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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1968, Az.: VI ZR 126/67

Unterlassungsanspruch eines Zeitungsverlags gegen eine andere Zeitung ; Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung; Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Stellung des Verlags durch die Behauptungen; Vorliegen einer Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1968
Aktenzeichen
VI ZR 126/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 22.12.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Im Verlag der Klägerin erscheint das Nachrichten-Magazin "Der Spiegel". Der Beklagte ist Autor zahlreicher Zeitungsartikel und Bücher, in denen er sich mit Themen aus dem politischen Bereich auseinandersetzte Häufig hat er sich darin mit der Presse - insbesondere mit dem "Spiegel" - befaßt. Auf der anderen Seite hat auch der "Spiegel" wiederholt Stellung gegen den Beklagten bezogen. Die Differenzen zwischen den Parteien haben schon mehrfach zu Prozessen geführt.

2

In der Wochenend-Ausgabe der Regensburger Tageszeitung "Tages-Anzeiger" vom 20./21. November 1965 veröffentlichte der Beklagte einen Artikel mit der Überschrift "P. und die Folgen", der am 24. November 1965 auch in der Würzburger "Deutschen Tagespost" und in den "Passauer Neuesten Nachrichten" - hier unter der Überschrift: "Gestörtes Staatsbewußtsein" - abgedruckt wurde. Der Beklagte beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs gegen den Mitarbeiter im Bundesamt für Verfassungsschutz P. (Telefonabhöraffäre). Im Zusammenhang mit einem am 13. November 1965 unter der Überschrift "Richter im P.-Prozeß war SD-Mann" in der "Frankenpost" aus Hof erschienenen Artikel führte der Beklagte im "Tages-Anzeiger" u.a. aus:

"Noch komischer wird dieses Spiel mit dem Rechtsstaat und unserer Staatssicherheit, wenn man nun auch noch hören muß, daß der Vorsitzende des Senats, der gegen P. dies milde Urteil fällte, selbst Mitarbeiter des SD war. Die erste Veröffentlichung darüber erschien in der "Frankenpost", aus deren Redaktion der "Spiegel"-Redakteur N. kommt. Es stellt sich die Frage, ob diese Veröffentlichungen vom "Spiegel" inszeniert wurden und ob er schon vorher wußte, daß der Senatspräsident diese Vergangenheit hatte.

Sein Vorgänger im Vorsitz des Dritten Senats des Bundesgerichtshofs war Dr. J.. Beide hatten auch im "Spiegel"-Prozeß zu entscheiden.

Der eine trat zurück, nachdem er vom "Spiegel" befragt wurde, ob er Assistent bei der Gestapo gewesen sei. Anschließend wurde er anonymer "Spiegel"-Mitarbeiter. Der andere wird im Zusammenhang mit dem Fall P. auch über Dr. Josef A. zu Gericht sitzen, falls das gegen Augstein laufende Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft zur Anklage führt. Und im "Spiegel"-Prozeß selbst hat der Dritte Senat unter Präsident R. die Einstellung des Verfahrens gegen den "Spiegel" verfügt.

Was soll der an den Rechtsstaat glaubende Bürger von diesen erschreckenden Hintergründen halten? Wie lange gedenkt man noch mit den Mitteln der Denunziation und des Rufmordes den Glauben an unseren Staat und die Sicherheit der Demokratie zu gefährden, ja, zu zerstören? Wem dient dies alles? Uns, den Bürgern, unserer Zukunft?".

3

Unstreitig war der Redakteur N. der Klägerin früher nicht bei der "Frankenpost". Weiterhin steht fest, daß die Klägerin die Veröffentlichung über die angebliche SD-Vergangenheit des Senatspräsidenten Dr. R. nicht lanciert hat. Der Beklagte hat deshalb nach Klageerhebung in diesem Rechtsstreit im Regensburger "Tages-Anzeiger" vom 15./16. Januar 1966 und in der "Passauer Neuen Presse" vom 21. Januar 1966 unter der Überschrift "Der unschuldige Spiegel" folgendes ausgeführt:

"Vor einigen Wochen habe ich an dieser Stelle in einem Artikel zum Fall des vom BGH verurteilten Verfassungsschütze P. auf die Tatsache hingewiesen, daß der "Spiegel", der auch in dem Verfahren P. durch den beteiligten Rechtsanwalt Dr. Josef A. eine merkwürdige Rolle spielte, gegenüber dem früheren Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofes, Bundesrichter J., mit Erfolg im Einvernehmen mit der gleichlaufenden kommunistischen Denunzierungskampagne Vorwürfe wegen der angeblichen Zusammenarbeit J. mit der Gestapo erhoben und damit den gegen den "Spiegel" amtierenden Bundesrichter in dem Verfahren über die "Spiegel"-Affäre ausgeschaltet habe. Angesichts dieser an Nötigung grenzenden Methode gegen die Justiz stellte ich hinsichtlich des neuen Senatsvorsitzenden, des Bundesrichters R., der auch im Falle der Anklage gegen Dr. Josef A. gegen diesen zu judizieren hat, die naheliegende Frage, ob auch in diesem Fall der "Spiegel" eine Veröffentlichung über die angebliche SD-Vergangenheit des Bundesrichters R., die kurz nach dem P.-Prozeß in der "Frankenpost" hochgespielt und anschließend in der gesamten Weltpresse einschließlich des "Spiegel" publizistisch ausgeschlachtet wurde, vom "Spiegel" inszeniert worden sei. Der "Spiegel" legt nunmehr Wert darauf, meine Frage negativ zu beantworten, und er beteuert, daß er diesmal mit der Enthüllungsmasche gegenüber einem hohen Richter nichts zu tun habe und dies auch nicht über seinen Redakteur N. erfolgt sei, der zwar früher in Franken in der "Nürnberger Zeitung", aber niemals in der "Frankenpost" tätig gewesen sei. Obwohl es erstaunlich ist, daß die berühmte Dokumentationsabteilung des "Spiegel" mit ihrem umfassenden Archiv-Material über die Vergangenheit politischer Gegner diesmal weniger über den Bundesrichter R. weiß als die kleine "Frankenpost", stehe ich nicht an, der verneinenden Antwort des "Spiegel" auf meine Frage Baum zu geben. Der "Spiegel" pflegt selbst bei Diffamierung seiner Gegner Richtigstellungen nicht einmal nach dem Pressegesetz zu veröffentlichen. Ich möchte ihm aber trotzdem ein Beispiel jener Fairness geben, die er in seiner journalistischen Praxis, wenigstens mir gegenüber, nicht kennt.

Kurt Z."

4

Mit der am 8. Januar 1966 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte behaupte, daß der "Spiegel" über die Veröffentlichung in der "Frankenpost", die angeblich vom "Spiegel" inszeniert worden sei, gegen den Senatspräsidenten Dr. R. vorgegangen sei, nachdem dieser im "Spiegel"-Prozeß entschieden habe und nunmehr für die etwaige Aburteilung des Rechtsanwalts Dr. Josef A. zuständig sei. Da der Beklagte den gleichen Vorwurf im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Senatspräsidenten Dr. J. erhoben habe, müsse in der Öffentlichkeit der Eindruck aufkommen, der "Spiegel" spiele immer dann die politische, Vergangenheit von Richtern hoch, wenn diese über ihn zu urteilen hätten. Bei der Äußerung des Beklagten handele es sich nach ihrem objektiven Sinn um eine in Frageform gekleidete Behauptung von Tatsachen; diese seien unwahr; der jetzige Spiegel-Redakteur sei vorher bei der "Nürnberger-Zeitung" gewesen, wie der Beklagte selbst in seinem Buch "Der Deutsche Selbstmord" auf Seite 213 ausgeführt habe. In dem Zeitungsartikel habe er also vorsätzlich die Unwahrheit gesagt. Mit der "Frankenpost" habe Redakteur N. zu keinem Zeitpunkt in Verbindung gestanden. Auch habe er vor der Veröffentlichung in der "Frankenpost" nichts von der angeblichen politischen Vergangenheit des Senatspräsidenten Dr. R. gewußt. Die fragliche Information sei vielmehr von dritter Seite an die "Frankenpost" gelangt.

5

Die Klägerin hat auf die Gefahr von Wiederholungen der unwahren Tatsachenbehauptungen durch den als publikationsfreudig bekannten Beklagten verwiesen; so sei der Artikel denn auch bereits von zwei weiteren Zeitungen abgedruckt worden.

6

Die Klägerin hat schließlich beantragt,

dem Beklagten bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, ausdrücklich oder andeutungsweise zu behaupten, der "Spiegel" habe die Veröffentlichung in der "Frankenpost", aus deren Redaktion der Spiegel-Redakteur Erich N. komme, inszeniert, wonach der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Dr. R., Mitarbeiter des SD gewesen sei; das habe der "Spiegel" schon gewußt, bevor der 3. Strafsenat eine Entscheidung in dem gegen den "Spiegel" anhängigen Landesverratsverfahren getroffen habe; die Veröffentlichung in der "Frankenpost" sei im Zusammenhang damit geschehen, daß der Senatspräsident Dr. R. auch über Rechtsanwalt Dr. Josef A. (den Bruder des Spiegel-Herausgebers) im Falle der Klageerhebung zu Gericht sitzen werde.

7

Hilfsweise hat er vom Beklagten einen entsprechenden Widerruf gefordert.

8

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht:

9

Er habe nicht das behauptet, was die Klägerin gerichtlich untersagt haben wolle. Die von ihm gestellten Fragen seien unter keinen Umständen als Tatsachenbehauptungen anzusehen. Mangels ausreichender Information habe er gerade keine Tatsachen behaupten, sondern erst erfahren wollen. Immerhin habe er zuverlässige Nachrichten darüber gehabt, daß der "Spiegel"-Redakteur N. vor seiner Tätigkeit bei der "Nürnberger-Zeitung" bei der "Frankenpost" gearbeitet habe. Im übrigen habe er in seiner Eigenschaft als politischer Kolumnist eine Frage zu einer politischen Begebenheit gestellt. Auch wenn eine Tatsachenbehauptung vorliegen sollte, so sei seine Äußerung durch das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Das gelte selbst dann, wenn die diesen Meinungsäußerungen zugrunde liegenden Tatsachen objektiv unwahr seien. Jedenfalls sei er seinerzeit von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt gewesen und habe damit auch nicht wider besseres Wissen gehandelt. Selbst wenn bei ihm aber bedingter Vorsatz vorgelegen hätte, so schließe das die Anwendbarkeit des Art. 5 GG nicht aus, da in der von ihm gewählten Frageform der Vorbehalt der Richtigstellung zum Ausdruck gekommen sei. Die journalistische Sorgfaltspflicht habe er nicht verletzt. Eine Beleidigungsabsicht habe ihm fern gelegen. Die Klägerin nehme in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls für sich in Anspruch, richtig gehandelt zu haben. Zudem müsse die Klägerin es sich im Rahmen der ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die regelmäßig zu unberechtigten Angriffen gegen den Beklagten im "Spiegel" führten, gefallen lassen, daß mit denselben Mitteln zurückgeschlagen werde. Die Berechtigung dazu folge nicht nur aus der Art der Angriffe gegen ihn, sondern auch und insbesondere aus dem Vorgehen des "Spiegel" gegen den Senatspräsidenten Dr. J. den er durch derartige Fragen zum Rücktritt gezwungen habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe schon deswegen nicht mehr, weil er die Antwort der Klägerin auf seine Fragen im "Tages-Anzeiger" vom 15./16. Januar 1966 und der "Passauer Neuen Presse" vom 21. Januar 1966 habe veröffentlichen lassen. Auch der Fall P. sei längst abgeschlossen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.

11

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

Das Berufungsgericht erblickt in den beanstandeten Äußerungen unrichtige Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den "Kredit" der Klägerin zu gefährden, gegen deren drohende Wiederholung sie gemäß § 824 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB Rechtsschutz durch ein Unterlassungsurteil beanspruchen könne.

13

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Zeitungsartikel des Beklagten enthalte drei Tatsachenmitteilungen: Der Redakteur N. komme von der "Frankenpost", der "Spiegel" habe die Information über Dr. R. schon vor der Verhandlung gegen den "Spiegel" gehabt, und schließlich, der "Spiegel" habe die Veröffentlichung in der "Frankenpost" inszeniert.

14

a)

Allerdings ist nur die erste Mitteilung als eindeutige Behauptung aufgestellt, während es zu den beiden weiteren Äußerungen heißt, es stelle sich die Frage, ob dem so sei. In möglicher Würdigung nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte diese Mitteilungen in Frageform als feststehend beklage. Hierzu weist, es insbesondere auf die weiteren Ausführungen in dem beanstandeten Artikel hin, was der an den Rechtsstaat glaubende Bürger "von diesen erschreckenden Hintergründen" halten solle. Die Deutung des Berufungsgerichts wird auch durch die folgenden Ausführungen gestützt: "Wielange gedenkt man noch mit den Mitteln der Denunziation und des Rufmordes den Glauben an unseren Staat und die Sicherheit der Demokratie zu gefährden, ja, zu zerstören?".

15

Damit geht das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, daß entscheidend der Sinn ist, der sich nach dem Gesamtinhalt, der Äußerung dem unbefangenen Leser aufdrängte So kann, wie allgemein anerkannt ist, die Äußerung eines Verdachts, einer Vermutung oder einer Möglichkeit und das Aufwerfen einer Frage genügen (Erman/Drees BGB 4. Aufl. § 824 2 c; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht S. 34).

16

b)

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme, es handele sich um Tatsachenbehauptungen, und meint, es liege eine Meinungsäußerung vor.

17

Die Frage, ob der "Spiegel" die Veröffentlichung in der "Frankenpost" inszeniert hat, ist ebenso wie die, ob ihm die Information über Dr. R. schon vor der Verhandlung zur Verfügung stand und ob der Redakteur N. des "Spiegel" von der "Frankenpost" kommt, durchaus einer objektiven Klärung zugänglich (vgl. Helle a.a.O. S. 30). Die Äußerungen bezogen sich auf etwas Geschehenes, das dem Beweis offensteht.

18

Ersichtlich wollte der Beklagte aufzeigen, daß der "Spiegel" den Artikel in der "Frankenpost" im Hinblick auf das noch ausstehende Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Josef A. "inszeniert" habe. Das zeigt einmal sein Hinweis auf die Angelegenheit Dr. J.. Dieses Anliegen wird noch deutlicher aus seiner Erklärung im Regensburger "Tages-Anzeiger" vom 15./16. Januar 1966 und in der "Passauer Neuen Presse" vom 21. Januar 1966 ("Der unschuldige Spiegel"). Letztlich wollte der Beklagte über diese Ereignisse hinausgehend darauf hinweisen, daß der "Spiegel" seine Stellung dazu mißbrauche, auf die Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers der obersten Gerichte - das meint das Berufungsgericht mit "Personalpolitik" - Einfluß zu nehmen. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht in letzterem eine Meinungsäußerung erblickt, steht der Charakter dieses subjektiven Werturteils keineswegs derart im Vordergrund, daß die Anwendung des § 824 BGB ausscheidet. Der tatsächliche Gehalt der Äußerung ist entgegen der Annahme der Revision nicht so substanzarm (vgl. BGHZ 45, 296, 304 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] mit weiteren nachweisen), daß er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Vielmehr kommt dem Tatsachenkern, der "Spiegel" habe - ebenso wie im Fall Dr. J. - den Artikel in der "Frankenpost" inszeniert, um den Senatsvorsitzenden Dr. R. im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren auszuschalten, eine überragende Bedeutung zu, auf dem sich die Schlußfolgerung erst aufbaute.

19

2.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils sind die beanstandeten Tatsachenbehauptungen unwahr.

20

3.

Die Revision versucht darzutun, daß der Beklagte die Behauptungen unter dem Schutz berechtigter Interessen aufgestellt habe. Hierauf kommt es in diesem Verfahren rechtlich schon deshalb nicht an, weil die Klägerin Rechtsschutz nur für die Zukunft in der Form der Unterlassung begehrt und der Beklagte nur mit diesem Inhalt verurteilt worden ist. An der Wiederholung einer Behauptung, deren Unwahrheit feststeht, kann aber niemand ein berechtigtes Interesse haben (Helle a.a.O. S. 14 mit weiteren Nachweisen; S. 43 N. 40; S. 52 zu N. 15; vgl. Erman/Weitnauer BGB 4. Aufl. Anh. zu § 12 Bem. 8 d bb).

21

4.

Das Berufungsgericht erachtet das Unterlassungsbegehren nach den §§ 824, 1004 BGB für begründet. Diese Annahme ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 824 BGB ist nicht erforderlich - und das gilt ebenso für ein auf diese Bestimmung gestütztes Unterlassungsbegehren -, daß die unwahren Tatsachenbehauptungen geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden; gleichgestellt ist die Eignung, sonstige Nachteile für Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Daß die beanstandeten Behauptungen in diesem Sinne geeignet sind, die errungene wirtschaftliche Stellung und die darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Klägerin zu beeinträchtigen, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejahen. Wie der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zeigt, meint das Berufungsgericht solche Schäden, wenn es die Äußerungen als "kreditschädigend" bezeichnet; so erörtert es, ob sie "wirtschaftliche Lebensinteressen" der Klägerin verletzen. Ob eine solche Entwicklung eingetreten ist, bleibt demgegenüber rechtlich ohne Belange Entscheidend ist lediglich die Eignung im Zeitpunkt der Behauptung.

22

Schon deshalb kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an, das Berufungsgericht sei dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nicht nachgegangen, daß durch das Vorgehen gegen den Senatspräsidenten Dr. J. die Leserzahl des "Spiegel" nicht verringert und die Finanzkraft der Klägerin nicht geschwächt worden sei. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, die Feststellung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Tatsachenbehauptungen seien für solche Schädigungen geeignet, habe nicht einmal im Sachvortrag der Klägerin eine hinreichende Grundlage. Im übrigen hat die Klägerin - ohne daß das erforderlich gewesen wäre - auf die Vorschrift des § 824 BGB hingewiesen.

23

5.

Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr.

24

Der Beklagte hat die beanstandeten Tatsachenbehauptungen am 20./21. November 1965 in der Wochenendausgabe der Regensburger Tageszeitung "Tages-Anzeiger" veröffentlicht und am 24. November 1965 in der Würzburger "Deutschen Tagespost" sowie in den "Passauer Nachrichten" wiederholt. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, die einmal vorhandene Wiederholungsgefahr sei weggefallen (Helle a.a.O. S. 13 mit weiteren Nachweisen). Bei einem bereits erfolgten Angriff liegt in der Regel die Wiederholungsgefahr nahe und es bedarf der Darlegung besonderer Umstände, wenn diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden soll (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19). Im vorliegenden Fall hat der Tatrichter sich nicht von der Beseitigung der einmal entstandenen Wiederholungsgefahr zu überzeugen vermocht. Er weist darauf hin, bei der Vielzahl der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien liege es nahe, daß die beanstandeten Äußerungen später in einem der Bücher des Beklagten wieder auftauchten. Die späteren Veröffentlichungen vom 15./16. Januar 1966 und vom 21. Januar 1966 läßt das Berufungsgericht deshalb nicht genügen, weil der Beklagte nicht eindeutig von seinen Aussagen abgerückt sei: Die vermeintliche Berechtigung seiner in Fragen eingekleideten Tatsachenbehauptungen habe er dadurch erneut zur Diskussion gestellt, daß er den gesamten Sachverhalt wiederholt und sein Petitum als "naheliegende Frage" bezeichnet habe; den Wahrheitsgehalt der Antwort der Klägerin habe er durch den Hinweis in Zweifel gezogen, es sei "erstaunlich", daß sie aus ihrem Archiv weniger über die Vergangenheit des Richters R. wisse als die "Frankenpost"; erst danach habe er - verklausuliert und deshalb völlig unklar - "der verneinenden Antwort des "Spiegel" auf seine Fragen Raum" gegeben. Gegen die Würdigung des Tatrichters, diese späteren Veröffentlichungen stellten somit keinen hinreichenden Widerruf seiner früheren Presseveröffentlichung dar, die eine Beseitigung der entstandenen Wiederholungsgefahr erwiesen, ist rechtlich nichts zu erinnern.

25

6.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß dem Beklagten durch das Berufungsurteil nicht nur die ausdrückliche, sondern auch die andeutungsweise Aufstellung der im Urteilsspruch genannten Behauptungen verboten wird, weil es insoweit an der Bestimmtheit des geforderten Unterlassens fehle. Allerdings geht es nicht an, ein Urteil auf Unterlassung allgemein dahin zu fassen, daß der Beklagte Äußerungen, welche den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu gefährden geeignet sind, zu unterlassen habe. Abzustellen ist vielmehr auf die bestimmte Gefahr einer konkreten der Klägerin drohenden Verletzung. Im Urteil ist daher deutlich auszusprechen, welchen Inhalts die untersagten Äußerungen sind. Andererseits soll das Urteil aber den Kern der rufgefährdenden Äußerungen treffen, damit sie nicht in anderer Fassung erneut vorgebracht werden können, ohne von der Vollstreckungswirkung des Unterlassungsurteils erfaßt zu werden. So liegt der Fall hier. Ersichtlich will das Berufungsurteil die Möglichkeit treffen, daß die verbotenen Äußerungen nicht in ausdrückliche Behauptungen sondern - wie in den beanstandeten Veröffentlichungen bereits geschehen - in die schwächere Form von Fragen, Aufzeigen von Möglichkeiten usw. gekleidet werden.

26

7.

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend