Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1992, Az.: BVerwG 2 WD 11.92
Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten; Überschreitung der Grenzen; Disziplinare Ahndung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 11.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 18.12.1991 - AZ: 7 VL 33/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 93, 323 - 342
- Betr. Justiz 1993, 63
- DokBer B 1993, 203-206
- NVwZ 1994, 174 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 638-643 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1993, 206-211
- RiA 1994, 181-187
Amtlicher Leitsatz
Zu den Grenzen der Meinungsäußerungsfeiheit von Soldaten der Bundeswehr und zur disziplinaren Ahndung einer Überschreitung dieser Grenzen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der öffentlichen Hauptverhandlung
vom 30. November, 1., 2., 3., 4., 15. und 17. Dezember 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier,
sowie
Oberst Baehr, Oberstleutnant i.G. Frimberger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ..., Justizamtsinspektor ... Angestellte ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
am 17. Dezember 1992
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 18. Dezember 1991 aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarbuße von 500 DM verhängt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Soldaten und zu vier Fünfteln dem Bund auferlegt, der auch vier Fünftel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der nunmehr 54 Jahre alte Soldat besuchte Volksschule, Realgymnasium und Handelsschule, die er mit der mittleren Reife abschloß. Danach begann er eine Lehre als Groß- und Außenhandelskaufmann, die er am 30. September 1959 mit dem Kaufmannsgehilfenbrief erfolgreich beendete. Anschließend arbeitete er in dem erlernten Beruf. Am 27. Oktober 1973 bestand er die Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis mit "gut"; er wurde in dem Fachgebiet "Politik" geprüft.
Zum 1. April 1960 wurde er als Wehrpflichtiger zur 4./...bataillon 16 in H. einberufen. Nach Übernahme als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwei Jahren und dem Bestehen des Fahnenjunker- und Fähnrichlehrganges wurde er am 1. Oktober 1961 zum Leutnant befördert und war zuletzt bis zu seinem Ausscheiden am 31. März 1962 bei der 4./...bataillon 26 in B. als Transport-Zugführer eingesetzt.
Vom 1. April 1962 bis zum 1. Januar 1964 war er als kaufmänischer Angesteller in K. tätig, ehe er vom 2. Januar 1964 bis 31. März 1964 eine Wehrübung bei der ... kompanie 1 in H., Flughafen, ableistete.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat mit dem Dienstgrad Leutnant am 1. April 1964 erneut in die Bundeswehr einberufen und mit Urkunde vom 18. April 1964 am 28. April 1964 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, dann auf sechs, sieben und schließlich auf zehn Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 1. Oktober 1970 wurde ihm im Dienstgrad Hauptmann am 12. Oktober 1970 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem er den Offizierlehrgang Teil I und II an der ... schule ... in M. mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 4. Oktober 1967 am 9. Oktober 1967 zum Oberleutnant, durch Urkunde vom 24. April 1970 am 6. Mai 1970 zum Hauptmann und durch Urkunde vom 31. März 1978 am 5. April 1978 zum Major ernannt.
Nach dem Besuch der ... schule ... wurde der Soldat vom 2. April 1965 an als Zugführeroffizier beim ... bataillon 14 in H., vom 1. Oktober 1965 an bei der 2./...bataillon 14 eingesetzt. Vom 1. April 1968 an wurde er zur 1./...bataillon 16 in H. als S 2/S 1-Offizier, vom 1. April 1969 an zur 2./...bataillon 120 in R. als Zugführeroffizier Munition und vom 1. Oktober 1969 an zur 3./...bataillon 120 in R. als Kompaniechef versetzt. Zum 1. April 1971 wechselte er zur 3./...bataillon ...81 in W. als Kompaniechef und wurde für die Zeit vom 6. September bis 18. September 1971 zum Stabsoffizier- und Auswahllehrgang des Heeres in H. kommandiert, den er mit "ausreichend" bestand. Vom 1. April 1972 an wurde er als Inspektionschef zur Schule ... in B. und vom 1. Oktober 1973 an zum ... amt/... in K. in der Erstverwendung als "Nachschuboffizier nach Weisung" und in der Zweitverwendung als "Chef des Stabes" versetzt. Durch Verfügung vom 8. Januar 1975 wechselte er den Dienstposten von der Erstverwendung "Nachschuboffizier nach Weisung" auf die Erstverwendung "Nachschubstabsoffizier". Zum 1. April 1977 wurde er zur Abteilung II 3 des ... amtes als S 3-Stabsoffizier Maschinenbau und zum 1. November 1983 zur Abteilung II als S 3-Stabsoffizier versetzt. Durch Verfügung vom 14. Oktober 1985 wechselte er auf Grund einer Änderung der Organisationsgrundlagen auf den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers in der Abteilung II und wurde vom 1. April 1990 an als S 3-Stabsoffizier zur Abteilung II versetzt.
Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden in seiner Dienststellung als Lehrgangsteilnehmer der Heeresoffizierschule III in den Beurteilungen vom 22. September 1964 und vom 30. März 1965 jeweils mit "voll befriedigend" bewertet. Seine dienstlichen Leistungen als Zugführer wurden in den Beurteilungen vom 25. August 1965, 16. Mai 1967, 5. April 1968 und 29. September 1969 mit "befriedigend", in den Beurteilungen vom 22. Dezember 1966 und 25. September 1967 mit "ausreichend" bewertet, als S 2/S 1-Offizier in der Beurteilung vom 6. September 1968 mit "voll befriedigend", als Kompaniechef in den Beurteilungen vom 17. Juli 1970, 25. März 1971, 12. August 1971 und 18. April 1972 mit "5 D", als Nachschuboffizier in der Beurteilung vom 20. September 1974 ebenfalls mit "5 D". In seiner Dienststellung als S 3-Offizier wurde er in der Beurteilung vom 22. September 1975 mit "4 C" bewertet, als S 3-Stabsoffizier in der Beurteilung vom 25. August 1977 mit "3 C" und in den Beurteilungen vom 11. Februar 1980, 25. September 1981, 15. Juni 1983 und 7. August 1985 wieder mit "4 C", als S 3-Stabsoffizier in der Beurteilung vom 28. Juli 1987 ebenfalls mit "4 C". Nach Änderung der Beurteilungsbestimmungen wurden seine dienstlichen Leistungen als S 3-Stabsoffizier am 31. Juli 1989 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "4", sechsmal mit "3" und zweimal mit "2" bewertet. "Dienstaufsicht", "Fürsorgeverhalten", "Beurteilungsverhalten", "Ausbildungsgestaltung" und "Technisches Verständnis" wurden nicht bewertet, ein Ausprägungsgrad im Rahmen der freien Beschreibung wurde nicht erteilt. In der Beurteilung vom 23. September 1991 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als S 3-Stabsoffizier in der gebundenen Beschreibung viermal mit "3" und sechsmal mit "2" bewertet, wobei die Beurteilungsmerkmale "Dienstaufsicht", "Fürsorgeverhalten", "Beurteilungsverhalten", "Ausbildungsgestaltung" und "Technisches Verständnis" wiederum nicht bewertet wurden. In der freien Beschreibung wurde ihm für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Bei der Darstellung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses heißt es:
"P. dient in einer Institution, deren Entwicklungen und Auffassungen er kritisch betrachtet. Teilt er sie nicht, steht er mit seinem Urteil nicht zurück. Gelegentlich sich daraus ergebende Spannungen hält er aus. P. ist ein insgesamt lebenserfahrener Offizier mit eigenen Wertvorstellungen und eigenem Profil."
Der nächsthöhere Vorgesetzte hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
"Den Aussagen und Wertungen der gebundenen und freien Beschreibung zu den Abschnitten F und G stimme ich zu. Major ... leistet solide Stabsarbeit. Major ... sollte weiterhin als S 3-Stabsoffizier eingesetzt werden. Eine Verwendung im Bereich Umweltschutz käme seinen persönlichen Neigungen entgegen."
Die vor dem Truppendienstgericht als Leumundszeugen gehörten Vorgesetzten und Vertrauenspersonen des Soldaten äußerten sich wie folgt:
Oberst a.D. M., Leiter der Gruppe II 3 im ... amt und damit nächsthöherer beurteilender Vorgesetzter des Soldaten vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1991, schilderte den Soldaten als eine differenziert zu sehende Persönlichkeit, die wegen ihrer Geselligkeit geschätzt werde, mit dem man vortrefflich streiten könne, und zwar im kameradschaftlichen Rahmen. Im dienstlichen Bereich habe er eine Zeitlang seine Aufgaben zweitrangig behandelt. Dies habe sich jedoch in der Folgezeit dann wieder so gebessert, daß er seinen Beurteilungsbeitrag für die im Jahre 1991 erstellte Beurteilung des Soldaten entsprechend positiv gestaltet habe.
Oberstleutnant i.G. F., Nachfolger im Amt des Zeugen M. seit dem 1. April 1991, beschreibt den Soldaten als einen soliden Stabsarbeiter, der sachgerecht und konsequent seine dienstlichen Aufgaben erledige. Er könne die Beurteilung des Soldaten vom 23. September 1991 nach wie vor mittragen. Er kenne ihn schon seit 1987, als er im Ministerium der dienstliche Ansprechpartner des Soldaten gewesen sei und mit ihm sehr gut zusammengearbeitet habe.
Oberstleutnant i.G. B., Dezernatsleiter und Vorgesetzter des Soldaten seit dem 1. Juli 1991, erklärte, daß er die Beurteilung vom 23. September 1991 im wesentlichen auf die Beurteilungsbeiträge seines Vorgängers und des Zeugen Marx gestützt habe. Er habe aber in der Zwischenzeit die dort gegebenen Informationen auf Grund des persönlichen Kontakts mit dem Soldaten auch bestätigt gefunden. Der Soldat sei für ihn ein gründlicher und umsichtiger Arbeiter, der auch noch für andere Aufgaben als in der Dienstpostenbeschreibung vorgesehen zur Verfügung stehe, wie zum Beispiel für die Bearbeitung des internationalen Kadettenaustauschs, und diese ohne zu klagen übernehme und gut erledige. Im übrigen sei der Soldat sehr kontaktfreudig. Die Beurteilung vom 23. September 1991 stelle den Soldaten mit vergleichbaren Offizieren in den mittleren Bereich.
Oberstleutnant W., Mitglied des Hauptpersonalrats für den Bereich des "BMVg", bezeichnet den Soldaten, mit dem er seit 1982 zusammen im Personalrat des Heeresamtes gewirkt habe, als jemanden, der sich in dieser Institution sehr engagiert und ohne Furcht vor persönlichen Nachteilen gehandelt habe. Dabei habe man aber auch erkennen können, daß der Soldat deutlich zu differenzieren gewußt habe zwischen seinen Befugnissen als Mitglied des Personalrats und seinen Pflichten als Soldat. Er habe viel Gerechtigkeitssinn und persönlichen Einsatz für Kameraden gezeigt. Ein einfacher Gesprächspartner sei er nie gewesen.
Hauptmann T., Vertrauensperson der Offiziere des Heeresamtes, kennt den Soldaten seit zehn Jahren als sehr aktives Mitglied des Personalrats, das sich in der letzten Zeit auch mit Fragen des Umweltschutzes im Heeresamt sehr erfolgreich befaßt habe. Seiner Meinung nach habe der Soldat einbesonders ausgeprägtes Demokratieverständnis und beachte beim Durchsetzen seiner Forderungen voll die demokratischen Spielregeln. Der Soldat sei aber auch bereit, einmal getroffene Mehrheitsentscheidungen mitzutragen und durchzusetzen. Er stehe zu seinem Beruf, wenn auch seine politische Meinung nicht von jedem geteilt werde.
In der Beurteilung vom 22. Juni 1992, die der Senat angefordert hat, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als S 3-Stabsoffizier in der gebundenen Beschreibung wiederum sechsmal mit "2" und viermal mit "3" bewertet. "Dienstaufsicht", "Fürsorgeverhalten", "Beurteilungsverhalten", "Ausbildungsgestaltung" und "Technisches Verständnis" wurden nicht bewertet. Für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" wurde ihm in der freien Beschreibung erneut jeweils der Ausprägungsgrad "3" erteilt.
Der Soldat erhielt als besondere Anerkennung für eine Seminararbeit während des Offizierlehrgangs Teil II am 10. August 1965 durch den General ... im Heer einen dreibändigen Buchpreis sowie am 1. April 1966 durch den Kommandeur des ... bataillons 14 eine förmliche Anerkennung ausgesprochen, weil er in einem Lehrgang für die Unteroffiziere des Bataillons durch persönlichen Einsatz zusätzlich zu seinem sonstigen Dienst als Kompanieoffizier eine hohe Einsatzbereitschaft bewiesen und diesen Lehrgang organisatorisch und praktisch anerkennenswert durchgeführt hat. Am 2. Januar 1987 sprach ihm der Bundesminister der Verteidigung zur Vollendung seiner 25jährigen Dienstzeit den Dank und die Anerkennung für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste aus.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten für den Soldaten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 14. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von rund 6.500 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und sonstiger monatlicher Abzüge in Höhe von 728,50 DM werden ihm rund 5.250 DM ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Ein Darlehen für den Erwerb eines Wohnhauses tilgt er in monatlichen Raten von 1.146 DM. Für Einrichtungen in der Dritten Welt und zur Unterstützung notleidender Menschen spendet er monatlich ca. 400 DM.
Aus der am 29. November 1968 geschlossenen Ehe des Soldaten ist ein Sohn hervorgegangen, der nunmehr 23 Jahre alt ist und als Student der Informatik noch zu Hause lebt. Die Ehefrau des Soldaten betreibt Seidenmalerei als Gewerbe.
Der Soldat wirkt seit dem Jahre 1972 aktiv in einer politischen Partei mit. Er gehört seit dem Jahre 1979 dem Rat der Gemeinde S., seit dem Jahre 1984 als erster stellvertretender Bürgermeister, an. Seit dem Jahre 1980 bekleidet er das Amt eines Schöffen beim Landgericht B., von 1980 bis 1992 war er Mitglied des Personalrates des ... amts. Im Jahre 1984 wurde ihm der "Gustav-Heinemann-Bürgerpreis" und im Jahre 1992 die "Clara-Immerwahr-Auszeichnung" der deutschen Sektion der Internationalen Ärzte zur Verhütung des Atomkriegs verliehen.
II
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 26. März 1990 durch Aushändigung am 4. April 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 30. Oktober 1990, ausgehändigt am 12. November 1990, folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat unterschrieb zusammen mit 20 anderen Soldaten am 07. November 1989 anläßlich des 6. Hardtberg-Gesprächs des Arbeitskreises 'Darmstädter Signal' in Bonn unter Bezugnahme auf das kurz zuvor ergangene 'Soldatenurteil' des Landgerichts Frankfurt eine Presseerklärung, die u.a. wie folgt lautet:
'Wir Soldaten des Arbeitskreises 'Darmstädter Signal' begrüßen das vorgenannte 'Soldatenurteil' der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt vom 20.10.1989.
Zum einen ist der Kampf der Meinungen das Lebenselement unserer Gesellschaft, zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig.'
Auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Gesprächsteilnehmer gab der Soldat die Presseerklärung den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Kenntnis, wobei er die presserechtliche Verantwortung übernahm."
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 18. Dezember 1991 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Oberleutnants herab.
Die Kammer würdigte die Unterschrift des Soldaten unter die Presseerklärung mit der darin enthaltenen Passage, "zum anderen halten wir die Aussage, alle Soldaten sind potentielle Mörder, inhaltlich für richtig" als vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten zur Zurückhaltung als Offizier (§ 10 Abs. 6 SG) und zur Wahrung der Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG), ferner als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung außerhalb des dienstlichen Bereichs (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege schon nach seiner Eigenart sehr schwer. Ein Soldat, der sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet wisse, möge sich politisch betätigen und seine Meinung in der Öffentlichkeit zu jeder Zeit und in beliebiger Form kundgeben. Sein Engagement und seine Äußerungen seien jedoch nach der Verfassung nur insoweit geschützt, wie sie mit der aus der besonderen Stellung als Soldat folgenden, durch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung vereinbar seien. Der verfassungsmäßig bestimmte Auftrag der Streitkräfte, der eine verteidigungsfähige disziplinierte Armee voraussetze, bestimme dabei Umfang und Grenzen der Rechte und Pflichten der Soldaten. Dieser Pflichtenbindung habe sich der Soldat freiwillig unterworfen, als er aus freien Stücken im Jahre 1964 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und 1970 in das eines Berufssoldaten getreten sei. Habe er sie nicht mehr hinnehmen wollen, so habe es ihm jederzeit freigestanden, seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu verlangen. Solange er aber die Rechtsstellung als Soldat und Offizier bekleide, habe er in seinen Äußerungen das der jeweiligen Situation angepaßte Maß zu wahren, um einen ungestörten, reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes und damit die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Der Soldat habe durch seine pauschale Äußerung den Eindruck erweckt, daß die Ausübung des Soldatenberufs auch in der Bundeswehr vom Grundsatz her mit der Möglichkeit von verbrecherischem Handeln, nämlich dem Mord, verbunden sei. Die gesetzliche Zurückhaltungspflicht sei dadurch aber in sehr schwerwiegender Weise verletzt worden. Das gelte auch insoweit, als er damit den Angehörigen der Streitkräfte, nämlich den Soldaten der Bundeswehr, in der Öffentlichkeit potentielles Mördertum vorgeworfen habe. Er habe sich dadurch insbesondere vor Untergebenen, aber auch bei Vorgesetzten und Kameraden derart ins Abseits gestellt, daß ihm eine seinem Dienstgrad angemessene Führungs- oder Ausbildungsverwendung nicht mehr übertragen werden könne. Hinzu komme, daß er in seiner Eigenschaft als Stabsoffizier nach § 10 Abs. 1 SG zu besonders vorbildhaftem Verhalten verpflichtet gewesen sei. Soweit er durch die Presseerklärung auch die Ehre der Kameraden verletzt habe, liege ein sehr schwerwiegender Verstoß gegen die Dienstpflichten vor. Insoweit sei in ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte wegen des hohen Stellenwertes des nicht einschränkbaren Grundrechts auf Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das es in den Streitkräften besonders zu verteidigen gelte, eine reinigende Maßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht gezogen worden. Bei einem solchen Fehlverhalten sei somit grundsätzlich eine reinigende Maßnahme, nämlich eine Herabsetzung im Dienstgrad notwendig. Die Kammer habe sowohl in der Tat, aber auch in seiner Person liegende Erschwerungsgründe insoweit bejaht, als der Soldat als eines der erfahrendsten Mitglieder des "Darmstädter Signals" durch seine Vorbildfunktion und durch seine Einflußnahme zumindest für die Verbreitung der Presseerklärung mit dem vorliegenden Wortlaut in erheblichem Maße beigetragen habe, und daß er ihr Entstehen nicht nur gebilligt, sondern auch gefördert habe. Die Kammer sei bei dem Persönlichkeitsbild, das der Soldat von sich in der Hauptverhandlung gegeben habe und an dessen Glaubhaftigkeit sie keinen Anlaß zu zweifeln gehabt habe, der Überzeugung, daß es bei einem Einspruch oder gar einer Unterschriftsverweigerung durch ihn nicht zur Verbreitung dieses Textes gekommen wäre. Er habe davon ausgehen können, daß eine größere Anzahl von Soldaten sich seiner Beurteilung anschließen werde und somit dem ganzen dadurch eine stärkere Bedeutung zukomme. Hinzu komme seine Uneinsichtigkeeit, die er auch noch in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben habe. Mildernd habe sich nur in geringem Umfange auswirken können, daß die Presseerklärung nur einen verhältnismäßig geringen Verbreitungsgrad erfahren habe, da sie nach ihrer Herausgabe im wesentlichen nicht mehr seiner Einflußnahme unterlegen habe, und wie die Ereignisse zeigten, wohl durch das politische Geschehen vom 9. November 1989 überrollt worden sei. Auch die den Bundestagsabgeordneten gegenüber erfolgte eingehendere Erläuterung habe in bezug auf die Weitergabe der unkommentierten Fassung an die Presse nichts mehr zu ändern vermocht. Zu seinen Gunsten habe sich aber auswirken können, daß sich die eingetretenen Folgen im dienstlichen Bereich in einem beschränkten Umfang gehalten hätten. Sie hätten nicht erkennbar zu größeren Auseinandersetzungen geführt, weder bei den unmittelbaren Vorgesetzten noch bei Kameraden. Lediglich der Zeuge M. habe zu erkennen gegeben, daß er mit dem in der Presseerklärung wiedergegebenen Zitat nicht einverstanden gewesen sei, und daß er dies auch dem Soldaten bekanntgegeben habe. Auch die Beweggründe des Soldaten, nämlich das politische Engagement, ließen sein Fehlverhalten in einem milderen Lichte erscheinen. Von der Persönlichkeit des Soldaten her seien zu seinen Gunsten seine vielfältigen sozialen Engagements besonders zu berücksichtigen gewesen. Die Kammer habe dagegen keine über das von jedem Soldaten zu fordernde Maß hinausgehenden dienstlichen Leistungen feststellen können. Unter Beachtung der zuvor genannten Gründe sei die Kammer zu der Entscheidung gekommen, daß eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade, nämlich zu dem eines Oberleutnants, erforderlich sei, um zu zeigen, daß der Soldat in der Bundeswehr nicht nur nicht mehr als Stabsoffizier, sondern auch nicht mehr mit dem Dienstgrad eines Hauptmanns, dem im Regelfalle der Dienstposten eines Kompaniechefs zukomme, tragbar sei.
Gegen diese ihm am 9. Januar 1992 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 1992, beim Truppendienstgericht Mitte eingegangen am 6. Februar 1992, Berufung in vollem Umfang und mit dem Antrag, ihn vom Vorwurf eines Dienstvergehens freizusprechen, einlegen und zu deren Begründung im wesentlichen vorbringen lassen:
Das angefochtene Urteil berücksichtige nicht den Anlaß, den der Bundesminister der Verteidigung und der Generalinspekteur für die Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTADTER SIGNAL gegeben habe. Der Erklärung sei eine durch den Bundesminister der Verteidigung und den Generalinspekteur angetriebene Kampagne gegen das sogenannte "Soldatenurteil" der Großen Strafkammer des Landgerichts F. vorausgegangen, die sich auf eine die Urteilsgründe verfälschende Darstellung gegründet habe. Der Bundesminister der Verteidigung habe den Angehörigen der Bundeswehr wie der Öffentlichkeit in seiner Urteilsschelte vom 20. Oktober 1989 in "bundeswehr-aktuell" die wesentlichen Gründe für den Freispruch des Gerichts vorenthalten. Er habe den nuklearen Hintergrund der Auseinandersetzung verschwiegen, auf den das Gericht abgestellt habe und habe den Hinweis darauf vermieden, daß der Satz "alle Soldaten sind potentielle Mörder" nach Auffassung des Gerichts sich auf alle Soldaten der Welt bezogen habe und wegen mangelnder Abgrenzung einer beleidigungsfähigen Gruppe bereits tatbestandsmäßig eine Ehrverletzung der Bundeswehr und ihrer Soldaten nicht in Frage habe kommen können. Die Äußerung hingegen, die nach Auffassung der Großen Strafkammer des Landgerichts F. tatsächlich als Beleidigung des Soldaten W. und der Bundeswehr zu werten gewesen sei, die allerdings unter den konkreten Umständen der damaligen Auseinandersetzung als gerechtfertigt straflos hätte hingenommen werden müssen, würde mit keinem Wort erwähnt. Der Generalinspekteur habe am 24. Oktober 1989 in "bundeswehr-aktuell" die Kampagne verschärft, indem er nun auch noch das qualifizierende Beiwort "potentiell" weggelassen und von allen Soldaten gesprochen habe, die man nun Mörder heißen dürfe, falls das Urteil Bestand habe. Diese die Argumentation des Gerichts völlig verfälschende Schelte des Bundesministeriums der Verteidigung habe ihre Wirkung gezeitigt. Wenn in dem Verfahren gegen die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL die Pflicht zur Zurückhaltung angemahnt werde, so kehre sich dies zu allererst gegen den Dienstherrn selbst. Wäre dieser in seinen Publikationen zum F. Urteil der Fürsorgepflicht zur wahrheitsgemäßen und umfassenden Unterrichtung seiner Untergebenen und Mitarbeiter nachgekommen, hätte er seine sich aus der im Grundgesetz verankerten Gewaltenteilung ergebende Verpflichtung zur Achtung der rechtsprechenden durch die vollziehende Gewalt eingehalten, wäre die Sensorik des Staatsbürgers in Uniform bei den Soldaten des Arbeitskreises DAPMSTÄDTER SIGNAL überhaupt nicht ausgelost worden. Hinzu komme, daß sich der Bundesminister der Verteidigung auch nach Kenntnisnahme der tatsächlichen Urteilsgründe nicht habe durchringen können, allen Angehörigen der Bundeswehr den unverfälschten Text des Urteils der Großen Strafkammer des Landgerichts zur Verfügung zu stellen. Die Folge dieses Fehlverhaltens sei, daß auch heute noch weder in der Öffentlichkeit noch in der Bundeswehr selbst mit Ausstrahlungen bis in die Truppendienstgerichtsbarkeit hinein über das F. Urteil ebenso wie die Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL zu diesem Urteil unvoreingenommen gesprochen werden könne. Der Bundesminister der Verteidigung habe als oberster Dienstherr durch die verfälschende Darstellung der Urteilsgründe des Landgerichts F. selbst das Gebot der Zurückhaltung verletzt. Er müsse es deshalb ertragen, daß ihm Soldaten außerhalb dienstlicher Unterkünfte in sehr deutlichen Worten sagten, daß sie anderer Meinung seien. Die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL hätten das Urteil des Landgerichts noch vor ihrer Zusammenkunft zum 6. Hardtberg-Gespräch eingehend gelesen und seien zu dem Ergebnis gekommen, daß das Urteil zu bejahen sei, daß es auch für die Bundeswehr lohne, sich mit dem Urteil und seiner Begründung sorgfältig auseinanderzusetzen. Und sie hielten den Satz "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" inhaltlich für eine korrekte Umschreibung des Soldatenschicksals im Nuklearkrieg. Das angefochtene Urteil blende Hintergrund und Begründung des beanstandeten Satzes "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" aus und lege damit die Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL falsch aus. Diese Erklärung umfasse fünf Sätze, die einander ergänzten sowie erläuterten und begründeten. So folge auf den beanstandeten Satz "Wir halten die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig" die Begründung: "Gerade die immer noch gültige Strategie der Atomaren Abschreckung bringt uns in Gewissensnot, weil sie bei ihrem Versagen zum massenhaften unterschiedslosen Töten zwingt." Das angefochtene Urteil entstelle den Sinnzusammenhang der Erklärung, wenn es die Begründung des beanstandeten Satzes mit dem Hinweis auf die Gewissensnot des Soldaten im Nuklearkampf weglasse. Alle Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL hätten in ihrer Erklärung diesen Satz nur im Zusammenhang mit der nuklearen Abschreckung als einem wesentlichen Element der Ost-West-Blockkonfrontation gemeint und auch so zum Ausdruck gebracht. Dies um so mehr, als gerade auch die mündliche Urteilsbegründung der Großen Strafkammer des Landgerichts F. durchgehend und ausschließlich auf den Hintergrund eines Nuklearkrieges nach gescheiterter Abschreckung abgestellt habe. An diesen Verständniszusammenhang hätten die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL für jeden um objektives Verstehen bemühten Leser erkennbar angeknüpft. Das angefochtene Urteil unterstelle den Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL die Absicht, mit der beanstandeten Erklärung ihre Kameraden in der Bundeswehr des verbrecherischen Mordens für fähig zu halten. Genau dies sei nicht gemeint gewesen und sei auch nicht zum Ausdruck gebracht worden. Sämtliche Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL würden sich zu ihrem Beruf bekennen. Sie stünden mit Überzeugung hinter ihrem Verteidigungsauftrag. Allerdings träten sie aus Gewissensgründen dafür ein, daß die NATO ihre Strategie der abgestuften Abschreckung mit der Androhung eines nuklearen Ersteinsatzes ändere. Die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL hätten sich eingehend mit dem Gefahrenpotential auseinandergesetzt, das von der Ersteinsatzdrohung von Nuklearwaffen ausgehen könne. Das Durchdenken der Szenarien eines Nuklearkrieges auf deutschem bzw. europäischem Boden habe sie zu dem Ergebnis kommen lassen, daß es nach dem politischen Versagen der nuklearen Abschreckung nur schwerlich eine Rechtfertigung für den tatsächlichen Ersteinsatz von Nuklearwaffen geben könne. Und sie würden mit diesem Teil der NATO-Strategie die Gefahr für alle Soldaten aller betroffenen Armeen sehen, daß aus Verteidigern des eigenen Volkes dessen Mörder werden könnten. Das in der westlichen Strategie angelegte Gefahren- "Potential" einer Eskalation zur nuklearen Kriegführung mit der Begleiterscheinung des Mordes am eigenen Volk treibe das Gewissen der Soldaten um, nicht das vermeintliche "Potential" an niedrigen Beweggründen, das Soldaten zu hemmungslosen und verbrecherischen Killern machen könnte. Das Beiwort "potentiell" erschließe sich daher nicht aus dem subjektiven Teil des Mordes im Sinne des Strafgesetzbuches, sondern aus dem Potential einer Strategie, die möglicherweise im Verteidigungsauftrag zur Nuklearwaffe greifen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 WD 43.90) schließe die Bedeutung des Wortes 'potentiell' aus dem Rechtschreib-Duden als
"möglich, der Anlage, der Möglichkeit nach" S. 68,
spreche dann auf S. 81 zwar noch von der Bedeutung als "möglich", enge dann jedoch resümierend ("mithin") das Beiwort "potentiell" durch die Auslegung: "Indem sie (die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL) 'alle Soldaten ... mithin zu 'der Anlage oder Möglichkeit nach gewissenlosen Killern' erklärten...", in unzulässiger Weise ein. In der Erklärung selbst finde sich kein Wort von den "gewissenlosen Killern". Durch die Passage des Urteils werde suggeriert, es handle sich um eine Formulierung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL. Doch dies sei nicht der Fall. Noch deutlicher werde die Tendenz der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts auf S. 103, wo es heiße:
"die Kameraden durch die Gleichsetzung mit 'Mördern der Möglichkeit, der Anlage nach' in einem ethisch/moralischen Unwerturteil geschmäht werden."
Bei dieser Interpretation werde bereits die für den Soldaten "günstigere", weil auch sinngemäßere Bedeutung "möglich" außer Betracht gelassen. Aus der Intention der Unterzeichner sei in dem beanstandeten Satz daher das Wort "potentiell" am ehesten im Sinne von "vielleicht zukünftig" zu bestimmen. Was die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL mit ihrer Erklärung ausgedrückt hätten, ergebe sich auch aus der Kontinuität ihrer bisherigen Veröffentlichungen. In einer Erklärung aus dem Jahre 1987 hätten sie wie folgt formuliert:
"Ich verwerfe den Ersteinsatz von atomaren Waffen"
"Der militärische Befehl, der dazu führt, daß ich direkt oder indirekt dazu beitrage, mit atomaren Waffen Kampfhandlungen zu beginnen, bringt mich in Gewissensnot.
Ich fordere die Gesellschaft und ihre Repräsentanten auf, Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ich mich ohne Gewissensnot dazu verpflichten kann, 'der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen'."
Nehme man zu dieser Erklärung aus dem Jahre 1987 noch den Inhalt des Begleitschreibens, mit dem den Mitgliedern des Deutschen Bundestages die Erklärung zum F. Urteil übersandt worden sei, so sei eine Auslegung, die den Geamtzusammenhang zerreiße, den nuklearen Hintergrund ausblende, die Gewissensnöte der Soldaten unter den Tisch kehre, Effekthascherei und Ehrabschneidung der Kameraden unterstelle, wie es das angefochtene Urteil zu erkennen gebe, nicht mehr möglich. Der beanstandete Satz stelle auch keine Ehrverletzung der Bundeswehr oder der Angehörigen der Bundeswehr im Sinne einer tatbestandsmäßigen Beleidigung i.S. des § 185 StGB dar. Das angefochtene Urteil unterstelle der Erklärung in unzulässiger Weise Äußerungen, die die Große Strafkammer des Landgerichts F. in der Tat als personalisierte Beleidigungen des Jugendoffiziers oder der Bundeswehr gewertet habe, die jedoch die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL sich nie zu eigen gemacht hätten, und vermische diese mit Äußerungen, die schon tatbestandsmäßig als nicht ehrverletzend angesehen worden seien. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Truppendienstgerichts habe das Frankfurter Landgericht die disziplinarrechtlich beanstandete Äußerung "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" in Übereinstimmung mit der seit Jahrzehnten herrschenden Rechtsprechung als nicht ehrverletzend gewertet. Da mit der Bezeichnung "potentielle Mörder" alle Soldaten gemeint gewesen seien, ganz gleich ob der US- oder der Roten Armee, der Volksarmee oder der Bundeswehr zugehörig, sei ein Abzielen der Äußerungen auf die Soldaten der Bundeswehr nicht festzustellen gewesen und somit der Tatbestand der Beleidigung auch nicht erfüllt. Es fehle an einer deutlich abgrenzbaren und damit auch beleidigungsfähigen Personengruppe. Die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL hätten daher mit den Urteilsgründen des Landgerichts F. davon ausgehen können, daß der angefochtene Satz "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" eine Ehrverletzung nicht enthalte. Im übrigen sei mit dem Truppendienstgericht Süd (S 7 - BLc 2/90, Beschluß vom 14. November 1990 S. 12) darauf hinzuweisen, daß auch die Revisionsbegründungsschrift des Bundesministers der Verteidigung als Nebenkläger im Strafverfahren die rechtliche Wertung des Landgerichts F. nicht mehr angegriffen habe. Auch die Revisionsinstanz des Oberlandesgerichts habe diese Frage als nicht mehr streitig seinem Urteil zugrunde gelegt (OLG F. 1 Ss 31/90 S. 17). Die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL hätten aus ihrer ganzen Zielrichtung heraus nie die Absicht gehabt, Kameraden in ihrer Ehre zu verletzen, geschweige denn die in der Tat beleidigenden Äußerungen des Arztes zu übernehmen oder zu unterstützen. Sie hätten bei ihrer Erklärung auch von der Rechtsauffassung des F. Landgerichts ausgehen können, daß in der Auseinandersetzung um die Rolle des Soldaten im Nuklearkampf die Bezeichnung Mord und Mörder nicht im Sinne der juristischen Begriffsauffächerung des § 211 StGB zu sehen sei. Anders als etwa im Französischen (assassintueur) und im Englischen (murder - to kill) gebe es im Deutschen nicht den Unterschied zwischen Mörder und Töter. Deshalb werde umgangssprachlich "Mord" und "Mörder" weit über den juristischen Fachterminus hinaus verwandt. So auch hier. Von daher sei es nicht gerechtfertigt, wenn sowohl das angefochtene Urteil als auch insbesondere der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 WD 43.90, Urteil vom 27. September 1991 S. 92) dennoch auf die Begriffsdefinition des Mordes und Mörders als Töten aus niedrigen Beweggründen im strafrechtlichen Sinne abstelle. Die strafgerichtlichen Urteile unterlägen nicht der Nachprüfung durch die Truppendienstgerichte. Das angefochtene Urteil schließe darüber hinaus zu Unrecht aus der Verwendung des Wortes "gerade" in dem Begründungssatz
"Gerade die immer noch gültige Strategie der atomaren Abschreckung bringt uns in Gewissensnot, weil sie bei ihrem Versagen zum massenhaften unterschiedslosen Töten zwingt"
darauf, daß die atomare Strategie nicht allein,
"sondern auch andere Gründe zu dem gleichen Ergebnis, nämlich, daß die Soldaten der Bundeswehr zu potentiellen Mördern werden können, führe."
Das Urteil fahre fort:
"Mit einer solchen pauschalen und polemischen Äußerung untergräbt aber ein Offizier der Bundeswehr das in ihn zu setzende Vertrauen, denn ohne eine weitergehende und tiefgreifende Erläuterung läßt sich vor tatsächlichen und möglichen Untergebenen ein Bezug zu den eigentlich verfolgten politischen Zielen nicht darstellen."
Diese Argumentation jedoch ergebe sich weder aus der Logik noch aus der sprachlichen Analyse. Das Wort "gerade" werde laut Duden häufig nur verstärkend gebraucht und bedeute dann soviel wie "eben, genau, ausgerechnet". Wenn man für "gerade" die Wörter "eben, genau" einsetze, fielen die Schlußfolgerungen des Gerichts, die es in dem Urteil aus dem Wort "gerade" zu Lasten der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL gewinne, in sich zusammen. Für den unbefangenen und interessierten Leser, der die fünf Sätze der Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL lese, habe nicht der Eindruck entstehen können, daß die Soldaten der Bundeswehr im Einsatz zu Mördern würden und bis dahin unter dem Odium der Möglichkeit eines solch verwerflichen Tuns stünden. Die Erklärung sei auch in der unmittelbaren Umgebung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL so nicht wahrgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung hätten alle mit dem Soldaten im Heeresamt zusammenarbeitenden Kameraden ausnahmslos zu Protokoll gegeben, daß sie sich durch die Erklärung nicht in die Nähe von Killern und hemmungslosen Mördern gestellt gesehen hätten. Typisch hierfür sei die im Protokoll festgehaltene Äußerung des Zeugen Waßmer. In der Truppe sei nach Veröffentlichung der Erklärung im "Kölner Stadtanzeiger" offensichtlich keiner der unmittelbaren Vorgesetzten auf Grund eigener disziplinarrechtlicher Würdigung zu dem Entschluß gelangt, gegen Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL disziplinarrechtlich vorzugehen. Erst die Weisung des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Dezember 1989, eine disziplinarrechtliche Würdigung durchzuführen, habe die Verfahren ins Rollen gebracht. Auch im Falle des Soldaten sei der Disziplinarvorgesetzte, Generalmajor von N., stellvertretender Amtschef und Chef des Stabes im ... amt, nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, daß gegen Dienstpflichten nicht verstoßen worden sei. In einem sorgfältigen Rechtsgutachten habe der Leitende Rechtsberater des ... amtes sein Votum begründet, in dem es als Ergebnis heiße: "Die beiden Soldaten haben durch die Mitunterzeichnung der Presseerklärung ... kein Dienstvergehen begangen". Der Amtschef des ... amtes, Generalleutnant O., habe sich dieser Auffassung angeschlossen und in einem Vorlagebericht an das "BMVg" empfohlen, von Disziplinarmaßnahmen abzusehen, da eine Dienstpflichtverletzung nicht zu erkennen sei. Erst durch die persönliche Weisung des Bundesministers der Verteidigung über den Inspekteur des Heeres - allein auf die Person des Soldaten bezogen -, ein disziplinarrechtliches Verfahren einzuleiten, sei der Amtschef des ... amtes dann doch zur disziplinarrechtlichen Ahndung gegen die eigene Rechtsauffassung gezwungen worden. Daß der Bundesminister der Verteidigung dies ohne jede Begründung, ohne Mitzeichnung der Abteilung Verwaltung und Recht des "BMVg" und ohne Eingehen auf die entgegengesetzte Auffassung des unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten getan habe, lasse auf Uneinigkeit in dieser Frage auch unter den leitenden Juristen im Ministerium schließen.
Die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL hätten davon ausgehen können, daß das F. Landgericht nicht rechtsfehlerhaft geurteilt habe. Sie stünden mit dieser Auffassung auch nicht allein. Es falle auf, daß alle bisher ergangenen Urteile und Beschlüsse von Wehrdisziplinargerichten, die sich mit der Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL auseinandersetzten und zu einem Freispruch gelangten, auf die Begründung des Satzes "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" durch den Hinweis auf die Gewissensnot beim Einsatz von Nuklearwaffen und dem dann anstehenden unterschiedslosen Töten abstellten, während alle Urteile, die zu dem exakt entgegengesetzten Ergebnis einer Dienstpflichtverletzung gelangten, dieser Problematik entweder keine Zeile widmeten oder sie durch Zerreißen des Gesamtzusammenhangs der Erklärung beseitigten. Angesichts dieser auffälligen, in schwarz und weiß auseinanderfallenden Rechtsprechung zur Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL sei der Verteidigung ein Wort zur Fairness des Verfahrens gestattet: Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung (BVerwG 2 WD 43.90, Urteil vom 27. September 1991, S. 106) ausführe, es bestehe bei den bisher disziplinarrechtlich nicht belangten Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL nach wie vor die Möglichkeit zu disziplinargerichtlicher Ahndung, und es dürfte angesichts der Entscheidung des Senats für die Einleitungsbehörden Anlaß gegeben sein, disziplinare Schritte auch gegen weitere Unterzeichner der Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL alsbald in Erwägung zu ziehen, so verstärke es damit den Eindruck einer nicht mehr unvoreingenommenen Gerichtsbarkeit. In Wirklichkeit habe die wahrheitswidrige Kampagne des Bundesministers der Verteidigung nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern gerade auch in der Bundeswehr und der mit ihr verbundenen Wehrgerichtsbarkeit tiefe Spuren hinterlassen. Dies habe die Durchführung eines fairen Gerichtsverfahrens nahezu unmöglich gemacht, auf das die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL jedoch Anspruch hätten. Wie stark der Druck auch auf der Strafgerichtsbarkeit laste, sei bereits in der Revisionsentscheidung auf das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts F. zum Ausdruck gekommen. Die Lage habe sich durch weitere Einwirkungen des "BMVg" verschärft. So heiße es in einem Fernschreiben zum "Fall ..." zwar zutreffend, daß der Soldat wegen eines schweren Dienstvergehens verurteilt worden sei und daß gegen drei weitere Unterzeichner der Presserklärung vergleichbare Urteile ausgesprochen worden seien. Das Ministerium verschweige jedoch die drei Freisprüche durch die Truppendienstgerichte Mitte und Süd und stelle vor den Soldaten der Bundeswehr den Sachverhalt und die rechtlichen Wertungen als zweifelsfrei dar. Das "BMVg" werfe den Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL erneut den Tatbestand der Beleidigung vor, obgleich aus den rechtskräftigen Ausführungen der Strafgerichte zu entnehmen sei, daß eine Beleidigung schon tatbestandsmäßig nicht gegeben sei. Schließlich unterstelle das "BMVg" in dem Fernschreiben an die Truppe, die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL hätten ihre Kameraden als potentielle Mörder klassifiziert. In drei Urteilen der Truppendienstgerichte komme aber das Gegenteil zum Ausdruck. Die Auseinandersetzungen auch innerhalb der Truppendienstgerichtsbarkeit um Tatbestand und Rechtslage an der für Demokratie und Rechtsstaat empfindlichen Naht- und Konfliktstelle zwischen den Grundrechten der Gewissensfreiheit, der Meinungsfreiheit, dem auch vom Grundgesetz gewollten Staatsbürger in Uniform einerseits und den Anforderungen an die Disziplin einer Armee in der Demokratie, aber auch im Nuklearzeitalter andererseits, dürfe nicht nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Disziplin" einseitig zu Lasten der von ihrem Gewissen vor dem Hintergrund der maßlosen Urteilsschelte zur kritischen Meinungsäußerung getriebenen Soldaten entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht bekunde zwar die Absicht, "die einzelnen Absätze und Sätze des Textes der Erklärung nicht aus dem Zusammenhang" zu reißen und jeden für sich zu betrachten. Dennoch werde im Urteil die letztliche Wertung des umstrittenen Satzes "Alle Soldaten sind potentielle Mörder" isoliert von der Begründung und der dort bekundeten Gewissensnot betrachtet. Das angefochtene Urteil und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gäben der Erklärung, die zugleich Meinungsäußerung sei, eine Auslegung, die sie nach dem Wortlaut objektiv nicht habe, und wählten mehrfach unter verschiedenen möglichen Deutungen diejenigen, die zu Beanstandungen führten, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. So werde in beiden Entscheidungen der Satz
"zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig"
des den Sinnzusammenhang herstellenden Begründungssatzes
"Gerade die immer noch gültige Strategie der atomaren Abschreckung bringt uns in Gewissensnot, weil sie bei ihrem Versagen zum massenhaften unterschiedslosen Töten zwingt"
entkleidet. "Alle Soldaten" werde entgegen den Feststellungen der Großen Strafkammer nicht auf die Soldaten in vielen Armeen, sondern auf die Bundeswehr bezogen. Den Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL würden Äußerungen unterstellt, die das Landgericht F. zwar für Beleidigungen gehalten, die sich die Erklärung jedoch nicht zu eigen gemacht hätten. Das Wort "gerade" werde zu Lasten des Soldaten in einem Sinne ausgelegt, der ihm nach der Umgangssprache nicht zukomme. Ähnliches gelte für die Auslegung des Wortes "Mörder", dem nach den Feststellungen des Landgerichts F. die Bedeutung des "moralisch/ethisch nicht zu rechtfertigenden Tötenden" zukomme und nicht die im angefochtenen Urteil zu Lasten des Soldaten unterlegte juristische Definition des aus niedrigen Beweggründen Tötenden. Durch diese Auswahl von Interpretationen zu Lasten des Soldaten verletze das angefochtene Urteil das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Selbst wenn mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen wäre, daß die Vorschriften "der §§ 10 Abs. 6; 12 S. 1; 17, 2 S. 2 SG" als solche verfassungskonform seien und insbesondere nicht gegen "die Art. 5 Abs. 1, 17 a Abs. 1 und 19 Abs. 2 GG" verstießen, vielmehr zum Kreis derjenigen Vorschriften des Soldatengesetzes zu zählen seien, welche die sich aus dem Wesen einer Armee ergebenden Grundsätze konkretisieren, so schließe dies eine Grundrechtsverletzung nicht aus. Vielmehr müßten diese Vorschriften im Einzelfall auch verfassungskonform ausgelegt werden. Nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung unterliege grundsätzlich auch die Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Dies gelte namentlich für das gesprochene Wort, könne aber auch bei schriftlichen Äußerungen nicht außer Betracht bleiben. Gleiches treffe im Grundsatz auch für Äußerungen von Soldaten außerhalb ihrer dienstlichen Unterkünfte zu. Die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL hätten mit ihrer Erklärung auf eine Urteilsschelte des Bundesministers der Verteidigung und des Generalinspekteurs geantwortet, die sich durch ihren die Urteilsgründe des Landgerichts F. verfälschenden Wortlaut ausgezeichnet habe. Es sei den Soldaten nicht verwehrt gewesen, sich hiergegen zu wehren. Angesichts des durch die Urteilsschelte heraufbeschworenen Proteststurms in der Öffentlichkeit sei die Presseveröffentlichung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL als geradezu zurückhaltend zu bewerten. Das angefochtene Urteil verkenne auch die gewissensbestimmte Motivation der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL, wenn es meine, diese als "reine Effekthascherei" abtun zu können. Das Truppendienstgericht mache es sich zu einfach, wenn es mit keinem Wort auf den Umstand eingehe, daß nach einem Versagen der Abschreckung und dem Überschreiten der nuklearen Schwelle durch Auslösen des nuklearen Ersteinsatzes Gewissens- und Rechtfertigungsprobleme auf die Soldaten zukämen, die nur als ungeheuerlich zu bezeichnen seien und die sehr wohl mit der Sorge, zum Mörder am eigenen Volk und anderer Völker werden zu müssen, umschrieben werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht selbst sei es, das dem einzelnen Soldaten beim Einsatz nuklearer oder chemischer Kampfmittel ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen einräume (vgl. das bedingte Gelöbnis der Soldaten im Falle 2 WDB 11.86 - NZWehrr 1987, 120 ff). Das Truppendienstgericht Süd (S 2 - VL 17/90, Urteil vom 19. November 1991, S. 32) schließe aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht, daß Soldaten, die aus Gewissensgründen in der konkreten Lage einen Befehl verweigern dürften, nicht untersagt werden könne, rechtzeitig die eigene Gewissensnot allein oder in einer Gruppe zu äußern. Ein Soldat, der den Auftrag erhalte, auch im Nuklearkrieg seinen Dienst zu tun und zum unterschiedslosen und massenhaften Töten auch der Zivilbevölkerung beizutragen, werde dann vom potentiellen zum tatsächlichen Mörder. So und nicht anders sehe dies ein großer Teil der Zivilbevölkerung wie auch der Soldaten. In allen Staaten der NATO, auch denen, die über Nuklearwaffen verfügten, werde seit Jahren in Meinungsumfragen in Größenordnungen von 60 bis 70 v.H. der tatsächliche Einsatz von Nuklearwaffen als durch nichts zu rechtfertigen angesehen. Eine Untersuchung des Sozialwissenschaftlichen Institutes der Bundeswehr in München sei 1984 auf Grund von Befragungen von Bundeswehrangehörigen zu dem Ergebnis gekommen, daß über 80 v.H. der Wehrpflichtigen den Einsatz von Nuklearwaffen unter keinen Umständen für gerechtfertigt hielten. Das gleiche gelte für rund 60 v.H. der Unteroffiziere. Und selbst unter den sehr viel einseitiger und selektiver ausgesuchten, ausgebildeten und beförderten Offizieren schlössen sich 36 v.H. dieser Meinung an. Füge man die Prozentzahlen der Antworten mit "teilweise nein" zu der Frage nach der Rechtfertigung des Einsatzes von Nuklearwaffen hinzu, so erhöhten sich die Werte auf 90 v.H., 70 v.H. bzw. 50 v.H.. Zahlreiche Äußerungen von Experten des Völkerrechts belegten zwar nicht die Rechtswidrigkeit der NATO-Strategie als politisches Mittel der Abschreckung, betonten jedoch die nahezu unvermeidbare Völkerrechtswidrigkeit ihrer Umsetzung durch den tatsächlichen Einsatz von Nuklearwaffen.
Wie dem Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts F. zu entnehmen sei, habe dort die Beweisaufnahme ergeben, daß im Falle des nuklearen Kampfes in Deutschland auf Städte und Gemeinden bis zu einer Größenordnung von 50.000 bis 60.000 Einwohner bei der Zielplanung keine Rücksicht genommen werden könne. Es sei deshalb von dem in der Erklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL ausgesprochenen massenhaften Töten der Zivilbevölkerung auszugehen. Dies wiederum führe dazu, daß der Einsatz von Nuklearwaffen mit dem völkerrechtlichen Verbot der unterschiedslosen Kriegsführung in Konflikt gerate. Die Soldaten müßten im Nuklearkrieg von der Völkerrechtswidrigkeit ihres Handelns ausgehen. Aus potentiellen Mördern würden in der Wertung der Umgangssprache Mörder im Sinne eines ethisch/moralisch in hohem Maße mißbilligten Tötens. Die Schranke zum Mord an der Zivilbevölkerung werde überschritten. Und genau dies hätten die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL in ihrer Erklärung zum Ausdruck gebracht. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes, nur ein sehr kleiner Teil von Soldaten der Bundeswehr sei im Verteidigungsfall direkt oder indirekt mit dem Einsatz von Nuklearwaffen befaßt, verkenne die Zusammenhänge. Eine Verteidigung, die nur beschränkt auf konventionelle Abwehrfähigkeit und um so mehr auf das Element der nuklearen Abschreckung setze, wirke sich moralisch wie taktisch auch auf die Soldaten aus, die die Nuklearwaffeneinsätze nicht durchzuführen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne in seiner Entscheidung auch die Sachzwänge, die ein Krieg mit Nuklearwaffen mit sich bringe. Auch in einem auf Verteidigung gerichteten Kampf führe der Ersteinsatz von Nuklearwaffen zu Auswirkungen, die mit Völkermord zutreffend bezeichnet würden.
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der Berufs- und Zeitsoldat, der nicht jeden Gebrauch militärischer Waffen ablehne, der den Sinn des Wehrdienstes für sich aber deshalb nicht mehr zu rechtfertigen vermöge, weil er kein vertretbares Verhältnis mehr zwischen einer wirksamen Verteidigung und der Zerstörung sehe, die heute ein Krieg mit sich brächte, könne schließlich nach § 46 Abs. 3 oder § 55 Abs. 3 SG seine Entlassung aus dem von ihm freiwillig begründeten Dienstverhältnis beantragen, sei zwar zutreffend, behebe jedoch nicht das Problem des Soldaten, der die konventionelle Verteidigung bejahe, auch Verständnis für die politische Wirkung der nuklearen Abschreckung zeige, sich jedoch vor die Frage nach den Auswirkungen seines Handelns im Nuklearkampf gestellt sehe und im Gewissen begründete Bedenken gegen das von ihm erwartete Handeln geltend mache. Die Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL:
"Zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig"
zusammen mit der nachfolgenden Begründung:
"Gerade die immer noch gültige Strategie der atomaren Abschreckung bringt uns in Gewissensnot, weil sie bei ihrem Versagen zum massenhaften unterschiedslosen Töten zwingt"
verletze nicht das Gebot der Zurückhaltung, nicht die Ehre der Kameraden und beeinträchtige nicht ernsthaft das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordere. § 10 Abs. 6, § 12 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG schränkten das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ein. Angesichts der überragenden Bedeutung dieses Grundrechts für den Fortbestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung wie auch der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Staatsbürgers müßten die Einschränkungen des Soldatengesetzes entsprechend zurückhaltend ausgelegt werden. Soldaten müsse in bezug auf Konflikte, die zutiefst das Gewissen berührten, weil sie befürchten müßten, im Nuklearkampf zu Mittätern eines unterschiedslosen massenhaften Tötens des eigenen Volkes zu werden, eine diese Gewissensnot zugespitzt formulierende Erklärung außerhalb von Dienstunterkünften erlaubt sein. Sollte das Gericht gleichwohl zu einer Verurteilung gelangen, so werde beantragt, das "Strafmaß" drastisch zu mindern. Angesichts des ganz offensichtlichen Verbotsirrtums und der unterschiedlichen Beurteilung des Sachverhalts durch die Truppendienstgerichtsbarkeit und die Wehrrechtsexperten der Bundeswehr sei die Schuld, wenn überhaupt gegeben, denkbar gering. Die beanstandete Erklärung sei ohne Mitwirkung des Soldaten zustande gekommen. Er habe sie nachträglich gebilligt und formal die presserechtliche Verantwortung für deren Verbreitung übernommen. Er trage seinen Teil der Gesamtverantwortung. Die Funktion des "Rädelsführers", die ihm das angefochtene Urteil umschreibend beimesse, sei ihm jedoch in einem Kreis von untereinander mit gleichen Rechten ausgestatteten Mitgliedern nicht zugekommen. Er habe die Erklärung einige Tage nach der Tagung - zusammen mit dem Begleitschreiben an die Abgeordneten - der Presse "zugestellt erläutert". In den Presseorganen, die auf die Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL eingegangen seien, sei es zu keinerlei verzerrten Darstellungen gekommen. Die Degradierung des Soldaten um zwei Dienstgrade vom Major zum Oberleutnant sei maßlos. Selbst bei Disziplinarvergehen mit erheblich kriminellem Hintergrund würden derartige Maßnahmen nur äußerst selten, wenn überhaupt, verhängt. Die Durchsicht einiger ausgewählter Urteile der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts zeige die Unverhältnismäßigkeit. Es erscheine undenkbar, daß eine Überschreitung der Grenze zwischen Gewissens- bzw. Meinungsfreiheit und Disziplin zu drakonischen Strafen führen könne, wie sie ihresgleichen bei kriminellen Handlungen in der Disziplinargerichtsbarkeit suchten. Die in dem angefochtenen Urteil des Truppendienstgerichts gefundene "Strafe" lege die Vermutung nahe, daß die Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL nicht nur wegen der beanstandeten Erklärung mit Disziplinarmaßnahmen überzogen würden, sondern daß die Maßnahmen einer Gruppierung innerhalb der Bundeswehr gelten würden, die Teilen der NATO-Strategie kritisch gegenüberstehe. Gelinge es durch Disziplinarmaßnahmen die Soldaten des Arbeitskreises beruflich, wirtschaftlich und in ihrem Ansehen massiv zu schädigen, so würden Abschreckungswirkung und vorauseilender Gehorsam in der Bundeswehr die entsprechende Wirkung zeitigen. Die Einschüchterung Andersdenkender in den Streitkraften werde vor der Gefahr existentieller Gehaltskürzungen dramatisch zunehmen. Die Disziplinarmaßnahme sei auch im Hinblick auf die Familie des Soldaten maßlos. Der Soldat stehe im 53. Lebensjahr. Die Beförderung zum Oberstleutnant noch im Herbst 1992 sei ihm schriftlich zugesichert worden. Die Degradierung vom Major zum Oberleutnant komme de facto einer Zurückstufung um drei Dienstgrade bzw. vier Gehaltsstufen gleich. Ein gestandener Familienvater werde in den Stand eines rund 25-jährigen Oberleutnants zurückversetzt. Die Pensionierung in diesem Dienstgrad erfolge bei Bestand des angefochtenen Urteils unmittelbar. Eine Herabsetzung um zwei Dienstgrade entspreche einer jährlichen Einkommenseinbuße von rd. 20.000 DM. Die Familie erleide nach der versicherungsmathematischen Lebenserwartung des Soldaten damit einen Schaden, der in der Größenordnung von mindestens 400.000 DM liegen dürfte. Die Ehefrau des Soldaten habe ihren Beruf als Hochbauingenieur (grad.) angesichts der häufigen Versetzungen ihres der Bundeswehr verpflichteten Mannes aufgeben müssen. Sie werde in unverantwortlicher Weise mitbestraft.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Der Senat sah keinen Anlaß, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der § 68 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 73 Abs. 4 WDO einzuholen.
Nach § 65 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 WDO wirken bei den Truppendienstgerichten und den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts ehrenamtliche Richter mit. Das sind gemäß § 69 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 3 Satz 2 WDO Soldaten oder frühere Soldaten, die nach § 68 Abs. 2 WDO benannt, nach § 68 Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 4 WDO ausgelost und bei den Truppendienstgerichten für ein Kalenderjahr (§ 68 Abs. 1 WDO), bei den Wehrdienstsenaten - soweit sie nicht auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten - für zwei Jahre (§ 73 Abs. 4 Satz 2 WDO) zum ehrenamtlichen Richter berufen worden sind. Die "Berufung" zum ehrenamtlichen Richter besteht darin, daß die vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer oder von einem Richter eines Wehrdienstsenats in öffentlicher Sitzung in erforderlicher Anzahl nach einzelnen Dienstgradgruppen ausgelosten Soldaten und früheren Soldaten der einzelnen Dienstgradgruppen sowie der Laufbahn des Sanitätsdienstes in der Reihenfolge der Auslosung in eine Liste der ehrenamtlichen Richter eingetragen werden (§ 68 Abs. 3 Satz 2, § 73 Abs. 4 Satz 1 WDO). Der Auslosung geht nach § 68 Abs. 2 Satz 1 bis 4 WDO folgendes Verfahren voraus:
Die Kommandeure der Truppenteile und die Leiter der Dienststellen, für die ein Truppendienstgericht zuständig ist, benennen dem Truppendienstgericht getrennt nach Dienstgradgruppen möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter sowie möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die Ärzte oder Zahnärzte sind; außerdem benennen die Kreiswehrersatzämter die erforderliche Anzahl von Angehörigen der Reserve, die unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO ehrenamtliche Richter sein können. Mit dieser Benennung durch die zuständigen Vorgesetzten und Kreiswehrersatzämter und der Obersendung der Vorschläge an die Truppendienstgerichte endet die Beteiligung der Bundeswehr, d.h. der Exekutive, an dem Verfahren zur Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Wehrdienstgerichten. Nach der Benennung sind die Vorschläge von den Truppendienstgerichten zunächst zusammengefaßt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Soweit die Benannten dort nicht zu ehrenamtlichen Richtern der Wehrdienstsenate ausgelost und berufen worden sind, werden sie jeweils durch zwei von jedem Präsidenten der Truppendienstgerichte bestimmte Richter listenmäßig auf die Truppendienstkammern zur Auslosung und Berufung als ehrenamtliche Richter aufgeteilt (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 WDO).
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinen Beschlüssen vom 26. April 1984 - BVerwG 1 WB 32.82 - (NZWehrr 1984, 209) und vom 9. November 1984 - BVerwG 1 WB 32.82, 145.83 - (BVerwGE 76, 286) diese gesetzlichen Bestimmungen für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Wehrdienstgerichten für mit Verfassungsrecht vereinbar erklärt; dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (Beschlüsse vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 - <BVerfGE 21, 391 [398]> und vom 17. Januar 1985 - 2 BvR 1389/84 -). Der erkennende Senat tritt dem bei. Die für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Wehrdienstgerichten maßgebenden Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung stellen hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Regeln für die Auswahl der ehrenamtlichen Richter auf. Die ins einzelne gehende Ausgestaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Auswahlverfahrens ist dabei in rechtsstaatlich unbedenklichem Umfang im Bereich der Benennung der Bundeswehr und im Bereich der Auslosung den Wehrdienstgerichten überlassen (vgl. dazu BVerfGE 25, 336 [346]). Der auslosende Richter ist an die Vorschläge der Kommandeure der Truppenteile und der Leiter der Dienststellen sowie der Kreiswehrersatzämter gebunden, die bei den auf die einzelnen Dienstgradgruppen entfallenden Soldaten möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu benennen haben. Hierdurch werden eine rein zufällige Auswahl ohne willensmäßige Beeinflussung und damit ein ausreichender Einfluß der rechtsprechenden Organe bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter gewährleistet sowie theoretisch denkbare sachfremde Einflüsse bei der Besetzung der Richterbank durch Organe der Exekutive ausgeschlossen (vgl. dazu BVerfGE 26, 186 [196]). Bei den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts führte dies beispielsweise für die Geschäftsjahre 1992/93 dazu, daß aus über 14.000 benannten Soldaten und früheren Soldaten aller Dienstgradgruppen insgesamt 443 ehrenamtliche Richter auszulosen und zu berufen waren. Dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist damit genügt.
Eines dem § 36 GVG entsprechenden Wahlverfahrens, das für die umfassender angelegte allgemeine Gerichtsbarkeit die Gewahr dafür bieten soll, daß zu Schöffen nur Personen berufen werden, welche die zu diesen Ämtern erforderlichen Eigenschaften besitzen (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Auflg., RdNr. 2 der Vorbemerkungen zu §§ 32 bis 35 GVG), bedurfte es nicht. Der Gesetzgeber konnte ermessensfehlerfrei davon ausgehen, daß die Kommandeure der Truppenteile und die Leiter der Dienststellen sowie die Kreiswehrersatzämter mit den Funktionen des Wehrdienstverhältnisses und den sich daraus ergebenden Pflichten aufs engste vertraut sind und für ihren Dienstbereich ermessen können, welcher Wehrdienstleistende oder Angehörige der Reserve geeignet ist, Fragen der Stellung eines Soldaten oder früheren Soldaten und seiner Pflichten zu beurteilen. Der Gesetzgeber durfte darüber hinaus davon ausgehen, daß in der Regel auch nur ihnen die Soldaten und früheren Soldaten bekannt sind, die nach § 68 Abs. 2 Satz 5 oder 6 WDO nicht zu benennen sind, so daß sich ein Offenlegen der Vorschläge und ein Einspruch gegen die Vorschlagsliste, entsprechend dem § 37 GVG, schon aus diesem Grund erübrigt. Der Gesetzgeber hat als zusätzliche Sicherung durch § 68 Abs. 4 Satz 1 WDO die auslosenden Richter verpflichtet, Soldaten oder frühere Soldaten, die entgegen § 68 Abs. 2 Satz 5 oder 6 WDO benannt worden sind oder bei denen zwischen ihrer Benennung und Auslosung einer der in § 68 Abs. 2 Satz 5 oder 6 WDO bezeichneten Hinderungsgründe eingetreten ist, bei der Auslosung nicht zu berücksichtigen.
Die ehrenamtlichen Richter der Wehrdienstgerichte üben ihre richterliche Tätigkeit zudem in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit aus (vgl. BVerfGE 42, 206 [209]). Für sie gilt zwar § 4 DRiG nicht; denn sie können gleichzeitig als ehrenamtliche Richter und in der vollziehenden Gewalt als Soldat tätig sein. In ihrer Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter stehen sie jedoch nach § 45 Abs. 1 DRiG einem Berufsrichter gleich, d.h. sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Befehle, die in ihre insoweit unantastbare Stellung einzugreifen versuchen, sind rechtswidrig und unverbindlich, die Beeinflussung eines ehrenamtlichen Richters ist nach § 37 WStG strafbar (vgl. Dau, WDO, 2. Aufl., § 65 RdNr. 5). Die persönliche Unabhängigkeit der zu ehrenamtlichen Richtern berufenen Soldaten und früheren Soldaten ist dadurch garantiert, daß sie nach § 44 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 72 WDO vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ganz oder zeitweise von ihrem Amt abberufen werden können (vgl. dazu BVerfGE 27, 312 [322]). Ihre Unabhängigkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber ihre Berufung bei den Truppendienstgerichten auf den Zeitraum eines Jahres, bei den Wehrdienstsenaten - außer bei den auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst Leistenden - auf zwei Jahre bemessen hat, wobei eine wiederholte Berufung zulässig ist. Dieser Zeitraum ist nicht so kurz, daß dadurch ihre Unabhängigkeit in Frage gestellt würde. Das Grundgesetz hat es dem Gesetzgeber überlassen zu bestimmen, auf welche Zeit ein ehrenamtlicher Richter zu berufen ist. Wenn der Gesetzgeber hier bei seiner Regelung der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter bei den Wehrdienstgerichten die unterschiedlich lange Dauer des Wehrdienstes für Wehrpflichtige, Zeit- und Berufssoldaten sowie die bei Soldaten relativ häufigen Wechsel der Truppenteile, der Dienststellen und der Dienstgradgruppen in Betracht gezogen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Bestimmungen der § 68 Abs. 1 und § 73 Abs. 4 WDO widersprechen daher auch nicht Art. 97 Abs. 1 GG.
Allenfalls mag die Wahrscheinlichkeit eines Falles der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters in der Wehrdienstgerichtsbarkeit etwas hoher sein als in der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Doch für derartige Fälle trifft das Gesetz hinreichend und verfassungsrechtlich ausreichend Vorsorge (vgl. dazu BVerfGE 26, 186, [199 f.]). Im disziplinargerichtlichen Verfahren sind gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO die Vorschriften der §§ 22 ff. StPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern und ehrenamtlichen Richtern anzuwenden mit der Maßgabe, daß §§ 71, 69 Abs. 3 Satz 1 und 2 WDO über die §§ 22, 23 StPO hinaus insbesondere für ehrenamtliche Richter weitere Gründe des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes bestimmen. Der Soldat hat im vorliegenden Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und der Senat hat über die Ablehnungsgesuche in der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebene Besetzung am 1. Dezember 1992 entschieden.
3.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach Antrag und maßgeblichem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - die angemessene Maßnahme zu finden.
4.
Die Berufung des Soldaten hatte zum Teil Erfolg.
a)
Auf Grund der umfassenden und vorbehaltslosen Einlassung des Soldaten, die dem Senat in maßgeblichen Punkten gegenüber den bisher entschiedenen Verfahren BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 und BVerwG 2 WD 16.91 neue Erkenntnisse zum Sachverhalt und dessen Deutung vermittelt hat, sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke und des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. H., auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberst a.D. M., Oberstleutnant i.G. F. und Hauptmann T. sowie der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oberstleutnant i.G. B. und Oberstleutnant W. sowie auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. vom 20. Oktober 1989 in der Strafsache gegen Dr. Peter A. - 50 Js 26112/84 -, die dieser Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:
Seit dem Jahre 1983 findet an der Friedrich-Ebert-Schule in Frankfurt am Main alljährlich zum Jahrestag des Ausbruchs des Zweiten Weltkriegs ein "Friedenstag" statt, an dem jeweils verschiedene Aspekte der Kriegsverhinderung in Veranstaltungen erarbeitet und diskutiert werden. Dementsprechend wurde auch am 31. August 1984 ein solcher Friedenstag durchgeführt. In dem aus Schulleitung und Lehrern gebildeten "Friedenstagsausschuß" wurde diesmal die Thematik "Frieden erhalten - Frieden sichern" festgelegt, die - ganz im Zeichen des damals in der Öffentlichkeit heftig umstrittenen Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 22. November 1983, mit der Ausführung des "NATO-Doppelbeschlusses" vom 12. Dezember 1979, d.h. der Aufstellung amerikanischer Mittelstreckenraketen in Westeuropa, die Träger atomarer Sprengköpfe sein konnten, zu beginnen (vgl. Weißbuch 1985 S. 15) - als einen Schwerpunkt "Die nukleare Komponente der Sicherheitspolitik" enthielt. Zu diesem Thema sollte zwischen 10.00 Uhr und 11.35 Uhr eine Podiumsdiskussion vor den Schülern der letzten beiden Jahrgänge, die überwiegend 15 und 16 Jahre alt waren, stattfinden. Um bewußt kontroverse Standpunkte zu Wort kommen zu lassen, sollten sowohl ein Vertreter der Friedensbewegung als auch ein solcher der Bundeswehr als Diskussionsteilnehmer eingeladen werden.
Als Vertreter der Bundeswehr wurde der damalige Hauptmann W. eingeladen, der schon im Jahr zuvor an dem "Friedenstag" der Schule teilgenommen hatte und den Veranstaltern als diskussionserfahren bekannt war. Er wurde damals als Jugendoffizier eingesetzt und hatte bereits in zahlreichen ähnlichen Veranstaltungen mitgewirkt, in denen er häufig heftigen Angriffen ausgesetzt war. Ihm war das Thema der Veranstaltung zuvor mitgeteilt worden.
Die Gegenposition sollte Dr. Peter A. auf dem Podium vertreten. Dieser gehörte von 1971 bis 1978 der Laufbahn der Sanitätsoffiziere der Bundeswehr an und hatte dabei ein Medizinstudium absolviert, für das er während der Semester vom Dienst freigestellt worden war. Im Jahre 1976, noch während seines Medizinstudiums, hatte er den Entschluß gefaßt, den Wehrdienst zu verweigern. Ausschlaggebend hierfür war, daß nach seiner Auffassung die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers nicht seinen ursprünglichen Vorstellungen entsprach, vielmehr die Einbindung in den von ihm abgelehnten normalen Militärdienst Vorrang vor der von ihm eigentlich angestrebten ärztlichen Tätigkeit hatte. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer war er 1978 aus der Bundeswehr ausgeschieden. Seit dem Jahre 1984 ist er niedergelassener Facharzt für Dermatologie und Venerologie in F. Im Jahre 1981 trat er der Vereinigung der "Internationalen Ärzte zur Verhütung eines Atomkrieges" bei und wurde Mitbegründer der Frankfurter Vereinigung "Ärzte zur Verhinderung eines Atomkrieges". Als engagierter Pazifist beschäftigte er sich insbesondere mit Fragen der Militär- und Katastrophenmedizin. In einem Vorgespräch waren ihm seitens der Schule der Charakter des "Friedenstages" und das Diskussionsthema erläutert, und es war ihm mitgeteilt worden, daß vor Beginn der eigentlichen Diskussion der ihm bekannte Fernsehfilm "Logik des Schreckens Teil II" gezeigt werde. Damit war ihm klar, daß er sich inhaltlich insbesondere zu Fragen der Militärstrategie und zu den Folgen eines nuklearen Waffeneinsatzes in Mitteleuropa äußern solle.
Als weiterer Teilnehmer der Podiumsdiskussion war der evangelische Pfarrer C. eingeladen worden.
Zum Verlauf der Podiumsdiskussion am 31. August 1984 hat das Landgericht F. im Urteil vom 20. Oktober 1989 folgendes festgestellt:
"An dem genannten Tag begann die Veranstaltung, die von der Zeugin N. die Lehrerin an der Friedrich-Ebert-Schule ist, geleitet wurde, wie geplant um 10.00 Uhr mit der Vorführung des erwähnten Films, der hauptsächlich auf offiziellem Material beruht und in dem verantwortliche US-Generäle und Politiker zu Wort kommen. Er hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
Nach einleitenden Bildern über die 'Fulda-Senke', die als traditionelle Einfallstraße von Ost nach West bezeichnet wird, folgt zunächst ein Überblick über die vorhandene weltweite atomare Bewaffnung. Es wird erläutert, daß die USA und UdSSR jeweils ca. 1.000 Kurzstreckenatomwaffen besäßen, von denen die meisten stärker als die Hiroschimabombe seien und die bei einem Obergang vom konventionellen zum atomaren Krieg zuerst in Europa eingesetzt würden. Bei ihrem Einsatz werde Europa zum atomaren Schlachtfeld. Die USA besäßen insgesamt 8.000 Atomwaffen (Raketen, Artillerie, Bomber), von denen etwa die Hälfte nicht im eigenen Land stationiert sei. Ebenso verfüge die UdSSR über Tausende von Kernwaffen. An den Trägersystemen, z.B. für die Pershingrakete, würden auch Bundeswehrsoldaten ausgebildet, und zwar in den USA, da wegen der dichten Besiedelung der Bundesrepublik die erforderlichen Übungen hier nicht durchgeführt werden könnten. In einem zweiten Schwerpunkt des Films wird darauf eingegangen, daß für die zunächst nur zur Abschreckung stationierten Atomwaffen in den USA und in der UdSSR erstmals Taktiken für ihren Einsatz im Kriegsfall entwickelt würden. So werde von der NATO der Einsatz von atomaren, chemischen und konventionellen Waffen in jeder Kombination geübt. Die Truppen würden geschult, sich zu schützen und die Reichweite des atomaren Niederschlages zu berechnen, und zwar durch Zählen nach dem Blitzschlag, wobei es keine Garantie für einen wirklichen Schutz der Soldaten im Ernstfall gebe. Vielmehr sei damit zu rechnen, daß ganze militärische Einheiten nach einem Nukleareinsatz mit einem Mal 'verschwänden', so daß das Ersatzwesen, d.h. die. Herbeischaffung neuer Soldaten, zu einem der wesentlichen Probleme würde. In den USA würden auch bereits Taktiken für einen Krieg, der sich vom konventionellen zum atomaren und wieder zurück entwickeln konnte, in Europa vorbereitet und gelehrt. An Pershing-Einheiten würden deutsche und US-Soldaten kombiniert eingesetzt, die Amerikaner bedienten die Sprengköpfe, die Deutschen die Raketen. Bei ihrem Einsatz würde binnen Stunden und Tagen alles Verteidigenswerte zerstört. Bei einem Einsatz von atomaren Kurzstreckenwaffen würde sich angesichts ihrer kurzen Reichweite der Nuklearkrieg hauptsächlich in der Bundesrepublik und der DDR abspielen. Trotz der hohen Zielgenauigkeit der Atomwaffen würden wegen der dichten Besiedelung Europas zwangsläufig in hohem Maße zivile Gebiete betroffen. Aus einer deutschen Studie ergebe sich, daß die Bundesrepublik und die DDR vernichtet würden, wenn die USA und die UdSSR nur 20 % ihrer taktischen Atomwaffen im zentralen Mitteleuropa abfeuerten. Der hessische Ort Hattenbach, 30 km von der Grenze zur DDR entfernt, liege auf der amerikanischen Armeekarte am Punkt Null, d.h. dort würde von den NATO-Streitkräften die erste Nukleardetonation herbeigeführt, wenn - wie erwartet - der Durchbruch der Armeen des Warschauer Paktes dort erfolge. So würde Hattenbach als erster Ort mit all seinen Einwohnern vollständig vernichtet.
Nach dem Ende des Films, der etwa 40 Minuten dauerte, herrschte zunächst große Betroffenheit im Auditorium. Einer der Schüler rief: 'Da kann man nur noch weglaufen!' Nach einer für notwendig erachteten 5- bis 10minütigen Pause leitete die Zeugin N. die Diskussion ein und gab zunächst Hauptmann W. das Wort. Dieser griff den Fluchtgedanken des Schülers auf und sagte, weglaufen mache wenig Sinn, hier sei man sicherer als irgendwo anders. Er schilderte dann das sicherheitspolitische Konzept der Bundeswehr und der NATO: Aufgabe sei es, eine glaubhafte Abschreckung darzustellen und dadurch den Krieg zu verhindern. Voraussetzung dafür sei, daß man zur Verteidigung in der Lage sei, den Verteidigungswillen habe und ihn deutlich mache. Der Gegner müsse merken, daß ein Krieg sich nicht lohne. Sodann ging er auf die Bedrohung durch den Warschauer Pakt und auf die Nachrüstungsdebatte ein und legte die Richtigkeit der Stationierung neuer Atomraketen in Westeuropa, verbunden mit einem Verhandlungsangebot zur Abrüstung, als Antwort auf die Stationierung der 'SS 20' dar. Zu allem trug er entsprechendes Zahlenmaterial vor. Nach diesem 10- bis 15minütigen 'Statement' hatte Witt den Eindruck, daß er den Schülern seine Position hatte verständlich machen können, da sie sich offenbar wieder beruhigt hatten."
Dr. A., "der anschließend zu Wort kam, hatte dagegen den Eindruck, daß die Schüler durch die nüchternen Ausführungen des Offiziers 'eingelullt' worden seien, daß unter ihnen Sprachlosigkeit und Ohnmachtsgefühle um sich gegriffen hätten und sie mit dem Zahlenmaterial nichts hätten anfangen können. Er fühlte sich dadurch herausgefordert darzulegen, daß die atomare Bewaffnung eine existentielle Gefahr bedeute, und ging direkt auf die mit einem möglichen Atomkrieg verbundene Massenvernichtung von Menschen ein. Den Fluchtgedanken des Schülers erklärte er für verständlich, aber ebenfalls für nicht sinnvoll, denn es könne in einem Nuklearkrieg für die Betroffenen kein Entrinnen geben, vielmehr würde es so sein, daß die Lebenden die Toten beneiden würden. Auf die Frage eines Schülers, was man da denn tun könne, antwortete er, daß angesichts der beschriebenen Perspektive verhindert werden müsse, daß der Film 'Logik des Schreckens' Wirklichkeit werde, und sich deshalb jeder, auch die anwesenden Schüler, bereits jetzt die Frage nach der Berechtigung militärischer Gewalt - auch zur Verteidigung - stellen müßten, ein Thema, das weitgehend tabuisiert werde. Im Krieg müßten Menschen als Soldaten etwas tun, was für sie im 'normalen' Leben völlig undenkbar sei, nämlich andere Menschen - Soldaten und Zivilbevölkerung -, unter Umständen in Massen, zu töten. Das sei in jeder Armee so, da gebe es keinen prinzipiellen Unterschied zwischen US-Armee, Roter Armee, Volksarmee oder Bundeswehr. Damit die Soldaten dazu in der Lage seien, müßten sie drillmäßig in allen Armeen die militärischen Rituale (z.B. Grüßen, Exerzieren) und das Prinzip von Befehl und Gehorsam erlernen, wodurch im Bedarfsfalle ihre natürliche Tötungshemmung zurückgedrängt werde. Dr. A. beschrieb anhand von Beispielen aus der Bundeswehr, daß die Grundausbildung ein besonderer Streß sei, daß die jungen Soldaten durch den Drill, der zum Teil durch legitimierte Schikanen unterstützt werde, in ein Umfeld systematischer Verunsicherung hineingerieten. Das Ziel der Ausbildung sei für sie oft nicht mehr erkennbar; sie lernten, nur auf Scheiben zu schießen, und würden dadurch - ohne sich darüber stets klar zu sein - befähigt, im Bedarfsfall auch Menschen zu erschießen. Das reflexartige Ausführen eines Befehls, ohne Nachdenken über die Folgen, werde durch die modernen Waffentechnologien unterstützt, durch die eine unterschiedslose Vernichtung unzähliger Menschen durch Knopfdruck möglich geworden sei. Das müsse im Kriegsfall als Mord bezeichnet werden. Wenn sie, die Schüler, zur Bundeswehr gingen, konnten sie zwangsläufig im Kriegsfall - ohne dies zu wollen - zu Mördern werden. In diesem Zusammenhang sagte Dr. A. 'Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder' und - an den Jugendoffizier gewandt - 'auch Sie, Herr W.'
W. fühlte sich durch die Äußerung getroffen und forderte" Dr. A. "auf, diese persönliche Beleidigung zurückzunehmen, sonst werde er versuchen, das auf einem anderen Weg zu erreichen.
Es entwickelte sich nun eine verbale Auseinandersetzung zwischen beiden, deren genauer Inhalt nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Dabei lehnte" Dr. A. "jedenfalls unter Verweis auf den Film und seine Ausführungen, in denen er die Verstrickung der Soldaten als 'Opfer und Täter' deutlich gemacht habe, die Rücknahme seiner Äußerung ab. Er erwähnte auch, daß es Gerichtsurteile gebe, die seine Äußerung gestatteten. Witt forderte Dr. A. jedoch erneut auf, seine Äußerung zurückzunehmen; das Gerichtsurteil kenne er, es interessiere ihn hier aber nicht, weil" Dr. A. "ihn persönlich beleidigt habe. In diesem Zusammenhang sagte" Dr. A.: "'Ich stehe zu dem, was ich gesagt habe, weil jeder Soldat ein potentieller Mörder ist und weil Sie, Herr W., Soldat sind.' Er äußerte weiter sinngemäß, daß es ihm nicht um Herrn W. als Person gehe, und daß bedeutende Persönlichkeiten wie die Nobelpreisträger Carl von Ossietzky und Albert Einstein ähnliches gesagt bzw. veröffentlicht hätten.
Der weitere Ablauf der Podiumsdiskussion, in der nun auch Pfarrer Ch. mit Ausführungen zur 'Freeze'-Bewegung in den USA zu Wort kam, konnte ebenfalls nicht mehr im einzelnen aufgeklärt werden. Jedenfalls führte darin" Dr. A. "seine Argumentation fort mit der Überlegung, wenn man sage, jeder Soldat sei ein potentieller Mörder, müsse man hinsichtlich der soldatischen Ausbildung, durch die eine Kriegsführung mit den modernen Massenvernichtungswaffen möglich gemacht werde, logischerweise auch von einem 'Drill zum Morden' sprechen. In diesem Zusammenhang sagte er: 'Bei der Bundeswehr gibt es einen Drill zum Morden über 15 Monate lang, besonders in den ersten drei Monaten.'
Anschließend kamen auch die Zuhörer zu Wort. Es entwickelte sich auch mit diesen ein lebhaftes Gespräch, wobei deutlich wurde, daß der Streit zwischen Hauptmann W. und Dr. A. die Diskussion maßgeblich beeinflußte. Kurz darauf, jedoch zum vorgeplanten Zeitpunkt beendete die Zeugin N. die Veranstaltung. Augst und W. hatten beide den - fälschlichen - Eindruck, daß sie die Veranstaltung wegen ihres Streites abgebrochen hätte. Danach wurde noch in kleinen Gruppen über die Kontroverse von Augst und W. weiterdiskutiert. In einer insgesamt sehr emotionalisierten Atmosphäre hörte Dr. A. Zustimmung und Ablehnung zu seinen Äußerungen. Eine andere Lehrerin, die Zeugin L., die gestört hatte, daß 'Erwachsene ihren Streit vor Kindern ausgetragen' hätten, machte ihm den Vorwurf, sie habe in ihm einen intoleranten Teil der Friedensbewegung kennengelernt. Ein weiterer Lehrer versuchte W. davon abzuhalten, vor Gericht zu gehen." Dr. A. "ärgerte dies, weil er sich von diesen Lehrern mißverstanden fühlte; er hatte nach seiner Meinung keine Beleidigung, sondern nur seine Überzeugung geäußert, die man diskutieren, aber nicht vor Gericht austragen sollte. Um deutlich zu machen, daß er dazu stehe und deshalb ein Gerichtsverfahren - wenn es W. dennoch führen wolle - nicht zu scheuen habe, ging er auf den in einer anderen Gruppe stehenden Jugendoffizier zu und sagte ihm: 'Für Sie noch einmal zum Mitschreiben, Herr W., die Bundeswehr bildet zum Morden aus, insbesondere in den ersten drei Monaten. So, und jetzt gehen Sie vor Gericht, ich freue mich schon darauf.'"
In dem gegen Dr. A. wegen seiner Äußerungen anhängig gewordenen Strafverfahren, an dem sich Hauptmann W. und der Bundesminister der Verteidigung als Nebenkläger beteiligten, verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - Frankfurt am Main am 4. September 1986 den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe. Auf die Berufung des Angeklagten hob die 14. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 8. Dezember 1987 das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach Dr. Augst frei (NJW 1988, 2683).
Die Strafkammer verneinte, daß Dr. A. den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt habe, weil dessen Äußerungen keinen Angriff auf die Menschenwürde eines Bevölkerungsteils durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden darstellten. Soweit er mit seiner Bemerkung: "Bei der Bundeswehr gibt es einen Drill zum Morden ..." die Bundeswehr direkt angesprochen habe, fehle es am Tatbestandsmerkmal "Teile der Bevölkerung", soweit seine Äußerung "Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder ..." die Soldaten aller Armeen, also auch die Soldaten der Bundeswehr, erfasse, enthalte sie kein Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden. Die Erklärungen seien als politisches Werturteil eines Pazifisten zu verstehen, der jegliche militärische Gewalt ablehne, auch Tötungen im Krieg für moralwidrig halte und ethisch mißbillige. Die Äußerung, alle Soldaten seien potentielle Mörder, qualifiziere zwar den in der Bundeswehr dienenden Soldaten ab, die besonders plakative Verwendung des Begriffs "potentielle Mörder" sei aber als eine vom Standpunkt des Pazifisten her stark und überspitzt formulierte Kritik anzusehen, mit der Dr. A. zur Meinungsbildung der Schüler in einem nach seiner Meinung tabuisierten Bereich habe beitragen wollen. Dr. A. habe sich auch nicht wegen Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar gemacht. Es könne dahinstehen, ob seine in den Vorwürfen "potentieller Mörder" und "Drill zum Morden" steckenden Werturteile über die Bundeswehr und die Soldaten in der konkreten Situation eine Kundgabe von Mißachtung enthielten, als wertende Meinungsäußerungen seien sie jedenfalls über die Grundsätze der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt. Dr. A. habe damit als Vertreter einer pazifistischen Weltanschauung seine grundsätzliche Überzeugung in pointierter, scharfer Form dargelegt. In derartigen elementaren, weltanschauliche Bekenntnisse berührenden Fragen lasse das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch scharfe und polemische Formulierungen und "plakative Wertungen" zu.
Bereits diese Entscheidung führte in der Öffentlichkeit zu heftigen und langanhaltenden Debatten (vgl. die Nachweise bei Dau, Der strafrechtliche Ehrenschutz der Bundeswehr, NJW 1988, 2650), in die selbst der Bundespräsident wiederholt eingriff. Insbesondere Regierungsvertreter, Politiker und Soldaten fürchteten, durch den Freispruch werde in dafür empfänglichen Kreisen die Neigung geweckt oder verstärkt, durch solche oder ähnliche Ausdrücke sanktionslos die Bundeswehr als Teil der staatlichen Ordnung treffen und die Soldaten der Bundeswehr einschließlich ihrer Angehörigen demütigen und sie in ihrem sozialen Ansehen herabsetzen zu können. Tatsächlich bildete das Urteil den Hintergrund zahlreicher weiterer Auseinandersetzungen (vgl. BVerfG Beschluß vom 25. März 1992 - 1 BvR 514/90 - <BVerfGE 86, 1>; BayObLG Urteil vom 16. November 1990 - 1 St 228/89 - <NJW 1991, 1493>).
Der Soldat und die übrigen Mitglieder des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL erörterten zwar mehrfach, auch mit Juristen, die rechtliche Problematik der strafgerichtlichen Behandlung des Vorgangs, äußerten sich jedoch zu dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1987 nicht. Den Soldaten interessierten die Person des Dr. A. und seine Überzeugung nicht. Nach seiner glaubhaften Einlassung war und werde er kein Pazifist; er leiste Friedensdienst mit der Waffe und sei überzeugt, daß die Bundesrepublik Deutschland militärischen Schutz brauche und die Armee zur Erhaltung der außenpolitischen Stabilität beitrage.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Bundesministers der Verteidigung als Nebenkläger hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 2. Dezember 1988 das Berufungsurteil gegen Dr. A. mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (NJW 1989, 1367). In der erneuten Berufungshauptverhandlung befragte die 29. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main "zur weiteren Erhellung des Hintergrundes, vor dem die Äußerungen des Angeklagten fielen", Sachverständige darüber, was ein Krieg unter den heutigen Bedingungen, insbesondere bei einem Einsatz nuklearer Waffen, bedeute, womit die Zivilbevölkerung und die Soldaten im Kriegsfall rechnen müßten und was in dieser Hinsicht Inhalt ihrer Ausbildung sei. Am 20. Oktober 1989 hob sie ebenfalls das Urteil des Amtsgerichts vom 4. September 1986 auf und sprach Dr. A. frei (NStZ 1990, 233). Die Strafkammer sah den Tatbestand der Volksverhetzung nicht als gegeben an, weil der dort vorausgesetzte Angriff auf die Menschenwürde anderer Personen durch die Äußerungen des Dr. A. nicht erfüllt sei. Dagegen sei der Tatbestand der Beleidigung insoweit verwirklicht, als der Nebenkläger W. und die Bundeswehr als Institution durch die Äußerungen betroffen seien, während sich ein Abzielen der Bemerkung "Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder" speziell auf jeden einzelnen Soldaten der Bundeswehr und damit eine tatbestandliche Beleidigung auch insoweit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung nicht feststellen ließen. Die Beleidigungen des Nebenklägers W. und der Bundeswehr seien aber letztlich nicht strafbar, weil sie - bei Beachtung der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG - in Wahrnehmung berechtigter Interessen gefallen seien. Die beanstandeten Formulierungen des Dr. A. seien Bestandteile seines Diskussionsbeitrags zur öffentlichen geistigpolitischen Auseinandersetzung in einer Angelegenheit gewesen, die für die Allgemeinheit - zumal in der damals besonders heftig und konträr diskutierten Nachrüstungsproblematik - von großem Interesse gewesen sei; die Podiumsdiskussion habe sich mit Fragen von existentieller Bedeutung für die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und Mitteleuropas befaßt. Dr. Augst habe zu dieser wichtigen Thematik auch keine Außenseiterposition vertreten. Seine Äußerungen, mit denen er zur Bildung der öffentlichen Meinung im Sinne der von ihm vertretenen Gruppierung habe beitragen wollen, hätten - wie die Anhörung der Sachverständigen ergeben habe - auf Fakten und Perspektiven von besorgniserregender Dimension beruht. Der Nebenkläger Witt - und damit auch die Bundeswehr - habe sich durch die freiwillige Teilnahme an der Diskussion aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und angesichts eines Vertreters der Friedensbewegung als Diskussionspartner eine harte Auseinandersetzung um konträre Standpunkte erwarten müssen. Trotz ihrer in der Verfassung verankerten Aufgabe der Landesverteidigung hätten die Bundeswehr und der sie vertretende Nebenkläger W. dabei keinen besonderen Ehrenschutz beanspruchen können. Da bei der heutigen Reizüberflutung jeder Art einprägsame und auch starke Formulierungen hingenommen werden müßten, könne in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Einzelfalles auch in der Formulierung der Äußerungen keine nicht mehr hinnehmbare Überschreitung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gesehen werden.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 11. März 1991 auch dieses Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück (NJW 1991, 2032). In der erneuten Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde das Strafverfahren gegen Dr. A. am 6. November 1992 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1989, das noch am selben Tag von Fersehen und Hörfunk verbreitet und vielfach als "Soldatenurteil" bezeichnet wurde, löste sogleich wieder heftige Reaktionen in der Öffentlichkeit und vor allem bei Soldaten der Bundeswehr aus. Ohne auf die Rüstungsproblematik und die Wirkungen einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Nuklearwaffen näher einzugehen, die für das Strafgericht als Hintergrund der Meinungsäußerungen des Dr. A. für den Freispruch ausschlaggebend waren, kritisierten Regierungsvertreter, Politiker, Soldaten, der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages und Journalisten das Urteil in erster Linie deshalb, weil sie erneut fürchteten, die sanktionslos gebliebenen Beleidigungen könnten politisch gegen die Bundeswehr mißbraucht und weiterhin als Freibrief gewertet werden, Soldaten der Bundeswehr und deren Angehörige abzuqualifizieren und auszugrenzen. So gab u.a. der damalige Bundesminister der Verteidigung Dr. Stoltenberg folgende Erklärung ab, die am 24. Oktober 1989 in "bundeswehr-aktuell" im Anschluß an einen Artikel "Ein unerträgliches Urteil - Frankfurter Landgericht sprach Arzt erneut frei - Einhellige Empörung" veröffentlicht wurde:
"Ungeachtet des heutigen Urteils stelle ich fest: Wer Soldaten als potentielle Mörder bezeichnet, stellt den Rechtsfrieden in Frage. Er verletzt die Menschenwürde von rund 500.000 zur Zeit dienenden und vieler Millionen ehemaliger Soldaten unserer Bundeswehr. Dies hat mit meinem Verständnis von einem friedlichen Zusammenleben in einer Gemeinschaft, die unsere Bundeswehr zu verteidigen hat, nichts zu tun. Ich verurteile daher derartige menschenverachtende Äußerungen auf das Schärfste.
Bedauerlich ist, daß nach der Auslegung des geltenden Rechts durch das Landgericht Frankfurt, der die Bundeswehr als Nebenkläger mit aller Entschiedenheit und dankenswerter Weise ebenso klar die Staatsanwaltschaft entgegengetreten war, solch ehrenrührige Äußerungen ungestraft bleiben sollen. Ich werde mich mit allem Nachdruck für einen wirksamen Ehrenschutz der unserem Staat dienenden Soldaten einsetzen, sei es durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder erforderlichenfalls auch durch eine Änderung des zur Zeit möglicherweise unzureichenden Rechts.
Soldaten der Bundeswehr sind keine potentiellen Mörder, sie haben vielmehr die Pflicht übernommen, notfalls unter Einsatz ihres eigenen Lebens Frieden und Freiheit aller Bürger, auch von Ärzten und Richtern, zu verteidigen."
und nahm dazu in der Zeitung "Welt am Sonntag" vom 22. Oktober 1989 wie folgt Stellung:
"Das Urteil ist vollkommen unbegreifbar und nicht nachzuvollziehen. Auch wenn es offenbar auf den Einzelvorgang abhebt und der Vorsitzende Richter schon zu Prozeßbeginn erklärt hat, die Entscheidung könne nie ein Freibrief sein, Soldaten als potentielle Mörder zu bezeichnen, so wird es in der Öffentlichkeit als Freibrief verstanden. Wir können das in der Verantwortung für unsere Soldaten und die vielen Millionen ehemaliger Soldaten auf keinen Fall hinnehmen. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder legen wir erneut Revision ein, zum zweiten Mal. Das muß rechtlich geprüft werden, nachdem die schriftliche Begründung vorliegt. Oder wir müssen auf eine Änderung des geltenden Rechts hinwirken. Wir werden die Akten unter dem Eindruck dieses Urteils nicht schließen."
Der damalige Generalinspekteur der Bundeswehr, Admiral Wellershoff, äußerte sich in der Zeitschrift "Welt am Sonntag" vom 22. Oktober 1989 ebenfalls zum dem Urteil:
"Es ist mir unerträglich und unbegreiflich, daß nach der Rechtsprechung einer Strafkammer eines deutschen Landgerichtes Soldaten der Bundeswehr ungestraft potentielle Mörder genannt werden können. Ich differenziere das insofern, als es sich um eines von 94 deutschen Landgerichten handelt. Es handelt sich auch um die Rechtsprechung in einem Einzelfall. Dennoch muß der Eindruck entstehen, daß die Bezeichnung 'potentielle Mörder' den Tatbestand der Beleidigung und Volksverhetzung nicht erfüllt. Das kann man nicht so stehen lassen. Ich wende mich an meinen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland, und ich bitte, daß Artikel 1 Grundgesetz in Kraft gesetzt wird, der heißt: 'Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und sie zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.' Zur staatlichen Gewalt gehören auch die deutschen Gerichte. Hier hat das Gericht offensichtlich das Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz höher eingestuft als den Schutz der persönlichen Ehre. Allerdings wird im Grundgesetz ausdrücklich die persönliche Ehre als einschränkend für die Meinungsfreiheit aufgeführt. Deshalb kann ich das Urteil nicht ertragen. Ich vertraue auf den Rechtsstaat und bin eigentlich ziemlich sicher, daß dieses Urteil keine Rechtskraft erlangt. Als erster Soldat dieses Staates meine ich: Es ist auch verfassungsrechtlich unerträglich, daß die Soldaten, die von diesem Staat ihren Auftrag bekommen, bei Erfüllung ihres Auftrages potentielle Mörder genannt werden können. Das darf nicht sein. Und wenn das auch nicht hilft, kann ich nur sehen, daß das Parlament gefordert ist und entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen treffen muß."
Um den "zahlreichen Fehldarstellungen und bewußten Verdrehungen hinsichtlich des Urteils" entgegenzutreten, stellte der Vorsitzende der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Text seiner mündlichen Begründung, den er bei der Urteilsverkündung am 20. Oktober 1989 vorgetragen hatte, "allen Interessierten ... zur Verfügung". Die "Frankfurter Rundschau" druckte diesen Text in ihrer Ausgabe vom 28. Oktober 1989 ab. Danach schilderte der Vorsitzende der Strafkammer nach einer längeren Vorbemerkung den auf Grund der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt und gab sodann die rechtliche Würdigung der Kammer wieder. Die rechtliche Überprüfung des Sachverhalts ergebe, daß Dr. A. sich weder wegen Volksverhetzung noch wegen Beleidigung strafbar gemacht habe und deshalb freizusprechen gewesen sei:
- I.
"Der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist als ein Delikt gegen die Menschlichkeit konzipiert und dient nicht dem erweiterten Ehrenschutz. Er will den öffentlichen Frieden schützen, der durch böswillige, zu Haß und Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen aufstachelnde Angriffe gegen die Menschenwürde dieser Gruppen empfindlich gefährdet würde. Durch das Erfordernis des Menschenwürdeangriffs soll - darauf hat das OLG ausdrücklich hingewiesen - 'verhütet (werden), daß die Strafvorschrift auch auf solche politischen, wirtschaftlichen und sozialen Auseinandersetzungen angewandt wird, die (nicht) durch die Strafverfolgung ... unterbunden werden dürfen'. Bei Anlegung dieses Maßstabes kann davon, daß die Äußerungen des Angeklagten in bezug auf die Soldaten der Bundeswehr - und nur diese kommen als verletzter Bevölkerungsteil in Betracht - eine Volksverhetzung darstellen, keine Rede sein.
Es genügt nämlich nicht, daß diesen Soldaten hier möglicherweise ehrenrührige Verhaltensweisen zugesprochen wurden. Von einem Angriff gegen die Menschenwürde der Soldaten konnte nur dann gesprochen werden, wenn diese im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen und ihnen grundsätzlich der Anspruch auf gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft abgesprochen worden wäre. In dieser Definition bestehen in Rechtsprechung und Schrifttum keinerlei Differenzen.
Keine der Äußerungen des Angeklagten war in diesem Sinne gemeint oder konnte so verstanden werden. Die Beweisaufnahme hat gezeigt, daß er - auf die Soldaten bezogen - stets deutlich gemacht hat, daß diese nach seiner Meinung durch entpersönlichten Drill und die moderne Waffentechnologie im Kriegsfall zu Mördern werden können, ohne daß sie sich das jemals hätten vorstellen können. Das soll auf eine schicksalhafte Zwangslage hinweisen, die geradezu zur logischen Voraussetzung hat, daß die betroffenen Personen nicht als ohnehin mordbereit - also moralisch minderwertig - gesehen werden. Aus dem Gesamtzusammenhang des Diskussionsbeitrags von Herrn Dr. A. ergibt sich eindeutig, das er mit der Charakterisierung der Soldaten als potentielle Mörder diese nicht aus der Gemeinschaft unseres Staates ausgrenzen, sondern sie zum Nachdenken über ihre Situation veranlassen wollte. Da hieran nach Überzeugung der Kammer nicht der geringste Zweifel bestehen kann, erspare ich mir weitere Ausführungen.
- II.
Es entfällt aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Verurteilung wegen Beleidigung.
Zwar liegt nach Meinung des Gerichts der objektive und subjektive Tatbestand des § 185 StGB vor, doch ist dies nicht strafbar, weil Herr Dr. A. in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB gehandelt hat.
Zunächst zum Tatbestand der Beleidigung. Adressat der Äußerungen des Angeklagten war zuerst zweifelsfrei der Nebenkläger W., der ja zweimal namentlich als 'potentieller Mörder' (in seiner Eigenschaft als Soldat) angesprochen wurde.
Adressat war ferner die Bundeswehr als Institution, soweit bei ihr das Vorhandensein eines 'Drills zum Morden' konstatiert wurde. Sie ist als solche nach h.M. beleidigungsfähig, auf die Aufzählung der dazu erforderlichen Kriterien kann ich verzichten. Ein darüber hinausgehendes Abzielen der Äußerungen auf alle einzelnen Soldaten der Bundeswehr ist jedoch nicht festzustellen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten, im einzelnen durchaus umstrittenen Grundsätzen über die Möglichkeit der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung kommen zwar an sich hier auch die einzelnen Bundeswehrsoldaten als in ihrer Ehre Verletzte in Betracht, doch müßten dann - so heißt es in dem für die Kammer maßgeblichen Revisionsurteil - 'die Äußerungen des Angeklagten ... so auszulegen sein, daß sie nicht allgemein auf Soldaten, sondern gerade auf die Soldaten der Bundeswehr bezogen waren und auch alle Mitglieder (dieser) Personengruppe betreffen sollten'. In seinem Diskussionsbeitrag hat Dr. A. jedoch mehrfach und unmißverständlich deutlich gemacht, daß er mit seiner Bezeichnung 'potentielle Mörder' alle Soldaten meinte, ganz gleich ob sie solche der US- oder der Roten Armee, der Volksarmee oder der Bundeswehr seien. Die speziell auf die Bundeswehr bezogenen Sätze über den 'Drill zum Morden' dagegen können schon inhaltlich nur die Institution als solche, nicht dagegen alle einzelnen Soldaten beleidigen, die allenfalls als Objekte des Drills - also 'Leidtragende' - angesprochen wurden. Man könnte vielleicht noch die für die Anordnung des Drills verantwortlichen Führungskräfte als mitbeleidigt ansehen, doch stellen diese keine scharf umgrenzte und deshalb kollektiv beleidigungsfähige Gruppe dar.
Die beiden Adressaten - der Offizier W. und die Bundeswehr - sind durch die Äußerungen des Angeklagten in ihrer Ehre gekränkt und damit beleidigt worden. Dies war zwar nach den Vorgaben des Revisionsurteils keineswegs von vornherein ohne Zweifel, denn danach soll eine 'kritische Meinungsäußerung im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung vor dem Hintergrund des Artikel 5 Abs. 1 GG hingenommen werden', das Grundrecht der Meinungsfreiheit also nicht erst bei der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen, sondern bereits bei der Feststellung des Tatbestandes des § 185 StGB mitberücksichtigt werden, und dieses Grundrecht ist es ja, das die Kammer - wie schon erwähnt - erst im Rahmen des § 193 StGB ausschlaggebend ansieht.
Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, daß auch unter Beachtung des grundrechtlichen Aspekts und der subjektiv nicht abwertend gemeinten Zielsetzung des Angeklagten von einem objektiv ehrkränkenden Charakter seiner Äußerungen auszugehen ist, und daß es der verständlichen Empfindungs- und Interessenlage aller Beteiligter gegenüber angemessener ist, im Rahmen des § 192 StGB die Schutzbereiche von Ehre und Meinungsfreiheit gegeneinander abzuwägen.
Es ist nämlich für die Frage, welcher Erklärungswert den Äußerungen beizulegen ist, nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden, sondern darauf abzustellen, wie ein unbefangener, objektiver und sorgfältiger Durchschnittsempfänger sie verstehen konnte. Für einen solchen stellten sich die Bezeichnung eines Bundeswehroffiziers als 'potentieller Mörder' und die Behauptung, bei der Bundeswehr gebe es einen 'Drill zum Morden', als moralische Abqualifizierung, als Absprechen eines Teils des ethischen Geltungswertes dar.
Bei beiden Äußerungen (die vier inkriminierten Sätze enthalten inhaltlich nur die zwei genannten Ausdrücke, so daß hier von nur zwei Äußerungen gesprochen wird) sind keine Tatsachenbehauptungen mit wertenden Schlußfolgerungen, sondern Werturteile mit einem Tatsachenkern. Die Bewertung 'Mörder' bzw. 'Morden' steht ganz im Vordergrund, ist als Meinungsäußerung klar erkennbar und einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich; auch der Angeklagte räumt ein, daß andere - z.B. die Soldaten selbst - dieselben Umstände anders bewerten können.
Es ist in der Hauptverhandlung viel über die 'Verkehrsbedeutung' der Wörter 'Mörder' und 'Morden' gesprochen worden. Es kann hier nicht auf die juristische Terminologie des § 211 StGB ankommen, da diese - wie sich auch bei den nicht juristischen Prozeßbeteiligten in der Hauptverhandlung gezeigt hat - weitgehend unbekannt ist, und die Begriffe von einem Arzt, nicht einem Juristen verwendet wurden. Die Kammer geht davon aus, daß mit diesen Wörtern allgemein ein ethisch/moralisch in hohem Maße zu mißbilligendes Töten umschrieben wird. Daß auch Ausdrücke 'Vogelmord' oder 'Selbstmord' existieren, ändert daran nichts, da deren geringwertigerer Unwertcharakter aus dem speziellen Sinnzusammenhang resultiert.
Wer einen Soldaten, der seine Aufgabe gemäß dem Verfassungsgebot in der Verteidigung von Frieden und Freiheit sieht, als 'potentiellen Mörder' bezeichnet, verletzt zunächst dessen Ehrgefühl und allgemeine Wertschätzung durch die Unterstellung, der Angesprochene sei unter bestimmten Umständen zum unmoralischen Töten in der Lage. Ebenso kann eine demokratische, rechtsstaatliche Armee sich in ihrer Wertschätzung durch die Bürger und in ihrem ethischen Selbstverständnis beeinträchtigt fühlen, wenn jemand sagt, bei ihr gebe es einen 'Drill zum Morden', d.h. zum Töten ohne moralische Rechtfertigung.
Der Umstand, daß der Jugendoffizier und die Bundeswehr seine Äußerungen als kränkend empfinden würden, war dem Angeklagten auch bewußt. Daß er selbst beide nicht beleidigen wollte, ist ihm zwar zu glauben, doch kommt es für den subjektiven Tatbestand nicht auf eine Beleidigungsabsicht an.
Die ehrverletzenden Äußerungen von Herrn Dr. A. sind jedoch nach § 193 StGB nicht strafbar, weil sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden.
In einem pluralistischen Rechtsstaat gibt es kaum irgendwelche Individualrechte, die nicht auf irgendeinem Gebiet mit den Rechten eines anderen Individiums kollidieren. Lösungen sind hier nur durch Abwägen, guten Willen und Kompromisse möglich, und oft wird bei dem, der zurückstehen mußte, das Gefühl entstehen, ungerecht behandelt worden zu sein. Es laßt sich dann nur hoffen, daß mit der Zeit die Einsicht wachsen wird, daß nicht seine Rechte mißachtet, sondern nur im konkreten Fall diejenigen des anderen bei der Abwägung als überwiegend angesehen worden sind.
Im vorliegenden Fall stand der Ehranspruch der Verletzten dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gegenüber. Unter den speziellen Umständen, wie sie in der Beweisaufnahme festgestellt werden konnten, ist hier Artikel 5 GG der Vorrang einzuräumen.
Maßgeblich hierfür waren folgende Gesichtspunkte:
- 1.
Die Meinungsäußerungsfreiheit ist, wie es das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat für unsere freiheitlichdemokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend, weil erst die ständige geistige Auseinandersetzung den Kampf der Meinungen ermöglicht, der das Lebenselement dieses Staates ist.
- 2.
Je mehr Bedeutung eine diskutierte Angelegenheit für die Allgemeinheit hat, um so eher ist dem Schutz der freien Meinungsäußerung der Vorrang zu geben. Bei der Podiumsdiskussion ging es um Themen wie 'Friedenssicherung', 'Nuklear-Bewaffnung', 'Nachrüstung mit neuen Atomraketen' und 'Folgen eines Nuklearwaffeneinsatzes in Mitteleuropa'. Dies sind alles Bereiche mit existentieller Bedeutung für alle Menschen, die Meinungen prallen hier stets - und ganz besonders damals zur Zeit des Nato-Doppelbeschlusses und der Opposition der Friedensbewegung dagegen - hart aufeinander.
- 3.
Die Äußerungen des Angeklagten fielen auf einer Diskussionsveranstaltung, zu der er als Vertreter einer Anti-Atomkriegs-Organisation eingeladen worden war, um deren Standpunkt klarzumachen und demjenigen des Militärs, für das Hauptmann W. eingeladen worden war, gegenüberzustellen. Herrn Dr. A. war von der Diskussionsleiterin vorher gesagt worden, daß man bewußt auch die Darstellung konträrer Positionen erwarte. Ein diskussionserfahrener, häufig vor Schülern auftretender Jugendoffizier mußte bei dieser Ausgangslage damit rechnen, nicht 'mit Samthandschuhen' angefaßt zu werden - und hatte ja auch schon, wie er uns erzählt hat, bei ähnlichen Veranstaltungen Beleidigungen wie 'Arschloch' und ähnliches zu hören gekriegt.
- 4.
Die Äußerungen von Herrn A. auf dem Podium fielen nicht isoliert, sondern innerhalb einer Gesamtdarstellung, aus der hervorging, aufgrund welcher Umstände er und die von ihm vertretene Gruppierung zu der harten Bewertung soldatischer Ausbildung und Aufgabenstellung im Krieg gelangt waren. Die nach Schluß der Veranstaltung gegenüber Herrn W. gemachte, mit 'für Sie nochmal zum Mitschreiben ...' eingeleitete Äußerung war nur die Wiederholung eines auf dem Podium schon gefallenen Satzes und kann deshalb nicht ohne diesen Zusammenhang gesehen und besonders bewertet werden.
- 5.
Der Tatsachenkern der Äußerungen beruht auf Fakten und Perspektiven, die - wie die Anhörung der Sachverständigen ergeben hat - von besorgniserregender Dimension sind. Sie lassen viele Menschen, wie dies Herr Dr. A. getan hat, die Frage nach der Berechtigung militärischer Gewalt stellen, auch wenn sie - wie von der Bundeswehr - nur zur Verteidigung gegen völkerrechtswidrige Angriffe eingesetzt wird, und führen bei vielen zu Bewertungen soldatischen Tuns im Krieg und der dazu vorgenommenen militärischen Ausbildung, die derjenigen des Angeklagten entsprechen. Von einer Außenseitermeinung des Angeklagten kann hiernach keine Rede sein.
Nach den Darlegungen aller Sachverständiger ist davon auszugehen, daß in einem künftigen Krieg im dichtbesiedelten Mitteleuropa der Einsatz von Massenvernichtungswaffen - und dazu sind nicht nur nukleare Waffen zu rechnen - entsetzliche Folgen haben würde: Millionen von Toten und Verletzten, gerade auch unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung (für die es praktisch keinen Schutz gibt), und durch Strahlenauswirkungen unbewohnbare Gebiete und Schäden auch für künftige Generationen, wie es sie in noch keiner militärischen Auseinandersetzung der Weltgeschichte gegeben hat. Medizinische Versorgung und Hilfe ist kaum möglich, jedenfalls existieren dazu - wie Herr Dr. H. erläutert hat - keine Planungen im Sanitätswesen, weil dann ohnehin ein unberechenbares Chaos herrsche.
Von Herrn General K. haben wir gehört, daß dieses Szenario nicht eintreten müsse. Begrenzte Kriege würden anders geführt, es gebe eine abgestufte Strategie, die stets darauf abziele, eine Auseinandersetzung möglichst rasch zu beenden, der Kernwaffeneinsatz erfolge ausschließlich unter politischer Kontrolle und nur, wenn eine andersartige Kriegsbeendigung nicht möglich sei. Ein Einsatz gegen Städte mit hoher Zivilbevölkerung sei untersagt - wobei er nicht die Angaben des Sachverständigen Sch. bestritt, daß damit erst Städte mit mehr als 50.000 bis 60.000 Einwohnern gemeint seien.
Auch danach ist aber - wie es Herr Schmidt-Eenboom überzeugend dargelegt hat - bei der Kriegsführung mit einer Massentötung von Zivilbevölkerung zu rechnen. Herr H. hat uns darüber belehrt, daß nach dem Konzept der NATO eine glaubwürdige Abschreckung allein durch konventionelle Waffen nicht möglich sei. Die Wirksamkeit des Prinzips der Abschreckung, das uns den Frieden so lange bewahrt habe, setze das gleichzeitige Vorliegen von drei Kriterien voraus:
- 1.
Es müsse das Potential zur Abschreckung, also auch Nuklearwaffen vorhanden sein.
- 2.
Es müsse die Fähigkeit und der Wille zum Einsatz dieser Waffen vorhanden sein.
- 3.
Der Gegner müsse von den beiden ersten Kriterien überzeugt werden.
Für unser Verfahren ist vor allem die zweite Bedingung von Wichtigkeit: Danach ist es unverzichtbar, daß die Soldaten für den Einsatz von Massenvernichtungswaffen ausgebildet werden und auch lernen, etwaige Hemmungen zum Abschuß dieser Waffen, die zum Beispiel wegen der damit unvermeidbar verbundenen fürchterlichen Auswirkungen auf die an sich zu verteidigende eigene Bevölkerung resultieren konnten, zu überwinden.
Daß bei dieser Kriegsperspektive, für deren Nichteintritt sich die Bundeswehr und ihre Soldaten mit aller Kraft und Überzeugung einsetzen, die sie aber dennoch nicht ausschließen können und deshalb auch darauf vorbereitet sein müssen, viele Menschen in unserem Land - insbesondere die Friedensbewegung, deren Überzeugungen auch die des Angeklagten sind - jeden Krieg (auch den zur Verteidigung geführten) für ein Verbrechen bzw. für Mord halten, ist verständlich. So hat uns die Sachverständige Dr. B. eine von einem Dozenten an einer Bundeswehr-Hochschule publizierte demoskopische Untersuchung vermittelt, nach der etwa 60 Prozent der Bundesbürger der Behauptung nicht widersprechen, Krieg sei staatlich legitimierter Mord.
- 6.
Der Angeklagte wollte mit seinem Diskussionsbeitrag zur Meinungsbildung unter den Schülern beitragen. Dazu durfte er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art auch einprägsame, harte Formulierungen benutzen, selbst wenn sie die davon Betroffenen in ihrer Ehre herabsetzten.
Bei der bedeutsamen Thematik, um die es ging,
bei der Funktion und Erfahrung seines Gegenübers, der vor ihm zu Wort gekommen war, eine große und mächtige Institution vertrat und nach seiner Meinung die Schüler mit Zahlenbeispielen 'eingelullt hatte',
bei seiner auf den vorgestellten Umständen beruhenden und von ihm dargelegten Überzeugung vieler Menschen, daß der Abschuß von Massenvernichtungswaffen schon wegen der unkontrollierbaren Tötung von Zivilbevölkerung moralisch nicht zu rechtfertigen sei und daß die Ausbildung der Soldaten dazu ein Erlernen von ethisch verwerflichem Töten sei,
erscheinen die Äußerungen, daß jeder Soldat ein potentieller Mörder sei, auch Herr W. weil auch er ein Soldat sei, sowie die Bundeswehr bilde zum Morden aus, nicht als so weit überzogen, daß sie in einer solchen Situation im politischen Meinungskampf - und um einen solchen handelte es sich hier - nicht mehr straflos hingenommen werden konnten.
In einer Zeit, in der ein deutscher Bischof ungestraft jede - auch nach unseren Gesetzen zulässige - Abtreibung als Mord bezeichnen darf, erscheinen die von Herrn Dr. A. verwendeten Begriffe nicht als so außergewöhnlich ehrverletzend, als daß sie in einer Podiumsdiskussion über die 'nukleare Komponente der Sicherheitspolitik' unter den geschilderten Besonderheiten aus dem Gesichtspunkt des Artikels 5 GG nicht mehr gerechtfertigt sein könnten.
Es ist im übrigen schwer verständlich, wenn Staatsanwaltschaft und Nebenklägervertreter - wohl im Hinblick auf gleichartige Äußerungen von prominenten Persönlichkeiten wie Einstein und Propst Grüber - auch der jetzige NATO-Generalsekretär und frühere Nebenkläger in diesem Verfahren, Herr W., soll jeden modernen Krieg als Verbrechen bezeichnet haben, in ihren Schlußvorträgen die Bezeichnung des Krieges bzw. des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen als Mord für zulässig erachten, die sich daraus aber eigentlich logisch ergebende Benennung der im Krieg mit diesen Mitteln Kämpfenden als Mörder für strafbar halten, so als gäbe es einen Mord ohne Täter.
Nur angemerkt sei schließlich noch, daß in Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen von der Rechtsprechung - wie ein Blick in viele höchstrichterliche Urteile zeigt - geradezu verlangt wird, daß der die Anerkennung Begehrende vorträgt, er halte - ich zitiere aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1971 - 'die Ableistung des Kriegsdienstes mit der Waffe als eigene Teilnahme an einem Verbrechen' für besonders sittlich verwerflich, ohne daß dieser Vortrag jemals als Beleidigung der Bundeswehr erachtet worden wäre.
Nach all dem mußte die Kammer das schöffengerichtliche Urteil aufheben und den Angeklagten freisprechen.
D. Ein Wort zum Schluß. Das Gericht ist sich bewußt, daß sein Urteil bei vielen auf Ablehnung stoßen wird. Gegen bösartige Kritik und absichtliches Mißverstehen, wie sie uns in diesem Verfahren schon so reichlich zu Teil geworden sind, ist kein Kraut gewachsen, damit müssen wir leben. Diejenigen aber, die zuhören können und nachdenken wollen, bitten wir herzlichst, die von uns genannten Argumente ruhig zu prüfen. Das muß nicht zu einer Zustimmung führen, aber vielleicht wenigstens zu der Anerkennung, daß wir uns unsere Aufgabe nicht leicht gemacht haben.
Dieses Urteil hat - das darf ich auch jetzt nochmal betonen - keine präjudizielle Bedeutung, die Benutzung derselben Ausdrücke in anderer Situation oder zu anderen Zwecken kann durchaus strafbar sein. Ob es sich aus diesem Grund lohnt, das Urteil erneut anzufechten, müssen die dazu Berechtigten entscheiden.
Meine Hoffnung ist es, daß künftig derartige Auseinandersetzungen zwischen ernsthaften und vernünftigen Menschen und Institutionen wieder dorthin verlagert werden, wo sie im Interesse unserer lebendigen Demokratie gehören: in die Ebene fruchtbarer Gespräche und Diskussionen, weg von den Gerichten."
Am Samstag, dem 4. November 1989, veranstaltete der "Arbeitskreis DARMSTÄDTER SIGNAL" im "Novotel" Bonn-Bad Godesberg das "6. Hardtberg-Gespräch" mit einer Podiumsdiskussion zum Thema "Vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Ost und West", an der u.a. Flottillenadmiral Schmähung und ein pensionierter sowjetrussischer General teilnahmen. Dieser Arbeitskreis, der im Jahre 1983 anläßlich der öffentlichen Diskussion über den "NATO-Doppelbeschluß" von einer kleinen Gruppe von Soldaten unter Beteiligung des Soldaten gegründet worden war und heute die Rechtsform eines eingetragenen Vereins besitzt, vereinigt derzeit etwa 230 Soldaten und zivile Angehörige der Bundeswehr, welche die Meinungsbildung innerhalb der Bundeswehr kritisch begleiten und sich u.a. mit aktuellen Fragen der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, der Demokratisierung der Streitkräfte und mit den Problemen von Waffenlieferungen an die "Dritte Welt" befassen. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, zu denen auch der Soldat gehört, der die Funktion eines Sprechers des Vorstands ausübt.
Der Arbeitskreis e.V. wird von einem Förderkreis finanziell unterstützt, dem ca. 400 Mitglieder, u.a. Bundestagsabgeordnete, Professoren und Schriftsteller angehören.
Am Vormittag des 4. November 1989 befaßten sich die bereits zum "6. Hardtberg-Gespräch" versammelten Mitglieder des DARMSTÄDTER SIGNALS in einem Nebenraum des Hotels auch mit der in der "Frankfurter Rundschau" vom 28. Oktober 1989 abgedruckten mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die der Soldat allen Mitgliedern des Arbeitskreises zugesandt hatte. Der Soldat hielt es angesichts der seiner Meinung nach voreiligen und unberechtigt kritischen Stellungnahme einer Anzahl von Politikern und hoher Offiziere der Bundeswehr für geboten, daß nunmehr auch der Arbeitskreis zu dem Urteil vom 20. Oktober 1989 Stellung nehmen und zu einer sachlichen Diskussion der tatsächlichen Inhalte des Urteils aufrufen solle, zumal das Problem der nuklearen Komponente der Sicherheitspolitik den Verein von Anfang an beschäftigt und am 21. März 1987 zu einem "Hardtberg-Aufruf" veranlaßt hatte, der weitgehend unbeachtet und seitens des Dienstherrn unbeantwortet geblieben war. Die versammelten Mitglieder des DARMSTÄDTER SIGNALS kamen zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt sowohl von einem Teil der Presse als auch vom Bundesminister der Verteidigung sowie von ranghöchsten Offizieren der Bundeswehr unvollständig und einseitig wiedergegeben und kommentiert worden sei, daß insbesondere deren Urteilsschelte vor dem Hintergrund des Freispruchs unangemessen und überzogen gewesen sei. Die Mehrheit der Gesprächsteilnehmer stimmte deshalb der Auffassung des Soldaten zu, sich mit einer eigenen öffentlichen Stellungnahme an der Diskussion über das Urteil zu beteiligen. Der Soldat selbst nahm an dieser Besprechung nicht teil, da er anderweitig Aufgaben zur Vorbereitung der Veranstaltung wahrzunehmen hatte. Er wies aber darauf hin, daß die Erklärung kurz und sachlich sein müsse, um bei der Presse anzukommen. Nach einbis eineinhalbstündiger Diskussion wurde von mehreren Mitgliedern des Arbeitskreises in wechselnder Besetzung folgender Text erarbeitet, den Hauptmann K., ein Vorstandsmitglied des Arbeitskreises zwischen 12.30 und 13.30 Uhr maschinenschriftlich festhielt:
"Wir Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL begrüßen das sogenannte 'Soldatenurteil' der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt vom 20. 10. 1989.
Zum einen ist der Kampf der Meinungen das Lebenselement unserer Gesellschaft, zum anderen halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig.
Gerade die immer noch gültige Strategie der Atomaren Abschreckung bringt uns in Gewissensnot, weil sie bei ihrem Versagen zum massenhaften unterschiedslosen Töten zwingt.
Im Gegensatz zum Bundesministerium der Verteidigung halten wir eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Urteil und seiner Begründung sowohl außerhalb als auch innerhalb der Bundeswehr für notwendig.
Wir Staatsbürger in Uniform brauchen keinen besonderen Ehrenschutz!"
Nachdem bereits mehrere Mitglieder des Arbeitskreises die Verlautbarung unterschrieben hatten, wurde sie auch dem Soldaten vorgelegt, der sie in Ruhe las und sich mit dem Text genau auseinandersetzte. Da ihm die Erklärung vor dem Hintergrund der Aussagen des Landgerichts Frankfurt zur Freiheit der Meinungsäußerung und zu einer Kriegführung, die den Einsatz von Massenvernichtungswaffen einschloß, eindeutig auch seine Probleme zu erfassen und sachlich seine Zwangslage bei dem Gedanken an ein Versagen der Strategie der nuklearen Abschreckung zu beschreiben schien, unterzeichnete er mit Namen und Dienstgrad, ohne die Möglichkeit zu bedenken, daß etwa die Formulierung "... halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig" von Lesern oder Hörern fehlinterpretiert oder mißverstanden werden konnte. Vor dem Beginn der Podiumsdiskussion erhob sich sodann ein Mitglied des DARMSTÄDTER SIGNALS, verwies die Anwesenden auf die in der "Frankfurter Rundschau" vom 28. Oktober 1989 veröffentlichte mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts Frankfurt und erklärte, daß der Arbeitskreis es für notwendig erachte, sich mit einer der Presse zu übergebenden eigenen Stellungnahme, die bereits ausgearbeitet sei und anschließend im Saal zur Unterschrift umlaufen werde, an der Diskussion über das Urteil zu beteiligen. Nach dem Abschluß der Podiumsdiskussion übergab Hauptmann K. den Text der Verlautbarung mit kommentierenden Worten den anwesenden Pressevertretern. Der "Kölner Stadtanzeiger" berichtete darüber in seiner Ausgabe vom 6. November 1989 am Ende eines längeren Artikels, der die Überschrift trug "Weizsäcker nannte Äußerung beleidigend - Tritt Wellershoff wegen 'Soldatenurteil' zurück?", wie folgt:
"21 Soldaten, die dem Arbeitskreis 'Darmstädter Signal' angehören, begrüßten öffentlich das Urteil. Sie erklärten: 'Zum einen ist der Kampf der Meinungen das Lebenselement unserer Gesellschaft, zum anderen halten wir die Aussage 'Alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig. Gerade die immer noch gültige Strategie der atomaren Abschreckung bringt uns in Gewissensnot, weil sie bei ihrem Versagen zum massenhaften unterschiedslosen Toten zwingt.' Angesichts der heftigen Reaktionen Bonner Politiker nannten die Soldaten 'eine differenzierte Auseinandersetzung' mit dem Urteil und seiner Begründung notwendig. Der Arbeitskreis 'Darmstädter Signal' ist ein Zusammenschluß von Soldaten, der sich 1983 im Zuge der Proteste gegen die Stationierung von Mittelstreckenraketen gebildet hat."
In Absprache mit dem Vorstand des Arbeitskreises gab der Soldat der Verlautbarung mit Datum vom 7. November 1989 folgende Aufmachung und versah das Blatt auf der Rückseite mit dem nachstehenden Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, den er auf den 9. November 1989 datierte:


Der Soldat hat nach seiner Einlassung den Brief an die Abgeordneten aus der Kenntnis des gemeinsamen, in der Erklärung vom 4. November 1989 niedergelegten Anliegens heraus verfaßt; er ist der Auffassung, daß der Brief das Problem der Unterzeichner nur im Wortlaut, nicht aber sinngemäß anders beschreibe und keine differenzierteren Formulierungen enthalte. Er könne nicht ausschließen, daß er mit Hauptmann K. über die Abfassung des Briefes gesprochen habe.
Der Soldat verteilte das Blatt in die etwa 200 Briefkästen des Pressehauses Bonn und sandte es allen Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu. Eine Reaktion der Medien darauf ließ sich nicht feststellen; vier Abgeordnete beantworteten die Zuschrift.
b)
Der Soldat hat sich ergänzend wie folgt eingelassen:
Er habe während seiner Jugend und als junger Soldat über die Hintergründe des Soldatenberufs nicht weiter nachgedacht, da er ein "Spätentwickler" sei. Erst Mitte der sechziger Jahre habe er sich mit dem Problem "Gesellschaft und Bundeswehr" näher beschäftigt. Seitdem sei die Vereinbarkeit von Gehorsam und Gewissen die sein Berufsverständnis zentral begleitende Frage. Anfang der achtziger Jahre sei ihm die Gefahr einer nuklearen Kriegführung so bedeutend erschienen, daß er sie - gleichsam als Akt der Wiedergutmachung vor sich selbst - zu seinem persönlichen Anliegen in der öffentlichen Auseinandersetzung gemacht habe. Ihm gehe es dabei darum, Frieden nicht nur zu erhalten, sondern eine Politik mitzugestalten, die zu einem Verzicht auf Massenvernichtungsmittel in Europa führe. Deswegen den Dienst zu quittieren, sehe er sich nicht veranlaßt; denn dieser Schritt löse die Problematik nicht. Er stehe zur Verteidigung der Republik und habe stets die Institution Bundeswehr und deren Auftrag auch vor Vertretern der Friedensbewegung verteidigt. Anläßlich des evangelischen Kirchentages 1983 habe ihn ein Vertreter der Kirchentagsleitung gefragt, ob er zusammen mit anderen im Rahmen der Schlußkundgebung einen Beitrag zum Thema "Nachrüstung" leisten könne und wolle. Dazu habe er sich bereiterklärt und in seiner Rede im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Sorge vor der wachsenden Gefahr einer nuklearen Kriegführung seiner persönlichen Gewissensnot entspringe. Nach dem Kirchentag habe sich dann sehr bald der Arbeitskreis DARMSTÄDTER SIGNAL als Zusammenschluß gleichgesinnter kritischer Soldaten aus dem Köln-Bonner Raum sowie aus dem Bereich Darmstadt gebildet. Die Initialzündung dazu sei wohl von ihm selbst ausgegangen, da er die Ansicht vertreten habe, daß die Bundeswehr ein Spiegelbild der pluralistischen Gesellschaft sein und eine falsche "Frontstellung" zwischen der Friedensbewegung und der Bundeswehr vermieden werden müsse.
Die am 4. November 1989 ausgearbeitete Verlautbarung des Arbeitskreises stelle seiner Auffassung nach eine korrekte und sachliche Wiedergabe des Anliegens und des Gewissenskonflikts der Mitglieder des DARMSTÄDTER SIGNALS dar. Der Arbeitskreis habe sich damit gegen die als maßlos empfundene Urteilsschelte, vor allem die des Bundesministers der Verteidigung und des Generalinspekteurs, aussprechen und die Aufmerksamkeit auf die Gewissensnot aller Soldaten im Falle einer nuklearen Kriegführung lenken wollen. Mit dem ersten Satz habe nach seinem Verständnis zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß das Urteil des Frankfurter Landgerichts vom 20. Oktober 1989 differenziert und ausgewogen sei. Der zweite Satz knüpfe im ersten Teil an den vorhergehenden Satz an und sei auch im zweiten Teil seiner Meinung nach nicht zu beanstanden. Wenn es dort heiße, sie hielten die "Aussage ... inhaltlich für richtig", so habe er damit nicht die Äußerung des Dr. Augst bei der Diskussion vor den Frankfurter Schülern in Betracht gezogen, sondern die Botschaft des Urteils. In Kenntnis der in der "Frankfurter Rundschau" abgedruckten Begründung des Strafurteils habe er gerade in der Wortwahl "alle Soldaten" kein persönliches Ansprechen irgendeines Soldaten, insbesondere eines Kameraden, und keine Beleidigung oder tendenzielle Beleidigung "aller Soldaten" gesehen. Mit dem Ausdruck "potentielle Mörder" habe er die Möglichkeit und die Gefahr darstellen wollen, daß Soldaten bewußt und gewaltsam ohne moralische Rechtfertigung töten. Warum dies so sei, habe seiner Auffassung nach der dritte Satz der Verlautbarung erklärt, der das Hauptanliegen der Mitglieder des Arbeitskreises wiedergegeben habe und ihre sowie auch seine Zwangslage im Falle des Versagens der Strategie der atomaren Abschreckung habe beschreiben sollen. Er habe dasselbe in seinem Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit den Sätzen zum Ausdruck gebracht: "Eine solche Strategie ist auf Dauer von der Bevölkerung und von Soldaten nicht hinnehmbar, denn sie führt zum Völkermord" und "Die 'potentielle Bereitschaft von Soldaten zur aktiven Teilnahme am Völkermord' kann dauerhaft nicht gefordert werden!". Mit dem vierten Satz der am 4. November 1989 formulierten Verlautbarung werde deshalb eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Strafkammer zur nuklearen Kriegführung und zur Meinungsfreiheit verlangt, die in der Urteilsschelte des Bundesministeriums der Verteidigung nicht angesprochen worden seien. Dem fünften Satz habe er, der Soldat, große Bedeutung beigemessen, weil nach seinem Verständnis keinem Kameraden durch die inkriminierte Äußerung des Dr. A. die Ehre habe abgeschnitten werden sollen; dies hätte er für sich selbst auch als unzumutbar angesehen. In erster Linie sei es ihm mit seiner Unterschrift also um die Artikulation der Gewissensfreiheit, in zweiter Linie um die Wahrung der Meinungsfreiheit gegangen; er habe seine Position zum Ausdruck bringen, auf den eigentlichen Sachverhalt hinweisen und sich um Sachlichkeit in der Auseinandersetzung bemühen wollen.
c)
Der in der Berufungshauptverhandlung als Sachverständiger gehörte Professor Dr. He., Inhaber des Lehrstuhls für Deutsche Philologie und Deutsch als Zweitsprache an der Universität A., hat bestätigt, daß die Deutung der am 4. November 1989 erarbeiteten Verlautbarung durch den Soldaten mit deren Text in Einklang steht. Bei dieser Pressemitteilung handele es sich um eine in Standarddeutsch abgefaßte, sorgfältig erarbeitete politische Meinungsäußerung, die moderat und bieder auf der Popularitätswelle mitschwimmend die Diskussion um das Frankfurter Urteil habe fortführen sollen. Das Bekenntnis "begrüßen" im ersten Satz des Textes bringe wertend zum Ausdruck, daß die Soldaten des Arbeitskreises das Frankfurter Urteil korrekt und richtig fänden. Laut der Explikation im zweiten Absatz des Textes seien zwei Aspekte hierfür ausschlaggebend; mit dem im zweiten Halbsatz in Anführungszeichen gesetzten Satz solle an das "Soldatenurteil" angeknüpft werden, und durch die Abwandlung der Äußerung des Dr. A. "jeder Soldat ..." in "alle Soldaten ..." enthalte die Erklärung nur ein "Scheinzitat", das eher pauschal als individuierend und personalisierend wirke. Zu "allen Soldaten" gehörten natürlich auch die Soldaten der Bundeswehr; aus dem Kontext der Mitteilung ergäben sich aber keine Hinweise darauf, daß die Unterzeichner insbesondere die Soldaten der Bundeswehr gemeint hätten. Der Ausdruck "potentiell" bewirke eine modale Modifikation. Er behaupte eine Möglichkeit und sei seinem Sinn nach etwas mehr, nämlich "Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Soldaten zu Mördern werden" oder "Für alle Soldaten besteht die Gefahr, daß sie zu Mördern werden". Der Ausdruck "Mörder" bezeichne einen Menschen, der gewaltsam ohne moralische Rechtfertigung töte, so daß es möglich wäre, das modifizierte Zitat zu deuten als "Es besteht für alle Soldaten die Gefahr, daß sie als Soldaten in einer bewußten Handlung Menschen gewaltsam und ohne moralische Rechtfertigung töten". Wenn das "Scheinzitat" als "Aussage inhaltlich für richtig gehalten werde", so werde es nicht in der Form geteilt; vielmehr sollten die emotionalen und eventuell diskriminierenden Aspekte des Zitats getilgt und der sachliche Aspekt allein diskutiert werden. Die Begründung hierfür bringe der dritte Absatz des Textes, in dem die Verwendung der Partikel "gerade" verdeutliche, daß die Unterzeichner ihre These mit dem Hinweis auf die atomare Abschreckung und deren Zwang zum potentiellen Mord stützten, daß ihre Argumentation eben in besonderer Weise von diesem Bezugsglied abhänge. Der vierte Absatz des Textes enthalte einen Appell zur öffentlichen Diskussion und differenzierten Auseinandersetzung, und die zusammenfassende Sentenz im fünften Absatz formuliere das politische Selbstverständnis der Unterzeichner. Aus linguistischer Sicht beurteile er die Pressemitteilung als sachlich, tolerant und besonnen.
d)
Die Anschuldigungsschrift vom 30. Oktober 1990 wirft dem Soldaten vor, er habe am 7. November 1989 die im Ermittlungsergebnis auch in diesem Erscheinungsbild wiedergegebene Erklärung des DARMSTÄDTER SIGNALS "Für die Presse" unterschrieben, zitiert daraus die ersten beiden Absätze der Erklärung und führt an, daß der Soldat die Presseerklärung unter übernähme der presserechtlichen Verantwortung den Abgeordneten des Deutschen Bundestags zur Kenntnis gegeben habe. Dem Soldaten wird mithin nicht vorgeworfen, die Verlautbarung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 4. November 1989 unterzeichnet zu haben. Das ist für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes deshalb bedeutsam, weil die Presseerklärung vom 7. November 1989 mit dem Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags vom 9. November 1989 verbunden war, der geeignet ist, das Anliegen des Soldaten im zweiten und dritten Absatz des inneren Kastens der Mitteilung zu verdeutlichen. Daß der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten darüber hinaus auch die Weitergabe der Presseerklärung an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages disziplinar zur Last legen wollte, entnahm der Senat der Anschuldigungsschrift nicht, so daß sich hier eine Auseinandersetzung mit Fragen des Petitionsrechts nach Art. 17 GG erübrigt.
e)
Der Senat hat diesen Sachverhalt dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt gewürdigt:
Die "Presseerklärung" des Arbeitskreises "Darmstädter Signal" vom 7. November 1989, die zur Verbreitung bestimmt war und durch das Einlegen in die Briefkästen des Pressehauses Bonn auch verbreitet worden ist, enthielt eine Meinungsäußerung jedes ihrer Unterzeichner. Sie ist daher am Grundrecht der Meinungsfreiheit zu messen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Fersönlichkeitsentfaltung des einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses. Er gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern; jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkungen auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfG NJW 1992, 2815). Insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, zumal im politischen Meinungskampf, hat jedermann das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (BVerfGE 82, 272 [282]).
Für Soldaten gilt dies jedoch nur mit gewissen Einschränkungen (vgl. für Richter und Beamte Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - <BVerwGE 78, 216> und vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - <ZBR 1988, 128>; BVerfG DRiZ 1988, 301). Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (vgl. BVerfGE 44, 197 [202]). Solche Pflichten ergeben sich aus (§ 7, § 10 Abs. 6, §§ 12, 17 Abs. 1 und 2 SG). Diese Bestimmungen des Soldatengesetzes stellen insoweit allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar, die nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbieten, sondern in Ausfüllung des Art. 17 a Abs. 1 GG die Freiheit der Meinungsäußerung beschränken, um dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Verteidigungsaufgabe zu sichern. Für allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gilt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG NJW 1992, 2750).
Tritt eine der erwähnten soldatischen Pflichten in Konkurrenz mit einem für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrecht, so müssen freilich im konkreten Fall sie und das Grundrecht gegeneinander abgewogen werden. Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36 [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202]). Das wiederum schließt aus, die soldatische Pflichtenbindung generell unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 44, 197 [203]).
Die Meinungsäußerungsfreiheit der Soldaten unterliegt hierbei nicht erst dann Begrenzungen, wenn tatsächlich Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr festgestellt werden. Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, die Disziplin, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft und die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 44, 197 [203]). Denn ob ein Soldat gegen seine Dienstpflichten verstößt, muß auch für ihn selbst bereits im Zeitpunkt seines Verhaltens erkennbar sein; die Beurteilung kann nicht von nachträglichen Entwicklungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, ob durch das weitere Bekanntwerden des Verhaltens später konkrete Beeinträchtigungen eingetreten sind (BVerfG NJW 1992, 2750).
Die disziplinarrechtliche Ahndung der Meinungsäußerung eines Soldaten stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar; denn neben der Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder eine entsprechende disziplinargerichtliche Verurteilung über den Einzelfall hinaus auch allgemein erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch Soldaten haben. Die richterliche Bewertung einer Meinungsäußerung als eine solche, die gemäß Art. 17 a GG dem Soldaten untersagt und darüber hinaus auch disziplinarrechtlich geahndet werden kann, liegt damit unmittelbar der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Grund recht der Meinungsfreiheit zugrunde. Damit bestimmen aber schon das Verständnis des Richters vom Inhalt einer Meinungsäußerung, auf dem ihre rechtliche Bewertung aufbaut, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts über die Reichweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 82, 43 [50]). Die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert es daher, daß der Richter den Inhalt von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und in der Begründung seiner Entscheidung erkennen läßt, daß er seine Einschätzung auf diese Weise gewonnen hat, insbesondere der Äußerung keine Deutung gibt, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt (BVerfGE 82, 43 [50]) oder einzelnen Teilen einer Meinungsäußerung keine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche verschärfende und damit überzogene Deutung beimißt und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterwirft (BVerfG NJW 1992, 2750). Der Senat hat daher bei der Interpretation der auch von dem Soldaten unterzeichneten Erklärung und ihrer einzelnen Bestandteile nicht nur deren objektiven Erklärungsinhalt gewürdigt, wie ihn die Empfänger, Journalisten, Leser oder Hörer, verstanden oder verstehen mußten (BGHZ 75, 160 [f.]; Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [368]> m.w.N.), sondern hat in erster Linie die Vorstellungen über Ziel und Zweck der Äußerung und ihrer Teile berücksichtigt, die der Soldat laut seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung damit verbunden hat.
Der Soldat hat der Verlautbarung des Arbeitskreises nicht nur als Staatsbürger, sondern bewußt und gewollt als Angehöriger der Streitkräfte, als "Staatsbürger in Uniform", zugestimmt. Das hat er nicht nur durch den Zusatz seines Dienstgrades zur Unterschrift deutlich gemacht, sondern auch durch die Hervorhebungen "wir Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL" begrüßen ... und "wir Staatsbürger in Uniform brauchen ..." sowie durch die Einleitung der von ihm abgefaßten Erklärung "Für die Presse" vom 7. November 1989 "21 Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr haben ... abgegeben" bekundet. Er wollte als Soldat der Bundeswehr eine Gegenposition zu der seiner Auffassung nach ungerechtfertigten Ablehnung und Empörung beziehen, die das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 20. Oktober 1989 zumeist unter Außerachtlassung seiner Begründung in einer breiten Öffentlichkeit und auch bei Angehörigen der Bundeswehr hervorgerufen hatte. Ziel seiner Äußerung war, eine "differenzierte Auseinandersetzung" mit diesem Urteil "sowohl außerhalb als auch innerhalb der Bundeswehr" in Gang zu setzen, das in seiner Begründung sowohl die Freiheit der Meinungsäußerung betont als auch auf die Gefahren der Strategie der atomaren Abschreckung hingewiesen hatte, die dem Soldaten seit langem schon "Gewissensnot" bereitete und deren Änderung er bereits im "Hardtberg-Aufruf" vom 21. März 1987 gefordert hatte. Seine Ausführungen im Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vom 9. November 1989 und das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. He. belegen überzeugend seine Einlassung, er habe mit der Unterzeichnung der Verlautbarung auch in dem ihm vorgeworfenen Zweiten Teil des Zweiten Absatzes weder der Auffassung des Pazifisten Dr. Augst inhaltlich zustimmen noch dessen Äußerung "jeder Soldat ist ein potentieller Mörder ..." verteidigen wollen. Er begrüßte das Strafurteil, weil es sich seiner Auffassung nach in seinem Sinne zu Themen äußerte, die ihn im Innersten bewegten.
Der Soldat hat daher mit der Unterzeichnung der Erklärung auch in dem ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Teil seine Dienstpflichten nach §§ 7, 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative SG nicht schuldhaft verletzt.
(1)
Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [63]>, Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - <BVerwGE 86, 188 [199]> und Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [326]>). Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder in Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden. Der Soldat kann daher die politische, insbesondere die wehr- oder sicherheitspolitische, und die militärische Situation in der gegebenen weltpolitischen Lage beurteilen, wie er will, und kann auch eigene Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg entwickeln, der im Sinne der Charta der Vereinten Nationen dazu führen soll, die Menschheit vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die Grundrechte der Menschen zu bekräftigen und Gerechtigkeit und sozialen Fortschritt zu fordern. Unerheblich ist, ob er dabei mit der Meinung der jeweiligen Regierung oder Opposition, mit den Auffassungen anderer politischer oder gesellschaftlicher Kräfte oder mit den Anschauungen einer Mehrheit oder Minderheit von Kameraden übereinstimmt oder nicht. Die Bundeswehr muß inhaltlich unterschiedliche Meinungen ebenso hinnehmen, wie andererseits ein Soldat gegebenenfalls die Kritik seiner Kameraden und der Öffentlichkeit an seinem Verhalten und seinen Äußerungen ertragen muß. Die Bundesrepublik Deutschland braucht das politische Engagement ihrer Soldaten, denen in § 8 SG das Eintreten für die Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist. Da unter Umständen im Konflikt mit anderen Verfassungsbestimmungen in der konkreten Lage, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden, auch dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber einem Befehl das größere Gewicht zukommen kann mit der Folge, daß der Befehl unverbindlich ist (BVerwGE 83, 353 [360]), kann ein Soldat selbst seine Einstellung zum Einsatz bewaffneter Macht mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck überdenken und sich insbesondere damit auseinandersetzen, welche persönliche Gewissensentscheidung er situationsbedingt treffen würde, falls ihm etwa befohlen werden sollte, an einem Einsatz von ABC-Waffen mitzuwirken. Er darf daher auch seine Gewissenszweifel und moralischen Bedenken an den ethischen Grundlagen einer Strategie der Friedenssicherung zum Ausdruck bringen, die im Falle ihres Versagens möglicherweise die Werte, um derentwillen der Wehrdienst geleistet wird, vernichten und eine menschenwürdige Existenz auf großen Teilen der Erde zerstören würde. Die Bundeswehr muß sich solchen Antragen stellen, die aus dem Gewissen eines Soldaten kommen, und sollte eine derartige Persönlichkeit, die unter den ethischen Problemen ihres Dienstes leidet, ermutigen, das, was sie innerlich bedrückt, offen, gegebenenfalls auch ungeschützt zu artikulieren (vgl. Beestermöller, Verantwortung wagen, Zweifel ertragen - Ethische Aspekte der Menschenführung in der Bundeswehr, Information für die Truppe Heft 5, 1992, 16). Die Möglichkeit hierzu bietet § 33 SG, nach dem die Soldaten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht zu erhalten haben und über ihre staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Kriege zu unterrichten sind.
Die Pflicht nach § 7 SG wäre erst verletzt, wenn ein Soldat mit seinen Äußerungen bezwecken wollte, die Loyalität seiner Kameraden zu untergraben oder diese zum Ungehorsam aufzurufen, oder wenn er etwa zu erkennen gäbe, er werde sich unter bestimmten Voraussetzungen von seinen dienstlichen Pflichten lossagen. Darauf zielte aber die Erklärung in der ihr am 7. November 1989 gegebenen Form nach den Vorstellungen des Soldaten nicht ab.
(2)
Das Gebot nach § 12 Satz 2 SG, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [f.]> m.w.N., vom 22. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 3.90 - <BVerwG DokBer B 1990, 275> und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - m.w.N.). Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht nach § 12 Satz 1 SG wesentlich auf der Kameradschaft, die dem einzelnen Soldaten die Verwirklichung seiner Persönlichkeit in der Gemeinschaft gewährleistet. Sie ist das Band, das in Not und Gefahr Halt verleiht. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewußtsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können.
Dieses gegenseitige Vertrauen wurde durch die von dem Soldaten unterzeichnete Verlautbarung nach dessen Vorstellungen nicht berührte. Sie war an die deutsche Öffentlichkeit und an die Kameraden gerichtet, sollte letztere aber nicht schmähen, sondern zur Meinungsbildung und Diskussion über die "immer noch gültige Strategie der atomaren Abschreckung" aufrufen.
(3)
Nach § 17 Abs. 1 SG hat der Soldat Disziplin zu wahren, indem er sich in Loyalität zu seinen Vorgesetzten in das militärische Gefüge selbstbeherrscht ein- und damit unterordnet. Diese Bestimmung regelt eine besondere Pflicht gegenüber Vorgesetzten und gebietet dem Untergebenen, die dienstliche Autorität seiner Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und sein Verhalten danach einzurichten; denn militärische Führung und Autorität sind untrennbar (BVerwGE 73, 187 [191]; 86, 183 [191]).
Abgesehen davon, daß Vorgesetzte im Text der Erklärung vom 7. November 1989 nicht persönlich angesprochen wurden, richteten sich Ziel und Zweck der Äußerung, wie sich der Soldat vorstellte, nicht gegen militärische Disziplin und Loyalität.
(4)
§ 17 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative SG, verpflichtet den Soldaten, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtigt. Derartiges sollte nach den Vorstellungen, die der Soldat mit der Erklärung verband, nicht geschehen; er stellte nicht das Ansehen der Bundeswehr in Frage, sondern wollte mit seinen ethischen Bedenken gegen die NATO-Strategie Gehör finden und zur Meinungsbildung darüber auffordern.
Verletzt somit der Inhalt der an die Presse verteilten Erklärung insgesamt und ihrer einzelnen Bestandteile nach den Vorstellungen, die der Soldat mit Ziel und Zweck der Äußerung verknüpfte, keine dienstlichen Pflichten, so verstößt doch die Formulierung der Verlautbarung im Zweiten Halbsatz des Zweiten Absatzes "... halten wir die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig", die der Soldat durch seine Unterschrift gebilligt hat, gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG. Denn selbst in einer inhaltlich den dienstlichen Erfordernissen nicht widersprechenden Äußerung kann einem einzelnen Textteil im Hinblick auf eine bestimmte Wortwahl und eine darauf beruhende Außenwirkung bei der disziplinarrechtlichen Bewertung ein besonderes, selbständiges Gewicht beizumessen sein (BVerfG NJW 1992, 2750).
(5)
Nach § 10 Abs. 6 SG haben Offiziere und Unteroffiziere innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. Diese Vorschrift ist verfassungskonform. Sie zielt nicht darauf ab, das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn ihr Sinn ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (BVerfGE 28, 36 [46 ff.]; 28, 55 [62 ff.]). Sie gehört vielmehr zum Kreis derjenigen Vorschriften des Soldatengesetzes, die den sich aus dem Wesen einer Armee ergebenden Grundsatz der Disziplin konkretisieren, und stellt demnach ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, welches die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schütze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes einschränkt. Die Bestimmung dient folglich dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat (vgl. dazu BVerfGE 7, 198 [209 f.]).
Das innere Gefüge der gemäß dem Verfassungsauftrag des Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG aufzustellenden Streitkräfte muß so gestaltet werden, daß diese ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. In Konkretisierung dieses Grundsatzes regelt § 10 Abs. 6 SG eine besondere Pflicht der Vorgesetzten. Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Um sich dieses Vertrauen zu erhalten, verlangt § 10 Abs. 6 SG von jedem Offizier und Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen. Besonnenheit, Unvoreingenommenheit, Toleranz und ein sachliches, abgewogenes Urteil sind für einen Vorgesetzten unerläßlich, um seinen Untergebenen Vorbild sein zu können. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam, ohne Disziplin nicht bestehen. Disziplin beruht auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen. Ein Vorgesetzter ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 2 SG), er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstoßen von Soldaten gegen ihre Pflichten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen können und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 SG). Wer Disziplin fordert, hat aber zuerst selbst Disziplin zu üben und die militärische Ordnung zu beachten. Gehorsam wiederum setzt Vertrauen zum Vorgesetzten voraus. Die Befehlsautorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft des Untergebenen sind daher ohne gegenseitiges Vertrauensverhältnis nicht denkbar. Um dieses Vertrauen zu begründen und zu erhalten, soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG) und seinen Untergebenen durch Besonnenheit, Unvoreingenommenheit, Toleranz und sachliches Urteil Vorbild und Stütze sein. Mit Rücksicht auf die Überzeugung anderer, welche als Untergebene die dienstliche Autorität des Vorgesetzten anerkennen und ihm als Persönlichkeit und Führer vertrauen müssen, um der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes - und nicht nur einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder einer bestimmten Partei - tapfer zu verteidigen, verpflichtet deshalb § 10 Abs. 6 SG Offiziere und Unteroffiziere zu allgemeiner Zurückhaltung bei ihren Äußerungen. Die Bestimmung ist zwar weit gefaßt, die durch sie begründete Pflicht ergibt sich aber aus den dem militärischen Vorgesetzten übertragenen Führungsaufgaben und aus der militärischen Ordnung, in die ein Soldat gestellt ist; auf ihre besonderen Anforderungen wird insbesondere jeder Berufs- und Zeitsoldat in seiner Laufbahn vorbereitet.
Jedem Vorgesetzten und jedem Soldaten bleibt es demnach unbenommen, seine Auffassung frei zu äußern. Will er aber seine Autorität nicht untergraben und seine Loyalität nicht in Frage stellen, muß er seine Meinung dem Anlaß und den Umständen entsprechend besonnen, tolerant und sachlich formulieren (BVerfGE 28, 36 [47]; BVerwGE 86, 321 [324] m.w.N.; BVerfG Beschluß vom 11. September 1991 - 2 BvR 1402/90 -). Nicht zuletzt unter Beachtung der gebotenen Rücksicht auf die Empfindungen der ihm unterstellten Kameraden kann dies im Einzelfall dazu führen, daß der Soldat bei seiner Meinungsäußerung von der Verwendung bestimmter Begriffe, die besonders emotionsbeladen sind und - selbst im Kontext ihrer Verwendung - zu erheblichen Mißverständnissen und Fehlinterpretationen führen können, absehen muß. Insoweit unterliegt die Meinungsäußerungsfreiheit des Soldaten - anders als die eines nicht in einem besonderen Pflichtenverhältnis stehenden Grundrechtsträgers -, jedenfalls was die Form der Meinungsäußerung anbelangt, gesteigerten Beschränkungen (BVerfG NJW 1992, 2815). Das muß selbst dann gelten, wenn der Soldat in seiner Meinungsäußerung ethische Erwägungen und Gewissensdruck offenbart, ohne daß im Einzelfall die politische, gesellschaftliche oder soziale Situation einen derartigen "Aufschrei des Gewissens" auch in der Form bedingt und rechtfertigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom 10. Juli 1992 (NJW 1992, 2750) sowie in dem Beschluß vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1857/91 - nicht beanstandet, daß dem Ausdruck "alle Soldaten sind potentielle Mörder" in der Erklärung vom 7. November 1989 im Hinblick auf die Wortwahl und die darauf beruhende Außenwirkung bei der disziplinarrechtlichen Bewertung ein besonderes, selbständiges Gewicht beigemessen wird, und hat dargelegt, daß die Verwendung des Begriffs "potentielle Mörder" und die inhaltliche Billigung der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" durch Soldaten zumal in der damaligen Situation und bei Berücksichtigung der Emotionen, die das Urteil des Landgerichts Frankfurt gerade in den Reihen der Bundeswehr ausgelost hatte, für den Tatbestand eines Dienstvergehens spricht. Der erkennende Senat tritt dem bei und bejaht angesichts aller Umstände des Falles in der Formulierung dieses Textteils der Erklärung eine Verletzung der Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG. Die Form, in die die Meinungskundgabe insoweit gekleidet worden war, konnte in der damaligen Situation zu erheblichen Mißverständnissen und Fehlinterpretationen selbst bei durchschnittlich urteilenden und vernünftig wertenden Untergebenen führen, die, von medialen Reizen überflutet, die Erklärung zu Gesicht oder zu Gehör bekamen und sich davon betroffen fühlten, weil sie daraus weder die Vorstellungen des Soldaten entnahmen, die dieser mit der Wortwahl "alle Soldaten" verband, noch die Begründung des Landgerichts Frankfurt kannten, daß Dr. A. seine Äußerung gerade nicht auf die Soldaten der Bundeswehr allein bezogen hatte, sondern damit "alle Soldaten meinte, ganz gleich ob sie solche der US- oder der Roten Armee, der Volksarmee oder der Bundeswehr seien". Die Erklärung war daher auch typischerweise geeignet, angesichts der Emotionen, die das Urteil des Landgerichts Frankfurt bei Soldaten der Bundeswehr ausgelöst hatte und die der Soldat dem Senat belegt hat, das Gegenteil der mit der Verlautbarung an sich erstrebten Versachlichung der Diskussion über das "Soldatenurteil" zu bewirken. Denn angesichts einer allgemein zu beobachtenden selektiven Wahrnehmung des durchschnittlichen Lesers oder Hörers einer Pressemitteilung, die ihn vordergründig das erfassen läßt, was seinen von anderen Nachrichten geprägten Vorstellungen entspricht, lag es nahe, daß die "Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder'" losgelöst von ihrer Begründung und dem übrigen Text der Verlautbarung sowie dem Schreiben an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags als die Aussage des Dr. A. vor den Frankfurter Schülern fehlinterpretiert und die inhaltliche Billigung dieser Aussage durch Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL als die Verteidigung der entsprechenden Äußerung des Dr. A. mißverstanden wurden.
Dabei zeigen gerade der "Hardtberg-Aufruf" des DARMSTÄDTER SIGNALS vom 21. März 1987 und das Schreiben des Soldaten an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vom 9. November 1989, daß die Vorstellungen des Soldaten auch ohne das als Ärgernis empfundene "Mörderzitat" mit gleichem Inhalt umschrieben werden konnten. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft dargelegt, daß die Sätze in dem Schreiben vom 9. November 1989 "Eine solche Strategie ist auf Dauer von der Bevölkerung und von Soldaten nicht hinnehmbar, denn sie führt zum Völkermord" und "Die 'potentielle Bereitschaft von Soldaten zur aktiven Teilnahme an; Völkermord' kann dauerhaft nicht gefordert werden!" vom Inhalt her dasselbe zum Ausdruck brachten wie der Halbsatz "wir halten die Aussage 'alle Soldaten sind potentielle Mörder' inhaltlich für richtig". Die politische Situation im November 1989 bedurfte auch nicht der Form des "Mörderzitats" als Kundgabe eines "Aufschreis des Gewissens", da die Gefahr einer kriegerischen Auseinandersetzung mit nuklearer Eskalation in Mitteleuropa nicht nur nicht mehr unmittelbar bevorstand, sondern sich durch die Ereignisse seit Mitte der 80er Jahre auch erheblich verringert hatte. Im September 1986 waren die "Konferenz für Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa" (KVAE) und im, Dezember 1987 der "Intermediate Nuclear Forces (INF)-Vertrag" über den Abbau der landgestützten amerikanischen und sowjetischen Mittelstreckenraketen mit Reichweiten zwischen 500 und 5.500 km erfolgreich abgeschlossen worden. Anfang des Jahres 1989 hatten Verhandlungen über die Begrenzung der konventionellen Streitkräfte in Europa begonnen, und im Herbst 1989 zeigte der Warschauer Pakt bereits deutliche Auflösungserscheinungen. Bezeichnenderweise lautete das Thema der Podiumsdiskussion des "6. Hardtberg-Gesprächs" am 4. November 1989 auch "Vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Ost und West", und am 9. November 1989 öffneten sich schließlich die Mauer und die Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik.
(6)
Der Soldat kann sich zur Rechtfertigung des disziplinarrechtlich in der Wortwahl zu beanstandenden Textteils der Erklärung zudem nicht darauf berufen, er habe sich angesichts der maßlosen Kritik an dem Urteil des Landgerichts Frankfurt nach § 8 SG verpflichtet gefühlt, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieser Bestimmung läßt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit aller darstellt. Zu ihren grundlegenden Prinzipien gehören neben der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch die Unabhängigkeit der Gerichte (BVerfGE 2, 1 [12]). Eine "Urteilsschelte" berührt aber die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter, die daran mitgewirkt haben, selbst dann nicht, wenn sie in unsachlicher, polemischer und abwertender Form von Parlamentariern, Politikern oder Regierungsmitgliedern geäußert wird, es sei denn, eine dieser Personen hätte kraft ihrer Amtsstellung Einfluß auf die Ernennung und Beförderung von Richtern oder wäre im Einzelfall an der Dienstaufsicht beteiligt. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch die in der öffentlichen Auseinandersetzung geübte Kritik an einem Gerichtsurteil und gebietet, eine solche Kritik auch dann hinzunehmen, wenn sie in überspitzter und polemischer Form kundgegeben wird. Es wäre mit der Bedeutung, die das Grundgesetz der Meinungsäußerungsfreiheit zuerkennt, nicht in Einklang zu bringen, wenn dem - durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gebundenen - Kritiker vorgeschrieben würde, in welcher Form er seine gedanklichen Beiträge "angemessen" auszudrücken hätte (BVerfGE 42, 143 [150]).
Der damalige Bundesminister der Verteidigung und der damalige Generalinspekteur der Bundeswehr, die in öffentlichen Erklärungen das "Soldatenurteil" als "bedauerlich", "vollkommen unbegreifbar und nicht nachzuvollziehen" sowie als unerträglich bezeichneten, taten dies - ebenso wie die Mehrzahl der übrigen Kritiker - nicht vor dem Hintergrund der Erwägungen des Strafgerichts zur Meinungsfreiheit und zur Strategie der Kriegführung, sondern weil sie fürchteten, das "Mörderzitat" könne, wenn es sanktionslos bliebe, in dafür empfänglichen Kreisen auch in Zukunft benutzt werden, Soldaten der Bundeswehr und deren Angehörige zu diffamieren. Ihre Kritik an dem Urteil fand mithin auf einer ganz anderen Ebene als die Reaktion des Soldaten darauf statt, der die Entscheidung wegen ihrer Aussagen zur Meinungsfreiheit und zur NATO-Strategie "begrüßte". Der im Hinblick auf seine Wortwahl die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzende Textteil der Verlautbarung vom 7. November 1989 läßt sich daher auch nicht mit dem "Recht zum Gegenschlag" (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 [126]; 24, 278 [282]; 42, 143 [152]; 54, 129 [138]; 75, 369 [380]) rechtfertigen.
(7)
Nach § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Diese Dienstpflicht, die auch neben der Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzt werden kann, da ihr Schutzzweck weiterreicht (BVerwGE 83, 60 [74]), stellt nicht darauf ab, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das angeschuldigte Verhalten dazu geeignet war (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [43]>; BVerwGE 86, 321 [329]). Ein Soldat muß sein Verhalten so einrichten, daß ein vernüftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er davon Kenntnis haben würde, darin keine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde.
Diesem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten, Offiziers und Stabsoffiziers hat der Soldat nicht entsprochen, als er angesichts der politischen und gesellschaftlichen Situation Anfang November 1989 und der Emotionen, die das "Soldatenurteil" gerade in den Reihen der Bundeswehr ausgelost hatte, die Verwendung des Begriffs "potentielle Mörder" und die inhaltliche Billigung der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" im Text der Verlautbarung mit seiner Unterschrift unter Hinzufügen seines Dienstgrads billigte. In dieser Form konnte seine Meinungsäußerung, die er nicht als Privatperson, sondern ausdrücklich als Angehöriger der Streitkräfte abgab, zu erheblichen Mißverständnissen und Fehlinterpretationen führen und ließ das nach den gesamten Umständen gebotene "rechte Maß" vermissen. Sie war daher in besonderer Weise geeignet, dem dienstlichen Ansehen des Soldaten bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu schaden. Darauf, ob dies tatsächlich geschehen ist, kommt es nicht an.
(8)
Die Würdigung, die den Senat in der Billigung des angeschuldigten Textteils der Verlautbarung im Hinblick auf dessen Wortwahl eine Verletzung dienstlicher Pflichten durch den Soldaten bejahen läßt, rechtfertigt sich auch im Licht der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Wie bereits dargelegt, hätte sich die Formulierung ohne Schwierigkeiten auswechseln lassen, ohne daß dem Äußernden ein Verzicht auf gedanklichen Inhalt seiner Äußerung hätte zugemutet werden müssen. Die sich daraus ergebende Behinderung der Meinungsfreiheit im Rahmen der von dem Soldaten freiwillig übernommenen dienstlichen Pflichten, die hier ausschließlich die Form der Äußerung betrifft, hat keine über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts durch Soldaten (BVerfG NJW 1992, 2750). Art. 5 Abs. 1 GG schränkt die Bewertung des Verhaltens des Soldaten als Verstoß gegen dienstliche Pflichten auch nicht deswegen ein, weil der Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen gehandelt hat. Der militärische Dienst erfordert es, daß ein Vorgesetzter, um seine Führungsaufgaben bewältigen zu können, Vertrauen genießt, und daß das Ansehen, das er in seiner dienstlichen Stellung braucht, bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen unangreifbar ist. Beiden Erfordernissen kann ein Soldat auch dadurch schaden, daß er sich außerdienstlich in öffentlichen Erklärungen als Soldat - rechtlich gesehen - nicht besonnen, tolerant und sachlich äußert.
(9)
Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung in überzeugender Weise dargelegt, er habe, als er die Erklärung vom 4. November 1989 mit Wissen und Wollen unterschrieben habe, geglaubt, sich auch in der Form äußern zu dürfen, in die der Zweite Halbsatz des Zweiten Absatzes der Verlautbarung gekleidet gewesen sei. Denn das Landgericht Frankfurt habe im Urteil vom 20. Oktober 1989 verneint, daß der Ausspruch "jeder Soldat ist ein potentieller Mörder" die Straftatbestände der Volksverhetzung und der Beleidigung aller einzelnen Soldaten der Bundeswehr erfülle; er, der Soldat, habe nur den Anlaß für seine Gewissensnot artikulieren und Meinungsfreiheit anmahnen wollen. Mit dieser Einlassung konnte sich der Soldat voll auf die Ausführungen des Vorsitzenden der Strafkammer in der mündlichen Urteilsbegründung stützen, wie sie die "Frankfurter Rundschau" am 28. Oktober 1989 ausführlich wiedergegeben hatte. Der Senat hat deswegen dem Soldaten zugebilligt, daß ihm bei Begehung der angeschuldigten Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun, und hat ihm daher einen Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB zugute gehalten.
Der Senat hat diesen Verbotsirrtum jedoch als vermeidbar angesehen. Der Soldat hätte bei der von ihm vor Abgabe seiner Unterschrift zu fordernden und ihm möglichen gehörigen Anspannung seines Gewissens und seiner bemerkenswerten Kenntnisse und intellektuellen Fähigkeiten erkennen können, daß die Verwendung des Begriffs "potentielle Mörder" und die inhaltliche Billigung der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" zu erheblichen Mißverständnissen und Fehlinterpretationen führen konnten. Seit seinem ersten Dienstantritt im Jahre 1960 weiß er nämlich, daß für ihn als Soldaten die Grundrechte nicht schrankenlos gelten, und er kann kraft seiner Stellung als Stabsoffizier und kraft der ihm zuteil gewordenen Ausbildung dazu seine Handlungen an seinen soldatischen Pflichten messen. Er ist zudem seit dem Jahre 1980 als Schöffe in der Strafgerichtsbarkeit tätig und hat dadurch Einblick in die rechtliche Bewertung innerer Tatbestände gewonnen. Als Sprecher des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL und presserechtlich Verantwortlicher für die Veröffentlichungen dieses Vereins hatte er darüber hinaus Erfahrungen in der Pressearbeit gesammelt und kannte schließlich, wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, die Anforderungen an die Zurückhaltungspflicht bei Meinungsäußerungen von Soldaten sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit für Soldaten und die Folgen ihrer Verletzung aus seinem eigenen Antragsverfahren BVerwG 1 WB 98.82, das der 1. Wehrdienstsenat durch Beschluß vom 23. Oktober 1984 (BVerwGE 76, 267) entschieden hat, und aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen ein Mitglied des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL - BVerwG 2 WD 19.85 -, das der erkennende Senat am 10. Oktober 1985 rechtskräftig mit einer Verurteilung zu einem Beförderungsverbot abgeschlossen hat (BVerwGE 83, 60). Er hat jedoch die gesamte Verlautbarung durch seine Unterschrift gebilligt, ohne die nach den Umständen naheliegende Möglichkeit zu bedenken, daß ihre Formulierungen im Zweiten Halbsatz des Zweiten Absatzes selbst im Kontext ihrer Verwendung in der gegebenen Situation zu erheblichen Mißverständnissen und Fehlinterpretationen führen konnten. Hätte er sich genügend geprüft, hätten sich auch für ihn insoweit Zweifel ergeben müssen, die er gegebenenfalls durch eine Rückfrage bei dem Rechtsberater des Heeresamtes, dessen Telefonnummer er sogar in der Berufungshauptverhandlung bei sich trug, hätte klären können. Der Soldat hat dem selben Inhalt seines Gedankenganges wenig später in seinem Schreiben an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vom 9. November 1989 in völlig unverfänglicher Weise Ausdruck gegeben.
Der Soldat hat daher seine Dienstpflichten nach § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG vorsätzlich verletzt und dadurch gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.
f)
Für die Ahndung dieses Dienstvergehens sind gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Ein Soldat, der sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet weiß, mag sich politisch betätigen und seine Meinung, seine Zweifel und seine Gewissensnot in der Öffentlichkeit kundgeben, wann und wo er will. Sein Engagement und seine Äußerungen sind jedoch schon von Verfassungs wegen nur insoweit geschützt, wie sie mit der aus der besonderen Stellung des Soldaten folgenden, durch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung vereinbar sind. Die Bundeswehr lebt nicht vom "Kampf der Meinungen" und dient insbesondere nicht der freien Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen Soldaten, sondern hat in erster Linie den Auftrag zu erfüllen, den ihr das Grundgesetz und die darin bestimmten verfassungsmäßigen Organe der Bundesrepublik Deutschland geben. Dieser Pflichtenbindung hat sich der Soldat freiwillig unterworfen, als er aus freien Stücken im Jahre 1964 erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit trat und im Jahre 1970 sogar das Rechtsverhältnis eines Berufssoldaten begründete. Er unterzeichnete die Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL als "Staatsbürger in Uniform" und als "Berufssoldat", mithin als Angehöriger der Streitkräfte, und machte durch den Zusatz seines Dienstgrades ausdrücklich seinen Rang als Stabsoffizier deutlich. Damit ergaben sich für ihn zugleich besondere Dienstpflichten, die er im Interesse der Erfordernisse des militärischen Dienstes zu beachten hatte. Indem die Wehrverfassung heute dem Soldaten größere Freiheiten zugesteht, stellt sie im Grunde höhere Anforderungen an seine innere Haltung und sein Verantwortungsbewußtsein. Ein Untergebener kann sich seine Vorgesetzten nicht aussuchen, sondern muß ihnen gegenüber Disziplin wahren, Loyalität üben und deren dienstliche Autorität ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien und auch dann anerkennen, wenn er deren politische Überzeugung und/oder ethische oder moralische Vorstellungen nicht teilt. Um so mehr muß er sich darauf verlassen können, daß der Vorgesetzte seinerseits Rücksicht auf seine Empfindungen nimmt und keine Zweifel daran aufkommen läßt, daß er des Vertrauens seiner Untergebenen in allen Belangen würdig sei. Der dem militärischen Vorgesetzten erteilte Führungs- und Erziehungsauftrag ist eine Aufgabe, die dieser zuerst in seiner eigenen Handlungsweise zu verwirklichen hat, um glaubwürdig und unangreifbar zu sein. Wer Disziplin fordert, hat sich deshalb in erster Linie selbst in die Pflicht zu nehmen.
Nach § 10 Abs. 1 SG soll der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben und ist daher in besonderem Maße für die Einhaltung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Dies gilt erst recht für einen Stabsoffizier. Je hoher der Dienstgrad eines Soldaten ist, und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, um so schlechter ist das Beispiel, daß er durch ein Fehlverhalten gibt, und um so schwerer wirkt insoweit sein dienstliches Versagen.
Gegen den Soldaten spricht hier darüber hinaus, daß er auf Grund seiner langen Dienstzeit und seiner vielfältigen Verwendungen in militärischen Dingen und Befindlichkeiten sehr bewandert und mit den Empfindungen seiner Kameraden aller Dienstgradgruppen bestens vertraut ist. Als Sprecher des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL und presserechtlich Verantwortlicher für dessen Verlautbarungen hatte er zudem große Erfahrungen in der Pressearbeit und hatte sich wiederholt mit der Formulierung von Mitteilungen des Vereins an die Presse befaßt. Auch die hier dienstrechtlich zu beanstandende Passage hätte, wie der Brief des Soldaten an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vom 9. November 1989 zeigt, ohne Schwierigkeiten und ohne Änderung ihres gedanklichen Inhalts so gefaßt werden können, daß sie, als sie der Einflußnahme des Soldaten nicht mehr unterlag, keinen Anlaß zu Mißverständnissen und Fehldeutungen bieten konnte.
Der Senat hatte andererseits jedoch zu beachten, daß die disziplinarrechtliche Ahndung der Meinungsäußerung eines Soldaten einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme neben der Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit über den Einzelfall hinaus auch allgemein erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch Soldaten haben kann (BVerfG NJW 1992, 2750). Daraus folgt, daß die Disziplinarmaßnahme nicht so bemessen werden darf, daß sie die Gefahr in sich trägt, öffentliche Kritik und öffentliche Diskussion durch Soldaten zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Meinungsfreiheit in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 54, 129 [139]; 60, 234 [241]).
Darüber hinaus hatte der Senat zu bedenken, daß der Soldat mit der Unterzeichnung der gegen Dienstpflichten verstoßenden Passage der Verlautbarung auf einen Aspekt hinweisen wollte, den das Landgericht Frankfurt erörtert hatte und der ihn bereits seit Anfang der 80er Jahre bewegte: Die Strategie der atomaren Abschreckung stieß bei ihm auf ethische Bedenken und brachte ihn in Gewissensnot. Dieser Gewissensdruck des Soldaten und die dadurch bei ihm geschaffene Zwangslage ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenfalls in Betracht zu ziehen. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Dieses Grundrecht hat sich daher hier bei der Maßnahmebemessung in Form eines "Wohlwollensgebotes" gegenüber dem aus dem Gewissen handelnden Soldaten auszuwirken.
Das Dienstvergehen verliert zudem dadurch erheblich an Gewicht, daß die von der Anschuldigung allein erfaßte Presseerklärung vom 7. November 1989 mit dem Schreiben an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags vom 9. November 1989 auf einem Blatt verbunden war. Ein Leser, der beide Mitteilungen aufmerksam aufnahm und sie vergleichend sprachlich und inhaltlich analysierte, hätte dadurch den Vorstellungen nahekommen können, die der Soldat mit der Verwendung des Begriffs "potentielle Mörder" und der inhaltlichen Billigung des Ausspruchs "alle Soldaten sind potentielle Mörder" in der Verlautbarung vom 7. November 1989 verband.
Auch Auswirkungen des Dienstvergehens ließen sich nicht feststellen, da nicht nachzuweisen war, daß die Erklärung vom 7. November 1989 tatsächlich von Medien verbreitet wurde. Soweit etwa der Bericht im "Kölner Stadtanzeiger" vom 6. November 1989 zu Auseinandersetzungen und Beschwerden geführt haben sollte, mußte dies hier außer Betracht bleiben, weil dem erwähnten Bericht die Verlautbarung vom 4. November 1989 zugrunde lag, die in diesem Verfahren nicht Gegenstand der Anschuldigung ist.
Da dem Soldaten schließlich ein - wenn auch vermeidbarer - Verbotsirrtum zugebilligt werden mußte, ist das Maß der Schuld gemindert, was ebenfalls zu einer Milderung der Maßnahme führen muß.
In gleicher Weise verdienen die Gründe, die den Soldaten zur Unterzeichnung der Verlautbarung bewogen, nämlich der Hinweis auf seinen Gewissensdruck gegen die damals gültige Strategie, das Anmahnen der Meinungsäußerungsfreiheit sowie der Aufruf zu einer Diskussion beider Probleme sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Bundeswehr, Verständnis und sprechen zu seinen Gunsten. Er hat zwar seinerseits den Hintergrund der Kritik an dem "Soldatenurteil" verkannt, als er sich zu einem öffentlichen "Gegenschlag" herausgefordert fühlte, aber auch diese subjektiv von ihm empfundene "Provokation" der "maßlosen Urteilsschelte" ist ihm bei der Maßnahmebemessung als ein achtbarer Beweggrund für seine in der Formulierung allerdings mißglückte "Reaktion" zugute zu halten.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprechen seine integre, durch ethische Vorstellungen geprägte Persönlichkeit und seine tadelfreie Führung als Staatsbürger und Soldat. Nach dem Zeugnis seiner Vorgesetzten ist er ein aufgeschlossener, geselliger Stabsoffizier, der seine Auffassung klar artikuliert, auch bei Meinungsverschiedenheiten jedoch regelmäßig das notwendige Maß an Toleranz wahrt. Der Soldat hat sich in den letzten Jahrzehnten und schon vor seinen Aktivitäten im Arbeitskreis DARMSTÄDTER SIGNAL vielfach öffentlich für die Bundeswehr engagiert, mögen seine oft kritischen Vorstellungen auch von manchen seiner Kameraden nicht geteilt worden sein. Seine dienstlichen Leistungen erheben sich, wie seine Beurteilungen belegen, seit vielen Jahren über den Durchschnitt und haben sich nach Begehung des Dienstvergehens ausweislich der beiden letzten Beurteilungen vom 23. September 1991 und 22. Juni 1992 noch gesteigert. Dem Soldaten ist daher auch eine Nachbewährung zuzuerkennen, die er trotz seiner Belastung durch dieses Verfahren erbracht hat. Darüber hinaus hat sich der Soldat, wenn auch schon vor längerer Zeit, wiederholt dienstliche Anerkennung verdient. Als langjähriges Mitglied der Personalvertretung im Heeresamt hat er sich nach den Aussagen von Oberstleutnant W. und Hauptmann T. unter Beachtung der demokratischen Spielregeln mit viel Gerechtigkeitssinn und ohne Furcht vor persönlichen Nachteilen voll für seine Kameraden eingesetzt. Ohne, wie der Zeuge Oberstleutnant i.G. B. versichert hat, dienstliche Belange zu vernachlässigen, übt er zudem eine Anzahl von Ehrenämtern im politischen, gesellschaftlichen und sozialen Bereich aus. Seine wiederholte Wahl zum Gemeinderat und zum ersten stellvertretenden Bürgermeister zeigen die Wertschätzung, die dem Soldaten außerhalb des dienstlichen Bereiches entgegengebracht wird. Sein Engagement als Schöffe und sein vielfältiges Wirken in der Sozialarbeit runden dieses Bild ab. Sein ausgeprägtes demokratisches Grundverständnis, das auch der Zeuge Hauptmann Tschirner hervorgehoben hat, ist im übrigen mit dem "Gustav-Heinemann-Bürgerpreis" ausgezeichnet worden.
Angesichts der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Verfassungs wegen zu beachtenden Gebote und im Hinblick auf die in der Tat und in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe erschien daher dem Senat eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht erforderlich. Die Eigenart des Dienstvergehens und die Stellung des Soldaten ließen es jedoch andererseits nicht zu, eine der geringsten einfachen Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Der Senat hat deshalb auf eine Disziplinarbuße erkannt, deren Höhe sich bei Beachtung der für den Soldaten sprechenden Umstände sowie seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens nach § 20 Abs. 1 WDO bewegen konnte. Da der Soldat seinen Freispruch erreichen wollte, wird ihn die Disziplinarmaßnahme selbst in diesem Ausmaß als nachhaltige Pflichtenmahnung treffen. Gerade er als verantwortungsbewußter Demokrat und überzeugter und erfahrener Soldat muß aber anläßlich dieses Dienstvergehens an die Befindlichkeiten und Empfindsamkeiten erinnert werden, denen eine Wehrpflichtarmee ausgesetzt ist, und es muß ihm vor Augen geführt werden, daß unangemessene Formulierungen eines Offiziers, die Anlaß zu erheblichen Mißverständnissen und Fehlinterpretationen geben können, geeignet sind, Irritationen in dieser Armee hervorzurufen.
Die einfache Disziplinarmaßnahme durfte verhängt werden, weil die Frist des § 9 Abs. 2 WDO hier durch die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gehemmt worden ist (§ 9 Abs. 4 WDO).
5.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Soldat zu tragen, weil er verurteilt worden ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 WDO). Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen davon ganz oder teilweise zu entlasten, zumal besondere Kosten insoweit nicht entstanden sind.
Da der Soldat mit seiner Berufung jedoch einen erheblichen Teilerfolg erzielt hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 WDO zu einem Fünftel ihm und zu vier Fünfteln dem Bund aufzuerlegen und der Soldat war zu vier Fünfteln von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Baehr
Frimberger