Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.08.1983, Az.: 2 BvR 1334/82
Richterliche Meinungsäußerung; Öffentlichkeit; Stellung des Richters; Pflicht zur Zurückhaltung; Unvermeidbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.08.1983
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1334/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1984, 62
- NJW 1983, 2691 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Meinungsäußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit sind verfassungsrechtlich nur dann durch Art. 5 I GG geschützt, wenn sie nicht mit der aus der besonderen Stellung des Richters folgenden, durch Art. 33 V GG gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung, wie sie in § 39 DRiG Ausdruck findet, unvermeidbar sind.