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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1986, Az.: BVerwG 2 WD 31/85

Verantwortlichkeit des Einheitsführers für die ordnungsgemäße Verwendung von Personal und Material der Bundeswehr; Disziplinarverfahren wegen Befehls eines Soldaten zur privaten Verwendung von Material der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 31/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 22.05.1985 - AZ: S 4 VL 40/84

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 105 - 107
  • DokBer B 1986, 217-219
  • NZWehrr 1986, 249

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Personal und Material der Bundeswehr dürfen nicht für private Zwecke eingesetzt werden; der Einheitsführer ist für deren ordnungsgemäße Verwendung verantwortlich.

  2. 2.

    Der Einheitsführer kann sich im Falle der Genehmigung einer zweckwidrigen Verwendung eines Erdarbeitsgerätes nebst Bedienungsmannschaft maßnahmemildernd zwar darauf berufen, daß er uneigennützig, nicht aber darauf, daß er unter Zeitdruck gehandelt habe.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Major Glitz, Hauptmann Rohde als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 30 Jahre alte Soldat besuchte in den Jahren von 1961 bis 1974 die Volks- und Realschule sowie das Technische Gymnasium in Rastatt, das er mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife verließ.

2

Am 1. August 1974 trat er als Offizieranwärter in Montabaur seinen Dienst in der Bundeswehr an und wurde am 5. August 1974 zum Schützen unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit wurde entsprechend seiner Verpflichtungserklärung zunächst bis zum Abschluß der Offizierausbildung, sodann auf sechs Jahre bis zum 31. Juli 1980 und schließlich auf zwölf Jahre bis zum 31. Juli 1986 festgesetzt. Am 31. Januar und 25. Juli 1975 folgten die Ernennung zum Gefreiten und zum Fahnenjunker. Nach der mit der Note "ausreichend" bestandenen Offizierprüfung kam er am 29. September 1975 zur Hochschule der Bundeswehr in H. und begann mit dem Hochschulstudium "Maschinenbau", dessen späterer Abschluß mit der Diplomhauptprüfung "gut" war. Am 29. Oktober 1975 wurde er zum Fähnrich und mit Wirkung vom 1. August 1976 zum Leutnant ernannt. Seit dem 1. April 1979 zur 4./Instandsetzungsbataillon ... in S. versetzt, wurde er vom 24. April bis 28. September 1979 zur Offizierschule des Heeres in H. zwecks Teilnahme am Offizierlehrgang A 1 kommandiert, in dessen Verlauf er am 18. Mai 1979 zum Oberleutnant befördert wurde und den er mit der Note "gut" abschloß. Anschließend wurde er zur Schule Technische Truppe 1 in A. zwecks Teilnahme am Offizierlehrgang B kommandiert, den er am 14. Februar 1980 mit der Note "befriedigend" bestand. Nach einem halbjährigen Einsatz als Instandsetzungsoffizier bei der 2./Instandsetzungsbataillon ... in S. wurde er nach vorangehender Kommandierung vom 3. bis 31. März 1980 als Technischer Offizier mit Wirkung vom 1. April 1980 zur 1./Fallschirmjägerbataillon ... in C. versetzt.

3

Seit dem 1. April 1983 ist er Hauptmann. Der Soldat weist in seinem Leistungsbild eine stetig steigende Tendenz von "ausreichend" (1975) über "voll befriedigend" (1980), zweimal "ziemlich gut" (1981 und 1983) bis "gut" (1984) auf. Seine Gesamteignung wird seit 1980 mit "C" bewertet. Sein Bataillonskommandeur, Oberstleutnant Di., hat ihn in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht als einen Offizier charakterisiert, der als gewählter Vertreter des Offizierkorps das Vertrauen der Bataillonsführung wie das der Kameraden genieße. Sein "kameradschaftliches, hilfsbereites und offenes Wesen mache ihn im Kameradenkreis beliebt"; er sei ein "ehrlicher, ordentlicher und verläßlicher Offizier", der seinen Dienst "gewissenhaft und mit Engagement" versehe und stets um die Aus- und Weiterbildung der Soldaten bemüht sei.

4

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch finden sich keine Eintragungen einer strafgerichtlichen Bestrafung oder disziplinaren Maßregelung des Soldaten.

5

Der Soldat hat zweimal eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhalten, und zwar am 7. Juli 1981 dafür, daß er bei Vorbereitung und Durchführung der Materialprüfung C trotz fehlender eigener praktischer Erfahrung auf Grund überdurchschnittlichen Einsatzes und fachlichen Könnens zum guten Gesamtergebnis beigetragen hat, und am 20. Juli 1983 dafür, daß er als Technischer Offizier durch großen persönlichen Einsatz die Vorbereitung und Durchführung der Technischen Materialprüfung C so gesteuert hat, daß das Bataillon mit einem guten Ergebnis abschließen konnte. Ferner erhielt er am 22. Oktober 1979 das "Abzeichen für Leistungen im Truppendienst" in Gold sowie in der Folgezeit das Fallschirmspringerabzeichen verschiedener NATO-Staaten.

6

Der Soldat ist verheiratet und hat eine zweijährige Tochter. Seine monatlichen Dienstbezüge errechnen sich nach der Besoldatungsgruppe A 11, 5. Dienstaltersstufe, des Bundesbesoldungsgesetzes und belaufen sich auf einen Betrag von 3.531,80 DM brutto, 3.131,80 DM netto, zu dem noch das Kindergeld und die Sparzulage von zusammen 58,40 DM hinzukommen. Diesem Einkommen stehen folgende finanzielle Verpflichtungen des Soldaten gegenüber:

  1. a)

    monatlich

    450 DM Mietzins sowie 150 DM Nebenkosten, 52 DM Lebensversicherung, 370 DM Lebensversicherung sowie 1.100 DM Raten für Kreditrückzahlung an Bausparkassen nach Kauf eines Hauses,

  2. b)

    jährlich

    700 DM Kfz-Versicherungsbeiträge und 300 DM Kfz-Steuern für zwei Kraftfahrzeuge, 150 DM Haftpflichtversicherungsprämie.

7

II

In dem rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 3. Dezember 1984 als Dienstvergehen zur Last gelegt, er habe zwei ihm unterstellten Soldaten trotz Gegenvorstellungen den Befehl gegeben, mit einem Erdarbeitsgerät auf das ca. 4 km entfernt liegende Gartengrundstück eines Kameraden, des Hauptfeldwebels Sch., zu fahren und dort zur Errichtung eines Gartenhauses Erdarbeiten vorzunehmen; ferner habe er den hierfür mit der unzutreffenden Zweckangabe "Bau von Stellungen" vorbereiteten Einsatzfahrbefehl unterschrieben und durch den etwa halbstündigen Geräteeinsatz dem Bund einen Schaden von 140,84 DM zugefügt.

8

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten durch Urteil vom 22. Mai 1985 eines Dienstvergehens schuldig und kürzte sein Gehalt um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Sie ging dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus:

"Der Soldat HFw Sch. hatte in C. ein Gartengrundstück gepachtet, auf welchem er ... ein Gartenhaus errichten wollte. Hierzu schloß er deshalb in der zweiten Junihälfte 1983 ... mit der Firma Holz-Haus GmbH - Stuttgart, ... - einen Kaufvertrag ab, welcher die Lieferung des Gartenhauses zum Preis von 6.115,- DM, zuzüglich 350,- DM Montage, aus Fertigbauteilen zum Inhalt hatte. Der Aufbau des Gartenhauses war, wie vereinbart, durch Fachleute der Lieferfirma vorgesehen. ...

Obwohl nach dem Inhalt der Lieferbestätigung, der den Vertragsinhalt wiedergab, die Regelung enthalten ist, daß der Aufbau des Gartenhauses, den die Lieferfirma durchzuführen hatte, innerhalb einer Woche nach der Abladung mit schriftlichem Bescheid erfolgt, ging der Soldat HFw Sch. irrtümlicherweise davon aus, daß die Aufstellung des Gartenhauses aus den Fertigbauteilen sofort bei Anlieferung erfolgen würde. ... Nach der Bestellung des Hauses machte sich dann der Soldat HFw Sch. daran, auf seinem gepachteten Gartengrundstück mit Hacke und Schaufel die Grundfläche für das dort aufzustellende Gartenhaus vorzubereiten, wobei ihm zunächst auch sein Schwiegervater half. Dabei mußte er das flach abfallende Hanggrundstück, eine aufgeschüttete Müllkippe, hinsichtlich der Grundfläche des Gartenhauses, die 15 qm betrug, durch Erdarbeiten vorbereiten. Um eine ebenerdige Grundfläche zu erhalten, mußte er hangseitig erheblich mehr Erde abtragen, als auf der dem Tal zugelegenen Seite der Grundfläche. Dabei zogen sich diese Erdarbeiten hin, da der Soldat HFw Sch. bei diesen Arbeiten größere Steine, die auf der ehemaligen Müllkippe abgelagert waren, zu beseitigen hatte. Am 19.07.1983, ehe der Soldat HFw Sch. die Erdarbeiten beendet hatte und ehe er eine ebenerdige Grundfläche zum Aufbau des Gartenhauses geschaffen hatte, wurde er durch Schreiben der Firma Holz-Haus GmbH vom 18.07.1983 darüber unterrichtet, daß das Gartenhaus am Mittwoch, dem 20.07.1983, geliefert werde. Nun wurde dem HFw Sch. bewußt, daß er die Erdarbeiten nicht mehr zu Ende führen könne; sein am 19.07.1983 unternommener Versuch, ein ihm bekanntes ziviles Unternehmen der Nachbarschaft - eine Firma Stoll - mit den restlichen Erdarbeiten zu beauftragen, blieb erfolglos, weil diese Firma die Übernahme eines derartigen Auftrages, der ihr vom Umfang her als zu gering erschien, ablehnte. Weitere Bemühungen unternahm der Soldat HFw Sch. nicht, insbesondere rief er nicht bei der Firma Holz-Haus GmbH an, um die Lieferung der Fertigbauteile des Gartenhauses aufzuschieben; ... Der Soldat HFw Sch. ... fühlte sich daher - aufgrund seiner irrtümlichen Annahme, die Aufstellung des Gartenhauses erfolge sofort nach der Anlieferung, wegen der noch nicht abgeschlossenen vorbereitenden Erdarbeiten - am Abend des 19.07.1983 und dann auch insbesondere am Morgen des 20.07.1983 in erhebliche Unruhe versetzt. In dieser psychischen Situation wandte er sich am Morgen des 20.07.1983 während der Dienstzeit in der G.-Kaserne in C. an den Soldaten Hptm H., der zu diesem Zeitpunkt Vertreter des im Urlaub befindlichen Chefs 1./FschJgBtl ..., Major A., und damit der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten HFw Sch. als Angehöriger der 1./FschJgBtl ... war. Hptm H. hatte darüberhinaus während dieser Zeit weiterhin seine Aufgaben als technischer Offizier des FschJqBtl ... wahrzunehmen und vertrat auch den S 4 des FschJgBtl ... Hptm G., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht im Dienst war. Als sich an diesem Morgen des 20.07.1983 der Soldat HFw Sch. bei dem Soldaten Hptm H. in seinem Dienstzimmer - dem Zimmer des T-Offiziers des FschJgBtl ... - meldete, bat der Soldat HFw Sch. wegen der bevorstehenden Anlieferung der Fertigbauteile des Gartenhauses den Soldaten Hptm H. um Hilfe und erklärte dem Soldaten Hptm H. dabei die gesamten Umstände, von denen der Soldat Hptm H. dann auch ausging; dann bat der Soldat HFw Sch. um den Einsatz eines Erdarbeitsgerätes der Bundeswehr (EAG) für den Zeitraum von einer halben Stunde auf dem in der Nähe gelegenen Gartengrundstück, um den Standplatz für das Gartenhaus mit diesem Erdarbeitsgerät vorzubereiten. Dabei erläuterte der Soldat HFw Sch. dem Soldaten Hptm H., er habe eine zivile Firma, nachdem er erst am Vortage von der beabsichtigten Lieferung in Kenntnis gesetzt worden sei, für die Durchführung dieser Arbeiten nicht gewinnen können, so daß allein durch den Einsatz eines Erdarbeitsgerätes die zeitgerechte Vorbereitung dieser Grundfläche für den Standplatz des Gartenhauses sichergestellt werden könne, wobei der Soldat HFw Sch. ergänzend erklärte, er sehe keine Möglichkeit, den Liefertermin zu verschieben, dies sei jetzt zu spät. Der Soldat HFw Sch. hatte als Truppenversorgungsbearbeiter der 1. Kompanie/FschJgBtl ... keinerlei Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Erdarbeitsgerätes; er wußte jedoch über das Vorhandensein derartiger Erdarbeitsgeräte im Kraftfahrzeugpark der 1. Kompanie/FschJgBtl .... Dabei war dem Soldaten HFw Sch. auch bekannt, daß beim Einsatz eines derartigen Erdarbeitsgerätes Bedienungspersonal erforderlich ist. Den Vertrag der Firma Holz-Haus GmbH oder die Lieferbestätigung zeigte der Soldat HFw Sch. dem Soldaten Hptm H. nicht. Da der Soldat Hptm H. von dem Anliegen des Soldaten HFw Sch. in seiner Dringlichkeit überzeugt war, wies der Soldat Hptm H. zunächst den Soldaten HFw Sch. an, den Transportgruppenführer der 1. Kompanie/FschJgBtl ..., als zuständigen Teileinheitsführer für Erdarbeitsgeräte, heranzuholen. Dies war zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge OFw F.. Als der Zeuge F. jedoch zunächst nicht erreichbar war, fragte der Soldat Hptm H. den Soldaten HFw Sch. ..., ob denn nicht eine andere Möglichkeit zur Lösung seines Anliegens bestehen würde, was der Soldat HFw Sch. sofort verneinte, Hierauf wies der Soldat Hptm H. den Soldaten HFw Sch. nochmals an, den Zeugen F. zu holen, um nachzuprüfen, ob der Dienstplan für diesen Vormittag den gewünschten Einsatz des Erdarbeitsgerätes überhaupt auf dem Gartengrundstück des Soldaten HFw Sch. 'zuließ'. OFw F. erklärte dann dem Soldaten Hptm H. in Anwesenheit des Soldaten HFw Sch., daß an diesem Vormittag das Erdarbeitsgerät nicht anderweitig benötigt würde, sondern daß lediglich technischer Dienst und technische Pflege und Wartung für den Bagger, d.h. das Erdarbeitsgerät, vorgesehen sei. Dabei ergänzte der Zeuge F. jedoch seine Ausführungen dahingehend, daß der für die Bedienung von Erdarbeitsgeräten vorgesehene Trupp wegen Urlaub nicht voll besetzt sei und daß nur der HGefr E. zu dieser Zeit im Dienst anwesend sei. Dann äußerte der Zeuge OFw F. in abgeschwächter Form Bedenken gegen den Einsatz des Erdarbeitsgerätes auf dem privaten Gartengrundstück des Soldaten HFw Sch. allerdings in der Absicht, sich dadurch abzusichern und nicht mit dem Ziel, den Einsatz des Baggers (EAG) dadurch zu verhindern. Trotz dieser Erklärung des Zeugen OFw F. genehmigte darauf Hptm H. im Flur des Dienstgebäudes der 1./FschJgBtl ... in der G. -Kaserne in C. den Einsatz des Erdarbeitsgerätes auf dem Grundstück des Soldaten HFw Sch., um ihm dadurch - wie sich dies dem Soldaten Hptm H. darstellte - aus der Zwangslage heraus zu helfen, wobei der Soldat Hptm H., dem die Örtlichkeit und auch die Lage des Gartengrundstücks bekannt waren, und der dadurch auch wußte, daß das Grundstück nur 3 1/2 Kilometer von der Kaserne entfernt lag, davon ausging, daß die gesamten Arbeiten einschließlich der Hin- und Rückfahrt des Erdarbeitsgerätes in etwa einer Stunde abgeschlossen sein würden. Der Soldat Hptm H. befahl dann dem HGefr E. die vorbereitende Ausfüllung eines Fahrbefehls für das Erdarbeitsgerät - Y 948 251 - zum Gartengrundstück. Dabei konnte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, ob der Soldat Hptm H. für die Ausfüllung des Fahrbefehls den Auftrag erteilte, in dem Fahrbefehl als Einsatzzweck den Vermerk 'Bau von Stellungen' einzutragen. Fest steht jedenfalls, daß der Soldat Hptm H. den mit der Eintragung 'Bau von Stellungen' als Einsatzzweck ausgefüllten Fahrbefehl - Nr. 124/07/83 - für das Erdarbeitsgerät in Kenntnis dieses Inhalts des Fahrbefehls dann unterschrieb. Als dem Soldaten HFw Sch. durch den HGefr E. oder durch den Zeugen OFw F. mitgeteilt wurde, daß der Fahrbefehl - Nr. 124/07/83 - durch den Soldaten Hptm H. nunmehr unterschrieben vorliege, meldete sich darauf der Soldat HFw Sch. bei dem Soldaten Hptm H. ab. Dabei sagte der Soldat Hptm H.: 'Macht schnell.' Gegen 10.00 Uhr - an diesem Tag - fuhr dann der Soldat HFw Sch. in in seinem Privat-Pkw zum Gartengrundstück, während das Einsatzarbeitsgerät (EAG) mit dem Zeugen HGefr E. als Fahrer und dem Zeugen OFw F. als Mitfahrer hinterher fuhr. Danach wurden auf dem Gartengrundstück mit dem Erdarbeitsgerät, das der HGefr E. bediente, die Planierungsarbeiten für den Standplatz des Gartenhauses durchgeführt. Die eigentlichen Arbeiten auf dem Gartengrundstück dauerten insgesamt etwa 20 Minuten. Nach etwa 1 1/2 Stunden kehrten dann die Zeugen E. und F. mit dem Erdarbeitsgerät wieder zur G.-Kaserne in C. zurück. Für diese Arbeit hatte der Soldat Hptm H. sowohl den Soldaten HFw Sch. als auch den zur Bedienung des Erdarbeitsgerätes eingesetzten HGefr E. und den Zeugen OFw F. dienstfrei gestellt.

Bei dieser Fahrt legte das Erdarbeitsgerät insgesamt eine Fahrtstrecke von 9 km zurück. Dem Soldaten Hptm H. war bewußt, daß er für diesen privaten Zweck das Erdarbeitsgerät nicht einsetzen durfte und daß der Einsatzzweck nicht der 'Bau von Stellungen' war. Andererseits war dem Soldaten HFw Sch. bewußt, daß der Soldat Hptm H. ausschließlich, um ihm zu helfen, das Erdarbeitsgerät für seine privaten Zwecke auf das Grundstück fahren ließ.

Da der Sachverhalt bekannt wurde und da die dienstlichen Voraussetzungen zum Einsatz des Erdarbeitsgerätes nicht vorlagen, wurde der Soldat Hptm H. dann später durch den Kommandeur FschJgBtl ... am 20.06.1984 beauftragt, einen Schadensbericht über den Einsatz des Erdarbeitsgerätes und die beiden Zeugen HGefr E. und OFw F. anzufertigen, den der Kommandeur FschJgBtl ... dann unterzeichnet. Hierauf wurde der Soldat Hptm H. durch eine Zahlungsaufforderung der WBV V vom 24.08.1984 in Höhe des durch diese Arbeiten dem Bund entstandenen Schadens im Betrag von 140,84 DM in Anspruch genommen, wobei dieser Kostenberechnung eine 9km-Fahrtstrecke des Erdarbeitsgeräts mit einer Einsatzdauer von 20 Minuten sowie die Arbeitszeit der beiden Zeugen E. und F., unter Zugrundelegung der betreffenden Stundensätze der Arbeitszeit, als Preisermittlung des eingetretenen Schadens zu Grund gelegt wurde. Mit Zahlungsbeleg vom 01.09. 1984 zahlte darauf der Soldat Hptm H. diesen Geldbetrag von 140,84 DM an die WBV V in Stuttgart ein. Als der Soldat Hptm H. darauf dies dem Soldaten HFw Sch. mitteilte, bot sich der Soldat HFw Sch. sofort an, diesen Geldbetrag dem Soldaten Hptm H. zu ersetzen, was er dann auch umgehend tat."

9

Die Kammer wertete den Einsatz eines bundeseigenen Erdarbeitsgerätes unter Bedienung durch zwei Untergebene für die privaten Zwecke eines Kameraden während der Dienstzeit als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie gegen die Pflicht zur Erteilung von Befehlen nur zu dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG); ferner sah sie in der Unterzeichnung des Einsatzfahrbefehls mit der Zweckangabe "Bau von Stellungen" trotz Kenntnis der Unrichtigkeit eine vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) sowie im Gesamtverhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Insgesamt wertete sie das Verhalten des Soldaten als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) unter der verschärften Haftung als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG).

10

Bei der Maßnahmebemessung ging die Kammer von einem ernsthaften Dienstvergehen aus. Der Soldat habe nämlich durch den Einsatz des Erdarbeitsgerätes seiner Einheit mit zwei unterstellten Soldaten als Bedienung ausschließlich zur Verwirklichung privater Zwecke eines Kameraden dienstlich anvertrautes Personal und Material zweckentfremdet und als Garant seines Dienstherrn für die ordnungsmäßige Verwendung seine Befehlsbefugnis mißbraucht. Zu seinen Ungunsten wirke sich die Tatsache aus, daß er sich hiervon auch durch Gegenvorstellung eines der beiden unterstellten Soldaten nicht habe abhalten lassen. Als erhebliche Belastung sei die Täuschung des Dienstherrn durch Unterzeichnung des Einsatzfahrbefehls mit unzutreffender Zweckangabe anzusehen, zumal er als damaliger Einheitsführer seinem Dienstherrn in besonderem Maße für eine wahrheitsgemäße dienstliche Erklärung und die Reinhaltung des Dienstes verantwortlich gewesen sei und er durch das wahrheitswidrige Verhalten seine Autorität gegenüber Untergebenen sowie das Vertrauen seiner Vorgesetzten in schwerwiegender Weise selbst in Frage gestellt habe.

11

Mildernd sei dagegen zu berücksichtigen, daß der Soldat nicht zum eigenen Vorteil und nicht aus verwerflichen Motiven gehandelt habe, sondern lediglich einem Kameraden aus einer vermeintlichen Zwangslage habe heraushelfen wollen. Des weiteren sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er bei seiner aus falsch verstandener Kameradschaft getroffenen Entscheidung unter einem gewissen Zeitdruck gestanden, jedoch den Einsatz des Erdarbeitsgerätes erst nach Feststellung seiner nicht anderweitig an diesem Tage vorgesehenen Verwendung befohlen habe. Da der Soldat im übrigen zu seiner Tat stehe, nicht disziplinar vorbelastet sei, sondern weit überdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen und förmliche Anerkennungen erhalten habe, sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß es sich um eine persönlichkeitsfremde Tat handele und mit einer Wiederholung nicht zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe habe es zur Ahndung des Dienstvergehens keiner laufbahnhemmenden Disziplinarmaßnahme bedurft, sondern eine Gehaltskürzung genügt.

12

Gegen dieses ihm am 2. Juli 1985 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 22. Juli 1985 beim Truppendienstgericht Süd Berufung eingelegt mit der Erklärung, das Urteil werde "in vollem Umfang" zur Überprüfung gestellt, und mit dem Antrag, unter Abänderung der Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd das Verfahren einzustellen.

13

Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:

14

In tatsächlicher Hinsicht werde das Urteil insoweit angegriffen, als in ihm die Feststellung enthalten sei, daß der Soldat durch den ihm unterstellten Oberfeldwebel F. auf sein pflichtwidriges Verhalten hingewiesen worden sei; dies sei jedoch nicht geschehen, und auch aus der Hauptverhandlung ergebe sich dafür nichts. Der Zeuge F., an dessen Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit nach Darstellung seiner Vorgesetzten ganz erhebliche Zweifel bestünden, habe nämlich dem Soldaten nicht erklärt, daß dessen Verhalten verboten sei. Auch der Zeuge E. habe die angebliche Äußerung des Zeugen F. gegenüber dem Soldaten nicht bestätigt.

15

Hinsichtlich der Strafzumessung sei allenfalls eine einfache Disziplinarmaßnahme nach § 18 WDO angemessen; da diese nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO nicht mehr ausgesprochen werden könne, sei das Verfahren einzustellen. Es müsse berücksichtigt werden, daß das Erdarbeitsgerät mangels entsprechender Flächen nur sehr beschränkt im Dienstbetrieb verwendet werden könne; sein Einsatz diene daher der Ausbildung der Soldaten, wenngleich er für private Zwecke nicht gestattet sei. Vor allem habe der Soldat einem Kameraden helfen wollen; alle als Zeugen vernommenen Offiziere hätten die Ansicht vertreten, der Soldat sei nach Lage des Falles zur Kameradenhilfe verpflichtet gewesen. Wenngleich die Hilfeleistung nicht korrekt gewesen sei, habe die Autorität des Soldaten nicht gelitten; nach Aussage des damaligen Bataillonskommandeurs, des Zeugen Oberstleutnant i.G. K., seien keine nachteiligen Auswirkungen auf das innere Gefüge der Kompanie oder bei den Unteroffizieren aufgetreten. Der Soldat genieße vielmehr als gewählter Vertreter des Offizierkorps das Vertrauen seiner Kameraden. Seine unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten hätten nicht vorgehabt, eine disziplinargerichtliche Entscheidung herbeizuführen; am Ort der Tat könne das Geschehen mit am besten beurteilt werden.

16

Des weiteren hat der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung ein Schreiben der Wehrbereichsverwaltung V vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Schaden für die unberechtigte Inanspruchnahme von Material und Personal der Bundeswehr nach Überprüfung auf den Betrag von 70,60 DM festgesetzt worden ist. Der Differenzbetrag zu der geforderten und erbrachten Schadensersatzleistung in Höhe von 140,84 DM ist dem Soldaten erstattet worden, der ihn nach seinen Angaben seinerseits dem Hauptfeldwebel Sch. überwiesen hat.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Das Rechtsmittel ist zwar nach ausdrücklicher Erklärung des Verteidigers in vollem Umfang eingelegt, beschränkt sich aber nach dem Inhalt seiner Begründung ersichtlich auf die Anfechtung der vom Truppendienstgericht verhängten Maßnahme. Auch soweit die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts mit der Behauptung angegriffen werden, dem Soldaten seien von Seiten des ihm unterstellten Zeugen F. keine Bedenken gegen den Einsatz des Erdarbeitsgeräts auf dem Privatgrundstück des Kameraden Sch. vorgetragen worden, handelt es sich um einen Vortrag, der nicht die tatsächliche oder rechtliche Würdigung als Dienstvergehen, sondern die Maßnahmebemessung des Truppendienstgerichts betrifft. Denn nur im Rahmen dieser Erwägungen hat die Kammer "zum Nachteil" des Soldaten die - dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechende - Feststellung berücksichtigt, daß sich der Soldat durch die vom Zeugen F. geäußerten Bedenken nicht von dem Befehl zur zweckentfremdeten Verwendung des ihm dienstlich anvertrauten Personals und Materials habe abhalten lassen.

19

Der Senat hatte seiner Entscheidung daher die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung zugrunde zu legen und demgemäß - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme dem Dienstvergehen angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

20

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

21

Nach § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

22

Dem Truppendienstgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich zwar um ein ernsthaftes Dienstvergehen handelt, daß aber mit Rücksicht auf die Vielzahl mildernder Gesichtspunkte, die sich sowohl aus der Tat als auch aus der Person des Soldaten ergeben, die Verhängung der geringsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist. Dabei ist von folgender Abwägung der be- und entlastenden Momente auszugehen:

23

a)

Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material zur Verwirklichung privater Zwecke eingesetzt werden. Dabei kommt es auf die voraussichtliche Höhe eines durch zweckfremde Verwendung verursachten Schadens nicht an. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt insoweit eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Als entscheidungsbefugter Einheitsführer hatte der Soldat deshalb nicht nur eine entsprechende Garantenstellung für die ordnungsmäßige, insbesondere dienstbezogende und wahrheitsgemäße Verwendung der personellen und materiellen Leistungskraft der Bundeswehr, sondern zugleich auch den Anforderungen gerecht zu werden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung der Autorität gegenüber Untergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen. Der Soldat hat jedoch in dieser Hinsicht versagt; er hat sich nicht nur durch die Entscheidung über einen zweckwidrigen Einsatz des Erdarbeitsgerätes und dessen Bedienung durch zwei unterstellte Soldaten, sondern vor allem auch durch die Unterzeichnung eines wahrheitswidrigen Einsatzfahrbefehls "in die Hand" derjenigen Untergebenen begeben, die von dem pflicht- und wahrheitswidrigen Verhalten ihres Vorgesetzten Kenntnis hatten oder später erhielten. Dabei kommt der Täuschung des Dienstherrn besonderes Gewicht zu, weil es in der besonderen Verantwortung des Soldaten als Einheitsführer lag, auf die jederzeit korrekte Erfüllung der Verpflichtung zum treuen Dienen und der Wahrheitspflicht hinzuwirken. Ein solches Verhalten macht die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme auch aus Erwägungen der Generalprävention als disziplinare Reaktion zwingend erforderlich.

24

Dabei kann offenbleiben, ob der Soldat, wie die Kammer festgestellt hat, durch Gegenvorstellung des Zeugen Feil auf die Bedenklichkeit seiner Entscheidung hingewiesen worden ist oder ob dies, wie der Verteidiger in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, nicht geschehen ist. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Soldat seine Verpflichtung zur Pflicht- und wahrheitsgemäßen Verwendung von Personal und Material des Dienstherrn genau kannte und keines Hinweises seiner Untergebenen bedurfte, um als Einheitsführer eine Fehlentscheidung zu vermeiden. Selbst wenn das Vorbringen des Verteidigers zutreffen sollte, könnte sich der Soldat nicht von dem Vorwurf pflicht- und wahrheitswidrigen Handelns entlasten. Die Kammer hat zwar "zum Nachteil" des Soldaten die Feststellung berücksichtigt, daß sich der Soldat nicht durch Gegenvorstellungen von seinem Fehl verhalten habe abhalten lassen; sie hat ihr aber in der Gesamtwürdigung keine erhöhte Bedeutung beigemessen, sondern sie ersichtlich - nur - als eines von mehreren Kriterien in die Maßnahmebemessungserwägungen einbezogen und im Ergebnis auf die geringste gerichtliche Disziplinarmaßnahme erkannt.

25

b)

Die Kammer hat auch hinreichend die Tatsache berücksichtigt, daß der Soldat nicht aus eigennützigen, sondern aus altruistischen Motiven gehandelt hat; andernfalls wäre die erkannte Maßnahme völlig unangemessen milde gewesen. Die Bitte des in Verlegenheit geratenen Kameraden Sch. hätte den Soldaten zwar nicht dazu bringen dürfen, pflicht- und wahrheitswidrig und ohne nähere Überprüfung der Angaben des Kameraden eine Entscheidung zu Lasten des Dienstherrn zu treffen und ausführen zu lassen; sie vermag aber das Fehl verhalten des Soldaten in hinreichendem Maße zu erläutern. Da es sich dabei um ein einmaliges Versagen handelt und der Soldat Einsicht und Reue gezeigt hat, ist der Kammer auch in der Wertung zuzustimmen, daß das Dienstvergehen persönlichkeitsfremd erscheint und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist.

26

Hingegen kann die Überlegung des Soldaten, die sich bietende Gelegenheit für einen Übungseinsatz des Erdarbeitsgerätes auf geeignetem Gelände zu nutzen, weil dafür sonst nicht genügend Möglichkeiten gegeben seien, nicht entlastend berücksichtigt werden. Denn hierbei standen ersichtlich keine Ausbildungsziele, sondern lediglich altruistische Erwägungen im Sinne der individuellen Kameradenhilfe in einer scheinbaren Zwangslage im Vordergrund.

27

Auch kann nicht, wie die Kammer meint, zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden, daß er seine Entscheidung unter Zeitdruck zu treffen hatte, weil sie von ihm kurzfristig erbeten worden war. Der Dienst des Soldaten bringt es zwangsläufig mit sich, daß ein Vorgesetzter als Einheitsführer jederzeit in die Lage kommen kann, kurzfristig Entscheidungen zu treffen, die ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein und hohe Verantwortungsbereitschaft voraussetzen und für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der Untergebenen sowie die sachgerechte Wahrung der dienstlichen Interessen und den ordnungsmäßigen Materialeinsatz voraussehbar erhebliche Bedeutung haben oder gewinnen können. Im übrigen hatte der Soldat im vorliegenden Fall noch hinreichend Zeit und Möglichkeit zur Überprüfung, ob das Erdarbeitsgerät am selben Tag anderweitig eingesetzt war oder werden sollte und die erforderliche Bedienung sichergestellt werden konnte; somit kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um eine "Kurzschluß"-Reaktion gehandelt hat, bei der der Soldat nicht mehr überlegen konnte und tatsächlich auch nicht überlegt hat, was pflicht- und sachgerecht zu veranlassen war.

28

Dieses Bemühen um Überprüfung stellt sich im Zusammenhang mit der Handlungsweise aus altruistischen Motiven und der Charakterisierung seines "kameradschaftlichen, hilfsbereiten und offenen Wesens" als erheblicher Milderungsgrund dar. Stärken und Schwächen liegen in der Persönlichkeitsstruktur des einzelnen gelegentlich nahe beieinander; in einer solchen Grenzsituation ist daher der Schritt von noch zulässiger Kameradenhilfe zu pflichtwidriger Verhaltensweise aus altruistischer Grundeinstellung bei unbedachtsamer oder nachlässiger Beurteilung des Einzelfalles schnell getan.

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Ferner war hier zugunsten des Soldaten in Rechnung zu stellen, daß er zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhalten hat, bislang weder strafrechtlich noch disziplinar vorbelastet ist, vielmehr eine steigende Leistungstendenz in seinen Beurteilungen bis zur Note "gut" aufweist und von seinem Disziplinarvorgesetzten zuletzt als "ehrlicher, ordentlicher und verläßlicher Offizier" beschrieben worden ist, der "seinen Dienst gewissenhaft und mit Engagement" versieht und stets um die "Aus- und Weiterbildung der Soldaten bemüht ist". Nur unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte war es vertretbar, bei der Maßnahmebemessung trotz eines ernst zu nehmenden Dienstvergehens die geringste disziplinargerichtliche Ahndung in Betracht zu ziehen.

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Dabei war zugunsten des Soldaten auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Arbeits- und Zeitaufwand bei dem pflichtwidrigen Einsatz des Erdarbeitsgerätes begrenzt war und der dem Dienstherrn zugefügte Schaden in voller Höhe erstattet worden ist.

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4.

Die Berufung des Soldaten war demnach mit der Kostenfolge des § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel eines Soldaten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine völlige oder teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen des Soldaten auf den Bund (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Glitz
Rhode