Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1991, Az.: BVerwG 2 WD 12.91
Wehrrecht; Disziplinarrecht; Alkoholgenuß; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 12.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 21.09.1990 - AZ: 12 VL 12/90
Rechtsgrundlage
- § 54 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 196 - 200
- DokBer B 1992, 121-124
- NVwZ-RR 1992, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 159
Amtlicher Leitsatz
Verstößt ein Stabsoffizier durch Alkoholgenuß innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden vor Antritt eines Fluges selbst gegen den Befehl des Bundesministers der Verteidigung, der dies verbietet, und duldet er einen derartigen Verstoß bei ihm unterstellten Soldaten, ist zur Ahndung von der Art der Disziplinarmaßnahme her eine Dienstgradherabsetzung auch aus generalpräventiven Gründen in Betracht zu ziehen.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Flottillenarzt Meyer, Korvettenkapitän Overdüjn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. September 1990 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Kapitänleutnants herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 42 Jahre alte Soldat besuchte fünf Jahre die Volksschule, danach sechs Jahre die Realschule, die er mit dem Zeugnis der mittleren Reife abschloß, sowie zwei Jahre das Gymnasium, das er mit dem Reifezeugnis vom 12. Juni 1968 verließ.
Zum 1. Oktober 1968 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum ... bataillon der Luftwaffe in F. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 30. September 1968 am 4. Oktober 1968 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Nach einer zunächst bis zum Abschluß der vorgesehenen Ausbildung festgesetzten Dienstzeit und mehreren Verlängerungen wurde ihm als Kapitänleutnant durch Urkunde vom 18. Oktober 1978 am 31. Oktober 1978 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er durch Urkunde vom 7. Dezember 1984 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 zum Korvettenkapitän ernannt.
Nach erfolgreicher Teilnahme am Fahnenjunkerlehrgang beim ... bataillon der Luftwaffe in F. mit der Abschlußnote "3" wurde der Soldat zum 1. April 1969 zum ... geschwader ... in C., zum 6. Oktober 1969 zur Offizierschule der Luftwaffe in N. Teilnahme am 29. Offizierlehrgang und zum 26. Juni 1970 zum ... regiment in U. zur Teilnahme an der Ausbildung zum Flugzeugführeroffizier versetzt. Nach seiner Versetzung zur Ausbildungsstaffel ... in F. zum 10. Mai 1971 nahm er an der Ausbildung zum Hubschrauberführer-Offizier teil. Zum 7. August 1982 wurde er als Hubschrauberführer-Offizier zur 4./...geschwader ... in A. und zum 1. Mai 1978 unter Wechsel der Teilstreitkraft zur Marine mit der Dienstgradbezeichnung "Kapitänleutnant" als Flugschüleroffizier zum Stab Fliegende Gruppe/...geschwadern ... in K. versetzt. Nach seiner Versetzung zur 1./... geschwader ... zum 1. September 1978 wurde der Soldat in der Zeit vom 4. September bis 13. Dezember 1979 zur Führungsakademie der Bundeswehr in H. zur Teilnahme am Grundlehrgang Fortbildungsstufe C kommandiert, den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand. Nach seiner Verwendung als Hubschrauberführer-Offizier wurde er zum 16. März 1981 als Hubschrauberführer-Stabsoffizier Unterwasserjagd zur 3./...geschwader ... in N. und zum 1. Juni 1990 als Hubschrauberführer-Stabsoffizier "MK 88" zum Standort seiner Einheit in G. versetzt.
In seinen Beurteilungen steigerte sich der Soldat in der zusammenfassenden Wertung von "7 D" im Jahre 1970 über "6 C" im Jahre 1972 auf "5 C" bzw. "5 D" in den Jahren 1973 und 1975; von 1977 bis 1984 wurde er viermal mit der zusammenfassenden Wertung "4 C" und im Jahre 1985 mit der zusammenfassenden Wertung "4 D" beurteilt. Nach seiner Steigerung auf die zusammengefaßte Wertung "3 C" im Jahre 1987 erhielt er in der Beurteilung vom 18. Juli 1989 in der gebundenen Beschreibung neunmal die Note "2", fünfmal die Note "3" sowie einmal die Note "4" und in der freien Beschreibung dreimal den Ausprägungsgrad B, nämlich für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen"; in der Beschreibung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses ist ausgeführt:
"KKpt ... hat im Beurteilungszeitraum bewiesen, daß er in der Lage ist, die Geschicke einer Einheit, auch als Vertreter des Disziplinarvorgesetzten, als profilierte Persönlichkeit zu führen und dabei ständig die Auftragserfüllung vor Augen zu haben. Er identifiziert sich mit seinem Beruf und ist bereit, seine gesamte Energie und Leistungsfähigkeit in den Dienst der Sache zu stellen. Eine Anschlußverwendung als Disziplinarvorgesetzter würde das Erreichen eines Verwendungswunsches und einen wertvollen Motivationsschub gleichermaßen bedeuten. Mitwirkung in der Hubschrauberrüstung aber auch eine Verwendung in der operativen Einsatzplanung würde seinen praktischen Fähigkeiten gerecht".
Die nächsthöheren Vorgesetzten haben ihr Einverständnis mit dieser Beurteilung erklärt. Der Kommandeur ..., Fregattenkapitän D., hat ausgeführt:
"KKpt ... ist ein sportlich leistungsfähiger und voll belastbarer Offizier. Auf der Grundlage herausragender fachlicher Kompetenz, langjähriger fliegerischer Erfahrung und gleichbleibender vorbildlicher Einsatzbereitschaft hat sich KKpt ... in allen aufgeführten Tätigkeitsbereichen gleichermaßen gut bewährt und wesentlich zum Zusammenhalt der Einheit bei anhaltend schwieriger Personalsituation beigetragen".
Der Kommodore, Kapitän zur See E., hat hervorgehoben:
"KKpt ... gehört zu den 'Männern der 1. Stunde' der 3./...G ... und hat ganz wesentlich am Aufbau und zum guten Leistungsbild der Staffel beigetragen. Er ist die Stütze des Staffelkapitäns im flg. Bereich und führt die Staffel als ständiger Vertreter des Einheitsführers bei dessen Abwesenheit in seinem Sinne weiter ... Dieser fliegerisch begabte und erfahrene HFO verdient es, baldmöglichst aus der Staffelebene in eine weiterführende Verwendung gehoben zu werden, in die er seinen flg. Erfahrungsschatz einbringen kann ..."
Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Korvettenkapitän L., erklärte bei seiner Zeugenaussage vor der Truppendienstkammer u.a.:
"Er ist ein sehr erfahrener Hubschrauberpilot. Die Flugstundenzahl von 4.000 drückt aus, daß er von der Fliegerei viel versteht. Seine fachlichen Qualifikationen sind weit überdurchschnittlich ... Sein kameradschaftliches Verhalten und den Kontakt zu Untergebenen, den er zu sehr pflegt, sehe ich als Schwachpunkt. Bei Alkoholgenuß erkennt er die Grenzen zu Untergebenen nicht eindeutig".
In der Sonderbeurteilung vom 21. Oktober 1991, die auf Anforderung des Senats erstellt wurde, erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", siebenmal die Wertung "2" und einmal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Der Soldat ist seit dem 22. Oktober 1976 Träger des Tätigkeitsabzeichens "Command Pilot" in Gold, seit dem 25. August 1987 Träger des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber und besitzt seit dem 18. August 1989 das Tätigkeitsabzeichen für seefahrendes Personal in Gold. Am 18. April 1985 erhielt er vom Kommodore des ...geschwaders ... in N. eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er während seiner 3.000 geleisteten Flugstunden mit großem persönlichen Einsatz und unter den besonderen Belastungen des Flugdienstes seine Pflicht erfüllt und sich damit um die Einsatzbereitschaft der Marine verdient gemacht hat.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen im September 1991 6.677,21 DM brutto, einschließlich eines Kindergeldes von 120 DM für zwei Kinder 5.561,40 DM netto; unter Berücksichtigung monatlicher Abzüge von insgesamt 310,50 DM werden ihm tatsächlich 5.250,90 DM ausgezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.
Aus der am 30. Januar 1970 geschlossenen Ehe des Soldaten sind zwei Töchter im Alter von 21 und neun Jahren sowie ein Sohn im Alter von 20 Jahren hervorgegangen.
II
Im November 1989 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts der Mißhandlung und entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen, das vom Schöffengericht L. durch Beschluß vom 28. Dezember 1989 - 2 Ls 2 Js 19787/89 - gemäß § 153 a Abs. 2 StPO für die Dauer eines Monats unter der Auflage für den Soldaten, binnen dieser Frist eine Geldbuße von 1.500 DM an das Deutsche Rote Kreuz - Ortsverband C. - zu zahlen, vorläufig eingestellt wurde; nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO durch Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichts L. vom 15. Januar 1990 endgültig eingestellt.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... division vom 6. November 1989 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 12. April 1990, den Soldaten am 21. September 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und zu einer Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von einem Jahr.
Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Zu Anschuldigungspunkt 1 bis 3:
Der Soldat gehörte aufgrund einer Kommandierung für die Zeit vom 4. September bis zum 22. September 1989 zur Besatzung der Fregatte 'K.' die am Manöver 'S.' teilnahm. Während dieses Manövers nahm der Soldat an Bord der Fregatte 'K.' die Aufgaben des Hubschraubereinsatzoffiziers und des Leiters des Hauptabschnittes 500 (Bordhubschrauber) wahr. Als Hubschraubereinsatzoffizier war er für den Einsatz zweier von Bord der Fregatte aus operierender Hubschrauber verantwortlich. Als Hauptabschnittsleiter nahm er die Stellung eines unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber allen Soldaten, die zum Hauptabschnitt 500 gehörten, ein (siehe hierzu Nr. 1323 der MDv 160/1 - Dienst an Bord -).
Nachdem die Fregatte ' K.' das Manöver am 21. September 1989 aus der Sicht aller Beteiligten erfolgreich beendet hatte, veranstaltete der Hauptabschnitt 500 am Abend des 21. September 1989 ab 18.00 Uhr im Hangar der Fregatte 'K.' eine Feier, zu der Angehörige des Hauptabschnittes 500, aber auch einige Angehörige des Hauptabschnittes 400 (Zentrale Dienste), die dem Hauptabschnitt 500 während des Manövers zugeordnet waren, eingeladen wurden. Der Soldat hatte in seiner Eigenschaft als Hauptabschnittsleiter die erforderliche Genehmigung für diese Feier beim 1. Offizier der Fregatte 'K.' eingeholt. Die Feier sollte im Hinblick auf den weiteren Flugdienst am 22. September 1989 auf Anordnung des Soldaten spätestens am 21. September 1989 um ca. 22.00 Uhr beendet werden.
Die Feier begann wie geplant um 18.00 Uhr. Während der Feier wurden Bier und alkoholfreie Getränke ausgeschenkt. An der Feier nahmen unter anderem auch der zum Fliegenden Personal des Hauptabschnittes 500 gehörende Oberbootsmann S. und der ebenfalls zum Fliegenden Personal gehörende Bootsmann B. teil. Gegen 18.30 Uhr erschien auch der Soldat im Hangar. Im Laufe des Abends trank er in der Zeit von 18.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr vier Becher Bier (á 0,3 l). Der Oberbootsmann S. trank in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr 6-8 Becher Bier (á 0,3 l). Daß der Oberbootsmann S. während des genannten Zeitraumes Bier trank, würde vom Soldaten bemerkt. Der Bootsmann B. trank auf dieser Feier gegen 18.30 Uhr lediglich einen Becher Bier. Unmittelbar danach verließ er die Feier und begab sich in die PUO-Messe, um an einem Skatturnier teilzunehmen. Dort trank der Bootsmann B. im Laufe des Abends mehrere Glaser Bier.
Gemäß Flugauftrag der Fregatte 'K.', der vom Soldaten erstellt worden war, sollte am 22. September 1989 von Bord der Fregatte 'K.' aus um 06.30 Uhr und um 07.00 Uhr jeweils ein Hubschrauber zum ... geschwader ... nach N. geflogen werden. Für den um 07.00 Uhr geplanten Flug war der Soldat als Pilot vorgesehen. Zu seiner Besatzung gehörte unter anderem der Oberbootsmann S.. Dieser Flug wurde ab 07.05 Uhr auch durchgeführt. Zur Besatzung des um 06.30 Uhr startenden Hubschraubers gehörte unter anderem der Bootsmann B.. Dieser Flug wurde ebenfalls durchgeführt. Der Flugauftrag war dem Soldaten, dem Oberbootsmann S. und dem Bootsmann B. vor Beginn der Feier am 21. September 1989 bekannt. Ob weitere zum Flugdienst am 22. September 1989 eingeteilte Soldaten des Hauptabschnittes 500 während der Feier am 21. September 1989 Alkohol tranken, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Darüber hinaus hat die Truppendienstkammer folgendes festgestellt:
Mit Fernschreiben vom 8. Juli 1988 hatte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg FüS I, 3 - FS mbh 31533) folgendes angeordnet:
'... Betr.: Hubschrauberunglück im Wettersteingebirge
Nach den von der Staatsanwaltschaft M. öffentlich mitgeteilten, vorläufigen Untersuchungsergebnissen ist bei einem der beiden Piloten des Hubschrauberunglücks im Wettersteingebirge am 03. Juli 1988 ein Blutalkoholwert von 2,5 %o, bei dem anderen ein Wert von 0,01 %o festgestellt worden. Weiterhin teilte die Staatsanwaltschaft mit, daß beim gegenwärtigen Stand der Untersuchungen nicht zu erkennen ist, welcher der beiden Soldaten den Hubschrauber zum Unglückszeitpunkt gesteuert hat.
Verteidigungsminister Prof. Dr. Scholz hat dieses verantwortungslose Fehlverhalten ausdrücklich mißbilligt und angewiesen, weiterhin mit aller Schärfe gegen derartige unentschuldbare Dienstpflichtverletzungen vorzugehen. Er hat darüber hinaus die große Verantwortung der Piloten der Bundeswehr für das Leben von Kameraden und Bevölkerung hervorgehoben und herausgestellt, daß Führern und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr der Alkoholgenuß 12 Stunden vor Flugbeginn generell verboten ist und nur in absolut nüchternem Zustand geflogen werden darf.
Diese Weisung ist allen betroffenen Luftfahrzeugführern und Besatzungsangehörigen in geeigneter Form bekanntzugeben. ...%o
Dieses Fernschreiben war über den Verteiler 'AIG 3311' unter anderem auch direkt an das MFG 3 adressiert.
Unter Bezugnahme auf das Fernschreiben des BMVg vom 8. Juli 1988 richtete der Kommandeur der ... division am 22. Juli 1988 ein unter anderem an das ... G ... adressiertes Fernschreiben mit folgendem Inhalt:
'...
1.ZDv 19/2 Ziff. 207 und Anlage 8 sowie FBH III Marine, Kapitel 3 Ziff. 0303 enthalten die Bestimmungen für den Alkoholgenuß vor und während des Flugdienstes.
2.Darüber hinaus wird für den Bereich ...Div festgelegt:
a)Während des Flugdienstes/Fliegerischen Bereitschaftdienstes ist die Einnahme von alkoholischen Getränken verboten.
b)Dem zum Flugdienst/Fliegerischen Bereitschaftsdienst eingeteilten Personal ist es untersagt, 12 Std. vor Beginn des Flugdienstes/Fliegerischen Bereitschaftsdienstes alkoholhaltige Getränke zu sich zu nehmen. Es darf nur in absolut nüchternem Zustand geflogen werden.
3.ZDv 19/2 Anl. 8 ist hiermit für den Bereich MFlgDiv gegenstandslos.
4.
a)Dieses FS ist bis zur Änderung des FBH BD III Marine dem Kap. 3 vorzuheften, die Ziff. 0303 ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.
b)Das Fliegende Personal ist entsprechend zu belehren ... '
Dieses Fernschreiben wurde durch ein weiteres Fernschreiben des Kommandeurs der ... division vom 18. August 1988 - unter anderem ebenfalls an das MFG 3 adressiert - mit folgenden Inhalt ersetzt:
'...
Alkoholgenuß für Flg Personal
1.FS MFlgDiv R 22125Z Jul 88 TgbNr. 2584/88 wird mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt und ist zu vernichten.
2.Für Bereich MFlgDiv ist FS Fü S I 3 R 081500Z Jul 88 bindend. Dieses FS ist bis zur Änderung des FBH BD III Marine dem Kap. 3 vorzuheften. Die Ziff. 0303 ist mit einem entspr Vermerk zu versehen.
3.Das Fliegende Personal ist entspr zu belehren. ...'
Der Inhalt der genannten Fernschreiben wurde im Rahmen von Belehrungen innerhalb des ...G 3 allen Besatzungsangehörigen von Bundeswehrluftfahrzeugen bekanntgegeben. Der wesentliche Inhalt der genannten Fernschreiben war auch dem Soldaten bekannt.
Entsprechend der Weisung des Kommandeurs der ... division wurde das Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Juli 1988 im ...G 3 dem Flugbetriebshandbuch III (Marine) Kapitel 3 vorgeheftet und die Ziffer 0303 des Flugbetriebshandbuches mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Außerdem befand sich das Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung zumindest zeitweise im sogenannten 'Crew Information Folder'. Bei dieser 'Crew Information Folder' handelt es sich um eine Informationsunterlage, deren Inhalt alle Besatzungsangehörige von Bundeswehrluftfahrzeugen des ...G ... einmal im Monat zur Kenntnis nehmen müssen. Die Kenntnisnahme ist von den Besatzungsangehörigen durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Die Informationsunterlage ist vom Soldaten auch regelmäßig abgezeichnet worden.
Am 8. September 1989 erfolgte die 8. Änderung des Flugbetriebshandbuches. Diese Änderung berücksichtigte noch nicht das Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Juli 1988. Dies geschah in der 9. Änderung vom 8. März 1990. Die Ziffer 0305 (2) des Flugbetriebshandbuches III (Marine), Kapitel 3 lautet nunmehr wie folgt:
'...
(2) Führern und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr ist der Alkoholgenuß 12 Stunden vor Flugbeginn generell verboten. Es darf nur in absolut nüchternem Zustand geflogen werden. ...'
Weiter hat die Truppendienstkammer festgestellt, daß dem Soldaten wegen seines Verhaltens durch den Kommodore des ...G ... mit Verfügung vom 25. Oktober 1989 der Militärluftfahrzeugführerschein für die Zeit vom 25. Oktober 1989 bis zum 22. Januar 1990 entzogen wurde. Dies führte auf Seiten des Soldaten zu einem Zulageverlust in Höhe von insgesamt 3.150,- DM.
Schließlich hat die Truppendienstkammer festgestellt, daß dem Soldaten durch den Kommodore des ... G ... bereits mit Verfügung vom 30. April 1985 der Militärluftfahrzeugführerschein für die Dauer von zwei Monaten entzogen worden war, weil er als Hubschraubereinsatzoffizier auf der Fregatte 'N.' während der AAG/102/85 in mindestens drei Fällen mit unzulässigem Restalkohol geflogen war und in einem Fall nicht die Mindestruhezeit eingehalten hatte.
...
Angesichts des bewiesenen Sachverhaltes ist die Einlassung des Soldaten, daß er an den Inhalt des Fernschreibens des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Juli 1988 am 21. September 1989 nicht gedacht habe, widerlegt. Nach den Angaben des Soldaten kannte er den Inhalt des genannten Fernschreibens. Darüber hinaus waren ihm auch die Inhalte der Fernschreiben des Kommandeurs der ... division vom 22. Juli 1988 und 16. August 1988 bekannt. Er wußte daher, daß für ihn die Weisung des Bundesministers der Verteidigung bestand, innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden vor Beginn eines Fluges keinerlei Alkohol zu trinken. Darüber hinaus befanden sich entsprechende Hinweise im Flugbetriebshandbuch III (Marine) Kapitel 3 und in der sogenannten 'Crew Information Folder'. Auch diese Hinweise waren dem Soldaten bekannt. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ist es nicht vorstellbar, daß ein erfahrener Hubschrauberpilot bei der Planung und Durchführung eines Festes die entsprechenden Sicherheitsbefehle vergißt. Dies gilt um so mehr, wenn weiter berücksichtigt wird, daß diese Sicherheitsbefehle vor dem Hintergrund eines spektakulären Unglücksfalles, bei dem mehrere Menschen zu Tode gekommen waren, erlassen wurden. Da der Soldat auch wußte, daß für ihn und den Oberbootsmann S. am 22. September 1989 für 07.00 Uhr ein Hubschrauberflug geplant war, ist die Truppendienstkammer der Auffassung, daß sich der Soldat am 21. September 1989 bewußt über die Weisung des Bundesministers der Verteidigung hinwegsetzte.
...
Zu Anschuldigungspunkt 4 und 5:
An der Feier des Hauptabschnittes ... am 21. September 1989 nahm ab 19.00 Uhr auch der Zeuge Obergefreite der Reserve K. teil. Der Zeuge K. gehörte zum damaligen Zeitpunkt als Wehrpflichtiger zum Hauptabschnitt ... der Fregatte 'K.'. Dort wurde er als Stabsdienstgast in der offenen Registratur eingesetzt.
Während des Manövers arbeitete er im Hangar als Feuerlöschgast mit dem Personal des Hauptabschnittes ... der Fregatte 'K.' zusammen.
Zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr bildete sich in der Nähe der im Hangar befindlichen Triebwerkskiste eine aus mehreren Soldaten bestehende Gruppe. Zu dieser Gruppe gehörten unter anderem der Soldat, der Oberbootsmann S., die Zeugen Obermaat der Reserve H., Maat R., Kapitänleutnant M. und Obergefreiter der Reserve K.. Die Beteiligten unterhielten sich in einer ausgelassenen und entspannten Atmosphäre. Während der Unterhaltung wurde der Soldat auf den Zeugen K. aufmerksam. Der Soldat erinnerte sich an einen Vorfall, der im Laufe des Tages am 21. September 1989 stattgefunden hatte und an dem der Zeuge K. beteiligt war. An diesem Tage fanden anläßlich des bevorstehenden Manöverendes an Bord der Fregatte 'K.' mit den dort stationierten Hubschraubern Rundflüge statt, an denen das im Hangar eingesetzte Personal teilnehmen durfte. Dem Zeugen K. wurde jedoch eine Teilnahme versagt, weil er nach der Auffassung seiner Vorgesetzten im Hauptabschnitt ... zu lange Haare besaß. Daraufhin wandte sich der Zeuge K. an den zum Hauptabschnitt ... gehörenden Hauptbootsmann Z. und bat diesen darum, mitfliegen zu dürfen. Dieser gestattete dem Zeugen K. den Mitflug. Dem Hauptbootsmann Z. waren zu diesem Zeitpunkt die Umstände, die dazu führten, daß dem Zeugen K. ein Mitflug untersagt worden war, nicht bekannt. Der Zeuge K. nahm dann im Laufe des Tages am 21. September 1989 an einem der Rundflüge teil. Auf diesen Vorfall sprach der Soldat den Zeugen K. während der Feier im Hangar zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr an. Dabei kam dem Soldaten spontan die Idee, dem Zeugen K. die Haare zu schneiden. Dies kündigte der Soldat dem Zeugen K. der zu diesem Zeitpunkt auf der Triebwerkskiste saß, an. Dabei gebrauchte er die Worte: 'Sie wissen, was jetzt auf Sie zukommt'. Der Zeuge K. hielt die ganze Angelegenheit zunächst für einen Spaß und reagierte auf diese Ankündigung nicht weiter. Der Soldat forderte durch eindeutige Gesten den Zeigen H., der ebenfalls zum Hauptabschnitt ... gehörte, auf, den auf der Triebwerkskiste sitzenden Zeugen K. festzuhalten. Dieser hielt dies alles ebenfalls für einen Spaß und hielt den Zeugen K. mit beiden Armen von hinten fest. Inzwischen hatte sich der Soldat zum Eingangsschott der in der Nähe befindlichen Werkstatt begeben. Dort traf er auf den Zeugen B., der als Hauptabschnittsbootsmann im Hauptabschnitt ... das gesamte Büromaterial, unter anderem auch eine Schere verwaltete. Der Soldat forderte den Zeugen B. sinngemäß mit den Worten auf: 'Hauptabschnittsbootsmann, die Schere, Bootsmann B., Befehl die Schere, ich muß was abschneiden'. Daraufhin holte der Zeuge B. eine Schere aus der Mechanikerwerkstatt und gab sie dem Soldaten. Der Soldat ging mit der Schere schnippend auf den Zeugen K. zu. Jetzt wurde dem Zeugen K., der nach wie vor vom Zeugen H. festgehalten wurde, klar, daß der Soldat seine Ankündigung ernstgemeint hatte. Er setzte sich gegen den ihn umklammernden Griff des Zeugen H. zur Wehr. Daraufhin verstärkte der Zeuge H. seinen Griff, so daß sich der Zeuge K. nicht mehr bewegen konnte. Der Zeuge K. versuchte sich durch heftiges Kopfschütteln gegen das beabsichtigte Haareschneiden zu wehren. Nunmehr forderte der Soldat den Oberbootsmann S. auf, den Kopf des Zeugen K. festzuhalten. Dies geschah sinngemäß mit den Worten: 'Halt ihn doch mal fest'. Der Oberbootsmann S. faßte dies zwar nicht als Weisung auf, dennoch hielt er den Kopf des Zeugen K. fest. Im Anschluß daran schnitt der Soldat dem Zeugen K. mit zwei Schnitten einige Haare aus dem Nackenbereich ab.
Der Zeuge K. war durch das Verhalten des Soldaten sehr erbost und erklärte, daß er sich beschweren werde. Er verließ nach kurzer Zeit den Hangar, um sich in die offene Registratur zu begeben. Auf dem Weg: dorthin traf er auf den 1. Offizier der Fregatte 'K.' den Zeugen L.. Diesem schilderte er den gesamten Vorfall.
...
Schließlich hat die Truppendienstkammer festgestellt, daß sich das Verhalten des Soldaten in seiner Einheit im ... G ... und an Bord der Fregatte 'K.' herumgesprochen hatte.
...
Zu Anschuldigungspunkt 6:
Unmittelbar nachdem der Zeuge K. den 1. Offizier der Fregatte 'K.', den Zeugen L. über die Vorfälle im Hangar informiert hatte, begab sich der Zeuge L. in den Hangar und sprach den Soldaten auf den Vorfall an. In diesem Gespräch bestätigte der Soldat im wesentlichen die Angaben des Zeugen K.. Der Zeuge L. orderte den Soldaten auf, daß dieser noch am selben Abend mit dem Zeugen K. sprechen solle, um die Angelegenheit zu bereinigen. Der Soldat beauftragte den Zeugen H., den Zeugen K. in den Hangar zu holen. Der Zeuge H. begab sich in die offene Registratur, wo er den Zeugen K. auch antraf. Er bat den Zeugen K. darum, mit in den Hangar zu kommen. Dies lehnte der Zeuge K. jedoch ab. Wenig später begab sich der Soldat in die offene Registratur, um die Angelegenheit mit dem Zeugen K. zu besprechen. Der Zeuge K. der sich nach wie vor erheblich in seinen Rechten verletzt fühlte, lehnte jedoch eine Diskussion über den Vorfall ab. Dies verärgerte den Soldaten, und er gebrauchte gegenüber dem Zeugen K. sinngemäß die Worte: 'Pappnase mit einem dicken Zinken'. Unmittelbar danach verließ der Soldat die offene Registratur.
Darüber hinaus hat die Truppendienstkammer festgestellt, daß sich der Zeuge K. wegen der unter Anschuldigungspunkt 4 bis 6 der Anschuldigungsschrift genannten Vorfälle mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 beschwerte, und daß er sich in dieser Angelegenheit mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 außerdem an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wandte.
Schließlich hat die Truppendienstkammer festgestellt, daß sich der Soldat mit Schreiben vom 24. Oktober 1989 beim Zeugen K. entschuldigt hatte. Diese Entschuldigung wiederholte der Soldat zu einem späteren Zeitpunkt mündlich. Der Zeuge K. nahm die Entschuldigung an."
Die Kammer würdigte
das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 (Alkoholgenuß zwölf Stunden vor Flugbeginn) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG),
das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 2 (Duldung des Alkoholgenusses bei dem zum Flugdienst eingeteilten Oberbootsmann S.) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG,
das Verhalten gegenüber dem Obergefreiten K. (Anschuldigungspunkt 4) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 3, 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG,
das Verhalten gegenüber Oberbootsmann S. und Obermaat H. im Fall K. (Anschuldigungspunkt 5) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und gegen die Pflicht nach § 10 Abs. 4 SG, derzufolge ein Vorgesetzter verpflichtet ist, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze zu erteilen,
das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 6 (Beleidigung des Obergefreiten K.) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und gegen die Pflicht zur Zurückhaltung bei Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG),
die Pflichtverstöße des Soldaten insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Vom Vorwurf, seine Dienstaufsichtspflicht gegenüber Bootsmann B. und anderen Besatzungsangehörigen verletzt zu haben (Anschuldigungspunkt 3), stellte sie den Soldaten frei.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Der Soldat habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.
Wer wie er als Berufssoldat und Hubschrauberführer Befehle, die der Flugsicherheit dienten, nicht beachte, verstoße in erheblicher Weise gegen militärische Ordnungsprinzipien. Ohne die Beachtung der gesetzlich niedergelegten Grundsätze von Befehl und Gehorsam könne eine Truppe nicht geführt werden. Dies gelte besonders dann, wenn es sich um Befehle handele, die der Flugsicherheit dienten. Derartige Befehle dienten dem Schutz von Soldaten und zivilen Mitbürgern, ferner dem Schutz von militärischen und zivilen Sachwerten. Unter diesen Gesichtspunkten sei ein Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen im fliegerischen Bereich als gravierend zu bewerten. Dabei sei auch der Hintergrund für die hier erlassenen Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Der Anlaß hierfür sei ein schwerwiegender Hubschrauberunfall gewesen, bei dem mehrere Menschen zu Tode gekommen seien, und bei dem auf Seiten der Hubschrauberbesatzung ein vorangegangener Alkoholgenuß eine Rolle gespielt habe. Um derartige Unglücksfälle zu vermeiden, seien die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen erlassen worden. Dies alles sei dem Soldaten auch bekannt gewesen. Dennoch habe er sich vorsätzlich über diese Bestimmungen hinweggesetzt und in befehlswidriger Weise vor einem Hubschrauberflug Alkohol getrunken. Dies spreche bereits für sich. Gleicherweise sei auch der Verstoß gegen die Dienstaufsichtspflicht zu bewerten. Ferner sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Soldat es auch in der Vergangenheit bei der Beachtung von Sicherheitsbestimmungen nicht so genau genommen habe. Bereits im Jahre 1985 sei ihm der Militärluftfahrzeugführerschein entzogen worden, weil er als Hubschraubereinsatzoffizier an Bord der Fregatte "N." in mindestens drei Fällen mit unzulässigem Restalkohol einen Hubschrauber geflogen und in einem Fall die Mindestruhezeit nicht eingehalten habe. Aus dem damaligen Fehlverhalten habe er offenbar für sich nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Wegen des erneuten Verstoßes gegen Sicherheitsbestimmungen sei ihm für die Zeit vom 25. Oktober 1989 bis zum 22. Januar 1990 der Militärluftfahrzeugführerschein wiederum entzogen worden. Damit seien dienstliche Auswirkungen verbunden gewesen. Die 3. Staffel ...geschwader ... habe für die Dauer von drei Monaten auf einen erfahrenen Hubschrauberpiloten verzichten müssen. Als besonders schwerwiegend sei das Verhalten des Soldaten gegenüber dem Zeugen K. zu bewerten. Es berühre wesentliche Grundrechte eines Untergebenen, nämlich die Rechte auf Beachtung der Menschenwürde, auf körperliche Unversehrtheit und auf Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit. Diese Rechte seien so bedeutsam, daß sie nicht nur in Art. 1 und 2 GG aufgenommen worden seien, sondern darüber hinaus durch das Strafgesetzbuch und das Wehrstrafgesetzbuch besonders geschützt würden. Die Beachtung dieser Grundrechte spiele nach Art. 1 Abs. 3 GG gerade innerhalb der Bundeswehr eine besondere Rolle, da die vollziehende Gewalt, mithin auch die Streitkräfte, an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden seien. Aus diesen Grundsätzen sei das gerade für eine Wehrpflichtarmee bedeutsame Prinzip der "Inneren Führung" hergeleitet worden. Beachte ein Vorgesetzter diese Grundsätze gegenüber seinem Untergebenen nicht, so handele es sich - auch unter dem Gesichtspunkt des Achtungs- und Vertrauensverlustes - um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen. Der Soldat sei hier seiner Verpflichtung zu vorbildhaftem Verhalten nicht gerecht geworden. Nur wenn er selbst in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe, könne er von seinen Untergebenen erwarten, daß diese ihrerseits in Orientierung am Verhalten des Vorgesetzten ihre Pflichten mit großem Einsatz und nach besten Kräften erfüllten. Ein solches Vorbild habe der Soldat hier nicht gegeben, zumal da sich sein Verhalten sowohl an Bord der Fregatte "K." als auch in seiner Einheit im ...geschwader ... herumgesprochen habe. Andererseits stünden den erschwerenden Gesichtspunkten auch Milderungsgründe gegenüber. Zunächst sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Soldat hinsichtlich seines Fehlverhaltens gegenüber dem Zeugen K. bis zum Tatzeitpunkt Alkohol getrunken habe. Zwar habe der Alkoholkonsum nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt, aber auch unter Berücksichtigung der am Ende des Manövers herrschenden euphorischen Stimmung die Hemmschwelle des Soldaten herabgesetzt. Des weiteren sei der Ausgangspunkt für das Verhalten gegenüber dem Zeugen K. mehr in einer scherzhaften Handlungsweise des Soldaten zu sehen; als aus dem scherzhaften Verhalten Ernst geworden sei, sei es dem Soldaten dann nicht gelungen, sich zu bremsen. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Sicherheitsbestimmungen spreche für ihn, daß es sich bei dem Alkoholkonsum nur um kleinere Mengen gehandelt habe. Im übrigen sprächen für den Soldaten auch seine dienstlichen Leistungen; er sei über einen langen Zeitraum gut beurteilt worden, und diese Bewertung habe der Zeuge Korvettenkapitän L., wenn auch mit Einschränkungen, die sich aus den zu Anschuldigungspunkten 1 bis 6 geschilderten Verhaltensweisen ergeben hätten, im wesentlichen bestätigt. Des weiteren sei mildernd zu berücksichtigen gewesen, daß der Soldat im sachgleichen Strafverfahren mit einer Geldbuße von 1.500 DM und als Folge des Entzugs des Militärluftfahrzeugführerscheins mit einer Einbuße in Höhe von 3.150 DM bereits finanziell erheblich belastet worden sei. Schließlich sei zu berücksichtigen gewesen, daß er bisher strafgerichtlich und disziplinar nicht in Erscheinung getreten sei, eine förmliche Anerkennung erhalten und die ihm vorgeworfenen Sachverhalte im wesentlichen zugegeben habe. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände sei ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren in Verbindung mit einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres als erforderliche und angemessene Ahndung anzusehen gewesen.
Gegen das ihm am 26. November 1990 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1990 am folgenden Tage beim Truppendienstgericht Nord zuungunsten des Soldaten Berufung, beschränkt auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten zu einer schwereren Maßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Kammer habe das Verhalten des Soldaten zu Recht als "schwerwiegendes Dienstvergehen" bezeichnet, bei der anschließenden Würdigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe aber eine Gewichtung vorgenommen, der im Ergebnis nicht zugestimmt werden könne. Soweit es um die vorsätzliche Mißachtung von Flugsicherheitsbestimmungen und einschlägigen Befehlen gehe, habe die Kammer richtigerweise erschwerend berücksichtigt, daß dem Soldaten wegen ähnlicher Verstöße bereits 1985 der Militärluftfahrzeugführerschein auf die Dauer von zwei Monaten entzogen worden sei, habe daraus aber nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen; dies gelte auch hinsichtlich der erneuten Anordnung einer Entziehung für die Dauer von fast drei Monaten, mithin für einen Zeitraum, in dem der Soldat als erfahrener Pilot der Bordhubschrauberstaffel des ...geschwaders ... nicht zur Verfügung gestanden habe. Im Rahmen der Maßnahmebemessung habe die Kammer besondere Funktionen des Soldaten an Bord der Fregatte "K." zur Tatzeit unerwähnt gelassen. Als Hubschraubereinsatzoffizier und Hauptabschnittsleiter ... (Bordhubschrauber) habe er selbst die Flugaufträge für den 22. September 1989 erteilt, mithin genau gewußt, daß er als verantwortlicher Hubschrauberführer an diesem Morgen um 7.00 Uhr einen Hubschrauber nach N. habe fliegen sollen. Dennoch habe er in Kenntnis des entgegenstehenden Befehls am 21. September 1989 nach 19.00 Uhr Alkohol getrunken. Als Hubschraubereinsatzoffizier sei er für den Einsatz der beiden von Bord der Fregatte aus operierenden Hubschrauber verantwortlich gewesen. Damit sei es für ihn eine Hauptaufgabe gewesen, für die Beachtung der bestehenden Sicherheitsvorschriften in besonderer Weise Sorge zu tragen. Dem hätte die Kammer größere Bedeutung zumessen müssen ebenso wie dem Umstand, daß an den Soldaten als Hubschraubereinsatzoffizier und Fluglehrer im Dienstgrad eines Stabsoffiziers besonders hohe Anforderungen an die Pflicht zu beispielhaftem Verhalten nach § 10 Abs. 1 SG zu stellen seien. Maßnahmemildernd habe die Truppendienstkammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß es sich bei dem genossenen Alkohol um "kleinere Mengen" gehandelt habe. Dem sei jedoch nicht zuzustimmen. Der Soldat habe am Abend des 21. September 1989 in der Zeit von 18.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr vier Becher Bier á 0,3 l getrunken. Eine solche Trinkmenge möge bei einer Trunkenheit am Steuer im Hinblick auf die Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit noch als geringe Menge angesehen werden. Bei dem hier mißachteten Befehl, nämlich zwölf Stunden vor Flugbeginn absolut keinen Alkohol mehr zu trinken, seien vier Becher Bier, die zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von ca. 1,0 gr %o führten, keine "kleinere Menge". Ebensowenig hätte die Kammer mildernd berücksichtigen dürfen, daß dem Soldaten infolge des Entzugs des Militärluftfahrzeugführerscheins eine finanzielle Einbuße an Zulagen in Höhe von 3.150 DM entstanden sei. Dieser Verlust sei eine zwangsläufige Folge seines Verstoßes gegen fliegerische Sicherheitsbestimmungen, die sich der Soldat selbst zuzuschreiben habe. Die Feststellungen zu Anschuldigungspunkt 2 würden im Urteil unter dem Gesichtspunkt der Dienstaufsichtspflichtverletzung in ähnlich unzureichender Weise wie die zu Anschuldigungspunkt 1 bewertet. Unerwähnt bleibe auch hier die Dienststellung des Soldaten zur Tatzeit. Als Hauptabschnittsleiter ... habe er selbst die Genehmigung für die am Abend des 21. September 1989 durchgeführte Feier beantragt, mithin gewußt, in welchem Zeitraum die Feier habe stattfinden sollen und daß auch Alkohol (Bier) ausgeschenkt werden würde. Als Hubschraubereinsatzoffizier und Flugauftragserteilender habe er darüber hinaus gewußt, daß Oberbootsmann S. für den 22. September 1989, 7.00 Uhr, als Besatzungsmitglied des von ihm, dem Soldaten, selbst gesteuerten Hubschraubers zum Flugdienst vorgesehen gewesen sei. Dennoch habe er nichts unternommen, um zu verhindern, daß Oberbootsmann S. befehlswidrig am 21. September 1989 nach 19.00 Uhr noch Alkohol zu sich genommen habe; auch dies wäre maßnahmeverschärfend zu bewerten gewesen. Soweit die Kammer das Verhalten des Soldaten gegenüber dem Zeugen K. als besonders schwerwiegend gewertet habe, sei ihr grundsätzlich zuzustimmen. Insgesamt sei festzustellen, daß bereits das Verhalten des Soldaten gegenüber dem Zeugen K. eine Dienstgradherabsetzung allein gerechtfertigt hätte. Denn wer als Stabsoffizier und Vorgesetzter unter Mißachtung der Würde eines Untergebenen in dessen körperliche Integrität eingreife, verletze seine dienstlichen Pflichten in so gravierender Weise, daß regelmäßig die Degradierung zur Ahndung eines solchen Fehlverhaltens angemessen sei. Der Soldat müsse daher unter Berücksichtigung aller zu seinen Lasten sprechenden und der weniger mildernd zu berücksichtigenden Umstände zu einer schwereren disziplinargerichtlichen Maßnahme verurteilt werden.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschrankt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Fehlverhalten des Soldaten erweist sich in mehrfacher Hinsicht als ein schwerwiegendes Dienstvergehen:
a)
Soweit der Soldat durch eigenen Alkoholgenuß und die Duldung des Alkoholkonsums durch den ihm unterstellten Oberbootsmann S. innerhalb eines Zeitabstandes von zwölf Stunden vor Antritt des für den 22. September 1989 vorgesehenen Hubschrauberfluges gegen die einschlägigen Befehle und Flugsicherheitsbestimmungen verstoßen hat, hat er nicht nur als Stabsoffizier und Disziplinarvorgesetzter in eigener Person versagt, sondern auch seine Dienstaufsichtspflicht gegenüber dem ihm unterstellten Oberbootsmann S. verletzt.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in mehreren Entscheidungen (Beschlüsse vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 86.89, BVerwG 1 WB 87.89 und BVerwG 1 WB 88.89 - sowie vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 84.89 -, der einen Kapitänleutnant des ... geschwaders ... betraf) die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Befehlsgebung des Bundesministers der Verteidigung festgestellt und zur Begründung ausgeführt (BVerwG 1 WB 86.89):
"Der Inhalt des Fernschreibens des BMVg vom 8. Juli 1988, demzufolge den Führern und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr der Alkoholgenuß zwölf Stunden vor Flugbeginn generell verboten ist und nur in absolut nüchternem Zustand geflogen werden darf, ist ein Befehl. Anordnungen des BMVg zu einem bestimmten Verhalten, die er als militärischer Vorgesetzter gemäß Art. 65 a GG Untergebenen mündlich, allgemein und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt, sind Befehle, wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 WStG entsprechen. Dies ist hier der Fall. Die mündliche Weisung des BMVg, die durch das Fernschreiben vom 8. Juli 1988 umgesetzt und bekanntgemacht wurde, enthält ein unmittelbar an den erwähnten Kreis von Soldaten gerichtetes Gebot, das einer besonderen Konkretisierung im Einzelfall nicht mehr bedarf und auch den zuständigen Vorgesetzten einen eigenständigen Ermessensspielraum in seiner Anwendung nicht mehr beläßt ... Der Befehl dient ausschließlich dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG). Führern und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr kommt bei der Sicherheit im Flugverkehr eine besondere Verantwortung zu. Wenn sie unter alkoholischer Beeinflussung - und hierdurch in ihrer psychischen und physischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt - einen Flug durchführen, gefährden sie nicht nur Materialwerte, sondern auch ihr Leben und ihre Gesundheit, darüber hinaus Leben und Gesundheit der etwa mitfliegenden Personen und der Bevölkerung. Befehle, die solchen Funktionsbehinderungen und Gefährdungen entgegenwirken, dienen unmittelbar militärischen Belangen und damit dienstlichen Zwecken (BVerwGE 76, 110). Der Befehl ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Insbesondere schränkt er nicht das Grundrecht des Antragstellers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in unzulässiger Weise ein ...
Die mit dem angegriffenen Befehl verbundene Erwartung des BMVg geht dahin, daß die angesprochenen Besatzungsmitglieder Alkoholgenuß unterlassen sollen, da dieser der Funktionsfähigkeit der Luftstreitkräfte abträglich ist und ihnen die Erfüllung ihrer Aufträge erschwert. Eine Auferlegung von Pflichten mit dieser Zielsetzung kann aus der Pflicht des Soldaten zum treuen Dienen abgeleitet werden (BVerwGE 76, 66). Diese Pflicht obliegt den Soldaten nicht nur im Dienst, sondern auch außerhalb des Dienstes (BVerwGE 73, 81; 83, 60). ...
Ein Alkoholverbot einige Zeit vor Dienstbeginn ist nichts Außergewöhnliches, wenn die Art des Dienstes Nüchternheit bei Dienstbeginn erfordert (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Allgemeine Dienstanweisung für Bundesbahnbeamte vom 1. Januar 1977; BVerwGE 67, 61 für waffentragende Beamte des Zolldienstes). Ein vorübergehend angeordnetes völliges Alkoholverbot - auch in der Freizeit - ist innerhalb der Bundeswehr nicht ungewöhnlich, z.B. für Wachsoldaten (vgl. Nr. 904 ZDv 10/6: 'Verzicht auf den Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel wenigstens 8 Stunden vor der Vergatterung'), in Sofortbereitschaftsstellungen, vor und während Truppenübungsplatzaufenthalten oder Seemanövern. Die Einschränkung ihrer Freiheitssphäre ist den Betroffenen im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von alkoholisierten bzw. nicht voll leistungsfähigen Führern und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr ausgehen können, zuzumuten. Die Sicherheit des Luftverkehrs über der Bundesrepublik Deutschland ist ein sehr hohes Gut, das es wegen der möglichen katastrophalen Auswirkungen von Flugzeug- oder Hubschrauberabstürzen unbedingt zu schützen gilt. ...
Daß die Festlegung einer Zeitgrenze für den Genuß von Alkohol vor bekanntem Flugbeginn dem gesteckten Ziel mindestens förderlich ist, da sie jedenfalls geeignet ist, das 'Promille-Rechnen' beim Konsum alkoholischer Getränke zu unterbinden und weil es damit dem fliegenden Personal eine wichtige Hilfe gibt, rechtzeitig für Erhalt und Wiederherstellung seiner psychischen und physischen Leistungsfähigkeit zu sorgen, und geeignet ist, den Raum für individuelle Fehleinschätzungen hinsichtlich der Verträglichkeit von Alkohol einzuengen, ist ausreichend, um das Verbot unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vertretbar erscheinen zu lassen. ..."
Der erkennende Senat stimmt dieser Auffassung uneingeschränkt zu.
Der vorsätzliche Ungehorsam gegen Befehle eines Vorgesetzten stellt stets ein ernstzunehmendes Fehlverhalten dar. Da eine Armee ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen kann, gehört die Pflicht zum Gehorsam zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Soweit es sich um vorsätzlichen Ungehorsam eines Soldaten in Vorgesetztenstellung handelt, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat und der, wie hier, als Stabsoffizier deshalb wegen seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, gibt er seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit ein Schaden durch Unterlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots eingetreten ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 6.88 - <BVerwGE 86, 30 [f.]> m.w.N.). Je höher Dienstgrad und Dienststellung eines Soldaten sind, desto mehr Ansehen und Vertrauen benötigt er; je höher er in den Dienstgradgruppen steigt, desto größere Anforderungen sind an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [135]>; und vom 6. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 1.89 - m.w.N.).
Da dem Soldaten nach den Feststellungen der Truppendienstkammer hier die einschlägige Befehlsgebung bekannt war und er deren außerordentliche Bedeutung vor dem Hintergrund des Hubschrauberunglücks im Wettersteingebirge und sonstiger Flugzeugkatastrophen im militärischen Bereich, wie in Ramstein und Remscheid, sicherlich einzuordnen vermochte, stellt die Verletzung seiner Gehorsamspflicht am Abend des 21. September 1989 nach 19.00 Uhr, zumal in Verbindung mit dem Verstoß gegen die Dienstaufsichtspflicht gegenüber dem Oberbootsmann S., ein so erhebliches Versagen dar, daß auch aus generalpräventiven Gründen nach der Art der Disziplinarmaßnahme eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen war. Entgegen der Ansicht der Truppendienstkammer kann dem Soldaten nicht zugute gehalten werden, daß es sich bei seinem Alkoholkonsum "nur um kleinere Mengen" handelte. Denn wegen des generellen Alkoholverbots zur Gewährleistung eines absolut nüchternen Zustands der Führer und Besatzungsangehörigen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr bei Flugbeginn kann es nicht auf die jeweils genossene Alkoholmenge ankommen; vielmehr ist die im Einzelfall festgestellte Konsummenge gegebenenfalls maßnahmeverschärfend zu berücksichtigen.
Tatmildernd konnte hier andererseits zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden, daß ihm am Ende eines physisch und psychisch belastenden Manövers in der gelösten Stimmung einer genehmigten Feier der Angehörigen des Hauptabschnitts ... mit Gästen aus anderen Bereichen die gebotene Aufmerksamkeit für die Einhaltung des Alkoholverbots im fröhlichen Zusammensein mit anderen Teilnehmern der Feier nicht mehr so wichtig schien.
Erschwerend ist hier jedoch die Dienststellung des Soldaten als Hubschraubereinsatzführer-Offizier und Hauptabschnittsleiter zu berücksichtigen. Da er die Flüge, die er am 22. September 1989 selbst befohlen hatte, befehlswidrig durchführen ließ, nachdem er am Vorabend nach 19.00 Uhr selbst Bier getrunken und Oberbootsmann S. am Biertrinken nicht gehindert hatte, hat er sich in der Wahrnehmung seiner Führungsverantwortung disqualifiziert und sogar zugelassen, daß Oberbootsmann S. ein Dienstvergehen beging.
Gegen den Soldaten spricht hier auch die von der Truppendienstkammer festgestellte Tatsache, daß er im Jahre 1985 als Hubschraubereinsatzoffizier an Bord der Fregatte "N." in mindestens drei Fällen mit unzulässigem Restalkohol einen Hubschrauber geflogen, in einem Fall die Mindestruhezeit nicht eingehalten hat und daß ihm deswegen der Militärluftfahrzeugführerschein entzogen worden ist. Wie die Kammer zutreffend hervorgehoben hat, hat der Soldat aus dem damaligen Fehlverhalten offenbar für sich nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Schließlich sind die dienstlichen Auswirkungen seines Fehlverhaltens erschwerend zu berücksichtigen. Denn infolge des dadurch bedingten erneuten Entzugs des Militärluftfahrzeugführerscheins für die Zeit vom 25. Oktober 1989 bis 22. Januar 1990 konnte er als erfahrener Hubschrauberpilot drei Monate lang in seiner Einheit nicht eingesetzt werden.
b)
Soweit der Soldat den Obergefreiten K. demütigend und ehrverletzend behandelt hat, indem er ihm gegen seinen erklärten Willen und nach Befehl zur Ausschaltung seines körperlichen Widerstandes an Dritte Teile seines Kopfhaares im Nacken abschnitt und ihn später sinngemäß mit den Worten: "Pappnase mit einem dicken Zinken" bezeichnete, hat er sein Dienstvergehen zusätzlich erheblich erschwert.
Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten. Es verstoßt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (Urteile vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210> und vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> jeweils m.w.N.). Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erkauft wird. Jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [f.]>). Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen, wie sie hier vorliegen, sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem im übrigen Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zu kriminellem Unrecht erklärt und als Wehrstraftaten in §§ 30 und 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Der erkennende Senat hat deshalb in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE 83, 300; Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384> -, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305> und vom 14. November 1990 - BVerwG 2 WD 32.90 - jeweils m.w.N.).
Auch hier ist die erforderliche und angemessene Maßnahmeart die Herabsetzung im Dienstgrad. Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat (BVerwGE 83, 300; Urteil vom 14. November 1990 - BVerwG 2 WD 32.90 - m.w.N.) hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls schon erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können.
Erschwerend ist hier zu berücksichtigen, daß der Soldat gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [302] m.w.N.; Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 -). Im vorliegenden Fall hat er dem Obergefreiten K. nicht nur selbst Teile seines Kopfhaares im Nacken abgeschnitten, sondern auch zwei ihm unterstellte Soldaten, nämlich den Oberbootsmann S. und den damaligen Obermaaten H., durch entsprechende Befehle veranlaßt, den Betroffenen festzuhalten, so daß dieser ohne die Möglichkeit einer erfolgreichen Gegenwehr den Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit über sich ergehen lassen mußte. Wenngleich der Soldat nicht so weit gegangen ist, die von anderen Vorgesetzten als zu lang bezeichnete Haartracht des Obergefreiten insgesamt zu kürzen, sondern sich gewissermaßen auf eine "symbolische" Korrektur der Haarlänge beschränkt hat, kann darin ebensowenig wie in einer euphorischen Stimmung der Teilnehmer der Feier im Hangar der Fregatte "K." ein Milderungsgrund in der Tat gesehen werden; die Grenzen eines scherzhaften Verhaltens sind hier bei weitem überschritten. Des weiteren ist die Tatsache erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat zwei Untergebene (S. und H.) in sein Dienstvergehen hineingezogen und damit der disziplinaren Ahndung ausgesetzt hat. Schließlich erweist sich seine Sicht, "eine positive Erzieherische Maßnahme im engsten Kameradenkreis" getroffen zu haben, für ihn als belastend, weil sie mit den Grundsätzen der "Inneren Führung" nicht vereinbar ist, vielmehr eine Verkennung dieser Grundsätze beweist.
Entgegen der Ansicht der Truppendienstkammer kann die Tatsache, daß der Soldat im sachgleichen Strafverfahren eine Geldbuße von 1.500 DM entrichtet und als finanzielle Auswirkung des vorübergehenden Entzugs seines Militärluftfahrzeugführerscheins einen Zulagenverlust von 3.150 DM hinzunehmen hatte, nicht mildernd zu seinen Gunsten wirken. Dies sind die negativen Folgen seines Dienstvergehens, die er sich selbst zuzuschreiben hat.
Wenngleich nach den zutreffenden Feststellungen der Truppendienstkammer für eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Soldaten im Sinne des § 21 StGB kein Anhalt gegeben ist, mußte doch nach Oberzeugung des Senats zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß seine psychische Hemmschwelle auf Grund des vorausgegangenen Bierkonsums von mehr als 1 Liter so weit herabgesetzt war, daß die dadurch hervorgerufene eigene Beeinträchtigung auch außerhalb dieser Norm als ein gewisser Schuldmilderungsgrund für das weitergehende Fehlverhalten zu berücksichtigen war. Dem steht letztlich auch nicht entgegen, daß der Soldat seine Enthemmung gerade durch Verstoß gegen das erwähnte Alkoholverbot des Bundesministers der Verteidigung selbst verursacht hat, weil das zu den Anschuldigungspunkten 4 bis 6 vorgeworfene Fehlverhalten einem nachträglichen Tatentschluß entsprach, der durch die alkoholbedingte Enthemmung jedenfalls erleichtert wurde.
Des weiteren hat der Senat zugunsten des Soldaten berücksichtigt, daß er, wie er in seiner glaubhaften Einlassung schilderte, den Zeugen K. subjektiv keinesfalls aus sadistischer oder böswilliger Einstellung mißhandeln oder vor seinen Kameraden lächerlich machen, sondern lediglich - wenngleich mit verfehlter erzieherischer Intention und in unangemessener Art und Weise - zu der Erkenntnis bringen wollte, daß seine Haartracht Anlaß zur Kritik bot und es nach seiner, des Soldaten, Ansicht gerechtfertigt war, ihn, den Zeugen, so, wie es dessen Vorgesetzte beabsichtigt hatten, vom Rundflug mit einem der beiden Hubschrauber auszuschließen. Hingegen vermochte der Senat der weiteren Einlassung des Soldaten nicht zu folgen, daß er die gewaltsame Einwirkung auf den Zeugen K. zur symbolischen Entfernung seiner Nackenhaare mit der Schere lediglich als einen Scherz verstanden habe, wie er in Fliegerkreisen vorkomme und von Betroffenen auch toleriert werde; diese Selbstdeutung seines Verhaltens konnte ihm angesichts des vom Zeugen K. geleisteten erkennbaren Widerstandes, der von dem Zeugen S. und H. auf Befehl des Soldaten erst "gebrochen" werden mußte, um einen gefahrlosen Haarschnitt zu ermöglichen, nicht abgenommen werden.
Milderungsgründe in der Person des Soldaten sind seine tadelfreie Führung außer Dienst und seine ständig gesteigerten dienstlichen Leistungen, die seit 1987 erheblich über dem Durchschnitt liegen. Des weiteren ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er eine förmliche Anerkennung und eine Auszeichnung erhalten hat. Für den Soldaten spricht auch die dreimalige Entschuldigung gegenüber dem Obergefreiten K., nachdem ihm der Ernst der Situation bewußt geworden war. Sie hat ihn sicher jedesmal Überwindung gekostet; jedenfalls hat er bei seiner Begegnung mit dem Zeugen K. in W. eine versöhnliche Aussprache herbeigeführt und erreicht, daß der Zeuge ihm verziehen hat. Zu seinen Lasten ist dagegen die kritische Äußerung seines Disziplinarvorgesetzten, des Korvettenkapitäns L., zu berücksichtigen, der es als "Schwachpunkt" des Soldaten bezeichnet hat, daß er den Kontakt zu Untergebenen zu sehr pflegt und bei Alkoholgenuß die Grenzen zu den Untergebenen nicht eindeutig erkennt.
Bei abschließender Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens hat der Senat eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten um einen Dienstgrad als gebotene und angemessene Ahndung angesehen, wobei er berücksichtigt hat, daß der Soldat gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 WDO in die Besoldungsgruppe A 11 zurücktritt. Besondere Gründe, die Sperrfrist für eine Wiederbeförderung des Soldaten herabzusetzen (§ 57 Abs. 3 WDO) hat der Senat angesichts der Eigenart und Schwere des von einem Stabsoffizier begangenen Dienstvergehens nicht finden können.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Berufungsverfahrens oder von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Meyer
Overdüjn