Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1990, Az.: BVerwG 2 WD 43/89
Fahren ohne Fahrerlaubnis eines Soldaten; Verletzung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich eines Soldaten; Dienstgradherabsetzung eines Soldaten als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 43/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 12.10.1989 - AZ: N 8 VL 15/89
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie die Verletzung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich rechtfertigen die Dienstgradherabsetzung eines Soldaten um einen Dienstgrad.
- 2.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis über einen Zeitraum von über zehn Monaten ist allein geeignet, die dienstliche Zuverlässigkeit eines Stabsunteroffiziers ernsthaft zu beeinträchtigen.
- 3.
Jede Verletzung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich ist ihrer Eigenart nach eine schwere Verfehlung. Die Frage, ob ein Soldat eine zivile Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, gehört zu den dienstlichen Angelegenheiten, zu denen ein Soldat wahrheitsgemäße Angaben zu machen hat.
- 4.
Die Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht gehört zu den fundamentalen Pflichten des Soldaten, deren Erfüllung allen anderen Pflichten vorausgeht und Voraussetzung für die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ist.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Major Freye,
Stabsunteroffizier Suhl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Oktober 1989 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der nunmehr 26 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Volksschule und erwarb den Hauptschulabschluß, ehe er am 1. August 1979 eine Ausbildung als Tischler begann, die er am 3. Juli 1982 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Nach seiner Ausbildung war der Soldat bis zum 1. April 1984 arbeitslos.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 2. April 1984 zur 7./.bataillon ... in H. einberufen. Durch Urkunde vom 3. April 1984 wurde er am 4. April 1984 unter Ernennung zum Sanitätssoldaten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier und schließlich auf acht Jahre festgesetzt; sie wird demnach planmäßig am 31. März 1992 enden.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Juni 1986 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. Juni 1987 zum Stabsunteroffizier befördert.
Der Soldat wurde nach der Grundausbildung zur 1./.lehrbataillon ... in M. versetzt und als Sanitätssoldat verwendet. Nachdem er die Unteroffizierprüfung bestanden hatte, wurde er als Sanitätsunteroffizier und Truppführer eingesetzt. Vom 1. April 1988 an wurde er zur 3./.bataillon ... in L. versetzt und versieht dort seinen Dienst als Sanitätsunteroffizier.
In seiner Dienststellung als Sanitätsunteroffizier wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der Beurteilung vom 20. Oktober 1986 mit "4 C" bewertet. In der Beurteilung vom 2. September 1988 wurden seine dienstlichen Leistungen als Sanitätsunteroffizier und Truppführer in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "4" eingestuft. Im Rahmen der freien Beschreibung wurde ihm für den Bereich "Fähigkeit zur Menschenführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In der letzten Beurteilung vom 13. Dezember 1989, die auf Grund dieses Verfahrens angefordert wurde, konnte der Soldat seine Leistungen als Sanitätsunteroffizier - OP-Gehilfe - in der gebundenen Beschreibung überwiegend auf "3" steigern. Im Rahmen der freien Beschreibung wurde ihm für den Bereich "Verantwortungsbewußtsein" der Ausprägungsgrad "U" und für den Bereich "Fähigkeit zur Menschenführung" wiederum der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Seit April 1987 ist er berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen Sanitätsdienst und seit Januar 1988 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst jeweils in Bronze zu tragen.
Außer der Verurteilung im teilweise sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister für ihn keine Eintragung. Gegen den Soldaten sind bisher jedoch folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt worden:
- 1.
Am 10. Dezember 1987 eine Disziplinarbuße von 100 DM, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil er am 2. Dezember 1987 an einem Mannschaftstransportwagen bei der technischen Durchsicht Arbeiten unterlassen hatte;
- 2.
am 7. Oktober 1988 eine Disziplinarbuße von 100 DM, weil er am 2. September 1988 gegenüber dem Kompaniechef und dem Kompaniefeldwebel wissentlich die Unwahrheit gesagt und behauptet hatte, am 27. August 1988 am Sporttag der 1. Kompanie teilgenommen und dabei seine Leistungen für den Soldatensportwettkampf abgelegt zu haben, und weil er mit einer Bestätigung des Feldwebels N. 1. Kompanie, die nach seinen Angaben gefertigt wurde und Leistungen aus vorangegangenen Sportstunden enthielt, diese Behauptungen zu untermauern versucht hatte, obwohl er am Sporttag nicht anwesend war.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.763,25 DM. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, einer Sparzulage von 100 DM und Kindergeld für zwei Kinder sowie einer vermögenswirksamen Leistung von 52 DM werden ihm zur Zeit tatsächlich 2.743,77 DM ausbezahlt. Der Soldat ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses, für das ihm eine monatliche Belastung von 1.050 DM erwächst. Insgesamt gesehen sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.
Aus der am 24. Oktober 1986 geschlosssenen Ehe sind zwei Kinder im Alter von jetzt drei Jahren und sieben Monaten hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht berufstätig.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im März 1989 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht L. am 26. Juni 1989 - 6 a Ds 3 Js 362/89 -, rechtskräftig seit dem 26. Juni 1989, wegen fortgesetzten Fahrens mit einem Pkw ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 DM, wobei ihm gestattet wurde, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen zu je 200 DM zu zahlen.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 11. August 1989, die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 12. Oktober 1989 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.
Zum Anschuldigungspunkt 1 legte die Kammer die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils wie folgt zugrunde:
"Der Angeklagte ist seit dem Jahre 1984 Eigentümer eines Pkw, der auf den Nahmen seiner Schwiegermutter zugelassen ist. Eine Fahrerlaubnis hat der Angeklagte nicht. Er hat zwar an Fahrschulkursen teilgenommen und sich auch dreimal zur Prüfung gestellt; dabei ist er jeweils bei der praktischen Fahrprüfung durchgefallen, so daß er bis heute über eine Fahrerlaubnis nicht verfügt. Zum 1. April 1988 wurde der Angeklagte, der bis dahin in M. stationiert war, nach L. versetzt. Seit diesem Zeitpunkt verrichtet er seinen Dienst als Stabsunteroffizier in der Kaserne in L. Seine Familie wohnt in W. Der Angeklagte kehrte fast jeden Abend zu seiner Familie zurück. Im April 1988 hatte er die Möglichkeit, gemeinsam mit einem Kameraden zu fahren. Diese Mitfahrgelegenheit fiel ab 1. Mai 1988 weg.
Der Angeklagte entschloß sich daher, ab Anfang Mai 1988 für die Fahrten zwischen seinem Heimatort W. und L. seinen eigenen Pkw zu benutzen. Dabei setzte er sich bewußt darüber hinweg, daß er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Wenn er von seinen Vorgesetzten zur Vorlage seines zivilen Führerscheins aufgefordert wurde, hatte der Angeklagte immer wieder Ausreden und Ausflüchte bereit, um zu verdecken, daß er über eine Fahrerlaubnis nicht verfügt. Erst am 14. März 1989 räumte er seinem Kompaniechef gegenüber ein, noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein.
Der Angeklagte hat in der Zeit ab Anfang Mai 1988 bis Mitte März 1989 nach eigenen Angaben eine Fahrtstrecke von etwa 20.000 km zurückgelegt."
Des weiteren hielt sie folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Darüber hinaus ist der Soldat auch geständig, soweit ihm mit der Anschuldigung weitergehend vorgeworfen wird, sein Fahrzeug - aus den genannten Anlässen - auch innerhalb der von-L.-Kaserne geführt zu haben. Hinsichtlich der Vorgeschichte hat die Kammer aufgrund der Einlassung des in vollem Umfang geständigen Soldaten ergänzend folgendes festgestellt: Der Soldat kannte seine jetzige Ehefrau bereits seit 1979. Nachdem er im Juli 1987 nach M. versetzt worden war, kaufte er sich von seinen ihm nunmehr zur Verfügung stehenden Dienstbezügen einen Pkw, ohne selbst Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein. Er stellte den Pkw deshalb seiner damaligen Freundin, die nach wie vor in W. wohnte und bereits eine Fahrerlaubnis besaß, zur Verfügung, damit sie beweglich war. Aus finanziellen Gründen wurde der Pkw auf den Namen der Mutter seiner Freundin und jetzigen Schwiegermutter zugelassen. Der Soldat selbst war nur an den freien Wochenenden in Ostfriesland und fuhr dann jeweils mit dem Zug zum Dienst nach M. Zunächst war er auch davon ausgegangen, seinen Führerschein bei der Bundeswehr machen zu können. Diese Hoffnung zerschlug sich, als er bereits im April 1984 durch den Truppenarzt als nicht MKF-tauglich eingestuft wurde, und zwar wegen Mängel im Bereich des räumlichen Sehens. Anfang/Mitte 1987, während der Zeit seiner Stationierung in M., entschloß er sich daher, die zivile Fahrerlaubnis zu erwerben. Zu diesem Zweck ging er mit mehreren Kameraden aus seiner Kompanie zu einer Fahrschule. Abschließend bestand er zwar die theoretische Prüfung, fiel in der praktischen Prüfung jedoch durch. Zwei Wiederholungen, zuletzt kurz vor seiner Versetzung nach L., endeten ebenfalls mit einem negativen Ergebnis.
Insoweit hat der Soldat sich eingelassen, er sei bei den Prüfungen aufgeregt gewesen und habe von vornherein schon geahnt, daß er durchfallen werde. Er könne es nämlich nicht ab, wenn jemand hinter ihm sitze und ihn kontrolliere. Wenn er mit dem Fahrlehrer alleine unterweg gewesen sei, habe er niemals Probleme gehabt. Nachdem er das erste Mal durch die Führerscheinprüfung gefallen sei, habe er dies seiner Frau noch gestanden, seine weiteren Mißerfolge habe er verschwiegen. Sie habe ihn auch nicht mehr danach gefragt. Seine Angst vor einer Offenbarung seines Versagens sei im wesentlichen darin begründet, daß sich seine Schwiegereltern, zu denen er kein gutes Verhältnis gehabt habe, weil diese ihn ursprünglich als Schwiegersohn abgelehnt hätten, sich intensiv in seine Familienverhältnisse eingemischt und seine Ehefrau stark beeinflußt hätten. Er habe deshalb unter einem gewissen sozialen Erfolgszwang gestanden und auf diesem Hintergrund habe er sich nicht als Versager hinstellen wollen."
Zum Anschuldigungspunkt 2 hat die Kammer auf Grund der in vollem Umfang geständigen Einlassung des Soldaten folgende Sachverhalte festgestellt:
"a)
Anfang Januar 1989 fiel dem Kompaniefeldwebel der 3./.bataillon ..., Hauptfeldwebel B., auf, daß im Personalstammblatt des Soldaten keine Eintragung über den Besitz einer zivilen Fahrerlaubnis zu finden war, obwohl dieser täglich mit einem Pkw zum Dienst erschien. Daraufhin befragte er den Soldaten, warum diese Angabe in seiner alten Einheit nicht festgehalten worden sei. Der Soldat gab an, dies nicht zu wissen, bestätigte aber auf wiederholte Fragen wahrheitswidrig, daß er im Besitz einer zivilen Fahrerlaubnis sei. Daraufhin befahl ihm der Kompaniefeldwebel nach dem für Ende Januar vorgesehenen Umzugsurlaub eine beglaubigte Kopie oder aber das Original des zivilen Führerscheins vorzulegen.b)
Nach Beendigung seines Umzugsurlaubs mußte der Soldat am 08.02.1989 von seinem Kompaniefeldwebel an die befohlene Vorlage des Führerscheins erinnert werden. Daraufhin erstattete er unter dem 09. 02.1989 an seinen Kompaniechef folgende wahrheitswidrige schriftliche Meldung:'Betr.: Verlust der Ausweispapiere
Ich bin am 01.02.89 umgezogen, zu diesem Zweck packte ich die Ausrüstungsgegenstände und meine Ausweispapiere in eine Reisetasche. Am 03.02.89 ging ich mit meinen Papieren zum Notar und ließ meinen Zivilführerschein kopieren und beglaubigen. Als ich dann nach Hause kam, legte ich meine Ausweispapiere wieder in die Reisetasche zurück. Doch am 08.02.89 als ich mich dann zum Dienst vorbereitete, stellte ich den Verlust der Ausweispapiere fest. Trotz intensiver Suche meinerseits und meiner Frau, sind die Papiere nicht aufzufinden.'"
Zum Anschuldigungspunkt 3 hat die Kammer auf Grund der geständigen Einlassung des Soldaten folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Am Freitag, dem 10.03.1989, nahm der Soldat einen ambulanten Nachschautermin bei einem Kieferchirurgen in E. wahr. Anschließend kehrte er nicht zum Dienst in seine Einheit nach L. zurück, sondern fuhr gegen 09.30 Uhr direkt nach Hause, um weiteren Fragen seiner Vorgesetzten nach seinem Führerschein zu entgehen. Als der Soldat am Montag, dem 13.03.1989, wieder zum Dienst in seiner Einheit erschien, meldete er auf Befragen seines Kompaniefeldwebels wahrheitswidrig, ihm seien am letzten Freitag in Emden die Reifen seines Autos zerstochen worden und er habe deshalb nicht mehr zum Dienst erscheinen können. Den Vorfall habe er bei der Polizei in E. zur Anzeige gebracht."
Des weiteren hat die Kammer - dem historischen Ablauf des Tatsachengeschehens folgend - auf Grund der geständigen Einlassung des Soldaten zum Anschuldigungspunkt 2 folgende Sachverhalte festgestellt:
"c)
Als ihn der Kompaniefeldwebel am 13.03.1989 nach der Mittagspause nochmals auf die bereits am 07. 03.1989 von ihm verlangte Vorlage einer Ersatzbescheinigung für den Führerschein ansprach, meldete ihm der Soldat wahrheitswidrig, er sei im Besitz einer solchen Bescheinigung, habe diese jedoch zu Hause vergessen.d)
Gegen 16.30 Uhr desselben Tages wurde der Soldat zu seinem Kompaniechef gerufen, der ihm gegenüber Zweifel am Erwerb der Fahrerlaubnis äußerte. Daraufhin meldete er seinem Kompaniechef wahrheitswidrig, er habe im März 1988 bei einer zivilen Fahrschule in M. die Fahrerlaubnis zum Führen eines Pkw erworben. Nachdem sein Kompaniechef ihm daraufhin ultimativ befohlen hatte, die vergessene Ersatzbescheinigung am 14.03.1989 vorzulegen, gestand er ihm am 14.03.1989, nie einen Führerschein besessen zu haben, seinen Pkw ohne Fahrerlaubnis zu fahren und bei seinen bisher gemachten Aussagen nicht die Wahrheit gesagt zu haben.Hinsichtlich der Motive für sein Fehlverhalten hat der Soldat sich eingelassen, er habe sich gegenüber seinem Kompaniefeldwebel und seinem Kompaniechef keine Blöße geben wollen, zumal er als frisch zuversetzter Unteroffizier einer erhöhten Beobachtung unterlegen habe. Der Soldat, der seither Mitfahrgelegenheiten bei Kameraden wahrnimmt bzw. von seiner Frau gefahren wird, besucht gegenwärtig eine zivile Fahrschule."
Die Kammer würdigte das Fahren mit einem Pkw ohne Fahrerlaubnis in und außerhalb der Kaserne als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). In den Anschuldigungspunkten 2 a) bis d) sowie 3 wertete sie das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Darüber hinaus habe der Soldat im Anschuldigungspunkt 3 mit seiner unerlaubten Abwesenheit am Freitag, dem 10. März 1989, auch vorsätzlich gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) verstoßen sowie in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 des weiteren vorsätzlich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich verletzt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Bei der Schwere des Dienstvergehens habe dem Soldaten ein Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad nicht mehr belassen werden könnnen. Bereits das Fahren ohne Fahrerlaubnis über einen Zeitraum von zehneinhalb Monaten sei für sich allein geeignet, seine dienstliche Zuverlässigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen; denn die Nichtbeachtung der einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften lasse zwangsläufig Rückschlüsse auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein zu. Die lange Dauer seines Fehlverhaltens, die beträchtliche Zahl der gefahrenen Kilometer sowie die Tatsache, daß er zwischenzeitlich keine Versuche unternommen habe, die Fahrerlaubnis doch noch zu erwerben, ließen dies besonders deutlich werden. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liege allerdings in der wiederholten - sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstreckenden - Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber seinem Kompaniefeldwebel und seinem Kompaniechef. Soweit der Soldat dabei seinem Kompaniechef sogar eine wahrheitswidrige schriftliche Meldung mit einem "abenteuerlichen" Sachverhalt aufgetischt habe, könne dies nur als Unverfrorenheit gewertet werden. Gleiches gelte für seine am 13. März 1989 gegenüber seinem Kompaniefeldwebel erstattete Meldung, seine Autoreifen seien zerstochen worden und er habe deswegen Strafanzeige bei der Polizei in Emden erstattet. Diese Pflichtverletzungen wögen außerordentlich schwer; denn der Wahrheitspflicht komme im militärischen Bereich eine besondere Bedeutung zu. Ein zusätzliches Gewicht gewännen die gravierenden Pflichtverletzungen auf dem Hintergrund der Tatsache, daß der Soldat nur kurze Zeit zuvor, nämlich am 7. Oktober 1988, von seinem Kompaniechef wegen eines einschlägigen Fehlverhaltens mit einer Disziplinarbuße von 100 DM habe gemaßregelt werden müssen - eine Maßnahme, die angesichts der Schwere auch dieser Pflichtverletzung außergewöhnlich milde ausgefallen sei. Wie die in diesem Verfahren zu bewertenden erneuten einschlägigen Verstöße gegen die Wahrheitspflicht gezeigt hätten, habe diese Maßnahme ersichtlich nicht nur keine erzieherische Wirkung auf den Soldaten gehabt, sondern er habe sich auch des Entgegenkommens seines Kompaniechefs als nicht würdig erwiesen. Dies lasse - ungeachtet der ansonsten ordentlichen fachlichen Leistungen des Soldaten - nur den Rückschluß auf erhebliche charakterliche Mängel zu. Die negativen Auswirkungen des Dienstvergehens seien dementsprechend groß; denn der Kompaniechef habe das Vertrauen in die charakterliche Integrität und damit in die Zuverlässigkeit des Soldaten verloren. Die Tatsache, daß dieser zum Schluß auch noch unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei, habe diese Auswirkungen nur noch verstärkt. Ein Soldat, der in so weitreichender Weise seine Pflichten verletze, erschüttere bereits die Grundlagen des Dienstverhältnisses. Als Vorgesetzter sei er jedenfalls nicht mehr tragbar. Demgegenüber habe die Kammer nicht verkannt, daß der Soldat angesichts seiner besonderen familiären Verhältnisse offenbar in einer schwierigen psychologischen Situation gewesen sei. Auf dem Hintergrund des Nichtangenommenwerdens von seinen Schwiegereltern und der dadurch geförderten Minderwertigkeitskomplexe habe er offenbar nicht den Mut gefunden, seiner Familie den Mißerfolg bei der Führerscheinprüfung einzugestehen. Deshalb glaubte er offensichtlich, auch gegenüber seinen Vorgesetzten "konsequent" bleiben zu müssen, zumal er andernfalls dienstliche Nachteile in bezug auf die angestrebte Feldwebellaufbahn habe befürchten müssen. Diese psychologische Situation könne aber nicht als durchschlagender Milderungsgrund anerkannt werden mit der Folge, dem Soldaten auf diesem "Umweg" die Eignung als Vorgesetzter nicht abzusprechen und ihn damit vor der gebotenen Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu bewahren. Daran vermöchten auch die im rein fachlichen Bereich gezeigten ordentlichen dienstlichen Leistungen einschließlich der von seinem Kompaniechef bezeugten Nachbewährung nichts zu ändern. Die Kammer habe die Auswirkungen einer Degradierung um zwei Dienstgrade auf die familiäre und soziale Lage des Soldaten nicht verkannt. Sie habe aber nicht aus disziplinarrechtlich sachfremden Erwägungen von der im Interesse der militärischen Ordnung gebotenen Maßnahme Abstand nehmen können.
Gegen diese ihm am 31. Oktober 1989 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 25. November 1989, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 27. November 1989, eine auf die Maßnahme beschränkte Berufung mit dem Ziel, ihn zu einem Beförderungsverbot zu verurteilen, einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:
Das angefochtene Urteil werde den Bemessungsgrundsätzen des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 5 WDO nicht gerecht. Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seinen Auswirkungen sei die Verhängung einer Dienstgradherabsetzung - schon gar um zwei Dienstgrade - nicht geboten. Die gleichwohl ausgesprochene Maßnahme sei daher als deutlich übersetzt und entschieden zu hart zu bezeichnen. Zu Unrecht gehe die Kammer bei ihren Zumessungserwägungen davon aus, daß der Schwerpunkt des Dienstvergehens in der wiederholten - sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstreckenden - Verletzung der Wahrheitspflicht liege, so daß das Verhalten des Soldaten insoweit nur als "Unverfrorenheit" gewertet werden könne. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen müsse vielmehr das im sachgleichen Strafverfahren abgeurteilte Verhalten des Soldaten sein, aus dem sich alles weitere als Folgeverhalten ergebe. Zu Recht habe die Kammer darauf hingewiesen, daß Ausgangspunkt der Pflichtverletzungen die auf besonderen familiären Verhältnissen beruhende schwierige psychologische Situation des Soldaten gewesen sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Kammer nicht bereitgewesen sei, die sich daraus ergebende Verstrikkungsschuld mildernd zu berücksichtigen. Zwar solle der disziplinare Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten nicht verharmlost werden. Die Kammer habe jedoch verkannt, daß durch die befohlenen Angaben zur zivilen Fahrerlaubnis der Soldat in eine Situation gebracht worden sei, in der die Offenbarung der Wahrheit nur durch eine nicht unerhebliche Selbstbezichtigung hätte geschehen können. Daß dies die Hemmschwelle, den einmal eingeschlagenen Weg weiter zu beschreiten, deutlich herabgesetzt habe, habe die Kammer nicht angemessen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt habe sie auch, daß das dem Soldaten zur Last gelegte Fehlverhalten im wesentlichen keinen störenden Einfluß auf den Dienstbetrieb bzw. die Disziplin der Truppe ausgeübt habe, daß eine Verminderung der Einsatzbereitschaft der Einheit des Soldaten nicht eingetreten sei und daß das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit durch sein Verhalten keinen Schaden genommen habe. Vernachlässigt habe die Kammer ferner, daß der Ausgangspunkt des Dienstvergehens - das Fahren ohne Fahrerlaubnis - ausschließlich im außerdienstlichen Bereich gelegen habe und daß der dienstliche Bereich erst einbezogen worden sei, als der Soldat sich aus den oben erwähnten Gründen bereits so in seine Verhaltensweise verstrickt gehabt habe, daß er sich aus ihr nicht mehr habe lösen können. Nicht unerwähnt bleiben könne auch, daß nicht etwa ein durch den Soldaten verursachter, auf mangelnde Fahrerlaubnis zurückzuführender Unfall, z.B. mit Personenschaden, zur Aufdeckung des im sachgleichen Strafverfahren abgeurteilten Sachverhalts geführt habe. Schließlich komme der Tatsache, daß der Soldat nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens sowohl vor seinem Disziplinarvorgesetzten als auch vor dem Wehrdisziplinaranwalt und schließlich in der Hauptverhandlung erster Instanz in vollem Umfange geständig gewesen sei und sein Fehlverhalten eingeräumt habe, besondere Bedeutung zu. Dieses Verhalten zeige nämlich, daß nicht - wie von der Kammer angenommen - ein schwerer Charakterfehler, sondern ausschließlich die Verstrickung in den einmal eingeschlagenen Weg, von dem er sich selbst nicht mehr zu lösen gewußt habe, Grundlage des dem Soldaten angelasteten Verhaltens gewesen sei. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen könne nicht festgestellt werden, daß dem Soldaten der Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers nicht mehr belassen werden könne. Auch der Disziplinarvorgesetzte habe bestätigt, daß der Soldat auf Grund des schwebenden gerichtlichen Verfahrens nicht resigniert, sondern weiterhin ordentliche fachliche Leistungen erbracht, mithin eine nicht zu verkennende Nachbewährung gezeigt habe. Die Verhängung eines Beförderungsverbots gegen den Soldaten erscheine daher als die tat- und schuldangemessene disziplinare Reaktion.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahembemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte nur zum Teil Erfolg.
Die Truppendienstkammer hat zwar zu Recht eine reinigende Maßnahme verhängt, die Herabsetzung um zwei Dienstgrade in einen Mannschaftsdienstgrad wurde aber dem Dienstvergehen nicht gerecht.
Zutreffend hat die Truppendienstkammer erkannt, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis über einen Zeitraum von über zehn Monaten bei der umfangreichen Zahl der hier gefahrenen Kilometer für sich allein schon geeignet war, die dienstliche Zuverlässigkeit eines Stabsunteroffiziers ernsthaft zu beeinträchtigen. Denn die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schutz der Allgemeinheit erlassen sind, lassen zwangsläufig Rückschlüsse auf mangelnde charakterliche Qualifikation zu. Ein Vorgesetzter, der verpflichtet ist, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG), hat dadurch sein Verantwortungsbewußtsein erheblich in Zweifel gestellt. Hätte der Senat allein über diesen auch strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt zu entscheiden gehabt, so wäre von der Einstufung her mindestens eine Gehaltskürzung als Maßnahmeart angemessen gewesen.
Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt allerdings, wie die Truppendienstkammer ebenfalls zu Recht festgestellt hat, in der wiederholten, sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstreckenden Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber seinem Kompaniefeldwebel und seinem Kompaniechef. Wie der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt hat, kommt der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich besondere Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Wahrheitspflicht unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist. Es ist im übrigen evident, daß eine Armee bei der Durchführung ihres Auftrages sowohl im Frieden als auch im Verteidigungsfall auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten kann. Jede Verletzung der Wahrheitspflicht ist daher ihrer Eigenart nach eine schwere Verfehlung. Die Wahrheitspflicht bezieht sich dabei nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf die des engeren militärischen Bereichs, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Angaben über die Frage, ob der Soldat eine zivile Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, zu den "dienstlichen Angelegenheiten" gehört, zu denen ein Soldat wahrheitsgemäße Angaben zu machen hat. Einer derartigen Auskunft kommt auch besondere Bedeutung zu, denn einmal mußten die Vorgesetzten des Soldaten, sowohl der Kompaniechef als auch der Kompaniefeldwebel, dafür Sorge tragen, daß aus den Personalunterlagen hervorging, ob der Soldat eine zivile Fahrerlaubnis besitzt, und zum anderen hatten die Vorgesetzten zu prüfen, ob der Soldat gegebenenfalls in die Ausbildung zur Erlangung einer militärischen Fahrerlaubnis einzuplanen sei.
Der Soldat hat in diesem Zusammenhang insgesamt mindestens viermal auf die dienstlich berechtigten Fragen seiner Vorgesetzten die Unwahrheit gesagt. Dabei hat er seinem Kompaniechef sogar eine wahrheitswidrige schriftliche Meldung mit einem erfundenen Sachverhalt übergeben. Er hat dadurch seine Wahrheitspflicht wiederholt in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Die Pflichtverletzung konnte nicht maßgeblich durch eine "psychologische Situation", in der sich der Soldat zum Tatzeitpunkt befand, gemildert, geschweige denn gerechtfertigt werden. Wenn er seinen Schwiegereltern nicht eingestehen wollte, daß er die Fahrprüfung nicht bestanden hatte - seine Ehefrau wußte es ja ohnedies -, so folgte daraus nicht, daß er auch seinen Dienstherrn beschwindeln mußte. Bei den berechtigten Fragen des Kompaniefeldwebels und des Kompaniechefs stand für den Soldaten erkennbar im Vordergrund, daß es lediglich um die Aufklärung der Frage ging, ob und seit wann er eine zivile Fahrerlaubnis besitze. Die Klärung dieser Frage stand im wohlverstandenen dienstlichen Interesse und der Soldat war nicht berechtigt, die Unwahrheit zu sagen und zu schreiben; auch wenn er dabei mittelbar eine strafbare Handlung eingestehen mußte. Der Soldat ist zudem unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Er ist nach einer ambulanten Behandlung durch einen zivilen Arzt in E. am 10. März 1989 um ca. 9.30 Uhr nicht zu seiner Einheit nach L. zurückgekehrt, sondern fuhr nach Hause und verbrachte den Tag bis zum Dienstschluß um 16.30 Uhr bei seiner Familie. Die Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht gehört zu den fundamentalen Pflichten des Soldaten, deren Erfüllung allen anderen Pflichten vorausgeht und Voraussetzung für die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ist. Sieberührt daher einen zentralen Bereich des militärischen Lebens und ihre Verletzung muß nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen mit disziplinaren Mitteln streng geahndet werden. Der Soldat ist seiner Dienststelle allerdings nur einen dreiviertel Tag ferngeblieben. Das mindert zwar das Gewicht der Verfehlung. Erschwerend tritt hier jedoch hinzu, daß er wiederum durch wahrheitswidrige und damit pflichtwidrige Ausreden sein Fernbleiben vom Dienst entschuldigte, indem er auf Befragen seines Kompaniefeldwebels meldete, ihm seien in E. die Autoreifen zerstochen worden und er habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Der Soldat als Vorgesetzter hat auch durch dieses Verhalten ein äußerst schlechtes Beispiel gegeben.
Der Senat hat es jedoch als erheblich tatmildernd bewertet, daß der Soldat, nachdem seine Mitfahrgelegenheit bereits vom 1. Mai 1988 an weggefallen war, Schwierigkeiten hatte, an seinen Dienstort zu gelangen. Es gab kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel und seine Ehefrau, die ihn zu seinem Dienstort hätte fahren können, war wegen der Aufsicht über das erstgeborene Kind nicht jederzeit abkömmlich. So war er gezwungen, die sich ihm bietende Fahrmöglichkeit auszunutzen, wenn er täglich vom Dienst- zum Wohnort zurückfahren wollte. Das ist zwar nicht geeignet, sein Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt 1 zu entschuldigen, macht aber sein Handeln nachvollziehbar. Des weiteren mußte dem Soldaten zugute gehalten werden, daß er insgesamt dreimal versucht hat, den Führerschein zu erwerben und daß er demnächst den vierten Versuch starten wird.
Den Soldaten mußte es andererseits wieder belasten, daß er in den Jahren 1987 und 1988 jeweils mit einer Disziplinarbuße belegt werden mußte. Der Sachverhalt, der der einfachen Disziplinarmaßnahme vom Oktober 1988 zugrunde liegt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falls sogar einschlägig. Der Soldat hatte sich früher erbrachte Leistungen für den Soldatensportwettkampf bescheinigen lassen, obwohl er an dem für die Leistungsabnahme befohlenen Sporttag nicht teilgenommen hatte. Er hat dadurch schon damals die Pflicht zur Wahrheit verletzt und insgesamt eine erhebliche Unzuverlässigkeit dargetan.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten war zu bewerten, daß er zum Teil überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat und daß er bisher auch strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten war. Zu seinen Gunsten mußte darüber hinaus ins Gewicht fallen, daß er sich nach der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten und nach dessen letzter Beurteilung trotz der Belastung durch das straf- und disziplinargerichtliche Verfahren erheblich nachbewährt hat.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hielt der Senat die Dienstgradherabsetzung des Soldaten um nur einen Dienstgrad für erforderlich aber auch für ausreichend. Der Senat ist der Auffassung, daß der Soldat dem Dienstherrn in dem Vorgesetztendienstgrad eines Unteroffiziers noch zugemutet werden kann.
4.
Da der Soldat das Ziel seiner Berufung nur zum Teil erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 WDO je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen. Der Soldat war auch von der Hälfte der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO zu entlasten.
Dr. Ehrl
Roth
Freye
Suhl