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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1987, Az.: BVerwG 2 WD 6/87

Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Durchführung eines Umzugs; Missachtung der Anlagen zu einer Versetzungsverfügung; Nichtanzeige einer überhöhten Umzugskostenvergütung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 6/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 04.11.1986 - AZ: S 4 VL 10/86

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 339 - 345
  • NZWehr 1988, 167-169
  • ZBR 1989, 56

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Soldat hat auch die Anlagen zu einer Versetzungsverfügung aufmerksam durchzulesen, um sich bei seinem Umzug korrekt verhalten zu können.

  2. 2.

    Leistungen im Rahmen eines Umzuges, die weder von Angehörigen der Speditionsfirma noch von Bediensteten einer Korrespondenz-Speditionsfirma, sondern von Dritten erbracht werden, sind nicht als Beförderungsauslagen im Sinne des BUKG § 4 Abs. 1 erstattungsfähig.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
ferner
Oberstarzt Dr. Borkowski, Major Clemens als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
Professor ..., als Verteidiger
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. November 1986 aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 51 Jahre alte Soldat besuchte fünf Jahre die Volksschule, sodann neun Jahre die höhere Schule, die er am 19. Juli 1956 mit der Reifeprüfung abschloß.

2

Nach kurzer Tätigkeit als Maschinenbaupraktikant wurde er zum 2. November 1956 zur ... L. zur Dienstleistung in der Bundeswehr einberufen und auf Grund seiner Verpflichtung am 30. November 1956 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten am 27. Januar 1958 zum Leutnant und nach weiteren Zwischenbeförderungen am 2. April 1973 zum Oberstleutnant ernannt.

3

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat mit Wirkung vom 18. Februar 1957 an die ... schule der L. in F. versetzt und nahm dort am Offizierlehrgang mit der Gesamtbeurteilung "ziemlich gut" teil. Im Anschluß daran wurde er vom 1. September 1957 bis 9. April 1958 an die ... Schule ... in K. versetzt und absolvierte dort den Lehrgang "Elektronik-Grundlagen für Offiziere" ebenfalls mit der Note "ziemlich gut". Im Rahmen anschließender Kommandierungen wurde er vom 10. April bis 13. Juni 1958 in England und vom 14. Juni bis 22. Juli 1958 an der ... Schule ... als J. ausgebildet. Sodann wurde er bis zum 31. März 1959 bei der ... F in G. und vom 1. April 1959 an bei der ... F. sowie der ... F. in S. verwendet. Zum 1. November 1961 wurde er zur ... F. in Fr., die später in ... F. umbenannt wurde, als Flugmeldeoffizier und zum 1. Oktober 1963 zur ... F. in B. als Flugmeldeoffizier und Einsatzoffizier versetzt. Vom 12. Januar bis 27. Februar 1966 wurde er an die ... schule der L. in H., vom 1. März bis 26. April 1966 an die Schule ... der Bundeswehr in O., jeweils zur Teilnahme am Lehrgang für künftige Einheitsführer, und vom 14. April bis 27. Mai 1966 an die ... schule der L. in N. zur Teilnahme am 42. Stabsoffizierlehrgang kommandiert. Nach Teilnahme an der Endauswahlprüfung für den 12. Generalstabslehrgang an der ... akademie der Bundeswehr in der Zeit vom 6. bis 16. Dezember 1966 wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. April 1967 zum ... F. in Bi. zur Verwendung als Fernmeldestabsoffizier Radar und Chef der Einheit und mit Wirkung vom 1. August 1969 zum ... F. in L. als Fernmeldestabsoffizier Radar, jedoch zum 1. Oktober 1973 wieder zum ... F. in Bi. als Radarleitstabsoffizier und stellvertretender Kommandeur B versetzt. Daran schlossen sich seine Versetzungen zum 1. Oktober 1975 als Radarleitstabsoffizier und Dezernent zum Kommando der... L. in Bi. und nach vorangehender Kommandierung vom 26. Januar 1981 an zum 1. April 1981 als Lehrgruppenkommandeur und Fernmeldestabsoffizier ... zum Dienstältesten Deutschen Offizier bei N. in O. an. Mit Wirkung vom 1. April 1986 wurde er schließlich als Lehrstabsoffizier zum ...J L. in Fü. versetzt.

4

In seinen Beurteilungen erhielt der Soldat in den Jahren 1959 bis 1963 fünfmal die Note "befriedigend", in den Jahren 1964 bis 1974 achtmal die Note "voll befriedigend" und steigerte sich in den anschließenden Jahren bis zur Beurteilung vom 15. September 1983 auf "4 C". In der Beurteilung vom 30. Juli 1987 wurden seine Bewährung und Eignung sogar mit "gut" (3 C) gewürdigt. Den Stabsoffizierlehrgang schloß er mit dem Gesamturteil "befriedigend" ab.

5

Der Soldat erhielt am 13. November 1964 vom Chef der ... F. eine förmliche Anerkennung, weil er seit Frühjahr 1963 als Einsatzoffizier der Radarstellung B. und außerdem als A.-u.M.-Bearbeiter seiner Einheit es verstanden hatte, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen umfangreichen Aufgaben durch zähen Fleiß, Verantwortungsgefühl und Initiative zu bewältigen, und sich so in der Kompanie allerseits Achtung erworben hatte, zugleich wurden ihm drei Tage Sonderurlaub gewährt. Seit dem 18. Februar 1971 besitzt er das Tätigkeitsabzeichen der L. für Radarleitpersonal in Gold.

6

Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Strafen oder disziplinaren Maßregelungen eingetragen.

7

Die Dienstbezüge des Soldaten errechnen sich aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich etwa 6.200,00 DM brutto und einschließlich eines Kindergeldes für zwei Kinder etwa 5.600,00 DM netto; unter Berücksichtigung von monatlichen Abzügen in Höhe von insgesamt 285,50 DM für das BHW und das Bundessozialwerk werden ihm 5.364,00 DM tatsächlich ausgezahlt. Für seine beiden älteren Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, zahlt der Soldat monatlich einen Unterhaltsbeitrag von 800 bis 900,00 DM. Neben einer monatlichen Mietzahlung von 618,00 DM zuzüglich von ca. 300,00 DM für Heizung, Strom und Wasser bringt er jährlich ca. 1.200,00 DM an Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung sowie 400,00 DM an Lebensversicherungsprämie auf. Des weiteren tilgt er in monatlichen Raten von 563,00 DM ein zum Erwerb eines Hauses beim BHW aufgenommenes Darlehen in Höhe von 120.000,00 DM, hat demgegenüber jedoch Mieteinnahmen von monatlich 240,00 DM.

8

Der Soldat ist seit dem 11. Juni 1956 verheiratet. Er hat drei Kinder im Alter von 21, 20 und zehn Jahren. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig und verfügt über kein eigenes Einkommen.

9

II

Im Oktober 1983 kam es durch Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, das nach richterlicher Zustimmung und Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von 400,00 DM durch den Soldaten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft T. vom 3. Dezember 1984 - 2 Js 487/84 - gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt wurde.

10

In dem vom Amtschef des S. ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 3. September 1985 dem Soldaten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der Soldat unterließ es, bei Einreichen seines Antrages vom 15. Februar 1982 auf Erstattung der Kosten für seinen Umzug von Bi. nach Ob. vom 23. bis 26. Oktober 1981 der Truppenverwaltung der ... G. in G. als abrechnender stelle anzuzeigen, daß ihm die Speditionsfirma C., T. einen Rabatt gewährt hatte, indem sie für ihn die Rechnungen der Firma E., M., vom 28. Oktober 1981 über 205,82 DM für Lampenmontage und der Firma S., M., vom 12. November 1981 über 2.037,62 DM für Schreinerarbeiten beglich. Er bewirkte dadurch, daß ihm zu Unrecht eine um 2.243,44 DM überhöhte Umzugskostenvergütung ausgezahlt wurde."

11

Mit der Nachtragshilfsanschuldigung vom 8. November 1985 legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten hilfsweise für den Fall, daß das Truppendienstgericht entgegen seiner Auffassung feststellen sollte, daß der Soldat es lediglich unter erheblicher Mißachtung der erforderlichen Sorgfalt unterlassen habe, bei Antragstellung die Rabattgewährung anzuzeigen, ein fahrlässiges Fehl verhalten zur Last.

12

Das Truppendienstgericht Süd sprach den Soldaten mit Urteil vom 4. November 1986 von dem Vorwurf eines Dienstvergehens frei.

13

Die Kammer sah den angeschuldigten Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder im Sinne der Anschuldigungsschrift noch im Sinne der Nachtragshilfsanschuldigungsschrift als erwiesen an. Im einzelnen führte sie aus:

14

Die Montagekosten für den Einbau der Anbauküche in dem bezogenen Einfamilienhaus in Ob. wären zwar, wenn die Schreinerarbeiten durch Angehörige der Speditionsfirma C. oder auch durch eine Korrespondenz-Speditionsfirma erbracht worden wären, berücksichtigungsfähige notwendige Beförderungsauslagen gewesen, jedoch nur dann, wenn diese Leistungen ausdrücklich vereinbart und im einzelnen im Frachtbrief ausgewiesen worden wären. Da die Montagearbeiten jedoch von der ... S. in M. einer selbständigen Firma, die auch nicht als Korrespondenz-Speditionsfirma anzusehen sei, durchgeführt worden seien, habe es sich bei der Bezahlung der Rechnung der Firma S. durch die Speditionsfirma C. in objektiver Hinsicht um eine anzeigepflichtige Geld- und Sachzuwendung gegenüber dem Soldaten gehandelt, und dieser habe mit der Nichtanzeige dieses Sachverhalts im Rahmen seines Erstattungsantrages objektiv gegen seine Dienstpflichten gemäß § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 SG verstoßen, aber auf Grund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht schuldhaft gehandelt. Die Unkenntnis der dienstlichen Pflichtwidrigkeit seines Unterlassens sei für ihn deshalb unvermeidbar gewesen, weil er davon habe ausgehen können und müssen, daß die Montagekosten für den Einbau der Anbauküche in Ob. als "ihrer Art nach berücksichtigungsfähige notwendige Beförderungsauslagen" von ihm nicht als Geld- und Sachzuwendung im Sinne eines Rabattes der Speditionsfirma an ihn hätten gewertet werden müssen. Dem Soldaten sei es nicht zumutbar gewesen, darüber unterrichtet zu sein, daß solche an sich berücksichtigungsfähigen notwendigen Beförderungsauslagen gemäß § 4 BUKG dann nicht als erstattungsfähige Sonderleistungen der Speditionsfirma anzusehen seien, wenn diese Arbeiten durch von der Speditionsfirma und hier von der Korrespondenz-Speditionsfirma Sch. beauftragtes Fremdpersonal durchgeführt würden. Nach Aussage des Zeugen H. sei grundsätzlich für derartige Arbeiten eigenes Personal der Speditionsfirma C. vorgesehen, und lediglich beim Umzug des Soldaten habe ausnahmsweise ein speditionsangehöriger Schreiner der Korrespondenz-Speditionsfirma nicht zur Verfügung gestanden. Diese Kenntnis einer unterschiedlichen Rechtslage sei dem Soldaten nicht zuzumuten gewesen, und es habe von ihm auch nicht erwartet werden können, daß er sich in einem solchen - zum Zeitpunkt des Umzugs nicht voraussehbaren - Fall vor Stellung des Antrags auf pauschale Umzugskostenvergütung noch ausdrücklich bei der Truppenverwaltung habe erkundigen müssen. Die mangelnde Kenntnis der Rechtslage sei für ihn auch deshalb unvermeidbar gewesen, weil die Rechnung der Firma S. ihm selbst überhaupt nicht zugegangen sei.

15

Soweit die Speditionsfirma C. die Rechnung der E. firma ... für das Aufhängen von Lampen in dem bezogenen Haus in Ob. bezahlt habe, sei bereits objektiv kein dienstpflichtwidriges Verhalten des Soldaten darin zu sehen, daß er die Begleichung dieser Rechnung bei Stellung seines Antrags auf Umzugskostenerstattung nicht erwähnt habe. Denn das Aufhängen der Lampen sei lediglich provisorisch zu dem Zweck erfolgt, die Ausleuchtung der Räume und damit die Aufstellung der Möbel im Rahmen des Umzugs zu ermöglichen. Da der Soldat an diesem Tage dienstlich verhindert gewesen sei, habe er entgegen seiner ursprünglichen Absicht die Lampen nicht selbst montieren können. Deswegen habe die Korrespondenz-Speditionsfirma Sch. die Firma E. damit beauftragt, ohne daß der Soldat zunächst davon Kenntnis erhalten habe. Da dieser die Montage der Lampen für einen späteren Tag sich selbst vorbehalten habe, habe es sich bei der provisorischen Aufhängung der Lampen nicht um Sonderleistungen zugunsten des Soldaten, sondern lediglich um Arbeitshilfen zur Erfüllung des Speditionsauftrages gehandelt; insoweit handele es sich daher nicht um anzeigepflichtige Geld- oder Sachzuwendungen, die als Rabatt zu werten seien.

16

Gegen dieses ihm am 15. Dezember 1986 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 2. Januar 1987 beim Truppendienstgericht Süd zuungunsten des Soldaten in vollem Umfang Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:

17

Der Soldat habe schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Er habe es zumindest fahrlässig unterlassen, bei Einreichen seines Antrages auf Erstattung der Umzugskosten vom 15. Februar 1982 der Truppenverwaltung der ... G. als abrechnender Stelle anzuzeigen, daß ihm die Speditionsfirma C. dadurch einen Rabatt gewährt habe, daß sie für ihn die Rechnungen der Firma E. vom 28. Oktober 1981 in Höhe von 205,82 DM und der Firma S. vom 12. November 1981 in Höhe von 2.037,62 DM beglichen habe. Dadurch sei es zur Auszahlung einer um 2.243,44 DM überhöhten Umzugskostenvergütung gekommen. Der Soldat habe keinen Anspruch auf Vergütung der Kosten für den Einbau einer Anbauküche, der Montage der Gardinenleisten und der Lampen gehabt. Da die Übernahme dieser Rechnungen durch die Umzugsfirma sich als Rabatt dargestellt habe, sei der Soldat verpflichtet gewesen, hierauf bei Beantragung der Umzugskostenvergütung hinzuweisen. Bei der Lampenmontage habe es sich um eine zusätzliche selbständige Leistung seitens der Umzugsfirma gehandelt. Bereits bei der Auftragserteilung sei vereinbart worden, daß auch Lampen aufgehängt werden sollten. In der innerbetrieblichen Anweisung der Firma C. für den Kolonnenführer vom 21. September 1981 sei in der Rubrik "zusätzliche Vereinbarungen" u.a. vermerkt worden: "... Anbauküche muß unbedingt aufgebaut werden, Lampen ab- und aufhängen.". Im Fernschreiben vom 16. Oktober 1981 an die Korrespondenz-Speditionsfirma Sch. in M. habe die Firma C. unter Bezug auf den Kundenwunsch um die Gestellung eines Elektrikers gebeten. Die Aufhängung der Lampen sei zwar, wie sich aus den vom Soldaten überreichten Fotografien ergebe, mangelhaft gewesen, sei aber nach Einlassung des Soldaten bis zu seinem Auszug unverändert geblieben, mithin auch vom Soldaten nicht als provisorisch angesehen worden. Unabhängig davon sei das Aufhängen von Lampen keine berücksichtigungsfähige notwendige Beförderungsauslage gemäß § 4 Abs. 1 BUKG. Im Sinne der Belehrung zur Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung sei die Bezahlung der Handwerkerrechnung der Firma E. durch die Firma C. als anzeigepflichtige Geld- und Sachzuwendung anzusehen. Bei der Stellung des Antrags auf Umzugskostenvergütung habe der Soldat es zumindest in erheblichem Maße an der erforderlichen Sorgfalt entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen fehlen lassen. Ihm sei aus anderem Zusammenhang bekannt gewesen, daß sich Umzugsfirmen aus Konkurrenzerwägungen auf dem Speditionsmarkt auch unlauterer Mittel bedienten, um Kunden zu werben. Demgemäß habe er bei der Abwicklung und Abrechnung des Umzuges besondere Sorgfalt aufbringen müssen. Er habe es gleichwohl nach eigener Darstellung unterlassen, die Belehrung in den "Hinweisen zur Zusage der Umzugskostenvergütung und Durchführung des Umzugs", die der Versetzungs- und Kommandierungsvetrfügung vom 9. Januar 1981 beigefügt gewesen seien, zu lesen. Darin sei auf die Anzeigepflicht von Rabatten, die mit Geld- und Sachzuwendungen gewährt würden, hingewiesen worden. Von einem Stabsoffizier müsse erwartet werden, daß er dienstliche Schreiben, die an ihn gerichtet seien, zur Kenntnis nehme. Der Soldat habe im übrigen eingeräumt, die Rechnung der Firma E. persönlich erhalten zu haben. Er habe sie dann jedoch nicht der Firma E., sondern bezeichnenderweise der Firma C. mit einem Anschreiben übersandt, in dem er die mangelhafte Ausführung der Arbeiten gerügt habe. Der Soldat habe mithin gewußt, daß es sich um Leistungen gehandelt habe, die von speditionsfremdem Personal erbracht worden seien, und daß die Kosten von der Firma C. übernommen werden würden. Des weiteren sei dem Soldaten bekannt gewesen, daß die Schreinerarbeiten zur Anbringung der Gardinenleisten und zum Einbau der Anbauküche von einer Fremdfirma durchgeführt worden seien; dabei sei es unerheblich, daß er deren Rechnung nicht selbst gesehen habe. Auf Grund seiner Vereinbarung über zusätzliche Leistungen mit der Firma C. habe er Kenntnis davon gehabt, daß diese zur Übernahme der anfallenden Kosten für zeitaufwendige Arbeiten bereit gewesen sei. Der Soldat habe sich deshalb bei der Stellung des Antrags auf Umzugskostenvergütung fragen müssen, wie sich die Übernahme von Handwerkerrechnungen auf die Umzugsrechnung der Firma C. auswirken würde. Hierzu sei der Soldat imstande gewesen. Dabei könne nicht außer Betracht gelassen werden, daß es sich um einen erfahrenen Soldaten im Range eines Stabsoffiziers handele, der bereits mehrmals versetzungsbedingt umgezogen sei. Es sei ihm zuzumuten gewesen, vor Stellung des Antrags auf Umzugskostenvergütung am 15. Februar 1982 Auskunft bei der Truppenverwaltung der... G. als abrechnender Stelle einzuholen. Entgegen der Ansicht der Kammer habe dem Soldaten nicht die Unrechtseinsicht gefehlt, da er mit der Möglichkeit gerechnet habe, unrechtmäßig zu handeln und sich gleichwohl nicht dazu entschlossen habe, den Rabatt anzuzeigen. Die Tatsache, daß der Soldat sich nach seiner unwiderlegten Einlassung vor Stellung des Antrags nicht bei der zuständigen Stelle, sondern bei drei anderen Stellen erkundigt habe, zeige bereits, daß er ganz offensichtlich damit gerechnet habe, Unrecht zu tun. Von einem Gesprächspartner, dem Regierungsoberamtsrat Sc., habe er die zutreffende Antwort erhalten, daß es für die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen entscheidend darauf ankomme, ob sie von Speditionspersonal erbracht würden. Der Soldat habe es jedoch unterlassen, aus dieser zutreffenden Auskunft die nötigen Schlüsse zu ziehen, und habe eine Überzahlung an Umzugskostenvergütung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Da er somit ein Dienstvergehen begangen habe, sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und eine angemessene disziplinargerichtliche Maßnahme gegen ihn zu verhängen.

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist zuungunsten des Soldaten nach Antrag und Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Wehrdisziplinaranwalt greift die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer und insbesondere deren rechtliche Würdigung an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift und deren Nachtrag (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

20

3.

Die Berufung erwies sich als begründet.

21

a)

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der verlesenen Niederschriften über die Aussagen der bereits von der Kammer vernommenen Zeugen ... H. und Oberst ... Sch. sowie der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Schriftstücke und Urkunden folgende Feststellungen getroffen:

22

Im Dezember 1980 wurde der Soldat von dem A 1 der ... L. in Bi. gefragt, ob er an einer Verwendung als Lehrstabsoffizier Elektronik Warfare und als Departmentdirektor (Lehrgruppenkommandeur) an der ... Schule in Ob. interessiert sei. Der Soldat bejahte diese Frage. Er nahm in der Zeit vom 26. Januar bis 6. Februar 1981 an einem Lehrgang in der ... Schule teil, entsprach den Vorstellungen des Kommandanten und erklärte nochmals seine Bereitschaft zu einer Versetzung an die ... Schule, falls ihm die Möglichkeit eröffnet würde, eines von mehreren Einfamilienhäusern, für die die NATO das Besetzungsrecht hatte, zu mieten. Er erhielt eine entsprechende Zusicherung und ließ sich sodann nach vorheriger Kommandierung mit Wirkung vom 1. April 1981 zum Dienstältesten Deutschen Offizier ... in Ob. als Lehrgruppenkommandeur und Fernmeldestabsoffizier ... versetzen. Die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. ... vom 9. Januar 1981 wurde dem Soldaten mit der Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Darin wurde auf eine Anlage Bezug genommen, die Bestandteil der Verfügung war und "Hinweise zur Zusage der Umzugskostenvergütung und Durchführung des Umzugs" wie folgt enthielt:

"Mit der Zusage der Umzugskostenvergütung ist Ihnen ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Durchführung des Umzugs an den neuen Dienstort im Rahmen der Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) zugesichert worden. ...

Bei der Durchführung des Umzugs, für den eine Kostenerstattung begehrt wird, hat jeder Umziehende eine Mitwirkungspflicht. Er hat sich insbesondere davon zu überzeugen, daß die geltend gemachten Leistungen notwendig waren und tatsächlich erbracht worden sind. Dies gilt insbesondere für die Speditionsrechnung. Die Transportunternehmen sind gehalten, den Tarif für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen, den Sie bei Ihrer Truppenverwaltung einsehen können, zu beachten. ...

Nehmen Sie im Zusammenhang mit der Erteilung eines Umzugsauftrages keinerlei Geld- oder Sachzuwendungen an. Derartige Leistungen - auch wenn sie Ihren Angehörigen zufließen - stellen sich als Rabatte dar, die von der Speditionsrechnung auch dann abgesetzt werden müssen, wenn es sich um die Vergütung von Eigenleistungen oder sogenannten Provisionen handelt. Zugeflossene Vergünstigungen müssen, auch wenn sie nach durchgeführtem Umzug gewährt werden, von Ihnen unverzüglich der für die Bewilligung der UKV nach § 4 BUKG zuständigen Stelle (in der Regel Ihrer Truppenverwaltung) angezeigt werden.

Achten Sie darauf, daß außertarifliche Leistungen oder Leistungen, die nicht erstattungsfähig sind (... Anschluß von Geräten, Anbringen von Gardinen usw.), in der eingereichten Rechnung besonders ausgewiesen sind. ...

Denken Sie bitte daran, daß die Nichtbeachtung der Ihnen auferlegten Pflichten, insbesondere aber falsche Angaben, neben Schadensersatzansprüchen auch strafrechtliche Folgen haben können.

..."

23

Diese Hinweise las der Soldat nach seiner Einlassung nicht durch, weil er glaubte, "ohnedies genug sensibilisiert" zu sein, und von der Vorstellung ausging, die Hinweise zur Umzugskostenvergütung aus der Zeit seines Aufenthalts in A. hinreichend im Gedächtnis bewahrt zu haben.

24

In Ob. wohnte der Soldat zunächst in einem gemieteten Zimmer, da das für ihn vorgesehene Einfamilienhaus vom Vormieter noch nicht geräumt worden war und sich die Freigabe von Woche zu Woche verzögerte. Im Mai 1981 holte der Soldat das Angebot der Speditionsfirma Ha. in Ba. für den beabsichtigten Umzug ein. Er ging darauf aber auf Anraten der zuständigen Truppenverwaltung der ... G. in G. nicht ein, da diese feststellte, daß die Firma Ha. mit ihrem eigenen Angebot ein Konkurrenzangebot vorgelegt hatte, das mit derselben Schreibmaschine erstellt worden war.

25

Daraufhin wandte sich die Ehefrau des Soldaten an die Speditionsfirma C. in T., die bereits dreimal zur Zufriedenheit des Soldaten einen Umzug seiner Familie durchgeführt hatte. In Abwesenheit des Soldaten erschien Anfang Juli 1981 der Zeuge ... H. als Akquisiteur der Firma C. in der Wohnung der Familie Gr. in Bi. und bot der Ehefrau des Soldaten einen "Full-Service-Umzug" an; er sicherte ihr den Abbau und Aufbau sämtlicher Möbel einschließlich der Anbauküche sowie das Abhängen der Lampen in der Wohnung in Bi. als Leistung zu. Bei der Anbauküche handelte es sich um eine im Jahre 1979 erworbene Kücheneinrichtung, die Hängeschränke, Unterschränke und ein Arbeitsbrett umfaßte und seinerzeit mit einem Arbeitsaufwand von drei Stunden eingebaut worden war. Des weiteren sagte der Zeuge H. die Gestellung eines Schreiners, eines Elektrikers und eines Installateurs in Ob. für den Einbau der Anbauküche zu. Mündlich oder fernmündlich erklärte der Zeuge H. der Ehefrau des Soldaten, bei dem derzeitigen Konkurrenzdruck der Speditionsfirmen untereinander im Umzugsgebiet "müsse die Firma C. auch mal draufzahlen". Der Soldat wurde über den Inhalt der Absprache später von seiner Ehefrau unterrichtet und nahm hiervon zustimmend Kenntnis. In dem Begleitschreiben zum Vertragsangebot der Firma C. vom 27. Juli 1981, das eine zahlenmäßige Aufschlüsselung der Berechnungsfaktoren für die Durchführung des Umzugs enthielt, wurde der Aufbau der Anbauküche als Gegenstand der Zusicherung der Firma C. ausdrücklich erwähnt.

26

Der Soldat nahm das Vertragsangebot der Firma C. an und teilte ihr Ende September/Anfang Oktober 1981 kurzfristig mit, daß das Einfamilienhaus in Ob. im Monat Oktober frei werden würde.

27

Am 9. Oktober 1981 schloß der Soldat mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Mü. einen am 26. Oktober 1981 beginnenden Mietvertrag über ein in Ob. gelegenes Einfamilienhaus mit der zusätzlichen Vereinbarung: "Die Vermieterin gestattet den Mietern, die vorhandene Einbauküche auf eigene Kosten auszubauen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Wahlweise kann eine vom Mieter gestellte Einbauküche gleichwertiger Qualität und Art als Ersatz belassen werden," Nach dem Auszug des Vormieters begann der Soldat Mitte Oktober 1981 mit der Renovierung des gemieteten Hauses; insbesondere ließ er eine etwa 25 Jahre alte, weitgehend abgenutzte Kücheneinrichtung herausreißen, um seine eigene Küche einbauen zu können.

28

Der Umzug wurde in der Zeit vom 23. bis 26. Oktober 1981 durchgeführt. Da der Soldat am 26. Oktober 1981 wegen eines Lehrgangs an der ... Schule unabkömmlich war, teilte er oder seine Ehefrau nach Absprache mit ihm einem Angestellten der Speditionsfirma C. fernmündlich mit, daß er am Tage des Einzugs die erforderlichen Lampen in dem Haus vor Eintritt der Dunkelheit nicht selbst montieren könne. Wenngleich es ihm zunächst darum ging, für eine ausreichende Beleuchtung des Hauses zur Durchführung des Umzugs Sorge zu tragen, hatte er noch die Absicht, die Lampen später selbst zu montieren. Von Seiten der Firma C. wurde bei diesem Telefonat erklärt, sie werde die erforderlichen Lampen in den jeweiligen Räumen des Einfamilienhauses beim Einzug anbringen lassen.

29

Zuvor hatte bereits der Zeuge H. dem Disponenten St. in einer undatierten handschriftlichen Notiz folgenden Hinweis gegeben: "Für den Umzug ... von Bi. muß ein Schreiner, ein Elektriker sowie ein Installateur bestellt werden zum Aufbau der Anbauküche. Wichtig! Rechnung von Elektriker und Installateur an den Kunden nach erfolgtem Umzug." Dabei ging der Zeuge H., der sich als Akquisiteur um die Durchführung des Umzuges nicht zu kümmern hatte, davon aus, daß die Anbauküche des Soldaten von dem Personal der Firma C., die über genügend ausgebildete Möbelschreiner verfügte, eingebaut werden würde, weil nur in außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise Personal anderer Firmen von der Firma C. zur Durchführung eines Umzuges in Anspruch genommen wurde. Dementsprechend hatte der Zeuge H. in dem innerbetrieblichen Handzettel vom 21. September 1981 für den Kolonnenführer und Disponenten vermerkt: "Kunde bitte gut und sorgfältig bedienen. ... Anbauküche muß unbedingt aufgebaut werden, Lampen ab- und aufhängen, Gardinenleisten anbringen."

30

Am 26. Oktober 1981 wurde das Umzugsgut des Soldaten in Ob. entladen. Dabei waren für die Firma C. lediglich der Möbelwagenfahrer und der Kolonnenführer (Lademeister) zugegen. Die übrigen Arbeiter wurden von der Korrespondenzfirma Sch. in M. auf vorherige Anforderung der Firma C. gestellt, die unter Hinweis auf den Wunsch ihres Kunden auch um einen Elektriker, einen Installateur und einen Möbelschreiner gebeten hatte. Der Soldat unterbrach seinen Dienst an diesem Tag für kurze Zeit, schaute während des Entladens vorbei und erhielt von einem Möbelpacker die Auskunft, es käme jemand bei Einsetzen der Dunkelheit, um die Lampen aufzuhängen. Hiernach ging der Soldat davon aus, daß einer der Möbelpacker möglicherweise Elektriker sei und durch Montage der Lampen die Beleuchtung der Räume ermöglichen könne. Nach Weggang des Soldaten erschienen ein Meister und ein Lehrling der ... firma E. aus Murnau, die von der Korrespondenzfirma Sch. beauftragt worden war, die Lampen aufzuhängen. Mit einem Arbeitsaufwand von etwa drei Stunden brachten sie in den Räumen Lampen, jeweils ausgerichtet auf die vorgesehene Position einzelner Möbel, wie beispielsweise Tisch oder Bett, mittels Deckenhaken und Kabelschlaufe an. Der Soldat hatte keine Kenntnis von der Erteilung des Auftrags an die Firma E. und benötigte weder für sich noch für seine Familie am Einzugstage und in den ersten drei bis vier Tagen danach positionsgemäß aufgehängte Lampen, da er die ersten Tage nach dem Umzug in einem Wohnwagen in Ob. verbrachte. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht ließ er die von der Firma E. montierten Lampen bis zu seinem Auszug aus der Wohnung in Ob. unverändert hängen.

31

Die Firma E. übersandte dem Soldaten am 28. Oktober 1981 eine Rechnung in Höhe von 205,82 DM, die der Soldat jedoch an die Firma C. weiterleitete, weil er sich wegen der Absprache eines "Full-Service-Umzugs" nicht als zahlungspflichtig ansah und im übrigen die Montagekosten als zu teuer empfand. In einem als "Anmerkung" bezeichneten Zusatzschreiben wies er die Firma C. am 3. November 1981 darauf hin, daß die Ausführung der Lampenmontage nicht sorgfältig geschehen und die Rechnungstellung dafür "etwas teuer" sei.

32

Am 29. Oktober 1981 erschien der - ebenfalls von der Korrespondenzfirma Sch. beauftragte - Schreiner S. aus M. mit einem Lehrling, um die Gardinenleisten im Hause des Soldaten anzubringen. Er schnitt vorhandene Leisten teilweise zu, brachte sie mit Abschlußbögen in den Räumen des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses mit Hilfe von Spezialschrauben an und stellte für die Montage der Gardinenleisten im Treppenhaus ein Hilfsgerüst auf. Für die Durchführung dieser Arbeiten legte er unter Einbeziehung der An- und Abfahrt von und nach M. 10,25 Meisterstunden und 9,25 Lehrlingsstunden zugrunde. Der Soldat, der zu dieser Zeit nicht anwesend war, erfuhr von seiner Ehefrau, daß aus M. zwei Personen gekommen seien, die die Gardinenleisten angebracht hätten, und zu einem späteren Zeitpunkt auch die Küche einbauen würden. Der Schreiner S. hatte zwar nicht den Namen seiner Firma angegeben, aber seine Telefonnummer hinterlassen und um Mitteilung gebeten, zu welchem Zeitpunkt die Küche eingebaut werden könne. Nachdem die Reste der alten Kücheneinrichtung herausgerissen waren und ein Estrichfußboden verlegt worden war, wartete der Soldat nämlich noch die Auszahlung seiner Jubiläumszulage in Höhe von 600,00 DM am 2. November 1981 ab, um am folgenden Tage in P. eine Duropal-Arbeitsplatte zum Preise von 389,04 DM zu kaufen, die mit Ausnahme der Löcher für Herdmulde und Spüle bereits zugeschnitten war. Anschließend bat er den Schreiner S. telefonisch um den Einbau der Anbauküche. Als der Schreiner am 9. November 1981 mit einem Auszubildenden und umfangreichem Arbeitsgerät in einem eigenen Fahrzeug erschien, wurde dem Soldaten bewußt, daß es sich nicht um einen Bediensteten der Speditionsfirma C. handeln konnte; er nahm an, daß der Schreiner zwar in Kontakt mit der Korrespondenzfirma SCh. stehe, aber "nebenbei" auf eigene Rechnung handele. Die Firma S. sandte ihre Rechnung vom 12. November 1981, mit der sie für die Montage der Gardinenleisten 543,20 DM und für den Einbau der Anbauküche 1.260,00 DM, mit Mehrwertsteuer insgesamt 2.037,62 DM berechnete, unmittelbar an die Firma C., ohne dem Soldaten davon Kenntnis zu geben.

33

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1981 teilte der Soldat der Firma C. im Anschluß an ein "Telecom" vom 1. Dezember 1981 mit dem Akquisiteur H. klarstellend mit, daß er weder den Schreiner noch den Elektriker beauftragt habe, und hob hervor, daß der Zeuge H. im Juli 1981 seiner, des Soldaten, Ehefrau erklärt habe, der Wettbewerbsdruck in der Speditionsbranche werde immer stärker und könne dazu führen, einmal "Minusgeschäfte" in Kauf zu nehmen.

34

Die Firma C. übermittelte am 9. Dezember 1981 dem Soldaten eine Gesamtforderung in Höhe von 9.529,21 DM für den Umzug von Bi. nach Ob.; sie ging dabei von einer Miete für 226 Packbehältnisse pro Stück 5,40 DM, für acht Kleiderkisten pro Stück 7,65 DM und von einem Aufwand an Packmaterial für 115 Packbehältnisse pro Stück 3,87 DM sowie von einem Zeitaufwand von 40 Packerstunden am Ladeort und 36 Packerstunden am Entladeort zu je 26,73 DM aus und berechnete das Entgelt "gemäß Vorschrift des Tarifes für den Möbelfernverkehr" abzüglich 10 % Marge. Die von ihr später - am 21. Dezember 1981 - an die Firmen E. und S. geleisteten Zahlungen von 205,82 DM und 2.037,62 DM stellte sie dem Soldaten nicht in Rechnung.

35

Der Soldat legte seinem Antrag auf Umzugskostenvergütung vom 15. Februar 1982 an die Truppenverwaltung der ... G. eine Abrechnung mit Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zugrunde, da er wegen umfangreicher Eigenarbeiten im Rahmen des Umzuges einen Verlust bei Einzelabrechnung befürchtete. Vor dem Umzug hatte er sich nur allgemein durch den Truppenverwaltungsbeamten über Art und Weise der Abrechnung unterrichten lassen, aber von dem ihm bekannten Oberamtsrat Sc. einem Lehrer an der ... schule in Ob., den Hinweis erhalten, daß Aufwendungen für den Einbau seiner Anbauküche erstattungsfähig seien, wenn der durch den Spediteur zu erbringende Arbeitsumfang in Grenzen gehalten werden könne. Hingegen hatte er sich nicht darüber unterrichten lassen, was im Sinne der "Hinweise für Umzugskostenvergütung""Geld- oder Sachzuwendungen" sind. In seinem Antrag auf Umzugskostenvergütung vom 15. Februar 1982 versicherte der Soldat pflichtgemäß die Richtigkeit seiner Angaben dahingehend, daß die eingesetzten Kosten ihm wirklich entstanden seien. In dem Antrag gab er nicht an, daß die Rechnungen der Firma E. und S. durch die Firma C. beglichen worden waren, obwohl er davon ausging, wie seinem Schreiben an die Möbelspedition vom 3. Dezember 1981 zu entnehmen ist.

36

Die Truppenverwaltung der ... G. gewährte dem Soldaten Abschlagszahlungen in Höhe von 2.100,00 DM am 6. November 1981, von 9.500,00 DM am 14. Dezember 1981 und von 1.200,00 DM am 22. Januar 1982 und berechnete die Umzugskostenvergütung antragsgemäß wie folgt:

-Beförderungsauslagen laut Speditionsrechnung in Höhe von9.479,21 DM
-für die Wohnungsbesichtigungsreise seiner Ehefrau367,60 DM
-für die Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs von Ob. nach Bi.144,99 DM
-für die Umzugsreise der Familie von Bi. nach Ob.768,87 DM
-die Mietentschädigung1.667,13 DM
-die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen1.200,00 DM
-somit eine Gesamtsumme von13.627,80 DM
37

Unter Berücksichtigung einer - fehlerhaft errechneten - Summe von 12.700,00 DM für Abschlagszahlungen, die tatsächlich jedoch 100,00 DM höher lagen, zahlte die Standortkasse La. am 27. Mai 1982 einen Betrag von 927,80 DM an den Soldaten aus.

38

Auf Rückforderung der Truppenverwaltung der ... G. erstattete ihr der Soldat am 29. Juni 1984 einen Betrag von 2.243,44 DM, der die Zahlungen in Höhe von 205,82 DM und 2.037,62 DM umfaßte, die die Firma C. an die Firmen E. und S. geleistet hatte.

39

b)

Der Soldat hat es bei Stellung seines Antrages auf Umzugskostenvergütung vom 15. Februar 1982 - entgegen der in den "Hinweisen" zur Versetzungsverfügung enthaltenen klarstellenden Regelung - unterlassen, der Truppenverwaltung der ... G. als zuständiger Stelle anzuzeigen, daß die Firma C. Rechnungen der Firmen E. und S. für die von ihnen im Rahmen des Umzugs erbrachten Leistungen beglichen hat. Damit hat er objektiv gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen.

40

Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist hier zwischen der Abwicklung einer zivilrechtlichen Vertragsbeziehung des Soldaten zur Speditionsfirma und der Geltendmachung von Umzugskosten gegenüber dem Dienstherrn zu unterscheiden. Nach dem Bundesumzugskostengesetz ist der Dienstherr nicht verpflichtet, Leistungen zu erstatten, die von der Speditionsfirma im Rahmen eines "Full-Service-Angebots" entweder auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Kulanz erbracht werden, aber über die notwendigen Beförderungsauslagen hinausgehen. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BUKG werden - nur - die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Hierzu hat der Bundesminister der Verteidigung mit Erlaß vom 4. August 1977 - S II 4 - Az. 21-10-06 (4) - auf ein Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 28. Juli 1977 verwiesen, das für die Erstattung der Auslagen für das Auseinandernehmen und Montieren von Möbeln folgende Regelung getroffen hat:

"§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen hat mit Wirkung vom 1. Februar 1976 eine neue Fassung erhalten. Danach können vom Spediteurgewerbe auch Arbeiten für das Auseinandernehmen und Montieren von Möbeln zusätzlich berechnet werden, wenn die technische Gestaltung größeren Zeitaufwand, handwerkliche Tätigkeiten und besonderes Handwerkszeug erforderlich macht und die Leistungen vereinbart und einzeln im Frachtbrief ausgewiesen sind.

Da diese Sonderleistungen Bestandteil des Möbeltransporttarifs sind, bin ich damit einverstanden, daß die Auslagen für das Auseinandernehmen und Montieren von Möbeln unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Möbeltransporttarifs als Teil der Beförderungsauslagen (§ 4 BUKG) erstattet werden.

Liegen die im Tarif geforderten Voraussetzungen nicht vor, so sind die Auslagen für derartige Arbeiten aus der Pauschvergütung (§ 9 BUKG) zu bestreiten bzw. bei der Abrechnung des Umzugs über die Verordnung zu § 10 BUKG geltend zu machen.

..."

41

Hieraus ergibt sich eindeutig, daß Leistungen im Rahmen eines Umzugs, die nicht vom Speditionspersonal, entweder von Angehörigen der Speditionsfirma oder Bediensteten einer Korrespondenz-Speditionsfirma, sondern von Dritten erbracht werden, als Beförderuntsauslagen nicht erstattungsfähig sind. Leistungen für das Montieren von Möbeln waren zudem in dieser Sache im Frachtbrief nicht ausgewiesen.

42

Die von der Firma S. durchgeführten und abgerechneten Arbeiten (Einbau der Küchenmöbel und Montage der Gardinenleisten) stellten mithin keine berücksichtigungsfähigen Beförderungsauslagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BUKG dar, weil sie weder von Angehörigen der Speditionsfirma C. noch von solchen der Korrespondenz-Speditionsfirma Schretter erbracht worden sind. Es handelte sich um Handwerkerleistungen einer von der Korrespondenzfirma Sch. hinzugezogenen selbständigen Schreinerfirma, die auf eigene Rechnung tätig wurde. Durch Begleichung dieser Rechnung hat die Speditionsfirma C. für den Soldaten daher durch Übernahme der Erfüllung einer gegen den Umziehenden bestehenden Forderung eine geldwerte Leistung erbracht, die nach den "Hinweisen" bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Umzugskostenvergütung als "Rabatt" anzeigepflichtig war (BVerwG Urteile vom 13. Dezember 1977 - 2 WD 28/77 - und vom 14. Dezember 1977 - 2 WD 39/77).

43

Auch die von der Firma E. vorgenommene Montage der Lampen ist keine erstattungsfähige Beförderungsauslage, sondern eine Fremdleistung, deren Bezahlung durch die Speditionsfirma C. der Soldat im Rahmen der Umzugskostenabrechnung anzuzeigen hatte. Wenngleich die Montage zunächst den Zweck hatte, für eine ausreichende Beleuchtung der Räume während des Entladens des Umzugsgutes Sorge zu tragen, war der provisorische Zustand durch die spätere tatsächliche Nutzung seitens der Familie des Soldaten jedenfalls bei Stellung der Umzugskostenrechnung im Februar 1982 in einen Dauerzustand umgewandelt, mithin die ursprüngliche Zweckbestimmung überholt worden. Denn der Soldat hat die Montage nachträglich - entgegen seiner ursprünglichen Absicht, die Lampen selbst aufzuhängen - nicht mehr verändert, sondern als gegeben hingenommen und sie sogar noch bis zum Auszug aus dem gemieteten Haus für sich genutzt. Angesichts dieses Verhaltens der Familie des Soldaten kann die Montage entgegen der Ansicht der Kammer nicht nur als Arbeitshilfe für die Speditionsfirma C. angesehen werden. Die Begleichung der Rechnung der Firma E. war vielmehr ebenfalls eine anzeigepflichtige Geldleistung der Speditionsfirma zugunsten des Soldaten.

44

c)

Der Soldat hat schuldhaft die Dienstpflichten gemäß § 7, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.

45

Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung konnte dem Soldaten allerdings kein vorsätzliches Fehl verhalten nachgewiesen werden. Wenngleich er die "Hinweise" erhalten hatte, bestritt er, sie gelesen zu haben, und erklärte dieses Verhalten damit, daß er auf Grund früherer Umzüge noch "hinreichend sensibilisiert" gewesen sei, insbesondere geglaubt habe, die Erläuterungen zur Umzugskostenvergütung noch im wesentlichen in Erinnerung gehabt zu haben. Diese Einlassung konnte ihm nicht widerlegt werden, weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen war, daß er die an sich gebotene Anzeige der von der Speditionsfirma erbrachten Geldleistungen weder mit Wissen und Wollen noch mit bedingtem Vorsatz unterlassen hat.

46

Entgegen der Auffassung der Kammer vermochte der Senat dem Soldaten auch keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum, der die Schuld ausschließt (§ 17 Satz 1 StGB), zuzubilligen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob bei einem erfahrenen Stabsoffizier, der nach eigener Darstellung auf Grund früherer Umzüge "sensibilisiert" war und den wesentlichen Inhalt der Umzugskostenregelung in Erinnerung zu haben glaubte, Unkenntnis der Anzeigepflicht und fehlende Unrechtseinsicht angenommen werden können. Unrechtseinsicht ist schon dann gegeben, wenn der Soldat mit der Möglichkeit, Unrecht zu tun, rechnete und dies billigend in Kauf nahm. Selbst wenn man zu seinen Gunsten hier davon ausgehen wollte, daß ihm im vorliegenden Fall die Unrechtseinsicht fehlte, war der Verbotsirrtum jedenfalls nicht unvermeidbar; denn er hatte als erfahrener Stabsoffizier die Möglichkeit und damit auch die Verpflichtung, sich vor oder jedenfalls bei Stellung des Antrages auf Gewährung der Umzugskostenvergütung bei der für ihn zuständigen Stelle, der Truppenverwaltung der ... G. durch Rückfrage zu vergewissern, ob und inwieweit er verpflichtet war, die ihm bekanntgewordenen Fakten der Erbringung von Fremdleistungen im Rahmen des Umzugs und deren Bezahlung durch die Speditionsfirma C. anzuzeigen.

47

Nach der Überzeugung des Senats hat sich der Soldat jedoch angesichts der Gesamtumstände seines Umzuges bei der Abrechnung seiner Umzugskosten gegenüber dem Dienstherrn eines fahrlässigen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Von jedem Soldaten kann und muß erwartet werden, daß er die an ihn gerichteten dienstlichen Schreiben zur Kenntnis nimmt. Dies gilt nicht nur, soweit es um den Inhalt einer Personalmaßnahme selbst geht, sondern die Verpflichtung zur Kenntnisnahme erstreckt sich auch auf den Inhalt einer der Personalmaßnahme beigefügten Anlage, soweit sie erkennbar zu deren Erläuterung oder zur ergänzenden Information des Adressaten verfaßt ist. Erhöhte Anforderungen in dieser Hinsicht sind an einen früheren Kompaniechef und erfahrenen Stabsoffizier zu stellen. Die besonderen Anforderungen des § 10 SG an die beispielgebende Haltung und Pflichterfüllung des Vorgesetzten machen es unabweisbar, daß der Vorgesetzte sich umfassend und aufmerksam über den Inhalt der an ihn gerichteten dienstlichen Schreiben, insbesondere soweit diese ihn selbst betreffen, unverzüglich unterrichtet, um sich dementsprechend korrekt und verantwortungsbewußt verhalten zu können. Wenn der Soldat im Einzelfall dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, weil er dazu nicht in der Lage war, dann hatte er jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Februar 1982 die Möglichkeit und Verpflichtung, die bislang unterbliebene Lektüre nachzuholen und sich gegebenenfalls, insbesondere bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Anzeige von Geld- und Sachleistungen und deren Beurteilung als Rabatt-Gewährung einer Speditionsfirma, bei der zuständigen Stelle durch gezielte Nachfrage zu erkundigen. An dieser erforderlichen Sorgfalt zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Antragstellung hat es der Soldat, obwohl er jedenfalls dazu auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage und verpflichtet war, in gravierender Weise fehlen lassen. Nach den ihm bekanntgewordenen Anhaltspunkten wußte oder konnte der Soldat erkennen, daß im Rahmen seines Umzuges Leistungen fremder Firmen erbracht und durch die Speditionsfirma C. beglichen worden waren. Schon nach dem Ergebnis der Gespräche, die seine Ehefrau mit dem Akquisiteur H. geführt hatte, war für den Soldaten voraussehbar, daß Sonderleistungen im Rahmen des Umzugs erbracht werden würden und auf Seiten der Speditionsfirma die Bereitschaft bestand, angesichts des Konkurrenzkampfes auf dem Speditionsmarkt "auch mal draufzuzahlen"; insbesondere hatte der Akquisiteur H. die Gestellung eines Schreiners, eines Elektrikers und eines Installateurs in Ob. für den Einbau der Anbauküche zugesagt. Diese Sonderleistung war auch Gegenstand ausdrücklicher Zusicherung in dem Begleitschreiben zum Vertragsangebot der Firma C. vom 27. Juli 1981. Wenngleich die Frage, ob die Sonderleistungen von eigenem Personal der Speditionsfirma bzw. der Korrespondenz-Speditionsfirma oder aber von fremden Firmen erbracht werden würden, vor Beginn des Umzugs nicht eingehend erörtert worden war, hatte der Soldat die Tatsache registriert, daß fremde Firmen bei der Einrichtung des Einfamilienhauses in Ob. mitgewirkt hatten. Nach eigener Einlassung ging er bei den Schreinerarbeiten davon aus, daß dieser Handwerker, der mit einem Auszubildenden den Einbau der Küche durchführte, zwar mit der Firma Sch. in Kontakt stand, aber "nebenbei" auf eigene Rechnung arbeitete. Bereits zuvor hatte der Soldat von seiner Ehefrau erfahren, daß auch die Gardinenleisten von dem Schreiner S. angebracht worden waren. Da es sich dabei um zeitaufwendige Tätigkeiten handelte, mußte er sich bei Stellung seines Antrages auf Umzugskostenvergütung mit der für eine ordnungsgemäße Abrechnung gebotenen Sorgfalt die Frage stellen, ob und inwieweit die erbrachten Fremdleistungen von der Speditionsfirma C. beglichen und gegebenenfalls in der Speditionsrechnung berücksichtigt worden waren. Des weiteren hatte er zwar die Handwerkerleistungen der Firma E. nicht selbst wahrgenommen, konnte aber aus der ihm zugesandten Rechnung unschwer ersehen, daß es sich nicht um eine für die Speditionsfirma C., sondern für ihn selbst erbrachte und in Rechnung gestellte Leistung handelte. Die Tatsache, daß er diese Rechnung nicht der Firma E. zurück-, sondern der Speditionsfirma C. zugesandt hat, deutet darauf hin, daß der Soldat die für ihn erbrachte Fremdleistung erkannt und mit Blick auf die in den Vertragsverhandlungen erwähnte Übernahmebereitschaft der Speditionsfirma im Rahmen eines "Full-Service-Umzugs" bewußt zur Begleichung überlassen hat. Angesichts dieser Anhaltspunkte für eine Rabattgewährung der Speditionsfirma C. durch Bezahlung der Handwerkerrechnungen fremder Firmen hätte der Soldat seine Verpflichtung erkennen können und im Wege einer Rückfrage bei der zuständigen Stelle sich vergewissern müssen, daß die erbrachten Fremdleistungen und ihre Bezahlung durch die Speditionsfirma anzeigepflichtig waren.

48

Der Soldat hat hierdurch fahrlässig gegen seine Dienstpflichten nach § 7, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

49

d)

Bei der Maßnahmebemessung war davon auszugehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten ist, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder als versuchter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn und damit der Gemeinschaft eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. BVerwGE 83, 26; BVerwG Urteile vom 4. Dezember 1985 - 2 WD 35/85 - und vom 22. Januar 1986 - 2 WD 45/85). Denn die Bundeswehr kann ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen, sondern muß sich auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit verlassen können. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, auf peinlichste Genauigkeit bestehen. Erfüllt deshalb ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um Zuwendungen zu erhalten, die ihm nicht oder nicht in der begehrten Höhe zustehen, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Dies gilt insbesondere für einen Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen.

50

Für die Verhängung einer disziplinargerichtlichen Maßnahme war im vorliegenden Fall allerdings davon auszugehen, daß ein fahrlässiges Verhalten nicht dem vorsätzlichen Vertrauensbruch gleichzustellen ist. Wenngleich die Wahrheitspflicht gerade im militärischen Bereich besondere, Bedeutung hat, wie sich aus ihrer ausschließlich im Pflichtenkatalog des Soldatengesetzes erfolgten ausdrücklichen Normierung ergibt, rechtfertigt ein Fehlverhalten, das nicht durch Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit gekennzeichnet ist, eine mildere Ahndung. Daher war hier als Maßnahmeart keine Dienstgradherabsetzung, sondern ein Beförderungsverbot in Betracht zu ziehen.

51

Für die Bemessung dieses Beförderungsverbots war auf die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe abzustellen. Hiernach waren uneingeschränkt zu seinen Gunsten die bislang tadelfreie Führung in und außer Dienst, die förmliche Anerkennung und das gleichmäßig ansteigende Leistungsbild mit überdurchschnittlichen Beurteilungen (in den Jahren 1980 bis 1983 dreimal "4 C") zu berücksichtigen. Schließlich sprach die trotz der Belastungen durch dieses Verfahren erbrachte ordentliche dienstliche Nachbewährung, die sich in der Beurteilung vom 30. Juli 1987 niederschlug, entscheidend für den Soldaten. Unter diesen Umständen hielt der Senat die Verhängung eines Beförderungsverbots mit der gesetzlich kürzesten Dauer von einem Jahr für vertretbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 WDO).

52

Der Senat hat davon abgesehen, zusätzlich zu diesem Beförderungsverbot etwa noch eine Gehaltskürzung zu verhängen. Denn diese Maßnahme erschien angesichts der Tatsache, daß der Soldat die zu Unrecht empfangene Umzugskostenvergütung ohne Gegenvorstellungen umgehend zurückgezahlt hat, sowie mit Rücksicht auf die bereits im Strafverfahren geleistete Geldbuße für die Ahndung des Dienstvergehens nicht für erforderlich.

53

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Dr. Borkowski
Clemens