Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1992, Az.: BVerwG 2 WD 51.91
Unterlassen einer Mitteilung des Wegfalls des versicherten Risikos an die Versicherung entgegen vertraglicher Verpflichtung; Darstellung krankheitsbedingter vorübergehender Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit; Ausgleich für den Entfall der Fliegeraufwandsentschädigung; Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen; Verletzung der Pflicht zum Gehorsam; Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Sich-Verschaffen ungerechtfertigter Vorteile zum Nachteil des Bundes; Beförderungsverbot in Verbindung mit einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 51.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 26.06.1991 - AZ: 8 VL 9/91
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 3 WDO
- § 7 SG
- § 11 Abs. 1 S. 1 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 118 S. 1 WDO
- § 103 Abs. 1 WDO
- § 12 S. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 25. und 26. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie
Major Wolter, Hauptmann Fischer als ehrenamtliche Richter,
... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 26. Februar 1992
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten wird auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 26. Juni 1991 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberleutnants herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden zu einem Viertel dem Soldaten und zu drei Vierteln dem Bund auferlegt, der auch drei Viertel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der jetzt 39 Jahre alte Soldat legte am 15. Mai 1973 die 4 gymnasiale Reifeprüfung ab. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für die Laufbahn der Offiziere der Luftwaffe wurde er zum 2. Juli 1973 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Luftwaffe, einberufen und mit Urkunde vom 29. Juni 1973 am ... Juli 1973 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß seiner Ausbildung als Offizier festgesetzt, danach auf vier und schließlich auf fünf Jahre verlängert. Mit Urkunde vom 27. Oktober 1977 wurde ihm am 1. November 1977 als Leutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen mit der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres; der Soldat wird daher voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 1993 aus seinem Dienstverhältnis ausscheiden.
Nach der Grundausbildung bei der .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in ... bei ... wurde der Soldat zum 8. Oktober 1973 zur Offizierschule der Luftwaffe in ... versetzt, wo er den 38. Offizierlehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1974 zum Gefreiten befördert, erhielt mit Wirkung vom 1. Juli 1974 den Dienstgrad eines Fahnenjunkers und am 1. Oktober 1974 den eines Fähnrichs. Zum 28. Juni 1974 wurde er zur Teilnahme an der Strahlflugzeugführerausbildung zur Waffenschule der Luftwaffe in ... versetzt, wechselte zum 1. April 1975 auf den Dienstposten eines Flugschüleroffiziers (Jet) und wurde am 7. April 1975 zum Leutnant befördert. In derselben Verwendung kam er am 4. Juli 1975 zur ... Deutschen Luftwaffenausbildungsstaffel in S./USA. Vom 26. Oktober 1976 an war er wieder bei der Waffenschule der Luftwaffe in ... zur Ausbildung G-91 stationiert. Er wurde zum 23. September 1977 als Jagdbomberflugzeugführeroffizier zur ...Fliegende Staffel/leichtes Kampfgeschwader ... (das seit dem 1. Oktober 1979 in Jagdbombergeschwader ... umbenannt ist) in ... versetzt, mit Wirkung vom 1. Januar 1978 zum Oberleutnant und mit Wirkung vom 1. August 1984 zum Hauptmann ernannt. Er erlangte die Qualifikationen "Combat Ready" und Schwarmführer sowie den Farbschlüssel "Amber". Auf eigenen Wunsch wurde er nach vorangehender Kommandierung zum 1. Oktober 1984 als Jagdbomberflugzeugführeroffizier Alpha-Jet und Hörsaalleiter zur Luftlande-/Lufttransportschule in ... versetzt. Als fliegerischer Inübunghalter dem Jagdbombergeschwader ... in ... zugeteilt, wurde sein Status auf "Limited Combat Ready" und sein Farbschlüssel auf "Yellow" herabgestuft. Da es wegen seiner Tätigkeit als Hörsaalleiter zu Spannungen kam, wurde der Soldat als Hörsaalleiter abgelöst und vom 1. September 1986 an im Stab der Schule verwendet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1987 wurde er als Sachbearbeiter Tiefflug zum Stab des Luftwaffenamts in ... versetzt. Mit Verfügung des Inspekteurs des Heeres vom 29. Januar 1987 wurde ihm für die Dauer von drei Jahren die Flugerlaubnis entzogen und sein Militärluftfahrzeugführerschein eingezogen. Auf seine Beschwerde wurde in einer Vereinbarung mit dem Bundesminister der Verteidigung vom 15. Mai 1987 der Entzug der Flugerlaubnis bis zum 30. September 1988 befristet und dem Soldaten die erneute fliegerische Verwendung vom 1. Oktober 1988 an zugesagt. Demgemäß wurde der Soldat zu diesem Zeitpunkt zur .../Jagdbombergeschwader ... in O. versetzt. Vom 1. März bis 6. April 1989 nahm er am 19. Stabsoffizierlehrgang Luftwaffe BO 41 ohne Erfolg teil. Durch Verfügung des Geschwaderkommodore Jagdbombergeschwader ... vom 1. Juni 1989 wurde der Soldat wegen des Sachverhalts, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, von der Nachschulung zur Musterberechtigung WS Alpha-Jet bis zum rechtskräftigen Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens abgelöst. Vom 5. Juni 1989 an wird er nach wiederholten Kommandierungen beim Stab Jagdbombergeschwader ... in O. nach Weisung des Kommodore beim S 3-Stabsoffizier eingesetzt.
Der Soldat, der das Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr für den Luftfahrzeugführergrad 2, das amerikanische Abzeichen "Senior Pilot" und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze besitzt, wurde zunächst mit "befriedigend" - 6 D - und "voll befriedigend" - 5 D - beurteilt; in der Beurteilung vom 18. Februar 1983 wurde der Eignungswert auf "C" heraufgesetzt. In der Beurteilung vom 11. Juni 1991 werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten nach den neuen Beurteilungsbestimmungen in der gebundenen Beschreibung zum Teil mit "3" und "4", im Bereich "Belastbarkeit" und "Zusammenarbeit" jeweils mit "5" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm kein Ausprägungsgrad erteilt. Diese Beurteilung wurde mit Vermerk vom 10. Februar 1992 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen für den Soldaten.
Disziplinar wurde er durch Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom ... April 1988 wegen fliegerischen Ungehorsams, begangen am 15. März 1985, mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Soldaten wurde vom erkennenden Senat am ... März 1989 - BVerwG 2 WD 20.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 247> zurückgewiesen.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich einer Zulage für fliegendes Personal in Höhe von insgesamt 4.651,26 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge sowie einer Abtretung in Höhe von 1.187,10 DM und weiterer Abzüge für vermögenswirksame Leistungen von 78 DM und eines Abzugs für Unterkunftspauschale von 123,50 DM werden ihm tatsächlich ca. 2.800 DM ausgezahlt. Der Soldat finanziert mit der Abtretung von 1.187,10 DM ein Eigenheim. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im März 1989 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - ... am ... Februar 1990 - ... - wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM. Auf die Berufung des Soldaten wurde das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Soldaten und seines Verteidigers vorläufig eingestellt. Dem Soldaten wurde aufgegeben, einen Betrag von 5.500 DM bis zum 30. November 1990 an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. zu zahlen. Nachdem der Soldat die auferlegte Leistung erbracht hatte, wurde das Verfahren am ... Dezember 1990 endgültig eingestellt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision vom 22. Februar 1989 durch Aushändigung am 6. März 1989 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 27. März 1991 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"1.
Der Soldat hat von der E.-Versicherung in K. für die Zeit vom 03.02.1987 bis 19.10.1988 ein Tagegeld von 10,00 DM/Tag ohne Rechtsgrund gefordert und ausbezahlt erhalten.Dies erreichte er, indem er es entgegen vertraglicher Verpflichtung unterließ, der Versicherung den Wegfall des versicherten Risikos mitzuteilen.
Durch fortlaufende Darstellung krankheitsbedingter vorübergehender Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit - wogegen er sich zum Ausgleich für den Entfall der Fliegeraufwandsentschädigung versichert hatte - veranlaßte er durch Vorlage bundeswehrärztlicher Bescheinigungen die Auszahlung von insgesamt 6.040,00 DM, obwohl er aufgrund der ihm, mit Verfügung des Inspekteurs des Heeres vom 29.01.1987, ihm bekanntgegeben am 02.02.1987, entzogenen Erlaubnis zum Führen von Bw-Luftfahrzeugen in dieser Zeit nicht mehr fliegen durfte.
Dadurch erreichte er, daß ihm das Tagegeld ausgezahlt wurde, was die Versicherung nicht getan hätte, wenn er sie über den Entzug der Flugerlaubnis unterrichtet hätte.
2.
Am 14.12.1988 erreichte er die Anmeldung und Buchung eines dienstlichen Mitfluges bei LtKdo, M., für den 30.12.1988 von A. nach L. und für den 10.01.1989 von L. nach A., indem er den vom Vorliegen der Antragsvoraussetzungen ausgehenden und die Anmeldung vornehmenden HptFw S., S 4-Fw, JaboG ..., weder über das Fehlen einer Dienstreisegenehmigung noch über die ihm zur Zeit der Mitflüge gewährte Freistellung vom Dienst informierte.3.
Entgegen dem ihm am 20.12.1988 von seinem Disziplinarvorgesetzten, M R., erteilten Befehl, der Soldat habe selbst die Buchung zu stornieren, unterließ er dies und führte die Flüge wie gebucht am 30.12.1988 von A. nach L. und am 10.01.1989 von L. nach A. durch."
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte stellte den Soldaten am 26. Juni 1991 vom Vorwurf im Anschuldigungspunkt 1 frei und verurteilte ihn zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und zur Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren.
Unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ging sie zu Anschuldigungspunkt 1 davon aus, daß dem Soldaten der Vorsatz, die E.-Krankenversicherungs AG zu betrügen, nicht einmal in der Form des bedingten Vorsatzes nachzuweisen sei. Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 würdigte sie das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Schon der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht belaste den Soldaten erheblich. Es liege auf der Hand, daß sachgerechte militärische Entscheidungen nur auf Grund zutreffender Informationen getroffen werden könnten. Dienstliche Erklärungen müßten daher unbedingt wahr und zuverlässig sein. Der Soldat habe die Wahrheitspflicht mit dem Willen außer acht gelassen, sich auf Kosten des Dienstherrn rechtswidrig zu bereichern, und sich dabei nicht gescheut, einen gutgläubigen Kameraden zum Erreichen dieses Zwecks in Anspruch zu nehmen. Dies stelle einen massiven Vertrauensbruch dar. Staat und Soldat seien durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. Jedes Sich-Verschaffen ungerechtfertigter Vorteile zum Nachteil des Bundes beeinträchtige dieses Treueverhältnis empfindlich. Nicht minder belastend sei der Ungehorsam des Soldaten. Die Bundeswehr sei wie alle Streitkräfte auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut. Fehle die Bereitschaft zum Gehorsam, könne die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Der Vorgesetzte, der Gehorsam von seinen Untergebenen fordere, dürfe nicht die ihm selbst erteilten Befehle mißachten. Er mache sich dadurch unglaubwürdig. Der Soldat sei seiner Verpflichtung, als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, nicht gerecht geworden und hafte daher für sein Fehlverhalten verschärft. Besonders verschärfend wirke sich aus, daß er die Verfehlungen zu einer Zeit begangen habe, als gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen eines sehr ernstzunehmenden Dienstvergehens gelaufen sei, in dem er bereits - wenn auch noch nicht rechtskräftig - verurteilt worden war. Er hätte also allen Grund gehabt, sich nunmehr pflichtgetreu, vor allem auch hinsichtlich der Gehorsamspflicht, zu verhalten. Nach alledem sei ernsthaft die Dienstgradherabsetzung in Erwägung zu ziehen gewesen, zumal auch - ausweislich der Sonderbeurteilung und der Aussage des Zeugen Oberst S. - die dienstlichen Leistungen des Soldaten nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnten. Allerdings sei für ihn anzuführen, daß er sich über viele Jahre als engagierter Pilot erwiesen habe. Trotz der beträchtlich belastenden Umstände habe es das Gericht noch für vertretbar gehalten, gegen den Soldaten erneut ein Beförderungsverbot in Verbindung mit einer Gehaltskürzung, allerdings im Gegensatz zu der ersten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme in wesentlich höherer Weise, zu verhängen.
Gegen diese ihm am 31. Juli 1991 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 19. August 1991 am 21. August 1991 Berufung eingelegt, die sich teilweise gegen die Tat- und Schuldfeststellungen, insgesamt gegen die Maßnahmebemessung richtet und eine strengere gerichtliche Disziplinarmaßnahme begehrt.
Zur Begründung hat der Wehrdisziplinaranwalt vorgetragen:
Die Gründe, mit denen die Kammer den Soldaten von den ihm mit Tatvorwurf 1 der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen freigestellt habe, überzeugten nicht. Entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung habe der Soldat diese Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Bei dem im übrigen zutreffend festgestellten Geschehensablauf sei die Kammer davon ausgegangen, daß sich der Soldat jeweils von den zuständigen Ärzten im Zeitraum vom 3. Februar 1987 bis 9. Oktober 1988 seine Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit durch Unterschrift und Stempel auf einer von der E.-Krankenversicherungs AG übersandten "Pendelliste" habe attestieren lassen. Dieser Tatsachenfeststellung könne nur teilweise gefolgt werden. Laut Aussage des Oberstarztes Dr. K., der von 1981 bis 1988 Fliegerarzt beim Jagdbombergeschwader ... in O., und von 1988 bis 1989 Chef der Luftwaffensanitätsstaffei beim Jagdbombergeschwader ... in O. gewesen sei, sei der Soldat nach Entzug der Flugerlaubnis und der Aufhebung der Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens nicht mehr auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit zu untersuchen gewesen, weil er aus anderen als krankheitsbedingten Gründen nicht mehr habe fliegen dürfen. Es komme deshalb gar nicht mehr darauf an, die gesundheitliche Eignung für den weiteren Einsatz als Jet-Pilot festzustellen. Bereits den ersten Nachweis über seine Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit auf der "Pendelliste" habe sich der Soldat von einem für ihn nicht mehr zuständigen Fliegerarzt bescheinigen lassen. Er sei damals in S. stationiert gewesen, habe sich aber die Unterschrift auf der "Pendelliste" von einem Fliegerarzt des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe in ... besorgt, obwohl dieser für ihn nicht mehr zuständig gewesen sei, weil ihm der Militärluftfahrzeugführerschein (MFS) aus anderen als gesundheitsbedingten Gründen entzogen worden sei. Wegen des Entzugs des MFS sei vom 9. Februar 1987 an nur noch der Truppenarzt in S. und nicht mehr der Fliegerarzt in F. für den Soldaten zuständig gewesen. Darüber hinaus habe sich der Soldat in der Zeit vom 15. April bis zur letzten Folgebescheinigung am 7. Juli 1988 auf der "Pendelliste" seine Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit von Truppenärzten, wie der Oberstabsärztin Dr. A., dem Oberstabsarzt S., den Stabsärzten S. und Dr. G. sowie dem Oberfeldarzt Dr. S., bestätigen lassen, obwohl für die Feststellung, ob ein Pilot wehrfliegerverwendungsunfähig sei oder nicht, lediglich die Fliegerärzte oder nach vierwöchiger Krankheit das Flugmedizinische Insitut der Luftwaffe zuständig gewesen seien. Daß der Soldat die von ihm aufgesuchten Truppenärzte möglicherweise als zuständig für die Bestätigung der Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit angesehen haben könnte, sei nach Auskunft des Oberstarztes Dr. K. ausgeschlossen, da jeder Pilot wisse, daß für die Entscheidung über die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe in ... und nach den entsprechenden Dienstvorschriften die Fliegerärzte zuständig seien. Entgegenstehende Aussagen des Soldaten seien daher unglaubhaft. Die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, daß der Soldat von den zuständigen Ärzten auf seine Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit untersucht worden sei, sei demnach nicht richtig. Wäre der Soldat bei den für ihn zuständigen Fliegerärzten vorstellig geworden, hätten diese selbst bei Vorliegen von Gesundheitsstörungen bei einem Piloten ohne MFS auf der "Pendelliste" für die Versicherungsgesellschaft nicht bescheinigen dürfen, daß der Soldat aus gesundheitlichen Gründen wehrfliegerverwendungsunfähig sei. Der Soldat habe sich nach Oberzeugung des Wehrdisziplinaranwalts die Folgebescheinigungen über seine Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit bewußt von Truppenärzten bestätigen lassen, die mit dem vorschriftsmäßigen Ablauf der Überprüfung nicht genügend vertraut gewesen seien. Nur so habe er sein Ziel, auch weiterhin die Versicherungsleistungen zu erhalten, erreichen können.
Die Schlußfolgerungen der Kammer zur inneren Tatseite überzeugten ebenfalls nicht. Daß zugunsten des Soldaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" unterstellt werde, er habe ohne Vorsatz gehandelt, werde durch die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nicht gestützt. Das Strafgericht habe das Verfahren in der Berufungshauptverhandlung vorläufig gemäß § 153 a Abs. 2 StPO unter Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 5.500 DM eingestellt. Daß das Landgericht damit dem Soldaten die Möglichkeit eröffnet habe, gegen Zahlung einer Auflage, die in der Höhe lediglich 500 DM unter der ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Betrugs gelegen habe, nicht vorbestraft zu sein, lasse den Schluß eines nicht vorsätzlichen Vorgehens des Soldaten nicht zu. Wenn das Landgericht in der Berufungshauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt sei, daß der Soldat, was den strafgerichtlichen Vorwurf anbelange, ohne Vorsatz gehandelt habe, hätte es ihn freisprechen müssen. Ein weiteres Indiz dafür, daß der Soldat vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt habe, sei die Tatsache, daß er sich die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit bewußt von - wie oben bereits ausgeführt - unzuständigen Ärzten auf der "Pendelliste" habe bescheinigen lassen, um der Versicherungsgesellschaft vorzuspiegeln, daß er nur krankheitsbedingt wehrfliegerverwendungsunfähig sei. Ihm sei wegen der in dem Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen bewußt gewesen, daß die Versicherungsgesellschaft ihm gegenüber lediglich dann leistungsverpflichtet sei, wenn er krankheitsbedingt wehrfliegerverwendungsunfähig ist. Der dahingehend lautende handschriftliche Zusatz in dem Versicherungsvertrag sei von ihm verstanden worden. Wenn er sich krankheitsbedingte Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit nach Entzug des MFS bestätigen lasse, obwohl diese in der Phase bis zu der für ihn möglichen Wiederaufnahme des fliegerischen Dienstes nicht zu untersuchen gewesen sei, sei dies ein eindeutiges Indiz dafür, daß der Soldat genau erkannt habe, daß der Versicherungsschutz, wie im Vertrag vereinbart, lediglich dann greife, wenn krankheitsbedingte vorübergehende Fluguntauglichkeit vorliege. In logischer Konsequenz habe es der Soldat unterlassen, die Versicherungsgesellschaft, wozu er verpflichtet gewesen sei, darüber zu informieren, daß ihm der MFS aus anderen als gesundheitlichen Gründen entzogen worden war. Daß er sich zunächst, vertreten durch einen Anwalt, gegenüber der Versicherung auf den Standpunkt gestellt habe, die Versicherungsleistungen zu Recht erhalten zu haben, lasse den Schluß, daß man den Soldaten vorsätzliches Handeln nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen könne, nicht zu. Es sei nicht außergewöhnlich, daß jemand, der wisse, daß ihm ein geltend gemachter Anspruch eigentlich nicht zustehe, versuche, diesen dennoch auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen. Die gesamte Vorgehensweise des Soldaten lasse nur den Schluß zu, daß dieser seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt habe. Hilfsweise habe er zumindest durch Unterlassung einer Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft, daß ihm der MFS entzogen worden sei, fahrlässig seine Dienstpflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt: Insoweit habe die Kammer zutreffend festgestellt, daß der Soldat, wenn er nach dem Versicherungsrisiko gefragt hätte, unschwer hätte erkennen können, daß ihm, solange er ohne Erlaubnis zum Führen von Bundeswehrluftfahrzeugen gewesen sei, keine Versicherungsleistungen zugestanden hätten.
Der Soldat habe zu Anschuldigungspunkt 1 auch seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG schuldhaft verletzt. Er habe sich nämlich, nachdem er sich ab dem 2. Februar 1987 nicht mehr fliegerisch in Übung habe halten müssen, die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit ab dem 15. April 1987 durch 18 Folgebescheinigungen von unterschiedlichen Bundeswehrärzten bestätigen lassen, ohne diese zuvor darüber aufgeklärt zu haben, daß er wegen Entzugs des MFS vom 2. Februar 1987 bis zum 17. August 1988 nicht mehr habe fliegen dürfen. Damit habe er die Ärzte, die wahrscheinlich aus mangelnder Vorschriftenkenntnis die Bescheinigungen vorschriftswidrig, weil unzuständig, ausgestellt hätten, dem Verdacht ausgesetzt, sie hätten Gefälligkeitsbescheinigungen abgegeben. Entsprechend seien alle Ärzte durch den Wehrdisziplinaranwalt bezüglich der von ihnen abgezeichneten Folgebescheinigungen zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die ausweislich des Sitzungsprotokolls gemachte Aussage des Soldaten, er habe alle Arzte darüber informiert, daß ihm der MFS vorübergehend entzogen worden sei, sei unglaubwürdig. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß alle Ärzte die Bestätigungen auf der "Pendelliste" mit diesem Wissensstand abgezeichnet hätten.
Die Kammer habe zu Recht bei den Überlegungen, welche disziplinargerichtliche Maßnahme die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen des Soldaten sei, die Dienstgradherabsetzung in Erwägung gezogen. Die Gründe, mit denen die Kammer jedoch gegen den Soldaten erneut ein Beförderungsverbot in Verbindung mit einer Gehaltskürzung verhängt habe, überzeugten nicht. Bei Vorliegen gewichtiger Erschwerungsgründe sei nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine schwerere Maßregelung als die des Beförderungsverbots geboten. Im vorliegenden Fall seien solche Erschwerungsgründe gegeben. Bereits das Strafgericht habe den Soldaten erstinstanzlich wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Selbst wenn das Landgericht ihm die Möglichkeit eröffnet habe, aus dem Strafverfahren unvorbestraft hervorzugehen, indem es ihm eine Geldbuße nach § 153 a Abs. 2 StPO auferlegt, und das Verfahren nach Zahlung der Geldbuße endgültig eingestellt habe, vermöge dies den Soldaten nicht entscheidend zu entlasten. In disziplinarer Hinsicht sei sein Verhalten von erheblicher Bedeutung. Es handele sich hier nicht nur um eine außerdienstliche Unehrlichkeit, mit der sich der Soldat einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft habe, sondern um eine Dienstpflichtverletzung, mit der er 6.040 DM von der E.-Krankenversicherungs AG im Verlaufe von eineinhalb Jahren erschlichen habe. Dies sei ihm geglückt, indem er sich in der Zeit vom 15. April 1987 bis 7. Juli 1988 insgesamt 18 Mal von mehreren Ärzten die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit durch Folgebescheinigungen habe bestätigen lassen, obwohl er gewußt habe, daß ihm die Versicherungsleistungen wegen des Entzugs seines MFS in dieser Zeit nicht zugestanden hätten. Damit sei das Dienstvergehen nicht lediglich als außerdienstliche Pflichtverletzung einzustufen. Selbst dann wäre bei der Höhe des der Versicherungsgesellschaft entstandenen Schadens die reinigende Maßnahme der Dienstgradherabsetzung geboten gewesen. Vorliegend seien die Pflichtverletzungen, die er im dienstlichen Bereich begangen habe, um die Versicherungsleistungen fortlaufend erhalten zu können, erschwerend in die Maßnahmebemessung miteinzubeziehen. Der Soldat habe keine Hemmungen gehabt, nach einem bereits begangenen Dienstvergehen, das zu einem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen ihn geführt habe, in welchem er - wenn auch noch nicht rechtskräftig - verurteilt worden sei, erneut seine Dienstpflichten zu verletzen. Dieses Dienstvergehen sei bekanntgeworden, u.a. deshalb, weil die Bundeswehrärzte ausnahmslos zur Stellungnahme aufgefordert worden seien. Ein Soldat, der aus einem begangenen Dienstvergehen Kapital für private Interessen schlage, verstoße in eklatanter Weise gegen die ihm obliegende Pflicht der Ansehens- und Vertrauenswahrung, wobei er sich nicht zu schade gewesen sei, Kameraden für die von ihm beabsichtigten Pflichtverletzungen auszunutzen. Bei dem von ihm gezeigten Verhalten habe es sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt, was allein seine zielgerichtete Vorgehensweise über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren belege. Den Soldaten belaste darüber hinaus in ganz erheblichem Maße die ihm unter Anschuldigungspunkt 3 vorgeworfene Gehorsamspflichtverletzung. Die Kammer, deren Tat- und Schuldfeststellungen zu Anschuldigungspunkt 3 nicht in Zweifel zu ziehen seien, habe bereits wegen dieses von dem Soldaten begangenen Dienstvergehens die Dienstgradherabsetzung als disziplinargerichtliche Maßnahme in Erwägung gezogen. Ihr sei darin, daß sie hier trotz der beträchtlichen belastenden Umstände noch einmal ein Beförderungsverbot in Verbindung mit einer Gehaltskürzung für vertretbar gehalten habe, nicht zu folgen. Der Soldat habe bereits einmal, inzwischen rechtskräftig durch Urteil des Wehrdienstsenats vom 15. März 1989 gemaßregelt, gegen seine Pflicht zum Gehorsam verstoßen, indem er ohne Grund von einem Flugauftrag abgewichen sei. Durch diesen fliegerischen Ungehorsam habe er einen Flugunfall verursacht, bei dem ein Sachschaden in Höhe von einer Million entstanden sei. Wenn er dann in dem wegen dieser Pflichtverletzung noch laufenden disziplinargerichtlichen Verfahren erneut gegen seine Pflicht zum Gehorsam verstoße, lasse dies an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit und charakterlichen Intregrität ganz erhebliche Zweifel aufkommen. Unbelehrbar habe er den Mitflug, entgegen dem Befehl, den Flug zu stornieren, durchgeführt. Ein Vorgesetzter, der in so erheblichem Maße gegen die ihm obliegende Pflicht zum Gehorsam verstoße, gebe ein sehr schlechtes Beispiel und könne nicht erwarten, daß Befehle, die er Untergebenen erteile, befolgt würden, wenn er sich seinerseits rücksichtslos über die ihm erteilten Befehle hinwegsetze. Daß er sich das disziplinargerichtliche Verfahren wegen seiner ersten Gehorsamspflichtverletzung nicht habe zur Warnung dienen lassen, müsse bei der Maßnahmebemessung entscheidend ins Gewicht fallen. Wie die Kammer auf Grund der Sonderbeurteilung und der Aussagen des Disziplinarvorgesetzten, Oberst S., bereits festgestellt habe, seien auch die dienstlichen Leistungen des Soldaten nicht so zu beurteilen, daß sie zu seinen Gunsten für die Maßnahmebemessung ins Gewicht fallen könnten. Den Soldaten vermöge ferner nicht zu entlasten, daß er sich über viele Jahre als engagierter Pilot erwiesen habe. Bereits das Gutachten des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 14. April 1973 stelle fest, daß er in Fragen, die ihn persönlich berührten, dickköpfig und stur handeln könne. In den ihm erteilten Beurteilungen sei durchweg festgestellt worden, daß der Soldat auf seine persönlichen Vorteile bedacht sei. Dies dürfe aber nicht dazu führen, daß sich ein Vorgesetzter in herausgehobener Dienststellung vorschriftswidrig zu privaten Zwecken dienstliche Leistungen, hier den Mitflug, erschleiche, und sich, um diesen Flug durchführen zu können, bedenkenlos über seine Pflicht zum Gehorsam nunmehr im Wiederholungsfalle hinwegsetze. Das von dem Soldaten gezeigte Verhalten erschüttere deshalb das Vertrauen in ihn als Vorgesetzten so schwerwiegend, daß nicht zu erwarten sei, daß er sich durch ein erneutes Beförderungsverbot in Verbindung mit einer Gehaltskürzung in Zukunft immer gehorsam verhalten werde. Insoweit habe ihn bereits das erste gegen ihn in Verbindung mit einer Gehaltskürzung verhängte Beförderungsverbot nicht veranlaßt, über die ihm obliegenden soldatischen Pflichten nachzudenken und sich in Zukunft pflichtgetreu zu verhalten. Nach alledem sei nur die reinigende disziplinargerichtliche Maßnahme geeignet, dem Soldaten mit letztem Nachdruck klarzumachen, daß er sich in Zukunft bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst im Jahre 1993 pflichtgetreu zu verhalten habe.
Auch der Soldat hat gegen das ihm am 1. August 1991 zugestellte Urteil am Montag, dem 2. September 1991, durch seine Verteidiger Berufung mit dem Ziel des Freispruchs einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:
Zu Anschuldigungspunkt 1 sei er freigesprochen worden, da ihm - zutreffend - kein Vorsatz, auch nicht in Form des bedingten Vorsatzes, habe nachgewiesen werden können. Bezüglich der Anschuldigungspunkte 2 und 3 sei er im Ergebnis ebenfalls freizusprechen, da er entgegen den Feststellungen des Truppendienstgerichts nicht gegen seine Pflichten verstoßen habe. Zu Anschuldigungspunkt 2 sei richtig, daß er eine Buchung beim Lufttransportkommando für einen Flug am 30. Dezember 1988 von A. nach L. und am 10. Januar 1989 von L. nach A. vorgenommen habe. Richtig sei auch weiter, daß ihm für diesen Zeitraum Freistellung vom Dienst gewährt worden sei. Er habe seinerzeit Anfang 1989 einen Termin bei Rechtsanwalt W. in M. im Zusammenhang mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen seitens der E.-Krankenversicherung wahrzunehmen gehabt. Dieser Vorgang habe eindeutig in dienstlichem Zusammenhang gestanden, so daß er, der Soldat, davon ausgegangen sei, daß er den Mitflug aus dienstlichen Gründen habe buchen können. Derartige Mitflüge seien auch - wie insbesondere auf Grund der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht deutlich geworden sei - nicht unüblich im Zusammenhang mit den regelmäßig stattfindenden Personal- und Materialtransporten. Mittlerweile werde den Soldaten, wie eine Auskunft des Lufttransportkommandos M. ergeben habe, alle 14 Tage ein Familienheimflug aus Fürsorgegründen gewährt, so daß der Dienstherr zwischenzeitlich offenbar selbst davon ausgehe, daß es sinnvoll sei, den Soldaten im Rahmen der ohnehin regelmäßig stattfindenden Personal- und Materialtransporte auch Mitfluggelegenheit zu Familienheimflügen zu gewähren. Nach alledem sei nicht ersichtlich, daß er, der Soldat, insoweit gegen die Vorschriften der §§ 7, 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe. Er sei auch insoweit freizusprechen.
Zu Anschuldigungspunkt 3 habe er, der Soldat, anläßlich der Besprechung vom 20. Dezember 1988 gegenüber Major R. ausgeführt, daß er Anfang Januar 1989 einen Termin bei seinem Rechtsanwalt in M. habe. Major R. habe daraufhin gemeint, daß dies wohl keine dienstliche Angelegenheit sei. Er habe Major R. gegenüber jedoch die Auffassung vertreten, daß dies sehr wohl der Fall sei. Major R. habe daraufhin erklärt, diese Ansicht vermöge er nicht zu teilen, er, Major R., würde demzufolge den Flug stornieren. Ein Befehl, den Flug persönlich zu stornieren, sei ihm jedoch von Major R. nicht erteilt worden. Der als Zeuge benannte Stabsfeldwebel S. habe in seiner Einvernahme vor dem Truppendienstgericht ausgeführt, daß er, der Soldat, nicht der einzige gewesen sei, der direkt bei ihm angerufen und sich nach Mitflugmöglichkeiten erkundigt habe. Dies sei vielmehr regelmäßig der Fall gewesen. In diesem konkreten Fall habe Major R. ihn, Stabsfeldwebel S., angerufen und ihm mitgeteilt, daß der Flug storniert werde. Stabsfeldwebel S. sei in diesem Zusammenhang der festen Oberzeugung gewesen, daß Major R. selbst den Flug storniert habe. Nach alledem sei auch er, der Soldat, davon ausgegegangen, daß Major R. den Flug von sich aus stornieren werde. Der Zeuge R. habe in diesem Zusammenhang auch vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, daß er dem Soldaten nicht gesagt habe, daß er die Buchung des Fluges zu stornieren habe. Ein entsprechender Befehl sei jedenfalls ihm, dem Soldaten, gegenüber damit nicht erteilt worden. Ober Weihnachten 1988 habe er, der Soldat, Dienst versehen. Bei dieser Gelegenheit sei er vom Lufttransportkommando M. angerufen worden. Bei diesem Gespräch habe sich durch Zufall der Hinweis ergeben, daß er, der Soldat, noch auf der Liste für den gebuchten Flug stehe. Daraufhin habe er die Schlußfolgerung gezogen, daß nun mit dem Flug doch noch alles in Ordnung gehe und Major R. den Flug nicht storniert habe. Bis zur Durchführung des Fluges habe er, der Soldat, mit Major R. über die Sache nicht mehr gesprochen. Nach alledem sei auch insoweit die Feststellung des Truppendienstgerichts, daß gegen ihn der Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflichten nach §§ 7, 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu erheben sei, nicht mehr haltbar. Er sei auch von diesem Tatvorwurf und somit insgesamt freizusprechen.
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Sowohl das Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts als auch das des Soldaten sind jeweils ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn sowohl der Wehrdisziplinaranwalt als auch der Soldat greifen die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Kammerurteils an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet. Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte im Ergebnis Erfolg.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf Grund der Aussagen der Zeugen Stabsfeldwebel S., Major R., Oberstarzt Dr. K., Oberstabsarzt der Reserve L. und Versicherungskaufmann ... H., durch Verlesen der Aussage des in erster Instanz vernommenen Leumundszeugen Oberst S. sowie auf Grund der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bestimmungen aus Dienstvorschriften und Erlassen des Bundesministers der Verteidigung und der zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden folgenden Sachverhalt festgestellt und ihn wie folgt rechtlich gewürdigt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am ... Dezember 1981 schloß der Soldat durch die Continentale Versicherungsgruppe a.G. mit Wirkung vom 1. Januar 1982 bei der E.-Krankenversicherung AG, K., eine Krankentagegeld-Versicherung zu einem monatlichen Beitrag von 2,09 DM ab. In dem Versicherungsantrag war handschriftlich aufgenommen: "Versicherungsschutz nach Tarif TG besteht für die Dauer vorübergehender Fluguntauglichkeit infolge Krankheit und Unfall. Er endet, wenn die versicherte Person aus dem fliegenden Personal (ausscheidet) oder dauernde Fluguntauglichkeit eingetreten ist. Soweit gelten analog die Bestimmungen des § 15 Abs. a und b der AVG Teil I." Diese Klausel wurde auch in den Versicherungsschein übernommen. Gegenstand der Versicherung sollte Schutz "gegen Verdienstausfall als Folge von Krankenheiten oder Unfällen" sein, "soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird". Die Versicherungsleistung sollte in einem Tagegeld in Höhe von 10 DM pro Tag ab dem 43. Tag der vorübergehenden Fluguntauglichkeit infolge Krankheit oder Unfall bestehen. Nach § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung war der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Nach Begutachtung des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe, ..., vom 10. April 1986 wurde dem Soldaten die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit II bescheinigt; diese hatte Gültigkeit für den Zeitraum bis zum 20. Mai 1987. Aus medizinischen Gründen hätte der Soldat nach den Erkenntnissen des damals für ihn zuständigen Fliegerarztes L. in dieser Zeit vom 18. Dezember 1986 bis 30. März 1987 vorübergehend nicht fliegen dürfen. Durch Bescheid des Inspekteurs des Heeres - Fü H I 4 - vom 29. Januar 1987, dem Soldaten ausgehändigt am 2. Februar 1987, wurde ihm aber der MFS für die Dauer von drei Jahren entzogen. In einer Vereinbarung vom 15. Mai 1987 wurde diese Frist bis zum 30. September 1988 begrenzt. Durch einen weiteren Bescheid des Bundesministers der Verteidigung - P IV 2 - vom 5. Februar 1987, ausgehändigt am 9. Februar 1987, wurde auch die Verpflichtung des Soldaten zur Erhaltung des fliegerischen Könnens mit Ablauf des 2. Februar 1987 aufgehoben.
Am 2. Februar 1987 verfaßte der Soldat ein Schreiben an die Versicherung und gab es am 4. Februar 1987 zur Post, mit welchem er eine Kopie des ihm von dem Zeugen L. am 18. Dezember 1986 und am 2. Februar 1987 erteilten Krankenmeldescheins zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen übersandte. Obwohl ihm beim Abgang dieses Schreibens (4. Februar 1987) der Entzug des MFS bekannt war, teilte er dies der Versicherung nicht mit, da er der Auffassung war, er sei durch den lediglich befristeten Entzug des MFS nicht aus dem fliegenden Personal im Sinne der Vertragsbedingungen ausgeschieden. Die Versicherung leistete ihm daraufhin vom 29. Januar 1987 an täglich 10 DM Tagegeld.
Die von der E.-Versicherung in regelmäßigen Abständen geforderten Nachweise der "Arbeitsunfähigkeit" aus gesundheitlichen Gründen erbrachte der Soldat durch Vorlage eines versicherungseigenen Formulars, der sogenannten Pendelliste, die zwischen ihm und der Versicherung hin und her ging. Zunächst bescheinigte der für den Soldaten noch zuständige Fliegerarzt des Jagdbombergeschwaders ..., der Zeuge Oberstabsarzt der Reserve L., ihm auf der "Pendelliste" am 23. März 1987, 15. April 1987 und 4. Mai 1987 mit wechselnder Diagnose, daß er "nicht wehrfliegerverwendungsfähig" sei. Der Zeuge L. hatte zwar Bedenken, dem Soldaten die erbetenen Eintragungen auf der "Pendelliste" der E.-Versicherung zu machen, da er auf Grund seines Vertrauensverhältnisses zu dem Soldaten von dem Entzug des MFS wußte. Nach seiner Aussage konnte ihn jedoch der Soldat davon überzeugen, daß es bei der Bestätigung für die Versicherung ausschließlich um die medizinische Seite seiner vorübergehenden Fluguntauglichkeit ginge. Am 11. Mai 1987 erhielt der Soldat eine gleichlautende Bescheinigung auf der "Pendelliste" von der dafür nicht zuständigen Leiterin des Sanitätsbereichs Luftlande- und Lufttransportschule A.. Nach dem 20. Mai 1987 wurde der Soldat auf Grund des Entzugs des MFS und der Entpflichtung von der fliegerischen Inübunghaltung nicht mehr auf Fliegerverwendungsfähigkeit durch das Flugmedizinische Institut untersucht, so daß für den Zeitraum vom 21. Mai 1987 bis 9. August 1988 keine entsprechenden Begutachtungen durch dieses Institut erfolgten.
Weitere Bescheinigungen seiner "Arbeitsunfähigkeit" aus medizinischen Gründen für den fliegerischen Dienst auf der sogenannten Pendelliste erhielt der Soldat jedoch von dafür unzuständigen nachstehenden Truppenärzten der Luftwaffensanitätsstaffel K. und des Jagdbombergeschwaders ... in O. in der Zeit vom 11. Juni 1987 bis 19. Oktober 1988; und zwar bei der Luftwaffensanitätsstaffel K.
- am 11. Juni, 1. Juli, 27. Juli, 13. August, 28. Oktober, 12. November, 17. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 durch Oberstabsarzt S.;
- am 7. September, 4. Dezember 1987, 22. Januar, 16. Februar, 2. und 22. März sowie 4. Mai 1988 durch Stabsarzt S.;
- am 14. April, 26. Mai, 16. August und 12. September 1988 durch Stabsarzt Dr. G.;
bei Luftwaffensanitätsstaffel Jagdbombergeschwader ... in O.;
- am 16. Juni und 7. Juli 1988 durch Oberfeldarzt Dr. S..
Den Truppenärzten, die von dem Entzug des MFS nichts wußten, teilte der Soldat jeweils mit, er sei aus gesundheitlichen Gründen "vorübergehend wehrfliegerverwendungsunfähig" und müsse zum Nachweis dessen die ihm gestellten Auflagen der Versicherung erfüllen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Darstellung bescheinigten ihm die Ärzte auf der "Pendelliste" wiederholt, "arbeitsunfähig" zu sein. Diese Bescheinigungen sandte er fortwährend an die E.-Versicherungs AG und veranlagte dadurch dort die weitere Auszahlung des Krankentagegeldes. Mit der Beendigung des Entzugs des MFS am 30. September 1988 wurde der Soldat zum 1. Oktober 1988 zur .../Jagdbombergeschwader ... in O. versetzt. Zuvor war er durch das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe am 9. August 1988 erneut als "wehrfliegerverwendungsfähig II", gültig bis zum 20. Mai 1989, beurteilt worden. Trotzdem erreichte er noch am 19. Oktober 1988 durch den Fliegerarzt des Jagdbombergeschwaders ..., den damaligen Stabsarzt V., eine Bestätigung auf der "Pendelliste", die auf "arbeitsunfähig" lautete. Auch diese Bescheinigung reichte er bei der E.-Versicherung ein.
Auf Grund der "Nachweise über Arbeitsunfähigkeit" und, weil es der Soldat unterließ, die Versicherung darüber zu informieren, daß ihm die Erlaubnis zum Führen von Bundeswehrluftfahrzeugen vom 2. Februar 1987 bis 30. September 1988 entzogen worden war, zahlte ihm die Versicherung auch für die Zeit vom 2. Februar 1987 bis 19. Oktober 1988 insgesamt 6.000 DM Tagegeld. Nachdem die Versicherungsgesellschaft auf Antrage durch den damaligen Fliegerarzt des Jagdbombergeschwaders ..., den Zeugen Oberstarzt Dr. K., erfahren hatte, daß dem Soldaten durch den Inspekteur des Heeres der MFS mit Verfügung vom 29. Januar 1987 "aus nicht medizinischen Gründen auf Dauer" entzogen worden sei, forderte sie das geleistete Krankentagegeld in voller Höhe zurück. Sie teilte dem Soldaten unter dem 10. November 1988 u.a. mit, daß mit Entzug der Flugerlaubnis nach § 15 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfallen seien mit der Folge, daß der Vertrag zum 31. Januar 1987 geendet habe. Der Soldat, der sich von Rechtsanwalt W. in M. anwaltschaftlich vertreten ließ und der Versicherung gegenüber den Standpunkt vertrat, die Versicherungsleistungen zu Recht erhalten zu haben, kam der Rückzahlungsforderung zunächst nicht nach. Erst nachdem die Anwälte der E.-Versicherung einen Mahnbescheid erwirkt hatten, gegen den der Soldat durch seinen Anwalt Widerspruch eingelegt hatte, erfüllte der Soldat auf den Rat seines Anwalts am 17. Juli 1989 "unter Vorbehalt" die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 6.519,50 DM.
Nach Aussage des Zeugen H., Sachbearbeiter der E.-Versicherung, prüfte seine Gesellschaft zwar die Frage, ob der Soldat in betrügerischer Absicht gehandelt habe, sei aber zu dem Ergebnis gekommen, daß keine ausreichenden Verdachtsmomente vorlägen und habe demzufolge auch keine Strafanzeige erstattet.
Der Soldat hat die wiederholte Vorlage der "Pendelliste" bei der E.-Versicherung eingeräumt und den Empfang des Tagesgeldes für die in Frage stehenden Zeiträume bestätigt. Er hat sich jedoch dahingehend eingelassen, daß er der festen Oberzeugung gewesen sei, daß er Anspruch auf die Leistung der Versicherung gehabt habe. Einmal habe bei ihm vom 18. Dezember 1986 bis 19. Oktober 1988 eine vorübergehende krankheitsbedingte Fluguntauglichkeit vorgelegen, zum anderen habe er auch während dieser Zeit ununterbrochen die Fliegerzulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten, so daß er sich weiterhin zum "fliegenden Personal" gezählt habe. Er habe die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht gelesen und demzufolge daraus auch nicht entnommen, daß es zu seinen Obliegenheiten gegenüber der Versicherung gehört hätte, die Entziehung des MFS dem Versicherer mitzuteilen, weil er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr infolge von krankheitsbedingter "Arbeitsunfähigkeit" "gegroundet" war. Diese Einlassung war dem Soldaten nicht mit letzter Sicherheit zu widerlegen.
Nach Auffassung des Senats konnte dem Soldaten infolgedessen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, daß er bei der Inanspruchnahme der Krankentagegeldversicherung in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Nach der Formulierung des Anschuldigungspunktes 1 in der Anschuldigungsschrift wurde dem Soldaten aber lediglich vorsätzliches betrügerisches Verhalten zu Lasten der E.-Versicherung AG vorgeworfen. Der Senat hatte demzufolge nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob der Soldat durch Studium der Versicherungsbedingungen oder durch Rückfrage bei der Versicherung nicht unschwer hätte erkennen können und auch müssen, daß ihm bei sachgerechter Beurteilung des Versicherungsgegenstandes ein Krankentagegeld jedenfalls solange nicht zustand, als ihm der MFS entzogen war, zumal die Zahlung der Fliegeraufwandsentschädigung, für deren Ausfall er sich versichert hatte, mit Ablauf des 2. Februar 1987 eingestellt worden war.
Der Versicherungsvertrag wie auch die Versicherungsbedingungen enthalten keine ausdrückliche Regelung für den Fall des befristeten Entzugs des MFS; auch die Anzeigepflicht des § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen trifft diesen Fall nicht. Dies hat der Zeuge H. in der Berufungshauptverhandlung nochmals bestätigt. Da sich der Soldat nach seiner insoweit nicht widerlegbaren Einlassung ausschließlich an dem im Versicherungsantrag handschriftlich formulierten, für seinen Fall aber nicht eindeutigen Zusatz im Versicherungsvertrag orientierte und nach seiner subjektiven Vorstellung unwiderlegbar davon ausging, daß er nicht endgültig "aus dem fliegerischen Personal ausgeschieden" war, war ihm letztlich nicht zu widerlegen, daß er sich auch für die Zeit vom 2. Februar 1987 bis 19. Oktober 1988 für anspruchsberechtigt gegenüber der Versicherung hielt, unter Würdigung dieses Beweisergebnisses war dem Soldaten nicht nachzuweisen, daß ihm bei Inanspruchnahme der Krankentagegeldversicherung bewußt war, daß er wegen des Entzugs des MFS trotz seiner vorübergehenden Fliegeruntauglichgkeit aus gesundheitlichen Gründen keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen hatte. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß der Soldat als Laie in rechtlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der etwas unklar formulierten Vertragsregelung bei Unterlassen gründlicherer Prüfung leicht zu einer irrtümlichen Beurteilung der Rechtslage gelangen konnte. Da der Senat die Einlassung des Soldaten nicht mit der notwendigen Sicherheit widerlegen konnte, war dieser daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dem Vorwurf im Anschuldigungspunkt 1 freizustellen.
Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3:
Der Soldat beantragte am 29. November 1988 allgemeine Dienstbefreiung vom 29. Dezember 1988 nach Dienst bis 5. Januar 1989 zum Dienst und mit Datum vom 15. Dezember 1988 für die Zeit vom 4. Januar nach Dienst bis 11. Januar 1989 zum Dienst Freistellung für noch zu leistende "OvG-Dienste" am 23., 25. und 26. Dezember 1988. Der Staffelkapitän Major R. genehmigte die beantragte allgemeine Dienstbefreiung am 29. November 1988 und den Freistellungsantrag am 28. Dezember 1988. In seinem Antrag auf allgemeine Dienstbefreiung hatte der Soldat als "Urlaubsanschrift" angegeben: "...straße 3, ... S.". Er besaß dort einen eigenen Hausstand.
Bereits am 14. Dezember 1988 veranlaßte er den zuständigen Hauptfeldwebel S., S 4 des Jagdbombergeschwaders ..., für ihn beim Lufttransportkommando ... in M. einen "Mitflug aus dienstlichen Gründen" zum 30. Dezember 1988 von A. nach L. und zum 10. Januar 1989 von L. nach A. zu beantragen. Durch die unmittelbar telefonische Ansprache des Hauptfeldwebels S. umging der Soldat seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten, Major R., dessen Dienstreiseanordnung nach dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung "Mitflug von Personen sowie Beförderung von Reisegepäck und Beiladungen in Luftfahrzeugen der Bundeswehr" in der Fassung vom 13. März 1981 (VMBl 1981, 204, 206) Nr. 19 Abs. 4, 5. Teilstrich, eine der Voraussetzungen für die Mitflugerlaubnis gewesen wäre. Hauptfeldwebel S. gegenüber erwähnte er die fehlende Dienstreiseanordnung nicht und klärte ihn auch nicht über den Zweck seiner Reise auf, obwohl er auf Grund der allgemein gängigen Praxis wußte, daß S. unter den gegebenen Umständen vom Vorliegen einer Dienstreiseanordnung oder Kommandierungsverfügung ausging. Hauptfeldwebel S. sandte ein Fernschreiben an das Lufttransportkommando und beantragte dementsprechend die Mitflugbuchung für einen "Mitflug aus dienstlichen Gründen".
Das Fernschreiben über die Mitflugbuchung durch Stabsfeldwebel S. gelangte im Rücklauf irrtümlich an den Staffelfeldwebel des Soldaten. Dieser stellte wegen der Obereinstimmung der dort enthaltenen Termine und der ihm bekannten Dienstbefreiung des Soldaten Ungereimtheiten fest und legte das Fernschreiben dem Staffelkapitän, dem Zeugen Major R., vor. Dieser befahl den Soldaten daraufhin zu sich und befragte ihn zu den Hintergründen des Mitflugantrags. Der Soldat konnte für die Mitflüge keinen dienstlichen Grund angeben. Er fühlte sich nach Einschätzung des Zeugen R. "ertappt" und erklärte seinem Staffelkapitän, daß der Antrag "irrtümlich" gestellt worden sei. Da Major R. erst vor kurzem die Staffel übernommen hatte und den Soldaten noch nicht näher kannte, wollte er diesem eine Chance geben, um die Angelegenheit zu bereinigen; er wies ihn deshalb klar und unmißverständlich an, die Mitflugbuchung rückgängig zu machen und die Mitflüge zu unterlassen. Der Soldat stornierte die Mitflüge nicht. Als er während seines "OvG-Dienstes" das Lufttransportkommando anrief oder - das konnte nicht mehr exakt festgestellt werden - vom Lufttransportkommando angerufen wurde, erhielt er die Information, daß er auf der Liste für die gebuchten Flüge stehe. Ausweislich der Ladelisten hat der Soldat auch an den beiden Flügen am 30. Dezember 1988 und 10. Januar 1989 als Passagier teilgenommen. Am 17. Januar 1989 wurde Major R. vom zuständigen Rechtsberater auf diese Mitflüge angesprochen. Major R. begann sofort mit entsprechenden Ermittlungen und war über das ihm bis dahin unbekannt gebliebene pflichtwidrige Verhalten des Soldaten außerordentlich ungehalten.
Der Soldat räumt ein, Hauptfeldwebel S. unter Umgehung des Dienstweges zur Mitflugbuchung veranlaßt zu haben. Er habe damals geglaubt, einen dienstlichen Anlaß für die Flüge zu haben, da er wegen der Forderung der E.-Krankenversicherung an ihn Anfang Januar 1989 einen Termin bei seinem Rechtsanwalt in M. gehabt habe. Diese Einlassung kann ihn angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen Major R. nicht entlasten. Major R. hat in der Berufungshauptverhandlung klar und deutlich bekundet, daß bei seiner Unterredung mit dem Soldaten Ende Dezember 1988 über die Forderung der E.-Versicherung und einen Anwaltstermin in M. nicht gesprochen wurde. Außerdem ist die Einlassung des Soldaten unglaubwürdig. Als Soldat mit langer Dienstzeit und Offizier und insbesondere als Flugzeugführer war ihm nach Oberzeugung des Senats bewußt, daß die Mitflüge ausschließlich seiner Beförderung zu und von seinem Urlaubsort dienten und für sie kein dienstlicher Anlaß bestand. Wäre er davon ausgegangen, hätte er die Flüge auch ordnungsgemäß auf dem Dienstweg über seinen Staffelkapitän beantragen können. Auch die Einlassung des Soldaten, er sei davon ausgegangen, Major R. würde von sich aus für ihn die Flüge stornieren, wurde durch die Aussage des Majors R. widerlegt. Major R. hat insoweit vor dem Senat seine Aussage vor dem Truppendienstgericht wiederholt und bestätigt, daß die Weisung, die er dem Soldaten gegeben habe, nämlich die Mitflugbuchung zu stornieren, eindeutig war und daß der Soldat diese Weisung auch nur als Befehl auffassen konnte.
Durch die mit Wissen und Wollen veranlaßte Buchung der Mitflüge durch Hauptfeldwebel S. unter Umgehung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten und Staffelchefs Major R. und, ohne Hauptfeldwebel S. den dienstlichen Grund für die Mitflüge benannt zu haben (Anschuldigungspunkt 2), hat der Soldat vorsätzlich seine Pflichten zur Wahrheit (S 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Dadurch, daß er dem Befehl des Staffelkapitäns Major R., die Mitflüge zu stornieren, wissentlich und willentlich nicht nachgekommen ist, und die beiden Mitflüge ohne dienstlichen Grund durchführte (Anschuldigungspunkt 3), hat er vorsätzlich seine Pflichten zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Insgesamt hat der Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
Das Dienstvergehen wiegt schwer.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Soldat hat sich unter Umgehung seines Disziplinarvorgesetzten und unter Mißbrauch des Vertrauens eines Stabsfeldwebels zwei Mitflüge erschlichen. Er hat es unterlassen, den für die Beantragung von Mitflügen zuständigen Zeugen, Stabsfeldwebel S., über den mangelnden dienstlichen Zweck seiner beabsichtigten Mitflüge aufzuklären. Er hat dadurch seine Wahrheitspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung belastet ihn erheblich. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon durch ihre ausdrückliche Normierung im Pflichtenkatalog des Soldatengesetzes zum Ausdruck. Eine Armee kann schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Obwohl diese nicht immer und zugleich überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall Entscheidungen u.a. von größter Tragweite getroffen werden. Ein Offizier, der in dienstlichen Angelegenheiten die Unwahrheit sagt, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verliert an Glaubwürdigkeit und weckt gewichtige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein.
Bei wahrheitsgemäßer Mitteilung an den Zeugen Stabsfeldwebel S., daß bei den beabsichtigten Mitflügen kein dienstlicher Zweck gegeben war, hätte dieser bei vorschriftengetreuer Prüfung des ihm erteilten Auftrags festgestellt, daß die Voraussetzungen für den Mitflug fehlten. Er hätte deshalb den Antrag auf Mitfluggenehmigung zurückweisen müssen mit der Folge, daß der Soldat seine Urlaubsreise zum größten Teil aus eigener Tasche hätte bestreiten müssen. Belasten muß den Soldaten daher auch, daß er seine Wahrheitspflicht verletzte, um sich persönlich auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern. Der Soldat hat schon dadurch ein sehr schlechtes Beispiel gegeben und als Offizier seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigt.
Er hat sich schließlich durch die unberechtigten Mitflüge einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten seines Dienstherrn verschafft und damit seine Treuepflicht verletzt. Für die disziplinare Bewertung kommt es dabei nicht so sehr auf die tatsächliche Höhe des Schadens, der durch die zweckentfremdeten Mitflüge entstanden ist, an. Im Vordergrund steht hier die Bewertung des Vertrauensverlustes, den ein Vorgesetzter im Dienstgrad eines Hauptmanns dadurch erleidet; denn Soldaten in Vorgesetztenstellung unterliegen insoweit einer erhöhten Verantwortung für Haltung und Pflichterfüllung (§ 10 Abs. 1 SG).
Ein weiterer, den Soldaten besonders belastender Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der Verletzung der Gehorsamspflicht. Der Soldat hat den Befehl seines Disziplinarvorgesetzten, Major R., die Mitflüge zu stornieren, nicht ausgeführt und entgegen der Weisung seines Vorgesetzten an diesen teilgenommen. Obwohl ihm sein Disziplinarvorgesetzter die Chance einräumen wollte, das bis dahin pflichtwidrige Verhalten zu bereinigen, setzte sich der Soldat rücksichtslos über den Befehl seines Staffelchefs hinweg, um in eigensüchtiger Weise an den zu Unrecht gebuchten Mitflügen teilzunehmen. Er hat sich damit über das jede Streitkraft tragende Prinzip von Befehl und Gehorsam hinweggesetzt und war aus eigennützigen Motiven ungehorsam. Ein Vorgesetzter, der in so erheblichem Maße gegen die ihm obliegende Pflicht, gehorsam zu sein, verstößt, gibt ein sehr schlechtes Beispiel und kann nicht erwarten, daß Befehle, die er seinerseits Untergebenen erteilt, befolgt werden. Der erkennende Senat hat den Soldaten in seiner Entscheidung vom 15. März 1989 im Rahmen der Verurteilung zu einem Beförderungsverbot wegen fliegerischen Ungehorsams ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er durch sein damaliges Verhalten ein geringes Maß an Vorschriftentreue und Gehorsamsbereitschaft bewiesen habe. Diese Charaktermängel beeinträchtigen gerade bei einem Flugzeugführeroffizier, der im fliegerischen Einsatz auf sich allein gestellt ist, die dienstliche Verwendbarkeit; denn die Eignung eines Soldaten wird nicht allein durch seine fachliche Qualifikation, sondern mindestens im gleichen Maße von seiner Zuverlässigkeit, charakterlichen Integrität und Befehlstreue bestimmt. Daß der Soldat sich das damals bereits anhängige disziplinargerichtliche Verfahren wegen wiederholten Ungehorsams, der im übrigen auch Grundlage der Entziehung des MFS war, nicht hat zur Warnung dienen lassen, mußte bei der Maßnahmebemessung entscheidend ins Gewicht fallen.
Durch seinen erneuten Ungehorsam und die Verletzung der Wahrheits- und Treuepflicht hat der Soldat so schwerwiegende charakterliche Mängel als Offizier und Vorgesetzter kundgetan, daß der Senat bei der disziplinaren Bewertung des Dienstvergehens nur noch von der Verhängung einer Dienstgradherabsetzung ausgehen konnte. In der Tat standen dem Soldaten keine mildernden Umstände zur Seite. Auch das Teilgeständnis, das der Soldat erstmals nach Durchführung der umfangreichen Beweisaufnahme in seinem "letzten Wort" in bezug auf die erschlichenen Mitflüge abgelegt hat, konnte den Senat nicht veranlassen, das Dienstvergehen hinsichtlich der Art der Maßnahme in einem entscheidend milderen Lichte zu sehen. Denn der Senat hat dieses Bekenntnis als sehr späte Einsicht und als Ausdruck einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bewertet, die aber angesichts der Schwere des Dienstvergehens und der Tatsache, daß der Soldat sein Bedauern erst zu einem Zeitpunkt aussprach, als sein Fehlverhalten für alle Verfahrensbeteiligten auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme offen zutage lag, die gebotene disziplinare Einstufung des Dienstvergehens der Maßnahmeart nach nicht mehr entscheidend beeinflussen konnten.
In der Person des Soldaten liegen ebenfalls keine ins Gewicht fallenden Milderungsgründe vor. Der Soldat hat zwar über viele Jahre gute fliegerische Leistungen erbracht. Sein dienstliches Beurteilungsbild reicht aber über den Durchschnitt nicht hinaus, sondern tendiert eher zu unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in der Tat und in der Person des Soldaten war daher die reinigende Maßnahme einer Dienstgradherabsetzung verwirkt, die letztlich mit Rücksicht auf seine im Grunde gutmütige Persönlichkeitsstruktur und seine in diesem Verfahren gezeigte späte Einsicht aber auf einen Dienstgrad beschränkt werden konnte. Der Soldat war daher von dem Dienstgrad eines Hauptmanns in den eines Oberleutnants herabzusetzen.
4.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug waren dem Soldaten gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO aufzuerlegen. Die Kosten des für den Soldaten erfolglosen und für den Wehrdisziplinaranwalt erfolgreichen Berufungsverfahrens waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO und in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten zu überbürden. Da drei Viertel dieser Kosten aber durch die Beweiserhebungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren zu Anschuldigungspunkt 1 verursacht wurden, die zugunsten des Soldaten ausgegangen sind - der Soldat wurde sowohl im Verfahren vor dem Truppendienstgericht als auch im Berufungsverfahren vom Vorwurf im Anschuldigungspunkt 1 freigestellt -, erschien es billig, gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, Halbsatz 2 WDO und in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung den Soldaten nur mit einem Viertel dieser Kosten zu belasten und die übrigen Kosten dem Bund aufzuerlegen, der nach § 132 Abs. 2 WDO und in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch drei Viertel der dem Soldaten in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Dr. Schwandt
Roth
Wolter
Fischer