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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1979, Az.: BVerwG 2 WD 100/78

Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Soldaten; Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 100/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 07.09.1978 - AZ: 2 VL 8/78

Der 2. Vehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Februar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Oberst i.G. Radke, Hauptfeldwebel Neff als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 7. September 1978 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene Soldat, von Zivilberuf Bergmann, wurde zum 5. Januar 1970 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen, bewarb sich dann als freiwillig längerdienender Soldat und wurde am 12. Mai 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre festgesetzt und beträgt nach mehrfacher Zwischenverlängerung nunmehr zwölf Jahre; sie wird daher mit Ablauf des 31. Dezember 1981 enden.

2

Nach der Grundausbildung bei der A. kompanie 6 M in O. wurde der Soldat zum 1. April 1970 zur 5./P. bataillon 12 am selben Dienstort versetzt und zunächst als Mörserschütze und Truppführer, dann als Gruppenführer und Mörserunteroffizier verwendet. Nachdem er einen Unteroffizierslehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" und einen Fachlehrgang bestanden hatte, wurde er seit dem 1. Oktober 1971 als Feuerleit-Unteroffizier eingesetzt. In der Folge wurde er als Richtkreis-Unteroffizier-Mörser und Beobachtungs-Unteroffizier-Mörser ausgebildet und seit dem 1. September 1974 als Beobachtungs-Unteroffizier eingesetzt. Nachdem er zum Militärkraftfahrlehrer (MKL) ausgebildet worden war, wurde er zum 1. Mai 1976 zu Stab und V. kompanie I./F. regiment 11 als MKL-Feldwebel R versetzt und kam damit zu einer Einheit der Luftwaffe. Er bestand den Feldwebellehrgang - nach Wiederholung - mit der Abschlußnote "ausreichend", wurde aber wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, mit Wirkung vom 14. Dezember 1977 aus der Verwendung als MKL herausgenommen und ist seit dem 1. Juli 1978 auf dem Dienstposten eines Kfz-Meisters als Leiter der Fahrbereitschaft eingesetzt.

3

Der Soldat wurde zum Gefreiten am 3. Juli 1970, zum Unteroffizier am 4. Februar 1971, zum Stabsunteroffizier am 6. Novem ber 1972 und zum Feldwebel am 6. Juni 1977 befördert. Er wurde während der Grundausbildung und kurz danach mit "voll befriedigend" beurteilt, erhielt später die Gesamtnote "ausreichend", dann "befriedigend" und schließlich wieder "voll befriedigend". Auch in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und in der Beurteilung vom 12. Dezember 1978 erhielt er diese Qualifikation Er ist berechtigt, die Schützenschnur in Bronze und das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für logistisches Personal in Bronze zu tragen.

4

Weder der Zentralregisterauszug über den Soldaten noch der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine disziplinare Maßregelung.

5

Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der 5. Dienstaltersstufe in Höhe von monatlich ca. 1.600 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach seinen Angaben geordnet.

6

II

Im Dezember 1977 kam es wegen entwürdigender Behandlung von Untergebenen zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Mit Beschluß des Schöffengerichts O. vom 31. Januar 1978 - 20 Ls 241/77 - wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt und dem Soldaten die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 DM aufgegeben. Nach Zahlung der Buße wurde das Verfahren mit Beschluß desselben Gerichts vom 8. Februar 1978 endgültig eingestellt.

7

In dem durch Verfügung des Kommandeurs der Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord vom 4. Januar 1978 durch Übergabe an den Soldaten am 11. Januar 1978 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 2. Mai 1978 als Dienstvergehen zur Last gelegt:

8

Er habe in der Zeit vom 17. November bis 8. Dezember 1977 als Fahrschullehrer im Standortbereich Osnabrück die Fahrschüler Flieger L., Flieger J. und Unteroffizier Hel. während der Fahrschulausbildung mehrmals mit dem Schiffchen, mit der Faust, mit der bloßen Hand und mit einem Stock auf Arm und Oberkörper geschlagen, um auf diese Weise Fahrfehler zu korrigieren. Am 6. Dezember 1977 habe er dabei dem Flieger Jung einen so schweren Boxhieb in die Seite versetzt, daß dieser sich vor Schmerzen übers Lenkrad gekrümmt habe. Bei dem Flieger Lügger habe sich am 8. Dezember 1977 als Folge der Stockschläge auf den rechten Unterarm ein vier Zentimeter langer ovaler blauer Fleck gezeigt. Er habe die drei Fahrschüler während der Fahrschulausbildung mit Schimpfworten wie "Du Trollo", "geisteskrank" und "blöder Hund" beschimpft.

9

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hielt in der Hauptverhandlung vom 7. September 1978 diesen Sachverhalt für erwiesen und verurteilte den Soldaten mit Urteil vom selben Tage wegen eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 12 SG zu einer Beförderungssperre von drei Jahren. Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

10

Der Soldat habe durch sein Verhalten in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen; denn die körperliche Mißhandlung und Beleidigung von Untergebenen verstoße nicht nur gegen die Dienstvorschriften, sondern auch gegen die Grundsätze der Inneren Führung. Gerade die strenge Beachtung dieser Grundsätze unterscheide die heutige Bundeswehr von allen früheren Armeen. Der Pflichtverstoß des Soldaten beeinträchtige deshalb in erheblichem Maße seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Wer einen Kameraden schlage und beleidige, mißachte aber auch dessen Persönlichkeit und zerstöre den Zusammenhalt in der Truppe. Die Kammer habe nur deshalb von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen, weil der Soldat günstig beurteilt und bisher weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er sei während der Tatzeit auch dienstlich besonders hart gefordert worden, weil er morgens und nachmittags einen Fahrkurs zu schulen gehabt habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Soldat keine Lehrtätigkeit mehr ausübe, sein Fehlverhalten einsehe und eine Wiederholung nicht zu befürchten sei, habe die Kammer ein Beförderungsverbot bis zum Ende seiner Dienstzeit für eine ausreichende Pflichtenmahnung gehalten.

11

Gegen das ihm am 6. Oktober 1978 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1978, der am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und sie wie folgt begründet:

12

Das Truppendienstgericht habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt, bei der rechtlichen Würdigung es aber unterlassen, das Verhalten des Soldaten auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG zu beurteilen. Der Soldat sei als Fahrlehrer gegenüber den Fahrschülern Vorgesetzter nach § 3 VorgesetztenVO gewesen. Seine Mißhandlungen und Beleidigungen stellten damit einen eklatanten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar. Bei der Maßnahmebemessung sei vor allem erschwerend zu berücksichtigen, daß zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler ein großes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und einem Mißbrauch hart entgegengetreten werden müsse. Die Mißhandlungen und Beleidigungen gegenüber den Fahrschülern erstreckten sich hier auch über einen längeren Zeitraum und seien von erheblicher Intensität gewesen. Das Verhalten des Soldaten habe dazu geführt, daß in der Fahrschulgruppe eine sehr gespannte Atmosphäre entstanden sei. Ein Vorgesetzter, der als Fahrschullehrer ihm anvertraute Untergebene während der Fahrausbildung in der vorgeworfenen Weise körperlich mißhandle und beleidige, könne nicht in dem derzeitigen Dienstgrad verbleiben. Im übrigen könne die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, daß sich solche Mißgriffe wiederholten. Um auch anderen Soldaten gegenüber deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß der Dienstherr nicht bereit sei, solche Übergriffe zu dulden, müsse daher eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden, die nach außen sichtbar werde. Aus all diesen Gründen sei eine Herabsetzung des Soldaten im Dienstgrad erforderlich.

13

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

14

2.

Die Berufung ist nach ihrem Antrag und nach dem Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn sie greift die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

15

3.

Die Berufung erwies sich als begründet.

16

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptgefreiter Hei., Stabsunteroffizier Hel. Obergefreiter Hen., Obergefreiter Hus., Gefreiter J. Gefreiter L., Leutnant M. und Obergefreiter W. vor der Truppendienstkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:

17

Der Soldat war in der Zeit vom 17. November bis 8. Dezember 1977 Fahrlehrer einer Gruppe von Soldaten, zu denen Hel., J. und L. gehörten. Er schulte täglich mit dieser Gruppe. Bei den Schulungsfahrten wurden die Fahrschüler von ihm mehrfach mit der Uniformmütze (Schiffchen), mit der Faust und mit einem etwa 60 Zentimeter langen Stock, einer Meßlatte zur Überprüfung der Bremsblöcke, geschlagen. Dies geschah dann, wenn sie am Steuer Fahrfehler gemacht hatten. Dabei wurden sie von ihm auch mit den Worten "Trollo" oder "Du fährst wie ein Geisteskranker" oder "Du fährst wie ein blöder Hund" bedacht.

18

Am 6. Dezember 1977 schlug der Soldat den damaligen Flieger J. mit der Faust so stark in die Seite, daß sich dieser aus Schmerz und Atemnot über das Lenkrad krümmte, J. war nach links abgebogen, ohne in den Außenspiegel zu sehen. Am selben Tag erhielt er mit dem Stock einen Schlag auf den rechten Unterarm, weil er in eine leichte Rechtskurve fuhr und dabei in einen niedrigeren Gang schaltete. Insgesamt erhielt J. etwa dreimal Schläge mit dem Stock und etwa zehnmal Schläge mit dem Schiffchen auf den Unterarm bzw. auf die Hand, wenn er Fahrfehler gemacht hatte. Etwa fünf- bis zehnmal bezeichnete ihn der Soldat als "Trollo".

19

Auch der damalige Flieger L. wurde von dem Soldaten fast täglich geschlagen und beschimpft. Schläge und Beschimpfungen steigerten sich in der Anzahl mit fortschreitender Schulung von etwa drei Schlägen und Beschimpfungen bis zu acht Schlägen und Beschimpfungen täglich. Etwa 20 % der Schläge empfand L. als schmerzhaft und böswillig. Am 8. Dezember 1977 erhielt er von dem Soldaten einen Schlag mit dem Stock auf den rechten Unterarm, weil er eine Rechtskurve nicht ordnungsgemäß genommen hatte. Dieser Schlag war sehr schmerzhaft und verursachte einen etwa vier Zentimeter langen blauen ovalen Fleck. Auch L. wurde von dem Soldaten mehrfach mit "Trollo" beschimpft.

20

Ebenso wurde der damalige Unteroffizier Hel. mehrfach von dem Soldaten geschlagen; er empfand diese Schläge aber nicht als schmerzhaft, sondern als nicht böswillig gemeinte Aufforderungen, in Zukunft ordentlich und richtig zu fahren.

21

Insgesamt herrschte durch das Verhalten des Soldaten in der Fahrschulgruppe eine sehr gespannte Atmosphäre. Die Fahrschüler wurden durch das Schimpfen und Schlagen des Soldaten verunsichert, fürchteten sich vor dem Fahren und machten um so häufiger Fahrfehler. Auf die Beschwerde des damaligen Fliegers J. wurde der Soldat als Fahrlehrer abgelöst.

22

Der Soldat räumt ein, die oben angeführten Schimpfworte gegenüber den Fahrschülern gebraucht zu haben, bestreitet aber, Schläge ausgeteilt zu haben. Er will die Fahrschüler wegen des Motorenlärms lediglich zu Verständigungszwecken oder um sie auf Fahrfehler aufmerksam zu machen angestoßen oder auf die Schulter geklopft haben. Die Beschuldigungen der Zeugen J. und L. seien ein Racheakt. Da beide Soldaten sehr schlechte Fahrschüler gewesen seien, hätten sie auf seine Veranlassung hin an einem Wochenende in der Kaserne bleiben und Ausarbeitungen über das Verhalten im Straßenverkehr anfertigen müssen. Erst danach hätten sie sich beschwert.

23

Dieser Einlassung konnte nicht gefolgt werden. Zweifel an der Wahrheit der übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen könnten allenfalls dann bestehen, wenn nur ihre Aussagen den Soldaten belasten würden. Dies ist Jedoch nicht der Fall. Auch andere Zeugen, die Obergefreiten Hus., W. und He. haben bestätigt, daß J. und L. von dem Soldaten beschimpft und geschlagen worden seien. Bei den letztgenannten Zeugen war kein Motiv erkennbar, aus dem heraus sie wahrheitswidrig den Soldaten hätten belasten sollen; denn sie hatten unter ihm nicht zu leiden und haben die Fahrschule ohne Beanstandungen absolviert.

24

Mit seinem Fehlverhalten hat der Soldat vorsätzlich gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) verstoßen; denn er war nach § 3 VorgesetztenVO Vorgesetzter seiner Fahrschüler und hatte daher jede Beeinträchtigung seiner Untergebenen zu unterlassen. Gleichzeitig hat er vorsätzlich die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt; denn er hat seine Untergebenen mißhandelt und damit in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt und durch die beleidigenden Äußerungen in ihrer Ehre gekränkt; dieser Pflichtverstoß wird durch die Verletzung der Fürsorgepflicht nicht ausgeschlossen (BVerwG NZWehrr 1973, 24). Schließlich ist der Soldat vorsätzlich auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), und hat damit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft haftet.

25

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt schwer. Der Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit - beides Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - bedarf in besonderem Maße der Beachtung im militärischen Bereich, weil die dem Vorgesetzten zur Durchführung dienstlicher Zwecke eingeräumte Befehlsbefugnis zu rechtswidrigen Eingriffen in die genannten Rechte der Untergebenen mißbraucht werden kann. Der Gesetzgeber hat daher die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener als Wehrstraftat mit empfindlichen Strafen bedroht (§§ 30, 31 WStG). Ein Vorgesetzter, der sich solcher Ausschreitungen schuldig macht, begeht selbst dann ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn sein Fehlverhalten noch nicht die Intensität erreicht, die ein strafrechtliches Einschreiten erforderlich macht. Er handelt auch den Grundsätzen der Inneren Führung zuwider und beeinträchtigt seine Autorität in erheblichem Maße. Dies gilt insbesondere für den militärischen Fahrlehrer, zu dem die Fahrschüler auf Grund der Fahrausbildung in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Wer, wie der Soldat, seine Fahrschüler schlägt und beleidigt, gefährdet zudem den erstrebten Ausbildungserfolg; denn er verunsichert die Fahrschüler mit der Folge vermehrter Fahrfehler und verzögert und vereitelt den Abschluß der Ausbildung. Der Senat hielt daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundeswehrdisziplinaranwalts zur angemessenen Ahndung des Dienstvergehens eine Dienstgradherabsetzung für geboten. Eine nach außen sichtbare Disziplinarmaßnahme war nicht nur nach Art und Schwere des Dienstvergehens und der Schuld des Soldaten (§ 34 Abs. 1, § 54 Abs. 5 WDO), sondern auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Die Bundeswehr hat als motorisierte Armee einen großen Bedarf an Kraftfahrern und daher ein erhebliches Interesse daran, daß deren Ausbildung nicht durch Ausschreitungen des Ausbildungspersonals gestört wird. Die Verhinderung einer unangemessenen Behandlung der Fahrschüler durch eine harte disziplinare Reaktion war daher auch aus diesem Grunde notwendig. Der Senat hielt aber die Herabsetzung des Soldaten um nur einen Dienstgrad für ausreichend. Er hat dabei berücksichtigt, daß der Soldat zur Tatzeit dienstlich hart gefordert war, weil er den ganzen Tag Fahrschulausbildung durchführen mußte. Diese nervliche Beanspruchung sowie sein Bestreben, auch schwache Fahrschüler zum Erfolg zu führen, mögen mit dazu beigetragen haben, daß er sich in deren Behandlung vergriff. Ferner fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, daß er sich bis zu diesem Fehlverhalten tadelfrei geführt hat und weder strafgerichtlich verurteilt noch disziplinar gemaßregelt werden mußte. Nicht zuletzt wegen seiner günstigen Beurteilungen konnte daher von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad abgesehen werden.

26

4.

Die Kosten des ersten Rechtszuges waren gemäß § 130 Abs. 1 VDO dem Soldaten aufzuerlegen, der auch die des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO zu tragen hatte, da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von diesen Kosten oder den ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl Radke
Neff