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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.02.1970, Az.: 2 BvR 746/68

Wesen einer Armee; Grundsatz der Disziplin; Innere Ordnung der Bundeswehr; Grundrecht der freien Meinungsäußerung; Nicht achtungsverletzende Kritik

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.02.1970
Aktenzeichen
2 BvR 746/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 28, 55 - 66
  • DÖV 1970, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1267-1268 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Vorschriften des Sold, zu denen auch der § 17 SoldG gehört, konkretisieren den aus dem Wesen einer Armee sich ergebenden Grundsatz der Disziplin. Insofern verstößt er weder gegen Art. 5 Abs. 1 GG noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

2. Die innere Ordnung der Bundeswehr wird durch den Grundsatz der Disziplin geschützt.

Bei Auseinandersetzungen innerhalb der Presse spielen militärische Rangunterschiede keine Rolle. Sich mit der Meinung eines anderen kritisch auseinanderzusetzen ist in dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung enthalten.

Achtungsverletzend ist eine sachlich vertretbare Kritik ist in solchen Fällen nicht .