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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: BVerwG 1 WB 58/78

Dienstpflichtwidriges Verhalten durch fehlende Fähigkeit zur Erstellung einer unbefangenen Beurteilung; Verletzung der Achtungspflicht eines Soldaten; Überprüfung der Rechtmäßigkeit von erzieherischen Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 58/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts,
auf Grund der Beratung vom 27. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Flottillenadmiral Deckert, Kapitän zur See Gies als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die im Schreiben des Kommandeurs des Marineabschnittskommandos Ostsee vom 25. März 1976 dem Antragsteller gegenüber ausgesprochene erzieherische Maßnahme, der Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Marineunterstützungskommandos vom 25. Mai 1976 und der Bescheid des Inspekteurs der Marine vom 15. Februar 1978 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller wurde am 23. Februar 1976 als Hafenkapitän des Marinestutzpunktkommandos K. von dessen Kommandeur, Kapitän zur See St. beurteilt und focht diese ihm am 25. Februar 1976 eröffnete Beurteilung mit Beschwerde vom 9. März 1976 wegen Befangenheit des Beurteilenden, Verletzung der Beurteilungsgrundsätze und Nichtbeachtung der Anhörungspflicht an. In seiner Beschwerde heißt es u.a.:

"Die Befangenheit des KzS St. mir gegenüber sehe ich durch verschiedene Handlungen bzw. Unterlassungen gegeben. Im November 1974 hat er in Zusammenarbeit mit dem FlAdm. T. mein Ansehen in der Öffentlichkeit schädigende Maßnahmen getroffen, ohne mich vorher zum Sachverhalt zu hören, dies vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

Die fehlende Anhörung zeigte sich auch später im dienstlichen Bereich als im Herbst 1975 der KzS St. einen Bericht über ein Manöver abgab, dessen Aufgaben wesentlich in meinem Aufgabenbereich lagen. Ohne mit mir über den Verlauf zu sprechen, obwohl ich ausdrücklich darum gebeten hatte. Bei einer Schlußbesprechung des Manövers vor einigen Wochen in größerem Rahmen zeigte sich dann, daß die Meinung des KzS St. fehlerhaft war. Neben meiner für eine fundierte Meinungsbildung und Meldung erforderlichen, aber unterbliebenen Anhörung zeigt diese Einstellung auch, daß es der KzS St. auch unterlassen hat, für eine Beurteilung meiner Leistungen wesentliche Dinge zur Kenntnis zu nehmen (s. Ziffer 141 u. 142 Beurt.Best.). Die Voreingenommenheit mir gegenüber erreichte einen Höhepunkt im Herbst 1975, als mich der KzS St. bei der Kommandeursbesprechung vor dem versammelten Offizierkorps völlig unbegründet maßregelte. In der nächsten Besprechung sah sich der KzS St. dann genötigt, mich vor dem Offizierkorps zu rehabilitieren und um Nachsicht für sein Verhalten zu bitten. ...

Der KzS St. befürwortet eine weitgehend selbständige Tätigkeit für mich, hält aber eine Verwendung als Kommandeur oder Dienststellenleiter für nicht angebracht. Begründet wird dies mit der Behauptung, ich würde mich in eine Sache verrennen und infolge meiner Impulsivität zu vorschnellem Handeln kommen. In der gleichen Beurteilung wird gesagt, daß ich kritisch aber nicht intolerant bin und in Gesprächen mit mir immer Übereinstimmung erzielt werden konnte. Hinzu kommt, daß wenige Wochen vor dieser Beurteilung wegen Differenzen bei der Sporthallen-Benutzung der KzS St. ohne meine Kenntnis bei einem Kapitän zur See, der Zeuge der Vorgänge war, mein Verhalten in diesem Zusammenhang ermittelt hat. Entsprechend dem Sachverhalt kann diese Ermittlung nur mein völlig korrektes Verhalten gezeigt haben. Ich erfuhr von diesen Vorgängen, als ich den von KzS St. als Zeugen gehörten Stabsoffizier um eine Stellungnahme zu dem Vorkommnis bat, durch dessen Mitteilung, er sei bereits von KzS St. befragt worden.

Obwohl mir kein belastendes Geschehnis bezüglich einer korrekten Zusammenarbeit vor Bekanntgabe der Beurteilung eröffnet wurde und der KzS St. kurz vor der Beurteilung durch den von ihm befragten Stabsoffizier vermutlich eine der Beurteilungsaussage entgegenstehende Darstellung meines Verhaltens bekommen hat, trifft er die für mich nachteiligen Behauptungen und Schlußfolgerungen in der Beurteilung. Abgerundet wird dieses Bild, wenn man die notenmässige Bewertung betrachtet. Schriftlich und auch mündlich vor einigen Tagen bescheinigt mir der KzS St. die einwandfreie Führung meines Bereichs, gibt in den charakterlichen Merkmalen im Durchschnitt fast ein 'Ziemlich Gut', der Gesamtnotendurchschnitt der Beurteilung ist 'Ziemlich Gut'. Trotzdem wird die Bewährung in der Dienststellung auf 'Voll befriedigend' herabgesetzt. Wenn in meiner Beurteilung vom 8.2.1974 gesagt wird, daß ich mich nach verhältnismässig kurzer Zeit voll in mein Aufgabengebiet eingearbeitet habe, dann kann dies nach weiteren 2 Jahren wohl kaum anders sein, sondern dürften die Leistungen allein durch die weiteren langjährigen Erfahrungen gesteigert sein, insbesondere wenn Tatkraft und Einsatzbereitschaft ausdrücklich hervorgehoben und mit 'Gut' bewertet werden. Im Widerspruch dazu steht die Beurteilung. Trotz eines Notendurchschnitts von 'Ziemlich Gut', was nach den Beurteilungsbestimmungen überdurchschnittliche Leistungen beinhaltet, wird die dementsprechende und vorher gegebene Wertung 'C' auf 'D' herabgesetzt. Offenbar mißfällt das mir bescheinigte kritische und eigene Urteil und führt zu der Aversion."

2

Eine Zusammenfassung dieser Darstellung lautet:

"Will man nicht Böswilligkeit des KzS St. unterstellen, die auch nach meiner Ansicht nicht gegeben ist, bleibt mir die Annahme, daß er sich in unhaltbare Behauptungen verrennt, die eine unbefangene Beurteilung meiner Person unmöglich machen. Die mir vorgeworfene geringe Einsicht scheint mir bei dem KzS St. erkennbar. Eine zunehmende Erregbarkeit des KzS St. ist allgemein festzustellen und dürfte gesundheitliche Gründe haben. Bei dieser Gemütslage muß die Sachlichkeit der Betrachtungen leiden. Dies gilt insbesondere bei divergierenden Meinungen zwischen meinem Kommandeur und mir. Die Beurteilung zeigt dies deutlich."

3

2.

Über die Formulierung dieser Zusammenfassung sprach der Kommandeur des Marineabschnittskommandos Ostsee, Flottillenadmiral T., dem Antragsteller unter dem 25. März 1976, getrennt von einem in der Sache ergangenen Beschwerdebescheid vom gleichen Tage, "mit allem Nachdruck" sein Mißfallen aus. Der Antragsteller habe es damit als Untergebener an der nötigen Achtung gegenüber seinem Vorgesetzten fehlen lassen, der sowohl im Dienst als auch außer Dienst Anspruch darauf habe, daß seine Autorität nicht durch eine Achtungsverletzung beeinträchtigt werde. Vernachlässigungen der militärischen Form seien Disziplinwidrigkeiten. Er erwarte, daß der Antragsteller künftig bei mündlichen und schriftlichen Äußerungen Stil und Form wahre und es nicht wieder an der nötigen Achtung gegenüber seinem Vorgesetzten fehlen lasse.

4

3.

Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen unter dem 9. April 1976. Er habe in seiner Beschwerde Formulierungen gebraucht, die Kapitän zur See St. in der Beurteilung vom 25. Februar 1976 auch ihm gegenüber verwendet habe. Flottillenadmiral T. habe diese Äußerungen in der Beurteilung nicht moniert, sie also nicht als Achtungsverletzung angesehen. Es könne aber keine unterschiedliche Achtung von "oben" nach "unten" oder umgekehrt geben. Die geschilderten Gesundheitsverhältnisse würden auch von ihm, dem Antragsteller, sehr bedauert, könnten aber eine Erklärung für das Verhalten des Beurteilenden sein.

5

Mit Bescheid vom 25. Mai 1976 wies der Kommandeur des Marineunterstützungskommandos, Flottillenadmiral F., die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Antragsteller bringe mit der Behauptung, der Beurteilende verrenne sich in unhaltbare Behauptungen und lasse geringe Einsicht und Mangel an Sachlichkeit erkennen, zum Ausdruck, daß sein Kommandeur zur Erstellung einer unbefangenen Beurteilung nicht fähig sei und sich damit dienstpflichtwidrig verhalten habe. Der Antragsteller habe ohne sachliche Begründung eine Feststellung getroffen, die den Befugnissen eines beurteilten Untergebenen im Rahmen einer Beschwerde nicht zugerechnet werden könne. Im Zusammenhang mit einem dienstlichen Verhalten, zu dem sein Vorgesetzter verpflichtet gewesen sei, sei das Vorbringen, daß es keine unterschiedliche Achtung von "oben" nach "unten" geben dürfe, fehl am Platze. Eine Formulierung der Art, daß sich der Vorgesetzte "in unhaltbare Behauptungen verrannt" habe, sei in der angefochtenen Beurteilung nicht zu finden.

6

4.

In seiner weiteren Beschwerde vom 14. Juni 1976 führte der Antragsteller aus, mit der grundsätzlichen Garantie gleicher Achtung aller Deutschen, wie sie auch in der Rechtsprechung über die Anrede im militärischen Bereich eindeutig klargestellt worden sei, vertrage es sich nicht, daß Kapitän zur See St. ihm gegenüber ohne Beanstandung Ausdrücke gebrauchen dürfe, die umgekehrt als Achtungsverletzung angesehen würden. Er nehme dieselbe offene Meinungsäußerung gegenüber seinem Kommandeur in Anspruch wie dieser - mit Recht - ihm gegenüber. Es stünden mehrere (später namentlich benannte) Personen zur Verfügung, die Aussagen des Flottillenadmirals T. in bezug auf seine Person als nicht den Tatsachen entsprechend bezeugen könnten.

7

Mit Bescheid vom 15. Februar 1978, ausgehändigt am 21. Februar 1978, wies der Inspekteur der Marine (InspM) die weitere Beschwerde als unbegründet zurück. Flottillenadmiral T. sei für die ausgesprochene erzieherische Maßnahme zuständig und nicht befangen gewesen. Zwar gebe es keine unterschiedliche Achtung im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und untergebenen, doch habe der Antragsteller seine Pflicht zur Achtung der durch § 17 Abs. 1 SG geschützten dienstlichen Autorität seines Vorgesetzten nicht beachtet. Seine Vorwürfe seien unsachlich und in keiner Hinsicht berechtigt gewesen. Die Rehabilitierung des Antragstellers durch seinen Vorgesetzten nach einer Maßregelung vor dem Offizierkorps zeige, daß sich der Vorgesetzte weder in unhaltbare Behauptungen verrenne noch geringe Einsichtsfähigkeit zeige, sondern bereit sei, begangene Fehler offen einzugestehen. Wenn derart schwerwiegende negative Aussagen ohne jeden Grund über einen Vorgesetzten gemacht würden, reiche das allein schon aus, eine Verletzung der Achtungspflicht zu bejahen.

8

5.

Laut Schreiben vom 3. März 1978, eingegangen am 7. März 1978, begehrt der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er vertritt die Auffassung, Flottillenadmiral T. dürfte schon lange vor seiner vermutlich unrichtigen Meldung vom 29. April 1976 über die Inspizierung seines Bereichs, auf jeden Fall aber am 25. März 1976 befangen gewesen sein. Kapitän zur See St. habe ihn vor dem gesamten Offizierkorps grundlos mit unhaltbaren Behauptungen gemaßregelt und diese Herabsetzung auf sein Verlangen zurücknehmen müssen, weil er das sonst nach einer Beschwerde hätte tun müssen. Er habe nie ein auch nur ähnliches Verhalten eines Vorgesetzten erlebt. Seine Behauptung, Kapitän zur See St. zeige geringe Einsicht, werde durch den Beschwerdebescheid des InspM vom 5. Juli 1976 (durch den die Beurteilung vom 23. Februar 1976 aufgehoben wurde) gestützt. Obwohl er seinen Vorgesetzten eindeutig darauf hingewiesen habe, daß er in seiner Beurteilung ohne Anhörung Behauptungen tatsächlicher Art gegen ihn verwendet habe, habe sein Vorgesetzter diesen Einwand nicht gelten lassen; durch den angeführten Beschwerdebescheid sei dann sogar eine wesentlich weniger ausgeprägte Behauptung tatsächlicher Art des Flottillenadmirals T. als solche behandelt worden. Ein anonymes Schreiben an den Landesverband Schleswig-Holstein der FDP enthalte u.a. vertrauliche dienstliche Interna, die nur Kapitän zur See St. und von ihm unterrichtete Personen hätten wissen können. Die bisherigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten ergeben, daß zwischen seinem Vorgesetzten und seiner Frau hinter seinem Rücken jahrelang für ihn abträgliche Nachrichten ausgetauscht worden seien.

9

Der InspM bittet in seiner Vorlage vom 7. April 1978 um Zurückweisung des Antrags. Die Ausführungen des Antragstellers über die behauptete Befangenheit des Flottillenadmirals T. seien Spekulationen über dessen Gedankengänge bei der Abfassung dienstlicher Stellungnahmen. Kapitän zur See St. habe keinen Einfluß auf die Anhörung des Antragstellers zur Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gehabt; die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel nicht bestätigt worden.

10

6.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

11

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

12

Sein Gegenstand ist die im Schreiben des Kommandeurs des Marineabschnittskommandos Ostsee vom 25. März 1976 dem Antragsteller gegenüber ausgesprochene erzieherische Maßnahme. Solche Maßnahmen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 WDO, Teil B Nr. 160 der ZDv 14/3) können mit der Wehrbeschwerde angefochten und von den Wehrdienstgerichten im Rahmen des § 17 WBO auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 239; BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1978 - 1 WB 84/77).

13

2.

Der Antrag ist begründet.

14

a)

Der im Schreiben vom 25. März 1976 enthaltene Ausspruch nachdrücklichen Mißfallens bedeutet eine Mißbilligung des Verhaltens des Antragstellers. Dieser ist gleichzeitig darüber hinaus belehrt worden, Vernachlässigungen der militärischen Form seien Disziplinwidrigkeiten. Schließlich ist in der Mitteilung der Erwartung, daß der Antragsteller künftig bei mündlichen und schriftlichen Äußerungen Stil und Form wahren und es nicht wieder an der nötigen Achtung gegenüber seinem Vorgesetzten fehlen lassen werde, eine Ermahnung zu erblicken.

15

Mibilligung, Belehrung und Ermahnung sind keine disziplinaren Maßnahmen (§ 19 Abs. 3 WDO), weshalb nur ihre Bestätigung oder Aufhebung, nicht ihre Herabsetzung in Betracht kommt. Der Umfang der Überprüfung erleidet dadurch keine Einbuße; Beschränkungen der Nachprüfbarkeit von Beurteilungen und Prüfungsentscheidungen, die unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Nachvollziehbarkeit bestehen und in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt sind, oder auch Beschränkungen des Umfangs der Tatsachenfeststellung und -würdigung können auf die Überprüfung angefochtener erzieherischer Maßnahmen nicht angewendet werden (BVerwGE 53, 239 f).

16

Die vom Kommandeur des Marineabschnittskommandos Ostsee beanstandete Stelle in der Beschwerde des Antragstellers vom 9. März 1976 rechtfertigt die erzieherische Maßnahme nicht. Dabei kann offenbleiben, ob diese gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 VBO verstößt.

17

Die Sätze 3 bis 6 der gerügten Zusammenfassung des Vortrags des Antragstellers in seiner Beschwerde enthalten schon unabhängig von deren sonstigen Inhalt keine Verletzung der dem Soldaten nach § 17 Abs. 1 SG obliegenden Pflicht, "die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person ... zu achten". Die Behauptung zunehmender Erregbarkeit eines Vorgesetzten ist nicht achtungsverletzend, zumal wenn sie der betreffende Soldat selbst auf vermutete gesundheitliche Gründe zurückführt. Auch der daraus gezogene Schluß, daß bei solcher Gemütslage die Sachlichkeit der Betrachtungen leiden müsse und dies besonders bei divergierenden Meinungen zwischen dem Vorgesetzten und seinem Untergebenen gelte, wie das seine Beurteilung zeige, widerspricht nicht der Lebenserfahrung, ist nach Inhalt und Form sachlich gehalten und läßt keinen Mangel an Achtung erkennen, und zwar weder gegenüber der Person des betreffenden Vorgesetzten noch gegenüber seinem Amt.

18

Die in den Sätzen 1 und 2 der gerügten Zusammenfassung enthaltenen Äußerungen können nur im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Beschwerde und mit der Beurteilung, gegen die sie vorgetragen worden sind, bewertet werden. Dabei sind Inhalt und Form der Äußerungen zu unterscheiden und ist zu berücksichtigen, daß sie gerade in einer Beschwerde fielen.

19

Aus dem Inhalt des Vortrags ergibt sich keine Achtungsverletzung. Die den beanstandeten Sätzen zu entnehmende Auffassung des Antragstellers, sein Vorgesetzter habe unhaltbare Behauptungen über ihn aufgestellt und sich von diesen nicht zu lösen vermocht (sich darin "verrannt"), würde, ihre Richtigkeit unterstellt, tatsächlich den Schluß rechtfertigen, eine unbefangene Beurteilung seiner Person sei dem Vorgesetzten dann unmöglich. Ist somit die gezogene Folgerung schlüssig, so ist auch die Behauptung selbst in den vorangegangenen Ausführungen in einleuchtender Weise sachlich erläutert. Darin werden nämlich mehrere Maßnahmen aufgeführt, die der Vorgesetzte getroffen habe, ohne den Antragsteller trotz entsprechender Bitte zum Sachverhalt zu hören, darunter im Herbst 1975 eine Maßregelung vor versammeltem Offizierkorps, deretwegen er, der Antragsteller, wiederum vor dem Offizierkorps habe rehabilitiert werden müssen. Wenige Wochen vor der Beurteilung sei dann ohne seine Kenntnis ein Kapitän zur See als Zeuge über Vorwürfe gehört worden, die ihm zur Last gelegt worden seien. Auch die Beurteilung selbst habe schließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthalten, zu denen er hätte gehört werden müssen. Die Behauptung der Voreingenommenheit gegenüber berechtigten Einwänden ("geringe Einsicht") ist in den voraufgegangenen Ausführungen ebenfalls bereits angelegt und sachlich eingehend erläutert. Das ergibt sich außer aus den soeben angesprochenen Vorgängen auch aus den Überlegungen, mit denen der Antragsteller ihm unverständliche Widersprüche in der angefochtenen Beurteilung und zwischen den Aussagen der Beurteilung und der erteilten Bewährungs- und Eignungsnote glaubt feststellen zu können.

20

Aus dem Inhalt der gerügten Zusamnenfassung ist also nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller über seinen Vorgesetzten "ohne sachliche Begründung" und "ohne jede sachliche Notwendigkeit" (Bescheid vom 25. Mai 1976) "ohne jeden Grund" "unsachliche Vorwürfe" erhoben und dadurch die ihm obliegende Achtungspflicht verletzt hat (Bescheid vom 15. Februar 1978). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Vortrag des Antragstellers im einzelnen richtig ist oder nicht. Das war in dem Beschwerdeverfahren zu klären, das zur Aufhebung der angefochtenen Beurteilung geführt hat. In diesem standen sich die Beteiligten gleichgeordnet gegenüber, (vgl. BVerwGE 46, 149, 151) [BVerwG 21.08.1973 - I WB 23/73]. Das bedingte, daß der Antragsteller durch seine Untergebenenstellung nicht gehindert werden konnte, im Rahmen der Gesetze diejenigen Angriffe zu führen, die ihm zur Erreichung seines Ziels, der Aufhebung der angefochtenen Beurteilung, erforderlich erschienen (vgl. BDH Beschluß vom 22. Juni 1967 - 1 (2) WB 15/66). Denn "es liegt in der Natur der Beschwerde, daß ihr Vorbringen eine Kritik an Maßnahmen übergeordneter Dienststellen und Vorgesetzter enthält" (Böttcher/Dau, VBO 2. Aufl. § 2 RdNr. 18). Grundsätzlich können einem Beschwerdeführer dabei auch zusammenfassende Wertungen nicht versagt werden.

21

Auch die Form der beanstandeten Wendungen rechtfertigt die ausgesprochene erzieherische Maßnahme nicht. Der Antragsteller hat zur Kennzeichnung der von ihm zur Begründung der Befangenheit des beurteilenden Vorgesetzten herangezogenen Verhaltensweisen die Ausdrücke "sich Verrennen" und "geringe Einsicht" gebraucht. Verbalinjurien stellen diese Ausdrücke nicht dar. Ob ihre Verwendung etwa gleichwohl als Achtungsverletzung anzusehen wäre, wenn sie außerhalb einer Wehrbeschwerde oder gänzlich unmotiviert und ohne Zusammenhang mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen gebraucht worden wären, kann offenbleiben. Denn hier ist sie in einem Beschwerdevorbringen und bei der wertenden Zusammenfassung der einzelnen Argumente der Beschwerde geschehen. Der Beschwerdeführer darf aber sein Beschwerdeanliegen "in freimütiger, offener und leidenschaftlicher Kritik" vertreten (vgl. BDH NZWehrr 1962, 26 und 1966, 78; BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1978 - 1 WB 84/77). Dieser durch § 2 WBO geschützte Bereich wird zwar durch gehässige Formulierungen überschritten (vgl. BDHE 1, 24). Derartige Ehrverletzungen stellen die beanstandeten Wendungen aber nicht dar.

22

Dem Antrag ist daher stattzugeben, die angefochtene erzieherische Maßnahme und die sie bestätigenden Bescheide sind aufzuheben.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 WBO.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Deckert
Gies