Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1982, Az.: BVerwG 6 C 194.80
Dienstreise; Ausgangspunkt; Endpunkt; Sparsamkeitsgebot; Ende der Dienstreise; Streit über die Höhe zu gewährender Reisekosten; Erstattungsfähigkeit von Taxikosten; Anforderungen an den Ausgangspunkt und den Endpunkt einer Dienstreise; Notwendigkeit der Berücksichtigung des Sparsamkeitsgrundsatzes; Grenzen des Sparsamkeitsgebots
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 194.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 08.05.1979 - AZ: 97 XII 78
- VGH Bayern - 29.07.1980 - AZ: 24 B 80 A. 797
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 65, 14 - 19
- BWV 1983, 63
- DokBer B 1982, 183-187
- DÖV 1982, 870
- RiA 1983, 48
- ZBR 1982, 318-319
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Maßgebend dafür, wo der Beamte eine Dienstreise anzutreten und wo er sie zu beenden hat, sind die ihm erteilten Weisungen. Hat er keine Weisungen erhalten, bestimmen sich Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise nach den Erfordernissen des Dienstes unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgebotes.
- 2.
Eine Dienstreise kann auch außerhalb der Dienststunden "an der Dienststelle" i.S. des § 7 Satz 2 BRKG beendet werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr.
Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der als Beamter in einer Erprobungsstelle der Bundeswehr in M. tätige Kläger wohnt in Sch. Von seinem Wohnort aus unternahm er am 1. August 1977 eine Dienstreise nach Koblenz, von der er am darauffolgenden Tage zurückkehrte. Am 2. August 1977 um 22.45 Uhr traf er mit der Bahn in Ingolstadt ein und fuhr von dort mit einem Taxi nach Sch. weiter. Die Taxifahrt kostete 36,- DM.
In seinem Reisekostenantrag führte der Kläger unter den entstandenen Fahrkosten auch die Kosten der Taxifahrt an und begründete dies damit, daß er das Taxi habe benutzen müssen, weil nach 22.45 Uhr kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zwischen Ingolstadt und Sch. verkehre. Anderenfalls hätte er in Ingolstadt übernachten und die Dienststelle am nächsten Morgen von dort aus aufsuchen müssen. Die Erprobungsstelle lehnte es ab, dem Kläger die Kosten der Taxifahrt zu erstatten und gewährte ihm an deren Stelle gemäß § 16 Abs. 4 BRKG einen Kostenersatz in Höhe des Übernachtungsgeldes von 28,- DM und den Preis einer Omnibusfahrt von Ingolstadt nach M. in Höhe von 1,50 DM. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm weitere Reisekosten in Höhe von 6,50 DM zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Dienstreise an 1./2. August 1977 weitere Reisekosten in Höhe von 6,50 DM zu erstatten, und hat die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die angegriffenen Bescheide gingen davon aus, daß der Kläger nach seiner Ankunft in Ingolstadt seinen Dienstort M. noch vor 24.00 Uhr mit einem öffentlichen Verkehrsmittel habe erreichen können und dort in einen Hotel hätte übernachten sollen. Da die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und seinem Dienstort nur 17 km betrage, liege eine solche Gestaltung der Reise aber nicht nur weit außerhalb dessen, was die Treuepflicht und der Sparsamkeitsgrundsatz dem Beamten geböten, sie sei auch mit dem geltenden Reisekostenrecht nicht vereinbar. Nach der seit 1973 gültigen Fassung des § 7 BRKG richte sich die Dauer einer Dienstreise nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung (Satz 1). Nur wenn die Dienstreise von der Dienststelle aus angetreten werde oder dort ende, trete diese an die Stelle der Wohnung (Satz 2). Diese Regelung gelte auch, wenn der Beamte außerhalb des Dienstortes wohne. Allerdings bestimme § 7 BRKG nicht ausdrücklich, wann nach Satz 1 und wann nach Satz 2 der Vorschrift zu verfahren sei. Auch eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 2 BRKG normierten Sparsamkeitsgrundsatzes gebe keinen zweifelsfreien Aufschluß darüber, wo der Beamte eine Dienstreise anzutreten habe. Dem zu dieser Vorschrift ergangenen Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. März 1978 - S II 4 Az.21-01-00 (1) -, der im Einklang mit dem Reisekostenrecht stehe und sowohl das Sparsamkeitsgebot als auch die Fürsorgepflicht berücksichtige, sei aber zu entnehmen, daß nach § 7 Satz 2 BRKG nur dann zu verfahren sei, wenn der Beamte seine Dienstreise vor Dienstschluß an der Dienststelle hätte beenden können. Das sei dem Kläger unstreitig nicht möglich gewesen. Deshalb habe er seine Dienstreise in der Wohnung beenden dürfen. Da er seinen Wohnort nach 22.45 Uhr unstreitig nur noch mit einem Taxi habe erreichen können, stehe außer Frage, daß triftige Gründe im Sinne des § 5 Abs. 5 BRKG für die Benutzung dieses Verkehrsmittels gegeben gewesen seien. Auch die Höhe der geltend gemachten Fahrkosten sei nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 5, 7 BRKG rügt. Sie trägt vor: Das Bundesreisekostengesetz lasse zwar offen, welches Beförderungsmittel ein Dienstreisender zu benutzen habe. Zwängen ihn die Umstände der Dienstreise dazu, ein nicht regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, seien die dadurch entstehenden Kosten gemäß § 5 Abs. 5 BRKG aber nur in dem notwendigen Umfang zu erstatten. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff "notwendige Fahrkosten" begrenze die Höhe der erstattungsfähigen Fahrkosten insoweit, als nur die Kosten zu erstatten seien, die bei preisgünstigster Gestaltung der Reise entstanden wären. Dabei müsse bei einem Dienstreisenden, der - wie der Kläger - nicht am Dienstort wohne, berücksichtigt werden, daß er eine bestimmte Wegstrecke auch dann täglich auf eigene Kosten zurückzulegen habe, wenn er den Dienst in der Dienststelle versehe. Diese seiner allgemeinen Lebensführung zuzurechnenden Kosten seien von den zu erstattenden Fahrkosten abzusetzen. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Kosten von Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststelle, die Teil einer Dienstreise seien, dann nicht zu erstatten seien, wenn die Fahrt den ohnehin zurückzulegenden Weg von der Wohnung zur Dienststelle oder zurück vorwegnehme oder nachvollziehe. Aus diesen Erwägungen habe der Kläger keinen Anspruch auf die volle Erstattung der ihm durch die Taxifahrt von Ingolstadt nach Sch. entstandenen Kosten. Das habe das Berufungsgericht unbeachtet gelassen. Der Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung, auf den es sich für seinen gegenteiligen Standpunkt berufe, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt; jedenfalls könne er mit dem Inhalt, den ihm das Berufungsgericht beilege, den Anspruch des Klägers nicht begründen. Zwar sei der Kläger nach Erledigung des Dienstgeschäfts in Koblenz in Anbetracht des zeitlichen Verlaufs der Dienstreise zu Recht an seinen Wohnort zurückgekehrt. Daraus folge im Hinblick auf die gebotene einengende Auslegung des § 5 Abs. 5 BRKG aber nicht, daß ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für die Benutzung eines Taxis in vollem Umfang zu erstatten seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 1980 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 1979 zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit dem anzuwendenden Bundesrecht im Ergebnis im Einklang. Es stellt mit Recht fest, daß die angegriffenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind, als sie den Kläger reisekostenrechtlich so behandeln, wie wenn er die Dienstreise am 2. August 1977 abends in M. beendet hätte.
Das Bundesreisekostengesetz bestimmt nicht und kann nicht bestimmen, von wo aus der Beamte eine Dienstreise anzutreten hat und wo er sie zu beenden hat. Maßgebend dafür, ob er eine solche Reise an der Wohnung zu beginnen hat oder erst antreten darf, nachdem er zuvor die Dienststelle aufgesucht hat, und wo er sie zu beenden hat, sind die ihm dazu von seinem Dienstvorgesetzten erteilten Weisungen. Hat er solche Weisungen weder im konkreten Fall noch allgemein erhalten und ist er deswegen genötigt, den Ausgangs- und den Endpunkt der Dienstreise selbst zu bestimmen, so hat er nicht die freie Wahl, ob er die Dienstreise von seiner Wohnung oder von der Dienststelle aus antritt und wo er sie beendet. Maßgebend sind vielmehr in erster Linie die Belange und Erfordernisse des Dienstes, insbesondere das Gebot, die mit einer Dienstreise verbundene Unterbrechung der üblichen dienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Eine Dienstreise, die nach Beginn der täglichen Dienstzeit anzutreten ist, wird ihren Ausgang deswegen regelmäßig von der Dienststelle zu nehmen haben, es sei denn, dies führt zu einer vermeidbaren Verlängerung ihrer Dauer oder zu einer Steigerung der Fahrkosten. Mit der gleichen Maßgabe hat der Beamte eine Dienstreise regelmäßig an der Dienststelle zu beenden, soweit er dort noch vor Dienstschluß eintreffen kann. Ergeben diese Gesichtspunkte nicht, wo eine Dienstreise zu beginnen und wo sie zu beenden ist, dann bestimmen sich ihr reisekostenrechtlich maßgebender Ausgangs- und Endpunkt im Blick auf den dieses Rechtsgebiet beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 BRKG) danach, zwischen welchen dieser Punkte die Dienstreise mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten durchgeführt werden kann, ohne daß dienstliche Belange beeinträchtigt werden. Dementsprechend legt das Bundesreisekostengesetz nicht fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststelle zu beginnen und zu beenden ist, sondern stellt Wohnung und Dienststelle in der seit dem Jahre 1973 geltenden Fassung seines § 7 insoweit gleich und bemißt die Lauer der Dienstreise danach, wann der Beamte von einem dieser Punkte aus abgereist ist und wann er an einen dieser Punkte zurückgekehrt ist. Wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten und zu beenden ist, kann sich also nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beamte sei, auch wenn dies kostengünstiger sei, nur dann verpflichtet, die Dienstreise am Dienstort zu beenden, wenn er dort noch vor Dienstschluß eintreffen könne, findet in § 7 BRKG keine Stütze. Zwar sieht die Vorschrift vor, daß sich die Dauer einer am Dienstort begonnenen und dort endenden Dienstreise nach der Abreise und der Ankunft "an der Dienststelle" richtet. Das bedeutet jedoch entgegen dem vom Berufungsgericht herangezogenen Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. März 1978 - S II 4 - Az. 21-01-00 (1) - abgedruckt bei Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld (Stand: August 1981), Bd. 1 Nr. 1 A 227, S. 289 - nicht, daß die Dienststelle als Endpunkt einer Dienstreise nur während der Dienststunden in Betracht kommt. "An der Dienststelle" i.S. des § 7 Satz 2 BRKG wird eine Dienstreise auch dann beendet, wenn der Dienstreisende dorthin zurückkehrt, obwohl die Dienstzeit beendet ist und er die Diensträume nicht mehr betreten kann. Verläßt er etwa dort den benutzten Dienstwagen oder stellt er ihn ab und begibt sich danach in seine Wohnung, so endet die Dienstreise an der Dienststelle. Der anschließende Heimweg ist, auch wenn er an einen anderen Ort als den Dienstort führt, zeitlich wie hinsichtlich der möglicherweise entstehenden Fahrkosten nicht mehr Teil der Dienstreise. Für die Beurteilung, ob aus reisekostenrechtlicher Sicht der Dienstort als Endpunkt der Dienstreise hätte gewählt werden sollen, ist es mithin regelmäßig ohne Belang, ob der Dienstreisende die Dienststelle während der Dienststunden hätte erreichen können. Ist es aus dienstlicher Sicht gleichgültig, ob die Dienstreise nach dem Ende der täglichen Dienstzeit an der Dienststelle oder an der Wohnung beendet wird, dann gebietet der aus § 3 Abs. 2 BRKG abzuleitende Grundsatz, die Aufwendungen für eine Dienstreise so gering wie möglich zu halten, den Reiseweg zu wählen, der den geringsten Zeit- und Kostenaufwand verursacht.
Das das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgebot gilt indes nicht unbeschränkt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen.
Hiervon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes:
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen konnte der Kläger am Abend des 2. August 1977 nach der Ankunft auf dem Bahnhof Ingolstadt zwar seinen Dienstort M., nicht aber seinen Wohnort Sch. mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.
Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Auffassung, er hätte in M. in einem Hotel übernachten und den Dienst am 3. August 1977 ohne vorherige Rückkehr in seine Wohnung dort aufnehmen sollen, ist mit der Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber dem Klüger nicht zu vereinbaren. Ob es - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - bereits fürsorgepflichtwidrig ist, dem Kläger zuzumuten, nach einer zweitägigen Dienstreise eine weitere Nacht außerhalb seiner Wohnung in dem - nach seinem Vorbringen nur 17 km von dort entfernten - Dienstort zu übernachten, kann hier dahingestellt bleiben; immerhin spricht einiges dafür. Jedenfalls ist es mit der Fürsorgepflicht unvereinbar, den Kläger zudem mit den Kosten einer solchen Übernachtung zu belasten. Das aber hätte bei richtiger Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften auf den Reiseverlauf geschehen müssen, von den die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgegangen ist. Denn die Dienstreise des Klägers wäre mit seiner Ankunft an der Dienststelle in M. beendet gewesen. Wäre er dort geblieben und hätte er in einem Hotel übernachtet, so hätte ihm weder ein Übernachtungsgeld noch der von der Beklagten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BRKG anstelle eines Übernachtungsgeldes gewährte Auslagenersatz in Höhe des Übernachtungsgeldes zugestanden. Denn beide Leistungen setzen voraus, daß der Anspruch vor Beendigung der Dienstreise entsteht; die Voraussetzungen für eine Leistung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BRKG waren beim Kläger überdies auch deswegen nicht gegeben, weil er während der Dienstreise nicht an seinem Wohnort übernachtet hat. Der Kläger hätte folglich keinen Ersatz der Kosten einer Übernachtung in M. erlangen können, sondern hätte diese selbst tragen müssen. Unter diesen Umständen konnte ihm nicht zugemutet werden, die Dienstreise am Abend des 2. August 1977 in M. zu beenden. Die Ersparnis von 34,50 DM (36,- DM Taxikosten abzüglich 1,50 DM Fahrpreis Ingolstadt-M.), die die Beklagte dadurch hätte erzielen können, steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu der persönlichen und finanziellen Belastung, die für den Kläger damit verbunden gewesen wäre.
Durfte der Kläger sonach am 2. August 1977 an seinen Wohnort zurückkehren, dann sind ihm auch die vollen Kosten der Taxifahrt von Ingolstadt nach Sch. gemäß § 5 Abs. 5 BRKG zu erstatten. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen war er auf die Benutzung des Taxis angewiesen. Die dafür aufgewendeten Kosten sind auch insgesamt als notwendig im Sinne der Vorschrift anzusehen. Entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung kann die Beklagte die Erstattung dieser Kosten nicht mit der Begründung verweigern oder den Erstattungsbetrag kürzen, der Kläger, der bei üblicher Dienstausübung täglich auf seine Kosten von Sch. nach M. und zurück fahren müsse, habe mit dem gleichen Aufwand am 1. August 1977 von Sch. nach Ingolstadt und am 2. August 1977 von dort nach Sch. zurückfahren können. Dies müsse er sich, jedenfalls soweit es die Rückkehr von Ingolstadt nach Sch. anbelange, entgegenhalten lassen, weil er anderenfalls eigene Aufwendungen, die Teil seiner allgemeinen Lebensführung seien, auf Kosten des Dienstherrn erspare. Diese Erwägungen finden in dem Grundsatz, daß zusätzliche Kosten der Lebensführung, die dem Beamten dadurch entstehen, daß er seine Wohnung außerhalb des Dienstortes genommen hat, regelmäßig zu seinen Lasten gehen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1980 - BVerwG 6 C 108.78 - [BVerwGE 60, 56 [BVerwG 18.02.1980 - 6 C 108/78] = DÖD 1980, 167 = ZBR 1981, 129]), keine Grundlage. Denn mit der reisekostenrechtlichen Gleichstellung von Wohnung und Dienststelle als möglichem Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise in § 7 BRKG gibt das Bundesreisekostengesetz zu erkennen, daß der nicht am Dienstort wohnende Beamte weder gezwungen werden soll, Dienstreisen stets an der Dienststelle anzutreten und zu beenden, noch mit den Mehrkosten belastet werden soll, die daraus erwachsen, daß er eine Dienstreise ohne Verstoß gegen die sonstigen Vorschriften des Reisekostenrechts und die dieses Rechtsgebiet prägenden Leitgedanken (vgl. dazu BVerwGE 36, 33 [37]) an seiner Wohnung antritt und dort beendet.
Die Berechnung der zu erstattenden Fahrkosten hat in jedem Fall von dem der Reisekostenabrechnung zugrunde zu legenden Reiseweg und der durch ihn sowie die reisekostenrechtlich zu berücksichtigende Wahl des Beförderungsmittels bedingte Höhe der tatsächlichen Beförderungsaufwendungen auszugehen. Aus dem bereits erwähntenUrteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1980 - BVerwG 6 C 108.78 - (a.a.O.) ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn es betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ist dargelegt worden, daß die Kosten der täglichen Fahrten eines Beamten zwischen Wohnort und Dienstort und umgekehrt auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn sie - bedingt durch die Erledigung von Dienstgeschäften am Wohnort - zu anderen Zeiten als die üblichen Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung stattfinden, sondern daß nur der durch zusätzliche dienstbedingte Fahrten zwischen beiden Orten verursachte Mehraufwand erstattet werden darf. Für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger die an der nicht am Dienstort gelegenen Wohnung begonnene Dienstreise dort auch beenden durfte oder ob er sie an der Dienststelle zu beenden hatte oder sich reisekostenrechtlich so stellen lassen muß, als hätte er sie dort beendet, läßt sich dieser Entscheidung nichts entnehmen.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6,50 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert