Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1965, Az.: VI ZR 19/64
„Wo ist mein Kind?“
Passivlegitimation des Verlags bei Veröffentlichung eines ehrverletzenden Artikels; Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung von Familienstreitigkeiten eines Bürgers unter Namensnennung; Voraussetzungen für die Zubilligung immateriellen Schadensersatzes; Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 19/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13881
- Entscheidungsname
- Wo ist mein Kind?
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.11.1963
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 823 BGB
- § 847 BGB
Fundstellen
- MDR 1965, 735 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 879-881 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann die Presse unter Namensnennung über Familienangelegenheiten berichten darf, und zum Ersatz des ideellen Schadens bei Persönlichkeitsverletzungen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 10. August 1961 veröffentlichte die im Verlag der Erstbeklagten in M. erscheinende "A." in ihrer Nr. 191 einen Artikel mit der Überschrift:
"Verzweifelte Mutter fragt:
WO IST MEIN KIND?"
Der Vater schweigt - Behörden trösten: "Haben Sie Geduld".
In dem Artikel wird unter Beifügung von Lichtbildern der Ehefrau und der Tochter des Klägers folgendes berichtet:
"Eine Mutter weint um ihr Kind. Frau Emma B. aus P. versucht seit vier Monaten herauszufinden, wo ihre siebenjährige Tochter Isabelle ist. Emma B. lebt mit ihrem Mann, dem ungarischen Flüchtling Gabor B. in Scheidung. Eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts des Departements Seine (Paris) hat die Aufsichtspflicht über Isabelle der Mutter übertragen. Beim Vater, so ordnete das Gericht an, sollte die Tochter jeweils in der ersten Hälfte der Ferien sein.
In den Osterferien dieses Jahres schickte Emma B. ihre Tochter nach München zum Vater; seitdem hat sie ihr Kind nicht mehr gesehen. Gabor B., der in München arbeitet, verschweigt nach Angaben der Mutter beharrlich den Aufenthaltsort von Isabelle.
"Meine kleine liebe Mutti, ich komm zurück am 1. Mai", das schrieb Isabelle ihrer Mutter am 26. April. Seitdem kam kein Lebenszeichen. Emma B. fuhr Ende Juni nach München, um hier vom Vormundschaftsgericht ihre Tochter zugesprochen zu bekommen. (Die Einstweilige Verfügung des französischen Gerichts gilt nicht in Deutschland.) Das Vormundschaftsgericht ordnete zunächst an, daß der Vater das Kind der Mutter mindestens ein paar Stunden geben solle. Mehr war nicht möglich, weil das Verfahren noch schwebt. Der Vater befolgte die Anordnung des Gerichtes nicht. "Wir können erst Zwangsmaßnahmen anordnen, wenn das Verfahren abgewickelt ist", erklärte der Sachbearbeiter des Falles der AZ. "Dann können wir den Vater unter Androhung von Haft oder Geldstrafe zwingen, den Aufenthaltsort des Kindes bekanntzugeben. Aber es gibt auch Väter, die setzen sich ins Gefängnis und sagen nichts. Dann sind wir machtlos!"
Der Fall ist deswegen so verzwickt, weil Emma B. gebürtige Spanierin ist (die Mutter war eine Müncherin). Nach ihrer Heirat mit dem ungarischen Flüchtling Gabor B. wurde von den französischen Behörden in den Paß von Emma B. eingetragen: "Ungarischer Flüchtling". Das Vormundschaftsgericht München hat vorerst dem Stadtjugendamt das sogenannte "Aufenthaltsbestimmungsrecht" übertragen. Das Amt erklärt jedoch: "Wir können überhaupt nichts tun. Wir schicken jetzt die Akten dem Vormundschaftsgericht zurück. Das Gericht muß dann sehen, wie es den Aufenthaltsort von Isabelle herausfindet."
"Geduld, haben Sie Geduld!" vertröstete man mich überall", sagt Emma B. verzweifelt. "Ich will wissen, wo meine Isabelle ist!" Ihre Anwälte, Josef und Maria T., erklärten der AZ: "Der Vater hat das Kind der Mutter weggenommen unter dem Versprechen, es zurückzubringen. Er hält es aber versteckt und keine Behörde kann irgend etwas tun. Wir sind praktisch machtlos. Das Ganze ist ein Skandal!"
Der Anwalt von Gabor B., Ludwig S., erklärte der AZ: "Ich warne Sie!" Darüber hinaus sagte er nur: "Ich gebe keine Äußerung ab!"
Wie auch der Interessenstreit um die kleine Isabelle ausgehen mag - eines steht fest: Eine Mutter ist verzweifelt, weil sie nicht weiß, wo ihr Kind ist und wie es ihm geht.
Der Zweitbeklagte ist der Herausgeber, der Drittbeklagte verantwortlicher Redakteur der "Abendzeitung". Isabelle B., geb. ... 1955, war von ihrer Mutter in den Osterferien 1961 von Paris zum Kläger nach München geschickt worden. Der Kläger schickte die Tochter nicht zur Mutter zurück, sondern brachte sie in einem Internat unter und weigerte sich, der Mutter den Aufenthalt bekanntzugeben. Diese strengte in München ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren an, in dessen Verlauf dem Stadtjugendamt München das Recht übertragen wurde, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Da der Kläger sich weiterhin weigerte, den Aufenthaltsort bekanntzugeben, blieb die Maßnahme zunächst ohne Erfolg. Frau B. wandte sich schließlich an die "A.", die auf Grund ihrer Angaben und behördlicher Rücksprachen den Artikel veröffentlichte. Der Kläger hatte es auf Antrage der Zeitung abgelehnt, eine fernmündliche Information zu geben, und sich nur zu einer persönlichen Rücksprache mit einem Vertreter der Redaktion bereit erklärt. Zu dieser kam es aber nicht.
Da die Beklagten dem Verlangen nach Zahlung einer Genugtuung und einer Berichtigung des Artikels nicht entsprachen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:
- 1.
die Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen,
- 2.
den Beklagten bei Vermeidung von Haft- oder Geldstrafen aufzugeben, sich jeder Veröffentlichung in der Vormundschaftssache seiner Tochter zu enthalten, soweit dadurch seine Rechte und Interessen verletzt werden,
- 3.
die Beklagten zu verurteilen, das Urteil in dieser Sache an mehreren Tagen in der "A." zu veröffentlichen.
Der Kläger hat vorgetragen:
Eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sei schon darin zu sehen, daß die Beklagten seine Famlienangelegenheiten unter Namensnennung zum Gegenstand einer Reportage gemacht hätten. Das Motiv für die Veröffentlichung sei ausschließlich in dem Bestreben zu sehen, mit einer rührseligen Geschichte Sensation zu machen und so den Absatz der Zeitung zu steigern. Der einseitig geschriebene Artikel enthalte Verzerrungen und Unvollständigkeiten. Es werde nicht berichtet, daß die Verfügung des französischen Gerichts nicht rechtskräftig sei und daß ihm, dem Kläger, erhebliche Gründe zur Seite ständen, für sich allein die Elternrechte über die Tochter zu beanspruchen. Der Artikel erwecke den Anschein, als habe er sich bei den Auseinandersetzungen um die Erziehungsrechte an der Tochter strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Der unbefangene Leser müsse aus dem Artikel entnehmen, daß er die Tochter unter ungünstigen Verhältnissen verborgen halte und daß es dem Kinde schlecht gehe. Tatsächlich habe er die Tochter, die bei der Mutter gefährdet gewesen sei, in einem erstklassigen Internat untergebracht. Der Artikel habe großes Aufsehen erregtund seinem Ansehen als Schriftsteller und als Mitarbeiter des Senders "F. E." sehr geschadet. Es sei zu befürchten, daß sich die Beklagten auch weiterhin in ihrer Zeitung unberechtigt mit seinen Familienangelegenheiten befassen würden.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Die Erst beklagte hat vorgetragen, sie habe mit der Veröffentlichung nichts zu tun, da der Verlag die Redaktion in der Gestaltung der Zeitung nicht beeinflusse. Der Verlag befasse sich ausschließlich mit dem kaufmännischen Vertrieb der Zeitung und mit dem Inseratenwesen. Der Zweitbeklagte räumt zwar ein, daß er als Herausgeber einen bestimmenden Einfluß auf den Inhalt der "A." ausübe, er will aber von dem Artikel vor der Veröffentlichung nichts gewußt haben.
Die Beklagten haben sodann übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß der Abdruck des Artikels berechtigt gewesen sei, der aufgrund sorgfältiger Prüfung den Sachverhalt richtig dargestellt habe, an dessen Bekanntgabe die Öffentlichkeit interessiert gewesen sei. Der Kläger, der sich trotz gerichtlicher Aufforderung lange Zeit geweigert habe, seiner Frau die Verbindung mit ihrer Tochter zu ermöglichen oder ihr auch nur den Aufenthaltsort bekanntzugeben, habe es sich selbst zuzuschreiben, daß sich die Presse mit dem Fall befaßt habe, nachdem die Behörden der verzweifelten Mutter nicht hätten helfen können. Der Artikel habe in keinem Punkt der Leserschaft falsche Vorstellungen vermittelt. Das Verlangen des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sei rechtlich unbegründet. Für den Unterlaasungsanspruch fehle es an einer Wiederholungsgefahr, da Frau B. die Tochter inzwischen nach Paris mitgenommen habe, wie der Kläger selbst vortrage. Es fehle daher jeder Anlaß für die Presse, erneut auf den Fall zurückzukommen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bekämpft zwar mit beachtlichen Gründen die Auffassung des Berufungsgerichts, der beklagte Verlag sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht der richtige Antragsgegner. Eines Eingehens auf die Frage der Passivlegitimation des Verlags bedarf es jedoch nicht, da die Klage aus anderen Gründen, die auch für die Beklagten zu 2) und 3) gelten, keinen Erfolg haben kann.
1.
Der Inhalt des Artikels war nach der getroffenen Feststellung objektiv richtig und nach Form und Umständen für den Kläger nicht beleidigend. In dem Artikel ist weder ausdrücklich behauptet noch ist aus dem Zusammenhang zu entnehmen, daß das Kind unter Mißachtung einer rechtskräftigen gerichtlichen Anordnung in ungünstigen Verhältnissen verborgen gehalten werde oder daß es dem Kinde schlecht gehe. Über die Art der Unterbringung des Kindes durch den Vater berichtet der Artikel nichts. Allerdings wird derLeser aus dem Artikel die Folgerung ziehen, das Kind leide unter der Trennung von der Mutter. Das ist die normale Folge, wenn die Verbindung einer siebenjährigen Tochter zur Mutter gestört wird, zumal wenn diese Störung längere Zeit dauert. Zutreffend wird ferner berichtet, das Vormundschaftsgericht könne unter Umständen Zwangsmaßnahmen gegen den Vater anordnen, wenn sich dieser gerichtlichen Entscheidungen nicht beuge. Daß die Anordnung des französischen Gerichts innerhalb der Bundesrepublik "nicht gilt", wird in dem Bericht ausdrücklich hervorgehoben. Allerdings fehlt in dem Artikel ein Hinweis auf die Gründe, die für den Kläger leitend waren, um das Kind von der Mutter zu trennen und dieser den Aufenthaltsort des Kindes nicht zu offenbaren. Über diese Gründe macht der Kläger im vorliegenden Verfahren nur zurückhaltende Angaben. Der Artikel klammert diesen Hintergrund des Ehestreits aus und hält sich an den äußeren Vorgang, daß der Kläger das ihm von der Mutter zugeführte Kind entgegen einer vormundschaftsgerichtlichen Anordnung und entgegen den berechtigten Erwartungen der Mutter nicht zurückschickte, sondern es ohne gerichtliche Ermächtigung längere Zeit vor der Mutter verbarg. Es wird sodann als Mißstand bezeichnet, daß der Mutter in einem solchen Fall nicht durch Sofortmaßnahmen der zuständigen Behörden und Gerichte geholfen werden kann. Mit Recht haben sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht ausgeführt, daß der Artikel unter dem Gesichtspunkt des Ehrschutzes nicht zu beanstanden ist, sondern allenfalls deshalb, weil er eine Familienangelegenheit, die grundsätzlich zur Privatsphäre des Menschen gehört, unter Namensnennung der Öffentlichkeit unterbreitet.
2.
Es wird stets der Darlegung besonderer Gründe bedürfen, wenn ein beachtliches Interesse der Öffentlichkeitdaran bejaht werden soll, daß sie über Familienstreitigkeiten eines Bürgers unter Namensnennung aufgeklärt wird (vgl. Urteil des Senats VI ZR 204/63 vom 26.1.1965 - Gretna Green - VersR 1965, 477). Die Vorinstanzen meinen, es sei unter Würdigung der widerstreitenden Interessen nicht erforderlich gewesen, den Namen und den "Status" des Klägers bekanntzugeben. Das ist wenigstens dann nicht zweifelsfrei, wenn nach dem Fehlschlagen anderer Versuche nurüber die Befassung der Öffentlichkeit mit der Angelegenheit Aussicht bestand, daß die Mutter den Aufenthalt ihres Kindes erfuhr und die Verbindung mit ihm herstellte. Allerdings hätte die Redaktion vor der Veröffentlichung des Artikels dem hierdurch betroffenen Kläger, der erreichbar war, Gelegenheit geben müssen, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, damit auch sein Standpunkt zur Geltung kam. Die zunächst auch beabsichtigte Anhörung des Klägers durfte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unterbleiben, weil sich der Kläger weigerte, die Antragen des Reporters zu seinen Familienangelegenheiten telefonisch zu beantworten, Wenn der Kläger bat, ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt in einer mündlichen Aussprache darzulegen, so war dies kein unbilliges Verlangen. Indem die "A." ohne die vom Kläger angebotene Darlegung der Gründe seines Verhaltens über die zur Familiensphäre des Klägers gehörende Angelegenheit in großer Aufmachung berichtete, hat sie rechtswidrig in die geschützte Privatsphäre des Klägers eingegriffen.
Doch ist den vorinstanzlichen Urteilen zuzustimmen, daß die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nicht gegeben sind. Der Senat bleibt dabei, daß die Zubilligung immateriellen Schadensersatzes nur beischwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt, um dem Betroffenen einen gewissen Ausgleich für eine sonst nicht wiedergutzumachende Einbuße zu geben und damit zugleich die Achtung elementarer Persönlichkeitswerte durch das Zivilrecht zu sichern (in gleichem Sinne auch das Urteil des Ib-Senates vom 10. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 - "Wie uns die anderen sehen"). Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Einzelnen vorliegt, wird - wie bei jeder Persönlichkeitsverletzung - auch auf die Motive und die Art der Verletzungshandlung einzugehen sein. Unter diesen Gesichtspunkten fällt zunächst ins Gewicht, daß der Kläger durch sein eigenmächtiges Vorgehen und die Nichtachtung der Rechte der Mutter selbst Anlaß gegeben hatte, daß seine Frau die Unterstützung der Presse erbat und daß die Öffentlichkeit auf die Angelegenheit aufmerksam wurde. Sodann ist zu berücksichtigen, daß bei der Veröffentlichung des Artikels auch der Wunsch leitend war, der Mutter zu helfen, wie bereits das Landgericht festgestellt hat. Das Oberlandesgericht stellt bei seiner Würdigung heraus, daß insgesamt über den Kläger mit Zurückhaltung berichtet worden sei und daß man noch kein unlauteres. Gewinnstreben feststellen könne. Die Tendenz des Artikels geht in erster Linie dahin, die Öffentlichkeit auf einen nach Ansicht des Reporters bestehenden sozialen Mißstand aufmerksam zu machen und in diesem Zusammenhang die schwierige Lage der Mutter zu schildern. Der Fall hebt sich damit wesentlich von den Fällen ab, in denen der Bundesgerichtshof die Zubilligung eines Schmerzensgeldes als erforderlich angesehen hat, um dem Betroffenen für einen schwerwiegenden Eingriff in seinen privaten Bereich eine gewisse Genugtuung zu verschaffen. Währendes sich in den Fällen "Fernsehansagerin" (BGHZ 39, 124), "Hochzeitsbild" (LK Kunst UrhG § 23 Nr. 5) und "Gretna Green" (VersR 1965, 477) um Veröffentlichungen handelte, die sich eindeutig über die Grenzen des Erlaubten hinwegsetzten und die Betroffenen durch verzerrende Darstellung ihres Privatlebens lächerlich oder verächtlich machten, fehlen im vorliegenden Fall solche Erschwerungen. Wird insbesondere berücksichtigt, daß der Bericht keine Entstellungen enthält, so kann nicht anerkannt werden, daß es sich um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt, zu deren Ausgleich die Zubilligung einer Genugtuung erforderlich wäre.
3.
Was den geltendgemachten Unterlassungsanspruch angeht, so ist zwar richtig, daß bei einem bereits erfolgten rechtswidrigen Angriff der Presse in der Regel die Wiederholungsgefahr naheliegt, und daß es der Darlegung besonderer Umstände bedarf, wenn diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden soll. Im vorliegenden Fall waren nun dadurch ganz andere Verhältnisse als zur Zeit der Veröffentlichung geschaffen worden, daß die Mutter das Kind inzwischen nach Paris zurückgeholt hatte. Wenn der Tatrichter unter Würdigung dieses Umstandes und des Vorbringens der Beklagten die Überzeugung gewonnen hat, es bestehe keine Gefahr, daß die Beklagten noch einmal in einer dem Kläger abträglichen Weise auf das Verbergen des Kindes vor der Mutter zurückkämen, so laßt diese Beurteilung keinen Rechtsfehler erkennen. Liegt keine Wiederholungsgefahr vor, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage zu verneinen, Auch für die Veröffentlichung des Urteils in dieser Sache ist ein zureichender Rechtsgrund nicht gegeben.
4.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Nüßgens