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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.08.1983, Az.: 2 BvR 1334/82

Richterliche Meinungsäußerung; Öffentlichkeit; Stellung des Richters; Pflicht zur Zurückhaltung; Unvermeidbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.08.1983
Aktenzeichen
2 BvR 1334/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1984, 62
  • NJW 1983, 2691 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Meinungsäußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit sind verfassungsrechtlich nur dann durch Art. 5 I GG geschützt, wenn sie nicht mit der aus der besonderen Stellung des Richters folgenden, durch Art. 33 V GG gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung, wie sie in § 39 DRiG Ausdruck findet, unvermeidbar sind.