Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1989, Az.: BVerwG 2 WD 41/88
Soldatendisziplinarrecht; Versicherungsbetrug; Stabsoffizier; Herabsetzung im Dienstgrad
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 41/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 02.08.1988 - AZ: S 5 VL 11/88
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
Fundstellen
- BVerwGE 86, 133 - 136
- DokBer B 1989, 233-236
- NZWehrR 1989, 209-210
Amtlicher Leitsatz
Ein Stabsoffizier, der einen vollendeten und einen versuchten Versicherungsbetrug begeht, kann im Dienstgrad herabgesetzt werden.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgericht
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst i.G. Wehrisch, Major Mack als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 2. August 1988 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Hauptmanns herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 40 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule, sodann zehn Jahre die höhere Schule, die er am 2. Juni 1969 mit der Reifeprüfung abschloß.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter zum 1. Oktober 1969 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und mit Urkunde vom 30. September 1969 am 3. Oktober 1969 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier festgesetzt. Nach seiner Beförderung zum Gefreiten am 1. April 1970 und zum Fahnenjunker am 1. Oktober 1970 wurde der Soldat durch Ernennungsurkunde vom 15. Dezember 1970 am 13. Januar 1971 zum Fähnrich ernannt. Unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten wurde er durch Urkunde vom 28. Juni 1971 am 7. Juli 1971 zum Leutnant und nach weiteren Zwischenbeförderungen durch Urkunde vom 23. Januar 1985 am 25. Januar 1985 zum Major ernannt.
Nach seiner Grundausbildung beim Offizieranwärterbataillon der Luftwaffe in F. wurde der Soldat zum 1. Juli 1970 an die Offizierschule der Luftwaffe in N. zur Teilnahme am 31. Offizierlehrgang versetzt, den er am 18. März 1971 mit dem Eignungsurteil "zum Offizier geeignet" beendete. Zum 19. März 1971 wurde er sodann zur 1./Fluganwärterregiment in U. zur Ausbildung als Flugzeugführeroffizier versetzt und durch Personalverfügung vom 12. Mai 1971 dort in den Dienstbereich Flugdienst (Jet) eingereiht. Als Flugschüleroffizier wurde er zum 28. Februar 1972 zur 1. Deutschen Luftwaffenausbildungsstaffel USA nach S., zum 26. März 1973 zur 2. Deutschen Luftwaffenausbildungsstaffel USA nach L., zum 21. Januar 1974 als Jagdbomberführeroffizier A zur 2./Jagdbombergeschwader ... in M. und zum 1. August 1974 als Jagdflugzeugführeroffizier zur 2./Jagdgeschwader ... in N. versetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme am 10. Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe für Strahlflugzeugführeroffiziere mit der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres (BO 41) vom 1. Oktober 1978 bis 19. Oktober 1979 war er seit dem 1. Juli 1982 als Einsatzstabsoffizier bei der 2. Jagdstaffel Jagdgeschwader ... in N. eingesetzt. Auf Vorschlag des Staffelkapitäns und mit Zustimmung des Kommandeurs der Fliegenden Gruppe wurde der Soldat Anfang Oktober 1985 von diesem Dienstposten abgelöst. Zum 1. Dezember 1985 wechselte er bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Jagdflugzeugführeroffiziers F 4. In dieser Verwendung wurde er für die Zeit vom 5. Mai 1986 bis 30. November 1988 zur Dienstleistung beim 1. Geschwader (TUAF) nach E. Türkei im Rahmen eines Austauschprogramms kommandiert.
Die Beurteilungen des Soldaten weisen in der Zeit von 1971 bis 1984 aufsteigende Wertungen von zunächst "7 D" bis "3 C" auf. Die Beurteilung vom 18. September 1985 lautete zusammenfassend "4 C" und enthält in der ergänzenden Kennzeichnung folgende Bemerkungen:
"H. ist ein meist ausgeglichener, schwungvoll agierender Offizier. Sein Auftreten ist zuvorkommend, korrekt und überwiegend ungezwungen. Seine Persönlichkeit ist gereift, allerdings noch nicht voll gefestigt.
H. besitzt ein gutes Allgemeinwissen. Er zeigt vielseitige geistige Interessen. Seine guten geistigen Anlagen erlauben es ihm, Problembereiche rasch aufzufassen. Seine Urteile sind meist folgerichtig, sollten allerdings erst nach gründlicher Analyse und Abwägung aller Folgen gefällt werden...
Auf Grund seiner hohen fliegerischen Begabung und seiner beständig sehr guten fliegerischen Leistungen gehört er zur Spitzengruppe der Jagdflugzeugführer der Staffel. In seiner Zweitfunktion als Einsatzstabsoffizier der Staffel hat er, wie auch in allen anderen, die Staffel betreffenden Belangen, bemerkenswert hohe Einsatzbereitschaft und Engagement gezeigt. Den fliegerischen Einsatz der Staffel hat er umsichtig, mit Geschick, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten geleitet und sich beständig bemüht, den fliegerischen Ausbildungsstand der Staffel zu verbessern. Darüber hinaus widmete er sich mit besonderer Hingabe den jungen Besatzungen, die er sachkundig und einfühlsam ausbildete und bei diesen Begeisterung und hohe Motivation für ihren fliegerischen Auftrag hervorrief.
Auf Grund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen bestehende Flugregeln kann das recht positive Leistungsbild des Major H. insgesamt nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Infolge des Vorfalles mußte er als Einsatzstabsoffizier abgelöst werden und der Vorschlag zur Verwendung als Staffelkapitän zurückgenommen werden".
Die Beurteilung vom 13. Februar 1989 weist in der gebundenen Beschreibung die Wertungen "2" und "3" und in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" für die Merkmale "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" auf.
Der Soldat besitzt seit dem 25. August 1981 das Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr für den Luftfahrzeugführergrad 1 "Command Pilot".
Außer der sachgleichen Bestrafung sind im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch keine Eintragungen enthalten.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen 5.594,32 DM brutto, 4.847,69 DM netto; unter Berücksichtigung monatlicher Abzüge werden ihm tatsächlich etwa 4.300 DM ausgezahlt. Für sein in Neuburg gelegenes Eigenheim hat er monatliche Leistungen von etwa 1.800 DM aufzubringen.
Der Soldat ist seit dem 7. März 1969 verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 19 und 12 Jahren.
II
Im Februar 1986 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Köln vom 6. Februar 1987 - 613 Ls 179/86 - des Betruges, eines versuchten Betruges sowie der Vortäuschung einer Straftat für schuldig befunden und unter Vorbehalt der Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 55 DM verwarnt. Auf Grund der von der Staatsanwaltschaft eingelegten, auf das Strafmaß beschränkten Berufung wurde er vom Landgericht Köln durch Urteil vom 2. Oktober 1987 - 103-47/87 - wegen Betruges, versuchten Betruges und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt. Das Urteil ist am 7. November 1987 rechtskräftig geworden.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 30. März 1988 - den Soldaten am 2. August 1988 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren.
Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die folgenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Köln zugrunde, ohne einen Nachprüfungsbeschluß zu fassen:
"Im Laufe des Jahres 1985 hatte der Angeklagte mehrfach versucht, seinen hellgold-metallic lackierten Pkw der Marke BMW, Type '735 i', FGSt.-Nr. WBAFH 3101 B 7404838, amtliches Kennzeichen ND-... 32 zu verkaufen.
Da ihm dies nicht gelungen war, hatte er sich mit dem Zeugen Z., der ihm von Fliegereiveranstaltungen her bekannt war, in Verbindung gesetzt. Er hatte diesen veranlaßt, für das Verschwinden seines Fahrzeuges zu sorgen.
In der Zeit zwischen dem 21.10.1985 und 23.10.1985 fuhr dann der Zeuge Z. in seinem Pkw gemeinsam, mit dem Zeugen L. nach Köln. Dort traf er sich in einer Gaststätte mit dem Angeklagten, der zu dieser Zeit an die Bundessprachenschule in Hürth abgeordnet war. Der Angeklagte übergab dem Zeugen Z. die Fahrzeugschlüssel zu seinem Pkw BMW, der in der Nähe der Gaststätte geparkt war. Daraufhin fuhr der Zeuge Z. mit dem Pkw des Angeklagten nach T., Kreis F., wo er das Fahrzeug auf dem Hof des ihm bekannten Landwirtes Helmut Mü. unterstellte. Der Zeuge L. folgte dabei dem Zeugen Z. in dessen Pkw.
Der Angeklagte zeigte am 23.10.1985 bei der Polizeistation H. an, daß sein Wagen auf dem Parkplatz des Bundessprachenamtes in H. gestohlen worden sei.
Am 24.10.1985 meldete er den angeblichen Diebstahl bei seiner Versicherung, der HUK-Coburg, Geschäftsstelle Köln. Dabei gab er den Kaufpreis mit 33.800 DM und den Kilometerstand mit 84.000 km an. In Wirklichkeit betrug der Kaufpreis aber 23.600 DM, und der Kilometerstand war höher.
Zur Regulierung seines Schadens übersandte die Versicherung, die den Angaben Glauben schenkte, dem Angeklagten mit Schreiben vom 20.12.1985 einen Verrechnungsscheck in Höhe von 21.000 DM, entsprechend dem Wiederbeschaffungswert des Wagens.
Mit Schreiben vom 8.1.1986 meldete der Angeklagte der Bayerischen Versicherungskammer in München als Hausratsversicherer, daß mit seinem Wagen auch andere Gegenstände, die durch die Teilkasko nicht gedeckt seien, in einem Gesamtwert von 1350 DM entwendet worden seien. Zu einer Regulierung des angeblichen Schadens kam es in diesem Falle aber nicht, da der Angeklagte nach seiner verantwortlichen Vernehmung vom 27.2.1986 noch am gleichen Tage der Bayerischen Versicherungskammer telefonisch mitteilte, daß sein Auto samt Inhalt gefunden sei" und er keine Ansprüche mehr stelle.
Der Pkw des Angeklagten wurde am 25.2.1986 von der Polizei bei der Durchsuchung des Hofes des Zeugen Mü. entdeckt und sichergestellt."
Ergänzend dazu traf die Kammer folgende tatsächliche Feststellungen:
"Kurz vor dem Tatgeschehen ist dem Soldaten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen einen Flugauftrag gesagt worden, er könne deshalb nicht mehr Staffelkapitän werden. Er war davon tief getroffen und geriet in einen labilen Zustand, in dem er dem schlechten Rat anderer nicht mehr widerstehen konnte.
Er hat sich inzwischen wieder gefestigt und erbringt im Dienst hervorragende Leistungen."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Wenn ein Soldat planmäßig und ungehemmt eine Versicherung um einen hohen Geldbetrag betrüge, mache er sich im hohen Maße vertrauensunwürdig. Ein derart schwerwiegender Betrug sei deshalb geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Handele ein Stabsoffizier, der nach § 10 Abs. 1 SG als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe, in dieser Weise, sei in der Regel eine Dienstgradherabsetzung geboten, wenn nicht Milderungsgründe erkennbar seien. Mildernd sei hier die besondere Lage des Soldaten zu berücksichtigen gewesen, der damals äußerst niedergeschlagen gewesen sei, weil ihm der Weg zum Staffelkapitän wegen eines aus seiner Sicht nur geringen dienstlichen Anlasses versagt worden sei. Er habe diese Schwäche jedoch erkannt und sei gewillt, sich künftig pflichtgetreu zu verhalten, so daß hier von einer einmaligen Verfehlung auszugehen sei. Ferner sei die tadelfreie Vergangenheit und hohe Einsatzbereitschaft des Soldaten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, und er habe auch nach dem Dienstvergehen eine deutliche Nachbewährung erbracht. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sei daher das verhängte Beförderungsverbot als angemessene Ahndung anzusehen.
Gegen dieses ihm am 18. August 1988 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 29. August 1988, das am folgenden Tag beim Truppendienstgericht Süd eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten unter Beschränkung auf das Disziplinarmaß eingelegt und zur Begründung ausgeführt:
Die Kammer habe zutreffend in dem vollendeten und versuchten Versicherungsbetrug sowie der unwahren Strafanzeige ein so schweres Dienstvergehen gesehen, daß sie die Verhängung einer reinigenden Maßnahme in Erwägung gezogen habe. Denn bei Vorliegen gewichtiger Erschwernisgründe sei nach der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats eine schwerere Maßregelung als ein Beförderungsverbot in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall seien solche Erschwernisgründe gegeben. Das betrügerische Verhalten des Soldaten gegenüber der Kraftfahrzeugversicherung hebe sich schon in seiner Größenordnung wegen des Auszahlungsbetrages von 21.000 DM von bislang entschiedenen Betrugsfällen ab. Planung und Durchführung eines Betruges in dieser Größenordnung ließen Rückschlüsse auf das Ausmaß der kriminellen Energie zur Überwindung hoher Hemmschwellen zu. Die Ausführung selbst offenbare den sozialschädlichen Charakter des Soldaten. Er habe nämlich den an sich schon hohen "Schaden" infolge des angeblichen Verlustes seines Pkw BMW Typ 735 i durch die falsche Angabe des Kaufpreises von 23.600 mit 33.800 DM sowie durch Mitteilung eines falschen Kilometerstandes des Kraftfahrzeugs hochgetrieben. Wenngleich ein solches Verhalten im Strafverfahren als Ausnutzung eines Irrtums nicht entscheidend ins Gewicht falle, sei es in disziplinarer Hinsicht von erheblicher Bedeutung. Denn die außerdienstliche Unehrlichkeit erhöhe die Zweifel an der persönlichen Integrität des Soldaten und stelle sich als schwerer Verstoß gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht dar. Dabei habe es sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt, da den Kraftfahrzeugversicherungsbetrug ein Betrugsversuch zu Lasten der Hausratversicherung gefolgt sei, der weder der Absicherung des vorhergehenden Betruges gedient habe noch sich als Ausnutzung eines bereits vorhandenen Irrtums des Versicherungsträgers darstelle. Das erneute - selbständige - betrügerische Fehlverhalten lasse sich allein aus Habsucht des Soldaten erklären. Angesichts dieser erneuten Straffälligkeit, des insgesamt planmäßigen Vorgehens und der starken rechtsbrecherischen Intensität sei bei dem Soldaten so viel Labilität erkennbar geworden, daß er sich als Stabsoffizier grundsätzlich disqualifiziert habe. Von Piloten werde im Hinblick auf ihre verantwortungsvollen und im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden dienstlichen Tätigkeiten ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit und Integrität gefordert; daran habe es der Soldat in hohem Maße fehlen lassen. Sein Verhalten könne nicht durch eine wirtschaftliche Notlage erklärt werden. Er habe zur Tatzeit gewußt, daß er ins Ausland kommandiert werde und sich finanziell mit den Auslandszulagen erheblich verbessern würde. Soweit die Kammer ein entscheidendes Entlastungsmerkmal darin gesehen habe, daß sich der Soldat zum Tatzeitpunkt in einem labilen psychischen Zustand befunden habe, könne ihr nicht gefolgt werden. Wenngleich es den Soldaten sicherlich getroffen habe, nicht zum Staffelkapitän ernannt zu werden, sei er sich doch bewußt gewesen, daß es sich dabei um eine Folge seines Verstoßes gegen Flugregeln gehandelt habe; er habe sich durch Abweichung vom Flugauftrag für die Verwendung als Staffelkapitän als ungeeignet erwiesen. Diese Nichtberücksichtigung habe bei Tatbegehung ein halbes Jahr zurückgelegen und kaum noch eine Belastung dargestellt, weil sich der Soldat angesichts der Zusage seiner Auslandsverwendung in der Türkei nicht habe dienstlich benachteiligt sehen können. Schließlich sei auch darin kein Milderungsgrund zu sehen, daß er dienstlichen Ärger durch außerdienstlichen Betrug kompensiert habe.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (BVerwGE 83, 28 f. m.w.N.; BVerwG Urteil vom 10. Juni 1987 - 2 WD 12/37) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen bewertet. Ein solches Fehlverhalten läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu und berührt die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Der Senat hat daher in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt, um den Soldaten nachhaltig auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem. Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme.
Derartige Erschwerungsgründe liegen hier vor. Denn der Soldat hat nicht nur durch betrügerisches Verhalten den Träger einer Kraftfahrzeugversicherung in erheblichem Ausmaß geschädigt, sondern etwa zwei Monate später auch den Träger einer Hausratsversicherung ebenfalls in betrügerischer Absicht zur Regelung eines angeblichen - nicht unerheblichen - Schadens zu veranlassen versucht. Er hat dabei nicht in Fortsetzung oder zur Verdeckung des ersten Betruges gehandelt, sondern durch den selbständig gefaßten neuen Tatentschluß zu erkennen gegeben, daß sein wiederholtes betrügerisches Verhalten aus persönlicher Habgier resultiert, die sich schon in dem vollendeten Betrug zu Lasten des Trägers der Kraftfahrzeugversicherung manifestiert hatte. Die Steigerung der Schadenshöhe durch falsche Kaufpreisangabe in Höhe von 33.800 DM anstelle der wahren Kaufpreissumme in Höhe von 23.600 DM sowie durch zu geringe Bezifferung des Kilometerstandes des Kraftfahrzeugs verdeutlichen darüber hinaus die Größenordnung der betrügerischen Absicht des Soldaten und zugleich das Ausmaß seiner kriminellen Energie. Angesichts dieser Erschwernisse des wiederholten Verstoßes gegen die außerdienstliche Achtungs- und Wohlverhaltenspflicht kann ein Beförderungsverbot, selbst bei Ausschöpfung der höchst zulässigen Zeitdauer seiner Verhängung, nicht mehr als ausreichende Ahndung des Dienstvergehens angesehen werden.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 41, 43 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30/72] m.w.N.) nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, wenn das Verhalten dazu geeignet war, wovon hier ersichtlich auszugehen ist.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (ständige Rechtsprechung des Senats BVerwGE 83, 300, 302 [BVerwG 02.07.1987 - 2 WD 19/87] m.w.N.). Als Stabsoffizier war der Soldat in besonderer Weise gefordert, in seiner Haltung und Pflichterfüllung beispielgebend zu handeln (§ 10 Abs. 1 SG). Durch sein zweifaches betrügerisches Verhalten hat er jedoch seinen Untergebenen und Kameraden ein sehr schlechtes Beispiel gegeben und insbesondere auch das Vertrauen des Dienstherrn, das gerade Anfang Januar 1985 in der Beförderung zum Major Ausdruck gefunden hatte, nachhaltig enttäuscht.
Zudem waren in der Tat selbst keine derart gewichtigen Milderungsgründe zu erkennen, daß hier von einer reinigenden Maßnahme abgesehen werden konnte. Denn selbst wenn der Soldat zur Tatzeit äußerst niedergeschlagen gewesen sein mag, weil ihm aus seiner Sicht zu Unrecht ein schwerwiegender Verstoß gegen bestehende Flugregeln vorgeworfen worden, deswegen seine Ablösung als Einsatzstabsoffizier erfolgt und der Vorschlag zur Verwendung als Staffelkapitän zurückgenommen worden war, so kann in einer solch nachwirkenden Situation und persönlichen Irritation kein Milderungsgrund gesehen werden, der die Tat selbst betrifft oder mit ihr in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang zu sehen ist, wie er beispielsweise bei verärgerungsbedingtem Nachlassen der dienstlichen Leistungsbereitschaft oder Konfliktverhalten gegenüber Vorgesetzten oder Kameraden zu bejahen sein könnte. Hier offenbart sich in dem Tatgeschehen eine tiefgreifende charakterliche Labilität des Soldaten, die nachteilige Rückschlüsse auf seine psychische Belastbarkeit, seine Rechtstreue und seine Bereitschaft zur jederzeitigen Wahrung von Achtung und Vertrauen zuläßt. Da der Verstoß gegen bestehende Flugregeln dem betrügerischen Verhalten des Soldaten etwa ein halbes Jahr vorausgegangen und seine Kommandierung als Austauschflugzeugführer zum 1. Geschwader (TUAF) in E. Türkei seit Juli 1985 angekündigt war, ist der Senat darüber hinaus zu der Überzeugung gelangt, daß das betrügerische Verhalten nicht unter dem Eindruck einer unmittelbar nachwirkenden Irritation auf Grund des dem Soldaten vorgeworfenen Verstoßes gegen bestehende Flugregeln erfolgt ist, sondern Ausdruck seiner mangelnden Charakterfestigkeit und seiner Habgier war. Da der Soldat sich somit als Stabsoffizier disqualifiziert hat und nicht im Dienstgrad eines Majors verbleiben konnte, legten Eigenart und Schwere seiner Tat zwingend seine Degradierung nahe.
Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten sind dagegen bei der Bemessung des Ausmaßes der Degradierung seine tadelfreie dienstliche und außerdienstliche Führung bis zu dem Dienstvergehen sowie seine überdurchschnittliche dienstliche Leistungsfähigkeit und -bereitschaft zu berücksichtigen, die ihm in den letzten Beurteilungen attestiert worden sind, und die insbesondere eine nach dem Dienstvergehen erbrachte deutliche Nachbewährung erkennen lassen. Die Art der Maßnahme können diese Milderungsgründe in der Person des Soldaten allerdings nicht beeinflussen. Soweit sich infolge der Degradierung berufliche und finanzielle Nachteile für den Soldaten und seine Familie, insbesondere auch Ansehensminderung und Vertrauenseinbuße innerhalb und außerhalb der Truppe, ergeben, liegen darin keine unvertretbaren Härten, sondern voraussehbare Folgen des Dienstvergehens, die der Soldat sich selbst zuzuschreiben hat. Da er seit seiner Berufung in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten und erst recht seit seiner Ausbildung zum Stabsoffizier seine dienstrechtlichen Pflichten genau kannte, mußte er deren Anforderungen jederzeit gerecht werden und gegebenenfalls dafür geradestehen, wenn er versagt hat.
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte einer erforderlichen und angemessenen Ahndung des schwerwiegenden Fehlverhaltens hielt der Senat die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptmanns für unerläßlich.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts somit Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Auch bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Berufungsverfahrens oder von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Wehrisch
Mack