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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1983, Az.: BVerwG 2 WD 19/82

Besetzung des Wehrdienstgerichts; Teilstreitkraft; Angehörigkeit des Soldaten; Truppendienstkammer; Fehlerhafte Besetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 19/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm 09.03.1982 - S 1 VL 20/81

Fundstelle

  • BVerwGE 76, 63 - 66

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Besetzung des Wehrdienstgerichts gemäß WDO § 69 Abs. 3 S. 1 kommt es regelmäßig darauf an, welcher Teilstreitkraft der Soldat zur Zeit der Hauptverhandlung angehört.

2. Eine fehlerhafte Besetzung der Truppendienstkammer ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

3. Zu den Folgen eines Verstoßes gegen WDO § 69 Abs. 3 S. 1.