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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.06.1980, Az.: 1 BvR 797/78
„Heinrich Böll“

Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Äußerungen; Beeinträchtigung; Sozialer Geltungsanspruch; Unrichtiges Zitat; Grundrecht der Meinungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.06.1980
Aktenzeichen
1 BvR 797/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11169
Entscheidungsname
Heinrich Böll
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH 30.05.1978 - VI ZR 117/76

Fundstellen

  • BVerfGE 54, 208 - 223
  • AfP 1980, 151-154
  • DVBl 1980, 841-844 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1980, 762-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 721-723 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2972
  • NJW 1980, 2066-2067 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Walter Schmitdt)
  • NJW 1980, 2072-2073 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch den selbst definierten sozialen Geltungsanspruch.

2. Ein unrichtiges Zitat ist nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt.

3. Eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder -hörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt, wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.