Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1988, Az.: BVerwG 2 WD 6/88
Dienstvergehen eines Soldaten; Vorsätzlicher Ungehorsam; Homosexuelle Entgleisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 6/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte Koblenz - 14.10.1987 - AZ: M 4 VL 19/86
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 1 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 11 SG
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
Fundstelle
- BVerwGE 86, 30 - 33
Prozessführer
Oberstabsarzt ..., geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Vorsätzlicher Ungehorsam eines Soldaten, der als einziger Arzt seiner Einheit während einer Übung eingesetzt ist, stellt ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth,
ferner
Oberstleutnant Cramer, Major Woelki als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendisnstgerichts Mitte vom 14. Oktober 1987 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme dahingehend geändert, daß gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der nunmehr 31 Jahre alte Soldat besuchte drei Jahre die Volksschule, sodann zehn Jahre die höhere Schule, die er am 26. Mai 1976 mit der Reifeprüfung abschloß.
Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Buchbindereihilfsarbeiter wurde er zum 3. Januar 1977 zur Fernmeldeausbildungskompanie ... in C. zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen und auf seinen Antrag vom 8. März 1977 zur Aufnahme des Studiums der Medizin mit Ablauf des 31. März 1977 vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung vom 20. Juli 1979 wurde der Soldat zum 1. Dezember 1979 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und mit Urkunde vom 8. November 1979 am 4. Dezember 1979 als Sanitätssoldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf 15 Jahre festgesetzt; sie wird am 1. September 1994 enden.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 1. September 1982 zum Oberfähnrich (SOA), am 9. Mai 1983 zum Stabsarzt und am 1. November 1985 zum Oberstabsarzt ernannt.
Als Sanitätssoldat im Status eines Sanitätsoffizieranwärters trat er am 3. Dezember 1979 seinen Dienst bei der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr (SanAkBw) in M. an, wurde vom 5. Dezember 1979 bis 30. September 1982 zum Bundeswehrkrankenhaus G. kommandiert und zum Studium der Humanmedizin für das sechste bis elfte Semester an der Universität G. beurlaubt. Im Rahmen einer Kommandierung für die Zeit vom 18. August bis 26. September 1980 zur Lehrgruppe C der SanAkBw nahm er mit der Abschlußnote "befriedigend" an dem Lehrgang für Sanitätsoffizieranwärter "B" teil. Zwischen dem 1. März und dem 30. September 1981 leistete er auf Grund entsprechender Kommandierungen Famulaturen am Bundeswehrkrankenhaus G. und setzte dann sein Studium der Humanmedizin im zwölften Semester auf Grund entsprechender Kommandierungen vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1983 sowie vom 1. April bis 30. September 1983 fort. Dabei nahm er in der Zeit vom 28. April bis 8. Mai 1983 am militärischen Dienst - Einsatz am Bundeswehrkrankenhaus G. - teil. Zum 9. Mai 1983 wurde er zur klinischen Einweisung an das Bundeswehrkrankenhaus G. versetzt. Auf Grund entsprechender Kommandierungen absolvierte er an der SanAkBw vom 20. bis 30. September 1983 den Lehrgang Notfallmedizin Sanitätsoffizierarzt, vom 11. bis 14. Oktober 1983 den Lehrgang Arbeitsmedizin, vom 25. Oktober bis 20. Dezember 1983 sowie vom 17. Januar bis 9. März 1984 Sonderlehrgänge Sanitätsoffiziereinweisung sowie vom 10. bis 13. April 1984 einen Sonderlehrgang Sichtbehinderungsgrundsätze. Vom 2. Mai bis 31. Dezember 1984 wurde er zur Vertretung eines Truppenarztes zum Stab Heeresfliegerregiment ... in F. kommandiert und bestand in dieser Zeit den zweimonatigen Fliegerarzt-Grundlehrgang. Zum 1. Januar 1985 wurde er zur Heeresfliegerstaffel ... in F. als Sanitätsstabsoffizier Fliegerarzt versetzt. Vom 10. bis 12. Dezember 1985 nahm er an einem Sonderlehrgang "psychologisches Seminar für Sanitätsoffiziere (Fliegerarzt)" am Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe in F. teil und leistete vom 4. bis 7. Februar 1986 auf Grund entsprechender Kommandierung als Truppenarzt Dienst auf dem Truppenübungsplatz H. Vom 24. bis 28. Februar 1986 nahm er an einem Sonderlehrgang beim Stab 2. Panzergrenadierdivision in K. teil.
Wegen des Vorfalls, der Gegenstand zu Anschuldigungspunkt 3 ist, wurden dem Soldaten mit Verfügung des Staffelkapitäns vom 25. September 1986 gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes und das Tragen der Uniform verboten. Mit Verfügung des Kommandeurs ... Panzergrenadierdivision vom 30. September 1986, dem Soldaten zugestellt am selben Tag, wurde er gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben und ihm das Tragen der Uniform verboten. Diese Verfügung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1987 wieder aufgehoben.
Vom 2. Januar bis 31. März 1987 leistete der Soldat auf Grund entsprechender Kommandierung in der Abteilung I des Bundeswehrkrankenhauses K. Dienst. Seit dem 1. April 1987 ist er bis zum 31. März 1989 zur Dienstleistung beim Schiffahrtmedizinischen Institut der Marine in K. zur Weiterbildung in Betriebsmedizin kommandiert.
Der Soldat wurde am 9. Juli 1984 zusammenfassend mit "5 C" beurteilt. In der ergänzenden Kennzeichnung wurde er wie folgt charakterisiert: "Zurückhaltender, freundlicher und anpassungswilliger SanOffz, der sich im entscheidenden Augenblick durchzusetzen vermag. Einsatzwillig auch über die normale Zeit hinaus. Ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein. Um Persönlichkeitsentwicklung erfolgreich bemüht. ... Intelligent, fleißig und erfolgsorientiert hat er sich in seinem Einsatz als effizient und förderungswürdig erwiesen." Der Staffelkapitän des Soldaten, Major K., hat bei seiner Vernehmung als Zeuge vor der Truppendienstkammer bekundet, daß der Soldat "hinsichtlich der fachlichen Qualifikationen sein Handwerk beherrscht" habe. Hinsichtlich seines Verhaltens als Vorgesetzter habe es zu Anfang schon Diskrepanzen gegeben, die jedoch im letzten Jahr der Zusammenarbeit weitestgehend behoben schienen. Wäre es nicht zu dem angeschuldigten Vorfall gekommen, hätte er, der Zeuge, an dem Soldaten nichts auszusetzen gehabt. In einer Beurteilung vom 12. April 1988 hat Flottenarzt Dr. P. als Leiter des Schifffahrtmedizinischen Instituts die Leistungen des Soldaten in der gebundenen Beschreibung mit den Noten "2" und "3" bewertet und ihm in der Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung sowie für geistige Fähigkeiten jeweils den Ausprägungsgrad "B" zuerkannt; in der freien Beschreibung hat er ihm freundlich-verbindliches Wesen, geistige Beweglichkeit sowie Freude an seinem Beruf attestiert und hervorgehoben, daß der Soldat alle ihm übertragenen Aufgaben in erstaunlich kurzer Zeit selbständig erledigt habe und bei aller Neigung zu theoretischem Arbeiten in Untersuchung und Behandlung gleichermaßen zuverlässig sei.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen enthalten. Der Staffelkapitän, Major K. erteilte der. Soldaten am 24. September 1985 als erzieherische Maßnahme eine Verwarnung, weil er während der Teileinheitsführerbesprechung am 23. September 1985 in S. den Befehl des Staffelkapitäns, ständig außerhalb von festen Unterkünften Stahlhelm und ABC-Schutzmaske am Mann zu tragen, als völlig überzogen, unangemessen und als eine Bestrafung für die Soldaten bezeichnet hat sowie außerdem die Formulierung gebrauchte: "Ich halte es außerdem für einen totalen Quatsch." Dies war nach Ansicht des Staffelkapitäns "ein allgemein und in diesen Kreisen im besonderen ungebührliches und unsoldatisches Verhalten", das gegen die dem Soldaten obliegenden "Pflichten als Vorgesetzter" sowie sein "Verhalten in und außer Dienst" nach dem Soldatengesetz verstieß.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten errechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 4.468,91 DM brutto, 3.236,81 DM netto. Der Soldat hat nach seiner Einlassung monatliche Verpflichtungen in Höhe von 2.447 DM zu erbringen.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 30. September 1986 durch Obergabe an den Soldaten am selben Tage rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 12. November 1986 als Dienstvergehen zur Last gelegt, seine Dienstpflichten schuldhaft wie folgt verletzt zu haben:
"1.Der Soldat hat am Abend des 24.09.1986 gegen ca. 22.00 Uhr zumindest fahrlässig gegen den ihm bekannten Befehl seines Staffelkapitäns, den Verfügungsraum W. nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis zu verlassen, verstoßen, in dem er eigenmächtig den Verfügungsraum verließ und eine Gaststätte in V. aufsuchte.
2.Der Soldat hat in der Nacht vom 24.09.1986 auf den 25.09.1986 in einer Gaststätte in V. und in dem sich im Verfügungsraum W. befindenden Arbeitsbereich der TE Geo/Phys zumindest fahrlässig gegen den ihm bekannten Befehl seines Staffelkapitäns, nach Beendigung des Flugbetriebes nicht mehr als die Menge von maximal 2 Flaschen Bier zu trinken, verstoßen, indem er erheblich mehr Alkohol zu sich nahm.
3.Der Soldat hat in den frühen Morgenstunden des 25.09.1986 während der Heeresübung 'Fränkischer Schild' in dem Übungsquartier des Verfügungsraumes Wartmannsroth mit einem Mannschaftsdienstgrad gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen.
hilfsweise zu 3.:
Der Soldat hat sich in der Nacht vom 24.09. auf den 25.09.1986 durch den Genuß von alkoholischen Getränken fahrlässig in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand der Volltrunkenheit versetzt und in diesem Zustand in den frühen Morgenstunden in dem Übungsquartier des Verfügungsraumes Wartmannsroth mit dem OG d. Res. B. gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen."
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 14. Oktober 1987 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsarztes.
Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"Zu Anschuldigungspunkt 1.:
Der Soldat nahm als Truppenarzt und Fliegerarzt der Heeresfliegerstaffel ... im September 1986 mit seiner Einheit an der Heeresübung 'Fränkischer Schild' teil. Die Übung begann am 20. September 1986 und endete am 26. September 1986.
Die Einheit des Soldaten bezog am 20. September 1986 den ihr zugewiesenen Verfügungsraum W. Mit Ausnahme der Teileinheit GeoPhysGruppe, die ihren Standort außerhalb der Ortsgrenze auf einem Sportplatz hatte, waren alle Teileinheiten, einschließlich Staffelgefechtsstand, innerhalb der Ortsgrenzen von W. untergebracht. Der allen Soldaten der Einheit bekanntgegebene Verfügungsräum wurde durch die Ortsgrenzen des Dorfes W., erweitert durch die Einbeziehung des GeoPhysGruppenbereichs, bestimmt. Das Verlassen des Verfügungsraums war durch Befehl des Staffelkapitäns, bekanntgegeben anläßlich einer Teileinheitsführerbesprechung am Abend des 20. September 1986, an der auch der Soldat als Führer der Verbandplatztruppe teilgenommen hatte, grundsätzlich verboten worden. Ausnahmen bedurften nach dem Befehl der ausdrücklichen Genehmigung des Staffelkapitäns. Eine Genehmigung, den Verfügungsraum zu verlassen und eine Gaststätte in der nicht weit vom Verfügungsraum gelegenen Ortschaft V. aufzusuchen, erteilte der Staffelkapitän für den Abend des 24. September 1986 zwei oder drei Flugzeugführern und drei Technikern auf deren Antrag sowie dem schichtfreien Personal der GeoPhysGruppe nach Maßgabe der dem Teileinheitsführer dieser Gruppe, Major d. Res. E., überlassenen Regelung im Einzelfall.
Der Soldat hatte an diesem Abend keine Genehmigung, den Verfügungsraum zu verlassen. Ungeachtet dessen suchte er gegen 23.00 Uhr die Gaststätte in V. auf. Unter den dort Anwesenden - Soldaten und Zivilisten - waren auch der Führer der SanGruppe, Oberfeldwebel D., und zwei der insgesamt drei Mannschaftsdienstgrade der SanGruppe. Dem Stabsunteroffizier Bu., stv. SanGruppenführer, und einem Mannschaftsdiensrgrad hatte der Soldat Weisung erteilt, als sanitätsdienstliche Bereitschaft im SanBereich in Wartmannsroth zurückzubleiben, um im Notfall einen Patienten zu versorgen und evtl. zum Krankenhaus H. zu verbringen.
...
Zu Anschuldigungspunkt 2.:
In der Teileinheitsführerbesprechung am Abend des 20. September 1986, an der der Soldat teilgenommen hatte, war von dem Staffelkapitän hinsichtlich des Alkoholgenusses durch die Staffelangehörigen für die Dauer der Übung befohlen worden: Alkoholgenuß ist den Soldaten, die nicht zum Nach- und Sicherungsdienst eingeteilt sind, nach Beendigung des Flugbetriebs unter Aufsicht ihrer Teileinheitsführer erlaubt; er darf maximal den Genuß von 2 Flaschen Bier nicht überschreiten. Eine Ausnahmegenehmigung bestand für den 21. September 1986 aus Anlaß einer Öffentlichkeitsveranstaltung der Staffel mit der Zivilbevölkerung. Für alle anderen Tage, so auch am Abend des 24. September 1986, bestand der Befehl vom 20. September 1986.
Bereits bei dem Aufenthalt in der Gaststätte in V. wurde der Befehl von vielen der dort anwesenden Staffelangehörigen aller Dienstgrade - so auch von dem Soldaten - nicht beachtet. Neben dem Genuß von Bier wurden auch Mixgetränke aus Spirituosen und Fruchtsäften, die der wehrübende OGefr d. Res. B. in Limonadengläsern - etwa 6 cl Alkohol auf 0,2 l Orangensaft - zubereitet und davon den anwesenden Soldaten und zivilen Gästen serviert hatte, getrunken, so auch von dem Soldaten. Als die Gaststätte gegen 24.00 Uhr zumachte, vereinbarte man auf Anregung des Teileinheitsführers der GeoPhysGruppe, die Fete bei der Geo-PhysGruppe fortzusetzen, da bei den meisten noch keine Lust bestand, die Unterkünfte aufzusuchen. Verteilt auf einzelne Dienstfahrzeuge fuhren eine Anzahl Zivilisten und Staffelangehörige, darunter der Soldat, nunmehr zu dem ca. 500-1000 m von der Gaststätte entfernten Standort der GeoPhysGruppe, der aus 2 MAN-5-Tonnern, verbunden durch ein Zeltdach, bestand. Aus der Gaststätte hatte man Spirituosen und Orangensaft mitgenommen; eine Kiste Bier, die man bei der GeoPhys-Gruppe hatte, wurde von dem Teileinheitsführer der GeoPhysGruppe, Major d. Res. E., zur Verfügung gestellt. Anwesend waren ca. 20 Personen. In gleicher Weise wie schon in der Gaststätte wurden auch hier von dem OGefr d. Res. B. aus den mitgebrachten Spirituosen und Säften Mixgetränke bereitet, die auch der Soldat, der kein großer Biertrinker ist, an den Mixgetränken aber Gefallen gefunden hatte, in einer im einzelnen nicht mehr festzustellenden Menge zu sich nahm.
...
Zu Anschuldigungspunkt 3.:
In der Nacht zum 25. September 1986 hatte der Zeuge Hauptmann d. Res. Ba., Angehöriger der Teileinheit GeoPhys, gegen 1.30 Uhr den Eindruck gewonnen, daß es allgemein Zeit war, das Zusammensein im Standort der GeoPhysGruppe, an dem der Soldat und der Zeuge OGefr d. Res. B. teilgenommen hatten, zu beenden. An den Teileinheitsführer, Major d. Res. E., wandte er sich mit dem sinngemäßen Bemerken, 'der Doktor', d.h. der Soldat, 'müsse nachhause, da er alkoholbedingt nicht mehr stehen könne.' Im Einvernehmen mit Major d. Res. E. veranlaßte er, daß alle noch anwesenden Teilnehmer des Zusammenseins mit Dienst-Kfz's in ihre Unterkünfte zurückgefahren wurden. Den Hauptfeldwebel J. beauftragte er, Major d. Res. E., OGefr d. Res. B. und den Soldaten gemeinsam in einem Dienst-Kfz in die Unterkünfte zu fahren. B., der ebenso wie sein Teileinheitsführer, Major d. Res. E., zum Schlafen im Gemeindehaus in W. einquartiert war, hatte sich schon im Standort der GeoPhysGruppe bei Major d. Res. E. angeboten, den offensichtlich unter der Wirkung des genossenen Alkohols stehenden Soldaten zu dessen einige Meter vom Gemeindehaus gelegenen Unterkunft - einem Privathaus, das zugleich auch für die anderen Angehörigen der SanGruppe Unterkunft war und darüber hinaus als SanStation der Einheit diente, - zu begleiten; für Major d. Res. E. bestanden dagegen keine Bedenken; für ihn war damit sichergestellt, daß der Soldat in seine Unterkunft kam.
Das der SanGruppe zugewiesene Quartier war eine Einliegerwohnung im Kellergeschoß eines Privathauses. Von den 2 Zimmern der Wohnung diente ein Raum als Behandlungsraum und Schlafraum für die Mannschaftsdienstgrade der SanGruppe, der andere dem SanGruppenführer OFw D., dem Zeugen StUffz Bu. und dem Soldaten als Schlafraum. Das Haus war durch eine außen angebrachte Rot-Kreuz-Flagge als SanStation gekennzeichnet und wurde rund um die Uhr gem. Wachdienstplan durch Posten bewacht.
StUffz Bu. hatte in dieser Nacht seine Schlafliege aus dem Schlafraum genommen und sie im Flur der Wohnung aufgestellt, weil er befürchtete, daß ihn das laute Schnarchen des im Schlafraum schon zur Ruhe gegangenen OFw D. wiederum - wie schon in den vorausgegangenen Nächten - nicht werde zum Schlafen kommen lassen.
Gegen 02.00 Uhr sah er den Soldaten, gestützt auf den ihm, Bu., bis dahin nicht bekannten OGefr d. Res. B. und lautstark sich mit diesem unterhaltend, die Unterkunft betreten. Für Bu. war es offenkundig, daß beide - in stärkerem Maße der Soldat - unter erheblicher Alkoholeinwirkung standen. Er bat den Soldaten, bevor dieser zusammen mit B. den Schlafraum aufsuchte, sich mit Rücksicht auf die Hausbewohner doch ruhiger zu verhalten, und legte sich wieder auf sein Feldbett. Weil er nicht einschlafen konnte, ging er nach etwa einer halben Stunde nach draußen und machte einen Rundgang um das Haus. Dabei vernahm er aus dem Schlafraum, dessen Fenster gekippt war, Geräusche und Gesprächsfetzen, die ihm mit der Ausführung geschlechtlicher Aktivitäten zusammenzuhängen schienen. Er schaute daraufhin durch das Fenster in den beleuchteten Raum und sah dort zwei unbekleidete männliche Personen, die auf dem Fußboden lagerten und Oralverkehr ausübten; deren Identität vermochte er nicht eindeutig auszumachen, da das am Fenster heruntergelassene Rollo nur eine beschränkte Sicht zuließ. Um sich Gewißheit zu verschaffen, ging er ins Haus zurück und öffnete die Tür zum Schlafraum. Er erkannte in den auf dem Boden lagernden Personen den Soldaten und - diesem zugewandt vor dessen Genitalbereich knieend - den OGefr d. Res. B. Auf seine Frage, was denn hier für eine Sauerei los sei, antwortete der Soldat mit dem Bemerken 'Vergiß es, Bu.', und gegenüber B. mit der Äußerung in etwa: 'Laß man, das regele ich.' StUffz Bu. forderte den OGefr d. Res. B. auf, sich anzukleiden und den Raum zu verlassen und wies den Soldaten an, sich anzuziehen und auf sein Bett zu legen.
Während StUffz Bu. die Tür zum Schlafraum geöffnet hatte, stand - zunächst von Bu. unbemerkt - der zur SanGruppe gehörende Gefr. M. hinter ihm, der auf dem Weg zur Toilette war. Er sah B. und den Soldaten in der beschriebenen Situation und sprach darüber später mit StUffz Bu., dabei seine Betroffenheit über das Verhalten des Soldaten ausdrückend.
Da der OGefr d. Res. B. keine Anstalten machte, der Aufforderung des draußen auf dem Flur wartenden StUffz Bu. nachzukommen, ging Bu. noch zwei oder drei Mal in den Schlafraum, um seine Aufforderung an B. zu wiederholen, hatte aber keinen Erfolg, B. und der Soldat hatten sich, wie StUffz Bu. bei seinem letztmaligen Betreten des Schlafraums - inzwischen waren ca. 20 Minuten vergangen - feststellte, mittlerweile auf das Feldbett des Soldaten gelegt und waren, als Bu. eintrat, dabei, sich gegenseitig manuell zu befriedigen. Die nun von StUffz Bu. ausgesprochene Drohung, unverzüglich Meldung zu machen, wenn B. den Raum nicht verlasse, bewegte letzteren, der Aufforderung nachzukommen, zumal ihn dazu jetzt auch der Soldat angehalten hatte. Er verbrachte den Rest der Nacht auf der ihm von Bu. zur Verfügung gestellten Liege im Flur, während StUffz Bu. sich im Mannschaftsraum zur Ruhe begab.
Bu. hatte wegen des Geschehens zwischenzeitlich den Staffelfeldwebel informiert und um Rat für sein eigenes Verhalten gebeten. Dabei war man übereingekommen, daß Bu., um weitere Schwierigkeiten angesichts der offensichtlichen Alkoholeinwirkung bei dem Soldaten und B. zu vermeiden, dem Soldaten und B. das Unterlassen einer Meldung über das Vorgefallene in Aussicht stellen solle unter der Voraussetzung, daß der Soldat und B. sich unverzüglich trennten. Ein dementsprechendes Bemühen Bu. war jedoch erfolglos geblieben.
StUffz Bu. meldete das Geschehen am Morgen zum Dienstbeginn dem Staffelkapitän.
Der Soldat hat sich dahin eingelassen, daß er von dem Zeitpunkt an, als er von der GeoPhysGruppe zur Unterkunft gefahren worden sei, nur noch eine lückenhafte Erinnerung an alles Weitere habe. Er wisse auch nicht mehr, wann die Feier bei der GeoPhysGruppe zu Ende gewesen sei; er sei ziemlich betrunken gewesen und auch einmal hingefallen. Mit B. sei er während der Getränkezubereitung bei der GeoPhysGruppe ins Gespräch gekommen; die Unterhaltung, an der auch Zivilisten teilgenommen hätten, sei über Belanglosigkeiten gegangen. Er sei dann schließlich alkoholbedingt in einer Situation gewesen, in der ihm alles egal gewesen sei und er nur noch in sein Bett wollte, um Ruhe zu haben. Erinnern könne er sich daran, daß er StUffz Bu. in der Unterkunft auf dem Gang getroffen habe; ferner daß er mit B. auf dem Bett gelegen habe und StUffz Bu. hereingekommen sei und irgendetwas gesagt habe; die Detailerinnerung fehle ihm aber. Erst von dem Moment an, als er am Morgen verspätet wach geworden sei, der Staffelkapitän vor seinem Bett gestanden und ihm den Befehl gegeben habe, sich in einer halben Stunde im Gefechtsstand zu melden, setze seine Erinnerung wieder voll ein. Als er auf dem Gefechtsstand dann von dem Vorfall in der Nacht gehört habe, sei er wie vom Blitz getroffen gewesen; erst auf die Frage des Staffelkapitäns, was er da eigentlich gemacht habe, sei ihm die bruchstückhafte Erinnerung daran gekommen."
Den Sachverhalt zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 wertete die Kammer als jeweils vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG), den Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 3 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SG). In den Pflichtverletzungen des Soldaten sah die Kammer insgesamt ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), das unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) begangen worden sei.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, der Soldat habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dabei komme den verschiedenen Pflichtverletzungen eine unterschiedliche Gewichtung zu. Wenngleich die Ernstlichkeit der durch die gleichgeschlechtliche Betätigung des Soldaten mit einem Untergebenen begangenen Pflichtverletzung nicht in Frage stehe, seien das unerlaubte Verlassen des Verfügungsraumes und der Genuß von Alkohol weit über die durch den Befehl des Staffelkapitäns gezogene Grenze hinaus (maximal zwei Flaschen Bier) als besonders gravierende Pflichtverletzungen anzusehen. Erschwerend sei zu berücksichtigen daß er durch das eigenmächtige Verlassen des Verfügungsraumes die ärztliche Versorgung der Einheit gefährdet habe, und zwar in Kenntnis der Tatsache, daß er während der Übung für die Einheit der einzige Arzt im Verfügungsraum gewesen sei und darum dort seine Einsatzbereitschaft habe sicherstellen müssen. Das Verlangen, zu jeder Zeit, sowohl bei Tag als auch bei Nacht, in Notfällen im Verfügungsraum schnellstens erreichbar zu sein, um Patienten ärztliche Hilfe leisten zu können, sei nicht unzumutbar gewesen. Der Soldat könne sich auch nicht mit dem Hinweis entlasten, daß er vor den unerlaubten Verlassen des Verfügungsraumes zur vermeintlichen Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Versorgung dem Stabsunteroffizier Bu. und einem Mannschaftsdienstgrad den Befehl zum Verbleib im Sanitätsbereich erteilt habe und der Stabsunteroffizier im Notfall für den Transport eines Patienten in das Krankenhaus H. habe sorgen sollen. Als Arzt habe der Soldat besser als jeder andere gewußt, welche Bedeutung die ärztliche Einsatzbereitschaft für Leben und Gesundheit eines Patienten habe. Des weiteren sei zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, daß er unter Mißachtung des erteilten Befehls die Obergrenze des noch erlaubten Alkoholgenusses durch wiederholten Genuß von Mixgetränken überschritten und sich damit nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, Oberstarzt Dr. Fu., in einen mittelschweren Rauschzustand versetzt habe, auf Grund dessen er im Notfall, wie er gerade bei einer Übung jederzeit auftreten könne, nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Funktion als Truppenarzt zu erfüllen. Dieses Verhalten zeige eine Verantwortungslosigkeit, die schwer zu überbieten und geeignet sei, an der charakterlichen Zuverlässigkeit und moralischen Integrität des Soldaten ernstliche Zweifel zu äußern, zumal Milderungsgründe für dieses Verhalten nicht erkennbar seien. Schließlich sei auch das homosexuelle Verhalten in der militärischen Unterkunft als ernsthafte Pflichtverletzung zu werten. Denn gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Soldaten, insbesondere zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, seien geeignet, die Disziplin in der Truppe und deren innere Ordnung zu stören. Die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen werde auch dann gemindert, wenn es sich - wie hier zwischen dem Soldaten und dem Obergefreiten der Reserve B. - nicht um ein unmittelbares Vorgesetztenverhältnis handele. Allerdings seien Milderungsgründe im Tatgeschehen zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen. Der Obergefreite der Reserve B. sei kein junger Wehrpflichtiger, sondern ein erwachsener Mann von 32 Jahren, der sich freiwillig und mit voller Billigung auf die homosexuelle Betätigung des Soldaten eingelassen habe und nach eigener Einlassung nicht ausschließe, daß die Initiative dazu von ihm ausgegangen sei. Jedenfalls habe die Stellung des Soldaten als Vorgesetzter bei dem Tatgeschehen keine Rolle gespielt. Vor allem müsse die alkoholische Enthemmung des Soldaten als tatauslösendes Moment gewertet werden, durch das das Maß des Verschuldens beträchtlich gemindert würde. Zwar sei nicht zu verkennen, daß sich der Soldat mindestens fahrlässig in den Zustand alkoholischer Enthemmung versetzt habe. Wenngleich übermäßiger Alkoholgenuß allgemein zu Handlungen im Bereich der Sexualität geneigt mache, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß bei dem Soldaten eine homosexuelle Veranlagung latent vorhanden sei und daß deshalb bei ihm infolge des Alkoholgenusses das Risiko auftrete, Verfehlungen homosexueller Art zu begehen. Eine die Persönlichkeit des Soldaten prägende Neigung zur Homosexualität sei vom Sachverständigen, Oberstarzt Dr. Fu., verneint worden; die homosexuellen Handlungen des Soldaten seien allein auf eine Abirrung der Triebrichtung unter dem enthemmenden Einfluß von Alkohol zurückzuführen. Erschwerend müsse sich der Soldat jedoch zurechnen lassen, daß er sein Fehlverhalten in der dienstlichen Unterkunft begangen habe und dienstgradniedrigere Soldaten seiner Teileinheit, Stabsunteroffizier Bu. und Gefreiter M., zeitweise Augenzeugen des Geschehens gewesen seien. Gegen ihn sprächen auch die Intensität seiner Handlungen und der Umstand, daß es erst einer wiederholten Aufforderung des Stabsunteroffiziers Bu. bedurft habe, die homosexuelle Betätigung mit dem Obergefreiten der Reserve B. zu beenden. Auch die dienstlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens des Soldaten könnten nicht unberücksichtigt bleiben. Ihm habe deswegen noch während der Übung durch den Disziplinarvorgesetzten die Ausübung des Dienstes verboten werden müssen, obwohl es nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen sei, den vom Soldaten wahrgenommenen Dienstposten für die Dauer der Übung mit einem anderen Truppenarzt zu besetzen. Auch die nachfolgende vorläufige Dienstenthebung durch den Kommandeur ... Panzergrenadierdivision und seine spätere, im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen erfolgte Kommandierung zu einer anderen Dienststelle seien als ungünstige Auswirkungen in Rechnung zu stellen, da der Dienstherr gegen seine ursprünglichen personellen Planungsvorstellungen zu Personalverfügungen gezwungen gewesen sei, die er ohne das Fehlverhalten des Soldaten nicht hätte vornehmen müssen. Dagegen seien zugunsten des Soldaten dessen Persönlichkeitsbild und dessen dienstliche Leistungen als Sanitätsoffizier zu werten gewesen. Mach Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände sei eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsoffiziers als tat- und schuldangemessene Ahndung anzusehen.
Gegen dieses Urteil, das dem Soldaten am 3. Dezember 1987 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Dezember 1987, der am folgenden Tage beim Truppendienstgericht Mitte einging, Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, das Kammerurteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme dahingehend zu ändern, daß auf eine Gehaltskürzung erkannt werde.
Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:
Die gleichgeschlechtliche Betätigung des Soldaten sei keine schwere Pflichtverletzung, da er unter hohem Alkoholeinfluß gestanden habe, mithin einer Abirrung der Triebrichtung erlegen sei. Dem Soldaten seien derartige Deviationen im Rausch nicht bekanntgewesen. Er habe also nicht gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß zu homosexuellen Handlungen neige; deshalb habe er auch keine entsprechende Vorsorge zu treffen brauchen. Zu der alkoholischen Beeinträchtigung kämen eine Ich-Schwächung durch Streß und Übermüdung sowie die distanzierende Wirkung im Rahmen einer Truppenübung hinzu. Der Soldat habe bei der homosexuellen Betätigung seinen Dienstrang nicht ins Spiel gebracht, sei im übrigen aber auch nicht Vorgesetzter des Obergefreiten der Reserve B. gewesen. Des weiteren sei von einem Organisationsmangel auszugehen, wenn der Soldat während der ganzen Zeit der Übung der einzige verfügbare Arzt gewesen sei, mithin Dauerbereitschaftsdienst geleistet habe. Die darin liegende unzumutbare Belastung des Soldaten lasse sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen. Da der Soldat die ihm vorgeworfenen Verfehlungen in vollem Umfang eingeräumt habe und sie zutiefst bedauere, müsse ihm eine echte Chance gegeben werden. Seine tadelfreie Führung, seine guten dienstlichen Leistungen müßten mehr als bisher berücksichtigt werden, zumal er seine Leistungen trotz Belastung durch das disziplinargerichtliche Verfahren offenkundig noch habe steigern können. Er sei nämlich vom 1. April 1987 an zur Weiterbildung an das Schiffahrtmedizinische Institut der Marine kommandiert worden und habe damit ohnehin eine Beförderung und Auszeichnung erhalten. Eine Disziplinarmaßnahme im untersten Bereich des Katalogs der disziplinargerichtlichen Maßnahmen sei ausreichend, um auf den Soldaten nachhaltig einzuwirken.
II
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfestellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a)
Vorsätzlicher Ungehorsam gegen Befehle eines Vorgesetzten stellt stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen eines Soldaten dar. Denn eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört daher zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Ist ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, und deshalb wegen seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, vorsätzlich ungehorsam, so gibt er seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit ein Schaden durch Unterlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbotes eingetreten ist (vgl. BVerwG Urteil vom 17. Juli 1986 - 2 WD 5/86).
Wiegt schon an sich jeder vorsätzliche Ungehorsam eines Soldaten in Vorgesetztenstellung schwer, so fällt hier zusätzlich zu Lasten des Soldaten ins Gewicht, daß es sich um Verfehlungen eines vorsätzlichen Ungehorsams in zwei Fällen während einer siebentägigen Heeresübung handelte und daß die befohlene Einsatzbereitschaft für den Soldaten deshalb besonders bedeutsam war, weil er als einziger Arzt im Verfügungsraum für die Einheit präsent war. Es kann hier offenbleiben, ob und inwieweit eine andere Organisation der ärztlichen Betreuung der Einheit sachdienlich gewesen wäre. Denn da die ärztliche Versorgung allein dem Soldaten übertragen war, mußte er sich befehlsgemäß für einen Notfall im Verfügungsraum einsatzbereit und frei von Alkoholeinwirkung halten. Selbst wenn er als Arzt hierzu keine Veranlassung sah, weil er nach eigener Einschätzung der Situation in seiner Einheit (Einstellung des Flugbetriebes und witterungsbedingte Unmöglichkeit weiterer Flüge in den Nachtstunden) nicht mit der Möglichkeit einer - kurzfristigen - dienstlichen Inanspruchnahme rechnete, durfte er jedenfalls ohne Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten nicht den Verfügungsraum verlassen und sich insbesondere nicht durch Genuß alkoholischer Mixgetränke fahrlässig in einen mittleren Rauschzustand versetzen. Sein Fehlverhalten wird auch nicht dadurch gemindert oder entschuldigt, daß er während seiner Abwesenheit die sanitätsdienstliche Versorgung der Einheit in der Weise glaubte gewährleisten zu können, daß er die Betreuung des Sanitätsbereichs dem Stabsunteroffizier Bu. und einem Mannschaftsdienstgrad übertrug, seine telefonische Erreichbarkeit sicherstellte und vorsorglich die Anordnung traf, im Notfall Patienten in das Krankenhaus H. transportieren zu lassen. In einem - jederzeit möglichen - Notfall wären diese beiden Untergebenen überfordert gewesen, verantwortlich zu entscheiden, ob und inwieweit zur ärztlichen Versorgung der Transport eines Patienten in das Krankenhaus H. notwendig oder, wenngleich notwendig, nicht vertretbar gewesen wäre. Die Entscheidung, daß gegebenenfalls sofort an Ort und Stelle einem Patienten ärztliche Versorgung zu gewähren sei, konnte nämlich der Soldat als Arzt nur allein treffen und durfte sie deshalb - ohne Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten - nicht auf die ihm unterstellten Soldaten delegieren. Er hat daher in erheblichem Maße gegen seine soldatische Gehorsamspflicht verstoßen. Bereitschaft zum Ungehorsam hatte er im übrigen schon bei seinem Verhalten am 23. September 1985, das Anlaß für seine Verwarnung durch den Staffelkapitän war zu erkennen gegeben.
Milderungsgründe für die Beurteilung dieses Fehlverhaltens sind weder in der Tat noch in der Person des Soldaten gegeben. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß andere Staffelangehörige in den Tagen zuvor den Verfügungsraum ohne ausdrückliche Genehmigung - angeblich mit stillschweigender Duldung - des Staffelkapitäns verlassen haben sollen. Denn er hatte die Möglichkeit, sich durch Rückfrage beim Staffelkapitän zu vergewissern, ob und inwieweit dieser bereit war, einem dahingehenden Wunsch nach räumlicher Bewegungsfreiheit zu entsprechen. Ein pflichtwidriges Verhalten Dritter vermochte keinesfalls ein eigenes - gleichgelagertes - Fehlverhalten des Soldaten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen; dies gilt vor allem für den - verbotswidrigen - Genuß von Mixgetränken mit hochprozentigem Alkoholanteil.
b)
Homosexuelles Fehlverhalten von Soldaten im dienstlichen Bereich kann nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 223; BVerwG Urteile vom 3. Dezember 1986 - 2 WD 13/86 - und vom 28. April 1987 - 2 WD 4/87) nicht toleriert werden. Der Zusammenhalt der Truppe würde empfindlich gestört, wenn homosexuelle Beziehungen zwischen einzelnen Soldaten mit all ihren emotionalen Implikationen geduldet würden. Dabei ist insbesondere die homosexuelle Betätigung von Vorgesetzten mit Untergebenen schlechthin unerträglich, weil sie nicht nur die Autorität des Vorgesetzten, sondern auch die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen mindert, den Vorgesetzten erpreßbar macht und damit dem Dienstbetrieb und dem Zusammenleben in der Truppe höchst abträglich ist. Bei einer die Persönlichkeit des Vorgesetzten prägenden Neigung zur Homosexualität und entsprechender Betätigung im dienstlichen Bereich hat seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis deshalb die Regelmaßnahme der Ahndung zu sein. Hingegen ist bei nur homosexueller Zudringlichkeit oder bei homosexuellen Betätigungen, die lediglich einer Abirrung der Triebrichtung unter dem enthemmenden Einfluß von Alkohol entspringen, die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Maßnahmeerwägungen, wobei wesentliche Milderungsgründe sogar zu einem Absehen von einer reinigenden Maßnahme führen können.
Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Soldaten als erheblicher Milderungsgrund zu berücksichten, daß er sich nach dem Gutachten des Sachverständigen, Oberstarzt Dr. Fu., in einem mittleren Rauschzustand befand, als er gegen 2.00 Uhr nachts zusammen mit dem Obergefreiten der Reserve B. in die dienstliche Unterkunft zurückkehrte und offenkundig in weit stärkerem Maße als der Obergefreite der Reserve B. unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand. In Obereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen ist daher nicht von einer die Persönlichkeit des Soldaten prägenden Neigung zur Homosexualität, sondern lediglich von einer Abirrung der Triebrichtung unter Alkoholeinwirkung auszugehen. Der Sachverständige Oberstarzt Dr. Fu., Leiter der Abteilung ... Neurologie/Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses G. hat in seinem überzeugenden Gutachten vom 12. Oktober 1987, dem sich der Senat in vollem Umfang angeschlossen hat, auf Grund der Exploration und Untersuchung des Soldaten sowohl Neigungshomosexualität als auch Alkoholismus verneint und die unter Anschuldigungspunkt 3 vorgeworfene Verhaltensweise als "eine durch einen Alkoholrausch verursachte, vorübergehende Regression auf eine frühere Entwicklungsstufe mit sexueller Triebentgleistung bei erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der fehlgeleiteten sexuellen Handlungen" bezeichnet. Nach den vom Senat nachvollzogenen Ausführungen des Sachverständigen kann ein mittelschwerer Rauschzustand genügen, um eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu begründen, und deshalb ist das Verhalten des Soldaten hier als "homosexuelle Entgleisung" zu interpretieren, wobei der Alkohol eine "tiefgreifende Lockerung des Persönlichkeitsgefüges" und unter Wegfall normalerweise vorhandener Hemmungen ein wesensfremdes und sinnwidriges Verhalten hervorgerufen hat.
Des weiteren wirkt sich für den Soldaten entlastend aus, daß die Initiative zur gemeinschaftlichen homosexuellen Betätigung offensichtlich von dem Obergefreiten der Reserve B. ausging, der kein junger Wehrpflichtiger, sondern ein etwa gleichaltriger Mann im Alter von 32 Jahren war und der sich schon - wohl nicht ohne Hintergedanken - während des Umtrunks bei der GeoPhyGruppe gegenüber seinem Teileinheitsführer angeboten hatte, den Soldaten anschließend in die Unterkunft zu bringen. Andernfalls erschiene die Tatsache nicht verständlich, daß der Soldat keine Hemmung hatte, das homosexuelle Verhalten in einem Raum zu praktizieren, in dem noch ein ihm unterstellter Dritter schlief und den Vorfall wahrnehmen konnte. Erschwerend fällt andererseits ins Gewicht, daß der Soldat von seiner homosexuellen Betätigung in der dienstlichen Unterkunft auch dann nicht Abstand genommen hat, als dienstgradniedrigere Soldaten seiner Teileinheit, wie der Stabsunteroffizier Bu. und der Gefreite M., zeitweilig Augenzeugen waren, so daß sie ihrerseits gesprächsweise darüber ihre Betroffenheit äußerten. Gegen den Soldaten sprechen ferner seine Reaktion gegenüber Stabsunteroffizier Bu. mit den Worten "Vergiß es, Burk" und die an den Obergefreiten der Reserve B. gerichtete sinngemäße Bemerkung: "Laß man, das regle ich." Diese Reaktionen mußten bei Dritten den Eindruck eines bewußt pflichtwidrigen, jedoch "regelungsfähigen" Verhaltens hervorrufen und hatten wohl auch zur Folge, daß der Obergefreite der Reserve B. erst nach mehrfacher - erfolgloser - Aufforderung durch Stabsunteroffizier Bu. von dem Soldaten selbst dazu veranlaßt wurde, die homosexuelle Betätigung einzustellen und sich zurückzuziehen.
Zugunsten des Soldaten sind seine bisherige tadelfreie dienstliche und außerdienstliche Führung sowie seine ordentlichen dienstlichen Leistungen und die - aus der letzten Beurteilung ersichtliche - deutliche Nachbewährung zu berücksichtigen.
c)
Unter Abwägung der be- und entlastenden Momente dieses Fehlverhaltens hat der Senat keine reinigende, sondern eine laufbahnhemmende Maßnahme als erforderliche und angemessene Ahndung angesehen.
Das - einheitlich zu wertende - Gesamtverhalten doppelten Ungehorsams und der homosexuellen Verhaltensweise erfordert nach Oberzeugung des Senats - trotz der Kumulation der Dienstpflichtverletzungen - noch keine Degradierung. Denn die in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 vorgeworfenen Eigenmächtigkeiten des Soldaten stellen kein so gewichtiges Versagen dar, daß dadurch eine reinigende Maßnahme unerläßlich wäre.
Der Soldat hat damit zwar der Vorschrift des § 10 Abs. 1 SG zuwider ein sehr schlechtes Beispiel gegeben und kann sich auch nicht mit dem Hinweis auf Streß und Frustration infolge seines Dauerbereitschaftsdienstes als alleiniger Arzt der Einheit entlasten. Sein doppelter Ungehorsam ist aber ersichtlich spontaner Ausdruck eines - anhaltenden persönlichen Spannungsverhältnisses zu seinem Disziplinarvorgesetzten bei verfehlter Selbsteinschätzung als Sanitätsoffizier gegenüber einem Truppenoffizier. Die Verhängung eines Beförderungsverbotes für die Dauer von drei Jahren erschien dem Senat insgesamt als erforderliche und ausreichende Maßnahme. Von einer Gehaltskürzung als zusätzlicher Ahndung hat der Senat abgesehen, um dem Soldaten die Verwirklichung seiner anerkennenswerten Absicht nicht zu erschweren, dauernd finanziell seine betagten Eltern zu unterstützen.
4.
Damit hatte das Rechtsmittel des Soldaten, der in der Berufungsschrift ausdrücklich eine Gehaltskürzung erstrebt hat, nur einen Teilerfolg. Es erschien deshalb billig, die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem. Soldaten darin erwachsenen notwendiger. Auslagen jeweils zur Hälfte dem. Soldaten und dem Bund aufzuerlegen (§ 131 Abs. 2, § 132 Abs. 5 WDO).
Dr. Schwandt
Roth
Der ehrenamtliche Richter Major Woelki ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Cramer
Hacker