Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1993, Az.: BVerwG 2 WD 24.92
Wehrrecht; Dienstvergehen; Kernbereich; Versagen; Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Soldaten; Leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 24.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 29.04.1992 - AZ: 4 VL 2/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 93, 352 - 358
- DokBer B 1993, 189-194
- NVwZ 1993, 1191 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1994, 75-77
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Fehlverhalten eines Soldaten in seiner Dienststellung als Kompaniechef muß sich ausnahmeverschärfend auswirken, wenn er gerade im Kernbereich seiner Funktion versagt hat.
- 2.
Die Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Soldaten kann nicht mit dem Hinweis auf das Bemühen um Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe gerechtfertigt oder mildernd gewürdigt werden.
- 3.
Der leichtfertige Umgang von Soldaten mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Februar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Eberhardt, Hauptmann Siebel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 29. April 1992 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gehaltskürzung auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 31 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule, sodann sechs Jahre ein Gymnasium, in der 10. Klasse die Realschule sowie drei Jahre ein Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 21. Mai 1981 verließ.
Zum 1. Juli 1981 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zur ... P. in H. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung durch Urkunde vom 15. Juni 1981 am 3. Juli 1981 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerschützen OA ernannt. Nach einer zunächst auf vier, sodann auf sechs und zwölf Jahre festgesetzten Dienstzeit wurde ihm als Oberleutnant durch Urkunde vom 17. Mai 1989 am 13. Juni 1989 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Auf seinen Antrag nach § 3 Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991 wurde das Dienstverhältnis des Soldaten wieder in das eines Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtung auf zwölf Jahre umgewandelt; seine Dienstzeit endet danach planmäßig mit Ablauf des 30. Juni 1993.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Urkunde vom 31. Mai 1990 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 zum Hauptmann befördert.
Nach erfolgreicher Teilnahme am 51. Offizieranwärterlehrgang ... an der K. in M. mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde der Soldat zum 1. April 1982 als Schüler zur. P. in H. und zum 1. Oktober 1982 zur Hochschule ... Ha. (jetzt: ...) zum Studium der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften versetzt. Das Studium schloß er am 28. Februar 1986 in der Diplom-Hauptprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" ab und erwarb auf Grund dessen den akademischen Grad eines Diplom-Kaufmanns. Danach wurde er zum 1. April 1986 als Panzeroffizier und Zugführeroffizier zur ... P. in H. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 22. April bis 19. September 1986 nahm er am 23. Offizierlehrgang A an der ... schule ... in Han. mit der Abschlußnote "befriedigend" und im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 7. Oktober 1986 bis 28. Januar 1987 am Offizierlehrgang B 1 - ... - an der ... schule ... in M. mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Sodann wurde er zum 1. Oktober 1988 als Panzeroffizier und S 2-Offizier zur ... P. in H., zum 1. April 1990 als Panzeroffizier und Kompaniechef zur ... P. in W. und zum 1. April 1991 als S 2-Offizier zum ... P. in D. versetzt. Mit Wirkung vom 1. Februar 1993 wurde er für die Dauer von zwei Jahren zur Fachausbildung zum Versicherungskaufmann bei einer Versicherungsgesellschaft in Han. vom militärischen Dienst freigestellt.
In der Beurteilung vom 30. März 1982 erhielt der Soldat die zusammenfassende Wertung "6 D". Nach Einführung des neuen Beurteilungssystems erzielte er in der Beurteilung vom 25. Januar 1988 als Panzer- und Zugführeroffizier in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", siebenmal die Wertung "2" und sechsmal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Menschenführung", "Durchsetzungsvermögen", "Kameradschaft" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B" sowie in der Beurteilung vom 8. Februar 1989 als S 2-Offizier dieselben Wertungen, die sich nur darin unterscheiden, daß ihm in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung der Ausprägungsgrad "B" für "Fähigkeit zur Einsatz-/Betriebsführung" anstelle von "Geistige Fähigkeiten" zuerkannt wurden. In der Beurteilung vom 10. Dezember 1992 erhielt er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie einmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatz-/Betriebsführung" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beschreibung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über den Soldaten ausgeführt:
"S. ist ein engagierter Offizier, dessen Leistungsbereitschaft und Leistungsvermögen ihn in das erste Drittel der Hauptleute im Divionsstab einordnen. Obwohl er durch ein disziplinargerichtliches Verfahren sich in seinen Laufbahnaussichten reduziert fühlt und deshalb nach dem PSG am 30.06.93 die Bundeswehr verlassen wird, hat er in seinen dienstlichen Bemühungen und in seinem Pflichtbewußtsein in keiner Weise nachgelassen, sondern seine Leistung noch steigern können. Ein guter Offizier mit respektabler Haltung."
Der nächsthöhere Vorgesetzte, der Kommandeur der ... P., nahm hierzu wie folgt Stellung:
"Ich kenne Hptm. ... als einen überzeugten und couragierten, beispielgebend engagierten Offizier mit großem Leistungsvermögen. ... lernt aus Fehlern und stellt sich neuen Herausforderungen initiativ und einfallsreich. Die in sich schlüssige und die Gesamtpersönlichkeit treffend beschreibende Beurteilung trage ich uneingeschränkt mit."
Vor der Truppendienstkammer hat der Zeuge Oberstleutnant R., Kommandeur des P. in W. und bis September 1990 sowie im Dezember 1990 Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, ausgesagt:
"Ich habe den Eindruck, daß Hauptmann ... ein geradliniger Offizier ist, der weiß, was er will, gewisse Zielvorstellungen hat und von seinem Beruf überzeugt ist. Er wirkte auf mich aber etwas unerfahren. Das liegt aber mit daran, daß er Ende Februar die Kompanie übernommen hatte, im zweiten Quartal dann aber erst auf dem Kpmpaniechef-Lehrgang war, in Sch. und G. nur wenige Tage Erfahrung als Kompaniechef sammeln konnte. Er holte sich Rat bei mir und zeigte dann bei der Ausführung der Aufträge viel Phantasie. Hauptmann ... wirkt noch jungenhaft und konnte dadurch manchmal die Tragweite seiner Entscheidungen nicht abschätzen. Er ging aber gewissenhaft an die Aufgaben heran. Schwierigkeiten in der Einheit waren schon bei Übernahme durch Hauptmann ... vorhanden. Hauptmann ... wurde in einer Kompanie als Kompanieführer eingesetzt, in der es kein geschlossenes Unteroffizierkorps gab. Der Kompaniefeldwebel, Kompanieoffizier und die Zugführer waren alle neu und sehr unerfahren ... Die Unteroffiziere in der Kompanie waren sich 'untereinander nicht grün'. Der 'alte' Kompaniefeldwebel war wahrscheinlich der einzigste, der alles zusammengehalten hatte. Durch diese Schwierigkeiten ergab sich allgemeine Unruhe ..."
Des weiteren hat der Zeuge Oberstleutnant i.G. A. Chef des Stabes der ... P. in D. und seit dem 1. Oktober 1991 Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, vor der Truppendienstkammer ausgesagt:
"Hauptmann ... ist ein Offizier, der seinem Beruf sehr verbunden ist und zeigt, daß ihm ein hohes Verantwortungsbewußtsein der ihm übertragenen Aufgaben eigen ist. Auch setzt er sich über das normale Zeitmaß hinaus ein, er denkt und arbeitet mit. Die heerestaktische Weiterbildung hat er zur vollen Zufriedenheit ausgeführt. Ich habe keinen Tadel aussprechen müssen ... Ich konnte bei Hauptmann ... keine persönlichen und charakterlichen Mängel feststellen. Er gehört als Einstufung zum vorderen Drittel der Offiziere im ... P. nach Leistung und Persönlichkeit ..."
Der Zeuge Oberstleutnant An., Kommandeur des P. vom September 1987 bis Juni 1991, sagte vor der Truppendienstkammer aus:
"Hauptmann ... ist ein tatkräftiger kenntnisreicher Offizier, der energisch auftritt, ideenreich führt und auf jeden Fall bereit und in der Lage ist, energisch durchzugreifen. Er hat solide Stabsarbeit geleistet in Hal. Als ich mit ihm in Hal. zusammengearbeitet habe, war eine ganz wesentliche Aufgabe die Neuorganisation des Wachdienstes gemäß ZDv 10/6. Dort zeigte sich Hauptmann ... in der Theorie stark vorschriftentreu. Mir ist erst im nachhinein aufgefallen, daß er seinen Willen an den meinen oder den des Brigadekommandeurs setzte."
Der Soldat ist seit dem 2. November 1984 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Gold. Am 8. August 1983 erhielt er vom Kompaniechef der Ausbildungskompanie S. in N. eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er während seiner Wehrübung vom 11. Juli bis 5. August 1983 als Zugführer des ... Zuges seine Soldaten mit viel Schwung und persönlichem Einsatz ausgebildet und geführt hat, wobei sein persönliches Engagement für die Belange des Zuges, die gute Durchführung des politischen Seminars und der Unterführerweiterbildung besonders hervorgehoben wurden. Des weiteren erteilte der Kommandeur der ... P. ihm am 24. November 1992 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er durch hohen zeitlichen Aufwand unter Zurückstellung persönlicher Belange im kurzen Zeitraum zwischen R. und der Truppenübung ... vorzügliche Unterstützung bei der Anlage und Vorbereitung der Truppenübung geleistet und damit wichtige Voraussetzungen zur Erreichung der Übungsziele geschaffen hat.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 und betragen etwa 4.400 DM brutto, etwa 3.600 DM netto; unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugs von 78 DM für vermögenswirksame Leistungen werden ihm tatsächlich etwa 3.500 DM ausgezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet. Während seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann wird er - nach seinen Angaben - vom 1. Juli 1993 an eine Vergütung von 36.000 DM im ersten Ausbildungsjahr mit einer deutlichen Erhöhung im zweiten Ausbildungsjahr und nach Beendigung der Ausbildung die Möglichkeit der Übernahme als Versicherungskaufmann durch die Ausbildungsfirma erhalten.
Der Soldat ist seit dem 8. Mai 1992 verheiratet; aus dieser Ehe sind am 20. Dezember 1992 Zwillinge hervorgegangen, von denen das eine Kind am folgenden Tag gestorben ist. Seine Ehefrau war vor der Geburt der Kinder als Krankenschwester berufstätig.
II
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... P. vom 15. Mai 1991 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 17. Januar 1992, den Soldaten am 29. April 1992 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 44 Monaten sowie zu einer Kürzung seiner monatlichen Dienstbezüge um ein Fünfzehntel auf die Dauer von vier Jahren.
Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Dem Soldaten wurde am 19. Februar 1990 die Führung der ... P. übertragen. Bei der Übertragung wurde ihm von seinem Disziplinarvorgesetzten, dem Zeugen An., mitgeteilt, daß es sich wegen Ablösung und Zuversetzung von Führungspersonal um eine nicht einfach zu führende Einheit handeln würde. Der Soldat besuchte im April/Mai 1990 den Cheflehrgang. Am 02. Oktober 1990 wurde er zeitgleich mit seinem Kommandeur, dem Zeugen An., als dessen S 3-Offizier nach Hal.zwecks Auflosung des dortigen M. kommandiert. Mit der Führung der ... P. wurde ein anderer Offizier beauftragt. Nach Bekanntwerden des hier festgestellten Tatgeschehens wurde ihm im Januar/Februar 1991 die Führung der ... P. entzogen. Er verblieb bis zu seiner Versetzung zum ... P. in Hal..
Der Zeuge An. leistete als Bataillonskommandeur des Soldaten gemeinsam mit dem Soldaten bedingt durch beiderseitige Abwesenheit infolge Lehrgängen, Urlaub oder Übungsplatzaufenthalte im Ausland erst ab August 1990 Dienst am Standort.
Zu 1. des Tatvorwurfs
Im Juni 1990 befand sich der Soldat mit seiner Kompanie auf dem Truppenübungsplatz Sch.. Am 19. Juni 1990 führte die Einheit einen Gelände-Orientierungs-Ausbildungsmarsch über ca. 20 Km durch. Die Rekruten der Einheit wurden auf 12 Gruppen zu ca. 7 Mann aufgeteilt. Sie wählten einen eigenen, sog. 'Gruppenführer'. Jeder Gruppe wurde ein erfahrener Unteroffizier als sog. 'Betreuer' zugeteilt, der den Auftrag hatte zu verhindern, daß sich die jeweilige Gruppe z.B. zu sehr verläuft. Befohlen war gefechtsmäßiges Verhalten. Der Iltis des Soldaten als KpChef war als 'Feindfahrzeug' zu betrachten. Für die Rekruten bedeutete das, daß sie von dem Iltis des KpChef's nicht gesehen werden durften. In der Befehlslage ist nicht deutlich genug geworden, daß auch die 'Betreuer' den Iltis als 'Feindfahrzeug' zu betrachten hätten.
Im Rahmen der Marschüberwachung traf der Iltis, besetzt mit dem Soldaten, einem Fahrer und dem Zeugen P., auf einer durch einen Wald führenden betonierten Straße auf eine der genannten Gruppen, die durch einen Unteroffizier S. betreut wurde. Die Gruppe wollte gerade die Straße überqueren, zog sich aber alsbald, nachdem sie den Iltis erkannte, in den Wald zurück. Der 'Betreuer', der genannte Uffz S., ging auf den Iltis zu, öffnete die Fahrertür und wollte dem Soldaten Meldung erstatten. Daraufhin zog dieser seine Pistole und richtete sie an dem Fahrer vorbei auf den genannten Unteroffizier S.. Die Entfernung zwischen beiden betrug etwa 1,50-2,00 m. Dabei sagte der Soldat etwa: 'Im Ernstfall wären Sie jetzt tot'. Der Soldat ist sich nicht sicher, ob seine Pistole mit Manövermunition (keine Geschoßspitze, erzeugt Knall und Druck) teilgeladen oder gar nicht geladen war. Der Soldat schließt aus, daß die Pistole mit Gefechtsmunition geladen war, denn diese sei nur nachts ausgegeben worden. Der Soldat räumt, wie dargelegt, ein, daß ihm der genaue Ladezustand seiner Pistole nicht bekannt war.
Die Zentralen Dienstvorschriften 3/15 Nr. 201, 213 2. Strichaufzählung, 701 Abs. 6, wonach ein Soldat eine Waffe grundsätzlich nie auf Personen richten darf und im Zweifel die Ladung der Waffe anzunehmen ist, waren dem Soldaten bekannt. Der Soldat setzte sich über diese Vorschriften hinweg, weil er seine Dienstaufsichtsmaßnahme 'Im Zweifel wären Sie jetzt tot' unterstreichen wollte.
Nach dem Übungsplatzaufenthalt kamen nach und nach der Kompaniefeldwebel und die Vertrauensperson der Unteroffiziere zu dem Soldaten und baten ihn, ein Gespräch mit dem genannten Unteroffizier S. zu führen. Dieses Gespräch fand statt. Der Soldat hat sich nach seiner unwiderlegten Einlassung entschuldigt. Aus Sicht des Soldaten war die Sache damit erledigt. Im Verlauf einer kompanieinternen Dienstbesprechung, gleichzeitig Abschlußbesprechung, an der die Masse der Unteroffiziere der Kompanie teilnahm, und in der der Truppenübungsplatzaufenthalt ausgewertet wurde, will der Soldat die sog. Begebenheit mit dem Hinweis auf das klärende Gespräch mit dem genannten Unteroffizier S. erwähnt haben. Der Zeuge P. konnte sich daran nicht erinnern. Es war allerdings nicht auszuschließen, daß der Zeuge P. an dieser Besprechung nicht teilnahm. Somit war zugunsten des Soldaten davon auszugehen, daß er den Vorfall erörtert hat.
...
Zu 2. des Tatvorwurfs
Im Rahmen des genannten Truppenübungsplatzaufenthaltes in Sch. fand ein scharfes Handwaffenschießen von Rekruten u.a. mit dem Gewehr G 3 auf einer Schießbahn auf dem Truppenübungsplatz in Sch. statt. Der Soldat war weder Leitender des Schießens noch Sicherheitsoffizier oder war in ähnlicher Funktion. Leitender des Schießens war vielmehr der Zeuge F.. Der Soldat hatte bereits zuvor festgestellt, daß - nach seiner Auffassung - der Zeuge F. durch dessen Verschulden einen Zeitverzug beim Schießen verursachte, so daß das gesteckte Ziel nicht mehr erreicht werden konnte. Das Schießen verlief im einzelnen wie folgt: Auf der 150-Meter-Marke schoß jeweils ein 'Rennen' von 4 Rekruten, denen 2 Dienstgrade als Aufsicht zugeteilt waren. Nach dem Schießen gingen je 2 Schützen mit der jeweiligen Aufsicht zur Trefferaufnahme, die etwa in Hohe der 280-Meter-Marke lag. Der Soldat hatte den Zeugen F. bereits darauf hingewiesen, er möge das Rennen beschleunigen. Er war der Auffassung, daß dieser Hinweis nicht beachtet wurde. Nunmehr griff er wie folgt in das Schießen ein:
Mit leiser Stimme machte er einem Rennen, das in Vorbereitung des Schießens hinter den Matten an der 150-Meter-Marke stand, deutlich, der nachfolgende Befehl gelte nicht, und rief laut: 'Klar zum Gefecht' oder 'Fertigladen'. Gleichzeitig gab er einen Schuß mit Manövermunition in die Luft ab. Er wollte erreichen, daß das Rennen, das sich nach Trefferaufnahme auf dem Weg von der 280-Meter-Marke zur 150-Meter-Marke befand, schneller bewegen sollte. Der Zeuge F. verhinderte, daß einer aus dem Rennen den flüsternd gegebenen, als nicht gültig bezeichneten Befehl des Soldaten nicht befolgte und tatsächlich fertiglud. Die Soldaten, die von der Trefferaufnahme kamen, hatten die lauten Worte des Soldaten nicht verstanden, sondern nur den Schuß gehört. Der Zeuge J., der sich als Aufsicht im Zielgelände auf dem Rückweg von der Trefferaufnahme befand, hat überzeugend glaubhaft ausgesagt, seine Reaktion auf den Schuß sei die Feststellung einer hohen Gefahr gewesen.
Der Zeuge F. wies den Soldaten auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens hin. Er möge nicht in das Schießen eingreifen.
Anschließend bewegten sich die Soldaten, die von der Trefferaufnahme kamen, weiter auf die 150-Meter-Marke zu. Dem Soldaten schien auch diese Bewegung zu langsam. Nunmehr gab er, als wenigstens einige, der von der Trefferaufnahme zurückkehrenden Soldaten sich noch in der Gefahrenzone, etwa 5-6 m von der 150-Meter-Marke entfernt befanden, dem neuen Rennen den Befehl, Stellung einzunehmen, teilzuladen und fertigzuladen. Nach Aussage des Soldaten und des Zeugen F. erging dieser Befehl wie dargestellt. Der Zeuge J. hat ausgesagt, daß zusätzlich der Befehl 'Klar zum Gefecht' gegeben worden sei. Festgestellt worden ist, daß die Soldaten des neuen Rennens 'durchluden'. Dehalb kann dahingestellt bleiben, ob die eine oder die andere Fassung befohlen worden ist. Verstanden worden ist sie so, wie der Soldat befohlen hat. Die Befehlsgebung und das Durchladen in Kenntnis der sich den Matten auf der 150-Meter-Marke nähernden Soldaten, die von der Trefferaufnahme kamen, zielte darauf, diese durch Hören des Befehls und durch das Ladegeräusch zu schnellerem Gehen zu bewegen. Tatsächlich eilten diese Soldaten nun hinter die Matten der 150-Meter-Marke aus der Gefahrenzone.
Der Soldat läßt sich ein, nach seiner Auffassung sei keiner der von der Trefferaufnahme kommenden Soldaten gefährdet gewesen, da sich diese - wie festgestellt - an den Seiten bewegten. Auch der zuvor abgegebene Schuß habe niemand gefährdet.
Diese Einlassung vermag ihn nicht zu entlasten. Ein unerwarteter Schuß auf einer Schießbahn kann als Reaktion bei Rekruten dazu führen, daß diese den Schuß als Feuerfreigabe verstehen und das Feuer eröffnen. Ein einzelner Schuß kann aber auch dazu führen, daß die in Stellung liegenden Soldaten - hier Rekruten - meinen, im Rennen habe der erste Schütze das Feuer eröffnet und dies als Aufforderung deuten, nunmehr ebenfalls den Feuerkampf zu führen. Ohnehin darf Manövermunition und Gefechtsmunition gemischt bzw. zusammen auf einer Schießbahn nicht verwendet werden. Stets ist eine klare Trennung zwischen Manövermunition und Gefechtsmunition vorzunehmen.
Unmittelbar im Anschluß dieses Geschehens wies der Zeuge F. als Leitender des Schießens abermals den Soldaten auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens hin und erklärte ihm, daß er nunmehr im Wiederholungsfall das Schießen abbrechen würde.
Der Soldat nahm daraufhin von weiteren Eingriffen Abstand.
Dem Soldaten war bekannt, daß der Befehl 'Klar zum Gefecht' bedeutet, daß die Handwaffen fertigzuladen sind und der Befehlsempfänger sich so zu verhalten hat, daß er unverzüglich den Kampf aufzunehmen hat (ZDv 3/11 Anlg. 4/2 Nr. 5). Dem Soldaten war auch bekannt, daß nach ZDv 3/15 Nr. 213 1. Strichaufzählung eine Waffe ohne Ausbildungszweck oder entsprechenden Auftrag nicht benutzt werden darf und, daß gem. ZDv 44/10 Vorbemerkung Nr. 2 Vorgesetzte in den Ablauf eines Schießens nur unter Wahrung der Sicherheit eingreifen dürfen. Der Soldat verhielt sich in Kenntnis dieser Vorschriften vorschriftswidrig, weil er, so seine Einlassung, die von ihm getroffenen Maßnahmen als angemessen sah, das gesetzte Ziel zu erreichen.
...
Ausnahmen im Sinne der Vorschriften lagen nicht vor.
...
Zu 3. des Tatvorwurfs
Am 29. Juli 1990, einem Sonntag, hatte die Kompanie des Soldaten RC-Bereitschaft. Die Kompanie war die einzige Dienst leistende Einheit in der Kaserne. Von anderen Einheiten befanden sich lediglich einzelne Dienst leistende Soldaten in der Kaserne. Der Soldat beabsichtigte, einzelnen Wehrpflichtigen der Bereitschaft einen 'Bonus' zu vermitteln. Er befahl daraufhin dem Stabsunteroffizier H., die künftigen Kraftfahrer F der Kompanie auf der Panzerstraße der ... Kaserne in W. mit dem Kampfpanzer Leopard fahren zu lassen. Gleichzeitig sollte diese Fahrt dem Zweck dienen, die künftigen Kraftfahrer auf die Fahrschulausbildung am darauffolgenden Montag vorab auszubilden. Der Soldat wußte, daß diese Wehrpflichtigen keine gültige Fahrerlaubnis hatten und, daß ein Fahren von Bundeswehr-Kfz nach ZDv 43/1 Nr. 101 den entsprechenden Besitz der Fahrerlaubnis der Bundeswehr voraussetzte. Der Soldat wurde auch von Stabsunteroffizier H. und dem Zeugen He. auf das Vorschriftswidrige seiner Absicht hingewiesen. Der Soldat gab aber dennoch den entsprechenden Befehl. Etwa 8 Wehrpflichtige fuhren daraufhin an dem genannten Tag mit dem Kampfpanzer Leopard jeweils ca. 200 m auf der Panzerstraße zwischen Tor A und B hin und her. Auf Befehl des Soldaten fuhr der Stabsunteroffizier H. als Kommandant mit. Er hatte aber keine Ausbildung als Fahrlehrer und war deshalb nicht befugt, derartige Fahrten durchzuführen.
...
Zu 4. des Tatvorwurfs
Am 30. August 1990, einem Donnerstag, hatte der Soldat Dienst als OffzFü in der ... Kaserne zu leisten. Als OvWa war der Zeuge F. eingesetzt. Im Laufe des Tages - wann im einzelnen ließ sich nicht mehr aufklären - meldete der Zeuge F. dem Soldaten, daß ein zur Wache eingeteilter Obergefreiter K. nicht wachfähig sei. Dieser Gefreite habe ihm sein Schießbuch vorgelegt. Er habe dabei festgestellt, daß die Wachausbildung nicht bescheinigt war. OGefr K. war SaZ 4. Der Soldat sagte eine Prüfung zu. Nach zweimaliger Prüfung stellte der Soldat fest, daß der Obergefreite K. die letzte Wachausbildung am 05. Januar 1989, also vor 1 1/2 Jahren, durchlaufen hatte. Darüberhinaus lag die entsprechende Schießausbildung (Scharfschießen mit den entsprechenden Waffen, hier MP und P 1) ebenfalls zu lange zurück, und zwar für die MP über 1/2 Jahr und für die P 1 über 1 1/4 Jahre. Der entsprechende Kasernenbefehl Nr. 15/19 des Kasernenkommandanten ... Kaserne vom 12.09.1989 schrieb vor, daß die Teilnahme an der Wachausbildung/Wachparcours nicht länger als 4 Wochen zurückliegen dürfe.
Dieser Kasernenbefehl ist am 04. Dezember 1990 insoweit geändert worden, als die Teilnahme an der Wachausbildung/Wachparcours nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf.
Der Kasernenbefehl Nr. 15/89 war dem Soldaten letztlich durch Hinweis des Zeugen F. bekannt. Die genannte Prüfung des Soldaten ergab, daß der OGefr K. zuletzt im April, und zwar am 20. April 1990, am praktischen Schießen teilgenommen, an der praktischen Wachausbildung aber nicht teilgenommen hatte.
Bei der Wachablösung um 18.00 Uhr erschien der OGefr K. zur Wache. Der Zeuge F. schickte den OGefr K. wieder zu dem Soldaten, um einen wachfähigen Soldaten zu erhalten. Kurze Zeit später meldete sich der OGefr K. wiederum bei dem Zeugen F. und zeigte ihm sein Schießbuch vor. In dieses Schießbuch hatte der Soldat inzwischen die Durchführung der Wachausbildung eingetragen. Der Zeuge F. befahl daraufhin dem Wachhabenden, in wachfreien Zeiten dem OGefr K. eine Kurzwachausbildung zu vermitteln.
Der Soldat ist im Ergebnis geständig. Er kannte auch - zumindest durch Hinweis des Zeugen F. - den Kasernenbefehl Nr. 15/89. Er glaubte aber zur Falscheintragung berechtigt gewesen zu sein, da der OGefr K. SaZ war und eine Schießausbildung im April 1990 erhalten hatte.
Diese Einlassung vermag sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der Kasernenbefehl Nr. 15/89 stellt klar und deutlich fest, unter welchen Voraussetzungen ein Soldat Wachdienst leisten darf und welche Wachausbildung er zu erhalten hat. Diese dort festgelegte Wachausbildung hatte der OGefr K. in dem vom Kasernenbefehl genannten Umfang nicht erhalten.
...
Zu 5. des Tatvorwurfs
Von August bis Oktober 1990 sollte u.a. im P. ein Truppenversuch auf den Gebieten Innendienst/soldatische Ordnung und Einbindung von Grundwehrdienstleistenden in die Dienstgestaltung stattfinden. Den Einheitsführern, darunter dem Soldaten, war befohlen, Erhebungen anzustellen und hierüber einen Bericht zu erstellen. Der Soldat meldete, wie er unwiderlegt vortrug, seinem Bataillonskommandeur, daß er aufgrund besonderer Umstände in seiner Einheit eine entsprechende Erhebung vor dem 01. Oktober 1990 nicht durchführen konnte. Der Bataillonskommandeur erklärte sein Einverständnis. Inzwischen war bekannt geworden, daß sowohl der Bataillonskommandeur, der Zeuge An., wie auch der Soldat, wie bereits dargelegt, ab 02. Oktober 1990 in Hal. Dienst zu leisten hatten. Um nun seinem Nachfolger die umfangreiche Erhebung - deren Zielvorstellung der Soldat im übrigen befürwortete - nicht aufzulasten, erstellte der Soldat einen Bericht, und zwar befehlswidrig nicht durch Einzelerhebungen, sondern durch Erhebungen, die er in Gesprächen mit der Vertrauensperson der Mannschaften und Gesprächen mit Unteroffizieren gewann. Der Truppenversuch wurde also in voller Absicht des Soldaten nicht ernsthaft durchgeführt. Der Soldat hat eingeräumt, daß seine Meldungen unabhängig vom Wahrheitsgehalt ohne Nachprüfung im einzelnen den Zielvorstellungen entsprachen. Der Soldat legte nunmehr dem Zeugen An. am 26. September 1990, also unmittelbar vor Dienstleistung in Hal., seinen Erfahrungsbericht vor mit den entsprechenden, eben genannten Erläuterungen. Er datierte den Bericht auf den 03. November 1990, also den Termin unmittelbar vor dem Termin zur Abgabe. Der Zeuge An. setzte sein Handzeichen: '26.09.' auf den Bericht und verfügte, ihn dem S 3 zuzuleiten. Nach Einlassung des Soldaten war sowohl ihm, dem Soldaten, wie auch dem Zeugen An. klar, daß es sich bei diesem Bericht um einen Entwurf handeln würde, der vom S 3 und - möglicherweise - von seinem, des Soldaten, Nachfolger in der Führung der Kompanie noch zu überarbeiten sei. Der Zeuge An. kann sich zwar an Einzelheiten nicht mehr erinnern, hält diese Einlassung aber durchaus für glaubwürdig. Da die Einlassung des Soldaten angesichts des Wechsels des Zeugen An. und seines eigenen Wechsels und angesichts dessen, daß er zeitlich gar nicht in der Lage war, den Bericht zu erstellen, nicht lebensfremd ist, sein Bericht also tatsächlich nur als Entwurf gewertet werden kann, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß dieser Bericht tatsächlich nur als Entwurf anzusehen ist. Wenn er aber nur als Entwurf anzusehen ist, hat der Soldat sich nicht im Sinne Nr. 5 des Tatvorwurfs schuldig gemacht. Der Soldat war deshalb nach Auffassung der Kammer von diesem Vorwurf freizustellen.
Zur Führung der Kompanie hat der Soldat sich wie folgt glaubhaft eingelassen: Er habe zunächst normal im Sinne der Auftragstaktik geführt. Dann aber sei er mehr und mehr zu 'autoritärem' Führungsstil übergegangen, um die Einheit zu einem Ganzen zu formen. Es habe Schwierigkeiten im Zusammenwachsen der Einheit gegeben. Eine Obereinstimmung Erreichung der Ziele zwischen ihm, dem Soldaten, einerseits und dem Unteroffizierkorps andererseits sei nur schwer zu erreichen gewesen. Er habe nicht mit seinem Kommandeur, da dieser ohnehin abwesend gewesen sei, sondern mit der Vertrauensperson der Offiziere sich besprochen. Das habe schließlich zur Versetzung des Zeugen F. in die Einheit der Vertrauensperson der Offiziere geführt.
Der Zeuge F. hat das schwierige Verhältnis zwischen Unteroffizierkorps und Einheitsführer, also dem Soldaten, glaubhaft bestätigt. Mit zunehmender Zeit sei das Verhältnis gespannter geworden. Die Stimmung sei schlechter geworden. Der Chef ließe sich nicht beraten. Entscheidungen, die sein Vertreter während seiner Abwesenheit getroffen hätte, wären sofort aufgehoben worden. Der Soldat sei durch seinen Kompaniefeldwebel schlecht beraten worden.
Der Zeuge An. hat infolge seiner Abwesenheit zunächst keine Kenntnis von Unstimmigkeiten in der Einheit des Soldaten erfahren. Erst im August 1990 habe er durch seinen S 1 'etwas läuten' hören. Den wahren Umfang der Vorgänge habe er aber nach und nach erst in Hal. erfahren. Er habe den Zeugen F. als guten Mann bei Übernahme seiner Kompanie geschildert."
Die Kammer würdigte
das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 (Bedrohung eines Untergebenen mit einer Pistole P 1) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG i.V.m. ZDv 3/15 Nrn. 201, 213 2. Strichaufzählung, Nr. 701 Abs. 6), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG),
das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 2 (unbefugtes Eingreifen in den Ablauf eines Schießens) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur dienstzweckgebundenen Befehlsgebung (§ 10 Abs. 4 SG) und die Pflichten, nach § 10 Abs. 3 SG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG i.V.m. ZDv 3/11 Anlage 4/2 Nr. 5, 44/10 Vorbemerkung Nr. 2, 3/15 Nr. 213 1. Strichaufzählung, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG,
das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 3 (Erteilung eines Befehls an Soldaten ohne Fahrerlaubnis zur Fahrt mit einem Panzer Leopard) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie die Pflichten nach § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG i.V.m. ZDv 43/1 Nr. 101, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG,
das Verhalten zu Anschuldigungspunkt 4 (Falscheintragungen in das Schießbuch eines Soldaten der Kompanie) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten nach §§ 7, 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. dem Kasernenbefehl Nr. 15/89 vom 12. September 1989, § 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG,
die Pflichtverstöße des Soldaten insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO. Von dem Vorwurf, die ordnungsgemäße Durchführung eines von seinem Bataillonskommandeur befohlenen Truppenversuchs unter Beteiligung der Soldaten seiner Kompanie unterlassen und dem Bataillonskommandeur einen wahrheitswidrigen Erfahrungsbericht vorgelegt zu haben (Anschuldigungspunkt 5), stellte die Kammer den Soldaten frei.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der Soldat habe ein sehr schweres Dienstvergehen begangen. Der leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition, das Hinwegsetzen über einschlägige Sicherheitsbestimmungen, auch im Wachdienst zu Lasten Untergebener, insbesondere nicht freiwillig dienender Wehrpflichtiger, sei wegen der damit verbundenen Gefahr sehr ernst zu nehmen. Um Unfälle zu vermeiden, müßten nicht nur spezielle Verhaltensregeln, die den Umgang mit Waffen, Munition, mit Kraftfahrzeugen und den Wachdienst beträfen, peinlich genau beachtet und eingehalten werden. Sicherheitsbestimmungen seien nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Vermeidung schwerer und schwerster gesundheitlicher und materieller Schäden erlassen worden. Da diese Sicherheitsbestimmungen nicht in genügendem Maß beachtet würden, ereigneten sich immer wieder Vorfälle, in denen Soldaten infolge leichtfertigen Umgangs mit Waffen und Munition oder Kraftfahrzeugen oder mit Bestimmungen im Wachdienst verletzt oder sogar getötet würden. Die Medien griffen derartige Fälle zu Lasten des allgemeinen Ansehens der Bundeswehr zu Recht sofort auf und berichteten breit darüber. Der Soldat könne von großem Glück reden, daß infolge seines Verhaltens niemand zu Schaden gekommen sei. Die offenbar unausrottbare Neigung zu leichtfertigem Umgang mit Waffen, Munition und Kraftfahrzeugen oder Bestimmungen im Wachdienst gebiete auch aus Abschreckungsgründen eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verfehlungen. Die Gehorsamspflicht, insbesondere gegenüber den Sicherheitsbestimmungen, aber auch gegenüber Einzelbefehlen und Erlassen, gehöre zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Mangelnde Bereitschaft zum Gehorsam stelle die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage. Dienstvergehen im Wachdienst seien, unabhängig von ihrem strafrechtlichen Unrechtsgehalt, auf Grund ihrer Schwere auch zur Abschreckung hart zu ahnden. Die Öffentlichkeit habe kein Verständnis dafür, daß die Bundeswehr das ihr anvertraute sicherheitsempfindliche Gerät leichtfertig bewache. Ein Vorgesetzter, der sich insbesondere als Disziplinarvorgesetzter entsprechend fehlverhalte, rufe einen erheblichen Achtungs- und Ansehensverlust bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen hervor. Auch der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht habe erhebliches Gewicht. Denn diese habe gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das komme schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog des Soldaten ausdrücklich normiert worden sei. Eine Armee könne nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Erklärungen, Meldungen und Aussagen verlassen könne. Auch wenn diese nicht überprüfbar seien, müßten auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefaßt und sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt werden. Vorgesetzte seien in der Feststellung und Beurteilung der Lage sowie in ihrer Entscheidung unabdingbar darauf angewiesen, daß Untergebene wahrheitsgemäße Meldungen erstatteten. Falschmeldungen, wie die Falscheintragung in das Schießbuch, seien Ursachen für Fehlentscheidungen, die weitreichende Bedeutung auch in psychologischer Hinsicht auf die Moral der Truppe haben könnten. Ein Untergebener könne durch Falschmeldungen dazu beitragen, daß sich ein Vorgesetzter, der darauf beruhende Befehle erteile, erheblicher berechtigter Kritik der Untergebenen aussetze. Hinsichtlich der Erteilung von Befehlen zu nichtdienstlichen Zwecken gelte: Einem Vorgesetzten sei die Befehlsbefugnis ausschließlich zur Durchführung dienstlicher Aufgaben eingeräumt; nur in diesen Fällen habe er Anspruch auf Gehorsam seiner Untergebenen. Ein Vorgesetzter, der seine Befehlsbefugnis zu nichtdienstlichen Zwecken mißbrauche, schädige sein Ansehen und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und untergrabe seine Autorität, die für einen Offizier mit höherem Dienstgrad unabdingbar für die Erfüllung seiner Aufgaben sei. Welches Gewicht der Gesetzgeber gegenüber dem Befehlsmißbrauch zu unzulässigen Zwecken beimesse, folge aus der Tatsache, daß dieser Tatbestand in § 32 WStG sogar als Straftatbestand gesetzlich verankert sei. Ein Soldat stürze seine Untergebenen stets in Loyalitätskonflikte, wenn er von ihnen die Durchführung von nichtdienstlichen Aufgaben verlange. Der Vorgesetzte, der Gehorsam von seinen Untergebenen fordere, dürfe nicht die ihm selbst erteilten Befehle mißachten. Er mache sich dadurch unglaubwürdig und untergrabe die Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen. Ein höherer Vorgesetzter, der nicht nach geltendem Recht führe, sondern eigenes Recht setze, eröffne die Möglichkeit, daß Unterstellte entsprechend verführen. Er verursache damit, daß wenigstens in Teilbereichen die militärische Ordnung aus den Fugen gerate. Begehe ein Offizier, der auf Grund seiner Vorgesetztenstellung zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei (§ 10 Abs. 1 SG), schwere Dienstvergehen, so gebe er damit ein sehr schlechtes Beispiel. Je hoher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steige, um so mehr Achtung und Vertrauen genieße er, um so großer seien daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müßten, um so schwerer wiege folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lasse. Ein Berufssoldat in der Eigenschaft eines Kompaniechefs, der sich entgegen seiner Führungsverantwortung entsprechend vorsätzlich fehlverhalte, verletze seine Pflichten im Kernbereich. Er habe deshalb grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung verwirkt.
Bei der Einzelzumessung sei von folgenden Erwägungen auszugehen:
Zu Anschuldigungspunkt 1 seien zu Lasten des Soldaten die nahezu unfaßbare Unüberlegtheit und Verantwortungslosigkeit zu berücksichtigen, mit der er seine Pistole, deren Ladezustand ihm nicht bekanntgewesen sei, in etwa 1,50 m Entfernung auf einen Unterführer gerichtet habe, und zwar in aller Öffentlichkeit seiner Kompanie; damit habe er sein dienstliches Ansehen in der Kompanie entscheidend beeinträchtigt. Mildernd sei dagegen zu berücksichtigen, daß er sich anschließend, wenngleich auf Anstoß der Vertrauensperson, bei dem Unteroffizier S. entschuldigt habe.
Zu Anschuldigungspunkt 2 sei zu Lasten des Soldaten zu werten, daß er in aller Öffentlichkeit zweimal von einem Untergebenen, dem Leitenden des Schießens, auf sein vorschriftswidriges, die Sicherheit gefährdendes Verhalten habe hingewiesen werden müssen, und zwar sogar unter der Androhung, daß er, der Leitende, das Schießen bei einer Wiederholung des Verhaltens des Soldatens sofort abbrechen würde. Besonders erschwerend falle die Tatsache ins Gewicht, daß der Soldat als Hauptmann und Kompaniechef wie ein "Cowboy seine Kühe", nämlich seine Untergebenen - Rekruten -, durch einen Schuß in die Luft zum Laufen angetrieben habe und, als sie nach seiner Ansicht sich nicht schnell genug bewegt hätten, durch den - auch befolgten - Befehl an die in Stellung liegenden Soldaten, sie sollten ihre Gewehre klar zum Gefecht fertig laden, zum beschleunigten Laufen hinter die Stellung veranlaßt habe. Seine Einlassung, die ihm verbliebene Zeit zur Erledigung der gestellten Aufgabe sei zu eng geworden, könne ihn nicht entlasten.
Zu Anschuldigungspunkt 3 sei zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er nicht ausgebildete Kraftfahrer auf schwerem Kfz-Gerät, nämlich einem Kampfpanzer, habe fahren lassen und dadurch sowohl deren Gesundheit als auch das Eigentum des Dienstherrn in beachtlichem Wert besonders gefährdet habe. Auch hier habe der Soldat trotz Gegenvorstellung im Hinblick auf die Unzulässigkeit seines Verhaltens durch einen Untergebenen gehandelt und dabei seine Autorität als Kompaniechef durch schlechtes Beispiel erheblich aufs Spiel gesetzt. Er habe zwar diesen Wehrpflichtigen eine Freude machen wollen, dabei aber wiederum nicht die einschlägigen und allgemein bekannten Vorschriften beachtet, sondern sich über sie selbstherrlich hinweggesetzt. Gerade weil im Bereich des Kfz-Wesens häufiger Soldaten jeglichen Dienstgrades der Ansicht seien, sich vor allem im "Einsatz", wobei der Verteidigungsfall oder Übungen gemeint seien, über Vorschriften des Kfz-Wesens, insbesondere durch Erteilung von Befehlen zur Führung von Kraftfahrzeugen an Untergebene ohne Fahrerlaubnis hinwegsetzen zu können, bedürfe es zur Abschreckung einer erheblichen Pflichtenmahnung.
Zu Anschuldigungspunkt 4 wirke sich erschwerend aus, daß der Soldat trotz Hinweises seiner Untergebenen etwas Falsches in ein Schießbuch eingetragen und damit gegen die Gehorsamspflicht verstoßen habe. Durch ein solch unverständliches Fehlverhalten gebe ein Kompaniechef ein denkbar schlechtes Beispiel und verliere erheblich, wenn nicht entscheidend, an Autorität als Einheitsführer. Der Soldat habe als Offizierführer alle Möglichkeiten zur vorschriftengetreuen Beseitigung eines entstandenen Engpasses. Bei seinen Untergebenen habe jedenfalls der Eindruck entstehen müssen, daß dienstliche Schwierigkeiten unbesorgt durch kriminelle Manipulationen aus der Welt geschafft werden könnten. Es liege auf der Hand, daß ein derart schlechtes Beispiel das Vertrauen in die Gesetzes- und Vorschriftentreue eines Vorgesetzten untergraben und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigen könne. Damit begebe sich ein Vorgesetzter auch in die Hand der Untergebenen und mache sich angreifbar.
Mit dem festgestellten Verhalten habe der Soldat insgesamt eine tiefe und anhaltende, von überzogenem Ehrgeiz getriebene Neigung offenbart, eigenes Recht sogar in sicherheitsempfindlichen Bereichen zu setzen, die klar, und zwar nicht einmal grundsätzlich bundeswehrtypisch, geregelt seien. Der Soldat habe dies zwar getan, um ein gestecktes Ziel zu erreichen; Rechtsverletzungen machten aber jede erzieherische Bemühung zunichte und zerstörten langfristig - teils schleichend - die militärische Ordnung. Dieses wiederholte Fehlverhalten disqualifiziere den Soldaten in den Augen der Angehörigen seiner Einheit angesichts der von seinen Untergebenen geäußerten Gegenvorstellung in dem herausgehobenen Dienstgrad eines Hauptmanns. Seine erheblich über dem Durchschnitt liegenden dienstlichen Leistungen und sein klares Berufsbild seien, soweit sie auf Rechtsverletzungen beruhten, nur vordergründig positiv zu werten; die ihm erteilte förmliche Anerkennung, seine bisherige Unbescholtenheit und seine ausgezeichnete Nachbewährung konnten grundsätzlich von einer nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen reinigenden Disziplinarmaßnahme nicht absehen lassen. Diese sei vielmehr in derartigen Fällen unausweichlich geboten, um den Soldaten auf seine schwerwiegenden Verfehlungen in gebührendem Maße hinzuweisen und die gestörte dienstliche Ordnung wiederherzustellen. Allein deswegen, weil der Soldat eine schwierige Aufgabenstellung zu bewältigen gehabt habe - die von ihm übernommene Kompanie sei nur unter besonderen Anspannungen, und zwar hier in Erstverwendung zunächst ohne schützende Hand seines Bataillonskommandeurs zu führen gewesen -, und insbesondere deswegen, weil der Soldat auch nicht in einem einzigen Fall böswillig, einzelpersonenbezogen bewußt erniedrigend oder entwürdigend gehandelt habe, habe die Kammer von der an sich grundsätzlich angemessenen Dienstgradherabsetzung noch einmal absehen können. Die in der Einstufungsfunktion nächstniedrigere disziplinargerichtliche Maßnahme sei aber - bei Anrechnung der vom Soldaten nicht zu vertretenden Dauer des disziplinargerichtlichen Verfahrens - voll auszuschöpfen gewesen, um ihm deutlich zu machen, wie tiefgreifend er durch sein Fehlverhalten die militärische Ordnung gestört habe. Sein Versagen habe daher das verhängte Beförderungsverbot in Verbindung mit der erkannten Gehaltskürzung zur Folge gehabt.
Gegen dieses ihm am 27. Mai 1992 zugestellte Urteil hat der Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 22. Juni 1992 am selben Tag beim Truppendienstgericht Mitte Berufung unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Maßnahmebemessung eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Soldat sei sowohl hinsichtlich der Dauer des Beförderungsverbots als auch hinsichtlich des Umfangs der Gehaltskürzung zu hart gemaßregelt worden. Auch der Wehrdisziplinaranwalt habe vor der Truppendienstkammer weniger weitreichende Antrage zu Lasten des Soldaten gestellt. Bei seinen Dienstvergehen handele es sich nicht durchgängig um Bagatellsachen, sondern einige seien sicherlich auch schwerer zu gewichten. Bei der Maßnahmebemessung sei indessen zu wenig beachtet worden, daß der Soldat in seiner bisherigen soldatischen Laufbahn ganz überwiegend hervorragende Leistungen erbracht und die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen sicherlich im Übereifer begangen habe. Dieser Übereifer müsse selbstverständlich durch geeignete Maßnahmen "gebremst" werden; insoweit sei aber zu berücksichtigen, daß allein schon die Tatsache der Einleitung eines Disziplinarverfahrens die erforderliche Wirkung gezeigt habe. Dem Soldaten sei spätestens dadurch klar geworden, daß er sich in den angeschuldigten Fällen falsch verhalten habe. Andererseits sei es zwar gerechtfertigt, dieses Fehlverhalten im Interesse der Bundeswehr zu maßregeln; die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Ahndung sei aber bei weitem zu hart.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die auf eine Milderung der Maßnahme gerichtete Berufung hatte Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart, und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldatens zu berücksichtigen.
Die Kammer hat das Dienstvergehen des Soldaten allerdings eher zu milde eingestuft, obgleich sie bei ihrer Maßnahmebemessung in zutreffender Würdigung der Eigenart und des Umfangs der festgestellten Pflichtwidrigkeiten von einem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen ist und zutreffend erkannt hat, daß hier grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung verwirkt gewesen wäre.
Der Soldat hat als Offizier und in der besonderen Dienststellung des Kompaniechefs mehrfach in so gravierender Weise versagt, daß er dadurch seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben hat, obwohl er auf Grund seines Dienstgrades und seiner Dienststellung ein Vorbild an Pflichterfüllung und beispielhaftem Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) hätte sein müssen.
Der leichtfertige Umgang mit Waffen und Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar. Um Unfälle zu vermeiden, müssen nicht nur die speziellen Sicherheitsbestimmungen, sondern allgemein die Bestimmungen und Verhaltensregelungen, die den Umgang mit Waffen und Munition regeln, peinlich genau beachtet und eingehalten werden. Da solche Vorschriften nicht stets in genügendem Maße bedacht werden, ereignen sich immer wieder Unfälle, bei denen Soldaten verletzt oder sogar getötet werden. Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verfehlungen geboten. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich ungehorsam, so untergräbt er seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch Unterlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots nicht eingetreten ist (vgl. Urteile vom 7. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 6.88 - m.w.N., vom 6. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 27.90 - und vom 23. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 31.91).
Im vorliegenden Fall belastet es den Soldaten besonders, daß er bei seinem Verhalten zu Anschuldigungspunkt 1 seine Pistole ohne genaue Kenntnis des Ladezustandes aus kurzer Entfernung auf einen Unterführer einer Rekrutengruppe gerichtet hat, obwohl er wußte, daß ein Soldat seine Waffe grundsätzlich nie auf Personen richten darf und im Zweifel die Ladung der Waffe anzunehmen ist (vgl. Nrn. 201, 213 2. Strichaufzählung, Nr. 701 Abs. 6 ZDv 3/15). Er hat damit nicht nur gegen verbindliche Befehle verstoßen, sondern durch den leichtfertigen Umgang mit der Waffe vor Untergebenen genau das Gegenteil des Verhaltens demonstriert, das generell allen Soldaten als korrekter Umgang mit der Waffe vermittelt wird; dadurch hat er dem inneren Gefüge der Truppe nachhaltig geschadet, nämlich seine Autorität sowohl bei dem Unteroffizier S. als auch bei den beiden anderen Insassen des Iltis in Frage gestellt und eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die jedenfalls geeignet ist, Untergebene zu verunsichern und in ihrer Vorschriftentreue nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Waffe geladen und entsichert war oder nicht. Die wiederholt bei Soldaten beobachtete Neigung zu mißbräuchlicher Verwendung von Waffen erfordert deshalb in jedem Fall eine strenge disziplinare Ahndung einer solchen Verfehlung, selbst wenn der Soldat sie scherzhaft gemeint oder mit ihr aus falsch verstandener Dienstaufsicht, wie sich aus seinen Worten "im Zweifel wären Sie jetzt tot" ablesen läßt, erzieherisch hat wirken wollen. Denn jeder "Scherz" und jede Maßnahme zu Demonstrationszwecken enden dort, wo die Würde und körperliche Unversehrtheit eines Untergebenen und Kameraden zumindest potentiell gefährdet werden (vgl. Urteil vom 27. September 1989 - BVerwG 2 WD 12.89 - <BVerwGE 86, 180, 182 m.w.N.>).
Ein besonderes Versagen des Soldaten offenbart sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt 2, durch das er während eines scharfen Handwaffenschießens von Rekruten u.a. mit dem Gewehr G 3 auf einer Schießbahn des Truppenübungsplatzes in Sch. wiederholt in gefährlicher Weise in dessen Ablauf eingegriffen hat, ohne selbst Leitender des Schießens, Sicherheitsoffizier oder Soldat in ähnlicher Funktion zu sein. Durch die Abgabe eines Schusses aus seiner Pistole sowie den einem neuen Rennen von Wehrpflichtigen erteilten Befehl, Stellung einzunehmen, teilzuladen und fertigzuladen, bevor die Rekruten des vorausgehenden Rennens nach der Trefferaufnahme von der 280 m Marke zur 150 m Marke zurückgegangen waren, hätte es unter den Teilnehmern des Schießens, zumal den jungen Wehrpflichtigen, Fehlreaktionen und Mißverständnisse geben können mit der Konsequenz, daß die in Stellung liegenden Rekruten das Verhalten des Soldaten als Aufforderung mißdeutet hätten, ihrerseits ebenfalls den Feuerkampf zu eröffnen. Denn der Soldat wußte, daß sein Befehl "Klar zum Gefecht" für die Rekruten die Weisung enthielt, die Handwaffen fertigzuladen und sich so zu verhalten, daß sie unverzüglich den Kampf aufzunehmen hatten (Anlage 4 Nr. 5 ZDv 3/11). Des weiteren wußte er, daß Vorgesetzte in den Ablauf eines Schießens nur unter Wahrung der Sicherheit eingreifen dürfen (Vorbemerkung Nr. 2 ZDv 44/10) und daß eine Waffe ohne Ausbildungszweck oder den entsprechenden Auftrag nicht benutzt werden darf (Nr. 213 1. Strichaufzählung ZDv 3/15). Nach seiner Einlassung ließ er sich dabei zwar von der Motivation leiten, die gerade im Rennen befindliche Rekrutengruppe zu größerer Eile zu veranlassen, um die von ihm befohlene Ausbildung voll nutzen zu können; die Vorstellung, in einen dienstlich bedingten Zeitdruck geraten zu sein, stellt jedoch keinen Milderungsgrund in der Tat oder gar einen Rechtfertigungsgrund seines Fehlverhaltens dar. Denn die hohe Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Soldaten, insbesondere auszubildender Wehrpflichtiger, kann jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf das Bemühen um Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe gerechtfertigt oder mildernd gewürdigt werden. Eine zeitgerecht durchgeführte Ausbildung kann niemals mehr Gewicht haben als die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und -regeln beim Umgang mit Waffen und Munition (Urteil vom 6. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 27.90). Der Dienst des Soldaten brachte es im übrigen zwangsläufig mit sich, daß er als Vorgesetzter und Einheitsführer jederzeit in die Lage kommen konnte, kurzfristig Entscheidungen treffen zu müssen, die ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein und hohe Verantwortungsbereitschaft voraussetzten und für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der Untergebenen sowie die sachgerechte Wahrung der dienstlichen Interessen und den ordnungsmäßigen Materialeinsatz voraussehbar erhebliche Bedeutung hatten oder hätten gewinnen können (vgl. Urteile vom 21. Januar 1986 - BVerwG 2 WD 31.85 - <BVerwGE 83, 105, 107> und vom 18. August 1992 - BVerwG 2 WD 9.92). Erschwerend ist vielmehr zu berücksichtigen, daß sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten auch über Gegenvorstellungen des Leitenden des Schießens hinweggesetzt und erst auf dessen Androhung, in einem weiteren Wiederholungsfall das Schießen abbrechen zu lassen, von weiteren Eingriffen Abstand genommen hat.
Ein gravierendes Fehlverständnis offenbart auch das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 3, bei dem er nicht nur vorsätzlich gegen bindende Vorschriften verstoßen, sondern trotz der von zwei Untergebenen erhobenen Gegenvorstellungen Wehrpflichtige ohne gültige Fahrerlaubnis einer erheblichen Eigengefährdung dadurch ausgesetzt hat, daß er ihnen den Befehl erteilte, mit dem Kampfpanzer Leopard jeweils ein Stück auf einer Straße im Kasernengelände zu fahren; dadurch hat er zugleich das Eigentum des Dienstherrn einer hohen Gefährdung ausgesetzt. Auch seine Einlassung, er habe den einzelnen Wehrpflichtigen einen "Bonus" geben und die künftigen Panzerfahrer auf die praktische Fahrschulausbildung am nächsten Tag vorbereiten wollen, kann nicht als mildernde Erwägung in der Tat angesehen werden; denn die Vorstellung vom "Bonus" hätte sich für Menschen und Gerät leicht in ein "Malus" verkehren können.
Schließlich erweist sich das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 4 als außerordentlich belastend, weil er durch die unzutreffende Eintragung in das Schießbuch des Zeugen K. nicht nur gegen den ihm bekannten Kasernenbefehl verstoßen, sondern auch die Wahrheitspflicht verletzt und dadurch den Zeugen ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen in die Lage gebracht hat, Wachdienst leisten zu müssen und damit den nicht überschaubaren Risiken einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung in Ausübung des Wachdienstes ohne entsprechende Vorbereitung ausgesetzt hat. Denn für Unfälle beim Umgang mit Waffen und Munition sind vielfach nicht nur mangelnde technische Kenntnisse und unzureichende Erfahrung der Soldaten, sondern auch eine verantwortungslose oder leichtfertige Handlungsweise von Vorgesetzten und Ausbildern ursächlich, Untergebene in Verwendungsbereichen einzusetzen, die die Beachtung besonderer Sicherheitsbestimmungen erfordern.
Alle Pflichtwidrigkeiten des Soldaten offenbaren eine ausschließlich erfolgsorientierte Neigung zur vorsätzlichen Mißachtung oder Überschreitung von Sicherheitsbestimmungen und ihm bekannten Befehlen und damit einen auffälligen Mangel an Vorschriftentreue mit der Konsequenz einer verantwortungslosen Wahrnehmung seiner Befugnisse als Offizier und Disziplinarvorgesetzter gegenüber Untergebenen. Dieses Versagen als Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzter ist erschwerend zu berücksichtigen. Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - jeweils m.w.N.). Wenngleich nach der Rechtsprechung des Senats die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden darf, weil diese Vorschrift nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter anknüpft (Urteile vom 10. November 1971 - BVerwG 2 WD 23.71 <BVerwGE 43, 282> und vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 -), muß sich das Versagen des Soldaten als Kompaniechef auch deshalb maßnahmeverschärfend auswirken, weil er durch sein Fehlverhalten - wenn auch im Übereifer - gerade im Kernbereich seiner Funktion versagt und seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt hat, mit der Konsequenz, daß er selbst angreifbar wurde.
Dementsprechend hat er sich in seinem Dienstgrad nachhaltig disqualifiziert, so daß eine Dienstgradherabsetzung die gebotene und angemessene Ahndung seines Dienstvergehens gewesen wäre. Grundsätzlich verbietet es sich, in Fällen, die glimpflich abgelaufen sind, Soldaten, die sich bis dahin pflichtbewußt verhalten haben, etwa generell milderer Maßregelung zu unterwerfen. Denn eine solche disziplinare Einstufung des nach Eigenart und Umfang sehr schwerwiegenden Dienstvergehens würde der Gedankenlosigkeit, Leichtfertigkeit und billigenden Inkaufnahme von Verstoßen gegen Sicherheitsbestimmungen, bindende Vorschriften und erteilte Befehle geradezu Vorschub leisten und mit dazu beitragen, daß Verantwortungslosigkeit in der Truppe um sich greift und die Gefährdung von Leib und Leben der Untergebenen unübersehbar würde.
Als Milderungsgrund in der Tat ist dem Soldaten andererseits zu Tatvorwurf 1) die Tatsache zugute zu halten, daß er sich nach dem Übungsplatzaufenthalt in einem persönlichen Gespräch bei dem Betroffenen entschuldigt hat. Des weiteren war zu seinen Gunsten mildernd zu berücksichtigen, daß eine effektivere Dienstaufsicht zu einem früheren Zeitpunkt, etwa nach dem Vorfall zu Tatvorwurf 3), den Soldaten möglicherweise vor einer Ausweitung seines Fehlverhaltens hätte bewahren können. Dagegen kann - entgegen der Ansicht der Kammer - die besondere Belastung des Soldaten bei seiner Erstverwendung als Kompaniechef in schwieriger Aufgabenstellung ohne "schützende Hand" seines Bataillonskommandeurs nicht als Tatmilderungsgrund angesehen werden. Denn das fortgesetzte Versagen des Soldaten ist nach Oberzeugung des Senats nicht Ausdruck einer außergewöhnlichen Dauerbelastung oder Überforderung im Einzelfall, sondern Ergebnis einer auf falschen Ehrgeiz gegründeten leichtfertigen bis verantwortungslosen Handhabung von Sicherheitsbestimmungen, bindenden Vorschriften und erteilten Befehlen, die er in Einzelfällen sogar trotz ausdrücklich erhobener Gegenvorstellungen seiner Untergebenen mißachtet hat.
Als Milderungsgründe in der Person sind die von dem Soldaten erbrachte Nachbewährung, die der Beurteilung vom 10. Dezember 1992 zu entnehmen ist, sowie die ihm vom Kommandeur der ... P. noch am 24. November 1992 erteilte förmliche Anerkennung und sein erfolgreicher Einsatz bei der Auflosung des motorisierten S. in Hal. im Rahmen einer Kommandierung zu werten. Im übrigen sind auch die seit 1988 durchweg erheblich über dem Durchschnitt liegenden bis guten Leistungen des Soldaten, die in einer - weiteren - förmlichen Anerkennung und der Verleihung des Leistungsabzeichens in Gold ihre Bestätigung fanden, sowie seine tadelfreie Führung in und außer Dienst mildernd zu berücksichtigen.
Angesichts der Vielzahl erkennbar schwerwiegender Pflichtwidrigkeiten des Soldaten innerhalb von drei Monaten erweist sich das von der Kammer verhängte Beförderungsverbot wegen der hier gebotenen Einstufungsfunktion ebenso wie die damit verbundene Gehaltskürzung, die allerdings im Hinblick auf das bevorstehende Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienstverhältnis und der daraus folgenden Begrenzung des Anspruches auf Übergangsgebührnisse bis 30. Juni 1995 auf die Dauer von zwei Jahren zu beschränken war, als erforderliche und angemessene Ahndung. Während der Senat bei der zeitlichen Bemessung der Gehaltskürzung der wirtschaftlichen Situation des Soldaten und seiner Familie im Hinblick auf den von ihm angestrebten Obergang in einen Zivilberuf Rechnung getragen hat, hat er die von der Kammer festgesetzte Quote der Gehaltskürzung als unerläßliche Pflichtenmahnung angesehen, um die Schwere des Dienstvergehens zu unterstreichen.
4.
Da der Soldat damit aber das Ziel seiner Berufung mangels eines konkreten Antrages in der Berufungsschrift in vollem Umfang erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO, die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Eberhardt
Siebel