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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1994, Az.: BVerwG 2 WD 38.93

Wehrrecht; Dienstgradherabsetzung; Eigennützige Schädigung des Dienstherrn; Übermaßverbot

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 38.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 07.09.1993 - AZ: 4 VL 19/93

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 104 - 111
  • DokBer B 1994, 259-264
  • NVwZ 1995, 497 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 94-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1994, 213-216
  • ZBR 1994, 317-319

Amtlicher Leitsatz

Zur Vereinbarkeit der Dienstgradherabsetzung eines Soldaten wegen eigennütziger Schädigung des Dienstherrn mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbotes.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberstleutnant Dahmke, Major Joachim als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Regierungsobersekretärin ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 7. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 51 Jahre alte Soldat besuchte nach fünf Jahren Volksschule von 1953 an humanistische Gymnasien, zunächst in P., sodann in Pf., und erlangte hier am 20. Juni 1965 das Reifezeugnis sowie die Befähigung zum Hochschulstudium.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er nach Dienstantritt am 1. Oktober 1965 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes mit Urkunde vom 30. September 1965 am 4. Oktober 1965 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Jäger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluß der Ausbildung zum Offizier festgesetzt. Während ihm zunächst leistungsbedingt die Eignung zum Berufssoldaten nicht zuerkannt werden konnte, wurde er nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen durch Urkunde vom 22. März 1968 am 1. April 1968 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Am 17. November 1970 wurde er zum Oberleutnant, am 14. Juli 1972 zum Hauptmann und mit. Wirkung vom 1. Oktober 1989 zum Major befördert.

3

Nach seiner Grundausbildung bei der Ausbildungskompanie ... in M. und einer Verwendung beim Gebirgsjägerbataillon ... durchlief er vom 1. März bis zum 23. August 1966 den Fahnenjunkerlehrgang an der Kampftruppenschule ... in H. mit ausreichendem Ergebnis und schloß dort auch den Fähnrichlehrgang vom 4. Januar bis zum 30. Juni 1967 mit der Note "befriedigend" ab. Mit Wirkung vom 4. Juli 1967 zur Heeresoffizierschule ... in M. versetzt, absolvierte er den Offizierlehrgang I mit ausreichendem und den Offizierlehrgang II mit befriedigendem Erfolg, Zum 1. Oktober 1968 wurde er als Zugführeroffizier zur Ausbildungskompanie in F. und zum 1. April 1970 zur 5./Panzergrenadierbataillon ..., später Jägerbataillon ... in R. versetzt, und vom 1. April 1972 an als Kompaniechef der Ausbildungskompanie ... und später der 5./Jägerbataillon ... in R. verwendet. Nach seiner Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie in H. vom 24. Februar bis 3. Juni 1976, den er mit der Note "befriedigend" abgeschlossen hatte, wurde er zum 6. Juni 1977 zur Kampftruppenschule ... in Ha. als Hörsaalleiter und Jägeroffizier versetzt und fand dort seit 1. April 1980 im Spezialstab ATV Verwendung. Im Rahmen einer Kommandierung vom 5. Januar bis 2. April 1982 besuchte er den Verwendungslehrgang S 3 an der Führungsakademie in H. und wurde zum 1. November 1988 als Panzergrenadierstabsoffizier und Kompaniechef zur 1./Panzergrenadierbataillon ... in W. zum 1. März 1991 als Kompaniechef zur 1./Sanitätsbataillon in V., zum 1. Oktober 1993 als Stabsoffizier zbV zum Stab ... Panzerdivision in V. und in derselben Verwendung zum 1. April 1994 zum Stab Panzerbrigade ... in V. versetzt.

4

In seinen Beurteilungen erzielte der Soldat, in den Jahren 1966 bis 1969 in unterschiedlicher Folge Noten zwischen "ausreichend" und "voll befriedigend", bewegte sich in seiner Verwendung als Offizier in den Jahren 1970 bis 1979 zwischen den zusammenfassenden Wertungen "5 D" und "4 C" und steigerte sich in den Jahren 1981, 1983, 1986 auf die zusammenfassende Wertung "3 C". In seiner letzten Beurteilung als Hauptmann vom 8. Februar 1988 erzielte er in der gebundenen Beschreibung einmal die Note "2", neunmal die Wertung "3" sowie einmal die Note "4" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Menschenführung" den Ausprägungsgrad "B". In den Beurteilungen als Major erhielt er am 11. Juni 1991 in der gebundenen Beschreibung einmal die Note "1", neunmal die Note "2" und fünfmal die Note "3" sowie in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B" und am 28. März 1994 in der gebundenen Beschreibung viermal die Note "1", achtmal die Note "2" und einmal die Note "3" sowie in der freien Beschreibung für "Durchsetzungsvermögen" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; über seine herausragenden charakterlichen Merkmale und sein berufliches Selbstverständnis wurde zuletzt ausgeführt:

"Der immer aufgeschlossene Offizier macht auf Vorgesetzte und Untergebene einen guten Eindruck, so daß seine Verfehlung auf Unverständnis stößt. Den Wechsel zur SanTruppe seit 01.10.89 hat er mit großem Engagement gemacht. Die Bearbeitung eines umfangreichen militärhistorischen Themas hat er mit Bravour gemeistert."

5

Sein Disziplinarvorgesetzter zur Zeit des angeschuldigten Fehlverhaltens hat ihn als "stets korrekt" beschrieben, ihm ein ausgeprägtes Fürsorgeverhalten, vorbildliche Kameradschaft sowie Aufgeschlossenheit gegenüber seinen Kameraden, Untergebenen und auch zivilen Mitarbeitern zugesprochen und u.a. dargelegt:

"...

Während meiner Abwesenheit im Winter 1991/92 führte er allein das SanBtl ... zu meiner vollsten Zufriedenheit. Er zeigte Fingerspitzengefühl im Umgang mit anderen. Ich verlieh ihm deshalb eine förmliche Anerkennung. Diese hohe Wertschätzung habe ich auch heute noch. Einen Auftrag führte er absolut korrekt aus. Im Umgang mit anderen Menschen ist er konziliant. Mit Major ... bin ich seit 1982 'per Du'. Das 'Du' ist eine Frage der Wertschätzung gegenüber einem älteren Kameraden, auf den ich mich verlassen konnte."

6

Der Soldat ist seit 31. Oktober 1965 Träger des Leistungsabzeichens in Silber.

7

Er erhielt drei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, und zwar

  1. 1.

    vom Inspektionschef ... Inspektion Kampftruppenschule ... am 7. März 1980, weil er "in der Zeit vom 01.01. bis 29.02.1980 neben seiner Tätigkeit als Hörsaalleiter die Grundlagen für SALP-Ausbildungs- und Lehrpläne sowie die grundlegenden Ausbildungsbefehle für die Lehrgänge für Schießlehrer le InfWaffen und Scharfschützen selbständig und überaus engagiert erarbeitet" hatte,

  2. 2.

    vom Kommandeur der Heimatschutzbrigade am 19. Juni 1988, weil er "im Mai und Juni 1988 in Ha. neben seiner Hauptverwendung als Sachbearbeiter für Schießwesen im SpezStab ATV an der KpfTrS ... die Aufgabe S 3-Offizier des Stabes der Heimatschutzbrigade ... in vorbildlicher Weise erfüllt, indem er die Gefechtsübung RAUMSCHUTZ 88 für Jägerbataillon ... und Pionierkompanie ... ideenreich und fleißig vorbereitet und am 18.719.06.1988 die Leitungstruppe ROT energisch und pragmatisch eingesetzt" hatte,

  3. 3.

    vom Kommandeur Sanitätsbataillon ... am 24. Juni 1992, weil er ihn "vom 12.02. bis 31.03.1992 ... als Kommandeur des SanBtl ... vertreten und dabei die Dienstgeschäfte mit hoher persönlicher und guter fachlicher Kompetenz wahrgenommen" hatte; dabei waren seine Initiativen zur Ausbildungs- und Personalsituation des Bataillons sowie seine Flexibilität im Umgang mit übergeordneten Kommando-Behörden besonders hervorzuheben, zumal er dabei auch besonderes Fingerspitzengefühl zeigte und die Belange des Bataillons stets souverän zu vertreten wußte.

8

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

9

Seine Dienstbezüge berechnen sich aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 6.693,90 DM brutto sowie unter Berücksichtigung des Kindergeldes für ein Kind 5.563,51 DM netto; nach monatlichen Abzügen von 81,50 DM werden ihm tatsächlich 5.482,01 DM ausgezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.

10

Der Soldat ist seit 21. Juli 1967 verheiratet; aus der Ehe ist eine Tochter im Alter von 23 Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau hat auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung als Geschäftsführerin der Volkshochschule der Stadt Ha. monatliche Einkünfte in Höhe von etwa 1.100 DM netto.

11

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 29. Oktober 1992 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdiszdplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 2. Juli 1993 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"1.
Im Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Mai 1992 hat der Soldat bei der Truppenverwaltung des Sanitätsbataillons ... in V. Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung des eigenen PKW, polizeiliches Kennzeichen ... von seinem Wohnsitz Ha. zu seinem Dienstort V. und zurück an 225 Tagen beantragt und entgegengenommen, obwohl er in diesem, Zeitraum an 130 Tagen von Soldaten, dem in B. wohnhaften und in V. bediensteten Oberstabsfeldwebel H. und dem Stabsfeldwebel R. aus Ha., jeweils in deren PKW als Mitfahrer mitgenommen wurde. Mit den unwahren Angaben auf dem Forderungsnachweis und ab 01.01.1992 auf der Anlage zum Forderungsnachweis, auf der er die Fahrten zur Dienststelle stets bei den Tagen unter Wegstreckenentschädigung bei Benutzung des eigenen Beförderungsmittels ankreuzte, erreichte der Soldat, daß ihm insgesamt 6.468,05 DM anstatt der ihm zustehenden 3.124,78 DM ausbezahlt, wurden.

2.
An einem Wochentag in den ersten 9 Julitagen 1992 legte der Soldat dem Rechnungsführer im Sanitatsbataillon ... in V., Feldwebel K. eine Anlage zum Forderungsnachweis für die Zahlung von Trennungsgeld für Juli 1992 vor, in dem er unter 'Für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle habe ich an folgenden Tagen mein eigenes Fahrzeug 1800 cm3 benutzt' auch die Tage 13. bis einschließlich 17. sowie 20. bis einschließlich 24. Juli 1992 ankreuzte, obwohl er die Fahrten bis zum 09.07.1992 nicht getätigt hatte und zu diesem Zeitpunkt auch nicht wissen konnte, ob er an diesen erst folgenden Tagen mit seinem PKW diese Fahrten durchführt. Der Soldat legte dazu noch eine Anlage für den Forderungsnachweis Monat Juni 1992 vor, auf dem er an 19 Tagen ankreuzte, die Hin- und Rückfahrt mit eigenem Kraftfahrzeug getätigt zu haben, obwohl er nur an 11 Tagen mit eigenem Personenkraftwagen gefahren ist."

12

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 7. September 1993 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Hauptmanns sowie die wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre herab.

13

Die Kammer traf entsprechend der Anschuldigung eigene Feststellungen und würdigte das Verhalten des Soldaten zu, Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrhaftigkeit (§ 13 SG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie zu Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten nach §§ 13, 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

15

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Der Soldat habe seinen Dienstherrn durch falsche Angaben getäuscht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erschwindeln. Dieser Betrug zum Nachteil des Dienstherrn stelle einen schweren Vertrauensbruch dar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich bei den Angaben über Fahrten zum Dienst-/Wohnort um Vorgänge handle, die erfahrungsgemäß kaum oder nur mit erheblichem Aufwand überprüft werden könnten. Auch wenn die Kammer zugunsten des Soldaten davon ausgegangen sei, daß er gemeinsam mit seinen Kameraden die Fahrten als Fahrgemeinschaft offen vor aller Augen ausgeführt habe, so entbinde ihn dies nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben, zumal die mit der Bearbeitung der Forderungsnachweise befaßten Zeugen vor der Kammer ausdrücklich bestätigt hätten, keine positive Kenntnis von der Fahrgemeinschaft gehabt zu haben. Der Soldat habe auch nicht nur einmal kurzfristig seine Pflichten verletzt, sondern in insgesamt 16 Anträgen und dementsprechendüber einen Zeitraum von 16 Monaten unwahre Angaben gemacht und den Dienstherrn um den erheblichen Betrag von 3.343,27 DM geschädigt. Er habe damit nachhaltig das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen sich und dem Dienstherrn gestört und ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft begründet. Erschwerend komme hinzu, daß der Soldat mit seiner Unterschrift auf den Forderungsnachweisen die Richtigkeit seiner Angaben unter Berufung auf seine soldatischen Pflichten einschließlich der Wahrheitspflicht versichert habe. Der Wahrheitspflicht komme aber im militärischen Bereich eine besondere Bedeutung zu. Die militärische Führung müsse sich auf Meldungen und Begründungen von Soldaten allgemein verlassen können; denn auf diese Angaben müßten im Ernstfall Entscheidungen von weitreichender Bedeutung gestützt werden können. Deshalb sei die Wahrheitspflicht ausdrücklich im soldatischen Pflichtenkatalog aufgeführt. Diese Pflicht erstrecke sich uneingeschränkt auch auf militärische Nebengebiete, wie z.B. das Reisekosten- oder Trennungsgeldrecht. Unwahre Angaben in diesem Bereich belasteten das Vertrauensverhältnis in gleichem Umfang wie bei typischen militärischen Meldungen. Entscheidend habe die Kammer zu Lasten des Soldaten berücksichtigen müssen, daß er die Pflichtverstöße in der herausragenden Dienststellung des Kompaniechefs einer Stabskompanie sowie im Dienstgrad eines Majors begangen habe und - nach seiner eigenen Bewertung - in der Hierarchie des Bataillons der dritte Mann gewesen sei. Wenn die Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 SG, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, noch einen Sinn haben solle, dann treffe dies auf Grund des Dienstgrades und der Dienststellung ganz besonders auf den Soldaten zu. Er müsse daher unter diesem Gesichtspunkt für sein Fehlverhalten auch verschärft haften. Die Kammer habe uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sein in langer Dienstzeit gezeigtes tadelfreies Verhalten gewertet. Seine anerkennenswerte soldatische Haltung werde durch drei förmliche Anerkennungen ausdrücklich unterstrichen. Die Kammer habe aber in dieser unbestritten positiven Grundeinstellung keinen so außergewöhnlichen Milderungsgrund gesehen, um von einer Degradierung absehen zu können. Unter Abwägung aller Umstände habe sie daher eine Dienstgradherabsetzung für unausweichlich gehalten und den Soldaten dementsprechend zum Hauptmann degradiert. Sie habe jedoch auf Grund der genannten mildernden Umstände die in § 57 Abs. 3 WDO festgesetzte Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabgesetzt.

16

Gegen diese dem Soldaten am 8. Oktober 1993 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Telefax vom 2. November 1993, das am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt und zu deren Begründung - auch mit. Schriftsatz vom 5. November 1993 - vorgetragen:

17

Die Kammer komme rechtsirrig zu dem Ergebnis, daß der Soldat vorsätzlich seine soldatischen Pflichten verletzt und bewußt wahrheitswidrige Angaben gemacht habe, um sich rechtswidrig finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Soldat habe vielmehr unbewußt fahrlässig gehandelt. Beim fehlerhaften Ausfüllen der Formulare für die Wegstreckenentschädigung sei er einer irrigen Vorstellungüber die entsprechende Anspruchsgrundlage erlegen. Die verwaltungsmäßig an der Bearbeitung und Vorbereitung seiner Anträge beteiligten Personen hätten sehr wohl um seine Fahrgemeinschaft gewußt, ihn jedoch nicht auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht. Die erkennende Kammer habe das rund 30jährige tadelfreie Dienen des Soldaten zu Unrecht nicht als wirksamen Milderungsgrund angesehen, sondern lasse ihn für sein Fehlverhalten auf Grund seiner Dienststellung "verschärft haften". Hierbei übersehe die Kammer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher Verfassungsrang habe. Der Soldat sei wegen des vorliegenden Verfahrens nicht zum 1. April 1993 zum Oberstleutnant, befördert worden. Wenn er nunmehr infolge des Kammerurteils zum Hauptmann herabgesetzt werde, würde er bereits 1995 ohne irgendeine zwischenzeitliche Beförderungschance als Soldat der Besoldungsgruppe A 11 pensioniert. Dies bedeute für ihn - bei Ansatz durchschnittlicher Lebenserwartung - einen finanziellen Verlust von rund 400.000 bis 500.000 DM, je nach Ansatz des Zinsverlustes. Eine solche wirtschaftliche Auswirkung eines Disziplinarverfahrens bei einem Schaden von 3.343,27 DM verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die unbewußte Fahrlässigkeit des Soldaten werde auch dadurch unterstrichen, daß er als Chef einer Stabskompanie aus dienstlichen Gründen täglich eine größere Anzahl von Formularen zu bearbeiten und zu unterzeichnen gehabt habe. Auf Grund eines unerkannten Irrtums zu Beginn des für das Verfahren bedeutsamen Zeitraums von April 1991 bis Juni 1992 habe der Soldat für das Ausfüllen der hier verfahrensgegenständlichen Vordrucke die Anwesenheitstage aus der Verpflegungsgeldliste übernommen und sie als Tage für die Wegstreckenentschädigung eingetragen. Vielfach habe er das Ausfüllen oder teilweise Ausfüllen der Vordrucke auch seinen Gehilfen überlassen und habe selber nur noch eilig unterzeichnet, ohne vom Vordruckstext vollumfänglich Kenntnis zu nehmen. Die Angaben der Zeugenüber die Entdeckung der Diskrepanz zwischen Formularvordruck und der realen Existenz einer Fahrgemeinschaft späterhin beim Bataillon ließen die Vermutung zu, daß sein, des Soldaten, Verhalten bereits geraume Zeit beobachtet worden sei, ohne daß er auf die Widersprüche zwischen den Formularangaben und den wirklichen Daten aufmerksam gemacht worden sei. Es sei nicht auszuschließen, daß bestimmte Personen, z.B. die Verwaltungsangestellte F. und möglicherweise auch der zuständige Rechnungsführer K. ihn, den Soldaten, in eine "Abseitsfalle" hätten laufen lassen. Da die zeitliche Dauer und die finanziellen Folgen eines Dienstvergehens nicht unerheblich für die Auswahl der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme seien, hätten diese Umstände von der Kammer schuldmindernd für den Soldaten gewertet werden müssen. Es sei zwar allgemein anerkannt und auch vom Bundesverfassungsgericht in diesem Sinne entschieden worden, daß der Disziplinargerichtsbarkeit kein "Strafrechtscharakter" zukomme, aber auch die Disziplinargerichtsbarkeit ihre Grenze finde, wenn ihre Auswirkungen die von Verfassungs wegen gebotene Verhältnismäßigkeit zwischen dem zu ahndenden Tatbestand und den eintretenden Folgen außer acht ließen. In einem solchen Falle müsse auch seine, des Soldaten, besondere Lage ausschlaggebend Berücksichtigung finden. Im Strafrecht sei dies unter dem Begriff der "besonderen Strafempfindlichkeit" bekannt und werde von der Rechtsprechung als "Ausfluß" des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt; dementsprechend müsse er auch im disziplinargerichtlichen Verfahren gelten. Es sei etwas anderes, ob z.B. ein 40jähriger Major oder - wie im vorliegenden Fall - ein bereits 51jähriger Soldat in den Dienstgrad eines Hauptmanns herabgesetzt werde. Die Kammer habe dieses Problem zwar auch gesehen, es aber mit der Herabsetzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre nicht hinreichend berücksichtigt. Wegen der unterschiedlichen persönlichen disziplinarrechtlichen Empfindlichkeit dürfe selbst bei einem vergleichbaren Sachverhalt ein 51jähriger Major nicht wie ein 40jähriger in der Weise gestellt werden, daß die Zumessungserwägungen gleichsam automatisch von derselben Basis ausgingen. In diesem Falle werde nämlich Ungleiches gleich behandelt; das sei auch eine Form der Willkür. Die Ungleichheit des Sachverhalts ergebe sich bereits aus der Beobachtung, daß der unbescholtene 51jährige Soldat seinem Dienstherrn über ein Jahrzehnt länger als ein ebenfalls unbescholtener 40jähriger Major treu gedient habe. Das Laufbahnziel des normalen Truppenoffiziers sei der Dienstgrad eines Oberstleutnants (A 14). Nach den Aussagen sowohl des Soldaten als auch seines Disziplinarvorgesetzten vor der Kammer dürfe es als gesichert gelten, daß er ohne das vorliegende Verfahren bereits zum Oberstleutnant befördert worden wäre oder diese Beförderung unmittelbar bevorstünde. Durch das angefochtene Urteil falle er, der Soldat, in den Dienstgrad eines Hauptmanns (A 11) zurück, und wegen der vorgezogenen besonderen Altersgrenze würde er bei Bestätigung des Kammerurteils nunmehr in zwei Jahren, ohne die Chance einer pensionswirksamen erneuten Beförderung zu haben, aus dem Dienst ausscheiden. Dies bedeute bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung einen Gesamteinkommensverlust auf Grund des Kammerurteils bis zu 500.000 DM, je nach Berücksichtigung von Zinsverlust. Diese Folgewirkung sei jedoch nicht mehr tat- und schuldangemessen.

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat greift u.a. die Feststellung der Kammer an, er habe vorsätzlich seine soldatischen Pflichten verletzt. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (S 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.

20

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

21

a)

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenden Zeugen Hauptmann H., Hauptfeldwebel S. Feldwebel K., Regierungsamtsrat P. sowie Regierungsamtmann B., der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann B., Oberfeldarzt P. Hauptfeldwebel H. Oberfeldwebel L., Hauptfeldwebel Winfried F. Hauptmann W., Hauptmann Z., Oberfeldwebel B. sowie Feldwebel Dieter F. und der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m.§ 249 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:

22

Der Soldat behielt nach seiner Versetzung als Kompaniechef von W. zur 1./Sanitätsbataillon ... in V. seinen langjährigen Wohnsitz in Ha. bei. Wegen der voraussichtlich bis 31. März 1993 dauernden Verwendung auf diesem Dienstposten wurde ihm keine Umzugskostenvergütung zugesagt, sondern entsprechend seinem Antrag für die Zeit vom 25. März 1991 bis 31. März 1993 mit Bescheid der Standortverwaltung W. vom 21. Mai 1991 Trennungsgeld für die täglichen Fahrten zwischen Ha. und V. bewilligt. Der Soldat bildete gleich nach seiner Versetzung mit zwei ebenfalls in Ha. wohnhaften und in V. stationierten Kameraden, dem Oberstabsfeldwebel H. und dem Stabsfeldwebel R. eine Fahrgemeinschaft mit regelmäßigem bzw. wöchentlichem Wechsel der Fahrzeuge der Beteiligten. Darüber wurde im Standort V. offen geredet, insbesondere bei den morgendlichen Kaffeerunden in den Einheiten der Beteiligten; die Truppenverwaltungsbeamten, die Zeugen P. und B., sowie die Rechnungsführer, die Zeugen S. und K., hatten indessen keine Kenntnis davon. Der Soldat suchte bald nach seiner Versetzung den Zeugen P. auf, um sich zu erkundigen, ob und inwieweit sich die Inanspruchnahme einer dienstlichen Unterkunft in V. für ihn bei der Geltendmachung von Trennungsgeld nachteilig auswirken könne und nach welchen Kriterien das Trennungsgeld gewährt werde; der Zeuge P. verneinte die erste Frage und beantwortete die zweite mit dem Hinweis, daß es auf die Tage der Dienstleistung in V. ankomme, in der Annahme, daß der Soldat mit dem eigenen Pkw die Strecke zwischen Ha. und V. hin und her fahren wolle, zumal da er die Beteiligung an einer Fahrgemeinschaft mit keinem Wort erwähnt oder angedeutet hatte. Für seine Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort machte der Soldat dann für die Zeit vom 25. März 1991 an Leistungen in Form der "Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort" geltend und benutzte zunächst, die bis November 1991 gebräuchlichen, sodann die seit. Dezember 1991 eingeführten Vordrucke eines Forderungsnachweises für die Zahlung von Trennungsgeld, die bei entsprechender Textgliederung zwischen

  1. a)

    Fahrkostenersatz im Falle der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel

  2. b)

    Wegstreckenentschädigung bei Nutzung des eigenen Kfz und

  3. c)

    Mitnahmeentschädigung bei Nutzung einer Mitfahrgelegenheit

    deutlich unterscheiden.

23

Zu Anschuldigungspunkt 1:

24

In der Zeit von April 1991 bis Mai 1992 legte der Soldat der Truppenverwaltung insgesamt 14 Forderungsnachweise vor, von denen nur derjenige für den Monat August 1991 zutreffend erstellt war, während alleübrigen teilweise, und zwar in unterschiedlicher Differenz zwischen mindestens sechs und höchstens zwölf Tagen, falsche Angaben über die Anzahl der monatlichen Fahrten zwischen Ha. und V. mit dem eigenen Pkw enthielten.

25

Der Soldat gab in der Zeit vom 27. Mai 1991 bis 29. November 1991 in den monatlichen Forderungsnachweisen jeweils unter "b) Wegstreckenentschädigung nach § 6 TGV i.Verb, mit§ 6 (1) BRKG" als Beförderungsmittel "eig. Kfz", "eig. Pkw" bzw. "Privat-Pkw", als polizeiliches Kennzeichen ... bzw. ... und den Hubraum mit "1600" bzw. "1800" Kubikzentimeter an. In der zugehörigen Kalenderliste markierte er mit. "X" die Tage, an denen er in V. Dienst getan hatte, und übernahm insoweit die entsprechenden Eintragungen aus der Verpflegungsgeldabrechnungsliste, die ihm wunschgemäß jeweils vom Rechnungsführer bzw. dessen Vertreter vorgelegt wurde.

26

In der Zeit vom 2. Januar 1992 bis 7. Juli 1992 gab er in den Anlagen zu den monatlichen Forderungsnachweisen unter "2. Wegstreckenentschädigung bei Benutzung des eigenen Kfz" jeweils an:

"Für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle habe ich an folgenden Tagen mein eigenes Kfz (Hubraum 1800 cm3) benutzt."

27

Die entsprechenden Tage kreuzte er in der anschließenden Kalenderliste an. Den gesonderten Abschnitt "Mitnahmeentschädigung"überging der Soldat in der Regel; lediglich in zwei Forderungsnachweisen finden sich insoweit Eintragungen bzw. deren Streichung. Für September 1991 setzte er handschriftlich die Worte "Pkw" und ... ein und strich sie wieder durch. Des weiteren wurden für Juni 1992 in der Anlage zum Forderungsnachweis vom 7. Juli 1992 - nachträglich - am 19. August 1992 einzelne Tage mit "X" für Hin- und Rückfahrt gekennzeichnet. Schließlich versicherte er in den Vordrucken jeweils mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben unter Berufung auf seine soldatischen Pflichten ("pflichtgemäß").

28

Auf Grund seiner Angaben erhielt, er für die Monate März 1991 bis einschließlich Mai 1992 6.468,04 DM Trennungsgeld ausgezahlt, während ihm lediglich 3.124,78 DM zustanden, weil er nur an 93 Tagen - und nicht wie erklärt an 223 Tagen - das eigene Kfz benutzt hatte, sondern häufig bei Kameraden mitgefahren war.

29

Zu Anschuldigungspunkt 2:

30

Am 9. Juli 1992 ließ der Soldat den Zeugen K. der den Rechnungsführer Feldwebel F. vertrat, zu sich kommen, um mit ihm die Ausfüllung der Anlagen zu den Forderungsnachweisen für die Zahlung von Trennungsgeld für die Monate Juni und Juli 1992 zu besprechen. Er füllte selbst die Kopfleisten der Vordrucke aus, mußte zwar wegen seiner dienstlichen Beanspruchung zunächst davon absehen, im Abschnitt Wegstreckenentschädigung für die Benutzung des eigenen Kfz die Kalenderlisten zu markieren, holte dies aber im Laufe des Tages nach, und als der Zeuge K. am nächsten Morgen in das Dienstzimmer des Soldaten trat, fand er die ausgefüllten Anträge für Juni und Juli vor, denen folgende Zettelnotiz beigefügt war:

"Bitte beide Monate so bearbeiten, daß vor meinem Urlaub (24.7.) fertig! ..."

31

Der Zeuge K. nahm die Forderungsnachweise an sich und bearbeitete sie, um dem Wunsch des Soldaten zu entsprechen. Daraus ergab sich, daß der Soldat für den Monat Juni 1992 19 Tage markiert hatte, obwohl er nur an elf Tagen mit dem eigenen Pkw gefahren war, und für den Monat Juli bis einschließlich 24. Juli 1992 18 Tage angekreuzt hatte, die er teilweise, nämlich vom 10. Juli 1992 an, noch gar nicht hatte durchführen können. Als diese Anträge dem Truppenverwaltungsbeamten, dem Zeugen B., vorgelegt wurden, wies die Verwaltungsangestellte Frau F. darauf hin, daß der Soldat eine Fahrgemeinschaft mit anderen unterhalte, somit in den zurückliegenden Monaten schon zuviel an Trennungsgeld beansprucht und ausgezahlt erhalten habe. Daraufhin sah sich der Zeuge B. zu einer Meldung an den Bataillonskommandeur veranlaßt, der seinerseits die Aufnahme der Ermittlungen veranlaßte. Die Überprüfung und Nachberechnung der Forderungsnachweise des Soldaten führten dazu, daß jedenfalls für die Monate Juni und Juli 1992 eine Überzahlung vermieden werden konnte.

32

Der Soldat hat sich wie folgt eingelassen: Er habe während seiner Verwendung in W. keine Wegstreckenentschädigung in Anspruch genommen und daher bei seiner Versetzung nach V. keine Kenntnis gehabt, wie ein Forderungsnachweis zur Inanspruchnahme der Entschädigung für tägliche Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort auszufüllen sei. Im Gespräch mit dem Zeugen P. habe er sich vor allem danach erkundigt, ob die Inanspruchnahme einer dienstlichen Unterkunft im Standort V. für ihn im. Hinblick auf die Gewährung von Wegstreckenentschädigung nachteilig sein könne; der Zeuge P. habe ihm darauf geantwortet, daß es lediglich auf die Tage seiner Anwesenheit, am Dienstort ankomme. Deswegen habe er sich bei der Ausfüllung der Forderungsnachweise auf den Abschnitt b) Wegstreckenentschädigung konzentriert, die übrigen Abschnitte als für ihn nicht relevant angesehen und insbesondere nicht gewußt, daß er nach Begründung einer Fahrgemeinschaft auch den Abschnitt c) "Mitnahmeentschädigung" habe beachten und gegebenenfalls ausfüllen müssen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, als Antragsteller korrekt zu handeln, wenn er alle Tage seiner dienstlichen Anwesenheit in V. als Daten der Benutzung seines Pkw angegeben habe. Er sei weder von dem Rechnungsführer bzw. seinem jeweiligen Stellvertreter, dem Truppenverwaltungsbeamten noch von Kameraden, insbesondere auch nicht von den Mitgliedern seiner Fahrgemeinschaft, dem Oberstabsfeldwebel H. und dem Stabsfeldwebel R., darauf hingewiesen worden, daß im Falle einer Fahrgemeinschaft eine differenzierte Abrechnung zu erfolgen habe. Im nachhinein habe er erkannt, daß er bei der Ausfüllung der Forderungsnachweise grobfahrlässig unzutreffende Angaben gemacht habe; er nehme jedoch für sich in Anspruch, daß er nicht die Absicht gehabt habe, sich dadurch zu Lasten des Dienstherrn rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.

33

Diese Einlassung des Soldaten ist nach Überzeugung des Senats nicht glaubhaft. Es mag sein, daß er vor seiner Versetzung nach V. weder Erfahrung in der Geltendmachung von Wegstreckenentschädigung noch Kenntnisse über deren Berechnung im Falle besonderer Gegebenheiten auf Grund einer Fahrgemeinschaft gewonnen hatte. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, daß er als langgedienter erfahrener Soldat im Dienstgrad eines Stabsoffiziers, insbesondere wegen zahlreicher Dienstreisen, Versetzungen und Kommandierungen, mit der Notwendigkeit korrekter Angaben zur Begründung von Erstattungsanträgen, beispielsweise zur Geltendmachung von Reisekosten und Trennungsgeld, hinreichend vertraut war. Vor allem ließen die übersichtliche Gliederung der Forderungsnachweise in die Abschnitte a), b) und c) und die ins Auge fallende Unterscheidung zwischen "Benutzung des eigenen Pkw" und "Mitnahmeentschädigung" keinen Zweifel daran, daß sich der Antragsteller informieren und vergewissern mußte, ob und gegebenenfalls inwieweit er "Wegstreckenentschädigung" und/oder "Mitnahmeentschädigung" geltend machen konnte und wollte. Der Soldat hat regelmäßig unter b) "Wegstreckenentschädigung" konkrete Angaben zum Beförderungsmittel, polizeilichen Kennzeichen und zum Hubraum gemacht, und es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß er sowohl bei der erstmaligen Ausfüllung des Forderungsnachweises als auch bei deren späterer Wiederholung die anschließenden drei vorgedruckten Zeilen nicht gelesen und bedacht haben sollte. Deren Wortlaut ("An den nachstehend angekreuzten Tagen benutze ich mein o.a. Beförderungsmittel für Fahrten zwischen meiner Wohnung und Dienststelle. Die Tage, an denen ich nur eine Fahrt durchführte, sind mit einem Kreis gekennzeichnet.") enthält auch für einen unerfahrenen oder flüchtigen Leser den eindeutigen Hinweis darauf, daß es sich hierbei - allein - um Angabenüber Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Dienststelle handelt und daß Tage, an denen nur eine Fahrt erfolgt ist, besonders zu kennzeichnen sind. Wie sich aus der Ausfüllung des Forderungsnachweises für den Monat September 1991 ergibt, hat der Soldat in diesem Fall auch unter c) "Mitnahmeentschädigung" handschriftliche Eintragungen zum "Beförderungsmittel" und "Besitzer" vorgenommen und später gestrichen. Der anschließende vorgedruckte Text ("An nachstehend angekreuzten Tagen wurde ich bei Fahrten zwischen meiner Wohnung und Dienststelle in dem o.a. Beförderungsmittel mitgenommen. Die Tage, an denen ich nur einmal mitgenommen wurde, sind durch einen Kreis gekennzeichnet,") verweist - zweifelsfrei - auf die besondere Situation eines Antragstellers, der einer Fahrgemeinschaft angehört, und konnte von dem Soldaten nicht mißdeutet oder etwa als unerheblich angesehen werden, da er sich wechselweise auch von dem Oberstabsfeldwebel H. und dem Stabsfeldwebel R. hatte mitnehmen lassen. In Kenntnis seiner Fahrgemeinschaft hat sich der Soldat gleichwohl in seinen Forderungsnachweisen auf Angaben über die Benutzung des eigenen Pkw beschränkt und insgesamt mehr Tage in der Kalenderliste unter b) angekreuzt, als er tatsächlich mit dem eigenen Pkw wegen seiner Beteiligung an der Fahrgemeinschaft gefahren ist. Schließlich mußte er jeweils den Forderungsnachweis mit Datumsangabe handschriftlich unterzeichnen und hat damit auch die unter 2. vorgedruckte Erklärung abgegeben, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben "pflichtgenmäß" zu versichern. Der Senat vermochte sich daher nicht von der Gutgläubigkeit des Soldaten an die zutreffende Erstellung seiner Forderungsnachweise zu überzeugen, sondern mußte davon ausgehen, daß er nicht nur fahrlässig, sondern mit Wissen und Wollen, mithin vorsätzlich, unwahre Angaben bei der Geltendmachung seiner Wegstreckenentschädigungsansprüche gemacht hat. Da die dadurch bewirkte Überzahlung zu Lasten des Dienstherrn ausschließlich dem Soldaten selbst zugute kam, hatte der Senat ferner davon auszugehen, daß er jeweils in der Absicht gehandelt hat, sich durch unwahre Angaben einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

34

b)

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

35

Der Soldat hat durch sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 1 gegen seine Pflichten verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

36

Soweit die Kammer zu Anschulddgungspunkt 2 in bezug auf den Forderungsnachweis für den Monat Juni 1992 keine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gesehen hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn insoweit hat der Soldat zwar keine Überzahlung erhalten, da trotz seiner teilweise unzutreffenden Angaben im Rahmen der Ermittlung eine Nachberechnung erfolgt ist; er hatte aber mit der Abgabe des Antrags alles Notwendige getan, um eine entsprechende Falschberechnung seiner Wegstreckenentschädigung und damit eine Überzahlung zu bewirken, und diese eigennützige, erhebliche Gefährdung der Vermögensinteressen des Dienstherrn verstieß ebenso gegen die Treuepflicht (§ 7 SG) wie gegen die Pflichten nach§ 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Soweit der Soldat in seinem Forderungsnachweis für den Monat Juli 1992über den 9. Juli als Tag der Antragstellung hinaus, d.h. für die Zeit vom 10. bis 24. Juli einschließlich, Tage täglicher Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Dienstort angekreuzt hat, hat er zwar unwahre Angaben gemacht und damit die Pflichten nach § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt; damit hat er aber nicht gegen die Treuepflicht (S 7 SG) verstoßen, weil er davon ausging, an diesen Tagen mit dem eigenen Pkw fahren zu müssen, da die beiden anderen Mitglieder der Fahrgemeinschaft schon in Urlaub waren und die Abrechnung sowie Auszahlung nicht vor dem 24. Juli 1992 erfolgen sollten. Da er wußte und wollte, was er tat, hat er zu Anschuldigungspunkt 1 und Anschuldigungspunk 2 mit Vorsatz gehandelt und insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

37

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

38

Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Gefährdung oder Schädigung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 -<BVerwGE 83, 339> und vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -; Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 -; jeweils m.w.N.). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist ebenso wie ein dahingehender Versuch eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mitöffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht, er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft.

39

Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich deshalb regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter, so daß als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen ist. Den Soldaten belastet es hierbei besonders, daß es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, sondern um insgesamt 13 - wenn auch gleichgelagerte - Fälle einer vollendeten ungerechtfertigten sowie einen Fall der versuchten ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Wegstreckenentschädigung nach der Trennungsgeldverordnung in einem Zeitraum von über einem Jahr mit einem Gesamtschaden in beträchtlicher Höhe.

40

Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, daß der Soldat in seinen Anträgen jeweils "pflichtgemäß", mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, "die Vollständigkeit und Richtigkeit" seiner Angaben versichert hat. Die Wahrheitspflicht bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, für den sie natürlich besondere Bedeutung hat, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtliehen Nebenalimentation (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 -<BVerwGE 76, 54 [59]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54]>). Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß die in keinem anderen gesetzlichen Pflichtenkatalog für Angehörige des öffentlichen Dienstes festgelegte Wahrheitspflicht für Soldaten ausdrücklich normiert ist (§ 13 Abs. 1 SG). Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn wenngleich solche Erklärungen nicht stets überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 -).

41

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <NZWehrr 1993, 76>; jeweils m.w.N.). Grundsätzlich büßt daher ein Stabsoffizier, der seinen Dienstherrn belügt, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht nur seine Glaubwürdigkeit ein, sondern er kann auch nicht mehr in seinem Dienstgrad belassen werden.

42

Erschwerend ist ferner das Versagen des Soldaten als Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzter zu berücksichtigen. Denn wenngleich nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 - <DokBer B 1993, 189> m.w.N.) die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden darf, weil diese Vorschrift nicht an diese jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter anknüpft (vgl. Urteile vom 10. November 1971 - BVerwG 2 WD 23.71 - <BVerwGE 43, 282> und vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 -), muß sich das Versagen des Soldaten als Kompaniechef auch deshalb maßnahmeverschärfend auswirken, weil er durch sein Fehlverhalten gerade im Kernbereich seiner Funktion versagt und seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt hat, mit der Konsequenz, daß er selbst angreifbar wurde. Da er sich dementsprechend in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert hat, erweist sich eine Dienstgradherabsetzung als die gebotene und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens.

43

Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann der Soldat nicht als Tatmilderungsgrund geltend machen, daß seine Beteiligung an einer Fahrgemeinschaft ein "offenes Geheimnis" im Standort V. gewesen sei und niemand von den Kameraden oder Beamten der Truppenverwaltung ihn bei der Bearbeitung seiner Forderungsnachweise auf die Unzulässigkeit der Geltendmachung seiner Erstattungsansprüche, insbesondere die gebotene Differenzierung zwischen Ansprüchen der "Wegstreckenentschädigung" und "Mitnahmeentschädigung" aufmerksam gemacht habe, um ihm damit Gelegenheit zu geben, sich selbst vor unzutreffenden Angaben und einer Schädigung des Dienstherrn durch Oberzahlung zu bewahren. Denn die vom Senat gehörten Zeugen, die als Truppenverwaltungsbeamte oder Rechnungsführer mit den Forderungsnachweisen des Soldaten befaßt waren, habenübereinstimmend ausgesagt, daß sie von der Beteiligung des Soldaten an einer Fahrgemeinschaft zum jeweiligen Zeitpunkt der Bearbeitung solcher Forderungsnachweise keine Kenntnis gehabt hätten. Im übrigen trägt jeder Soldat für die Erfüllung seiner Dienstpflichten die Eigen- und Letztverantwortung; dies gilt insbesondere für den Fall, daß er als Antragsteller die Richtigkeit, und Vollständigkeit seiner Angaben, die nur er allein beurteilen und überprüfen kann, pflichtgemäß zu versichern hat. Demgemäß kann er sich weder durch eine Delegation seiner Pflichten (vgl. Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <NZWehrr 1994, 27>) noch durch die ausdrückliche oder konkludente Erwartung, daß Untergebene oder Kameraden sowie Beamte der Truppenverwaltung oder Zivilangestellte ihn hätten informieren und damit vor einem Fehlverhalten bewahren können und müssen, von seiner Eigen- und Letztverantwortung als Antragsteller "freizeichnen".

44

Sonstige Milderungsgründe in der Tat sind hier nicht gegeben. Denn die Situation, in der der Soldat versagt hat, war nicht von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind in der Rechtsprechung des Senats nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht, zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang und ein Handeln unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>).

45

Die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe, nämlich seine tadelfreie Führung über lange Zeit und seine guten dienstlichen Leistungen, die ihm erteilten drei förmlichen Anerkennungen, die von ihm erworbene Auszeichnung sowie die günstige Zukunftsprognose, können demgegenüber nicht dazu führen, von der Maßnahmeart einer Dienstgradherabsetzung abzusehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot vereinbar. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, und zwar eine willkürliche Ungleichbehandlung des Soldaten gerügt hat, geht es ihr um die Verdeutlichung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Degradierung für den Soldaten, mithin letztlich um das Übermaßverbot.

46

Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im übrigen bereits aus dem Wesen der Grundrechte ergebende Übermaßverbot ist Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers, von der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten jeweils nur soweit beschränkt zu werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 25, 269 [292]; Beschluß vom 13. Januar 1994 - BVerwG 2 WDB 7.93 - m.w.N.). Ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre des Bürgers zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks muß danach zumindest geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen oder doch zu fördern (BVerfGE 19, 119 [126 f.] [BVerfG 24.09.1965 - 1 BvR 228/65]; BVerwG a.a.O.). Er muß ferner erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen, d.h. von mehreren gleichgeeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, welche den Betroffenen am wenigsten belastet (BVerfGE 57, 251 [270] [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BVerwG a.a.O.); sie darf auch nicht außerhalb jeden Verhältnisses zum Wert des verfolgten Zwecks stehen (BVerfGE 41, 251 [264]), und die Beeinträchtigungen des Betroffenen dürfen den Nutzen der Allgemeinheit nicht übersteigen.

47

Dieses Verfassungsprinzip wird im vorliegenden Fall nicht verletzt. Denn auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Soldat bei einer Degradierung kaum mit einer Wiederbeförderung vor dem Dienstzeitende rechnen kann und gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 WDO voraussichtlich nur ein Ruhegehalt aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 beziehen wird, ist diese Maßregelung angesichts der Schwere des Dienstvergehens unumgänglich. Lediglich das zugunsten des Soldaten wirkende Verschechferungsverhot verwahrte es dem Senat, etwa eine weitergehende Degradierung in Betracht zu ziehen.

48

Ebensowenig kann dem Vorbringen der Verteidigung gefolgt werden, daß ein lebensjüngerer Kamerad im Falle einer Degradierung - im Unterschied zum Soldaten, der kurz vor der Pensionierung stehe, - jedenfalls die Möglichkeit einer Wiederbeförderung habe, so daß sich nach dem Gebot sachgerechter Differenzierung (Art. 3 GG) hier eine Dienstgradherabsetzung verbiete. Voraussetzung für eine Wiederbeförderung ist eine erneute, dienstliche Bewährung des Soldaten von ausreichender Dauer im niedrigeren Dienstgrad (§ 57 Abs. 3 WDO). Besteht dafür jedoch wegen baldigen Erreichens der Altersgrenze keine Möglichkeit mehr, so kann deswegen nicht auf die gebotene disziplinare Reaktion verzichtet werden, da sonst eine Schlechterstellung jüngerer Soldaten die Folge wäre.

49

Auch der Einwand der Verteidigung, daß der Soldat durch die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 WDO schlechter gestellt werde als ein Kamerad im Falle einer Herabsetzung in einen Dienstgrad, der nur in einer Besoldungsgruppe ausgewiesen sei, und damit nur um eine, nicht um zwei Besoldungsstufen zurückfalle, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Gesetzgeber hat in § 57 Abs. 2 WDO die Folgen einer gemäß § 127 Abs. 4 Satz 1 WDO mit Rechtskraft des Urteils wirksam werdenden Dienstgradherabsetzung festgelegt. Danach verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad und tritt gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 WDO in den niedrigeren Dienstgrad und, wenn dieser in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die niedrigste Besoldungsgruppe zurück; sein Anspruch auf Dienstbezüge richtet sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt. Diese gesetzliche Regelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dafür maßgeblichen normativen Erwägungen, die sich aus den Gesetzesmaterialien zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts ergeben, belegen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des § 57 Abs. 2 WDO nicht von einer willkürlichen, sondern von einer bewußt sachbezogenen Differenzierung ausgegangen ist:

"Abs. 2 regelt wie bisher die gesetzlichen Folgen der Dienstgradherabsetzung. Er berücksichtigt jedoch zusätzlich, daß die Dienstgrade des Hauptmanns, Oberstleutnants und Oberst zwei Besoldungsgruppen zugeordnet sind. Die höhere Besoldungsgruppe ist jeweils für herausgehobene Dienstposten bestimmt, auf denen disziplinargerichtlich verurteilte Soldaten regelmäßig nicht verwendet werden können. Zur Dienstgradherabsetzung verurteilte Soldaten treten daher stets in die niedrigste Besoldungsgruppe eines solchen Dienstgrades zurück."(BT-Drucks. VI/1834, S. 48 [6. Wahlperiode])

50

Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen für den Soldaten sind zwar nicht zu verkennen und werden auch vom Senat nicht unterschätzt. Diese Folgen muß der Soldat aber hinnehmen, da sie der Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen nicht verkannt, sondern bewußt in Betracht gezogen hat. Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 -<BVerwGE 86, 133 [136]>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 -, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - und vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -).

51

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte sowie aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens erweist sich die von der Kammer verhängte Maßnahme der Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptmanns als erforderliche und angemessene, jedenfalls nicht als eine zu harte Ahndung seines Fehlverhaltens.

52

4.

Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, hat er gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

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