Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1983, Az.: VI ZR 251/82
„Wahlkampfrede“

Duldungspflicht eines Kritisierten polemischer Äußerungen im Wahlkampf; Grenzen bei der Feststellung des Inhalts der Aussage im Ehrenschutzprozess; Unwahre Behauptungen im Wahlkampf im Verhältnis zu Art. 5 Abs. 1 GG; Richterliches Ermessen bei der Verurteilung des Beklagten zum Widerruf in der Form der Richtigstellung seiner Äußerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1983
Aktenzeichen
VI ZR 251/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12419
Entscheidungsname
Wahlkampfrede
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln
LG Köln

Fundstellen

  • AfP 1984, 28-30
  • JZ 1984, 574-576
  • MDR 1984, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1102-1104 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ministerpräsident Dr. h.c. Franz Josef S., ...

Prozessgegner

Frau Ursula F., ...

Amtlicher Leitsatz

Zu den Grenzen des Tatrichters bei der Feststellung des Inhalts von Wahlkampfaussagen

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und
Bischoff
am 15. November 1983
beschlossen:

Tenor:

Nachdem die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Streitwert: bis zur Erledigung der Hauptsache (15.4.1983):50.000 DM
für die Zeit danach:26.992 DM

Gründe

1

I.

Dem Rechtsstreit liegt eine Widerrufsklage des im Revisionsrechtszug verstorbenen Ehemanns der Klägerin zugrunde, die sich gegen Äußerungen des Beklagten auf einer Kundgebung im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlkampf am 14. September 1979 in der Kölner Sporthalle richtete.

2

An diesem Tag war der Beklagte zuvor als Redner auf einer Wahlveranstaltung in E. erheblichen Ausschreitungen ausgesetzt gewesen. Die Störungen waren von einer Gegenveranstaltung ausgegangen, zu der ein Aufruf: "Gemeinsam gegen S." aufgefordert hatte.

3

Der Aufruf war einer Einladung der Bezirksschülervertretung E. zu einer Bezirksschülerratssitzung für den 21. September 1979 mit der Bitte, ihn "am schwarzen Brett aufzuhängen", beigelegt und durch das beim Jugendamt der Stadt E. eingerichtete Jugendinformationszentrum mit einem von diesem auch sonst benutzten Formularanschreiben versandt worden, das wie folgt lautete:

"Stadt E. Datum d. Eingangsstempels

Der Oberstadtdirektor Jugendamt/Jugendinformationszentrum

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, die Arbeit des Jugendinformationszentrums zu unterstützen, indem Sie das beiliegende Plakat/Infomaterial aushängen und an Jugendliche verteilen.

Im Rahmen seiner Informationstätigkeit kann diesem Schreiben des JIZ's auch Material von Jugend- und Initiativgruppen beiliegen.

Bitte unterstützen Sie unsere Bemühungen.

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichem Gruß

i.A. Christel L. ..."

4

Auf die Vorfälle in E. ging der Beklagte in seiner Wahlrede in Köln mit folgenden Worten ein:

"Ich komme eben von einer großen Kundgebung, 15.000-20.000 Menschen in E. Meine Damen und Herren, dort hat man, dort hat der rote Oberstadtdirektor mit seiner Unterschrift die Schulen aufgefordert, die Protest- und Stördemonstrationen zu unterstützen. Er hat auf einem, auf seinem amtlichen Dienstpapier mit den Geldern der Steuerzahler den akustischen Terror der radikalen Linken unterstützt, um einem demokratischen Redner die Abhaltung seiner Veranstaltung unmöglich zu machen. Es ist höchste Zeit, daß diesem (diesen - beide Worte sind umstritten -) Burschen wieder Demokratie beigebracht wird, was echte, lebende Demokratie ist."

5

Der verstorbene Ehemann der Klägerin, damals Oberstadtdirektor in E. (im folgenden: der Kläger), fühlte sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre verletzt und beantragte,

6

den Beklagten zu verurteilen, öffentlich seine Behauptung zu widerrufen, der Kläger

7

hilfsweise: der Oberstadtdirektor von E.

8

habe mit seiner Unterschrift die Schulen aufgefordert, die Protest- und Stördemonstrationen zu unterstützen, und habe mit den Geldern der Steuerzahler den akustischen Terror der radikalen Linken unterstützt, um einem demokratischen Redner die Abhaltung seiner Versammlung unmöglich zu machen.

9

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Hauptantrag verurteilt.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten dazu verurteilt,

11

dem Kläger persönlich folgende Erklärung schriftlich abzugeben:

"In meiner Wahlkampfrede vom 14.9.1979 in Köln habe ich dem Oberstadtdirektor der Stadt E., Herrn Dr. Ernst F., vorgeworfen, er habe mit seiner Unterschrift die Schulen zu Protest- und Störaktionen gegen mich aufgefordert und mit Geldern der Steuerzahler den akustischen Terror der radikalen Linken unterstützt, um einem demokratischen Redner die Abhaltung seiner Versammlung unmöglich zu machen.

Ich stelle richtig, daß Herr Dr. F. nicht persönlich an den Vorgängen beteiligt war, von denen ich gesprochen habe."

12

Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger gestattet,

Rubrum und Urteilstenor der Entscheidung im Kölner Stadtanzeiger und in der Kölnischen Rundschau nach Maßgabe der Entscheidungsgründe Nr. 3 auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.

13

Die Kosten beider Rechtszüge hat das Berufungsgericht gegeneinander aufgehoben.

14

Mit seiner (zugelassenen) Revision hat der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage zunächst weiter verfolgt.

15

Nach Einlegung der Revision ist der Kläger verstorben; die Klägerin hat als seine Alleinerbin den Rechtsstreit aufgenommen. Beide Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt, außerdem beantragt, jeweils dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO) einverstanden erklärt.

16

II.

Da durch die Erledigungserklärungen der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung gefunden hat, war über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, auch über diejenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter Einbeziehung des Umstandes, daß die Klägerin, da sie das Berufungsurteil nicht angefochten hat, mit den Kosten belastet zu bleiben hat, soweit die Klage durch das Berufungsgericht abgewiesen worden ist, hält es der Senat für angezeigt, es für die beiden ersten Rechtszüge bei einer Kostenteilung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, zu belassen, die Kosten des Revisionsrechtszugs dagegen dem Beklagten allein aufzuerlegen. Aufgrund einer in solchen Fällen nur summarisch (BGHZ 67, 343, 345 m.Nachw.) vorzunehmenden Überprüfung der dafür maßgebenden Erfolgsaussichten ist davon auszugehen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt worden wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Dabei stützt sich der Senat auf folgende Erwägungen:

17

1.

Den beanstandeten Äußerungen hat das Berufungsgericht die Behauptung entnommen, der Kläger habe an den Vorgängen in Essen, die zu der Demonstration gegen den Beklagten geführt haben, persönlich mitgewirkt, um die Wahlrede des Beklagten zu stören oder gar zu verhindern. Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgehoben, wie die Zuhörer des Beklagten damals seine Ausführungen in Köln verstehen mußten.

18

Freilich stehen Äußerungen im Wahlkampf in besonderem Maß unter dem Vorzeichen, für den eigenen politischen Standort zu werben, diesen deshalb gegenüber dem des politischen Gegners möglichst wirkungsvoll zur Geltung zu bringen. Hiervon diktierte polemische Überzeichnungen und vereinfachende Verkürzungen in der Kritik am "anderen Lager" sind um der Gewährleistung willen, die Art. 5 Abs. 1 GG für die wirksame Darstellung der eigenen Meinung auch und gerade im politischen Meinungskampf zuerkennt, von dem Kritisierten grundsätzlich auch auf die Gefahr hinzunehmen, daß Zuhörer den Stellenwert solcher Polemik falsch einschätzen (vgl. BVerfG Beschluß vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 = NJW 1983, 1415 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]). Daraus ergeben sich für den Richter im zivilrechtlichen Ehrenschutzprozeß Grenzen schon bei der Feststellung des Inhalts der Aussage, insbesondere hinsichtlich ihres substantiellen Gehalts an Sachauskünften, aber auch für das, was mit einer Tatsachenbehauptung angesprochen ist. Auch wo es, wie hier, um die Zuweisung von Schuld oder politischer Verantwortung an den Gegner für Mißstände oder für zu verurteilende Vorkommnisse geht, muß es dem Wahlkämpfer grundsätzlich möglich sein, seinen Vorwurf in vergröbernder Vereinfachung der Zusammenhänge für seine Hörer plastisch zu formulieren. Wenn das Berufungsgericht hervorhebt, daß die Besucher einer Großkundgebung im Wahlkampf nicht darauf eingestellt sind, zu differenzieren, so heißt das auch, daß sie von dem Redner besondere Anstrengungen und Differenzierungen in der Sachaussage auf Kosten der wirkungsvollen Formulierung gewöhnlich nicht erwarten und seine Behauptungen mit entsprechenden Vorbehalten aufzunehmen pflegen.

19

Das gibt dem Redner indes nicht das Recht zu unwahren Behauptungen über seinen politischen Gegner; solche Behauptungen schützt Art. 5 Abs. 1 GG auch im Wahlkampf nicht. Wo der Sachverhalt nicht nur vereinfacht, sondern auch bei voller Berücksichtigung rednerischer Einkleidungen und Vergröberungen im Kern der Sachaussage falsch dargestellt ist, kann der Kritiker sich nicht darauf zurückziehen, er habe seine Äußerung nur polemisch überzogen.

20

So liegt es hier. Die Revision hätte mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben können, das dahin ging: Der Beklagte habe - zugeschnitten auf eine Wahlkampfrede - nur zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei in die Vorfälle in Essen verstrickt gewesen, weil er nicht für eine ausreichende Kontrolle seiner Bediensteten gesorgt und deshalb die dienstliche und politische Verantwortung für das Versenden des Aufrufs zu den Stördemonstrationen zu tragen gehabt habe. Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Äußerung des Beklagten für solche Einschränkung auf eine im wesentlichen passive Rolle des Klägers keine Grundlage hat finden können, der darin enthaltenen Sachaussage vielmehr einen Inhalt beigemessen hat, durch den der Kläger selbst als Mitinitiator der Protest- und Störaktionen ausgewiesen wurde. Es kann dahinstehen, ob überhaupt einzelne Wendungen - isoliert betrachtet - für eine Relativierung des dem Kläger persönlich gemachten Vorwurfs im Sinne der Revision infrage kommen könnten. Jedenfalls werden sie als solche gänzlich verdrängt durch den Gesamtzuschnitt des Textes auf die Person des "roten Oberstadtdirektor", der "mit seiner Unterschrift die Schulen (zu der Demonstration) aufgefordert", "auf seinem amtlichen Dienstpapier den akustischen Terror der radikalen Linken unterstützt" habe, "um einem demokratischen Redner die Abhaltung seiner Veranstaltung unmöglich zu machen". Das ist auch bei voller Berücksichtigung der besonderen Vorzeichen, unter denen - wie gesagt - eine Wahlrede zu sehen ist, für den Zuhörer mehr als eine der Kategorie subjektiver Bewertung zuzurechnende Schlußfolgerung auf die politische Verantwortung, die der Kläger als Behördenleiter für Vorfälle in dem Bereich seiner Behörde trägt; mehr als eine nur polemisierende Kurzformel für persönliches oder politisches Versagen. Vielmehr wird ein Sachverhalt behauptet, durch den der Kläger als derjenige dargestellt ist, der die Protest- und Stördemonstration willentlich auf den Weg gebracht hat. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß eine Behauptung dieses Inhalts unrichtig ist; dazu genügte es, daß der Beklagte keinen Anhaltspunkt genannt hat, der für den behaupteten Sachverhalt hätte sprechen können (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = LM BGB § 824 Nr. 18 unter III 2 a der Entscheidungsgründe m.N. und vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 = NJW 1974, 1710, 1711). Schon deshalb auch beruft sich der Beklagte erfolglos auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen für seine Äußerung; an unwahren Behauptungen besteht, wie ausgeführt, nie ein schutzwürdiges Interesse, auch im Wahlkampf nicht.

21

2.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 823, 1004 BGB für eine Verurteilung des Beklagten zum Widerruf in der Form der Richtigstellung seiner Äußerung bejaht. Damit, daß die nachteiligen Wirkungen der Rufschädigung für den Kläger durch die Veröffentlichungen in der Presse über die Hintergründe der Vorgänge in Essen und die durch sie ausgelöste parlamentarische Antrage nicht restlos ausgeräumt worden sind, hat sich das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Dem Umstand, daß das Interesse des Klägers an einer Richtigstellung vor der Öffentlichkeit durch diese Untersuchungen reduziert worden ist und der Vorwurf auf dem Weg, auf dem der Beklagte ihn erhoben hat, nicht mehr richtiggestellt werden kann, hat das Berufungsgericht durch die Beschränkung der Richtigstellung auf eine dem Kläger abzugebende Erklärung und die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteilstenors in zwei Kölner Tageszeitungen ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere deckte der Anspruch des Klägers auf eine den Gegebenheiten angepaßte Bekanntgabe der Richtigstellung auch die ihm zuerkannte Veröffentlichungsbefugnis. Daß dem Beklagten nicht aufgegeben worden ist, die Veröffentlichung selbst zu veranlassen, ihm vielmehr nur die Pflicht zur Tragung der Kosten hierfür auferlegt ist, beschwerte ihn nicht.

22

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen. Weder durch den Inhalt der ihm aufgegebenen Richtigstellung noch durch die Art und Weise, wie sie zu erfolgen hat, ist dem Kläger mehr oder etwas anderes zugesprochen worden, als er verlangt hat; sie bedeutet nur eine Verurteilung zu "weniger", als der Kläger mit seinem Begehren, die Äußerung öffentlich zu widerrufen, gefordert hat (BGHZ 31, 308, 319; Senatsurteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7 unter III 4 der Entscheidungsgründe). Entgegen der Auffassung der Revision erweckt die Fassung der von dem Beklagten verlangten Richtigstellung auch nicht den unrichtigen Eindruck, der Kläger habe mit dem vom Beklagten gerügten Vorgang überhaupt nichts zu tun. Dem wird durch die Hervorhebung, daß es sich um eine bloße Richtigstellung der Äußerung handelt, die sich auf den Teilaspekt einer persönlichen Beteiligung beschränkt, hinreichend vorgebeugt. Dem von der Revision geltend gemachten Interesse des Beklagten an einem Hinweis darauf, daß die Richtigstellung dem Beklagten durch Urteil aufgegeben worden ist, hat das Berufungsgericht durch die Beschränkung der Veröffentlichungsbefugnis auf den in Bl. 17 ff des Berufungsurteils näher bezeichneten Wortlaut genügt, der solchen Hinweis enthielt. Im übrigen steht die Entscheidung darüber, wo und wie solche Veröffentlichung zu erfolgen hat, grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur beschränkt zugänglich ist (BGH Urteil vom 14. Dezember 1966 - I b ZR 125/64 = GRUR 1967, 362, 366). Es besteht kein Grund für die Annahme, daß das Berufungsgericht die dafür gezogenen Grenzen verkannt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Befugnis des Klägers, die Verurteilung des Beklagten zur Richtigstellung in zwei Kölner Tageszeitungen veröffentlichen zu lassen, auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei konnte das Berufungsgericht dem Umstand Rechnung tragen, daß seinerzeit von den Vorwürfen des Beklagten mit Sicherheit erheblich mehr Personen als nur die Teilnehmer an der Wahlveranstaltung Kenntnis genommen haben.

Dr. Hiddemann
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff