Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1985, Az.: BVerwG 2 WD 19/85
Wehrrecht; Meinungsfreiheit; Stabsoffizier; Friedensdemonstration
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 19/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 06.02.1985 - AZ: S 1 VL 10/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 83, 60 - 77
- JZ 1986, 537-544
- NJW 1987, 82-86 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 143 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1986, 161-169
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch ein Stabsoffizier kann unter Beachtung seiner Pflichten als Soldat im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Rechte an einer Demonstration für Frieden und Rüstungsbegrenzungen teilnehmen.
- 2.
Für das Erfüllen der Pflicht eines militärischen Vorgesetzen nach § 10 IV SoldG ist im Einzelfall entscheidend, ob der Offizier oder Unteroffizier seine Äußerungen als Staatsbürger oder als Angehöriger der Streitkräfte abgegeben und mit ihnen in der jeweiligen, nach Zeit und Ort bestimmten Situation das rechte Maß für seine Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter beachtet hat.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen und öffentlichen Hauptverhandlung am 10. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Hacker, ferner
Oberstleutnant Maeker, Major Vollrath als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 6. Februar 1985 im Ausspruch Ober die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt.
In Änderung der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges werden drei Viertel der erstinstanzlichen Kosten dem Soldaten und ein Viertel dem Bund auferlegt, der auch ein Viertel der dem Soldaten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 50 Jahre alte Soldat besuchte die Volksschule und das humanistische Gymnasium, das er, unterbrochen von einer dreijährigen Ausbildung an einer Missionsschule, am 18. Februar 1957 mit dem Erwerb des Reifezeugnisses abschloß.
Auf Grund seiner Bewerbung wurde er zum 1. April 1957 beim Stab 3. ... division (P Bataillon) H. als Panzerschütze OA zur Dienstleistung in die Bundeswehr eingestellt und am 14. Mai 1957 für die Dauer des vorgesehenen Ausbildungsganges in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er durch Urkunde vom 10. November 1958 am 22. November 1985 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Am 20. Juli 1960 wurde er zum Oberleutnant, am 17. August 1965 zum Hauptmann und zuletzt am 22. Oktober 1971 zum Major befördert.
Nach Beendigung des Fähnrich-Lehrganges wurde der Soldat beim ... bataillon ... in M. und D. als Führer eines mittleren Panzerzuges und Fernmeldeoffizier eingesetzt, ehe er vom 1. April 1961 an als Hörsaaloffizier bei der Heeresoffizierschule ... in H. und vom 1. August 1961 an als Führer eines Panzerzuges, vom 1. Oktober 1964 an als Chef einer Panzerkompanie beim ... bataillon ... in N. verwendet wurde. Vom 1. Oktober 1965 an zur ... schule S. versetzt, nahm er zunächst am Feldjägergrundlehrgang teil und bekleidete sodann die Dienststellung eines S 2-Offiziers und Hörsaalleiters, ehe er nach erfolgreichem Abschluß des Stabsoffizierlehrganges zum 1. April 1969 als Kompaniechef zur 1./...bataillon ... in P. versetzt wurde. Zum 1. Oktober 1970 wechselte er dort auf den Dienstposten des S 4-Offiziers. In gleicher Dienststellung wurde er vom 20. September 1971 an bei der 1./...bataillon ... in S. eingesetzt. Eine Ausbildung als Presseoffizier, die er im Jahre 1974 absolvierte, blieb ungenützt. Nach Teilnahme an einem S 4-Verwendungslehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr wurde der Soldat vielmehr vom 1. Juli 1976 an als Nachschuboffizier (Mengenverbrauchsgüter) zum Stab/Stabskompanie 10. ... division in S. versetzt. Nach vorbereitenden Kommandierungen und Lehrgängen von September 1984 an wurde er schließlich zum 1. April 1985 zum Materialamt der Bundeswehr in S. als DV-Organisations- und Nachschub-Stabsoffizier versetzt.
Die Beurteilungen des Soldaten als Offizer schwankten in den Jahren 1959 bis 1971 zwischen "befriedigend" und "voll befriedigend". Als Stabsoffizier wurde er zunächst mit "ziemlich gut" (4 C), in den Jahren 1974 bis 1978 jedoch wieder mit "voll befriedigend" (5 C und 5 D) bewertet. In den Beurteilungen vom 5. März 1980, 12. Oktober 1981 und 11. August 1983 steigerte er sich erneut auf "ziemlich gut" (4 D, 4 C und 4 D). Zuletzt wurde er im Sommer 1985 mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt.
Am 25. September 1981 erhielt der Soldat eine förmliche Anerkennung, weil er am 4. September 1981 eine Großveranstaltung der 10. ... division in S. mit vorbildlichem persönlichen Engagement und großem Geschick so gut geplant und organisiert hatte, daß sie für Wochen zu dem Ereignis von S. und Umgebung wurde und die Beziehung der Bevölkerung zur Bundeswehr nachhaltig günstig beeinflußte. Seit August 1981 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen. Zur Vollendung seiner Dienstzeit von 25 Jahren sprach ihm der Bundesminister der Verteidigung am 1. April 1982 Dank und Anerkennung aus.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Strafen und disziplinaren Maßregelungen eingetragen.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 5.330,51 DM brutto, einschließlich Sparzulage und Kindergeld 3.754,96 DM netto. Durch einen Hausbau in M. hat er Schulden in Höhe von 320.000 DM, die er in monatlichen Raten von 1.840,20 DM abzahlt.
Der Soldat war seit dem 26. August 1959 verheiratet, lebte jedoch seit Juli 1982 getrennt und ist seit dem 13. August 1985 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Töchter im Alter von nunmehr 25 und 20 Jahren und ein jetzt 24jähriger Sohn hervorgegangen, die sich noch in der Ausbildung befinden und denen der Soldat monatlich insgesamt 1.200 DM Unterhalt leistet. Ein weiterer Sohn starb im November 1962 kurz nach der Geburt. Für seine geschiedene Ehefrau, die selbst als Krankenschwester tätig ist, hat der Soldat keinen Unterhalt zu zahlen.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 5. November 1984 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:
"1.
Der Soldat nahm am Ostersamstag, dem 21. April 1984, in Zivil mit ca. 200 anderen Personen im Rahmen des Ostermarsches der sogenannten Friedensgruppen aus dem Kreis S. an einer Demonstration für weitweite Abrüstung und gegen die Nachrüstung vor dem Sondermunitionslager der Bundeswehr in M. bei P. ... das von Soldaten der 4./... Btl ... - einem Verband der 10. ... division - bewacht wird, teil, wobei er zumindest damit rechnen mußte und konnte, daß die Presse, der sein militärischer Dienstgrad von seiner früheren Landtagskandidatur bekannt war, seine Teilnahme mit Namens- und Dienstgradnennung zum Gegenstand der Bild- und Textberichterstattung machen würde, was dann auch tatsächlich geschehen ist.2.
Am Ostermontag, dem 23. April 1984, hielt der Soldat in Zivil bei einer Kundgebung des Ostermarschkomitees H./Rhein-Neckar auf dem Rathausplatz in Si., Kreis H. - einem Ort mit einem deutschen und einem amerikanischen Militärdepot - nach Vorstellung mit seinem Dienstgrad eine etwa 20-minütige Rede, in der er u.a. zumindest sinngemäß erklärte:Die Bundesrepublik Deutschland sei schuld am Scheitern der Genfer Abrüstungsverhandlungen, weil sie zur Nachrüstung vorzeitig 'Ja' gesagt habe; wer solche Politik betreibe, sei revanchistisch;
Revanchisten wollten keine friedlichen Lösungen und kein friedliches Verhandlungsergebnis;
mit der von der Bundesregierung betriebenen Politik bereite man den Krieg vor.
Hilfsweise zu 2:
Der Soldat hielt unter den oben angeführten Umständen eine Rede, in der er durch nicht mehr genau feststellbare, den oben angeführten Formulierungen aber ganz oder teilweise ähnliche Ausführungen leichtfertig den Eindruck erweckte, daß er die Bundesregierung für revanchistisch halte, ihr den Willen zu friedlichen Lösungen und zu einem friedlichen Verhandlungsergebnis abspreche und sie der Kriegsvorbereitung beschuldige."
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 6. Februar 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres. Sie hielt es zu Anschuldigungspunkt 1 für erwiesen, daß der Soldat am 21. April 1984 an der Demonstration auf der Zufahrtsstraße zum Sondermunitionslager M. teilgenommen habe, und würdigte dies als vorsätzlichen Verstoß gegen die Zurückhaltungspflicht gemäß § 10 Abs. 6 SG. Zu Anschuldigungspunkt 2 vertrat sie die Auffassung, der Soldat habe mit seiner Rede am 23. April 1984 in Si., bei der er sich an ein Manuskript gehalten habe, Intoleranz und ein großes Stück Anmaßung verraten. Dadurch habe er ebenfalls vorsätzlich die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, außerdem die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG sowie die Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst und außerhalb des dienstlichen Bereichs nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt. Insgesamt habe er ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Vorgesetzter verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Den Soldaten belaste besonders die Rede, die er in Si. gehalten habe und bei der er seinen Zuhörern ausdrücklich mit seinem Dienstgrad vorgestellt worden sei. Spreche ein Major Ober ein Thema, das mit seinem Beruf zusammenhänge, so erwarte man sachlich abgewogene Ausführungen. Aus diesem Grunde seien auch einige Bürger aus Si. zu der Kundgebung gegangen. Sie hätten von einem Fachmann mit fundiertem Wissen etwas über Sicherheitspolitik hören wollen. Statt dessen habe der Soldat im größten Teil seiner Rede lediglich diejenigen beschimpft, die nicht seine Meinung teilten. Er habe allen, die nicht mit der Friedensbewegung übereinstimmten, sogar Revanchismus vorgeworfen. Dabei habe er den Sprachgebrauch der kommunistisch geführten Länder übernommen, die gerade mit diesem Schlagwort eine heftige Kampagne gegen die NATO-Länder führten. Seinen Vorwurf des Revanchismus habe er auch gegen diejenigen gerichtet, die an den Schalthebeln der Macht säßen. Damit habe er den Regierenden unterstellt, daß sie einen verfassungswidrigen Angriffskrieg planten. Das sei eine ungeheuere Diffamierung der Bundesregierung. Ein Major, der derart Unsinniges behaupte, gebe ein denkbar schlechtes Beispiel.
Bezüglich der Demonstration vor dem Sondermunitionslager habe zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden können, daß sie sehr harmlos, ohne Angriffe gegen die Bundeswehr verlaufen sei und daß der Soldat sich zunächst davon habe distanzieren wollen. Als die Marschgruppe zum Lager eingewiesen worden sei, habe er nicht mehr den Mut aufgebracht, sich von den Demonstranten zu trennen. Möglicherweise habe er, wie in Si., aus einem übertriebenen Profilierungsbewußtsein die Nähe der Medienvertreter gesucht und sich dadurch bessere Chancen für seine Parteikarriere erhofft.
Zu seinen Ungunsten seien jedenfalls die dienstlichen Auswirkungen seines Versagens zu beachten. Er habe mit seinem Verhalten Unruhe in die Truppe gebracht und den inneren Zusammenhalt gefährdet. Weil man ihn nicht mehr für vertrauenswürdig gehalten habe, sei er nicht mehr zum Offizierführungsdienst eingeteilt worden. Seine gesamte Handlungsweise lasse Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit und an seinen Vorgesetztenqualitäten aufkommen. Da derartiges bei einem Stabsoffizier sehr bedenklich sei, müsse er für eine gewisse Zeit in seinem Fortkommen gehemmt werden. Weil er aber bisher in langer Dienstzeit weder strafgerichtlich noch disziplinar aufgefallen und stets recht günstig beurteilt worden sei, was durch die förmliche Anerkennung unterstrichen werde, habe die Kammer ein Beförderungsverbot in der gesetzlichen Mindestdauer zur Pflichtenmahnung für angemessen gehalten.
Gegen diese ihm am 14. März 1985 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 10. April 1985 Berufung einlegen und beantragen lassen, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vortragen lassen:
Einschränkungen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung dürften auch bei einem Soldaten nur so weit gehen, wie das militärische Dienstverhältnis und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr sie erforderten. Das bedinge zu Anschuldigungspunkt 2, daß in nachvollziehbarer und einsehbarer Form die ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des militärischen Dienstverhältnisses zulässige Äußerung konkret im Urteil wiedergegeben und zugleich begründet werde, inwiefern und warum sie für einen Soldaten nicht mehr zulässig sei. Dem würden die allgemein gehaltenen Äußerungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht, die teilweise unrichtig seine, des Soldaten, Ausführungen zitierten. Ob er sich mit seiner Definition des Begriffs "Revanchismus" an gebräuchlichen Vorgaben orientiert habe oder ob er diesem Begriff eigene Bedeutung beimesse, sei zweitrangig. Was er darunter verstehe und verstanden wissen wolle, sei eine typische, in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallende Äußerung. Die Vorwürfe, die er gegen die "Revanchisten" erhebe, dürften selbst nach der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Definition berechtigt sein. Seine Aussage, die der Rede insgesamt entnommen werden müsse, gehe letztlich dahin, daß Revanchisten Leute seien, die auf Gewalt aus seien, die Konflikte nicht auf friedliche Weise im Verhandlungswege lösen wollten, sondern durch militärische Mittel. Eine solche Einstellung mit Schärfe anzuprangern und zu kritisieren, stehe jedem Staatsbürger und insbesondere jedem Soldaten zu. Personen oder Vereinigungen, die solcherart revanchistisch eingestellt seien, seien zwangsläufig Gegner der Friedensbewegung. Mit seinen Worten, die von ihm beschriebenen "Revanchisten" trachteten, der Friedensbewegung alles Schlimme zu unterstellen, habe er Vorwürfe gegen die Friedensbewegung angesprochen, diese lasse sich zum Handlanger, zum "Trojanischen Pferd" des Kommunismus machen und setze auf diese Weise gewollt oder ungewollt unsere freiheitliche Ordnung aufs Spiel. In seiner Äußerung, wer die Friedensbewegung beschimpfe, sei in aller Regel ein Revanchist, überwiege ebenfalls der wertende Teil. Er habe durch seine Formulierung klargemacht, daß er keinesfalls über denjenigen das Unwerturteil des Revanchismus verbreiten möchte, der sich besonnen, tolerant und sachlich oder auch scharf und exponiert mit der Friedensbewegung auseinandersetze und diese argumentativ bekämpfe. Zu der Aussage, die Revanchisten wollten nicht, daß die Rüstung gestoppt und atomar abgerüstet werde, stehe er. Damit solle nicht gesagt sein, daß alle diejenigen, die nicht für einen Rüstungsstop und für atomare Abrüstung seien, zu den Revanchisten gehörten. Im Zusammenhang mit seiner Äußerung, Revanchisten betrachteten Verhandlungen nur als Mittel, dem jeweiligen Verhandlungspartner zu schaden, habe er die Friedensbewegung aufgerufen zu fordern, daß die Revanchisten von den Schalthebeln der Macht verschwinden sollten. Damit habe er zum Ausdruck bringen wollen, daß Personen, die nach seiner Definition als "Revanchisten" zu bezeichnen seien, auch bei "Entscheidungsträgern" zu finden seien, daß dort, wo die eigentlichen Entscheidungen getroffen würden, auch - wenn auch nicht ausschließlich - Revanchisten mitzubestimmen hätten. Die "Schalthebel der Macht" seien jedenfalls nach seinem Verständnis seltener auf Regierungsebene als in anderen Bereichen anzutreffen. Darunter fielen mächtige, straff organisierte Landsmannschaften, insbesondere die Rüstungsindustrie und etwa ideologisch oder gar weltanschaulich fixierte Gruppierungen, die im politischen Gegner den "Hort des Bösen" ausmachten und ihn ausmerzen wollten. Wenn seine Äußerungen so verstanden worden sein sollten, daß solche nach seiner Definition revanchistischen Kräfte auch auf Rüstungskontrollverhandlungen Einfluß nähmen, würde selbst dies keinesfalls den Vorwurf des angefochtenen Urteils stützen, er habe damit konkret die Bundesregierung gemeint. Soweit er eingangs seiner Rede einen Zusammenhang zwischen der Entscheidung zur Stationierung und dem Fortgang bzw. Ende der Genfer Verhandlungen hergestellt habe, befinde er sich im Einklang mit maßgeblichen Fachleuten. Seine nach den Grundsätzen des § 133 BGB auszulegenden Erklärungen seien an der wertsetzenden Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu messen und "im Zweifel" so zu verstehen, wie er sie habe verstanden wissen wollen. Sonst könnte einer kritischen Rede ein Inhalt zuinterpretiert werden, der gegen grundrechtseinschränkende einfache Gesetze verstoßen und damit insgesamt die Meinungsäußerung unzulässig machen würde. Die Kammer habe seine Rede unzutreffend gewertet, indem sie nicht von seinen tatsächlichen Ausführungen ausgegangen sei. Er habe sich weder in gehässiger Weise gegen Andersdenkende geäußert, noch sei er als fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung aufgetreten oder habe sich dem Vorwurf der Unduldsamkeit ausgesetzt. Verglichen mit Äußerungen anderer Soldaten, die schon Gegenstand gerichtlicher Untersuchung gewesen seien, könne man ihm einen Verstoß gegen die Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht nicht anlasten. Es sei zu berücksichtigen, daß er Repräsentant einer großen deutschen Partei sei, was allerdings nicht dazu verleiten sollte, die Ernsthaftigkeit seines Engagements gegen die Abrüstung anzuzweifeln und dieses letztlich als Vehikel für eine beabsichtigte Parteikarriere abzutun. Würdige man die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1984 - 2 WOB 3/84 -, vom 12. April 1978 - 2 WDB 24/77 -, vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 98/82 - und vom 14. November 1973 - 1 WB 159/71 - richtig, so könne man ihm nicht vorwerfen, sich als Bundeswehrangehöriger in der Öffentlichkeit zu sehr exponiert zu haben. Vergleiche man jene Auseinandersetzungen mit der Problematik der physischen Existenz des einzelnen Menschen, um die es hier gehe, so müsse es ihm, jedenfalls im Hinblick auf Art. 5 GG, erlaubt sein, Revanchisten auch als solche zu bezeichnen.
Zum gleichen Ergebnis führe eine Prüfung seines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des § 17 SG. Er habe das Ansehen der Bundeswehr nicht beeinträchtigt; denn er habe als Staatsbürger gehandelt. Der Umstand, daß er als Soldat vorgestellt worden sei, habe daran ebensowenig geändert wie sein eigener Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch Angabe seines Dienstgrades. Der Ruf der Bundeswehr könne bei außenstehenden Personen durch Aktionen, wie sie hier geschehen seien, nur verbessert werden. Die Verfassung nehme den politisch engagierten Soldaten nicht nur in Kauf, dieser entspreche vielmehr dem Leitbild des Bürgers in Uniform. Es wäre völlig unverständlich, wenn gerade aktive Militärpersonen sich nicht zu Entscheidungen kritisch äußern würden, die die Bevölkerung in einer nie dagewesenen Weise und aus durchaus verständlichen Gründen zutiefst beunruhigten. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, man müsse sich erst im Ruhestand befinden, um als Soldat seine Meinung sagen zu dürfen.
Auch die zweite Alternative des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG sei nicht erfüllt. Er, der Soldat, habe in ganz ungewöhnlich großem Maße Zustimmung und Zuspruch aus Kreisen der Bundeswehr erfahren. Kontrovers behandelte Themen, zu denen sich in der Bevölkerung eine gewisse Polarisierung entwickelt habe, würden getreu dem Grundsatz, daß die Bundeswehr Abbild der Öffentlichkeit sein solle, auch in diesem Bereich so behandelt. Würde dies ausreichen, um gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG zu verstoßen, so käme das einem Meinungsäußerungsverbot gleich. Er, der Soldat, stehe zu seinem außerdienstlichen Engagement und halte dieses für richtig. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise lasse sich kein Zusammenhang zwischen seinen außerdienstlichen Äußerungen und Verhaltensweisen und seiner Fähigkeit und dem Willen herstellen, die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Besonnen handele nicht derjenige, der sich zu Schicksalsfragen der Menschheit entweder keine Gedanken mache oder das Ergebnis seiner Gedanken nicht weitervermittele, sondern derjenige, der sich einer Situation stelle, sie analysiere, sich eine eigene Meinung dazu bilde und diese auch preisgebe, zumal dann, wenn er befürchte, daß ein beachtliches Informationsdefizit in der Öffentlichkeit bestehe. Disziplin sei heute in einer modernen Armee kein Eigenwert mehr, sie könne schon gar nicht eine Grundrechtseinschränkung rechtfertigen. Berechtigte Kritik könne auch nicht deshalb unterbleiben, weil sie vielleicht ebenfalls von einer Seite geübt werde, mit der man nichts gemein haben möchte.
Zu Anschuldigungspunkt 1 sei zu sagen, daß sich eine friedlichere Demonstration für den Frieden als der Marsch mit Halt vor dem Munitionslager M. nicht vorstellen lasse. Er, der Soldat, könne sich eine größere Zurückhaltung, als die von ihm geübte, nicht vorstellen. Das Ansinnen der Kammer, eine Straßenbreite räumliche Distanz von den anderen Teilnehmern während der Rast zu halten, hätte ihn in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht. Gerade dann hätte sich die Presse auf ihn "gestürzt", und er hätte nicht nur sein Verhalten, sondern die fehlerhafte politische Information der Soldaten durch viele Vorgesetzte zu den Demonstrationen gegen die nukleare Abrüstung in Ost und West erläutern müssen. Das hätte ihm erst recht den Vorwurf der Wichtigtuerei eingebracht. Im übrigen seien die Soldaten nicht so naiv, sein Verhalten unterschiedlich danach zu bewerten, auf welcher Straßenseite er gesessen habe. Seine übervorsichtige Überlegung, seine Rast auf der Zufahrt zum Lager könne von den Wachsoldaten mißverstanden werden, dürfe nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Bei verfassungskonformer Auslegung der § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 SG sei davon auszugehen, ob der politisch richtig informierte Soldat aus einem solchen Verhalten Zweifel an der moralischen Integrität, an Redlichkeit und Zuverlässigkeit des "Demonstranten" ableite. Etwaigen Verbildungen in dieser Hinsicht müsse die Rechtsprechung Riegel vorschieben. Wer gegen die atomare Hochrüstung in Ost und West demonstriere, demonstriere bei verständiger Betrachtung nicht gegen die Institution Bundeswehr. Zu Unrecht bezeichne die Kammer den Aufenthalt der Marschteilnehmer im Einmündungsbereich der Zufahrt als Blockade. Daß seine, des Soldaten, Teilnahme an dem Marsch in der Presse erwähnt worden sei mit der Folge, daß auch andere Soldaten davon Kenntnis erhalten hätten, sei einer der Zwecke seiner Teilnahme gewesen.
Die Bestimmungen der § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 SG seien sehr unscharf gehalten. Die militärische Führung ziehe die Grenzen des Erlaubten in einigen Fällen enger als die Rechtsprechung. Es müsse jedoch davor gewarnt werden, politisches Engagement von sachkundigen, zuverlässigen und staatstreuen Bundeswehrangehörigen im Disziplinarweg zu verfolgen, um andere Soldaten abzuschrecken, sich ebenso freimütig zu einer politischen Tagesfrage zu äußern.
In einem weiteren, nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 27. April 1985 hat der Soldat ergänzend zu einzelnen Passagen des angefochtenen Urteils Stellung genommen und die Frage aufgeworfen, ob § 10 Abs. 6 SG nicht ein unmittelbares Führungsverhältnis voraussetze und lediglich eine unzulässige Indoktrination tatsächlich anwesender Untergebener verhindern solle.
Auch der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 12. März 1985 zugestellte Urteil am 11. April 1985 Berufung eingelegt. Er hat sein Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten geführt, auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und begehrt, den Soldaten zu einem Beförderungsverbot von mindestens zweijähriger Dauer zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Der Soldat habe ein höheres als das von der Kammer festgesetzte Beförderungsverbot verwirkt. Insbesondere sein Auftritt in Si. entbehre jeglicher Besonnenheit und Mäßigung. Seine Äußerungen seien geeignet gewesen, das Ansehen der Bundeswehr und seine eigene Vertrauenswürdigkeit besonders nachhaltig zu schädigen. Solche Auswirkungen des Dienstvergehens bedürften einer deutlichen Reaktion, einmal wegen der erzieherischen Wirkung gegenüber dem Soldaten selbst und zum anderen, um einer Wiederholungsgefahr durch andere, möglicherweise im gleichen Sinne gefährdete Soldaten vorzubeugen. Dem Soldaten müsse deutlich gemacht werden, daß er mit einer Reinigungsmaßnahme rechnen müsse, wenn er erneut in ähnlicher Weise versage.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich unter dem 12. September 1985 ergänzend geäußert; auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer angegriffen und seinen Freispruch begehrt. Die zuungunsten des Soldaten geführte Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist hingegen nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Da jedoch das weitergehende Rechtsmittel den Umfang des Prozeßstoffes bestimmt, hatte der Senat, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Während die Berufung des Soldaten im Ergebnis nicht zum Erfolg führen konnte, erwies sich das Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts als begründet.
a)
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, der gemäß § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen der in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Zeugen Oberstleutnant Ulrich B., Oberleutnant Gerhard H., Hauptmann Gerhard K. Polizeihauptkommissar Jobst S., Polizeiobermeister Oskar G. Polizeikommissar Anton N., Frau Ursel B. Major Peter W. Stabsfeldwebel Helmut T., Maschinenbaumeister Franz R., Fotograf Ehrenhard H. und Oberst i.G. Wolfgang G. sowie auf Grund der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke und der in Augenschein genommenen Karten und Fotografien steht als Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Ende März 1984 meldete neben drei anderen Initiativen der "Friedenskreis M.", vertreten durch die Zeugin B., beim Landratsamt S. für Karsamstag, den 21. April 1984, von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr als Teil eines Oster-Sternmarsches eine "Demonstration gegen die atomare und konventionelle Hochrüstung in Ost und West" an, die am Bahnhofsvorplatz in M. beginnen und auf dem etwa zehn Kilometer entfernten Rathausplatz in Mo. enden sollte. Um die gleiche Zeit meldete die "Aktionsgemeinschaft 'Eltern für den Frieden, S'" für den 21. April 1984 von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr die Zusammenfassung der vier sich in Mo. treffenden Aufzüge zu einem weiteren Aufzug vom Rathaus in Mo. zum Sondermunitionslager Mo., von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr eine sich daran anschließende Versammlung unter freiem Himmel auf der öffentlichen Verkehrsfläche des Zugangsbereiches zum Lager Mo. und von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr den Marsch dieser Teilnehmer an der stehenden Versammlung in Aufzugsform vom Sondermunitionslager Mo. nach P. zum Stadtgartenvorplatz an, wo von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine Abschlußkundgebung stattfinden sollte. Gegenstand dieser weiteren Versammlungen und Aufzüge sollte eine "Demonstration gegen die atomare und konventionelle Hochrüstung und gegen die Kriegsvorbereitungen" sein, "zu denen auch die Bundesrepublik Beihilfe leistet". Der Soldat war an der Vorbereitung und Organisation dieser Aufzüge und Versammlungen nicht beteiligt und kannte auch deren Motto nicht. Bei einer Sitzung des Kreisvorstandes M. der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands erfuhr er als Mitglied dieser Partei zwei bis drei Wochen vor Ostern von den Aufzügen und wirkte an dem Beschluß mit, den Parteimitgliedern die Teilnahme an diesen Oster-Sternmärschen zu empfehlen.
In einer 50 bis 60 Personen starken Gruppe marschierte der Soldat am 21. April 1984 in Zivil in M. ab. Zusammen mit der Zeugin B., der damaligen Ortsvorsitzenden der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, hielt er zeitweise die Spitze des Zuges. Er beabsichtigte, nicht an der Versammlung vor dem Sondermunitionslager teilzunehmen, sondern in Mo. so lange zu warten, bis er sich wieder dem Marsch nach P. anschließen konnte. Da der Aufzug in M. jedoch erst mit halbstündiger Verspätung gestartet war und ein Teil der Marschierer unter dem außerordentlich warmen Wetter litt, entschloß man sich, nicht nach Süden bis Mo. durchzumarschieren, sondern gleich an der Zufahrtsstraße zu dem Sondermunitionslager haltzumachen. Diese im Privateigentum des Bundes stehende, bis zum Lagertor ca. 200 m lange Straße mündet etwa 700 m nördlich des Ortes Mo. von Osten her trichterförmig in die Kreisstraße, die der Demonstrationszug benutzte. Auf Wunsch der Sicherheitsbehörden, die die Kreisstraße für den Verkehr freihalten wollten, hatte die Bundeswehr den südlichen Ast des Trichters in einer Tiefe von ca. 50 m für die Versammlung freigegeben und diesen Raum im Norden, Osten und Süden mit Stacheldraht begrenzt. Unmittelbar hinter der Absperrung waren Polizeibeamte postiert, während den wachhabenden Soldaten der 4./...bataillon ..., eines Verbandes der 10. ... division, befohlen worden war, sich im Hintergrund zu halten. In den so gebildeten Platz wies die Polizei den Zug aus M. und die wenig später ankommende, ca. 200 Personen starke Marschgruppe aus Mo. ein. Die Versammlungsteilnehmer rasteten, sangen Lieder, rezitierten Gedichte, verteilten Flugblätter, zeigten Plakate und behängten den Drahtzaun mit Blumen aus Kreppapier. Nach etwa einer Stunde zogen sie in Richtung P. zur Abschlußkundgebung weiter.
Der Soldat hielt sich nach Ankunft seiner Marschgruppe an der Zufahrtsstraße zunächst am westlichen Rand der Kreisstraße auf und begab sich, als ihm dort der Verkehrslärm zu laut wurde, über die Kreisstraße in den für die Versammlung freigehaltenen Bereich, wo er sich mit anderen Versammlungsteilnehmern unterhielt. Während der Demonstratin war ein Zu- und Abgang zu und von dem Sondermunitionslager über den durch ein Polizeifahrzeug gesicherten nördlichen Ast des Mündungstrichters der Zufahrtsstraße jederzeit ungehindert möglich. Als die Versammlungsteilnehmer in Richtung P. weitermarschierten, übernahm der Soldat wieder die Spitze des Zuges. Die am Sondermunitionslager wachhabenden Soldaten bemerkten ihn nicht. Da er aber für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am 25. März 1984 - allerdings erfolglos - als Erstbewerber im Wahlkreis S. kandidiert hatte, wurde er von anwesenden örtlichen Pressevertretern wiedererkannt und fotografiert, die nach Ostern in ihren Zeitungen auch über seine Teilnahme an der Demonstration, zum Teil unter Angabe seines Dienstgrades, berichteten. Der Zeuge S., der den Aufzug auf dem Weg von M. nach Mo. begleitet hatte, bemerkte ebenfalls den ihm von der Landtagskandidatur her bekannten Soldaten und teilte seine Beobachtung noch vor dem Eintreffen der Marschgruppe vor dem Sondermunitionslager jedenfalls dem Zeugen B. mit, der als stellvertretender Kommandeur des ... regiments ... die Sicherung des Lagers überwachte. Dem Zeugen B. fiel der Soldat unter den Versammlungsteilnehmern ebensowenig auf wie dem Zeugen H. der sich als S 2-Offizier des ... bataillons ... zur Beobachtung vor dem Lager aufhielt.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Anläßlich eines Treffens der Unterzeichner des "Darmstädter Signals" erklärte sich der Soldat bereit, auf einer öffentlichen Versammlung des "Ostermarschkomitees Heidelberg/Rhein-Neckar" am Ostermontag, dem 23. April 1984, bei einem Zwischenhalt in S. eine Rede zum Thema "Wettrüsten, Weltraumbewaffnung und Abrüstungsverhandlungen" zu halten. S. ist eine kleine Ortschaft in der Nähe von Heilbronn, auf deren Gebiet sich ein deutsches und ein US-Gerätedepot befinden. Der Soldat kannte weder das veranstaltende Komitee, für das Pfarrerin Dr. theol. Hannelis Sch., Heidelberg, verantwortlich zeichnete und das von folgenden Gruppen unterstützt wurde:
Arzte gegen atomare Bedrohung, AGFA Arbeitsgemeinschaft Frieden und Abrüstung, Arbeitslosengruppe "SIGNALE", Arbeitskreis Frieden Gaiberg, Betriebliche FI BBC Stotz, BI Atomwaffenfreie Zone (AWFZ) HD, Christen gegen Atomrüstung, Christliche Friedenskonferenz HD, Coliectiv Buchladen, Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner DFG/VK; Demokratische Fraueninitiative DFI, Deutsche Friedensunion DFU, DGB Kreis Rhein-Neckar, DGB-Chor "Grüne Welle", DGB Ortskartell Eschelbronn, Deutsche Kommunistische Partei DKP, FG's aus Bammental, Dossenheim, Emmertsgrund, Eberbach, Hirschberg, Meckesheim, Sandhausen, Schlierbach-Ziegelhausen, Wiesenbach, Unikliniken HD, Neckargemünd, Friedensstammtisch HD, Gert Weiskirchen SPD Kreisverband Rhein-Neckar, GEW-Studentengruppe HD, Die Grünen HD, Initiative gegen Berufsverbote HD, Initiative Sportler für den Frieden HD, Mannheimer Arbeitskreis Frieden und Abrüstung MAFA, Motorradclub Kühle Wampe, MSB Spartakus, Naturfreunde Schwarzbachtal, Ortsverband der Grünen Elsenztal, Ortsverband der Grünen Neckarsgemünd und Umgebung, Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend SDAJ, Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten VVN/BdA, noch erkundigte er sich nach dessen Zusammensetzung. Ihm genügte der Hinweis des ebenfalls im Arbeitskreis "Darmstädter Signal" engagierten Majors P., er könne "ruhig da hingehen, das seien Leute aus Heidelberg."
Bei der Kundgebung, die am 23. April 1984 gegen 10.00 Uhr auf dem Rathausplatz in Siegelsbach begann, wurde der in Zivil erschienene Soldat als zweiter Redner mit seinen Wissen und seinem Einverständnis als Major der Bundeswehr und Mitglied des "Darmstädter Signals" vorgestellt. Er selbst informierte zu Beginn seiner etwa 20minütigen Rede die rund 300 Zuhörer über den Arbeitskreis "Darmstädter Signal", wobei er sich ebenfalls als aktiven Offizier der Bundeswehr bezeichnete. Des öfteren unterbrochen vom Beifall der Mehrzahl seiner Zuhörer, führte er sodann anhand eines vorbereiteten Manuskripts aus:
"Meine Freunde,
das Vorbereitungskomitee hat mich gebeten, heute und hier meine Bewertung des Wettrüstens, das erneut durch die Nachrüstung ausgelöst wurde, vorzutragen. In diesem Zusammenhang soll ich die Gefahr der Weltraumbewaffnung ansprechen und zur Rolle und Bedeutung von Abrüstungsverhandlungen Stellung nehmen.
Zum ersten Punkt, zum Wettrüsten, ist zu allererst festzustellen, daß ausgerechnet die BRD Auslöser der neuen Aufrüstungsrunde geworden ist. Hätte sie 'nein' gesagt, fänden in Genf heute vielleicht noch Verhandlungen über SS 20 und Pershing II statt. Man hätte sich vielleicht immer noch nicht geeinigt, aber wir wären auch nicht bei einer neuen Rüstungsrunde und man würde in Wien vielleicht einige Schritte vorangekommen sein. Aber sie haben 'ja' gesagt zur Nachrüstung und mit welcher Begründung. Man müßte nur hart genug bleiben, dann geben die Sowjets schon nach. Und heute sagen sie, man müsse rüsten, um die Sowjets an den Verhandlungstisch zu zwingen. Viele von uns unterstellen dieser Entwicklung Böswilligkeit, und haben sie nicht recht?
Gibt es nicht immer noch viele Menschen, die sich nicht abfinden können mit unserer politischen Lage, Menschen, die glauben, man müsse mit Gewalt die Lage von 1937 wiederherstellen (aus dem Gedächtnis, Menschen die nicht verstehen können oder nicht begreifen wollen, daß wir einen Krieg verloren haben, in dem 50 Mio Menschen ums Leben gekommen sind, als dessen Folge wir die Ostgebiete verloren haben und dem wir auch die Zweiteilung Deutschlands zu verdanken haben) und ich nenne Leute, die all dies wiederherstellen wollen, Revanchisten. Und was für Leute, glaubt ihr, sind es, die der Friedensbewegung alles Schlimme zu unterstellen trachten, um von sich selber abzulenken? Das sind die Revanchisten. Sind es nicht die gleichen Leute, die ständig auf Afghanistan gezeigt haben, die Grenada nicht damit verglichen haben wollen und die den Einfall der CIA im Auftrage der Vereinigten Staaten nach Nicaragua als amerikanische Angelegenheit verteidigen. Manche von uns glauben, man müsse an die Revanchisten die Elle der Klugheit oder Dummheit anlegen. Ich sage euch, legt die Elle der Blindheit an. Einige verschließen ihre Augen mit Absicht, damit sie nicht sehen müssen, was sie anrichten.
Dazu gehören alle, die das Air land battle Konzept in seinen politischen Aspekten für eine unbedeutende, lediglich in den militärischen Auswirkungen bedeutende Konzeption halten. Dazu gehören alle, die das star war Konzept, mit dem die Amerikaner jedes oberhalb der Stratosphäre fliegende Objekt vernichten können wollen, für eine reine Verteidigungskonzeption halten. Gelingt es, die Festung Amerika unverwundbar zu machen, können die Vereinigten Staaten beruhigt zusehen, wie ihre Vasallen sich in aller Welt mit ihren Gegnern herumschlagen. Das kann nur Menschen beruhigen, die sich mit den Vereinigten Staaten und diesen Konzeptionen identifizieren. Das können nur Menschen sein, die sich etwas ausrechnen, für die nicht das Leben, sondern was man damit machen kann, wichtig ist. Das sind Leute, die auf Gewalt aus sind. Das sind Revanchisten. Und wer macht diesen Revanchisten die größten Schwierigkeiten? die Friedensbewegung. Wer die Friedensbewegung beschimpft, ist in der Regel ein Revanchist. Welche Rolle spielen nun Abrüstungsverhandlungen für die Friedensbewegung und weiche für Revanchisten? Wir sind für Verhandlungen. Wir wollen für alle Probleme friedlich nach Lösungen suchen. Wir wollen unsere Kräfte, Energien und Aggressionen darauf verwenden, die Menschen zum Frieden zu überreden. Wir wollen, daß Menschen, die geboren werden, nicht in der Angst leben müssen, erschlagen zu werden, verhungern zu müssen oder auch nur in ständiger Angst vor dem nuklearen Holocaust leben zu müssen. Wir wollen, daß sich die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion darauf einigen, gemeinsam der Dritten Welt zu helfen, statt ihre eigene in Angst und Schrecken zu versetzen. Wir wollen, daß die Rüstung gestoppt wird und das Nuklear abgerüstet wird. Revanchisten wollen das alles nicht. Sie betrachten auch Verhandlungen als Mittel, dem jeweiligen Verhandlungspartner Schaden zuzufügen. Sie wollen den Mißerfolg. Wie können wir eigentlich erwarten, daß Verhandlungen zwischen Revanchisten Erfolg haben? Deshalb muß unsere Forderung noch einen Schritt weiter gehen: die Revanchisten müssen von den Schalthebeln der Macht verschwinden. Die Friedensbewegung muß die politisch bestimmende Bewegung werden. Wir sind in allen Parteien der Bundesrepublik vertreten. Wir müssen als Interessenvertretung für den Frieden unsere Forderungen in den Parteien durchsetzen. Erst wenn Frauen und Männer der Friedensbewegung an den Verhandlungstischen sitzen, sind Ergebnisse zu erwarten, die dem Frieden dienen.
Der Weg dahin ist ein langer Marsch, die Anstrengungen, die Mir beim diesjährigen Ostermarsch auf uns nehmen, sind ein kleines Symbol für den Marsch, den wir vor uns haben, den politischen Marsch zum Frieden. Und deshalb fordere ich euch auf, bleibt standhaft, gebt nicht auf! Ihr seid ein Beispiel für alle, die Ausschau halten nach dem richtigen Weg. Ihr seid dieser Weg, habt Mut; denn Mut macht unverwundbar.
Noch eins möchte ich euch zurufen: geht zu allen Leuten, die ihr kennt und sagt ihnen, daß sie Mut haben sollen und sich öffentlich zur Friedensbewegung bekennen sollen. Sagt ihnen, daß die Mitglieder der Friedensbewegung keine Feiglinge seien. Wir haben Sympathien für Nicaragua und für Afghanistan. Aber da, wo wir bestimmen, ob es Krieg gibt oder Frieden, da soll Frieden sein. Und wenn der Friede bewaffnet sein muß, dann sei er bewaffnet. Aber wir wollen, daß Friede herrsche, dafür stehen wir hier, dafür marschieren wir, dafür lohnt es sich zu leben."
b)
Dieser Sachverhalt ist dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 6 Satz 1 SG, der die Grundlagen der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und das Leitbild vom "Staatsbürger in Uniform" verdeutlichen soll, hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Ihm stehen daher während seines Wehrdienstverhältnisses auch die Grundrechte der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG zu. Auch er hat mithin das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, und das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der besondere Wertgehalt dieser Grundrechte in der freiheitlichen Demokratie führt sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben, und der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß durch Ausübung der Versammlungsfreiheit (BVerfGE 69, 315). Diese Befugnisse binden nach Art. 1 Abs. 3 GG auch die Bundeswehr als Teil der vollziehenden Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sie sind jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282, 291) [BVerfG 26.05.1970 - 1 BvR 657/68], dürfen gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit durch gesetzlich begründete Pflichten eingeschränkt werden (BVerfGE 44, 197, 202) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]. Solche Pflichten ergeben sich etwa aus § 7 und § 17 Abs. 2 SG (BVerwG NJW 1985, 1658 m.w.N.). Daneben stellen Pflichtenregelungen wie diejenige aus § 10 Abs. 6 SG allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, die die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schütze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes einschränken (BVerwGE 73, 187, 191 [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80] m.w.N.). Tritt eine dieser Pflichten in Konkurrenz mit einem der für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechte, so müssen im konkreten Fall sie und das Grundrecht aber gegeneinander abgewogen werden. Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658). Das wiederum schließt es aus, die soldatische Pflichtenbindung generell unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung der Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit restriktiv auszulegen (BVerfGE 44, 197, 203 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 73, 237, 239) [BVerwG 06.08.1981 - 1 WB 89/80].
Die in § 7 SG festgelegte Grundpflicht des Soldaten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, gebietet ihm, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (BVerwGE 43, 48, 49 f. [BVerwG 11.02.1970 - I WDB 10/69]; 53, 146, 159 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 73, 187, 190 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; 76, 66 f. [BVerwG 09.02.1983 - 2 WD 19/82]). Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (BVerwGE 63, 37; BVerwG NJW 1985, 1658). Unerheblich ist, ob er dabei mit der Meinung der jeweiligen Regierung oder Opposition, mit den Auffassungen anderer politischer oder gesellschaftlicher Kräfte oder mit den Anschauungen einer Mehrheit oder Minderheit von Kameraden übereinstimmt oder nicht. Die Bundesrepublik Deutschland braucht das politische Engagement ihrer Soldaten und macht ihnen in § 8 SG das Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ausdrücklich zur Pflicht. Der Soldat kann die politische, insbesondere die wehr- oder sicherheitspolitische und die militärische Situation in der gegebenen weltpolitischen Lage und insbesondere im Verhältnis der Staaten des Nordatlantikvertrages zu denen des Warschauer Paktes, die Ursachen dieser Situation und den Grad ihrer Gefährlichkeit für Frieden, Freiheit und Sicherheit beurteilen, wie er will. Er kann auch eigene Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg entwickeln, der im Sinne der Charta der Vereinten Nationen dazu führen soll, die Menschheit vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die Grundrechte der Menschen zu bekräftigen und Gerechtigkeit und sozialen Fortschritt zu fördern (BVerwG Urteil vom 23. April 1985 - 2 WD 42/84). Ein Soldat verstößt auch nicht gegen die Pflicht zum treuen Dienen, wenn er in Ausübung seines Freiheitsrechtes nach Art. 8 GG zur Teilhabe an der politischen Willensbildung außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen in Zivil an einer Demonstration gegen weltweite Rüstungsmaßnahmen teilnimmt und im Rahmen kollektiver Meinungskundgabe für den Frieden eintritt. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt ausdrücklich Handlungen für verfassungswidrig, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu zerstören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten. Diesem Friedensgebot hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch ihren Beitritt zur Charta der Vereinten Nationen Rechnung getragen, durch den sie sich insbesondere verpflichtete, ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so beizulegen, daß der Weltfriede, die internaionale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen (Art. 2 Nrn. 3 und 4 der Charta). Als Partner des Brüsseler Vertrages über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung sowie des Nordatlantikvertrages ist die Bundesrepublik Deutschland zudem Mitglied eines Verteidigungsbündnisses, dessen Ziel es ist, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und Widerstand gegen jede Angriffspolitik zu leisten (vgl. die Präambeln des Brüsseler Vertrages und des Nordatlantikvertrages sowie Art. IV bis VI und VIII des Brüsseler Vertrages und Art. 1, 3 und 5 des Nordatlantikvertrages). Im Moskauer Vertrag mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. August 1970 hat die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus ihr Bestreben bekundet, die Normalisierung der Lage in Europa und die Entwicklung friedlicher Beziehungen zwischen allen europäischen Staaten zu fördern, und sich zum Zweck der Unantastbarkeit der gegenwärtigen Grenzen verpflichtet, die territoriale Integrität aller Staaten in Europa in ihren heutigen Grenzen uneingeschränkt zu achten und auch in Zukunft keine Gebietsansprüche gegen irgendjemand zu erheben (Art. 1 und 3 des Moskauer Vertrages). In Art. I des Warschauer Vertrages vom 7. Dezember 1970 hat die Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Unverletzlichkeit der bestehenden westlichen Staatsgrenze der Volksrepublik Polen jetzt und in der Zukunft bekräftigt und erklärt, daß sie gegen die Volksrepublik Polen keine Gebietsansprüche habe und solche auch in Zukunft nicht erheben werde (vgl. dazu BVerfGE 40, 141). In den Art. 3 und 5 des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972 bekräftigten schließlich beide deutschen Staaten die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft sowie ihr Streben, friedliche Beziehungen zwischen den europäischen Staaten zu fördern sowie zur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beizutragen, ihr Bemühen um eine Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen in Europa, ohne daß dadurch Nachteile für die Sicherheit der Beteiligten entstehen dürften, sowie die der internationalen Sicherheit dienenden Bemühungen um Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, insbesondere auf dem Gebiet der Kernwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen, zu unterstützen mit dem Ziel einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle (vgl. zu diesem Vertrag BVerfGE 36, 1 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]). Dem Friedensgebot und dem Aggressionsverbot des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG entspricht der auf die Verteidigung beschränkte Auftrag der Streitkräfte in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, den die Bundesregierung dahingehend definiert, daß die Bundeswehr zusammen mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, deren politische Handlungsfreiheit zu erhalten und deren freiheitliche Grundordnung gegen jeden Angriff von außen im Rahmen der NATO zu verteidigen habe (Weißbuch 1985 S. 72 ff.). Die Bundeswehr selbst versteht sich als Instrument einer Friedenspolitik, die über die Friedenserhaltung hinaus den Frieden mitgestalten will, so daß er der Freiheit und Achtung der Menschenrechte und der Unabhängigkeit und Selbstbestimmung aller Staaten dient (Weißbuch 1985, S. 4). Tatsächlich sind, worauf das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1984 (NJW 1985, 603, 609) [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83] zutreffend hingewiesen hat, im europäischen Bereich von selten des Nordatlantischen Bündnisses und seiner Partner seit Jahrzehnten weder mit konventionellen noch mit atomaren Waffen Interventionen gegen einen Staat erfolgt.
Die Grenzen des nach Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG Erlaubten wären jedoch eindeutig überschritten und die durch § 7 SG normierte, jedem Soldaten selbstverständliche Pflicht wäre verletzt, wenn ein Soldat - außer im Falle des nach Art. 20 Abs. 4 GG gegebenen Rechts zum Widerstand - etwa bei einer Demonstration militärische Verbände oder Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit behindern, Kameraden zum Ungehorsam gegen verbindliche Befehle (BVerfGE 28, 51, 54) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 481/68], zur Unbotmäßigkeit oder zu Wachverfehlungen aufrufen würde. Das gleiche wäre der Fall, wenn der Soldat etwa zu erkennen gäbe, er werde unter bestimmten Voraussetzungen den ihn bindenden militärischen Pflichten nicht mehr gerecht werden, oder wenn er sich gar von seinen Pflichten als Soldat lossagen würde oder wenn er durch verbale Angriffe gegen den Bundesminister der Verteidigung als seinen höchsten Vorgesetzten nach Art. 65 a GG oder den Bundeskanzler als seinen potentiellen obersten Vorgesetzten nach Art. 115 b GG den Anschein erwecken würde, daß er nicht mehr bereit sei, einen Befehl eines dieser Amtsinhaber loyal auszuführen (BVerwG Urteil vom 25. April 1973 - 2 WD 65/71).
Unter diesen Voraussetzungen hat der Soldat weder am 21. noch am 23. April 1984 seiner Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG zuwidergehandelt. Die Demonstration vor dem Sondermunitionslager Mottschieß war nicht gegen die Bundeswehr gerichtet und beeinträchtigte die Funktionsfähigkeit des Lagers nicht. Die Zufahrt von und zu dem Lager zu und von der Kreisstraße war auf dem nördlichen Ast des Mündungstrichters der Stichstraße den Demonstranten nicht zugänglich und durch ein Polizeifahrzeug gesichert, so daß sie bei Bedarf jederzeit und unverzüglich hätte freigemacht werden können. Der Soldat beschränkte sich zudem darauf, an der Demonstration lediglich teilzunehmen; er trat dabei in keiner Weise hervor. Er griff auch in seiner Rede in S. nicht einen seiner Vorgesetzten oder die Bundeswehr als einen militärischen Verband an und enthielt sich jeder Äußerung, die die Bundeswehr in ihrem verfassungsmäßigen Aufgabenbereich hätte schwächen können. Indem er in seiner Rede betonte: "Und wenn der Friede bewaffnet sein muß, dann sei er bewaffnet", gab er für seine Person vielmehr keinen Anlaß, an seiner Pflichttreue als Soldat zu zweifeln. Mögen seine Ausführungen bei anderen Gelegenheiten in dieser Hinsicht bedenklicher erscheinen, so muß das hier, da nicht von der Anschuldigung erfaßt, außer Betracht bleiben. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung jedenfalls keine Zweifel daran aufkommen lassen, daß er im Verteidigungsfäll den ihm erteilten Befehlen gehorchen würde. Der Umstand, daß die Teilnahme des Soldaten an der Demonstration vor dem Sondermunitionslager Mottschieß und seine Rede in Siegelsbach über Presseberichte, die auch seinen Dienstgrad enthielten, der Öffentlichkeit und damit Angehörigen der Bundeswehr bekannt wurden, führte ebenfalls nicht zu einer Verletzung der Pflicht aus § 7 SG. Der Sinn einer Meinungsäußerung, auch einer kollektiven, ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 69, 315; BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]. Die Bundeswehr muß derartiges ebenso hinnehmen, wie andererseits der Soldat die Kritik von Kameraden und der Öffentlichkeit an seinem Verhalten und seinen Äußerungen ertragen muß. Spannungen, die sich daraus ergeben können, daß ein Offizier vor einer militärischen Einrichtung demonstriert, die von Soldaten seines Verbandes bewacht wird, kann der Dienstherr im Rahmen der in BVerwGE 46, 175 aufgezeigten Grenzen durch Versetzungen beilegen.
Beteiligt sich ein Offizier oder Unteroffizier an einer öffentlichen Auseinandersetzung, am "Kampf der Meinungen", so hat er jedoch nach § 10 Abs. 6 SG innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten. Diese Vorschrift, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 28, 36, 46 f.) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], schränkt die Grundrechte der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit nicht ein. Ihr Sinn ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten, einen Offizier oder Unteroffizier "mundtot" zu machen oder ihm einen "Maulkorb zu verpassen". Sie ist vielmehr in Korrespondenz zu § 17 Abs. 1 SG notwendig zum Schutz der Autorität des Vorgesetzten im militärischen Bereich. Der in Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG erteilte Verfassungsauftrag umfaßt auch das Gebot, das innere Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam, ohne Disziplin nicht bestehen. Disziplin beruht auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen. Ein Vorgesetzter ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 2 SG); er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstößen von Soldaten gegen ihre Pflichten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen können und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 SG). Wer Disziplin fordert, hat aber zuerst Selbstdisziplin zu Oben. Gehorsam setzt Vertrauen voraus. Die Befehlsautorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen sind ohne ein Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen nicht denkbar. Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Um dieses Vertrauen zu begründen und zu erhalten, soll der Vorgesetzte sowohl in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG), als auch seinen Soldaten durch Besonnenheit, Offenheit und sachliches Urteil ein Vorbild sein. Mit Rücksicht auf die Überzeugungen anderer, die die dienstliche Autorität des Vorgesetzten anerkennen müssen und gleich ihm verpflichtet sind, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes - und nicht nur einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder einer bestimmten Partei - tapfer zu verteidigen, verpflichtet deshalb § 10 Abs. 6 SG Offiziere und Unteroffiziere zu allgemeiner Zurückhaltung bei ihren Äußerungen. Diese Bestimmung gehört damit zum Kreis derjenigen Vorschriften, die den sich aus dem Wesen einer Armee ergebenden Grundsatz der Disziplin konkretisieren. Sie ist zwar weit gefaßt; die durch sie begründete Pflicht ergibt sich aber aus der den militärischen Vorgesetzten gestellten Führungsaufgabe, auf deren besondere Anforderungen sie in ihrer Laufbahn vorbereitet werden. Einem Vorgesetzten bleibt es demnach unbenommen, seine Auffassung in Wort, Schrift und Bild sowie in physischer Präsenz als Demonstrant in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien frei zu äußern. Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff.; 73, 187, 191 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658). Aus der Zweckbestimmung des § 10 Abs. 6 SG folgt dabei zum einen, daß die Vorgesetzteneigenschaft nicht nur ein Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung voraussetzt, sondern daß hierfür jedes in der Vorgesetztenverordnung geregelte Vorgesetztenverhältnis genügt; und zum anderen, daß nur solche Äußerungen gegen die Zurückhaltungspflicht verstoßen können, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]). Der Begriff der Öffentlichkeit ist allerdings schon bei einer Anwesenheit von Pressevertretern erfüllt, die zumindest die Möglichkeit schafft, daß auch Außenstehende und nicht zuletzt Untergebene in dem vorbezeichneten Sinn Kenntnis von den Äußerungen des Soldaten erhalten.
Da die Pflicht nach § 10 Abs. 6 SG ebenfalls im Lichte der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG gesehen und so interpretiert werden muß, daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte stets gewahrt bleibt (BVerfGE 28, 36, 47) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], ist unter diesen Voraussetzungen im Einzelfall danach zu fragen, ob der Offizier oder Unteroffizier seine Äußerungen als Staatsbürger oder als Angehöriger der Streitkräfte abgegeben und mit ihnen in der jeweiligen, nach Zeit und Ort bestimmten Situation das rechte Maß für seine Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter beachtet hat (vgl. BVerfG NJW 1983, 2691 [BVerfG 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82]). Seine Pflicht zur Zurückhaltung beginnt dort, wo mit einer Äußerung oder durch sie der Dienst gestört, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigt werden kann. Das geschieht, wenn der Vorgesetzte infolge seiner Äußerung seinen Führungs-, Ausbildungs- und Erziehungsaufgaben nicht mehr uneingeschränkt nachkommen kann, wenn er infolgedessen nicht mehr das Vertrauen genießt, daß er als Vorgesetzter seinen Dienst gerecht, unparteiisch und sachlich verrichten werde. Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungskundgaben nicht überbewertet werden sollten, verstößt demnach ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn er mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Ordnung in Frage stellt (BVerfGE 28, 36, 50) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], wenn er sich in seinen Äußerungen als fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung erweist und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzt (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]), wenn er in plakativer Aufmachung und entsprechend anreißerischer Form politische Bekenntnisse verkündet und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreicht, wenn er in pharisäerhafter Selbstgewißheit und -gerechtigkeit den politisch Andersdenkenden die intellektuelle und moralische Befähigung abspricht, das Gemeinwohl zu wahren (vgl. Sendler NJW 1984, 689), wenn er sich in ehrverletzenden und diffamierenden Äußerungen ergeht (BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] oder wenn er die Gefahr außer acht läßt, daß seine Meinungskundgabe nach der Art seines Auftretens in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann.
Nach alldem hat der Soldat durch seine Teilnahme an der Demonstration vor dem Sondermunitionslager M. am 21. April 1984 nicht gegen seine Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verstoßen. Er trat im Rahmen dieser kollektiven Meinungsäußerung nicht als Angehöriger der Streitkräfte, sondern als Staatsbürger auf und unternahm nichts, was seiner Befehlsautorität hätte abträglich sein können. Da er an der Organisation der Versammlung nicht beteiligt war und da er deren volles Motto weder kannte noch mangels Verbreitung kennen konnte, wußte er auch nicht, daß sich die Versammlung unter freiem Himmel im Zugangsbereich zu dem Lager unter anderem demagogisch "gegen die Kriegsvorbereitungen" richtete, "zu denen auch die Bundesrepublik Beihilfe leistet". Unerheblich ist ferner, daß die Demonstration in der weiteren Umgebung der Garnison des Soldaten stattfand (BVerwG NJW 1985, 160) und daß die örtliche Presse darüber berichtete, wobei sie die Teilnahme des Soldaten an der Versammlung erwähnte. Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Willensbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung", die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen und unreglementiert vollziehen muß (BVerfGE 20, 56, 98 f.) [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65]. Die Förderung und Sicherung des Friedens ist schließlich ein Thema, das in allen Bereichen menschlichen Zusammenlebens ständig und immer wieder neu bewältigt werden muß. Der Soldat brauchte hier auch nicht zu befürchten, daß das Sichtbarmachen seiner Überzeugung in späteren Berichten über die Demonstration in einer für das Vertrauen als Vorgesetzter fragwürdigen Weise hätte emotionalisiert werden können.
Anders ist dagegen die Rede zu bewerten, die der Soldat am 23. April 1984 bei der Kundgebung des "Ostermarschkomitees Heidelberg/Rhein-Neckar" auf dem Rathausplatz in S. vor rund 300 Zuhörern gehalten hat. Der Soldat ergriff bei dieser Gelegenheit in erster Linie als Angehöriger der Streitkräfte und Offizier der Bundeswehr das Wort. In dieser Rechtsstellung war er mit seinem Wissen und seinem Einverständnis als Redner angekündigt worden, und so stellte er sich selbst den Zuhörern vor. Er kannte zwar die Zusammensetzung des "Ostermarschkomitees" nicht und hatte sich danach auch nicht erkundigt. Als politisch interessierter und engagierter Mann, dem insbesondere die Gestaltung der Friedenspolitik am Herzen liegt, wußte er aber, daß "die Friedensbewegung" keine fest organisierte Gruppierung im herkömmlichen Sinn mit klar umrissenen Willensvorstellungen und einheitlicher Willensbildung ist, sondern daß sie ohne bestimmten organisatorischen Zusammenhalt aus einer Vielzahl grundsätzlich gleichberechtigter Einzelgruppen und Initiativen besteht, die sich aus einem bestimmten Anlaß zusammenfinden und in einzelnen politischen Tagesfragen übereinstimmen können, sonst aber sehr unterschiedliche und teilweise abweichende Ziele verfolgen. Der Soldat nahm mithin billigend in Kauf, daß die Veranstaltung, auf der er sprach, nicht nur von sicherlich idealistischen Zusammenschlüssen, von gewerkschaftlichen Gruppen und örtlichen Verbänden demokratischer Parteien getragen wurde, sondern auch von verfassungsfeindlichen Organisationen wie der Deutschen Kommunistischen Partei (vgl. BVerwGE 73, 263) und ihren Nebengliederungen, der Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend und dem Marxistischen Studentenbund Spartakus, unterstützt wurde, die entsprechend marxistisch-leninistischer Strategie und Taktik darin eine Möglichkeit sahen, ihre Bemühungen um ein "breites antimonopolitisches Bündnis" zu vertiefen (vgl. Verfassungsschutzbericht 1983 S. 40 f., 48 ff., 53 ff.). Gleichwohl verzichtete der Soldat in seiner Rede darauf, zu informieren und zu argumentieren. Er, der nach eigenen Angaben vorher schon eine ganze Anzahl von Ansprachen verfaßt hatte, legte, wie er in der Berufungshauptverhandlung einräumte, diese Rede in Siegelsbach gerade "auf Wirkung bei seinem Publikum" an und zielte darauf ab, "mit den Leuten ins Gespräch zu kommen". Deshalb mußte er, wie er von vornherein wußte, seine Ausführungen pauschal und plakativ gestalten und mit politischen Schlag- und Reizworten ausschmücken, damit sie von seinen Zuhörern jeweils nach deren Standpunkt und Verständnis aufgefaßt und ausgelegt werden konnten.
Dem entsprach das von ihm vorbereitete Manuskript, das er ablas. Darin stellte der Soldat zunächst auf militärischem Gebiet mit einer vermeintlich durch seinen Dienstgrad und seine Dienststellung vermittelten Einsicht Dinge als feststehend hin, die immerhin sehr zweifelhaft sind. Obwohl er die Vorgeschichte und die näheren Umstände des "NATO-Doppelbeschlusses" kannte, bezichtigte er die Bundesrepublik Deutschland, durch ihr "Ja" zur Nachrüstung "böswillig" Auslöser einer neuen Aufrüstungsrunde geworden zu sein. In gleicher Weise unterschied er mit absolutem Gültigkeitsanspruch zwischen moralisch achtbaren gleichgesinnten "Freunden" und zu disqualifizierenden Andersdenkenden, indem er "alle", die das "Air-landbattle-Konzept" lediglich als eine militärische Konzeption und das "Star-War-Konzept" der Vereinigten Staaten für eine reine Verteidigungsstrategie hielten und sich damit identifizierten, als "Revanchisten" diffamierte, mithin als "Leute, die auf Gewalt aus sind", die eine Politik befürworten oder betreiben, die auf eine Rückgewinnung der im Zweiten Weltkrieg verlorenen Ostgebiete des Deutschen Reiches mit militärischen Mitteln gerichtet ist. Mit derselben Polemik würdigte er pauschal diejenigen, die "der Friedensbewegung alles Schlimme zu unterstellen trachteten" oder gar "die Friedensbewegung beschimpften", als "Revanchisten" herab. Selbstgefällig und selbstgerecht suggerierte er den Teilnehmern an dem Ostermarsch, daß sie allein im Besitz der den Frieden erhaltenden und stiftenden Weisheit seien, indem er ihnen zurief, "die Friedensbewegung" müsse die politisch bestimmende Bewegung werden, erst wenn Frauen und Männer "der Friedensbewegung" an den Verhandlungstischen säßen, seien Ergebnisse zu erwarten, die dem Frieden dienten. In fast kultischer Weise sprach er schließlich seinen "Freunden" auf dem "politischen Marsch zum Frieden" Mut zu: "Ihr seid ein Beispiel für alle, die Ausschau halten nach dem rechten Weg. Ihr seid dieser Weg. ..."
Diese in der Öffentlichkeit kundgegebenen Ausführungen schädigten in ihrer plakativen Aufmachung und ihrer völlig einseitigen, schwarz-weiß-malenden und ehrverletzenden Form die Befehlsautorität des Soldaten, unabhängig davon, ob und bei wievielen Untergebenen sie Zustimmung oder Ablehnung fanden. Dadurch, daß sich der Soldat mit Wissen und Wollen voll mit seinen Zuhörern aus den Reihen des "Ostermarschkomitees" identifizierte und ihnen undifferenziert, unsachlich und intolerant das Wort redete, brüskierte und diffamierte er Untergebene, die gleich ihrem Vorgesetzten nach Art. 65 a GG, dem Bundesminister der Verteidigung, das Bündnis der NATO und dessen Strategie der "Flexiblen Reaktion" für das gegenwärtig beste Mittel zur Verhinderung und Verhütung eines Krieges ansehen, die - sogar übereinstimmend mit dem Soldaten - überzeugt sind, daß die US-amerikanische "Air-land-battle-Doktrin", niedergelegt im Field Manual 100-5, lediglich eine nationale taktisch-operative Führungsvorschrift darstellt, die in Europa nur soweit gilt, wie sie mit den Grundsätzen der NATO-Verteidigung vereinbar ist, und die die "Strategische Verteidigungsinitiative", der Ankündigung des Präsidenten der USA folgend, als ein zunächst auf fünf Jahre befristetes Forschungsprogramm bewerten, in dem geklärt werden soll, ob technische und zugleich finanzierbare Möglichkeiten für ein wirksames Abwehrsystem geschaffen werden können, um angreifende Nuklearraketen mit nicht-nuklearen Mitteln zu zerstören (vgl. Weißbuch 1985 S. 27 ff., 72 ff.). Indem der Soldat bei seinen Äußerungen wissentlich und willentlich auf die Vorstellungen und Überzeugungen dieser Untergebenen keine Rücksicht nahm, setzte er sich außerstande, seinem Führungs-, Ausbildungs- und Erziehungsauftrag als Vorgesetzter uneingeschränkt nachzukommen und unbegrenzt das Vertrauen zu besitzen, er werde als Vorgesetzter seinen Dienst gerecht, unparteiisch und sachlich verrichten. Als Offizier hat er infolgedessen anläßlich seiner Rede in S. vorsätzlich die ihm nach § 10 Abs. 6 SG auferlegte Pflicht verletzt, außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Dabei kommt es darauf, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, nicht an; es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (BVerwGE 46, 41). Ein Soldat muß sein Verhalten so einrichten, daß ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er davon Kenntnis haben würde, darin keine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Die Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG kann auch neben derjenigen aus § 10 Abs. 6 SG verletzt werden; denn ihr Schutzzweck reicht weiter. Die Regelung des § 10 Abs. 6 SG dient, wie erwähnt, dazu, die Autorität des Vorgesetzten gegenüber Untergebenen zu erhalten, während die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in ihrer zweiten Alternative darüber hinaus zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens auch bei Vorgesetzten und gleichgestellten Kameraden verpflichtet (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]).
Als der Soldat am 21. April 1984 an der Demonstration vor dem Sondermunitionslager Mottschieß teilnahm, verletzte er seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nicht. Er handelte in Ausübung seines Grundrechts nach Art. 8 GG und überschritt dabei nach Sachlage weder die Schranken der Versammlungsfreiheit noch die ihm durch die Erfordernisse des militärischen Dienstes und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gezogenen Grenzen. Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer hat er auch mit seinen plakativen und einseitigen Ausführungen anläßlich seiner Rede auf dem Rathausplatz in Siegelsbach am 23. April 1984 das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative SG). Der Soldat gehört zwar der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere an; als Major zählt er jedoch noch nicht zu jenen hohen militärischen Führern, deren Äußerungen zu Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gleichsam als repräsentativ für die Bundeswehr gelten. Ein objektiver, vernünftiger Betrachter wird die Äußerungen des Soldaten in Siegelsbach nicht der Bundeswehr als Institution anlasten und daraus negative Schlüsse auf die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in diesem Zeitpunkt ziehen.
Der Soldat hat jedoch dadurch, daß er bei seinem Auftreten in S. nicht im Inhalt seiner Meinungskundgabe, sondern in deren Form mit Wissen und Wollen das nach den Umständen gebotene rechte Maß vermissen ließ, völlig einseitig den Teilnehmern an dem Ostermarsch das Wort redete und im Rahmen seiner Ausführungen in den erwähnten Passagen Andersdenkende brüskierte und diffamierte, vorsätzlich die ihm in der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auferlegte Pflicht verletzt, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Er entsprach insoweit nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten. Sein Verhalten war vielmehr in besonderem Maße geeignet, ein schlechtes Beispiel zu geben und seinem dienstlichen Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu schaden.
Der Soldat hat mithin gemäß § 23 Abs. 1 SG durch die vorsätzliche und schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG zu Anschuldigungspunkt 2 ein Dienstvergehen begangen. Er hat dagegen zu Anschuldigungspunkt 1 seine Dienstpflichten nicht verletzt, so daß er insoweit von dem in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf freizustellen war. Gemäß dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. § 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO) verbot sich allerdings ein Teilfreispruch.
c)
Dieses Dienstvergehen konnte nicht mehr mit einem Beförderungsverbot im gesetzlich vorgesehenen Mindestmaß (§ 56 Abs. 2 Satz 1 WDO) angemessen geahndet werden.
Ein Soldat, der sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet weiß, mag sich politisch betätigen und seine Meinung in der Öffentlichkeit kundgeben, wann und wo er will. Sein Engagement und seine Äußerungen sind jedoch schon von Verfassungs wegen nur insoweit geschützt, wie sie mit der aus der besonderen Stellung des Soldaten folgenden, durch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung vereinbar sind. Dieser Pflichtenbindung hat sich der Soldat freiwillig unterworfen, als er aus freien Stücken im Jahre 1957 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und Ende 1958 in das eines Berufssoldaten trat. Will er sie nicht mehr hinnehmen, so steht es ihm frei, seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu verlangen. Solange er aber die Rechtsstellung als Soldat und Offizier bekleidet, hat er bei seinem Auftreten und in seinen Äußerungen das der jeweiligen Situation angepaßte rechte Maß zu wahren, um einen ungestörten, reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes und damit die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Die freiheitliche Demokratie kann weder funktionieren noch bestehen, wenn ihre "Spielregeln" schon von ihren Funktionsträgern nicht beachtet werden. Indem die Wehrverfassung heute den Soldaten größere Freiheiten zugesteht, stellt sie im Grunde höhere Anforderungen an deren innere Haltung und Verantwortungsbewußtsein. Der Soldat sprach bei seiner Rede in Siegelsbach weder als Wahlbewerber um ein politisches Mandat, noch als Funktionär einer politischen Partei, noch als ein - bei der Bundeswehr beschäftigter - Staatsbürger, sondern in erster Linie als Angehöriger der Streitkräfte und Offizier. Daraus erwuchsen ihm im Interesse der Gesamtheit der Streitkräfte, des Staates und der Gesellschaft militärische Pflichten, an die er mit Nachdruck gemahnt werden muß, um ihn zu künftigem pflichtgemäßen Handeln anzuhalten. Ein Untergebener kann sich seine Vorgesetzten nicht aussuchen, sondern muß deren dienstliche Autorität ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien und Antipathien und auch dann anerkennen, wenn er deren politische Überzeugungen nicht teilt. Um so mehr muß er sich darauf verlassen dürfen, daß der Vorgesetzte seinerseits sich besonnen, sachlich und tolerant äußert und keine Zweifel daran aufkommen läßt, daß er die Befehlsautorität ihm gegenüber in allen Belangen unparteiisch und gerecht gebrauchen werde. Der dem militärischen Vorgesetzten erteilte Führungs- und Erziehungsauftrag ist eine Aufgabe, die dieser zuerst an sich selbst zu bewältigen hat. Nach § 10 Abs. 1 SG soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben und ist daher in besonderem Maße für die Einhaltung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Das Beispiel, das der Soldat mit seinen völlig einseitigen und verzerrten Äußerungen in S. gegeben hat, war aber alles andere als nachahmenswert. Ebenso wie er in der Berufungshauptverhandlung - mit Recht - öffentliche Äußerungen eines Kameraden, in denen "Kommunisten und Chaoten, progressive Pastoren, Pazifisten, Revoluzzer und Drückeberger" gleichgesetzt wurden, als eine einseitige politische Bewertung unterschiedlicher Gruppierungen beanstandet hat, hatte auch er die Auffassung Andersdenkender zu achten und durfte nicht etwa diejenigen, die "die Friedensbewegung beschimpfen", pauschal als Leute disqualifizieren, "die auf Gewalt aus sind". Erschwerend mußte zudem ins Gewicht fallen, daß der Soldat sein Fehlverhalten nicht nur als Vorgesetzter schlechthin, sondern unter ausdrücklicher Hervorhebung seines Dienstgrades als Stabsoffizier verübt hat. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten ist, und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, um so schlechter ist das Beispiel, das er durch ein pflichtwidriges Verhalten gibt, um so schwerer wirkt eine Verletzung seiner Dienstpflichten. Es konnte den Soldaten auch nicht entlasten, daß er durch seine Rede in S. mit seinem Publikum "ins Gespräch kommen wollte", daß er versuchte, den dort versammelten jungen Leuten "den Staat begreiflich zu machen". So lobenswert dieser Zweck im Grunde war, "heiligte" er nicht das Mittel, den sehr unterschiedliche Zielvorstellungen verfolgenden Zuhörern wissentlich und willentlich nach dem Munde zu reden und "alle" Andersgesinnten zu diffamieren. Oberst i.G. G. hat bezeugt, daß das Dienstvergehen Störungen im Dienstbetrieb des Stabes der 10. Panzerdivision bewirkte, die die Versetzung des Soldaten veranlaßten. Damit hatte das Dienstvergehen negative Auswirkungen für die Personalführung der Bundeswehr, die ebenfalls zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen waren.
War das Dienstvergehen demnach nicht leichtzunehmen, so hat sich der Soldat dadurch gleichwohl nicht in seinem bisherigen Dienstgrad disqualifiziert. Sein einmaliges Fehlverhalten, das insbesondere nicht die Grundpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verletzte, macht ihn als Major für die Bundeswehr noch nicht untragbar.
Der Soldat hat sich jedoch durch seinen Pflichtenverstoß für eine bestimmte Zeit als unwürdig erwiesen, in einen höheren Dienstgrad der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere aufzusteigen. Durch ein mehrjähriges Beförderungsverbot war ihm deshalb nachhaltig vor Augen zu führen, daß er im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr die ihm durch seine soldatischen Pflichten gesetzten Schranken beachten muß. Dabei konnte aber wiederum nicht außer acht bleiben, daß sich der Soldat, bis er das Dienstvergehen beging, sowohl als Staatsbürger als auch als Angehöriger der Streitkräfte tadelfrei geführt hat. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten sprachen ferner seine in 28jähriger Dienstzeit erbrachten voll zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen, die trotz persönlicher Belastungen seit Jahren deutlich die Anforderungen übersteigen. Die Beurteilungen heben lobend die Gewissenhaftigkeit und die Beharrlichkeit, die Einsatzbereitschaft und das praktische Können, die Lebenserfahrung sowie das soziale Engagement des Soldaten hervor. Sein Eintreten für die Bundeswehr fand gerade auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit in einer förmlichen Anerkennung ihren Niederschlag. Es kommt, wie die Berufungshauptverhandlung gezeigt hat, aber auch in den Gedanken über die Situation und die Zukunft der Bundeswehr zum Ausdruck, die der Soldat mit dem ihm eigenen Eifer verficht. Diese Umstände rechtfertigten es, die Dauer des Beförderungsverbotes auf zwei Jahre zu begrenzen.
4.
Im Gegensatz zur Berufung des Wehrdisziplinaranwalts blieb somit die auf Freispruch gerichtete Berufung des Soldaten erfolglos. Da sie jedoch zur Freistellung von dem zu Anschuldigungspunkt 1 erhobenen Vorwurf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten führte, waren die insoweit im ersten Rechtszug entstandenen ausscheidbaren Kosten, die etwa ein Viertel der Kosten erster Instanz betrugen, gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WDO aus Billigkeitsgründen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe galt gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative WDO i.V.m. Satz 1 a.a.O. für ein Viertel der dem Soldaten im ersten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten zu überbürden. Es bestand Rein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen von den insoweit entstandenen Kosten oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auch nur teilweise zu entlasten.
Dr. Ehrl
Hacker
Maeker
Vollrath