Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.06.1980, Az.: 1 BvR 797/78
„Heinrich Böll“
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Äußerungen; Beeinträchtigung; Sozialer Geltungsanspruch; Unrichtiges Zitat; Grundrecht der Meinungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.06.1980
- Aktenzeichen
- 1 BvR 797/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11169
- Entscheidungsname
- Heinrich Böll
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH 30.05.1978 - VI ZR 117/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 54, 208 - 223
- AfP 1980, 151-154
- DVBl 1980, 841-844 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1980, 762-764 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 721-723 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2972
- NJW 1980, 2066-2067 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Walter Schmitdt)
- NJW 1980, 2072-2073 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch den selbst definierten sozialen Geltungsanspruch.
2. Ein unrichtiges Zitat ist nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt.
3. Eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder -hörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt, wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.