Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1961, Az.: VI ZR 222/60
Richtigstellung einer ehrkränkenden Pressereportage eines Betroffenen i.R.e. Durchführung des negatorischen Rechtsschutzes; Anspruch auf Beseitigung eines Zustandes rechtswidriger Beeinträchtigung der Ehre durch Abrücken des Störers von einer kritischen Meinungsäußerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 222/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.07.1960
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1961, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 1008 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 927 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1913-1915 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen und zur Durchführung des negatorischen Rechtsschutzes gegenüber einer ehrkränkenden Pressereportage, Wird der Leserschaft durch Auslassung oder Verzerrung wesentlicher Umstände eine einseitige Vorstellung über einen Vorgang vermittelt, kann der Betroffene eine Richtigstellung verlangen.
(Ergänzung zu BGHZ 31, 308).
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Karl E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichtszurückverwiesen.
Tatbestand
Die nunmehr in A. ansässige Frau Erna I. und deren inzwischen verstorbener Ehemann mußten ihren wertvollen Grundbesitz und ihr Kaufhaus in R. während des Dritten Reiches unter nationalsozialistischem Druck veräußern. In einem am 22. Juli 1950 abgeschlossenen Rückerstattungsvergleich verpflichtete sich der neue Eigentümer Josef Weiser sen. zur Bezahlung eines Abfindungsbetrages von 500.000 DM in Teilbeträgen. Zur Sicherstellung eines Betrages von 400.000 DM wurde eine Briefgrundschuld auf dem Grundbesitz eingetragen.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 1956 forderte das Finanzamt R. von Frau I. aus dem Vergleich eine Vermögensabgabe von 169.618,80 DM nach dem Lastenausgleichsgesetz. Die Bemühungen der Frau I. um Erlaß der Vermögensabgabe scheiterten. Sie wandte sich daraufhin an den Rechtsanwalt Dr. Peter D. in Bad K., der den Kläger mit zuzog. Der Kläger, Bundestagsabgeordneter der CSU, ist als Fachanwalt für Steuerrecht in B. und M. tätig. Am 28. März 1957 schloß der Kläger mit Frau I. eine schriftliche Honorarvereinbarung, in der er sich "für seine mitwirkende Berufstätigkeit bei der Bearbeitung des Erlaßantrages aus dem Rückerstattungsvergleichsbetrag" der Vermögensabgabe ein Vergleichsabschlußhonorar von 10 % des Streitwertes versprechen ließ. Als Streitwert sollte die Summe gelten, die Gegenstand des abgeschlossenen Vergleichs war. Das Honorar sollte mit dem Abschluß und dem Inkrafttreten des Vergleichs fällig werden.
Frau I. trat zur Sicherung der Honoraransprüche Dr. D. und des Klägers ihre Rückforderungsansprüche gegen das Finanzamt R., sowie vorsorglich die ihr gegen W. zustehenden Forderungen, bis zur Höhe der Honorarforderungen an die beiden Rechtsanwälte ab.
Der Kläger erreichte es, daß der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Entschließung vom 12. März 1958 im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister gemäß § 131 AO aus Billigkeitsgründen einen Teilbetrag von 91.088,80 DM der Vermögensabgabe erließ.
Im Mai 1958 wurden dem Kläger 9.108,88 DM als Honorar überwiesen.
In einem Artikel, der in der Nummer 25 der Zeitschrift "Der Spiegel" vom 17. Juni 1959 in einem mit "Bonn" überschriebenen Abschnitt unter der Überschrift "Abgeordnete, I. verzichtet" erschien, wurde dieser Sachverhalt geschildert, wobei der Kläger stark angegriffen wurde. Der Artikel beginnt mit dem Satz:
"Dem M. CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Walter E. ist der Nachweis gelungen, wie mühelos ein vom christlich-sozialen Gedankengut geprägter Volksvertreter die schwierige Aufgabe bewältigen kann, offiziell im Bundestag für eine großzügige Wiedergutmachung des Unrechts zu streiten, das die Nationalsozialisten Deutschen jüdischen Glaubens zugefügt haben, privatim aber jenen jüdischen Menschen auf originelle Weise stattliche Gelder abzunehmen."
Im weiteren Verlauf des Aufsatzes wurde die Honorarvereinbarung vom 28. März 1957 wörtlich wiedergegeben. Sodann wurde geschildert, Frau I. und deren Sohn hätten sich in den folgenden Wochen und Monaten an einer Fülle von Briefen erfreuen dürfen, in denen die Dres. E. und D. eingehend berichtet hätten, welche Dienststellen und Behörden sie zwecks Aufhebung des Finanzamtsbeschlusses anzusprechen geplant und sogar tatsächlich angegangen hätten. Die beiden I. hätten vernommen, daß man die belgische Botschaft und die Israelmission angeschrieben habe, obwohl ihnen nicht recht verständlich geworden sei, in welcher Weise diese diplomatischen Vertretungen Einfluß auf die Absichten der Finanzbeamten von Recklinghausen haben könnten.
Es heißt dann weiter:
"Erst nach langem, geduldigem Warten machte sich Hans I. als Bevollmächtigter seiner Mutter schließlich nach Deutschland auf, um das Resultat der Verhandlungen zu prüfen, die seiner Mutter Anwälte nach ihren Berichten eifrig pflogen. Er sprach selbst im Finanzamt von R. vor.
Bis zu dieser Vorsprache war Hans I. guter Hoffnung gewesen, daß es dank der Künste seiner Anwälte möglich sei, die gesamte Vermögensabgabe aus dem Weg zu räumen. Aber das Lastenausgleichsgesetz hat nicht nur minuziös geregelt, wer mit welchen Beträgen zur Vermögensabgabe heranzuziehen ist; es bestimmt zugleich, in welchen besonderen Fällen Nachlässe zu gewähren sind, und das Bundesfinanzministerium hat überdies festgelegt, nach welchen Normen bei dergleichen Nachlaßanträgen zu verfahren ist. Hans Isacson erfuhr denn auch, daß aus Billigkeitsgründen 91.088,80 Mark der insgesamt auf rund 170.000 Mark festgesetzten Vermögensabgabe erlassen wurden.
Für die Geschäftspartner Dr. E. und Dr. D. hatte dieser Nachlaß angenehme Folgen. Auf sein Konto bei dem M. Bankhaus Me., F. & Co wurde dem christlich-sozialen Parlamentarier Dr. Walter E. der Betrag von 9.108,88 Mark überwiesen, und Strauß-Freund Dr. Peter D. Konto Nummer ... bei der Kreis- und Stadtsparkasse Bad K. wuchs um 7.287,10 Mark an.
Erst nachdem er seinen Rechtsberatern die Summe von 16.395,98 Mark geopfert hatte, gewann Hans I. die schmerzliche Erkenntnis, daß er das gleiche Ergebnis auch allein und ohne Anwaltskosten hätte erzielen können. Dabei wußte er noch nicht einmal, was die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmen: "Vereinbarungen, durch welche sich der Rechtsanwalt einen Teil des zu erstreitenden Betrages als Honorar ausbedingt (quota litis), sind ausnahmslos unzulässig, und zwar auch gegenüber ausländischen Auftraggebern. Vereinbarungen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, sind unzulässig."
Der Verfasser des Artikels ist nicht bekannt. Der Beklagte ist nach dem Impressum der verantwortliche Redakteur für Bonn.
Der Kläger hat von dem Beklagten den Widerruf folgender Behauptungen gefordert:
- 1.
Der Kläger streite offiziell im Bundestag für eine großzügige Wiedergutmachung des Unrechts, das die Nationalsozialisten Deutschen jüdischen Glaubens zugefügt haben, nehme aber privatim jenen jüdischen Menschen auf originelle Weise stattliche Gelder ab,
- 2.
der Kläger sei bei der anwaltschaftlichen Vertretung von Frau Erna I., A., wegen des Erlasses von Vermögensabgabeschulden nur zum Schein tätig geworden und habe Anwaltskosten ohne Gegenleistung eingestrichen.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, in dem Artikel werde direkt oder in verschleierter Form behauptet, er mißachte in seiner beruflichen Tätigkeit in eigennütziger Weise die von ihm politisch vertretene Auffassung und bringe Juden in unlauterer Weise um ihr Geld, ferner, er habe in der Rechtssache I. nur eine Scheintätigkeit ausgeübt und sich hierfür hoch honorieren lassen. Wenigstens entstehe bei einem mit dem Sachverhalt und der Bearbeitung von Wiedergutmachungssachen nicht vertrauten Leser dieser Eindruck. Seine Ehre und sein anwaltliches Ansehen seien durch den Artikel beeinträchtigt worden. Zur Zeit der Honorarvereinbarung sei es in weitem Umfang üblich gewesen und auch durch die Gerichte und die anwaltlichen Standesorganisationen gebilligt worden, daß in Rückerstattungssachen mit ausländischen Juden Erfolgshonorare vereinbart worden seien. Für die mit Rückerstattungssachen verbundenen Steuerangelegenheiten gelte das gleiche. Hans I., der Sohn der Frau I., habe im übrigen nach Inkrafttreten der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (1. Oktober 1957) die Honorarvereinbarung bestätigt. Er, der Kläger, habe es durch zahlreiche Schriftsätze und persönliche Besprechungen schließlich erreicht, daß Frau I. der grössere Teil der Vermögensabgabe erlassen worden sei, nachdem vor seiner Einschaltung Bemühungen in dieser Richtung keinen Erfolg gehabt hätten. Er habe Frau I. noch in elf anderen mit ihrem Vermögen in Deutschland und dem Rückerstattungsverfahren zusammenhängenden Angelegenheiten beraten und vertreten. Durch das ausgezahlte Honorar sei seine Tätigkeit in diesen Sachen mit abgegolten worden. Seine Honorarforderung würde erheblich höher gewesen sein, wenn er sich seine Bemühungen einzeln hätte honorieren lassen. Der Beklagte könne sich für seinen die Wahrheit entstellenden Bericht nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er ist der Ansicht, der Kläger entnehme dem Artikel Behauptungen, die gar nicht aufgestellt worden seien. Dem Kläger sei im besonderen nicht vorgeworfen worden, er habe eine bloße Scheintätigkeit ausgeübt. Die Behauptung, der Kläger habe jüdischen Menschen auf originelle Weise stattliche Gelder abgenommen, sei wahr. Denn die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei nach der zwingenden Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 5 der damals geltenden Rechtsanwaltsgebührenordnung unzulässig gewesen. Auch die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer enthielten ein Verbot der Bemessung des Honorars nach der quota litis. Eine Bestätigung der unwirksamen Honorarvereinbarung durch die I. sei nicht erfolgt, denn es sei nicht anzunehmen, daß sie sich der wahren Rechtslage bewußt gewesen wären. Soweit der Artikel Meinungsäusserungen enthalte, greife der Grundsatz des Art. 5 GG ein, da die Presse mit der Kritik an dem Verhalten des Klägers berechtigte Interessen wahrgenommen habe. Im übrigen seien die ausgesprochenen Werturteile zu einem Widerruf nicht geeignet. Der Aufsatz des Spiegels, der nur einmal veröffentlicht worden sei, stelle auch keine sich ständig erneuernde Quelle der Ehrverletzung dar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise den Widerruf der Behauptung verlangt, der Kläger habe bei seiner anwaltlichen Tätigkeit für Frau Erna I., A., diese dadurch getäuscht, daß er ihr verschwiegen habe, daß der Erlaß von Vermögensabgabe schulden vom Bundesfinanzministerium durch Normen festgelegt worden sei und daß deshalb der Erlaß mangels rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten auch ohne anwaltschaftliche Hilfe hätte herbeigeführt werden können.
Er hat ferner um Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis in einer westdeutschen Tageszeitung gebeten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig. Da sich der Kläger gegen schwere Vorwürfe wendet, die seine Berufstätigkeit als Anwalt betreffen, stehen bei ihm wesentliche vermögensrechtliche Interessen auf dem Spiel. Es handelt sich daher um einen vermögensrechtlichen Streit, dessen Wert der Senat auf 10.000 DM bemessen hat.
II.
Das Berufungsgericht führt zur Begründung der Klageanträge aus, der Spiegel-Artikel enthalte, soweit sich die Klageanträge mit ihm befaßten, keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Der Widerrufsanspruch setze aber voraus, daß durch unrichtige Tatsachenbehauptungen ein Zustand fortwirkender Rufbeeinträchtigung geschaffen sei. Mit dem Widerrufsanspruch könne dagegen nicht die Rücknahme einer Meinungsäusserung oder die Änderung eines Werturteils verlangt werden. Eben darauf laufe jedoch das Verlangen des Klägers hinaus, der Beklagte solle seine Kritik an der beanstandeten Honorarvereinbarung zurücknehmen. Auf dem Gebiet der Wertung liege es auch, wenn in dem Artikel die Angemessenheit des Honorars im Verhältnis zur anwaltlichen Gegenleistung mindestens indirekt angezweifelt werde. Daher gehe es nicht an, den Beklagten zu zwingen, seine Beurteilung zurückzunehmen. Daß der Kläger nur eine Scheintätigkeit ausgeübt oder seinen Mandanten getäuscht habe, sei in dem Artikel nicht behauptet worden, so daß auch in diesen Punkten für eine Verurteilung zum Widerruf kein Raum sei.
III.
Die Revision mußte im Ergebnis Erfolg haben.
1.
Richtig ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts, daß mit dem in der Rechtslehre und Rechtsprechung in Analogie zu§ 1004 BGB entwickelten Anspruch auf Beseitigung eines Zustandes rechtswidriger Beeinträchtigung der Ehre vom Störer nicht verlangt werden kann, daß dieser von einer kritischen Meinungsäusserung abrückt. Denn das Recht läßt einen Zwang zum Widerruf von Ansichten oder Überzeugungen, wie er in der ZwangsvollstrReplace_all gemäß § 888 ZPO ausgeübt werden müßte, nicht zu (BGHZ 10, 104; BGH VI ZR 112/60 vom 7. März 1961; ferner Helle; Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957 S. 16 ff und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rücknahme einer Würdigung kann auch dann nicht verlangt werden, wenn diese einseitig oder grundlos ist und ihre Aufrechterhaltung für den Betroffenen eine rechtswidrige Schädigung darstellt. Dieser ist durch Versagung des Beseitigungsanspruchs nicht schutzlos, da er in aller Regel einen Unterlassungs- oder einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
2.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht weiter darin, daß die in dem Spiegel-Artikel kritisierte Honorarvereinbarung vom 28. Mai 1957 wegen Verstosses gegen § 93 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 95 der Rechtsanwaltsgebührenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950 unwirksam war und auch später nicht gültig geworden ist (vgl. BGHZ 34, 64). Diese Beurteilung wird durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert. Im besonderen wurde die Vereinbarung der quota litis nicht dadurch zulässig, daß der dem Beklagten erteilte Auftrag dahin ging, die Niederschlagung oder Ermässigung einer Abgabeschuld durch Verhandlungen mit den Finanzbehörden zu erreichen. Der Spiegel-Artikel, der sich im übrigen auf die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer zur Ausübung des Anwaltsberufs bezog, hat daher insoweit nicht etwas Falsches berichtet.
3.
Mit Recht greift aber die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber an, daß der Spiegel-Artikel nicht zu beanstanden sei, soweit er über den Tatsachenstoff berichte. Bei der Würdigung unter dem Gesichtspunkt des negatorischen Ehrschutzes kommt es nicht darauf an, ob der Verfasser des Artikels einen bestimmten, dem Kläger abträglichen Vorwurf aufstellenwollte (Seite 17 des Berufunfsurteils), oder ob es sich für den Leser aus den mitgeteilten Tatsachenzwangsläufig ergab, daß ein solcher Vorwurf gerechtfertigt sei (ebenda). Vielmehr ist entscheidend, ob durch die Art der Berichterstattung ein Zustand rechtswidriger Ehrkränkung geschaffen worden ist. Demgemäß war zu fragen, welchen Eindruck der durchschnittliche Leser, bei dem eine Vertrautheit mit der Spezialmaterie und eine kritische Aufnahme nicht vorausgesetzt werden kann, von dem berichteten Sachverhalt gewinnt und wie er auf Grund dieses Eindrucks die Persönlichkeit des Klägers beurteilen wird. Diese Prüfung ist unterblieben. Die fehlsame Betrachtungsweise des Berufungsgerichts zeigt sich im besonderen in der Würdigung der Ausführungen des Artikels, die sich mit der vom Kläger entfalteten Tätigkeit befassen. Auch wenn es nur als "Erkenntnis" des Hans I. berichtet wird, daß die Einschaltung des Klägers gar nicht notwendig gewesen sei, so wird der Leser doch aus der Wiedergabe dieser Ansicht in Verbindung mit den weiter berichteten Einzelheiten und den abfälligen Bemerkungen den Eindruck gewinnen, die vom Kläger entfaltete Tätigkeit sei im Grunde nutzlos gewesen und er habe sich für ein ohne Schwierigkeiten zu erreichendes Ergebnis ein gänzlich unangemessenes Honorar geben lassen. Insoweit handelt es sich aber um nachprüfbare Vorgänge, auf deren richtige Darstellung im Wege der negatorischen Beseitigungsklage eingewirkt werden kann. Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 31, 308 hervorgehoben, daß die Fresse bei der Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für die Meinungsbildung der Leserschaft mit jener Sorgfalt verfahren muß, zu der die Rücksichtnahme auf die Ehre des einzelnen zwingt. Dabei hat der Senat betont, daß die Wahrheit auch durch Auslassungen und grob einseitige Berichterstattung verfälscht werden kann. Diese Gesichtspunkte, die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt sind, gewinnen besondere Bedeutung, wenn eine Person in einer solchen Weise in das Licht der Öffentlichkeit gerückt wird, wie es hier durch die mit einer Abbildung verbundenen Reportage in einer weit verbreiteten Wochenzeitschrift geschehen ist. Es liegt auf der Hand, daß der Bericht dem Ansehen des Klägers in hohem Maße Einbuße tut, da sich viele Leser die ausgesprochene scharfe Kritik der Berufstätigkeit des Klägers zu eigen machen werden, ohne daß sie den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt kennen. Unterstellt man nämlich, daß das Vorbringen des Klägers über die verschiedenartigen für seine Mandanten entfalteten Bemühungen und den durch seine Tätigkeit erreichten Erfolg zutrifft, so ergibt sich ein durchaus anderes Bild in der Honorarangelegenheit, als es der Leser aus der Reportage gewinnen muß.
4.
Um die Berichtigung dieses nach der negativen Seite entstellten Bildes (BGHZ 31, 308) geht es aber dem Kläger mit seinem Begehren. Denn er will erreichen, daß der Beklagte als der für die Aufnahme des Artikels verantwortliche-Redakteur eine Darstellung berichtigt, die - trifft der Vortrag des Klägers zu - den Sachverhalt verzerrt und entstellt. Das ist besonders deutlich bei dem Antrag zu 2), in dem sich der Kläger gegen den von dem Artikel-Schreiber - bewußt oder unbewußt - geschaffenen Eindruck wendet, er habe nur unnütze Tätigkeit entfaltet und sich ein hohes Honorar ohne eine für den Erfolg seines Mandanten ursächliche Gegenleistung gewähren lassen. Wird der Sinn des klägerischen Begehrens richtig erkannt, so darf eine Klageabweisung nicht schon deshalb erfolgen, weil gegen die Fassung der vom Kläger vorgeschlagenen Widerrufserklärung im einzelnen Bedenken bestehen. Gerade bei Ehrschutzprozessen ist es, wie der Senat bereits in dem erwähnten Urteil (S. 319) betont hat, häufig unerläßlich, daß der Richter eine abzugebende Erklärung an die richterlich abgewogenen Umstände des Einzelfalles und das Prozeßergebnis anpaßt. Bestehen Bedenken, ob sich eine solche Anpassung noch innerhalb der durch den Klageantrag gesetzten Grenze hält, so gibt die Vorschrift des § 139 ZPO dem Richter die Möglichkeit, eine Änderung oder andere Formulierung der im Klageantrag vorgeschlagenen Widerrufserklärung anzuregen. Auch dieser Punkt wird von der Revision mit Recht gerügt.
5.
Durch die erforderliche Zurückverweisung der Sache ist Gelegenheit gegeben, auch zu dem Antrag zu 1) erneut Stellung zu nehmen, der nur im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex richtig gewürdigt werden kann. Es wird im besonderen zu prüfen sein, ob nicht durch die abfällige Kritik, der Beklagte nehme privatim jüdischen Menschen auf originelle Weise stattliche Gelder ab, in Verbindung mit dem weiteren Bericht bei der Leserschaft unzutreffende tatsächliche Vorstellungen über die Honorarangelegenheit erweckt werden. In diesem Falle kann zur Beseitigung einer rechtswidrigen Ehrstörung nicht nur ein Widerruf in engerem Sinn, sondern auch eine Verurteilung zur Abgabe ergänzender und richtigstellender Erklärungen in Betracht kommen. Es wird also darauf einzugehen sein, ob der Beklagte als Störer verpflichtet ist, wenigstens in großen Zügen jene Umstände mitzuteilen, deren Kenntnis für den Leser unerläßlich ist, der sich ein zutreffendes Urteil über die Angelegenheit bilden will. In dieser Richtung kann auch dem Vortrag des Klägers über die damalige Praxis der Honorarbemessung in den mit Entschädigungssachen zusammenhängen Angelegenheiten und über die Einstellung mehrerer Anwaltskammern zu der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in Entschädigungssachen Bedeutung zukommen.
IV.
Der Senat hat nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Sache an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu übertragen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner