Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.02.1963, Az.: 1 BvR 610/62
Vollzuges der Untersuchungshaft; Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 GG; Grundrecht auf Meinungsbildung; Schriftlichkeit im Sinne des § 23 BVerfGG
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.02.1963
- Aktenzeichen
- 1 BvR 610/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg 11.10.1962 - (38a) Qs 176/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 15, 288 - 298
- BayVBl 1963, 210
- DVBl 1963, 363-365 (Volltext mit red./amtl. LS)
- DÖV 1965, 287-288 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1964, 286
- NJW 1963, 755-756 (Volltext mit red. LS) "Recht der Untersuchungshäftlings auf Rundfunkempfang"
Redaktioneller Leitsatz
1. zur Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG können nur die Gesichtspunkte, die sich aus der Art des Vollzuges der Untersuchungshaft ergeben, als dies unerläßlich ist.
2. Das Grundrecht beinhaltet die eigene Entscheidung darüber, aus welchen Quellen sich der Rechtsträger informieren will, deshalb ist es nicht mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren, daß es dem Untersuchungshäftling frei stehe, Zeitungen zu beziehen, so daß er kein eigentliches Interesse am Rundfunkempfang habe.
3. Lästigkeiten sind Schwierigkeiten der Überwachung oder die Wahrscheinlichkeit, daß sich entsprechende Anträge anderer Untersuchungshäftlinge häufen, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; denn die Grundrechte beinhalten nicht nur Maßgabe, die an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsbrauch "vorgegeben" sind.
4. Nicht unbedingt die handschriftliche Unterzeichnung bedeutet Schriftlichkeit im Sinne des § 23 BVerfGG, das Gesetz verlangt nur, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.