Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1990, Az.: BVerwG 2 WD 34/90
Soldat in Vorgesetztenstellung; Außerdienstliches Fahren ohne Führerschein; Verkehrsunfallflucht; Maßnahmebemessung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 34/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 20.03.1990 - AZ: M 6 VL 1/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 86, 357 - 361
Redaktioneller Leitsatz
Zur Maßnahmebemessung bei außerdienstlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsunfallflucht und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
sowie Oberstleutnant Rieger, Stabsunteroffizier Schroeder als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 20. März 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 23 Jahre alte Soldat besuchte zehn Jahre die Volksschule und durchlief nach dem Hauptschulabschluß vom 1. September 1983 bis 13. August 1986 eine Lehre als Kraftfahrzeug (Kfz)-Mechaniker, die er mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 5. Januar 1987 zur Bundeswehr (Teilstreitkraft Heer) einberufen und durch Urkunde vom 2. Januar 1987 am 8. Januar 1987 als Schütze in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde nach einer sechsmonatigen Probezeit zunächst auf zwei Jahre, sodann auf vier Jahre festgesetzt. Sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1990 enden.
Der Soldat wurde durch Urkunde vom 29. Juni 1987 am 1. Juli 1987 zum Gefreiten und durch Urkunde vom 17. Mai 1988 am 30. Mai 1988 zum Unteroffizier ernannt.
Nach seiner Grundausbildung bei der I. kompanie 5/12 in K. wurde er unter vorausgehender Kommandierung vom 27. bis 31. März 1987 zum 1. April 1987 zur 1./...bataillon 361 als Kfz-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier sowie zum 16. Mai 1987 zur 1./P.bataillon 364 in K. als Kfz-/Panzerschlosser und Kraftfahrer CE versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung zur 4./P.bataillon 364 in K. vom 28. September bis 6. November 1987 nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 1 - AMT -, vom 17. Februar bis 25. März 1988 an der Schule ... in A. am Unteroffizierlehrgang Teil 2 - MFT - und vom 26. März bis 6. Mai 1988 an derselben Ausbildungsstätte am Unteroffizierlehrgang Teil 2 - AMT - mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Zum 1. Mai 1988 wechselte er auf den Dienstposten eines Berge-Unteroffiziers und Truppführers und zum 1. April 1989 auf den Dienstposten eines Kfz-/Panzerinstandsetzungsunteroffiziers Leopard 2 bei seiner Stammeinheit.
In den Beurteilungen vom 31. Januar 1989 und 5. Juli 1989 erhielt der Soldat jeweils in der gebundenen Beschreibung die Wertungen "3" und "4" und in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad. Sein Verantwortungsbewußtsein ist darin wie folgt beschrieben:
"Unteroffizier S. ist ein verläßlicher, junger Uffz, der bereitwillig Verantwortung übernimmt. In Belastungssituationen wird seine Handlungsweise mitunter durch leichte Überreaktion beeinflußt und bestimmt."
Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Major Kurt W., hat vor der Truppendienstkammer erklärt: Seit der Erstellung der Beurteilung vom 5. Juli 1989 habe sich in der Beurteilung des Soldaten nichts geändert; er sei mit dem Soldaten zufrieden.
Die Beurteilung vom 27. September 1990 weist in der gebundenen Beschreibung die Wertungen "3" und "4" auf und enthält in der freien Beschreibung keinen Ausprägungsgrad.
Außer im sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. Februar 1988 - Ds 115 Js 13762/87 Jug. -, rechtskräftig seit dem 5. Juli 1988, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung, begangen am 25. September 1987, mit einer Verwarnung und der Auflage zur Zahlung von 500 DM an die "Jugendinitiative Information-Wohnen-Arbeiten e.V." (JIWA) A. belegt; ferner wurden ihm durch Urteil des Landgerichts A. vom 5. Juli 1988 - Ns Ds 115 Js 13762/87 Jug. - die Fahrerlaubnis entzogen und die Führerscheine eingezogen sowie eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf von zehn Monaten verhängt.
Im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen enthalten.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.120,28 DM brutto, 1.784,49 DM netto. Der Soldat tilgt einen Kredit, den er in Höhe von 10.000 DM zur Regulierung eines beim Unfall vom 25. September 1988 hervorgerufenen Eigen- und Fremdschadens aufgenommen hat, in monatlichen Raten von 500 DM.
II
Im September 1988 kam es durch eine Verkehrsunfallanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, Darin verhängte das Amtsgericht A. durch Urteil vom 14. März 1989 - 7 Ds 135 Js 13247/88 -, rechtskräftig seit dem 5. Oktober 1989, gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie ein Verbot der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf von zwei Jahren.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 21. Dezember 1989, den Soldaten am 20. März 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.
Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO folgende als bindend angesehene tatsächliche Feststellungen des Amtsgerichts Aschaffenburg zugrunde:
"Am Sonntag, den 23.09.1988, befuhr der Angeklagte gegen 3.20 Uhr mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen A., die Bundesautobahn A 3 in der Gemarkung B. in Fahrtrichtung F.. Der Angeklagte besaß zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse 3 nicht, was er auch wußte.
Aufgrund einer den Witterungsverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit geriet der Angeklagte bei km 222,8 ins Rutschen, prallte gegen die rechten Leitplanken und schleuderte quer über die gesamte Fahrbahnbreite gegen die Mittelleitplanke, wo sein Fahrzeug quer zur Fahrbahn auf dem Überholstreifen liegen blieb.
Nach dem Anstoß verließ der Angeklagte sofort sein Fahrzeug, ohne dieses in irgendeiner Weise abzusichern. Er stieg über die Leitplanke, um sich von der Unfallstelle zu entfernen. Dabei verletzte er sich an einem Zweig ganz erheblich am Auge.
Der auf dem Überholstreifen der Autobahn herannahende Pkw-Fahrer Wolf gang F. konnte sein Fahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen A., vor dem querstehenden Fahrzeug des Angeklagten nicht mehr anhalten und fuhr trotz Vollbremsung gegen die rechte Frontseite des stehenden Pkw. Am Pkw des Wolfgang F. entstand dabei ein Sachschaden in Höhe von 15.000,- DM. Am Pkw des Angeklagten entstand Sachschaden in Höhe von 20.000,- DM. An den Leitplanken der Autobahndirektion N. entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.000,- DM."
Ergänzend stellte die Kammer fest:
"Von dem Datum '23.9.1988' ist die Kammer in ihrer Entscheidung abgewichen. Sie ist davon ausgegangen, daß die Tat am Sonntag, den 25.9.1988, war. Der Soldat hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Der Nachweis, daß der vom Soldaten gesteuerte Opel Kadett nicht zugelassen, versteuert und versichert war, konnte nicht geführt werden."
Sie würdigte das strafgerichtlich geahndete Fehlverhalten des Soldaten als teils vorsätzliche, teils fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, für das er als Vorgesetzter verschärfter disziplinarer Haftung unterliege (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Ein Soldat, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis führe, einen Verkehrsunfall verschulde und sich anschließend vom Unfallort entferne, um sich seiner Verantwortung zu entziehen, sowie das liegengebliebene Kraftfahrzeug nicht ausreichend kenntlich mache, begehe ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Denn wer sich so verhalte, zeige einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein und Rechtstreue sowie ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit, handle mithin sozialschädlich. Erschwerend komme hinzu, daß der Soldat sieben Monate nach der Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung und zwei Monate nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis erneut gegen die Straßenverkehrsgesetze verstoßen habe. Die Fahrt ohne Fahrerlaubnis begründe ernsthafte Zweifel an dem Rechtsverständnis und der Schuldeinsicht des Soldaten. Die Verwarnung und die damit verbundene Geldauflage durch das Strafurteil vom 19. Februar 1988 hätten ihn offensichtlich nicht zur Beachtung der geltenden Rechtsnormen anzuhalten vermocht. Dadurch, daß er seinen Opel Kadett, der auf der Überholspur der Autobahn zum Stehen gekommen sei, verlassen habe ohne ihn abzusichern und kenntlich zu machen, habe er nicht nur eine Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen, sondern auch das Leben und die Gesundheit des Fahrers F. konkret gefährdet, der mit seinem Mercedes dem Fahrzeug des Soldaten weder auszuweichen noch seinen Wagen trotz Vollbremsung zum Stehen zu bringen vermocht habe. Dem Soldaten sei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig gewesen; es sei ihm nur darum gegangen, sich möglichst schnell von der Unfallstelle zu entfernen. Zugunsten des Soldaten seien seine voll befriedigenden dienstlichen Leistungen als Kfz-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier und seine tadelfreie Führung im Dienst zu berücksichtigen gewesen; insgesamt seien jedoch im Verhalten des Soldaten so erhebliche charakterliche Mängel, die auch auf den dienstlichen Bereich Auswirkungen hätten, sichtbar geworden, daß er trotz der Milderungsgründe nicht in einem Vorgesetztendienstgrad habe belassen werden können. Er sei daher in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabzusetzen gewesen.
Gegen dieses ihm am 24. April 1990 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 25. Mai 1990 am selben Tag (Tag nach Christi Himmelfahrt) beim Truppendienstgericht Mitte Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung einlegen lassen.
Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Die Truppendienstkammer habe die im Urteil genannten Milderungsgründe nicht angemessen gewichtet. Der Umstand, daß er, der Soldat, sich von Beginn seiner Dienstzeit an nicht nur tadelfrei geführt, sondern auch voll befriedigende dienstliche Leistungen erbracht habe, hätte zur Verhängung einer milderen Maßnahme als der Dienstgradherabsetzung Anlaß gegeben. Ein Indiz dafür sei auch der Antrag, den der Wehrdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung der Truppendienstkammer gestellt habe, ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren und zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwei Jahren zu verurteilen. Ferner habe die Kammer mildernd berücksichtigen müssen, daß der Soldat zwar Vorgesetzter im formalen Sinne sei, daß ihm aber wegen seiner Spezialverwendung am Computer weder derzeit noch bis zum Ende seiner Dienstzeit Soldaten unterstellt seien. Auch hätte die Kammer bei dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt berücksichtigen müssen, daß er, der Soldat, sich unmittelbar nach dem Unfall an einem Zweig ganz erheblich am Auge verletzt habe; sie hätte auch der Frage nachgehen müssen, inwiefern diese Art der Verletzung ihn, den Soldaten, möglicherweise zu einer panikartigen Reaktion veranlaßt haben könnte. Dann wäre sie möglicherweise auch zu einer milderen Beurteilung des disziplinaren Sachverhalts gelangt. Die im angefochtenen Urteil zugrundegelegten "erheblichen charakterlichen Mängel" hätten sich entgegen der Annahme der Truppendienstkammer nicht auf den dienstlichen Bereich ausgewirkt. Die Hauptverhandlung der Truppendienstkammer habe etwa eineinhalb Jahre nach der Tat stattgefunden. Wenn die Annahme der Truppendienstkammer richtig wäre, daß eine Auswirkung der "erheblichen charakterlichen Mängel" auch auf den dienstlichen Bereich gegeben sei, so hätten sie in der letzten Beurteilung durch seinen Kompaniechef Ausdruck finden müssen; dieser habe jedoch als Zeuge vor der Truppendienstkammer bekundet, daß sich an der Beurteilung des Soldaten seit seiner planmäßigen Beurteilung vom 5. Juli 1989 nichts geändert habe und er mit dem Soldaten zufrieden sei. Die Truppendienstkammer hätte ihn, den Soldaten, deshalb angesichts der erwähnten Milderungsgründe in seinem Vorgesetztendienstgrad belassen müssen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
Da das angefochtene Urteil dem Soldaten am 24. April 1990 zugestellt worden ist und der 24. Mai 1990 ein gesetzlicher Feiertag (Christi Himmelfahrt) war, war die Berufungsfrist mit Eingang der Berufungsschrift, die nach ausdrücklicher Versicherung des Verteidigers des Soldaten am 25. Mai 1990 (Freitag) nach Dienstschluß durch Einlegung in den Hausbriefkasten beim Truppendienstgericht Mitte eingegangen ist, gewahrt.
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Abwesenheit des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen. Denn der Soldat ist auf seinen Antrag, den der Verteidiger unter Abgabe einer entsprechenden Versicherung in der Berufungshauptverhandlung übermittelt hat, gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 WDO durch Beschluß des Senats von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung entbunden worden.
4.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist, wie die Truppendienstkammer zutreffend erkannt hat, schon für sich allein geeignet, ernsthafte Zweifel an der Rechtsverständnis und der Schuldeinsicht des Soldaten zu begründen. Denn die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schutz der Allgemeinheit erlassen sind, läßt zwangsläufig Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Festigkeit zu. Ein Vorgesetzter, der verpflichtet ist, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG), hat dadurch sein Verantwortungsbewußtsein erheblich in Zweifel gestellt. Hätte der Senat allein über diesen auch strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt zu entscheiden, so wäre von der Einstufung her mindestens eine Gehaltskürzung als Maßnahmeart angemessen gewesen (vgl. BVerwG Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 WD 43/89).
Dabei ist hier erschwerend zu berücksichtigen, daß dem Soldaten die Fahrerlaubnis durch Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 1988, mithin erst zwei Monate vor dem erneuten Fehlverhalten, entzogen und demgemäß die Führerscheine eingezogen worden sind. Wenn der Soldat im September 1988 gleichwohl keine Hemmungen hatte, ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, zumal auf einer auch abends oder nachts intensiv genutzten Bundesautobahnstrecke zwischen Würzburg und Aschaffenburg, zu führen, dann zeigt dieses Verhalten ein hohes Maß an persönlicher Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den an ihn gestellten Anforderungen.
Besonderes Gewicht im Rahmen der Maßnahmebemessung gewinnt die Verkehrsunfallflucht des Soldaten. Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, dann läßt er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus noch gewichtigere Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Ein solches Verhalten zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden kann (BVerwG Urteil vom 13. Mai 1986 - 2 WD 2/86 - m.w.N.; BVerwG NZWehrr 1990, 167), zumal dann, wenn es sich um einen Soldaten in Vorgesetztenstellung gemäß § 10 Abs. 1 SG handelt.
Der Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwG Urteil vom 4. Oktober 1988 - 2 WD 7/88 -; BVerwG NZWehrr a.a.O.) von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme dann abgesehen, wenn Milderungsgründe in der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht gegeben waren. Diese hat er beispielsweise dann bejaht, wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, daß sich ein Soldat nicht seiner Unfallverantwortung entziehen, sondern sich bei dem vermeintlich Geschädigten melden wollte und deshalb sein Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen hat, so daß er anhand des Kennzeichens ohne weiteres ermittelt werden konnte. Denn in einem solchen Fall war sein Verhalten nicht darauf ausgerichtet, sich der Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs zu entziehen; es brauchte dann nur noch geklärt und nachgewiesen zu werden, ob und inwieweit er am Unfallgeschehen beteiligt war, so daß jedenfalls dem Geschädigten die Aufklärung des Unfallgeschehens - objektiv - wesentlich erleichtert war.
Dafür sind hier jedoch nach Oberzeugung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Denn der Soldat hat in seiner Einlassung vor dem Strafgericht zum Ausdruck gebracht, daß er nach dem Aufprall auf die mittlere Leitplanke zunächst versucht habe, sein Fahrzeug erneut zu starten, und als dies nicht gelungen und ihm klar geworden sei, daß er überhaupt keinen Führerschein gehabt habe, sei er über die Leitplanke gestiegen und habe sich dabei durch Kollision mit einem Ast eine Verletzung am linken Auge zugezogen. Demgegenüber hatte er sich bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei am 25. September 1988 dahingehend geäußert, daß er nach dem Unfall in die Büsche verschwunden sei, um telefonisch Hilfe zu holen, weil auf der Bundesautobahn kein Fahrzeug angehalten habe. In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat er außerdem bekundet, daß er "total kopflos" gewesen sei, als er sich bei Überwindung der Leitplanke die Verletzung an seinem Auge durch einen Ast zugezogen habe. Hiernach ist davon auszugehen, daß seine ursprüngliche Motivation zum Verlassen der Unfallstelle die Erkenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis war und daß sich seine psychische Verfassung erst auf Grund der nachfolgenden Augenverletzung bis zu dem von ihm als "kopflos" beschriebenen Zustand steigerte. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Einlassung kann hier folglich schon deswegen nicht von einer atypischen Verkehrsunfallflucht ausgegangen werden, weil der Soldat zunächst versucht hat, das verunglückte Fahrzeug erneut zu starten; und da ihm dies nicht gelang, war sein Entschluß, das Fahrzeug am Unfallort stehen zu lassen, nicht freiwillig, sondern entsprach der Erkenntnis, daß das Fahrzeug nicht mehr betriebsfähig war. Dementsprechend erschien dem Senat auch die Darstellung des Soldaten, er habe die Unfallstelle verlassen, um telefonisch Hilfe herbeizurufen, nicht glaubhaft, weil das nächste Telefon ein Sprechgerät an der Autobahn selbst war, er sich deshalb gar nicht hätte "in die Büsche" schlagen müssen; tatsächlich wurde er von der Polizei nahe der Kreuzung einer Bundes- mit einer Staatsstraße angehalten.
Den Soldaten belastet hier vor allem die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, deren er sich durch Verlassen der Unfallstelle schuldig gemacht hat. Nach Lage des Unfallgeschehens und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sein nicht mehr betriebsfähiges Fahrzeug die Überholspur der Bundesautobahn blockierte, hätte er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entweder selbst oder mit fremder Unterstützung versuchen müssen, die Unfallstelle durch eine Warneinrichtung für den nachfolgenden Verkehr kenntlich zu machen, um unübersehbare Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für erhebliche Sachwerte zu vermeiden. Dadurch, daß er als Unfallverursacher seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem nachfolgenden Verkehr, der bei Dunkelheit auf der Autobahn einem besonders hohen Risiko ausgesetzt war, verletzt hat, hat er den Unfall des Zeugen F. verursacht oder jedenfalls mitverursacht und zugleich eine erschreckende Verantwortungslosigkeit an den Tag gelegt. Erschwerend ist dabei die Höhe des Fremdschadens zu berücksichtigen, der aus einer Beschädigung des Fahrzeugs des Zeugen F. in Höhe von 15.000 DM sowie einer Beschädigung der Leitplanken der Autobahndirektion N. in Höhe von 4.000 DM resultiert. Das Ausmaß seiner Leichtfertigkeit wird dadurch deutlich, daß selbst am eigenen Fahrzeug des Soldaten ein Sachschaden in Höhe von 20.000 DM entstand.
Die schuldhafte Straßenverkehrsgefährdung mit der zurechenbaren Verursachung des Sachschadens des Zeugen F. und der zusätzlichen Gefährdung von Leib und Leben weiterer Verkehrsteilnehmer wird disziplinar vor allem dadurch erschwert, daß der Soldat als (früherer) Inhaber der Bundeswehrführerscheine B, C, E und F hinsichtlich des hier gebotenen verkehrsgerechten Verhaltens umfassend ausgebildet, insbesondere auch über die Notwendigkeit der Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs unterrichtet war. Wenn er gleichwohl die Unfallstelle ohne ausreichende Markierung für den nachfolgenden Verkehr verlassen hat, um sich wegen der entzogenen Fahrerlaubnis der Feststellung seiner Personalien zu entziehen, hat er damit außerordentlich verantwortungslos gehandelt. Da er bereits durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19. Februar 1988, rechtskräftig seit dem 5. Juli 1988, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung verwarnt worden war und die Auflage zur Zahlung von 500 DM an die JIWA A. erhalten hatte, handelte es sich hier um einen Wiederholungsfall der Straßenverkehrsgefährdung, der ein äußerst schlechtes Licht auf den Soldaten wirft und ihm ein erhöhtes Maß an disziplinarer Haftung aufbürdet. Diese Erschwernis des Fehlverhaltens sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis zweieinhalb Monate nach deren Entziehung durch Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 1988 disqualifizieren den Soldaten in seiner Stellung als Vorgesetzter, weil ein solches Gesamtverhalten auf eine höchst bedenkliche Unzuverlässigkeit und so tiefgreifende Verantwortungslosigkeit schließen läßt, daß Auswirkungen auf die Dienstpflichterfüllung des Soldaten nicht auszuschließen sind.
Der Soldat kann sich im übrigen nicht auf Milderungsgründe in der Tat, insbesondere nicht auf einen schockartig ausgelösten "psychischen Ausnahmezustand" berufen. Denn er hat die ungesicherte Unfallstelle trotz der Erkenntnis, daß sein Fahrzeug als Hindernis auf der Überholspur der Bundesautobahn ein hohes Lebens- und Gesundheitsrisiko für den nachfolgenden Fahrzeugverkehr darstellte, verlassen und offensichtlich nur aus Sorge vor der Feststellung seiner Personalien wegen des kurz zuvor erfolgten Entzugs seiner Fahrerlaubnis das Weite gesucht. Da er selbst nicht geltend gemacht hat, daß die Augenverletzung beim Übersteigen der Leitplanke primär ursächlich für seine "Kopflosigkeit" gewesen und er in der Annahme, sonst etwa sein Augenlicht zu verlieren, vom Unfallort weggelaufen sei, um sich sofort in ärztliche Behandlung zu begeben, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch einen schockartig ausgelösten "psychischen Ausnahmezustand" bedingt war.
In der Person des Soldaten sind ebenfalls keine Milderungsgründe gegeben, die es im Rahmen der Maßnahmebemessung hätten rechtfertigen können, sein Fehlverhalten in ein günstigeres Licht zu rücken. Er hat sich zwar tadelfrei im Dienst geführt und durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen erbracht, aber keine besondere Bewährung in der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gezeigt. Wegen der Einziehung seiner Führerscheine hatte er im Gegenteil von der Verwendung als Bergeunteroffizier abgelöst werden müssen; auch das wußte er, als er das Dienstvergehen beging.
Für seine Verantwortung nach § 10 Abs. 1 SG ist nicht entscheidend, ob ihm bislang oder künftig Untergebene unterstellt sind oder ob er lediglich eine Computertätigkeit wahrnimmt, bei der er keine Vorgesetztenfunktion gegenüber Untergebenen zu erfüllen hat. Denn die Vorschrift des § 10 Abs. 1 SG knüpft nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Diensttätigkeit eines Soldaten, sondern allein an seine Stellung als Vorgesetzter an (BVerwGE 43, 282; BVerwG Urteil vom 8. Oktober 1987 - 2 WD 26/87).
Die Gesamtwürdigung der drei Komponenten des Dienstvergehens, nämlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der vorsätzlichen Unfallflucht und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, führte im Rahmen der Maßnahmebemessung dazu, daß das Fehlverhalten des Soldaten, insbesondere angesichts seiner Unbelehrbarkeit trotz der voraufgegangenen strafgerichtlichen Ahndung eines ähnlich gefährlichen straßenverkehrsgefährdenden Verhaltens und der Entziehung seiner Fahrerlaubnis, nicht mehr mit einem Beförderungsverbot, gegebenenfalls verbunden mit einer Gehaltskürzung, ausreichend geahndet werden konnte; und da er zudem als Vorgesetzter nicht mehr tragbar erschien, war seine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad erforderlich und angemessen.
Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust und die dadurch fur den Soldaten eintretenden finanziellen Einbußen sind zwar nicht zu verkennen und zu unterschätzen. Diese Folgen muß er aber hinnehmen, weil sie zwangsläufig mit jeder Degradierung verbunden sind. Dies hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden und insbesondere wiederholten Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die der Dienstherr nicht nur während des aktiven Dienstes, sondern für einen Soldaten auf Zeit auch nachwirkend durch die Gewährung von Übergangsgebührnissen und -beihilfe erbringt.
5.
Da die Berufung des Soldaten in vollem Umfang erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; und es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwGE 46, 101).
Dr. Schwandt
Roth
Rieger
Schroeder