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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1986, Az.: BVerwG 2 WD 33/85

Verletzung der Meldepflicht; Abweichung vom Flugauftrag; Flugauftragerteilender; Befehl; Ungehorsam

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 33/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 26.06.1985 - AZ: S 5 VL 8/85

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 132 - 136
  • DokBer B 1986, 219-222
  • NZWehrR 1986, 246-247

Redaktioneller Leitsatz

Die Pflicht, jede Abweichung vom Flugauftrag nach Rückkehr von dem Flug unverzüglich dem Flugauftragerteilenden zu melden, ist für Soldaten der Bundeswehr ein rechtmäßiger und verbindlicher Befehl, dessen Verletzung als Ungehorsam nach SG § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 zu werten ist.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 26. und 27. Februar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst Kollat, Oberstleutnant Diplomingenieur (FH) Blank als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Professor ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 27. Februar 1986
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. Juni 1985, soweit es den Soldaten betrifft, aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren verurteilt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Soldat zur Hälfte. Die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel dem Bund auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I

Der nunmehr 44 Jahre alte Soldat besuchte Volksschule und Oberrealschule und erwarb am 19. Juli 1961 das Reifezeugnis.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, wurde er zum 1. Oktober 1961 bei der 3./Offizieranwärterbataillon der Luftwaffe in F. als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt. Am 5. Oktober 1961 wurde er als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Durch Urkunde vom 10. März 1964 wurde dem inzwischen zum Fähnrich beförderten Soldaten unter Ernennung zum Leutnant mit Wirkung vom 1. April 1964 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Er wurde am 28. Juli 1966 zum Oberleutnant, am 30. April 1969 zum Hauptmann, am 1. Oktober 1973 zum Major und schließlich durch Urkunde vom 24. August 1981 am 1. Oktober 1981 zum Oberstleutnant befördert. Mit seinem Einverständnis unterliegt er der besonderen Altersgrenze für Offiziere in der Verwendung als Strahlflugzeugführer und wird mit Ablauf des 30. September 1986 in den Ruhestand versetzt werden.

3

Nach Abschluß seiner Ausbildung zum Flugzeugführer wurde er zum leichten Kampfgeschwader ... in L. versetzt und dort zunächst bei der 1. Staffel, später beim Stab Fliegende Gruppe als Aufklärungs- und Jagdbomberflugzeugführer-Offizier verwendet. Vom 1. Oktober 1973 an gehörte er der 2. Fliegenden Staffel der Waffenschule der Luftwaffe ... in F. als Aufklärungsflugzeugführer-Stabsoffizier und vom 16. Januar 1976 an der 1. Fliegenden Staffel des leichten Kampfgeschwaders ... in O. als Jagdbomberflugzeugführer-Stabsoffizier B und Chef der Einheit an, ehe er vom 16. Januar 1979 an zum Luftflottenkommando in K. als Jagdbomberflugzeugführer-Stabsoffizier versetzt wurde. Vom 1. März 1982 an leistete er Dienst beim Luftwaffenunterstützungskommando K. als Jagdbomberflugzeugführer-Stabsoffizier Alpha, bis er in gleicher Eigenschaft mit Wirkung vom 4. Juli 1983 zum Stab Lufttaktische Lehr- und Versuchsgruppe/Jagdbombergeschwader ... in F. versetzt wurde. Dort wird er als Leiter der Lehrabteilung Luftunterstützung verwendet. Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, entzog der Kommandierende General Luftflotte durch Verfügung vom 30. November 1984 dem Soldaten den Militärluftfahrzeug-Führerschein endgültig. Dagegen hat der Soldat Beschwerde eingelegt, die noch nicht beschieden worden ist.

4

In seinen Verwendungen als Offizier hat sich der Soldat laut seinen Beurteilungen von "ausreichend" am 28. Juli 1964 kontinuierlich bis auf "gut" (3 C) am 21. Februar 1978, 16. Juli 1980, 31. August 1981 und 28. Juli 1983 gesteigert.

5

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen für ihn keinen Eintrag über Strafen und disziplinare Maßregelungen aus.

6

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 5.855,53 DM brutto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.

7

Aus seiner am 23. März 1962 geschlossenen Ehe sind zwei jetzt 23 und 15 Jahre alte Söhne hervorgegangen, die sich noch in der Ausbildung befinden. Eine Tochter starb im August 1966 kurz nach der Geburt. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht erwerbstätig.

8

II

In dem am 10. Oktober 1984 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 8. Februar 1985 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:

"1.
Der Soldat überflog am 10. September 1984 als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (VLF) des Alpha-Jet Nr. ... gegen 11.30 Uhr im Rahmen des Lehrgangs Nr. F-147 den im Übungsraum 'BOXER' bei ... I. gelegenen Command Post (Kontrollstand) in nur ca. 4 m Höhe, wodurch eine Berührung des Luftfahrzeugs (Lfz) mit einer Funkantenne erfolgte, von der ein Teil abbrach, in das linke Triebwerk geriet und dieses erheblich beschädigte. Durch diese in keiner Weise gerechtfertigte erhebliche Unterschreitung der Sicherheitsmindestflughöhe von 500 Fuß über Grund bei Einsatzübungen Luft/Boden mit Strahlflugzeugen (Besondere Anweisung für den Flugbetrieb - BAFb Nr. 1/77 - Kap. 3 II Ziff. 310; Flugbetriebshandbuch der Luftflotte Band III Kap. 8 Ziff. 0807 (2) 2. Strichaufzählung) hat der Soldat bewußt gegen den vom Einsatzoffizier 2./JaboG ... im Flugauftrag (Sammelflugauftrag) vom 10.09.1984 ... erteilten Befehl verstoßen; zumindest hätte er jedoch erkennen müssen, daß er durch dieses Verhalten nicht befehlsgemäß handelt und so eine Gefährdung für Leib und Leben des mitfliegenden WSO-Schülers, Leutnant L., und der beim Command Post befindlichen Soldaten wie auch einen Triebwerkschaden von bedeutendem Wert verursachen könnte.

2.
Nach Rückkehr vom Flug hat es der Soldat am 10.09.1984 versäumt, dem zuständigen Einsatzoffizier, Hauptmann Fa., 2./JaboG ..., unverzüglich die Abweichung vom Flugauftrag befehlsgemäß zu melden (FBH Bd. III Kap. 4 Ziff. 0310).

3.
Obwohl vom Soldaten nach zwei Telefonaten mit Major H., Stab Fliegende Gruppe/JaboG ..., schon am 11.09.1984, spätestens jedoch nach einem Anruf des Oberstleutnants Br., Stab JaboG ..., die wahre Schadensursache hätte erkannt werden müssen, erstattete er

a)
weder gegenüber seinen Vorgesetzten eine Meldung, was dazu beitrug, daß von selten der Geschwaderführung falsche Überlegungen angestellt und unnötige Maßnahmen getroffen wurden,
b)
noch erklärte er die von ihm am 10.09.1984 nach Rückkehr vom Flug abgegebene 'Zwischenfallmeldung' für unrichtig, in der er bei einer Flughöhe von 500 Fuß über Grund eine Art 'Engine Surge' (Triebwerkstörung) in Nähe Meitingen als Ursache für den entstandenen Triebwerkschaden angegeben hatte. Vielmehr gab er erst am späten Nachmittag des 13.09.1984 auf entsprechenden Vorhalt sein schadensbegründendes Handeln zu."

9

Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 26. Juni 1985 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Majors.

10

Unter Freistellung von dem Vorwurf zu Punkt 3 der Anschuldigungsschrift würdigte sie das Unterschreiten der Sicherheitsmindestflughöhe unter Gefährdung von Kameraden und des hochwertigen Flugzeugs zu Punkt 1 der Anschuldigungsschrift als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), das Unterlassen einer Meldung des Abweichens vom Flugauftrag zu Punkt 2 der Anschuldigungsschrift als vorsätzlichen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) und das Verhalten insgesamt als vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).

11

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

12

Der Soldat habe ein schweres Dienstvergehen begangen, das nur mit einer Dienstgradherabsetzung habe geahndet werden können. Die Sicherheit eines militärischen Einsatzes erfordere eine hohe Verantwortlichkeit des Flugzeugführers. Wer vorsätzlich in grob pflichtwidriger Weise sich nicht an die Bestimmungen des militärischen Flugbetriebs halte, müsse mit entsprechend schweren disziplinaren Folgen rechnen. Hier habe nur wenig gefehlt, und es wäre zur Katastrophe gekommen. Die sich abzeichnende Gefahr einer Katastrophe infolge vorsätzlichen Ungehorsams erfordere eine disziplinare Reaktion mit der zweithöchsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme. Die unterlassene Meldung zu Punkt 2 des Tatvorwurfs, bei deren Abgabe der Soldat eine disziplinare Verfolgung habe befürchten müssen, falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Zugunsten des Soldaten seien seine bisherige tadelfreie Führung und seine im Dienst erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen zu berücksichtigen gewesen. Sollte die Bundeswehr in vergleichbaren Fällen von einer disziplinargerichtlichen Ahndung überhaupt abgesehen haben, so könne ein solcher Schlendrian nicht dazu führen, eine ständige Rechtsprechung aufzuweichen, die in der Sache selbst begründet sei.

13

Gegen diese ihm am 16. Juli 1985 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 14. August 1985 Berufung in vollem Umfang einlegen lassen mit dem Ziel, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erreichen.

14

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorbringen lassen:

15

Die Truppendienstkammer sei bei der Feststellung des Sachverhalts zu Unrecht seiner Einlassung nicht gefolgt, er habe unter Beachtung einer Sicherheitsmindestflughöhe von 300 Fuß fliegen wollen, sei aber durch einen Vogel dazu verleitet worden, das Flugzeug auf die tatsächlich erreichte Tiefe hinabzudrücken. Die Kammer sei dabei der Wertung des Sachverständigen Major K. gefolgt, die zwar im Prinzip richtig gewesen sei, die konkrete Ausgangslage aber verkannt habe. Im übrigen müsse die Unbefangenheit des von der Kammer herangezogenen Sachverständigen bezweifelt werden. Major K. sei Ende Mai 1984 als Teilnehmer am "FAC-Lehrgang 142" bei seiner, des Soldaten, Einheit gewesen und sei dabei sowohl durch seine Kritik am Sinn des Lehrgangs als auch durch seine unterdurchschnittlichen praktischen Leistungen negativ aufgefallen. Er, der Soldat, habe damals unter anderem versucht, einen Streit zwischen Major K. und einem damals wehrübenden Oberstleutnant durch gutes Zureden zu schlichten. Es wäre vielleicht auch empfehlenswert gewesen, keinen Sachverständigen auszuwählen, der aus dem Unteroffizierstand komme. Das Übungsgebiet sei zudem nach seiner Landschaftsstruktur als sehr vogelreich bekannt. In erster Linie könne nur der Pilot selbst, in zweiter Linie der am Command Post (CP) die Lichtkanone oder den Signalspiegel bedienende Soldat eine Aussage darüber machen, ob sich im Bereich des Anflugkurses Vögel befunden hätten. Auf Grund der Sichtverhältnisse und der Konzentration auf den Zielendanflug sei es daher durchaus erklärbar, daß der im hinteren Cockpit sitzende Zeuge L. keinen Vogel gesehen habe. Major der Reserve Ba., der als Fliegerleitoffizierschüler bei dem hier in Rede stehenden Anflug die Lichtkanone auf das Flugzeug gerichtet habe, könne bestätigen, daß er im Endanflugbereich Vögel gesehen habe. Zu Unrecht gehe das angefochtene Urteil auch davon aus, daß der mitfliegende Zeuge L. keine abrupte Änderung des Flugverhaltens festgestellt habe, das dem Ausweichen eines Vogels hätte dienen können, und daß er, der Soldat, nicht schon in seinen ersten Erklärungen von einer Gefahr durch einen entgegenkommenden Vogel gesprochen habe.

16

Mindestens mißverständlich gebe das Urteil auch als Aussage des Zeugen Z. wieder, er, der Soldat, habe ihm geoffenbart, er habe dem mitfliegenden Zeugen L. einen "kriegsnahen Anflug" zeigen wollen. Der Zeuge Z. habe nur von einem "richtigen Anflug" gesprochen. Ihm, dem Soldaten, sei es hier um einen "einsatznahen" Flug gegangen, der sich an der Übungsanweisung "Flinker Igel" mit seiner Festlegung der Angriffshöhe für Luftwaffeneinsätze im Rahmen der offensiven Luftunterstützung gegen Heeresziele von 300 Fuß orientiert habe. Er, der Soldat, habe keinen "Show-Effekt" erzielen wollen.

17

Die Aussage des Zeugen H. rechtfertige schließlich nicht die Feststellung der Kammer, dieser habe ihm, dem Soldaten, schon am 11. September 1984 am Telefon gesagt, das im Triebwerk gefundene Metallteil werde als Antennenteil identifiziert werden können. Richtig sei es, daß erst am 13. September 1984 absolute Klarheit über die Identität des Metallstücks bestanden habe. Er, der Soldat, habe an die Möglichkeit, daß ein Antennenteil in das Triebwerk geraten sei, überhaupt nicht gedacht, und zwar schon deshalb nicht, weil er geglaubt habe, nicht in eine derart geringe Höhe über Grund hineingekommen zu sein, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei. Die am CP postierten Soldaten hätten ebenfalls nicht registriert, daß bei dem Überflug ein Triebwerk der Maschine das Metallstück angesaugt habe, so daß eine Aufklärung von vornherein erst mit der vollen Identifizierung des Metallstücks habe beginnen können.

18

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung habe sich die Kammer von unzutreffenden Schlußfolgerungen leiten lassen, als sie das Wort "Sicherheitsmindestflughöhe" verwandte. Da ihm, dem Soldaten, ein Tiefflug "500 Fuß" befohlen worden sei, habe er die Sicherheitsmindestflughöhe von 1.500 Fuß deutlich unterschreiten müssen, um seinen Auftrag auszuführen. Anzumerken sei, daß die Flughöhe bei der Mehrzahl der taktischen Einsatzverfahren erheblich unter 500 Fuß liege. Zutreffend sei, daß er, der Soldat, die Mindestflughöhe von 500 Fuß aus den Gründen eines einsatznahen Flugprofils vorsätzlich unterschritten habe. Ein Einsatzprofil von 300 Fuß Höhe wäre aber noch im Rahmen der Mindestflughöhe für Tiefflüge geblieben. Die Mindestflughöhe von 250 Fuß habe er nur in der im Bruchteil von Sekunden auszuführenden Reaktion auf ein auftretendes Flughindernis unterschritten. Das sei ein Umstand, der auch das Maß der Schuld beeinflussen müsse. Einen Flugunfall habe er entgegen der Auffassung der Kammer nicht herbeigeführt. Das Urteil verwechsle hier offenbar die Begriffe, die in der ZDv 19/6 eindeutig definiert seien. Das Ereignis könne lediglich als "Zwischenfall" eingestuft werden. Die Annahme, daß dabei nur weniges an einer Katastrophe gefehlt habe, vermöge er, der Soldat, nicht zu teilen. Auf den subjektiven Eindruck des Zeugen L. könne es nicht ankommen. Folge man der Betrachtung der Kammer, so bewege sich der Luftverkehr pausenlos am Rande von Katastrophen.

19

Selbst eine "Beinahekatastrophe" könne nicht deshalb behauptet werden, weil das oberste Stück der Antenne in das linke Triebwerk geraten sei.

20

Bei der Maßnahmebemessung habe die Kammer nicht angeführt, daß er, der Soldat, weiterhin als Controller eingesetzt werden dürfe. Das beweise, daß ihm die Vorgesetzten auch nach dem Zwischenfall noch vertrauten. Im Zusammenhang mit einer weiteren tadelfreien Dienstleistung hätte dies im Sinne einer Nachbewährung berücksichtigt werden müssen. Die truppendienstgerichtliche Rechtsprechung habe zudem in aller Regel zugunsten eines Soldaten bewertet, wenn die Bundeswehr und speziell dessen Vorgesetzte die Einhaltung der Vorschriften selbst nicht mit der gebotenen Sorgfalt beobachtet und durchgesetzt hätten. Er, der Soldat, habe darauf hinweisen wollen, daß die Einleitungsbehörde mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen habe, indem sie dieses Verfahren gegen ihn eingeleitet, in einem anderen, im wesentlichen gleichgelagerten Fall aber von jeder Maßnahme abgesehen habe. In diesem Zusammenhang sei auch ein Vorgang zu bedenken, in dem über den gesamten Verlauf eines Fluges von der Flugplanung über das Durchtrennen eines Hochspannungskabels mit Beschädigung des Flugzeugs bis nach der Landung gegen fast alle bestehenden Befehle und Vorschriften verstoßen worden sei, ohne daß eine nennenswerte Reaktion erfolgt sei. Viele Piloten würden sich deshalb noch heute fragen, ob dies etwa auf die Höhe des Dienstgrades der beiden beteiligten Flugzeugführer zurückzuführen gewesen sei.

21

Hätte die Kammer die Einlassung über die Begegnung mit dem Vogel anerkannt, den Flugzwischenfall sachgerecht gewürdigt und die Gefahrenlage entsprechend bewertet, so hätte sich eine Degradierung als eine zu harte Disziplinarmaßnahme dargestellt.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat unter anderem die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer angegriffen. Der Senat hatte daher selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Er hatte dabei von der Anschuldigungsschrift auszugehen (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) und vorab durch Auslegung zu klären, ob diese zu Anschuldigungspunkt 3 einen selbständigen disziplinaren Schuldvorwurf gegen den Soldaten erhob. Der Senat hat letzteres verneint. Laut ihrem Wortlaut legte die Anschuldigungsschrift dem Soldaten insoweit zur Last, er habe vor dem späten Nachmittag des 13. September 1984 weder seinem Vorgesetzten eine Meldung erstattet noch die von ihm am 10. September 1984 abgegebene Zwischenfallmeldung für unrichtig erklärt, obwohl er schon vom 11. September 1984 an die wahre Ursache für den am Alpha-Jet Nr. ... entstandenen Triebwerkschaden hätte erkennen müssen. Der Wehrdisziplinaranwalt setzte damit gewisse Mitwirkungspflichten des Soldaten als des verantwortlichen Luftfahrzeugführers an der Aufklärung der Schadensursache voraus. Solche Pflichten ergaben sich tatsächlich aus der ZDv 19/2 Nr. 320, aus dem Flugbetriebshandbuch Luftflotte Band III (FBH III) Kapitel 4 Nr. 0310 und FBH III Kapitel 20 Nr. 2202. Die Meldepflicht nach FBH III Kapitel 4 Nr. 0310 Satz 1 verletzt zu haben, die derjenigen nach der ZDv 19/2 Nr. 320 Satz 1 entspricht, warf die Anschuldigungsschrift dem Soldaten jedoch bereits zu Anschuldigungspunkt 2 vor. Daß er bei Abgabe seiner Zwischenfallmeldung nach FBH III Kapitel 20 Nr. 2202 nicht die Wahrheit gesagt habe, hat ihm der Wehrdisziplinaranwalt nicht angelastet. Er wollte einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht lediglich darin sehen, daß der Soldat die Zwischenfallmeldung nicht zwischen dem 11. und dem späten Nachmittag des 13. September 1984 berichtigte, obwohl er aus zwei Telefonaten mit Major H. und aus einem Anruf von Oberstleutnant Br. die wirkliche Schadensursache hätte erkennen müssen. In dieser Form war ein disziplinarer Vorwurf aber mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbaren. Der Soldat konnte unrichtige Angaben nur dann richtigstellen, wenn er wußte oder mindestens damit rechnen mußte, den Schaden (möglicherweise) verursacht zu haben. Erkannte er das, wenn auch fahrlässigerweise, nicht, so ließ sich ihm nicht zur Last legen, er habe eine wahrheitsgemäße weitere Meldung unterlassen. Sein diesbezügliches Verhalten konnte allenfalls für die Maßnahmebemessung bedeutsam sein.

24

3.

Die Berufung führte im Ergebnis zu der von dem Soldaten erstrebten milderen Disziplinarmaßnahme.

25

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung als Zeugen vernommenen Oberstleutnant Heinrich T., Oberstleutnant a.D. Franz Gr., Oberstleutnant der Reserve Hans-Dieter S., Oberstleutnant a.D. Wilhelm I., Major a.D. Horst Ba. und Hauptmann a.D. Dieter Ar., der gemäß § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bekundungen des Leutnants Artur L., der Oberstleutnante Rudolf Z., Arno U. und Peter Br., der Hauptleute Harald Me. und Siegfried F., des Oberstabsfeldwebels Hans D. und des Majors Volker H. als Zeugen in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges, auf Grund der Aussage des sachverständigen Zeugen Major Hermann K. in der Berufungshauptverhandlung, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesenen Schriftstücke und der in Augenschein genommenen Karten und Lichtbilder sowie auf Grund der von den Sachverständigen Regierungsdirektor Dr. Jochen Hi. und Oberstleutnant Günter Str. in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachten hat der Senat zu beiden Anschuldigungspunkten nachstehenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt gewürdigt:

26

Zu Anschuldigungspunkt 1:

27

Zur Schulung von Fliegerleitoffizieren (FAC) führte die Lufttaktische Lehr- und Versuchsgruppe/Jagdbombergeschwader ... in der Zeit vom 6. bis 13. September 1984 den Lehrgang Nr. F-147 "Wiederauffrischung im Fliegerleitverfahren der Luftunterstützung" durch. Der Lehrgang gliederte sich in einen theoretischen und in den praktischen Teil "FAC Control", der vom 10. bis 13. September 1984 im Übungsraum "Boxer" bei Inchenhofen stattfand. Bei dieser Einsatzübung Luft/Boden ohne Waffen wurden Übungstiefangriffe mit Fliegerleitung durchgeführt, bei denen die Lehrgangsteilnehmer, wehrübende Reserveoffiziere, ihr theoretisch erworbenes Wissen in die Praxis umsetzen sollten, um die Qualifikation als FAC zu erlangen oder wiederzuerlangen.

28

Am 10. September 1984 war Oberstleutnant T. als Ausbildungsleiter eingesetzt, während der Soldat mit dem Alpha-Jet Nr. ... als verantwortlicher Flugzeugführer in dem ihm seit Jahren bekannten Raum den dritten Einsatz flog. Auf dem Rücksitz des Luftfahrzeuges nahm er als Passagier den Waffensystemoffizier(WSO)-Schüler L. mit, um dessen Kenntnisse zu erweitern. Nach etwa neun oder zehn Zielanflügen sollte der Soldat gegen 11.30 Uhr vom Ablaufpunkt Kapelle Maria Beinberg in einem Angriff mit Eindrehpunkt über den CP mit der FAC-Stellung hinweg das Ziel Alpha anfliegen. Die Strecke vom Ablaufpunkt bis zum Ziel maß rund 11 km. Der Eindrehpunkt war vom Ablaufpunkt ungefähr 5,5 km und vom CP etwa 4,5 km entfernt. Vom CP aus erreichte man das Ziel nach etwa 1 km. Vom Ablaufpunkt bis zum Ziel fällt das Gelände leicht ab; der CP liegt darin etwa 6 bis 8 m erhöht. Der Flugauftrag des Soldaten, der ihm von dem Zeugen F. als Einsatzoffizier erteilt worden war, sah auch für diesen Zielanflug die in dem Gebiet für Tiefflüge geltende Mindestflughöhe von 500 Fuß über Grund vor. Um den Lehrgangsteilnehmern für ihre Verwendung bei der bevorstehenden Heeresübung "Flinker Igel", bei der die Angriffshöhe für Luftwaffeneinsätze im Rahmen der offensiven Luftunterstützung gegen Heeresziele auf 300 Fuß festgesetzt worden war, Anschauungsunterricht über einen "richtigen", "einsatznahen" Anflug zu geben, entschloß sich der Soldat jedoch, über dem Ziel einen Streubombenabwurf zu simulieren. Beim Anflug auf den Eindrehpunkt wurde er zunächst von dem als FAC eingesetzten Zeugen Gr. in die falsche Richtung gewiesen. Nachdem der Zeuge sein Kommando berichtigt hatte, kehrte der Soldat zum Eindrehpunkt zurück und ging mit Wissen und Wollen aus einer Höhe von ungefähr 350 bis 400 Fuß in einen leichten Sinkflug mit 1,5 Grad Neigungswinkel über. Da er infolge überhöhter Geschwindigkeit den Eindrehpunkt überflog, mußte er, um über den CP zu kommen, zwei harte Kurskorrekturen ausführen, bei denen er unbewußt zusätzlich an Höhe verlor. Er bemerkte das Signal der am CP durch den Zeugen Ba. betätigten Lichtkanone und identifizierte das Ziel, ehe er mit einer Geschwindigkeit von 200 m/S in einer Höhe von ungefähr 12 Fuß (= 4 m) über den CP hinwegschoß. Dort befanden sich in diesem Augenblick neben dem Zeugen Tebel als Ausbildungsleiter und dem Zeugen H. als Ausbildungsgehilfen die Zeugen Gr., S., I., Ba. und A. als Lehrgangsteilnehmer, die in der Mehrzahl das Flugzeug in sehr niedriger Höhe auf sich zukommen sahen und sich duckten. Durch den Luftwirbel, den das von dem Soldaten gesteuerte Luftfahrzeug beim Überflug verursachte, kippte eine auf dem CP auf einem Dreibein stehende Einschlagtafel um und schlug dem Zeugen H. in den Rücken. Infolge der geringen Flughöhe streifte die Maschine mit ihrer linken Bugseite ferner das Ende einer 2,86 m langen Antenne eines 0,53 m hohen Funkgerätes SEM 35, das auf einem etwa 0,80 m hohen Feldtisch auf dem CP stand. Das Flugzeug kappte die beiden oberen Glieder der aus acht Segmenten bestehenden Antenne, die mindestens zum Teil in das linke Triebwerk des Luftfahrzeugs gerieten. Das Funkgerät fiel zu Boden. Nachdem der Soldat Waffeneinsatz auf das Ziel simuliert hatte, zog er die Maschine hoch. Dabei vernahm er kurz ungewöhnliche Geräusche, die er als "Engine Surge", als Strömungsabriß im Triebwerk, deutete. Als er jedoch durch eine Leerlaufschaltung festgestellt hatte, daß beide Triebwerke normal liefen, setzte er seinen Flug fort. Er unternahm noch einen Übungstiefangriff und kehrte sodann sicher zu seinem Flugplatz zurück.

29

Der Soldat hat die entscheidende Phase seines vorletzten Fluges wie folgt geschildert:

30

Er habe nach dem Eindrehen versucht, eine Höhe von rund 300 Fuß einzuhalten. Etwa 300 bis 400 m vor dem CP habe er im Bruchteil einer Sekunde den Eindruck gehabt, vor sich, etwas nach oben versetzt, einen größeren Vogel wahrzunehmen, dessen Flughöhe er auf 350 Fuß geschätzt habe. Um diesem Vogel auszuweichen, habe er instinktiv die Maschine um etwa 5 Grad nach unten gedrückt, jedoch sofort den Steuerknüppel wieder angezogen. Er sei sich bewußt gewesen, daß er dadurch erheblich an Höhe verloren habe. Er habe jedoch keinesfalls bis auf 12 Fuß über Grund heruntergehen wollen, sondern habe seine Höhe beim Überflug des CP noch um die 50 Fuß bewertet.

31

Mit Ausnahme des Vorbringens, daß der Soldat nach dem Eindrehen in einen leichten Sinkflug übergegangen sei und den CP nicht mit Wissen und Wollen in einer Höhe von 12 Fuß überflogen habe, konnte der Senat dieser Einlassung keinen Glauben schenken. Obgleich keiner der Zeugen bekunden konnte, gerade bei dem für dieses Verfahren entscheidenden Anflug des Soldaten einen Vogel in der Flugroute gesehen zu haben, war nicht auszuschließen, daß sich zu jener Zeit tatsächlich ein größerer Vogel in dem fraglichen Raum aufhielt. Hätte aber der Soldat deswegen das von ihm behauptete Ausweichmanöver ausgeführt, so hätten die am CP postierten Personen das ruckartige Abkippen der auf sie zufliegenden Maschine um mindestens 250 Fuß und das anschließende Abfangen des Flugzeugs bemerken müssen. Mit Ausnahme des Zeugen S., der auch nur teilweise übereinstimmend mit der Einlassung des Soldaten ausgesagt hat, das Luftfahrzeug habe "eine deutliche Bewegung nach unten" ausgeführt, nachdem es über einen kleinen Bergkamm gekommen sei, war keinem der Zeugen eine Besonderheit im Profil des Fluges vor und über dem CP, geschweige denn ein "kontrollierter Absturz" des Flugzeuges aufgefallen. Selbst der Zeuge L. konnte nur bestätigen, daß der letzte Teil des Fluges etwas ruckartig verlaufen sei, weil das Flugzeug noch in die "richtige" Position habe gebracht werden müssen. Er folgerte lediglich "aus der Erinnerung", daß "im Endanflug ein rapider Abfall gewesen sein müsse". Das von dem Soldaten behauptete Flugmanöver war auch technisch so nicht möglich. Der sachverständige Zeuge K., der einen Alpha-Jet unter den Vorgaben des Soldaten - in größeren Höhen - nachflog, berichtete, die Maschine habe innerhalb von zwei Sekunden nach dem "Push" mit dem Steuerknüppel kaum und erst dann rapide an Höhe verloren. Da der Soldat etwa 200 m/S flog, hätte das Flugzeug demnach frühestens über dem CP in eine sehr hohe Sinkrate übergehen müssen, bei der die Ölwarnlampen aufgeleuchtet hätten und die Flugzeugbesatzung aus den Sitzen gehoben worden wäre. Davon hat der Zeuge L. nichts berichtet. Auch die Kratzer und Farbspuren vom Anstoß der Antenne am Bug des Luftfahrzeuges weisen demgegenüber einen konstanten, ganz geringen Neigungswinkel der Maschine aus, den der Soldat - jetzt wieder nach seinen eigenen Angaben - vom CP an erst nach simulierter Bekämpfung des Zieles durch Hochziehen des Flugzeugs aufgegeben hat. Hätte der Soldat aber demzufolge schon vor dem CP einen durch ein Ausweichmanöver erzwungenen Bahnneigungswinkel von etwa 5 Grad gebrochen, so hätte nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Str., dem der Senat in vollem Umfang gefolgt ist, das Flugzeug die Antenne nicht mit dem Bug und nicht in der Weise streifen können, wie es die in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen. Der Soldat ist schließlich ein erfahrener Flugzeugführer, der bereits rund 3.000 Flugstunden absolviert hat, darunter ungefähr 350 auf dem Luftfahrzeugmuster Alpha-Jet. Nach seinen Beurteilungen und nach dem Persönlichkeitsbild, das er dem Senat in der Berufungshauptverhandlung vermittelt hat, verfügt er zwar über die Energie und den Schwung, sich Belastungen auszusetzen und diese durchzustehen. Er ist aber, um mit dem Zeugen Ba., zu sprechen, nicht lebensmüde, um bei einer Flughöhe von 100 m in einer außergewöhnlichen Reaktion, durch einen "Push" von etwa 5 Grad nach unten, mit einem Strahlflugzeug unter einem Vogel wegzutauchen. Dem Soldaten waren zudem die örtlichen Gegebenheiten bestens bekannt. Er wußte, daß sich der CP aus dem leicht abfallenden Gelände um ungefähr 6 bis 8 m erhob und daß dieser zur Zeit der Übung mit Menschen, Gerät und einem Zelt besetzt war, in dem man aufrecht stehen konnte, über das Funkgerät, dessen Antenne er kappte, stand er laufend mit dem auszubildenden FAC in Verbindung. Er kannte daher auch Existenz und Beschaffenheit dieses Geräts. Der Senat war demnach überzeugt, daß der Soldat infolge der Kurskorrekturen nach dem Eindrehen in kurzer Zeit unbemerkt so viel Höhe verlor, daß sein auf eine einsatznahe Gestaltung ausgerichtetes Flugprofil ihn über dem CP zwangsläufig in eine Höhe über Grund brachte, in die, wie er sich bei gehöriger Überlegung hätte sagen können und müssen, am Boden aufgestellte Gegenstände noch hineinragten. Diese Auffassung deckt sich wiederum mit der Aussage des Zeugen Z., der Soldat habe sowohl ihm als auch Oberstleutnant Ku. am 13. September 1984 bekannt, er habe zeigen wollen, wie ein "richtiger" Anflug aussieht, und sei dabei wohl zu tief gekommen.

32

Gemäß ZDv 19/2 Nr. 301, FBH III Kapitel 1 Nr. 0401 bedarf derjenige, der im Flugbetrieb der Bundeswehr als Luftfahrzeugführer einen Flug durchführt, eines Flugauftrags. Dieser Flugauftrag muß nach ZDv 19/2 Nr. 305, FBH III Kapitel 4 Nr. 0304 bei Flügen nach Sichtflugregeln stets die Mindestflughöhe enthalten. Gemäß der Besonderen Anweisung für den Flugbetrieb - BAFb Nr. 1/77 - Tiefflug (Anlage 1 zur ZDv 19/2) Kapitel 3 Nr. 310, FBH III Kapitel 8 Nr. 0807 (2) betrug diese Mindestflughöhe bei Tiefflügen hier 500 Fuß über Grund. Nachdem der Zeuge Fackler als zuständiger Einsatzoffizier (ZDv 19/2 Nr. 306 Satz 1 (2), FBH III Kapitel 4 Nr. 0312 Satz 2 (2)) diese im Flugauftrag von dem Soldaten selbst eingetragene Mindestflughöhe durch seine Unterschrift bestätigt hatte, war sie dem Soldaten gemäß der ZDv 19/2 Nr. 302, FBH III Kapitel 1 Nr. 0401 Satz 3 befohlen. Er durfte diese Mindesthöhe während des Fluges nur ändern, wenn das aus Gründen der Flugsicherheit oder aus anderen dienstlichen Gründen unumgänglich war (ZDv 19/2 Nr. 317, FBH III Kapitel 4 Nr. 0317). Solche Gründe lagen hier bei dem vorletzten Übungstiefangriff des Soldaten am 10. September 1984 nicht vor. Als er seinen Entschluß in die Tat umsetzte, den FAC-Lehrgangsteilnehmern einen "einsatznahen" Anflug unter Unterschreiten der Mindestflughöhe von 500 Fuß zu demonstrieren, hat der Soldat daher vorsätzlich seine Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verletzt, seinen Vorgesetzten zu gehorchen und deren Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Dadurch, daß er den CP in einer Höhe von nur 12 Fuß überflog, hat er darüber hinaus Gegenstände, die im Eigentum seines Dienstherrn standen, nämlich das Funkgerät und das Flugzeug selbst beschädigt und durch die Imponderabilien, die er auf diese Weise geschaffen hatte, nicht zuletzt Leben und Gesundheit des mit ihm fliegenden Kameraden L. sowie der am CP postierten Kameraden, der Zeugen T., G., S., I., Ba., A. und H., gefährdet. Er hat dadurch gegen die ihm obliegenden Pflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG und zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG verstoßen. Diese beiden Pflichtwidrigkeiten hat er allerdings nur fahrlässig begangen, da keine Anhaltspunkte dafür sprachen, daß der Soldat wußte oder in Kauf nahm, mit seiner Maschine so tief über den CP zu kommen. Daß das Verhalten des Soldaten dabei nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten entsprach, liegt auf der Hand. Es war geeignet, ein schlechtes Beispiel zu geben und das dienstliche Ansehen des Soldaten zu schädigen. Der Soldat ist daher auch, teils vorsätzlich, teils fahrlässig handelnd, seiner Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zuwider nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst erfordert.

33

Zu Anschuldigungspunkt 2:

34

Nachdem der Soldat am 10. September 1984 nach seinem Einsatz gelandet war, bemerkte der Flugzeugwart im Lufteinlauf des linken Triebwerks der Maschine Kratzer, Farbspuren und Eindellungen. Er machte sogleich den Soldaten und gegen 14 Uhr auch den Zeugen D. als Flugsicherheitsmeister darauf aufmerksam. Der Soldat trug als technische Beanstandung "Engine Surge" in das Bordbuch ein und unterrichtete sowohl den Einsatzoffizier, den Zeugen F., als auch den Flugsicherheitsoffizier, den Zeugen Br., daß er in Höhe Meitingen eine derartige Störung gehabt habe. Auf Geheiß der Zeugen fertigte er eine Zwischenfallmeldung nach FBH III Kapitel 20 Nr. 2201, in der er unter "Flugdaten" seine Höhe mit "500 ft GND" angab. Die Tatsache, daß er bei seinem vorletzten Übungstiefangriff die Mindestflughöhe, die ihm im Flugauftrag befohlen worden war, erheblich unterschritten hatte, meldete er dagegen mit Wissen und Wollen nicht. Der Zeuge D. berichtete den "Zwischenf all" anhand der Zwischenfallmeldung noch am 10. September 1984 dem General Flugsicherheit Bundeswehr, der ein Einschalten des MAD entschied und veranlaßte, daß das Triebwerk der Maschine am 11. September 1984 ausgebaut wurde. Bei dessen Ausbau wurde hinter der ersten Rotorstufe ein fast 10 cm langes Metallteil mit schwarzem Innenband gefunden, das zunächst nicht eindeutig identifiziert werden konnte. Der Zeuge D. vermutete zwar, daß es ein Antennenstück sei, seine Nachfragen im Funk- und Kraftfahrzeugbereich des Geschwaders, beim Technischen Betriebsdienst, beim Wetterdienst und bei einem Modellflugzeugbauer erbrachten ihm jedoch keine Klarheit. Die Zeugen Br. und H. schilderten am 11. September 1984 dem Soldaten fernmündlich das Aussehen des gefundenen Teilchens. Der Zeuge Me. wiederholte dies am 12. September 1984. Der Soldat gab jedoch dazu keine Erklärung ab. Nachforschungen des Zeugen H. im Gelände am 12. September 1984 führten ebenfalls zu keinem Ergebnis. Erst am 13. September 1984 wurde dem Zeugen Me. nach einer Untersuchung des Metallteiles in E. bestätigt, daß es sich um ein Antennenstück eines Funkgerätes handele, wie es am CP verwendet worden war. Am späten Nachmittag dieses Tages bekannte der Soldat gegenüber Oberstleutnant Ku. und gegenüber dem Zeugen U., daß er bei einem Anflug am 10. September 1984 wohl zu tief gekommen sei und dabei eine Antenne des Funkgerätes am CP mitgenommen haben müsse. Der durch das Kappen der Antenne und durch das Ansaugen von Antennenteilen im Triebwerk des Luftfahrzeugs verursachte Schaden betrug nahezu 48.000 DM.

35

Gemäß ZDv 19/2 Nr. 320 FBH III Kapitel 4 Nr. 0310 mußte der Soldat jede Abweichung vom Flugauftrag während des Einsatzes nach Rückkehr von dem Flug unverzüglich dem Flugauftragerteilenden melden. Er hat infolgedessen vorsätzlich die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verletzt, als er sein - schon nach eigener Annahme - extremes Unterschreiten der ihm im Flugauftrag befohlenen Mindestflughöhe von 500 Fuß bei seinem letzten Übungsanflug am 10. September 1984 nicht unverzüglich nach der Rückkehr vom Einsatz dem Zeugen F. meldete.

36

Die in ZDv 19/2 Nr. 320, FBH III Kapitel 4 Nr. 0310 auferlegte Meldepflicht ist für Soldaten der Bundeswehr ein rechtmäßiger und verbindlicher Befehl. Sie enthält im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die militärische Vorgesetzte, nämlich der Bundesminister der Verteidigung (Art. 65 a GG) und der Kommandierende General Luftflotte, Untergebenen schriftlich, allgemein und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt haben. Im Hinblick auf mögliche disziplinare Folgen, die sich aus seiner Nichtbeachtung ergeben können, normiert dieser Befehl weder ein Verbot der Selbstbegünstigung noch ein Gebot zur Selbstanzeige und widerspricht daher weder der menschlichen Würde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG noch der rechtsstaatlichen Ordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG. Die Meldepflicht besteht nämlich unabhängig von den Gründen, die zu einer Abweichung von dem Flugauftrag geführt haben. Sie ist auch dann erforderlich, wenn der Soldat den Flugauftrag während des Fluges berechtigterweise geändert hat, und hängt damit nicht von einem dienst-, disziplinar- oder strafrechtlich relevanten Verhalten ab. Ihr Zweck besteht nicht darin, den vom Flugauftrag abweichenden Flugzeugführer zu verfolgen, sondern den zur Erteilung von Flugaufträgen Berechtigten und damit die Bundeswehr und letztlich den Dienstherrn über eine Abweichung von dem einzelnen Flugauftrag zu unterrichten, damit gegebenenfalls nähere Feststellungen über das Abweichen und dessen Grund sowie die Sicherung von Beweisen ermöglicht werden. Der Luftverkehr ist mit Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum verbunden. Aufgabe der Rechtsordnung ist es, diese Gefahren zu begrenzen und den Ersatz von Schäden sicherzustellen. Der Bundesgesetzgeber hat hierzu das Luftverkehrsgesetz und die zu dessen Durchführung erforderlichen Vorschriften erlassen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf, außer in den dort genannten Fällen, die Bundeswehr von diesen Bestimmungen abweichen, soweit das zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von Vorschriften über das Verhalten im Luftraum gilt das gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG allerdings nur, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Auch ein Soldat als Teilnehmer am Luftverkehr hat sich mithin so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 1 LuftVO, ZDv 19/2 Nr. 201, FBH III Kapitel 1 Nr. 0101). Insbesondere darf der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert (§ 1 Abs. 2 LuftVO, ZDv 19/2 Nr. 202, FBH III Kapitel 1 Nr. 0102). Für Schäden, die durch ein deutsches militärisches Luftfahrzeug verursacht werden, haftet die Bundesrepublik Deutschland als Halter gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. §§ 33 ff. LuftVG unbegrenzt. Dies alles muß bei der Erteilung eines Flugauftrags bedacht werden. Kann ein Einsatz nicht, wie im Flugauftrag geplant, durchgeführt werden, so haben daher die Einsatzleitung und gegebenenflals auch andere Dienststellen der Bundeswehr ein elementares Interesse daran, über das Abweichen vom Flugauftrag und über dessen Gründe unterrichtet zu werden, schon um künftig Planungsfehler zu vermeiden, um unbegründete Angriffe gegen den militärischen Luftverkehr abzuwehren, um der Fürsorgepflicht gegenüber den am Luftverkehr teilnehmenden Soldaten und ihren Familien nachzukommen oder um Beweise für das Erfüllen berechtigter und für die Abwehr unberechtigter Ansprüche sammeln zu können. Manchem Geschädigten wird auf diese Weise erst die Verfolgung seiner Ersatzansprüche ermöglicht werden. Die Meldepflicht der ZDv 19/2 Nr. 320, FBH III Kapitel 4 Nr. 0310 ergänzt mithin für den Bereich der Bundeswehr die luftrechtlichen Bestimmungen.

37

Durch die befohlene Meldung setzt sich freilich ein Soldat, der schuldhaft dem Flugauftrag nicht gehorcht hat, der Gefahr disziplinarer Ahndung aus, so daß sich die Meldepflicht zugleich als begrenztes Verbot der Selbstbegünstigung auswirkt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip läßt sich jedoch ein Satz des Verfassungsrechts nicht herleiten, nach dem die Selbstbegünstigung als Ausfluß der persönlichen Freiheit immer erlaubt sein müsse. Die Bestimmungen über die Strafbarkeit eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB sowie die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr in § 112 Abs. 2 StPO zeigen vielmehr, daß die Rechtsordnung die Selbstbegünstigung nicht immer billigt (vgl. dazu BVerfGE 16, 191 [BVerfG 29.05.1963 - 2 BvR 161/63]). Die Meldepflicht eines Abweichens vom Flugauftrag verstößt auch nicht gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Ein schuldhaft ungehorsamer Soldat wird nicht entwürdigt, wenn von ihm dienstrechtlich verlangt wird, notfalls für die Folgen seines Fehl Verhaltens einzutreten.

38

Darüber hinaus hat der Soldat in diesem Fall durch sein Verhalten mit Wissen und Wollen ebenfalls nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten entsprochen. Er hat daher auch insoweit vorsätzlich seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

39

Durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zu beiden Anschuldigungspunkten hat der Soldat gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.

40

Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört daher zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Ist ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll und deshalb wegen seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, vorsätzlich ungehorsam, so gibt er seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch das Unterlassen eines Gebots oder durch die Nichtbeachtung eines Verbots auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist. Bekleidet der ungehorsame Soldat gar den Dienstgrad eines Offiziers oder sogar den eines Stabsoffiziers, so ist sein Fehlverhalten um so ernster zu nehmen. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten ist und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, um so schlechter ist das Beispiel, das er durch ein solches Versagen gibt, um so größer ist seine Einbuße an Achtung und Vertrauen, um so begründeter sind die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein, um so schwerer wiegt die Verletzung seiner Dienstpflichten. Ein Ungehorsam gegen Befehle, die der Sicherung des militärischen Flugbetriebs dienen, macht davon keine Ausnahme. Fliegerischer Ungehorsam ist kein "Kavaliersdelikt". Eine auf dem Grundsatz des Gehorsams aufgebaute Truppe kann nur dann sicher, erfolgreich und mit einem Mindestmaß an Verlusten von Menschen und Material geführt werden, wenn sichergestellt ist, daß die von der Führung erlassenen Befehle strikt und unbedingt befolgt werden. Je stärker die technischen Kräfte werden, die den Soldaten zur Verfügung gestellt werden, und je feiner und komplizierter die Instrumente zur Steuerung und Handhabung dieser Kräfte werden, desto mehr wächst die unmittelbare Gefahr für Mensch und Gerät, die durch eigenmächtiges Abweichen von gegebenen Befehlen entstehen kann. Gilt das schon im allgemeinen militärischen Bereich, so kommt den Befehlen für den Flugbetrieb erhöhte Bedeutung zu, weil das Nichtbefolgen von Befehlen im Zusammenhang mit der Bedienung oder Handhabung der technisch hoch entwickelten Maschinen oder Geräte wegen der ungleich größeren Betriebsgefahr wesentlich ernstere Auswirkungen hat oder haben kann. Die Sicherung von Leib und Leben und die Erhaltung bedeutender Sachwerte gebieten daher das uneingeschränkte Befolgen solcher Befehle. Dieses Gebot muß, auch aus generalpräventiven Gründen, notfalls durch einschneidende Disziplinarmaßnahmen zur Einsicht gebracht und durchgesetzt werden.

41

Hier hat der Soldat am 10. September 1984 innerhalb weniger Stunden gleich zweimal vorsätzlich gegen wichtige Befehle für den Flugbetrieb verstoßen. Im ersten Fall mißachtete er mit seinem Tiefstflug, der ihn bis auf wenige Meter über Grund brachte, ein Verbot, dessen Sinn und Zweck für die Sicherheit der Luftfahrt und den Schutz der Allgemeinheit jedermann leicht erkennen kann. Je mehr sich ein Flugzeug und insbesondere ein mit hoher Geschwindigkeit fliegendes Strahlflugzeug, außerhalb eines geplanten Landeanflugs in einem dafür eingerichteten Anflugsektor, dem Erdboden nähert, um so größer werden die Risiken, in Berührung mit Erhebungen, die aus der umgebenden Landschaft herausragen, mit Bauwerken, Bäumen, Freileitungen, Masten, Dämmen sowie anderen Anlagen und Geräten, die sich als Luftfahrthindernisse darstellen, zu kommen. Um so belästigender werden auch die Geräusche, die der Betrieb des Luftfahrzeugs mit sich bringt. Gerade wegen des gesundheitsgefährdenden Lärms, den Tiefflüge verursachen, sieht sich die Bundeswehr seit Jahren immer heftigeren Protesten aus immer größer werdenden Kreisen der Bevölkerung ausgesetzt. Um ein Mindestmaß an Einsatzbereitschaft zu gewährleisten, versucht sie daher, Kompromisse zu schließen und um Verständnis für das üben ihrer Piloten zu werben. Diese Bemühungen der Bundeswehr werden jedoch unterlaufen und müssen stets von neuem einen schweren Rückschlag erleiden, wenn ein Flugzeugführer nicht den ihm erteilten Befehlen gehorcht und ohne Notwendigkeit einen Tiefflug ausführt oder, wie der Soldat, bei einem erlaubten Tiefflug eigenmächtig die befohlene Mindestflughöhe erheblich unterschreitet.

42

Zum Nachteil des Soldaten mußte es ferner gereichen, daß er mit seinem Ungehorsam leichtfertig Leben und Gesundheit von acht Kameraden aufs Spiel setzte und den Bestand wertvollen und teuren Materials seines Dienstherrn gefährdete. Die ganz erhebliche Beschädigung der Maschine, die er durch seinen Tiefstflug herbeiführte, und die Zerstörung der Funkantenne gehen als Auswirkungen seines Pflichtenverstoßes sogar voll zu seinen Lasten. Wie leicht es dem Soldaten fiel, sich über die Gebote fliegerischer Disziplin hinwegzusetzen, belegte sein Fehlverhalten im zweiten Fall. Er sah von der ihm befohlenen Meldung ab, weil er - trotz der offensichtlichen Beschädigungen an dem Flugzeug - annahm, es sei ja "nichts Ernstes passiert". Hätte er dagegen seiner Meldepflicht unverzüglich genügt, so hätte er seinem Dienstherrn mit Sicherheit Zeit und Mühen erspart, die Ursache der Schäden zu ergründen, die er an dem Flugzeug verschuldet hatte. Auch darin waren Auswirkungen des Dienstvergehens zu sehen, für die der Soldat disziplinar in Anspruch zu nehmen war.

43

Bei einem derart gewichtigen Versagen eines Stabsoffiziers stellte sich ernsthaft die Frage, ob der Soldat seinem Dienstherrn in seinem bisherigen Dienstgrad als Oberstleutnant noch zugemutet werden kann. Der Senat hat das letztlich bejaht. Trotz der Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen und dem Maß seiner Schuld hat sich der Soldat deshalb nicht in seinem Dienstgrad disqualifiziert, weil seine pflichtwidrigen Handlungen zu Anschuldigungspunkt 1 nicht von dienstlich zu mißbilligenden Erwägungen getragen waren. Er hat seine fliegerische Eigenmächtigkeit nicht aus einer Laune heraus begangen, nicht um sich vor sich und anderen zu bestätigen oder großzutun. Sein unerlaubtes Flugmanöver galt auch keinem "Verwandtenbesuch" und keinem sonstigen, privaten Zwecken dienenden Unfug. Er wollte vielmehr, was ihm nicht zu widerlegen war, den Teilnehmern an dem FAC-Lehrgang in der Praxis einen "richtigen" Tiefangriff unter gefechtsmäßigen Bedingungen vorführen. Damit wollte er der Forderung entsprechen, daß der Dienst im Frieden dem Herstellen der Einsatzbereitschaft im Krieg zu dienen hat. Diesen Grundsatz zu vermitteln, war der Soldat als Leiter der Lehrabteilung Luftunterstützung zudem beauftragt. Von seinen Beweggründen her gab er mithin durch die Verfehlung keinen Anlaß, an seiner Dienstbereitschaft und seinem Dienstwillen zu zweifeln. Das hielt den Senat davon ab, den Soldaten im Dienstgrad herabzusetzen. Ihm mußte jedoch nachdrücklich vor Augen geführt werden, wie sehr er sich in seinem Dienstvergehen gegen soldatisches Pflichtbewußtsein und militärische Disziplin vergangen hat. Hat schon bei jeder taktischen Überlegung und Übung die Sicherheit von Menschen und Material bestimmend zu sein, so ist das strikte Befolgen der für den Flugbetrieb erlassenen Bestimmungen lebenswichtig. Obwohl eine ganze Reihe von persönlichen Milderungsgründen für den Soldaten sprach, konnte ihm daher ein Beförderungsverbot in der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer (§ 56 Abs. 2 Satz 1 WDO) nicht erspart bleiben. Neben seiner bislang tadelfreien Führung und seiner Bewährung als Soldat in fast 25jähriger Dienstzeit hoben seine Beurteilungen und das Zeugnis seines Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant Ur. die Einsatzfreude und den Leistungswillen des temperamentvollen, lebensbejahenden und kameradschaftlichen Soldaten hervor und lobten seinen Ideenreichtum, seine vielseitigen Kenntnisse und seine reiche fliegerische Erfahrung, die ihn als Offizier weit über den Durchschnitt hinausragen ließen. Dieses positive Persönlichkeitsbild, von dem sich auch der Senat in der Berufungshauptverhandlung überzeugen konnte, veranlaßte seinen Disziplinarvorgesetzten sogar, ihn auch nach dem Begehen des Dienstvergehens als Leiter der Lehrabteilung Luftunterstützung zu verwenden. Trotz der Belastungen, die das vorliegende Verfahren mit sich brachte, erfüllte der Soldat diese Aufgaben nach wie vor zufriedenstellend. Gleichwohl konnte ihm keine Nachbewährung zugebilligt werden, weil er durch den Entzug des Militärluftfahrzeug-Führerscheins am Flugeinsatz gehindert ist. Die Handhabung des das Disziplinarrecht beherrschenden Opportunitätsprinzips durch manche Disziplinarvorgesetzte konnte den Senat nicht davon abhalten, das Dienstvergehen angemessen zu ahnden.

44

Der Senat hat die weit in das Reserveverhältnis hineinreichende laufbahnhemmende Maßnahme gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WDO mit einer Gehaltskürzung gekoppelt, um den Soldaten noch eindringlicher und über einen gewissen Zeitraum hinweg wiederkehrend spürbar an seine militärischen Pflichten, vor allem an seine Gehorsamspflicht, zu mahnen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Handeln anzuhalten. In der Laufzeit der Gehaltskürzung von drei Jahren spiegelt sich die Schwere des Dienstvergehens wider. Mit der bruchteilmäßigen Verminderung der Bezüge um ein Zehntel hat der Senat den wirtschaftlichen Verpflichtungen des Soldaten insbesondere zum Unterhalt seiner Familie und zu seinem eigenen Fortkommen nach der Versetzung in den Ruhestand angemessen Rechnung getragen.

45

4.

Angesichts dessen, daß der Soldat verurteilt wurde, hat der Senat die Entscheidung der Truppendienstkammer über die Kosten des ersten Rechtszuges und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nicht geändert (§ 130 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 WDO). Da der Soldat jedoch das Ziel seiner Berufung in vollem Umfang erreicht hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund zu überbürden.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Kollat
Blank