Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1987, Az.: BVerwG 2 WD 26/87
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Entziehung der Fahrerlaubnis; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 26/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 23.10.1985 - AZ: N 5 VL 15/86
Rechtsgrundlagen
- § 8 S. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
Prozessgegner
Hauptmann ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben.
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Beringer, Hauptmann Uhrig als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. Oktober 1985 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 41 Jahre alte Soldat, der nach Abschluß der Klasse 10 im März 1962 das Ziel der Mittelschule erreicht hatte, begann am 1. April 1962 eine dreijänrige Lehre als Holzkaufmann, die er am 31. März 1965 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung erfolgreich beendete. Anschließend war er als Holzkaufmann tätig, bis er zum 3. April 1967 zur Leistung des Grundwehrdienstes zur Ausbildungskompanie 5/3 in Lüneburg einberufen wurde.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er am 26. Mai 1967 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen; seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Seinem Gesuch um Einstellung als Offizieranwärter wurde jedoch nicht stattgegeben. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 1. April 1970 zum Stabsunteroffizier ernannt. Am 31. März 1971 schied er sodann nach Ablauf der vierjährigen Verpflichtungszeit aus der Bundeswehr aus.
Nach zwischenzeitlicher Tätigkeit als Holzkaufmann und Ableistung einer Wehrübung vom 25. Oktober 1971 bis 29. Februar 1972 wurde der Soldat am 1. März 1972 als Stabsunteroffizier wieder in die Bundeswehr eingestellt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs, sodann auf acht Jahre neu festgesetzt. Nach Zwischenbeförderungen zum Fähnrich und Oberfähnrich wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt, mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 zum Oberleutnant und am 1. Oktober 1981 zum Hauptmann befördert.
Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat bei der 3./Versorgungsbataillon ... in L. verwendet, nahm in der Zeit vom 9. Juli bis 2. September 1968 an der Unteroffiziervorausbildung mit Erfolg und in der Zeit vom 3. September bis 15. November 1968 am Unteroffizierlehrgang A III Technische Truppe (Instandsetzung) in der Fachrichtung Technische Verwaltung mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. Dezember 1968 wechselte er den Dienstposten und wurde als Unteroffizier Technische Verwaltung eingesetzt.
Nach seiner Wiedereinstellung in die Bundeswehr wurde der Soldat zunächst bei der 4./Versorgungsbatailion ... in L. verwendet, sodann zum 20. Juni 1973 an die Bundeswehrfachschule in H. zur Teilnahme am Bildungslehrgang für drei Semester und zum 1. Juli 1974 an die Offizierschule des Heeres in L. zur Teilnahme am Bildungslehrgang versetzt. Zum 8. Januar 1975 wurde er dann an die Schule Technische Truppe 2/Fachschule des Heeres für Wirtschaft in B. zur Teilnahme am Offizieranwärterlehrgang versetzt, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Nach zwischenzeitlicher Versetzung an die Fachhochschule des Heeres in D. zum Fachhochschulstudium Betriebswirtschaft, das er jedoch nicht mit Erfolg beendete, wurde er vom 9. Februar 1976 an zur 3./Transportbataillon ... in R. als Zugführeroffizier und Nachschuboffizier kommandiert und vom 1. März 1976 an dorthin versetzt. In der Zeit vom 5. Oktober bis 22. Dezember 1976 nahm er am Offizierlenrgang A 2 an der Offizierschule des Heeres in H. teil, den er mit der Note "befriedigend" abschloß. In der Folgezeit absolvierte er den Offizierlehrgang A 1 sowie den Verwendungslehrgang hierzu an der Offizierschule des Heeres in H., den er mit "gut" abschloß. Daran schloß sich in der Zeit vom 25. März bis 5. August 1980 die Teilnahme am Verwendungslehrgang zum Offizierlehrgang 3 bei der Schule Technische Truppe 2/Fachschule des Heeres für Wirtschaft in B. an, auf Grund dessen ihm die ATB Kompaniechef Nachschubtruppe zuerkannt wurde. Zum 1. August 1980 wurde er sodann als Hörsaalleiter zur Schule Technische Truppe 2/Fachschule des Heeres für Wirtschaft in B. versetzt. Nach seiner Versetzung als Nachschuboffizier und Kompaniechef zum Deutschen Verbindungskommando Großbritannien Versorgungskompanie in B. zum 1. April 1982 und als Nachscnuboffizier zur 1./Nachschubbataillon ... in S. zum 1. April 1983 nahm er in der Zeit vom 14. Dezember 1984 bis 29. März 1985 am Grundlehrgang Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. April 1985 wurde er zur 3./Nachschubbataillon ... in R. als. Nachschuboffizier und Kompaniechef versetzt.
Der Soldat wurde in den Jahren 1967 bis 1971 jeweils dreimal mit der Note "gut" und mit der Note "voll befriedigend" beurteilt. Nach seiner Wiedereinstellung wurde er zunächst zusammenfassend mit "5" (1972), sodann zweimal zusammenfassend mit "4 C" (1975 und 1977), im Jahr 1979 zusammenfassend mit "3 C" und in den Jahren 1981 und 1982 zusammenfassend jeweils mit "3 B" beurteilt. In der Sonderbeurteilung vom 9. März 1983 erhielt er die zusammenfassende Wertung "6 C". In der ergänzenden Kennzeichnung wurde hervorgehoben, daß die Führung der Versorgungskompanie C. als außerordentlich selbständige Aufgabe besonders hohe Anforderungen an den Kompaniechef stelle, die der Soldat insgesamt zufriedenstellend erfüllt habe, und daß eine deutliche Leistungssteigerung unter "normalen dienstlichen Bedingungen und im festen Gefüge eines Verbandes oder einer Truppenschule" zu erwarten sei. Die anschließenden Beurteilungen vom 9. Februar 1984 und vom 3. Dezember 1985 lauteten jeweils zusammenfassend "3 C". Darin wurde hervorgehoben, daß im Beurteilungszeitraum keine nennenswerten Schwächen aufgetreten seien, und daß der Soldat die früher aufgetretene Schwäche überwunden habe und in seiner Persönlichkeit wieder gefestigt scheine. In der Beurteilung vom 3. Dezember 1985 werden seine "umfassenden Kenntnisse in der Logistik (EVG und MVG), seine Beweglichkeit, Organisationsgabe und sein selbständiges verantwortungsbewußtes Handeln als Führer" hervorgehoben. In der ergänzenden Kennzeichnung wird er als "ein beherrschter ausgeglichener und selbstsicherer Offizier", "besonnen und gelassen, aber nicht ohne heitere Züge" charakterisiert; als seine "Handlungsmotoren" werden "Verantwortungsbewußtsein, besonderer Ehrgeiz, Leistungsbereitschaft und Zielstrebigkeit" bezeichnet.
Der Kommandeur des Nachschubbataillons 3, Oberstleutnant B. hat schließlich als Vorgesetzter des Soldaten vor der Truppendienstkammer bekundet: Der Soldat, der ihm seit dem 1. Oktober 1984 disziplinar unterstellt sei, genieße unabhängig von der jetzigen Situation sein Vertrauen. Die besondere Verpflichtung des Soldaten als Disziplinarvorgesetzter und die Vorbildfunktion seien durch den verfahrensgegenständlichen Vorfall zwar berührt, und das könne nicht ohne Konsequenzen bleiben; auf Grund des Nachweises seines fachlichen Könnens und der Leistungen als Kompaniechef sowie seiner Führungsqualitäten sei aber auf einen Ablösungsantrag verzichtet worden. Er (der Zeuge) könne nicht feststellen, daß die Trunkenheitsfahrt des Soldaten Auswirkungen auf das interne Gefüge der Truppe haben werde. Der Soldat sei nach diesem Vorfall auch nicht negativ in Erscheinung getreten, sondern habe im Gegenteil besonderes Engagement an den Tag gelegt und sei nach wie vor als Disziplinarvorgesetzter in der Kompanie anerkannt. Die Entziehung der Bundeswehrführerscheine habe auf den Dienstbetrieb überhaupt keine Auswirkungen.
Der Soldat erwarb im November 1977 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber. Am 23. März 1971 erhielt er eine förmliche Anerkennung, weil er durch Pflichteifer und Fachkönnen hervorragende Leistungen als Technischer Verwaltungsunteroffizier und Versorgungsgruppenführer erzielt hatte. Weitere förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt er am 16. Juli 1976 und am 22. Oktober 1979; im ersten Falle hatte er als Vertreter des Kompaniechefs drei Monate lang die Kompanie mit vorbildlichem, unermüdlichem Arbeitseinsatz geführt und dabei gute Ergebnisse erzielt, und im letzteren Fall hatte er die Stabskompanie des Nachschubkommandos 1 im Zeitraum vom 22. März 1978 bis 22. Oktober 1979 geführt und trotz fehlender Ausbildung hierfür den Auftrag vorbildlich erfüllt.
Im Bundeszentralregister sind außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragungen enthalten. Das Disziplinarbuch weist keinen Eintrag über disziplinare Maßregelungen auf.
Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen einschließlich einer Zulage für sonstige Dienste und der Vergütung für Spitzendienst rund 4.240 DM brutto, 3.500 DM netto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Er leistet seiner Mutter monatlichen Unterhalt von 100 DM.
Der Soldat war in erster Ehe vom 24. Juni 1969 an verheiratet; diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. September 1974, rechtskräftig seit dem 5. November 1974, geschieden. Er ist in zweiter Ehe seit dem 25. März 1986 kinderlos verheiratet; seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig.
II
Im April 1986 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 19. Juni 1986 - 5 Cs 13 Js 8896/86 -, rechtskräftig seit dem 1. Juli 1936, wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM gegen ihn verhängt, die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperre von neun Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord - ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 2. September 1986 - den Soldaten am 23. Oktober 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres.
Auf Grund der Beweiserhebung durch Aussage des als Zeugen vernommenen Oberstleutnants B. und der glaubhaften Einlassung des Soldaten stellte sie folgenden Sachverhalt fest:
"Der Soldat nahm am 25. April 1985 (Sonnabend) in Zivil an einer Veranstaltung der Personenvereinigung 'Round Table' als Mitglied und zusammen mit seiner Ehefrau teil. Diese Veranstaltung wurde im Schönebecker Schloß, Bremen-Nord, durchgeführt und begann nachmittags. In ihrem Verlaufe nahm der Soldat nach eigenen Angaben innerhalb von 5 1/2 Stunden einige Biere zu sich. Da er in zeitlichen Abständen trank und auch Nahrungsmittel zu sich nahm, fühlte er sich zum Zeitpunkt des am 27. April 1986 gegen 01.30 Uhr erfolgten Aufbruchs noch fahrtüchtig. So setzte er seinen Personenkraftwagen in Betrieb, bei dem es sich um einen Daimler Benz 200 D mit dem amtlichen Kennzeichen OHZ-... 13 handelte. Seine ebenfalls im Besitze eines Führerscheins befindliche und fahrtüchtige Ehefrau war ebenfalls im Fahrzeug.
Als er die etwa 3 km lange Strecke zwischen dem Schönebecker Schloß und seiner Wohnung bei geringem Verkehr bis auf etwa 500 m mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, wurde er im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gegen 2.35 Uhr in Schwanewede-Löhnhorst von der Polizei angehalten. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zu dieser Zeit 1,62 g %o.
Der Soldat handelte bei der Durchführung der Tat vorwerfbar und vermeidbar.
...
Bei der Vornahme der Trunkenheitsfahrt besaß der Verfahrensbetroffene seit dem 1. September 1967 die Bundeswehrführerscheine der Klassen B und C.
Seine Ablösung vom Dienstposten wurde durch seine Vorgesetzten nicht veranlaßt. Diese Maßnahme unterblieb im Endergebnis, als sich nach Wahrnehmung des Bataillonskommandeurs keine Auswirkungen der Tat des Soldaten auf das interne Gefüge der Truppe eingestellt hatten und zu berücksichtigen war, daß eine Ablösung zum Verlust eines bewährten Kompaniechefs mit Führungsqualität geführt hätte.
Anderweitige Konsequenzen der Trunkenheitsfahrt sollten dabei aber nicht ausgeschlossen werden."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als fahrlässigen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG und damit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen könne nicht leichtgenommen werden. Denn die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr als einer allgemein bekannten Gefahrenquelle teilnehme, lasse Rückschlüsse auf im militärischen Bereich so unabdingbare innere Eigenschaften wie charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Daher werde auch eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt von Soldaten von den Wehrdienstgerichten in der Regel mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme, jedenfalls in Form einer Gehaltskürzung, geahndet. Hiermit werde das festgestellte Fehl verhalten des Soldaten jedoch nicht angemessen geahndet. Wenngleich es sich bei ihm nicht um einen Funktionsträger aus dem Bereich des Kraftfahrwesens der Bundeswehr handele, müsse im Rahmen der Zumessung berücksichtigt werden, daß der Soldat bei seiner Trunkenheitsfahrt die Dienststellung eines Kompaniechefs in einer vollmotorisierten Truppe gehabt habe. Von der wirklichen Integrität und Autorität eines Kompaniechefs und von seinem beispielhaften Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich hänge in starkem Maße ab, wie von seinen Untergebenen gesetzliche Regelungen beachtet, Befehle ausgeführt und Belehrungen angenommen würden. Im übrigen sei der Grundsatz zu berücksichtigen, daß die Schwere eines Dienstvergehens mit der Höhe des vom Täter eingenommenen Dienstgrades wachse. Eine disziplinare Reaktion sei daher geboten und müsse wahrnehmbar sein, wenn es sich um einen Disziplinarvorgesetzten als Täter einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt handele, und zwar auch dann, wenn seine Ablösung nicht als erforderlich angesehen werde. Selbst wenn der Soldat als Chef einer Nachschubkompanie und als Disziplinarvorgesetzter nicht rein fiktiven, übersteigerten oder sonst ungerechtfertigten Anforderungen ausgesetzt werden dürfe und ihm auch menschliche Schwächen zuzugestehen seien, sei sein äußeres Verhalten für die innere Verfassung und den Gesamtzustand seiner Einheit von entscheidender Bedeutung. Ferner hätten bei Antritt der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt keine Umstände vorgelegen, die einen Verlegenheitsfall ergäben; der Soldat habe das Steuer seines Kraftfahrzeugs ohne weiteres seiner Ehefrau überlassen können, wenn er die Benutzung eines Taxis nicht habe in Betracht ziehen wollen. Keine Entlastung könne dagegen in dem subjektiven Gefühl eigener Fahrtüchtigkeit gesehen werden; hierbei habe er als erfahrener Disziplinarvorgesetzter vielmehr berücksichtigen müssen, daß er ohne Schlaf- oder Ruhepause unmittelbar von der Veranstaltung gekommen sei und daß die Zeitspanne von fünfeinhalb Stunden, in der er Bier getrunken habe, nicht habe ausreichen können, die Folgen des Alkoholkonsums auszuschließen. Wenngleich die Tat in der Truppe keine Auswirkungen gehabt habe und eine Ablösung des Soldaten unterblieben sei, sei die Verhängung eines Beförderungsverbots unumgänglich gewesen, bei dessen Bemessung die überdurchschnittlichen Beurteilungen des Soldaten, seine förmlichen Anerkennungen und die positive Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten sowie die nicht unbeträchtliche sachgleiche Geldstrafe berücksichtigt worden seien.
Gegen dieses ihm am 18. November 1986 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1986, der am 16. Dezember 1986 beim Truppendienstgericht Nord eingegangen ist, Berufung einlegen und sie auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränken lassen.
Zur Begründung hat er ausführen lassen:
Die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles und der in seiner Person liegenden Milderungsgründe nicht tat- und schuldangemessen. Zu seinen Gunsten habe berücksichtigt werden müssen, daß er von seiner Fahrtüchtigkeit vollkommen überzeugt gewesen sei, wie sich auch aus der Tatsache ergebe, daß er nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, seine Ehefrau fahren zu lassen, die im Besitz eines Führerscheins und zur Tatzeit bei ihm gewesen sei. Die Fahrtstrecke vom ca. 3 km zwischen dem Schönebecker Schloß und seiner Wohnung sei eine einsam gelegene Landstraße; da auf ihr praktisch kein Verkehr geherrscht habe, sei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer äußerst gering gewesen. Seine Fahrweise sei nicht in irgendeiner Form auffällig gewesen. Bisher habe er keine Neigung zu irgendwie gearteten alkoholischen Exzessen gezeigt, sondern in 14 Jahren seine Dienstpflichten getreu erfüllt und als Chef der 3. Kompanie stets hervorragende Leistungen erbracht; deswegen sei eine Ablösung als Kompaniechef unterblieben. Eine Ahndung seines Dienstvergehens könne daher nicht mit einem Beförderungsverbot, sondern nur mit einer Gehaltskürzung als angemessen angesehen werden. Letztere sei aber neben der sachgleichen Geldstrafe nicht erforderlich, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr auszugleichen. Denn seine Trunkenheit im Verkehr habe nach Aussage des Oberstleutnants B. vor der Truppendienstkammer keine Auswirkungen auf das innere Gefüge der Kompanie gehabt und auch seine Vorbildfunktion als Kompaniechef sei hierdurch nicht beeinträchtigt worden. Da die Tat in der Öffentlichkeit nicht in irgendeiner Form aufgefallen sei, keine schwerwiegenden Folgen gehabt habe und praktisch nur wenigen Offizieren bekanntgeworden sei, sei hier nicht ersichtlich, wie die militärische Ordnung habe Schaden nehmen oder auch nur habe gefährdet werden können. Da die Gehaltskürzung als angemessene Ahndung mangels der Voraussetzungen des § 8 Satz 1 WDO nicht verhängt werden könne, müsse das Kammerurteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung erwies sich als erfolgreich.
a)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, lassen Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine erstmalige und nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als eine nicht leichtzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Sie kann aus diesem Grund regelmäßig nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden, die jedenfalls dann für verwirkt erachtet wird, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung und des Vertrauensverlustes als besonders erheblich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 46, 274, 275 [BVerwG 26.06.1974 - II WD 49/73]; 73, 287, 288 [BVerwG 03.11.1981 - 2 WD 28/81]; BVerwG Urteile vom 20. November 1980 - 2 WD 12/80 - m.w.,N., vom 12. Juli 1984 - 2 WD 1/84 - und vom 13. Mai 1986 - 2 WD 2/86 - m.w.N.).
Wenngleich hier das objektive Gewicht des von der Kammer festgestellten Fehl Verhaltens und die Fahrlässigkeit des Soldaten nicht allzu hoch zu veranschlagen sind, müssen Dienstgrad und Dienststellung des Soldaten erschwerend berücksichtigt werden. Als Vorgesetzter war der Soldat gemäß § 10 Abs. 1 SG zu beispielhafter Pflichterfüllung gehalten; daß er hier als Offizier ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat, bedarf keiner weiteren Begründung. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Verttrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein geknüpft werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwG Urteil vom 22. Januar 1986 - 2 WD 45/85). Des weiteren mußte sich die Tatsache, daß der Soldat Disziplinarvorgesetzter ist und als Chef einer Nachschubkompanie besonders intensiv mit Kraftfahrern zu tun hat, maßnahmeverschärfend auswirken. Um seines dienstlichen Ansehens willen hatte er in dieser Dienststellung auch in seinem außerdienstlichen Verhalten im Straßenverkehr ein Vorbild für die ihm unterstellten Soldaten zu sein (BVerwG Urteil vom 16. Juli 1983 - 2 WD 30/81). Beide Gesichtspunkte genügen jedoch nicht, um ohne das Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe allein schon eine der Art nach höhere Disziplinarmaßnahme als eine Gehaltskürzung zu rechtfertigen. Vor allem darf die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden; denn die Vorschrift des § 10 Abs. 1 SG knüpft nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter an (BVerwGE 43, 282).
Andererseits sind mehrere Milderungsgründe in der Person des Soldaten zu berücksichtigen. Er hat überwiegend erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und sich bislang tadelfrei dienstlich wie außerdienstlich geführt. Für seine vorbildliche Pflichterfüllung hat er dreimal eine förmliche Anerkennung erhalten.
Angesichts der Spannbreite der Gehaltskürzung bis zu einem Fünftel der Dienstbezüge für die Dauer von fünf Jahren erscheint es daher hier nicht erforderlich, zur Pflichtenmahnung ein Beförderungsverbot in Betracht zu ziehen, sondern die Regelmaßnahme der Gehaltskürzung kann als hinreichende Ahndung des Dienstvergehens angesehen werden.
b)
Neben einer Kriminalstrafe, die von einem Strafgericht wegen desselben Sachverhalts verhängt worden ist, kommt eine Gehaltskürzung nach § 8 Satz 1 WDO aber nur dann in Betracht, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist weder ersichtlich, daß der Soldat durch seine Trunkenheitsfahrt das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt hat, noch ist hier die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Es lassen sich zwar durchaus Fälle denken, in denen die Trunkenheitsfahrt eines Kompaniechefs mit einer schwereren disziplinargerichtlichen Maßnahme als einer Gehaltskürzung geahndet werden muß oder in denen zumindest zwecks Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine zusätzliche Gehaltskürzung erforderlich ist, etwa wenn die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt schwerwiegende Folgen hatte, der Soldat deshalb von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte oder die Tat in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt hat (BVerwG Urteil vom 16. Juli 1981 - 2 WD 30/81). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Soldat wurde als Kompaniechef nicht abgelöst, seine Trunkenheitsfahrt hatte keine Folgen und wurde nur weniger. Offizieren des Bataillons bekannt; des weiteren hat das Ansehen des Soldaten in seiner Einheit nach glaubhafter Aussage seines Disziplinarvorgesetzten nicht gelitten. Angesichts seines günstigen Persönlichkeitsbildas ist es auch nicht vorstellbar, daß er gegebenenfalls die Trunkenheitsfahrt eines Untergebenen mit unangebrachter Nachsicht behandeln würde. Unter diesen Umständen ist deshalb nicht ersichtlich, wie die militärische Ordnung Schaden nehmen oder auch nur gefährdet werden könnte, wenn die Trunkenheit des Soldaten im Verkehr nicht mit einer zusätzlichen Gehaltskürzung geahndet wird. Da der Soldat im übrigen zur Tatzeit keine Uniform trug und zu nächtlicher Stunde nur von Polizeibeamten auf einer Privatfahrt beobachtet und angehalten wurde, ist nicht erkennbar, wie ein verständiger Beobachter die Trunkenheitsfahrt des Soldaten der Bundeswehr als Ansehensschädigung hätte zurechnen können.
Schließlich kann eine zusätzliche Gehaltskürzung als disziplinare Maßregelung nicht allein aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt werden (BVerwG Urteil vom 16. Juli 1981 - 2 WD 30/81).
c)
Kann hiernach eine Gehaltskürzung nicht verhängt werden, so ist das Verfahren gemäß § 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 3. Alternative WDO einzustellen.
4.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 130 Abs. 5 WDO dem Bund aufzuerlegen, der nach § 132 Abs. 1 WDO auch die dem Soldaten in dem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Dr. Schwandt
Roth
Beringer
Uhrig