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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1995, Az.: BVerwG 2 WD 35.94

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 35.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 26.09.1994 - AZ: N 2 VL 20/94

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 226 - 233
  • DokBer B 1995, 301-306
  • NVwZ 1996, 71 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrr 1995, 252-255

Amtlicher Leitsatz

Ein Generalarzt a. D., der während seiner aktiven Dienstzeit über den privaten Anlaß für den Einsatz eines Hubschraubers getäuscht und Personal und Material der Streitkräfte zu nicht dienstlichen Zwecken mit nicht unerheblichem Schaden für den Dienstherrn eingesetzt hat, ist in den Dienstgrad eines Oberarztes a. D. herabzusetzen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
vom 3. und 4. Mai 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Generalmajor Frühhaber, Brigadegeneral Wittenberg als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Dr. Hess, Koblenz, als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 4. Mai 1995
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. September 1994 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberstarztes a.D. herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 53 Jahre alte frühere Soldat bestand am 18. Juli 1962 die Reifeprüfung. Von Oktober 1962 bis September 1964 diente er als Zeitsoldat (SaZ 2), zuletzt bei der 2./Versorgungsbataillon ... in Ne. im Dienstgrad eines Leutnants als Kompanieoffizier. Ab November 1964 studierte er als Stipendiat der Bundeswehr Medizin an der ...-Universität in E.. Das Studium beendete er am 28. Juli 1970 mit dem Staatsexamen. Am 30. Juli 1970 wurde er promoviert. Vom 1. August 1970 bis 31. Juli 1971 war er als Medizinalassistent tätig. Infolge regelmäßiger Wehrübungen wurde der frühere Soldat bis zum Hauptmann der Reserve befördert.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 2. August 1971 im vorläufigen Dienstgrad eines Stabsarztes zu einer viermonatigen Eignungsübung beim leichten Heeresfliegertransportregimentt ... nach R. einberufen. Am 1. Dezember 1971 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Stabsarzt ernannt.

3

Der frühere Soldat wurde nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 zum Oberstarzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 zum Generalarzt ernannt.

4

Zum 1. Juli 1972 wurde der frühere Soldat als Sanitätsoffizier Arzt (SanOffzArzt) zum Sanitätsbataillon ... in V. und zum 1. August 1978 zur 1./Sanitätsbataillon ... in Bu. als Sanitätsstabsoffizier Arzt (SanStOffzArzt) und Bataillonskommandeur versetzt. Im Jahre 1978 erhielt er die Anerkennung zum Arzt für Chirurgie, nachdem er zuvor seit 1972 die chirurgische Weiterbildung an der chirurgischen Universitätsklinik W. abgeleistet hatte. Zum 1. April 1981 wurde er zum Bundesminister der Verteidigung - InSan I - als Hilfsreferent, zum 1. Oktober 1982 zum Stab ... Panzerdivision in S. als SanStOffzArzt und Divisionsarzt, zum 1. Januar 1984 als SanStOffzArzt und Chef des Bundeswehrkrankenhauses nach G., zum 1. April 1985 und 1. Oktober 1986 zum Bundesminister der Verteidigung - InSan II bzw. InSan I - als Referatsleiter und SanStOffzArzt versetzt. Weiterhin wurde er zum 1. Oktober 1988 zum Heeresamt in Köln - Abteilung ... - als Sanitätsgeneral Arzt (SanGenArzt) und Inspizient des Sanitätsdienstes des Heeres, zum 1. April 1990 zur Abteilung ... als Abteilungsleiter Heeresamt und Generalarzt des Heeres versetzt, zum 4. Oktober 1990 zum Bundeswehrkommando Ost in Strausberg als Generalarzt und Abteilungsleiter Sanitäts- und Gesundheitswesen kommandiert und zum 1. April 1991 zum Bundesminister der Verteidigung - InSan I - als Unterabteilungsleiter versetzt. Die Verwendung als Unterabteilungsleiter endete durch das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG am 13. Oktober 1992 bzw. durch die vorzeitige Zurruhesetzung am 28. November 1992.

5

Der frühere Soldat hat seit seiner ersten Verwendung als Sanitätsoffizier ausgezeichnete dienstliche Leistungen erbracht. In den späteren Beurteilungen vom 6. April 1983, 2. Oktober 1985 und 4. September 1987 wurden seine dienstlichen Leistungen mit "2 A" und zweimal "2 B" bewertet. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 18. September 1989 durch den Amtschef des Heeresamtes wird dem früheren Soldaten u.a. bescheinigt, daß er sich in der Verwendung als Referatsleiter - InSan I 2 - sowie Abteilungsleiter ... im Heeresamt und Generalarzt des Heeres voll bewährt habe.

6

In dem anläßlich der vorzeitigen Zurruhesetzung durch den Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens am 17. Februar 1993 erstellten Dienstzeugnis wird dem früheren Soldaten u.a. bescheinigt, daß er vom 1. April 1991 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis im November 1992 als Unterabteilungsleiter im Bundesministerium der Verteidigung die neun Fachreferate des Gesundheitswesens der Abteilung "Sanitäts- und Gesundheitswesen der Bundeswehr" mit bemerkenswertem Engagement und Erfolg geführt habe. Dabei seien ihm seine großen organisatorischen Erfahrungen ebenso zugute gekommen wie seine profunden medizinischen Kenntnisse, die er neben der Wahrnehmung seiner fordernden dienstlichen Aufgaben stets mit wissenschaftlichem Anspruch zu erweitern gesucht habe. Den früheren Soldaten zeichne in besonderer Weise aus, daß er unbestrittene Kompetenz und großen Sachverstand gleichermaßen als militärischer Führer und Arzt in sich vereinige. Nicht zuletzt hierdurch habe er sich in der Zusammenarbeit mit zivilen, vor allem auch universitären Institutionen und ebenso bei den NATO-Verbündeten ein hohes Ansehen erworben.

7

Vor dem Truppendienstgericht führte Staatssekretär Sch. als Leumundszeuge, über den früheren Soldaten aus, er habe ihn zunächst aus den Akten kennengelernt; danach zähle er zu den herausragenden Offizieren. Nach Übernahme der NVA habe er sehr intensiv mit dem früheren Soldaten zusammengearbeitet. Bei der Aufbauarbeit Bundeswehr Ost habe er den früheren Soldaten besonders schätzen gelernt, weil er konsequent und systematisch an die Aufgaben, die zum großen Teil erst hätten definiert werden müssen, herangegangen sei. Der frühere Soldat sei in der Lage gewesen, sehr genau zu differenzieren, und habe große menschliche Anteilnahme bei allen Problemen gezeigt, die aus dem Zusammenwachsen der unterschiedlichen Systeme erwachsen seien; er sei für den Prozeß der Einheit sehr sensibel gewesen. Eine persönlich private Vorteilsnahme auf Grund der Stellung des früheren Soldaten sei ihm nicht bekannt.

8

Der frühere Soldat erhielt am 11. März 1981 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er als Kommandeur des Sanitätsbataillons ... um eine qualitative Verbesserung aller Fach- und Sachgebiete seines Bataillons bemüht war und hierbei beispielhafte Ergebnisse erzielt hat, wobei die von ihm entwickelte Ausbildungskonzeption zur Steigerung der Einsatzbereitschaft des Bataillons hervorgehoben wurde.

9

Er ist berechtigt, seit November 1980 das Leistungsabzeichen in Gold und seit November 1989 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold zu tragen. Im Februar 1992 wurde er mit dem Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.

10

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen enthalten.

11

Der frühere Soldat erhält monatliche Versorgungsbezüge der Besoldungsgruppe B 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 9.055,90 DM brutto, 7.158,53 DM netto. Er hat sich für 200.000 DM in eine Arztpraxis "eingekauft". Insgesamt ist er monatlich mit 6.600 DM belastet. Nach seinen Angaben verdient er als Arzt monatlich rund 5.500 DM netto.

12

Der frühere Soldat ist seit 25. August 1967 verheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn im Alter von 26 Jahren hervor. Die Ehefrau verdient als freie Mitarbeiterin in der Arztpraxis des früheren Soldaten ca. 1.400 DM netto. Die wirtschaftliche Situation des früheren Soldaten ist geordnet.

13

II

In dem mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Oktober 1992 durch Aushändigung am selben Tage ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 22. Juni 1994, ausgehändigt am 29. Juni 1994, folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"1.
Der frühere Soldat ließ sich mittels des von ihm selbst erteilten Sammel-Einsatz-Fahrbefehls Nr. 05/02/91 vom 13. Februar 1991 durch den ZKF Häring und unter Einsatz eines Dienst-Kfz (Citroen, amtl. Kennzeichen: ...) in der Zeit vom 14. bis zum 17. Februar 1991 von seiner Dienststelle in St. nach W./V. und z.T. wieder zurückfahren, wobei er vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig entgegen der ZDv 43/2, Nr. 301 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 302 Satz 1 (i.d.F. der And. 30) jeweils dienstlich nicht notwendige und damit unzulässige Umwegfahrten über seinen Wohnort St. A. veranlaßte. Die dadurch insgesamt zurückgelegte Fahrstrecke betrug 2.245 km. Ohne die Umwege wäre die Fahrstrecke von lediglich rund 1.200 km dienstlich erforderlich gewesen, so daß rund 750 km aus privaten Interessen zurückgelegt wurden.

2.
Der frühere Soldat veranlaßte mit Weisung gegenüber OTA Dr. Weinert entgegen dem von ihm selbst erteilten Sammel-Einsatz-Fahrbefehl Nr. 11/02/91 vom 26. Februar 1991, daß am 27. Februar 1991 anläßlich einer dienstlich notwendigen Fahrt dieses Soldaten von Strausberg nach Hamburg (Bundeswehrkrankenhaus) die Ehefrau des Prof. Dr. Kern auf der Strecke 'Güstrow - Hamburg (Hauptbahnhof)' in einem Dienst-Kfz (Citroen; amtl. Kennzeichen: ...; ZKF Häring) mitgenommen wurde, wobei er vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gegen die ZDv 43/2, Nr. 301 Abs. 1 Satz 1, Nr. 302 Satz 1 und Nr. 305, Abs. 1 Satz 1 verstieß, da dadurch - was er zumindest fahrlässig außer acht ließ - für die Fahrt innerhalb Hamburg auch ein dienstlich nicht notwendiger Umweg von mindestens 5 km bewirkt wurde.

3.
Der frühere Soldat ließ sich unter Vorspiegelung dienstlicher Gründe am 13. Juli 1992 vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig pflichtwidrig durch einen Bw-Hubschrauber (BO. 105) der 1./FlgAbt ... von R. aus in Bonn (Hardthöhe) abholen und gegen 17.30 Uhr nach Roth fliegen, um dort an der Feier des 70. Geburtstages seiner Schwiegermutter teilzunehmen.

4.
Der frühere Soldat ließ sich vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig pflichtwidrig unter Vorspiegelung dienstlicher Gründe durch seinen 'Antrag auf Gestellung eines Dienst-Kfz' vom 17. August 1992 am 21. August 1992 gegen 15.30 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau durch den ZKF Klemmer unter Einsatz eines Dienst-Kfz (Opel, amtl. Kennzeichen: ...) von seiner Wohnung in St. A. nach Kastel Puth, Voerendaal (Niederlande) und in der Nacht wieder zurückfahren, um einer Privateinladung von General ... dem damaligen Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte Europa-Mitte (AFCENT), zu einem 'ländlichen Buffet' Folge zu leisten. Die dabei zurückgelegte Fahrstrecke betrug 275 km."

14

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den früheren Soldaten am 26. September 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Kürzung seines Ruhegehalts um ein Zehntel auf die Dauer von zwei Jahren.

15

Sie würdigte das Verhalten des früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten, zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu dienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 2 wertete sie als fahrlässigen Verstoß gegen seine Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zum Erteilen rechtmäßiger Befehle (§ 10 Abs. 4 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), das Verhalten zu den Anschuldigungspunkten 3 und 4 als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

17

Das vom früheren Soldaten begangene Dienstvergehen sei schwerwiegend. Insbesondere die unter Nr. 3 angeschuldigte Tat belaste den früheren Soldaten erheblich. Er habe hier zu Lasten des Dienstherrn und zum eigenen privaten Vorteil Personal und Material der Bundeswehr rechtswidrig in Anspruch genommen. Die Öffentlichkeit erwarte zu Recht von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, daß sie von ihren dienstlichen Befugnissen und Möglichkeiten nur zu dienstlichen Zwecken Gebrauch zu machen hätten. Die Öffentlichkeit habe kein Verständnis dafür, daß die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Steuergelder nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke Verwendung fänden. Der frühere Soldat habe sich auch nicht gescheut, in dienstlichen Angelegenheiten die Unwahrheit zu sagen, um den Hubschrauberflug zu ermöglichen. Da dienstliche Erklärungen zutreffend und zuverlässig sein müßten, müsse sich der Dienstherr auf seine Soldaten uneingeschränkt verlassen können. Vor allem die auf die Täuschungen zurückzuführenden Schädigungen des Dienstherrn stellten - gerade bei einem Berufssoldaten - einen beträchtlichen Treuebruch dar, störten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig und begründeten ernsthafte Zweifel an seiner dienstlichen Integrität. Einem Vorgesetzten, zumal im Dienstgrad eines Generalarztes, obliege in besonderem Maße die Verpflichtung, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG). Daher hafte er verschärft für sein Fehlverhalten.

18

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen das dem Wehrdisziplinaranwalt am 21. Oktober 1994 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 17. November 1994, der am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang zuungunsten des früheren Soldaten mit dem Ziel einer Dienstgradherabsetzung eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht:

19

Das angefochtene Urteil sei teilweise, soweit es um die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung gehe, unzutreffend. Ferner würden die Zumessungserwägungen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Zu Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift werde die Feststellung der Kammer, der private Charakter des Umwegs über den Wohnort des früheren Soldaten sei nicht erweislich sowie ein dienstlicher Grund nicht sicher auszuschließen, nicht belegt. Es sei eine lebensfremde Vermutung, daß der frühere Soldat gelegentlich der Hinfahrt nach V. bei einer Verweildauer an seinem Wohnort St. A. am 14. Februar 1991 von 2.30 Uhr bis 7.00 Uhr und gelegentlich der Rückfahrt bei einer Ankunft zu Hause am Samstag, 16. Februar 1991, um 19.30 Uhr, und Fortsetzung der Fahrt im Verlaufe des Sonntags nach Strausberg, im Großraum Bonn noch Dienstgeschäften nachgegangen sein könne. Vielmehr sei es ihm offensichtlich nur darum gegangen, die Dienstreise mit zwei Aufenthalten zu Hause zu verbinden. Der frühere Soldat selbst habe - jedenfalls nach der schriftlichen Urteilsbegründung - keine dienstlichen Gründe für die Umwege vorgetragen. Die Auffassung des Gerichts, der Verstoß gegen die Pflicht nach § 7 SG liege nur in der Nichtbeachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, greife daher zu kurz. Darüber hinaus stehe der Bewertung, es handle sich bei der Vorschrift der Nr. 302 Satz 1 ZDv 43/2 mangels Bestimmtheit der Anweisung nur um eine Richtlinie, nicht um einen Befehl, die Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats vom 23. November 1989 (BVerwG 2 WD 50.86, S. 142) entgegen. Zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift habe das Gericht verkannt, daß es sich bei der "Sorge um die Ehefrau", deren "außerordentlichen Betroffenheit" und "völligem Unverständnis" für den Fall, daß der frühere Soldat an der Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter nicht hätte teilnehmen können, lediglich um eine konstruierte Not- und Konfliktsituation handele, die nicht überzeugen könne. Aber selbst wenn man diese Einlassung nicht als bloße Schutzbehauptung werte, könne es dem früheren Soldaten nicht schuldmildernd zugute kommen, daß er zugunsten offensichtlich nicht existentieller privater Interessen seine soldatischen Pflichten massiv verletzt, gewichtige dienstliche Erfordernisse ignoriert und dadurch einen Schaden zu Lasten des Dienstherrn in beträchtlicher Höhe verursacht habe. Zu Ziffer 4 der Anschuldigungsschrift seien die Urteilsgründe in sich nicht ohne Widerspruch. Die Klärung des Problems "Dienstposten Medical Advicer bei AFCENT" gelegentlich der Fahrt zu AFCENT habe nicht im Zuständigkeitsbereich des früheren Soldaten als UAL InSan I gelegen. Es habe vielmehr erst einer Einzelweisung des Inspekteurs San an den früheren Soldaten bedurft - die hier nicht vorgelegen habe -, sich anläßlich seiner Fahrt mit dieser Problematik dienstlich zu befassen. Es werde bezweifelt, ob dies fachgerecht bei einem "ländlichen Buffet" zu bewerkstelligen sei. Ohne Einladung zu der privaten Veranstaltung des Oberbefehlshabers der alliierten Streitkräfte Europa Mitte wäre der frühere Soldat mit Sicherheit nicht nach Brunssum gefahren. Selbst wenn gelegentlich dieser Privatveranstaltung bei dem einen oder anderen Gespräch Dienstliches Erwähnung gefunden haben sollte, gebe dies der Feier gleichwohl keinen dienstlichen Charakter. Besonders belastend sei es dabei für den früheren Soldaten, daß er sich mit unwahren Angaben ein Dienstkraftfahrzeug für die Fahrt nach Brunssum verschafft habe, obwohl ihm vorher vom Stellvertreter des Inspekteurs und Chef des Stabes InSan unmißverständlich klargemacht worden sei, daß für die Fahrt zu dieser Privatveranstaltung ein Dienst-Kfz nicht gestellt werden könne. Daß dem früheren Soldaten der private Charakter der Einladung durchaus bewußt gewesen sei, zeige auch die Tatsache, daß er keinen Dienstreiseantrag gestellt habe. Die vom Gericht getroffene Feststellung, daß für das Fehlverhalten des früheren Soldaten persönliche Bereicherung nicht der Beweggrund gewesen sei, werde nicht begründet, obwohl der frühere Soldat sich durch die Benutzung des Dienst-Kfz eigene Fahrkosten erspart habe. Die dem früheren Soldaten in den Anschuldigungspunkten 3 und 4 vorgeworfenen Handlungen seien schwere dienstliche Verfehlungen, die nach ständiger Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats je nach Schwere des Dienstvergehens mit Gehaltskürzung und/oder Beförderungsverbot, in schweren Fällen auch mit Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade geahndet würden. Daher seien die vorsätzliche Vermögensschädigung zu Lasten des Dienstherrn in Verfolgung privater Interessen und die vorsätzlichen Verstöße gegen die Wahrheitspflicht bei einem Soldaten im Range eines Generals auf keinen Fall hinnehmbar. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen und in seiner Dienststellung steige, desto größere Anforderungen seien an seine Zuverlässigkeit, sein Pflicht- und Ehrgefühl sowie sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen, und um so schwerer wiege folglich eine Pflichtverletzung. Ferner sei es in Zeiten großer Haushaltsdefizite und infolgedessen hoher Anforderungen an eine verantwortungsvolle Ausgabendisziplin auf allen Gebieten besonders geboten, daß gerade Soldaten in Dienststellungen mit herausgehobener Verantwortung dienstliche von privaten Vorhaben streng trennen. Daher sei, auch aus generalpräventiven Erwägungen, eine deutlichere disziplinare Reaktion erforderlich.

20

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

21

2.

Das zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Bundeswehrdisziplinaranwalt greift die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Kammerurteils an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.

22

3.

Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts war erfolgreich.

23

a)

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen General a.D. O., Generaloberstabsarzt Dr. D., Generalstabsarzt a.D. Dr. J., Oberstarzt Dr. W., Oberstleutnant a.D. S. sowie Frau Sch., der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Gu., Hä., Lü., Oberfeldarzt Dr. La., Staatssekretär Sch. und der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:

24

Zu Anschuldigungspunkt 1:

25

Am 15. und 16. Februar 1991 fanden in Veitshöchheim anläßlich der Emeritierung des Direktors der chirurgischen Universitätsklinik W. Professor Dr. K., dessen öffentliche Abschiedsvorlesung und ein Symposium zum Thema "Peritonitis" (Bauchfellentzündung) statt. Da es sich dabei um ein wichtiges kriegschirurgisches Problemfeld handelte, beschloß der frühere Soldat, die Einladung zu dieser Veranstaltung anzunehmen, zumal er auch persönliches Interesse an der Teilnahme hatte, da Professor K. sein ehemaliger Lehrer war.

26

Aus diesem Grunde beantragte der frühere Soldat Anfang Februar 1991 beim Chef des Stabes Bundeswehrkommando Ost, Potsdam, die Durchführung einer Dienstreise, die genehmigt wurde. Der Dienstreiseantrag ist nicht mehr auffindbar, so daß die dort angegebene Fahrstrecke nicht bekannt ist. Hauptfeldwebel Q. der in der Abteilung Sanitäts- und Gesundheitswesen des Bundeswehrkommandos Ost für die Organisation des gesamten Fahrbetriebs zuständig war, bereitete den Sammel-Einsatz-Fahrbefehl Nr. 05/02/91 am 13. Februar 1991 vor, den der frühere Soldat am selben Tag unterschrieb. Als Fahrstrecke wurde auf Veranlassung des früheren Soldaten angegeben: "Strausberg-Berlin-Hannover-Kamen-Köln-Bonn-Frankfurt-Würzburg-Veitshöchheim und zurück." Als Fahrzweck war vermerkt: "Abschiedsvorlesung Professor K., Uni Würzburg; Teilnahme am Symposium Peritonitis.".

27

Die Fahrt begann am Donnerstag, den 14. Februar 1991, um 14.00 Uhr in Strausberg. Außer dem früheren Soldaten fuhr auch der damalige Oberfeldarzt Dr. La., Angehöriger des Bundeswehrkrankenhauses in Berlin, mit, den der frühere Soldat wegen der Bedeutung der Veranstaltung gebeten hatte, mitzukommen. Die Fahrt endete zunächst gegen 2.30 Uhr an der Privat-Wohnung des früheren Soldaten in St. A. wo er und Dr. La. auch übernachteten. Am 15. Februar 1991 setzen sie die Fahrt um 7.00 Uhr in Richtung Veitshöchheim fort, wo sie am Vormittag eintrafen. Im weiteren Verlauf des Tages nahmen sie an der Abschiedsvorlesung von Professor K. und am Symposium teil. Die Rückfahrt erfolgte am Samstag, den 16. Februar 1991, und endete um 19.30 Uhr an der Wohnung des früheren Soldaten in St. A.. Etwa eine Stunde später setzten der Fahrer Hä. und Oberfeldarzt Dr. La. die Fahrt ohne den früheren Soldaten nach Berlin bzw. Strausberg fort. Ausweislich des Fahrbefehls wurde insgesamt eine Fahrstrecke von 2.245 km zurückgelegt. Wäre die Fahrt auf direktem Wege ohne über den Wohnort des früheren Soldaten, St. Au., erfolgt, wäre eine Fahrstrecke von rund 1.500 km erforderlich gewesen. Der Zeuge Dr. La. konnte zwar über die genauen Gründe des Verbleibens des früheren Soldaten während der Rückreise in Bonn keine Angaben machen; er vermutete aber, daß der frühere Soldat Dienstgeschäfte zu erledigen hatte. Aus der Reisekostenabrechnung des früheren Soldaten vom 19. Februar 1991 ist für die Hinreise von Strausberg nach Veitshöchheim als Beginn des Dienstgeschäfts der 15. Februar 1991, 11.00 Uhr und als Ende des Dienstgeschäfts der 16. Februar 1991, 16.00 Uhr, eingetragen. Unter "Rückreise" ist "Veitshöchheim-Bonn St. Au." und als "Ende der Reise" der 16. Februar 1991, 19.30 Uhr angegeben.

28

Der frühere Soldat hat sich hierzu wie folgt eingelassen:

29

Auf der Hinfahrt von Strausberg nach Veitshöchheim sei er über seinen Wohnort St. Au. gefahren, um dort seinen grauen Dienstanzug mitzunehmen, den er für die Abschiedsvorlesung von Professor Dr. K. und das Symposium benötigt habe; im Osten habe man seinerzeit nur Olivanzüge getragen. Die Rückreise von Veitshöchheim nach Strausberg sei über St. Au. gegangen, weil er am darauffolgenden Montag ein Dienstgeschäft in Bonn zu erledigen gehabt habe; eine andere Erklärung habe er nicht. Um welches konkrete Dienstgeschäft es sich gehandelt habe, wisse er nicht mehr. Er habe üblicherweise montags, manchmal auch an Sonn- und Feiertagen, Dienstgeschäfte in Bonn wahrgenommen, wenn er sich am Wochenende in seinem Heimatort aufgehalten habe. Daß es einen dienstlichen Grund gegeben haben müsse, ergäbe sich auch daraus, daß er wegen zwei oder drei Stunden Schlaf im eigenen Hause nicht die Strapazen der langen, oft mit Verkehrsstau verbundenen Fahrt von Strausberg nach Bonn auf sich genommen hätte.

30

Der Senat konnte auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der ihm vorliegenden Unterlagen und der verlesenen Zeugenaussagen nicht eindeutig klären, ob der frühere Soldat einen dienstlich nicht erforderlichen Umweg über seinen Wohnort St. Au. gefahren ist. Seine Einlassung war ihm nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu widerlegen, zumal der Zeuge Generaloberstabsarzt Dr. D. bekundet hat, daß der frühere Soldat wiederholt sogar an Sonn- und Feiertagen Dienstgeschäfte in Bonn verrichtete. Da auch der Dienstreiseantrag nicht mehr auffindbar ist, hatte bei dieser Beweislage der Senat unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der Einlassung des früheren Soldaten zu folgen, daß er auf der Hinreise an seinem Wohnort den Dienstanzug abgeholt und auf der Rückreise ein Dienstgeschäft in Bonn verrichtet hat. Der frühere Soldat war daher in diesem Anschuldigungspunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.

31

Zu Anschuldigungspunkt 2:

32

Am 26. und 28. Februar 1991 unternahm Oberstarzt Dr. W. der damals dem früheren Soldaten im Bundeswehrkommando Ost unterstellt war, eine Dienstreise von Strausberg zum Bundeswehrkrankenhaus Hamburg. Die Dienstreise war genehmigt worden. Der von dem früheren Soldaten unterschriebene Fahrbefehl Nr. 11/02/91 enthielt neben den Angaben zur Fahrstrecke "Bundeswehrkommando Ost-Strausberg-Hamburg und zurück" als Fahrzweck die folgenden Angaben: "Erkundung von Objekten für Erstaufstellung Sanitätstruppen. Verbindungsaufnahme mit Sanitätsschulkompanie Hamburg zur Vorbereitung Aufstellung Sanitätsschulkompanie Berlin."

33

Kurze Zeit vor dieser Fahrt hatte der frühere Soldat mit der Ehefrau seines ehemaligen Hochschullehrers Professor Dr. K. telefoniert. Dabei hatte sie ihm gegenüber die Absicht einer Reise von Güstrow nach Hamburg erwähnt und über die schlechten Verkehrsverbindungen geklagt. Frau K. hatte vor, in Güstrow im Rahmen einer Gastspielreise als Solistin ein privates Cellokonzert zu geben und von dort aus am 27. Februar 1991 weiter nach Hamburg zu fahren. Da Oberstarzt Dr. W. dienst lieh sowohl in Rostock als auch in Hamburg zu tun hatte, hatte der frühere Soldat Frau K. spontan angeboten, sie auf dieser Fahrt von Dr. W. mitnehmen und am Hamburger Hauptbahnhof absetzen zu lassen. Gegenüber dem Zeugen Dr. W. erklärte der frühere Soldat, "wir nehmen sie mit". Dr. W. verstand dies als "Auftrag" und machte sich ansonsten keine weiteren Gedanken über die Zulässigkeit der Mitnahme, da er mit dem früheren Soldaten loyal zusammenarbeitete und beide zu dieser Zeit unter starkem Leistungsdruck standen. Dr. W. konnte sich nicht erinnern, ob er den Fahrbefehl gesehen hat. Er nahm Frau K. von Güstrow bis zum Hauptbahnhof Hamburg mit. Dadurch wurde in Hamburg ein dienstlich nicht notwendiger Umweg von ca. 5 km gefahren.

34

Der frühere Soldat hat den Sachverhalt eingeräumt.

35

Frau K. durfte, wie dem früheren Soldat bekannt war, in dem Dienstkraftfahrzeug nicht mitgenommen werden, da sie nicht der Bundeswehr angehörte und kein Ausnahmegrund vorlag (Nr. 305 ZDv 43/2). Mit dem angeordneten Umweg hat der frühere Soldat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Nr. 302 Satz 1 ZDv 43/2) nicht beachtet. Auch diese Bestimmungen der ZDv 43/2 sind rechtlich als Befehl zu qualifizieren (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WO 50.86 - und vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 22.87 -).

36

Der frühere Soldat hat vorsätzlich gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Befehlsgebung nur zu dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 302 Satz 1, Nr. 305 ZDv 43/2) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Da der frühere Soldat den Umweg zur Tatzeit nicht bedachte, hat er insoweit die vorgenannten Dienstpflichten fahrlässig verletzt. Darüber hinaus hat der frühere Soldat fahrlässig seine Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verletzt, da er hätte erkennen können, daß er Oberstarzt Dr. W. durch den rechtswidrigen Befehl der Gefahr der straf- und/oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzte (vgl. Urteil vom 21. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 6.94 - m.w.N.).

37

Es gehört zur Pflicht eines jeden Soldaten in Vorgesetztenstellung, einem Untergebenen, der zugleich sein Kamerad ist, vor Dienstpflichtverletzungen sowie der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung zu bewahren und zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten (Urteile vom 4. April 1989 - BVerwG 2 WD 26.88 - <BVerwGE 86, 145 [147]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]> und vom 21. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 6.94 -); jedenfalls darf er ihn durch sein Ansinnen oder die Erteilung eines rechtswidrigen Befehls nicht der Gefahr einer strafrechtlichen und/oder dienstrechtlichen Verfolgung aussetzen (BVerwGE 86, 145 [147]).

38

Zu Anschuldigungspunkt 3:

39

Am 13. Juli 1992 beging die in Roth bei Nürnberg lebende Schwiegermutter des früheren Soldaten ihren 70. Geburtstag. Der frühere Soldat, der zu dieser Zeit im Bundesministerium der Verteidigung als Unterabteilungsleiter InSan II verwandt wurde, hatte zunächst beabsichtigt, zwei Tage Urlaub zu nehmen, um zusammen mit seiner Frau im eigenen Pkw zu dieser Feier zu fahren. Von dieser Urlaubsplanung nahm er jedoch Abstand, weil er an der für den Nachmittag des 13. Juli um 13.30 Uhr festgesetzten Sitzung des Militärischen Führungsrates (MFR) als Vertreter von InSan teilnahm. Zur Übernahme dieser Vertretung hatte sich der frühere Soldat bereits am 3. Juli 1992 bereit erklärt, nachdem ihn der Zeuge Generalstabsarzt Dr. J. Stellvertreter des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens, an diesem Tag in einem Telefongespräch gebeten hatte, ihn zu vertreten, da er am 13. Juli 1992 voraussichtlich noch in Rußland sei. Dr. J. sagte aus, er habe wegen der geplanten Rußlandreise eine sofortige Entscheidung vom früheren Soldaten darüber benötigt, ob dieser ihn am 13. Juli 1992 hätte vertreten können. Wenn er gewußt hätte, daß der frühere Soldat am Nachmittag des 13. Juli 1992 eine für ihn wichtige private Verpflichtung gehabt hätte, hätte er den Flug nach Rußland abgesagt. Die Ehefrau des früheren Soldaten reagierte außerordentlich ungehalten und aufgeregt mit großem Unverständnis auf die dienstliche Verhinderung ihres Mannes und bat schließlich eindringlich, doch zu versuchen, wenigstens in diesem Jahr an der Geburtstagsfeier teilzunehmen. Ein Versuch des früheren Soldaten, am Morgen des 13. Juli 1992 seinen Sohn zu erreichen, um mit ihm später mit dessen Pkw zum Geburtstag fahren zu können, scheiterte. Am Morgen des 13. Juli 1992 rief der frühere Soldat deshalb den - ihm bekannten - Zeugen Oberstleutnant S., den damaligen Stellvertretenden Kommandeur des Heeresfliegerregiments ... in R., an und fragte ihn, ob die Möglichkeit eines Mitfluges von Bonn nach Roth am selben Tag bestehe; das Gespräch wurde von der Sekretärin des früheren Soldaten, der Zeugin Sch. vermittelt. Als Begründung führte der frühere Soldat gegenüber dem Zeugen S. an, daß er durch seine dienstliche Beanspruchung in Bonn daran gehindert sei, "einen wichtigen Termin in Nürnberg" wahrzunehmen, wobei er jedoch den wahren Anlaß, den Geburtstag seiner Schwiegermutter, verschwieg. Der Zeuge hatte keine Bedenken, erteilte die Genehmigung für diesen Mitflug, der im Rahmen eines Einsatzübungsauftrages stattfand, und bat von sich aus bei dieser Gelegenheit darum, daß der frühere Soldat sich während des Fluges mit der "Sitzhöhenproblematik des BO 105" befasse. Für den Zeugen war es selbstverständlich, daß es sich um einen dienstlichen Termin handelte. Er sah keinen Anlaß, die Worte eines Generals zu hinterfragen. Die Begründung der Flugerlaubnis lautete: "Verbindungsflug zwecks Teilnahme an dringender Besprechung in Nürnberg; gleichzeitig Einweisung in die Sitzhöhenproblematik BO 105." Auf Grund dieser Mitfluggenehmigung erteilte sodann der S 3 der Fliegenden Abteilung ... den Flugauftrag an die Besatzung des Hubschraubers. Der Hubschrauber flog daraufhin um 11.15 Uhr (Z) (= 9.15 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) von Roth nach Bonn. Der Zeuge Dr. J. landete am selben Tage gegen 12.30 Uhr auf dem Flughafen Köln-Wahn und traf um 13.20 Uhr im Zivilanzug im Dienst ein. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem früheren Soldaten und dem Zeugen, der seinerseits dem früheren Soldaten anbot, selbst an der MFR-Sitzung teilzunehmen; der frühere Soldat lehnte jedoch diesen Vorschlag mit der Bemerkung ab, der Zeuge könne den Termin angesichts der Kürze der Zeit und der mangelnden Vorbereitung nicht übernehmen und ging daraufhin in die Sitzung. Am Nachmittag des 13. Juli 1992 erhielt die Zeugin Sch. die Mitteilung "der Hubschrauber für Dr. Kr. ist da" und war völlig überrascht, da einerseits der frühere Soldat ihr am Vormittag des 13. Juli 1992 noch erklärt hatte, daß sein Sohn ihn abholen und mit seinem Auto zum Geburtstag der Schwiegermutter mitnehmen werde, andererseits nach ihrer Kenntnis ein Dienstreiseantrag für einen Hubschrauber nicht genehmigt war. Die Zeugin sprach Oberstarzt Dr. Hi. für den sie öfters schrieb, auf den Hubschrauber an, erklärte ihm, keinen Hubschrauber bestellt zu haben, und erfuhr dann von ihm, daß der frühere Soldat den Hubschrauber bestellt habe. Die Zeugin war hierüber entrüstet, weil sie feststellen mußte, daß ihr Chef sie am Vormittag nicht wahrheitsgemäß informiert hatte. Gegen 17.30 Uhr (Z) (= 15.30 Uhr MESZ) flog der Hubschrauber zusammen mit dem früheren Soldaten nach Roth zurück, und ein Feldwebel fuhr ihn mit seinem Privat-PKw zur Wohnung der Schwiegermutter. Damit konnte der frühere Soldat, wenn auch verspätet, an der Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter teilnehmen. Die insgesamt aufgewandte Flugzeit des Hubschraubers betrug für Hin- und Rückflug über vier Stunden. Am Vormittag des 14. Juli 1992 führte der frühere Soldat beim Heeresfliegerregiment ... in R. dienstliche Gespräche und fuhr sodann am selben Tag gemeinsam mit seiner Ehefrau im eigenen Pkw nach Hause zurück. Eine Dienstreise war weder beantragt noch genehmigt worden.

40

Der frühere Soldat bestreitet nicht, dem Zeugen Oberstleutnant S. gesagt zu haben, es handle sich um eine dringende Besprechung in Nürnberg. Er räumt ein, auf den privaten Charakter der Veranstaltung nicht hingewiesen zu haben, meint aber, er habe sich mit der Sitzhöhenproblematik des Hubschraubers befaßt. Im übrigen hat sich der frühere Soldat dahingehend eingelassen, Dr. J. habe bei dem Telefongespräch am 3. Juli 1992 geradezu insistiert, daß er, der frühere Soldat, die Vertretung bei der MFR-Sitzung am 13. Juli 1992 übernehmen solle. Letztlich liege das Motiv für den Hubschrauber-Mitflug darin, daß seine Ehefrau völlig aus der Fassung geraten sei, nachdem er sie von seiner Zusage der übernähme der Vertretung in der MFR-Sitzung in Kenntnis gesetzt habe. Er habe seine Frau so noch nie erlebt und zum erstenmal befürchtet, daß seine Ehe zerbreche, wenn er jetzt nicht handle. Für ihn sei daher entscheidend gewesen, am 13. Juli 1992 auf jeden Fall bei seiner Frau sein zu müssen.

41

Dadurch, daß der frühere Soldat Oberstleutnant S. über den eigentlichen Flugzweck, insbesondere über den privaten Charakter der Besprechung, täuschte, hat er vorsätzlich gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative SG) verstoßen. Außerdem hat der frühere Soldat vorsätzlich das Ansehen der Bundeswehr (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative SG) verletzt. Sein Verhalten war nicht nur geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, sondern eine Ansehensschädigung der Bundeswehr ist auch tatsächlich eingetreten. Der frühere Soldat hat es ausschließlich selbst zu vertreten, daß sein Fehlverhalten als hoher Repräsentant der Bundeswehr in der Öffentlichkeit kritisch dargestellt wurde und dadurch ein Makel auf die Bundeswehr und das Offizierskorps fiel. Die erhebliche Außenwirkung seiner Dienstpflichtverletzungen führte u.a. auch dazu, daß ihm zunächst die Ausübung des Dienstes nach § 22 SG verboten und er sodann gemäß § 50 Abs. 1 SG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde.

42

Zu Anschuldigungspunkt 4:

43

Im Juli 1992 erhielt der frühere Soldaten eine Einladung des Oberbefehlshabers der Alliierten Streitkräfte Europa-Mitte, General O. und seiner Gattin; darin wurden er und seine Ehefrau für Freitag, dem 21. August 1992, um 19.00 Uhr, zu einem "ländlichen Buffet" in das dienstlich zur Verfügung gestellte Landhaus in K./Niederlande eingeladen, und für die Teilnehmer war als Anzug "ländlich" angegeben. Der frühere Soldat befand sich in der Zeit von Ende Juli bis Ende August 1992 in Urlaub. Er beabsichtigte aber, der Einladung zusammen mit seiner Frau Folge zu leisten, und wollte bei dieser Gelegenheit auch mit General O. über die Erhaltung des Dienstpostens des "Medical Advicer bei AFCENT" sprechen. Die Zeugen General a.D. O. und Generaloberstabsarzt Dr. D. bekundeten übereinstimmend, daß es bei dem Dienstposten des deutschen Medical Advicer auch um die Frage der deutschen Präsenz innerhalb der NATO gegangen sei, dort sei seinerzeit darüber diskutiert worden, ob dieser Dienstposten überhaupt erhalten bleiben oder zumindest herabdotiert werden sollte. Der frühere Soldat rief am 17. August 1992 bei seiner Sekretärin, Frau Sch., an und bat sie, für die Veranstaltung ein Dienst-Kfz zu besorgen. Obwohl Frau Sch. erhebliche Bedenken wegen der - wie sie meinte Privat-Fahrt - äußerte, ordnete der frühere Soldat dessen ungeachtet an, einen Antrag auf Gestellung eines Dienst-Kfz auszufüllen, als Grund für die Fahrt "Besprechung Befehlshaber Europa-Mitte, Brunssum" einzutragen und die Anforderung dem Stellvertreter des Inspekteurs und Chef des Stabes InSan, dem Zeugen Dr. J. zur Unterschrift vorzulegen. Dieser unterschrieb das Formular jedoch nicht, da sich der frühere Soldat zum einen im Urlaub befand, zum anderen, weil der Zeuge sein Dienst-Kfz selbst benötigte und der Auffassung war, daß es sich um eine private Einladung handelte. Dem Zeugen Dr. J. war nicht bekannt, daß der frühere Soldat mit General O. auch über die Erhaltung des Dienstpostens des "Medical Advicer" sprechen wollte; eine entsprechende Information durch den früheren Soldaten erfolgte nicht. Die Sekretärin des früheren Soldaten hatte sich in dieser Angelegenheit zunächst an den Leiter der Fahrbereitschaft im Ministerium gewandt und ihm den Sachverhalt geschildert; dieser verlangte bei Abendveranstaltungen wie der vorliegenden jedoch immer eine schriftliche Anforderung eines Dienst-Kfz. Nach Ablehnung des Dienstreiseantrags durch Dr. J. füllte Frau Sch. das Antragsformular gemäß der Weisung des früheren Soldaten aus und ließ es zusammen mit der Dienstpost durch einen Boten per Dienst-Kfz dem früheren Soldaten nach Hause bringen, wo dieser unterschrieb. Da der Antrag neben Fahrzeiten und den Örtlichkeiten die formularmäßig aufgedruckte Erklärung: "Die dienstliche Notwendigkeit für die Inanspruchnahme eines Dienstkraftfahrzeuges wird hiermit bestätigt" enthielt, bestand sodann kein Anlaß, an der dienstlichen Notwendigkeit der Fahrt zu zweifeln. Der frühere Soldat und seine Ehefrau wurden am 21. August 1992 um 15.30 Uhr von zu Hause mit dem Dienstkraftfahrzeug abgeholt und am 22. August um 1.15 Uhr wieder nach Hause gebracht; dabei wurde eine Strecke von insgesamt 275 km zurückgelegt.

44

General a.D. O. hat in der Berufungshauptverhandlung dargelegt, er sei sich ganz sicher, mit dem früheren Soldaten über den Dienstposten des "Medical Advicer bei AFCENT" gesprochen zu haben. Die Unterredung habe dienstlichen Zwecken gedient. Er, der Zeuge, sei selbst eigentlich immer im Dienst gewesen; deshalb habe er auch routinemäßig stets deutsche Offiziere mit hoher fachlicher Kompetenz, mit denen er zusammengearbeitet habe, in seine Dienstwohnung nach Holland eingeladen, um mit ihnen darüber zu sprechen, "was in Bonn laufe". Für ihn habe bei diesen Gesprächen, deren Aufwand mit Staatsgeldern und NATO-Mitteln finanziert worden seien, der dienstliche Charakter im Vordergrund gestanden. Der Zeuge Generaloberstabsarzt Dr. D. sagte aus, es sei in seinem Sinne und Auftrag gewesen, daß der frühere Soldat mit General O. über den Dienstposten des "Medical Advicer bei AFCENT" gesprochen habe, auch wenn er nicht der zuständige Unterabteilungsleiter gewesen sei. Aus seiner Sicht sei der frühere Soldat im dienstlichen Interesse zu General O. gefahren. Einen konkreten Auftrag habe er ihm zwar nicht erteilt; wenn der frühere Soldat ihn aber über das beabsichtigte Gespräch mit General O. informiert hätte, hätte er ihm ein Dienst-Kfz genehmigt.

45

Soweit sich der frühere Soldat einläßt, er habe der Zeugin Sch. als Grund für die Fahrt nicht nur "Besprechung Befehlshaber Europa-Mitte, Brunssum", sondern auch "Medical Advicer bei AFCENT" angegeben, ist diese Einlassung widerlegt. Die Zeugin Sch. hat glaubhaft ausgesagt, daß ihr der frühere Soldat den Zusatz "Medical Advicer bei AFCENT" nicht mitgeteilt habe. Sie habe die Worte in den Antrag hineingeschrieben, die ihr der frühere Soldat genannt habe. Der frühere Soldat hat sich weiter dahin eingelassen, aus dienstlichem Anlaß die Einladung wahrgenommen zu haben. Auf einer Tagung im Juni 1992 in Bad Reichenhall habe Oberstarzt Dr. Th. ihm seine Sorge darüber vorgetragen, daß der Dienstposten des "Medical Advicer bei AFCENT" gestrichen werden solle. Da die Klärung dieses Problems in seinem Zuständigkeitsbereich als Unterabteilungsleiter gelegen habe, habe er vom Inspekteur die Erlaubnis erhalten, mit General O. zur Klärung dieser Sache Kontakt aufzunehmen. Diese Einlassung vermag den früheren Soldaten nicht zu entlasten. Zum einen handelte es sich um eine Einladung ad personam, zum anderen lag kein konkreter Auftrag des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens für das Gespräch mit General O. vor, sondern ein allgemeiner Auftrag, die Angelegenheit zu vertreten; auch bestand zu diesem Zeitpunkt kein dringender, aktueller Anlaß, bei General O., der sich bereits mit Nachdruck für die Erhaltung des "Medical Advicer bei AFCENT" eingesetzt hatte, vorzusprechen. Nach den einschlägigen Bestimmungen stellte das "ländliche Buffet" nicht eine dienstliche Veranstaltung, sondern eine gesellschaftliche Veranstaltung mit dienstlichem Hintergrund dar. Bei Einladungen zu solchen Veranstaltungen werden Dienstkraftfahrzeuge nur solchen Angehörigen des Ministeriums zur Verfügung gestellt, die das Ministerium mindestens auf der Abteilungsleiterebene repräsentieren: Nach B 16 Nr. 1 GO-BMVg gilt, daß Dienstkraftfahrzeuge bei Einladungen zu offiziellen gesellschaftlichen Veranstaltungen grundsätzlich nur solchen Angehörigen des Ministeriums zur Verfügung gestellt werden, die das Ministerium mindestens auf der Abteilungsleiterebene vertreten. Neben dem Generalinspekteur der Bundeswehr sind dies der Stellvertretende Generalinspekteur, die Inspekteure, die Abteilungsleiter und die diesem gleichgestellten Angehörigen des Ministeriums und - in Vertretung für den genannten Personenkreis - die Stellvertretenden Inspekteure, die Chefs der Stäbe sowie der Vertreter des Abteilungsleiters P. Unter B 16 Nr. 2 GO-BMVg wird klargestellt, daß für andere Angehörige des Ministeriums grundsätzlich keine Dienstkraftfahrzeuge bei Einladungen zu offiziellen gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Dies mußte der frühere Soldat als langjähriger Angehöriger des Ministeriums, davon zur Tatzeit schon ca. 17 Monate als Unterabteilungsleiter, gewußt haben.

46

Der frühere Soldat hat durch sein Verhalten vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt. Er hat ferner vorsätzlich gegen die Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG), weil er über den dienstlichen Charakter der Veranstaltung täuschte, und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.

47

Mit den angeführten schuldhaften Pflichtverletzungen hat der frühere Soldat insgesamt ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).

48

b)

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

49

Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt nach Eigenart, dem Maß der Schuld und seinen Auswirkungen außerordentlich schwer, weil er als Vorgesetzter in herausgehobener Position in erheblichem Maße versagt hat.

50

Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann voll erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material zur Verwirklichung anderer als dienstlicher Zwecke eingesetzt werden. Dabei kommt es auf die voraussichtliche Höhe eines durch zweckfremde Verwendung verursachten Schadens nicht an. Die Öffentlichkeit hätte auch kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Mittel aus Steuergeldern nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 21. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 31.85 - <BVerwGE 83, 105 = NZWehrr 1986, 249> und vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 22.87 - <BVerwGE 86, 366 [f.]>) den Einsatz dienstlichen Personals und dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken je nach der Schwere des Dienstvergehens mit Gehaltskürzung und/oder Beförderungsverbot, in schweren Fällen auch mit Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade geahndet.

51

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht hier kein Anlaß. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in dem Fehlverhalten des früheren Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 3 und 4; deshalb konnte auch die Freistellung in Anschuldigungspunkt 1 nicht ins Gewicht fallen. In diesem Fehlverhalten kommen in besonderer Weise die Selbstherrlichkeit und Bedenkenlosigkeit seines Vorgehens zum Ausdruck.

52

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <NZWehrr 1993, 76> jeweils m.w.N.; sowie Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <NZWehrr 1994, 213 [215] = ZBR 1994, 317 [318]>).

53

Als Generalarzt gehörte der frühere Soldat vor seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu der kleinen Gruppe von Sanitätsoffizieren im Generalsrang, die die wesentlichen Führungspositionen der Sanitätstruppe innehatten. Seine herausgehobene Stellung als Generalarzt des Heeres und Unterabteilungsleiter InSan I im Bundesministerium der Verteidigung trug in besonderem Maße dazu bei, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein weithin beachtetes Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG).

54

Dadurch, daß er als hoher Offizier mit besonderer Verantwortung den Zeugen Oberstleutnant S. über den privaten Anlaß für die Anforderung des Hubschrauberfluges täuschte und in bezug auf die Fahrt zu dem "ländlichen Buffet" unter Mißachtung der Warnungen seiner Sekretärin sowie durch die Nichtbeachtung der Ablehnung der beantragten Dienstreise durch seinen damaligen Vorgesetzten, Generalstabsarzt Dr. J., als höchster Sanitätsoffizier des Heeres, der insbesondere für einen sachgerechten Personal- und Materialeinsatz Sorge zu tragen hatte, Personal und Material der Streitkräfte zu nicht dienstlichen Zwecken mit nicht unerheblichem Schaden für den Dienstherrn einsetzte, hat er ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. Durch sein Fehlverhalten hat er auch zur erheblichen Minderung seines Ansehens und seiner Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei seinen Untergebenen beigetragen.

55

Dieser schwerwiegende Ansehens- und Vertrauensverlust erzwang das gegen ihn verhängte Verbot der Ausübung des Dienstes und seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Der frühere Soldat hat sich selbst die Vertrauensbasis entzogen, die für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit seinem Dienstherrn, seinen Vorgesetzten und Untergebenen unabdingbar vorauszusetzen ist.

56

Im Gegensatz zur Verteidigung, die das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG und die sich anschließende vorzeitige Zurruhesetzung nach § 50 SG als maßnahmemildernde Gesichtspunkte auffaßt, ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten wegen Fehlverhaltens regelmäßig als ein Erschwerungsgrund zu berücksichtigen (Urteil vom 20. April 1993 - BVerwG 2 WD 28.92 - <NZWehrr 1993, 246 [247]>).

57

Ferner ist zu Lasten des früheren Soldaten die erhebliche kritische Resonanz in der lokalen sowie überregionalen Presse zu berücksichtigen (Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <NZWehrr 1994, 254>). Unter Nennung des Dienstgrades und der Dienststellung des früheren Soldaten wurde am 6./7./8. und 9. November 1992 vorwiegend unter der Oberschrift "General vom Dienst suspendiert" oder "Generalarzt vom Dienst suspendiert" oder "General ließ sich privat fliegen" u.a. im Bonner Generalanzeiger, in der Bild-Zeitung, in der Süddeutschen Zeitung, der Welt am Sonntag, der Rheinischen Post, der Westfälischen Rundschau, der Frankfurter Rundschau und der Neuen Ruhrzeitung ausführlich über den Vorfall berichtet. Dabei kommt es im übrigen nicht darauf an, ob und inwieweit die Vorfälle von Dritten beobachtet oder gar kritisiert worden sind, sondern es ist darauf abzustellen, daß ein solches Fehlverhalten geeignet ist, in der Öffentlichkeit Beachtung zu finden und Kritik hervorzurufen (vgl. Urteil vom 1. April 1993 - BVerwG 2 WD 10.92 -). Dies ist hier durch die umfangreiche Presseberichterstattung geschehen.

58

Die Bundeswehr muß darauf bedacht sein und hat ein erklärtes Interesse daran, zu verhindern, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, sie sei ein "Selbstbedienungsladen" und Mittel des Verteidigungshaushalts würden von ihren Soldaten für Privat-Zwecke, seien es eigene, seien es fremde, verbraucht. Ein solcher Eindruck ist dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich, und diese Folge muß sich der frühere Soldat erschwerend zurechnen lassen (BVerwGE 86, 366 [368] m.w.N.).

59

Ferner kommt für ihn erschwerend hinzu, daß sein Fehlverhalten im wesentlichen dadurch charakterisiert ist, daß es eine erhebliche Anzahl von Pflichtverstößen umfaßt, die ausschließlich den dienstlichen Bereich betreffen, fundamentale soldatische Pflichten berühren und über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren begangen wurden. Mag auch zu Anschuldigungspunkt 2 der materielle Schaden gering sein und der frühere Soldat in gewisser Weise altruistisch gehandelt haben, so darf nicht übersehen werden, daß es eines offenkundig rechtswidrigen Befehls gegenüber dem Dienstreisenden, dem Zeugen Oberstarzt Dr. W. bedurfte, um Frau K. eine Gefälligkeit zu erweisen. Dies setzte darüber hinaus Oberstarzt Dr. W. der Gefahr disziplinarer und/oder strafrechtlicher Ermittlungen aus. Auch wenn es sich dabei um eine Gefälligkeit gegenüber einer nicht der Bundeswehr angehörenden Person gehandelt hat, kann hier nicht von einem "Kavaliersdelikt" gesprochen werden.

60

Ebenso ist nicht von einer einmaligen Entgleisung oder von Einzeltaten auszugehen. Vielmehr hat der frühere Soldat in dieser Zeit wiederholt und in ähnlich gelagerter Weise gegen seine soldatischen Pflichten verstoßen. Dabei konnte er auf Grund seiner hohen Intelligenz, die ihm auch die Zeugen General a.D. O. und Generaloberstabsarzt Dr. D. bescheinigten, seines militärischen Werdegangs und seiner Dienststellung die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen erkennen. Daß er dennoch alle Bedenken verdrängte und immer wieder sein privates Interesse als vorrangig ansah, muß ihn in seiner herausgehobenen Dienststellung besonders belasten.

61

Sehr ernst zu nehmen sind auch die Verstöße des früheren Soldaten gegen die Wahrheitspflicht. Sie ist gerade im militärischen Bereich von besonderer Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog für Angehörige des öffentlichen Dienstes festgelegte Wahrheitspflicht für Soldaten ausdrücklich in § 13 SG normiert ist. Eine Armee kann nämlich nicht geführt werden, wenn sich der Vorgesetzte nicht darauf verlassen kann, daß Meldungen, Erklärungen, Aussagen, Angaben und Berichte seiner Untergebenen der Wahrheit entsprechen (Urteil vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <NZWehrr 1990, 119 [121]>). Denn wenngleich solche Erklärungen nicht stets überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <NZWehrr 1994, 213 = ZBR 1994, 317>). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch nicht nur allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 -), sondern verletzt auch die für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, verstößt in gröbster Weise gegen seine Pflichten und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend.

62

Der frühere Soldat vermag sich auch nicht dadurch zu entlasten, daß er sich auf dem Flug von Bonn nach Roth mit der sogenannten Sitzhöhenproblematik habe befassen wollen. Dabei handelt es sich um eine vorgeschobene dienstliche Begründung, die lediglich dem Zweck diente, den privaten Charakter des Hubschrauberfluges zu verschleiern. Denn zu diesem Zeitpunkt war die diesbezügliche Test- und Erprobungsphase bereits abgeschlossen.

63

Den früheren Soldaten belastet es ferner, daß er es nur durch Täuschung und unter Ausnutzung seines hohen Dienstgrades erreichte, den damals verantwortlichen Offizier seines früheren Verbandes, des Heeresfliegerregiments ... in R., zum Einsatz des Hubschraubers zu bewegen. Welch hohe Achtung der Zeuge Oberstleutnant S. vor einem General hat, zeigte sich darin, daß es für den Zeugen nach seiner Aussage keinen Anlaß gab, "die Worte eines Generals zu hinterfragen". Dabei ist in bezug auf den Hubschraubereinsatz zu beachten, daß der frühere. Soldat noch die Chance gehabt hat, von dem Mitflug Abstand zu nehmen. Er hätte nämlich zu dem Zeitpunkt, als sein Vorgesetzter, Generalstabsarzt Dr. J., am 13. Juli 1992 im Dienst eintraf, diesen ohne weiteres in die Sitzung des MFR gehen lassen können, da er sich dazu ausdrücklich bereit erklärt hatte; statt dessen hielt der frühere Soldat aber an der Vorstellung einer Vertretung des Inspekteurs fest, um selbst in die MFR-Sitzung gehen zu können.

64

Gravierend waren auch die hartnäckige Art und Weise des Vorgehens des früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 4 und sein Umgang mit der Wahrheit bei der Einreichung des "Antrags auf Gestellung eines Dienstkraftfahrzeugs" zur Fahrt nach K. (Niederlande), um der Einladung zu einem ländlichen Buffet durch den damaligen Oberbefehlshaber der Alliierten Streitkräfte Europa Mitte (AFCENT), General O., Folge zu leisten. Auf dem Antrag gab der frühere Soldat wahrheitswidrig "Besprechung Befehlshaber Europa Mitte, Brunssum" an, obwohl es sich offenkundig um keine dienstliche, sondern eine, gesellschaftliche Veranstaltung mit dienstlichem Hintergrund, jedenfalls bezogen auf die Person des früheren Soldaten, handelte. Selbst wenn man zugunsten des früheren Soldaten davon ausgeht, daß zum damaligen Zeitpunkt noch Verhandlungs- und Klärungsbedarf bezüglich des Dienstpostens des "Medical Advicer bei AFCENT" bestanden, so hätte es, was der frühere Soldat wußte, erst einer Genehmigung durch den Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens oder seines Vertreters, des Zeugen Dr. J., bedurft, damit der frühere Soldat ein Dienst-Kfz hätte benutzen dürfen.

65

Bei der Mehrzahl der Dienstpflichtverletzungen hat sich der frühere Soldat ersichtlich von persönlichem Eigennutz leiten lassen. Soweit er zu Anschuldigungspunkt 3 meint, am 13. Juli 1992 wegen der Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten in Bonn so sehr unter Zeitdruck gestanden zu haben, daß er den Hubschrauberflug habe veranlassen dürfen, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Der frühere Soldat wurde nämlich bereits am 3. Juli 1992, also zehn Tage vor dem Hubschrauberflug von Bonn nach Roth, vom damaligen Stellvertreter des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr, Dr. J., gebeten, an der für den Nachmittag des 13. Juli 1992 festgesetzten Sitzung des militärischen Führungsrates in Vertretung des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens teilzunehmen, und hätte gleichwohl, wie bereits dargelegt, gar nicht in die Sitzung gehen müssen, weil Dr. J. noch rechtzeitig eingetroffen und zur sofortigen Teilnahme an der MFR-Sitzung bereit war.

66

Das Motiv des früheren Soldaten für den Hubschrauber-Mitflug, nämlich seine Frau habe wegen der sich für ihn abzeichnenden Möglichkeit, nicht mehr rechtzeitig zur Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter gelangen zu können, mit außerordentlicher Betroffenheit reagiert, so daß er eine weitere psychische Belastung und insbesondere auch eine Ehekrise befürchtet habe, läßt sein Verhalten zwar psychologisch verständlich erscheinen, kann ihn aber nicht entlasten. Jedenfalls hatte er die Möglichkeit, sich rechtzeitig um einen zivilen Flug von Bonn nach Nürnberg zu bemühen.

67

Ebenfalls nicht entlasten kann ihn der Umstand, daß der Mitflug im Hubschrauber im Rahmen eines Einsatzübungsauftrages durchgeführt wurde. Ein Flug nach Bonn hätte nach den Angaben des Zeugen Oberstleutnant S. nicht stattgefunden.

68

Als maßnahmemildernd kann es zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats angesehen werden, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>). Eine solche Ausnahmesituation war aber hier nicht gegeben. Denn bei rechtzeitigem Bemühen, z.B. Beantragung eines Urlaubstages für die Geburtstagsfeier sowie rechtzeitiger Benennung eines Vertreters für die Sitzung des militärischen Führungsrates oder noch bei Verzicht auf Teilnahme an der Sitzung, nachdem sein Vorgesetzter Generalstabsarzt Dr. J. eingetroffen war sowie bei Buchung eines Fluges in einer Linien- oder Chartermaschine, hätte der frühere Soldat allen Schwierigkeiten aus dem Weg gehen und eine auch den Interessen seiner Frau gerecht werdende Lösung finden können.

69

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens des früheren Soldaten, die Vielzahl seiner schwerwiegenden Pflichtverletzungen sowie deren Verwerfbarkeit, seine Beweggründe und die erheblichen Auswirkungen der Tat, disqualifizieren ihn als Vorgesetzten in seinem zuletzt innegehabten Dienstgrad und machen eine Herabsetzung im Dienstgrad unvermeidlich, die insbesondere auch aus Gründen der Gleichbehandlung und aus generalpräventiven Erwägungen unerläßlich war.

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Uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten ist dagegen zu berücksichtigen, daß er über seine gesamte Dienstzeit hinweg sehr gute Leistungen erbracht hat. Sein dienstliches Engagement war beispielhaft und fand in den Verleihungen der Orden und Ehrenzeichen, sichtbaren Ausdruck; auch gab es bis 1991 keinen Grund, an der charakterlichen Festigkeit und der persönlichen Integrität des früheren Soldaten zu zweifeln. Er hat sich weder als Staatsbürger noch als Soldat etwas zuschulden kommen lassen und war weitestgehend geständig. General a.D. O. schilderte den früheren Soldaten als einen Offizier mit hoher fachlicher Kompetenz. Generaloberstabsarzt Dr. D. hob die hervorragenden Dienstleistungen des früheren Soldaten hervor, der auch in der zivilen Ärzteschaft hohes Ansehen genieße.

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Dies ermöglichte es dem Senat, den früheren Soldaten lediglich um einen Dienstgrad herabzusetzen, zumal er dadurch um mehrere Besoldungsstufen zurückfällt. Dieser mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für ihn sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Er muß dies aber als Folge seines schuldhaften pflichtwidrigen Handelns hinnehmen. Der Gesetzgeber hat in § 57 Abs. 2 WDO die Folgen einer gemäß § 127 Abs. 4 Satz 1 WDO mit Rechtskraft des Urteils wirksam werdenden Dienstgradherabsetzung festgesetzt. Danach verliert der frühere Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad und tritt gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 WDO in den niedrigeren Dienstgrad und in die niedrigste Besoldungsgruppe zurück.

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Die in der Degradierung des früheren Soldaten gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen hohen Offiziers liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90-, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 = NZWehrr 1994, 254>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 - und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <NZWehrr 1994, 213 = ZBR 1994, 317>).

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4.

Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Frühhaber
Wittenberg