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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1984, Az.: BVerwG 1 WB 98/82

Wehrbeschwerde; Erzieherische Maßnahme; Gerichtliche Entscheidung; Meinungsfreiheit; Einschränkung; Soldaten; Wehrrecht; Einseitige Politische Beeinflussung; Politische Zurückhaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 98/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 267 - 276
  • NJW 1985, 1658-1660 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 589 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1985, 113-117

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erzieherische Maßnahmen können dann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden, wenn sie die Rechtssphäre des Antragstellers berühren können.

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Antragsteller in diesem Zusammenhang der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens gemacht wird.

    - Fortführung von BVerwGE 33, 274[BVerwG 25.03.1969 - I WB 22/69] und 53, 239 -

  2. 2.

    Für Soldaten darf im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes und mit dem Ziel der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingeschränkt werden.

    - wie BVerwGE 73, 237, 238[BVerwG 06.08.1981 - 1 WB 89/80] -

  3. 3.

    Den Soldaten, auch solchen in Vorgesetztenfunktionen, steht, unbeschadet der Vorschrift des § 15 SG, das Recht zu, sich öffentlich mit allgemeinpolitischen und verteidigungspolitischen Fragen auseinanderzusetzen. Diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen sind nicht zulässig.

    - wie BVerwGE 63, 37 -

  4. 4.

    Das öffentliche Eintreten eines Vorgesetzten für den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr ist keine unzulässige einseitige politische Beeinflussung seiner Untergebenen.

    Bezeichnet ein anderer Soldat ein entsprechendes Verhalten als unzulässig, so verletzt er damit regelmäßig seine Dienstpflichten.

  5. 5.

    Einer in der Wortwahl und der Darstellung überzogenen Äußerung eines anderen Soldaten darf ein Soldat auch ohne die grundsätzlich gebotene Zurückhaltung entgegentreten.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Edler von Löw, Oberstleutnant i.G. Priegnitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die erzieherische Maßnahme des Stellvertretenden Amtschefs und Chefs des Stabes Heeresamt vom 14. Januar 1982 und die Beschwerdebescheide des Amtschefs Heeresamt vom 15. Februar 1982 und des Inspekteurs des Heeres vom 27. Mai 1982 werden aufgehoben.

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Die Heimatschutzbrigade ... veranstaltete am 24. November 1981 auf dem Gelände eines Industriebetriebes in R. eine Gelöbnisfeier. Der damalige Brigadekommandeur, Oberst L., hielt bei dieser Feier eine Ansprache, die in der Frankfurter Rundschau vom 27. November 1981 erwähnt und kommentiert und sodann in der Ausgabe der gleichen Zeitung vom 5. Dezember 1981 im Wortlaut abgedruckt wurde. U.a. enthielt die Rede folgende Passage:

"...

Eine Minderheit aber - schreiende Meuten von Gewaltdemonstranten, primitive Spruchbänder zwischen Vulgärpazifismus und Revolution, banale Sprechchöre - will diesen Staat, will unsere Sicherheit in Frage stellen. Mancher ist inzwischen Berufsrevoluzzer geworden, mancher weiß gar nicht recht, worum es geht, und viele haben nur Freude am Klamauk. Die Drahtzieher rufen: 'Nie wieder Krieg' und 'Waffen weg' und meinen doch: Weg mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung!

Findet irgendwo ein feierliches Gelöbnis der Bundeswehr statt, dann ist dies ein willkommener Anlaß. Nicht mehr als ein Anlaß, denn die Zielrichtung ist die Bundeswehr als solche, nicht irgendwelche äußere Formen. Ein Manöver tut's auch, oder jedes öffentliche Auftreten der Streitkräfte. Die Minorität ist dabei, und Mitläufer gab's nicht nur im Dritten Reich. Es gibt sie immer."

2

Und sodann mit Hinweis auf Äußerungen eines sowjetischen Politikers aus dem Jahre 1931:

"...

Und so finden wir - ganz im Sinne Manuilskys - in trauter Eintracht, wenn auch argumentativ in Nuancen voneinander abweichend, Kommunisten und Chaoten, progressive Pastoren, Pazifisten, Revoluzzer und Drückeberger und andere mehr. Wenn gelegentlich ganze Gymnasialklassen geschlossen den Wehrdienst verweigern, wird niemand ernstlich behaupten mögen, daß sich dort das geballte Gewissen zusammengefunden hat. Ob das Gewissen nicht eher ein kleiner linksextremer Schulmeister war, ein Mini-Manuilsky vielleicht?

Was will ich damit ausdrücken. Wir alle, Sie und ich, machen uns in dieser waffenstarrenden Welt Sorgen um den Erhalt des Friedens. Jedoch gefährden wir ihn leichtfertig, wenn wir uns im Sinne Manuilsky täuschen lassen, einseitig abrüsten und neutralistischen und pazifistischen Gedanken nachhängen.

..."

3

Mit Datum vom 1. Dezember 1981 richtete der Antragsteller folgenden offenen Brief an Oberst L., der am 10. Dezember 1981 im Wortlaut in der Frankfurter Rundschau unter Angabe des Namens und des Dienstgrades des Antragstellers veröffentlicht wurde:

"Sehr geehrter Herr Oberst L.!

Mit zahlreichen Wehrpflichtigen, Berufsunteroffizieren und Berufsoffizieren, die z.B. am 10.10. an der Friedensdemonstration der 300.000 in B. teilnahmen (ich auch), fühle ich mich der Friedensbewegung verbunden.

Meldungen der Frankfurter Rundschau entsprechend, haben Sie bei der Ansprache zum öffentlichen Gelöbnis in R. die Friedensbewegung angegriffen, bei der sich nach Ihrer dienstlich geäußerten Meinung Kommunisten und Chaoten, progressive Pastoren, Revoluzzer, Drückeberger und andere mehr in trauter Eintracht zusammengefunden haben. Sie sprachen von einer Minderheit schreiender Meuten von Gewaltdemonstranten.

Ihre im dienstlichen Auftrag gemachten Äußerungen sind ein schlimmer Akt von Indoktrination und Mißbrauch Ihrer Vorgesetztenfunktion. Sie haben durch Ihre im Dienst gemachte - auf Ihre 'inneren Feindbilder' gerichtete - Hetze Emotionen geschürt.

Zu Entrüstungsstürmen innerhalb der Bundeswehr haben Ihre Äußerungen nach meiner Kenntnis bisher nicht geführt. Ich distanziere mich von ihren Parolen ausdrücklichl"

4

Am 4. Januar 1982 hörte der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der Stellvertretende Amtschef und Chef des Stabes Heeresamt, den Antragsteller zu diesen Vorgängen an und fertigte über die Anhörung folgenden Vermerk:

"Am 04.01.1982, in der Zeit von ca. 14.00-15.45 Uhr habe ich den Major ... P. Abt II 3 (3), im Beisein des Oberst i.G. Ho. Ltr Abt I 2, gehört zu
- seinem Brief an Oberst ... L.,den die Frankfurter Rundschau in ihrer Ausgabe vom 10.12.1981 abgedruckt hatte

und zu
- seinem Auftreten bei einer Podiumsdiskussion, die im Rahmen eines 'Friedensfestes' am 28.11. 1981 im hiesigen Albertus-Magnus-Gymnasium stattgefunden hatte.

Im Verlaufe dieses ausführlichen Gesprächs habe ich Major P. mehrfach und eindringlich auf die durch das Soldatengesetz und andere einschlägige Bestimmungen gesetzlich festgelegten Einschränkungen bestimmter Rechte hingewiesen. Ich habe ihn gemahnt, sich seiner hieraus erwachsenden Pflichten als Stabsoffizier besonders bewußt zu sein."

5

Am 14. Januar 1982 wurde der Antragsteller von seinem Disziplinarvorgesetzten erneut angehört und ermahnt, sich bei der Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung der Pflichten bewußt zu sein, die ihm das Soldatengesetz auferlege.

6

Über diese zweite Anhörung fertigte der Disziplinarvorgesetzte am 22. Januar 1982 einen Aktenvermerk, in dem es u.a. heißt:

"Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts unter Beachtung der Rechtsprechung in Angelegenheiten der freien Meinungsäußerung, sowie
- zur Abwendung schädlicher Nebenwirkungen durch erneute Diskussionen - im Zusammenhang mit einer Disziplinarmaßnahme - in der Öffentlichkeit, habe ich von einer disziplinaren Maßregelung abgesehen.

Der Vertrauensmann der Offiziere, Oberleutnant G., wurde von mir dazu gehört.

Ich habe Major P. eindringlich ermahnt, bei der Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung die Pflichten zu beachten, die ihm das Soldatengesetz auferlegt. Dabei habe ich ihn auf das VMBlatt 1976, Nr. 19, Seite 360 und auf das VMBlatt 1980, Nr. 25, Seite 533 verwiesen."

7

Ein weiterer Aktenvermerk des Disziplinarvorgesetzten, Generalmajor Be., vom 6. Juli 1982 hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft: Wehrbeschwerdeverfahren des Majors ... P.

Ich habe Major P., anläßlich der am 14.01.1982 ausgesprochenen Ermahnung darauf hingewiesen, daß die Wortwahl in seinem an Oberst L. gerichteten offenen Brief, insbesondere die Formulierung: 'Sie haben durch Ihre im Dienst gemachte - auf Ihre 'inneren Feindbilder' gerichtete - Hetze Emotionen geschürt', eine Dienstpflichtverletzung darstelle."

8

Mit Datum vom 25. Januar 1982 richtete der Antragsteller folgendes Schreiben an den Amtschef Heeresamt:

"Betr.:Beschwerde
hier:Mein Gespräch mit GenMaj Be. am 14.1.82

Auf Grund meines offenen Briefes, den ich an Oberst L. schrieb (Frankfurter Rundschau vom 10.12.81), wurde ich am 14.1.82 zu einem zweiten Gespräch zu GenMaj Be. befohlen. GenMaj Be. sagte mir sinngemäß:

1.
Die Wortwahl in meinem Offenen Brief (besonders: 'Sie haben durch Ihre im Dienst gemachte - auf Ihre 'inneren Feindbilder' gerichtete - Hetze Emotionen geschürt.') ist eine Dienstpflichtverletzung.

2.
In Anbetracht der besonderen Umstände - das Verhalten des Oberst L. habe GenMaj Be. nicht zu bewerten - und des von mir bekannten Engagements in der Friedensbewegung, sehe GenMaj Be. von einer disziplinaren Maßnahme ab.

3.
Ich solle das Gespräch als Erzieherische Maßnahme betrachten; GenMaj Be. verwies durch auszugsweises Zitieren auf VMBl 1976, Nr. 19 sowie durch Nennung auf VMBl 1980, Nr. 25.

4.
GenMaj Be. sagte mir, daß ich im Wiederholungsfall mit einer disziplinaren Maßnahme zu rechnen habe.

Gegen diese Aussage lege ich Beschwerde ein."

9

Der Amtschef Heeresamt wies die Beschwerde mit Bescheid vom 15. Februar 1982 als unbegründet zurück. Mit dem in dem Leserbrief öffentlich geäußerten Vorwurf, Oberst L. habe mit seiner Ansprache in dienstlichem Auftrag einen schlimmen Akt von Indoktrination begangen, und seine Vorgesetztenstellung mißbraucht, sowie mit Blick auf "innere Feindbilder" durch Hetze Emotionen geschürt, habe der Antragsteller in unsachlicher Weise beim Leser den nicht zutreffenden Eindruck entstehen lassen, daß in der Bundeswehr ein Geist politischer Unduldsamkeit gepflegt werde. Der Antragsteller habe damit seine Pflicht zur Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes zur Wahrung der Disziplin und zur Kameradschaft verletzt. Im übrigen habe sich der Antragsteller durch die Ausnicht persönlich betroffen fühlen können, denn Oberst L. habe in seiner Ansprache keinen unmittelbaren Bezug auf die Friedensdemonstration vom 10. Oktober 1981 und auf jene Teile der Friedensbewegung genommen, denen sich der Antragsteller verbunden fühle. Die Behauptung, der Stellvertretende Amtschef Heeresamt habe dem Antragsteller im Wiederholungsfall die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme angedroht, sei nicht zutreffend.

10

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller mit weiterer Beschwerde vom 3. März 1982. Er vertrat darin die Ansicht, daß der in der Frankfurter Rundschau veröffentlichte Leserbrief eine zulässige Meinungsäußerung darstelle, die die Grenzen einer sachlich vertretbaren Kritik nicht überschritten habe. Der Vorwurf, daß die darin enthaltenen Äußerungen gegen militärische Dienstpflichten verstoßen hätten, sei unbegründet. Mit dem Leserbrief habe er sich vor allen Dingen dagegen wenden wollen, daß Oberst L. seine besondere hervorragende Vorgesetztenstellung gegenüber den jungen Wehrpflichtigen dazu benutzt habe, andersdenkende Staatsbürger mit ketzerischen Worten zu verunglimpfen, ohne daß die Zuhörer Gelegenheit gehabt hätten, hierauf etwas zu erwidern. Ein solches Verhalten könne nicht anders als ein schlimmer Akt von Indoktrination und als Mißbrauch der Vorgesetztenfunktion bezeichnet werden. Wer sich in dieser Art und Weise über die Friedensbewegung äußere, müsse mit einer entsprechenden Erwiderung rechnen und eine solche im Rahmen des Meinungskampfes hinnehmen. Soweit in dem Beschwerdebescheid seine persönliche Betroffenheit in Abrede gestellt werde, weise er darauf hin, daß der Führung des Heeresamtes seine Aktivitäten im Rahmen der Friedensbewegung seit langem bekannt seien. So hätte er sich innerhalb der letzten beiden Jahre in ca. 100 öffentlichen Veranstaltungen als Diskussionsteilnehmer oder Redner zu der sogenannten Nachrüstung geäußert.

11

Die weitere Beschwerde des Antragstellers wurde durch Bescheid des Inspekteurs des Heeres (InspH) vom 27. Mai 1982 als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschwerdebescheid wird im wesentlichen ausgeführt, daß die vom Stellvertretenden Amtschef und Chef des Stabes Heeresamt am 14. Januar 1982 ausgesprochene Ermahnung eine erzieherische Maßnahme sei, die nicht zu beanstanden sei. Sie sei von dem dazu zuständigen nächsten Disziplinarvorgesetzten ausgesprochen worden. Sie stehe mit den Richtlinien für die Handhabung erzieherischer Maßnahmen auch im übrigen in Einklang. Der Disziplinarvorgesetzte sei zutreffend davon ausgegangen, daß der von dem Antragsteller verfaßte und in der Ausgabe der Frankfurter Rundschau vom 10. Dezember 1981 mit seinem Wissen und Einverständnis veröffentlichte Leserbrief als Entgegnung auf die von Oberst L. anläßlich des feierlichen Gelöbnisses gehaltene Ansprache pflichtwidrig gewesen sei. Die erzieherische Maßnahme stelle keine unangemessene disziplinare Reaktion auf das Fehlverhalten des Antragstellers dar. Der Stellvertretende Amtschef und Chef des Stabes Heeresamt habe dem Antragsteller nicht vorgeworfen, daß er sich kritisch mit der Ansprache von Oberst L. auseinandergesetzt habe. Es sei dem Antragsteller auch nicht zum Vorwurf gemacht worden, daß er seine Kritik in einem offenen Leserbrief, also öffentlich, geäußert habe. Es seien lediglich einige Formulierungen des Leserbriefs zum Anlaß genommen worden, den Antragsteller eindringlich darauf hinzuweisen, daß er damit die vom Soldatengesetz gezogenen Grenzen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung überschritten und seine Dienstpflichten verletzt habe. Diese Auffassung des Stellvertretenden Amtschefs und Chefs des Stabes Heeresamt sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, daß es sich bei seinem Leserbrief um eine grundgesetzlich geschützte freie Meinungsäußerung gehandelt habe; denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung werde für Soldaten durch das Soldatengesetz, insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 17 Abs. 1, bei denen es sich um allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handele, in zulässiger Weise eingeschränkt. Dabei zielten diese Vorschriften nicht darauf ab, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten. Sie stellten vielmehr klar, daß der sich aus dem Wesen einer Armee ergebende Grundsatz der Disziplin eine Einschränkung des Grundrechts erfordere mit der Folge, daß im Einzelfall zwischen militärischer Disziplin und Meinungsfreiheit abgewogen werden müsse. Die Bestimmungen des Soldatengesetzes schlössen die politische Betätigung eines Soldaten in der Öffentlichkeit, und dazu gehöre die Veröffentlichung eines Leserbriefs politischen Inhalts, zwar nicht aus. So seien einem Soldaten Stellungnahmen zur Verteidigungspolitik, auch kritische Äußerungen in der Öffentlichkeit zu verteidigungspolitischen Fragen, grundsätzlich nicht verwehrt. Die politische Auseinandersetzung dürfe aber nicht in einer ehrverletzenden, polemischen oder diffamierenden Form erfolgen. Sie müsse vielmehr besonnen, sachlich und tolerant geführt werden. Die Äußerungen in dem offenen Brief des Antragstellers ließen diese Grundsätze außer acht. Der Antragsteller habe sich nicht mit der von Oberst L. geäußerten politischen Ansicht sachlich auseinandergesetzt, sondern er habe die Ansprache unter - teilweise sogar inhaltlich - veränderter Wiedergabe in einem Sinn interpretiert, der einer objektiven Nachprüfung nicht standhalte. Der Antragsteller sei auch nicht berechtigt gewesen, Oberst L. pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Es sei dabei unerheblich, ob die dienstrechtliche Bewertung der Ansprache des Oberst L. durch den Antragsteller zutreffend sei. Denn selbst wenn Oberst L. bei seiner Ansprache die ihm durch das Soldatengesetz gezogenen Grenzen nicht beachtet hätte, sei es ausschließlich Sache der zuständigen Disziplinarvorgesetzten gewesen, dieses Verhalten disziplinar zu würdigen. Es habe dem Antragsteller nicht zugestanden, seine Bewertung der Ansprache in der Form einer disziplinaren Würdigung der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr sei der öffentlich geäußerte Vorwurf geeignet gewesen, insofern eine das Ansehen der Bundeswehr schädigende Wirkung auszulösen, als in der Öffentlichkeit der Eindruck habe entstehen können, daß jeder Soldat unabhängig von gesetzlich geregelten Zuständigkeiten in Disziplinarangelegenheiten befugt sei, das dienstliche Verhalten eines anderen Soldaten zum Gegenstand einer derartigen öffentlichen Erörterung zu machen. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, daß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlaß gegeben habe, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen müsse, wenn sie geeignet sei, sein Ansehen zu mindern. Denn mit dem Leserbrief habe der Antragsteller nicht nur seine subjektive Meinung zur Diskussion gestellt, sondern er habe auch die Äußerungen von Oberst L. durch eine aus dem Zusammenhang gerissene und dadurch sinnentstellende Zitierweise als Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen angeführt. Eine derart verfälschende Wiedergabe von Äußerungen, bei der der Zitierte zum Zeugen gegen sich selbst ins Feld geführt werde, greife in unzulässiger Weise in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein und falle deswegen nicht mehr in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.

12

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 2. Juni 1982 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1982, beim Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingegangen am 16. Juni 1982, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der InspH mit Schreiben vom 15. Juli 1982 dem Senat vorgelegt hat.

13

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß die erzieherische Maßnahme und die angegriffenen Beschwerdebescheide rechtswidrig seien, da sie sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG auf freie Meinungsäußerung nicht angemessen berücksichtigt hätten. Die die Meinungsfreiheit des Soldaten einschränkenden Vorschriften seien nicht dafür da, bestimmte Meinungen wegen ihres Innalts verbieten zu können. Sie konkretisierten vielmehr den sich aus dem Wesen der Armee ergebenden Grundsatz der Disziplin, der eine unverzichtbare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit der Bundeswehr darstelle. Die dadurch notwendig werdende Beschränkung der Soldaten in ihrer Meinungsfreiheit müsse jedoch auf Grund der schlechthin konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechtes, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede namentlich im öffentlichen Leben führe, auf jeden Fall gewahrt bleibe. Das bedeute, daß im konkreten Fall seine Meinungsfreiheit und die militärische Disziplin gegeneinander abzuwägen gewesen seien. In den angefochtenen Entscheidungen seien lediglich die in dem Brief gewählten sprachlichen Formulierungen beanstandet worden. Diese seien jedoch angesichts seiner persönlichen Betroffenheit als anerkanntes Mitglied der Friedensbewegung und in Anbetracht der Tatsache, daß es sich nur um eine Reaktion auf eine polemische Vorgabe gehandelt habe, noch nicht geeignet, das Ansehen der Bundeswehr und seine Vertrauenswürdigkeit ernstlich zu schädigen. Er habe in seinem offenen Brief die Rede so zitiert, wie er informiert gewesen sei. Der genaue Wortlaut der Rede habe zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Briefes noch nicht vorgelegen. Die wohl polemische Form seiner Kritik verliere viel an Gewicht, wenn man berücksichtige, daß polemische Äußerungen in einer politischen Auseinandersetzung häufig gebraucht würden und daß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf sich polemisch äußere, eine scharfe Reaktion grundsätzlich hinnehmen müsse, auch wenn diese sein Ansehen zu mindern in der Lage sei. Dies müsse um so mehr gelten, als die von ihm, dem Antragsteller, formulierte Kritik zwar sprachlich überspitzt, jedoch inhaltlich richtig gewesen sei. Er habe mit seiner Formulierung, daß Oberst L. die Rede im dienstlichen Auftrage gehalten habe, lediglich darauf hinweisen wollen, daß die in der Rede enthaltenen Angriffe nicht privat, sondern in einer dienstlich angeordneten Rede geäußert worden seien, in einer Situation. in der gerade ein Offizier in hohem Maße die Bundeswehr in ihrer Gesamtheit repräsentiere. In der Rede eine Indoktrination und einen Mißbrauch der Vorgesetztenstellung zu sehen, sei durchaus nachvollziehbar, bestünden doch erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer im Dienst vor Rekruten und der Öffentlichkeit gehaltenen einseitig polemischen Rede. Gerade bei einer Rede sei eher an Indoktrination und Mißbrauch der Vorgesetztenstellung zu denken, als bei politisch einseitigen Äußerungen im staatsbürgerlichen Unterricht, da diese dort zu einer Diskussion führen könnten, bei einer Rede jedoch stramm stehend angehört werden müßten. Auch daß die Ausführungen des Oberst L. eine Hetze dargestellt und Emotionen geschürt hätten, sei inhaltlich zutreffend. Die Rede des Oberst L. sei sichtlich dazu angelegt gewesen, durch vollkommen unsachliche, unwahre und diffamierende Äußerungen über die Friedensbewegung seine Zuhörer und die Öffentlichkeit emotionell gegen diese aufzubringen. Die aus dem Schluß des Leserbriefes gezogenen Folgerungen seien unzutreffend. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß, obwohl es noch keine offizielle Reaktionen in der Bundeswehr gegeben habe, er sich vor seinem Gewissen verpflichtet fühle, sich zumindest für seine Person von der Rede des Oberst L. zu distanzieren. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß sich der Verteidigungsminister in einer Rede vor dem Deutschen Bundestag mittelbar vor die Äußerung von Oberst L. mit folgenden Ausführungen gestellt habe: "Wenn dann ein Kommandeur, den ich aufgefordert habe, sich an der Friedensdebatte zu beteiligen, bei welchem Anlaß auch immer, Vokabeln verwendet, die nicht jedermann gefallen, dann ist das Teil der öffentlichen Debatte und ich werde mich hüten davor, Soldaten, die in der Friedensdebatte Vokabeln verwenden, die nicht jedermann schmecken, deswegen massiv zu rüffeln." Gerade im Hinblick auf die vorgenannten Äußerungen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) sei für ihn, den Antragsteller, nur noch schwer nachvollziehbar, daß die von ihm gemachten Äußerungen als objektiver Verstoß gegen militärische Dienstpflichten gewertet werden könnten.

14

Der Antragsteller beantragt,

die erzieherische Maßnahme vom 14. Januar 1982, die Beschwerdeentscheidung des Amtschefs Heeresamt vom 15. Februar 1982 sowie den Bescheid über die weitere Beschwerde des InspH vom 27. Mai 1982 aufzuheben.

15

Der InspH bittet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

16

Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unbegründet. Wenn der Antragsteller nunmehr vortrage, daß er den genauen Wortlaut der Rede von Oberst L. noch nicht gekannt habe, als er seinen offenen Brief verfaßt und sowohl an Oberst L. als auch an die Frankfurter Rundschau zur Veröffentlichung abgesandt habe, ändere dies nichts an der dienstrechtlichen Bewertung der vom Stellvertretenden Amtschef und Chef des Stabes Heeresamt ausgesprochenen erzieherischen Maßnahme. Denn mit der erzieherischen Maßnahme sei der Antragsteller von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten lediglich darauf hingewiesen worden, daß sein offener Brief objektiv gegen militärische Dienstpflichten verstoße. Der Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, der keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine erzieherische Maßnahme sei, sei nicht erhoben worden. Unabhängig davon hätte der Antragsteller, wenn ihm der genaue Wortlaut der Gelöbnisansprache tatsächlich erst seit dem 5. Dezember 1981 bekanntgewesen sei, bis zu der am 10. Dezember 1981 erfolgten Veröffentlichung des Briefes ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, auf eine Ergänzung oder Berichtigung seiner Äußerungen hinzuwirken. Seinem Vorbringen sei jedoch nicht zu entnehmen, daß er dies versucht habe. Er habe damit aber in Kenntnis der genauen Umstände entweder die Verletzung seiner militärischen Dienstpflichten zumindest billigend in Kauf genommen oder sich in bewußter Fahrlässigkeit über mögliche Bedenken hinweggesetzt. Es könne keine Rede davon sein, daß die erzieherische Maßnahme im Widerspruch zu der zitierten Äußerung des BMVg vor dem Deutschen Bundestag stehe. Das sei schon deswegen nicht möglich, weil der BMVg mit dieser Äußerung lediglich zum Ausdruck gebracht habe, daß er es nicht für angebracht halte, einen Soldaten in Kommändeursfunktion dann massiv zu rüffeln, wenn dieser Soldat im Rahmen der politischen Diskussion Formulierungen verwende, die teilweise mißglückt seien. Daß der BMVg damit Äußerungen habe sanktionieren wollen, mit denen ein Soldat einem anderen Soldaten in Vorgesetztenfunktion öffentlich ein dienstpflichtwidriges Verhalten vorwerfe, lasse sich der auszugsweise zitierten Rede des Ministers auch bei großzügigster Interpretation nicht entnehmen.

17

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

18

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

19

Die in dem Gespräch am 14. Januar 1982 an den Antragsteller gerichtete "Ermahnung" ist eine erzieherische Maßnahme im Sinne des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" (ZDv 14/3 B 160).

20

Solche erzieherische Maßnahmen können mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 WBO dann angefochten werden, wenn sie die Rechtssphäre des Betroffenen berühren (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO; vgl. BVerwGE 33, 274[BVerwG 25.03.1969 - I WB 22/69];  53, 239 [BVerwG 12.01.1977 - I D 55/76]; BVerwG Beschlüsse vom 12. Oktober 1983 - 1 WB 128/82 - und - 1 WB 93/82). Die Rechtssphäre des Betroffenen wird stets berührt sein, wenn die erzieherische Maßnahme in einer Mißbilligung oder Zurechtweisung (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1978 - 1 WB 84/77) besteht. Bei einer Belehrung wird im allgemeinen eine denkbare Rechtsverletzung zu verneinen sein. Eine Ermahnung oder Warnung (vgl. dazu § 19 Abs. 3 WDO; ZDv 14/3 B 160 Abschn. III Nr. 2 Buchstabe a) unterliegt ebenfalls nicht ohne weiteres der Anfechtung im Gerichtlichen Antragsverfahren. Entscheidend ist hier, ob dem Betroffenen gegenüber der Vorwurf eines an sich zu mißbilligenden Verhaltens gemacht, von einer förmlichen Mißbilligung gleichwohl abgesehen wird. Dabei wird es genügen, wenn der Vorwurf einer objektiven Pflichtwidrigkeit (rechtswidriges Verhalten) erhoben wird; denn auch dann, wenn der Vorgesetzte eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten verneint, steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen. Der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens ist geeignet, ihn in seiner Rechtssphäre zu verletzen.

21

Im konkreten Fall ist schon in dem Vermerk vom 22. Januar 1982 festgehalten, daß der Disziplinarvorgesetzte von einer disziplinaren Maßregelung nach eingehender Prüfung des Sachverhalts abgesehen habe. Bei objektiver Würdigung kann dies nur so verstanden werden, daß Generalmajor Be. von einem pflichtwidrigen Verhalten des Antragstellers ausgegangen ist, gleichwohl vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen hat und es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden ließ (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 WDC). So hat es nachträglich Generalmajor Be. in seinem Vermerk vom 6. Juli 1982 klargestellt und so hat es auch der Antragsteller gesehen. Hiervon ist in Übereinstimmung mit der in dem Beschwerdebescheid des Amtschefs Heeresamt und dem Beschwerdebescheid des InspH vertretenen Auffassung auszugehen. Auf die Frage, ob dem Antragsteller der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht worden ist, kommt es nicht an.

22

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im übrigen zulässig.

23

2.

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

24

Das Übersenden des offenen Briefes vom 1. Dezember 1981 an die Frankfurter Rundschau war nicht pflichtwidrig. Generalmajor B. (vgl. BVerwG NZWehrr 1979, 139) hat bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Antragstellers die zentrale Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG verkannt.

25

Der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung führt zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede und vergleichbarer Meinungsäußerungen in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben (BVerwGE 73, 237, 238) [BVerwG 06.08.1981 - 1 WB 89/80]. Dies gilt auch für Soldaten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SG). Für sie darf gemäß Art. 17 a GG im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähikeit der Bundeswehr zu erhalten, neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (BVerfGE 44, 157, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76]) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76].

26

Solche Pflichten ergeben sich für die Soldaten aus § 7 SG (BVerwGE 43, 48), § 15 SG (BVerwGE 73, 237 ff.), § 17 Abs. 1 und 2 SG (BVerwGE 63, 37) und speziell für Vorgesetzte aus § 10 Abs. 6 SG (BVerwGE a.a.O. und BVerwG Beschluß vom 25. Juli 1984 - 2 WDB 3/84). Denkbar ist schließlich auch, daß die sich aus § 12 SG ergebenden Verpflichtungen die Meinungsäußerungsfreiheit einschränken. § 15 SG schränkt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG lediglich für Verhaltensweisen im Dienst und wahrend der Freizeit innerhalb dienstlicher Unterkünfte ein. Ein Verstoß gegen § 15 SG scheidet damit vorliegend offensichtlich aus.

27

Der Antragsteller hat auch nicht gegen die sich für ihn aus § 7, § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 und 2 und § 12 SG ergebenden Verpflichtungen verstoßen. Diese grundrechtsbeschränkenden Bestimmungen sind ihrerseits im Lichte des Grundrechts auszulegen und anzuwenden, wobei allerdings stets dem Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte der ihm von der Verfassung her gebührende (vgl. Art. 87 a GG) Stellenwert einzuräumen ist (BVerwGE 73, 237, 238[BVerwG 06.08.1981 - 1 WB 89/80] und 63, 37 sowie BVerwG Beschluß vom 25. Juli 1984 a.a.O.).

28

Den Soldaten, auch den Vorgesetzten, steht das Recht zu, sich in Rede und Schrift kritisch mit politischen Fragen, auch mit verteidigungspolitischen Fragen, auseinanderzusetzen und sich dabei auch in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden zu setzen (BVerwGE 63, 37). Sie dürfen dabei grundsätzlich auch auf ihre Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch die Angabe ihres Dienstgrades hinweisen. Für die Meinungsäußerung kann auch die Form der Veröffentlichung einer Leserzuschrift oder eines offenen Briefes gewählt werden (vgl. Urteil des Truppendienstgerichts A - 3. Kammer - vom 29. Oktober 1971, wiedergegeben im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1973 - 1 WB 159/71 -, insoweit nicht veröffentlicht). Würde bereits in einem entsprechenden Verhalten ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen des Soldatengesetzes erblickt werden müssen, so wäre damit den Soldaten eine Teilnahme am öffentlichen Meinungskampf in einem Maß verwehrt, der mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat unvereinbar wäre.

29

Dementsprechend hat der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers auch weder beanstandet, daß sich dieser kritisch mit der in der Rede des damaligen Kommandeurs der Heimatschutzbrigade 54 zum Ausdruck gekommenen Auffassung auseinandergesetzt noch daß er dies in der Form eines offenen (Leser-)Briefs mit der Angabe seines Dienstgrads getan hat. Dies ist nicht als pflichtwidrig angesehen worden.

30

Andererseits setzen die genannten Vorschriften dem Recht der freien Meinungsäußerung von Soldaten außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Unterkünfte Schranken, denen andere Staatsbürger nicht unterliegen. Unabhängig von den für alle Staatsbürger nach Art. 5 Abs. 2 GG geltenden Einschränkungen stellen für Soldaten und speziell für solche in Vorgesetztenfunktionen ehrverletzende oder diffamierende Äußerungen auch im politischen Meinungskampf im allgemeinen eine Verletzung der Dienstpflichten dar (BVerwGE 63, 37).

31

Ein entsprechendes Verhalten ist dem Antragsteller in der angefochtenen erzieherischen Maßnahme vorgeworfen worden. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls läßt sich der Vorwurf auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in dem offenen Brief der Dienstgrad des Antragstellers wiedergegeben worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Juli 1984 a.a.O.), indes nicht aufrechterhalten.

32

Ausgangspunkt für die Erwägungen hat vorliegend die Rede zu sein, die der damalige Kommandeur der Heimatschutzbrigade 54 am 24. November 1981 in Rockenhausen gehalten hat. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 87 a Abs. 1 GG). Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags ist vornehmste Pflicht eines jeden Soldaten (§ 7 SG). Es ist das gute Recht eines jeden Soldaten, seine Kameraden und seine Untergebenen an diese Pflicht zu erinnern. Der Vorgesetzte macht sich dabei nicht einer einseitigen politischen Beeinflussung seiner Untergebenen im Sinne des § 15 Abs. 4 SG schuldig (vgl. auch § 10 Abs. 6 SG), auch wenn Hinweise auf die staatsbürgerlichen Pflichten der Soldaten Meinungsäußerungen sind, die dem politischen Bereich zuzurechnen sind (vgl. BVerwGE 73, 237, 239) [BVerwG 06.08.1981 - 1 WB 89/80]. Der Hinweis auf die verfassungsrechtliche Situation der Bundeswehr ist ebensowenig eine unzulässige einseitige Beeinflussung zugunsten einer "politischen" Meinung wie das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung überhaupt. Die von der Verfassung selbst getroffenen "politischen Entscheidungen" dürfen uneingeschränkt und so gesehen auch "einseitig" vertreten werden.

33

Damit begegnet das Anliegen des damaligen Kommandeurs der Heimatschutzbrigade ..., den zum Gelöbnis versammelten Rekruten den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr vor Augen zu führen und die Mahnung, sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht irremachen zu lassen, keinerlei Bedenken. Die Bewertung inhaltlich entsprechender Ausführungen als Akt der Indoktrination und als Mißbrauch der Vorgesetztenfunktion durch einen anderen Soldaten, jedenfalls für einen solchen in Vorgesetztenstellung und unter Angabe seines Dienstgrades, wäre für diesen mit seinen Pflichten aus § 10 Abs. 6 und/oder § 17 Abs. 2 SG nicht zu vereinbaren. Ein Vorgesetzter, der so den Verfassungsauftrag der Bundeswehr in Frage stellen würde, verhält sich ernsthaft ansehensschädigend (vgl. etwa BVerwGE 43, 9 ff. und 48 ff.).

34

Im vorliegenden Fall hat es der damaligen Kommandeur der Heimatschutzbrigade ... allerdings nicht bei der Darlegung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr und der Erinnerung der Rekruten an ihre entsprechenden Pflichten unter Zurückweisung anderer politischer Tendenzen bewenden lassen. Er hat sein Anliegen in einer Art und Weise vorgebracht, die auch von Soldaten in Vorgesetztenstellungen beanstandet werden durften, und zwar auch so, wie es der Antragsteller in seinem offenen Brief getan hat. Der damalige Kommandeur der Heimatschutzbrigade ... hätte seinem - berechtigten - Anliegen auch ohne die überzogene Wortwahl und vor allem ohne die unterschiedslose Anprangerung von verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen und solchen, die zwar die Konzeption der Verteidigungspolitik in Frage stellen, dabei aber auf dem Boden des Grundgesetzes bleiben, gerecht werden können. Die Gleichsetzung von Gewaltdemonstranten, Chaoten, Kommunisten, progressiven Pastoren, Pazifisten, Revoluzzern, Drückebergern und Kriegsdienstverweigerern ist eine unvertretbare einseitige politische Bewertung unterschiedlicher Gruppierungen, die für alle undifferenziert verfassungsfeindliche Tendenzen suggeriert.

35

Dieser Art von Meinungsäußerung durfte der Antragsteller mit den von ihm gebrauchten Worten entgegentreten, ohne damit - objektiv - seine Dienstpflichten zu verletzen.

36

Die Vorgesetzten des Antragstellers haben den Leserbrief im wesentlichen aus drei Gründen als pflichtwidrig beanstandet:

  1. 1.

    Der Antragsteller habe unter veränderter inhaltlicher Wiedergabe der Rede zu Unrecht behauptet, Oberst L. habe die "Friedensbewegung" angegriffen.

  2. 2.

    Der Antragsteller habe die Rede des Oberst L. als "schlimmen Akt von Indoktrination" und "Hetze" bezeichnet, die "Emotionen geschürt" habe.

  3. 3.

    Der Antragsteller habe Oberst L. einen "Mißbrauch der Vorgesetztenfunktion" vorgeworfen.

37

Es ist den Vorgesetzten des Antragstellers zuzugeben, daß der damalige Kommandeur der Heimatschutzbrigade ... den Begriff "Friedensbewegung" in seiner Rede nicht gebraucht hat. Durch die Verwendung des Begriffs "Friedensbewegung" in der inhaltlichen Wiedergabe der Rede hat der Antragsteller bei seiner Meinungsäußerung den Freiheitsbreich, der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet ist, nicht überschritten (vgl. etwa BVerfGE 54, 208, 218 [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78]) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78]. Denn der Antragsteller hat den damaligen Kommandeur der Heimatschutzbrigade ... nicht falsch "zitiert" und ihm Äußerungen "in den Mund gelegt", die er so nicht getan hatte (vgl. BVerfGE 54, 148, 155 ff. [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77]) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77]. Der Antragsteller hat vielmehr die Äußerung des damaligen Kommandeurs der Heimatschutzbrigade ... zusammengefaßt und unter Verwendung des Begriffs "Friedensbewegung" gewertet. Der Schluß, der damalige Kommandeur der Heimatschutzbrigade ... habe sich - auch - gegen die Friedensbewegung gewandt, ist nach dem Wortlaut seiner Rede objektiv gerechtfertigt und stellt keineswegs eine Verfälschung ihres Inhalts dar. Die Wiedergabe des Inhalts der Rede zeigt insoweit auch keine Überspitzung und Schärfe, die bei Beachtung der für die Freiheit der Meinungsäußerung sprechenden Vermutung nicht hingenommen werden könnten (vgl. hierzu auch BGH NJW 1984, 1102 f. [BGH 15.11.1983 - VI ZR 251/82]).

38

Die Äußerung, die Rede sei ein schlimmer Akt von Indoktrination, habe Emotionen geschürt und sei eine Hetze, reichen demgegenüber in den Bereich hinein, der regelmäßig nicht mehr hingenommen zu werden braucht. Der Antragsteller hat indes mit seinem offenen Brief auf das gegenüber den zur Verteidigung kritisch eingestellten Gruppierungen abwertende Urteil des damaligen Kommandeurs der Heimatschutzbrigade ... reagiert und nun seinerseits zu Formulierungen gegriffen, die Schärfen und Überspitzungen enthalten (vgl. BVerfGE 54, 129, 138 ff. [BVerfG 13.05.1980 - 1 BvR 103/77][BVerfG 13.05.1980 - 1 BvR 103/77];  60, 234, 241 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 1 BvR 426/80]). Der Antragsteller darf im Interesse der Freiheitsvermutung nicht die Befürchtung haben, wegen einer erlaubten Kritik an den Ausführungen des damaligen Kommandeurs der Heimatschutzbrigade ... mit einer erzieherischen Maßnahme wegen eines rechtswidrigen Verhaltens überzogen zu werden, wenn er sich bei seiner Wortwahl an den angegriffenen Äußerungen orientiert hat (BVerfGE 54, 139 [BVerfG 13.05.1980 - 1 BvR 103/77]).

39

Schließlich hat der Antragsteller den grundrechtlich geschützten Bereich nicht dadurch verlassen, daß er dem damaligen Kommandeur der Heimatschutzbrigade ... vorgehalten hat, dieser habe seine Vorgesetztenfunktion mißbraucht. Diese Äußerung legt in der Tat die Annahme nahe, der Antragsteller habe zum Ausdruck bringen wollen, Oberst Loch habe mit seiner Rede ein Dienstvergehen begangen (§ 15 Abs. 4 SG). Nun kann allerdings die Äußerung des Antragstellers nicht schon deshalb rechtswidrig sein, weil er überhaupt eine mögliche Dienstpflichtverletzung angesprochen hat. Es ist zwar zutreffend, daß eine entsprechende rechtliche Würdigung des Verhaltens eines Soldaten den zuständigen Vorgesetzten vorbehalten ist. Objektiv wird aber bei keinem Leser des offenen Briefes der Eindruck entstanden sein, es stehe fest, daß der damalige Kommandeur der Heimatschutzbrigade ... seine Vorgesetztenfunktion mißbraucht habe. Nicht geteilt werden kann in diesem Zusammenhang die Auffassung des InspH, hier stehe den Vorgesetzten, die für die Ahndung von Dienstvergehen zuständig sind, gewissermaßen auch das ausschließliche Recht zu, die Möglichkeit, es komme ein Dienstvergehen in Betracht, zu äußern. Davon kann keine Rede sein.

40

Es muß zulässig sein, einen denkbaren Verstoß gegen Dienstpflichten auch als denkbar zu bezeichnen. Der Antragsteller hat bei Anlegung eines objektiven Auslegungsmaßstabes nicht mehr erklärt, als daß nach seiner Meinung in der Rede ein Mißbrauch der Vorgesetztenfunktion liege. Diese Würdigung hält sich im Rahmen dessen, was Art. 5 Abs. 1 GG noch erlaubt. Dabei ist zu beachten, daß ein unstreitiger Sachverhalt gewürdigt und gewertet worden ist. Es wurde nicht etwa ein nicht geklärter Sachverhalt unterstellt und aus diesem eine dann sicherlich unzulässige Würdigung des Verhaltens des damaligen Kommandeurs der Heimatschutzbrigade ... abgeleitet.

41

Erweist sich damit der Inhalt des offenen Briefes als vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfaßt, so scheidet ein rechtswidriger Verstoß gegen jedwede Verpflichtung des Antragstellers aus seinem Soldatenverhältnis aus. Da die erzieherische Maßnahme und die Beschwerdebescheide fälschlicherweise hiervon ausgegangen sind, sind sie bereits deshalb aufzuheben. Unerheblich ist es daher, ob Generalmajor Be. dem Antragsteller im Wiederholungsfall auch disziplinare Maßnahmen angedroht oder ob er in die Grundlage der erzieherischen Maßnahme auch Aktivitäten des Antragstellers innerhalb der Friedensbewegung einbezogen hatte.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 22, 21 Abs. 2 WBO.

Saalmann
Seide
Thurn
Edler
von Löw
Priegnitz