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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1981, Az.: BVerwG 1 WB 89/80

Befehl; Zuständiger Vorgesetzter; Soldat; Dienstliche Unterkünfte; Anlagen; Kfz; Aufkleber; Atomkraft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 89/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 12.06.1980 - AZ: 7 BLa 3/80

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 237 - 246
  • DVBl 1982, 600 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1981, 1066-1069 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1982, 43
  • DÖV 1981, 966-969 (Volltext mit amtl. LS)
  • JA 1982, 209
  • NJW 1982, 118-120 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 40 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1982, 25
  • RiA 1982, 33
  • ZBR 1981, 387

Redaktioneller Leitsatz

Der Befehl eines zuständigen Vorgesetzten, der es Soldaten verbietet, innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen an Kraftfahrzeugen sichtbar Aufkleber mit dem Text: Atomkraft - Nein danke zu führen, ist rechtmäßig.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Eckardt, Stabsunteroffizier Krax als ehrenamtliche Richter,
auf den Vorlagebeschluß der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. Juni 1980 - S 7 BLa 3/80 -
entschieden:

Tenor:

Der Befehl eines zuständigen Vorgesetzten, der es Soldaten verbietet, innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen an Kraftfahrzeugen sichtbar Aufkleber mit dem Text: "Atomkraft - Nein Danke" zu führen, ist rechtmäßig.

Gründe

1

I

1.

Der Kasernenkommandant der B.kaserne in M. befahl in einer Organisationsbesprechung am 11. Januar 1980 mündlich, daß im Kasernenbereich der B.kaserne Kraftfahrzeuge mit dem Aufkleber "Atomkraft - Nein Danke" nicht abgestellt werden dürfen. Mit Bataillonsbefehl Nr. 1/80 vom 11. Januar 1980 setzte der Kommandeur des Feldjägerbataillons ... diese Anordnung für die dem Bataillon, unter stellten Kompanien um. Der Kompaniechef der 3. Kompanie des Feldjägerbataillons ... ordnete unter dem 24. Januar 1980 mit Kompaniebefehl 1/80 urter Nr. 4 folgendes an:

"Es ist verboten an oder in Kraftfahrzeugen innerhalb der Kaserne Aufkleber 'Atomkraft - Nein Danke' anzubringen. Fahrzeugen mit derartigen Aufklebern wird durch. Kasernenwache die Zufahrt zur B.kaserne verwehrt."

2

Mit Schreiben vom 12. Februar 1980 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Anordnung mit der Begründung, durch den Kompaniebefehl 1/80 werde seine Meinungsäußerungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt.

3

Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 10. März 1980 durch die Standortkommandantur M. - Standortältester - als unbegründet zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde vom 19. März 1980 wies der Befehlshaber im Wehrbereich VI mit Bescheid vom 10. April 1980 ebenfalls als unbegründet zurück. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 1980 die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Er vertrat dabei die Auffassung, mit dem Aufkleber "Atomkraft - Nein Danke" äußere er nicht eine politische Gesinnung, er bringe vielmehr seinen ihm am Herzen liegenden Standpunkt zu einer Umweltschutzfrage zum Ausdruck. Mittels des Aufklebers könne er nicht einer bestimmten politischen Organisation, wie z.B. einer ganz bestimmten Bürgerinitiative, zugeordnet werden. Damit trete er auch nicht als Werber für eine bestimmte politische Gruppe auf. Im übrigen überschreite er nicht die in § 15 Abs. 2 SG gesetzten Schranken.

4

Das Verfahren ist bei dem Truppendienstgericht Süd - 7. Kammer - S 7 BLa 3/80 - anhängig.

5

2.

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat am 12. Juni 1980 beschlossen, dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - folgende Rechtsfrage vorzulegen:

"Ist der Befehl eines Kasernenkommandanten/Bataillonskonmandeurs ect. rechtmäßig

a)
der generell verbietet, an oder in Kraftfahrzeugen der Soldaten innerhalb der Kaserne Aufkleber wie 'Atomkraft - Nein Danke' anzubringen, oder Plaketten dieser Art offen am Anzug zu tragen;

b)
der die Kasernenwache anweist Fahrzeugen von Soldaten, die mit derartigen Aufklebern versehen sind, die Zufahrt in die Kaserne zu verwehren, oder Soldaten beim Betreten der Kaserne anweist, derartige Ansteckplaketten vom Anzug abzunehmen."

6

Zur Begründung hat das Truppendienstgericht ausgeführt, bislang lägen zwei Beschlüsse von Truppendienstgerichten vor, die hinsichtlich der vorgelegten Frage zu entgegengesetzten Ergebnissen gekommen seien. Das Truppendienstgericht Nord -12. Kammer - habe laut Beschluß vom 24. November 1977 - N 12 BLa 12/77 - einen derartigen Befehl für rechtmäßig gehalten, während das Truppendienstgericht Süd - 5. Kammer - laut Beschluß vom 8. Mai 1980 - S 5 BLa 7/80 - einen derartigen Befehl für rechtswidrig halte.

7

Die Kammer neige dazu, im Hinblick auf die von verschiedenen Gruppen von Atomkraftgegnern gerade in letzter Zeit betriebenen gesetzwidrigen politischen Aktivitäten (wie z.B. in Gorleben), die durch das Anbringen von derartigen Aufklebern und das Tragen von solchen Plaketten bekundeten ostentativen Sympathieerklärungen als unerlaubte politische Werbung (§ 15 SG) und Störung der Kameradschaft (§ 12 SG) von den Kasernen fernzuhalten.

8

3.

Der Beschwerdeführer hat im Vorlageverfahren wie folgt Stellung genommen:

9

Durch die Verwendung des Aufklebers "Atomkraft - Nein Danke" wolle er ein Problem, das unsere Umwelt betreffe, ansprechen. Er drücke damit aus, daß er die Technologie der Atomkraftwerke als für Menschen und Umwelt gefährlich und schädlich halte. In praktisch allen politischen Gruppierungen und Parteien gebe es Gegner der Kernenergie. Eine Sympathieerklärung für militante, verfassungsfeindliche Atomkraftgegner wolle er mit der Verwendung des Aufklebers keinesfalls abgeben. Im konkreten Fall habe noch keiner seiner Kameraden an dem Aufkleber Anstoß genommen. Die Gemeinsamkeit des Dienstes sei also durch ihn nicht gefährdet gewesen.

10

4.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich wie folgt geäußert:

11

Dem Kerngehalt nach ginge es in der Vorlage ausschließlich darum, ob der Befehl rechtmäßig sei, der es Soldaten verbiete, die Plakette "Atomkraft - Nein Danke" an Kraftfahrzeugen oder in anderer Weise innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu führen. Die unter b) vorgelegte Frage betreffe lediglich die Art und Weise der Durchsetzung dieses Verbotes. Entweder sei das Verbot rechtswidrig, dann dürfe es auch nicht durchgesetzt werden oder es sei rechtmäßig, dann bestimmte § 10 Abs. 5 Satz 2 SG, daß dieser Befehl mit den angemessenen Mitteln durchzusetzen sei.

12

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des verfügten Plakettenverbots genüge nicht den für eine Richtervorlage nach § 18 Abs. 4 Satz 1 WBO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - zu fordernden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Wehrdienstsenat habe in seiner Entscheidung vom 31. August 1977 - 1 WB 119/77 - (= BVerwGE 53, 327 ff) nämlich bereits entschieden, daß Anordnungen, mit denen Soldaten verboten werde, ihre mit politischen Plaketten oder Teilen davon versehenen Privatkraftfahrzeuge auf Bundeswehrgelände abzustellen, nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstoße. In der Entscheidung seien alle bedeutsamen Grundsätze für die Auslegung und die Anwendung des § 15 Abs. 1 und 2 SG in Fällen der Mitführung politischer Plaketten in dienstlichen Unterkünften und Anlagen dargelegt. Die Entscheidung beschränke sich nicht auf "Parteiaufkleber". Der Vorlagebeschluß beziehe sich auf keine neue Rechtsfrage, sondern in erster Linie auf eine durch das Truppendienstgericht aufzuklärende und zu entscheidende Tatfrage.

13

II

1.

Die Vorlage ist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 WBO zulässig.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Vorlage einer Rechtsfrage für die Beurteilung, ob es sich um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, allein auf die Auffassung des vorlegenden Truppendienstgerichts an (BVerwGE 33, 323; BVerwG Beschluß vom 31. August 1977 - 1 WB 119/77 - insoweit nicht veröffentlicht). Nur wenn die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage diene der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, offensichtlich unhaltbar ist, kann eine Vorlage unzulässig sein (BVerwG Beschluß vom 26. November 1974 - 1 WB 34/72). Das ist unter Umständen dann der Fall, wenn der Senat die vorgelegte Rechtsfrage bereits beantwortet hat (BVerwG Beschluß vom 10. April 1973 - 1 WB 179/71 - m.w.N.). Inwieweit dies der Fall ist, läßt sich erst nach Ermittlung des Inhalts der vorgelegten Rechtsfrage beurteilen. Zu deren Auslegung ist der Senat berechtigt (BVerwG Beschlüsse vom 18. Dezember 1968 - 1 WDB 17/68 - und vom 31. August 1977 - 1 WB 119/77 - insoweit nicht veröffentlicht). Der Senat darf sich hierbei u.a. von dem allgemeinen Grundsatz leiten lassen, daß es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Rechtsfragen allgemein und ohne Beziehung auf den Einzelfall zu entscheiden. Im Zweifel bleibt jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zur Frage der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage maßgebend.

15

In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, daß der angefochtene Befehl sich ausschließlich auf die Anbringung von Aufklebern an Kraftfahrzeugen mit dem Text: "Atomkraft - Nein Danke" bezieht. Der konkrete Ausgangsfall gibt deshalb keine Veranlassung zu prüfen, ob ein Befehl, der "Aufkleber wie ..." oder "Plaketten dieser Art offen am Anzug zu tragen", verbieten würde, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre.

16

Es ist auch vom Ausgangsfall her nicht geboten, in die Fragestellung den Begriff "Kaserne" einzuführen. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 SG regelt die Zulässigkeit der politischen Betätigung des Soldaten im Dienst und in der Freizeit innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen. Ob "Kaserne" im Sinne des Kompaniebefehls 1/80 vom 24. Januar 1980 unter den Begriff "dienstliche Unterkünfte und Anlagen" fällt, ist eine Tatfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Truppendienstgericht hiervon ausgegangen wäre. Die Rechtsfrage zu a) ist deshalb wie folgt zu beschränken und neu zu fassen:

"Ist der Befehl eines zuständigen Vorgesetzten rechtmäßig, der es Soldaten verbietet, innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen an Kraftfahrzeugen sichtbar Aufkleber mit dem Text: 'Atomkraft - Nein Danke' zu führen?"

17

Der vorgelegten Rechtsfrage zu b) kommt für das Ausgangsverfahren keine selbständige Rechtserheblichkeit zu. Der Kompaniebefehl enthält zwar auch die Feststellung, die Kasernenwache werde Fahrzeugen mit entsprechenden Aufklebern die Zufahrt zur B.kaserne verwehren. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens wird durch diese Feststellung nicht über das ihm gegenüber ergangene Verbot hinaus beschwert, entsprechende Aufkleber im Kasernengelände zu führen, und hat sich auch in seiner Beschwerde vom 12. Februar 1980 nicht gegen diesen Teil des Kompaniebefehls gewandt.

18

Die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage ist deshalb auf die Beantwortung der Rechtsfrage zu a) in der oben festgelegten Fassung zu beschränken.

19

Diese Rechtsfrage ist grundsätzlicher Natur, weil sie über den Einzelfall hinausgehend von allgemeiner Bedeutung ist. Sie ist auch durch die genannte Entscheidung des Senats vom 31. August 1977 nicht beantwortet.

20

Soweit die Beschränkung der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage geboten ist, bedarf es nicht der Zurückweisung des nicht beantworteten Teils als unzulässig (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1973 - 1 WDB 1/72).

21

2.

Die Rechtsfrage ist in der unter 1 festgelegten Fassung zu bejahen.

22

Der Befehl, der Gegenstand der Vorlage ist, ist rechtmäßig. Er konkretisiert in zulässiger Weise die in § 15 SG normierte Pflicht des Soldaten, bestimmte politische Betätigungen zu unterlassen.

23

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SG darf sich der Soldat im Dienst nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Unter den Begriff der politischen Betätigung im Sinne dieser Vorschrift fallen auch Meinungsäußerungen, wenn sie das dem Soldaten in § 15 Abs. 1 Satz 2 SG ausdrücklich bestätigte Recht, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, überschreiten.

24

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SG findet während der Freizeit innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Auch hier ist die Meinungsäußerungsfreiheit im politischen Bereich (BVerfGE 44, 197, 201 ff [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; vgl. auch BVerfGE 20, 56, 98) [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] Regelungstatbestand.

25

Beide Bestimmungen berühren den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfGE 28, 282, 289) [BVerfG 26.05.1970 - 1 BvR 657/68]. Sie sind mit dem Grundgesetz in formeller und materieller Hinsicht vereinbar (BVerfGE 44, 197, 201 f) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]. Sie sind als grundrechtsbeschränkende Vorschriften im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits im Lichte des Grundrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. hierzu BVerfGE 7, 198 ff, 208 ff [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51];  15, 288, 295 [BVerfG 19.02.1963 - 1 BvR 610/62];  44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerfG NJW 1980, 2069).

26

Der besondere Wertgehalt des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in der freiheitlichen Demokratie führt zwar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben (vgl. BVerfGE 7, 198, 208 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51];  12, 113, 124 f [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57]). Für Soldaten darf jedoch gemäß Art. 17 a GG im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (BVerfGE 44, 197, 202) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76].

27

Das führt dazu, daß § 15 SG nicht allein im Licht des Art. 5 Abs. 1 GG gesehen werden kann. Der dem § 15 SG zugrunde liegende Zweck, nämlich die Disziplin und die Schlagkraft der Truppe (BVerfGE 44, 197, 203) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] zu sichern und damit die Erfüllung des verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrags (BVerfGE 28, 282, 293) [BVerfG 26.05.1970 - 1 BvR 657/68] zu gewährleisten, verbietet es, § 15 SG unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer. "aktiven" Ausübung des Grundrechts restriktiv auszulegen (BVerfGE 44, 197, 203 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 53, 327, 328) [BVerwG 31.08.1977 - I WB 119/77]. Jede Auslegung und Anwendung des § 15 SG hat sich damit einerseits an dem Wertgehalt des Grundrechts der freien Meinungsäußerung und andererseits an dem Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte zu orientieren.

28

a)

Die Anbringung von Aufklebern mit der Aufschrift "Atomkraft - Nein Danke" an im Verkehr benutzten Kraftfahrzeugen ist eine Meinungsäußerung. Der Aufkleber besagt, daß der Benutzer dieser Plakette sich gegen die Atomkraft wendet, eine Energieerzeugung mit Hilfe nuklearer Vorgänge also ablehnt. Es wird damit eine Ansicht oder Anschauung bestimmter Art zum Ausdruck gebracht (BVerfGE 30, 336, 352).

29

b)

Die Anbringung eines Aufklebers mit dem Text "Atomkraft - Nein Danke" auf einem im Verkehr benutzten Kraftfahrzeug ist jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Meinungsäußerung politischen Inhalts im Sinne des § 15 SG. Ob eine Verhaltensweise "politisch" im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt sich nicht nach außerrechtlichen, etwa politikwissenschaftlichen Kriterien, sondern in erster Linie an dem Schutzzweck dieser Vorschrift, der, wie ausgeführt, darin besteht, Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerläßliche Voraussetzung für die Sicherung der Disziplin und der Schlagkraft der Truppe unbedingt zu gewährleisten (BVerfGE 44, 197, 203) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]. Eine politische Verhaltensweise liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn sie sich auf die Darstellung von Programmen und politischen Zielen solcher Gruppierungen bezieht, die die Beteiligung an der politischen Meinungsbildung in den Institutionen der repräsentativen Demokratie - wie die hergebrachten politischen Parteien - erstreben (vgl. BVerwG NZWehrr 1977, 223), sondern auch bei Äußerungen und Aktivitäten von Gruppierungen, die solches nicht anstreben - dies gilt z.B. für sogenannte Bürgerinitiativen (BVerfGE 44, 197, 204) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] -, wenn durch sie der Schutzzweck der Norm tangiert wird. Wo in diesem Sinn die genaue Grenzlinie zwischen einem nach § 15 SG relevanten oder nicht relevanten Verhalten generell zu ziehen ist, kann offenbleiben. Auszuscheiden sind jedenfalls Verhaltensweisen, die zwar auch "politisch" im allgemeinen Sinn sind, die aber wegen ihrer geringen gesellschaftlichen Bedeutung oder weil sie nicht kontrovers diskutiert werden, nicht geeignet sind, den Schutzzweck des § 15 SG zu berühren.

30

Andererseits sind Fragen, die von grundlegender Bedeutung für die Zukunft der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger sind, die innerhalb und außerhalb politischer Parteien kontrovers und kompromißlos diskutiert werden, bei denen die Positionen nahezu unüberbrückbar gegensätzlich erscheinen, geeignet, Kameradschaft und gegenseitige Achtung innerhalb der Truppe zu gefährden. Hier kann den Soldaten eine Beschränkung bei der Vertretung ihres jeweiligen Standpunktes auferlegt werden. Das Problem der Energiegewinnung aus atomaren Vorgängen ist eine solche derzeit gegensätzlich diskutierte Grundentscheidung für die wirtschaftliche und ökologische Zukunft. Verhaltensweisen - und damit auch Meinungsäußerungen - die diesen Bereich betreffen, sind schon deshalb "politisch" im Sinne des § 15 SG. Ob sich dies zusätzlich daraus ergibt, daß mit dieser Frage auch die Frage der Vertretbarkeit atomarer Verteidigung in Verbindung gebracht werden kann, mag dahinstehen.

31

c)

Das sichtbare Führen eines Aufklebers mit dem Text "Atomkraft - Nein Danke" auf einem Kraftfahrzeug ist für den jeweiligen Regelungsbereich der Vorschriften weder mit § 15 Abs. 1 noch mit § 15 Abs. 2 SG zu vereinbaren.

32

aa)

Das entsprechende Verhalten ist eine während des Dienstes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SG verbotene politische Betätigung.

33

Nicht jede "politische" Meinungsäußerung ist zugleich eine politische Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SG. Das folgt zwingend aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SG. Die Freiheit der Meinungsäußerung im Gespräch mit Kameraden bleibt - auch was den politischen Bereich angeht - unberührt. § 15 Abs. 1 Satz 2 SG dient im besonderen Maß dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Er legt den Bereich fest, in dem, abgesehen von den auch hier geltenden Einschränkungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SG, das Grundrecht keiner Beschränkung unterliegt. Es kann dahinstehen, wo die begriffliche Abgrenzung zwischen der reinen Meinungsäußerung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 und der Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SG zu suchen ist. Die sichtbare Führung von Aufklebern mit dem Text "Atomkraft - Nein Danke" an Kraftfahrzeugen ist augenscheinlich kein "Gespräch mit Kameraden". Ein solcher Aufkleber mit aktuellem politischen Inhalt ist ein dinghaftes Propagandamittel, das seine werbende Wirkung einmal mit einem erheblichen Verbreitungseffekt erzielt und zum anderen den Eindruck erweckt, daß die vertretene politische Meinung von einer bedeutenden Anzahl von Mitbürgern geteilt wird (BVerwGE 53, 327, 329) [BVerwG 31.08.1977 - I WB 119/77]. Durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs als Werbeträger wird, ständig und für alle Soldaten sichtbar, für eine bestimmte Auffassung in einer politischen Frage geworben.

34

Wegen des dem Soldaten auch im Dienst nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SG verbleibenden Freiraums gebietet es das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht, die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 SG bedingte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit im politischen Bereich restriktiv auszulegen (vgl. dazu BVerfGE 44, 197, 203 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] - für den Regelungsbereich, des § 15 Abs. 2 SG). Es ist mit Art. 5 Abs. 1 GG zu vereinbaren, wenn die Äußerung einer politischen Meinung in der Form der Anbringung von Aufklebern auf im Kasernengelände abgestellten Kraftfahrzeugen als "Betätigung zugunsten einer bestimmten politischen Richtung" angesehen wird. Eine solche Auslegung und das sich daraus rechtfertigende Verbot beachtet den besonderen Wertgehalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfGE 12, 113, 124 [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57];  44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; vgl. im Ergebnis auch BVerwGE 53, 327, 329) [BVerwG 31.08.1977 - I WB 119/77].

35

bb)

§ 15 Abs. 2 SG rechtfertigt das Verbot, Aufkleber mit dem Text "Atomkraft - Nein Danke" innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen in der Freizeit an Kraftfahrzeugen sichtbar zu führen.

36

Nach dem Aufbau des § 15 SG und der im Sinne des Grundrechts gebotenen Auslegung aller grundrechtsbeschränkenden Gesetze ist davon auszugehen, daß der dem Soldaten in der Freizeit für die Äußerung seiner Meinung eingeräumte Freiraum größer ist als der ihm während des Dienstes verbleibende. Daraus folgt weiter, daß nicht jede nach § 15 Abs. 1 SG verbotene politische Betätigung auch während der Freizeit nach § 15 Abs. 2 SG verboten wäre. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie gerade gegen Zweck und Inhalt des § 15 Abs. 2 SG verstößt.

37

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 197, 203) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] folgendes ausgeführt:

"§ 15 Abs. 2 SG regelt die politische Betätigung des Soldaten in seiner Freizeit aber innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen. Zweck der Vorschrift ist es, die Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerläßliche Voraussetzungen für die Sicherung der Disziplin und Schlagkraft der Truppe - auch um den Preis einer Einschränkung der Meinungsfreiheit - unbedingt zu gewährleisten. § 15 Abs. 2 Satz 3 SG zählt beispielhaft Verhaltensweisen auf, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, daß sie typischerweise geeignet sind, die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich zu stören, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft (vgl. auch § 12 SG) zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr in Frage zu stellen. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend; auch andere Betätigungen können unter das Verbot des § 15 Abs. 2 SG fallen, sofern sie geeignet sind, die genannten Gefahren für Kameradschaft und Disziplin nach sich zu ziehen.

§ 15 Abs. 2 SG will jedes Verhalten ausschließen, das einen Kameraden in seiner dienstfreien Zeit gegen seinen Willen in eine politische Auseinandersetzung drängt. Bei der Anwendung der Vorschrift darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Soldat in der Kaserne nicht abgeschlossen wohnt und deshalb seine Privat Sphäre nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen schützen kann. Politischen Aktivitäten anderer Soldaten ist er ausgesetzt, ohne ihnen ohne weiteres aus dem Wege gehen zu können. Sein Grundrecht auf unbedingte Achtung eines privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), sein Anspruch, 'in Ruhe gelassen zu werden' (vgl. BVerfGE 6, 32, 41 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 253/56];  27, 1, 6 f [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63]), sind, in dieser besonderen Situation von vornherein besonders gefährdet und deshalb in besonderem Maße schützenswert. Diese Sachlage schließt es aus, § 15 Abs. 2 SG allein im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu sehen und unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer 'aktiven' Ausübung dieses Grundrechts restriktiv auszulegen. Vielmehr gebietet unter den besonderen Bedingungen des militärischen Lebensbereichs der Schutzanspruch der anderen, sich nicht gegen ihren Willen einer sie bedrängenden Inanspruchnahme oder Beeinflussung seitens ihrer Kameraden mit deren Gedankenwelt aussetzen lassen zu müssen, eine gleichrangige Berücksichtigung. Im Lichte aller berührten Grundrechte ist es danach zulässig, politische Betätigungen von Soldaten im räumlichen Bereich der Bundeswehr auch in der Freizeit generell so zu begrenzen, daß möglichen Auseinandersetzungen unter Kameraden von vornherein ein Siegel vorgeschoben wird. Dies um so mehr, als die Freiheit des Beschwerdeführers, sich während seiner dienstfreien Zeit außerhalb der dienstlichen Unterkünfte politisch zu betätigen und für seine politischen Meinungen zu werben, hierdurch unangetastet bleibt."

38

Dieser Auffassung hat sich der Senat bereits angeschlossen (BVerwGE 53, 327, 328) [BVerwG 31.08.1977 - I WB 119/77]. Daran ist festzuhalten.

39

Mit dem Führen einer Plakette an einem Kraftfahrzeug mit dem Text "Atomkraft - Nein Danke" wirbt der Soldat für eine politische Gruppe. Diese Werbung ist den in § 15 Abs. 2 SG genannten Beispielen gleichzusetzen (BVerwGE 53, 327, 329) [BVerwG 31.08.1977 - I WB 119/77].

40

Der Senat verkennt nicht, daß im Bereich politischer Meinungsbildung in vielfacher Art und Weise "geworben" werden kann. Auch in dem selbst während des Dienstes zulässigen persönlichen Gespräch (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SG) kann die Absicht zu Tage treten, den Kameraden für die eigene politische Meinung zu gewannen. Um "Werber" im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 SG zu sein, muß der Soldat jedenfalls diese Schranke überschritten und zudem mehr getan haben, als sich nur zugunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung betätigt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SG); denn die Systematik des § 15 SG geht eindeutig davon aus, daß ein abgestuftes Verbot politischer Betätigung besteht, je nachdem ob diese im Dienst, in der Freizeit aber innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen oder in der Freizeit außerhalb derselben stattfinden. Auch hier kann offenbleiben, wo die Abgrenzung zwischen einer zulässigen und unzulässigen politischen Werbung im einzelnen zu finden ist.

41

Der Soldat überschreitet mit der Anbringung des Aufklebers an seinem Kraftfahrzeug die Grenze des nach § 15 Abs. 2 SG Zulässigen. Durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs als dinghaftes Werbemittel wird ein erheblicher Verbreitungseffekt erzielt, der denjenigen des persönlichen Gesprächs erheblich übersteigt (BVerwGE 53, 327, 329) [BVerwG 31.08.1977 - I WB 119/77]. Eine Werbung dieser Art steht gerade wegen des Verbreitungseffekts dem Halten einer Ansprache oder dem Verteilen von Schriften gleich.

42

Die durch die Anbringung des Aufklebers betonte Herausstellung der eigenen politischen Auffassung hat auch über die Bekanntgabe der eigenen Meinung hinaus werbende Wirkung für eine Gruppe, die gemeinsame politische Zwecke verfolgt. Die Verwendung gleichartiger Propagandamittel vermittelt objektiv den Eindruck, daß eine Mehrzahl von Personen in einer politischen Frage eine einheitliche Meinung vertritt und daß einheitlich für diese Meinung geworben wird (BVerwG a.a.O.). Ob der Soldat dies auch subjektiv so empfindet, ist angesichts der objektiven Werbewirkung des Aufklebers unerheblich.

43

Der Senat ist sich bei dieser Entscheidung der Schranken bewußt, die das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG selbst wiederum der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Norm setzt. Indes ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung - trotz seiner grundlegenden Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung - nicht absolut zu setzen, wie Art. 5 Abs. 2 GG ohne weiteres zeigt. Ohne Kooperation im sozialen und politischen Bereich kann ein modernes Gemeinschaftswesen nicht existieren. Eigene Rechte müssen zugunsten der Rechte anderer oder im Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden. Die Abwägung der Interessen legt der Gesetzgeber in den allgemeinen Gesetzen fest, die das Grundrecht einschränken. Die gesetzlichen Bestimmungen dürfen den Wesensgehalt des Grundrechts bei der Entscheidung zugunsten des einen oder zu Lasten des anderen Interesses nicht verkennen. Unterhalb dieser Schwelle bleibt indes ein breiter Bereich gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit. § 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SG verbieten jede - politische - Meinungsäußerung, durch die die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich gestört oder die gegenseitige Achtung gefährdet wird. Gegen eine an eine konkrete Störung oder Gefährdung eines Rechtsguts mit Verfassungsrang (Art. 87 a und 17 a GG) geknüpfte Einschränkung der Meinungsfreiheit werden ganz allgemein keine Einwendungen erhoben (vgl. Sondervoten zu BVerwGE 44, 192, 205 [BVerwG 16.11.1973 - VII C 33/72] bis 210; Lisken NJW 1980, 1502; Plander DVBl 1980, 581; Beyer, BayVBl 1981, 233; Arbeitsgericht Hamburg, NJW 1979, 26, 29; so auch Truppendienstgericht Süd, 5. Kammer, Beschluß vom 8. Mai 1980 a.a.O.).

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Bei den in § 15 Abs. 2 Satz 3 SG beispielhaft aufgezählten Verhaltensweisen geht der Gesetzgeber davon aus, daß sie typischerweise geeignet sind, die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich zu stören. Die Vorschrift ist nicht so zu interpretieren, daß auch bei Vorliegen der dort aufgeführten Verhaltensweisen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nur dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn sie Ihrerseits zu einer konkreten Schädigung des genannten Gemeinschaftsguts geführt haben oder unmittelbar dazu zu führen drohen. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, daß der Soldat sich zu keinem Zeitpunkt und in keinen Zusammenhang entsprechend verhalten darf. Ein "Entlastungsbeweis", daß gerade sein, z.B. werbendes, Verhalten das geschützte Gemeinschaftsgut nicht verletzt habe, ist ihm versagt. Eine gesetzliche Regelung, die einer möglichen Gefahr entgegentreten will, die sich noch nicht im einzelnen konkretisiert hat, ist auch dann, wenn damit der Schutzbereich eines Grundrechts tangiert wird, nicht schlechterdings verfassungsrechtlich bedenklich. Schätzt der Gesetzgeber das geschützte allgemeine Interesse an der Einschränkung des Individualgrundrechts so hoch ein, daß er bereits eine abstrakte Gefährdung jenes für die Einschränkung dieses ausreichend sein läßt, so verläßt er damit nicht den Boden des Grundgesetzes. Keinem Staatsbürger sind die Grundrechte um ihrer selbst willen gegeben. Die soziale Einbindung der Grundrechte durch den dazu legitimierten Gesetzgeber ist bis zu ihrer Einschränkung im Wesensgehalt zulässig. Für die Ausübung der freien Meinungsäußerung bleibt dem Soldaten neben der sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 SG ergebenden Einschränkung ein ausreichend großer Spielraum. Es kann ihm zugemutet werden, auf die Wahrnehmung der durch § 15 Abs. 2 Satz 3 SG verbotenen Möglichkeiten im Interesse der Allgemeinheit zu verzichten.

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cc)

Es kann nach alledem dahinstehen, ob das Führen eines Aufklebers mit dem Text "Atomkraft - Nein Danke" an Kraftfahrzeugen innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen eine politische Betätigung "im Dienst" ist (so die Auffassung des Truppendienstgerichts Nord in seinem Beschluß vom 24. November 1977 - NZWehrr 1981, 30), ob sie unmittelbar in den Dienst hineinwirkt oder lediglich in der Freizeit erfolgt und von anderen Soldaten nur in ihrer Freizeit wahrgenommen werden kann (vgl. auch BVerwGE 53, 327 ff).

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Das sichtbare Führen eines Aufklebers mit dem Text "Atomkraft - Nein Danke" an einem Kraftfahrzeug innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen verstößt damit gegen § 15 Abs. 1 und 2 SG und kann Soldaten verboten werden.

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Ob Beamte, Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes, insbesondere aus dem Verteidigungsbereich, den gleichen Einschränkungen unterworfen werden können, spielt angesichts der für diesen Bereich im Verhältnis zu den Soldaten gegebenen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle.

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Der Umstand, daß sich Auslegung und Anwendung des § 15 SG stets an dem jeweiligen Schutzzweck zu orientieren haben, könnte allerdings zu einer gewissen Zurückhaltung gegenüber Soldaten dann Anlaß geben, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen die weitaus überwiegende Anzahl der abgestellten Kraftfahrzeuge Beamten, Angestellten oder Arbeitern gehört, und diese erlaubterweise die Kraftfahrzeuge mit entsprechenden Aufklebern führen dürfen.

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3.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist deshalb wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich zu beantworten.

Saalmann
Seide
Thurn
Eckardt
Krax