Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1974, Az.: VI ZR 174/72
„Brüning-Memoiren I“
Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs; Verständnis einer beeinträchtigenden Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang; Authentizität von beim Kläger verlegten Memoiren; Qualifizierung einer den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder reine Meinungsäußerung; Führung des Wahrheitsbeweises bei einem Unterlassungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 174/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12260
- Entscheidungsname
- Brüning-Memoiren I
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 17.08.1972
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 824 BGB
- § 1004 BGB
Fundstellen
- DB 1974, 1429-1430 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma D. V. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Helmut W., S., N.straße ...
Prozessgegner
Rechtsanwalt und Notar Dr. Otto E., M., A.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum Verständnis einer beeinträchtigenden Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang (hier: über die Authentizität von beim Kläger verlegten Memoiren).
- b)
Zur Frage, ob eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende Äußerung sich als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung darstellt.
- c)
Zur Führung des Wahrheitsbeweises bei einem Unterlassungsbegehren.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 30. März 1970 verstarb in N. (Vermont, USA), seinem letzten Wohnsitz, Prof. Dr. Heinrich B. Er war vom 30. März 1930 bis zum 2. Juni 1932 Reichskanzler des Deutschen Reiches. Er hatte Deutschland im Mai 1934 verlassen.
Im Verlag der Klägerin erschienen Ende 1970 B. "Memoiren 1918-1934". Nach dem Verlagsvertrag zwischen der Klägerin und B. vom 22. Februar 1955 stehen der Klägerin an den Memoiren sämtliche Verlagsrechte zu.
Am 27. August 1955 hatte B. sein notarielles Testament errichtet. In ihm setzte er als Erben sein Patenkind Frau Herta V. in M. für das in Deutschland gelegene Vermögen und seine Assistentin Miß Claire N. in N./Vermont für sein sonstiges Vermögen ein und bestimmte den Beklagten zum Testamentsvollstrecker. Im übrigen ordnete er u.a. folgendes an:
§ 3
"Meine Memoiren hat Miß Claire N. in dem Zustand, in dem sie sich bei meinem Tode befinden, Herrn Rechtsanwalt Dr. Otto E., M. zu treuen Händen zu übergeben. Dieser ist verpflichtet, die Memoiren an die D. V. in S. zu Händen des Verlagsdirektors M. zum Zwecke der Veröffentlichung weiterzuleiten.Die endgültige Formulierung der Memoiren erfolgt im Einvernehmen mit Miß Claire N. und Herrn Prof. Dr. Theoderich K., Die H..
§ 4
Miß Claire N. ist verpflichtet, bei der endgültigen Herstellung der Memoiren mitzuwirken. Sollte ihr das aus einem zwingenden Grunde nicht möglich sein, so hat sie alle zur Fertigstellung erforderlichen und geeigneten Unterlagen aus dem Nachlaß Herrn Dr. E. auszuhändigen, der sie nach Rücksprache und nur im Einvernehmen mit Herrn Prof. K. an die D. V. aushändigen wird.§ 5
Die Memoiren in der D. V. erstrekken sich nur bis zum Jahre 1934. Der Vertrag mit der D. V. ist zunächst auf diesen Zeitraum beschränkt. Ich beabsichtige über die späteren Lebensjahre in einem zusätzlichen Bande meine Memoiren zu veröffentlichen. Diese getrennte Veröffentlichung erfolgt aus dem Grunde, da ich mögliche politische Entwicklungen z. Zt. nicht beeinflussen möchte. Sollten meine Memoiren für die Zeit nach 1934 von mir nicht mehr angefertigt werden können, so sind diese von Miß N. in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. K. anzufertigen und in Übereinstimmung mit Herrn Dr. E. an die D. V. oder an den dann maßgebenden Verlag weiterzuleiten.§ 6
Soweit Miß Claire N. bzw. Prof. Dr. K. durch die Arbeit an den Memoiren beansprucht worden sind, steht ihnen eine Vergütung zu, die vom Testamentsvollstrecker festgesetzt wird."
Der Beklagte hält es als Testamentsvollstrecker für sein Recht und seine Pflicht, über die Authentizität der Memoiren zu wachen. In diesem Zusammenhang kam es zwischen den beiden Erben und dem Beklagten zu Unstimmigkeiten, die schließlich dazu führten, daß die Erbinnen dessen Abberufung als Testamentsvollstrecker begehrten. Das Amtsgericht Münster hat den Anträgen durch Beschluß vom 16. April 1971 stattgegeben. Die Beschwerde des Beklagten wurde nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Beschluß des Landgerichts Münster vom 20. Januar 1972, die weitere Beschwerde unterdessen durch Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Februar 1973 zurückgewiesen.
Der Beklagte hatte schon im Entlassungsverfahren schriftsätzlich vorgebracht, Miß N. und Prof. Dr. K. hätten intensiv an den Memoiren gearbeitet und es sei zu befürchten, daß sie sie "verfälscht" hätten. Er müsse dafür sorgen, daß der noch ausstehende zweite Teil der Memoiren der Möglichkeit solcher "Manipulationen" entzogen werde.
Nachdem am 24. April 1971 in einer Tageszeitung in M. über die Entlassung des Beklagten berichtet worden war, kam es zu einem Interview des Beklagten, das am 26. April 1971 im Westdeutschen Rundfunk und am 27. April 1971 im Norddeutschen Rundfunk ausgestrahlt wurde. Hierbei erklärte er u.a.: In seiner Meinung, daß die Memoiren nicht echt seien, werde er unterstützt durch Fraktionskollegen Dr. B. aus der damaligen Zeit. Auf die Frage, wer denn ein Interesse daran haben sollte, vielleicht nicht echte Dokumente in die Memoiren einzubauen, antwortete er, das Interesse sei gegeben, weil die Memoiren aus zwei Bänden bestünden, von denen der zweite bis in die Gegenwart hineinreiche. Er habe erhebliche Bedenken, ob nicht hinter der Klägerin stehende Kräfte auf die Memoiren einwirkten. Auf die Frage, ob er Beweis dafür erbringen könne, daß die Dokumente nicht echt seien, erklärte er:
"Die Frage ist verkehrt gestellt. Sie müssen fragen: Sind die Memoiren authentisch oder nicht, und das muß ich eindeutig sagen, nach der vorliegenden Form ist die Authentizität nicht sichergestellt."
Weiter äußerte er in dem Interview:
"... sind mir dann lose Blätter, bezeichnet als Memoiren, übergeben worden. Ich habe nicht in authentischer Form diese Memoiren bekommen."
Die Klägerin stellt in Abrede, daß der Beklagte über die Authentizität der Memoiren zu wachen habe. Außerdem seien die veröffentlichten Memoiren authentisch. Nach der Darstellung der Klägerin sind die Memoiren auf folgende Weise zustande gekommen:
B. habe seine Erinnerungen aus den Jahren 1930 bis 1934 alsbald nach seiner Emigration in der Schweiz in die Schreibmaschine diktiert. Dieses "Manuskript A", das sich bei Miß N. befinde, sei von ihm handschriftlich korrigiert worden. Weil es sehr eng geschrieben gewesen sei, sei es im Jahre 1935 in Schreibmaschine abgeschrieben worden, wobei die bereits vorhandenen Korrekturen berücksichtigt worden seien. Von diesem "Manuskript B" sei damals eine Durchschrift ("Manuskript C") gefertigt worden, die sie jetzt dem Beklagten übergeben habe. In den Jahren 1935 bis zu Beginn der 50er Jahre habe B. an den Manuskripten nicht gearbeitet. Wohl habe er in den 40er und 50er Jahren für die Zeit von 1918 bis zum Beginn seiner Kanzlerschaft ein Manuskript diktiert, teils Miß N. teils während seines Aufenthalts in Deutschland 1951 bis 1955 Frau Bettina von R.. Als Grundlage für die Memoiren für die Zeit von 1930 bis 1932 habe er das "Manuskript B" betrachtet, größere und kleinere Abschnitte habe er Miß N. dazu diktiert, z.B. über die Politik von Schleicher und von Papen. Er habe auf diese Weise bis etwa 1965 diktiert. Da er von dieser Zeit an der Pflege bedürftig gewesen sei und Miß N. seinen Haushalt habe führen müssen, sei sie zu seinen Lebzeiten nicht dazu gekommen, diese Diktate in die Memoiren einzufügen; das sei ihr erst nach seinem Tode möglich geworden. Außerdem habe Miß N. von dem von B.gearbeiteten Manuskript für die Zeit von 1918 bis zum Beginn der Kanzlerschaft eine Leseabschrift gefertigt, ferner eine solche von dem Teil des "Manuskript A", der 1935 nicht als "Manuskript B" abgeschrieben worden sei. Im Juli 1970 habe der frühere Verlagsdirektor der Klägerin Be. sie für 12 Tage in N. aufgesucht; hierbei habe er sowohl das "Manuskript A" wie das "Manuskript B" gelesen und die Texte miteinander verglichen. Bei dieser Gelegenheit habe er im "Manuskript B" Korrekturen angebracht, Namen, Daten usw. berichtigt, orthografische, grammatikalische und stilistische Verbesserungen angebracht, so eindeutige Wiederholungen gestrichen und die Formulierung an manchen Stellen sprachlich eleganter gestaltet. Außerdem sei er Miß N. bei der Übertragung der von B. diktierten Korrekturen behilflich gewesen. Dazu habe auch die Einfügung des von B. zum Young-Plan neu diktierten Textes gehört. Das so fertiggestellte Manuskript habe Be. dann nach S. gebracht, wo Fotokopien angefertigt worden seien. Eine davon habe Anfang August 1970 Prof. Dr. K. erhalten, eine andere der Beklagte. Prof. Dr. K. habe einige rein sprachliche Korrekturen vorgenommen, außerdem habe er ihm aufgefallene Unstimmigkeiten in Zusammenarbeit mit Miß N. geklärt, nämlich einige falsche Namen und irrige Daten richtiggestellt. Auch das Lektorat des Verlags sei ähnlich verfahren; ferner seien Hinweise von Prof. Dr. Mo., dem Berater des Beklagten, in gleicher Richtung beachtet worden. Miß N. und Prof. Dr. K. hätten schließlich auch die Korrekturfahnen durchgesehen. Außer dem "Manuskript A" befinde sich das sonstige Belegmaterial, insbesondere die "Tageszettel" bei Miß N. in N.. Das als Satzvorlage dienende "Manuskript B" liege bei ihr, der Klägerin.
Unstreitig sind dem Beklagten die Manuskripte A und B sowie das sonstige Belegmaterial, insbesondere die Tageszettel, von Miß N. nicht übergeben worden. Lediglich das Manuskript C und eine Fotokopie des Druckmanuskripts sind ihm ausgehändigt worden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren angeboten, ihr eigenes Druckmanuskript dem Gericht vorzulegen und das "Manuskript A" durch Miß N. vorlegen zu lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten zu untersagen, die Authentizität des von ihr, der Klägerin, unter dem Titel "Memoiren 1918-1934" veröffentlichten Werkes des verstorbenen früheren Reichskanzlers Dr. Heinrich B. durch Behauptungen zu bezweifeln wie
- a)
nach der vorliegenden Form sei die Authentizität nicht sichergestellt,
- b)
er habe die Memoiren nicht in authentischer Form bekommen,
und
ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Gericht festzusetzende Geld- oder Haftstrafe in unbeschränkter Höhe anzudrohen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen: Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, daß ihm bisher das Schriftmaterial vorenthalten worden sei, so daß er bisher nicht habe prüfen und prüfen lassen können, ob die Authentizität des veröffentlichten Textes gegeben sei. Diese Prüfung sei für ihn als Testamentsvollstrecker Pflicht und Recht. Schon aus der von der Klägerin geschilderten Entstehungsgeschichte und Behandlungsweise ergebe sich, daß er Bedenken wegen der Authentizität der Memoiren in der Form, wie sie jetzt vorliegen, haben müsse. Ferner scheine Miß N. in einer Art an den Memoiren gearbeitet zu haben, die weitergehe, als ihr vom Autor zugedacht worden sei. Ihre Qualifikation hierzu hat er in Zweifel gezogen.
Er hat eine "Analyse" der ihm von der Klägerin ausgehändigten Kopie des Druckmanuskripts gefertigt und zu den Akten gereicht. Danach seien alle Seiten "bearbeitet" worden, so daß kaum noch von einem Originalmanuskript gesprochen werden könne. Solange Miß N. die Originalunterlagen nicht herausgebe, könne niemand die Authentizität der Memoiren nachprüfen. Er dürfe nicht durch ein gerichtliches Urteil zu unwahrhaftiger Haltung gezwungen werden. Wenn er aber bei dem jetzigen Stand sagen müsse, die Authentizität der Memoiren sei "sichergestellt", dann müsse er die Unwahrheit sagen.
Mit seiner Äußerung, er habe die Memoiren "nicht in authentischer Form bekommen", habe er sagen wollen, das am 14. Dezember 1970 erhaltene Druckmanuskript stamme zumindest nicht in vollem Umfange aus der Zeit vor dem Tode B.. Außer Prof. Dr. Mo. hätten u.a. Dr. Claus G. in der Zeitschrift des Katholischen Akademikerverbandes, der Reichsminister a.D. Dr. Wa. sowie Prof. Dr. Sc., der im Abberufungsverfahren gehört worden sei, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Memoiren geäußert. Er müsse zumindest die Möglichkeit einbeziehen dürfen, daß die von der Kritik der Historiker beanstandeten Fehler auf Miß N. und nicht auf Brüning zurückzuführen seien. Der Beklagte hat sich außerdem auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter, ist hilfsweise aber mit einer Beschränkung auf öffentlicheÄußerungen einverstanden.
In dem Rechtsstreit der Miß Claire N. gegen den Beklagten (11 O 217/71 LG Münster = 22 U 239/71 OLG Hamm) ist dieser verurteilt worden, die Behauptung zu widerrufen, die Authentizität der Memoiren von B. sei nicht sichergestellt, und es zu unterlassen, diese Behauptung zu wiederholen. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten (VI ZR 199/72) hat der erkennende Senat heute als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht - das Unterlassungsbegehren für nicht gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung kann die Klägerin dem Beklagten nicht verwehren, die beanstandeten Äußerungen zu machen.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
I.
1.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist zunächst erheblich, ob sich die beanstandeten Äußerungen als Tatsachenbehauptungen oder als reine Meinungsäußerungen (Werturteile) darstellen. Allerdings ist die Qualifizierung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung nicht wie beim Widerrufsbegehren Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs, der hier allein zur Entscheidung steht. Rechtlich ist diese Frage aber deshalb hier von Belang, weil es bei Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht darauf ankommt, ob der Äußernde die Behauptung unter dem Schutz berechtigter Interessen aufgestellt hat. Denn mit dem Unterlassungsanspruch wird Rechtsschutz nur für die Zukunft begehrt. An der Wiederholung einer Behauptung, deren Unwahrheit feststeht, kann aber niemand ein berechtigtes Interesse haben (BGH Urt. v. 15. Oktober 1968 - VI ZR 126/67 = nicht veröffentlicht; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 41 zu 4, S. 26 zu II 1 b; S. 59, jeweils m.w. Nachw.; Erman/Weitnauer BGB 5. Aufl. Anh. zu § 12 Bem. 39).
Dem angefochtenen Urteil ist bereits nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht die beanstandeten Äußerungen als Tatsachenbehauptungen oder als reine Meinungsäußerungen auffaßt. Allerdings geht es im größten Teil seiner Ausführungen offenbar davon aus, daß sie sich als Tatsachenbehauptungen darstellen. So behandelt es deren Wahrheit oder Unwahrheit und erörtert - außer § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin) - auch die Bestimmung des § 824 BGB, die das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache voraussetzt. Andererseits führt es am Schluß der Entscheidungsgründe aus (BU S. 24), letztlich stelle die beanstandete Äußerung zu a) "streng gesehen" nicht einmal eine Tatsachenbehauptung, sondern ein kritisches Urteil dar.
2.
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung einzuordnen ist, beurteilt sich danach, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BGH Urt. v. 15. Oktober 1968 - VI ZR 126/67; Urt. v. 8. Juli 1969 - VI ZR 275/67 - beide nicht veröffentlicht). Freilich können in beeinträchtigenden Äußerungen durchaus Tatsachenbehauptungen und Werturteile verschiedener Art miteinander verbunden sein. Entscheidend ist dann, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, daß er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist (BGHZ 45, 296, 304 m.w.Nachw.).
3.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst von Bedeutung, wie die beanstandeten Äußerungen zu verstehen waren. Die Feststellung dieses Verständnisses obliegt im Grundsatz dem Tatrichter. Es läßt sich nicht schon aus einer isolierten Betrachtung der einzelnen Erklärung gewinnen. Hierauf beschränkt sich aber das Berufungsgericht weithin. Schon deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
a)
Der Tatrichter verkennt allerdings wohl nicht, daß der Beklagte die beanstandeten einzelnen Äußerungen in dem am 26. und 27. April 1971 ausgestrahlten Interview gemacht hat. Jedenfalls berichtet der Tatbestand des Berufungsurteils darüber, wenn es in seinen Entscheidungsgründen darauf auch nicht mehr zurückkommt. Für das Verständnis der Äußerungen und damit auch für die Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um Tatsachenbehauptungen handelte, ist aber entscheidend der Sinn, der sich nach dem Gesamtinhalt des Interviews dem unbefangenen Hörer aufdrängt (BGH Urteil vom 19. März 1957 - VI ZR 263/55 = NJW 1957, 1149; Urteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = NJW 1961, 1913; BGHZ 45, 296). Daß sich der Tatrichter dessen bewußt gewesen ist, läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Jedenfalls finden sich in dem ansonsten umfangreichen Urteil keine dahingehenden Erwägungen. Hätte das Berufungsgericht den Gesamtzusammenhang des Interviews berücksichtigt, dann hätte es nach dem Eindruck auf den unbefangenen Hörer fragen müssen; auf ihn kommt es an und nicht darauf, was der Beklagte gewollt hatte. Immerhin antwortete dieser auf eine entsprechende Frage des Reporters, ein Interesse an dem Einbau nicht echter Dokumente in die Memoiren bestehe durchaus, hinter Miß N. stehende amerikanische Kräfte könnten auf die Memoiren einwirken. Für das Verständnis ist auch von Belang, daß der Beklagte auf die Frage nach Einzelheiten zwar auswich, sich aber zur Begründung seiner Vorwürfe auf die Unterstützung durch ehemalige Zentrumsfraktionskollegen Brünings und auf den Historiker Prof. Dr. Mo. berief, sogar die Mitteilung von Einzelheiten in einer Pressekonferenz in Aussicht stellte. Angesichts dieser Umstände mußte sich der Tatrichter fragen, ob der Beklagte damit nicht den Eindruck erweckte, Fälschungen oder Manipulationen beweisen zu können.
All das spricht für das Verständnis der mit dem Klageantrag a) beanstandeten Äußerung (in der vorliegenden Form sei die Authentizität nicht sichergestellt) dahin, die Memoiren stammten zumindest nicht in vollem Umfang von B., vielmehr habe Miß N., aber auch der Verlagsdirektor Be. Veränderungen und Zusätze gemacht, die nicht auf B. zurückgingen. Jedenfalls in einem objektiven Sinne seien diese also verfälscht. Die beanstandete Äußerung b) (er habe die Memoiren nicht in authentischer Form bekommen) versteht der Beklagte selbst dahin, das ihm am 14. September 1970 übergebene Druckmanuskript stamme jedenfalls nicht in vollem Umfang aus der Zeit vor dem Tode B. und gehe nicht auf diesen zurück.
b)
Freilich hat der Beklagte nicht geäußert, die Memoiren seien nicht authentisch, sondern nur, die Authentizität sei "nicht sichergestellt", ein Unterschied, den das Berufungsgericht nicht besonders wertet, wenn es diese Erklärung auch nicht nur als das Äußern von Zweifeln, sondern darüberhinaus als eines Verdachts versteht. Wenn auch zwischen beiden Äußerungen, nimmt man sie aus ihrem Zusammenhang heraus, sicherlich ein Unterschied besteht, so war doch zu erwägen, ob sie in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie standen, trotz ihrer Fassung von unbefangenen Hörern nicht als Aussage dahin verstanden werden konnten, die Memoiren seien "nicht authentisch". Für ein solches Verständnis spricht, daß der Beklagte beim Interview in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker auftrat, der mit den persönlichen Verhältnissen Brünings und der Entstehungsgeschichte der Memoiren vertraut sei. Eine solche Annahme drängte; sich geradezu auf, weil er durch seine weiteren Hinweise den Eindruck erweckte, seine Zweifel an der Authentizität seien durch hinreichende Beweismittel gedeckt. Auch sonst ist allgemein anerkannt, daß die Äußerung eines Verdachts, einer Vermutung oder einer Möglichkeit oder sogar das Aufwerfen einer Frage nach den Umständen genügen kann (BGH Urteil vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 126/67; Helle a.a.O. S. 16).
Legt man dieses Verständnis zugrunde, dann liegt in den beanstandeten Äußerungen zum mindesten ein Tatsachenkern, der eine Behandlung als Tatsachenbehauptung erlaubt.
II.
1.
Durch die so verstandenen in der Öffentlichkeit aufgestellten Behauptungen hat der Beklagte den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin beeinträchtigt. Sie waren geeignet, beim unbefangenen Hörer den Eindruck zu erwecken, die Klägerin, die als Verlegerin von Memoiren bekannt ist, habe die Authentizität der Memoiren B. nicht genügend überprüft und habe nichtauthentische Memoiren veröffentlicht. Das gilt umso mehr, als nach dem Vorbringen des Beklagten Änderungen auch durch den früheren Verlagsdirektor der Klägerin Be. vorgenommen worden sind, die über die üblichen Verlagskorrekturen hinausgegangen sein sollen. Damit kommt als Grundlage des erhobenen negatorischen Begehrens § 824 BGB in Betracht, während § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb schon deshalb ausscheidet, weil diesem im Wege der Rechtsfindung geschaffenen Tatbestand im Hinblick auf seine Funktion nur ein subsidiärer Charakter zukommt ("Auffangtatbestand", vgl. BGHZ 45, 296, 307; 59, 30, 34). Die in Frage stehenden Tatsachen sind offensichtlich im Sinne des § 824 BGB geeignet, Nachteile für den Erwerb der Klägerin herbeizuführen. Denn es muß angenommen werden, daß die beanstandeten Behauptungen in diesem Sinne geeignet sind, die wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Klägerin zu beeinträchtigen. Ob eine solche Entwicklung eingetreten ist, bleibt demgegenüber rechtlich ohne Belang. Entscheidend ist lediglich die Eignung im Zeitpunkt der Behauptung (BGH Urt. v. 15. Oktober 1968 - VI ZR 126/67).
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht entscheidend, ob der Beklagte an der Bemerkung interessiert ist, der Verlag der Klägerin sei fähig oder neige dazu, sich bei seinen Publikationen über die Frage nach der Authentizität hinwegzusetzen. Einmal steht hier solches nur hinsichtlich der Veröffentlichung der Memoiren von B. in Frage. Zudem ist, wie bereits hervorgehoben, entscheidend, wie ein unbefangener Hörer die beanstandeten Äußerungen verstehen konnte, und nicht, wie er sie auffassen mußte, wie das Berufungsgericht offenbar meint. Die rechtsirrige Grundauffassung des Berufungsgerichts kommt auch darin zum Ausdruck, daß es nur dann etwas anderes gelten lassen will, wenn in einer Äußerung gleichzeitig "unverkennbar und nicht ausschließbar" der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens liege. Daß das verfehlt ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
III.
Auf dieser Grundlage (Tatsachenbehauptung) ist rechtlich lediglich noch von Bedeutung, ob diese Tatsachenbehauptungen wahr oder unwahr sind. Im letzteren Fall hat der Beklagte, sofern die Gefahr einer Wiederholung besteht, seine Äußerungen in Zukunft zu unterlassen. Auf solcher Grundlage stellt sich nicht die Frage, wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich offenbar meint, ob ein Geschäftsmann (die Klägerin) sich hinsichtlich seiner Leistungen, insbesondere der Produktion seines Betriebes "der Kritik stellen" muß. Das wäre zwar nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich zu bejahen. Indes kann sich der Beklagte auf diese Rechtsprechung nicht berufen. Denn es wird nicht die Unterlassung einer reinen Meinungsäußerung (Werturteil), sondern die einer Tatsachenbehauptung begehrt. Auch das Recht der freien Meinungsäußerung, auf das sich das Berufungsurteil stützen will, steht dann dem begehrten Unterlassungsgebot nicht entgegen. Denn es umfaßt selbstverständlich nicht das Recht, unwahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung berechtigter Interessen.
1.
Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Berufungsgericht zu der Frage der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen abschließende Feststellungen trifft. Allerdings führt das Berufungsurteil an einer Stelle (BU Bl. 21) aus, bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin über den Hergang zur Druckreifmachung der Memoiren ergäben sich Bedenken gegen deren Authentizität. Nach dem oben dargelegten Verständnis der beanstandeten Äußerungen, nach dem die Memoiren nicht authentisch seien in dem Sinne, daß sie von B. selbst herrührten, kann dem nicht gefolgt werden. Denn einmal reicht hierzu nicht aus, wie das Berufungsurteil ausführt, daß Miß N. "möglicherweise" gekürzt, geändert und zugefügt habe. Zudem ging das eigene Vorbringen der Klägerin, worauf auch ihre Revision zurückkommt, dahin, daß nach dem Tode B. lediglich solche Ergänzungen eingefügt wurden, die er persönlich diktiert oder handschriftlich im "Manuskript B" hinzugefügt hatte. Die Tätigkeit ihres früheren Verlagsdirektors Be. beschränkte sich nach dem Vorbringen der Klägerin auf echte Korrekturen. Legt man dieses Vorbringen zugrunde, dann kann ernstlich die Authentizität nicht in Zweifel gezogen werden.
2.
Steht somit keineswegs die Wahrheit der beanstandeten Äußerung des Beklagten bereits fest, so stand der Klägerin offen, die Unwahrheit zu beweisen. Dieses Beweises bedurfte es im Hinblick auf den erforderlichen Nachweis der Unwahrheit (vgl. § 824 BGB).
Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, den von der Klägerin angetretenen Beweis darüber zu erheben. Einen Grund hierfür hat es nicht angegeben. Offenbar ist es deshalb so verfahren, weil es den Beklagten aus anderen Gründen zur Wiederholung der beanstandeten Äußerungen für berechtigt hält oder weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen für unerheblich erachtet, indem es meint, schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin von der Wahrheit ausgehen zu können (BU Bl. 21).
a)
Das Landgericht hatte - so wie das Oberlandesgericht Hamm in der Sache VI ZR 199/72 - die Behauptungen des Beklagten als unwahr behandelt. Hierbei hatte es sich auf den anerkannten Rechtsgrundsatz berufen, daß der Betroffene den Beweis der Wahrheit ausnahmsweise zunächst dann nicht zu führen braucht, wenn der Beklagte die Behauptungen des Betroffenen nicht substantiiert bestritten hat, wenn also hier der Beklagte nicht darlegt, an welchen Stellen und inwiefern die Memoiren ohne Autorisation des Autors verändert und daher nicht authentisch seien (vgl. BGH Urteil v. 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58 = LM BGB § 1004 Nr. 45 = NJW 1959, 2011, 2012; Helle a.a.O. S. 33 zu 8 a, S. 59 zu 1 a vgl. auch S. 41 zu 4).
Das Berufungsurteil meint, dem nicht folgen zu können. Denn zunächst sei dem Beklagten das zu prüfende Material zu übergeben. Hiermit nimmt es ersichtlich Bezug auf seine Auffassung, daß dem Beklagten als Testamentsvollstrecker im Testament die Aufgabe übertragen sei, die Memoiren zu überprüfen und ihre Veröffentlichung zu überwachen, woraus es auch einen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen herleitet. Ob sich wirklich aus der Stellung des Beklagten als Testamentsvollstrecker, wie das Berufungsgericht sie rechtlich sieht, etwas für dessen Berechtigung herleiten läßt, Äußerungen wie die beanstandeten öffentlich zu machen, ist zweifelhaft. Der Gedanke liegt nahe, gerade unter diesem Gesichtspunkt eine Zurückhaltung bei öffentlichen Äußerungen, wie sie hier der Beklagte getan hat, für geboten anzusehen. Doch mag das dahinstehen. Denn dem Berufungsgericht kann in seiner Auffassung schon aus anderen Gründen nicht gefolgt werden, soweit es diese auf das Recht und die Pflicht des Beklagten als Testamentsvollstrecker zur Überwachung bei der endgültigen Fertigstellung stützt. Dabei kommt es unterdessen nicht mehr darauf an, ob ihm als Testamentsvollstrecker eine solche Stellung hinsichtlich der Memoiren eingeräumt war, wenn auch das Gesamtverständnis der letztwilligen Verfügung insoweit eher für eine Einschränkung seiner Befugnisse als Testamentsvollstrecker spricht, wie dies das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 8. Februar 1973 angenommen hat. Denn Gegenstand dieses Rechtsstreits ist das Verbot, daß der Beklagte in Zukunft bestimmte Äußerungen macht. Unterdessen ist er aber als Testamentsvollstrecker endgültig abberufen, wovon das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auszugehen hat. Für die Zukunft kann er sich demnach auf Rechte, die ihm aus diesem Amte möglicherweise erwachsen, nicht mehr berufen.
Somit stehen die Erwägungen des Berufungsgerichts einem Verfahren, wie es das Landgericht eingeschlagen hatte, nicht schon entgegen. Ob allerdings im übrigen die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens nach dem in diesem Berufungsrechtszug ergänzten Vorbringen des Beklagten gegeben sind, was das Berufungsgericht folgerichtig nicht erörtert hat, erscheint - möglicherweise anders als in dem Verfahren OLG Hamm (VI ZR 199/72) - sehr zweifelhaft; daher spricht überwiegendes dafür, dem Berufungsgericht hier im Ergebnis zu folgen.
b)
Entfällt aber diese rechtliche Sicht, so hat das Berufungsgericht dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin unter Beweisantritt nachzugehen. In diesem Zusammenhang mag es dann auch erwägen, wie es das "Angebot" der Klägerin, das bei Miß N. befindliche "Manuskript A" vorlegen zu lassen, behandelt (vgl. § 139 ZPO), insbesondere sofern die Klägerin den prozessualen Bedenken des Berufungsgerichts Rechnung trägt.
IV.
Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei hat der erkennende Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
1.
Damit gewinnt das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den Angriffen der Revision (Revisionsbegründung zu A) gegen seine Auffassung, der Klageantrag sei zu weit gefaßt, auseinanderzusetzen. Diese Frage läßt sich abschließend nur aufgrund des Verständnisses der beiden beanstandeten Äußerungen des Beklagten beantworten. Dieses ist aber anders, als es das Berufungsgericht, soweit feststellbar, seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.
2.
Das Berufungsgericht befaßt sich folgerichtig nicht mit der Frage, ob die Gefahr einer Wiederholung besteht. Sollte es aufgrund neuer Verhandlung die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsbegehrens bejahen, wird es hierzu zu beachten haben: Bei der Frage, ob die Gefahr besteht, daß der Beklagte die beeinträchtigenden Äußerungen wiederholen wird, ist rechtlich davon auszugehen, daß strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, die einmal vorhandene Wiederholungsgefahr sei weggefallen. Hat bereits ein Angriff stattgefunden, so liegt in der Regel die Wiederholungsgefahr nahe und es bedarf der Darlegung besonderer Umstände, wenn diese Annahme im Einzelfall widerlegt werden soll (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19).
Nüßgens
Sonnabend
Dr. Steffen
Dr. Kullmann