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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1978, Az.: VI ZR 117/76
„Terroranschlag“

Anspruch auf eine Entschädigung in Geld wegen einer schweren Verletzung des Ansehens; Voraussetzungen für einen unzulässigen Eingriff in die Ehre eines Menschen; Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung freier Meinungsäußerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
VI ZR 117/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12963
Entscheidungsname
Terroranschlag
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 03.06.1980 - AZ: 1 BvR 797/78

Fundstellen

  • AfP 1978, 136-143
  • DB 1978, 2167 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 1012-1013 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1797-1801 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Fernseh-Kommentator Otto ... S. (Pseudonym Matthias W.),

2. des Senders F. B.,
vertreten durch den Intendanten Franz Ba.,

Prozessgegner

Schriftsteller Heinrich Bö., H. Straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wer zum Beleg für seine die Persönlichkeit herabsetzende Kritik Äußerungen des Kritisierten zitiert, muß den Bezugszusammenhang berücksichtigen, in dem diese gemacht worden sind. Ob er die Äußerungen richtig wiedergegeben hat, ist nach dem Verständnis eines Durchschnittshörers oder -lesers dieser Äußerungen (objektiv) zu beurteilen.

  2. b)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Fernsehkommentar gegen einen Schriftsteller unter Namensnennung der Vorwurf erhoben werden darf, für einen Terroranschlag moralisch mitverantwortlich zu sein ("Ungeist der Symphatie").

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1978
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 1976 aufgehoben.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. März 1975 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Am 21. November 1974 berichtete die Spätausgabe der Tagesschau der ARD über den Staatsakt aus Anlaß der Beisetzung des am 10. November 1974 ermordeten Präsidenten des Kammergerichts in Berlin. Im Anschluß an den Bericht sprach der Chefkommentator des Senders F. B., der Erstbeklagte, einen Kommentar, den der Chefredakteur des Senders, des Zweitbeklagten, vorher gelesen und gebilligt hatte. Er lautete:

"Gute und starke Worte sprachen die Repräsentanten des Staats am Sarge des ermordeten Günter von D. als die Bevölkerung in B. ihm heute Nachmittag die letzte Ehre erwies. Es war ein Bekenntnis zum Rechtsstaat und eine Absage an die Gewalt, die ihn zerstören will. Trauermarsch und Trauerflor, Flaggen auf Halbmast und das Läuten der Freiheitsglocke. Spätestens am Abend dieses Tages ist es Zeit für die Frage, wie denn diese Freiheit und dieser Rechtsstaat verteidigt wurden, ehe Günter von D. das Opfer seiner Mörder wurde.

Die Saat der Gewalt war aufgegangen lange bevor dieser Mord geschah. Und ob die Saat der Gewalt aufgeht und wie fruchtbar sie ist, hängt von der Beschaffenheit des Bodens ab, in den sie eingebracht wird. Dieser Boden war vom Unkraut der Ideologie, der Komplizenschaft, des Sympathisantentums, dem Opportunismus und der Leisetreterei überwuchert. Die Trauer um das bisher letzte Todesopfer der Gewalt des Radikalismus verbietet nicht, sondern gebietet, das hier ganz deutlich auszusprechen.

Unter dem dringenden Verdacht der Beihilfe zum Mord wurden eine Sozialhelferin und ein Vikar der Evangelischen Kirche verhaftet. Ihre Schuld ist bisher nicht erwiesen. Aber erwiesen ist, daß jener Vikar aktiver Helfer der B.-M.-Bande war und ein prominenter Theologieprofessor diese Komplizenschaft öffentlich als die "rechte Haltung eines Jüngers Jesu" bezeichnete. Der Boden der Gewalt wurde durch den Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern gedüngt. Jahrelang warfen renommierte Verlage revolutionäre Druckerzeugnisse auf den Büchermarkt. Heinrich Bö. bezeichnete den Rechtsstaat, gegen den die Gewalt sich richtet, als "Misthaufen" und sagte, er sähe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden. Er beschuldigte diesen Staat, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen.

Jahrelang waren Justiz und Polizei, waren alle, die eine entschiedene Verteidigung des Rechts forderten und praktizierten, einem aggressiven publizistischen Fingerzeigen ausgesetzt. "Gewalt gegen Sachen" wurde in unzähligen Diskutierzirkeln von sogenannten Demokraten unterstützt, bevor sie zur Gewalt gegen Menschen und Menschenleben wurde.

Ulrike M. wurde als Dozentin an die Freie Universität B. berufen, als sie längst schon Gewalt predigte.

Und es wäre unredlich, hier und heute darüber zu schweigen, daß manche meiner journalistischen Kollegen diese Radikalen leitartikelnd und moderierend auf ihrem Wege zum Terror eskortiert haben, ehe sie sich mit schrecklicher Verspätung distanzierten. Falsch verstandene Loyalität wäre es auch, unerwähnt zu lassen, daß die Terroristen in den Vorstadien ihrer mörderischen Gewaltanwendung reichlich Gelegenheit bekamen, ihre Verachtung für unseren Rechtsstaat über die Fernsehschirme dieses Landes zu verbreiten.

Auch hat es politische Repräsentanten in der Bundesrepublik gegeben, die das geistige Klima zugunsten des Radikalismus begünstigten.

Ich sage das nicht, um Stimmungen oder wie es jetzt so oft heißt, "Emotionen" anzuheizen. Ich sage es, weil eine entschiedene Abwehr terroristischer Verbrecher nur möglich ist, wenn wir genau erkennen, was zu ihnen führte und was den Tätern nützte.

Der Rechtsstaat, seine Repräsentanten und seine Bürger müssen besonnen bleiben. Aber es muß eine Besonnenheit sein, die sich nicht länger durch Kompromisse mit der Gewalt in Mitschuld verstrickt. Besonnenheit heißt hier zunächst einmal: Zur Besinnung kommen."

2

Der Kläger sieht in den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einen unzulässigen Eingriff in seine Ehre. Er hat von den Beklagten zum Ausgleich der dadurch erlittenen immateriellen Nachteile eine Entschädigung von 100.000 DM verlangt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 40.000 DM stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger durch den beanstandeten Fernsehkommentar in seinem Ansehen so schwer verletzt worden, daß er von den Beklagten nach den hierzu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. BGHZ 35, 363; 39, 124; zuletzt wieder vor allem Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698, 699 m.w.Nachw.; BVerfGE 34, 269 = NJW 1973, 1221) Entschädigung in Geld verlangen kann.

5

Das Berufungsgericht erwägt dazu: Dem Kläger habe der Erstbeklagte (demnächst: der Beklagte) vorgeworfen, zusammen mit anderen Intellektuellen moralisch für den Mord an dem Präsidenten des Kammergerichts von D. mitverantwortlich zu sein, weil er Öffentlich den Rechtsstaat herabgesetzt und Sympathien gegenüber Gewalttätern bekundet habe. Dabei werde, weil er als einziger namentlich genannt worden sei, der Eindruck erweckt, ihm sei persönlich ein hervorragender Anteil an dem geistigen Einfluß auf die Terroristen anzulasten. Solche Kritik sei nicht durch Art. 5 GG gedeckt, daher rechtswidrig. Der Beklagte habe die Äußerungen des Klägers, an die der Kommentar anknüpfe, entstellt wiedergegeben. Zudem werde verschwiegen, daß der Kläger sie vor vielen Jahren zu einer Zeit gemacht habe, als von einer Konfrontation mit dem Terror der B.-M.-Bande noch keine Rede habe sein können. Auch sonst hätten die Beklagten keine Äußerung anführen können, mit der der Kläger Gewalt gebilligt, empfohlen oder gefordert oder sich sonst durch "Sympathie mit den Gewalttätern verbunden" habe. Durch die Herausstellung gerade seines Namens - neben dem der Ulrike M. - sei eine Prangerwirkung erzielt worden, der niemand, auch keine Person der Zeitgeschichte, ausgesetzt werden dürfe. Zwar überwiege im Vorwurf, durch den "Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern den Boden der Gewalt gedüngt zu haben", die subjektive Wertung so, daß ein darin enthaltener Tatsachenkern in den Hintergrund trete. Der Grundsatz, daß Werturteile ohne Rücksicht auf ihre "Richtigkeit" frei geäußert werden dürften (Art. 5 Abs. 1 GG), gelte jedoch nicht ohne Einschränkung für ein solches Verdikt, da dem rechtsstaatlichen Prinzip Rechnung getragen werden müsse, daß jeder vor einer Verurteilung als Straftäter Anspruch auf ein Gerichtsverfahren habe. Je einschneidender ein Vorwurf und je schwieriger er zu verifizieren sei, desto fairer und zurückhaltender müsse er von den Medien behandelt werden. Den rechtsstaatlichen Anforderungen in diesem Sinne genüge der Vorwurf, dem Distanz und Sachlichkeit fehle, nicht. Wenn solche Themen im Fernsehen erörtert würden, müsse eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Für und Wider der sich gegenüberstehenden Positionen stattfinden. Ein Kurzkommentar im Rahmen der Tagesschau sei dazu nicht der geeignete Ort gewesen.

6

Im Ergebnis sind die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen begründet.

7

I.

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung freier Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 GG gestützt (vgl. BGHZ 45, 296, 308; BVerfGE 35, 302 ff= NJW 1973, 1226, 1228).

8

Werden wie hier in der öffentlichen Diskussion über für die Gemeinschaft wichtige Fragen das Ansehen und der Ruf einer Persönlichkeit abwertender Kritik ausgesetzt, dann sind mit dem Persönlichkeitsrecht des Angegriffenen und dem Recht des Kritikers, seine Meinung frei zu sagen, sowie der damit verbundenen Freiheitsgewährung für Presse, Rundfunk und Fernsehen gleichrangige Verfassungswerte in einer Spannungslage betroffen. Weder muß sich der Angegriffene jede Herabsetzung seiner Person gefallen lassen, noch hat Kritik zu verstummen, wenn sonst die Ehre des Kritisierten in Gefahr gerät. Vielmehr kann jeder Interessenbereich vom anderen Rücksicht auf die "eigenen" Belange bei Respektierung der widerstreitenden "fremden" Interessen erwarten: Letztlich verbinden sich der Anspruch auf persönliche Achtung und das Recht zur freien Artikulation und Kommunikation in der Gewährleistung von freier Entfaltung der Persönlichkeit. Wann Kritik zu einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach der zivilrechtlichen Regelung des § 823 Abs. 1 BGB wird, ist durch eine Abwägung zu bestimmen, die jedem Interessenbereich im konkreten Anwendungsfall ein möglichst umfassendes Wirkungsfeld läßt. Ist der Konflikt nur durch Einschränkungen zu lösen, so darf dabei das Prinzip der Gleichrangigkeit nicht verloren gehen. Der freien Rede kann nicht auf eine Weise Geltung verschafft werden, die der Ehre den Schutz völlig entzieht; das würde auch der Meinungsfreiheit schaden. Umgekehrt kann der Ehrenschutz den Angegriffenen nicht von öffentlicher Diskussion, ihren Eigengesetzlichkeiten und Zielen freistellen.

9

Das bedeutet: Zwar darf der Kritiker keine Unwahrheiten über den Angegriffenen behaupten; an einer geistigen Auseinandersetzung auf solcher Grundlage besteht auch im Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kein schutzwürdiges Interesse. Geht es dagegen um die eigene Stellungnahme und Bewertung von Geschehenem, darf er seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Der Überzeugungskraft von Ansichten nachzugehen, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Selbstverständlich muß sie den sachlichen Bezug zur geistigen Auseinandersetzung wahren und darf nicht auf Schmähung des Angegriffenen zielen; aber nicht alles, was dieser als kränkend empfindet, muß schon deshalb unzulässig sein. Im Grundsatz muß dem Kritiker auch freistehen, wie und wo er seine Meinung äußert. Das Recht auf freie Rede ist auch vor den repressiven Wirkungen einer über die Form ausgeübten Zensur zu schützen. Allerdings können hier die Grenzen für ihn durch die Pflicht zur Rücksicht auf die Ehre des Betroffenen enger gezogen sein. So kann selbst in einer vom Standpunkt des Kritikers auf die Sache bezogenen Kritik in unzulässiger Weise die Nichtachtung der Person des Kritisierten zum Ausdruck kommen, wenn der Angriff auf einem Weg vorgetragen wird, der dem Angegriffenen keine Möglichkeit entsprechender Gegenwehr läßt, während der Kritiker seine Meinung auch auf anderem Weg hätte zur Geltung bringen können. Das schutzwürdige Anliegen der Kritik muß in vertretbarem Verhältnis zu den schutzwürdigen Belangen des Angegriffenen stehen. Je schwerer der Vorwurf wiegt, um so höhere Anforderungen sind an die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit solcher Kritik zu stellen. Ihre Überzeugungskraft muß sie letztlich aus dem Argument beziehen, nicht aus den äußeren Umständen, unter denen sie vorgebracht wird.

10

2.

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Aussagecharakters der inkriminierten Äußerungen durch das Berufungsgericht.

11

a)

Zu Recht hat es der hier gegebenen Verknüpfung von Meinung (Werturteil) und Behauptungen (von Tatsachen) besondere Beachtung geschenkt. Zwar ist diese Qualifizierung für die eingeklagte Entschädigungsforderung nicht von solchem Gewicht wie etwa für eine auf Widerruf zielende Klage; denn hier steht der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als solcher im Vordergrund, und dieser kann durch eine Meinungsäußerung ebenso erfolgen wie durch eine (falsche) Tatsachenbehauptung. Doch ergeben schon die vorstehenden Erörterungen zum Grundrecht der Meinungsfreiheit, daß die Zulässigkeit der Kritik von dem Charakter der Vorwürfe abhängen kann. Insbesondere kann es für das Gesamtbild, das bei der Interessen- und Güterabwägung nicht vernachlässigtwerden darf, von Bedeutung sein, ob das Schwergewicht der Kritik auf der subjektiv-wertenden oder auf der Objektiv-behauptenden Seite liegt.

12

b)

Zutreffend sieht das Berufungsgericht, insoweit dem Landgericht folgend, im Mittelpunkt der Kritik des Beklagten als ganz überwiegend wertende Meinung den Vorwurf, der Kläger gehöre zu den Personen, die "den Boden der Gewalt durch den Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern gedüngt" hätten. Es kann dahinstehen, ob die Beschuldigung, "Sympathisant" von Terroristen im Umfeld der B.-M.-Bande zu sein, nach allen Ereignissen, die inzwischen diese Beschuldigung mit kennzeichnen, heute noch als bloßes Werturteil gelten kann, in dem das Tatsachensubstrat ganz im Hintergrund steht. Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht jedenfalls für den hier zugrunde zu legenden Zeitpunkt der Sendung des Kommentars dem Begriff des "Sympathisanten" keine dem Beweis zugängliche Aussage über konkrete Verbindungen des so Beschuldigten zu dem Mord und anderer Gewaltkriminalität der Terroristen zu entnehmen vermag. Für den angesprochenen Fernsehzuschauer wurde mit dem "Ungeist der Sympathie" eine in ihren Umrissen nicht näher gekennzeichnete geistig/politische Haltung zwar in einen Bezugszusammenhang zu den Straftaten der Terroristen gebracht, ohne daß aber die so abgewertete Einstellung des Kritisierten damit schon nach Inhalt oder Struktur gekennzeichnet war.

13

Indessen hat sich der Beklagte auf solche Bewertung des Klägers nicht beschränkt. Vielmehr hat er den Vorwurf der moralischen Verantwortung für den Mordanschlag durch die Zitierung von Äußerungen belegt, mit denen der Kläger das Ansehen des Rechtsstaats öffentlich herabgesetzt haben soll. Insoweit enthielt, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, die Kritik auch Elemente von Behauptungen, die auf ihre Wahrheit überprüft werden konnten. Zutreffend hält deshalb das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte den Kläger richtig oder falsch zitiert hat, in dieser Verbindung für entscheidungserheblich: Mag eine falsche Zitierung als solche das Persönlichkeitsrecht auch nicht antasten, so zeigt sie sich in einem anderen Licht, wenn dem Betroffenen als Beleg für sein angeblich gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht gemacht hat; ebenso wie der wertende Vorwurf der moralischen Mitverantwortung für den Mord durch diese Belegstellen im Urteil des Fernsehzuschauers einen für den Kläger nachteilige Wirkung erhalten mußte, die er ohne sie so nicht hätte haben können.

14

II.

Demgegenüber vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht auch darin zu folgen, daß die Beklagten mit solcher Kritik in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen haben. Die Äußerungen, die sie dem Kläger zugeschrieben haben, sind weitgehend durch ein vertretbares Verständnis seiner Veröffentlichungen gedeckt. Die an sie geknüpfte Kritik hält sich sowohl dem Inhalt und der Form nach als auch nach den eingesetzten Mitteln in dem Freiheitsbereich, der der Äußerung des eigenen Standpunkts in einem Fernsehkommentar aus diesem Anlaß durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet ist.

15

1.

Wer zum Beleg für eine die Persönlichkeit eines anderen herabsetzende Kritik dessen Äußerungen zitiert, muß grundsätzlich diese richtig wiedergeben. Ob dem das Zitat gerecht wird, ist danach zu beurteilen, wie der Durchschnittsleser oder -hörer einerseits das vom Kritisierten Geäußerte, andererseits das Zitat versteht. Nicht etwa darf, wer zitiert, seine Kritik in das Zitat derart einfließen lassen, daß es den Inhalt des Gesagten entstellt wiedergibt und zu seiner Aussage wird. Denn das Zitat wird nicht als subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern als Tatsache, an der sich der Kritisierte festhalten lassen muß. Das gilt nicht nur für das den Inhalt einer Äußerung zusammenfassende, sondern auch für das wörtliche Zitat; auch dieses darf nicht den Kontext der Äußerung derart verleugnen, daß sein Aussagegehalt ein anderer wird. Andererseits kann der Kritisierte, wenn er sich für das Verständnis eines Durchschnittslesers oder -hörers mehrdeutig ausgedrückt hat, nicht erwarten, daß das Zitat seine Äußerung gerade in der Bedeutung wiedergibt, in der er sie verstanden wissen wollte; in solchem Fall ist ein Zitat auch dann "richtig", wenn es einer anderen, nach dem bezeichneten objektiven Maßstab vertretbaren Bedeutung des Geäußerten folgt. Wäre auch innerhalb dieser Grenzen das Risiko von Mißverständnissen dem Kritiker auferlegt, wäre die Meinungsfreiheit unzulässig beschränkt; solche einseitige Risikobelastung verlangt der Persönlichkeitsschutz des Kritisierten nicht, wenn er sich der Gefahr von Mißverständnissen selbst ausgesetzt hat.

16

Diesen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt, dessen Beachtung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, hat das Berufungsgericht nicht genug berücksichtigt. Entgegen seiner Auffassung sind die Behauptungen des Beklagten: der Kläger habe in Bezug auf den Rechtsstaat gesagt, er sehe nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden (1.); er habe diesen Staat beschuldigt, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen (2.), nicht falsch.

17

a)

Als Beleg für die Äußerung des Klägers, er sehe - in Bezug auf den Rechtsstaat - nur "Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut verteidigt" würden, hat sich der Beklagte auf eine Festrede bezogen, die der Kläger zur Einweihung des W. Schauspielhauses am 26. September 1966 gehalten hat (sog. Dritte W. Rede: "Die Freiheit der Kunst"; abgedruckt in: Heinrich Bö., Aufsätze - Kritiken - Reden, 2. Aufl. 1967 S. 488 ff). Damals hatte der Kläger u.a. gesagt:

"... Sie (die Freiheit der Kunst) bringt nicht nur, sie bietet nicht nur, sie ist die einzig erkennbare Erscheinungsform der Freiheit auf dieser Erde. Natürlich zieht sie die Freiheit nicht aus der Tasche wie eine Münze, die man wechseln, zu Freiheiten zerstückeln kann, die die Freiheit konsumfähig machen. Ihre Last ist, daß sie Freiheit nur hat, ist, bietet, bringt, wenn das von ihr erst geordnete und geformte (was gleichbedeutend ist mit: erst in Unordnung gebrachte und deformierte) Material erkannt wird; ja, geordnet und geformt, in Unordnung gebracht oder deformiert - nicht eingeordnet und formiert. Das ist es, was die Gesellschaft mit ihr unternimmt: Einordnen, formieren, in die Marschordnungen der freien Marktwirtschaft hinein - die Freiheit zu Freiheiten zerstückeln. Anstelle von Gesellschaft würde ich sagen können: Staat, wenn wir einen hätten; ich erblicke den Staat im Augenblick nicht. Als einer, der mit ihr zu tun hat, also einen gewissen Sinn für Material und Ordnung bzw. Unordnung hat, beobachte ich dieses Nichtvorhandensein des Staates mit einer aufgeregten Neugierde; dieser Vorgang der vollkommenen, sich bis ins letzte Detail erstreckenden Deformierung des Staats - das ist natürlich ein aufregender Vorgang. Einer, der mit ihr zu tun hat, braucht keinen Staat, er weiß aber, daß fast alle anderen ihn brauchen, und so erfüllt ihn dieses immer nichtiger, immer formloser Werden mit Entsetzen, weil er fürchten muß, daß da einer kommen wird, kommen soll, erwartet wird, der Ordnung schafft: Ein politischer Messias, der klug genug sein wird, ihr alle Freiheiten zu lassen - er weiß auch, daß die ungeheuere, eigentlich schon krankhafte Aufmerksamkeit, der ihr zuteil wird, einer irregeleiteten Sehnsucht nach Ordnung entspringt, die der nicht vorhandene, sich auflösende Staat nicht mehr bietet, die man also bei ihr sucht. Dort, wo Staat gewesen sein könnte oder sein sollte, erblicke ich nur einige verfaulende Reste von Macht, und diese offenbar kostbaren Rudimente der Fäulnis werden mit rattenhafter Wut verteidigt. Schweigen wir also vom Staat, bis er sich wieder blicken läßt. Reden wir von dem, was an seine Stelle getreten ist, von dieser unfaßlichen und ebenso fassungslosen Masse, zu der wir alle gehören, von der Gesellschaft. Im übrigen hat ja Samuel Be. alle Stadien des Vergehens, Verwesens, Verfaulens auf eine Weise ausgedrückt, die ich gewiß nicht übertreffen könnte. "Endspiel" und "Glückliche Tage" wären also die aktuellen Stücke. Gut paßt auch für diese Stadt, die W. heißt, ein Stück mit dem Titel "Die W.": voll Dunkelheit, dunklen Humors, Verhängnis, Untergang, auf diese Stadt geschrieben, für sie von ihrer großen Tochter, ein Stück voller Poesie und Schmutz, voller Hoffnung auch - was sich unserem Auge in der Öffentlichkeit bietet, ist ja das perfekt-adrette Nichts, in seiner Nichtigkeit begabt, adrett und verfault gleichzeitig zu wirken, am Fernsehschirm noch nach Fäulnis zu riechen; und wenn etwas, das nicht mehr da ist, einfach dadurch, daß es nicht mehr da ist, immer stärker wird, also ein durch Nichtigkeit gekräftigtes Dasein führt, so finde ich, ist das ein Spielchen, ein Vorgang, ein Happening, das entschieden und schon viel zu lange zu weit geht - und es wird nicht geschossen. Unbegrenzt ist die Geduld der deutschen Gesellschaft, die sich offenbar immer noch in der Einübung jenes Stadiums befindet, das mit "fünf nach zwölf" immer noch am besten zu bezeichnen ist. Sie, von der wir hier sprechen, kann nicht staatliche Freiheit und Ordnung ersetzen, sie kann nicht, selbst wenn sie Fäulnis als Material wählt, das Verfaulen aufhalten - das ist die Krise der Literatur, des Kabaretts, der Malerei, der Bildhauerei - das, wie ich schon sagte krankhafte Interesse der Gesellschaft für sie entsteht vielleicht aus dem Wunsch, sich selbst zu finden; und sie findet sich selbst, findet: Unfaßbarkeit und Fassungslosigkeit. Als die, die wir hier im Augenblick versammelt sind, sollten wir uns klar darüber sein: Wer mit ihr - ich nenne sie noch einmal beim Namen -, der Kunst zu tun hat, braucht keinen Staat; ich brauche keinen, aber Sie brauchen ihn und sie kann Ihnen den Staat nicht ersetzen. Sie ist frei, sie ordnet Material, und sie ist ein Drittes: untröstlich ..."

18

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger vor seinen Zuhörern nicht den Rechtsstaat herabgesetzt; er habe vielmehr den Verfall der Staatsmacht, den Verlust der Ordnungs- und Integrationsfunktion des Staates, nicht das Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit kritisiert.

19

Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

20

Es ist bereits zu eng, Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des Zitats allein daran zu messen, ob der Kläger in seiner Rede rechtsstaatliche Werte herabgewürdigt hat; ersichtlich ging es dem Beklagten darum, aufzuzeigen, daß der Kläger den Staat, so wie er sich darstellt, als einen schutzwürdigen Wert in Frage gestellt habe.

21

In dieser Stoßrichtung konnte ein Teilnehmer an der Eröffnungsfeierlichkeit die Rede verstehen; das belegt die Resonanz, die die Rede unstreitig in der Öffentlichkeit gefunden hat. Freilich zeigt der Text der Rede, daß es dem Kläger vorrangig darum ging, sein Verständnis von der Funktion der Kunst in Gesellschaft und Staat darzulegen, Erwartungshaltungen der Gesellschaft gegenüber der Freiheit der Kunst zu korrigieren und an ihnen kulturstaatliches Selbstverständnis bewußt zu machen. Vor allem hat der Kläger auch in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer staatlichen Ordnung für die Gesellschaft und ihre Freiheit angesprochen. Er mag auch für sich in Anspruch nehmen, daß er seine Vorwürfe auf die damals im Amt befindliche Regierung beschränkt wissen wollte. Das ändert jedoch nichts daran, daß sie Zuhörer nicht in dieser Beschränkung verstehen mußten, sondern die vom Kläger geäußerte Verachtung auf den Staat als solchen in seinem institutionellen Erscheinungsbild beziehen konnten. Nach den vorangestellten Ausführungen durfte der Beklagte seinem Zitat dieses Verständnis zugrunde legen.

22

b)

Die Beschuldigung, dieser Staat verfolge die Terroristen "in gnadenloser Jagd", hat der Beklagte einem unter dem Titel "Will Ulrike M. Gnade oder freies Geleit" in dem Wochenmagazin "Der S." vom 10. Januar 1972 (Nr. 3/72) veröffentlichten Aufsatz des Klägers entnommen.

23

Der Aufsatz ist die Reaktion des Klägers auf einen Bericht der "Bild"-Zeitung über den Banküberfall am 22. Dezember 1971 in K.; der Kläger übt Kritik daran, daß der Bericht die Titelüberschrift "B.-M.-Bande mordet weiter" trug, obwohl damals noch keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Terroristen, geschweige denn eine Teilnahme auch von Ulrike M. an der Tat vorlagen. Es heißt in dem Aufsatz u.a.:

"... Die Überschrift "B.-M.-Gruppe mordet weiter" ist eine Aufforderung zur Lynchjustiz. Millionen, für die "Bild" die einzige Informationsquelle ist, werden auf diese Weise mit verfälschten Informationen versorgt. Man hat ja wohl genug von den Verdächtigten oder nur verdächtig Aussehenden des Herrn XY Z. gehört. "

Die Beziehung Rechtsstaat wird fragwürdig, wenn man die gesamte Öffentlichkeit mit ihren zumindest unkontrollierbaren Instinkten in die Exekutive einbezieht; wenn man die Qualität des Rechts der Quantität von Erfolgen und Popularität opfert. Die nach Indizien zurecht dramatisierten Spielfilmrekonstruktionen, die Herr Z. zeigt, sind doch nichts weiter als miese Grusikals für den Spießer, der in Pantoffeln dasitzt, Bier trinkt und glaubt, er würde zum Augenzeugen, wo er doch nur einer undurchsichtigen Mischung von fact und fiction zuschaut, gelegentlich solchen, in denen Leichenteile die Hauptrolle spielen. Wie wärs, wenn Herr XY Z. einen der immer noch gesuchten Nazi-Verbrecher in der heiligen Krimistunde suchen ließe? Nur als Probe, um zu testen, wie das deutsche Krimigemüt darauf reagieren würde?

Die Bundesrepublik Deutschland hat 60.000.000 Einwohner. Die Gruppe um Ulrike M. mag zur Zeit ihrer größten Ausdehnung 30 Mitglieder gehabt haben. Das war ein Verhältnis von 1: 2.000.000. Nimmt man an, daß die Gruppe inzwischen auf 6 Mitglieder geschrumpft ist, wird das Verhältnis noch gespenstischer 1: 10.000.000. Das ist tatsächlich eine äußerst bedrohliche Situation für die Bundesrepublik Deutschland. Es ist Zeit, den nationalen Notstand auszurufen. Den Notstand des öffentlichen Bewußtseins, der durch Publikationen wie "Bi." permanent gesteigert wird.

Was richtet eine Überschrift wie die zitierte an? Wer zieht "Bi." zur Rechenschaft, wenn die Vermutungen der Polizei sich als unzutreffend herausstellen? Wird "Bi." dementieren, sich korrigieren, oder wird Herr S. sich an der Bildspalte auf Seite 5 trösten, die die Überschrift trägt: "So viel Liebe auf einmal." Dort werden die weihnachtlichen Spenden publiziert. Gott segne das ehrbare Handwerk. Ich hoffe, die Gräten im Weihnachtskarpfen waren nicht zu weich und haben sich tatsächlich quer gelegt.

Ich wiederhole: Kein Zweifel - Ulrike M. lebt im Kriegszustand mit dieser Gesellschaft. Jedermann konnte ihre Leitartikel lesen, jedermann kann inzwischen im Ro. des Wa.-Verlags das Manifest lesen, das nach dem Untertauchen der Gruppe geschrieben ist. Es ist inzwischen ein Krieg von 6: 60.000.000. Ein sinnloser Krieg, nicht nur nach meiner Meinung, nicht nur generell, auch im Sinne des publizierten Konzepts.

Ich halte es für psychologisch aussichtslos, Kleinbürgern, Arbeitern, Angestellten und Beamten (auch Polizeibeamten), die vom Erlebnis zweier totaler Inflationen geschreckt sind, ihren relativen Wohlstand ausreden zu wollen, wenn man ihnen nicht erst einmal ausführlich und national-ökonomisch exakt darlegt, wie fürchterlich "gleich" die Chancen bei der Währungsreform waren. Und hat je einer die jüngeren Polizeibeamten darüber informiert, auf dem Hintergrund welcher Polizeigeschichte die ihren tatsächlich schweren Beruf ausübten oder sind die jungen Juristen alle darüber informiert, auf dem Hintergrund welcher Rechtsgeschichte sie ihren Beruf ausüben? Es gab einmal kurzfristig einen Bundesminister in einem CDU-Kabinett, der sofort, fast über Nacht aus dem Verkehr gezogen wurde und damals auch zurücktrat, als sich herausstellte, daß er einmal Richter in Schn. gewesen war.

Für einen so abscheulichen Satrapen wie Baldur von Schi., der einige Millionen junger Deutscher in die verschiedensten Todesarten trieb und zu den verschiedensten Mordtaten ermutigt, sogar für ihn gab es Gnade. Ulrike M. muß damit rechnen, sich einer totalen Gnadenlosigkeit ausgeliefert zu sehen. Baidur von Schi. hat nicht so lange gesessen, wie Ulrike M. sitzen müßte. Haben die Polizeibeamten, Juristen, Publizisten je bedacht, daß alle Mitglieder der Gruppe um Ulrike M. alle, praktische Sozialarbeit getan haben und Einblick in die Verhältnisse genommen, die möglicherweise zu dieser Kriegserklärung geführt haben? Schließlich gibt es das Ro. des Wa. Verlags, Titel: "Bam.". Verfasserin: Ulrike Marie M.. Lesenswert, aufschlußreich - als Film immer noch nicht gesendet.

Wieviele junge Polizeibeamte und Juristen wissen noch, welche Kriegsverbrecher, rechtmäßig verurteilt, auf Anraten Konrad A. heimlich aus den Gefängnissen entlassen worden und nie wieder zurückbeordert worden sind? Auch das gehört zu unserer Rechtsgeschichte und läßt Ausdrücke wie Klassenjustiz so gerechtfertigt erscheinen wie eine Theorie des Strafvollzugs der politischen Opportunität.

Ulrike M. und der Rest ihrer Gruppe haben keinerlei Chance, irgend jemand politisch opportun zu erscheinen. Äußerste Linke, äußerste Rechte, linke und rechte Mitte, Konservative und Progressive aller Schattierungen, sie alle kennen keine Parteien mehr, sie sind dann nur noch Deutsche und sich einig, einig, wenn sie endlich in ihre deutsche Schwatzgenüßlichkeit zurückfallen, sich ungestört ihrem Fraktionschinesisch ergeben können, wenn geschehen sollte, was nicht geschehen darf; wenn man eines Tages lesen würde, daß auch Ulrike M., später Gr., dann B. und Gudrun E. als "erledigt" zu betrachten sind. Erledigt wie Petra Sche., Georg von Ra., der Polizeibeamte Norbert Schm.. Erledigt, vom Tisch, wie man so hübsch sagt, und aus dem deutschen Gemüt, mag's sich noch so links dünken.

Man wird das uralte Gesabbere hören. Es mußte ja so kommen. Schade, aber ich hab's ja immer gesagt. Diese ganze verfluchte nachträgliche Rechthaberei, wie sie Eltern mißratenen Kindern hinterherbeten. Und dann kann man weiter seine verschiedenen Gebetsmühlen drehen. Man hat ja Recht gehabt, man hat's ja immer gewußt, und es mußte ja so kommen. Paulinchen war allein zu Haus.

Muß es so kommen? Will Ulrike M., daß es so kommt? Will sie Gnade oder freies Geleit? Selbst wenn sie keines von beiden will, einer muß es ihr anbieten. Dieser Prozeß muß stattfinden, er muß der lebenden Ulrike M. gemacht werden, in Gegenwart der Weltöffentlichkeit. Sonst ist nicht nur sie und der Rest ihrer Gruppe verloren, es wird auch weiter stinken in der deutschen Publizistik, es wird weiter stinken in der deutschen Rechtsgeschichte.

Haben alle, die einmal verfolgt waren, von denen einige im Parlament sitzen, der eine oder andere in der Regierung, haben sie alle vergessen, was es bedeutet, verfolgt und gehetzt zu sein. Wer von ihnen weiß schon, was es bedeutet, in einem Rechtsstaat gehetzt zu werden von "Bild", das eine weitaus höhere Auflage hat als der "Stürmer" sie gehabt hat?

Waren nicht auch sie, die ehemals Verfolgten, einmal erklärte Gegner eines Systems und haben sie vergessen, was sich hinter dem reizenden Terminus "auf der Flucht erschossen" verbarg? Wollen sie in dieser überreizten Situation, in dieser gegenseitigen Verhetzung, die Entscheidung ganz allein den Polizeibeamten überlassen, die verstört und überarbeitet sind und - hier mag's angebracht sein - auf eine psychologisch gefährliche Weise frustriert?

Weiß keiner mehr, was es bedeutet, einer gnadenlosen Gesellschaft gegenüberzustehen? Wollen die ehemals Verfolgten die verschiedene Qualität des Verfolgtseins gegeneinander ausspielen und ernsthaft die Termini "kriminell" und "politisch" in absoluter Reinheit voneinander scheiden, einer Gruppe gegenüber, die ihre Erfahrungen unter Asozialen und Kriminellen gesammelt hat, und auf dem Hintergrund einer Rechtsgeschichte, wo das Stehlen einer Mohrrübe schon als kriminell galt, wenn ein Pole, Russe oder Jude sie stahl? Das wäre weit unter einem Denkniveau, wie es unter verantwortlichen Politikern üblich sein soll.

Ulrike M. will möglicherweise keine Gnade, wahrscheinlich erwartet sie von dieser Gesellschaft kein Recht. Trotzdem sollte man ihr freies Geleit anbieten, einen öffentlichen Prozeß, und man sollte auch Herrn S. öffentlich den Prozeß machen wegen Volksverhetzung.

Die inzwischen längst nicht mehr so jungen Herren Pragmatiker, die aller Orts in wichtigen beratenden Funktionen sitzen, manche von ihnen mitten in der politischen Verantwortung: Sie, die gelegentlich Plattheit und Pragmatismus aufs gröblichste miteinander verwechseln, die so mühelos und schmerzlos von Faschismus in die freiheitlich demokratische Grundordnung übergewechselt haben oder worden sind; sie waren bis 1945 gläubig oder zu dumm, um nachdenklich zu werden, im Jahre 1945 waren sie zu jung, um für schuldig gehalten zu werden. Sie waren "desillusioniert", ein bißchen reumütig, sehr rasch bekehrt und ihre Schmerzen waren nicht viel mehr als ein bißchen Hitlerjugendwehwehchen.

Diese gelegentlich etwas glattzüngigen Mechaniker, die alles so gut und das Meiste besser wissen, und nun im Vollgefühl ihrer Etabliertheit hin und wieder mit gelinder Wehmut sich nach Ideologie sehnen (wie nach einem Parfüm, das ihnen fehlt in ihrer absoluten Geruchlosigkeit), ist es ihnen nicht ein bißchen zu leicht geworden und gemacht worden, haben sie nicht ein bißchen zu wenig Ideologie, Weltanschauung, Metaphysik in Erinnerung, als daß sie begreifen könnten, was sie nie erfahren haben: Was es bedeutet: Verfolgt und gehetzt zu sein und ständig auf der Flucht? Als Politischer, als Krimineller und als "Krimineller"? Wollen sie, daß ihre freiheitliche demokratische Grundordnung gnadenloser ist als irgendein historischer Feudalismus, in dem es wenigstens Freistätten gab, auch für Mörder, und erst recht für Räuber? Soll ihre freiheitlich demokratische Grundordnung sich als so unfehlbar darstellen, daß keiner sie in Frage stellen darf? Unfehlbarer als alle Päpste zusammen je waren? Ich weiß, das sind viele Fragen, aber fragen dürfen wird man ja noch.

Die Bundesrepublik hat mehr als 60.000.000 Einwohner, die Gruppe um Ulrike M. wahrscheinlich inzwischen sechs Mitglieder. Die Auflage von "Bi." liegt wohl um die 4.000.000, die Zahl der Leser wahrscheinlich um die 10.000.000. Die Weihnachtsbotschaft von Herrn S. lautete: "B.-M.-Grurppe mordet weiter." Mordet, weiter. Fröhliche Weihnachten gehabt zu haben und ein glückseliges neues Jahr. Harte Gräten, zähe Karpfen. Soviel Liebe auf einmal wie Herr S. sie uns bietet, ist schwer zu ertragen, besonders in einem Rechtsstaat.

24

Das Berufungsgericht meint: Der Kläger habe in seinem Aufsatz nicht diesen Staat beschuldigt, die Terroristen "in gnadenloser Jagd" zu verfolgen. Er habe die Gefahr überreizter Reaktionen der Öffentlichkeit unter dem Einfluß einer nach seiner Ansicht mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbaren Pressekampagne angesprochen. Der Vorwurf der Gnadenlosigkeit habe sich nicht auf den Staat, schon gar nicht auf den Rechtsstaat, sondern auf die Gesellschaft in ihrer Einstellung zu den Gesuchten bezogen. Auch seine Bitte um Gnade habe der Kläger von jeder Beschuldigung des Rechtsstaats als solchem freigehalten. Daher sei auch dieses Zitat falsch.

25

Im Ergebnis ist auch diese Würdigung des Berufungsgerichts zu beanstanden.

26

Zutreffend hat dieses auf die Unterscheidung von Staat und Öffentlichkeit bzw. Gesellschaft Wert gelegt. Der unkritische Fernsehzuschauer mußte dem vom Beklagten gebrachten kurzen Zitat entnehmen, der Kläger habe das Vorgehen staatlicher Organe, insbesondere der Exekutive bei der Suche nach den Angehörigen der B.-M.-Bande als "gnadenlose Jagd" gekennzeichnet; dazu zwingt der Kontext, in dem das Zitat als Beleg dafür steht, der Kläger habe durch seine Äußerungen in der Öffentlichkeit die Achtung vor dem Rechtsstaat untergraben.

27

Auch mit diesem Aussagegehalt ist das Zitat jedoch nicht falsch. Freilich richtete sich der vom Kläger erhobene Vorwurf der "Gnadenlosigkeit" in erster Linie gegen die öffentlichen Medien, insbesondere gegen bestimmte Presseerzeugnisse; er warnt vor "Lynchjustiz" einer durch die Presse aufgehetzten Bevölkerung und ruft die Bürger zur Besinnung auf. Mag es ihm auch allein hierum gegangen sein, so mußte der Leser den Aufsatz jedoch nicht ausschließlich in dieser Stoßrichtung verstehen: Angesprochen waren auch die Polizei und die Gerichte, waren auch konkrete polizeiliche Verfolgungsmaßnahmen ("... erledigt wie Petra Sche., Georg von Ra. ..."); Wendungen wie "Klassenjustiz", "Theorie des Strafvollzugs der politischen Opportunität", "Länge der zu erwartenden Strafzeit für Ulrike M." deuteten auf staatliche Institutionen. Tendenz und Tenor des Aufsatzes stehen nicht einem Verständnis entgegen, der Kläger beklage die Angehörigen der B.-M.-Bande auch als Opfer eines von Jagdinstinkten beherrschten Staatsapparates; daß viele ihn so verstanden haben, zeigt die Reaktion auf die Veröffentlichung (vgl. dazu die im Verlag Ki. und Wi., Kö., 1972 erschienene Dokumentation Heinrich Bö.: Freies Geleit für Ulrike M., pocket 36). Wenn daher der Beklagte die Veröffentlichung ebenso interpretiert hat, so kann der Kläger ihm das nicht zum Vorwurf machen. Auch insoweit muß er sich entgegenhalten lassen, daß er nicht zuletzt durch die Art und Weise seiner Argumentation das Verständnis von Absichten und Zielen seines Aufsatzes, so wie er sie gemeint haben soll, erschwert hat.

28

c)

Seine Behauptung, der Kläger habe den Rechtsstaat als Misthaufen bezeichnet, hat der Beklagte auf dessen 1968 in der Zeitschrift "kon." abgedruckten Essay über seine Erfahrungen aus einer Demonstration gegen die von ihm abgelehnten Notstandsgesetze gestützt (abgedruckt auch - allerdings nicht vollständig - in Heinrich Bö., Neue politische und literarische Schriften, 1973, S. 23 ff). In dem Essay hatte der Kläger u.a. geschrieben:

"... Entgegen aller Vernunft hatte ich beim Sternmarsch tatsächlich die Hoffnung, die SPD wäre noch umzustimmen, noch zu retten; nicht die Illusion, die Hoffnung. In den Tagen nach dem Sternmarsch gab ich diese Hoffnung auf. Es waren die peinlichsten Tage in der Geschichte des deutschen Nachkriegsjournalismus, und es gab keinen Grund, die S.-Presse schlimmer zu finden als die andere. Ausnahmen - wie den Kö. St. - empfinde ich angesichts der fast totalen Gleichschaltung fast schon als störend, weil sie, mögen sie tatsächlich liberal sein, gleichzeitig die Funktion erfüllen, der Liberalität noch ein Alibi zu geben ... (es folgen bissige Bemerkungen über die "Alibifunktion" der Debattenreden bei SPD, CDU, FDP; die Kommentierung der Debatte im ZDF; die Reaktion des Fernsehens auf den "Sternmarsch"; sodann:) ... Denkwürdige Erfahrung, die ich als inneren, nicht äußeren Abschied vom deutschen Nachkriegsfeuilleton buche: Früher, wenn ich irgendwo eine Rede zu halten hatte, war diese schon "verkauft", lange bevor ich sie geschrieben oder gar gehalten hatte. Offenbar sind generelle Polemiken feuilletonistisch als Würze gegenüber dem politischen und dem Wirtschaftsteil interessant, aktuelle politische Reden, auch wenn sie sachlich sind, ganz und gar unerwünscht. Für bescheidene Menschen mag es schmeichelhaft sein, wenn man sich um ihre Reden "reißt"; für hochmütige ist es peinlich, wenn einer die Katze kauft, die man selbst noch gar nicht im Sack hat. So hat mich mein Hochmut bewahrt und bestärkt: Keine Zeitung hat mich um den Text der Bo. Rede gebeten, und ich habe sie keiner angeboten. Natürlich werde ich weiter für irgendwelche Feuilletons schreiben, der Hahn kräht ja auf seinem Mist, aber erst seit den Bo. Notstandserfahrungen weiß ich, daß ich auf dem Mist krähe. Besser noch, hier ein jüdisches Sprichwort in Erinnerung zu bringen: Rühr hin den Kot, rühr her den Kot, es bleibt doch immer Kot. Dieses Sprichwort läßt sich auch gut auf den organisierten, inthronisierten, ganz und gar unberechtigterweise teilweise als "links" bezeichneten deutschen Katholizismus anwenden; er hat sich nicht gerührt angesichts der Notstandsgesetze, nur im Parlament, und wie und durch wen! Es fehlte nur noch die Koppelinschrift "Gott mit uns" über dem Thron des Bundestagspräsidenten. Dabei müßte das Abhörgesetz für einen Moraltheologen doch ganz interessante Aspekte haben, da es ja doch die Telefonseelsorge und eine Art Telefonbeichte gibt: Wenn da mitten in der Nacht ein von Seelenqualen und Sündenlast geplagter Abgeordneter einen Priester anruft, und es schaltet sich der Abhördienst in diese Beichte ein, es wird die ganze Sündenlast auf Tonband genommen, weil der Verdächtige ja auch politische Sünden beichten könnte, welche theologische Situation ergibt sich da? O, heiliger Nepomuk, Du, den es nie gegeben hat: Streck ihnen doch wenigstens mal die Zunge raus! Diesmal keine Resolution, kein Aufruf von der Gruppe ... Nach diesem öffentlich begangenen politischen Selbstmord der Gruppe ... frage ich mich, warum die Gruppe ... die Anti-S.-Resolution aufsetzte. Warum sollte einer nicht auch auf S.-Mist krähen? Die deutsche Presse ist ja nicht nur konzentriert, auch konzertiert, derart konzertiert, warum sollte man da nicht auch einen Furz ins S.-Konzert mit eingehen lassen. Es bleibt ja ohnehin nur das eine: zersetzen, zersetzen, zersetzen. Zersetzung ist hier die einzig mögliche Form der Revolution. Der politische Moralismus der Gruppe ... ist jedenfalls nach ihrer Notstandsabstinenz nur noch peinlich ..."

29

aa)

Revisionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Klägers dahin würdigt, er habe "das Wort vom Misthaufen" nicht auf die Verfassung des Rechtsstaats, sondern auf den Zustand der Feuilletonpresse in der Bundesrepublik gemünzt. Daß er mit dieser Charakterisierung die Haltung der Medien kritisieren wollte, konnte auch von einem unkritischen Leser des Essays nicht mißverstanden werden. Hieran können auch die bösartigen Angriffe gegen Repräsentanten des Staats nichts ändern, die in dem. Essay enthalten waren.

30

bb)

Dieses vom Beklagten falsch gebrachte Zitat enthält jedoch keine selbständige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Insoweit gewinnt der Umstand Bedeutung, daß die - als zutreffend anzusehenden - beiden übrigen, soeben geprüften Zitate in ihrer Bedeutung als Belegstellen für die Kritik gegen den Kläger weder dem Inhalt noch dem Gewicht nach durch das Wort vom "Misthaufen" verstärkt worden sind. Wo es wie hier weniger um den Ausdruck, als um den Inhalt des Ausgedrückten geht, kann diese falsche Zitierung den Kläger ernstlich nicht in einem ihn zusätzlich herabwürdigenden, falschen Licht erscheinen lassen.

31

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kritik auch nicht deshalb, weil sie zu diesem Zeitpunkt mit diesen Mitteln erhoben worden ist, das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

32

Das Berufungsgericht kommt zu seiner Beurteilung im wesentlichen aufgrund folgender Erwägung: Es sei dem Beklagten verwehrt gewesen, den Kläger im Fernsehen als Sympathisanten der Terroristen herauszustellen, weil keine Anhaltspunkte für solche Sympathien des Klägers bestanden hätten. Zudem sei dadurch, daß der Beklagte ihn als einzigen mit Namen genannt habe, eine Prangerwirkung erzielt worden, der niemand ausgesetzt werden dürfe. Sie bedeute eine unzulässige Schlechterbehandlung des Klägers gegenüber anderen Intellektuellen, auf die die Vorwürfe des Beklagten ebenso gemünzt gewesen seien. Es verstoße auch gegen rechtsstaatliche Prinzipien, so schwere Vorwürfe im Rahmen einer Fernsehsendung zu erheben und den Betroffenen auf diesem Wege ohne die Garantien einer Verteidigung öffentlich als "Täter" zu brandmarken.

33

Auch diesen Ausführungen kann der Senat nicht zustimmen.

34

a)

Vorwürfe, die nur gegenüber einer Person erhoben werden, können nicht schon deshalb unzulässig sein, weil auch andere sie verdient hätten. Wie schon ausgeführt, kann der Betroffene grundsätzlich auch eine "ungerechte" Kritik an seiner Person nicht verbieten. Anderes gilt freilich für eine Schmähkritik. Doch ist das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen, dem Beklagten sei es um Einsicht und Besinnung i.S. einer echten Meinungsbildung, also um die Sache und nicht um vorsätzliche Ehrenkränkung gegangen.

35

Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß sich Medien hinsichtlich solcher Vorwürfe und Verdächtigungen, weil sie den Betroffenen mit Kriminalität in Verbindung bringen, aus rechtsstaatlichen Rücksichten "äußerste Zurückhaltung" auferlegen müßten. Im Streitfall geht der Vergleich mit einer öffentlichen Anprangerung als Straftäter vor gerichtlicher Aburteilung schon deshalb fehl, weil der Fernsehkommentar dem Kläger, auch dem unkritischen Fernsehzuschauer nicht übersehbar, eine strafrechtlich gerade nicht erfaßbare, lediglich moralische Verantwortung vorwarf. Rechtsstaatliche Erwägungen, die einem Eingriff in ein schwebendes Strafverfahren entgegenstehen könnten, sind daher hier nicht berührt.

36

b)

Wie schon dargelegt, ist für die Beurteilung, ob und inwieweit bei einem solchen Konflikt der eine grundrechtlich geschützte Interessenbereich hinter dem anderen zurückstehen muß, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit heranzuziehen. Rücksichtnahme auf die betroffenen "fremden" Interessen bei Verfolgung der "eigenen" auf der Grundlage der Gleichrangigkeit der konkurrierenden Werte fordert, daß die dem einen Schutzbereich abverlangten Einschränkungen noch in angemessenem Verhältnis zu dem Gewinn an Wertverwirklichung für den anderen Bereich stehen.

37

Hier gebot allerdings die Rücksichtnahme auf die Person des Klägers dem Beklagten, in Rechnung zu stellen, daß schon die besondere Reichweite und spezifische Wirkweise des Fernsehens (dazu BVerfGE 35, 202, 227 ff = NJW 1973, 1226, 1229 ff) der Kritik besonders nachhaltige Auswirkungen vermittelten. Hinzu kam, daß nach Ort und Zeit der Ausstrahlung des Kommentars unmittelbar im Anschluß an die Berichterstattung über die Trauerfeierlichkeiten für das Opfer des Terroranschlags die für den Kläger nachteiligen Wirkungen verstärkt worden sein mußten. Der Kommentar kam dadurch dem Bedürfnis entgegen, in dieser "Faszination der Stunde" Empfindungen des Abscheus, des Zorns, des Unbehagens durch Benennung von Verantwortlichkeiten fasslicher zu machen. Indem sozusagen stellvertretend für die als (moralisch) mitschuldig bezeichneten Intellektuellen (Klerus, Verleger, Schriftsteller, Hochschullehrer, Leitartikler, Parteipolitiker) der eine Name des Klägers gestellt wurde, wurde er in dieser Lage der öffentlichen Ablehnung besonders nachhaltig preisgegeben. Eine öffentliche Diskussion über moralische Bezüge zu einem Mordanschlag in solcher emotional belasteten Atmosphäre mit diesen medialen Mitteln in Gang zu setzen, legt dem Fernsehkommentator besondere Verantwortung für die Interessen der Person auf, die er durch seinen Kommentar solchen Spannungskräften auszusetzen unternimmt. Nur unter besonderen Umständen kann es zugelassen werden, auf diesem Weg in dieser Situation solche Beschuldigung unter Namensnennung zu erheben.

38

Andererseits verlangt die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungs- und Rundfunkfreiheit, dem politischen Kommentar im Fernsehen dieses Vorgehen nicht ganz zu verbieten; dies auch nicht für solchen Zeitpunkt. Denn diesen kennzeichnet eben auch der hohe Grad von Aktualität und Bedürfnis nach Auseinandersetzung. Von entscheidender Bedeutung ist hier, daß der Kläger in der Öffentlichkeit weithin den politisch engagierten, auch von der jungen Generation akzeptierten Schriftsteller repräsentierte, der durch seine Kritik an Staat, Gesellschaft und Medien die öffentliche Auseinandersetzung, gerade auch was die Einstellung zu den Terroristen betraf, gesucht und durch provozierende Beiträge zu Widerspruch eben in diesem Fragenkreis in besonderem Maß herausgefordert hatte. Das soll nicht heißen, daß diese Umstände den Standpunkt des Beklagten, der Kläger habe mit solchen Gewalttaten sympathisiert und sei für den Mordanschlag moralisch mitverantwortlich, stützen können; diese Frage muß und kann der Senat, wie schon mehrfach betont, nicht entscheiden. Aber seine besondere Nähe zu dem Thema der von dem Beklagten eingeleiteten Auseinandersetzung und der vom Kläger selbst bezogene Status eines Sprechers in diesen Dingen lassen es zu, daß der Beklagte seinen Standpunkt an diesem Ort und zu dieser Zeit öffentlich vertrat und dabei auch die Person des Klägers in die öffentliche Diskussion zu dem gegebenen Anlaß einbrachte, zumal er davon ausgehen konnte, daß dem Kläger in seiner besonderen Position Möglichkeiten zu einer nachdrücklichen Entgegnung über die Medien eröffnet waren.

39

III.

Daraus folgt, daß das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Auf die Revision der Beklagten war deshalb sein Urteil wiederherzustellen.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt