Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1993, Az.: BVerwG 2 WDB 15.92
Wehrrecht; Pflichtverletzung; Delegation; Letztverantwortung; Reisekostenantrag; Zahlung von Dienstreisekosten im Falle eines dem Dienstgeschäft vorgeschalteten privaten Auslandsaufenthaltes eines Soldaten; Missbräuchliche Geltendmachung des Erstattungsbetrages für ein durch den Dienstherrn bereitgestelltes nicht in Anspruch genommenes Flugticket; Anforderungen an die Reisekostenvergütung von Soldaten vor dem Hintergrund des haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrundsatzes; Kostenbeschränkungspflicht von Soldaten und Beamten im Fall der Delegierung der Dienstreisenplanung; Grundsätzliche Anforderungen an die militärische Wahrheitspflicht; Verpflichtung des Soldaten zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 15.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 SoldG
- § 7 SG
- § 11 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 3 Abs. 2 BRKG
- § 21 WBO
- § 38 S. 1 WDO
- § 83 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 WDO
- § 95 Abs. 2 WDO
- § 34 Abs. 2 BHO
- B 7 Abs. 3 GO-BMVg
Fundstellen
- BVerwGE 103, 12 - 26
- NVwZ 1994, 493 (amtl. Leitsatz)
- NZWehr 1994, 27-33
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Soldat kann sich nicht durch eine Delegation der Ausfüllung eines Reisekostenantrages auf Mitarbeiter von seiner Eigen- und Letztverantwortung als Antragsteller hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben freizeichnen.
- 2.
Jeder Soldat ist verpflichtet, in einem Reisekostenantrag wahrheitsgemäße Angaben über den tatsächlichen Reiseverlauf und die tatsächlich entstandenen dienstbedingten Aufwendungen zu machen.
In der Disziplinarsache
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Flottillenadmiral Hülsemann, Flottillenadmiral Schuur als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Disziplinarverfügung vom 12. November 1992 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat und wird im Bundesministerium der Verteidigung als Stabsabteilungsleiter - Fü M III - verwendet.
Mit Verfügung vom 6. Juni 1991 leitete der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 10. Juni 1991 gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. Dieses wurde nach Anhörung des Vertrauensmannes am 9. Juli 1992 sowie des Soldaten am 26. August 1992 durch Verfügung des BMVg vom 12. November 1992 bei Feststellung eines Dienstvergehens auf Grund des abschließenden Ermittlungsergebnisses und unter Berücksichtigung der dienstlichen Leistungen des Soldaten sowie seines ansonsten einwandfreien Verhaltens - trotz einer zu erwartenden disziplinargerichtlichen Ahndung zumindest mit einer Gehaltskürzung - aus Gründen der Opportunität gemäß § 95 Abs. 2 WDO eingestellt.
Um die Sache disziplinar zu erledigen, verhängte der BMVg zugleich mit Disziplinarverfügung vom 12. November 1992, die ebenso wie die Einleitungs- und Einstellungsverfügung vom Staatssekretär "In Vertretung" gezeichnet und dem Soldaten am 20. November 1992 zugestellt wurde, gegen diesen eine Disziplinarbuße von 8.000 DM.
Der Disziplinarmaßnahme liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"1.
Nachdem ihm spätestens am 22. Oktober 1990 bekannt geworden war, daß das Dienstgeschäft in N.../RI (USA) nicht am Montag, den 05.11.1990 um 08.00 Uhr, sondern erst am Dienstag, den 06.11.1990 um 8.30 Uhr beginnen werde, hat er es unterlassen, die Reisekostenstelle vor Antritt der Dienstreise von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen. Dies hatte zur Folge, daß ihm vom Tag seines Abfluges (02.11.1990) bis zum 04.11.1990 Reisekosten gezahlt wurden, obgleich er sich wärend dieser Zeit privat in Florida aufhielt. Bei einer Anreise am 05.11.1990 wäre er zeitgerecht am Dienstort eingetroffen.2.
Mit Schreiben vom 12.11.1990 an das Reisebüro Wagons-Lits bat er um Überweisung des Erstattungsbetrages für ein nicht in Anspruch genommenes Flugtikket, das dienstlich bereitgestellt worden war, unter Umgehung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf sein Privatkonto.3.
Im Rahmen der Vorermittlungen erklärte er trotz vorherigen Hinweises auf seine Wahrheitspflicht mit Schreiben vom 22.02.1991 wahrheitswidrig, die Angabe seiner Kontonummer sei darauf zurückzuführen, daß seine Sekretärin (Frau B...) irrtümlich davon ausgegangen sei, es habe sich um ein privates Flugticket gehandelt.4.
Ebenfalls am 22.02.1991 veranlagte er Frau B... zur Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung, in der diese die Verantwortung für das Erstattungsersuchen und insbesondere für die Angabe der Bankverbindung auf sich nahm, obgleich er diese selbst handschriftlich dem Schreiben vom 12.11.1990 hinzugefügt hatte."
Gegen diese Disziplinarmaßnahme hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. November 1992, der am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beantragt und zur Begründung im wesentlichen vortragen lassen:
Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens sei von Anfang an unbegründet gewesen. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen, bei denen sich der Dienstherr nicht unbedingt an dem Beschleunigungsgrundsatz und am Fürsorgegedanken orientiert habe, sei dem Verteidiger bedeutet worden, daß das Verfahren eingestellt werden würde. Die Einstellung, die insoweit nicht habe eingeschränkt werden sollen, habe zum Inhalt gehabt, daß kein weitergehender Vorwurf erhoben werde. Erst als dieses Ergebnis zwischen den Beteiligten klar gewesen sei, habe die Verteidigung auf die Verwertung eines weiteren - bereits eingereichten - Schriftsatzes (vom 4. März 1992) verzichtet, um dem Verfahren nunmehr seinen Abschluß geben zu können. Dieser Schriftsatz, der sich in den Unterlagen befinden müsse, hätte nach Ansicht des Wehrdisziplinaranwalts dazu geführt, daß noch weitere Ermittlungen, insbesondere die Zeugenvernehmung seiner, des Soldaten, Sekretärin, Frau B..., erforderlich gewesen wären. Die Vernehmung dieser Zeugin sei im vorliegenden Fall unerläßlich. Der tatsächliche Sachverhalt stelle sich aus seiner, des Soldaten, Sicht anders als aus der des Dienstherrn dar. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Dienstherr zu der Auffassung komme, daß er, der Soldat, den Sachverhalt, der der Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt worden sei, nicht in Abrede stelle. Wenn die Verteidigung auf die bisherigen Ausführungen Bezug nehme, mache sie dadurch deutlich, daß sie die Behauptungen, die vom Dienstherrn zur Grundlage der Disziplinarmaßnahme genommen worden seien, nicht widerspruchslos hinnehme. Diese Behauptungen, die vom Dienstherrn nicht hätten belegt werden können, seien gerade nicht geeignet gewesen, eine Pflichtverletzung nachzuweisen. Es entspreche zwar den Wunschvorstellungen von Vorgesetzten, daß der Betroffene gegenüber obrigkeitlichen Maßnahmen Einsicht und Reue zeigen solle; dies könne aber im vorliegenden Fall nicht als ratsam angesehen werden. Eine ordnungsgemäße und umfassende sachgerechte Aufklärung hätte den Dienstherrn vielmehr dazu bringen müssen, das Verfahren ohne eine Disziplinarmaßnahme einzustellen. Durch eine Zusammenstellung seiner, des Soldaten, letzten Dienstreisen solle der Nachweis erbracht werden, daß zu keinem Zeitpunkt auch nur im entferntesten ein Grund für die Annahme eines unkorrekten Verhaltens bestanden habe. Das gleiche gelte auch für den im vorliegenden Fall abgerechneten Flug. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß es nicht zu dem Aufgabenbereich eines Flottillenadmirals gehören könne, sich um ein Formular für eine Reisekostenabrechnung zu bemühen und dieses dann auszufüllen. Eine solche Aufgabe müsse delegiert werden können, und die Kontrolle der einzelnen Maßnahmen sei stichprobenartig vorzunehmen. Reisekostenabrechnungen seien bekanntermaßen "ein Kapitel für sich"; wenn Reisekosten abgerechnet würden und eine Summe zur Auszahlung komme, sei in keinem Fall von ihm, dem Soldaten, nachgerechnet worden, ob die Abrechnung auch richtig sei. Dieser Mühe habe er sich in der Vergangenheit nicht unterzogen, und es sei auch nicht seine Aufgabe, Abrechnungen anderer Dienststellen zu überprüfen. Er habe sich mit der Richtigkeit der Abrechnung wie selbstverständlich einverstanden erklärt. Das gleiche müsse aber auch gelten, wenn im Rahmen einer Delegation seine Sekretärin Abrechnungen, die sie im übrigen schon jahrelang bzw. jahrzehntelang vorgenommen habe, ihm, dem Soldaten, zur Unterschrift vorlege. Der Fehler in der Abrechnung sei allein von seiner Sekretärin veranlaßt. Er, der Soldat, habe sich - nach heutigem Wissen - nicht auf die "fehlerhafte Abrechnung" seiner Sekretärin verlassen können und dürfen. Es könne dahinstehen, ob und inwieweit dieses Verhalten bereits den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründe. Fahrlässigkeit sei die Außerachtlassung der von ihm, dem Soldaten, zu fordernden Sorgfaltspflicht. Wenn im Rahmen einer langjährigen Zusammenarbeit und in Kenntnis der langjährigen, beanstandungslosen Tätigkeit der Sekretärin solche Abrechnungen immer ordnungsgemäß vorgenommen würden, gebe es überhaupt keinen Grund, mißtrauisch zu werden und im Einzelfall eine darüber hinausgehende Sorgfaltspflicht anzulegen. Ähnlich wie dem Altbundeskanzler Helmut Schmidt, der öffentlich eingeräumt habe, daß er nicht in der Lage sei, seine Wasserrechnung zu lesen, gehe es auch ihm, dem Soldaten; er sei nur mit Zeitaufwand und nach vorheriger Einarbeitung in die Problematik in der Lage, Reisekosten nachzuvollziehen und abzurechnen. Als er sich entschlossen habe, seinen Reisekostenantrag von seiner Sekretärin ausfüllen zu lassen, habe er keinerlei Argwohn gehabt; vielmehr habe er insoweit seiner Sekretärin vertrauen können, dürfen und müssen, daß sie fehlerfrei arbeiten würde, da er ihr eine genaue Anweisung erteilt habe. Dies gelte auch für die Flugvorbereitung. Denn es sei nicht Aufgabe eines Stabsabteilungsleiters im Führungsstab der Marine des BMVg, sich persönlich um Terminplanung, Abflug- und Ankunftzeiten oder ähnliches zu kümmern. Wer dies von einem Fachmann verlange, verkenne offensichtlich die Bedeutung der Tätigkeit der Admiralität im Bundesverteidigungsministerium. Es könne auch nicht erheblich sein, wie jemand zu einem Tagungsort gelange und dies später abrechne, sondern es sei darauf abzustellen, welche Belange und Interessen der Bundesrepublik Deutschland am Tagungsort zu vertreten, welche Standpunkte einzunehmen oder beizubehalten seien und welche Ergebnisse dabei erzielt werden müßten. Zu keinem Zeitpunkt habe auf seiner, des Soldaten, Seite ein strafbares Verhalten vorgelegen; zu keinem Zeitpunkt habe er eine Pflichtverletzung begangen. Die Disziplinarmaßnahme des BMVg sei daher aufzuheben.
Der BMVg erachtet die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet und hat dazu wie folgt Stellung genommen:
Im Rahmen der disziplinaren Prüfung seien eingehende Gespräche mit dem Soldaten geführt worden, um seine Beweggründe zu erfahren und ihm die Pflichtwidrigkeit seines Handelns zu verdeutlichen. Hierbei habe er kaum Einsichtsfähigkeit gezeigt, so daß die verhängte Disziplinarmaßnahme in der festgesetzten Höhe nur bei besonderer Berücksichtigung seines bislang hervorragenden Persönlichkeitsbildes und seiner weit überdurchschnittlichen Leistungen noch als die geringstmögliche Maßnahme überhaupt erscheine, um eine spürbare Pflichtenmahnung zu erzielen. Die Ausführungen des Soldaten seien nicht geeignet, festgestellte und nachgewiesene Sachverhalte, die zum Gegenstand einer disziplinaren Ahndung gemacht worden seien, zu entkräften. Entgegen seiner Darstellung sei ihm zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, die Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens werde ohne weitere Feststellungen erfolgen. Seinem Bevollmächtigten sei unter dem 14. Mai 1992 durch den mit der Durchführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens beauftragten Wehrdisziplinaranwalt bedeutet worden, daß er, der Soldat, im Falle der Einstellung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens mit einer deutlichen Pflichtenmahnung durch eine einfache Disziplinarmaßnahme zu rechnen habe; dies habe die Einleitungsbehörde mit Schriftsatz vom 4. August 1992 wiederholt. Soweit der unter dem 14. Mai 1992 zurückgenommene, und als gegenstandslos gewertete Schriftsatz vom 4. März 1992 nun offensichtlich doch zum Gegenstand der Verteidigung des Soldaten gemacht werden solle, sei darauf hinzuweisen, daß sowohl dem Bevollmächtigten durch den Wehrdisziplinaranwalt als auch dem Soldaten durch den Inspekteur der Marine seinerzeit nahegelegt worden sei, sich von dieser Form der Verteidigung zu distanzieren, da sie keinen Raum für einen Abschluß außerhalb eines disziplinargerichtlichen Verfahrens lasse. Der Soldat ignoriere nach wie vor, daß ihm der tatsächliche Reiseverlauf bekannt und er verpflichtet gewesen sei, die Reisekostenstelle vor Antritt der Dienstreise über Änderungen zu unterrichten; ferner ignoriere er, daß er das Erstattungsersuchen gegenüber dem Reisebüro unter Hinzufügung seiner privaten Bankverbindung unterschrieben, der Wahrheit zuwider dienstlich erklärt habe, die Angabe der Kontonummer sei auf ein fehlerhaftes Verhalten seiner Sekretärin zurückzuführen, und er eine wahrheitswidrige Aussage für seine Sekretärin handschriftlich entworfen habe. Diese Feststellungen beruhten auf Beweisstücken, die sich in der vorgelegten Akte befänden, auf zwei Zeugenvernehmungen der Frau B..., der Vernehmung des Rechtsberaters beim Inspekteur der Marine, den Stellungnahmen der Reisekostenstelle sowie den eigenen Angaben des Soldaten anläßlich seiner Vernehmungen. Eine Notwendigkeit, Frau B... zum dritten Mal als Zeugin zu vernehmen, bestehe nicht. Soweit der Soldat vortragen lasse, daß es nicht wichtig sei, wie man zu einem Tagungsort komme und wie dies abgerechnet werde, sondern daß vielmehr darauf abgestellt werden müsse, was am Tagungsort zur Wahrung der Belange und Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorgetragen werde, trete eine Sichtweise von Pflichterfüllung in einem Dienst- und Treueverhältnis zutage, die bei keinem Soldaten - ganz besonders nicht bei einem Admiralsdienstgrad - akzeptiert werden könne. Abschließend sei darauf hinzuweisen, daß die mehrfach gerügte Verfahrensdauer entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Soldaten in erster Linie auf dessenäußerst zögerliche Mitwirkung zurückzuführen sei, wie sich aus einer detailierten Darstellung in dem Aktenvermerk vom 2. September 1992 ergebe.
Hierauf hat der Soldat mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 24. März und 30. April 1993 erwidern lassen:
Es sei nicht erkennbar, welche Sachverhalte festgestellt oder gar nachgewiesen seien. Die Behauptung einer Dienstpflichtverletzung genüge nicht; ein Nachweis hierzu sei nicht geführt worden. Es sei selbstverständlich davon die Rede gewesen, daß das disziplinargerichtliche Verfahren eingestellt werden würde, und zwar auch ohne weitere Feststellungen (Zusage des Wehrdisziplinaranwalts). Erst später sei dem Bevollmächtigten bedeutet worden, daß im Falle der Einstellung mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu rechnen sei, auf die bereits in der Anhörung erwidert worden sei und die eine "nachgeschobene" einfache disziplinare Ahndung darstelle. Dagegen sei die Zusage, unter der der Bevollmächtigte seinen letzten Schriftsatz (vom 4. März 1992) für gegenstandslos erklärt habe, nicht eingehalten worden. Dabei sei es auch um die eindeutige Erklärung (des Wehrdisziplinaranwalts) gegangen, daß bei einer Berücksichtigung dieses Schriftsatzes eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgen könne, und daß das Verfahren sich zeitlich weiter hinauszögern würde, weil weitere Beweisaufnahmen erforderlich seien. Das wiederum habe aber bedeutet, daß der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt gewesen sei und Beweiszweifel, die von dem Dienstherrn geäußert worden seien, allein zu seinen, des Soldaten, Gunsten hätten gelten können und dürfen, da eine Beweisverwertung zu seinem Nachteil dem Grundsatz "in dubio pro reo" widerspreche. Unter dem Eindruck der erteilten Zusage sei dann der Schriftsatz gefertigt worden, daß die Schlußausführungen (im Schriftsatz vom 4. März 1992) nicht verwertet werden sollten; maßgeblicher Grund dafür sei die Erwägung gewesen, daß eine weitere zeitliche Verzögerung mögliche laufbahnrechtliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile bedeuten würde. Diese seien jedoch trotz Zusage einer beschleunigten Entscheidung eingetreten. Wenn sich der Dienstherr auf zwei Zeugenvernehmungen der Frau B... beziehe, so sei dies fragwürdig. Der Bevollmächtigte sei zu keiner Zeugenvernehmung hinzugezogen worden, obwohl er darum gebeten habe; über eine Anwesenheitspflicht oder Information zur besseren Aufklärung des Sachverhalts solle jedoch nicht gestritten werden. Es sei allerdings festzuhalten, daß auf Grund des Schriftsatzes vom 4. März 1992 eine weitere Vernehmung erforderlich gewesen wäre. Bei allen Zeugenvernehmungen der Frau B... werde vermißt, daß diese auch auf eine mögliche Tatbeteiligung hingewiesen und entsprechend belehrt worden sei; in der Belehrung der Frau B... finde sich kein Wort darüber, daß sie ebenfalls als Beschuldigte in Betracht komme und sich einer Verletzung ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht haben könne. Die Auflistung des Dienstherrn, was er, der Soldat, alles ignoriere, spreche für die oberflächliche Prüfung des unterstellten Dienstvergehens. Es dürfe doch gefragt werden, welche Verpflichtung sich ergebe, wenn irgend jemandem der tatsächliche Reiseverlauf bekannt gewesen sei. Dies könne ihm, dem Soldaten, doch nicht zum Vorwurf gereichen, sondern sei lediglich eine Voraussetzung für den Anschuldigungspunkt 2, wie der Dienstherr es jedenfalls sehen wolle; Anschuldigungspunkt 1 sei dagegen zu streichen, da er inhaltslos sei. Es sei die Frage zu stellen, woraus sich die Verpflichtung ergebe, die Reisekostenstelle vor Antritt der Dienstreise über deren Änderungen in Kenntnis zu setzen. Wenn eine Dienstreise angeordnet sei und sich hierbei keine Änderung ergebe, die auf Anhieb eine andere Beurteilung durch die Reisekostenstelle aufdränge, könne sich keine Mitteilungsverpflichtung ergeben. Es sei vielmehr so, daß der Dienstherr, und zwar der Sachbearbeiter, es nicht wahrhaben wolle, daß es der üblichen Praxis entspreche, wie hier die Dienstreise geplant, festgelegt und angeordnet worden sei. Der Beweis sei durch die Stellungnahme des Stellvertreters des Inspekteurs der Marine angetreten worden. Mit keinem Wort gehe der Sachbearbeiter darauf ein, daß ein Erstattungsanspruch bestanden habe. Wenn nun eine Sekretärin mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Bearbeitung von Reisekosten einen Fehler mache und er, der Soldat, dies nicht sofort erkenne, sondern auf die fachliche Qualifikation vertraue und dieses Schreiben lediglich mit seiner Kontonummer ergänze, um zu zeigen, daß es sich um einen privaten Erstattungsanspruch handele, könne dies kein dienstrechtlicher Verstoß sein. Der Sachbearbeiter erkenne immer noch nicht, wie es zu der Angabe der privaten Bankverbindung gekommen sei. Er, der Soldat, habe zu der Angabe der Kontonummer das erklärt, was zum damaligen Zeitpunkt seine Erinnerung gewesen sei. Diese Erinnerung könne ihm nicht als wahrheitswidrig vorgehalten werden. Es müsse hier bei der Aussage der als Zeugin vernommenen Sekretärin auf jeden Fall in Betracht gezogen werden, daß es sich nicht lediglich um eine Zeugenaussage, sondern möglicherweise um die Erklärung einer in diese Sache ebenfalls verwickelten Beschuldigten handele. Dieser Teil des Sachverhalts sei von dem Sachbearbeiter weder erkannt noch aufgeklärt oder aufgegriffen worden. Während früher immer die Rede davon gewesen sei, daß er, der Soldat, seine Sekretärin zu einer falschen dienstlichen Erklärung verleitet habe, werde ihm jetzt eine wahrheitswidrige Aussage vorgeworfen, die er handschriftlich entworfen haben solle. Eine Wahrheitswidrigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Hier gelte das zuvor Gesagte. Wenn eine Sekretärin mit mehr als zehnjähriger Berufstätigkeit diese Erklärung vor dem Rechtsberater beim Inspekteur der Marine abgebe, hierbei inbesondere auch über die Wahrheitspflicht belehrt werde, dies dann - als eigene Erinnerung - niederschreibe und auch noch unterzeichne, müsse sich der Sachbearbeiter die Frage gefallen lassen, wo da eine Wahrheitswidrigkeit gegeben sei. Die gesamten Ermittlungen gäben zu der Befürchtung Anlaß, daß hier etwas ganz anderes als die Sachverhaltsaufklärung eine Rolle gespielt habe. Diese Befürchtungen seien bestätigt worden. Der Sachverhalt sei vom Sachbearbeiter nicht aufgeklärt, sondern nur in seinem Sinne ermittelt worden, danach unter Hintanstellung der von ihm zu verlangenden vollständigen Aufklärung des tatsächlichen Geschehens abgeschlossen und fehlerhaft gewürdigt worden. Aus einer - im einzelnen erläuterten - Übersicht über seine, des Soldaten, Dienstreisen in den Jahren 1990 und 1991 ergebe sich eine zusätzliche dienstliche Belastung mit der Folge, daß er sich bei der Abrechnung von Dienstreisekosten auf Frau B... als seine Mitarbeiterin grundsätzlich habe verlassen müssen. Irgendwelche Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit und die richtige Einschätzung der Abrechnung, insbesondere die richtigen Adressate, hätten bei ihm nicht entstehen können. Auf Grund ihrer langjährigen Mitarbeit und auch langjährigen Tätigkeit in vergleichbaren herausgehobenen Positionen im Bundesverteidigungsministerium habe er auf die Qualifikation seiner Mitarbeiterin gerade bei Reisekostenabrechnungen vertrauen können. Die Abrechnung dieser Dienstreisen habe keinerlei Beanstandung erfahren. Für ihn, den Soldaten, sei auch nicht nachprüfbar gewesen, ob nicht zu seinem Nachteil eine Abrechnung abgeändert worden sei. Er habe die Richtigkeit der Abrechnung, wie sie von seiner Sekretärin dem Dienstherrn vorgelegt und vom Dienstherrn abgerechnet worden sei, stets akzeptiert, ohne jemals die geringsten Bedenken zu erheben. Er, der Soldat, sei deshalb davon ausgegangen, daß ihm zusätzliche Kosten, die er privat aufgewandt habe, auch bei Rücksendung des nicht verbrauchten Flugtickets erstattet würden. Diese Ansicht sei grundsätzlich auch richtig, da er einen Erstattungsanspruch gegen seinen Dienstherrn habe. Nach seinem jetzigen Wissensstand sei allerdings der Abrechnungsvorgang, den ihm seine Sekretärin zur Unterschrift vorgelegt habe, nicht mit den Dienstvorschriften in Einklang zu bringen. Daraus könne ihm in disziplinarrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Nachdem er, der Soldat, am Montag, dem 12. November 1990, nach Rückkehr von seiner USA-Reise wieder im Dienst gewesen sei, habe er die hier inkriminierte Abrechnung unterzeichnet. Am nächsten Tag, dem 13. November 1990, habe er einen Vortrag in Brüssel gehalten und anschließend die Tagung in Hamburg vom 14. bis 16. November 1990 vorbereiten müssen. Aus dieser Zeitfolge ergebe sich, daß er, der Soldat, keinerlei persönlichen Vorteil dadurch habe erzielen wollen, daß er eine Abrechnung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe. Es sei vielmehr richtig, daß der Dienstbetrieb ihn auch in vollem Umfang beansprucht habe; in seiner Position und Funktion müsse er sich auf einen funktionierenden Mitarbeiterstab verlassen können. Dies erstrecke sich nicht nur auf die Planung, Vorbereitung und thematische Darstellung von Besprechungen, sondern auch und gerade auf die Abrechnung durch eine zuverlässige Mitarbeiterin. Am Montag, dem 12. November 1990, habe er außerdem eine Vielzahl von Schreiben unterzeichnen müssen, die während seiner Abwesenheit geschrieben worden seien; er habe die Verfügungen durchlesen und Anweisungen zur weiteren Bearbeitung geben müssen. In diesem Zusammenhang sei der Vorfall zu sehen, der ihm jetzt vorgehalten werde. Aus besonderem Grund sei auch darauf hinzuweisen, daß internationale Gespräche, zu denen in besonders herausragender Weise die Strategiegespräche mit der US-Marine, Stab 05 (im Unterschied zu 06/Admiralstabsgespräche allgemeiner Art) gehörten, grundsätzlich mit einem Dinner beginnen würden, bei dem sich die beiden Delegationen und die Leiter der Delegationen träfen und kennenlernten. Er, der Soldat, habe deshalb diese Admiralstabsgespräche in der bestehenden Form übernommen. Sie gehörten mit zu den Dienstobliegenheiten, die zur Wahrnehmung seiner Funktion erforderlich seien. Für sie gelte nach dem protokollarischen Grundsatz das Prinzip der Reziprozität. Hierauf habe er besonders geachtet und im Unterschied zu anderen Abteilungen. Rüstungsgespräche der Rüstungsabteilung oder vergleichsweise die Generalstabsgespräche der Stabsabteilung für Fü S III keine Einladung an andere Orte als Washington (Admiralstabsgespräche) und N... (Strategiegespräche wegen des Centers for Wargaming, USN) angenommen. Dies sei nicht immer so gewesen; noch sein Vorgänger habe sich auf eine Woche Stabsgespräche in Florida eingelassen. Auch die Stabsgespräche Personal (Stabsabteilung I) fänden mit anderem zeitlichem und formalem Aufwand statt. Ein Vergleich, den der Dienstherr im einzelnen darlegen möge, werde diese Tatsache belegen. Es sei deshalb geradezu absurd, ihm, dem Soldaten, den Vorwurf eines unkorrekten dienstlichen Verhaltens zu machen. Seine Dienstvorgesetzten, die insoweit gehört werden sollten, würden jederzeit bestätigen, daß er sich darum bemüht habe, die Flugzeiten so gering wie möglich zu halten. Oftmals sei er vorstellig geworden, um Flugpläne insoweit abzuändern, daß nicht ganze Wochenenden dabei eingeplant würden. Auch im vorliegenden Fall habe er sich um eine Änderung bemüht. Nachdem bekanntgewesen sei, daß der Aufenthalt bis zum 10. November 1990 dauern würde, habe für ihn festgestanden, daß er seinen Geburtstag, den 7. November, - zum wiederholten Male - wieder nicht im Kreise seiner Familie würde feiern können. Er sei andererseits nicht daran interessiert gewesen, das vorangehende Wochenende von seiner Familie getrennt zu sein, zumal er gewußt habe, daß er nach Rückkehr aus den Vereinigten Staaten am 10. November 1990 lediglich den Sonntag als folgenden Tag zur Verfügung haben würde und daß am Montag, dem 12. November 1990, die Vorbereitungen für den Vortrag am 13. November 1990 in Brüssel sowie die anschließende Tagung vom 14. bis 16. November 1990 in Hamburg ihn in vollem Umfang in Beschlag nehmen würden. In vergleichbaren Fällen habe aber, wie der Stellvertreter des Inspekteurs der Marine auch in seiner Aussage bestätigt habe, die Übung, insoweit auch die dienstliche Anweisung, bestanden, am Wochenende vorher zu fliegen, wenn die Gespräche am Montag oder Dienstag begonnen hätten und das Abendessen für den Montag eingeplant gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß die disziplinäre Ahndung keine Grundlage habe und deshalb aufzuheben sei.
2.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
Dem zuständigen Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung kamen in Vertretung des BMVg anläßlich der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten die gleichen Befugnisse wie dem Minister selbst zu (Beschlüsse vom 10. Januar 1973 - BVerwG 1 WDB 1.72 - <BVerwGE 46, 55 [BVerwG 10.01.1973 - BVerwG I WDB 1/72] [f.]> und vom 27. Juni 1989 - BVerwG 2 WDB 5.89 -). Infolgedessen konnte er als Einleitungsbehörde gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 WDO bei der Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 95 Abs. 2 WDO im Rahmen der disziplinaren Erledigung der Sache die hier angefochtene einfache Disziplinarmaßnahme verhängen (§ 95 Abs. 3 Satz 2 WDO).
a)
Der Senat hält auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen des Kapitäns zur See K..., des Fregattenkapitäns P..., des Kapitänleutnants W..., des Ministerialrats S..., des Rechtsberaters bei dem Inspekteur der Marine, und der Angestellten Maria Anna B... im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen, der eingeholten schriftlichen Äußerung des Stellvertreters des Inspekteurs der Marine, Konteradmiral B..., der Erklärungen der Reisebüroangestellten Renate Mathieu-Hoffmann und Margot G... gegenüber dem Wehrdisziplinaranwalt für den Bereich des Inspekteurs der Luftwaffe und der in der Verfahrensakte des BMVg sowie im Reisekostenvorgang des Referats S I 5 des BMVg hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Dienstreise des Soldaten enthaltenen Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Zu Punkt 1:
Unter Beteiligung der Führungsstäbe der US- und der Bundesmarine fand in der Zeit vom 6. bis 8. November 1990 ein "Strategy Workshop" am Naval War College in N..., Rhode Island (R.I.), USA, statt, bei dem es um die Erörterung aktueller Strategiefragen und die Intensivierung der Zusammenarbeit beider Streitkräfte ging. Der Soldat war Leiter der deutschen Delegation, die auch die Kapitäne zur See K..., K... und L... umfaßte; Leiter der US-Delegation war Rear Admiral S.... Nach ursprünglicher Planung, die sich aus einem Fernschreiben des deutschen Marineattaches Washington vom 7. September 1990 ergab, war der Beginn des Workshops für Montag, den 5. November 1990, vorgesehen, wobei mangels einer konkreten Zeitangabe ein Dienstbeginn am Vormittag angenommen wurde. Auf Grund dieser Annahme beantragte Kapitänleutnant W... Ende September 1990 beim Referat S I 5 des BMVg telefonisch die Reservierung der erforderlichen Plätze für die deutsche Delegation in der planmäßig am Freitag, dem 2. November 1990, verkehrenden Bundeswehrmaschine von Köln/Bonn (= EDDK) - Abflug 10.00 Uhr - nach Washington (International Airport Dulles = KIAD) - Ankunft 14.45 Uhr - in Anbetracht der Tatsache, daß an Samstagen und Sonntagen keine Bundeswehrmaschine auf dieser Strecke fliegt. Anschließend, am 20. September 1990, stellte Kapitän zur See K... beim Referat S I 5 des Bundesministeriums der Verteidigung den schriftlichen Antrag auf Mitfluggenehmigung für alle Delegationsteilnehmer und gab als Hin- und Rückflugtermin den 2. bzw. 9. November 1990 an. Im Auftrag und als Vertreter des damals erkrankten Soldaten unterschrieb Kapitän zur See L... (Fü M III 4) am 17. Oktober 1990 den Sammeldienstreiseantrag für die Dienstreise nach Newport/R.I. vom 2. bis 10. November 1990; als Beginn des Dienstgeschäftes wurde Montag, der 5. November 1990, 8.00 Uhr, angegeben. Antragsgemäß ordnete Konteradmiral B... als Stellvertreter des Inspekteurs der Marine am 22. Oktober 1990 die Dienstreise an.
Entsprechend den im Dienstreiseantrag und in der Mitfluganmeldung enthaltenen Angaben buchte das Referat S I 5 des BMVg den Mitflug im Luftfahrzeug der Bundeswehr sowie am 26. Oktober 1990 für den Soldaten beim Reisebüro Wagons-Lits in Bonn einen inneramerikanischen Anschlußflug von Washington nach Providence, dem in der Nähe von N.../R.I. gelegenen Flughafen, am 2. November 1990, 18.10 Uhr, sowie den Rückflug nach Washington am 9. November 1990, 14.30 Uhr, zum Gesamtpreis von 350 DM, der vom Bundeswehrverwaltungsamt bezahlt wurde. Der Soldat erhielt diesen "dienstlichen" Flugschein zusammen mit dem Reisekostenvorschuß am 31. Oktober 1990 ausgehändigt. Bereits am 29. Oktober 1990 hatte er privat beim American Express Travel Service in Bonn ein Billigflugticket für die Route: Washington-Jacksonville/Florida-Washington-Providence zum Preis von 189 US-Dollar (= 283,50 DM zum damaligen Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = ca. 1,50 DM) erworben; in diesem Flugschein waren für den Hinflug nach Jacksonville der 2. November 1990 (18.10 Uhr), für den Rückflug ab Jacksonville der 5. November 1990 (12.10 Uhr) und für den Weiterflug ab Washington nach Providence derselbe Tag (16.05 Uhr) eingetragen.
Bei diesen Maßnahmen zur Vorbereitung der Dienstreise des Soldaten wurde der von den amerikanischen Veranstaltern geänderte Workshop-Zeitplan vom 17. Oktober 1990, der mit Fax des stellvertretenden Marineattaches Washington vom 19. Oktober 1990 übermittelt worden und bei Fü M III 1 am 22. Oktober 1990 eingegangen und dem Soldaten in Kopie übermittelt worden war, nicht mehr berücksichtigt. Danach sollte das Dienstgeschäft nunmehr am 6. November 1990 um 08.30 Uhr ("Coffee") bzw. um 09.00 Uhr ("Opening") beginnen, und für die Delegationsteilnehmer sollten Zimmer im Naval War College für die Nächte vom 5. bis 7. November 1990 reserviert sein. Dieses Tagungsprogramm war "vorbehaltlich einer Rückantwort seitens Fü M" mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 25. Oktober 1990 übermittelt worden. Außerdem hatte Rear Admiral S... dem Soldaten in einem zugleich mit Fax vom 19. Oktober 1990 übermittelten Begleitschreiben mitgeteilt, daß der 7. November 1990 für etwaige persönliche Besichtigungen/Ausflüge oder sonstige Veranstaltungen, die von der deutschen Delegation eventuell gewünscht würden, offengelassen würde. Der Soldat erhielt von diesem Vorschlag am 22. Oktober 1990 Kenntnis. Da Rear Admiral S... anscheinend nur am 6. und 7. November 1990 am Workshop teilnehmen konnte, vereinbarte Kapitän zur See K... mit den für die Organisation zuständigen US-Offizieren eine Begegnung der beiden Admirale auf dem Flughafen in Providence mit anschließendem gemeinsamem Abendessen für den 5. November 1990. In dem vom Referat Fü M III 1 unter dem 22. Oktober 1990 in englischer Sprache festgehaltenen Zeitplan für das "US/GE Strategy Workshop Program" wurde unter dem 5. November die Planungsnotiz "1900 Dinner Officer's Club" aufgenommen.
Da der Soldat bei einem am Montag, dem 5. November 1990, um 8.00 Uhr beginnenden Dienstgeschäft in Washington/USA durch den Hinflug am Freitag, dem 2. November 1990, mit anschließenden Liegetagen von seiner Familie am Wochenende getrennt gewesen wäre, vereinbarte Kapitän zur See K... mit dem US-Militärattache in Bonn für ihn ein "Wochenendprogramm" in Jacksonville/Florida, das neben Golfspiel auch ein Briefing durch den örtlichen Kommandanten für Samstag, den 3. November 1990, vorsah, jedoch weder in der Dienstreiseanordnung noch etwa nachträglich genehmigt worden war.
Den am 19./22. Oktober 1990 vereinbarten Zeitplan für den Workshop in N.../R.I. teilte die Abteilung Fü M III weder Konteradmiral B..., der die Dienstreise angeordnet hatte, noch dem Referat S I 5 des BMVg als Reisekostenstelle vor Antritt der Dienstreise mit. Angesichts dieses Zeitplans hätte die Dienstreise der deutschen Delegation auch am 5. November 1990 zeitgerecht durchgeführt werden können. Nach Auskunft der Flugbereitschaft BMVg flog nämlich an diesem Tag die planmäßige Bundeswehrmaschine von Köln/Bonn um 10.00 Uhr nach Washington und kam dort ohne Zwischenlandung unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung bereits um 12.40 Uhr an, so daß, da erfahrungsgemäß Verspätungen im Reiseverlauf bei einem "Montagseinsatz" sehr selten auftreten, weil die Bundeswehrmaschine in Köln/Bonn eingesetzt wird, ein Weiterflug des Soldaten von Washington nach Providence gegen 15.55 Uhr mit Ankunft in Providence gegen 17.17 Uhr möglich gewesen wäre. Eine kurzfristige Umbuchung des Fluges der deutschen Delegation von Freitag, dem 2. November 1990, auf Montag, den 5. November 1990, wäre im übrigen unproblematisch gewesen, da für den Montagflug auf der Strecke Köln-Washington genügend freie Plätze verfügbar waren. Der Soldat wäre bei einer Anreise am Montag somit zeitgerecht zum "Dinner Officer's Club" um 19.00 Uhr gelangt, zumal er von seinem Gesprächspartner Rear Admiral Smith persönlich am Flughafen Providence abgeholt wurde. Tatsächlich flog er mit seinem privat erworbenen Flugticket am Montag, dem 5. November 1990, von Jacksonville/Florida kommend um 16.05 Uhr in Washington ab und erreichte Providence um 17.18 Uhr.
Nach Beendigung der Dienstreise machte der Soldat mit Reisekostenrechnung vom 13. November 1990 gegenüber dem Referat S I 5 des BMVg die Erstattung seiner Reisekosten unter pflichtgemäßer Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben geltend. Als Flugroute gab er unter Nr. 11 der Reisekostenrechnung an: Planmäßige Abfahrt mit "Bw-Flugzeug um 1000 Uhr von-nach Köln/Bonn-Washington-Jacksonville; Ankunft am 02.11.90 um 2230 Uhr", obwohl er für die Route Washington-Jacksonville nicht eine Bundeswehrmaschine, sondern eine amerikanische Fluggesellschaft mit einem privaten Flugticket benutzt hatte. Außerdem stellte er in seinem Reisekostenantrag nicht klar, aus welchen Gründen das Reiseziel, das nach Dienstreiseantrag und Dienstreiseanordnung vom 17. bzw. 22. Oktober 1990 "Newport, RI" war, sowie der Beginn des Dienstgeschäfts nach dem genehmigten Dienstreiseantrag (05.11.90 08.00 Uhr) mit den Angaben der Reisekostenrechnung ("Reiseziel: "Jacksonville", "Beginn des Dienstgeschäfts: am 05.11.90 um 1800 Uhr") nicht übereinstimmten.
Mit der Reisekostenrechnung legte der Soldat folgende Belege für seine auf der Dienstreise entstandenen Kosten vor:
- 1.
eine Rechnung des "BOQ" (= "amtliche Unterkunft gegen Bezahlung", die von alliierten Streitkräften für Dienstreisende bereitgestellt wird) in Jacksonville für drei Übernachtungen vom 2. bis 5. November 1990 zu je 25 US-$, insgesamt 75 US-$, die er mit seinem Namenszeichen "G", mit dem Datum "5/11" und den handschriftlichen Zusätzen "Jacksonville" sowie "75,-" versehen hatte,
- 2.
eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung über 100,00 US-$ mit der Ortsangabe "Newport" und dem Datum "8 Nov",
- 3.
einen Zahlungsbeleg über 10 US-$ "For Conference Fee", der von "CDR W. Nelson USN" gezeichnet war.
Den ihm verbliebenen Teil des dienstlich beschafften Flugscheins für die inneramerikanische Strecke Washington-Providence-Washington fügte er nicht bei (s. Punkt 2).
Da der zuständige Sachbearbeiter des Referats S I 5 des BMVg keine Veranlassung zu Rückfragen oder zur näheren Aufklärung der Angaben in der Reisekostenrechnung und der vom Soldaten geltend gemachten Anforderungen sah und davon ausging, daß die inneramerikanischen Flüge antragsgemäß durchgeführt worden waren, rechnete er die Dienstreise wie beantragt ab und vermerkte unter Nr. 15 des Vordrucks lediglich "Flugschein versehentlich vernichtet./Keine unentg. Essen auf den inneram. Flügen". Dieser ohne Rücksprache mit dem Soldaten zur Deckung gegenüber dem Bundesrechnungshof angebrachte Vermerk wurde später wieder gestrichen. Dem Soldaten wurde insgesamt eine Reisekostenvergütung von 970,70 DM bewilligt, die für die Zeit vom 2. bis 9. November 1990 sowohl Auslandstagegelder als auch "BOQ"-Gebühren einschloß, so daß er - unter Verrechnung des gewährten Reisekostenvorschusses von 1.100 DM - noch 129,30 DM zurückzuzahlen hatte.
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, daß sein Vorgesetzter, Konteradmiral B..., ihn aufgefordert habe, vor dem Wochenende zu fliegen, wurde dieser im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen als Zeuge gehört und erklärte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. Juli 1991:
"1.
Der Beginn des Dienstgeschäfts war mir, außer wie im Dienstreiseantrag angegeben, nicht bekannt.Ich hätte die Dienstreise allerdings auch bei Kenntnis des offiziellen Programms - wie geschehen - genehmigt.
Substantieller Bestandteil internationaler Zusammenkünfte sind Vorbesprechungen vor allem zwischen den Leitern der Delegationen. Auch, wenn dabei der Gedankenaustausch in mehr informellem Rahmen stattfindet, ist er dennoch notwendig Dienst. Der Beginn des Dienstgeschäftes kann insoweit nicht mit dem ersten Programmpunkt der Tagesordnung gleichgesetzt werden.
FltlAdm G... mußte damit den Dienst am frühen Abend des 05.11.90 aufnehmen.
Im übrigen halte ich es nicht zuletzt für ein Gebot der Fürsorge, darauf zu achten, daß Dienstreisen ohne vermeidbaren Zeitdruck durchgeführt werden.
2.
An den von FltlAdm G... zitierten 'vergleichbaren Fall' erinnere ich mich sehr wohl. Es handelt sich um eine Dienstreise, die er im Auftrag des Inspekteurs der Marine im Oktober nach Washington ins Pentagon durchführte. Ziel war es, mit einem Briefing-Team mögliche Unterstützungsleistungen der deutschen Marine im Rahmen der sich entwickelnden Krise am Golf darzustellen. Hierbei kam es darauf an, die aus verschiedenen Teilen der Marine anreisenden Teilnehmer des Briefing-Teams vor der Veranstaltung zu sammeln und letzte Absprachen vor dem Auftreten des Briefing-Teams zu treffen.Auch in diesem Fall, der mit dem ... angesprochenen Punkt ... identisch zu sein scheint, war eine Vorbesprechung am Montag, also vor Tagungsbeginn am Dienstag, dienstlich notwendig ..."
Zu Punkt 2:
Nach seiner Rückkehr aus den USA am Morgen des 10. November 1990 gab der Soldat seiner Sekretärin, der Angestellten ... Anna B..., am Montag, dem 12. November 1990, das ihm dienstlich zur Verfügung gestellte, teilweise nicht benutzte Flugticket von Washington nach Providence und beauftragte sie sinngemäß: "Schikken Sie dieses an das Reisebüro; ein Flug ist nicht genutzt worden." Da Frau B... von der Vorstellung ausging, daß es sich um den privat erworbenen Flugschein des Soldaten handelte, entwarf sie am selben Tag ein Schreiben an das Reisebüro Wagons-Lits in Bonn mit den Worten: "Beiliegender Flugschein wird mit der Bitte um Rückerstattung übersandt." Der Soldat unterzeichnete im Laufe des Tages den vorgelegten Text und fügte handschriftlich hinzu: "Kto No 147009740 - BLZ 380 500 00 - SpKasse Bonn." Frau B..., die sich darüber wunderte, daß der Soldat den Zusatz nicht auch mit Maschinenschrift hatte schreiben lassen, steckte das Anschreiben mit dem Flugticket in einen von ihr adressierten Briefumschlag, frankierte ihn und gab das Schreiben zum Versand.
Im Reisebüro stellte die zuständige Bearbeiterin, Frau Margot G..., nach Eingang des Schreibens des Soldaten anhand ihrer Buchungsunterlagen fest, daß das Flugticket durch den BMVg bestellt und vom Bundeswehrverwaltungsamt bezahlt worden war. Ihre Nachfrage beim zuständigen Bearbeiter des Bundeswehrverwaltungsamtes, ob entgegen denüblichen Gepflogenheiten eine Erstattung auf Privatkonto in Betracht gezogen werden könne, wurde verneint und führte dazu, daß das Originalschreiben des Soldaten an das Bundeswehrverwaltungsamt gesandt und von dort an das Referat S I 5 des BMVg weitergeleitet wurde. Das Reisebüro Wagons-Lits erstattete sodann mit Gutschrift vom 4. Dezember 1990 dem Bundeswehrverwaltungsamt den Wert des teilweise nicht benutzten Flugtickets des Soldaten (Hinflug Washington-Providence) in Höhe von 175 DM. In Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Gutschrift für das Bundeswehrverwaltungsamt ließ der Soldat Anfang Dezember 1990 seine Sekretärin Frau B... im Reisebüro Wagons-Lits nachfragen, aus welchem Grund die mit seinem Schreiben vom 12. November 1990 erbetene Rückerstattung auf seinem Konto bislang noch nicht eingegangen sei. Frau G... teilte Frau B... nach Überprüfung des Sachverhalts mit, daß die Zahlung an das Bundeswehrverwaltungsamt gegangen sei. Auf Grund dieser Information, die Frau B... dem Soldaten weitergab, wurde der Sekretärin erstmals bewußt, daß sie mit dem Schreiben des Soldaten vom 12. November 1990 nicht dessen privat erworbenes Flugticket, sondern das dienstlich zur Verfügung gestellte Flugticket an das Reisebüro gesandt hatte.
Das Referat S I 5 des BMVg stellte nach Überprüfung des Sachverhalts fest, daß der Soldat gemäß B 10 Abs. 10 der GO-BMVg zur Rückgabe nicht benutzter Flugscheine verpflichtet gewesen wäre, mithin gegen diese Bestimmung verstoßen hatte. In der Annahme, daß der Soldat diese verbindliche Anordnung kannte und sich somit einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht haben könnte, unterrichtete der Referent S I 5 mit Schreiben vom 1. Februar 1991 das Referat P II 5über den ihm bekanntgewordenen Sachverhalt. Daraufhin wurden disziplinare Vorermittlungen gegen den Soldaten aufgenommen.
Der Soldat hat sich zu Punkt 2 wie folgt eingelassen:
Er habe sicherstellen wollen, daß die durch Teilnutzung des dienstlich beschafften Flugtickets ersparten Aufwendungen des Bundeswehrverwaltungsamts nicht dem Reisebüro oder der Fluggesellschaft zugute kämen. Es sei für ihn offensichtlich gewesen, daß das Ticket ein Nonrefundable (= nichtrückerstattbar)/Gouvernment-Ticket gewesen sei. Damit sei für ihn eindeutig ausgeschlossen gewesen, unmittelbar gegenüber dem Reisebüro Erstattungsansprüche geltend machen zu können. In seiner Vernehmung vom 4. April 1991 erklärte er zusammenfassend, daß er mit dem Erstattungsersuchen gegenüber dem Reisebüro "den zu kurzen Dienstweg eingeschlagen habe", hob jedoch hervor, daß er sich zu keinem Zeitpunkt habe bereichern wollen, zumal da ihm objektiv eine Erstattung über die Reisekostenstelle zugestanden habe.
Zu Punkt 3:
Das Referat P II 5 des BMVg forderte den Soldaten mit Schreiben vom 20. Februar 1991 zur Stellungnahme zu dem bis dahin bekannten Sachverhalt, insbesondere zu dem Erstattungsbegehren gegenüber dem Reisebüro Wagons-Lits, auf und wies ihn ausdrücklich darauf hin, daß es ihm frei stehe, sich zur Sache zu äußern, daß er jedoch im Falle der Abgabe einer Erklärung verpflichtet sei, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Nach ergebnislosem Bemühen um eine telefonische Erledigung der Angelegenheit mit dem Referat P II 5, dem der Soldat erklärte, daß es sich um ein Versehen seiner Büroangestellten gehandelt haben müsse, wenn diese entgegen denüblichen Gepflogenheiten eine Erstattung des nicht benutzten Flugtickets gegenüber dem Reisebüro begehrt hätte, bat er am Vormittag des 22. Februar 1991 den Rechtsberater beim Inspekteur der Marine, Ministerialrat S..., um Rat, wie er sich verhalten solle. Nach der Lektüre des Schreibens des Referats P II 5 erklärte Ministerialrat S..., der Soldat müsse den Sachverhalt wahrheitsgemäß darstellen. Noch am selben Vormittag erörterte dieser seine Einlassung auf der Grundlage eines von ihm gefertigten handschriftlichen Entwurfs mit Ministerialrat S... und brachte auch den Restabschnitt des privat beim American Express Travel Service am 29. Oktober 1990 erworbenen Flugtickets mit.
In seiner schriftlichen Antwort vom 22. Februar 1991 an das Referat P II 5 erklärte der Soldat unter Nr. 6 seiner Einlassung:
"Die Angabe meiner Konto-Nr. erkläre ich daraus, daß meine Sekretärin irrtümlich davon ausging, daß es sich um mein privates Flugticket handelte."
Hierzu führte er bei seiner Vernehmung am 4. April 1991 ergänzend aus, daß seine Sekretärin ihm den von ihr am 12. November 1990 geschriebenen Brief mit weiteren Akten zur Unterschrift vorgelegt und er nach Unterzeichnung des Briefes handschriftlich seine Bankverbindung hinzugesetzt habe. Die Angabe seiner Konto-Nummer könne er sich nur so erklären, daß er das Schreiben am Textende um die fehlende Konto-Nummer ergänzt habe, ohne einen dienstlichen Zusammenhang herzustellen. Erläuternd fügte er hinzu, daß der in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 1991 zu Nr. 6 enthaltene Satz, "Die Angabe meiner Konto-Nr. erkläre ich daraus, daß meine Sekretärin irrtümlich davon ausging, daß es sich um ein privates Flugticket handelte", eine gestraffte Wiedergabe dessen darstellte, was er zum Ausdruck habe bringen wollen. Seine Absicht sei es gewesen, mit dieser Formulierung zu verdeutlichen, daß Frau B... mit Sicherheit die vorschriftsmäßige Behandlung dieses Vorgangs in die Wege geleitet hätte, wenn sie erkannt hätte, daß es sich nicht um sein Privatticket, sondern um das dienstlich beschaffte Flugticket gehandelt habe.
Zu Punkt 4:
Nachdem der Soldat am 21. Februar 1991 das Schreiben des Referats P II 5 des BMVg vom 20. Februar 1991 erhalten hatte, in dem er zur Stellungnahme zu dem bekanntgewordenen Sachverhalt, insbesondere zu dem Erstattungsbegehren gegenüber dem Reisebüro Wagons-Lits, aufgefordert worden war, besprach er mit dem Rechtsberater, Ministerialrat S..., u.a. auch eine handschriftlich von ihm selbst entworfene dienstliche Erklärung seiner Sekretärin, die wie folgt lautete:
"Nach Rückkehr von der Dienstreise leitete ich für Admiral G... die Reisekostenabrechnung ein. Admiral G... übergab mir die Unterlagen und Reisedaten. Er wies mich darauf hin, daß der Flug von Washington - N... nicht genutzt war, und sagte, am besten sei es, dieses dem Reisebüro zurückzuschicken.
Nach einigen Wochen fragte er nach, was daraus geworden sei. Ich sagte, der Betrag sei an das BwVA überwiesen. Daraufhin beauftragte er mich dort nachzufragen, ob eine Erstattung in Frage komme.
Die Privatkontonummer von FltlAdm G... habe ich erfragt, weil ich dachte, es handele sich um das private Flugticket. Ich weiß, daß dienstliche Flugtickets an S I 5 zu geben sind."
Da Ministerialrat S... diese Darstellung für schlüssig hielt und seinerseits auch nicht mit der Möglichkeit rechnete, daß der Soldat die Angabe seines Kontos handschriftlich vorgenommen haben könnte, erhob er gegen eine solche dienstliche Erklärung der Sekretärin keine Einwendungen. Nach der Mittagspause besprach der Soldat sodann mit Frau B... erstmals die für ihn auf Grund des Schreibens des Referats P II 5 vom 20. Februar 1991 entstandene Situation und erklärte ihr, daß er es für das Beste halte, wenn sie ergänzend zu der von ihm geforderten schriftlichen Stellungnahme ihrerseits noch eine dienstliche Erklärung abgeben würde. Dafür legte er ihr den handschriftlich entworfenen Text, den er mit Ministerialrat S... besprochen hatte, vor und hob ausdrücklich hervor, daß sie ihrerseits noch Änderungen vornehmen könne. Frau Betzer übertrug zunächst den handschriftlichen Entwurf der Einlassung des Soldaten in Reinschrift und schrieb anschließend die ihr vorgeschlagene Fassung einer eigenen dienstlichen Erklärung. Im Hinblick auf den frühen Dienstschluß am Freitag fühlte sie sich in Zeitdruck und fertigte die Reinschrift der beiden handschriftlichen Entwürfe, ohne sich über deren Inhalt Gedanken zu machen. Als sie damit fertig war, kam der Soldat aus seinem Dienstzimmer und nahm beide Schriftstücke an sich, ohne ihr Gelegenheit zu geben, nochmals Korrektur zu lesen; insbesondere hatte sie keine Möglichkeit, den Text ihrer eigenen dienstlichen Erklärung inhaltlich zu überprüfen. Der Soldat trug beide Schreiben zu Ministerialrat S..., der dagegen keine Einwendungen erhob, sich jedoch hinsichtlich ihrer Angaben vergewissern wollte und sich deshalb mit dem Soldaten zu ihr begab. Nachdem sie seine Frage, ob ihre Aussage wahrheitsgemäß sei, bejaht und die für sich erstellte dienstliche Erklärung selbst unterschrieben hatte, unterschrieb er ebenfalls.
Rückblickend beschrieb Frau B... bei ihrer Vernehmung am 12. Juli 1991 die Situation wie folgt:
"Für mich war die Situation insofern unangenehm, als FA G... ständig anwesend war, und ich mich wegen des Zeitdrucks am Freitagnachmittag auch überrumpelt fühlte. Wäre dies an einem anderen Wochentag geschehen und nicht in Gegenwart meines Chefs, hätte ich mir die dienstliche Erklärung auch einmal in Ruhe durchlesen können. Ich wäre dann vermutlich zu Herrn S... alleine hingegangen und hätteÄnderungswünsche vorgebracht. Richtig zum Überlegen kam ich erst, als ich das Schreiben zu Hause vor mir sah."
Frau B..., die sich nach eigener Einlassung vom Soldaten zu keinem Zeitpunkt psychisch oder in sonstiger Weise unter Druck gesetzt fühlte, fertigte sodann für den Soldaten, Ministerialrat S... und sich selbst jeweils eine Kopie ihrer dienstlichen Erklärung. Sie steckte das Original zusammen mit der Stellungnahme des Soldaten in einen an das Referat P II 5 adressierten Umschlag, der jedoch bis zum Montag, dem 25. Februar 1991, im Vorzimmer liegenblieb, da am Freitag keine Hauspost mehr befördert wurde.
Als die Sekretärin die Kopie ihrer dienstlichen Erklärung am Wochenende zu Hause nochmals in Ruhe durchsah, wurde ihr bewußt, daß sie die Erklärung nicht mittragen könne. Nach ihrer nunmehr gewonnenen Überzeugung waren insbesondere die Angaben im letzten Absatz der Erklärung unzutreffend, weil nicht sie die Nummer des Privatkontos des Soldaten erfragt, sondern er diese mit eigener Hand unter dem von ihr geschriebenen Text des Erstattungsantrages vom 12. November 1990 hinzugesetzt hatte. Am Montag, dem 25. Februar 1991, öffnete Frau B... sofort nach Dienstbeginn den Umschlag und nahm ihre dienstliche Erklärung wieder an sich. Als der Soldat später zum Dienst erschien, erklärte sie ihm, daß sie die dienstliche Erklärung nicht abgeben werde, und wies ausdrücklich darauf hin, daß der Soldat die Kontonummer selbst geschrieben habe. Dieser nahm dann seine Erklärung an sich und verließ mit dieser den Raum. Als er zurückkam, bat er Frau B..., auf der zweiten Seite seiner Erklärung Änderungen vorzunehmen und das Schreiben sodann an das Referat P II 5 zu schicken.
Auf wiederholte Aufforderung des Referats P II 5 gab Frau B... ihre dienstliche Erklärung vom 22. Februar 1991 am 9. April 1991 zu den Akten, nachdem sie zuvor in der rechten unteren Ecke des Schreibens den Vermerk "Ungültig" angebracht und unterschrieben hatte.
Entgegen dem Verlangen der Verteidigung bedurfte es hier keiner erneuten Vernehmung der Angestellten ... Anna B..., die im Rahmen der Vorermittlungen am 3. April 1991 sowie im Rahmen der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts am 12. Juli 1991 als Zeugin jeweils sowohl zur Abrechnung der Dienstreise des Soldaten als auch zur Abgabe einer eigenen dienstlichen Erklärung vom 22. Februar 1991 vernommen worden ist. Denn ihre - in den wesentlichen Punkten ihrer Sachdarstellung übereinstimmenden - Aussagen enthalten konkrete, widerspruchsfreie Angaben und sind daher nach Überzeugung des Senats glaubhaft. Soweit der Verteidiger des Soldaten gerügt hat, daß er zu keiner Vernehmung der Zeugin B... hinzugezogen worden sei, obwohl er darum gebeten habe, geht sein Angriff gegen die Ermittlung des Sachverhalts fehl. Da der Soldat über das Anhörungs- und Akteneinsichtsrecht gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 WDO hinaus kein Recht auf Teilnahme an den einzelnen Ermittlungshandlungen hat und der Wehrdisziplinaranwalt über einen entsprechenden Antrag nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hat, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird (Dau, WDO, 2. Aufl. § 90 RdNr. 7 m.w.N.), hat auch sein Verteidiger kein derartiges Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen im Rahmen der Ermittlungen; ihm ist nach § 90 Abs. 3 Satz 4 WDO# die Anwesentheit erst bei der abschließenden Vernehmung des Soldaten und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen zu gestatten. Auch kann der Auffassung der Verteidigung, daß die Zeugin B... bei ihren Vernehmungen auf eine mögliche Tatbeteiligung hätte hingewiesen und entsprechend belehrt und ihre Verwicklung als Beschuldigte in der Sache hätte erwogen und gewürdigt werden müssen, nicht gefolgt werden. Denn die Einleitungsbehörde bzw. der Wehrdisziplinaranwalt haben nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden, ob und inwieweit im Einzelfall auf Grund eines geäußerten Verdachts oder sonstiger Anhaltspunkte ein Tatverdacht besteht, nämlich Tatsachen gegeben sind, die auf die naheliegende Möglichkeit einer Täterschaft oder Teilnahme einer oder mehrerer Personen schließen lassen. "Beschuldigter" ist nur ein Tatverdächtiger, gegen den die zuständige Ermittlungsbehörde das Verfahren gerade als Beschuldigten betreibt, und die Beschuldigteneigenschaft wird nicht durch die Stärke des Tatverdachts, sondern durch einen Willensakt der zuständigen Ermittlungsbehörde begründet (vgl. BGHSt 10, 8 [12]; 34, 138 [140] jeweils m.w.N.). Das ist hier nur gegenüber dem Soldaten durch Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, nicht jedoch gegenüber der Zeugin B... geschehen.
Im übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß etwa weitergehende Ermittlungen in der Sache zu einer abweichenden oder ergänzenden Feststellung des Sachverhalts geführt hätten.
b)
Auf Grund dieses Sachverhalts ist das Verhalten des Soldaten dienstrechtlich wie folgt zu würdigen:
Zu Punkt 1:
Dadurch, daß der Soldat es unterlassen hat, vor Antritt der Dienstreise nach N.../R.I. (USA) den Dienstherrn darüber zu unterrichten, daß abweichend von der ursprünglichen Planung das gemeinsame Abendessen mit Rear Admiral S... auf Montag, den 5. November 1990, 19.00 Uhr, und der Beginn des "Strategy Workshop" nachträglich auf Dienstag, den 6. November 1990, 9.00 Uhr, festgesetzt worden waren, somit eine - an sich mögliche - Umbuchung der Flüge von Köln/Bonn nach Washington und von Washington nach Providence vom Freitag, dem 2. November 1990, auf Montag, den 5. November 1990, unterblieb, und dadurch, daß der Soldat durch Beifügung der Rechnung des NAS-Jacksonville - BOQ - in Höhe von 75 US-$ Reisekosten für drei Übernachtungen vom 2. bis 5. November 1990 morgens geltend machte, mit der Konsequenz, daß ihm auch insoweit Auslandstagegeld gewährt wurde, hat er gegen die Treuepflicht nach § 7 SG verstoßen. Denn sein Aufenthalt in Jacksonville in der Zeit vom 2. bis 5. November 1990 war weder dienstlich angeordnet noch auf die Wahrnehmung des Dienstgeschäfts bezogen, sondern diente als privates "Wochenendprogramm" ausschließlich seinen persönlichen Interessen.
Nach § 34 Abs. 2 BHO dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Dieser haushaltsrechtliche Sparsamkeitsgrundsatz ist durch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 BRKG für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten dahingehend konkretisiert worden, daß Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt wird, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Verwaltung, d.h. die Dienststelle, die die Dienstreise anordnet, genehmigt oder abrechnet, als auch für den Dienstreisenden und verpflichtet beide gleichermaßen, nämlich im Rahmen der pflichtmäßigen Ermessensentscheidung bzw. des zumutbaren Verhaltens alles zu tun, um die Reisekosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Meyer-Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Aufl., § 3 BRKG, RdNr 34 [f.]; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Teil B,§ 3 BRKG RdNr. 9). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - <BVerwGE 65, 14 [17]> und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - <BVerwGE 82, 148 [151]>) klarstellend ausgeführt, daß das vom Sparsamkeitsgebot beherrschte Reisekostenrecht nicht unbeschränkt gilt, insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden darf, sondern in der Fürsorgepflicht eine Grenze findet, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen. Dafür sind hier jedoch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des tatsächlichen Geschehensablaufs keine Anhaltspunkte gegeben.
Grundsätzlich besteht somit für den Dienstreisenden die Verpflichtung, reisekostenrechtlich sich schon bei der Planung, erst recht bei der Durchführung und Abrechnung einer Dienstreise auf die erforderlichen Maßnahmen und Ausgaben zu beschränken. Dieser Verpflichtung kann er sich auch nicht dadurch entziehen, daß er die Planung der Dienstreise oder die Vorbereitung des Reisekostenantrags auf Dritte delegiert, da er selbst die Verantwortung für die Beachtung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BRKG trägt. Dementsprechend ist in B 7 Abs. 3 GO-BMVg klarstellend die Regelung getroffen worden, daß Dienstreisen auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken, Sonn- und Feiertage als Liegetage auszuschließen und Ausnahmefälle schriftlich zu begründen sind. Wenn in B 7 Abs. 7 GO-BMVg festgelegt ist, daß Dienstreisen wie angeordnet durchzuführen sind und daß es keiner Änderung der Dienstreiseanordnung bedarf, wenn von den festgelegten Reisezeiten, etwa aus dienstlichen oder sonst zwingenden Gründen, geringfügig abgewichen wird, ohne daß dies Einfluß auf die Höhe der Reisekostenvergütung hat oder gar eine geringere Reisekostenvergütung auslöst, so ist daraus im Umkehrschluß zweifelsfrei herzuleiten, daß es einer Änderung der Dienstreiseanordnung bedarf, wenn sich eine Abweichung von den festgelegten Reisezeiten ergibt oder abzeichnet, die Einfluß auf die Höhe der Reisekostenvergütung hat. Dies war hier nach Übermittlung des endgültigen Zeitplans für den vorgesehenen Workshop mit Beginn am Morgen des 6. November und einer persönlichen Begegnung der beiden Delegationsleiter am Abend des 5. November 1990 veranlaßt. Denn gegenüber der vorläufigen Programmplanung hätte sich die Umbuchung der Flugreise der deutschen Delegation vom 2. auf den 5. November 1990 realisieren lassen, und die Hinreise des Soldaten mit dem Ziel einer Begegnung des Soldaten mit dem amerikanischen Delegationsleiter am Abend des 5. November 1990 wäre selbst dann zeitgerecht durchführbar gewesen. Da der Soldat von dem geänderten Zeitplan für den Workshop am 22. Oktober 1990 Kenntnis erhielt, war gerade er als Leiter der deutschen Delegation, der die Belange und Interessen der Bundesrepublik Deutschland in jeder Beziehung wahrzunehmen hatte, verpflichtet, diese Änderung für die Durchführung des Dienstgeschäfts dem Stellvertreter des Inspekteurs der Marine und der Reisekostenstelle des BMVg mitzuteilen oder mitteilen zu lassen, um dem Dienstherrn Gelegenheit zu einer nachträglichen Korrektur seiner Dienstreiseanordnung zu geben und Aufwendungen im Rahmen der Dienstreise, die bei der Dienstreiseanordnung vom 22. Oktober 1990 unvermeidbar erschienen, aber sich nachträglich als nicht mehr erforderlich erwiesen, zu ersparen. Denn sowohl die Übernachtungskosten für die Zeit vom 2. bis 5. November 1990 morgens als auch die entsprechenden Auslandstagegelder waren angesichts des geänderten Zeitplans für den Workshop vermeidbare Aufwendungen im Hinblick auf die Wahrnehmung des Dienstgeschäfts und dienten nunmehr ausschließlich der Wahrnehmung persönlicher Interessen des Soldaten im Rahmen eines privaten "Wochenendprogramms" in Jacksonville/Florida. Auf diese Weise gab er dem Stellvertreter des Inspekteurs der Marine nicht einmal die Chance, die Dienstreiseanordnung vom 22. Oktober 1990 entsprechend B 7 Abs. 3 GO-BMVg zu korrigieren.
Nach Überzeugung des Senats ist hier davon auszugehen, daß der Soldat auf Grund seiner wiederholten Dienstreisen, auch in die USA, die einschlägigen Kenntnisse der rechtlich zulässigen und gebotenen Verhaltensweise als Dienstreisender unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Sparsamskeitsgrundsatzes und der Verpflichtung des§ 3 Abs. 2 BRKG gewonnen hatte und die Verpflichtung zur Mitteilung genehmigungsrelevanter Daten für die Durchführung einer Dienstreise vor deren Antritt nicht nur kennen mußte, sondern tatsächlich kannte, insbesondere nicht darüber im Zweifel war, daß Aufwendungen, die im Rahmen einer ausschließlich privatnützigen Verhaltensweise vor Beginn des Dienstgeschäfts entstanden waren, nicht im Rahmen der Reisekostenabrechnung geltend gemacht werden durften.
Dadurch, daß er es unterlassen hat, die Umplanung des Dienstgeschäfts Konteradmiral B... als dem für die Anordnung der Dienstreise zuständigen Vorgesetzten, und gegebenenfalls dem für die Buchung des Mitfluges zuständigen Referat S I 5 des BMVg mitzuteilen, nahm er in Kauf, daß dem Bund ein Vermögensschaden in Höhe der von ihm geltend gemachten Übernachtungskosten in Jacksonville und der entsprechend gewährten Auslandstagegelder entstand.
Der Soldat kann zu seiner Entlastung insoweit nicht geltend machen, daß Kapitän zur See K... vor Antritt der Dienstreise mit dem US-Militärattache in Bonn für den Soldaten ein "Wochenendprogramm" vereinbart hatte, das neben Golfspiel auch ein Briefing durch den örtlichen Kommandanten in Jacksonville für Samstag, den 3. November 1990, vorsah; denn dieses Briefing war weder von der Dienstreiseanordnung gedeckt noch etwa nachträglich dienstlich genehmigt worden und war daher nicht geeignet, einen dienstlichen Aufenthalt in Florida zu begründen. Des weiteren kann sich der Soldat insoweit auch nicht auf die Stellungnahme des Konteradmirals Boehmer vom 5. Juli 1991 berufen. Denn in den Tagen vom 2. bis 5. November 1990 morgens hat der Soldat keinerlei Besprechungen geführt, die als "substantieller Bestandteil internationaler Zusammenkünfte", z.B. Vorbesprechungen zwischen den Leitern von Verhandlungsdelegationen im informellen Rahmen, und damit etwa als notwendige Vorbereitung des Dienstgeschäfts hätten angesehen werden können. Das informelle Gespräch des Soldaten mit dem amerikanischen Delegationsleiter Rear Admiral S... war für den Abend des 5. November 1990 vorgesehen und hätte bei der - an sich möglichen - Umbuchung der Hinreise der Delegation vom 2. auf den 5. November 1990 zeitgerecht wahrgenommen werden können, so daß - nach Mitteilung des endgültigen Programms für das Dienstgeschäft - weder aus organisatorischen Überlegungen noch aus Gründen der Fürsorge eine Durchführung der Dienstreise am 2. November 1990 nach Gesetz und Dienstvorschrift zu rechtfertigen war.
Darüber hinaus sind die unter Nr. 11 der Reisekostenrechnung enthaltenen Angaben "planmäßige Abfahrt mit Bw-Flugzeug um 10.00 Uhr von - nach Köln/Bonn - Washington-Jacksonville" - ungeachtet ihrer reisekostenrechtlichen Relevanz - unzutreffend und verstoßen gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG. Denn nach Kenntnis des Soldaten verkehren Bundeswehrmaschinen nur auf der Atlantikroute von Köln/Bonn nach Washington und zurück, nicht jedoch auf USA-Inlandrouten. Soweit die Verteidigung für ihn geltend gemacht hat, daß es nicht zu dem Aufgabenbereich eines Flottillenadmirals gehören könne, ein Formular für seine Reisekostenabrechnung auszufüllen, sondern daß er diese Aufgabe im Rahmen einer Delegation seiner durch jahrelange einschlägige Erfahrung ausgewiesenen Sekretärin habe übertragen können und daß der Fehler in der Abrechnung allein von seiner Sekretärin veranlaßt sei, verkennt er die eigenverantwortliche dienstrechtliche Stellung eines Antragstellers bei der Geltendmachung seiner Reisekosten. Jeder Soldat ist verpflichtet, in einem Reisekostenantrag wahrheitsgemäße Angaben über den tatsächlichen Reiseverlauf und die tatsächlich entstandenen dienstbedingten Aufwendungen zu machen, zumal er zugleich die - im Antragsvordruck enthaltene - ausdrückliche Erklärung abgibt, daß er pflichtgemäß die Richtigkeit seiner Angaben versichert. Auch wenn nach der innerdienstlichen Organisation für den Soldaten als Stabsabteilungsleiter im Führungsstab der Marine die Möglichkeit und Berechtigung gegeben waren, die Erledigung oder jedenfalls Vorbereitung von Dienstgeschäften auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu delegieren, kann ihn dies jedenfalls nicht von der Wahrnehmung der letztverantwortlichen Prüfung eines - von einer Mitarbeiterin vorbereiteten - Reisekostenantrages entbinden. Denn selbst wenn der Soldat nach langjähriger Zusammenarbeit mit seiner Sekretärin davon ausging, die Vorbereitung von Dienstreise- und Reisekostenanträgen auf sie übertragen zu können, war sie als Mitarbeiterin auf die Angabe der richtigen Daten angewiesen, und er mußte deren Übernahme in den Antrag sowie notwendige Erläuterungen und Klarstellungen bei Vorlage des Antrages zur Unterzeichnung inhaltlich kontrollieren, um sicherzustellen, daß die ihm obliegende pflichtmäßige Versicherung der Richtigkeit der Angaben gewährleistet war.
Die von der Verteidigung vertretene Auffassung, daß es nicht die Aufgabe des Soldaten als eines Stabsabteilungsleiters im Führungsstab der Marine sein könne, sich persönlich um Terminplanung, Abflug- und Ankunftszeiten zu kümmern, ist in dieser Allgemeinheit schon dann nicht vertretbar, wenn er zugleich die Funktion des Leiters der deutschen Delegation innehat. Die anschließende Folgerung, es könne nicht erheblich sein, wie jemand zu einem Tagungsort gelange und dies später abrechne, ist jedenfalls rechtsirrig, da sich der Soldat insoweit nicht durch eine Delegation seiner Pflichten von seiner Eigen- und Letztverantwortung als Antragsteller hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben "freizeichnen" kann. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mitarbeiterin in jahrelanger Zuammenarbeit bewährt und das Vertrauen ihres Vorgesetzten bislang nicht enttäuscht hat. Auch im Hinblick auf eine - vom Soldaten im einzelnen dargelegte - besondere Arbeitsbelastung nach Rückkehr von der Dienstreise angesichts der Notwendigkeit einer Wahrnehmung weiterer auswärtiger Termine war er gehalten und war es ihm zuzumuten, die - von ihm vorgegebenen und von der Sekretärin übernommenen - Daten zur Geltendmachung von Reisekosten auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen; denn er konnte nur die Ausfüllung des Reisekostenantrages auf seine Mitarbeiterin delegieren, mußte jedoch den Antrag selbst unterzeichnen und zugleich die Richtigkeit seiner Angaben pflichtgemäß versichern.
Da der Soldat hat vortragen lassen, daß er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorbereiteten Daten unter erheblicher Geschäftsbelastung und beachtlichem Zeitdruck die ihm vorgelegte Reisekostenrechnung vom 13. November 1990 unterzeichnet habe, bestreitet er insoweit sowohl eine vorsätzliche Wahrheitspflichtverletzung als auch deren billigende Inkaufnahme; dies ist ihm letztlich nicht zu widerlegen. Es ist daher von einem fahrlässigen Verstoß des Soldaten gegen die Wahrheitspflicht bei Unterzeichnung der Reisekostenrechnung auszugehen.
Schließlich stellen sowohl das Unterlassen einer an sich gebotenen und möglichen Umbuchung der Dienstreise vom 2. auf den 5. November 1990 als auch die unzutreffenden Angaben in der Reisekostenrechnung einen teils vorsätzichen, teils fahrlässigen Verstoß gegen die Verpflichtung des Soldaten zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG dar, da sie geeignet waren, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 -<BVerwGE 46, 41 [43]>, vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 -<BVerwGE 73, 15 [18]>, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]> m.w.N., vom 5. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 2.92 -, vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 2 WD 23.92 -) kommt es nämlich flicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war. Das ist hier nach Überzeugung des Senats der Fall.
Zu Punkt 2:
Dadurch, daß der Soldat mit Schreiben vom 12. November 1990 das Reisebüro Wagons-Lits "um Rückerstattung" des beiliegenden Flugscheins Washington-Providence bat, der dienstlich beschafft und bezahlt worden war, und handschriftlich seine persönliche Kontonummer bei der Sparkasse B... hinzusetzte, hat er erneut gegen seine Treuepflicht nach § 7 SG verstoßen. Denn nach B 10 Abs. 6 GO-BMVg werden bei Dienstreisen die Flugscheine grundsätzlich durch das Referat S I 5 des BMVg von Amts wegen beschafft; der Flugpreis wird der Dienststelle - nicht dem Dienstreisenden - in Rechnung gestellt und vom Referat S I 5 unmittelbar an den Rechnungsaussteller entrichtet. Nach B 10 Abs. 10 GO-BMVg ist daher folgerichtig "der dem Dienstreisenden verbleibende Teil des Flugscheins der Reisekostenrechnung in jedem Falle beizufügen". Mit der Übersendung des nur zum Teil benutzten Flugtickets Washington-Providence an das Reisebüro Wagons-Lits als Rechnungsaussteller hat der Soldat entgegen seiner aus der GO-BMVg ersichtlichen Verpflichtung einen möglichen Rückerstattungsanspruch des Dienstherrn gefährdet und zugleich durch den handschriftlichen Zusatz seiner persönlichen Kontonummer bei der Sparkasse B... konkludent zum Ausdruck gebracht, daß er die Rückerstattung nicht an und für das Bundeswehrverwaltungsamt oder seine Dienststelle, sondern für sich selbst geltend machen wollte. Wenngleich danach wegen der vom Reisebüro Wagons-Lits nicht an den Antragsteller, sondern an das Bundeswehrverwaltungsamt geleisteten Gutschrift des Rückerstattungsbetrages dem Dienstherrn kein Schaden entstand, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 -) bereits um eine vollendete Dienstpflichtverletzung; denn das Wehrdienstverhältnis als gegenseitiges Treueverhältnis (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG) verpflichtet den Soldaten, auch die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstherrn zu schützen und diesen vor der Gefährdung solcher Interessen zu bewahren.
Soweit sich der Soldat eingelassen hat, er habe materiell einen Anspruch auf Erstattung des privat erworbenen Flugscheines bis zur Höhe von 150 DM gehabt und auf dem von seiner Sekretärin vorbereiteten Schreiben vom 12. November 1990 seine private Kontonummer handschriftlich hinzugesetzt, "um zu zeigen, daß es sich um einen privaten Erstattungsanspruch handelte", kann er sein persönliches Erstattungsbegehren an das Reisebüro Wagons-Lits weder rechtfertigen noch hinreichend verständlich machen. Denn er war sich eines solchen, auf§ 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG zu stützenden Anspruchs offensichtlich weder bei der Unterzeichnung seines Schreibens vom 12. November 1990 noch bei der Erstellung der Reisekostenrechnung vom 13. November 1990 bewußt; sonst wäre es der naheliegende und korrekte Weg für ihn gewesen, nicht einen eigenen Erstattungsantrag wegen des - teilweise ungenutzten - dienstlich beschafften und bezahlten Flugtickets an das Reisebüro zu richten, sondern dieses Ticket gemäß der GO-BMVg dem Referat S I 5 des BMVg als Reisekostenstelle sofort oder im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Reisekostenantrag zurückzugeben und seinerseits ein Erstattungsbegehren wegen des auf der Strecke Washington-Providence benutzten privaten Billigflugtickets geltend zu machen. Selbst als dem Soldaten im Dezember 1990 eröffnet wurde, daß das Reisebüro Wagons-Lits den Erstattungsbetrag nicht ihm als Antragsteller, sondern dem Bundeswehrverwaltungsamt gutgeschrieben hatte, hat er seinerseits noch keine teilweise Erstattung des privat erworbenen Tickets beim Referat S I 5 des BMVg beantragt, sondern erst anläßlich seiner Vernehmung am 4. April 1991 den Anschein zu erwecken gesucht, daß er von einem ihm zustehenden Erstattungsanspruch gegenüber der Reisekostenstelle schon früher gewußt habe.
Durch dieses Verhalten hat der Soldat erneut seine Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
Hingegen kann in diesem Verhalten kein Ungehorsam gemäß § 11 SG gesehen werden, weil die GO-BMVg zwar eine verbindliche Anordnung enthält, jedoch als "Organisationshandbuch" des BMVg - Organisationsstab - herausgegeben worden ist, mithin keinen Befehl im Rahmen eines militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG erteilt.
Schließlich hat der Soldat dadurch, daß er gegenüber den Angestellten des Reisebüros Wagons-Lits den Eindruck erweckte, er wolle sich durch das Erstattungsbegehren einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten des Bundeswehrverwaltungsamtes verschaffen, den Verdacht eines Dienstvergehens hervorgerufen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 38.80 -, vom 21. April 1983 - BVerwG 2 WD 47.82 - und vom 11. November 1988 - BVerwG 2 WD 69.87 -), kann schon das Hervorrufen des Verdachts, eine Dienstpflicht verletzt zu haben, ein Dienstvergehen darstellen, wenn der Soldat schuldhaft bei einem unvoreingenommenen Beobachter den Anschein erweckt hat, daß er pflichtwidrig gehandelt habe, und sein tatsächliches Verhalten für sich betrachtet objektiv pflichtwidrig war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Soldat hat hier der verbindlichen einschlägigen Anordnung der GO-BMVg zuwidergehandelt, weil er das teilweise unbenutzte, dienstlich beschaffte Flugticket nicht der Reisekostenstelle, sondern dem Rechnungsaussteller direkt unter Angabe seines Privatkontos übersandt hat; und dadurch ist bei der Reisebüroangestellten G... nach deren Erklärung der Eindruck entstanden, daß das Erstattungsbegehren des Soldaten zugunsten seines Privatkontos von der Absicht getragen gewesen sei, sich an dem erstattungsfähigen Restwert des dienstlich beschafften Flugtickets rechtswidrig zu bereichern ("Jetzt wollen Dienstreisende schon Gelder auf ihre Privatkonten überwiesen haben, die doch an und für sich dem Dienstherrn zustehen!"). Diesem objektiv begründeten Eindruck hätte der Soldat durch das Einhalten der in der GO-BMVg vorgesehenen Regelung begegnen können und müssen. Wenngleich er das Schreiben vom 12. November 1990 unter seinem privaten Briefkopf hat erstellen lassen und den Brief mit einer selbst bezahlten Briefmarke zum Versand gegeben hat, hat er insoweit nicht gegen seine Verpflichtung zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich nach S 17 Abs. 2 Satz 2 SG, sondern gegen die Wohlverhaltenspflicht im Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, weil er die Fertigung und Versendung dieses Schreibens durch seine Sekretärin im Dienst veranlaßt hat.
Da er jeweils wußte und wollte, was er tat, hat er auch jeweils vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt.
Zu Punkt 3:
Durch die in seiner schriftlichen Einlassung vom 22. Februar 1991 im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen abgegebene Erklärung zu Nr. 6:
"Die Angabe meiner Konto-Nr. erkläre ich daraus, daß meine Sekretärin irrtümlich davon ausging, daß es sich um mein privates Flugticket handelte"
hat der Soldat trotz des ausdrücklichen Hinweises des Referats P II 5 des BMVg, daß es ihm, dem Soldaten, zwar freistehe, sich zur Sache zu äußern, er aber im Falle der Abgabe einer Erklärung verpflichtet sei, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, eine unzutreffende Sachdarstellung gegeben und damit gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG verstoßen. Er wiederholte damit die Version, die er tags zuvor dem Referat P II 5 gegeben hatte, es müsse sich um ein Versehen seiner Sekretärin gehandelt haben, wenn diese entgegen den üblichen Gepflogenheiten eine Erstattung des nicht benutzten Flugtickets gegenüber dem Reisebüro begehrt habe. Bei seiner Vernehmung am 4. April 1991 mußte der Soldat selbst einräumen, daß seine Sekretärin ihm den von ihr geschriebenen Brief mit weiteren Akten zur Unterschrift vorgelegt und er nach Unterzeichnung des Briefes handschriftlich die Konto-Nr. seines Kreditinstitutes in B... hinzugesetzt habe. Die Zeugin B... hat zudem im Rahmen der disziplinaren Vernehmungen bekundet, daß sie den Soldaten noch vor Absendung seiner schriftlichen Einlassung vom 22. Februar 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß nicht sie, sondern er selbst den handschriftlichen Zusatz auf das an das Reisebüro Wagons-Lits gerichtete Schreiben vom 12. November 1990 gesetzt habe. Da sich der Soldat auch mit dem Rechtsberater des Inspekteurs der Marine, Ministerialrat Schneider, vor Abgabe seiner schriftlichen Einlassung vom 22. Februar 1991 ausführlich beraten und dieser Zeuge ihn ausdrücklich auf die Erfüllung der Wahrheitspflicht hingewiesen hatte, hatte er hinreichend Zeit und Anlaß, den Wahrheitsgehalt seiner Einlassung vom 22. Februar 1991 inhaltlich zu überprüfen. Er ist mithin insoweit nicht einem - irgendwie bedingten - tatsächlichen Irrtum erlegen, sondern hat nach reiflicher eigener Überlegung und Beratung mit Ministerialrat Schneider bewußt und willentlich eine wahrheitswidrige Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben. Da das Referat P II 5 des BMVg wegen des aufgekommenen Verdachts einer falschen Reisekostenabrechnung des Soldaten disziplinare Ermittlungen aufgenommen und ihn ausdrücklich zur Stellungnahme unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht aufgefordert hatte, handelte es sich für ihn um eine dienstliche Angelegenheit. Er hat daher vorsätzlich seine Dienstpflicht nach § 13 Abs. 1 SG verletzt.
Zu Punkt 4:
Durch die an seine Sekretärin gerichtete Bitte zur Abgabe einer wahrheitswidrigen eigenen dienstlichen Erklärung, um dadurch seine - wahrheitswidrige - Einlassung vom 22. Februar 1991 abzusichern, durch die die Verantwortung für das Erstattungsersuchen vom 12. November 1990 und die Angabe des Privatkontos Frau B... ... zugeschoben wurden, hat der Soldat gegen die Verpflichtung zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Zwar hat die Zeugin Betzer den von ihr selbst geschriebenen und bereits unterschriebenen Text einer ihr vom Soldaten handschriftlich entworfenen wahrheitswidrigen dienstlichen Erklärung, die über das Wochenende noch nicht an das Referat P II 5 des BMVg weitergeleitet war, wieder an sich genommen und dem Soldaten erklärt, daß sie die ihr angeratene dienstliche Erklärung nicht abgeben könne; ferner ist sie nach eigener Bekundung vom Soldaten nicht in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt worden, die unzutreffende Erklärung abzugeben, sondern der Soldat habe bei Übergabe des handschriftlichen Entwurfs einer dienstlichen Erklärung ausdrücklich hervorgehoben, daß sie ihrerseits nochÄnderungen vornehmen könne. Der Soldat hat aber dadurch, daß er seiner ihm in allgemeindienstlicher Hinsicht unterstellten Sekretärin seine eigene belastende Situation nach der Mittagspause am 22. Februar 1991 erläuterte und dann ihr gegenüber durch die Äußerung, er halte es für das Beste, wenn sie unter Übernahme des von ihm handschriftlich formulierten Textes ergänzend zu der von ihm geforderten schriftlichen Stellungnahme eine - wahrheitswidrige - dienstliche Erklärung abgeben würde, zumindest unterschwellig eine eindeutige Erwartung zum Ausdruck gebracht und später durch seine ständige Anwesenheit die sich unter Zeitdruck fühlende Zeugin in Gegenwart von Ministerialrat S... zur sofortigen Unterzeichnung der Erklärung veranlaßt.
Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats kommt es bei einer Verletzung der Verpflichtung zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war. Das traf hier zu. Nach Überzeugung des Senats hat der Soldat hier ein Verhalten an den Tag gelegt, das nicht dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprach, sondern geeignet war, sein dienstliches Ansehen zu beeinträchtigen. Denn er hat die Zeugin Betzer nicht nur in Gefahr gebracht, ihrerseits bei Abgabe einer wahrheitswidrigen dienstlichen Erklärung gegen ihre Pflichten nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 BAT zu verstoßen, sondern hat sie auch dem Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens ausgesetzt, sie jedenfalls in sein eigenes dienstpflichtwidriges Verhalten verwickelt. Eine solche Handlungsweise ist geeignet, erhebliche Zweifel an dem Verantwortungsgefühl und der Zuverlässigkeit des Soldaten hervorzurufen. Da der Soldat wußte und wollte, was er tat, hat er auch insoweit vorsätzlich gehandelt.
Durch die festgestellten Dienstpflichtverletzungen hat er insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Dem Soldaten ist entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers im Rahmen der Ermittlungen keine Zusage des Inhalts erteilt worden, daß das Verfahren gegen ihn eingestellt und kein weitergehender Vorwurf gegen ihn erhoben werde. Der ermittelnde Wehrdisziplinaranwalt hat mit Vermerk vom 14. Mai 1992 festgehalten, daß er dem Verteidiger des Soldaten in einem mündlichen Gespräch vom selben Tage nochmals die Rechtslage auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses dargestellt und erläutert hat, daß im Falle der Zurücknahme seines letzten Schriftsatzes die Einleitungsbehörde das Ermittlungsergebnis nochmals daraufüberprüfen werde, ob eine Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens geboten sei oder dieses eingestellt werden könne; im letzteren Fall müsse sein Mandant jedoch mit einer deutlichen Pflichtenmahnung durch eine einfache Disziplinarmaßnahme rechnen. Ferner hat der Referent P II 5 des BMVg dem Verteidiger des Soldaten mit Schreiben vom 4. August 1992 mitgeteilt, daß er nach Abschluß der Ermittlungen dem BMVg als oberster Einleitungsbehörde die Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens unter gleichzeitiger Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme (Disziplinarbuße) vorschlagen werde.
Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht. Bei der Maßnahmebemessung war hier davon auszugehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 25. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 64.84 - <BVerwGE 83, 26 [f.]> und vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 [344 f.]> jeweils m.w.N.) eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten ist, wenn sich ein Soldat durch eine Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht. Denn die Bundeswehr kann ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen, sondern muß sich auf deren Pflichtgefühl, Treue und Redlichkeit verlassen können. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, auf peinlichste Genauigkeit bestehen. Erfüllt deshalb ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er vorsätzlich seinen Dienstherrn, um Zuwendungen zu erhalten, auf die er keinen Rechtsanspruch hat, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft. Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Treuepflicht gebietet jedem Wehrpflichtigen, Zeit- oder Berufssoldaten im Dienst und außerhalb des Dienstes nach besten Kräften zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich - auch in finanzieller Hinsicht - nur im geringsten schwächen könnte (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]> und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 - jeweils m.w.N.). Das gilt erst recht für einen der Dienstgradgruppe der Generale/Admirale angehörenden hohen Offizier. Ihm obliegt in besonderem Maße die Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 SG, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben.
Darüber hinaus kommt der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich hohe Bedeutung zu. Das ergibt sich schon daraus, daß sie unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist. Die Wahrheitspflicht, die sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des§ 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf die des engeren militärischen Bereichs, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge bezieht, ist somit insbesondere in Verwaltungsangelenheiten, wie z.B. bei der Erstattung von Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeld, zu erfüllen. Denn der Dienstherr ist auf wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers angewiesen, weil in diesem Bereich die Fakten meist nicht nachzuprüfen sind oder ihre Kontrolle einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde; deshalb wird von jedem Antragsteller die Versicherung verlangt, daß seine Angaben in der Sache richtig sind (Urteil vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]>). Wenn ein Soldat, wie hier, in seinem Antrag auf Reisekostenvergütung noch die Richtigkeit seiner wahrheitswidrigen Angaben pflichtgemäß, mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, versichert hat, so ist diese Tatsache erschwerend zu berücksichtigen (BVerwGE 83, 26 [f.]). Hierbei ist allerdings zu beachten, daß ein fahrlässiges Verhalten nicht dem vorsätzlichen Vertrauensbruch gleichzustellen ist. Denn wenngleich die Wahrheitspflicht gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung hat, rechtfertigt ein Verhalten, das nicht durch Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit gekennzeichnet ist, eine mildere Ahndung (Urteil vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 -<BVerwGE 83, 339 [f.]>). Dagegen stellt sich die vorsätzliche Wahrheitspflichtverletzung des Soldaten bei seiner schriftlichen Einlassung vom 22. Februar 1991 trotz vorherigen Hinweises auf die Notwendigkeit einer wahren Erklärung als schwerwiegendes Fehlverhalten dar.
Auch die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs zu seinen eigenen Gunsten bei dem Reisebüro Wagons-Lits stellt eine nicht leichtzunehmende Dienstpflichtverletzung dar, zumal er dadurch bei der Angestellten des Reisebüros den Eindruck erweckt hat, er wolle sich durch das Erstattungsbegehren einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten des Bundeswehrverwaltungsamtes verschaffen.
Schließlich erweist sich die Einflußnahme des Soldaten auf seine Sekretärin zur Abgabe einer wahrheitswidrigen eigenen dienstlichen Erklärung mit dem Ziel, dadurch seine persönliche - wahrheitswidrige - Einlassung vom 22. Februar 1991 abzusichern oder zu stützen, als ein gravierendes Fehlverhalten. Denn er hat dadurch die ihm in allgemeindienstlicher Hinsicht unterstellte Zeugin der Gefahr dienstlicher Ermittlungen und Beschuldigungen ausgesetzt, sie jedenfalls in sein eigenes dienstpflichtwidriges Verhalten einbezogen. Diese eigensüchtige Verhaltensweise zu Lasten seiner langjährigen Mitarbeiterin war in hohem Maße geeignet, sein dienstliches Ansehen und sein Verständnis als Vorgesetzter in Frage zu stellen.
Unerheblich ist, daß hier die Beträge, um die der Soldat das Vermögen seines Dienstherrn geschädigt und gefährdet hat, verhältnismäßig gering sind. Dienst- und disziplinarrechtlich ist in erster Linie nicht die Höhe des Betrages entscheidend, um den ein Soldat finanzielle Belange seines Dienstherrn mindert, sondern die Einbuße an Vertrauen, die er durch sein Fehlverhalten hervorruft. Dieser Verlust an unbedingtem Vertrauen ist gerade bei einem Angehörigen der höchsten Dienstgradgruppe der Bundeswehr sehr beachtlich.
Die gegen den Soldaten verhängte Disziplinarbuße von 8.000 DM, die sich innerhalb der durch § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO gezogenen Grenze hält und für den Soldaten wirtschaftlich tragbar ist, erweist sich somit als eine sehr wohlwollende Pflichtenmahnung, keinesfalls als eine zu harte Ahndung des Dienstvergehens. Weder sein günstiges Persönlichkeitsbild noch seine sonst tadelfreie Führung als Staatsbürger und Soldat sowie seine hervorragenden dienstlichen Leistungen in seinen in- und ausländischen Verwendungen und sein allseits geschätztes Engagement zum Wohl der Bundesmarine können angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens dazu führen, die verhängte Disziplinarmaßnahme der Art oder Höhe nach zu mildern.
In der Länge der Verfahrensdauer, die die Verteidigung gerügt hat, liegt kein Milderungsgrund. Denn selbst ein langer Zeitablauf nach Begehung von Pflichtverletzungen stellt grundsätzlich keinen Milderungsgrund dar (Urteil vom 15. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 -<BVerwGE 93, 19 [21]>). Im übrigen geht dieses Vorbringen fehl, da der BMVg im einzelnen zutreffend dargelegt hat, daß die Verzögerungen teils unvermeidbar, teils vom Soldaten zu vertreten waren.
3.
Dem Soldaten konnten die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde nicht auferlegt werden, da die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind. Für eine Überbürdung der ihm im Beschwerdeverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; § 38 Satz 1 WDO i.V.m.§ 20 Abs. 1 Satz 1 WBO erlaubt dies nur bei erfolgreicher Beschwerde.
Dr. Schwandt
Roth
Hülsemann
Schuur