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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1984, Az.: BVerwG 2 WDB 3/84

Wehrrecht; Soldat; Hauptmann; Kompaniechef; Pflichtverletzung; Pflicht zur Zurückhaltung; Friedensbewegung; Petition

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 3/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm 08.02.1984 - S 1 BLc 10/83

Fundstellen

  • NJW 1985, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 115 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Hauptmann und Kompaniechef verletzt nicht seine Pflicht zur Zurückhaltung, wenn er in seiner Freizeit außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen in Zivil und ohne Angabe seiner Soldateneigenschaft in Anwesenheit der Presse eine Petition der sogenannten "Friedensbewegung" dem Oberbürgermeister einer von der Garnison etwa 10 km entfernt liegenden Stadt überreicht, dieser möge Sorge tragen, daß die verfassungsmäßigen Rechte genützt würden, um sie symbolisch zur ABC-waffenfreien Zone zu erklären.