiv und ausfallend werden würde.

23

Bei der Bemessung der Gehaltskürzung hat der Senat mildernd berücksichtigt, daß sich der Soldat lange Jahre tadelfrei geführt und tüchtige dienstliche Leistungen erbracht hat. Mit Rücksicht auf seine und seiner Familie finanzielle Situation ist die Gehaltskürzung auf den Mindestsatz von einem Zwanzigstel beschränkt und auch die Mindestdauer nicht wesentlich erhöht worden. Der Senat ging dabei von der Erwartung aus, daß auch diese - milde - Maßnahme dem Soldaten eine ausreichende Warnung sein wird, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten und insbesondere übermäßigen Alkoholgenuß zu vermeiden.

24

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 130 Abs. 1 WDO und die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.

Dr. Glöckner
Dr. Leußer
Dr. Ehrl
von Perbandt
Jacob