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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 6 C 4.87

Dienstreise; Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Unangemessene persönliche Belastung; Reisekostenrechtlicher relevanter Mehraufwand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 4.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 16.05.1984 - AZ: 3 K 945/83
VGH Baden-Württemberg - 14.07.1986 - AZ: 4 S 1984/84

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 148 - 154
  • DVBl 1990, 247-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1989, 267-272
  • DÖV 1990, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 395
  • NVwZ 1990, 267 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 655-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1990, 45-47
  • ZBR 1990, 48-50
  • ZfPR 1990, 124 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Dienstreisender ist nicht aufgrund des Sparsamkeitsgebots im Reisekostenrecht verpflichtet, vor Beginn der Dienstreise und zu deren Abschluß stets die Dienststelle auch dann aufzusuchen, wenn für ihn dort keine Anwesenheitspflicht besteht und er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat.

  2. 2.

    Ein gemäß § 3 Abs. 1 LRKG (= § 3 Abs. 1 BRKG) reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand durch Dienstreisen kann im Hinblick auf die Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle nur dann entstehen, wenn der Beamte nicht grundsätzlich, um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen, arbeitstäglich auf seine Kosten von seiner Wohnung zu der Dienststelle und zurück fahren muß.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Der Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise ist nach Maßgabe des reisekostenrechtlichen Sparsamkeitsgebots zu bestimmen.

  2. 2)

    Das reisekostenrechtliche Sparsamkeitsgebot wird begrenzt durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Hinblick auf die Vermeidung unangemessener persönlicher Belastungen des Beamten.

  3. 3)

    Unter welchen Voraussetzungen ein reisekostenrechtlicher relevanter Mehraufwand zulässig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Als Fachleiter beim Staatlichen Seminar für Schulpädagogik Weingarten - Berufliche Schulen und Gymnasien - hat er seinen dienstlichen Wohnsitz in Weingarten. Er wohnt ca. 15,5 km nordöstlich von Weingarten in Bergatreute-Furt.

2

Dem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik Weingarten obliegt für einen großen Bereich des Bezirks des Oberschulamts Tübingen die Betreuung der den Schulen zugewiesenen Referendare. Der Bereich reicht von Ulm im Norden bis zum Bodensee im Süden, im Westen bis zur Höhe Sigmaringen, im Osten bis zur bayerischen Grenze.

3

Dem Kläger standen in dem maßgebenden Zeitraum für Unterrichtsbesuche und Lehrproben im Dienstbezirk des Seminars jeweils der Montag und der Freitag zur Verfügung. Soweit er an diesen Tagen keine Dienstreisen ausführte, bestand für ihn keine Anwesenheitspflicht in Weingarten. Mit Zustimmung der Dienststelle konnte er seine dienstlichen Obliegenheiten (Korrekturen, Vorbereitung von Vorlesungen) dann in seiner Wohnung; in Furt erfüllen. Dienstags und donnerstags mußte er am Berufsschulzentrum (BSZ) in Ravensburg Unterricht erteilen. Zur Erledigung der Dienstgeschäfte außerhalb von Weingarten fuhr er mit seinem zum Dienstreiseverkehr zugelassenen privateigenen Kraftfahrzeug unmittelbar von der Wohnung zu dem Geschäftsort und zurück.

4

Mit mehreren Anträgen begehrte der Kläger Reisekostenvergütung für Dienstreisen im Februar, März und April 1983, wobei er jeweils die am Reisetag zurückgelegte Fahrstrecke zwischen Furt und dem auswärtigen Geschäftsort (hin und zurück) und neben der Dauer des Dienstgeschäfts die Zeitpunkte der Abreise von und der Ankunft an seiner Wohnung als Beginn und Ende der Dienstreise angab. Bei den Festsetzungen der Reisekostenvergütungen nahm das Staatliche Seminar für Schulpädagogik Weingarten - entgegen seiner bis Ende Januar 1983 geübten Praxis - aufgrund einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1982 gegenüber den Anträgen des Klägers Kürzungen vor, indem es für insgesamt 25 Dienstreisen, deren Fahrstrecken den Kläger auf der Bundesstraße 30 bis auf ca. 1 bis 2 km an seiner Dienststelle in Weingarten vorbeigeführt hatten, die jeweils kürzere Fahrstrecke zwischen dem Dienstort Weingarten und dem Geschäftsort ansetzte und infolgedessen hinsichtlich der Wegstreckenentschädigung insgesamt 743 km abzog. Ferner minderte es unter Zugrundelegung einer der kürzeren Fahrstrecke entsprechenden geringeren Dauer der Dienstreisen in 16 Fällen die vom Kläger beantragte Reisekostenvergütung um insgesamt 4,8 Tagegelder. Die Kürzungen belaufen sich bei der Wegstreckenentschädigung auf 312,06 DM (743 × 0,42 DM) und beim Tagegeld auf 124,80 DM (4, 8 × 26 DM), insgesamt auf 436,86 DM. Der Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzungen der Reisekostenvergütungen blieb ohne Erfolg.

5

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide über die Festsetzung der Reisekostenvergütung für den Zeitraum Februar bis April 1983 sowie den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Seminars für Schulpädagogik Weingarten - Berufliche Schulen und Gymnasien - vom 1. Juni 1983 aufzuheben, soweit beantragte Reisekosten nicht gewährt wurden, und das beklagte Land zu verpflichten, ihm für den Zeitraum Februar bis April 1983 weitere 436,86 DM Reisekosten zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und dem Klageantrag stattgegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

7

Der Kläger habe Anspruch auf Wegstreckenentschädigung und Tagegeld in dem von ihm beantragten Umfang. Die vorgenommenen Kürzungen seien zu Unrecht erfolgt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG bemesse sich die Wegstreckenentschädigung nach der bei der Dienstreise "zurückgelegten" Strecke, so daß für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung der tatsächlich eingeschlagene Reiseweg entscheidend sei. Dies gelte insbesondere auch in bezug auf Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreises. Zwar sei der tatsächlich eingeschlagene Reiseweg dann nicht maßgeblich, wenn der Beamte diesen Reiseweg nicht hätte wählen dürfen. In einem derartigen Fall müsse er sich reisekostenrechtlich so behandeln lassen, wie wenn er den angezeigten Reiseweg genommen hätte. Der Kläger habe jedoch die betreffenden Dienstreisen an seiner Wohnung antreten und beenden dürfen. Reisekostenrechtlich maßgeblich dafür, wo der Beamte seine Dienstreise anzutreten und wo er sie zu beenden habe, seien zunächst die ihm insoweit erteilten Weisungen. Danach habe der Kläger in vertretbarer Weise seine Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt seiner Dienstreise bestimmt. Der Kläger, der als Fachleiter einer Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen nicht bedürfe, habe mit der ihm eröffneten Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport vom 22. Dezember 1982 in gewissem Rahmen allgemeine Weisungen darüber erhalten, wo er Dienstreisen anzutreten und zu beenden habe, indem sie die Prüfung verlange, ob die Dienstreise nicht zumutbarerweise an der Dienststelle angetreten bzw. beendet werden könne und festlege, daß Dienstreisen an der Wohnung nur angetreten und beendet werden dürfen, wenn dadurch dem Grundsatz der Sparsamkeit, aber auch dem der Wirtschaftlichkeit in sachgerechter Weise Rechnung getragen werde, was im allgemeinen der Fall sei, wenn z.B. die Wohnung näher zum auswärtigen Geschäftsort liege als die Dienststelle. Die Verwaltungsvorschrift, die ohnehin zu einer Einschränkung des gesetzlich vorgesehenen Umfangs der Reisekostenvergütung nicht führen könne, stelle lediglich Leitgedanken über Ausgangs- und Endpunkt von Dienstreisen auf und wolle Prinzipien des Reisekostenrechts, zumal den Grundsatz der Sparsamkeit, verdeutlichen. Diese allgemeine Anordnung lasse jedoch Raum für die gebotene Berücksichtigung konkreter Umstände des einzelnen Falles. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das Sparsamkeitsgebot insbesondere in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seine Grenzen finde.

8

Im vorliegenden Fall könne danach von einem Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift oder Prinzipien des Reisekostenrechts keine Rede sein. Der Kläger habe an vier Arbeitstagen der Woche regelmäßig Dienstreisen in die verschiedensten Richtungen zu unternehmen. Seine gesamte dienstliche Tätigkeit sei so geplant, daß er sich nur an einem Tag in der Woche zu seiner Dienststelle begeben müsse. Damit zusammenhängend habe er die Dienstreisen an seiner Wohnung angetreten und beendet. Ein Aufsuchen der Dienststelle bei den streitbefangenen Dienstreisen hätte - von einem Verhalten im Sinne des Gedankens der "Wirtschaftlichkeit" überhaupt abgesehen - für ihn jeweils einen Umweg mit zusätzlichem Zeitaufwand bedeutet. Abgesehen davon, daß die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 1982 eine Weisung, die Dienstreisen an der Dienststelle zu beginnen und zu beenden, nicht beinhalte, begrenze sie auch nicht den Umfang der Reisekostenvergütung.

9

Auch aus dem das Reisekostenrecht bestimmenden Grundsatz, daß lediglich die dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen abzugelten seien, ergebe sich nichts anderes. Zwar fielen danach die regelmäßigen Fahrten eines Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung und die Kosten dafür seien deshalb von ihm selbst zu tragen, so daß in Ansehung einer Dienstreise des nicht am Dienstort wohnenden Beamten, die er an seiner Wohnung antrete und beende, unter Umständen Wegstreckenentschädigung nur in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichen Fahrkosten der Dienstreise und regelmäßig entstehenden Fahrkosten zur Dienststelle zu gewähren sei. Ein derartiger Vergleich bedürfe jedoch einer wirklichkeitsgerechten Grundlage, die im Falle des Klägers deshalb fehle, weil sein Dienst so gestaltet sei, daß er weitaus überwiegend gar nicht an seiner Dienststelle tätig sei und nur an verhältnismäßig wenigen Arbeitstagen von der Wohnung zur Dienststelle und zurück fahre. Deshalb sei die Annahme, es fehle insoweit an dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen, als entsprechende Kosten auch ohne die dienstliche Veranlassung im Zuge von Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle angefallen wären, nicht sachgerecht. Da dem Kläger danach Wegstreckenentschädigung in der von ihm beantragten Höhe zustehe, habe dementsprechend auch das Tagegeld nicht gekürzt werden dürfen. Denn die Dauer der Dienstreisen des Klägers habe auch in den 16 Fällen, in denen das Tagegeld gekürzt worden sei, unter Zugrundelegung der ungekürzten Wegstrecke berechnet werden müssen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 1986 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 1984 zurückzuweisen.

11

Er macht geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei bereits im Ansatz verfehlt, weil sie zu Unrecht der Fürsorgepflicht, gegen die der Dienstherr im übrigen gar nicht verstoßen habe, eine gegenüber dem das Reisekostenrecht beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit vorrangige Stellung einräume. Dem Kläger sei nämlich entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten, einen - wie hier mit ca. 1 bis 2 km - nicht erheblichen Umweg zu seiner Dienststelle zu nehmen und dort seine Dienstreise anzutreten und zu beenden, wenn diese dann kostengünstiger sei. Den zusätzlichen Zeitaufwand müsse der Kläger hinnehmen. Dies folge auch aus § 3 Abs. 2 LRKG, wonach nur notwendige Mehrausgaben erstattungsfähig seien. Auch soweit das Berufungsgericht die Absetzbarkeit der Kosten, die dem Kläger für die Fahrt zu und von seiner Dienststelle entstünden, mit der Begründung verneine, dabei handele es sich wegen der besonderen Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers nicht um Aufwendungen seiner allgemeinen Lebensführung, weiche es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, die keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung der Ermittlung des durch Dienstreisen entstandenen Mehraufwandes zwischen im Innendienst tätigen Beamten und solchen, die überwiegend im Außendienst tätig seien, erkennen lasse. Im übrigen sei eine derartige Differenzierung auch nicht praktikabel, weil nur schwer festzustellen sei, ab wann die Tätigkeit eines Beamten durch Dienstreisen wesentlich geprägt sei.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht ersichtlich.

14

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Kürzung der Reisekostenvergütung für die vom Kläger in den Monaten Februar bis April 1983 ausgeführten Dienstreisen rechtswidrig war und dem Kläger Wegstreckenentschädigung und Tagegeld in dem von ihm beantragten Umfang zusteht.

15

Bei der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist von der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz (LRKG) auszugehen, wonach Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes sind, die von dem zuständigen Vorgesetzten schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommen. Gemäß § 2 Abs. 1 LRKG sind Dienstreisende Personen, die eine Dienstreise ausführen. Als Dienstort eines Beamten im reisekostenrechtlichen Sinn ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - (ZBR 1986, 141) weiter aus dem Gesamtzusammenhang der reisekostenrechtlichen Vorschriften hergeleitet hat, haben Beamte insoweit nur einen Dienstort. Hiernach ist Dienstort des Klägers die Stadt Weingarten, da ihm die Planstelle eines Fachleiters bei dem dort befindlichen Staatlichen Seminar für Schulpädagogik - Berufliche Schulen und Gymnasien - übertragen ist. Daraus folgt weiter, daß als - erstattungspflichtige - Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes im Sinne des § 2 Abs. 2 LRKG nicht nur die Reisen des Klägers zur Durchführung von Unterrichtsbesuchen und Lehrproben im Dienstbezirk des Seminars sondern auch seine regelmäßigen Fahrten zur Wahrnehmung seiner Unterrichtsverpflichtung am Berufsschulzentrum in Ravensburg anzusehen sind. Allein die Regelmäßigkeit oder Häufigkeit von dienstlich veranlaßten Reisen des Beamten zu einem bestimmten Ort führt nicht dazu, diesen die Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1985 - a.a.O. - und vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - <ZBR 1982, 180>).

16

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger seine Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen bestimmen durfte. Dem Landesreisekostengesetz läßt sich hierzu unmittelbar keine Regelung entnehmen. Insbesondere ist auch nicht durch § 7 LRKG (= § 7 BRKG) festgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststelle zu beginnen und zu beenden ist; die Vorschrift stellt vielmehr Wohnung und Dienststelle insoweit gleich und bemißt lediglich die Dauer der Dienstreise danach, wann der Beamte von einem dieser Punkte aus abgereist ist und wann er an einen dieser Punkte zurückgekehrt ist. Wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten und zu beenden ist, läßt sich somit nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung. Soweit der Beamte hierzu von seinem Vorgesetzten weder im konkreten Fall noch allgemein eine Weisung erhalten hat und deswegen genötigt ist, den Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise selbst zu bestimmen, hat er allerdings nicht die freie Wahl, ob er die Dienstreise von seiner Wohnung oder von der Dienststelle aus antritt und wo er sie beendet. Er hat bei dieser Entscheidung vielmehr in erster Linie die Belange und Erfordernisse des Dienstes zu beachten, insbesondere das Gebot, die mit der Dienstreise verbundene Unterbrechung der üblichen dienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Eine Dienstreise, die nach Beginn der täglichen Dienstzeit anzutreten ist, wird ihren Ausgang deswegen regelmäßig von der Dienststelle zu nehmen haben, es sei denn, dies führe zu einer vermeidbaren Verlängerung ihrer Dauer oder zu einer Steigerung der Fahrkosten. Allgemein bestimmt sich der reisekostenrechtlich maßgebende Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise im Blick auf den dieses Rechtsgebiet beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz danach, zwischen welchen dieser Punkte die Dienstreise mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten durchgeführt werden kann, ohne daß dienstliche Belange beeinträchtigt werden (BVerwGE 65, 14 <16>[BVerwG 03.02.1982 - 6 C 194/80]).

17

Das das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgebot gilt indessen nicht unbeschränkt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen (BVerwGE 65, 14 <17>[BVerwG 03.02.1982 - 6 C 194/80]).

18

Diese allgemeinen Grundsätze des Reisekostenrechts werden konkretisiert durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1982 (K. u. U. 1983, S. 42), die zu dem Zweck ergangen ist, eine möglichst sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Reisekostenmittel sicherzustellen. Die Verwaltungsvorschrift wendet sich zwar in erster Linie an die für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Vorgesetzten, gilt aber auch für Dienstreisen, für die nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts eine Anordnung oder Genehmigung nicht in Betracht kommt (§ 2 Abs. 2 LRKG). Ihre Bestimmungen waren demnach auch für den Kläger verbindlich, der gemäß Nr. 4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesreisekostengesetzes vom 4. Mai 1981 als Fachleiter beim Staatlichen Seminar für Schulpädagogik Weingarten nicht der Genehmigung von Dienstreisen bedarf. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn trägt die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 1982 in Nr. 2.3 dadurch Rechnung, daß bei der Bestimmung des Ausgangs- und Endpunktes der Dienstreise auch der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Dienstreisenden berücksichtigt werden soll. Außerdem soll die Regelung, wonach eine Dienstreise nur an der Wohnung angetreten bzw. beendet werden darf, wenn die Wohnung näher zum auswärtigen Geschäftsort gelegen ist als die Dienststelle oder hierdurch geringere Reisekostenvergütungen entstehen, ersichtlich nicht ausnahmslos gelten.

19

Hiernach konnte von dem Kläger aufgrund des Sparsamkeitsgebotes nicht verlangt werden, daß er seine Dienstreisen jeweils an der Dienststelle in Weingarten antrat und beendete. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand für den Kläger lediglich mittwochs eine Pflicht zur Anwesenheit im Seminar. An den übrigen Arbeitstagen erfüllte er seine Dienstpflichten in der Weise, daß er montags und freitags Dienstreisen zur Durchführung von Unterrichtsbesuchen und Lehrproben im Dienstbezirk des Seminars ausführte und dienstags und donnerstags regelmäßig am Berufsschulzentrum in Ravensburg Unterricht erteilte; soweit er an diesen Tagen keine Dienstreisen unternehmen mußte, konnte er seine dienstlichen Obliegenheiten in seiner Wohnung in Bergatreute-Furt erledigen. Bei dieser Ausgestaltung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers war ihm nicht zuzumuten, zur Wahrnehmung auswärtiger Dienstgeschäfte jeweils zunächst zur Dienststelle zu fahren, um dort reisekostenrechtlich die Dienstreise beginnen zu lassen - wobei er dort regelmäßig noch vor dem Dienstbeginn erschienen wäre - und nach Erledigung des Dienstgeschäfts die Dienststelle erneut allein zum Zweck der Beendigung der Dienstreise aufzusuchen. Aus dem Sparsamkeitsgebot läßt sich nicht allgemein herleiten, daß ein Dienstreisender aus reisekostenrechtlichen Sparsamkeiterwägungen vor Beginn der Dienstreise und zu deren Abschluß stets die Dienststelle auch dann aufzusuchen hat, wenn für ihn dort keine Anwesenheitspflicht besteht und er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Die ihm dann im Interesse der Einsparung von Reisekosten entstehenden persönlichen Belastungen würden in keinem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen. Dabei ist es unerheblich, daß der Kläger in diesem Fall hierzu lediglich einen Umweg von 1 bis 2 km hätte machen müssen. Entscheidend ist allein die Tatsache, daß der Kläger den Umweg ausschließlich deshalb hätte nehmen müssen, um eine reisekostenrechtliche Kostenersparnis zu erreichen. Der Sache nach hat sich der Beklagte dieser Rechtsauffassung dadurch angeschlossen, daß er im Revisionsverfahren hat vortragen lassen, dem Kläger bleibe unbenommen, aus persönlichen Gründen die Dienstreise tatsächlich an der Wohnung und nicht an der Dienststelle anzutreten bzw. zu beenden. Damit hat er eingeräumt, daß die Bestimmung des Seminars als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise nicht durch Belange oder Erfordernisse des Dienstes geboten waren. Wenn aber der Kläger bei seinen Dienstreisen auf den Umweg zum Seminar in Weingarten verzichten konnte, muß er sich auch nicht reisekostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er die Dienstreisen jeweils an der Dienststelle begonnen und beendet.

20

Die dem Kläger zu gewährende Reisekostenvergütung durfte auch nicht deshalb gekürzt werden, weil nach § 3 Abs. 1 LRKG (= § 3 Abs. 1 BRKG) bei Dienstreisen nur die dienstlich veranlaßten Mehr aufwendungen zu erstatten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwGE 67, 157 <159>[BVerwG 29.04.1983 - 6 C 78/81] und Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - <a.a.O.>) folgt aus dieser Vorschrift, daß dem Beamten durch die Dienstreise keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollen. Die Erstattung von Reisekosten kommt demnach nur in Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen machen mußte, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreisen entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die dem Beamten dadurch entstehen würden, daß er anderenfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch dies Dienstreise - von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müßte. Denn die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung und sind deshalb von ihm zu tragen.

21

Das Berufungsgericht geht demnach zu Recht davon aus, daß im Hinblick auf die Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle ein gemäß § 3 Abs. 1 LRKG reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand durch Dienstreisen nur dann entstehen kann, wenn der nicht am Dienstort wohnende Beamte nicht grundsätzlich, um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen, arbeitstäglich auf seine Kosten von seiner Wohnung zu der Dienststelle und zurück fahren muß. Wenn jedoch der Beamte aufgrund der besonderen Gestaltung seiner dienstlichen Aufgaben hierzu nicht verpflichtet ist, fehlt es an der für den rechnerischen Vergleich zwischen tatsächlichen Aufwendungen und Kosten der allgemeinen Lebensführung erforderlichen wirklichkeitsgerechten Grundlage. In diesem Fall ist die Tätigkeit des Beamten nicht durch die arbeitstägliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle geprägt, so daß Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nicht den Kosten für seine allgemeine Lebensführung zugerechnet werden können. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn der Beamte seinen Dienst außerhalb der Dienststelle in der Weise zu erfüllen hat, daß er an einzelnen Arbeitstagen Dienstreisen zu unternehmen hat, an anderen, im einzelnen festgelegten Tagen dienstliche Obliegenheiten mit Zustimmung des Dienstherrn in seiner Wohnung verrichtet. In diesem Fall kann nach der Zweckbestimmung des § 2 Abs. 1 LRKG eine Anrechnung der Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle nicht erfolgen. Denn auch insoweit besteht keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstherr seine Zustimmung zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben in der Wohnung des Beamten nicht nur für eine vorübergehende Situation sondern auf Dauer erteilt hat.

22

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Anrechnung der Fahrkosten von der Wohnung des Klägers in Bergatreute-Furt zur Dienststelle in Weingarten auf die dem Kläger durch die Dienstreisen jeweils entstandenen tatsächlichen Aufwendungen nicht geboten. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, der Kläger habe "nach seinem unbestrittenen Vorbringen regelmäßig Dienstreisen in die verschiedensten Richtungen zu unternehmen, und zwar jeweils an vier Arbeitstagen in der Woche", ist allerdings mit dessen Reisekostenrechnungen für den maßgebenden Zeitraum nicht zu vereinbaren. Denn nach diesen Reisekostenrechnungen hat der Kläger in den Monaten Februar bis April 1983 zwar regelmäßig an zwei Arbeitstagen in der Woche Unterricht in Ravensburg erteilt, im übrigen aber an den für die Durchführung von Unterrichtsbesuchen und die Abnahme von Lehrproben vorgesehenen Arbeitstagen nur verhältnismäßig selten Dienstreisen ausgeführt. Dies muß jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung führen, da aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensbeteiligten klargestellt worden ist, daß der Kläger an den dienstreisefreien Tagen - mit Ausnahme des Mittwochs - seine dienstlichen Obliegenheiten (Korrekturen, Vorbereitung von Vorlesungen) mit Zustimmung der Dienststelle zu Hause wahrnehmen durfte, so daß auch an den entsprechenden Reisetagen für ihn keine Pflicht zur Anwesenheit in der Dienststelle bestand. Bei dieser Sachlage war eine Anrechnung der Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle auf diese Reisekosten aufgrund des § 3 Abs. 1 LRKG nicht gerechtfertigt.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 436,86 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seibert ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Eckstein
Albers