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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1983, Az.: BVerwG 1 WB 128/82

Förmliche Mißbilligung; Befehl; Kameradschaftlicher Hinweis; Anspruch auf Gehorsam; Nichtbefolgung von Ratschlägen ; Nichtbefolgung von sachlichen Argumenten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 128/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 76, 122 - 127

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur förmlichen Mißbilligung.

  2. 2.

    Die bloße Erwartung, ein kameradschaftlicher Hinweis, werde als Befehl aufgefaßt, kann die Eindeutigkeit des Anspruchs auf Gehorsam im konkreten Fall nicht ersetzen (wenn auch generell der Ausdruck "Befehl" nicht verwendet werden muß).

  3. 3.

    Die Nichtbefolgung von Ratschlägen und von sachlichen Argumenten trägt eine förmliche Mißbilligung nicht.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Kapitän zur See Dobberthien,
Fregattenkapitän Peschties als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die dem Antragsteller gegenüber am 25. Februar 1982 durch den Kommandeur des Marineabschnittskommandos Nordsee ausgesprochene Mißbilligung und der Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Marineunterstützungskommandos vom 13. April 1982 werden in der Gestalt aufgehoben, die sie durch den Bescheid des Inspekteurs der Marine vom 30. Juli 1982 erhalten haben.

    Soweit dieser Bescheid die bezeichnete Maßnahme bestätigt hat, wird er ebenfalls aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen, Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

1.

Der ... 1926 geborene Antragsteller trat am 1. Februar 1963 in die Bundeswehr ein. Am 27. August 1968 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 wurde er zum Flottillenapotheker ernannt. Seit dem 1. April 1975 gehört er dem Stab/Marineabschnittskommando (MAKdo) Nordsee an. Seither wurde er zunächst zweimal mit "4 C", zuletzt zweimal mit "3 C" beurteilt.

2

2.

Am 10. November 1981 erließ der Kommandeur MAKdo Nordsee, Kapitän zur See Dr. R., folgenden Befehl an den Antragsteller:

"Betr.:Weiterbildung der Soldaten
Einarbeiten in Probleme MAKdo Nordsee
1.Thema:Bandenkampf
2.SAN 2 arbeitet Literatur (4 Bücher genügen) durch und bereitet sich auf einen Vortrag vor.
3.Schwerpunkte:Einsatzgrundsätze von Banden (im Hinblick auf den Auftrag des MAKdo)
Literatur:-OKW/OKH-Bandenbekämpfung, 6.5.44
-H.v.Dach Bern-Der totale Widerstand Biel 1958
-O. Heilbrunn-Die Partisanen in der modernen Kriegsführung, Frankfurt (M) 1963
-H. Rentsch-Partisanenkampf Erfahrung und Lehren Frankfurt (M) 1962
-A. Dixon/O. Heilbrunn-Partisanen. Frankfurt (M) 1956
-E. Weyde-Die Trojanische List. Zur Theorie und Praxis der unkonventionellen Kriegsführung. Köln 1965
-W. Halweg-Guerilla - Krieg ohne Fronten, Stuttgart
-C. Falk-Bandenkampf Truppenpraxis 1957, S. 348
-J., Lartény,-Die Zenturionen, Bonn 1962
-P. Simon-Portrait eines Offiziers Tübingen 1958
-J.J. Servan-Schreiber-Leutnant in Algerien. Hamburg 1957
-W. Lederer/E. Burdick-Der häßliche Amerikaner Hamburg 1959
4.Vortragszeit insgesamt 30 Minuten
5.Methodik: Aufgelockert, anschaulich mit Beispielen.
6.Hilfen: Herr Bö., MFachBibl.
7.Zuhörer: Offz, PUO
8.Abrufbereit ab 10. Jan. 1982"
3

Unter dem 12. Januar 1982 legte der Antragsteller eine Ausarbeitung vor, die nach Ausführungen über die Begriffe "Bandenkampf" und "Partisanenkampf" sowie über deren Geschichte in die Hauptteile "Voraussetzungen und Bedingungen des Partisanenkrieges", "Die allgemeinen Grundsätze des Partisanenkrieges" und "Die Partisanenbekämpfung" gegliedert war, abernicht auf den Auftrag des MAKdo einging.

4

Das Manuskript wurde zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur MAKdo am 14. Januar 1982 besprochen, wobei der Kommandeur dem Antragsteller Ratschläge und Hinweise für das Referat gab. Der Antragsteller stellte auch beim Vortrag während der Weiterbildungsveranstaltung am 29. Januar 1982 keinen Bezug zum Auftrag des MAKdo her.

5

3.

Unter dem 25. Februar 1982 richtete der Kommandeur folgendes Schreiben an den Antragsteller:

"... Den ersten Entwurf Ihres Vertrages legten Sie mir vor und ich stellte in einer eingehenden Besprechung, die nach meiner Beurteilung persönlich einwandfrei und sachlich wir, folgendes fest:

  • Die Auswahl der Literatur erfolgte keineswegs willkürlich, sondern aufgrund meiner jahrelangen Arbeit mit diesem Thema in Theorie und Praxis.

  • Ein Autor aus dem Kreis der Banden kam Insofern Indirekt zu Worte, da in fast aller genannten Literatur die Feindseite mit beurteilt und eingeschlossen wird.

  • Ich wies Sie außerdem auf die Definition bzw. Erklärung nach der ZDv 3/11 hin.

  • Ich machte Sie darauf aufmerksam, daß es auch Fälle gegeben hat, in denen reguläre Truppen Banden überzeugend und nachhaltig schlagen konnten (UdSSR, Malaysia).

  • Ich informierte Sie, daß gerade in großen Städten (als 'Dschungel') Bandenkämpfe erfolgreich durchgeführt werden können.

  • Vor allem wies ich Sie auf Ihren Auftrag hin: Sie sollten die Einsatzgrundsätze von Banden im Hinblick auf den Auftrag des MAKdo behandeln, und ich gab Ihnen sachliche und methodische Hinweise und Beispiele (Z.B. untere Führungsebene).

Am 29. Jan. 1982 hielten Sie jedoch den Vortrag in der mir vorgelegten ersten Fassung mit sehr wenigen geringen Änderungen.

Ich mißbilligte Ihr Verhalten, nämlich

  • Ihre Arbeitsweise

  • Ihre Weigerung, Ratschläge Ihres Vorgesetzten zu befolgen

  • Ihr Unvermögen oder Ihre Weigerung, sachlichen Argumenten zu folgen.

Ich fordere Sie daher auf, bei Ihrer weiteren Arbeit dieses Verhalten zu unterlassen. Richten Sie Ihren Einsatzwillen und Ihre Intelligenz auf den gemeinsamen Auftrag aus und geben Sie damit jüngeren Soldaten ein Vorbild.

Ich händige Ihnen diesen Brief aus.

Den Durchschlag dieses Briefes werde ich bis zum Schreiben der nächsten Beurteilung oder ein Jahr lang aufbewahren und ihn dann vernichten."

6

Gegen diese Mißbilligung wandte sich der Antragsteller unter dem 12. März 1982 mit einem Schreiben an den Kommandeur des Marineunterstützungskommandos (MUKdo), in dem es u.a. hieß:

"Am 10.11.82 erhielt ich vom Kommandeur des Marineabschnittskommandos Nordsee, Herrn Kpt zS Dr. R., den Antrag, einen Vortrag mit dem Thema 'Badenkampf' vorzubereiten. Aus den Zwölf vorgegebenen Literaturquellen wählte ich willkürlich die mir am leichtesten Zugänglichen vier Bücher aus (- die Anzahl von 4 Büchern wurde vom Kommandeur für die Bearbeitung dieses Themas als ausreichend festgesetzt) und legte das daraus erstellte Manuskript am 12.7.82 dem Kommandeur zur Kenntnisnahme vor.

Zwei Tage später fand zwischen dem Kommandeur und mir eine Besprechung statt, aus der hervorging, daß die Ansichten des Kommandeurs zu obigem Thema nicht überall mit denen meiner benutzten Autoren übereinstimmten. Ich erklärte ausdrücklich, daß ich für meinen Vortrag keine eigenen Erkenntnisse, sondern lediglich und ausschließlich das Gedankengut meiner vier Quellen verwendet habe und daher nichts anderes vortragen könne. Auch wies ich darauf hin, daß die mir vorgegebenen Unterlagen den Partisanenkampf behandelten. Der Begriff Bande/Bandit wird nur in dem am 6.5.1944 vom Führerhauptquartier herausgegebenen Merkblatt 69/2 synonym für Partisanen verwendet.

Meine während der Besprechung geäußerte Vermutung, diese heute noch anzutreffende Gleichsetzung Partisanen - Banditen könnten daher wohl auf die 'Nazi-Zeit' zurückgehen, führte zu einer Rüge meiner Ausdrucksweise.

Eine Klärung der Widersprüche konnte in der Besprechung nicht erreicht werden.

Nachdem der Vortrag in der ... dem Kommandeur vorher bekanntgegebenen Form gehalten worden war, erhielt ich einen Monat später, am 2.3.82, eine schriftliche Mißbilligung. Ich halte diese Mißbilligung meiner Arbeitsweise, die in den vergangenen 19 Jahren bei der Bundeswehr zu keinen Beanstandungen geführt hat, nicht für gerechtfertigt und fordere deren Rücknahme. Ich bin der Meinung, daß bei der Abfassung eines Vortrages, dessen Thematik so kompliziert und in erheblichem Maße politische Bereiche berührt, kein Druck und keine Beeinflussung auf den Bearbeiter ausgeübt werden dürfen.

Auch sollte mir, wie jedem anderen Bürger, das Recht zugestanden werden, selbst zu entscheiden, ob oder welche Ratschläge ich annehme."

7

4.

Unter dem 19. März 1982 forderte der Kommandeur MUKdo vom Kommandeur MAKdo Nordsee eine Stellungnahme an, in der insbesondere darzustellen sei, was im Gespräch vom 14. Januar 1982 am Entwurf des Antragstellers beanstandet und an Empfehlungen gegeben worden sei.

8

Hierzu heißt es im Schreiben des Kommandeurs MAKdo Nordsee an den Kommandeur MUKdo vom 29. März 1982:

  • "Es ging bei der Besprechung nicht um die Ansichten des Kommandeurs, sondern um Ratschläge zur gewissenhaften und ordentlichen Ausführung des Befehls und um zusätzliche sachliche Erläuterungen.

  • Im Hinblick auf die Begriffsdefinitionen wies ich FltlAp Mai auf die ZDv 3/11 hin, in der die Bande und deren Führungs- und Einsatzgrundsätze erläutert sind.

  • Wenn der FltlAp Mai meldet, daß eine Klärung der Widersprüche in der Besprechung nicht erreicht werden konnte, so ist dies falsch. Hinweise sind in meinem Brief vom 25.2. niedergelegt.

  • Die Hauptschwäche des vorgelegten Entwurfs bestand darin, daß der Auftrag als dienstlicher Befehl von M. nicht durchgeführt war, da er es nicht vermocht hatte, die Einsatzgrundsätze von Banden im Hinblick auf den Auftrag des MAKdo darzustellen.

Die methodisch und sachlichen Hinweise am 14.1.82 mit mehreren Beispielen wurden von M. nicht befolgt. Dies ist eine weitere Nichtausführung des dienstlich gegebenen Befehls."

9

Das Schreiben des Antragstellers vom 12. März 1982 bezeichnete der Kommandeur MUKdo in seinem Bescheid vom 13. April 1982 als "Meldung" und stellte dazu fest: Die Zuweisung fachfremder Themen sei in Weiterbildungsveranstaltungen für Offiziere und Portepeeunteroffiziere üblich und zumutbar. Der Antragsteller habe sein Manuskript nicht auf den Auftrag des MAKdo ausgerichtet und seinen Vortrag schließlich ohne Beachtung der Ratschläge und sachlichen Erläuterungen seines Kommandeurs in der ursprünglichen Fassung gehalten. Seine Berufung auf das Recht, selbst zu entscheiden, welche Ratschläge er annehme, sei unter diesen Vorzeichen gegenstandslos. Die schriftliche Mißbilligung sei daher zu Recht erfolgt.

10

5.

Entsprechend der ihm später erteilten Rechtsmittelbelehrung bat der Antragsteller in einem Schreiben an den Inspekteur der Marine (InspM) vom 11. Mai 1982 um Überprüfung seiner Beschwerde und bemerkte dazu: Den Befehl, über das Thema "Bandenkampf" einen Vortrag auszuarbeiten und zu halten, habe er unter strikter Verwendung des ihm vorgegebenen Materials ausgeführt. Dem Ansinnen seines Kommandeurs, dem Thema gemäß erteilten Ratschlägen eine andere Tendenz zu geben, habe er nicht entsprechen können, da er mit den Ansichten des Kommandeurs nicht in allen Punkten übereingestimmt habe; Ratschläge dürften nicht für verbindlich erklärt werden, um eine kritiklose Unterordnung unter die persönlichen Ansichten des Vorgesetzten durchzusetzen.

11

Mit Bescheid vom 30. Juli 1982, ausgehändigt am 9. August 1982, wies der InspM die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurück, daß die Mißbilligung allein die Arbeitsweise des Antragstellers betreffe und laute: "Ich mißbillige Ihre Arbeitsweise". Zur Begründung wurde ausgeführt: Es stehe nicht, mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Kommandeur des Antragstellers diesen mit der erforderlichen Deutlichkeit angewiesen habe, seine Argumente und Ratschläge bei seinem Vortrag zu berücksichtigen. Die Befolgung bloßer Ratschläge stehe dem Adressaten aber frei; die Weigerung, sie zu befolgen, könne daher eine Mißbilligung nicht tragen. Das gleiche gelte für das festgestellte Unvermögen des Antragstellers, also für seine Unfähigkeit zu einem bestimmten von ihm erwarteten Verhalten. Anders sei jedoch die Beanstandung seiner Arbeitsweise zu beurteilen. Der Antragsteller habe nämlich den eindeutigen Auftrag gehabt, in seinem Vortrag das Thema "Einsatzgrundsätze von Banden (im Hinblick auf den Auftrag des MAKdo)" zu behandeln. Diesen als Befehl erkennbaren und ihm schriftlich vorliegenden Auftrag habe er nur unzureichend erfüllt, da er den gebotenen Bezug zum Auftrag des MAKdo nicht hergestellt und damit einen wesentlichen Teil des Auftrags nicht ausgeführt habe.

12

6.

Hiergegen begehrt der Antragsteller mit Schreiben vom 18. August 1982, beim InspM eingegangen am Tag darauf, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit folgender Begründung: Er habe sein Thema ausschließlich nach den von seinem Kommandeur genannten Quellen bearbeitet so gut ein nur naturwissenschaftlich Ausgebildeter ein geisteswissenschaftliches Thema behandeln könne. Einen Bezug zum Auftrag des MAKdo herzustellen sei ihm, falls er sich nicht in Spekulationen oder Vermutungen habe verlieren wollen, nicht möglich gewesen, da seine Literaturquellen das Partisanenproblem in vom Feind besetzten Gebieten behandelt hätten, während das MAKdo im unbesetzten Heimatgebiet liege. In der Besprechung vom 14. Januar 1982 habe er seinen Kommandeur auf diese Schwierigkeiten hingewiesen. Den daraufhin erteilten Ratschlägen und Hinweisen habe er nicht folgen können. Daraus, nämlich aus der Nichtbefolgung von Ratschlägen und aus der Unfähigkeit zu einem bestimmten Verhalten, könne ihm aber nach dem Beschwerdebescheid kein Vorwurf gemacht werden. Seine Arbeitsweise sei jedoch gerade deshalb mißbilligt worden, weil er wegen Nichtbefolgung von Ratschlägen und wegen seines Unvermögens, sachlichen Argumenten zu folgen, keinen Bezug zum Auftrag des MAKdo hergestellt habe. Könnten diese beiden Feststellungen eine Mißbilligung nicht tragen, 'so dürfte' auch eine dadurch bedingte Arbeitsweise nicht zu beanstanden sein. Die Beschränkung auf vier Bücher sei im Auftrag vom 10. November 1981 enthalten. Wörtliches Zitieren der benutzten Quellen sei eine durchaus übliche und legitime Arbeitsweise; sie sei besonders dann angebracht, wenn über die Gültigkeit von Aussagen unterschiedliche Auffassungen bestünden. Die von seinem Kommandeur gewünschten Schlüsse und Bezüge seien für ihn aus dem vorgegebenen Material nicht ableitbar gewesen; Partisanen und Freiheitskämpfer könnten Banditen und Terroristen nicht gleichgesetzt werden, zwischen den für Aggressionstruppen in besetzten Gebieten durch Partisanen entstehenden Problemen und dem Auftrag des MAKdo habe er danach keine Beziehung herstellen können. Der Antragsteller begehrt die

"vollständige Rücknahme der Mißbilligung".

13

Der InspM bittet in seinem Vorlageschreiben vom 17. September 1982 um

14

Zurückweisung des Antrags.

15

Der Antragsteller habe sich darauf beschränkt, sein Wissen aus vier Büchern zu schöpfen und daraus zu zitieren. Erkennbar habe er, obwohl er auf Grund seiner Vorbildung dazu durchaus in der Lage gewesen sei, keine selbständige Gedankenarbeit geleistet und sich nicht bemüht, weisungsgemäß einen Bezug zur Aufgabe des MAKdo herzustellen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, über ein Thema zu referieren, das für ihn zwar nicht fachspezifisch, aber für die Kommandobehörde, der er als Sanitätsoffizier angehöre, von allgemeinem Interesse sei.

16

7.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

17

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

18

Sein Gegenstand ist die im Schreiben des Kommandeurs des MAKdo Nordsee an den Antragsteller vom 25. Februar 1982 enthaltene förmliche Mißbilligung seines Verhaltens in der Gestalt, die sie durch den Bescheid des InspM vom 30. Juli 1982 erhalten hat. Danach lautet die "Mißbilligung" nunmehr: "Ich mißbillige Ihre Arbeitsweise"; als Begründung der nunmehr gültigen Fassung wird angeführt, die Mißbilligung betreffe die unzureichende Erfüllung des eindeutigen und als Befehl erkennbaren Auftrags, im Vortrag das Thema "Einsatzgrundsätze von Banden" zu behandeln und dabei einen Bezug zum Auftrag des MAKdo herzustellen.

19

Diese förmliche Mißbilligung enthält den Vorwurf unzureichen der Ausführung eines als solchen erkennbaren Befehls und damit einer schuldhaften Pflichtverletzung. Eine solche die Rechtssphäre des Antragstellers berührende Mißbilligung unterliegt als dienstliche Maßnahme eines Vorgesetzten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WBO der rechtlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte im Verfahren nach § 17 WBO i.V.m. § 10 Abs. 3 SG und § 59 Abs. 1 SG (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 33, 274; 53, 239; BVerwG NZWehrr 1979, 139; BDH Beschlüsse vom 24. Mai 1966 - 1 WB 22/65 - und vom 7. März 1967 - 1 (2) WB 30/65; BVerwG Beschlüsse vom 1. März 1974 - 1 WB 30/73 -, vom 17. Dezember 1974 - 1 WB 55/73 - und vom 8. November 1977 - 1 WB 186/76). Freilich kommt nur eine Bestätigung oder Aufhebung der erzieherischen Maßnahme in Betracht, da diese keine Disziplinarmaßnahme ist (§ 19 Abs. 3 WDO), bei der eine Herabsetzung möglich wäre. Der Umfang der Überprüfung einer angefochtenen Mißbilligung erleidet dadurch jedoch keine Einbuße (BVerwGE 53, 239 f. gegen BDHE 4, 175).

20

2.

Der Antrag ist auch begründet.

21

a)

In § 19 Abs. 3 WDO sind als Beispiele mißbilligender Äußerungen, die keine Disziplinarmaßnahmen sind (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 WDO), die Belehrungen, Warnungen und Zurechtweisungen aufgeführt. Der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) "Erzieherische Maßnahmen" (ZDv 14/3 B 160) nennt in Abschn. III Nr. 2 Buchst. a als erzieherische Maßnahmen ebenfalls diese Arten mißbilligender Äußerungen und darüber hinaus die Ermahnung. Die Rechtswidrigkeit einer erzieherischen Maßnahme kann sich einmal daraus ergeben, daß der Vorgesetzte von einem falschen Sachverhalt oder von einer falschen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgegangen ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. November 1977 - 1 WB 186/76). Sie kann aber auch darauf zurückzuführen sein, daß die eigenen Tatsachenfeststellungen oder die eigene rechtliche Würdigung des Vorgesetzten die ausgesprochene Maßnahme nicht rechtfertigen. Für alle Formen erzieherischer Maßnahmen gilt außerdem - wie für jedes den Bürger belastende hoheitliche Tätigwerden - der verfassungskräftige Grundsatz des Übermaßverbots; danach darf von mehreren geeigneten Mitteln zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesses liegenden und legitimen Zwecks nur das den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigende Mittel angewendet werden und muß das Mittel im Verhältnis zum verfolgten Zweck angemessen sein. Dieser Grundsatz findet in dem bereits zitierten Erlaß des BMVg dadurch Ausdruck, daß der Sinn der erzieherischen Maßnahmen darin erblickt wird, dem Vorgesetzten zu helfen, "seine Befehle mit angemessenen abgestuften Mitteln durchzusetzen", und daß die erzieherische Maßnahme "in einem angemessenen Verhältnis ... zum Mangel" stehen muß (Abschn. I Nr. 3 Satz 2 bzw. Abschn. VI Nr. 3 Satz 1). Die förmliche, schriftliche Mißbilligung zählt zu den schärfsten erzieherischen Maßnahmen im vordisziplinaren Raum, da sie, insoweit ähnlich der (schwächeren) Maßnahme der Zurechtweisung, bereits einen Vorwurf für ein bestimmtes Verhalten einschließt, wie das bei Belehrung, Ermahnung und Warnung nicht notwendig der Fall ist. Umgekehrt ist die Erhebung eines Vorwurfs auch ein sicheres Indiz dafür, daß nicht nur auf das Verhalten des Untergebenen in der Zukunft eingewirkt, sondern überdies sein Verhalten in der Vergangenheit gerügt werden soll (so BVerwGE 53, 239, 240 f.).

22

b)

Der Sachverhalt rechtfertigt die ausgesprochene Maßnahme nach den zitierten Grundsätzen nicht.

23

Die schließlich allein noch mißbilligte "Arbeitsweise" des Antragstellers wird im Bescheid des InspM vom 30. Juli 1982 deshalb beanstandet, weil der Antragsteller in seinem Vortrag nicht "den gebotenen Bezug zum Auftrag des MAKdo hergestellt und damit einen wesentlichen Teil des Auftrags nicht ausgeführt" habe. Es ist nicht klar, was dieser Vorwurf mit der "Arbeitsweise" des Antragstellers zu tun hat, also mit seiner Methode, Aufträge der vorliegenden Art anzugehen und zu bewältigen; offenkundig ist jedoch, daß dem Antragsteller materiell, jedenfalls im Bescheid vom 30. Juli 1982, die unzureichende Durchführung des als erkennbarer Befehl gesehenen "Auftrags" vom 10. November 1981 vorgeworfen wird. Die gleiche Inkongruenz zwischen dem materiell erhobenen Vorwurf und dem eigentlich mißbilligten Verhalten "Arbeitsweise" ist schon in der Mißbilligung selbst (Schreiben des Kommandeurs des MAKdo Nordsee an den Antragsteller vom 25. Februar 1982) festzustellen.

24

Sieht man zur Auflösung dieser Unstimmigkeit darüber hinweg, daß eine Arbeitsweise als solche zwar Gegenstand einer Belehrung, nicht aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände eines Vorwurfs sein kann, und hält man sich deshalb an den Vorwurf unzureichender Durchführung eines Befehls, so ist zu unterscheiden:

25

Der Antragsteller geht selbst davon aus, daß der - nicht als "Befehl" bezeichnete - Auftrag vom 10. November 1981 ein Befehl gewesen sei. Dieser Auftrag war in der Tat mit dem am 12. Januar 1982 vorgelegten Vortragsmanuskript noch unzureichend ausgeführt. Das wurde aber dem Antragsteller - zu Recht - nicht etwa schon in der am 14. Januar 1982 durchgeführten Besprechung des Manuskripts unter dem Gesichtspunkt mangelnder Ausführung eines Befehls vorgeworfen, sondern damals lediglich als sachlicher Mangel des Manuskripts behandelt und zum Anlaß "sachlicher ind methodischer Hinweise und Beispiele" genommen. Erst als im Vortrag selbst trotz dieser Ratschläge keine Beziehung zum Auftrag des MAKdo Nordsee hergestellt war, wurden Arbeitsweise, Nichtbefolgung der "Ratschläge" und Vernachlässigung "sachlicher Argumente" förmlich mißbilligt. Dabei ging der Kommandeur des MAKdo Nordsee laut seiner Stellungnahme gegenüber dem InspM vom 11. Juni 1982 - auf dessen Frage nach "eindeutigen, als Befehl zu verstehenden Anweisungen für den Inhalt des Vertrages" - von folgender Auffassung über die Rechtsnatur eines Befehls aus:

"Es muß dem FltlAp Mai völlig klar gewesen sein, daß meine Befehle und Ratschläge Befehle im Sinne des Soldatengesetzes sind. Ich habe dies ihm gegenüber betont, indem ich ihm befahl, den Vortrag nach den gegebenen Hinweisen zu ändern. Außerdem habe ich nie einen Zweifel darüber gelassen, daß meine Befehle, gleichgültig ob sie in formaler Form oder als kameradschaftlicher Hinweis erfolgen, auszuführen sind. Dies muß dem FltlAp Mai bekannt sein, da ich dies in den Musterungen des Stabes stets wiederhole."

26

Die förmliche, schriftliche Mißbilligung vom 25. Februar 1982 enthält in der ausführlichen Darstellung des Verlaufs der Besprechung vom 14. Januar 1982 keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß dem Antragsteller überhaupt - und besonders im Hinblick auf die Behandlung des Auftrags des MAKdo - mehr erteilt wurde, als "Ratschläge" und "sachliche Argumente", deren Nichtbefolgung dem Antragsteller zugleich wörtlich vorgeworfen wurde. Insbesondere ist von der Erteilung eines Befehls im Rechtssinne, d.h. einer (eindeutigen) Anweisung zu einem bestimmten Verhalten mit dem Anspruch auf Gehorsam (vgl. § 2 Nr. 2 WStG), an keiner Stelle die Rede; die bloße Erwartung aber, ein kameradschaftlicher Hinweis werde als Befehl aufgefaßt, kann die Eindeutigkeit des Anspruchs auf Gehorsam im konkreten Fall nicht ersetzen (wenn auch generell der Ausdruck "Befehl" nicht verwendet werden muß). Die Einlassung des Antragstellers, es sei ihm am 14. Januar 1982 eine Änderung seines Vertrags nicht "befohlen" worden, ist daher nicht zu widerlegen. Die Nichtbefolgung von Ratschlägen und von sachlichen Argumenten trägt aber die förmliche Mißbilligung nicht.

27

Davon ist auch der InspM in seinem Bescheid vom 30. Juli 1982 ausgegangen. Insbesondere hat er ausdrücklich festgestellt, es stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Kommandeur den Antragsteller mit der erforderlichen Deutlichkeit angewiesen habe, seine Argumente und Ratschläge in seinem Vortrag zu berücksichtigen. Der InspM hat deshalb die Heranziehung der Vorwürfe der Nichtbefolgung von Ratschlägen und sachlichen Argumenten zur Stützung der Mißbilligung - zu Recht - abgelehnt. Dann kann aber die Mißbilligung nicht gleichwohl aufrechterhalten werden, indem unter die Beanstandung der Arbeitsweise der auch nach der Besprechung vom 14. Januar 1982 verbliebene Mangel des Vertrags subsumiert wird. Denn die angefochtene Mißbilligung läßt sich inhaltlich nicht in dieser Weise in drei Einzel vorwürfe aufspalten; von denen nach dem Wegfall zweier Vorwürfe der verbliebene die Maßnahme auch allein trägt. Wie der Antragsteller nämlich unwidersprochen und glaubhaft dargetan hat, hat er im Gespräch vom 14. Januar 1982 - unter Angabe sachlicher Gründe - gerade auf die für ihn bestehende Schwierigkeit hingewiesen, einen Bezug zwischen seinem Thema und dem Auftrag des MAKdo Nordsee herzustellen, und hat gerade auch den In diesem Punkt vom Kommandeur erteilten "Ratschlägen und Hinweisen" nicht folgen können. Sein Kommandeur hat Insoweit auch auf die Antragen des Kommandeurs MUKdo vom 19. März 1982 und des InspM vom 3. Juni 1982 seine Empfehlungen bzw. Ratschläge für die Vervollständigung des Vertragsentwurfs nicht konkretisiert, Insbesondere nicht dargelegt, an welche von den "Partisanen" der empfohlenen Literatur wohl zu unterscheidenden "Banden" bei der Behandlung des Themas seines Erachtes zu denken gewesen sei und welche praktischen Hinweise er dem Antragsteller Insoweit zur Frage der Einsatzgrundsätze etwa von Terroristen, Saboteuren, Diversionstrupps usw. - in Befehlsform - gegeben habe.

28

Vielmehr hat er sich auf die Rechtsbehauptung beschränkt, die Nichtbefolgung seiner "methodischen und sachlichen Hinweise" vom 14. Januar 1982 sei "eine weitere Nichtausführung des dienstlich gegebenen Befehls". Auch insoweit steht also "nicht mit hinreichender Sicherheit fest", daß der Kommandeur MAKdo den Antragsteller "mit der erforderlichen Deutlichkeit angewiesen hat", seine Argumente und Ratschläge in seinem Vortrag zu berücksichtigen, wie das der InspM hinsichtlich der beiden anderen Vorwürfe festgestellt hat. Somit treffen auch hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtherstellung eines Bezugs zum Auftrag des MAKdo Nordsee die Gründe zu, die den InspM - zu Recht - veranlaßt haben, den beiden anderen Vorwürfen die Anerkennung zu versagen. Die Mißbilligung wegen der "Arbeitsweise" des Antragstellers beruht daher auf einer falschen rechtlichen Würdigung seines Verhaltens und kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden. Hierbei kommt es auf die Stichhaltigkeit der Gründe, aus denen heraus der Antragsteller auch noch nach der Besprechung mit seinem Vorgesetzten glaubte, eine Beziehung zum Auftrag des MAKdo Nordsee nicht herstellen zu können, nicht an, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie nur vorgeschoben sind.

29

3.

Dem Antrag ist daher stattzugeben.

30

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 22 UBO).

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Dobberthien
Peschties