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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1992, Az.: BVerwG 2 WD 13.91; 2 WD 7.92

Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik; Kürzung der Dienstbezüge eines Soldaten wegen ehrverletzender Angriffe auf Vorgesetzte; Recht des Soldaten zur Kritik in polemischer Form; Schutz des Petitionsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit der Angehörigen der Bundeswehr; Vorwurf von Rechtsradikalismus und Bezeichnung als Rechtradikaler; Vereinbarkeit der Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten mit dem Grundgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 13.91; 2 WD 7.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 19.11.1990 - AZ: 8 VL 45/90
TDiG Mitte - 16.12.1991 - AZ: 8 VL 34/91

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 287 - 294
  • NVwZ 1993, 1108-1110 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    Zum Umfang der Meinungsäußerungsfreiheit eines Soldaten im Rahmen einer Beschwerde oder Eingabe.

...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 22., 23. und 24. September 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberst Zeigert,
Oberfeldapotheker Dr. Breitinger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 24. September 1992
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird auf die Berufung des Soldaten das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 19. November 1990 aufgehoben.

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. Dezember 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kürzung der Dienstbezüge entfällt.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug in der Sache 2 WD 13.91 und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Fünftel dem Soldaten und zu vier Fünfteln dem Bund auferlegt, der auch vier Fünftel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der nunmehr 54 Jahre alte Soldat besuchte Grundschule und Gymnasium und erwarb am 4. März 1957 das Reifezeugnis. Danach studierte er zwei Semester Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmten, wurde er zum 16. April 1958 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beim Stab 1. Grenadierdivision in Hannover in die Bundeswehr eingestellt und am selben Tag als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Ablauf der Ausbildung zum Offizier festgesetzt. Mit Urkunde vom 10. März 1960, dem Soldaten am 25. März 1960 ausgehändigt, wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Er wurde am 2. Mai 1962 zum Oberleutnant, am 30. September 1965 zum Hauptmann, am 23. Dezember 1970 zum Major und zuletzt mit Wirkung vom 1. Mai 1973 zum Oberstleutnant befördert.

3

Nachdem er zunächst ohne Erfolg am 8. Fähnrichlehrgang (Beruf) an der Artillerieschule in Idar-Oberstein teilgenommen hatte und im Februar 1960 von der Waffengattung "Artillerie" zur Waffengattung "Heeresflieger" überführt worden war, wurde er von Juni 1960 an in die Ausbildung zum Heeresfliegeroffizier übernommen. Am 20. August 1960 bestand er den Auswahllehrgang für Flugzeugführeranwärter "2 OUM-9". Nach seiner Ausbildung zum Flugzeugführer wurde er bei der Heeresfliegertransportstaffei ... in C. und der 3./Heeresfliegerbataillon in R. als Flugzeugführeroffizier verwendet. Mit Wirkung vom 1. April 1963 wechselte er auf den Dienstposten eines Einsatzoffiziers. Nachdem er vom 7. April bis 12. Juni 1964 mit befriedigendem Erfolg am Lehrgang für Staffelkapitäne und Einsatzoffiziere teilgenommen hatte, wurde er nach einer Zwischenverwendung bei der Heeresfliegerwaffenschule B. als Hörsaalleiter vom 2. November 1967 an zur 4./Heeresfliegerbataillon ... in L. versetzt und nunmehr als Staffelkapitän verwendet. Vom 1. Oktober 1967 bis 9. Dezember 1968 nahm der Soldat am Stabsoffizier- und Auswahllehrgang Heer 1968 und vom 1. April 1969 an am 12. Generalstabslehrgang Heer jeweils mit Erfolg teil. Für die Zeit vom 30. September 1971 bis 30. Juni 1972 wurde er zur Teilnahme an der Generalstabsausbildung des spanischen Heeres zur Generalstabsschule in Madrid kommandiert; auch diese Ausbildung absolvierte er mit überdurchschnittlichem Erfolg. Vom 6. Juli 1972 an wurde er als Major i.G. zum Deutschen Anteil beim Hauptquartier NORTHAG versetzt und als "G 3 OpS" verwendet. Vom 1. Oktober 1974 an wurde er als Abteilungskommandeur und mittlerer Transporthubschrauberführer-Stabsoffizier bei der 1./Fliegenden Abteilung ... in R. eingesetzt, vom 1. Oktober 1976 an als G 3 zum Stab 1. Luftlandedivision in Bruchsal versetzt. Zum 16. Februar 1979 wechselte er als Hilfsreferent zum Bundesminister der Verteidigung ... in Bonn. Nach einer Militärattache-Ausbildung bei der .../Stabsversorgungsbataillon Bundesminister der Verteidigung in Bonn wurde der Soldat vom 1. September 1981 an als Verteidigungsattaché und Dienststellenleiter bei der Deutschen Botschaft in Lima verwendet. Nachdem er dort, wie von Anbeginn an beabsichtigt, vier Jahre tätig gewesen war, wurde er zum 1. Oktober 1985 zunächst als Stabsoffizier zbV zur .../Stabs- und Versorgungsbataillon Bundesminister der Verteidigung und zum 25. November 1985 als Referent zum Bundesminister der Verteidigung - Fü. - in Bonn versetzt. Seit 28. März 1989 gehört er dem Streitkräfteamt in Bonn an und wird dort als Leiter der Abteilung ... verwendet.

4

Die dienstlichen Leistungen des Soldaten, die er während seiner Ausbildung im 12. Generalstabslehrgang Heer und in den folgenden Jahren als Stabsoffizier i.G. und als Heeresflieger erbrachte, wurden in den Beurteilungen vom 3. September 1971, 12. Februar 1973, 24. Januar 1974 und 16. Februar 1976 jeweils mit "3 C" (gut - uneingeschränkte Forderung möglich) eingestuft. In den folgenden Beurteilungen vom 2. Februar 1978, 6. März 1980, 24. März 1981 und 16. September 1983 konnte der Soldat seine Gesamteignung auf "B" erhöhen (besondere Förderung möglich). In der Beurteilung vom 30. September 1985 wurden seine Leistungen sogar mit "2 B" (sehr gut - besondere Förderung möglich) bewertet. Seine Leistungen als Militärattache bei der Deutschen Botschaft in Lima wurden vom Botschafter im wesentlichen als weit überdurchschnittlich beurteilt. Zur Würdigung der Persönlichkeit des Soldaten führte der Botschafter in der Beurteilung vom 1. Juli 1985 u.a. aus:

"Herr Oberstleutnant i.G. P. ist ein Offizier von hoher Intelligenz. Er hat ausgeprägte politische Interessen und Ansichten, die er gern in witziger, etwas überspitzter Form äußert. Er hat Humor, ist aber im Grunde ein ernster, zielbewußter Mensch, der sich für das, was er als richtig ansieht, kämpferisch einsetzt. Leider neigt er dabei etwas zu Starrsinn. Dies hat sich in zahlreichen Eingaben, oft zu Fragen sekundärer Bedeutung, gezeigt, von denen er auch nicht abläßt, wenn er negativen Bescheid erhält. Trotz aller Kontaktfähigkeit und Kontaktpflege neigt er etwas zum Einzelgängertum.

Herr P. ist diszipliniert und beherrscht. Körperlich hält er sich durch recht asketische Lebensweise und Sport in Form."

5

In seiner Verwendung als Referent bei Fü. im Bundesministerium der Verteidigung wurden seine dienstlichen Leistungen in der Beurteilung vom 6. August 1987 mit "3 B" (gut - besondere Förderung möglich) eingestuft. In der Beurteilung vom 11. Juli 1989 - nunmehr nach den neuen Beurteilungsbestimmungen - verschlechterten sich seine Leistungen; er wurde in der gebundenen Beschreibung siebenmal mit "4", einmal mit "3", zweimal mit "2" und einmal mit "1" bewertet, in der freien Beschreibung wurde ihm für die Bereiche Durchsetzungsvermögen und geistige Fähigkeiten jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter ... im Streitkräfteamt wurden seine dienstlichen Leistungen in der Beurteilung vom 8. August 1991 wieder besser bewertet; in der gebundenen Beschreibung erhielt der Soldat achtmal die "3", einmal die "4" und fünfmal die "2" und in der freien Beschreibung für den Bereich geistige Fähigkeiten den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 25. August 1992, die der Senat in diesem Berufungsverfahren angefordert hatte, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten nochmals wesentlich besser bewertet; er erhielt nunmehr 13mal die Note "2", einmal eine "1" und "3" und für den Bereich "Geistige Fähigkeiten" den Ausprägungsgrad "B".

6

Seit Januar 1976 ist der Soldat berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen für Luftfahrzeugführer - Grad 1 - Command Pilot - und seit Dezember 1976 das Leistungsabzeichen in Silber zu tragen. Am 25. April 1973 wurde ihm vom Heeresministerium Madrid der spanische Militär-Verdienst-Orden 1. Klasse, am 10. September 1985 vom Kriegsminister des Landes Peru das Komturkreuz des peruanischen Heeresverdienstkreuzes verliehen. Am 26. Januar 1983 sprach ihm der Bundesminister der Verteidigung seinen Dank für eine Dienstzeit von 25 Jahren aus.

7

Im Bundeszentralregister befindet sich keine Eintragung über Strafen für den Soldaten.

8

Disziplinar wurde er wie folgt gemaßregelt:

9

1.

Am 3. März 1989 mit einem Verweis, weil er

"... in einem Aktenvermerk vom 24.11.1988 in Bonn über seinen Referatsleiter, Oberst i.G. ... Mü., einen 'Beurteilungsbeitrag' erstellt und an den Abteilungsleiter Personal, den Chef des Stabes Fü S und den Stabsabteilungsleiter Fü S III gesandt" hat. "Der Beitrag hat folgenden Inhalt ...:

P., OTL i.G.Bonn, 24. November 1988
Fü S.NSt: ...

Vertraulich! Personalsache!

Aktenvermerk

Betr.: Beurteilungsbeitrag zu O i. G. ... M. PK 201137-M-1101

M. ist mir seit April 1986 durch die Arbeit im selben Referat gut bekannt. Er ist ein verschlossener, hartnäckiger, starrsinniger, unbeeinflußbarer Einzelgänger, der in sich gekehrt, bis zur scheinbaren Geistesabwesenheit, ohne Verständnis oder Einfühlungsvermögen für andere, undurchsichtige, weder im vorhinein zu erahnende, noch nachträglich überzeugende Auffassungen vertritt. Ihm fehlt veranlagungsbedingt jede menschliche Regung, und seine Unfähigkeit zu heiterem, natürlichem, gewinnendem Umgang wirkt abstoßend und kalt. Seine Uneinsichtigkeit, Besserwisserei, gepaart mitÜberlegenheitswahn, Rücksichtslosigkeit und Härte, machen das Zusammensein mit ihm zur Qual, zerstören die anfangs gewöhnlich vorhandene Bereitschaft, für ihn als Vorgesetzten zu arbeiten, und erzeugen einen tiefen Widerwillen, Sabotagedrang und Haß, die sich auf die Organisation, die ihn in solche Stellungen bringt, übertragen. Es könnte sehr wohl sein, daß M. etwa ab Reinforced Alert von seinen Untergebenen beseitigt werden würde und schlage vor, ihn schon im Frieden nicht mehr in Stellungen zu verwenden, wo er anderen Anweisungen geben darf.

Um M. Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, muß ich sagen, daß er nicht vom Charakter her böse ist - vielleicht verfolgt er sogar irgendein lobenswertes Ziel, das er für gut und richtig hält -, aber unfähig, das Leiden anderer an seiner kranken, mißglückten Persönlichkeit gedanklich nachzuvollziehen und den angeborenen Persönlichkeitsmangel, nämlich die Unmenschlichkeit, Herz- und Seelenlosigkeit, durch stetes, wenn auch nur rationales Bemühen um Höflichkeit, Liebenswürdigkeit, Anpassung, Selbstbescheidung, Großzügigkeiti Rücksicht, Kompromißbereitschaft, Duldsamkeit usw. zu mildern und auszugleichen, wie es andere in ähnlicher Lage mit einem gewissen Erfolg tun, um die Gemeinsamkeit im Zusammenleben zu erhalten, indem sie die Durchsetzung persönlicher Abartigkeiten mit Hilfe der dazu nicht verliehenen Dienstgewalt zurückstellen hinter die Anerkennung anderer als Gleichberechtigter, nur mit deren Mitarbeit ein Ziel erreichbar ist. M. ist insofern eine tragische Figur, als er sowohl geistig besonders begabt ist, wie auch überdurchschnittliche Allgemeinbildung, militärische Fach-, Geschichts- und Sprachkenntnisse besitzt, die er interessant, weiterbildend und nutzbringend im Gespräch verwenden könnte, wenn es denn möglich wäre. Die belehrende, rechthaberische, bei Widerspruch lautstark unterbrechende Tyrannenart erstickt jedoch sofort jeden Ansatz. M. ist wie ein tiefer, schwarzer Brunnen, der jede wertvolle Regung seiner Mitmenschen aufsaugt und verschluckt, so daß er zersetzend statt aufbauend wirkt. Unter seinem ungefälligen, bürokratischen, substantivierten Kanzleistil in Wort und Schrift herrscht nur funktionaler Formalismus.

Insofern müßte M., wo immer er wirkte, eine breite, unauslöschliche Spur von Wut, Rache, Mißtrauen, Abscheu und zerstörter Motivation gezogen haben.

Wenn seine Entfernung aus dem Vorgesetztenverhältnis nicht erfolgen kann, sollten wenigstens seine Untergebenen, um ein den Umständen entsprechendes, gerade noch erträgliches Zusammenwirken zu gewährleisten, entweder möglichst junge, unterordnungswillige Sklaven- oder ehrgeizige Aufsteigertypen sein, die um ihrer Laufbahn willen zwei Jahre Hölle in Kauf nehmen, vielleicht im Idealfalle sie nicht so empfinden, oder besonders ältere Fü S-Zyniker, die den Menschen in seiner Schwachheit, Sinn- und Belanglosigkeit, die keinen schnelleren Herzschlag lohnen, unwiderruflich erkannt haben und verachten. Für feinfühlige, an der Bundeswehr noch anteilnehmende Soldaten, die wegen ihrer Gefühlsbindung noch verletzlich sind, ist das auch nur stundenweise Zusammensein mit M. im wahren und übertragenen Sinne des Wortes tödlich.

Es wäre nun falsch, M. an eine andere Vorgesetztenstelle oder seine Untergebenen wegzuversetzen, da so das Kontaktgift M. neue noch gesunde Bereiche der Bundeswehr angreift. Vielmehr sollte M. mit einem Wall toten Fleisches und toter Seelen, die er auf dem Gewissen hat und die man notgedrungen opfern muß, nach außen abgeschottet werden.

gez. Plantiko

Herrn Leiter der Personalabteilung

Herrn Chef des Stabes Fü S

Herrn Stabsabteilungsleiter Fü S.."

10

Die Beschwerde des Soldaten gegen diesen Verweis wurde vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 27. Juni 1989 - BVerwG 2 WDB 5.89 - als unbegründet zurückgewiesen.

11

2.

Am 7. November 1991 mit einem Verweis, weil er am 17. Oktober 1991 in 5300 Bonn die für die Zeit von 13.15 Uhr bis 16.00 Uhr angesetzte Offizier-/Unteroffizier-Weiterbildung nach der Pause gegen 15.27 Uhr ohne Genehmigung vorzeitig verlassen hatte.

12

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts-Mitte wies die weitere Beschwerde des Soldaten gegen diese Disziplinarmaßnahme durch Beschluß vom 16. Dezember 1991 - M 8 - BLc 13/91 - zurück.

13

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 15. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 8.054,94 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm tatsächlich 6.715,61 DM ausgezahlt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

14

Aus der am 22. Februar 1963 geschlossenen Ehe des Soldaten sind ein Sohn von jetzt 28 und eine Tochter von jetzt 23 Jahren hervorgegangen. Der Sohn studiert Mathematik - er arbeitet zur Zeit an seiner Dissertation - die Tochter Psychologie und Internationales Recht. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Soldat studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn, jetzt im neunten Semester.

15

II

1.

In dem mit Verfügung des Amtschefs Streitkräfteamt vom 15. Februar 1990 durch Aushändigung am 16. Februar 1990 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 25. September 1990, dem Soldaten am 10. Oktober 1990 zugestellt, folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"1.
Er bezeichnete in einem Schreiben vom 25. Januar 1990 an den Amtschef Streitkräfteamt, Bonn, nachrichtlich an den Stabsabteilungsleiter Fü S ..., den Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, den Kommandeur Schule für Nachrichtenwesen, den Referatsleiter Fü S II 6 und den A 2 Marineamt, die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland als 'feudalistische Druckgruppenoligarchie (FDGO)'.

2.
In den als Anlage beigefügten Schreibenäußerte er sich unter anderem wie folgt:

a)
Schreiben an den Herrn Bundespräsidenten vom 30. Mai 1989

'Es drängeln sich um Parteilaufbahnen Machthungrige, Anpasser, Aufsteiger und Gescheiterte, die über Parteien zu mehr Ansehen, Wohlstand und Einfluß kommen, als sie mit ehrlicher Arbeit anderswo erreichen.

Dazu tummeln sich in den Machtvereinen die Nutznießer auf Gegenseitigkeit, die für Parteispenden Forderung ihres Gewerbes,öffentliche Aufträge, eine Stelle im öffentlichen Dienst oder sonstige Günstlingswirtschaft erwirken. Diese Ämterpatronage der Parteien zersetzte u.a. die Bundeswehr, aber zerstörte ebenso die Reste von Gewaltenteilung, die bei uns sowieso nie mehr als angedeutet war, weil die ausführende und richterliche Gewalt nie vom Volke ausging, sondern durch Handauflegen von der gesetzgebenden, de facto von den Parteien nach Proporz.

Die Unzufriedenheit im Volke, ich möchte sie als vorrevolutionäre Stimmung von Wut, Haß, Rache, Mißtrauen, Abscheu und Verachtung für alles Staatliche bezeichnen, die sich so bemerkenswert von unserem Wohlstand abhebt, ist eindeutig Folge der Verhältniswahl, bei der Minderheiten mehr Einfluß haben als Mehrheiten und Leute herrschen, die systembedingt vertrauensunwürdig sind.

Bei unserem gegenwärtigen scheindemokratischen Obrigkeitsstaat (Mittelalter ohne Gott!), in dem die Druckgruppen die Rolle der früheren Stände ausüben, kann der Bürger als wahrer 'Politiker' nichts ausrichten, weil die herrschenden Machtvereine und das von ihnen geschaffene und von ihren Richtern ausgelegte Regelwerk keine Veränderung in Richtung Volkshoheit dulden.

Wir haben statt völkisch fremder eine ethisch fremde Besatzungsmacht, eine gewitterträchtige instabile Schichtung, ein Wertegefalle von unten nach oben, die der erste Windhauch schneller wegweht als Hitler die Weimarer Republick oder Rhomeini den Schah, weil der Parteienfilter das Vertrauen des Volkes in die Regierung adiabatisch verhindert. Vertrauen kann es nur (manchmal) zwischen Personen geben, niemals in Vereine, Einrichtungen oder gar den Staat.

Der Staat (also bei uns die Parteien und ihre Untergruppen Bundestag, Bundesrat, Landtage, Ministerien und Gerichte) ist die Quelle allerÜbel, die er zu beseitigen vorgibt, während er sie, neue, größere und anderswo schafft.

Wir treiben der größten Entropie unumkehrbar zu, aber wir sollten diesen Vorgang nicht noch gegen den Willen der Bürger beschleunigen, sondern vielmehr verlangsamen, in dem wir uns entstaatlichen, Regeln und Gesetze aufheben, den Moloch zurückstutzen. Alles was dieöffentliche Hand anfaßt, verdorrt, und die Merkmale staatlichen Handelns sind Unsinn, Verschwendung, Verbrechen, weltweit.

Wenn auch die MdB zum strafrechtlichen Selbstschutz ihr Korruptionsverhalten weitgehend legalisierten, ...

Diese oft intelligenten, kenntnisreichen, sprachlich-analytisch begabten Meister der Mittel- und Feinsteuerung sind kraft-, halt-, namen-, würde- und gesichtslose steuerschmarotzende Schlemihls ewig fremdgesteuerte Techniker und Taktiker der Macht ohne Ziel geworden, Fapierseelen, wie der Russe sagt, (die Erscheinung ist ja nicht auf Deutschland beschränkt), austauschbare Bürokraten, zu allem fähig, außer zur Führung, Zerrbilder des mündigen, selbstverwirklichten und -verantwortlichen Bürgers der Aufklärung, Fellachen auf Führerstellen.'

b)
Schreiben an die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Frau Renger, vom 14. November 1989

'... während im Bundestag 250 MdB sitzen, die in keinem Wahlkreis eine Mehrheit für sich gewannen, also überhaupt nicht legitimiert, sondern systembedingt vertrauensunwürdige Parteifunktionäre mit würdelosem Schicksal sind; die armen Leute können ja nichts dafür, sie sind selbst Opfer unseres undemokratischen Systems, das die Bürger widerwillig dulden, solange es ihnen gut geht, das aber am jetzt schon vorhandenen Vertrauensmangel in einer Krise zerfiele.

Sprechen Sie bitte nicht von Kontrollen und Rechtsschutz, der gesamte öffentliche Dienst in allen drei Staatsgewalten ist von PG proporzgerecht besetzt, und mit jedem Regierungswechsel parodiert ein neuer Pulk parteipolitischer Parvenüs den preußischen Beamten, Richter oder Offizier. Davon ist auch das Verfassungsgericht nicht ausgenommen, seit Justiz-! Minister Ehmke sich über die 'acht A. in Karlsruhe'öffentlich ärgerte.

.. Zusammenbruch einer instabilen Schichtung in der 2 Millionen PG ohne persönliches Vertrauen des Volkes in Komplizität mit den Interessengruppen 60 Millionen undemokratisch unterjochen.

Geben Sie zu, und wenn auch nur gedanklich, daß das eine feudalistische Druckgruppenoligarchie (FDGO) ist, ein Kuckucksei, das uns die Siegermächte ins Nest legten, um uns niederzuhalten, während sie selbst die Mehrheitswahl haben.

Welcher Gedanke, geschweige denn neuer, ging je von unserer verfilzten Politbürokratenkaste aus, außer der Wahrung ihres Besitzstandes und nichtssagenden Allgemeinplätzen, erkennbar aus den Interessenbausteinen der sie tragenden Druckgruppen zu Pseudomeinungen zusammengestückelt? Die hohle Verlogenheit unseres öffentlichen Lebens führt zur natürlichen Abkehr aller Rechtschaffenen von ihm.'

c)
Schreiben an den Herrn Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1989

'Die Gesellschaft verteidigt, ebensowenig wie ihr Spiegelbild die Bundeswehr, die GG-widrig entartete Verfassungswirklichkeit nicht.

Die Enttäuschung über den Verrat der Demokratieideale, die die politische Bildung in Schule und Bundeswehr jahrzehntelang lehrte, in unserer Wirklichkeit geht bei vielen Jugendlichen so tief, daß sich Haß, Anarchie, Terrorismus, Links- und Rechtsutopien wie von selbst erklären.'

3.
In einem in der Zeitung 'Die Welt' vom 1. Februar 1990 veröffentlichten Leserbrief äußerte er:

'Der Fall Flottillenadmiral Schmähung zeigt die Schwächen unserer parteipolitisierten Patronagedemokratie. Immer wenn jemandes Protektoren in der Opposition sind, stellt ihn die Regierung kalt. Das bedeutet schon mal zehn Jahre Stillstand ohne sinnvolle Tätigkeit; für begabte leistungswillige Offiziere eine schwere Strafe und Grund zu Unmut, wie die jetzigen Kritiker nach Regierungswechsel am eigenen Leibe erfahren werden.

Die Bundeswehr (und überhaupt der öffentliche Dienst) braucht so wegen der Patronagedemokratie doppelt so viele Planstellen, wie für reine Sachaufgaben nötig wären, weil per definitionem immer etwa 50 Prozent der höheren Offiziere in Opposition sind und einflußlos gestellt werden müssen. Warum schämen sich eigentlich unsere Politiker, diese systembedingte Unfähigkeit der Bundeswehr als Mittel zur Machtpolitik den Ängsten unserer Nachbarn vor der Wiedervereinigung entgegenzuhalten?'

4.
In einem in der Zeitschrift 'Information für die Truppe' 2/90, Seite 114, veröffentlichten Leserbrief erklärte er unter anderem:

'Dementsprechend ist in der Bundesrepublik' (muß wohl heißen: Bundeswehr) 'die Unterschicht ('Die Dummen' ohne Ober- und Hochschulzeugnisse) überrepräsentiert, und die höheren Führerstellen besetzt mehr und mehr der Politadel.'

5.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1990 an seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten, den Chef des Stabes Streitkräfteamt, Bonn, äußerte er unter anderem:

'Weder bin ich so veranlagt, noch hat mich die Bundeswehr so ausgewählt noch erzogen, als daß ich jetzt ein rein ablauforientierter stumpfsinniger Schreibtischtäter werden könnte, der seine Dienstfreude aus dem sklavenartigen Befolgen von Vorschrift und Befehl bezieht.

Da keine neue Lage eintrat, ist Ihr Befehl ab 02. Februar 1990, solche Karten (Arbeitszeitkarten) zu führen, willkürlich und vergleichbar dem russischen Verfahren, deutsche Kriegsgefangene durch Sinnlosigkeit seelisch zu zermürben, indem sie Sand immer von einer Ecke in die nächste schaufeln mußten.'"

16

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 19. November 1990 - M 8 VL 45/90 - wegen eines Dienstvergehens zu einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten. Sie traf zu den fünf Anschuldigungspunkten eigene Feststellungen und stellte den Soldaten von dem Vorwurf pflichtwidrigen Handelns in den Anschuldigungspunkten l, 2 und 4 frei. DieÄußerungen des Soldaten in dem am 1. Februar 1990 veröffentlichten Leserbrief in der Zeitung "Die Welt" (Anschuldigungspunkt 3) würdigte sie als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, als Offizier innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinenÄußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um sein Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), sowie die Pflicht, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, nicht ernsthaft zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Zu Anschuldigungspunkt 5 würdigte sie die Äußerung des Soldaten, der Befehl des Zeugen J. zum Führen von Arbeitszeitkarten sei willkürlich und vergleichbar dem russischen Verfahren, deutsche Kriegsgefangene durch Sinnlosigkeit seelisch zu zermürben, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Achtung der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten (§ 17 Abs. 1 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

17

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

18

Das Dienstvergehen sei nicht leichtzunehmen. Dies gelte insbesondere für den ehrverletzenden Angriff auf seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten. Die Bundeswehr sei auf dem Prinzip der Ober- und Unterordnung aufgebaut. Dies bedinge die Achtung der Person des Vorgesetzten um seiner dienstlichen Aufgaben willen. Jede erkennbare Mißachtung des Vorgesetzten berühre damit die Grundlagen der militärischen Ordnung. Die massiven Vorwürfe gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten seien unberechtigt gewesen; der Zeuge J. hätte dem Soldaten einen rechtmäßigen Befehl erteilt. Besonders gehe zu Lasten des Soldaten, daß er bereits wegen eines gleichartigen Dienstvergehens disziplinar gemaßregelt werden mußte, ohne daß er daraus die notwendige Lehre gezogen habe. Der Soldat, der als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben solle, habe sich alles andere als nachahmenswert verhalten. Er hafte daher für die Tat verschärft. Darüber hinaus sei der Soldat mit der Verletzung der für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung durch die Leserzuschrift seiner Verantwortung als Vorgesetzter im Range eines Oberstleutnants nicht gerecht geworden. Allerdings sei hier zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er den Leserbrief in der guten Absicht geschrieben habe, auf diese Weise zur Beseitigung von Mängel in unserem Staat beizutragen und so für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Für den Soldaten spreche ferner, daß er in seiner langjährigen Dienstzeit überwiegend überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Unter Abwägung aller Umstände erschien die Verhängung einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten zur angemessenen Würdigung der Disziplinarverfehlung erforderlich, aber auch ausreichend.

19

Gegen diese ihm am 21. Dezember 1990 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schreiben vom 12. Januar 1991 am 18. Januar 1991 Berufung mit dem Ziel eingelegt, ihn auch von den Tatvorwürfen zu 3 und 5 freizusprechen und zur Begründung vorgetragen:

20

Der Leserbrief zu Admiral Schm. sei nach seiner Auffassung besonnen, duldsam und sachlich. Er beschreibe den Zustand, wie er tatsächlich sei, und zwar im Durchschnitt, d.h. in einigen Dienststellen sei der parteipolitische Machtkampf der Offiziere gegeneinander stärker, in anderen weniger ausgeprägt, als er es beschrieben habe. Niemand könne diese Zustände vernünftigerweise leugnen, selbst das Gericht gestehe sie im Grundsatz ein, bestreite nur das Ausmaß. Die Parteipolitpatronage in den Streitkräften sei in Verhältniswahldemokratien aber unausweichlich und unumgänglich, weil die politischen Parteien aus reinem Machterhaltungstrieb sich des militärischen Mittels, das ihnen als einziges gefährlich werden könnte, unter allen Umständen, als erstes und vorrangig vor dem gesamten sonstigen unbewaffneten öffentlichen Dienst durch Besetzung aller Schlüsselstellen mit ihren Parteigängern versichern müsse. Dies geschehe weltweit, ewig, natürlich, und wir alle wüßten es, warum dürfe er es dann nicht sagen? Welche Interessensgruppe wolle hier dem Volke die Wahrheit vorenthalten, und zwar in untauglichem Versuch, da es sie bereits kenne? Wahrheit stärke, Lüge schwäche ein Gemeinwesen.

21

Wenn die Einflußnahme der Parteien auf die Besetzung höherer Stellen aktenkundig wäre, würde er die Offenlegung der Aufstiegsgründe aller Generäle aus den Personalakten beantragen, aber wie bei der ehemaligen NVA stehe das Wesentliche natürlich nicht drin. Die parteipolitische Einstellung der höheren Offiziere sei aber ihren Untergebenen und ehemaligen Gleichgestellten aus längeren Lehrgängen und Beobachtungen ihrer Äußerungen, ihrer dienstlichen und halbdienstlichen Tätigkeiten sehr gut bekannt. Durch vertrauliche Umfragen wäre es möglich, die parteipolitische Ausrichtung aller höheren Offiziere festzustellen, dabei käme in etwa der Proporz des Bundestages heraus, mit vielleicht noch einem Nachholbedarf bei den Grünen. Weil bei uns Parteipolitpatronage in der Öffentlichkeit als Unrecht gelte, geschehe sie im geheimen und sei nur selten nachweisbar. Die wenigen militärischen Mitwisser, ausnahmslos Pers-Offiziere, müßten natürlich als Schweigelohn in gleicher Weise aufsteigen dürfen, wie die Politoffiziere. Diese Verhältnisse seien jedem älteren Bundeswehrsoldaten bekannt und ergäben sich zwangsläufig natürlich aus der Tatsache, daß in jeder Gemeinschaft Machtwille ungleich verteilt sei und Ehrgeiz, Selbst- und Herrschsucht per definitionem die Abwesenheit von Scham über diese Eigenschaften seien. Es sei völlig wirkungslos, gegen das jahrzehntelange tägliche Erleben Hunderttausender die Fiktion menschlicher Idealfiguren in Machtstellungen aufrechterhalten zu wollen.

22

Sein Leserbrief sei so sachlich, besonnen und duldsam, daß er hart an der Grenze zur undruckbaren Idiotie und Langeweile liege. Er habe zur Verdeutlichung dieser Gratwanderung versucht, ihn noch einige Picometer weiter in Richtung Ausgewogenheit zu treiben, mit diesem Ergebnis: "Der Fall S. zeigt Stärken und Schwächen unserer Demokratie. Wenn die Regierungspartei wechselt, freuen sich einige Offiziere, andere weniger. Manchmal haben sie interessante Tätigkeiten, manchmal Routinearbeit. Eine Rationalisierung hat Grenzen. Wir sollten auch ans Ausland denken."

23

Er teile als überzeugter Soldat selbstverständlich die Aussagen des Gerichts zu Manneszucht und Achtung, wo immer sich ein Offizier unsachlich, unduldsam und unbesonnen äußere; das sei aber hier nicht der Fall, so daß die diesbezüglichen Ausführungen nicht anwendbar seien und auch nicht als Begründung des Urteils dienen könnten. Das gelte auch für den dritten Absatz zu 3. (S. 26). Ein Vorgesetzter, der die Wahrheit gegen ihre Verschleierung durch die Machtinhaber öffentlich zu sagen wage, genieße schlagartig das unmittelbare Vertrauen aller, die die gleichen Verhältnisse kennen würden, als ungerecht empfänden, an ihnen leiden würden, aber aus verschiedenen Gründen sie nicht beanstandeten. Ob sein Verhalten "Kritik am Dienstherrn" sei, sei äußerst fraglich. Die Bundeswehr habe von Anfang an den politischen Offizier gewollt, wie sich aus vielen Äußerungen hoher ziviler und militärischer Amtsinhaber ergebe.

24

Den tieferen Grund für den Leserbrief habe das Gericht nicht behandelt, nämlich den Widerspruch zwischen Kriegs- und Friedensbrauchbarkeit parteipolitisierter Heere. Die Weltgeschichte der letzten 200 Jahre zeige, daß Verhältniswahldemokratien sich gegen Staaten mit anderer Regierungsform militärisch nicht verteidigen könnten. Als Soldat habe er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB daran, zu erfahren, wie die politische Führung diesen Widerspruch losen wolle.

25

Der Soldat erhalte über Eid und Ausbildung immer noch seinen Sinn aus dem Kriegseinsatz; dann müßte die Führung sich auch an den Grundsätzen des Krieges ausrichten. Das sei aber bei Parteipolitoffizieren in Verhältniswahldemokratien unmöglich, wie er in einem Brief an die Zeitschrift für Beamtenrecht am 7. Oktober 1989 dargelegt habe. Der Widerspruch bestehe weiter, sein berechtigtes Interesse, ihn aufzulösen, auch, die Strafe verhindere es nicht und sei deshalb aufzuheben. Wenn der Widerspruch gelöst sei, brauche er solche Briefe nicht zu schreiben. Bei der Gelegenheit bitte er das hohe Berufungsgericht, ein klärendes Wort zur Parteipolitik in der Bundeswehr zu sagen: Was meinten die Führungsstelleninhaber mit ihren Forderungen nach dem politischen Offizier? Solle er sich nur allgemein für Politik interessieren, wie er es tue, oder solle, dürfe er in alle politische Parteien eintreten, oder, nicht eintretend, in ihnen mitarbeiten? Das parteilose Politikinteresse sei, wie man an seinem Fall sehe, mit größten Schwierigkeiten verbunden, so daß Offiziere praktisch den Weg in den Einflußbereich einer Partei nehmen müßten. Denn dann sei es aber wiederum natürlich, daß ihre Parteifreunde, mit denen sie dutzend lange Bierabende verplauderten, sie auch aus einflußreicher Stellung heraus förderten, alles andere wäre wirklichkeitsfremd. Dies erscheine dem Parteilosen als Parteipolitpatronage, für das Parteimitglied sei es die Förderung der Besten. Dieses tatsächlich geübte Verfahren in jeder Partei (= Gesellschaft zur Förderung der Freunde) wäre dann aber nicht mehr Unrecht, sondern gewollte Durchdringung der Bundeswehr zwecks Festigung der Demokratie. Dann sei aber Vorwurf 3 völlig unbegründet, weil er ja nur das beschreibe, was bekannt und gewollt sei. Hier scheine lediglich noch im zurückgebliebenen Bewußtsein mancher Volkskreise ein vordemokratisches Denken zu walten, das von einem parteipolitisch ungebundenen, allein dem Staat verpflichteten Berufssoldaten ausgehe. Wenn wir den Parteistaat hätten, könnten wir nicht gleichzeitig wesentliche Teile der vollziehenden Gewalt auf einen anderen Staat einschwören. Somit könne nur ein überholten Staatsgedanken Verhafteter an seinem Leserbrief Anstoß nehmen, jeder Befürworter des gegenwärtigen Parteienstaates müsse zustimmen. Die Beanstandung seines Leserbriefes hoffe er hiermit als vordergründig und widersprüchlich entlarvt zu haben und bitte um Neubewertung.

26

Der vom Gericht ferner im Anschuldigungspunkt 5 beanstandete Satz "Sand von einer Ecke in die andere schaufeln" sei, aus dem Zusammenhang gerissen, unverständlich und könne zur falschen Bewertung verleiten. Das Schreiben vom 5. Februar 1990 in seiner Gesamtheit sei der existentielle Schrei nach Sinn. Das hochtrabende Wort sei zu verzeihen, aber er brauche wirklich anlagebedingt das Gefühl, etwas Nützliches zu tun, um einen Zustand innerer Ausgeglichenheit zu erreichen. Teils beneide, teils bedaure er die Offiziere, die beim Ausfüllen, z.B. der Arbeitszeitkarte, nicht die nagende Unruhe verspürten, die gottgeschenkte Lebenszeit und die vom Staat bezahlte Dienstzeit vielleicht mit Nichtigkeiten hingebracht zu haben, sondern sogar beim sauberen Ausfüllen aus freudig erfüllter Pflicht ein Gefühl empfänden, gerade durch diese Handlung ihr Gehalt besonders verdient zu haben. Das Ringen um Sinn und das Leiden am sinnlosen Leben seien Dinge, die ihn berührten, und er wisse, daß es vielen so gehe. Wenn Wehrpflichtige die Dienstzeit sinnlos fänden und übers Gammeln klagten, schalteten sich höchste Vorgesetzte, Politiker, der Wehrbeauftragte ein, oberhalb W 15 schwiegen alle das Problem tot, als ob es reine Hebephrenie wäre. Mit dem Sandschaufeln beschreibe er sein persönliches Sinnlosigkeitsgefühl, keinesfalls unterstelle er Oberst i.G. J. die Absicht, ihn seelisch zu zermürben. Er glaube vielmehr, daß er ein guter friedlicher Mensch sei, der nur in seiner Stellung glaube, daß es allein so recht sei. Genau betrachtet hätte auch der russische Unteroffizier, vielleicht ein guter treuer Muschik, wahrscheinlich keine Zermürbungsabsicht gehabt, sondern nur aus Furcht vor Strafe oder Wunsch nach Belohnung, einen Befehl durchgesetzt, den er insgeheim, wenn er nachgedacht hätte, vermutlich selber für merkwürdig gehalten hätte. Schon vor Jahren habe er vorgeschlagen, seelisch krankmachende Einflüsse einer militärischen Einrichtung auf ihre Angehörigen einmal planmäßig zu erforschen, wie es an anderen Untersuchungsgegenständen entsprechend geschehe. Er halte sich für berechtigt, auch im Interesse seiner (seelischen) Gesunderhaltung seinen Vorgesetzten Sinnlosigkeit und drohende Zermürbung bei ihren Maßnahmen zu melden. Die Wertung der Gerichts, er hätte mit der Sand-Äußerung zum Ausdruck gebracht, "Zeuge J. habe ohne Bindung an Recht und Gesetz einen rechtswidrigen Befehl erteilt ...", lasse sich aus seinem Brief nicht ableiten. Es sei allgemein bekannt, daß rechtmäßige Befehle sinnlos sein könnten, und es gebe leider kein Recht oder Gesetz, das Vorgesetzten sinnlose Befehle verbiete. Auch der russische Unteroffizier habe rechtmäßig einen rechtmäßigen Befehl innerhalb seiner damaligen militärischen Ordnung befolgt. Rein formal sei weder der eine noch der andere Befehl zu beanstanden. Auch die Sowjetunion habe 1945 als Rechtsstaat (= Gemeinschaft mit Regeln) gegolten, deshalb hätten ihr z.B. Schweden Deutsche ausgeliefert. Es müsse doch aus seinem Brief klar werden, daß es hier nicht um Recht und Unrecht gehe, sondern um Sinn und Unsinn, Kategorien oberhalb von Gesetz und Recht! Insofern sei es hierzu völlig unerheblich, ob der Arbeitskartenbefehl rechtmäßig gewesen sei und der Stellvertreter des Generalinspekteurs dies bestätigt habe, weil dies die Sinnlosigkeit völlig unberührt lasse. Lediglich insoweit, wie der Soldat einen Anspruch auf sinnvolle Befehle habe, wäre es auch eine Rechtsfrage. Wahrscheinlich gelte aber hier eine Sinnesvermutung bei formal rechtmäßigen Befehlen. Damit werde die Sinnfrage wieder mit Rechtsmitteln unlösbar, weil letztlich Recht und Sinn so inkommensurabel seien wie Form und Inhalt. Ein Einfluß auf Bundeswehr-Sinnvorstellungen sei nur über Realakte möglich, also durch Wegbleiben Anderssinniger (KDV) oder Einwirkung Mächtigerer (Bundeskabinett, Dritte Gewalt, Siegermächte). Ob es ehrverletzend sei, in einer Beschwerde jemandem sinnlose Befehle vorzuwerfen, halte er für sehr zweifelhaft, Oberst i.G. J. dürfte nur gefragt haben, ob der Befehl recht sei, was unstreitig gewesen sei; seine inneren Sinnlosigkeitsgefühle hätten ihn vermutlich nicht beeindruckt. Dennoch ärgere ihn der Widerspruch, daß bei gleicher Befehls- und sonstiger Lage seine Vorgänger mit Billigung des Oberst i.G. J. keine Arbeitszeitkarten geführt hätten, er sie aber habe führen sollen. Daß Oberst i.G. J. dafür keine Begründung gegeben habe, müsse er nach wie vor als willkürlich bezeichnen. Auch bezüglich der Willkür dieses Befehls stelle er nie die Rechtmäßigkeit in Frage, sondern die Zweckmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Leitsatz Nr. 6 für Vorgesetzte (Fü S. I 4 von 1979, Anlage), die dem Vorgesetzten auferlegten, den Soldaten die Notwendigkeit der erteilten Aufträge zu erläutern, Verständnis für die Anforderungen zu wecken, den Sinn ihrer Tätigkeiten zu erklären, damit Handeln aus Einsicht möglich werde. Er bitte das hohe Berufungsgericht hier gleichfalls um eine Neubewertung der Aussage aus dem Zusammenhang der Beschwerde in ihrer Gesamtheit.

27

Nach seiner Auffassung und Absicht liege in der Beschwerde kein "ehrverletzender Angriff" auf seinen Vorgesetzten Oberst i.G. J. Es liege im Wesen der Beschwerde, daß sie die Unzufriedenheit des Untergebenen mit der unrichtigen Behandlung durch den Vorgesetzten zum Ausdruck bringe. Er habe das Verhalten des Oberst i.G. J. beanstandet, ihm den neuen Befehl und das willkürliche Abweichen von der bisherigen Regelung nach den Leitsätzen für Vorgesetzte nicht erklärt zu haben. Er habe es bis heute nicht erklärt.

28

Er bitte das hohe Berufungsgericht auch um eine allgemeine Stellungnahme, wie ein mögliches Fehlverhalten des Vorgesetzten die Achtüngspflicht des Untergebenen nach § 17 Abs. 1 SG berühre. Sie müßte irgendeine Änderung erfahren, da Fehlverhalten als solches weder Vorbild noch achtenswert sein könne, so daß der Untergebene zumindest für die Dauer der Dienstpflichtverletzung seines Vorgesetzten von der Achtungspflicht entbunden sein müßte. Sonst nähme sich der Untergebene ja das falsche Verhalten zum Vorbild. Nach begangener Tat könnte die Achtungspflicht in früherer Höhe wieder einsetzen. Seinem Vorschlag, wie er dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 SG am nächsten komme, nämlich Trennung von Person und Tat, mit Achtung für erstere und Kritik an letzterer, wolle sich leider niemand anschließen. Nach seiner Vorstellung sollten beide, Vorgesetzter und Untergebener, einem geroeinsamen Ideal dienen, das sich aus Eid, Recht und grundsätzlich übereinstimmendem geistigen Endziel ihrer Arbeit greifbar genug herausbilde, um aus ihm ohne Worte nach beider Auffassung richtig zu handeln. Diese Gemeinsamkeit im Denken und Handeln, Grundlage des Führens mit Auftrag, gehe leider in der Bundeswehr verloren, so daß die Sonderinteressen jedes Einzelwesens hervorträten. Hier liege ein Riß, durch den der Sinn entweiche, und der Vorgesetzte beziehe die Achtung seiner Untergebenen nicht mehr aus seiner größerenüberzeugenden Hingabeleistung an die gemeinsame Sache, sondern nur noch aus der Amtsmacht kraft Dienststellung, die anders geartete Persönlichkeiten anziehe, herausbilde und auch andere Beziehungen schaffe. Auch die bisher übliche Rechtfertigung von Disziplinarmasnahmen aus der Funktionsfähigkeit der Einrichtung, also in der Bundeswehr der Verteidigungsbereitschaft, bedürfe dann einer neuen oder allgemeineren Begründung, wenn es sich um Einrichtungen handele, die zur Verteidigung nichts mehr beitrügen, die man also schlichtweg wegdenken könne, ohne daß der Erfolg entfalle. Auch ein 50jähriger Soldat, einflußlos, ohne Verantwortungsbereich, Entscheidungsspielraum oder Unterrichtung über die Lage, könne kaum noch etwas für die Verteidigung tun. Seine möglichen Dienstpflichtverletzungen hätten keine Auswirkung auf die Verteidigung, er sei unter Funktionsgesichtspunkten in der Organisation überflüssig. Eine Disziplinarstrafe gegen solch einen armen alten Soldaten ließe sich schon deswegen nicht mehr aus Funktions- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr herleiten, weil er selbst vollständig samt seinem wie auch immer gearteten Verhalten ebenfalls schlicht hinweg gedacht werden könne, ohne daß irgendein Erfolg entfalle, weil er eine in jeder Hinsicht und für alles restlos akausale Randexistenz innerhalb einer Randgruppe sei. Neben den von ihm in seinem Schreiben vom 6. Dezember 1990 beschriebenen Falschaussagen des Oberst i.G. J. hätten die Wendungen aus seiner Beurteilung über einen früheren Vorgesetzten, dessentwegen er einen Verweis erhalten habe, nach seiner Auffassung ohne Grund und über Gebühr das Verfahren belastet und womöglich zumindest die Laienrichter zu einem ungünstigeren Urteil als "ohne bis in idem" bewogen.

29

Gegen die ihm am 3. Januar 1991 zugestellte Entscheidung hat auch der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 25. Januar 1991 am 28. Januar 1991 Berufung mit dem Ziele eingelegt, das Urteil aufzuheben und den Soldaten zu einer härteren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

30

Zur Begründung hat er vorgetragen:

31

Der rechtlichen Würdigung der Kammer könne, soweit der Soldat von den Anschuldigungspunkten freigestellt worden sei, nicht gefolgt werden. Der Soldat habe durch seine maßlosen, völlig abwegigen und provozierenden Äußerungen gegen seine Zurückhaltungspflicht als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 6 SG (Anschuldigungspunkte 1 bis 4) verstoßen und seine Pflicht zur Wahrung der Achtung des Vorgesetzten (Punkt 5) verletzt und sei damit zugleich jeweils seiner Pflicht zur Wahrung seiner eigenen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 SG) nicht gerecht geworden.

32

Die rechtliche Bewertung der Kammer, der Soldat habe mit den in dem Schreiben vom 25. Januar 1990 und den Anlagen verwendeten Formulierungen (Anschuldigungspunkte 1 und 2) sowie mit den Äußerungen im Leserbrief an die Zeitschrift "Information für die Truppe" (Anschuldigungspunkt 4) seine Dienstpflichten nicht verletzt, sei nicht nachzuvollziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 -) verstoße gegen die Zurückhaltungspflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 6 SG, wer

  • mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stelle,

  • sich als fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung erweise und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetze,

  • in plakativer Aufmachung und entsprechend anreißerischer Form politische Bekenntnisse verkünde und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreiche.

33

Die so beschriebenen Grenzen habe der Soldat nicht beachtet. Er habe sich vielmehr mit den von ihm verwendeten Formulierungen den Vorwurf der Unsachlichkeit, Einseitigkeit und Unduldsamkeit ausgesetzt. Von einem Vorgesetzten in seiner Position müsse erwartet werden, daß er argumentiere und nicht polemisiere, daß er seine Auffassungen sachlich begründe und davon Abstand nehme, unter Verwendung von Schlag- und Reizworten ein Zerrbild der geltenden Rechtsordnung zu zeichnen. Mit seinen Äußerungen habe der Soldat zugleich die Achtung bei Gleichgestellten und Untergebenen sowie das Vertrauen seiner Vorgesetzten beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 SG).

34

Es sei darüber hinaus zu prüfen, ob dieÄußerungen des Soldaten nicht nur wegen ihrer Form, sondern auch wegen ihres Inhalts dienstpflichtwidrig seien, weil sie gegen §§ 7, 8 SG verstießen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 -) gebiete die in § 7 SG festgelegte Grundpflicht dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte. Da die Bundeswehr die Aufgabe habe, die politische Handlungsfreiheit der Bundesrepublik zu gewährleisten und deren äußere Sicherheit zu garantieren, ergebe sich als wesentlicher Inhalt der Pflicht zum treuen Dienen, auch die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung. Die politische Treuepflicht verlange von dem Soldaten die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem er diene, zu identifizieren; der Soldat habe den Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, wie sie in Kraft sei, zu bejahen, sie als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihnen zu bekennen und aktiv für sie einzutreten. Es stelle sich daher die Frage, ob ein Stabsoffizier, der die geltende Rechtsordnung verbal und u.a. mit den Äußerungen bekämpfe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung sei in Wirklichkeit eine "feudalistische Druckgruppenoligarchie", ein "scheindemokratischer Obrigkeitsstaat", ein "undemokratisches System", die Verfassungswirklichkeit sei "GG-widrig entartet", die durch Verhältniswahl gewählten Mitglieder des Bundestags seien "systembedingt vertrauenswürdige" (gemeint wohl: vertrauensunwürdige) "Parteifunktionäre mit würdelosem Schicksal", die zum "strafrechtlichen Selbstschutz ihr Korruptionsverhalten weitgehend legalisierten", seiner Loyalitätspflicht nach § 7 SG und seiner Eintrittspflicht für die geltende Verfassungsordnung nach § 8 SG gerecht werde.

35

Das unter Punkt 1 angeschuldigte Verhalten sei entgegen der Auffassung der Kammer nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere wegen Inanspruchnahme des Beschwerderechts, gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe der Soldat seine Interessen mit Oberzeugung und Nachdruck in freimütiger und offener Kritik vertreten. Es könnten jedoch solche Äußerungen nicht hingenommen werden, die selbst bei weitherziger Auslegung nicht zum gerechtfertigten Inhalt einer Beschwerde gerechnet werden könnten. Damit gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Dienstpflichtwidrige Äußerungen seien nur insoweit zulässig, als sie zur Wahrnehmung des Beschwerderechts geeignet und erforderlich seien. Es sei zweifelhaft, ob die Wiederholung des diffamierenden Begriffs "Feudalistische Druckgruppenoligarchie" in dem Beschwerdeschreiben vom 25. Januar 1990 in diesem Sinne notwendig gewesen sei. Dem Soldaten sei es darum gegangen, sich gegen die Zurechtweisung durch Brigadegeneral K., zur Wehr zu setzen. Dazu habe es nicht der Wiederholung aller Äußerungen bedurft, die Anlaß für die Zurechtweisung waren. Selbst wenn dem Soldaten zugestanden werden müsse, daß er der zuständigen Beschwerdestelle - Amtschef Streitkräfteamt - zur vollständigen Darstellung des Beschwerdesachverhalts aus seiner Sicht die für die Beschwerdeentscheidung wesentlichen Umstände mitteilen dürfe, gelte dies jedenfalls nicht in gleicher Weise für eine Information derübrigen Adressaten des Beschwerdeschreibens. Diese seien mit der Bearbeitung und Entscheidung der Beschwerde nicht befaßt und auch sonst nicht im Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen. Ihre Unterrichtung habe daher mit der Wahrnehmung des Beschwerderechts nichts zu tun gehabt. Ein Interesse des Soldaten, diese Adressaten zu informieren, könne allenfalls insoweit anerkannt werden, als dem Soldaten zugestanden werden könne, sie als Zeugen des Vorfalls darüber in Kenntnis zu setzen, daß er sich gegen die Zurechtweisung zur Wehr gesetzt habe. Dazu habe es aber nicht der Wiedergabe der dienstpflichtwidrigen Äußerungen bedurft, die u.a. Anlaß für das Einschreiten von Brigadegeneral K. gewesen seien. Der Soldat habe durch die Beifügung seiner Schreiben an die staatlichen Funktionsträger (Anschuldigungspunkt 2) gegen seine Dienstpflichten verstoSen. Er habe mit den in den Schreiben enthaltenen provokanten Formulierungen seine Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzt. Die Kammer sei zutreffend davon ausgegangen, daß nur solcheÄußerungen einen Verstoß gegen die Zurückhaltungspflicht darstellten, die Untergebenen zu Gehör kämen oder in dieÖffentlichkeit dringen konnten. Die Möglichkeit einer solchen Auswirkung der Erklärungen habe die Kammer im folgenden Fall jedoch zu Unrecht verneint. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 SG diene dem Schutz der Autorität des Vorgesetzten. Sie solle verhindern, daß Vorgesetzte ihre dienstliche Autorität selbst untergrüben und damit die Gehorsamsbereitschaft ihrer Untergebenen beeinträchtigten. Wie bei § 17 Abs. 2 SG komme es daher auf die Geeignetheit des Verhaltens des Vorgesetzten an, d.h. es sei darauf abzustellen, ob die Äußerungen des Vorgesetzten die Gefahr herbeiführen könnte, daß ein Autoritätsverlust eintrete. Dazu bedürfe es nicht der Kenntniserlangung durch Untergebene. So reiche es aus, daß ein Pressevertreter bei den Erklärungen des Vorgesetzten anwesend sei. Eine mögliche Außenwirkung sei vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 16. August 1974 - BVerwG 1 WB 207.72 -) allerdings nicht angenommen worden bei einem Beschwerdeschreiben eines Offiziers, das bei sachgerechter Behandlung weder der Öffentlichkeit noch einem Untergebenen habe bekannt werden können. So liege der Fall hier jedoch nicht. Der Soldat habe sein Beschwerdeschreiben mit Anlagen nicht nur dem Amtschef Streitkräfteamt, sondern - im übrigen ohne Kennzeichnung als vertrauliche Personalsache - weiteren vier Stabsoffizieren und einem hohen Beamten zugeleitet. Dieser Verteiler habe die Möglichkeit eröffnet, daß das Schreiben auch Soldaten zur Kenntnis gelangt sei, die im Dienstgrad unter dem Soldaten stünden.

36

Mit seinen Äußerungen habe der Soldat zugleich die Pflicht zur Wahrung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Der Pflichtenverstoß sei entgegen der Auffassung der Kammer nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Zur Wahrung des Beschwerderechts habe es nicht der Beifügung von Schreiben bedurft, die mit dem aktuellen Beschwerdeanlaß nichts zu tun gehabt hätten. Es sei insbesondere nicht erforderlich gewesen, diese Schreiben auch an die im Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Personen zu versenden.

37

Entgegen der Annahme der Kammer habe der Soldat auch mit seinen Äußerungen im Leserbrief in der Zeitschrift "Information für die Truppe" gegen seine Dienstpflichten aus § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Seine Äußerungen müßten selbst unter Beachtung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) als pflichtwidrig angesehen werden. Mit seinen überspitzten Formulierungen habe der Soldat in verallgemeinernder Form und unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades ("Insiderwissen") den Eindruck erweckt, Wehrpflicht leisteten zumeist "nur die Dummen", und für die Besetzung der höheren Führungsstellen spielten im wesentlichen parteipolitische Gesichtspunkte eine Rolle.

38

Der Soldat habe im Anschuldigungspunkt 5 entgegen der Auffassung der Kammer nicht nur durch die in der zweiten Strichaufzählung wiedergegebenen Äußerungen, sondern auch durch dieÄußerung der ersten Strichaufzählung seine Pflicht zur Achtung der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten (§ 17 Abs. 1 SG) verletzt. Unter diese Vorschrift fielen nicht nur solche Formulierungen, die den Vorgesetzten in seiner Ehre verletzten, sondern auch sonstige abfällige oder ungebührliche Äußerungen, die die notwendige Achtung gegenüber dem Vorgesetzten vermissen ließen. Die schriftlichen Erklärungen des Soldaten hätten sich auf die Vorhaltungen des Chefs des Stabes vom 2. Februar 1990, mit denen dieser den Soldaten u.a. auf die Befolgung einer erteilten Weisung hingewiesen habe, bezogen. Mit seinen Äußerungen habe der Soldat den Eindruck vermittelt, er werde auch durch derartige Weisungen zu einem "stumpfsinnigen Schreibtischtäter" gemacht, ihm werde ein "sklavenartiges Befolgen" von Befehlen und Vorschriften abverlangt.

39

2.

In einem weiteren mit Verfügung des Amtschefs Streitkräfteamt vom 20. August 1991 durch Aushändigung am 21. August 1991 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 28. Oktober 1991, dem Soldaten am 6. November 1991 ausgehändigt, folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

  1. 1.

    Er beantragte mit Schreiben (Kurzmitteilung) vom 16. Mai 1991 an die Abteilung G 4 des Streitkräfteamtes in Bonn eine Materialkostenvergütung von zwei Packen Papier, insgesamt 11.000 Blatt, für die Druckerei des Bundesministeriums der Verteidigung (Druckerei BMVg), wobei er angab, er habe zur Bearbeitung des Auftrages 'IF in Frieden, Krise und Krieg' die diesbezüglichen Anlagen ablichten und als Heft zusammenstellen lassen.

  2. 2.

    Mit Schreiben vom 29. Mai 1991 meldete er dem Chef des Stabes des Streitkräfteamtes in B. auf Nachfrage, es habe sich um einen dienstlichen Auftrag an die Druckerei BMVg gehandelt.

Tatsächlich enthält das Heft (271 Seiten) eine Sammlung privater Schreiben des Soldaten aus den Jahren 1986 bis 1991; die Herstellung des Heftes hatte er Ende April 1991 für seine privaten Zwecke gegen Kostenerstattung in einer Auflagenhöhe von 50 Stück bei der Druckerei BMVg in Auftrag gegeben.

Zu einem Materialausgleich kam es nicht, da der private Charakter des Auftrages festgestellt wurde."

40

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten insoweit am 16. Dezember 1991 - M 8 VL 34/91 - wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot von zwei Jahren und zur Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten.

41

Sie traf zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 eigene Feststellungen und ging davon aus, daß der Soldat die Herstellung des Heftes in einer Auflagenhöhe von 37 Stück für private Zwecke bei der Druckerei BMVg in Auftrag gegeben habe; die dienstliche Verwendung der übrigen 13 der in Auftrag gegebenen Hefte für die Bearbeitung des Auftrags "IF in Frieden, Krise und Krieg" habe sie nicht widerlegen können. Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten bezüglich der von ihm privat verwendeten 37 Hefte als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

42

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

43

Das Dienstvergehen wiege schwer, schon die beiden Verstöße gegen die Wahrheitspflicht belasteten den Soldaten erheblich. Es liege auf der Hand, daß eine sachgerechte militärische Entscheidung nur auf Grund zutreffender Informationen gefällt werden könne. Dienstliche Erklärungen müßten daher wahrheitsgemäß und zuverlässig sein. Vor allem gehe zu Lasten des Soldaten, daß er die Wahrheitspflicht mit dem Vorsatz verletzt habe, sich auf Kosten des Dienstherrn zu Unrecht zu bereichern. Dies stelle einen massiven Vertrauensbruch dar. Staat und Soldat seien durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. Jeder Versuch, sich ungerechtfertigte Vorteile zum Nachteil des Bundes zu verschaffen, beeinträchtige dieses Vertrauensverhältnis empfindlich. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn durch unwahre Angaben schädigen wolle, büße beträchtlich an Glaubwürdigkeit ein. Gefährde ein Soldat in Vorgesetztenstellung - hier gar in der eines Stabsoffiziers - das Vermögen des Dienstherrn durch unwahre Angaben mit dem Willen, sich rechtswidrig zu bereichern, so könne er der Bundeswehr in der Regel in seinem bisherigen Dienstgrad nicht mehr zugemutet werden. Für eine derartige Disziplinarverfehlung habe daher nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein. Wenn das Gericht lediglich auf ein zweijähriges Beförderungsverbot, gekoppelt mit Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten, erkannt habe, so seien dafür folgende Gründe maßgebend gewesen:

44

Der Soldat habe, wie ihm nicht zu widerlegen gewesen sei, vorgehabt, die 37 Exemplare im Falle eines künftigen dienstlichen Anlasses dienstlich zu verwenden. Sein ungewöhnliches dienstliches Engagement sei eigentlicher Beweggrund für sein Fehlverhalten. Er habe in einer langjährigen Dienstzeit überwiegend überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sich nach einem vorübergehenden Leistungsabfall wieder erheblich gesteigert. Er sei unbestraft und abgesehen von einem Verweis ohne Disziplinarmaßnähme.

45

Gegen diese ihm am 14. Januar 1992 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schreiben vom 11. Februar 1992 am 14. Februar 1992 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung eingelegt und zu deren Begründung in wesentlichen vorgetragen:

46

Das angefochtene Urteil stelle den Ablauf der Ereignisse, soweit er von Bedeutung sei, zutreffend dar, bewerte ihn aber falsch, sei widersprüchlich und unvollständig. Er habe 50 Hefte zu "IF in Frieden, Krise und Krieg" herstellen lassen. Es habe sich um einen dienstlichen Auftrag gehandelt. Nichts anderes habe er je behauptet. Von den 50 dienstlichen Heften habe er 13 sofort durch Ausgabe an die anderen Bearbeiter des IF-Aufträges verwendet. Die anderen 37 dienstlichen Hefte habe er für dienstliche Folgeaufträge zu "IF in Frieden, Krise und Krieg" dienstlich verwenden wollen. Dies hätten sogar die Richter erkannt und hätten sein "ungewöhnliches dienstliches Engagement" als "eigentlichen Beweggrund" für sein "Fehlverhalten" festgestellt. Hier würde jeder Unbefangene doch Lob statt Tadel erwarten, einen "Strafbestand" verneinen, zumindest Rechtfertigung und Schuldlosigkeit annehmen. Welche Form dienstlich nicht engagierten Wohlverhaltens habe den Truppendienstrichtern als soldatisches Erziehungsleitbild dabei vorgeschwebt? Im Gegensatz zur Wertung durch die Truppendienstrichter habe er nicht die Unwahrheit gesagt und geschrieben. Alle 50 Hefte seien dienstlich gewesen, sie hätten sich aufs Thema "IF in Frieden, Krise und Krieg" bezogen und der Unterschied zwischen den 13 sofort und den 37 später dienstlich verwendeten Heften liege nur in einer unerheblichen, zumindest nicht strafwürdigen, Zeitspanne von einigen Monaten zwischen dienstlicher Herstellung und dienstlicher Verwendung. Solche Reservebildung sei bei fast allen Druckaufträgen üblich. Als er 1987 eine dienstliche Aufmarsch-Weisung erarbeitet habe, habe er auch etwa 100 Mehrausfertigungen drucken lassen, zusätzlich zu den etwa 150 Ausfertigungen, die er sofort verteilt habe. Die Erfahrung lehre, daß Reserven notwendig seien. In der Truppenführung seien sie vorgeschrieben. Man könne einwenden, diese Grundsätze seien aufs kriegerische Gefecht mit tatsächlichen Waffen beschränkt. Das treffe jedoch nicht zu, es handle sich vielmehr um derart verallgemeinerte Grundsätze, daß sie auf jede Austragung von Interessensgegensätzen, ja jede Lebensäußerung anzuwenden seien, die immer in vorher bestehende oder gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche anderer auf denselben, auch geistigen, Raum eingreife. Ähnlich verführen auch tausende, wenn nicht hunderttausende von Offizieren und Unteroffizieren bei der Fertigung dienstlicher Unterlagen. Oft stehe selbst im Verteiler die in Reserve gehaltene Zahl von Ausfertigungen zur Unterrichtung aller Empfänger über die Nachforderungsmöglichkeit. Es sei keineswegs üblich, die Reserveausfertigungen als Bestandteil eines anderen Auftrags zu betrachten. Sie gehörten vielmehr zum selben Auftrag, würden mit ihm angeordnet, hergestellt und an den Auftraggeber ausgeliefert. Der Unterschied liege allein im Wesensmerkmal der Reserve, nicht sofort eingesetzt, sondern zur Erhaltung der Handlungsfreiheit unmittelbar für denselben Zweck verfügbar zu sein. Er könne sich vorstellen, daß auch im nichtsoldatischen Bereich, z.B. bei Behörden, Beamte ungestraft Reserven bildeten, wenn sie Druckaufträge vergäben. Disziplinaranwälte würden doch wohl nicht nach einer Großfahndung in deutschen Amtsstuben gegen Millionenöffentlicher Bediensteter, wo immer sie lagerndes, also nicht sofort benötigtes Papier fänden, Verfahren einleiten und Dienst- und Verwaltungsrichter doch wohl hoffentlich nicht Urteile wie das hier vorliegende sprechen wollen. Den Umfang einer dienstlichen Reserve festzulegen, obliege dem jeweiligen Bearbeiter des Auftrags. Dabei werde der Ermessensspielraumälterer Bediensteter in höherem Dienstgrad üblicherweise größer sein als bei jüngeren. Erfahrung spiele eine Rolle bei der Einschätzung des Anschluß- und Folgebedarfs. Gerade auf dem Gebiet "IF in Frieden, Krise und Krieg", das alles soldatenbezogene Denken und Handeln umfasse, sei ein ständiger Bedarf anzunehmen. Allein im Streitkräfteamt habe der Abteilungsleiter I am 21. August 1991 ein neues umfangreiches IF-Vorhaben des Zentrums Innere Führung angekündigt. Der Stellvertretende Amtschef habe dem Zentrum Innere Führung Unterstützung bei einem Film zur Menschenführung unter Belastung zugesagt; die Mitarbeit der Abteilungsleiter des Streitkräfteamts könne dabei notwendig werden. Die von Bundeswehr-Zerfallserscheinungen im Golfkrieg ausgelöste IF-Erörterung in der dienstlichen Zeitschrift Truppenpraxis werde überaus heftig geführt. Es gebe eine eigene dienstliche Schriftenreihe zu IF, weiterhin Beiräte, Tagungen, Beauftragte usw., die eigens für IF dienstlich eingerichtet und tätig seien. In der soldatischen Erziehung und Ausbildung sei IF Bestandteil aller Führungsgebiete und liege dem gesamten dienstlichen Handeln zugrunde. Daraus ergebe sich eine unmittelbare Allzuständigkeit Aller für IF, ja sogar die Verpflichtung, zu ihr beizutragen. Mit einem dienstlichen Anschluß- und Folgebedarf habe er nicht nur subjektiv, wie die Kammer festgestellt habe, sondern auch objektiv gerechnet, so daß die Reservebildung in Höhe von 37 Heften auch sachlich angemessen gewesen sei. Daß jeder Auftrag Recht und gegebenenfalls sogar Pflicht zur Reservebildung einschließe, habe die Truppendienstkammer verkannt, obwohl zumindest die Beisitzer mit Sicherheit in ihrem dienstlichen Leben viele dienstliche Aufträge unter Bildung von Reserven straffrei ausgeführt haben dürften. Es sei bedauerlich und ein bezeichnender Mangel der Dienstrechtspflege, daß das Desinteresse der Richter am Angeschuldigten so weit gehe, daß sie eigene Erfahrungen, derentwegen sie ja auf der Richterbank säßen, nicht zur gerechten Bewertung des Sachverhalts einbrächten. Diese letztlich ernennungsbedingten grundsätzlichen Mängel deutscher Richtertätigkeit gingen auf die Nichtverwirklichung von Volkshoheit, Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Richter zurück. Das sogenannte Gewalteneinheitshemmgemenge, in dem die politischen Parteien fingierten, das Volk hätte ihnen bei der Wahl die gesamte Staatsmacht übertragen, die sie dann ungehemmt und ungeteilt, außer der Hemmung und Teilung, die sich notgedrungen aus der Vielzahl staatshandelnder "PG" und ihren Meinungsverschiedenheiten ergeben, nutzen würden. Die für eine wirkliche Volksherrschaft notwendige getrennte persönliche Volkswahl aller staatlich Handelnden für ihre vierjährige Amtszeit verweigere Deutschland seinen Bürgern, insbesondere das hier einschlägige vor- und übergesetzliche Grund- und Menschenrecht auf Richterwahl durchs Volk.

47

Der Vorwurf, die Unwahrheit gesagt zu haben, sei abwegig. Er habe angegeben, die Hefte seien dienstlich und sie seien es auch gewesen. Welche nach Ansicht der Truppendienstrichter wahre Aussage hätte er denn sonst machen sollen? Ihm falle beim Wahrheitsagen immer nur die Wahrheit ein, die er dafür halte. Die Truppendienstrichter hätten selbst erkannt, daß er alle 50 Hefte für dienstlich gehalten habe, forderten also von ihm eine Lüge gegen seineÜberzeugung. Völlig haltlos sei der Vorwurf, er habe mit dem Vorsatz gelogen, sich auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern. Was sei in ihren Köpfen vorgegangen, wenn sie ihm einerseits bescheinigt hätten, die Hefte dienstlich verwenden zu wollen, andererseits sich zu bereichern? Sei denn die Vornahme einer dienstlichen Handlung eine Bereicherung des Handelnden? Im Gegenteil, er habe sich nicht bereichert, sondern er habe den Dienstherrn bereichert, indem er sein leeres Papier mit seinen dienstlichen Gedanken habe bedrucken lassen, um es an seine Bediensteten dienstlich weiterzugeben. Er habe unklugerweise den Auftrag "Führung ist eine Kunst, auf eine auf Können und Charakter beruhende, freie, geistige, schöpferische Tätigkeit" (HDv 100/100) ernst genommen.

48

Der Dienstherr vertraue nach Auffassung der Truppendienstrichter offensichtlich darauf, daß niemand seine HDv ernstnähme, andernfalls begehe er "einen massiven Vertrauensbruch". Worin lägen "die ungerechtfertigten Vorteile", die er sich "zum Nachteil des Bundes" verschafft haben solle? Meinten die Truppendienstrichter etwa sein "ungewöhnliches dienstliches Engagement"? Wo sei sein "Vorteil" und, falls er zu finden sei, was sei an ihm "ungerechtfertigt" und "Fehlverhalten"? Das Urteil sei doch in sich völlig ungereimt. Er habe nicht "den Dienstherrn schädigen" wollen, sondern habe pflichtgemäß dienstlich gehandelt, die Truppendienstrichter hätten es ja selber geschrieben. Gäbe es denn keinen Rechtsschutz vor Dienstrichtern? Worin solle nach ihren Auffassungen der Schaden des Dienstherrn, seine Bereicherung, überhaupt das Rechtswidrige gelegen haben, wenn sie gleichzeitig anerkennen würden, daß er die Hefte dienstlich habe verwenden wollen? Nach der Auffassung, die die Truppendienstrichter selber in ihrem Urteil niedergelegt hätten, liege weder äußerlich ein Schaden des Bundes, da die Hefte ihm ja weiterhin gehörten, noch ein Vorteil seinerseits vor, da er durch diese Diensthandlung nur Nachteile und subjektiv keine Bereicherungsabsicht gehabt oder jemanden zu diesem Zwecke getäuscht habe. Die Standardsätze aus Betrugsurteilen wendeten die Truppendienstrichter hier auf einen völlig anderen Sachverhalt an und gäben das auch an anderen Urteilstellen zu erkennen. Gäbe es in Deutschland ein Recht des Unterfallen auf ein in sich widerspruchsfreies Urteil oder reiche zur Durchsetzung der Ordnungsvorstellungen der im Tenor enthaltene irrationale Strafwille der Gewalteneinheitsmachthaber aus, dem sie nur aus Tradition einige zusammenhanglose Wortbrocken unter der Falschbezeichnung Begründung nachwürfen? Er werde einen "Verein der Verfolgten der Bundeswehr-Justiz (WB)" gründen und überstaatliche Menschenrechtsgruppen um Unterstützung bitten. Was hier im Namen des Volkes (!) geschehen sei, widerspreche dem Empfinden aller billig und gerecht Denkenden, sei mutatis mutandis Hexenverfolgung. Der Richter müsse aber das Rechtsempfinden des Volkes achten. Wenn er das wegen des deutschen Gewalteneinheitshemmgemenges nicht könne, sei das Urteil von Amts wegen aufzuheben.

49

Die Kostenregelung des Urteils sei in gleicher Weise ungerecht, widersprüchlich und unvollständig. Wenn die Truppendienstrichter 13 Hefte als sofort dienstlich auftragsbezogen anerkannt hätten, hätte man doch sowohl die Erstattung der von ihm für sie vorgestreckten 39 DM wie auch eine entsprechende Verfahrenskostenbeteiligung derjenigen erwarten müssen, die ihn zu Unrecht angeschuldigt hätten. Er habe, um das Streitkräfteamt nach außen nicht mehr als unvermeidbar zu blamieren, den Gesamtbetrag von 145,95 DM vorgeschossen und beantrage Erstattung, da es sich, wie die Truppendienstrichter selbst anerkannt hätten, um dienstliche Unterlagen gehandelt habe. Soweit man die Gedankengänge wegen ihrer fehlenden Klarheit überhaupt nachvollziehen könne, solle sein Vergehen nicht etwa darin bestanden haben, die Frage, ob der Auftrag dienstlich gewesen sei, mit ja beantwortet zu haben, sondern nur unter Bezug auf den Auftrag, der im Hintergrund der Frage mitzudenken gewesen sei, ja gesagt zu haben. Die Strafe auf diesen, in der Frage selbst nicht enthaltenen Bezug auszurichten, sei erneut ein Fall verfassungswidriger Sinnstrafe. Die Truppendienstrichter hätten ihm die Frage 2 vorgeworfen: "Handelt es sich um einen privaten oder dienstlichen Auftrag?", die ihrer Natur nach mit einer Entscheidung zwischen diesen beiden Alternativen zu beantworten sei, mit einer Entscheidung für die Alternative "dienstlich" beantwortet zu haben. Die Antwort "privat" wäre eine Lüge gewesen, sei also für ihn ausgeschieden. Nach Meinung der Truppendienstrichter sei aber auch die Antwort "dienstlich" eine Lüge. Er komme sich vor wie der im voraus verdammte Gefangene, der aus dem Sack mit zwei schwarzen Kugeln eine weiße ziehen können solle, um seine Unschuld zu beweisen. Es sei offensichtlich, daß die Fragen des Oberst i.G. J. und die mit ihnen zu Strafzwecken von ihm abgeforderte Meldung nach der seit Jahrtausenden gültigen Rechtsregel: "nemo tenetur se ipsum prodere" unzulässige Beweismittel seien und in rechtmäßigen Urteilen keine Verwendung finden könnten. Gerade diese gerichtlich unverwertbare Meldung sei das einzige, woraus die Truppendienstrichter ihren Lügenvorwurf glaubten ableiten zu können. Nach diesen "Rechtsvorstellungen" sei kein Mensch mehr sicher. Es herrsche die reine Willkür, der juristische Verstand begründe alles. Nach "Art. 14 III g des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte" habe Oberst i.G. J. niemand zwingen dürfen, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich selbst schuldig zu bekennen. Jeder so rechtswidrig ermittelte Sachverhalt sei ein unzulässiger, gerichtsunverwertbarer Beweisversuch. Noch weniger zulässig und gerichtsverwertbar sei es natürlich dann, nicht den von ihm gemeldeten Sachverhalt als Strafgrundlage zu nehmen, sondern die rechtswidrig erzwungene Meldung selbst, weil sie nicht das darstelle, was Oberst i.G. J. und die Truppendienstrichter für wahr hielten. Dieses Strafverhalten entspreche dem richterlichen Befehl an einen Verdächtigten, ein sonst nicht weiter bedeutsames "Vergehen" zu beschwören, um ihn dann wegen Meineids zu bestrafen, wenn er die a-priori-Auffassung der Richter von seinem "Vergehen" nicht gestehe!

50

Der "Rechts"-Staat ahnde hier nicht ein Dienstvergehen, sondern die vom Staat selbst rechtswidrig erzwungene, angebliche Fehlbeschreibung einer ausdrücklich straffreien Tat durch den Verdächtigen! Solche in sich widersprüchlichen Justizkapriolen hätten selbst die Inquisitoren vor 500 Jahren nicht begangen und sich insoweit rechtsstaatlicher benommen, weil sie innerhalb ihrer Unrechtsgesetze wenigstens folgerichtig gedacht hätten. Die besten Gesetze nützten nicht dem Recht, wenn die Richter nicht vom Recht beseelt seien und nicht die Kraft und den Willen besäßen, das Recht auszusprechen, das immer außerhalb der Gesetze schwebe.

51

Er habe nichts gegen die Truppendienstrichter als Personen, kenne und schätze sie in ihrer nichtrichterlichen Arbeit, aber seines Erachtens müßten wegen der ungeheueren Schadensmacht, die Richter erhielten, Wertübereinstimmung mit ihren künftigen möglichen Opfern und Vertrauen in die persönliche Bindung der Richter ans Recht und in ihre Kraft, es durchzusetzen, seitens derer, die sich ihren künftigen Sprüchen zu unterwerfen hätten, bestimmend für die Richterernennung sein. Das bedeute Richterwahl durchs Volk, Wahl der Dienstrichter durch die Truppe als Teilvolk.

52

III

1.

Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 WDO).

53

2.

Die Rechtsmittel sowohl des Soldaten als auch des Wehrdisziplinaranwalts sind jedenfalls nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung im vollen Umfang eingelegt. Sowohl der Soldat als auch der Wehrdisziplinaranwalt greifen jeweils die tatsächlichen Feststellungen wie auch die rechtliche Würdigung in den Rammerurteilen an. Der Senat hatte daher, ausgehend von den Anschuldigungsschriften (§ 118 Satz 1 i.V.m.§ 103 Abs. 1 WDO), jeweils eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.

54

3.

Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 24. März 1992 wurden beide Verfahren (BVerwG 2 WD 13.91 und BVerwG 2 WD 7.92) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 237 StPO verbunden.

55

4.

Die Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten ist mit demGrundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 101 GG. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und deren Besetzung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

56

Der Bundesgesetzgeber hat in § 62 WDO die Truppendienstgerichte und das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgerichte für disziplinargerichtliche Verfahren gegen Soldaten (Wehrdienstgerichte) bestimmt. Die Wehrdienstgerichte sind damit keine nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässigen Ausnahmegerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen oder nach Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts eingesetzt oder für zuständig erklärt worden sind (BVerfGE 10, 200 [212]; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 7. Aufl., Art. 101 RdNr. 6). Sie sind vielmehr besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG, die gesetzlich im voraus für ein bestimmtes Sachgebiet einschließlich eines bestimmten Personenkreises abstrakt und generell berufen sind. Ihre Ermächtigungsgrundlage findet sich in Art. 96 Abs. 4 GG, wonach der Bund für Personen, die zu ihm in einein öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren errichten kann. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten tritt mithin als "anderer Rechtsweg" an die Stelle des für Streitigkeiten der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis in § 59 Abs. 1 SG grundsätzlich vorgeschriebenen Verwaltungsrechtswegs (vgl. Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 59 RdNr. 4).

57

Da sowohl die Truppendienstgerichte als auch das Bundesverwaltungsgericht in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes an ein Gericht entsprechen, sind sie, soweit ihre Zuständigkeit reicht, für den Soldaten der "gesetzliche Richter" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Gemäß Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut und wird u.a. durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte ausgeübt, zu denen auch die Wehrdienstgerichte gehören. Auf Grund der in Art. 96 Abs. 4 GG gegebenen Ermächtigung errichtete der Bundesminister der Verteidigung gemäß § 63 Abs. 1 WDO durch Rechtsverordnung die Truppendienstgerichte und bestimmte deren Sitz und Dienstbereich nach den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr und in Anlehnung an ihre Gliederung. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund des Art. 95 Abs. 1 GG als oberster Gerichtshof für das Gebiet des Verwaltungsrechts durch den Bund errichtet worden. Die somit durch Art. 92 GG vorgesehenen Wehrdienstgerichte sind aber nicht allein dadurch als staatliche Gerichte ausgewiesen, daß ihre Bildung auf staatlichem Gesetz beruht und sie der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen; ihre Bindung an den Staat ist auch in personeller Hinsicht gewährleistet. Nach § 63 Abs. 4 WDO gehören die Truppendienstgerichte zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung mit der Folge, daß der Präsident und die weiteren Richter, aus denen das Truppendienstgericht besteht (§ 65 Abs. 1 WDO), gemäß den Anforderungen des Deutschen Richtergesetzes als Richter im Bundesdienst vom Bundespräsidenten bzw. vom Bundesminister der Verteidigung zu ernennen sind. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht werden nach Art. 95 Abs. 2 GG berufen und ebenfalls nach den Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes vom Bundespräsidenten als Richter im Bundesdienst ernannt. Entgegen der Auffassung des Soldaten wird dadurch nicht das Prinzip der Gewaltenteilung verletzt, das für das Grundgesetz ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip bedeutet. Das Grundgesetz will die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus sich ergebende Mäßigung der Staatsherrschaft. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist für den Bereich des Bundes jedoch nicht rein verwirklicht. Es bestehen zahlreiche Gewaltenverschränkungen und -balancierungen. Nicht absolute Trennung, sondern gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten ist dem Verfassungsaufbau desGrundgesetzes zu entnehmen (vgl. BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69] [59]). Dementsprechendüben die Richter der Wehrdienstgerichte die Staatsgewalt als besondere Organe aus, die von den Organen der Gesetzgebung und der Exekutive gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG unterschieden sind. Das wird dadurch gewährleistet, daß die Wehrdienstgerichte nicht nur organisatorisch, sondern auch personell von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt getrennt sind. Nach § 4 Abs. 1 DRiG darf ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden, gesetzgebenden oder vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen; nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AbgG ruhen dementsprechend seine Rechte und Pflichten aus seinem Amtsverhältnis vom Tage der Annahme der Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages für die Dauer der Mitgliedschaft zum Parlament, und nach § 21 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist er aus seinem Dienstverhältnis entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird. Das für die richterliche Tätigkeit wesentliche Merkmal, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird, ist bei den Wehrdienstgerichten ebenfalls gewährleistet. Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine Vorschriften, die der in Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 DRiG garantierten sachlichen Unabhängigkeit der Richter zuwiderlaufen, die darin besteht, daß die Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind. Die personliche Unabhängigkeit, die Art. 97 Abs. 2 GG den Richtern sichert, steht den hauptamtlichen Richtern der Wehrdienstgerichte nach den Vorschriften der §§ 26 ff. DRiG, den ehrenamtlichen nach den Bestimmungen der § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 DRiG sowie § 72 WDO zu. Daß die in der Wehrdisziplinarordnung getroffenen Regelungen für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Wehrdienstgerichten (§§ 68, 73 Abs. 4 WDO) mit Verfassungsrecht vereinbar sind, hat bereits der 1. Wehrdienstsenat eingehend dargelegt (Beschluß vom 9. November 1984 - BVerwG 1 WB 32.82, 145.83 - <BVerwGE 76, 286 = NZWehrr 1985, 117>).

58

Sowohl die Truppendienstkammer als auch der Senat waren daher von Verfassungs wegen berufen, über das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 26, 186 [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66]), und der Senat konnte dessen Anträge an den Bundesminister der Verteidigung, die Urteile der Truppendienstkammer nach § 44 Abs. 5 VwVfG als nichtig festzustellen, an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, nach § 13 a StPO ein zuständiges nichtdeutsches Gericht zu bestimmen, und an den Bundeswehrdisziplinaranwalt, für das Verfahren einen Gerichtsstand in der Schweiz, Kanada oder den USA zu vereinbaren, außer Betracht lassen. Das von dem Soldaten begehrte "Rechtsasyl" in der Schweiz stellt zudem kein Verfahrenshindernis dar, das eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO rechtfertigt; als (aktiver) Soldat der Bundeswehr unterliegt der Soldat nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WDO dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes.

59

Den Antrag des Soldaten, die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen zur Begutachtung seiner Schuldfähigkeit durch den Wehrdisziplinaranwalt im Rahmen des disziplinargerichtlichen Ermittlungsverfahrens für rechtswidrig zu erklären, hat der Senat bereits durch Beschluß vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 2 WDB 18.91 - beschieden; das Richterablehnungsgesuch des Soldaten vom 10. August 1992 hat der Senat durch Beschluß vom 3. September 1992 - BVerwG 2 WDB 11.92 - als unzulässig verworfen.

60

5.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts im Verfahren 2 WD 13.91 war unbegründet, die Berufung des Soldaten erfolgreich. Die Berufung des Soldaten im Verfahren 2 WD 7.92 hatte zum Teil Erfolg.

61

5.1.

Im Verfahren 2 WD 13.91 hat der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit er ihr folgen konnte, der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Schriftstücke, der Aussage des Zeugen Oberst a.D. J. in der Berufungshauptverhandlung, durch Verlesung der in erster Instanz erstatteten Gutachten der Sachverständigen Oberfeldarzt Dr. med. B. und Diplompsychologe Oberregierungsrat G., sowie des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. ... Müller-L. folgendes festgestellt und rechtlich gewürdigt:

62

Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2:

63

Am 23. und 24. Januar 1990 nahm der Soldat an einem Fortbildungslehrgang für G 2/A 2-Personal an der Schule für Nachrichtenwesen in Bad Ems teil. Nach dem Vortrag des Vizepräsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz Dr. F. erläuterte er in einem Redebeitrag das Abbröckeln der politischen Mitte, das Entstehen von Randgruppen und Verfassungsfeinden. Die politische Instabilität sei "Folge der Verhältniswahl, weil unser Staat ihretwegen vom grundgesetzgerechten Pfad der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) zur feudalistischen Druckgruppenoligarchie (auch FDGO) abgewichen" sei. Der Kommandeur der Schule für Nachrichtenwesen der Bundeswehr, Brigadegeneral K., konnte, wie er in einem Schreiben an den Amtschef des Streitkräfteamts vom 2. Februar 1990 mitteilte, die Ausführungen des Soldaten körperlich nicht mehr ertragen, sah sich aber außerstande, vor den ca. 120 Teilnehmern des Vertrags, dem Vizepräsidenten des Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Leitenden, Brigadegeneral B., einen Generalstabsoffizier öffentlich zurechtzuweisen; er verließ wegen dieser Äußerungen vorzeitig den Saal. In der Kaffeepause nahm der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. F., an dem Tisch Platz, an dem neben dem Soldaten die Brigadegenerale K. und B. Kapitän zur See Sch. und Oberst von H. saßen. In dem sich ergebenden Gespräch wies Brigadegeneral K. den Soldaten zurecht und bezeichnete ihn als "Rechtsradikalen". Gegen diese Zurechtweisung erhob der Soldat mit Schreiben vom 25. Januar 1990 folgende Beschwerde:

"Claus P.... B. 2, 25. Januar 1990
Oberstleutnant i.G.D.str. ...
StreitkrafteamtFernsp: 0228-...
Bw-Selbstwählkennzahl
34 31 - 4 67

Herrn Brigadegeneral Roland L.

Amtschef des Streikräfteamtes

nachrichtlich:

Herrn Brigadegeneral B. Stabsabteilungsleiter Fü S II

Herrn Dr. F. Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Herrn Brigadegeneral K. Kommandeur der Schule für Nachrichtenwesen der Bundeswehr

Herrn Oberst Graf von H. Referatsleiter Fü S II 6

Herrn Kapitän z.S. Sch. - A 2 - des Marineamtes

Betr.: Radikaler der Mitte

Anlg.: - 5 -

Am Mittwoch, dem 24. Januar 1990, um 1045 Uhr in B., bezeichnete mich Gen K., im Beisein der nachrichtlich angeschriebenen Herren als 'Rechtsradikalen' und sagte, leider habe er den Saal verlassen müssen, sonst hätte er mir 'eine auf die Nuß gegeben'.

Ich berichtigte Gen K. und sagte, ich sei bestenfalls ein Radikaler der Mitte, worauf er mich über die Sitzordnung im Reichstag belehrte und seinen Vorwurf 'Rechtsradikaler' wiederholte.

Dem Vorfall war Dr. F. Vortrag vorausgegangen und mein Redebeitrag dazu, daß das Abbröckeln der politischen Mitte, das Entstehen von Randgruppen, Verfassungsfeinden sowie Instabilität Folge der Verhältniswahl seien, weil unser Staat ihretwegen vom GG-gerechten Pfad der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) zur feudalistischen Druckgruppenoligarchie (auch FDGO) abgewichen sei.

Am Kaffeetisch setzte ich mich neben Dr. F., um ihm meine Auffassung zu erläutern, daß wir Deutschen uns genauso wie Engländer, Franzosen und Amerikaner mit Mehrheitswahl hervorragend demokratisch ohne verfassungsfeindliche Randparteien selbst regieren konnten. Dazu kam es wegen Gen K. Eingriff aber nicht. Ich finde, sein Verhalten geht zu weit; das 'eins auf die Nuß geben' dulde ich als Bwüblichen burschikosen Ausdruck, mit dem Vorgesetzte Vertrauen schaffen, aber 'rechtsradikal' gilt als ehrenrührig. Gerade vorher hatte Dr. Frisch ihr bedrohliches Ansteigen von 121 auf 158 in den letzten zehn Jahren vorgetragen, und jetzt enttarnte Gen K. mich als 159. im engsten Sicherheitskreise! Wenn Gen K. recht hätte und die Forderung nach Mehrheitswahl rechtsradikal wäre, dann müßten England seit 1689, USA seit 1787, Indien seit 1948, Frankreich seit 1957 und sogar die Sowjetunion seit 1989 rechtsradikal sein, ebenso die deutsche CDU und SPD, die 1967 die Mehrheitswahl einzuführen vereinbarten.

Weil Gen K. so offensichtlich unrecht hat und der weltweite geschichtliche Vergleich aller Staaten zeigt, daß die Verhältniswahldemokratie die schwächste aller Staatsformen ist, die bei jeder Auseinandersetzung gegen jede andere Staatsform unterliegt, bitte ich Gen K. zu belehren, daß er andere Offiziere nicht ehrenrührig anreden soll, und wenn er es anlagebedingt nicht lassen kann, dann wenigstens nicht wahrheitswidrig.

Ich bitte, Gen K. zu veranlassen, mir und allen nachrichtlich unterrichteten Herren gegenüber seine Äußerung 'rechtsradikal' schriftlich zu widerrufen.

Zu seiner Unterrichtung füge ich meine Briefe an den Herrn Bundespräsidenten, Herrn Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Frau Vizepräsidentin des Bundestages, den Herrn Bundesinnenminister und The Economist bei. Hilfsweise beschwere ich mich über Gen Krüger, wegen des Ausdrucks 'rechtsradikal' sind auch schon Strafverfahren beantragt und gewonnen worden.

gez. C. P."

64

Diesem Beschwerdeschreiben vom 25. Januar 1990 fügte der Soldat fünf Briefe in Kopien bei, die an den Bundespräsidenten, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die Vizepräsidentin des Bundestages, den Bundesminister des Innern und den Herausgeber der Zeitschrift "Economist, Newspaper" gerichtet waren. Sowohl das Beschwerdeschreiben, als auch die diesem beigefügten Kopien übersandte er nachrichtlich an die Personen, die bei seinem Gespräch mit Brigadegeneral K. während der Kaffeepause anwesend waren und von denen er annahm, daß sie die Bemerkung des Brigadegenerals K. er, der Soldat, sei ein "Rechtsradikaler", mitgehört hatten.

65

Der Amtschef Streitkräfteamt wies die Beschwerde mit Bescheid vom 5. Juni 1990 zurück. Der weiteren Beschwerde gab der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 statt. In dem Beschwerdebescheid teilte er dem Soldaten mit, er habe Brigadegeneral K. zu größerer Zurückhaltung gemahnt und die vier weiteren Zeugen von dem Ergebnis seines Bescheides in Kenntnis gesetzt.

66

a)

Das Schreiben an den Bundespräsidenten vom 30. Mai 1989 hat folgenden Wortlaut:

"Herrn Bundespräsidenten Dr. Richard von Weizsäcker

Bundespräsidialamt

5300 Bonn

Ich freue mich, daß die Bundesversammlung wieder Sie wählte, und wünsche Ihnen Glück und Erfolg in Ihrer neuen Amtszeit. Ihre Beliebtheit bei den Bürgern, die die Parteien nicht völlig außer acht lassen können, rührt daher, daß die Menschen das Gefühl haben, Sie hören ihnen zu und nehmen sie ernst. Ihrer Rede entnehme ich, daß sie unsere Mängel sowohl kennen, wie auch, im Gegensatz zu Anderen, aus- oder zumindest ansprechen.

Ihrem Rat folgend, trat ich vor vier Jahren, aus dem Ausland zurück und unzufrieden mit dem inneren Zustand von Bundeswehr und Gesellschaft, in eine 'Volkspartei' ein. Ab wieviel Prozent gilt eine Partei eigentlich als solche? Enttäuscht trat ich jüngst wieder aus (siehe Anlage in). Es gibt keine innerparteiliche Demokratie in wichtigen Dingen. Neue Mitglieder sind nur als Prospektverteiler und Beitragszahler erwünscht. Es drängeln sich um Parteilaufbahnen Machthungrige, Anpasser, Aufsteiger und Gescheiterte, die über Parteien zu mehr Ansehen, Wohlstand und Einfluß kommen, als sie mit ehrlicher Arbeit anderswo erreichen; und gerade die Leute, von (immer weniger) Ausnahmen abgesehen, denen man die Vertretung seiner Freiheit, Rechte, Interessen anvertrauen könnte, fehlen.

Dazu tummeln sich in den Machtvereinen die Nutznießer auf Gegenseitigkeit, die für Parteispenden Förderung ihres Gewerbes,öffentliche Aufträge, eine Stelle im öffentlichen Dienst oder sonstige Günstlingswirtschaft erwirken. Diese Ämterpatronage der Parteien zersetzte u.a. die Bundeswehr, aber zerstörte ebenso die Reste von Gewaltenteilung, die bei uns sowieso nie mehr als angedeutet war, weil die ausführende und richterliche Gewalt nie vom Volke ausging, sondern durch Handauflegen von der gesetzgebenden, de facto von den Parteien nach Proporz. Gleiches gilt für die staatlichen Medien und die dicke Schichtöffentlicher Ämter, Einrichtungen und Körperschaften bis hin zu Staats- oder subventionierten Betrieben, die uns überlagert und auf der Tasche liegt.

Der Weg, den Sie vorschlagen, mehr und bessere Leute in die Parteien zu locken, ist ungangbar. Die Unzufriedenheit im Volke, ich möchte sie als vorrevolutionäre Stimmung von Wut, Haß, Rache, Mißtrauen, Abscheu und Verachtung für alles Staatliche bezeichnen, die sich so bemerkenswert von unserem Wohlstand abhebt, ist eindeutig Folge der Verhältniswahl, bei der Minderheiten mehr Einfluß haben als Mehrheiten und Leute herrschen, die systembedingt vertrauensunwürdig sind.

'Der Mensch lebt nicht vom Brot allein', er will auch selbst Gestalter sein.

Ich füge meine Zuschrift an den Economist bei, die, weltweit gültig, die Zustände in Verhältniswahl 'demokratien' beschreibt. Sie sind nie 'wehrhaft', sondern stets die schwächste aller Staatsformen, selbst Diktaturen unterlegen, während Mehrheitswahldemokratien, England seit 1689, USA seit 1787, Frankreich seit 1957 bis zum atomaren Pakt alle ihre Kriege gewannen und nach innen und außen die stärkste, weil natürliche Staatsform bilden.

Unser Gemeinwesen kann, wie alle anderen gleichgearteten auch, nur gesunden, wenn die grundgesetzwidrigen, weil nicht aufunmittelbarer Wahl beruhenden, Indirektmandate wegfallen.

Bei unserem gegenwärtigen scheindemokratischen Obrigkeitsstaat (Mittelalter ohne Gott!), in dem die Druckgruppen die Rolle der früheren Stände ausüben, kann der Bürger als wahrer 'Politiker' nichts ausrichten, weil die herrschenden Machtvereine und das von ihnen geschaffene und von ihren Richtern ausgelegte Regelwerk keine Veränderung in Richtung Volkshoheit dulden.

Ich habe nichts gegen Parteien und Druckgruppen, aber Bürger sollten auch eine sein dürfen. Wir haben statt völkisch fremder eher eine ethisch fremde Besatzungsmacht, eine gewitterträchtige instabile Schichtung, ein Wertegefälle von unten nach oben, die der erste Windhauch schneller wegweht als Hitler die Weimarer Republik oder Khomeini den Schah, weil der Parteienfilter das Vertrauen des Volkes in die Regierung adiabatisch verhindert. Vertrauen kann es nur (manchmal) zwischen Personen geben, niemals in Vereine, Einrichtungen oder gar den Staat. Gerade wir sollten es doch wissen: 'Das Dichten des menschlichen Herzens ist böse von Jugend auf', deshalb müssen wir, um Unheil mit der Macht zu vermeiden, unser Zusammenleben so ordnen, daß es diesem richtigen Menschenbild auch entspricht, daß wir Herrschaft nur auf Zeit, nur in Personen unseres Vertrauens, nur mit ortlicher und sachlicher Begrenzung und wirksamen Gegengewichten gewähren. Alles Wertvolle schaffen die Bürger ohne und gegen den Staat, weltweit. Der Staat (also bei uns die Parteien und ihre Untergruppen Bundestag, Bundesrat, Landtage, Ministerien und Gerichte) ist die Quelle aller Übel, die er zu beseitigen vorgibt, während er sie, neue, größere und anderswo schafft. Ich weiß, der zweite Hauptsatz der Wärmelehre gilt auch in der Politik: Es ist unmöglich, einen chaotischen Zustand zu ordnen, ohne an seiner oder anderer Stelle ein noch größeres Chaos zu schaffen. Wir treiben der größten Entropie unumkehrbar zu, aber wir sollten diesen Vorgang nicht noch gegen den Willen der Bürger beschleunigen, sondern vielmehr verlangsamen, indem wir uns entstaatlichen, Regeln und Gesetze aufheben, den Moloch zurückzustutzen.

Alles was die öffentliche Hand anfaßt, verdorrt, und die Merkmale staatlichen Handelns sind Unsinn, Verschwendung, Verbrechen, weltweit. Wir sind auch nicht moralischer als die Russen, und die Gründe ihres Scheiterns, bösartige Wucherung des Staates, gelten auch für uns. Wenn die Geldgeber und Anteilseigner eines Unternehmens nur die Vereinszugehörigkeit seiner Geschäftsführer, nicht aber die Personen selbst bestimmen dürfen, bräche es rasch unter Untreue, Schulden und Mißwirtschaft zusammen. Genau das geschieht in Verhältniswahldemokratien, nur daß die Bürger immer weiter arbeiten und so die Pleite hinausschieben.

Es ist auf Dauer unmöglich, ein Volk mit einer FührungsSchicht zu beherrschen, die fremde oder gar keine Werte hat, also entweder alles falsch macht (das Volk allein entscheidet darüber und legitimiert allein!) oder ihren Kurs jeweils nach dem Umfrageergebnis der letzten Woche ändert.

Wieviel gelassener könnten unsere Politiker sein, wieviel mehr Würde hätten sie, wieviel überzeugendere Persönlichkeiten könnten uns regieren, wenn die MdB ihre Rechtmäßigkeit aus dem unmittelbaren Vertrauen der Bürgermehrheit in ihrem Wahlkreis bezögen!

Es ist doch so einfach, unsere Krankheit zu heilen, z.B. durch Übernahme der US-Verfassung. Ich verstehe die Widerstände nicht; Reagan, Bush, Thatcher, Mitterand, Gandhi sind doch auch und sogar höher geachtete Politiker als unsere. Warum muß es erst zum Zusammenbruch kommen? Den MdB dürfte es gleich sein, wessen Aufträge sie ausführen, der Druckgruppen oder der Wähler oder aller, denn ihre Schiedsrichterrolle bleibt. Die Druckgruppen sind naturlich dagegen, wenn in ihr Machtgeflecht ein Neuling, und stärker als sie alle, nämlich der Bürger einträte, der jedem Politschiedsrichter das Vertrauen und damit seine Lizenz entziehen kann.

Die reine und ausschließliche Mehrheitswahl der Volksvertreter aller Ebenen könnte auch den redlichen Politiker von dem ungeheuren Druck entlasten, den die Verbände auf ihn und seine Partei ausüben. Wenn auch die MdB zum strafrechtlichen Selbstschutz ihr Korruptionsverhalten weitgehend legalisierten, so beseitigen sie damit keineswegs, sondern fördern eher die ethische Verfremdung von der Bevölkerung, die es nach wie vor als Unrecht empfindet.

Selbst das japanische Volk mit seiner bewunderswerten, bis in höchste Kreise gemeinsamen sittlichen Bindung, die den Sünder zum sühnenden Seppuku zwingt, beginnt unter der Verhältniswahldemokratie innerlich zu zerfallen.

regnum et diadema tutum

deferens uni propiamque laurum

quisquis igentis oculo inretorto

spectat acervos. (Horaz)

Viel verderblicher als die materielle - wir sind ja reich und gönnen den Funktionären ihre Millionen, wenn sie damit nur glücklich werden, statt Macht ausüben wollten - ist die seelische Korruption, die vorausgeht und überdauert. Die Verhältniswahl verleitet schon unsere Schüler und Studenten, pour corriger la fortune, sich einer nepotisierenden Machtgruppe anzuschließen und Jahrzehnte, Oberzeugung heuchelnd, die vom jeweiligen Politbüro ausgegebene Parteilinie zu vertreten, bis sie schließlich ihre begehrte unkündbare hohe Stelle in Staatsdienst oder sonstigen Parteizweigstellen innehaben. Und dann? Wird diese Führungselite die Ideale ihrer Jugend, durch Berufs- und Lebenserfahrung geläutert, zum Wohle des Volkes verwirklichen? Weder noch noch noch ...! Diese oft intelligenten, kenntnisreichen, sprachlich-analytisch begabten Meister der Mittel und Feinsteuerung sind kraft-, halt-, namen-, würde- und gesichtslose steuerschmarotzende Schlemihls, ewig fremdgesteuerte Techniker und Taktiker der Macht ohne Ziel geworden, Papierseelen, wie der Russe sagt, (die Erscheinung ist ja nicht auf Deutschland beschränkt), austauschbare Bürokraten, zu allem fähig, außer zur Führung, Zerrbilder des mündigen, selbstverwirklichten und -verantwortlichen Bürgers der Aufklärung, Fellachen auf Führerstellen. Diese Entartung vermag die Verhältniswahl selbst unter uns Deutschen anzurichten, die wir einst so bedeutende, überzeugende, unabhängige, richtungsweisende Dichter, Denker, Geistesgroßen und Führerpersönlichkeiten in Religion, Politik, Wissenschaft und Kultur hatten. Wo sind diese Männer heute? Ausgestorben? Ausgewandert? In der Wirtschaft? Trauern in unbekannten Nischen? Zu stolz, sich von Epigonen gängeln zu lassen? Oder sind wir nach Oswald Spengler von der Weltbühne abgetreten?

Es ist offensichtlich, daß sich Verhältniswahldemokratien wegen der systembedingten Ziellosigkeit ihrer Amtsträger hervorragend zur Beherrschung durch andere Staaten eignen. Daher das Drängen der Angloamerikaner, Zwangsstaaten in Verhältniswahldemokratien umzuwandeln, und das Zogern aller Diktatoren, ihr Volk in einen solchen Zustand der Schwäche und Abhängigkeit zu versetzen. Was manche Verhältniswahldemokratie, für mich erstaunlich, am Leben hält, ist, daß die, die noch einen ethischen Schatten werfen, nicht über ihn springen können. Das ist aber die institutionalisierte Ausbeutung der Guten durch die Schlechten; wäre es nicht umgekehrt besser? Die hemmungslose Selbstsucht verarmt die Gemeinschaft zur Seilschaft. Wie soll da eine Verteidigungsbereitschaft für das Ganze aufkommen? Die, weil sie in ihm nichts zu sagen haben, Staatsverdrossenen empfinden ein natürliches Unrechtsbewußtsein, etwas zu verteidigen, was ihnen nicht gehört. Die schwuren, Recht und Freiheit zu verteidigen und für die FDGO tätig einzutreten, treibt unsere Verfassungswirklichkeit ins Spaltungsirresein, weil sie bei Eidestreue den Eidesinhalt erst kämpferisch herbeiführen müßten, bevor sie ihn verteidigen könnten. Interessanterweise erwähnt der Verfassungsschutzbericht 1987 nur die paar Zehntausend Radikalen der Ränder, nicht aber die Millionen Radikalen der Mitte, die unbestimmt und noch ohne Gewalt, eine Volksherrschaft mit Mehrheitswahl der Abgeordneten aller Ebenen - auch der Beamten, Richter, Pfarrer - mit Gewaltenteilung undörtlicher Selbstverwaltung wahrhaben wollen, gleichsam als Spielverderber, indem sie die Demokratiefarce, der sie immer gereizter zuschauen und die ein schlimmes Ende nimmt, in ernsthafte Mitwirkung verwandeln, die ein gutes Ende nimmt.

Claus P."

67

b)

Das Schreiben an die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages vom 14. November 1989 lautet:

Frau Annemearie Renger MdB 14. November 1989

Vizepräsidentin des Bundestages

Bundeshaus, Bonn

Vielen Dank für Ihre Antwort vom 7. November 1989. Es ist klar, daß Sie in Ihrer hohen Stellung niemals zugeben dürfen, einer feudalistischen Druckgruppenoligarchie zu präsidieren. Trotzdem glaube ich, daß Sie mir im persönlichen Gespräch, ohne Zeugen oder Tonband, recht geben, so wie ich im kleinen Kreis oder unter vier Augen schon Hunderte überzeugte und fast nie eine hartnäckige Leugnung der Wahrheit erleben mußte.

Natürlich wünschen kleine Parteien in England, Frankreich und USA die Verhältniswahl, damit sie ihre PG ins Parlament bringen, das ergibt sich folgerichtig aus ihren Machtüberlegungen. Unser Mischwahlverfahren ist nur scheinbar besser als die reine Verhältniswahl, z. Z. hat der Bundestag nur einen einzigen Übergangsmandatsträger, dessen Persönlichkeit also den Wählern besser gefiel als seine Partei. Die Erhaltung von Machtvereinen ist doch kein Selbstzweck; wir wollen Persönlichkeiten, die uns vertreten, egal wo sie Mitglied sind, das ist belanglose Privatsache. Mein MdB soll meine Aufträge ausführen, nicht die einer Partei, sonst können wir uns die faltfarce sparen. Selbst in Ihrem Extremfall des englischen Wahlverfahrens wäre jeder Abgeordnete immerhin persönlich und inhaltlich legitimiert, weil er die meisten Stimmen in seinem Wahlkreis erhielt, während im Bundestag 250 MdB sitzen, die in keinem Wahlkreis jemals eine Mehrheit für sich gewannen, also überhaupt nicht legitimiert, sondern systembedingt vertrauensunwürdige Parteifunktionäre mit würdelosem Schicksal sind; die armen Leute können ja nichts dafür, sind selbst Opfer unseres undemokratischen Systems, das die Bürger widerwillig dulden, solange es ihnen gut geht, das aber am jetzt schon vorhandenen Vertrauensmangel in einer Krise zerfiele. Ich erlebte selbst, wie in einer Partei Landeslisten zustande kommen, von Demokratie keine Spur, sondern unerfreuliche Intrigen und Kungelei von Funktionären und Honoratioren. Auf Kreisebene haben die Parteimitglieder nur die Möglichkeit, von 20 Wahlmännern 10 auszustreichen, genau die mittelbare Wahl, die das Grundgesetz in Art. 38 I 1 verbietet. Das gleiche geschieht dann erneut am Wahltage, die Indirektmandatsträger geraten mittelbar, wie der Name sagt, in den Bundestag, nur daß diesmal nicht Wahlmänner, sondern die Partei das Mittel ist, das das personliche Vertrauen der Wähler verhindert. Listen-MdB sind also doppelt undemokratisch, weil sie GG-widrig mittelbar auf die Liste und dann erneutGG-widrig mittelbar in den Bundestag kommen.

Sprechen Sie bitte nicht von Kontrollen und Rechtsschutz, der gesamte öffentliche Dienst in allen drei Staatsgewalten ist von PG proporzgerecht besetzt, und mit jedem Regierungswechsel parodiert ein neuer Pulk parteipolitisierter Parvenüs den preußischen Beamten, Richter oder Offizier. Davon ist auch das Verfassungsgericht nicht ausgenommen, seit Justiz-!Minister Ehmke sich über 'die acht A. in Karlsruhe'öffentlich ärgerte. Die Parteien machten sich den Staat zur Beute, wie der Bundespräsident sagte, jeder weiß es, Sie so gut wie ich und Millionen Deutsche. Es ist nur noch der Schein vor des Kaisers neuen Kleidern, und was wir z.Z. in der SBZ erleben, kann mutatis mutandis morgen bei uns geschehen: Zusammenbruch einer instabilen Schichtung, in der 2 Millionen PG ohne personliches Vertrauen des Volkes in Komplizität mit den Interessengruppen 60 Millionen undemokratisch unterjochen.

Geben Sie zu, und wenn auch nur gedanklich, daß das eine feudalistische Druckgruppenoligarchie (FDGO) ist, ein Kuckucksei, das uns die Siegermächte ins Nest legten, um uns niederzuhalten, während sie selbst die Mehrheitswahl haben.

Ich melde nur Morast, Sie haben Macht und Mittel, und vor allem die Aufgabe, uns daraus zu befreien, wenn Ihnen Ihr Amtseid: Wohl des Volkes mehren, Schaden wenden, am Herzen liegt. Es hat etwas Irrational-Trotzigüberhebliches, wenn wir, d.h. Sie es immer noch und schon wieder besser wissen wollen als die Angloamerikaner, die mit ihrem System de facto die Welt beherrschen, uns besiegten und daher mit ihrer leistungsfähigeren Verfassung Vorbild sein sollten. Was war denn an Hitler so toll, daß Sie auf dieselbe Weise wie er an die Macht kommen wollen? Oder umgekehrt, was ist an Bush, Thatcher, Mitterand so verächtlich, daß Sie auf keinen Fall wie sie vom personlichen Vertrauen des Volkes getragen, und das heißt demokratisch legitimiert sein wollen? Tadelten Sie übrigens Gansel?

Interessant ist, daß, siehe beiliegenden Ausschnitt aus der NZZ, die einzige deutsche Zeitung, die man noch lesen kann, die Russen jetzt ihren obersten Rat mit Mehrheitswahl legitimieren dürfen. Das sollte uns zu denken geben.

Gorbatschow will also nicht unsere Verhältniswahl-Mehrparteiendemokratie, weil er sie wahrscheinlich ebenso schön findet wie ich, sondern richtet sich eher am angloamerikanischen Beispiel aus, das allein kriegs- und krisenfest ist. Dann wird mittelfristig, nach kurzer Zeit des Entwicklungsrückstandes, der Koloß nicht mehr auf tönernen Füßen stehen, sondern supermächtiger denn je auf allen Gebieten Eurasien beherrschen, während wir uns schon jetzt systembedingt aus der geistig-politischen Entwicklung der Welt abmelden, um uns als Neobiedermeier überrollen zu lassen.

Welcher Gedanke, geschweige denn neuer, ging je von unserer verfilzten Politbürokratenkaste aus, außer der Wahrung ihres Besitzstandes und nichtssagenden Allgemeinplätzen, erkennbar aus den Interessenbausteinen der sie tragenden Druckgruppen zu Pseudomeinungen zusammengestückelt? Die hohle Verlogenheit unseres öffentlichen Lebens führt zur natürlichen Abkehr aller Rechtschaffenen von ihm. Gibt es eine Forschungseinrichtung für Zeitgeschichte, die diesen Zerfall beobachtet, untersucht Empfehlungen gibt? Es müßte eine ausländische sein, denn die Deutschen haben Sie mit ihren PG wahrscheinlich bereits unterwandert, so daß sie dasselbe Zeug herstellen, wie sie untersuchen sollen. Es ist zum Verzweifeln, wie die Verhältniswahllemminge mit Wissen und Wollen ihren Untergangzug drängend, treibend, teils sogar lustvoll, wie nach Naturgesetz unaufhaltsam zu Ende führen.

Bei meinem unermüdlichen tätigen Eintreten für den Geist des Grundgesetzes, nicht aber für die Ergebnisse Ihrer Fehldeutung desselben, ernte ich Zustimmung bei allen Nicht-PG. Kann es sein, daß Sie gegenüber dem Volke falschen Tritt haben?

Eigentlich ist Deutschland weltwirtschaftlich schon zu bedeutend, als daß sein Geschick noch von Verhältniswahlverfahren abhängen dürfte.

Claus P."

68

c)

Das Schreiben an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1989 lautete wie folgt:

"Herrn Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Roman Herzog Schloßbezirk 3

7500 Karlsruhe 1

Ich las Ihre Rede, die BW-Aktuell vom 30. November 1989 wiedergab, und bedanke mich für Ihre überzeugenden Worte einer der höchsten Persönlichkeiten unseres Staates.

Auch nach meiner Beobachtung sind die Berufssoldaten verfassungstreu, und zwar so sehr, daß sie die Wirklichkeit nicht mehr verstehen, die sich vom Grundgesetz entfernte.

Nach weltweitem Vergleich gibt es vier Mindestmerkmale, die zugleich und vollständig erfüllt sein müssen, bevor sich ein Staat wirkliche Demokratie nennen kann: Mehrheitswahl, Gewaltenteilung, Medienfreiheit und örtliche Selbstverwaltung. Bei allen vieren haben wir Mängel, die das GG nicht wollte.

Die damaligen Verfassungsgeber starben, Sie legen aus.

Wenn Sie wollen, was ich Ihrer Rede entnehme, daß unser Staat künftige Krisen überlebt, sorgen Sie bitte dafür, daß das GG auch tatsächlich gilt. Die Gesellschaft verteidigt, ebensowenig wie ihr Spiegelbild die Bundeswehr, die GG-widrig entartete Verfassungswirklichkeit nicht. Beide wären aber bereit, für eine wirkliche Demokratie als natürliche, stärkste Staatsform Opfer zu bringen. Die Enttäuschung über den Verrat der Demokratieideale, die die politische Bildung in Schule und Bundeswehr jahrzehntelang lehrte, in unserer Wirklichkeit geht bei vielen Jugendlichen so tief, daß sich Haß, Anarchie, Terrorismus, Links- und Rechtsutopien wie von selbst erklären.

Die Widerstandsstimmung ist, mutatis mutandis, der gegen Hitler vergleichbar, jedoch vor dem Hintergrund einer allgemeinen Gleichgültigkeit statt wie damals Aufbruchsbegeisterung.

Der gemeine Mann betet in einer Art Galgenhumor: 'Herr, schicke uns das Fünfte Reich, das Vierte ist dem Dritten gleich!'

Ähnlich Jean-Paul Picaper 'Vers le quatrieme Reich.'

Ich füge meine Briefe an den Bundespräsidenten, die Bundestagsvizepräsidentin, MdB Gansel, die FAZ und die Zeitschrift für Beamtenrecht bei und bitte Sie, mit Ihren ungleich wirkungsvolleren Möglichkeiten als meinen, aus Ihrem Amtseid und im Sinne Ihrer Rede, wie ich sie deute, uns eine wirkliche Demokratie, wie versprochen, auch zu verschaffen.

Claus P."

69

Auf das Schreiben an den Bundespräsidenten antwortete dem Soldaten der Leiter der Abteilung Innenpolitik des Bundespräsidialamtes am 3. Juli 1989 folgendes:

"Sehr geehrter Herr P.,

der Herr Bundespräsident hat mich gebeten, Ihnen für Ihren Brief vom 30. Mai und Ihre Glückwünsche zu seiner Wiederwahl vielmals zu danken.

Ihre personlich enttäuschenden Erfahrungen hinsichtlich der Möglichkeit, in den Parteien mitzuwirken, bedauert er. Als er in seiner Rede am 24. Mai zum Engagement in den Parteien aufrief, war er sich bewußt, daß Mitarbeit in den Parteien gute und schlechte Erfahrungen mit sich bringt und daß es Fälle gibt, in denen der einzelne sich sagen muß, daß für ihn die schlechten Erfahrungen überwiegen. Dennoch ist er überzeugt, daß insgesamt das Mittun notwendig ist und Veränderungen bewirken kann.

Ihre grundsätzliche Ablehnung des Verhältniswahlrechtes kann er jedoch nicht teilen. Er hält es nicht für berechtigt, dieses, oder überhaupt irgendein Wahlsystem, für alle Mißstände verantwortlich zu machen. Die von Ihnen beschriebene Gefahr der Ämterpatronage z.B. ist in den Staaten mit Mehrheitswahlsystem nicht weniger ausgeprägt, man denke nur an die Verteilung der staatlichenÄmter nach einer Präsidentwahl in den Vereinigten Staaten. Es stärkt sicher auch nicht die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung, wenn in Ländern mit Mehrheitswahlsystem bei Stimmenanteilen von unter 40 % große parlamentarische Mehrheiten errungen werden können, während politische Richtungen, die um 20 % der Stimmen auf sich vereinigen, nahezu oder ganz unberücksichtigt bleiben. Selbstverständlich ist auch das Verhältniswahlrecht nicht frei von negativen Auswirkungen. Insgesamt hat es jedoch nach der Überzeugung des Bundespräsidenten für die Bundesrepublik Deutschland sowohl ein hohes Maß an Stabilität wie auch die erforderlichen Mehrheiten- und Regierungswechsel ermöglicht."

70

Dieser Vorgang ist dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

71

Soweit der Soldat in seinem Beschwerdeschreiben vom 25. Januar 1990 an den Amtschef Streitkräfteamt die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland als "feudalistische Druckgruppenoligarchie (auch FDGO)" bezeichnete, hat er im Ergebnis seine Dienstpflichten nicht verletzt.

72

Nach § 1 WBO kann sich ein Soldat beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Der Soldat kann die Beschwerde mündlich oder Aschriftlich einlegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 WBO). Legt er sie schriftlich ein, so muß die Beschwerde zwar nicht begründet werden, der Soldat wird aber in der Regel eine Schilderung des Sachverhalts und der Gründe geben, aus denen sich die von ihm behauptete unrichtige oder pflichtwidrige Behandlung herleiten läßt. Wenn der Soldat daher in seinem Beschwerdeschreiben vom 25. Januar 1990 vorbrachte, daß "unser Staat vom grundgesetzgerechten Pfad der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) zur feudalistischen Druckgruppenoligarchie (auch FDGO) abgewichen sei", geschah dies im Rahmen seiner Schilderung des Vorganges, den Brigadegeneral K. zum Anlaß nahm, den Soldaten als "Rechtsradikalen" zu bezeichnen. Die angeschuldigte Passage in der Beschwerdeschrift war daher keine originäre Meinungsäußerung, sondern stellte im Zusammenhang mit der Darlegung des Sachverhalts lediglich den Vorfall dar, der Anlaß und Gegenstand der Beschwerde war. Der Soldat hat damit seine Meinung nicht etwa neuerdings propagiert, sondern vielmehr den Sachverhalt, so wie er sich aus seiner Sicht in der Diskussion über den Vortrag des Vizepräsidenten Dr. F. zugetragen hatte, in indirekter Rede geschildert. Zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen im Rahmen seines Beschwerderechts (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 2 WBO) ist es ihm nicht nur gestattet, sondern er ist sogar dazu verpflichtet, eine wahrheitsgemäße Schilderung der Ereignisse zu geben. Da der Wehrdisziplinaranwalt nicht die Äußerung, die der Soldat im Rahmen seines Redebeitrags an der Schule für Nachrichtenwesen in B. gehalten hat, als solche, sondern lediglich deren Zitat im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 1990 zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht hatte, kann dem Soldaten insofern ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden.

73

Auch die Tatsache, daß der Soldat Kopien seiner Beschwerdeschrift nachrichtlich an die Personen übersandt hat, von denen er annahm, daß sie Zeugen seiner Bezeichnung als "Rechtsradikaler" waren,ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese nachrichtliche Unterrichtung war schon deshalb gerechtfertigt, weil der Soldat in seinem Beschwerdeschreiben u.a. gefordert hatte, daß sein Vorgesetzter Brigadegeneral K. veranlassen möge, die Äußerung "Rechtsradikaler", durch die er, der Soldat, sich beleidigt fühlte, gegenüber allen Anwesenden schriftlich zu widerrufen. Denn aus seiner Sicht konnte nur auf diesem Wege erreicht werden, daß der Ansehensverlust, den er bei den Zeugen des Vorfalls erlitten zu haben glaubte, und den er zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hatte, begrenzt würde. Die Übersendung der Beschwerdeschrift war auch objektiv ein geeigneter Schritt, das durch die Bezeichnung als "Rechtsradikaler" verletzte Ansehen in den Augen der Zeugen der Zurechtweisung wiederherzustellen. Dem hat auch der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr Rechnung getragen, indem er Vizepräsident Dr. F., Brigadegeneral B., Kapitän zur See Sch. und Oberst Graf von H. von dem Ergebnis seines Bescheides vom 10. Dezember 1990 in Kenntnis gesetzt und Brigadegeneral K. darüber belehrt hat, sich auch in Fällen, in denen es nicht einfach sei, sich zu beherrschen, und sich künftig im Interesse einer sachlichen Auseinandersetzung größere Zurückhaltung aufzuerlegen.

74

Im Anschuldigungspunkt 2 hat der Wehrdisziplinaranwalt im verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift dem Soldaten nicht das Verfassen der Briefe an den Bundespräsidenten, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages mit dem von ihm beanstandeten Inhalt als schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorgeworfen, sondern dem Soldaten zur Last gelegt, daß er sich den Inhalt dieser Schreiben in seiner Beschwerdeschrift nochmals dadurch zu eigen gemacht habe, daß er sie zur weiteren Begründung seiner Beschwerde, zu Unrecht als "Rechtsradikaler" bezeichnet worden zu sein, herangezogen habe. Da die Beschwerdeschrift des Soldaten vom 25. Januar 1990 samt ihren Anlagen bei sachgemäßer Behandlung weder einem Untergebenen noch der Öffentlichkeit bekannt werden konnte und sie eindeutig weder die Würde, die Ehre oder die Rechte eines Kameraden noch die militärische Disziplin und die dienstliche Stellung eines Vorgesetzten in seiner Person angegriffen hat, mithin eine Verletzung der Pflichten nach § 10 Abs. 6 SG (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [324]>), § 12 Satz 1 SG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) und § 17 Abs. 1 SG (vgl.Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - <BVerwGE 86, 188>) hier von vornherein ausscheidet, waren die ursprünglich wohl außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen verfaßtenÄußerungen des Soldaten allein unter den Voraussetzungen der Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu prüfen. Bei Prüfung der Frage, ob eine Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich vorliegt, kommt es nämlich nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72]> und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [73]>). Denn ein Soldat muß sein Verhalten stets so einrichten, daß ein vernünftiger, objektiv denkender Dritter, wenn er davon Kenntnis hätte, darin keine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde.

75

Allerdings ist dabei zu beachten, daß die angeschuldigtenÄußerungen hier sowohl zur Begründung einer Beschwerde dienten als auch Meinungsäußerungen darstellten, daher dem Schutz des Petitionsrechts nach Art. 17 GG, § 2 WBO und der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen.

76

Ein Soldat darf sein Anliegen und seine Interessen in Beschwerden und Eingaben an den Wehrbeauftragten mit Oberzeugung, in freimütiger und offener Kritik, auch in einer gewissen Leidenschaft und mit deutlichen Worten vertreten (vgl. Beschluß vom 11. November 1960 - BDH WB 4.60 -<NZWehrr 1962, 26 [f.]> und Urteil vom 26. November 1964 - BDH 1 WD 44.64 - <NZWehrr 1966, 78 [f.]>); er darf "im Kampf um sein Recht" selbst harte Worte gebrauchen und auch zusammenfassende Wertungen können ihm nicht versagt werden (vgl. Beschluß vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 58.78 -). Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn der Soldat etwa wissentlich oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Angaben macht, Vorgesetzte oder Kameraden diffamiert (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen (Beschluß vom 2. August 1962 - BDH WB 18.62 -) verstößt.

77

Das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts führt bei Beiträgen zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] [281 f.]). Jeder hat demzufolge insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zuäußern. Diese Befugnis bindet nach Art. 1 Abs. 3 GG auch die Bundeswehr als Teil der vollziehenden Gewalt als unmittelbar geltendes Recht, gilt für Soldaten jedoch nicht schrankenlos. Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282 [291]), darf für Soldaten gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [202]). Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 SG stellt insoweit ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, das nicht eine bestimmte Meinung wegen ihres Inhalts verbietet, sondern in Ausfüllung des Art. 17 a Abs. 1 GG die Freiheit der Meinungsäußerung beschränkt, um dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und die Erfüllung der ihr gestellten Verteidigungsaufgabe zu sichern. Hierbei unterliegt die Meinungsäußerungsfreiheit des Soldaten nicht erst dann Begrenzungen, wenn tatsächlich Auswirkungen für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr festgestellt werden. Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [203]). Die disziplinarrechtliche Ahndung der Meinungsäußerung eines Soldaten stellt jedoch einen Eingriff in den Schutzbereich seines Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar; neben der Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder eine entsprechende disziplinargerichtliche Verurteilung über den Einzelfall hinaus auch allgemein erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit durch Soldaten haben. Eine Meinungsäußerung ist daher unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung objektiv und sachlich in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens zu ermitteln und zu würdigen, in dem sie gefallen ist (vgl. BVerfG Beschluß vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -). Ihr darf kein Sinn gegeben werden, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht hat, und es darf unter mehreren objektiv möglichen Deutungen nicht die zur Beanstandung führende herausgegriffen werden, ohne die anderen unter Angabeüberzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] [280]).

78

Der Soldat hat vorgebracht, er habe mit den Schreiben, die er seiner Beschwerde beigefügt hatte, und insbesondere mit den Briefen an die höchsten Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland den Beweis dafür liefern wollen, daß er kein verfassungsfeindlicher "Rechtsradikaler", sondern ein "Radikaler der Mitte" sei; er sei im Sinne des § 8 SG verfassungstreu, sehe aber ein Auseinanderklaffen zwischen Verfassungsideal und -wirklichkeit und leide daran. Seiner Auffassung nach weiche die gegenwärtige Verfassungswirklichkeit in vier Punkten von der imGrundgesetz postulierten freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab: Auf Grund des Verhältniswahlrechts kämen Personen ins Parlament, die vom Volk nicht unmittelbar legitimiert seien und die, wenn sie immer wieder auf die Landeslisten gesetzt würden, vom Volk nicht mehr abgewählt werden könnten; die Inhaber der ausführenden und rechtsprechenden Gewalt entzögen sich der Volkshoheit völlig, weil das Volk sie als Personen nie wählen und abwählen dürfe. Die Gewaltenteilung sei selbst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht rein verwirklicht, dem Grundgesetz sei nur eine gegenseitige Hemmung der Gewalten zu entnehmen. Die Parteien, deren Mitgliederzahlen nur 4 % der erwachsenen Bevölkerung entsprächen, würden bei der Besetzung von Richterstellen wieüberhaupt bei Stellen im gesamten öffentlichen Dienst einen unverhältnismäßig großen Einfluß ausüben. Eine Chancengleichheit für alle politischen Parteien gebe es nicht, da die bestehenden neue meist für verfassungsfeindlich erklärten, um lästige Machtkonkurrenten zu beseitigen. Er beziehe seine Auffassungenüber den Staat und die Ausübung von Staatsgewalt aus dem Gedankengut von Philosophen wie Plato, Augustinus, Machiavelli, Hobbes, Jefferson, Goethe, Nietzsche, Hölderlin und Vertretern des Naturnihilismus. Er vertrete keine Ideologie, wolle aber mit seinen aufreizenden und schlagwortartigen Formulierungen einflußreiche Persönlichkeiten zu einer Neuorganisation der Macht im Interesse einer lebenswerten Gemeinschaft für alle gewinnen. Sein Anliegen sei eine bessere Vertretung des Volkswillens im Sinne des Art. 20 Abs. 1 GG, da der Staat als solcher ein Daseinsrecht nur insoweit habe, als es ihm die Bürger gewährten.

79

Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Soldat in der Berufungshauptverhandlung geboten hat, und der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. M. war dem Soldaten nicht zu widerlegen, daß sich in seiner Einlassung sein idealistisch gestimmtes Welt- und Menschenbild wiederspiegelt. Der Soldat ist seinem Wesen nach ein "Querdenker", der aus einem Gefühl der Mitschuld an den Fehlern im System die ethische Verpflichtung herleitet, Mißstände aufzuzeigen, und dabei auch aus spielerischer Freude am Wort die Provokation als Stilmittel einsetzt, um in seinen umfangreichen Briefwechseln mit hochrangigen Persönlichkeiten eine Bewußtseinsschärfung für die ihn bedrückenden Probleme zu erreichen.

80

Vor diesem Hintergrund und jeweils in ihrem Zusammenhang betrachtet, stellen die angeschuldigten Äußerungen keine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie keine Straftaten gegen Verfassungsorgane dar und sind im Rahmen des Beschwerdevorbringens sowie unter Beachtung der Meinungsäußerungsfreiheit und ihrer jeweiligen Grenzen nicht geeignet, das dienstliche Ansehen des Soldaten zu beeinträchtigen. Selbst soweit der Soldat in den zum Gegenstand der Anschuldigung gemachten Äußerungen Begriffe wie "ehrlich", "vertrauensunwürdig", "scheindemokratisch", "korrupt", "würdelos" und "steuerschmarotzend" gebraucht hat, war ihm nicht zu widerlegen, daß er damit keine moralische Wertung verband und niemals Einzelpersonen als Amtsträger diffamieren, sondern lediglich die seiner Auffassung nach lebensunwerte Machtverteilung kritisieren wollte.

81

Der Soldat war deshalb vom Vorwurf einer Pflichtverletzung in diesen Anschuldigungspunkten freizustellen.

82

Zu Anschuldigungspunkt 3:

83

In der Tageszeitung "Die Welt", Ausgabe vom 1. Februar 1990, wurde unter der Rubrik "Soldaten und Meinungsfreiheit" folgende Leserzuschrift des Soldaten veröffentlicht:

"Der Fall Flottillenadmiral S. zeigt die Schwächen unserer parteipolitisierten Patronagedemokratie. Immer wenn jemandes Protektoren in der Opposition sind, stellt ihn die Regierung kalt. Das bedeutet schon mal zehn Jahre Stillstand ohne sinnvolle Tätigkeit; für begabte leistungswillige Offiziere eine schwere Strafe und Grund zu Unmut, wie die jetzigen Kritiker nach Regierungswechsel am eigenen Leibe erfahren werden.

Die Bundeswehr (und überhaupt der öffentliche Dienst) braucht so wegen der Patronagedemokratie doppelt so viele Planstellen, wie für reine Sachaufgaben nötig wären, weil per definitionem immer etwa 50 Prozent der höheren Offiziere in Opposition sind und einflußlos gestellt werden müssen. Warum schämen sich eigentlich unsere Politiker, diese systembedingte Unfähigkeit der Bundeswehr als Mittel zur Machtpolitik den Ängsten unserer Nachbarn vor der Wiedervereinigung entgegenzuhalten?

Claus P.

Oberstleutnant i.G.

Bonn 2"

84

Dem Soldaten, auch dem Vorgesetzten, steht das Recht zu, sich in Rede und Schrift sowohl mit politischen Fragen als auch mit verteidigungspolitischen Themen kritisch auseinanderzusetzen und dabei selbst in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden zu geraten (Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - <BVerwGE 63, 37 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]>). Sie dürfen dabei grundsätzlich auch auf ihre Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch Angabe ihres Dienstgrades hinweisen. Für Meinungsäußerungen kann auch die Form der Veröffentlichung einer Leserzuschrift oder eines öffentlichen Briefes gewählt werden (Beschluß vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98.82 - <BVerwGE 76, 267 [BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82] [272]>).

85

Auch insoweit gelten für die Meinungsäußerung die oben dargelegten Grundsätze.

86

Danach hat der Soldat mit dem angeschuldigten Leserbrief keine der ihm durch das Soldatengesetz vorgegebenen Pflichten schuldhaft verletzt.

87

Gemäß § 50 Abs. 1 SG kann der Bundespräsident Berufsoffiziere vom Brigadegeneral an aufwärts ohne vorherige Anhörung und ohne ausdrückliche Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Das dem Bundespräsidenten damit eingeräumte Ermessen dient dem Zweck, die Amtsführung der betroffenen hohen Amtsträger in fortdauernder Obereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten, wobei diese Amtsträger die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern dürfen, sondern sie aktiv unterstützen müssen und des fortdauernden Vertrauens der Regierung in ihre Bereitschaft und Fähigkeit hierzu bedürfen. Ist dieses Vertrauen der Regierung im Einzelfall nicht mehr im erforderlichen Maße gegeben, so ist die Versetzung eines Vorgesetzten im Generalsrang in den einstweiligen Ruhestand möglich und in aller Regel gerechtfertigt, d.h. ermessensfehlerfrei (Beschluß vom 26. Mai 1992 - BVerwG 2 B 13.92 -).

88

Der Soldat hat vorgebracht, daß die damals in derÖffentlichkeit diskutierte Versetzung des Flottillenadmirals Schmähung in den einstweiligen Ruhestand lediglich der äußere Anlaß für seinen Leserbrief war. Er wollte mit dieserÄußerung entsprechend seinen Grundvorstellungen über die mangelnde Übereinstimmung von Verfassungsideal und -wirklichkeit die auch in diesem Zusammenhang vermutete parteipolitische Amterpatronage geißeln. Er knüpfte damit an die öffentliche Diskussion über einenübermächtigen Einfluß der politischen Parteien in Staat und Gesellschaft an, die bereits damals seit längerer Zeit in Politik, Wissenschaft und Medien, insbesondere auch in der juristischen Literatur, geführt wurde. Der Soldat selbst hatte sich bereits am 7. Oktober 1989 mit einer Zuschrift an die Zeitschrift für Beamtenrecht zu einem dort in Heft 12/1988, S. 365, veröffentlichten Beitrag von Dr. jur. Manfred Wichmann, Bonn, "Parteipolitische Patronage - Vorschläge zur Beseitigung eines Verfassungsverstoßes im Bereich des öffentlichen Dienstes -" geäußert. Vor diesem Hintergrund und in diesem Zusammenhang ist in der allgemein gehaltenen Stellungnahme im ersten Absatz des Leserbriefs kein schuldhafter Verstoß gegen die Pflichten nach § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SG zu erkennen. Im zweiten Absatz des Leserbriefs spricht er zwar die Bundeswehr und mittelbar deren Stellenbesetzung an, wollte aber auch damit keinen Angriff gegen die Art der Personalführung der Bundeswehr richten oder gar deren Führung schmähen. Im Zusammenhang mit dem letzten Satz des Leserbriefs erweisen sich seine Ausführungen vielmehr als Darstellung eines Zerrbildes und als eine von Übertreibung und Ironie getragene Kritik. Da diese auch in der Form gegenüber den Anforderungen nach § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SG vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist, ist dem Soldaten insoweit ebenfalls kein schuldhafter Pflichtenverstoß anzulasten.

89

Der Soldat war deshalb auch in diesem Punkt von der Anschuldigung freizustellen.

90

Zu Anschuldigungspunkt 4:

91

In der vom Bundesminister der Verteidigung herausgegebenen Zeitschrift "Information für die Truppe", Heft 2/1990, S. 114, erschien folgender Leserbrief des Soldaten:

"'Vom Bürgerrecht zur Bürgerpflicht'

Die Betrachtung von Klaus A. Lankheit, IfdT 9/89, S. 83 ff., sollte nicht nur mit der Beschwörung des Idealzustandes Bundeswehr enden, ohne auf Ähnlichkeiten mit den auf S. 84, 85 beschriebenen Zuständen hinzuweisen; den schlechten Ruf der Soldaten und die 'für wohlhabende oder gebildete Bürger ... unmögliche Vorstellung, ihre Söhne Soldaten werden zu lassen'.

Wie vor 200 Jahren bleiben Mittel- und Oberschicht fern, nur eben mit dem zeitgemäßen KDV-Mittel. Dementsprechend ist in der Bundeswehr die Unterschicht ('die Dummen' ohne Ober- und Hochschulzeugnisse)überrepräsentiert, und die höheren Führerstellen besetzt mehr und mehr der Politadel.

Auch gilt nach wie vor Herrn Lankheits Feststellung, daß 'der demokratischen Wehrverfassung keine Schritte zur Beteiligung der Bürger am Staat folgten'. Daß der Mensch ein natürliches Unrechtsbewußtsein hat, etwas zu verteidigen, was ihm nicht gehört, scheint niemanden zu interessieren. Die Politiker fühlen sich nicht mehr bedroht und brauchen deshalb keinen Wehrwillen im Volke.

Claus p.

Oberstleutnant i.G."

92

Anlaß für die Zuschrift des Soldaten war ein in dieser Reihe erschienener Beitrag im Heft 9/1989 von Klaus A. Langkeit "Vom Bürgerrecht zur Bürgerpflicht?", in dem sich der Verfasser mit der Entstehung und Entwicklung der Wehrpflicht in Deutschland von 1814 bis heute und mit der Spannung zwischen militärischen Erfordernissen und Wehrgerechtigkeit auseinandersetzte.

93

Aus diesem Leserbrief hat der Wehrdisziplinaranwalt nur den Satz "Dementsprechend ist in der Bundesrepublik" (muß heißen: Bundeswehr) "die Unterschicht ('Die Dummen' ohne Ober- und Hochschulzeugnisse) überrepräsentiert, und die höheren Führerstellen besetzt mehr und mehr der Politadel" als pflichtverletzende Äußerung angeschuldigt. Der Soldat hat damit jedoch seine Pflichten nicht verletzt.

94

Wie bereits erwähnt, dürfen sich Soldaten und Vorgesetzte in Rede und Schrift kritisch mit politischen Fragen, auch mit verteidigungspolitischen Themen, auseinandersetzen und sich dabei selbst in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden bringen (BVerwGE 63, 37 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]). Sie dürfen dabei grundsätzlich auch auf ihre Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch Angabe ihres Dienstgrades hinweisen. Für Meinungsäußerungen kann auch die Form der Veröffentlichung einer Leserzuschrift oder eines öffentlichen Briefes gewählt werden (BVerwGE 76, 267 [BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82] [272]). Die hier aus dem Leserbrief entnommene angeschuldigteÄußerung ist noch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes darf der Soldat dabei Kritik an von ihm empfundenen Mißständen üben und eine vermeintliche Fehlentwicklung als solche kennzeichnen. Selbst in ihrer Form ist die angeschuldigte Äußerung zwar plakativ, aber nicht verzerrend und verletzt deshalb nicht die Pflichten nach § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SG.

95

Auch von diesem Vorwurf war der Soldat daher freizustellen.

96

Zu Anschuldigungspunkt 5:

97

Auf Grund einer vom Amtschef des Streitkräfteamts mit dem Gesamtpersonalrat getroffenen Dienstvereinbarung über die Durchführung der gleitenden Arbeitszeit müssen seit Jahren die Angehörigen des Streitkräfteamts ihre tägliche Arbeitszeit in Arbeitszeitkarten eintragen. In der Stabsbesprechung vom 5. Dezember 1989 erinnerte der Zeuge Oberst i.G. J., Chef des Stabes, an die Pflicht zur Führung der Arbeitszeitkarten. Mit Schreiben vom selben Tag machte der Soldat gegenüber dem Zeugen geltend, daß in der nur mit vier Personen besetzten G 2-Abteilung seit fünf Jahren keine Arbeitszeitkarten geführt würden. Dies hatte er von seinen beiden Vorgängern, Oberstleutnant M. und Oberstleutnant i.G. H., erfahren. Für den Fall, daß der Zeuge auf der Führung der Arbeitszeitkarten in der G 2-Abteilung bestehen sollte, beantragte der Soldat statt dessen die Aufstellung einer Stechuhr. Oberst i.G. J. verfügte daraufhin am 2. Februar 1990 auf dem Originalschreiben des Soldaten nach einem halbstündigen gemeinsamen Gespräch, das sich im wesentlichen mit anderen Themen befaßte, daß von diesem Tag an in der G 2-Abteilung wieder Arbeitszeitkarten zu führen und zu kontrollieren seien. Der Vermerk, der für den Soldaten Befehlscharakter hatte, wurde ihm zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 5. Februar 1990 beantragte der Soldat die Oberprüfung des Befehls, hilfsweise beschwerte er sich über die Anweisung, Arbeitszeitkarten in der G 2-Abteilung zu führen. Zur Begründung führte er aus:

"Ihre Vorhalte vom 2. Februar 1990 fordern meine Antwort heraus. Zunächst versichere ich Ihnen, daß ich ein friedlicher, harmonischer, heiterer Mensch voll besten Willens bin, immer, überall und jedem treu zu dienen, der mir eine sinnvolle Aufgabe stellt.

Leider gibt es bei dem ungeheuren Überhang an älteren Berufssoldaten, in der Größenordnung von 50.000, für mich und viele andere in der Bundeswehr keine 'auf Können und Charakter beruhende, freie, geistige, schöpferische Tätigkeit' (HDv 100-100) mehr.

Als Folge davon drängt mich die Bundeswehr zwangsläufig auf Tätigkeiten ab, die diese fünf Merkmale nicht aufweisen. Das ist aber ein Verstoß gegen die Geschäftsgrundlage, die mich mit dem Dienstherrn verbindet. Weder bin ich so veranlagt, noch hat mich die Bundeswehr so ausgewählt noch so erzogen, als daß ich jetzt ein rein ablauforientierter stumpfsinniger Schreibtischtäter werden könnte, der seine Dienstfreude aus dem sklavenartigen Befolgen von Vorschrift und Befehl bezieht. Was den Wehrpflichtigen recht ist, nämlich Dienstbereitschaft aus Sinn, muß Oberstleutnanten billig sein. Keinesfalls reicht es, den Sinn zu befehlen, dann behalten wir ja den gegenwärtigen Zustand ewig bei.

Bei der geringen Menge sinnvoller Arbeit, um die sich Zehntausende älterer Berufssoldaten streiten, weil sie, einst nach Tatkraft ausgesucht, dieser Drang nach Tätigkeit, selbst wenn es nur blinde Betriebsamkeit ist, weiterhin bestimmt, ist es sinnlos, sich sein Quentchen sinnvoller Arbeit in ständigem Kampf mit anderen sichern zu wollen. Besser ist es, großzügig und hilfsbereit ändern ihren ergatterten Arbeitsanteil zu lassen, den sie, weil sie sich entschieden, ihr Lebensglück als Soldat zu suchen, zum Überleben brauchen.

Ich schätze solche Offiziere sehr hoch, die, trotz widriger Bedingungen, auf ihren Berufsvorstellungen beharren und der traurigen Bw-Wirklichkeit ein Stück persönlichen Lebenssinnes abzuringen vermögen, und sie verdienen alle nur denkbare Unterstützung.

Nach meiner Erfahrung sind Untergebene dann am zufriedensten und leisten das Beste, wenn sie Gestaltungsspielraum haben, wie es der Grundsatz 'Führen mit Auftrag' fordert. Am schädlichsten und unverträglichsten sind Vorgesetzte, die, wohl wissend, daß viele Wege nach Rom führen, ihre, oft sogar sachlich schlechteren oder unbedeutenden, sich in Äußerlichkeiten (more style than substance) erschöpfenden Einzelvorstellungen, meist aus reinemÜberordnungswillen, gegen die gutwilligen, fleißigen, brauchbaren Vorschläge ihrer Untergebenen durchsetzen.

So ein Vorgesetzter möchte ich nicht sein. Wenn man nichts Vernünftiges zu tun hat, hat man immer noch die Aufgabe, in seinem Bereich für Zufriedenheit zu sorgen, indem man es sich verkneift, das bißchen sinnvolle Arbeit seiner Untergebenen durch sinnlose Eingriffe ebenfalls sinnlos zu machen oder gar zu zerstören.

Sehr enttäuscht bin ich, daß Sie einen Zuträgerdienst benutzen, um Ihre Untergebenen zu beurteilen.

Dieses Verfahren fördert doch nur die allgemeine Schlechtigkeit des Menschen und bringt Haß, Neid, Mißgunst, Rache, Selbstlob, Lüge und Verrat hervor. Ich schlage vor, Ihre Untergebenen künftig nur nach Ihren eigenen persönlichen Erkenntnissen und ggf. zulässigen Beiträgen anderer Vorgesetzter zu beurteilen.

Ihre beabsichtigte Beurteilung meiner fechte ich deshalb schon jetzt hiermit vorsorglich an und bitte dieses Schreiben zu den Akten zu nehmen. Die Behauptungen Ihres Zuträgers sind, wie zu erwarten ist, unwahr; nie las ich während des Unterrichts Zeitung, vielmehr folgte ich aufmerksam und griff, wann immer notwendig, ein und suchte mit allen Teilnehmern, mich als G 2 persönlich vorstellend, das Gespräch. Allerdings ist nicht zu leugnen, daß so ein Fortbildungskurzlehrgang mit zwei leitenden Oberstleutnanten überbesetzt ist, siehe oben.

Die G 2-Abteilung brauchte bisher, wie mir meine beiden Vorgänger versicherten und Sie es billigten, keine Arbeitszeitkarten zu führen.

Da keine neue Lage eintrat, ist Ihr Befehl, ab 2. Februar 1990 solche Karten zu führen, willkürlich und vergleichbar den russischen Verfahren, deutsche Kriegsgefangene durch Sinnlosigkeit seelisch zu zermürben, indem sie Sand immer von einer Ecke in die nächste schaufeln mußten.

Wenn Stechuhren in der Bundeswehr unzulässig sind, dann auch Stechuhrersatz (= Arbeitszeitkarten), der die gleiche Bedeutung und Begründung wie eine Stechuhr hat, für den also die gleiche Begründung ihrer Unzulässigkeit gelten muß. Ich beantrage also die Überprüfung Ihres Befehls, hilfsweise beschwere ich mich darüber."

98

Da Oberst i.G. J. in der Sache nicht abhalf, entschied der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr über die Beschwerde mit Bescheid vom 28. Mai 1990 und wies diese als unbegründet zurück. Diese Entscheidung ist bestandskräftig.

99

Der Zeuge Oberst i.G. J. bestätigte in der Berufungshauptverhandlung, daß die Vorgänger des Soldaten und Leiter der G 2-Abteilung keine Zeitkarten geführt und geduldet hatten, daß in der G 2-Abteilung keine Zeitkarten geführt wurden. Er habe dies gewußt und u.a. auch deshalb in der Stabsbesprechung vom 5. Dezember 1989 an die Durchführung des seit langem bestehenden Befehls des Streitkräfteamts erinnert.

100

Der Soldat hat sich demgegenüber in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, daß er wegen der unveränderten Sachlage keine Notwendigkeit für den Befehl vom 2. Februar 1990 gesehen, sondern diesen als Ungleichbehandlung und seiner Meinung nach als willkürlich betrachtet habe. Er habe durch diesen Befehl "Sinnlosigkeitsgefühle" empfunden und mit seinem Schreiben eine Veränderung im Verhalten seines Vorgesetzten und in der Sache erreichen wollen. Dies habe aber nach seiner Vorstellung nur die Art des Führungsverhaltens seines Vorgesetzten, nicht jedoch dessen Person betreffen sollen. Keinesfalls habe er Oberst i.G. J. nergönlich kränken oder gar in seiner Ehre verletzen wollen. Das gelte insbesondere für seinen Vergleich mit Verfahren in russischen Kriegsgefangenenlagern. Er habe dadurch lediglich seine eigenen Empfindungen über die Auswirkungen des Befehls auf ihn zum Ausdruck bringen, einen "existenziellen Schrei nach Sinn" formulieren, nicht aber den Befehl mit Vorkommnissen in russischen Kriegsgefangenenlagern gleichsetzen und den Zeugen in seiner Person als Vorgesetzten diffamieren wollen.

101

Damit erweisen sich die angeschuldigten Äußerungen des Soldaten subjektiv nicht als Kränkung und Schmähung der Person des Vorgesetzten und seiner Befehlsgebung, sondern als eine im Rahmen des Beschwerdevorbringens mit Leidenschaft und Nachdruck geübte Kritik an dem Befehl vom 2. Februar 1990. Die angeschuldigten Äußerungen des Soldaten sind daher durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Beschwerderecht nach Art. 17 GG, § 2 WBO gedeckt und stellen keine schuldhafte Verletzung der Pflichten nach § 12 Satz 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SG dar.

102

Der Soldat mußte daher auch von diesem Vorwurf der Anschuldigung und damit von allen gegen ihn im Verfahren BVerwG 2 WD 13.91 erhobenen Anschuldigungen freigestellt werden.

103

5.2.

Im Verfahren 2 WD 7.92 steht auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oberst a.D. J. und Heinz Josef C., der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen des Zeugen Oberstleutnants D., der Gutachten der Sachverständigen Oberfeldarzt Dr. B. und Diplompsychologe Oberregierungsrat G. sowie Prof. Dr. Elisabeth Müller-Luckmann und der zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke folgender Sachverhalt fest:

104

Zu Anschuldigungspunkt 1:

105

Im April 1991 erstellte das Zentrum Innere Führung, Bereich 5, eine 24 Seiten umfassende Studie "Innere Führung ist unteilbar - Zur Praxis der Inneren Führung in Frieden, Krise und Krieg", die sich im Anschluß an die Erfahrungen des Golfkrieges mit den Vorwürfen auseinandersetzte, daß Innere Führung und Einsatzbereitschaft (Kriegstüchtigkeit) einen Widerspruch darstellten, und mit dem Themenschwerpunkt "Menschenführung unter Belastung" umfangreiche Erkenntnisse aus der Arbeitswissenschaft, der Sportmedizin, der Militärsoziologie, der Wehrpsychiatrie sowie Auswertungen von persönlichen Erfahrungen aus Kriegs- und Katastrophensituationen in praktische Hilfen umsetzte. Die Studie wurde auch dem Amtschef Streitkräfteamt zugesandt, der in der Abteilungsleiterbesprechung vom 24. April 1991 dem Leiter der Abteilung I - Innere Führung und Personal - die Weisung erteilte, eine Stellungnahme dazu federführend zu erarbeiten. Am 26. April 1991 bat der Leiter Abteilung I im Streitkräfteamt schriftlich die Stabs- und Fachabteilungen G 1, 2, 3, 4, IT sowie II, III, IV, V, Verwaltung und den Kommandanten Stabsquartier unter Obersendung jeweils eines Abdrucks der Studie, ihm eine bewertende Stellungnahme dazu bis spätestens 15. Mai 1991 zu übersenden. Der Soldat erhielt als Leiter der Stabsabteilung G 2 diesen Auftrag noch am selben Tag.

106

Am 29. April 1991 richtete der Soldat unter Angabe seines Namens und seines Dienstgrades sowie des Referats "SKA G 2" einen Auftrag an die Druckerei des Bundesministers der Verteidigung, 126 von ihm in der Zeit von April 1986 bis April 1991 verfaßte Zuschriften an Repräsentanten des Staates, in- und ausländische Politiker und Generale, Vorgesetzte, in- und ausländische Zeitschriften und Rundfunkredaktionen sowie dienstliche Stellungnahmen in einer Auflagenhöhe von 50 Exemplaren im Format DIN A 4 zweiseitig zu drucken, zu heften und zu binden. In diesen Schriftstücken, deren erstes mit dem Ausspruch "Victrix causa diis placuit, sed victa Catoni. (Lucanus)" begann, hatte der Soldat seine Vorstellungen über Aufbau und Gestaltung von Staaten, zur jeweiligen politischen und militärischen Lage von Staat und Gesellschaft in dieser Zeit sowie zu Fragen der deutschen Sprache, zum Schul- und Fernmeldewesen und zum Umgang mit Ausländern dargelegt. Der Auftrag ging bei der Druckerei am 30. April 1991 ein und wurde von dem Zeugen C., der zuletzt im Februar 1991 einen von dem Soldaten privat erteilten Druckauftrag gegen Kostenerstattung durchgeführt hatte, angenommen. Da er von einer Stelle außerhalb des Bundesministers der Verteidigung kam, wurde er von dem Zeugen C. an den letzten Platz der an diesem Tag eingegangenen Aufträge gelegt. Nachdem der Zeuge C. die anderen Aufträge bearbeitet hatte, trug er auf dem Auftragsschreiben des Soldaten zunächst irrtümlich die im Auftragsbuch anzugebende Nummer für dienstliche Aufträge aus dem Bundesministerium der Verteidigung ein. Als er seinen Fehler bemerkte, weil im Feld Referat "SKA G 2" vermerkt war, strich er die laufende Nummer wieder durch und trug stattdessen die für einen durch Kostenerstattung zu erledigenden Wertmarkenauftrag erforderlichen Buchstaben "WM" und die dazugehörige Nummer ein. Am 2. Mai 1991 wurden aus den Schriftstücken des Soldaten 50 jeweils 271 Seiten umfassende Hefte hergestellt.

107

Ebenfalls mit Datum 2. Mai 1991 gab der Soldat eine siebenseitige Stellungnahme zur Studie des Zentrums Innere Führung "Innere Führung in Frieden, Krise und Krieg" gegenüber der Abteilung I des Streitkräfteamtes ab. Als Anlagen gab er dabei sieben Schriftstücke an, von denen er fünf beifügte. Die restlichen zwei "ZBR in Victrix causa vom 7.10.89" sowie "Homunculus in Victrix causa vom 14.4.88" reichte er am 8. Mai 1991 nach. Sie waren in einer 102 Blätter umfassenden Heftung enthalten, in der sich bereits ein Großteil der Schriftstücke befand, die der Soldat Ende April zum Drucken an die Druckerei im Bundesministerium der Verteidigung gegeben hatte. Diese Heftung war dem Soldaten vor längerer Zeit kostenlos von der Druckerei des Bundesministeriums der Verteidigung angefertigt worden. Er hatte sie inzwischen bis auf das am 8. Mai 1991 der Abteilung I seines Amtes zugeleitete Exemplar verteilt.

108

Einige Tage nach dem 2. Mai 1991 erkundigte sich der Soldat bei dem Zeugen C. nach der Fertigstellung seines Auftrags vom 29. April 1991. Da dem Zeugen der Auftragszettel mit den Eintragungen über die Durchführung des Auftrags vorlag, teilte er dem Soldaten mit, daß die 50 Hefte zur Abholung bereitlägen und dafür entweder 973 Wertmarken zu kaufen seien oder ein Betrag von 145,95 DM bei der Zahlstelle des Bundesministers der Verteidigung zu entrichten sei. Etwa zwei Tage später erkundigte sich der Soldat telefonisch bei dem Zeugen, ob nicht statt der Bezahlung ein Ausgleich in Form einer Papierlieferung durch das Streitkräfteamt erfolgen könne. Der Zeuge C. fragte noch während des Telefongesprächs bei seinem Vorgesetzten nach und teilte daraufhin dem Soldaten mit, daß eine Erstattung des verbrauchten Papiers durch das Streitkräfteamt "machbar" sei, wenn ein "privat-dienstlicher Charakter" des Auftrags vorläge.

109

Am 15. Mai 1991 teilte der Soldat Kapitänleutnant Lüßem, dem amtierenden Leiter der Abteilung G 4 des Streitkräfteamtes, im Rahmen einer Abteilungsbesprechung mit, daß er für einen dienstlichen Auftrag 11.000 Blatt Papier brauche; die Druckerei des Bundesministeriums der Verteidigung fordere einen Materialausgleich. Um welchen Druckauftrag es sich dabei im einzelnen handelte, erläuterte der Soldat nicht. Da Kapitänleutnant Lüßem von dem Auftrag nichts wußte, forderte er von dem Soldaten ein "Papier". Daraufhin richtete der Soldat an den G 4 des Streitkräfteamts unter dem Betreff: "IF in Frieden, Krise und Krieg" und mit dem Bezug "Weisung AC SKA v. 24. April 1991" unter dem 16. Mai 1991 folgende Kurzmitteilung:

"Zur Bearbeitung des Auftrages 'IF Frieden, Krise und Krieg' ließ ich bei der Druckerei BMVg die diesbezüglichen Anlagen ablichten und als Heft zusammenstellen. BMVg möchte eine Materialkostenvergütung von zwei Packen Papier, insgesamt 11.000 Blatt, haben. Ich bitte um Veranlassung. gez. P."

110

Nachdem Kapitänleutnant L. keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Soldaten hatte, übergab er den Antrag auf Erstattung der 11.000 Blatt Papier an die Druckerei BMVg zur Bearbeitung an den zuständigen Sachbearbeiter, Hauptmann M.. Auch dieser ging von der Berechtigung des Antrags aus. Er fragte den Soldaten lediglich nach dem zuständigen Sachbearbeiter der Druckerei BMVg, um zu klären, welcher Art das vom Streitkräfteamt zu liefernde Papier sein solle. Nachdem Hauptmann M. mit einem Vertreter der Druckerei BMVg gesprochen hatte, rief er die Angestellte George, die Leiterin der Druckerei Streitkräfteamt, an und beauftragte sie, den Antrag des Soldaten zu erledigen. Da Frau George Bedenken hatte, informierte sie die Leiterin des Hauptbüros im Stabsquartier, Regierungsinspektorin S., die wiederum den Kommandanten Stabsquartier, den Zeugen Oberstleutnant D., von dem Sachverhalt in Kenntnis setzte. Der Zeuge D. prüfte zunächst in der Druckerei des Streitkräfteamts, ob die Abteilung G 2 einen Auftrag an die Druckerei erteilt habe, der aus Kapazitätsgründen nicht habe durchgeführt werden können. Nach der Geschäftsordnung des Streitkräfteamts sind nämlich dienstliche Aufträge für Vervielfältigungen an die Druckerei des Streitkräfteamts zu geben, lediglich bei größeren Auflagenhöhen und Terminsachen ist nach Einschaltung der Leiterin des Hauptbüros auch eine Abgabe des Auftrags an die Druckerei im BMVg erlaubt. Nachdem Oberstleutnant D. erfahren hatte, daß die Abteilung 2 keinen Auftrag an die Druckerei Streitkräfteamt erteilt hatte, befragte er die Druckerei im BMVg und erfuhr dort, daß ein privater Auftrag des Soldaten bearbeitet worden sei.

111

Der Zeuge teilte daraufhin dem Soldaten fernmündlich mit, daß der Papieranforderung aus seiner Sicht nicht entsprochen werden könne. Er legte den Antrag des Soldaten vom 16. Mai 1991 mit Bericht vom 23. Mai 1991 dem gemeinsamen Vorgesetzten, dem Chef des Stabes, dem Zeugen J., zur weiteren Klärung und Entscheidung vor.

112

Inzwischen hatte der Soldat seine Stellungnahme vom 2. Mai 1991 an die Abteilung I zur Studie des Zentrums Innere Führung nachrichtlich den Stabs- und Fachabteilungen des Streitkräfteamts samt den in der Anlage bezeichneten Schriftstücken mit Ausnahme derjenigen "ZBR in Victrix causa" und "Homunculus in Victric causa" zugeleitet. In dem der Stabsabteilung G 1 übermittelten Exemplar, das dort am 22. Mai 1991 einging, hatte er zu diesen beiden Schriftstücken angemerkt: "SKA verweigert Papier, ich biete die Anlage für DM 3,- an."

113

Am 23. Mai 1991 zahlte der Soldat bei der Zahlstelle des Bundesministers der Verteidigung die für den Druckauftrag vom 29. April 1991 geforderten 145,95 DM ein, worauf ihm die Druckerei die gefertigten 50 Hefte durch Boten übermittelte. Von diesen Heften verteilte der Soldat 13 Exemplare an die Stabs- und Fachabteilungen des Streitkräfteamts, mit Ausnahme der Abteilung I, sowie an das - Zentrum Innere Führung.

114

Der Soldat hat vorgebracht, daß sich alle die Schriftstücke, die in dem Heft zusammengefaßt worden seien, seiner Auffassung nach mit den Problemen der Inneren Führung in Frieden. Krise und Krieg befaßten; er habe deshalb den Druckauftrag als dienstlich betrachtet. Er habe entgegen der ihm bekannten innerdienstlichen Regelung die Vervielfältigungsstelle des Streitkräfteamts nicht eingeschaltet, weil er Rückfragen habe vermeiden wollen und weil die Hefte nur bei der Druckerei des BMVg hätten gebunden werden können; die Druckerei sei ihm durch mehrere früher privat und während seiner Zugehörigkeit zum Bundesminister der Verteidigung auch dienstlich erteilte Druckaufträge vertraut gewesen.

115

Der Zeuge C. hat glaubhaft bekundet, daß er bei der Erteilung des Druckauftrages Ende April 1991 nicht mit dem Soldaten erörtert habe, ob der Auftrag dienstlicher oder privater Natur sei; er dürfe Aufträge von Personen und Stellen außerhalb des Bundesministers der Verteidigung stets nur als "Wertmarkenaufträge" gegen Kostenerstattung durchführen.

116

Dieser Sachverhalt ist dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

117

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Soldat schon bei der Vergabe des Auftrags an die Druckerei des Bundesministeriums der Verteidigung eine Gelegenheit sah, die Hefte als Anlage zu seiner Stellungnahme gegenüber der Abteilung I und den übrigen Stabs- und Fachabteilungen des Streitkräfteamts beizufügen. Er hat dies, wie seine Stellungnahme vom 2. Mai 1991 erweist, tatsächlich nicht getan und hat lediglich zwei Schriftstücke aus diesen Heften zu den Anlagen seiner Stellungnahme bestimmt, die er der federführenden Abteilung I, noch dazu bereits am 8. Mai 1991, in einer früher hergestellten Heftung überreichte. Der Soldat hatte daher den ihm am 26. April 1991 erteilten Auftrag längst erfüllt, als er am 16. Mai 1991 den Papierausgleich für die Druckerei anforderte, und gar erst, als er nach der Bezahlung am 23. Mai 1991 die Hefte erhielt. Als er, wie ihm die Anschuldigung vorwirft, mit seiner Kurzmitteilung vom 16. Mai 1991 an die Abteilung G 4 die Materialkostenvergütung von insgesamt 11.000 Blatt Papier für die Druckerei beantragte, konnten die Hefte daher nicht mehr "zur Bearbeitung des Auftrags" in "Frieden, Krise und Krieg" dienen. Diese Begründung seines Antrags vom 16. Mai 1991 entsprach somit nicht den Tatsachen. Der Soldat hat dadurch mit Wissen und Wollen gegen die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, verstoßen und deshalb vorsätzlich seine Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG verletzt.

118

Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, daß der Soldat beabsichtigte, jedenfalls einen Teil der Hefte im Rahmen dienstlicher Stellungnahmen zu verwenden. Für den ihm am 26. April 1991 erteilten Auftrag konnte er sie keinesfalls verwerten, weil er sie selbst nicht zur Anlage für seine Stellungnahme bestimmt und in dieser auch keinen Vorbehalt, sie etwa nachzureichen, gemacht hatte. Er hat deshalb durch den mit unwahrer Begründung am 16. Mai 1991 geforderten Papierausgleich das Vermögen des Dienstherrn wissentlich und willentlich gefährdet und dadurch vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen.

119

Sein Verhalten entsprach insoweit nicht dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Stabsoffiziers und war geeignet, sein Vertrauen bei Vorgesetzten und seine Achtung bei Gleichgestellten und Untergebenen zu beeinträchtigen. Er hat deshalb auch seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verletzt.

120

Zu Anschuldigungspunkt 2:

121

Auf Grund des Berichts des Zeugen Oberstleutnant D. vom 23. Mai 1991 forderte Oberst i.G. J. den Soldaten zum Zweck der Sachstandsfeststellung am 24. Mai 1991 zu einer schriftlichen Meldung zu folgenden Fragen auf:

"1.
Welchen Druckauftrag haben Sie wann an die Druckerei des BMVg erteilt?

2.
Handelt es sich um einen privaten oder dienstlichen Auftrag?

3.
Was ist gedruckt worden?

4.
Was ist mit den Druckerzeugnissen geschehen?

5.
Was veranlaßt Sie, die Anlagen zu einem dienstlichen Vorgang gegen Bezahlung von 3,- DM anzubieten?"

122

Der Zeuge sah darin auch Vorermittlungen, die zu einer disziplinaren Würdigung des Verhaltens des Soldaten führen könnten.

123

Am 28. Mai 1991 machte der Soldat gegenüber dem Zeugen und dem Personalrat Bedenken gegen diesen Befehl geltend, da er "nicht vielleicht ahnungslos wieder in eine SKA-Falle tappen" wollte. Er kündigte an, seine "nach Wahrheit oder was ich dafür halte" abgefaßte Antwort beim Personalrat im Streitkräfteamt zu hinterlegen. Der Zeuge J., der eine Befehlsverweigerung durch den Soldaten verhindern wollte, besprach sich daraufhin mit dem Wehrdisziplinaranwalt, Regierungsrat z.A. Günther, der seinerseits dem Soldaten riet, die Meldung zeitgerecht abzugeben.

124

Eine Belehrung darüber, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, er aber im Falle der Aussage die Wahrheit sagen müsse, wurde dem Soldaten weder durch den Zeugen J. noch durch den Wehrdisziplinaranwalt erteilt.

125

Unter dem 29. Mai 1991 meldete der Soldat dem Zeugen Jungmichel zu dessen Fragen vom 24. Mai 1991:

Zu Frage 1:Am 29. April 1991 erteilte ich der BMVg-Druckerei den Auftrag, meine IFbezogenen Schreiben abzulichten, zu heften und einzufassen, um sie als Beitrag zu Bezug 3 zu verteilen.
Zu Frage 2:Es handelt sich um einen dienstlichen Auftrag.
Zu Frage 3:Die BMVg-Druckerei druckte 50 Hefte.
Zu Frage 4:Ich erhielt die 50 Hefte.
Zu Frage 5:KdtStQ wollte das Papier zum Ausgleich ab BMVg-Druckerei nicht liefern. Damit das SKA nach außen keinen schlechten Eindruck mache, zahlte ich selbst an BMVg. Auf jedes Heft entfallen 3,- DM."
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Der Soldat hat sich in diesem Anschuldigungspunkt keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht.

127

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 13. Januar 1981 (BVerfGE 56, 37 [BVerfG 13.01.1981 - 1 BvR 116/77]) ausgeführt, daß durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten könne, sich entweder selbst einer sanktionswürdigen Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Nachteilen ausgesetzt zu werden. Wegen dieser Folgen sei die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berühre zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet werde. Daher sehe die Rechtsordnung verschiedene Vorkehrungen zum Schütze gegen unzumutbare Eingriffe und Beeinträchtigungen vor. Am weitesten reiche der Schutz gegen Selbstbezichtigungen für Zeugen, Prozeßparteien und insbesondere für Beschuldigte im Strafverfahren oder in entsprechenden Verfahren.

128

Dazu ist auch das disziplinargerichtliche Verfahren zu rechnen. Demgemäß ist einem Soldaten nach § 28 Abs. 4 WDO bei Beginn der ersten Vernehmung nicht nur zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden, sondern er ist gleichzeitig auch darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Wird diese Regelung nicht beachtet und der Soldat zur Selbstbezichtigung veranlaßt, so unterliegt seine Aussage dem Verwertungsverbot. Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 1 WD 40.68 -<NJW 1969, 1188 [BVerwG 27.02.1969 - BVerwG I WD 40/68]>), die eine eine Selbstbezichtigung enthaltende Meldung lediglich bei Verletzung hoherwertiger allgemeiner Sicherheitsinteressen für gerechtfertigt erklärt hat (vgl. Urteile vom 12. Mai 1971 - BVerwG 2 WD 2.69 - <BVerwGE 43, 227 [BVerwG 12.05.1971 - II WD 2/69]> und vom 27. Februar 1986 - BVerwG 2 WD 33.85 - <BVerwGE 83, 132 [BVerwG 27.02.1986 - 2 WD 33/85]>). Es kann zudem dahingestellt bleiben, ob der Soldat seine Meldung in Kenntnis seines Rechts nach § 28 Abs. 4 WDO abgegeben hat (vgl. dazu BGH NJW 1992, 1463 [BGH 27.02.1992 - 5 StR 190/91] [f.]); denn die objektiv pflichtwidrige Handlung wurde erst durch die Abgabe der zu Frage 2 unwahren Meldung geschaffen, und sowohl der Zeuge Jungmichel als auch der Wehrdisziplinaranwalt hatten von dem Soldaten trotz der von diesem im Schreiben vom 28. Mai 1991 geäußerten Bedenken "Betreff: Wahrheit beiÄußerungen" die Abgabe der Meldung ohne entsprechende Belehrung verlangt.

129

Der Soldat ist deshalb von dem insoweit gegen ihn erhobenen Vorwurf freizustellen.

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Durch die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten nach § 7,§ 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG im Anschuldigungspunkt 1 hat der Soldat nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

131

Dieses Dienstvergehen ist nicht leichtzunehmen. Die vorsätzliche Schädigung, sogar schon die vorsätzliche Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit oder einen Berufssoldaten ist eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung öffentlicher Mittel im allgemeinen Interesse unabdingbar ist. Verletzt ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr und für die Haushaltsführung des Staates wesentliche Grundlage und beeinträchtigt er dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall auch die Verletzung der Wahrheitspflicht, der ebenfalls ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon dadurch zum Ausdruck, daß sie im Pflichtenkatalog desSoldatengesetzes ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Obwohl diese Meldungen etc. nicht immer und zugleich überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall Entscheidungen unter Umständen von größter Tragweite getroffen werden. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, gibt durch die Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen und zur Wahrheit ein denkbar schlechtes Beispiel und disqualifiziert sich deshalb regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter. Dies gilt erst recht für einen Stabsoffizier; denn je hoher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so größer sind die Anforderungen, die an seine Haltung und Pflichterfüllung zu stellen sind, und um so schwerer wiegt eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung für ein derartiges Fehlverhalten in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung als verwirkt angesehen, die bei einem Soldaten auf Zeit bis in einen Mannschaftsdienstgrad führen kann (vgl. Urteil vom 4. April 1989 <- BVerwG 2 WD 26.88 - BVerwGE 86, 145 [BVerwG 04.04.1989 - 2 WD 26/88] [147]>).

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Erschwerend in der Tat wirkt sich hier aus, daß der Betrag, um den das Vermögen des Dienstherrn gefährdet wurde, nicht gering war. Dabei kommt es ohnehin nicht auf die Höhe des dem Dienstherrn drohenden Schadens an, sondern auf den Vertrauensverlust, den der Soldat durch seine Tat erleidet und der bei einem Stabsoffizier erheblich ist.

133

Andererseits spricht für den Soldaten, daß der Beweggrund seines Handelns nicht darin bestand, sich eigennützig einen Vermögensvorteil zu beschaffen. Er hatte die in den Heften zusammengefaßten Schriftstücke verfaßt auf Grund seiner Beschäftigung mit Problemen der Staatsgestaltung und unter dem Druck seines Leidens an einem vermeintlichen Auseinanderklaffen von Verfassungsideal und -wirklichkeit, des von ihm vermuteten Defizits und Verfalls demokratischer Strukturen in Gesellschaft, Politik und Militär und eines von ihm empfundenen Mangels im Bereich der Inneren Führung, der seiner Einschätzung nach schädlich für die Verteidigungsbereitschaft sei. Der geistig hoch begabte Soldat handelte dabei, wie die Sachverständige Prof. Dr. Müller-Luckmann überzeugend dargelegt hat, unter einem moralischen Druck, mit dem er seine Haltung als enttäuschter Idealist zum Ausdruck bringen wollte, indem er als "Rufer in der Wüste" seine idealistischen Ansprüche kundgab, um einerseits sich selbst zu exkulpieren, andererseits aber Politiker, Vorgesetzte und Medien aufzurütteln. Die Sachverständigen haben zwar übereinstimmend und nachvollziehbar verneint, daß der Soldat dabei in einem Missions- und Sendungsbewußtsein gehandelt habe und eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen sei. Das in der Herstellung der Hefte liegende Bedürfnis zurÄußerung und Selbstdarstellung hat der Senat jedoch als schuldmildernd berücksichtigt.

134

Aus diesen Erwägungen und in Anbetracht des von dem Soldaten als tiefgreifend empfundenen Bruchs in seiner Laufbahn und seiner darüber hinaus seit seiner Rückkehr aus dem Attache-Dienst bis in die jüngste Zeit reichenden unterwertigen Verwendungen, hat der Senat von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen und als Maßnahmeart das Beförderungsverbot zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen.

135

Bei der Bemessung dieses Beförderungsverbots gereicht es dem Soldaten zum Nachteil, daß er bereits zweimal mit einfachen Disziplinarmaßnahmen an seine Pflichten gemahnt werden mußte. Dabei kam insbesondere dem vom erkennenden Senat bestätigten Verweis vom 3. März 1991 beträchtliches Gewicht zu. Der Soldat hat in dem dieser Maßnahme zugrunde liegenden Handeln, wie er in der Berufungshauptverhandlung selbst eingeräumt hat, ein erhebliches Fehlverhalten in den für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zentralen Bereichen der Disziplin und Kameradschaft offenbart. Von einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, insbesondere einem Offizier und Stabsoffizier, muß auch und gerade in Belastungssituationen erwartet werden, daß er die Grenzen des rechtlich zulässigen Verhaltens gegenüber Kameraden erkennt und beachtet und nicht nur Disziplin fordert, sondern auch selbst Disziplin übt (vgl. Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 52.90 - <BVerwGE 93, 56 [BVerwG 20.03.1991 - 2 WD 52/90]>).

136

Zugunsten des Soldaten spricht andererseits, daß er bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1985 über mehr als ein Jahrzehnt hinweg gute bis sehr gute dienstliche Leistungen erbracht und sich mit großem Engagement seinen dienstlichen Aufgaben gewidmet hat. Auch die ihm verliehenen in- und ausländischen Auszeichnungen und seine tadelfreie Führung als Staatsbürger sprechen für ihn. Nach dem in seiner Laufbahn im Anschluß an seine Auslandsverwendung eingetretenen Bruch, den er allerdings nicht so bewältigt hat, wie es von einem Generalstabsoffizier erwartet werden kann und muß, scheint er nach seiner jüngsten Beurteilung vom 25. August 1992 jetzt auf dem Wege einer Nachbewährung zu sein. Um diese im Interesse der Bundeswehr insgesamt positive Entwicklung nicht zu beeinträchtigen, hat der Senat ein in der Mitte des gesetzlichen Rahmens liegendes Beförderungsverbot für angemessen erachtet. Es war in diesem Ausmaß aber auch erforderlich, da dem Soldaten der Unterschied zwischen dienstlichen und privaten Angelegenheiten deutlich vor Augen geführt und ihm klargemacht werden muß, daß er die von ihm empfundene Verpflichtung, Mißstände aufzuzeigen, nicht auf Kosten der öffentlichen Hand erfüllen darf.

137

Eine Koppelung des Beförderungsverbots mit einer Gehaltskürzung konnte dagegen entfallen.

138

6.

Da der Soldat in der Sache 2 WD 13.91 von den angeschuldigten Pflichtverletzungen freigestellt wurde, waren die Kosten dieses Verfahrens im ersten Rechtszug gemäß § 130 Abs. 3 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.

139

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in dem Verhältnis, in dem der Soldat mit seinen Rechtsmitteln Erfolg hatte und der Wehrdisziplinaranwalt unterlegen ist, aufzuteilen. Der Senat hielt es für angemessen, diese Kosten gemäß § 131 Abs. 1 und 2 WDO zu einem Fünftel dem Soldaten und zu vier Fünfteln dem Bund aufzuerlegen und diesen gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO mit vier Fünfteln der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten.

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Zeigert
Dr. Breitinger