Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1992, Az.: BVerwG 2 B 13.92
Streitwert; Beendigung eines Beamtenverhältnisses; Soldatengesetz; Einstweiliger Ruhestand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 13.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 02.07.1990 - 22 K 587/90
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.10.1991 - AZ: 1 A 1619/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1993, 116-117
- DVBl 1992, 1375 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1993, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1992, 284-285
- ÖD 1992, 2-3
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Soldat im Generalsrang kann wegen Verlustes des Vertrauens der Bundesregierung in seine Bereitschaft und Fähigkeit, ihre Politik aktiv zu unterstützen und umzusetzen, ohne vorherige Anhörung und ohne ausdrückliche Angabe von Gründen vom Bundespräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
- 2.
In Streitigkeiten über die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder eines Berufssoldatenverhältnisses - auch über die Beendigung durch Versetzung in den Ruhestand - berechnet der Senat den Streitwert mit dem Jahresbetrag (13fachen Monatsbetrag) des (End-) Grundgehaltes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des klagenden Berufssoldaten, der sich in den Vorinstanzen erfolglos gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gewandt hat, gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
1.
Die Frage,
ob die Versetzung eines hohen Offiziers in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 50 SG ohne Begründung erfolgen darf,
ist in dem Umfang, in dem sie sich im vorliegenden Fall stellt, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich ihre Bejahung ohne noch klärungsbedürftigen Zweifel aus der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 50 Abs. 1 SG kann der Bundespräsident Berufsoffiziere vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Das dem Bundespräsidenten damit eingeräumte Ermessen umfaßt - unbeschadet einer vom 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochenen Erweiterung auf den Gesichtspunkt einer dem Verteidigungsauftrag entsprechenden Altersstruktur (BVerwGE 23, 295 <299 ff.>) - jedenfalls den auch der insoweit vergleichbaren Regelung für "politische Beamte" in § 36 BBG zugrundeliegenden Zweck, die Amtsführung der betroffenen hohen Amtsträger in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten, wobei diese Amtsträger die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern, sondern sie aktiv unterstützen müssen und des fortdauernden vollen Vertrauens der Regierung in ihre Bereitschaft und Fähigkeit hierzu bedürfen (vgl. zu § 36 BBG BVerfGE 7, 155 <166>; BVerwGE 19, 332 <336>; 52, 33 <34 f.>; Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 12.80 - <RiA 1982, 170>). Ist dieses Vertrauen der Regierung im Einzelfall nicht mehr im erforderlichen Maße gegeben, so ist die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand möglich und in aller Regel gerechtfertigt, d.h. ermessensfehlerfrei (vgl. BVerwGE 19, 332 <335>; Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 12.80 - <a.a.O.>).
Angesichts dieser Eigenart der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird deren beamtenrechtliche Regelung hergebrachtermaßen auch dahin verstanden, daß die Maßnahme - abweichend von der allgemeinen, heute in § 39 Abs. 1 VwVfG ausgesprochenen Regel - keiner ausdrücklichen Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 7, 155 <166 f.>; 8, 332 <356>; BVerwGE 19, 332 <336>). Das findet seine auch heute unbedenkliche Rechtfertigung einerseits darin, daß angesichts des allein zulässigen Grundes der Maßnahme, daß im Einzelfall das erforderliche Vertrauensverhältnis zur Regierung nicht mehr im erforderlichen Maße gegeben ist, schon in der Maßnahme als solche die Berufung auf diesen Grund liegt; andererseits auch darin, daß es vielfach sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des betroffenen Beamten selbst liegen kann, von einer Offenlegung und einem schriftlichen Festhalten der Umstände und Gesichtspunkte, die im einzelnen zu dem Vertrauensverlust geführt haben, nach Möglichkeit abzusehen. Auf die Versetzung eines hohen Berufsoffiziers in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 Abs. 1 SG sind diese Erwägungen jedenfalls insoweit ohne klärungsbedürftigen Zweifel zu übertragen, als nach den Umständen - wie hier - als Grund der Maßnahme von vornherein ersichtlich nur der Fall des Verlustes des erforderlichen Vertrauens der Bundesregierung in Betracht kommt.
Der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz bleibt dadurch gewahrt, daß im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die oberste Dienstbehörde den die Maßnahme begründenden Vertrauensverlust so weit zu substantiieren hat, daß das Gericht sich von seinem Vorliegen und von einer insgesamt willkürfreien Ermessensausübung überzeugen kann. Übrigens hat im vorliegenden Fall die Beklagte, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz dargelegt, welche Ereignisse im einzelnen zu dem Vertrauensverlust der Bundesregierung gegenüber dem Kläger geführt haben.
2.
Folgerichtig ist auch die von der Beschwerde weiter gestellte Frage,
ob der Bundespräsident, der gemäß § 50 Abs. 1 SG Berufsoffiziere vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann, dies auch ohne vorherige Anhörung des betroffenen Offiziers tun kann,
in dem hier zu erörternden Umfang ohne klärungsbedürftigen Zweifel zu bejahen. Das ausnahmsweise Nichtbestehen der sonst grundsätzlich gegebenen, heute in § 28 Abs. 1 VwVfG ausgesprochenen Pflicht zur vorherigen Anhörung entspricht folgerichtig dem Nichtbestehen einer Pflicht zur ausdrücklichen und näheren Begründung der Entscheidung; denn die Anhörung wäre sinnvoll nur möglich, wenn dabei die zum Vertrauensverlust führenden Umstände und Gesichtspunkte im einzelnen erörtert würden, wovon aber der Dienstherr durch das Nichtbestehen einer Pflicht zur Begründung des Verwaltungsaktes gerade - vorläufig - entbunden ist. Unberührt bleibt das etwaige aus der Fürsorgepflicht sich ergebende Gebot, den betroffenen Beamten oder Soldaten zu Beschwerden oder sonst zu möglicherweise strittigen Tatsachenbehauptungen anzuhören, bevor daraus Folgerungen zu seinen Lasten gezogen werden (vgl. BVerfGE 8, 332 <356>); um strittige Tatsachenbehauptungen geht es hier indessen nicht.
3.
Die weitere Frage,
ob das Wort "jederzeit" in § 50 Abs. 1 SG dazu führt, daß der im gesamten Recht geltende Verwirkungsgedanke bei Ruhestandsversetzungen hoher Offiziere nicht zu beachten sei,
würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Frage bezieht sich ersichtlich auf die Berücksichtigung der etwa ein Jahr vor der angegriffenen Verfügung vom Kläger der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kritik an Äußerungen des Bundeskanzlers und des Bundesministers der Verteidigung, derentwegen ihm zwischenzeitlich ein disziplinarischer Verweis erteilt und durch Beschluß des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt worden war. Aus dem hierzu festgestellten Sachverhalt ergibt sich kein Anhalt für Umstände, die zu einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers darauf hätten führen können, das disziplinarisch geahndete Fehlverhalten werde nicht als Anlaß einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand herangezogen.
4.
Hinsichtlich der Frage schließlich,
inwieweit bei Ruhestandsversetzungen infolge öffentlicher Äußerungen eines Offiziers dessen Grundrecht aus Art. 5 GG zu berücksichtigen ist,
ergibt sich aus der unter 1. angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht den Vorwurf eines schuldhaften oder auch nur objektiv pflichtwidrigen Verhaltens des Betroffenen voraussetzt. Vielmehr kann das Vertrauen der Bundesregierung in die Fähigkeit und Bereitschaft des Betroffenen, ihre Politik aktiv zu unterstützen und umzusetzen, auch durch nicht pflichtwidrige, ggf. auch durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Verhaltensweisen beeinträchtigt werden. Im übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich des disziplinarisch geahndeten Verhaltens des Klägers von dessen bestandskräftig ausgesprochener Pflichtwidrigkeit ausgegangen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit sowie eines Berufssoldatenverhältnisses - auch die Beendigung durch Versetzung in den Ruhestand - betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag (13 Monatsbeträge) des Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt. Er folgt insoweit auch dem von einer Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DÖV 1992, 257 <259, 261> unter "Beamtenrecht" und "Soldatenrecht").
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 800 DM festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG