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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1983, Az.: BVerwG 6 C 78.81

Beamtenversetzung; Mehraufwendungen; Berechnung der Wegstreckenentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 78.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 07.07.1977 - AZ: 3 VG A 680/75
OVG Niedersachsen - 20.05.1980 - AZ: 2 OVG A 155/77

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 157 - 162
  • DVBl 1983, 809-810 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1983, 239-242
  • ZBR 1983, 267-268

Amtlicher Leitsatz

Die durch die Wegstreckenentschädigung abzugeltenden Mehraufwendungen eines versetzten Beamten, der nicht an seinem früheren Dienstort wohnt, für die Fahrten zwischen Wohnung und neuer Dienststelle belaufen sich auf die entstehenden Fahrkosten abzüglich der Kosten, die ihm für die werktäglichen Fahrten zwischen Wohnung und früherem Dienstort entstehen würden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
an 29. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein von 20. Mai 1980 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg von 7. Juli 1977 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der damals in M. wohnte, wurde mit Wirkung von 11. Mai 1974 von den seinerzeit aufgelösten Amtsgericht F. an das Amtsgericht G. versetzt. Zugleich wurde ihn Umzugskostenvergütung zugesagt. In Juni 1974 nahm der Beklagte die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Ehefrau des Klägers mit Wirkung von 1. Mai 1974 für die Dauer von 3 Jahren zurück und bewilligte dem Kläger im Juli 1974 für die täglichen Fahrten mit den privaten Kraftfahrzeug von M. nach C. und zurück eine Wegstreckenentschädigung von 12,50 DM täglich. Durch Bescheid vom 13. August 1975 schränkte der Beklagte diese Bewilligung auf Weisung des Niedersächsischen Ministers der Justiz dahin ein, daß den Kläger für die täglichen Fahrten zwischen M. und C. Wegstreckenentschädigung nur noch insoweit gewährt wurde, als die Fahrkosten des Klägers den Betrag überstiegen, den er für die Fahrten zwischen M. und seinen bisherigen Dienstort F. aufbringen mußte. Dies wurde damit begründet, daß gemäß § 3 BRKG, der nach § 6 Abs. 1 TGV anzuwenden sei, nur die durch die Versetzung verursachten Mehraufwendungen zu erstatten seien. Ein aus nichtdienstlichen Gründen außerhalb seines Dienstortes wohnender Beamter, der an einen anderen Dienstort versetzt werde, habe deshalb bei täglicher Rückkehr zum Wohnort Anspruch auf Fahrkostenersatz für die Strecke zwischen den neuen Dienstort und den Wohnort nur insoweit, als die ihn entstehenden Fahrkosten über den Betrag hinausgingen, den er für die Fahrten zwischen seinen bisheriger. Dienstort und den Wohnort habe aufbringen müssen. Die entsprechend verringerte Wegstreckenentschädigung betrug nur noch 7,50 DM täglich. Der vom Kläger gegen diese Regelung eingelegt Widerspruch blieb erfolglos.

2

Der Kläger hat daraufhin Anfechtungsklage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13. August 1975 und dessen Widerspruchsbescheid, vom 22. September 1975 aufzuheben.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil vom 20. Mai 1980 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Dem Kläger stehe für seine täglichen Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und zurück nach § 6 Abs. 1 TGV, der gemäß § 93 Abs. 1 NBG i.V.m. § 15 Abs. 1 BUKG und § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 3 TGV auf ihn anwendbar sei, Wegstreckenentschädigung "wie bei Dienstreisen" zu. Die Trennungsgeldverordnung verweise mit diesen Worten nicht nur auf die spezielle Regelung des § 6 BRKG, sondern auch auf den allgemeinen Grundsatz des § 3 BRKG, nach dem der Dienstreisende "Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlagten Mehraufwendungen" habe. Die dem Beamten entstehenden Mehraufwendungen seien nicht, wie es der Niedersächsische Minister der Justiz für richtig halte, durch einen Vergleich der für die Dienstreise wirklich entstandenen Aufwendungen (reale Kosten) mit den Kosten zu ermitteln, die den Beamten entstanden wären, wenn er die Reise nicht durchgeführt hätte (fiktive Kosten). Denn § 3 BRKG sehe die Abrechnung realer Kosten vor. Gegen fiktive Berechnungen bei der Feststellung der Mehraufwendungen spreche auch, daß sich die zu unterstellenden Sachverhalte wegen des unterschiedlichen Lebenszuschnitts der einzelnen Beamten kaum sachgerecht abgrenzen ließen. Der Grundsatz der Abrechnung realer Kosten gebiete es, bei der Feststellung des Umfanges der Mehraufwendungen davon auszugehen, ob der Beamte die Reise ganz oder teilweise auch unternommen hätte, wenn sie keine Dienstreise gewesen wäre. Bei dieser Betrachtungsweise stellten die Mehraufwendungen die Differenz zwischen den durch die Reise tatsächlich verursachten Aufwendungen (reale Gesamtkosten) und den Aufwendungen dar, die den Beamten für dieselbe Reise ohnehin entstanden wären (reale Abzugskosten). Das bedeute allerdings nicht, daß bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes fiktive Kosten gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die erstattungsfähigen Mehraufwendungen seien vielmehr in mehreren Stufen zu ermitteln. Zunächst seien die durch die Dienstreise insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen festzustellen. Von ihnen seien sodann nach den Grundsatz der Abrechnung realer Kosten die Mehraufwendungen abzugrenzen, indem von den tatsächlichen Kosten Reisezuwendungen abgesetzt würden, die der Dienstreisende von dritter Seite seines Amtes wegen für die Fahrt erhalten habe, und indem von den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung die häuslichen Ersparnisse, d.h. die Aufwendungen für Verpflegung, abgezogen würden, die der Beamte auch ohne die Dienstreise gehabt hätte. Auch die so ermittelten Mehraufwendungen seien indes nicht ohne weiteres in vollem Unfang erstattungsfähig. In einem weiteren Schritt sei vielmehr zu prüfen, ob sie insgesamt notwendig gewesen seien; denn nach § 3 Abs. 2 BRKG werde Reisekostenvergütung nur für die zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Aufwendungen gewährt. In Rahmen dieser abschließenden Prüfung sehe das Bundes reisekostengesetz fiktive Kostenberechnungen vor. Ohne sie und die ihnen vorausgehende Überlegung, wie die Reise an sparsamsten hätte durchgeführt werden können, sei es häufig nicht möglich festzustellen, in welchem Umfang die Aufwendungen notwendig waren.

5

Im Falle des Klägers ergebe diese schrittweise Prüfung, daß ihm für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Dienstort Cloppenburg uneingeschränkt Wegstreckenentschädigung zu gewähren sei. Denn er hätte diese Fahrten, deren dienstliche Notwendigkeit außer Frage stehe, ohne dienstlichen Anlaß weder ganz noch teilweise unternommen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 3 Abs. 1 BRKG, rügt. Sie tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die rechtlichen Vorschriften, auf die sich der geltend gemachte Anspruch stütze, schlössen es aus, bei der Ermittlung des mit der Wegstreckenentschädigung abzugeltenden Mehraufwandes zu Lasten des Dienstreisenden Kosten zu berücksichtigen, die ihm auch ohne die die Dienstreise erfordernde Maßnahme des Dienstherrn entstanden wären. Die an den Wortlaut einzelner Regelungen anknüpfende Betrachtungsweise des Berufungsgerichts vernachlässige das das Reisekostenrecht beherrschende Gebot der Sparsamkeit ebenso wie den Grundsatz, daß nur dienstlich veranlaßte notwendige Mehraufwendungen zu erstatten seien. Beide Leitprinzipien des Reisekostenrechts erforderten es, bei der Ermittlung der mit der Wegstreckenentschädigung abzugeltenden Mehraufwendungen die Kosten abzusetzen, die dem Beamten auch dann entstanden wären, wenn ihn der Dienstherr nicht veranlaßt hätte, die abzugeltende Reise zu unternehmen.

7

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1980 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 7. Juli 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

10

II.

Die Revision, über die in Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtsfehlerfrei.

11

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß den Kläger von seiner Versetzung an das Amtsgericht C. an bis zu seinem Umzug nach C. oder bis zu dem früheren Fortfall der Leistungsvoraussetzungen nach den gemäß § 98 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der hier maßgebenden Fassung vom 18. März 1974 (Nds. GVBl. S. 147) auf Beamte des Landes Niedersachsen entsprechend anwendbaren § 15 Abs. 1 BUKG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 TGV Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung "wie bei Dienstreisen" zustand. In dieser Formulierung hat das Berufungsgericht nicht nur eine Verweisung auf § 6 Abs. 1 BRKG gesehen, der den Bemessungssatz der Wegstreckenentschädigung je Kilometer festlegt, sondern es hat ihr entnommen, daß sich der Anspruch auf die im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung zustehende Wegstreckenentschädigung inhaltlich insgesamt nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und nach den das Reisekostenrecht: prägenden Grundsätzen bestimmt. Dem ist beizupflichten; da es an besonderen Regelungen des Umzugskostenrechts und der das Bundesumzugskostengesetz ergänzenden Trennungsgeldverordnung zur Ausgestaltung dieses Anspruchs fehlt, sind für die Gewährung und Bemessung von Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz und nach dem Bundesreisekostengesetz ungeachtet des unterschiedlichen Regelungsbereiches übereinstimmend das Gebot der Sparsamkeit und der Grundsatz maßgebend, daß nur die dienstlich veranlagten notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Das gebietet es, einen Auslagenersatz, wie ihn die Wegstreckenentschädigung darstellt, in beiden Regelungsbereichen nicht nur einheitlich zu bemessen, sondern insgesamt nach übereinstimmenden Regeln zu gewähren.

12

Für das Reisekostenrecht ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß dem Beamten nur die dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen zu erstatten sind. Die Dienstreise soll dem Beamten zwar keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen (BVerwGE 36 33 [37]; 60, 56 [59]). Die einzelnen Leistungen der Reisekostenvergütung sind danach nur dann zu gewähren, wenn der Beamte Aufwendungen machen mußte, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind.

13

Auch das hat das Berufungsgericht richtig erkannt und hat davon ausgehend die Mehraufwendungen ermittelt, die dem Kläger in Hinsicht auf das Zurücklegen des Weges zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle werktäglich dadurch entstanden sind, daß er seit dem 11. Mai 1974 nicht mehr im Amtsgericht F. sondern im Amtsgericht C.. Dienst leistet. Das Ergebnis, zu dem es dabei gelangt ist, hält der rechtlichen Nachprüfung aber aus mehreren Gründen nicht stand.

14

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 60, a.a.O.) hat das Berufungsgericht zwar einen rechnerischen Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen des Beamten und den Kosten seiner allgemeinen Lebensführung vornehmen wollen, um festzustellen, welche Mehraufwendungen ihm dadurch entstanden sind, daß er nach seiner Versetzung einen anderen und längeren Weg von der Wohnung zur Dienststelle hatte. Dieser Vergleich ist ihm jedoch schon im Ansatz mißlungen, weil es die nach der Versetzung des Klägers gegebene Lage nicht mit der Situation verglichen hat, in der sich der Kläger vor der Versetzung befand und ohne diese Maßnahme weiterhin befunden hätte, sondern einen Sachverhalt zum Vergleich herangezogen hat, der zu keinem hier maßgeblichen Zeitpunkt gegeben war. Dazu im einzelnen:

15

In dem Bestreben, eine von lediglich angenommenen Aufwendungen (fiktiven Kosten) ausgehende Berechnung zu vermeiden, hat das Berufungsgericht untersucht, "ob der Beamte dieselbe Reise ganz oder teilweise auch gemacht hätte, wenn sie keine Dienstreise gewesen wäre", um sodann als Mehraufwendungen die "durch die Reise tatsächlich verursachten Aufwendungen (reale Gesamtkosten) abzüglich der Aufwendungen, die dem Beamten für dieselbe Reise ohnehin entstanden wären (reale Abzugskosten)" zu ermitteln. Da der Kläger ohne die Versetzung nach C. naturgemäß keinen Anlaß gehabt hätte, dorthin zum Dienst zu fahren, hat das Berufungsgericht in der Konsequenz dieses Ansatzes festgestellt, seine Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle seien nach der Versetzung insgesamt dienstlich veranlaßt.

16

Mit dem Ziel, die Kosten der allgemeinen Lebensführung des Klägers gegen dessen versetzungsbedingte zusätzliche Aufwendungen abzugrenzen, hätte aber nicht geprüft werden dürfen, ob der Kläger die Reisen nach C. ohne dienstlichen Anlaß ganz oder teilweise unternommen hätte. Der mit der Versetzung entstandenen Situation hätte vielmehr die vorher bestehende gegenübergestellt werden müssen, in der der Kläger täglich von M. nach F. und zurück fahren mußte. Denn die Folge seiner Versetzung war nicht, daß er seinen Wohnort überhaupt verlassen mußte, um die Dienststelle zu erreichen, sondern daß er statt nach F. nunmehr nach C. fahren mußte. Ein davon ausgehender Vergleich der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nach der Versetzung und der Kosten, die er schon vor dieser Maßnahme aufwenden mußte, um die Dienststelle von der Wohnung aus zu erreichen, hätte ergeben, daß sich das Hehr seiner Aufwendungen auf die Differenz zwischen den Kosten seiner werktäglichen Fahrten nach F. und den Kosten der Fahrten nach C. beschränkte wovon auch die angefochtenen Bescheide ausgehen.

17

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen Rechtsgründe einer derartigen Berechnung des durch die Wegstreckenentschädigung abzugeltenden Mehraufwandes nicht entgegen. Zwar werden den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die wie Dienstreisen zu behandelnden Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle dabei Kosten gegenübergestellt, die angesichts der gegebenen Situation nicht (mehr) entstehen konnten. Das ist aber keineswegs rechtlich unzulässig, sondern angesichts des das Reisekostenrecht beherrschenden Grundsatzes, daß nur die dienstlich veranlaßten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind, unumgänglich geboten. Denn um die mit einer Dienstreise oder einer ihr rechtlich gleichstehenden Reise verbundenen dienstlich veranlaßten Unkosten ermitteln zu können, müssen von den tatsächlichen Gesamtkosten der Reise die auf die Reisedauer entfallenden in diesen Gesamtkosten enthaltenen, also nur hypothetisch abzutrennenden Kosten der allgemeinen Lebensführung abgezogen werden. Das kann hinsichtlich der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nur in der Weise geschehen, daß die Gesamtfahrkosten um die zwar genau berechenbaren, tatsächlich aber nicht entstandenen Kosten gemindert werden, die der Kläger ohne die Versetzung und ohne sonstigen dienstlichen Anlaß, also als Teil seiner allgemeinen Lebensführung, für die werktäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle hätte aufwenden müssen. Nur ein derartiger rechnerischer Vergleich wird den dargestellten, das Reisekostenrecht wie das Umzugskostenrecht prägenden Grundsätzen gerecht.

18

Eine solche Gegenüberstellung besonderer reisebedingter Aufwendungen und allgemeiner Aufwendungen für die Lebensführung liegt im übrigen auch der Einteilung der Reisekostenstufen und der Bemessung des Tagegeldes in §§ 8, 9 BRKG zugrunde.

19

Der vom Berufungsgericht aufgestellte "Grundsatz der Abrechnung realer Kosten", den es im übrigen dadurch selbst in Frage stellt, daß es unter der Bezeichnung "reale Abzugskosten" ebenfalls einen hypothetischen Betrag in die Berechnung einstellt, ist demgegenüber nicht nur undurchführbar; das angefochtene Urteil zeigt vielmehr, daß der Versuch ihn anzuwenden zu Ergebnissen führt, die mit dem Grundsatz, daß nur dienstlich veranlaßter Mehraufwand zu erstatten ist, und damit auch mit dem Gebot der Sparsamkeit unvereinbar sind.

20

Der rechnerische Vergleich, durch den die durch die Versetzung des Klägers bedingten Mehraufwendungen zu ermitteln sind, bestätigt nach alledem die angefochtenen Bescheide.

21

Sie sind auch nicht etwa deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Unkosten, die der Kläger vor seiner Versetzung durch die werktäglichen Fahrten zwischen M. und F. hatte, nicht hätten in den Vergleich einbezogen werden dürfen, wie das erstinstanzliche Gericht angenommen hat und wovon auch das Berufungsgericht stillschweigend ausgegangen sein mag. Diese Auffassung, die das Verwaltungsgericht damit begründet hat, daß jene Kosten nicht berücksichtigt werden dürften, weil sie dem Kläger seit seiner Versetzung nicht mehr entstünden, beruht auf einem Denkfehler. Um die durch die Versetzung veranlaßten dienstbedingten Mehraufwendungen des Klägers festzustellen, sind die Kosten der allgemeinen Lebensführung des Klägers vor der Versetzung, zu denen die Kosten der Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Amtsgericht F. gehörten, mit den Aufwendungen zu vergleichen, die er nach der Versetzung hatte. Wäre der Kläger aber nicht versetzt worden, dann täte er - was nach der Auflösung der Dienststelle allerdings tatsächlich unmöglich ist - weiterhin am Amtsgericht F.. Dienst, hätte bis zu seinem Umzug nach C. also auch weiterhin auf seine Kosten von M. nach dort fahren müssen, um den Dienst versehen zu können. Diese Situation war mit der durch die Versetzung geschaffenen unter den Gesichtspunkt des Aufwandes zu vergleichen. Das Ergebnis dieses Vergleichs hat in den angefochtenen Bescheiden seinen zutreffenden Niederschlag gefunden.

22

Die Revision führt nach alledem zur Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und zur Wiederherstellung der angefochtenen Bescheide.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst