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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1987, Az.: BVerwG 2 WD 21/87

Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten auf Grund eines von diesem verfassten, der Personalführung Lüge, Betrug und Täuschung unterstellenden Schreibens an den Bundesminister der Verteidigung; Strenger Verweis als Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen Pflichten zur Kameradschaft und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich ; Entlastung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen einer Eingabe an den Wehrbeauftragten und in einer Stellungnahme zu Behauptungen tatsächlicher Art; Rechtswidrige und ehrverletzende Angriffe auf einen Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 21/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 13.11.1986 - AZ: N 3 VL 9/86

Prozessführer

Major Dipl.-Ing. ..., geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberstleutnant Plickat, Oberstleutnant Lübeck als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. November 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Soldat die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug in voller Höhe zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 42 Jahre alte Soldat besuchte Grundschule und Gymnasium und erwarb am 15. Februar 1966 das Reifezeugnis. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er am 4. April 1966 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bei der Fernmeldeausbildungskompanie ... in B. in die Bundeswehr eingestellt und am 6. April 1966 als Funker in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf drei Jahre festgesetzt, mehrfach und schließlich auf acht Jahre verlängert. Mit Urkunde vom 28. Juli 1971, dem Soldaten ausgehändigt am 6. August 1971, wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2

Nach planmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 1. Oktober 1968 zum Leutnant ernannt. Am 25. Juni 1971 wurde er zum Oberleutnant, mit Wirkung vom 1. Juli 1974 zum Hauptmann und zuletzt mit Urkunde vom 4. April 1987 am 15. April 1987 zum Major befördert. Vom 1. April 1971 an studierte der Soldat an der Akademie des Heeres für Maschinenbau in D. und an der Fachhochschule der Luftwaffe in N., vom 1. Oktober 1973 an an der Technischen Universität M. Elektrotechnik. Am 11. Mai 1979 schloß er sein Studium mit der Diplom-Hauptprüfung und der Graduierung zum Diplom-Ingenieur ab. Zum 1. Juni 1979 wurde er zur 1./Fernmeldebataillon ... in D. als Fernmeldeoffizier versetzt. Vom 4. September bis 13. Dezember 1979 nahm er am Grundlehrgang Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. mit befriedigendem Ergebnis teil. Zum 1. November 1980 wurde er zur 2./Fernmeldebataillon ... in D. versetzt und als Fernmeldeoffizier und Kompaniechef verwendet. Nach seiner Teilnahme am Offizierlehrgang B für Instandsetzungsoffiziere Elektrotechnik in der Zeit vom 3. Januar bis 18. Februar 1983 wurde der Soldat zum 1. April 1983 zur 1./Instandsetzungsbataillon 1 in G. als Instandsetzungsoffizier versetzt. Diese Versetzung war mit einem Wechsel der Truppengattung verbunden. Vom 6. Dezember 1983 an wurde der Soldat bei der 4. Kompanie dieser Einheit als Instandsetzungsstabsoffizier und Kompaniechef verwendet. In der Zeit vom 23. Oktober bis 19. Dezember 1985 nahm er am Verwendungslehrgang Fortbildungsstufe C für den Stabsdienst an der Führungsakademie der Bundeswehr in H. teil. Schließlich wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Mai 1986 zur Universität der Bundeswehr ... in H. versetzt, wo er im Fachbereich Elektrotechnik/Grundlagen bis heute als wissenschaftlicher Mitarbeiter Dienst leistet.

3

In seiner Dienststellung als Fernmeldeoffizier und Zugführer wurde der Soldat am 10. Januar 1969 mit "befriedigend" und vom 30. Mai 1969 an dreimal mit "voll befriedigend" beurteilt. Als Teilnehmer am Offizierlehrgang II wurde er am 16. Dezember 1970 mit "ziemlich gut", während seines Studiums am 8. Januar 1973 mit "befriedigend" und am 23. Juli 1975 mit "ziemlich gut" bewertet. In seinen Verwendungen als Fernmeldeoffizier, Instandsetzungsoffizier und Kompaniechef wurde der Soldat am 12. März 1980, am 30. Dezember 1981 und am 23. Februar 1984 jeweils mit "gut" (B, C und B) beurteilt. Am 28. Februar 1986 wurden seine Leistungen als Kompaniechef mit "ziemlich gut" (4 C) bewertet; gegen diese Beurteilung hat der Soldat jeweils erfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde erhoben. Schließlich wurde er in seiner letzten Beurteilung vom 28. September 1987 mit "gut" und dem Eignungswert "D" beurteilt.

4

Am 12. September 1980 wurde dem Soldaten eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt. Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen weder Strafen noch disziplinare Maßregelungen aus.

5

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, die unter Berücksichtigung einer Zulage für sonstige Dienste in Höhe von 100 DM und einer vermögenswirksamen Leistung von 13 DM brutto rund 4.960 DM betragen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse scheinen geordnet zu sein.

6

Die am 28. Mai 1971 geschlossene erste Ehe des Soldaten wurde am 16. Februar 1977 geschieden. Der Soldat ist seit dem 31. Juli 1981 wieder verheiratet. Seine Ehefrau übt in Braunschweig ihren Beruf als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in einer eigenen Arztpraxis aus.

7

II

In dem durch Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 25. März 1986 am 27. März 1986 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 26. Mai 1986 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:

  1. 1.

    Der Soldat behauptete in seiner am 14. Januar 1986 dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in Bonn zugegangenen Eingabe der Wahrheit zuwider:

    1. a)

      sein ehemaliger nächster Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant F., habe den Vertrauensmann der Offiziere, Hauptmann Ho., unter Ausnutzung seiner Dienststellung dazu bewegt, sich über ihn fragwürdig zu äußern, und

    2. b)

      Oberstleutnant F. habe den Vermerk über die Anhörung des Vertrauensmannes unter Fälschung des Datums erst nach Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erstellt.

  2. 2.

    Der Soldat behauptete ferner in einem an den Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1 gerichteten und bei diesem am 18. Februar 1986 eingegangenen Schreiben, das nachrichtlich an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in Bonn ging, der Wahrheit zuwider:

    1. a)

      Oberstleutnant Fricke habe den Vertrauensmann der Offiziere, Hauptmann Ho., dazu angestiftet, ihm - dem Soldaten - unterstellte Offiziere während seiner lehrgangsbedingten Abwesenheit zu negativen Äußerungen über ihn zu bewegen,

    2. b)

      Oberstleutnant F. stelle wissentlich wahrheitswidrige böswillige Behauptungen auf, mit denen er - der Soldat - diffamiert werden sollte, wenn der Kommandeur ihm in einem Anhörungsvermerk zu Behauptungen tatsächlicher Art bekanntgebe, er beabsichtige "Neigung zu Überreaktionen", "leichte Erregbarkeit" und "aufbrausende Wirkung gegenüber Untergebenen" in die Beurteilung aufzunehmen,

    3. c)

      bei den von Oberstleutnant F. ihm gemachten Vorwürfen handele es sich ausschließlich um wissentlich vorsätzliche Diffamierungen, um ihn von seinem Dienstposten zu entfernen; der seines Erachtens bedenkenlos gegen ihn vollstreckte strenge Verweis bestätige ihn in dieser Auffassung.

8

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 13. November 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn einen strengen Verweis.

9

Sie stellte den Soldaten von den Anschuldigungspunkten 1 b) und 2 b) frei. Im übrigen hielt sie den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte das Verhalten des Soldaten jeweils als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG, der Pflicht zur Achtung der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten in seiner Person im Sinne des § 17 Abs. 1 SG sowie der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

10

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

11

Das Dienstvergehen des Soldaten rechtfertige auf der einen Seite keine disziplinargerichtliche Maßnahme, da weder nach Art und Schwere des Dienstvergehens noch nach der Person des Soldaten eine solche disziplinargerichtliche Maßnahme gerechtfertigt wäre. Andererseits bedürfe es aber der Ermahnung des Soldaten mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme, damit sich dieser in der Zukunft pflichtgemäß verhalte. Zwar habe der Soldat einerseits die Entscheidung der Kammer vom 9. Januar 1986 noch nicht gekannt, als er am 11. Januar 1986 seinen Brief an den Wehrbeauftragten geschrieben habe, da ihm dieser Beschluß erst am 5. Februar 1986 mit Gründen zugestellt worden sei. Andererseits habe er bereits durch den vom Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1 am 29. August 1985 verhängten strengen Verweis Kenntnis davon erlangt, daß andere Personen seine Formulierungen anders bewerten als er selbst. Er sei damit in ausreichendem Maße vorgewarnt gewesen. Als er dann am 16. Februar 1986 den Brief mit weiteren pflichtwidrigen Formulierungen an den Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1 abgefaßt habe, habe er auch Kenntnis von der Auffassung des Truppendienstgerichts zu der Art seiner Formulierungen gehabt. Er habe damit gewußt, daß einige seiner Formulierungen, die er in früheren Briefen an Vorgesetzte gewählt hatte, nicht die Billigung des Truppendienstgerichts gefunden hätten, sondern die Feststellung nach sich gezogen hatten, daß der Soldat mit derart überspitzten Formulierungen ein Dienstvergehen begangen habe. Um so mehr hätte er sich sagen müssen, daß er sich in Zukunft besondere Zurückhaltung auferlegen müsse. Diese Warnungen habe er aber offenbar nicht ernstgenommen. Habe die Kammer in der Beschlußsache wegen des strengen Verweises noch davon Abstand genommen, eine Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten auszusprechen, weil er bis dahin noch nicht auf seine Art zu reagieren hingewiesen worden sei, so habe es nunmehr einer Disziplinarmaßnahme bedurft, um mit dieser dem Soldaten sein pflichtwidriges Verhalten in besonderer Weise deutlich zu machen und ihn für die Zukunft zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner soldatischen Pflichten anzuhalten. Denn der Soldat müsse nunmehr ein für allemal wissen, daß seine Wortwahl gegen Angriffe, die sich aus seiner Sicht gegen ihn richteten, besser abzuwägen sei, um im Rahmen einer ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung zu bleiben. Wie sich aus seinen Beurteilungen ergebe, habe der Soldat ein starkes Rechtsempfinden; um so mehr müsse von ihm auch erwartet werden, daß er die Rechtspositionen und die Rechte anderer achte und nicht in unangemessener Weise in sie eingreife. Dabei verkenne die Kammer nicht, daß die Karriere des Soldaten bei ihm durchaus im Laufe der Zeit den Eindruck habe erwecken können, er werde gegenüber anderen benachteiligt. Der Soldat müsse lernen, sich eine objektivere Beurteilung der Sachlage zu eigen zu machen und dürfe nicht hinter jeder ihm nachteilig erscheinenden Handlung oder Äußerung eines Vorgesetzten einen ganz gezielten persönlichen Angriff sehen. Die Kammer bringe auch Verständnis dafür auf, daß der Soldat über die Formulierungen des Vertrauensmanns der Offiziere, Hauptmann Ho., die dieser in seinem Anhörungsvermerk gebraucht habe, schockiert und betroffen gewesen sei; denn Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptungen habe die Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht nicht erbracht. Den richtigen Weg, sich über Hauptmann Ho. zu beschweren, habe der Soldat jedoch nicht beschritten, sondern statt dessen Angriffe gegen den Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1 mit solchen gegen den Vertrauensmann der Offiziere vermengt und alles in einen Topf geworfen. Mit seinem Kommandeur, Oberstleutnant F., sei der Soldat offensichtlich nicht zurechtgekommen; er habe den Eindruck gehabt, daß dieser ihn habe loswerden wollen und dafür jede Gelegenheit benutzt habe. Da er sich auch bereits zuvor in seiner militärischen Laufbahn benachteiligt gefühlt habe, habe er sich in eine Antihaltung hineingesteigert, aus der heraus er mit der ihm eigenen Art sich zur Wehr gesetzt habe. Dabei habe er aber in Verkennung der Sachlage die Grenzen einer zulässigen angemessenen Rechtsverfolgung und Wahrnehmung eigener Interessen überschritten. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte habe es die Kammer daher für ausreichend gehalten, den Soldaten mit einem strengen Verweis zu disziplinieren.

12

Gegen diese ihm am 13. Januar 1987 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 11. Februar 1987 in vollem Umfang Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.

13

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

14

Das Gericht erster Instanz habe verkannt, daß die Formulierungen "nach meiner Überzeugung" bzw. "ich bin überzeugt" in Verbindung mit der an die dafür zuständige Stelle gerichteten Bitte um Überprüfung (an Wehrbeauftragten: "... Ich möchte Sie bitten, dieser Teilangelegenheit nachzugehen ...") in der deutschen Sprache eben nicht der Tatsachenbehauptung entspreche, die Dinge verhielten sich tatsächlich so, wie sie vermutend vorgebracht worden seien, sie stellten lediglich eine zulässige Vermutung dar. Das Gericht habe verkannt, daß es nach Grundgesetz und Wehrbeauftragtengesetz ausdrücklich zu den guten Rechten des deutschen Staatsbürgers in Uniform gehöre, daß er sich mit der Bitte um Überprüfung fragwürdiger Vorgänge an den Wehrbeauftragten wenden könne, daß er dabei seine Vermutungen, Verdachte, Befürchtungen notwendigerweise äußern müsse, daß es sich dabei also keinesfalls um Dienstvergehen handeln könne, sofern die Eingabe nicht Verbalinjurien enthalte. Von letzteren könne im vorliegenden Falle keine Rede sein. Hätte er beweisen können oder wäre er auch nur der Meinung gewesen, beweisen zu können, daß seine Vermutungen zuträfen, wäre die Bitte an den Wehrbeauftragten um Überprüfung völlig sinnlos und überflüssig gewesen; denn dann hätte er von vornherein von den übrigen Rechtsmitteln Gebrauch machen können. Auch hieraus ergebe sich, daß es sich um zulässige Vermutungen, nicht aber um Tatsachenbehauptungen handele. Schließlich habe er auch mit Formulierungen wie "... Die von mir dafür gehaltene ..." eindeutig dargestellt, daß es sich um zulässige subjektive Vermutungen gehandelt habe. Das Gericht habe weiterhin verkannt, daß der Vorwurf der "Wahrheitswidrigkeit" voraussetze, daß der sich Äußernde zum Zeitpunkt seiner Äußerung wisse, daß seine Äußerung nicht der Wahrheit entspräche. Dies treffe hier keinesfalls auch nur andeutungsweise zu. Er habe stets ausschließlich das geäußert, was er nach bestem Wissen für wahr gehalten habe, und habe dort, wo Zweifel bestanden hätten oder hätten bestehen können, dies durch entsprechende relativierende Formulierungen deutlich gemacht. Daß andere seinen Formulierungen einen seinen Intentionen nicht entsprechenden und aus den Regeln der deutschen Sprache nicht abzuleitenden Sinn unterschoben hätten, sei nicht von ihm, sondern von jenen zu vertreten. Schließlich habe das Gericht verkannt, daß der Wehrbeauftragte kein "außenstehender Dritter" sei, sondern eine offenkundig bitter notwendige, vom Gesetzgeber zum Schütze des einzelnen Soldaten eingerichtete, spezialgesetzliche parlamentarische Kontroll- und Petitionsinstanz, die ausdrücklich eben gerade dazu geschaffen worden sei, fragwürdige Vorgänge in den Streitkräften aufzuklären und so bestimmten Entwicklungen einen Riegel vorzuschieben. Konsequenterweise müßte das Gericht auch die Auffassung vertreten, daß z.B. Staatsanwaltschaften "außenstehende Dritte" seien, eine Auffassung, die mit der bestehenden Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen sei, weil dann eine Rechtspflege nicht mehr möglich wäre. Da er seine Äußerungen ausschließlich gegenüber dem Betroffenen selbst und gegenüber dem Wehrbeauftragten, also eben nicht gegenüber "außenstehenden Dritten" getan habe, könne von "Verleumdung" und "übler Nachrede" keine Rede sein. "Beleidigungen" entfielen schon deshalb, weil er sich gegenüber seinem damaligen Kommandeur oder gegenüber Dritten zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise abfällig geäußert habe, Beleidigung ihm auch nicht vorgeworfen worden sei. Selbst wenn - was ausdrücklich bestritten werde - die Möglichkeit bestehen bleiben sollte, er habe objektiv ein minderes Dienstvergehen begangen, stünden dem nach seiner persönlichen Auffassung zahlreiche und erheblich schwerer wiegende Dienstvergehen seiner damaligen Vorgesetzten zu seinen Lasten gegenüber, worauf er in geeigneter Weise außerhalb dieses Verfahrens noch gesondert zurückkommen werde. Mit diesen Dienstvergehen hätten seine damaligen Vorgesetzten überhaupt erst die Anlässe für seine beanstandeten Vermutungen gesetzt, z.B. sein damaliger Kommandeur unter anderem dadurch, daß er es unterlassen habe, von sich aus die Richtigkeit der Äußerung des Hauptmanns Ho. zu überprüfen, wozu er als nächster bzw. nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter, als zur Fürsorge verpflichteter Vorgesetzter und schließlich als Kamerad verpflichtet gewesen sei. Dies sei vom Gericht nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt worden. Insofern verletze die Disziplinarmaßnahme die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der rechtlichen Gleichbehandlung. Es sei ihm bis heute zumindest nicht bekanntgeworden, daß gegen seine damaligen Vorgesetzten inzwischen disziplinar ermittelt werde, geschweige denn disziplinare Maßnahmen ergriffen worden seien. Bezeichnenderweise habe es das Gericht ja auch vermieden, Dienstvergehen seiner damaligen Vorgesetzten als solche zu bezeichnen und wenigstens zu rügen.

15

Es würden ferner Verfahrensfehler gerügt. Der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die Beisitzer den Schriftsatz des Soldaten vom 22. Juni 1986 (Äußerung zur Anschuldigungsschrift) nicht gekannt hätten. Ohne Kenntnis dieses Schriftsatzes hätten die Beisitzer sich kein objektives Bild der tatsächlichen Verhältnisse schaffen können. Es erscheine sinnlos, Gelegenheit zur Äußerung mit Fristsetzung zu geben, und diese Äußerung dann der Mehrheit des Gerichts vorzuenthalten.

16

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2, § 111 Abs. 2 WDO).

17

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat hat die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer angegriffen und seinen Freispruch begehrt. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens folgt, daß er dabei auch die zu den Anschuldigungspunkten 1 b) und 2 b) erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang zu überprüfen hatte. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nicht wie das Strafverfahren den Zweck, einzelne Taten zu sühnen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Gericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann nur einheitlich beantwortet werden (BVerwGE 46, 325, 326) [BVerwG 14.11.1974 - II WD 23/74].

18

3.

Da der Soldat beantragt hat, nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 WDO von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung entbunden zu werden und diesem Antrag am 7. Dezember 1987 stattgegeben wurde, konnte die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Soldaten durchgeführt werden.

19

4.

Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet.

20

a)

Die vom Soldaten erhobene Rüge eines Verfahrensfehlers greift nicht durch. Auch wenn die ehrenamtlichen Beisitzer den Schriftsatz des Soldaten vom 22. Juni 1986 in der Hauptverhandlung erster Instanz nicht gekannt haben, ist das Urteil der Truppendienstkammer nicht als fehlerhaft anzusehen. Gegenstand der Urteilsfindung ist der in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Sachverhalt, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 103 Abs. 1 WDO und § 264 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 WDO). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit der Beweisaufnahme gebietet, daß die zur Entscheidung berufenen Richter - mithin auch die Beisitzer - ihr Urteil allein an Hand des in der mündlichen Verhandlung nach den Regeln des Beweisrechtes erarbeiteten Sachverhalts und nicht auf Grund der Kenntnis der Verfahrensakten insgesamt oder einzelner Schriftstücke derselben treffen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 261 StPO) sogar in einem Falle bejaht, in dem ein Schöffe beim Umblättern der Anklageschrift durch den Richter Gelegenheit erhielt, die Anklageschrift teilweise zu lesen und das in ihr enthaltene Ermittlungsergebnis mit den Aussagen in der Hauptverhandlung zu vergleichen (BGHSt 13, 73; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 RdNr. 25). Nach § 102 Abs. 2 WDO können lediglich Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Die weitergehende Möglichkeit des Vertrags des Ergebnisses vorhergehender Verfahren in § 102 Abs. 3 WDO betrifft den hier nicht vorliegenden Fall der Verhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten. Es war deshalb die Obliegenheit des Soldaten, den Inhalt des in Rede stehenden Schriftsatzes - möglicherweise gerade auf Grund eines Hinweises des Vorsitzenden - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Wenn der Soldat davon nicht Gebrauch gemacht hat, fällt dies nicht als Verfahrensfehler in den Verantwortungsbereich der Kammer oder deren Vorsitzenden.

21

b)

Der Senat hat durch Verlesung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Hauptmann Ho. Oberleutnant Sz., Hauptmann Br., Oberleutnant M.. Oberleutnant Sch., Major Ba., Hauptfeldwebel St., der Vernehmung des Zeugen Oberstleutnant F. in der Berufungshauptverhandlung sowie der zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden folgenden Sachverhalt festgestellt:

22

Am 30. August 1985 verhängte der Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1, der Zeuge Oberstleutnant F., gegen den Soldaten einen strengen Verweis. Der Sachverhalt, der ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wurde, lautete:

"Er hat am 30. März 1985 in ... P., Woltorf, ein Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung verfaßt, in dem er der Personalführung Lüge, Betrug und Täuschung unterstellt sowie den Referenten vorwirft, Unsinn von sich zu geben. Weiterhin unterstellt er den Mitarbeitern des Herrn Ministers, daß sie gegebenenfalls zu ihrem Vorteil 'Akten entfernen oder verloren gehen lassen'."

23

Der strenge Verweis wurde am 2. September 1985 durch Bekanntgabe gemäß § 46 Abs. 2 WDO vollstreckt. Die Disziplinarmaßnahme wurde auf weitere Beschwerde des Soldaten durch Beschluß der 3. Kammer des Truppendinestgerichts Nord vom 9. Januar 1986 - N 3 BLc 5/85 - aufgehoben. Die Truppendienstkammer begründete die Aufhebung mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 28 Abs. 5 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 7 WDO). Sie führte darüber hinaus in der Begründung des Beschlusses aus, daß der Soldat mit der Unterstellung in seinem Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung, Mitarbeiter des Ministers würden gegebenenfalls zu ihrem Vorteil Akten entfernen oder verlorengehen lassen, seine Pflichten zur Kameradschaft nach § 12 SG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen habe. Sie hielt jedoch das Dienstvergehen noch nicht für so schwerwiegend, daß unter Beachtung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte schon eine einfache Disziplinarmaßnahme verwirkt gewesen wäre.

24

Am 29. August 1985 fuhr Oberstleutnant F. im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen, die zu dem strengen Verweis gegen den Soldaten geführt hatten, zur Anhörung des Vertrauensmanns der Offiziere, des Zeugen Hauptmann Ho., zur 2./Instandsetzungsbataillon 1 nach S. und führte im Dienstzimmer des Kompaniechefs die Anhörung durch. Die Anhörung des Vertrauensmannes durch den Bataillonskommandeur dauerte etwa zwei Stunden. Oberstleutnant F. machte sich dabei handschriftliche Notizen. Nach seiner Rückkehr ließ er das Ergebnis dieser Notizen mit Schreibmaschine schreiben. Dabei wählte er nicht das Datum, an dem der Vermerk mit Schreibmaschine geschrieben wurde, sondern datierte den Vermerk auf den 29. August 1985, den Tag, an dem die Anhörung tatsächlich stattgefunden hatte und an dem er sich über den Inhalt der Anhörung des Vertrauensmanns, des Zeugen Hauptmann Ho., schriftliche Notizen gemacht hatte. Als der Zeuge Hoffmann schließlich wieder am Dienstort des Zeugen Oberstleutnant F. in A. anwesend war, das war ungefähr zehn oder zwölf Tage später, unterzeichnete dieser ebenfalls den Vermerk. Nach Auffassung des Zeugen F. brauchte er den Vermerk zunächst gar nicht schriftlich zu erstellen. Erst nachdem er von der Division aufgefordert worden war, den Anhörungsvermerk vorzulegen, sei er verpflichtet gewesen, diesen schriftlich niederzulegen. Das Schreibmaschinengeschriebene deckt sich mit dem, was Oberstleutnant F. handschriftlich festgehalten hatte. Sowohl der Zeuge F. als auch der Zeuge Ho. bekundeten übereinstimmend, daß Oberstleutnant F. dem Zeugen Ho. die Worte nicht in den Mund gelegt hat, alle Worte kamen von Hoffmann selbst, etwas anderes hätte Hauptmann Ho. auch nicht unterschrieben. Der Anhörungsvermerk wurde schließlich dem Soldaten am 22. Oktober 1985 eröffnet. Er hat folgenden Wortlaut:

"Instandsetzungsbataillon 1 ... G., 29. August 1985 - Kommandeur -

Der Vertrauensmann Hptm Ho. wurde am 29.08.85 zum Dienstvergehen des Hptm ... T. befragt.

Er äußerte sich wie folgt zum Sachverhalt und zur Person.

Sachverhalt:

Zum Sachverhalt mache ich keine Äußerungen.

Person:

Ich habe aus eigener Erfahrung und durch Gespräche mit Offizieren der 4./InstBtl 1 die Kenntnis, daß Hptm T. leicht aufbrausend ist und überreagiert. Sein Verhältnis im Kameradenkreis ist kühl und unkameradschaftlich. Man spürt in dieser Kompanie nicht, daß der KpChef im menschlichen Bereich Führerqualitäten hat."

25

Am 30. August 1985 eröffnete der Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1, der Zeuge Oberstleutnant F. zusammen mit der Verhängung des strengen Verweises dem Soldaten folgenden Vermerk über Behauptungen tatsächlicher Art nach § 29 Abs. 1 SG:

"Instandsetzungsbataillon 1 (Einheit/Dienststelle)

ANHÖRUNGSVERMERK

Zu Behauptungen tatsächlicher Art

1.
Dem Hptm ... T. 190245-T-20818 habe ich am 30.08.85 bekanntgegeben, daß ich beabsichtige, folgende ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art in seine Beurteilung aufzunehmen:

a)
zeigt Mängel in der Handhabung der Disziplinargewalt und in der Vorschriftenkenntnis

b)
seine psychische Belastbarkeit hält den Anforderungen an einen KpChef nicht immer stand

c)
zeigt sich bei aufgezeigten Mängeln teilweise uneinsichtig und fördert damit nicht eine reibungslose Zusammenarbeit, was sich auch negativ auf die Menschenführung in seiner Kp auswirkt.

2.
Dem Soldaten wurde eine Durchschrift der unter 1 aufgeführten ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art ausgehändigt. Aufgefordert, sich hierzu zu äußern,
- gab er die beigefügte schriftliche Erklärung ab
- erklärte am ... mündlich zu Protokoll
- verzichtete er auf die Abgabe einer Erklärung

... G., den 30.8.1985"

26

Nachdem Oberstleutnant F. die in dem Vermerk enthaltenen ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art in die Beurteilung des Soldaten vom 28. Februar 1986 nicht aufgenommen hatte, vernichtete er den Vermerk.

27

Am 8. September 1985 gab der Soldat gegenüber dem Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1 eine schriftliche Erklärung zu den Behauptungen tatsächlicher Art ab. Auf die Eingabe des Soldaten an den Wehrbeauftragten erläuterte der Zeuge Oberstleutnant F. in einem Schreiben an den Soldaten vom 5. November 1985 im einzelnen unter Angabe von Beispielen die Gründe für die Behauptungen tatsächlicher Art. Unter 1 c führte er in diesem Schreiben unter anderem aus:

"... Weiterhin habe ich festgestellt, daß Sie zu Überreaktionen neigen, leicht erregbar sind und dadurch aufbrausend gegenüber Untergebenen wirken. Siehe z.B. Schießen O. Moor 4. Woche 1985. Versorgungsübung 1985 in B. KpGefSt Sie können selbstverständlich zu diesen Ausführungen eine Stellungnahme abgeben."

28

Der Soldat nahm dazu in seinem Schreiben vom 9. November 1985 Stellung.

29

In einem Schreiben vom 11. Januar 1986 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages führte der Soldat dann unter anderem aus:

"... Nach meiner Überzeugung hat mein Kommandeur unter Ausnutzung seiner Dienststellung Herrn Hptm Ho. dazu bewegt, sich so fragwürdig zu äußern. Ich bin weiterhin davon überzeugt, daß der fragliche Anhörungsvermerk unter Fälschung des Datums erst nachträglich erstellt wurde, nachdem .... PzDiv anläßlich der Vorlage meiner weiteren Beschwerde sein Fehlen gerügt hatte. ..."

30

Am 16. Februar 1986 gab der Soldat gegenüber dem Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1 eine weitere ausführliche Stellungnahme zu dem Anhörungsvermerk ab. Einen Nebenabdruck übersandte er dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. In dieser Stellungnahme führte er unter anderem aus:

"...

Daß ich zu 'Überreaktionen neige', 'leicht erregbar' sei und 'aufbrausend gegenüber Untergebenen wirke' halte ich schlicht für wissentlich wahrheitswidrige böswillige Behauptungen, mit denen ich vorsätzlich diffamiert werden soll und die nach meiner Kenntnis weder durch objektive Fakten belegt sind noch mir während meiner gesamten Dienstzeit vorher jemals vorgehalten worden sind. ... Siehe hierzu auch die von mir dafür gehaltene Anstiftung des Vertrauensmannes der Offiziere durch meinen Kdr, mir unterstellte Offiziere während meiner lehrgangsbedingten Abwesenheit zu negativen Äußerungen über mich zu bewegen. ... Zusammenfassend habe ich festzustellen, daß nicht ein einziger der mir gemachten Vorwürfe einer genaueren Überprüfung standhält, es sich also ausschließlich um wissentlich vorsätzliche Diffamierungen handelt, die darauf abzielen, mich vom derzeitigen Dienstposten zu entfernen, nicht, weil ich unfähig wäre, sondern weil meine im Gegenteil oft bessere Sachkenntnis und richtigere Beurteilung von Sachverhalten und Zusammenhängen sowie meine charakterliche Haltung als unbequem empfunden werden. ..."

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Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat durch die Äußerungen in seinem Schreiben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 11. Januar 1986, der Zeuge Oberstleutnant F. als sein ehemaliger Disziplinarvorgesetzter habe den Vertrauensmann der Offiziere, Hauptmann Ho., "unter Ausnutzung seiner Dienststellung dazu bewegt, sich über ihn fragwürdig zu äußern", und Oberstleutnant F. habe einen Vermerk über die Anhörung des Vertrauensmanns "unter Fälschung des Datums erst nachträglich" nach Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erstellt, als auch durch die Äußerungen in seiner Stellungnahme gegenüber dem Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1, dem Zeugen Oberstleutnant F., vom 16. Februar 1986, dieser habe den Vertrauensmann der Offiziere, Hauptmann Ho., dazu angestiftet, ihm - dem Soldaten - "unterstellte Offiziere während seiner lehrgangsbedingten Abwesenheit zu negativen Äußerungen über ihn zu bewegen", mit Wissen und Wollen gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Des weiteren hat er mit seinen Darlegungen Oberstleutnant F. stelle "wissentlich wahrheitswidrige böswillige Behauptungen auf, mit denen er - der Soldat - vorsätzlich diffamiert werden" solle, wenn der Kommandeur ihm in einem Anhörungsvermerk zu Behauptungen tatsächlicher Art bekanntgebe, er beabsichtige "Neigung zu Überreaktionen", "leichte Erregbarkeit" und "aufbrausende Wirkung gegenüber Untergebenen" in die Beurteilung aufzunehmen, und bei den von Oberstleutnant F. ihm gemachten Vorwürfen handele "es sich ausschließlich um wissentlich vorsätzliche Diffamierungen", die darauf abzielten, ihn als unbequemen Offizier "von seinem Dienstposten zu entfernen", pflichtwidrig gehandelt. Mit diesen schriftlich niedergelegten Wendungen, in denen der Soldat seine durch nichts begründeten "Überzeugungen" und seine völlig aus der Luft gegriffenen "Feststellungen" zum Ausdruck brachte, warf er dem Kommandeur des Instandsetzungsbataillons 1, Oberstleutnant F., der sein Disziplinarvorgesetzter war, vor, er verletze in erheblichem Maße seine Pflichten als Vorgesetzter. Am schwersten wog dabei der Vorwurf, der Kommandeur habe unter Ausnutzung seiner Dienststellung den Vertrauensmann der Offiziere, den Zeugen Ho., dazu bewegt, sich fragwürdig über ihn zu äußern, sowie der Vorwurf, der Kommandeur habe den Vertrauensmann der Offiziere angestiftet, Offiziere, die dem Soldaten unterstellt sind, während seiner lehrgangsbedingten Abwesenheit zu negativen Äußerungen über ihn zu bewegen. Damit und mit allen übrigen Äußerungen behauptete der Soldat letztlich, der Kommandeur habe mehrfach pflichtwidrig seine Disziplinargewalt zum Nachteil des Soldaten mißbraucht und diesem gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß diese Behauptungen unrichtig waren. Die hier erhobenen Vorwürfe waren mithin ehrverletzend und verstießen jeweils gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 Satz 2 SG. Mit seinen Vorwürfen stellte der Soldat ferner die Qualifikation des Oberstleutnants F. als Disziplinarvorgesetzten in Frage und brachte jeweils eine bewußte Mißachtung dieses Vorgesetzten in dessen Person zum Ausdruck. Er verletzte damit auch jeweils die Pflicht nach § 17 Abs. 1 SG. Schließlich war ein derartiges Verhalten eines Hauptmanns und Kompaniechefs auch geeignet, dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu beeinträchtigen.

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Den Soldaten konnte nicht entlasten, daß er berechtigte Interessen im Rahmen einer Eingabe an den Wehrbeauftragten und in einer Stellungnahme zu Behauptungen tatsächlicher Art nach § 29 Ab. 1 SG wahrnehmen wollte. Denn ein Soldat darf sein Anliegen in Beschwerden, Eingaben an den Wehrbeauftragten und Stellungnahmen zwar mit Nachdruck und selbst mit harten Worten vertreten; er darf aber nicht, wie es der Soldat hier getan hat, seinem Vorgesetzten dabei ungeprüft und ungerechtfertigt oder polemisch schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten vorwerfen, ohne dadurch die Grenzen des Erlaubten zu überschreiten. So geartete Formulierungen enthalten, wenn sie aus der Luft gegriffen sind, unwahre Behauptungen, die einen achtungs- und ehrverletzenden Angriff gegen den Vorgesetzten darstellen, den dieser nach Form und Inhalt nicht hinnehmen muß. Ein solches Verhalten ist durch die Wahrnehmung eigener Rechte im Rahmen von Eingaben an den Wehrbeauftragten und Stellungnahmen nicht zu rechtfertigen (BVerwGE 73, 187, 189 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80] und BVerwG Beschluß vom 14. November 1984 - 2 WDB 11/84). Der Soldat hat damit nicht nur tatbestandsmäßig, sondern auch rechtswidrig gehandelt, weil er in allen Punkten den Oberstleutnant Fricke gekränkt und geschmäht hat.

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Der Soldat hat auch vorsätzlich gehandelt. Sein eigenes Verhalten zeigt, wie sensibel er auf kritische Äußerungen gegenüber seiner Person reagiert. Er konnte deshalb weder die mit seinen schriftlichen Äußerungen zum Ausdruck gebrachte Mißachtung des Vorgesetzten noch den ehrverletzenden Charakter seiner Vorwürfe verkannt haben.

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Insgesamt hat der Soldat durch das schuldhafte Verletzen seiner Dienstpflichten ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.

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Bei den rechtswidrigen und ehrverletzenden Angriffen auf seinen Vorgesetzten handelte es sich nicht nur um eine Verletzung der Form durch einen unerfahrenen Soldaten, der etwa, verleitet durch Ungeschick und ungerechte Behandlung im Rahmen disziplinarer Ermittlungen, in einer Eingabe an den Wehrbeauftragten sowie in einer Anhörung nach § 29 Abs. 1 SG in verständliche Erregung geraten war. Vielmehr überschritten die schriftlich vorgetragenen unzutreffenden Vorwürfe weit die Grenzen dessen, was ein Kompaniechef im Dienstgrad eines Hauptmanns seinem Vorgesetzten anlasten durfte. Der Soldat hat dadurch die Persönlichkeitsrechte eines Offizierkameraden in schwerwiegender Weise beeinträchtigt und die Stellung des Vorgesetzten grob mißachtet. Dabei muß den Soldaten belasten, daß er, was die Wahl seiner Formulierungen betraf, in ausreichendem Maße vorgewarnt war. Spätestens als er am 16. Februar 1986 den Brief mit weiteren pflichtwidrigen Formulierungen an den Kommandeur Instandsetzungsbataillon 1 abfaßte, hatte er die Entscheidung vom 9. Januar 1986 über seine weitere Beschwerde gegen den strengen Verweis vom 30. August 1985 gekannt. Dabei mußte ihm klar geworden sein, daß das Truppendienstgericht seine Formulierungen, die er in Briefen an Vorgesetzte gewählt hatte, nicht billigte und deswegen sogar ein Dienstvergehen feststellte. Diese Warnung hat er offenbar nicht ernstgenommen, so daß es nunmehr erforderlich ist, ihn für die Zukunft zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner soldatischen Pflichten anzuhalten.

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Zugunsten des Soldaten ist zu berücksichtigen, daß er in seiner langen Dienstzeit vor diesem Dienstvergehen weder disziplinar- noch strafgerichtlich belangt werden mußte, daß ihm im September 1980 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt worden ist und daß er bis heute stets ordentliche, überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat.

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Wenn die Truppendienstkammer dieses Dienstvergehen nur mit einem strengen Verweis gemaßregelt hat, so kann der Senat wegen des Verschlechterungsverbots zwar diese sehr milde Maßnahme nicht verschärfen. Sie als unangemessene harte disziplinre Reaktion auf dieses Fehlverhalten zu werten und sie deshalb aufzuheben, konnte aber nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht ernstlich erwogen werden.

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5.

Da der Soldat in vollem Umfang verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug gemäß § 130 Abs. 1 Halbsatz 1 WDO zu tragen. Billigkeitsgründe, davon teilweise oder ganz abzusehen, sind nicht ersichtlich geworden.

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Durch die Erfolglosigkeit der Berufung hat er gemäß § 131 Abs. 1 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Plickat und Oberstleutnant Lübeck ist mit Ablauf des 31. Dezember 1987 beendet (§ 73 Abs. 4 Satz 2 WDO). Da diese beiden Soldaten somit ihre Richtereigenschaft verloren haben, dürfen sie bei der Unterzeichnung des Urteils nicht mehr mitwirken. Hacker